Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2018 - 8 ZB 17.473

bei uns veröffentlicht am09.01.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 22. November 2016 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger begehren von der Beklagten die Beseitigung eines Wegs.

Die Kläger sind Miteigentümer zu je 1/2 des Grundstücks FlNr. … Gemarkung G. Südöstlich dieses Grundstücks liegt das im Eigentum des Freistaats Bayern stehende Grundstück FlNr. …, das an den Chiemsee angrenzt.

Im Grenzbereich der Grundstücke FlNr. … und FlNr. … verläuft der an dieser Stelle ca. 2,7 bis 3,0 m breite „U.weg“. Der Weg beansprucht das Grundstück FlNr. … auf einer Länge von ca. 22 m und in einer Breite von ca. 1,8 m.

Die Eintragung des „U.wegs“ vom 30. Mai 1962 in das Bestandsverzeichnis für beschränkt öffentliche Wege wurde am 18. Januar 1963 auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderats der Beklagten vom 13. Dezember 1962 wieder gestrichen.

Am 3. August 1981 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, den „U.weg“ als beschränkt-öffentlichen Weg zu widmen. Die auf Grundlage dieses Beschlusses verfügte Eintragung in das Bestandsverzeichnis vom 3. September 1981 führt u.a. das Grundstück FlNr. … auf; nicht benannt wird das Grundstück FlNr. …

Im Frühjahr 2015 ließ die Beklagte ein besonders bindiges und damit haltbares Kiesmaterial (sog. „Stauffenkies“) auf den „U.weg“ aufbringen.

Das Verwaltungsgericht München hat die Beklagte mit Urteil vom 22. November 2016 verpflichtet, den befestigten „U.weg“ insoweit zu beseitigen, als Teilflächen des Grundstücks FlNr. … in Anspruch genommen werden, sowie es künftig zu unterlassen, das Grundstück FlNr. … für den „U.weg“ in Anspruch zu nehmen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger mangels Widmung auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs den Rückbau der über ihr Grundstück FlNr. … verlaufenden Teilfläche des „U.wegs“ beanspruchen können, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Beklagten in der Zulassungsbegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Wegestück des „U.wegs“ auf dem Grundstück FlNr. … nicht um eine öffentliche Straßenfläche handelt.

1.1.1 Soweit sich die Beklagte darauf beruft, die betreffende Teilfläche des „U.wegs“ sei vor Inkrafttreten des BayStrWG konkludent und unter Rückgriff auf das Institut der unvordenklichen Verjährung als öffentlicher Weg gewidmet worden, geht ihr Vorbringen ins Leere. Denn das Erstgericht hat hierauf nicht tragend abgestellt (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.2017 – 2 BvR 2615/14 – IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19 m.w.N.). Vielmehr hat es angenommen, dass – selbst wenn man eine solche Widmung unterstellt – diese jedenfalls durch Nichteintragung im Bestandsverzeichnis erloschen wäre (vgl. S. 12 des Ersturteils).

1.1.2 Die Annahme des Erstgerichts, eine konkludente Widmung der Wegefläche sei mangels Eintragung bei erstmaliger Anlegung des Bestandsverzeichnisses jedenfalls gemäß Art. 67 Abs. 5 BayStrWG erloschen (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2010 – 8 ZB 09.3196 – juris Rn. 8), wird durch die Ausführungen in der Zulassungsbegründung nicht ernstlich infrage gestellt. Das Vorbringen, die Beklagte sei vor der Eingemeindung des Grundstücks FlNr. … im Jahr 1969 nicht befugt gewesen, den „U.weg“ in ihr Bestandsverzeichnis aufzunehmen, erweist sich als irrelevant, weil es vorliegend allein auf die Eintragung der Teilfläche des Grundstücks FlNr. … ankommt. Rechtlich unerheblich ist auch, dass die Rechtsvorgängerin der Kläger der (gelöschten) Eintragung des „U.wegs“ in das Bestandsverzeichnis im Jahr 1962 nicht widersprochen hat. Soweit die Beklagte einwendet, die Negativfiktion sei nicht eingetreten, weil der „U.weg“ im Jahr 1981 ins Bestandsverzeichnis eingetragen worden sei, übersieht sie, dass diese Eintragung nicht im Rahmen der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses nach Art. 67 Abs. 3 BayStrWG erfolgt ist und deshalb keinen Einfluss auf die negative Publizität nach Art. 67 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BayStrWG haben kann.

1.1.3 Zutreffend ist auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die vom „U.weg“ in Anspruch genommene Teilfläche des Grundstücks FlNr. … sei mangels Angabe der betroffenen Flurnummer in der Eintragungsverfügung vom 3. September 1981 nicht gewidmet. Die auf die Rechtsprechung des Senats (z.B. U.v. 28.2.2012 – 8 B 11.2934 – BayVBl 2013, 84 = juris Rn. 48; U.v. 19.3.2002 – 8 B 00.881 – juris Rn. 42 f.) gestützte Argumentation, der Verlauf des Wegs lasse sich zwischen den genannten Anfangs- und Endpunkten anhand der topografischen Merkmale und der Bezeichnung als „C.weg“ eindeutig feststellen, verfängt nicht.

In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass die Widmung ihre Rechtswirkungen regelmäßig nur für solche Grundstücke entfaltet, deren Flurnummern in der Widmungsverfügung ausdrücklich aufgeführt sind (BayVGH, B.v. 15.3.2017 – 8 ZB 15.1610 – juris Rn. 11; B.v. 4.10.2011 – 8 ZB 11.210 – juris Rn. 12). Damit soll bei unklarem Wegeverlauf ein Hinausgreifen auf nicht gewidmetes, also unbelastetes Privateigentum verhindert werden (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.2012 – 8 B 11.2934 – BayVBl 2013, 84 = juris Rn. 48). In Ausnahmefällen lässt es die Rechtsprechung des Senats genügen, wenn der Verlauf und Umfang des Wegs eindeutig festliegen, etwa durch eine Beschreibung oder durch die Darstellung in einem Lageplan oder in einer Karte (BayVGH, B.v. 15.3.2017 – 8 ZB 15.1610 – juris Rn. 12; vgl. auch Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Mai 2017, Art. 6 Rn. 7).

Vorliegend ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Wegefläche auf dem klägerischen Grundstück FlNr. … nicht von der Widmung bzw. Eintragungsverfügung im Jahr 1981 erfasst wird. Topografische oder sonstige Merkmale, die zwingend auf einen Wegeverlauf über das Grundstück FlNr. … hindeuteten und somit „Lücken“ in der Beschreibung überbrücken könnten (vgl. BayVGH, U.v. 19.3.2002 – 8 B 00.881 – juris Rn. 43), sind nicht beschrieben. Auch die Bezeichnung als „U.weg“ enthält keinerlei Präzisierung, dass der Weg über das klägerische Grundstück und nicht nur über das Ufergrundstück FlNr. … verläuft.

1.2 Keine ernstlichen Zweifel bestehen auch an der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagten sei die Beseitigung des über das Grundstück FlNr. … verlaufende Teilstücks des „U.wegs“ zuzumuten.

Das Erstgericht hat zutreffend erkannt, dass in Fällen eines grob fahrlässigen Überbaus ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2 BGB nur ausnahmsweise in Betracht kommen kann, weil die Abwägung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in der Regel dazu führt, dem Überbauenden die Einrede zu versagen (BayVGH, B.v. 5.11.2012 – 8 ZB 12.116 – BayVBl 2013, 473 = juris Rn. 15; BGH, U.v. 18.7.2008 – V ZR 171/07 – NJW 2008, 3123 = juris Rn. 23). Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe bei der Baumaßnahme im Jahr 2015 zumindest grob fahrlässig gehandelt, stellt das Zulassungsvorbringen nicht infrage.

Im Übrigen ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass ein Ausnahmefall hier nicht gegeben ist. Es ist weder dargelegt noch erkennbar, dass zwischen dem Aufwand der Beklagten und dem Beseitigungsinteresse der Kläger ein besonders krasses, nach Treu und Glauben untragbares Missverhältnis bestünde (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2012 – 8 ZB 12.116 – BayVBl 2013, 473 = juris Rn. 14). Das Erstgericht hat die Überbauung auf einer Länge von ca. 22 m und einer Breite von ca. 1,8 m zu Recht als nicht nur geringfügig angesehen. Das Argument, die betroffene Grundstücksfläche sei tatsächlich nicht bebaubar, ist bereits im Ansatz nicht geeignet, eine mit dem Überbau einhergehende spürbare Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzung infrage zu stellen. Das Gleiche gilt für das – von den Klägern unter Hinweis auf den viel befahrenen Weg bestrittene – Vorbringen, die Freihaltung der betroffenen Grundstücksfläche sei aus Sicherheitsgründen nicht erforderlich. Der Folgenbeseitigungsanspruch darf als wirksames Sanktionsrecht gegen eingetretene Rechtsverletzungen (vgl. BVerwG, U.v. 26.8.1993 – 4 C 24.91 – BVerwGE 94, 100 = juris Rn. 51 f.) auch nicht in der Weise relativiert werden, dass er – wie die Beklagte offenbar meint – wegen entgegenstehender „Gemeinwohlbelange“ ohne Weiteres zu Fall zu bringen wäre. Sollte das Wohl der Allgemeinheit tatsächlich die öffentliche Nutzung der streitgegenständliche Teilfläche erfordern, wäre dies im Rahmen eines Enteignungsverfahrens zu verfolgen. Abgesehen davon ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beseitigung des Überbaus am Grundstück FlNr. … wegen der ähnlichen Betroffenheit einer Vielzahl weiterer Anliegergrundstücke entfallen müsste.

Das Vorbringen, die Verlegung des Wegs auf das staatliche Grundstück FlNr. … sei unzumutbar, weil sich der Freistaat Bayern hiergegen verwehren werde, setzt sich bereits nicht mit der Annahme des Ersturteils auseinander, die Zustimmung des Freistaats als Grundstückseigentümer sei aufgrund der wirksamen Widmung dieses Grundstücks für den „U.weg“ nicht erforderlich (S. 16 des Ersturteils).

1.3 Ernstlichen Zweifeln begegnet auch nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Folgenbeseitigungsanspruch sei nicht verjährt.

Das Erstgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Verjährungsfrist mit dem Aufbringen von sog. „Stauffenkies“ im Frühjahr 2015 erneut zu laufen begann. Maßgeblich für die Frage des Neubeginns der Verjährungsfrist ist nicht, ob es sich um eine Bau- oder Unterhaltungsmaßnahme handelt, sondern ob die Maßnahme einen eigenständigen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff darstellt (BayVGH, U.v. 13.1.2016 – 8 B 15.522 – BayVBl 2016, 590 = juris Rn. 33 f.). Dies wurde vom Senat für das Auftragen einer neuen Asphaltschicht bejaht (BayVGH, U.v. 13.1.2016, a.a.O., Rn. 33; zustimmend Häußler in Zeitler, a.a.O., Art. 1 Rn. 29). Für die hier vorliegende Aufbringung eines bindigen und haltbaren Kiesmaterials (sog. „Stauffenkies“) mittels Asphalteinbaumaschinen (vgl. Schreiben der Beklagten vom 28.5.2015, S. 15 der Akte des Erstgerichts) gilt nichts Anderes. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Beklagten, der Weg sei weder ausgebaut noch wesentlich verlagert oder verbreitert worden, ist rechtlich unerheblich.

1.4 Auch an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Folgenbeseitigungsanspruch sei nicht verwirkt, bestehen keine ernstlichen Zweifel. Soweit die Beklagte einwendet, die im Jahr 2015 durchgeführte Fahrbahnsanierung beinhalte keinen eigenständigen rechtswidrigen Eingriff, gelten die Ausführungen unter 1.3. Abgesehen davon steht nicht fest, seit wann der „U.weg“ über das Grundstück FlNr. … verläuft, weshalb der Hinweis auf den über 100-jährigen Bestand ebenso fehlgeht wie das Argument, die Kläger müssten es sich zurechnen lassen, dass die Voreigentümerin keinen Widerspruch gegen die Eintragung erhoben hätte.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die Zulassungsbegründung sieht die besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache in denselben Fragen, die sie auch zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts angeführt hat. Diese Fragen sind jedoch – wie sich aus vorstehenden Darlegungen ergibt – weder komplex noch fehleranfällig (vgl. zu diesem Maßstab BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147 = juris Rn. 28). Sie können vielmehr ohne Weiteres anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung bereits im Zulassungsverfahren geklärt werden.

3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht hinreichend dargelegt und liegt auch nicht vor.

Um seiner Begründungspflicht nachzukommen, muss der Rechtsmittelführer eine entscheidungserhebliche (klärungsfähige) und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren und aufzeigen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 3.8.2017 – 8 ZB 15.2642 – juris Rn. 29; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Daran fehlt es hier. Die Beklagte hat innerhalb der Darlegungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) keine entsprechende Frage formuliert.

4. Auch die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) greift nicht durch. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist vor allem erforderlich, dass der Rechtsmittelführer ausführt, welcher abstrakte Rechtssatz in der Entscheidung des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts aufgestellte abstrakte Rechtssatz dazu in Widerspruch steht (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2015 – 15 ZB 13.2246 – juris Rn. 39 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 73). Diesen Anforderungen genügt die bloße Behauptung, es lägen „obergerichtliche Entscheidungen vor, welche nicht im Einklang mit dem angegriffenen Urteil“ stünden, erkennbar nicht. Im Übrigen entspricht das Ersturteil – wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt – der obergerichtlichen Rechtsprechung.

5. Die Berufung ist auch nicht infolge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Aufklärungsrüge erfordert die substanziierte Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO)‚ welche Tatschen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren‚ welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen‚ welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7 m.w.N.). Weiterhin muss grundsätzlich dargelegt werden‚ dass bereits im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung‚ deren Unterlassen nunmehr gerügt wird‚ hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich‚ der in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (BVerwG‚ B.v. 25.6.2012 – 7 BN 6.11 – juris Rn. 7). Hat ein Rechtsmittelführer keinen Beweisantrag gestellt‚ muss er darlegen‚ dass sich dem Erstgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, z.B. BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7; B.v. 25.1.2005 – 9 B 38.04 – NVwZ 2005, 447 = juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 7.3.2017 – 8 ZB 15.1005 – juris Rn. 10).

Daran mangelt es hier. Die Beklagte hat nicht aufgezeigt, inwiefern sie auf die vermisste Aufklärung – hier die Einvernahme von Zeugen zum Bestehen und Ausbauzustand des „U.wegs“ – hingewirkt hätte. Im erstinstanzlichen Verfahren hat sie zu dem gerügten Aufklärungsdefizit keinen Beweisantrag gestellt (vgl. S. 146 ff. der Akte des Erstgerichts). Die Zulassungsbegründung legt auch nicht hinreichend dar, weshalb sich dem Erstgericht auch ohne förmlichen Beweisantrag eine weitere Sachaufklärung hierzu hätte aufdrängen müssen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der vom Erstgericht angesetzte Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG wird der Bedeutung der Sache für die Kläger nicht hinreichend gerecht. Die Abänderung der Streitwertfestsetzung des Erstgerichts stützt sich auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Mit Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 275 Ausschluss der Leistungspflicht


#BJNR001950896BJNE026802377 (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtu

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. September 2014 - 5 LA 92/14 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

1

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Ablehnung der Zulassung der Berufung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. In der Sache geht es um die Versetzung der Beschwerdeführerin, einer Professorin (Besoldungsgruppe C 4), in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

2

1. a) Mit Bescheid der Universität von Oktober 2011 wurde die Beschwerdeführerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt (§ 26 Abs. 1 BeamtStG). Nach einem amtsärztlichen Gutachten von September 2011 leide die Beschwerdeführerin an einer "depressiven Erkrankung mit somatoformen Beschwerden". Sie sei auf absehbare Zeit (länger als sechs Monate) nicht in der Lage, ihren dienstlichen Aufgaben nachzukommen.

3

Zudem beantragte die Universität mit Disziplinarklage von Dezember 2011, die Beschwerdeführerin wegen schwerer Dienstpflichtverletzungen aus dem Dienst zu entfernen, insbesondere weil sie über einen längeren Zeitraum keine Lehre erbracht habe. Nach erfolglosem Beschreiten des Rechtswegs hat die Beschwerdeführerin gegen das rechtskräftige Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2016 eine weitere Verfassungsbeschwerde erhoben.

4

b) Das Verwaltungsgericht wies die gegen die Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand gerichtete Klage ab. Zur Begründung stützte es sich tragend auf ein fachpsychiatrisches Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen von Januar 2014. Dieser beantwortete - gestützt auf diverse vorhandene Gutachten sowie eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin - die Beweisfrage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin zum relevanten Zeitpunkt (Oktober 2011) abschließend mit der Diagnose "mittelgradige Depression mit Somatisierungsstörung". Im Verlauf des Gutachtens verwendete der Sachverständige allerdings die Begriffe "Somatisierungsstörung" und "somatoforme Störung/Beschwerden" in Bezug auf die Beschwerdeführerin wechselnd, obwohl er an einer Stelle ausführt, beide Begriffe alternativ zu verstehen.

5

Die Beschwerdeführerin hatte bereits vor dem Verwaltungsgericht den gutachterlichen Feststellungen widersprochen. Die vom Sachverständigen verwendeten Begrifflichkeiten bezeichneten völlig unterschiedliche Krankheitsbilder; das Gutachten sei daher nicht nachzuvollziehen und widersprüchlich. Einen auf die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrag der Beschwerdeführerin lehnte das Verwaltungsgericht ab. Hierzu führte es aus, das Gutachten weise "keine erkennbaren Mängel (mehr) auf" und gehe von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus. Es enthalte "ebenso keine unlösbaren inhaltlichen Widersprüche (mehr)" und gebe "keinen Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters". Zwar sei der Beschwerdeführerin darin Recht zu geben, dass das Gutachten die Begriffe "somatoforme Beschwerden" und "Somatisierungsstörung" wechselnd verwende und diese verschiedene Erkrankungen beschrieben. Weiter führte das Verwaltungsgericht aus: "Aber [der Sachverständige] hat in der mündlichen Verhandlung […] eingeräumt, dass er jedes Mal, wenn er den Begriff 'Somatisierungsstörung' im Gutachten verwendet hat, eigentlich 'somatoforme Beschwerden' gemeint hat. Es läge lediglich eine Falschbezeichnung vor. Damit ist der inhaltliche Widerspruch aufgelöst".

6

c) Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Berufung wurde durch den angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts abgelehnt.

7

Die Beschwerdeführerin hatte sich in ihrer Antragsbegründung ausführlich insbesondere damit auseinandergesetzt, dass das dem verwaltungsgerichtlichen Urteil zugrunde liegende Sachverständigengutachten die Entscheidung nicht tragen könne. Es entspreche insbesondere nicht dem wissenschaftlichen Standard, beruhe auf unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen und auf erkennbar fehlender Sachkunde des Gutachters. Namentlich hatte die Beschwerdeführerin zur fehlenden Sachkunde des Sachverständigen ausgeführt, der wechselnde Gebrauch der Fachtermini "Somatisierungsstörung" und "somatoforme Störung" könne - anders als das Verwaltungsgericht annehme - nicht mit einer bloßen Falschbezeichnung gerechtfertigt werden, da die Begriffe eine völlig unterschiedliche Symptomatik beschrieben. Die Beschwerdeführerin hatte unter Verweis auf Fachliteratur ausgeführt, dass mit "somatoformen Beschwerden" körperliche Beschwerden bezeichnet würden, welche nicht direkt durch eine organische Grunderkrankung begründet seien und unter denen - je nach Beurteilungskriterien - zwischen 30 % und 80 % der erwachsenen Bundesbevölkerung gelegentlich litten (Befindlichkeitsstörungen wie Rückenschmerzen oder Kopfschmerzen). Demgegenüber handele es sich bei einer "Somatisierungsstörung" um ein sehr präzise formuliertes Krankheitsbild, dessen Häufigkeit unter 0,1 % der Bevölkerung liege und mit einer Vielzahl von Körperbeschwerden unterschiedlicher Körperregionen einhergehe. Solche Merkmale seien aber bei der Beschwerdeführerin gerade nicht festgestellt worden. Hinzu komme, dass der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung ausweislich des Terminprotokolls erklärt habe, bei der Beschwerdeführerin auch keine depressiven Symptome feststellen zu können, also einen nicht unerheblichen Teil seines Gutachtens widerrufe. Dies sei mit einer Verwechslung von Fachbegriffen nicht mehr zu erklären. Die Ablehnung des von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags auf Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens begründe daher sowohl ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) als auch einen Verfahrensmangel in Form der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

8

Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung seines Beschlusses insbesondere ausgeführt, die Berufung sei nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei eine fehlende Sachkunde des gerichtlichen Sachverständigen nicht zu erkennen.

9

2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine in der Überspannung der Anforderungen an die Berufungszulassungsgründe liegende Verletzung in ihren Grundrechten aus Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.

10

Das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG sei verletzt, da das Oberverwaltungsgericht, statt über die Berufungszulassung zu entscheiden, die Entscheidung über die Berufung selbst vorweggenommen habe. Damit werde der Beschwerdeführerin nicht nur die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt unter Darlegung ihrer Rechtsauffassung und gegebenenfalls weiterer Beweisanträge in einem Berufungsverfahren zur Geltung zu bringen, sondern darüber hinaus auch die Möglichkeit eines Revisionsverfahrens genommen.

11

Im Hinblick auf den Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) habe sie in der Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung geltend gemacht, dass das Sachverständigengutachten nicht dem wissenschaftlichen Stand entspreche, auf unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen sowie auf erkennbar fehlender Sachkunde des Sachverständigen beruhe. Diese Argumentation habe das Oberverwaltungsgericht nicht - wie es der bundesverfassungsgerichtliche Maßstab gebiete - auf ihre Schlüssigkeit hin überprüft. Vielmehr habe es in zahlreichen Punkten apodiktisch "durchentschieden". Ein näheres Eingehen auf die Argumentation der Beschwerdeführerin in der Begründung ihres Zulassungsantrags zum unterschiedlichen Schweregrad der Krankheiten und ihren unterschiedlichen Symptomen und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Dienstfähigkeit der erkrankten Person finde nicht statt, ebenso wenig wie auf das Argument, dass das Gutachten bei konsequenter Ersetzung von "Somatisierungsstörung" durch "somatoforme Beschwerden" partiell jedes Sinnes entbehrte, namentlich in der Passage auf Seite 14 des Gutachtens, in dem die Abgrenzung der beiden Krankheiten vorgenommen werde. Auch ohne eigene Sachkunde hätte dem Oberverwaltungsgericht auffallen müssen, dass mit einer Diagnose "somatoformer Störungen" - der viel leichteren Erkrankung - die Dienstunfähigkeit einer Beamtin nur schwer begründbar sei. Dies näher aufzuklären, sei jedoch einem Berufungsverfahren, nicht aber dem Berufungszulassungsverfahren vorbehalten. Nur in einem Berufungsverfahren hätte die Möglichkeit bestanden, gegebenenfalls mithilfe weiterer Sachverständiger aufzuklären, ob die Argumentation der Beschwerdeführerin durchgreife, dass es einer bei ihr festgestellten somatoformen Störung an der notwendigen Nachhaltigkeit mangele, um zu einer - dauerhaften - Dienstunfähigkeit zu kommen.

12

3. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Das Land Niedersachsen hatte Gelegenheit zur Äußerung.

II.

13

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.

14

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere besteht das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin unabhängig vom Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens betreffend die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst beziehungsweise der Aberkennung des Ruhegehalts fort. Durch den möglichen Erfolg hinsichtlich der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit kommt die Beschwerdeführerin ihrem Rechtsschutzziel in jedem Fall näher.

15

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes vom 13. Oktober 2005 (NDiszG) wird der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie oder er als aktive Beamtin oder aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 NDiszG gilt die Entscheidung (über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis) als Aberkennung des Ruhegehalts, sofern die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand tritt, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird. Diese Regelungen machen deutlich, dass die Aberkennung des Ruhegehalts das Äquivalent für die disziplinarische Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in den Fällen darstellt, in denen sich die Beamtin oder der Beamte bereits im Ruhestand befindet. Ein bereits im Ruhestand befindlicher Beamter wird mithin disziplinarisch nicht verschont; vielmehr droht ihm in diesem Stadium die pekuniäre Disziplinarsanktion der Aberkennung des Ruhegehalts.

16

Würde vorliegend die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit nach Zulassung und Durchführung der Berufung aufgehoben werden, wäre die Höchstmaßnahme im Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und nicht die - auf eine vormalige Zurruhesetzung aufsetzende - Aberkennung des Ruhegehalts; dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 2 NDiszG. Damit wäre die Beschwerdeführerin ihrem Rechtsschutzziel auf Erhaltung ihrer vormaligen rechtlichen Situation näher als ohne verfassungsgerichtliche Aufhebung der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit, und zwar selbst dann, wenn die gegen die disziplinarische Höchstmaßnahme gerichtete Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg bleibt. Zwar müsste die Beschwerdeführerin in beiden Verfahren Erfolg haben, um ihren aktiven Status wiederzuerlangen. Aber selbst wenn die Verfassungsbeschwerde gegen die Disziplinarentscheidung ohne Erfolg bliebe, könnte sie finanzielle Vorteile möglicherweise daraus ziehen, dass sie erst mit dem Disziplinarberufungsurteil von Mai 2016 und nicht bereits durch die im Oktober 2011 für sofort vollziehbar erklärte Versetzung in den Ruhestand ihren Anspruch auf die Besoldung für aktive Beamte verlöre.

17

2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Ob darüber hinaus weitere Verletzungen von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin vorliegen, bedarf keiner Entscheidung.

18

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; stRspr). Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; stRspr); eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>; 125, 104 <137>; 134, 106 <117 f.>). Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie §§ 124, 124a VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>; 125, 104 <137>; 134, 106 <118>; BVerfGK 15, 37 <46 f.>). Vor diesem Hintergrund dürfen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes keine überspannten Anforderungen gestellt werden.

19

Der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist daher immer schon dann erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; 125, 104 <140>; 134, 106 <118>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris, Rn. 17). Sie sind nicht erst gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; 125, 104 <139 f.>). Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 125, 104 <139>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15; BVerfGK 15, 37 <46 f.>; vgl. auch Gaier, NVwZ 2011, S. 385 <388 f.>; kritisch zum "Schlüssigkeitsparadigma" Rudisile, NVwZ 2012, S. 1425 <1426 f.>).

20

b) Diesem Maßstab wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht gerecht und verkürzt damit den Zugang der Beschwerdeführerin zur Berufungsinstanz in unzumutbarer Weise.

21

Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Begründung des Berufungszulassungsantrags zur fehlenden Sachkunde des Gutachters unter Verweis auf Fachliteratur nachvollziehbar dargelegt, dass der wechselnde Gebrauch der Fachtermini "Somatisierungsstörung" und "somatoforme Beschwerden" im Sachverständigengutachten - anders als das Verwaltungsgericht annehme - nicht mit einer bloßen Falschbezeichnung gerechtfertigt werden könne, da die Begriffe eine völlig unterschiedliche Symptomatik beschrieben. Sie hatte schlüssig argumentiert, dass es sich bei der Diagnose "somatoforme Beschwerden" um eine deutlich leichtere Erkrankung handele und dass mit dieser die dauernde Dienstunfähigkeit einer Beamtin nur schwer begründbar sei. Damit hatte sie konkrete Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargetan.

22

Unabhängig von der Frage, ob der Sachverständige angesichts des mäandernden Gebrauchs unterschiedlicher Fachtermini für ein und denselben medizinischen Sachverhalt noch als hinreichend sachkundig einzuschätzen war, hätte sich dem Oberverwaltungsgericht die Notwendigkeit der Überprüfung aufdrängen müssen, ob die der Beschwerdeführerin nach mündlicher Korrektur des Gutachtens attestierten "somatoformen Beschwerden" die Annahme einer Dienstunfähigkeit noch zu rechtfertigen vermögen. Anstatt sich mit den von der Beschwerdeführerin diesbezüglich dargelegten Zweifeln an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung auseinanderzusetzen, vollzieht das Oberverwaltungsgericht aber lediglich die Begründung des Verwaltungsgerichts nach. Das Verwaltungsgericht war indes selbst von anfänglichen erkennbaren Mängeln und inhaltlichen Widersprüchen des Sachverständigengutachtens ausgegangen. Das Oberverwaltungsgericht geht mit keinem Wort auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Zweifel ein, ob auch die - nach Korrektur des schriftlichen Sachverständigengutachtens in der mündlichen Verhandlung durch die erläuternden Äußerungen des Sachverständigen - festgestellte geringere gesundheitliche Beeinträchtigung noch die Annahme der Dienstunfähigkeit rechtfertigen könne. Indem es stattdessen die mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellte erhebliche Tatsachenfeststellung der vermeintlich eine Dienstunfähigkeit begründenden Diagnose der Beschwerdeführerin aufrechterhält, nimmt es das Ergebnis eines Berufungsverfahrens, in dem zu klären wäre, welche der beiden Diagnosen zutrifft und zugleich die Annahme der Dienstunfähigkeit zu tragen vermag, in verfassungswidriger Weise vorweg.

23

Die angegriffene Entscheidung beruht auf der Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, da sich das Gericht tragend auf das gerichtliche Sachverständigengutachten gestützt hat.

III.

24

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Zurückverweisung der Sache ins Stadium des Zulassungsverfahrens beruht auf § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG. Ein ausnahmsweise in Betracht kommendes Durchentscheiden des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hinsichtlich einstweiliger Anordnungen BVerfGE 35, 202 <244>; 79, 69 <79>; hinsichtlich der Revisionszulassung BVerfGE 99, 216 <245>) ist im vorliegenden Fall nicht bereits deshalb angezeigt, weil das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage des dargelegten Entscheidungsmaßstabes keine andere Möglichkeit als die Zulassung der Berufung hat und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts insofern nur wiederholen kann. Vielmehr entspricht ein Zurückverweisen in das Stadium des Berufungszulassungsverfahrens nicht nur der grundsätzlichen Funktionsteilung zwischen Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit. Zudem kann die Beschwerdeführerin im Berufungszulassungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Notwendigkeit der Berufungsbegründung nach § 124a Abs. 6 und Abs. 3 Satz 3 bis 5 VwGO ordnungsgemäß belehrt werden.

25

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Juni 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hofgrundstücks. Sie begehrt gegenüber der Beklagten, einer kreisangehörigen Gemeinde, die Feststellung, dass sie berechtigt sei, die Durchfahrt auf einer Wegfläche für den öffentlichen Verkehr zu sperren.

Über das im Außenbereich der Beklagten liegende Grundstück der Klägerin (FlNr. 869, Gemarkung O …) führt eine Straße (U … Weg), die im weiteren Verlauf an beiden Enden über ein einziges Wegegrundstück (FlNr. 865/2, Gemarkung O …) mit dem Straßennetz verbunden ist. Der Eintragungsverfügung vom 16. August 1962 sowie dem Bestandsverzeichnis (Gemeindeverbindungsstraße U … Weg, Eintragung vom 25. Juli 1988, unter Verweis auf die Eintragungsverfügung) lassen sich Anfangs- und Endpunkt der Straße sowie deren Länge (1,630 km) entnehmen; es sind dort aber lediglich folgende Flurnummern bezeichnet: FlNr. 865/2, 984 1/2, 1013 1/2, jeweils Gemarkung O … Gleiches gilt für eine in den Akten befindliche „Widmung“ vom 16. August 1962, wonach die vorhandene Straße als Gemeindeverbindungsstraße gewidmet wurde.

Im Jahr 2011 machte die Klägerin geltend, es sei durch Schwerlastverkehr mehrfach zu Beschädigungen auf ihrem Grundstück gekommen. Mit Bescheid vom 9. Mai 2014 ordnete die Beklagte gegenüber der Klägerin an, die im Bereich der klägerischen Hofdurchfahrt beidseitig der Gemeindeverbindungs Straße angebrachten Hindernisse zu beseitigen oder zurück zu bauen. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage wurde abgewiesen, der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt (BayVGH, B.v. 23.11.2015 - 11 ZB 15.1571 - juris).

2. Mit Urteil vom 9. Juni 2015 hat das Verwaltungsgericht Augsburg die Feststellungsklage der Klägerin abgewiesen, die darauf gerichtet war, dass sie berechtigt sei, die auf ihrem Grundstück befindliche Wegefläche für den öffentlichen Verkehr zu sperren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Hofdurchfahrt von der öffentlich-rechtlichen Widmung erfasst sei, ungeachtet des Umstandes, dass das klägerische Grundstück in der Eintragungsverfügung nicht bezeichnet werde. Der Verlauf des Wegs sei aber hinreichend eindeutig gekennzeichnet und umfasse - denknotwendig - auch den als Fahrbahn asphaltierten Teil des klägerischen Anwesens. Hierfür spreche auch eine Nachmessung über das Geoportal Bayern-Atlas, die (unter Einschluss der Hofdurchfahrt) eine Länge von 1,62 km ergeben habe. Das klägerische Recht, die Freigabe des gegenständlichen Grundstücksteils für die öffentliche Verkehrsnutzung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, sei jedenfalls verwirkt. Dabei wurde auch auf die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung der Beklagten vom 30. August 1963 verwiesen, in der die Voreigentümer als Bezugsfall für Grundstückseigentümer genannt werden, die bereit gewesen seien, an Straßenausbaumaßnahmen in Form von Arbeitsleistungen mitzuwirken.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akten verwiesen.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe wurden entweder schon nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Abgesehen davon fehlt es weitgehend an einer hinreichenden Durchdringung des Streitstoffs (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechts-sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838; BayVGH, B.v. 24.2.2006 - 1 ZB 05.614 - juris Rn. 11; B.v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2).

Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Es ist nicht fraglich, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Maßgeblich hierfür ist, dass das Gericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem bestehenden Wegestück auf dem Grundstück FlNr. 869 der Gemarkung O … um eine öffentliche Straßenfläche handelt. Fragen der Verwirkung stellen sich damit nicht; auf entsprechende Erörterungen im Ersturteil kommt es nicht an. Die Ausführungen der Klägerin geben keinen Anlass für eine andere Beurteilung.

1.1 Die Klägerin beruft sich in ihrem rudimentären Vorbringen darauf, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung in Fällen, in denen in der Widmungsverfügung oder im Bestandsverzeichnis die Angabe der Flurnummer fehlt, im Hinblick auf die Bestimmtheitserfordernisse nur ausnahmsweise ein Beschrieb des Wegs ausreichend ist. Hierfür müsse dessen Verlauf und Umfang eindeutig festliegen, was vorliegend nicht der Fall sei. Dabei stützt sie sich in erster Linie auf eine Abweichung bei der Messung der Länge des Wegs um 10 m. Dieser Vortrag vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorzurufen.

Bei der erstmaligen Anlegung der Bestandsverzeichnisse im Zuge der Rechtsbereinigung ab 1. September 1958 (vgl. Art. 80 BayStrWG) ist für die Eigenschaft der streitbefangenen Wegefläche als öffentliche Verkehrsfläche auf die Eintragung im Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen abzustellen; in der Eintragung liegt der maßgebliche Verwaltungsakt im Sinn des Art. 35 Satz 2 BayVwVfG (BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - BayVBl 2013, 84 Rn. 35, m.w.N.). In der Rechtsprechung des Senats ist als Grundsatz allerdings anerkannt, dass die erstmalige Anlegung eines Bestandsverzeichnisses Rechtswirkungen regelmäßig nur für solche Grundstücke entfaltet, deren Flurnummern in der Eintragung genannt sind (BayVGH, U.v. 21.4.2016 - 8 B 15.129 - juris Rn. 21, m.w.N.). Gleiches gilt im Übrigen auch für die Widmung einer Straße, so dass in aller Regel nur diejenigen Straßenbestandteile erfasst werden, die sich auf Grundstücken befinden, deren Flurnummer in der Widmungsverfügung ausdrücklich aufgeführt sind (BayVGH, B.v. 4.10.2011 - 8 ZB 11.210 - juris Rn. 12; vgl. auch B.v. 9.2.2009 - 8 CS 08.3321 - juris Rn. 14). Bei unklarem Verlauf eines Wegegrundstücks soll dadurch auch ein Hinausgreifen der Widmung auf nicht gewidmetes, also unbelastetes Privateigentum verhindert werden (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2011 - 8 ZB 11.210 - juris Rn. 12, m.w.N.; U.v. 15.7.1997 - 8 B 96.1539 - BayVBl 1997, 596), wie die Klägerin zutreffend ausführt. Eine faktische oder konkludente Widmung gibt es nach Bayerischem Straßen- und Wegerecht ohnedies nicht (vgl. BayVGH, U.v. 21.4.2016 - 8 B 15.129 - juris Rn. 21, m.w.N.).

Dabei lässt die Rechtsprechung des Senats allerdings Ausnahmen in Bezug auf die notwendige Angabe der Flurnummer zu, wenn Verlauf und Umfang eines Wegs eindeutig festliegen, etwa durch eine Beschreibung oder durch die Darstellung in einem Lageplan oder in einer Karte (BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - BayVBl 2013, 84 Rn. 47 f.; U.v. 19.3.2002 - 8 B 00.881 - juris Rn. 47 ff.; U.v. 12.12.2000 - 8 B 99.3111 - BayVBl 2001, 468/471 f.; vgl. zur Hinnahme kleinerer Unklarheiten BayVGH, U.v. 19.3.2002 a.a.O. Rn. 42; U.v. 12.12.2000 a.a.O. S. 472). Maßgeblich kann dabei sein, ob Merkmale vorhanden sind, die zwingend auf einen bestimmten Wegeverlauf hindeuten und somit dazu führen, dass „Lücken“ in der Beschreibung überbrückt werden können (vgl. BayVGH, U.v. 19.3.2002 - 8 B 00.881 - juris Rn. 43; vgl. auch U.v. 1.8.1991 - 8 B 89.1929 - BayVBl 1992, 562/563). So kann in Fällen, in denen kein weiteres Grundstück berührt wird, die Nichterwähnung eines einzelnen Wegegrundstücks unschädlich sein, wenn es die zwingende Verbindung zwischen zwei weiteren Wegegrundstücken bildet und der Umfang sowie der Verlauf des Wegs hinreichend bestimmt werden können (vgl. BayVGH, U.v. 19.3.2002 - 8 B 00.881 - juris Rn. 40 f., 48 ff.).

Das Verwaltungsgericht hat diese Maßstäbe im Ergebnis zugrunde gelegt und ist aufgrund der vorgenommenen Auslegung nachvollziehbar davon ausgegangen, dass der Wegeteil auf dem klägerischen Grundstück (FlNr. 869, Gemarkung O …) von der Eintragung erfasst wird, obwohl die maßgebliche Flurnummer im Bestandsverzeichnis fehlt; hiergegen wendet sich der Zulassungsantrag. Soweit in der Entscheidung insofern von einer (wortlautgleichen) Eintragungsverfügung und einer (inhaltsgleichen) Widmung die Rede ist (vgl. zur Maßgeblichkeit der Eintragung BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - BayVBl 2013, 84 Rn. 35 und oben), ist dies zwar bezüglich der Widmung rechtsirrig, aber unerheblich. Die ebenfalls ausgesprochene Widmung ist nämlich überflüssig (Art. 67 Abs. 4 BayStrWG); da sie aber unanfechtbar ist, wäre ein darin liegender Mangel nur dann relevant, wenn sie nichtig wäre (Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG). Ein darin liegender Mangel wäre indes weder schwerwiegend noch offenkundig. Die Klägerin geht im Übrigen selbst - ebenso wie die Beklagte - von der Anwendbarkeit des Art. 67 Abs. 3 und 4 BayStrWG aus.

Die knappen Ausführungen im Zulassungsverfahren geben keinen Anlass, an der Eigenschaft des Wegeteils als öffentliche Straße zu zweifeln. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass Verlauf und Umfang des gesamten Wegs unklar seien. Anfangspunkt (U … Weg, Abzweigung O …) und Endpunkt (O …, Kreuzung) der Gemeindeverbindungsstraße wurden - entgegen der Ansicht der Klägerin - hinreichend bestimmt. Der Wegeverlauf ist durch die mit Flurnummern aufgeführten Grundstücke (mit Ausnahme des klägerischen Grundstücks) bezeichnet. Dies gilt vor allem für das Grundstück FlNr. 865/2, Gemarkung O …, das an das klägerische Grundstück sowohl im Nordwesten als auch im Südosten anschließt. In den Entscheidungsgründen wird schlüssig dargelegt, dass eine Unterbrechung des Wegs im Bereich des klägerischen Anwesens nicht vorgesehen war und dass die Verfügungen denknotwendigerweise eine Nutzung des asphaltierten Teils des klägerischen Hofgrundstücks voraussetzen, weil nur so der nordwestliche Beginn mit seiner südöstlichen Fortsetzung verbunden werden konnte und kann. Hierfür spricht nicht nur die identische Flurnummer, sondern auch die Funktion als Gemeindeverbindungs Straße, die nur bei einem durchgängigen Verlauf erfüllt werden kann. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht näher auseinander. Darüber hinaus wurde in den Entscheidungsgründen auf die Wegeführung in einem historischen Lageplan verwiesen, die auch für eine Durchgängigkeit spricht. Dies deckt sich mit der dem Bestandsverzeichnis beigefügten Kartendarstellung, die ebenfalls einen durchgehenden Wegeverlauf wiedergibt.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Wegelänge zusätzliche Klarheit über den Verlauf bringen kann (vgl. dazu BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - BayVBl 2013, 84 Rn. 40; U.v. 19.3.2002 - 8 B 00.881 - juris Rn. 42), wobei kleinere Ungenauigkeiten unerheblich sind (vgl. BayVGH, U.v. 19.3.2002 a.a.O. Rn. 50). Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass bei einer Länge von 1,630 km die Nachmessung über das Geoportal Bayern-Atlas (unter Einschluss der Hofdurchfahrt) eine Abweichung von (nur) 10 m ergeben hat. Eine solche ist vielmehr bei Berücksichtigung der Gesamtumstände unerheblich. Insofern wurde auch nicht vorgetragen, dass dies der Länge der Hofdurchfahrt entspreche, die offenkundig länger ist. Im Übrigen stellt die Wegelänge nur einen Auslegungsgesichtspunkt dar.

Soweit die Klägerin behauptet, es sei im Vergleich zu den heutigen Feststellungen ein anderer Wegeverlauf eingetragen worden, wird dies nicht substanziiert. Das Urteil geht auf diesen Einwand ein. Daher wäre es erforderlich gewesen, sich mit den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern maßgebliche Abweichungen bestehen, woran es fehlt. Die Klägerin hat im Übrigen nicht geltend gemacht, dass die Wegeführung auf dem klägerischen Grundstück selbst - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil - nicht deutlich feststellbar ist.

1.2 Der klägerische Vortrag, eine „etwaige Widmung“ sei gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG jedenfalls aufgrund der fehlenden Zustimmung des zum damaligen Zeitpunkt dinglich Verfügungsberechtigten nichtig, steht bereits im Widerspruch zu den eigenen Ausführungen im Zulassungsverfahren. Die Klägerin hat selbst dargelegt, dass Art. 67 Abs. 4 BayStrWG, von dessen Anwendbarkeit sie ebenfalls ausgeht (vgl. oben), die Fiktion enthält, dass im Fall der Bestandskraft einer Eintragung in das Bestandsverzeichnis eine nach Art. 6 Abs. 3 BayStrWG erforderliche Zustimmung als erteilt und die Widmung als verfügt gilt. Grundsätzlich verkennt die Klägerin dabei, dass die Rechtsbereinigung nach Art. 67 Abs. 3, 4 BayStrWG darauf abzielte, bestehende öffentliche Wegeflächen in das Regime des bayerischen Straßen- und Wegegesetzes zu übernehmen. Auf einen Zustimmungstatbestand kommt es dabei nicht an. Diese Widersprüche im Vortrag, gerade auch um eine angeblich fehlende Zustimmung, werden nicht aufgeklärt. Zweifel an der Wirksamkeit der Eintragung in das Bestandsverzeichnis gemäß Art. 67 Abs. 3 BayStrWG (was schwerwiegende und offenkundige Fehler voraussetzte) sowie an der Unanfechtbarkeit der Eintragung hat die Klägerin auch insoweit nicht substanziiert geltend gemacht, wobei auch zu berücksichtigen wäre, dass der Beklagten nach so langer Zeit nicht mehr angelastet werden könnte, keine vollständigen Akten vorzuweisen (BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - BayVBl 2013, 84 Rn. 55). Daher gilt gemäß Art. 67 Abs. 4 BayStrWG die erforderliche Zustimmung als erteilt und der U … Weg als gewidmet. Auf eine etwaige vorangegangene Widmungsverfügung kommt es wie dargelegt nicht an.

1.3 Soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe ihr die materielle Beweislast zu Unrecht zugewiesen, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ebenfalls nicht dargelegt. Nach Art. 67 Abs. 4 BayStrWG gilt die erforderliche Zustimmung als erteilt und die Widmung als verfügt (vgl. oben), so dass die Beklagte insofern - entgegen der klägerischen Ansicht - nicht beweisbelastet ist. Darauf, wer das Risiko in Bezug auf die Unerweislichkeit von Tatsachen der Vorschrift des Art. 67 Abs. 4 BayStrWG trägt (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - BayVBl 2013, 84 Rn. 56), kommt es dagegen nicht an. Es wurden keine durchgreifenden Zweifel an der Wirksamkeit und der Tatbestandswirkung der längst unanfechtbaren Eintragung ins Bestandsverzeichnis gemäß Art. 67 Abs. 3 BayStrWG dargelegt (vgl. oben).

1.4 Schließlich gehen die Ausführungen zur Verwirkung schon deshalb fehl, weil es auf sie nicht ankommt.

2. Die Klägerin hat sich nicht auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern, berufen und diesen vor allem nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Die von ihr aufgeworfenen Fragen können - wie die Ausführungen unter Ziffer 1 deutlich machen - im Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung des Senats ohne nennenswerten Aufwand im Zulassungsverfahren geklärt werden (zum Maßstab vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 - 8 ZB 10.2931 - BayVBl 2012, 147/149, m.w.N.).

3. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Soweit sich die Klägerin auf eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) beruft, fehlt es an einer hinreichenden Substanziierung.

Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36/14 - juris Rn. 7, m.w.N.; B.v. 28.7.2008 - 8 B 31/08 - juris Rn. 4) voraus, dass der Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelbegründung substanziiert darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Ausgangsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche für geeignet oder erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen bzw. Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, welche tatsächlichen Feststellungen getroffen worden wären bzw. welches Ergebnis eine Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil - unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts - auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um Versäumnisse Verfahrensbeteiligter in der Vorinstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen (§ 86 Abs. 2 VwGO), zu kompensieren (BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36/14 - juris Rn. 7; B.v. 18.12.2006 - 4 BN 30/06 - juris Rn. 2). Daher muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren der Vorinstanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme bzw. die bezeichneten Ermittlungen dem Gericht auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (st. Rspr.; BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36/14 - juris Rn. 7, m.w.N.; vgl. auch BVerwG, B.v. 28.7.2008 - 8 B 31/08 - juris Rn. 4; B.v. 13.7.2007 - 9 B 1.07 - juris Rn. 2).

Die Klägerin hält ein Sachverständigengutachten für ein geeignetes und erforderliches Beweismittel, um die unterschiedlichen Längenangaben sowie Abweichungen zwischen dem in der Eintragungsverfügung beschriebenen Weg und dem heutigen Wegeverlauf festzustellen. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat es jedoch in der mündlichen Verhandlung - ausweislich der Niederschrift - unterlassen, einen förmlichen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu stellen. Es wäre daher ihre Obliegenheit gewesen, im Zulassungsantrag näher darzulegen, warum sich dem Gericht ein entsprechender Aufklärungsbedarf hätte aufdrängen müssen. Daran fehlt es. Wie bereits dargelegt, ist die vermeintliche Abweichung in Bezug auf die Länge des Wegs unwesentlich. Hinzu kommt, dass es - bei Zugrundelegung der erstinstanzlichen Entscheidung - nicht darauf ankommt, ob es an anderer Stelle zu Abweichungen zwischen den Grundstücksgrenzen (der aufgeführten Flurstücke) und dem heutigen Wegeverlauf gekommen ist. Über den Verlauf auf dem streitgegenständlichen Grundstück hat das Ausgangsgericht im Übrigen durch einen Augenschein bereits Beweis erhoben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG, unter Orientierung an Ziffer 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

23
Zwar wird die nach § 275 Abs. 1 Satz 1 BGB gebotene Abwägung bei einem Anspruch auf Beseitigung eines grob fahrlässig (und erst recht eines vorsätzlich ) errichteten Überbaus in der Regel dazu führen, dass die Einrede zu versagen ist (vgl. Senat, Urt. v. 24. April 1970, V ZR 97/67, NJW 1970, 1180, 1181), was sich daraus ergibt, dass nach § 275 Abs. 2 Satz 2 BGB bei der Bestimmung des Maßes der zumutbaren Anstrengungen auch das Verschulden des Schuldners berücksichtigt werden muss (vgl. Senat, Urt. v. 30. Mai 2008, V ZR 184/07, Rdn. 19).

Tenor

I.

Ziffer I Satz 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 22. Oktober 2013 wird geändert und erhält folgende Fassung:

Die Beklagte wird verpflichtet, die auf dem Grundstück FlNr. .../... der Gemarkung U. im Jahr 2012 aufgebrachte Asphaltdecke nebst Kiesbankett und alle darunter liegenden Asphaltdecken zu beseitigen.

II.

Ziffer II des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 22. Oktober 2013 wird geändert. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Beseitigung einer kleineren Teilfläche eines ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwegs, soweit diese auf einem straßenrechtlich nicht gewidmeten Grundstück des Klägers verläuft.

Der Kläger ist seit 1981 Eigentümer des Grundstücks FlNr. .../... der Gemarkung U. Gegenstand des Streits ist der Verlauf der A.-straße, die durch Verfügung vom 15. Februar 1962 als öffentlicher Feld- und Waldweg erstmals in das Bestandsverzeichnis der Beklagten eingetragen wurde. Danach erstreckt sich deren Widmung im Bereich des klägerischen Grundstücks ausschließlich auf die hieran im Süden angrenzende FlNr. ...

Auf eine Anfrage des Klägers hin stellte das Vermessungsamt 2012 fest, dass der Straßenkörper der A.-straße tatsächlich teilweise auf dem Grundstück des Klägers verläuft. Insgesamt handelt es sich nach dem Vortrag der Beklagten um eine Überbauung von ca. 75 m2. Zu welchem Zeitpunkt der Überbau erstmals erfolgt ist und wann welche Ausbau-, Erneuerungs- und Sanierungsmaßnahmen durchgeführt wurden, ist im Einzelnen nicht mehr aufklärbar. Zuletzt erhielt die in diesem Bereich 3,30 m bis 3,50 m breite Straße, die die einzige Erschließung der Siedlung „U.“ darstellt, im Mai 2012 einen bituminösen Überzug, wobei auch die seitlichen Bankette bei dieser Gelegenheit mit Kies befestigt wurden.

Mit Urteil vom 22. Oktober 2013 hat das Verwaltungsgericht München die Beklagte zur Beseitigung der im Jahr 2012 auf dem klägerischen Grundstück aufgebrachten Asphaltdecke binnen dreier Jahre ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils verpflichtet. Es hat die Beklagte weiter verpflichtet zu dulden, dass der Kläger nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils die nach der Beseitigung der Asphaltdecke noch vorhandene Verkehrsfläche auf seinem Grundstück auf eigene Kosten beseitigt. Im Übrigen hat es die Klage, die auf die Beseitigung des gesamten auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Straßenkörpers und auf die Wiederherstellung dieser Fläche als Wiese mit dem ortsüblichen Bodenaufbau zielte, abgewiesen. Die von der Beklagten erhobenen Einwendungen im Hinblick auf die Landschaftsschutzverordnung, Bannwaldverordnung und die Kartierung des Bereichs als Biotop sowie dessen Erfassung als FFH-Gebiet begründeten keine rechtliche Unmöglichkeit, die Straßentrasse nach Süden zu verschieben. Der Folgenbeseitigungsanspruch sei jedoch wegen Verjährung erloschen, soweit er nicht die im Jahr 2012 erfolgte Asphaltierung beträfe. Die Gewährung der Auslauffrist sei notwendig für die erforderliche naturschutzfachliche Prüfung der möglichen Maßnahmen.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, die Beklagte könne sich nicht auf Verjährung berufen, weil sie mit dem Schreiben der Stadtwerke M. vom 5. August 1982 den Irrtum erregt habe, dass kein Beseitigungsanspruch bestehe. Die Unaufklärbarkeit von Art und Zeitpunkt der Bau- und Erneuerungsarbeiten gehe zulasten der Beklagten. Für die Zuerkennung einer Auslauffrist von drei Jahren fehle eine tragfähige Begründung. Diese sei auch nicht gerechtfertigt, weil die Herstellung einer entsprechenden Straßenfläche auf dem gewidmeten Grundstück keine Durchführung eines erneuten Planungs- und Genehmigungsverfahrens erfordere. Davon abgesehen sei der von der Beklagten hierzu vorgelegte Terminplan nicht nachvollziehbar.

Der Kläger stellt zuletzt folgenden Antrag:

Die Beklagte wird unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dahingehend verpflichtet, auf dem Grundstück FlNr. .../... Gemarkung U. die im Jahr 2012 aufgebrachte Asphaltdecke nebst Kiesbankett und die darunter liegenden Asphaltdecken zu beseitigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe zutreffend dargestellt, dass der Folgenbeseitigungsanspruch erloschen sei, soweit er Maßnahmen betreffe, welche vor dem Jahr 2012 durchgeführt worden seien. Der Kläger sei durch das Schreiben vom 5. August 1982 nicht von verjährungshemmenden Maßnahmen abgehalten worden. Im Übrigen wäre der Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung nach Wegfall der begründenden Umstände nur innerhalb einer kurzen Übergangsfrist möglich gewesen. Die Auslauffrist von drei Jahren sei nicht zu beanstanden, weil bei der Verlegung der Straße umfassende naturschutzfachliche und -rechtliche Belange zu berücksichtigen seien, welche wegen der hierfür erforderlichen Einbindung der unteren Naturschutzbehörde die Auslauffrist von drei Jahren rechtfertigten. Es sei noch völlig offen, ob die erforderlichen Genehmigungen zum Eingriff in die Landschaftsschutzverordnung, in das FFH-Gebiet sowie in die Bannwaldverordnung erteilt würden. Eventuell seien Alternativen zu einer Verschiebung der Straßentrasse zu verfolgen. Bei einer sofortigen Beseitigung des Überbaus sei die Erschließung der Siedlung „U.“ nicht mehr ausreichend gesichert. Das gelte insbesondere auch für Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge aufgrund der zu geringen verbleibenden Straßenrestbreite von unter einem Meter. Zudem sei der Kläger bereits seit 1981 Eigentümer des betroffenen Grundstücks und habe den mindestens seit dem Jahr 1966 bestehenden befestigten Straßenverlauf bis 2012 nicht beanstandet.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung, die sich nach sachgerechter Auslegung des Antrags des Klägers im Berufungsverfahren gegen die Beschränkung der Beseitigungspflicht der Beklagten auf die im Jahr 2012 aufgebrachte Asphaltdecke sowie gegen die der Beklagten in Ziffer I Satz 1 und 2 des erstinstanzlichen Urteilstenors eingeräumte Dreijahresfrist richtet, ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass nicht nur die 2012 aufgetragene bituminöse Schicht, sondern der gesamte auf seinem Grundstück FlNr. .../... der Gemarkung U. befindliche Straßenkörper der A.-straße nebst Kiesbankett von der Beklagten beseitigt wird, ohne dass dieser hierfür eine Auslauffrist einzuräumen ist. Deshalb greift der im Berufungsverfahren gestellte Antrag durch, so dass Ziffer I Satz 1 des erstinstanzlichen Urteilstenors zur Klarstellung neu zu fassen ist. Die der Beklagten in Ziffer I Satz 2 des erstinstanzlichen Urteilstenors auferlegte Duldungsverpflichtung hat keine Grundlage mehr, weil dem Kläger ohnehin ein sofortiger Beseitigungsanspruch zusteht.

Der im ersten Rechtszug gestellte weitere (Haupt-)Antrag, die Beklagte zur Herstellung einer Wiese mit dem ortsüblichen Bodenaufbau zu verpflichten, wurde im Berufungsverfahren nicht mehr aufrechterhalten. Diese Beschränkung der Antragstellung ist aber nach § 128 VwGO unbedenklich (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 128 Rn. 1 ff.). Wegen der Abweisung in erster Instanz ist insoweit Rechtskraft eingetreten (§ 121 VwGO).

1. Anspruchsgrundlage für das Beseitigungsbegehren des Klägers ist der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch, der sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 26.8.1993 - 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100) und des Senats (BayVGH, B. v. 5.11.2012 - 8 ZB 12.116 - BayVBl 2013, 473 Rn. 10 m. w. N.) aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten herleitet.

Wie das Verwaltungsgericht in dem ausschließlich vom Kläger mit der Berufung angegriffenen Urteil zutreffend ausführt, sind die Voraussetzungen dieses gewohnheitsrechtlich anerkannten Anspruchs hier erfüllt. Denn die A.-straße, die nach dem Stand ihrer Widmung (Eintragungsverfügung vom 15.2.1962, Bl. 20 der VG-Akte; vgl. Art. 67 Abs. 4 i. V. m. Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes - BayStrWG) auf der im Süden an das klägerische Grundstück angrenzenden FlNr. ... der Gemarkung u... verlaufen müsste, nimmt tatsächlich auf einer Fläche von rund 75 m2 das hierfür nicht gewidmete Grundstück des Klägers in Anspruch. Die Beklagte, die als zuständige Straßenbaubehörde gemäß Art. 10 Abs. 1, 58 Abs. 2 BayStrWG dafür verantwortlich ist, dass die Grenzen des gewidmeten Straßengrundstücks eingehalten werden (BayVGH, U. v. 15.9.1999 - 8 B 97.1349 - VGH n. F. 53, 22), ist zur Beseitigung dieses rechtswidrigen Zustands verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob die Straße von vorneherein auf dem Grundstück des Klägers angelegt wurde oder ob sich diese erst im Nachhinein - etwa im Zuge von Erneuerungs- und Unterhaltsmaßnahmen oder auch schleichend -verlagert hat.

2. Das Verwaltungsgericht kommt im angefochtenen Urteil weiterhin zu Recht zu dem Schluss, dass der Beseitigungspflicht der Beklagten auch keine rechtlichen Gründe entgegenstehen.

Dies wird von der Beklagten auch nicht bestritten. Die Beseitigung der rechtswidrigen Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks hat zwar zwangsläufig zur Folge, dass die Straßenfläche auf das im Süden angrenzende, gewidmete Straßengrundstück FlNr. ... der Gemarkung u... verlegt werden muss, weil die a.-straße die einzige bestehende wegemäßige Erschließung der Siedlung „U.“ darstellt. Im Zusammenhang mit dieser Verlegung macht die Beklagte naturschutzfachliche und naturschutzrechtliche Belange geltend, weil sich das von der Widmung umfasste Straßengrundstück im Umgriff der Gemeindeverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der ...-stadt m... vom 9. Oktober 1964 (Landschaftsschutzverordnung - im Folgenden LSV) befindet und außerdem von der Verordnung der ...-stadt m... über die Erklärung von Wald zu Bannwald vom 2. August 1984 (Bannwaldverordnung) erfasst sein soll. Zudem liegt die als Biotop kartierte Fläche in einem FFH-Gebiet (Natura 2000-Gebiet „a... und ...“ Nr...-...). Die Beklagte behauptet aber selbst nicht, dass die (Wiederherstellung der Straße auf der hierfür gewidmeten Flurnummer ... aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist.

Einem solchen Einwand stünde ohnehin entgegen, dass die Beklagte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München kein Rechtsmittel eingelegt hat, so dass ihre Pflicht zur Beseitigung der obersten Asphaltdecke und zur Duldung der Beseitigung des sonstigen Straßenkörpers durch den Kläger - wenn auch unter Zugestehen einer Dreijahresfrist, auf die im Folgenden (vgl. unter 3 und 4) noch einzugehen sein wird - bereits rechtskräftig festgestellt ist.

3. Demzufolge ist der Beseitigungsanspruch des Klägers auch nicht wegen Unzumutbarkeit ausgeschlossen (vgl. dazu grundsätzlich BVerwG, U. v. 26.8.1993 - 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100). Die Beklagte kann nicht für sich in Anspruch nehmen, eine sofortige Beseitigung des rechtswidrigen Zustands sei ihr nicht zumutbar.

a) Die Beklagte verkennt insoweit, dass die auf Naturschutz- und FFH-Recht gestützten Einwendungen bereits durch die Teilrechtskraft des Ersturteils ausgeschlossen sind, das die entsprechenden Einwendungen der Beklagten abgehandelt und tatbestandlich verneint hat. Ihre Interpretation des erstinstanzlichen Urteils, die darin eingeräumte dreijährige Auslauffrist sei darauf zurückzuführen, dass eine sofortige Beseitigung des Überbaus unzumutbar sei, geht fehl. Das Verwaltungsgericht hat die Zumutbarkeit des vom Kläger geltend gemachten Beseitigungsanspruchs ausdrücklich und uneingeschränkt bejaht (vgl. UA S 13 f.). Die Beseitigungspflicht der Beklagten wurde dabei im erstinstanzlichen Urteil dem Grunde nach festgestellt, ohne die Zumutbarkeit mit Fragen des Naturschutz- oder FFH-Rechts zu verknüpfen.

b) Darüber hinaus verkennt der Beklagte, dass für die Verschiebung der Straße nach Süden in die ursprüngliche Trasse die Erteilung einer Ausnahme nach § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) im Hinblick auf das Natura 2000-Gebiet „ai... und ...“ und gegebenenfalls nach § 45 Abs. 7 BNatSchG bzw. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 LSV nicht erforderlich ist, weil damit nur der in der Eintragung nach Art. 67 Abs. 3 und 4 BayStrWG ursprünglich vorgesehene und somit rechtmäßige Zustand einer als gewidmet geltenden Straßenfläche wiederhergestellt wird.

Es erscheint ausgeschlossen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Notwendigkeit einer naturschutzrechtlichen Ausnahmeerteilung bzw. Erlaubnis hier gegeben sind, weil es sich bei der für die (Rück-)Verlegung der A.-straße in Anspruch genommenen Fläche gerade um die bestandskräftig eingetragene Straßenfläche handelt, die damit lediglich wieder ihrem Widmungszweck zugeführt wird, den sie rechtlich nie verloren hat. Durch die Widmung (Art. 6 Abs. 1, Art. 67 Abs. 4 BayStrWG) wird die gewidmete Fläche einem besonderen öffentlich-rechtlichen Nutzungsregime unterstellt. Die Widmung stellt dabei einen objekt- und sachenbezogenen Verwaltungsakt dar, der den Status der betroffenen Grundstücksfläche ändert und neue Rechte und Pflichten begründet, wie sie im Straßen- und Wegerecht geregelt sind (vgl. Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Oktober 2014, Art. 6 Rn. 4). Andere Nutzungsregime wie etwa nach Naturschutzrecht werden dadurch verdrängt und sind mit dem straßenrechtlichen Regime nicht vereinbar. Angesichts dessen ist auch die (Wieder-)Herstellung der Straße auf dem hierfür gewidmeten Grundstück nicht als „Veränderung oder Störung“ im Sinne des § 33 Abs. 1 BNatSchG, als „Projekt“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BNatSchG, als „Störung“ gemäß Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie oder als „Veränderung“ im Sinne des § 3 Abs. 1 LSV zu bewerten. Ebenso wenig kann eine solche Maßnahme als „Eingriff“ im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG verstanden werden.

Hinzu kommt, dass die Widmung der A.-straße bereits mit der Unanfechtbarkeit der Eintragungsverfügung vom 15. Februar 1962 (vgl. Art. 67 Abs. 4 i. V. m. Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 BayStrWG) und damit vor dem Inkrafttreten der Bannwaldverordnung und der Landschaftsschutzverordnung sowie vor der Unterschutzstellung des fraglichen Bereichs als FFH-Gebiet erfolgte und die Widmung ab diesem Zeitpunkt als verfügt gilt.

c) Ungeachtet dessen wäre die Rückverlegung als Bagatelltatbestand zu bewerten, der die mit dem Erfordernis der „erheblichen“ Beeinträchtigung festgelegte Geringfügigkeitsschwelle des Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie (vgl. BVerwG, U. v. 23.4.2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 48 zu der insoweit gleichlautenden Regelung des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL; vgl. auch EuGH, U. v. 25.7.2008 - C-142/07 - Slg. 2008, I-6097-6134 zur UVP-Pflichtigkeit von Projekten) nicht überschreitet. Da auch die naturschutzfachlichen, artenschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen des Bundesnaturschutzgesetzes einer Erheblichkeitsgrenze unterliegen, bedürfte es für die Rückverlegung der A.-straße auch aus diesem Grund keiner Ausnahmeerteilung bzw. Erlaubnis.

Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf die Landschaftsschutzverordnung zudem noch darauf hinzuweisen, dass nach § 3 Abs. 2 Nr. 13 LSV öffentliche Straßen ohnehin nicht von der dort geregelten Erlaubnispflicht erfasst sind. Ob sich der Geltungsbereich der Bannwaldverordnung überhaupt auf das beim Rückbau in Anspruch genommene Straßengrundstück erstreckt, ist wegen deren unklaren Grenzverlaufs zudem von vorneherein zweifelhaft und nicht schlüssig dargelegt.

Demzufolge könnten die von der Beklagten im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Verschiebung der Straße angeführten Aspekte des Natur- und Landschaftsschutzes unter keinem Gesichtspunkt die Unzumutbarkeit des Beseitigungsanspruchs begründen, ohne dass es noch darauf ankäme, dass die Annahme der Unzumutbarkeit der Folgenbeseitigung im Hinblick darauf, dass hier ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 BV geschützte Eigentum des Betroffenen inmitten steht, ohnehin besonders engen Einschränkungen unterliegt (BVerwG, U. v. 26.8.1993 - 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100/114; BayVGH, U. v. 15.9.1999 - 8 B 97.1349 - VGH n. F. 53, 22 [insoweit nicht veröffentlicht]; B. v. 5.11.2012 - 8 ZB 12.116 - BayVBl 2013, 473).

4. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist die Beklagte zur Folgenbeseitigung verpflichtet, ohne dass ihr insoweit eine Auslauffrist einzuräumen ist.

Eine rechtliche Grundlage für eine solche Frist ist nicht ersichtlich. Sie findet auch in dem vom Erstgericht - ohne weitere Erläuterungen - herangezogenen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) und dem daraus und aus den Grundrechten abgeleiteten allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch im Europäischen Recht Geltung beansprucht (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EUV), keine Stütze.

Entsprechend obigen Ausführungen gebieten vielmehr gerade diese rechtsstaatlichen Prinzipien die umgehende Wiederherstellung der rechtmäßigen Zustände und damit die uneingeschränkte Verpflichtung der Beklagten zur Beseitigung des nicht nur unerheblichen rechtswidrigen Eingriffs in das Eigentum des Klägers. Wie oben ausgeführt greifen die von der Beklagten geltend gemachten naturschutzfachlichen und naturschutzrechtlichen Belange nicht durch. Die auf die zeitliche Umsetzung der Beseitigungspflicht zielenden Einwände der Beklagten sind darüber hinaus ohnehin keine Fragen des Erkenntnisverfahrens, sondern allenfalls im Rahmen der Vollstreckung (vgl. § 167 Abs. 1 VwGO, § 887 ZPO) zu berücksichtigen.

5. Das Verwaltungsgericht hat zudem verkannt, dass sich die Beseitigungspflicht der Beklagten nicht nur auf die zuletzt, nämlich im Jahr 2012 aufgetragene Asphaltdecke erstreckt, sondern den gesamten widerrechtlich auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Straßenkörper einschließlich Kiesbankett (Art. 2 Nr. 1 BayStrWG) umfasst.

Das Erstgericht geht zu Unrecht davon aus, dass ein über die zuletzt aufgebrachte Asphaltschicht hinausgehender Beseitigungsanspruch verjährt ist. Dabei kann dahinstehen, ob der vom Kläger erhobene Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegen die Verjährungseinrede greift. Denn unabhängig davon ist eine Verjährung des Beseitigungsanspruchs im Hinblick auf den gesamten Straßenkörper nicht eingetreten.

Welche Verjährungsfrist für den Folgenbeseitigungsanspruch gilt, ist in Rechtsprechung und Literatur noch nicht abschließend geklärt. Der Senat hat in seiner Rechtsprechung zur Verjährungsdauer nach altem Recht vor der Schuldrechtsreform (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB) entschieden, der Folgenbeseitigungsanspruch verjähre längstens in 30 Jahren (BayVGH, U. v. 4.8.1998 - 8 B 97.62 - VGH n. F. 51, 118 m. w. N.; B. v. 10.1.2013 - 8 B 12.305 - BayVBl 2013, 606 Rn. 15). Wie die Verjährung nach neuem Recht zu beurteilen ist, blieb offen (BayVGH, B. v. 24.1.2005 - 8 ZB 04.1223 - juris Rn. 4). Im vorliegenden Fall kann diese Frage ebenfalls dahinstehen. Denn auch wenn man davon ausgeht, dass der Anspruch auf Folgenbeseitigung seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 der kurzen regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt (§ 195 i. V. m. § 199 Abs. 1 BGB; vgl. etwa BayVGH, U. v. 8.2.2012 - 4 B 11.175 - juris Rn. 24; U. v. 5.10.2009 - 4 B 08.2877 - BayVBl 2010, 629 Rn. 31), ist der vom Kläger geltend gemachte Beseitigungsanspruch im Hinblick auf den gesamten Straßenkörper nicht erloschen.

Dabei ist es ohne Belang, dass weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren trotz Prüfung der vorhandenen Aktenvorgänge ermittelt werden konnte, seit wann die A.-straße über das klägerische Grundstück verläuft und zu welchem Zeitpunkt welche Bau- und Unterhaltsmaßnahmen stattgefunden haben. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die erstmalige rechtswidrige Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks zeitlich so weit zurückliegt, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes die oben dargestellte längste Verjährungsfrist von 30 Jahren bezogen auf diesen Eingriff bereits verstrichen war. Darauf kommt es hier aber nicht an. Jedenfalls mit dem Auftragen einer neuen Asphaltschicht begann die Verjährungsfrist erneut zu laufen, weil sie einen eigenständigen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff darstellt.

Hieraus folgt jedoch nicht, wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung meint, dass der Kläger nur die Beseitigung der obersten Asphaltschicht, welche unbestritten im Jahr 2012 erfolgte, beanspruchen kann. Denn zum einen ist ungeklärt, wann vor dieser im Jahr 2012 erfolgten Asphaltierung zuletzt Baumaßnahmen an der A.-straße im Bereich des klägerischen Grundstücks vorgenommen wurden, so dass die vom Verwaltungsgericht insoweit unterstellte Verjährung nicht hinreichend belegt ist. Zum anderen hat sich die 2012 aufgetragene bituminöse Schicht jedenfalls mit den darunter liegenden Asphaltschichten dergestalt verbunden, dass eine Trennung weder rechtlich noch faktisch möglich ist (vgl. § 946 i. V. m. § 94 BGB). Eine exakte Trennung der im Laufe der Jahre mutmaßlich mehrfach erneuerten und miteinander verbackenen Asphaltschichten wäre auch ersichtlich mit vernünftigem Aufwand nicht durchführbar. Die der Beklagten im erstinstanzlichen Urteil (rechtskräftig) auferlegte Pflicht, die im Jahr 2012 aufgetragene Asphaltdecke zu beseitigen, ist daher insoweit objektiv unmöglich. Dies hat aber zur Folge, dass sich die Beklagte hinsichtlich des gesamten, einheitlich zu sehenden Straßenkörpers nicht auf eine Verjährung des Beseitigungsanspruchs berufen kann, so dass der Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers im vollen Umfang, einschließlich des jedenfalls (auch) 2012 angelegten Kiesbanketts, begründet ist.

Dem Berufungsantrag war daher, soweit er noch anhängig ist, voll stattzugeben. Die in Ziffer I Abs. 2 des erstinstanzlichen Urteiltenors ausgesprochene teilweise Klageabweisung muss im Hinblick auf den vom Kläger in der Berufung nicht weiter verfolgten Anspruch auf Herstellung einer Wiese mit ortsüblichem Bodenaufbau wegen deren Rechtskraft bestehen bleiben.

6. Da der Kläger damit in der ersten Instanz lediglich zu einem geringen Teil unterlegen ist, war die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts entsprechend abzuändern (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; zur Zulässigkeit der Neubewertung der Kostenentscheidung vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 128 Rn. 4). Die Beklagte, die im Berufungsverfahren vollumfänglich unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO), trägt damit die Kosten in beiden Rechtszügen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrunq

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst-und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Verfahren wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 22. Oktober 2013 in beiden Rechtszügen auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der vom Erstgericht angesetzte Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG wird der Bedeutung der Sache für den Kläger nicht hinreichend gerecht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger betreibt eine aus mehreren Weihern bestehende Fischteichanlage, die sich auf einer Länge von über 3 km vom Landkreis P* … … … … bis in den Landkreis K* … erstreckt. Zu der Anlage gehört unter anderem der sogenannte U* …weiher (auch als H* …weiher bezeichnet), der vom W* …graben sowie vom M* …graben (auch als R* …graben bezeichnet), einem Gewässer 3. Ordnung, über ein auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, gelegenes Einlaufbauwerk gespeist wird. Im Süden des U* …weihers verläuft ein Umlaufgraben, der auch als Graben 3 bezeichnet wird. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gestattung der mit dem Betrieb des Bauwerks verbundenen Gewässerbenutzung (Aufstau und Ableitung) des M* …grabens sowie gegen die zugleich ausgesprochene Anordnung, diese Benutzung einzustellen.

Das Landratsamt P* … … … … verpflichtete den Kläger mit Bescheid vom 8. September 2004, die zur Beurteilung der wasserrechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Einlaufbauwerks erforderlichen Unterlagen vorzulegen. In den Folgejahren fanden mehrere Besprechungen und Ortseinsichten statt. Anlässlich eines Ortstermins wurde festgestellt, dass der Kläger den M* …graben – mittels durch Beton befestigter Steine – aufstaute. Daraufhin ordnete das Landratsamt mit Bescheid vom 29. Juli 2011 an, dass er den Damm (befestigte Steine) vollständig zu beseitigen sowie binnen drei Monaten nach Bestandskraft prüffähige und stimmige Antragsunterlagen gemäß der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) zur Durchführung eines wasserrechtlichen Gestattungsverfahrens für die Benutzung des W* …grabens (Aufstau, Ableitung) mittels des vorhandenen Einlaufbauwerks vorzulegen habe. Das gegen diesen Bescheid anhängig gemachte Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht München (Az.: M 2 K 11.3824) wurde in der mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2013 von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger sagte zu, bis spätestens 30. Juni 2013 vollständige, stimmige und prüffähige Unterlagen für das Einlaufbauwerk und die Regelung des M* …grabenabflusses vorzulegen. Das Landratsamt erklärte sich im Gegenzug dazu bereit, die Vorlagefrist entsprechend zu verlängern und den provisorischen Damm im M* …graben in einem im Einzelnen bestimmten Umfang bis zum Abschluss des wasserrechtlichen Verfahrens zu dulden.

Die vom Kläger am 27. Juni 2013 übermittelten Antragsunterlagen sah das zuständige Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt als unzureichend an. Trotz behördlicher Hinweise legte er keine weiteren Unterlagen und keine nachgebesserte Planung vor. Das Landratsamt lehnte daraufhin mit streitgegenständlichem Bescheid vom 7. Juli 2014 den Antrag auf nachträgliche wasserrechtliche Erlaubnis für den Aufstau des M* …grabens und die Ableitung des Wassers ab. Zugleich ordnete es an, dass der Kläger die unerlaubte Gewässerbenutzung (Aufstau und Ableitung des Wassers) innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Bescheids einzustellen habe. Am Einlaufbauwerk (auf FlNr. …, Gemarkung …*) seien hierzu alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung eines Aufstaus zu ergreifen, so dass der R* …graben künftig frei in den U* …weiher oder über den Graben 3 auslaufen könne.

Die hiergegen erhobene Klage auf Aufhebung des Bescheids vom 7. Juli 2014 und auf Verpflichtung des Beklagten, die mit dem Betrieb des Einlaufbauwerks verbundenen Gewässerbenutzungen (Aufstau und Ableitung) zu gestatten sowie hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden, hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 8. September 2015 abgewiesen.

Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger im Wesentlichen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie Verfahrensfehler geltend macht. Er beruft sich unter anderem darauf, dass das Einlaufbauwerk „ebenerdig“ eingebaut worden sei und deshalb kein Hindernis für das abfließende Wasser darstelle. Es verursache auch keine schädlichen, nicht durch Nebenbestimmungen vermeidbaren oder ausgleichbaren Gewässerveränderungen. Die von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Beweisanträge seien zudem zu Unrecht abgelehnt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akten verwiesen.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe wurden entweder schon nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Abgesehen davon fehlt es weitgehend an einer hinreichenden Durchdringung des Streitstoffs (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechts-sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – DVBl 2004, 838; BayVGH, B.v. 24.2.2006 – 1 ZB 05.614 – juris Rn. 11; B.v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2).

Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Es ist nicht fraglich, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Verpflichtungsklage, mit der der Kläger ausweislich seines in der mündlichen Verhandlung am 8. September 2015 gestellten Klageantrags begehrt, den Beklagten zu verpflichten, die mit dem Betrieb des Einlaufbauwerks verbundenen Gewässerbenutzungen (Aufstau und Ableitung) zu gestatten (1.1), als auch in Bezug auf das darüber hinausgehende, gegen die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Untersagungsverfügung gerichtete Aufhebungsbegehren (1.2).

1.1 Zutreffend ist das Gericht davon ausgegangen, dass dem Kläger die von ihm begehrte Erlaubnis für die streitgegenständliche Gewässerbenutzung des M* …grabens (Aufstau und Ableitung) nicht erteilt werden konnte. Im angefochtenen Urteil wurde dargelegt, warum die vorgelegten Planunterlagen nicht ausreichend waren und eine Gestattung nicht in Betracht kommt (1.1.1). Aufgrund fehlender Bereitschaft des Klägers zur Nachbesserung seines Antrags fehlt ihm zudem das Sachbescheidungsinteresse (1.1.2). Weiterhin ist – nach den überzeugenden Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts – auch keine Genehmigungsfähigkeit gegeben (1.1.3).

1.1.1 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Verwaltungsgericht habe – wie zuvor bereits das zuständige Wasserwirtschaftsamt – die vorgelegten Unterlagen zu Unrecht als nicht stimmig und nicht prüffähig bewertet. Vielmehr wird im Urteil, unter Verweis auf Art. 67 Abs. 2 BayWG 2010 und die die Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV), im Einzelnen dargelegt, dass die vom Kläger am 27. Juni 2013 eingereichten und nicht nachgebesserten Unterlagen (S. 7 ff. der Behördenakte) nicht geeignet waren, eine wasserwirtschaftliche Prüfung durchzuführen. Die Verordnung, auf die von Behördenseite mehrfach Bezug genommen wurde, konkretisiert die Anforderungen. Dass die Angaben in den Planunterlagen sachlich richtig sein müssen, versteht sich im Übrigen von selbst.

Die Mängel in den vom Kläger vorgelegten Unterlagen werden vor allem in der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 28. Januar 2014 (S. 72 der Behördenakte) dargelegt. Darin weist die Behörde auf unzutreffende Höhenangaben hin, die durch eigene Messungen überprüft wurden, sowie darauf, dass der Verlauf der Rohrleitungen B und C anzuzweifeln war, weil sich diese nach den im Bauwerksplan gemachten Höhenangaben überschneiden müssten. Die durchgeführten Vergleichsvermessungen haben einen Höhenunterschied von etwa 0,5 m zu den Angaben über die Wasserspiegelhöhe des M* …grabens in den klägerischen Plänen ergeben. Nach den Feststellungen des Wasserwirtschaftsamts wird dieser Höhenunterschied durch den in den M* …graben eingebauten Damm hervorgerufen. Aufgrund dieser Abweichungen konnte keine abschließende wasserwirtschaftliche Prüfung des Vorhabens vorgenommen werden. Der Kläger hat die nachvollziehbaren und schlüssigen amtlichen Auskünften des Wasserwirtschaftsamts, denen nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung im Hinblick auf Art. 63 Abs. 3 BayWG 2010 eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. etwa BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47/48 m.w.N.), nicht ernsthaft infrage gestellt. Weil derartige Gutachten auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich ein Tatsachengericht ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht grundsätzlich auch auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen kann, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2007 – 8 ZB 06.879 – BayVBl 2008, 21/22 m.w.N.). Die Notwendigkeit einer Abweichung und eventuellen Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann gegeben, wenn sich dem Erstgericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substanziierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1985 – 8 C 15.84 – BVerwGE 71, 38; B.v. 23.2.1994 – 4 B 35.94 – BayVBl 1994, 444/445; BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47/48 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Den sachverständigen Aussagen des Wasserwirtschaftsamts ist der Kläger durch sein einfaches Bestreiten nicht hinreichend entgegengetreten. Bereits aus diesem Grund besteht – mangels ausreichender Unterlagen – kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Gestattung.

Hinzu kommt, dass die Ausführungen des Klägers selbst Unstimmigkeiten aufweisen. Er beruft sich einerseits sinngemäß darauf, dass der Wasserabfluss im M* …graben durch das Einlaufbauwerk – das laut Planunterlagen und nach den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen eine funktionelle Einheit mit der sog. Schwelle (dem einige Dezimeter hohen Damm) bildet – nicht verändert und das Wasser nicht gestaut wird (s. dazu die Beweisanträge 1. e) und 1. g), Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 8.9.2015, S. 3 f.); andererseits beantragt er die Gestattung einer Gewässerbenutzung in Form des Aufstauens (Niederschrift vom 8.9.2015, S. 2). Darüber hinaus ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Kläger hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München, in dem der Bescheid des Landratsamts P* … … … … vom 29. Juli 2011 Streitgegenstand war (Az.: M 2 K 11.3824), eine Stellungnahme des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen K* … W* … vom 10. August 2011 vorgelegt (S. 13 ff. der Gerichtsakte im Verfahren M 2 K 11.3824). Aus dieser ergibt sich bei bespanntem U* …weiher ein Wasserstand von 371,60 m ü. NN, der sich auch als „planmäßiger Wasserstand“ in den hier streitgegenständlichen Antragsunterlagen vom 26. Juni 2013 findet (vgl. etwa S. 15 der Behördenakte). Den Wasserstand im M* …graben im Einlaufbauwerk hat der Sachverständige dagegen mit 372,02 m ü. NN (Angabe in den Planunterlagen vom 26.6.2013: 371,60 m ü. NN), den Wasserstand im W* …graben im Einlaufbauwerk mit 372,00 m ü. NN (Angabe in den Planunterlagen: 371,60 m ü. NN) und den Wasserstand am Anfang des Umleitungsgrabens mit 371,90 m ü. NN (Angabe in den Planunterlagen: 371,50 m ü. NN) angegeben. Die vom Sachverständigen wiedergegebenen Wasserstände bewegen sich somit in den Größenordnungen, die auch vom Wasserwirtschaftsamt genannt wurden.

In Anbetracht der genannten Mängel kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang der Kläger verpflichtet war, Angaben zu machen, die der Behörde die Prüfung ermöglicht hätten, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war.

1.1.2 Das Landratsamt hat den Kläger in ausreichender Weise auf die erheblichen Mängel in den Antragsunterlagen hingewiesen (Schreiben vom 11.3.2014, S. 74 der Behördenakte). Es war im Hinblick auf das Verhalten des Klägers nicht verpflichtet, ihm weitere Nachfristen zu setzen oder ihn erneut aufzufordern, prüffähige Unterlagen vorzulegen. Nicht überzeugend erscheint dagegen das Vorbringen im Zulassungsverfahren, die Behörde habe gegen Art. 25 BayVwVfG verstoßen, da sie gehalten gewesen sei, die Berichtigung von unrichtigen oder unvollständigen Anträgen anzuregen und auf einen erfolgreichen Verfahrensabschluss hinzuwirken. Das zuständige Landratsamt hat den Kläger auf seine fehlende Mitwirkung hingewiesen (Schreiben vom 24.10.2013 und vom 11.3.2014, S. 59 f. und S. 74 der Behördenakte) sowie darauf, dass die Unterlagen in wesentlichen Punkten nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmten; vor allem bezüglich der Höhenangaben und der Lage der Rohrleitungen lägen Defizite vor, weshalb keine abschließende wasserwirtschaftliche Beurteilung möglich sei. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und der Erlass eines Ablehnungs- und Untersagungsbescheides in Aussicht gestellt. Der Klägerbevollmächtigte hat diese Hinweise als unzutreffend bezeichnet und „mit Entschiedenheit zurückgewiesen“ (Schreiben vom 27.3.2014, S. 75 ff. der Behördenakte). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits seit 2004 (Bescheid vom 8.9.2004) verpflichtet war, die zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Einlaufbauwerks erforderlichen Unterlagen (gemäß WPBV) vorzulegen.

Aus den genannten Gründen fehlt es am Sachbescheidungsinteresse des Klägers. Das Landratsamt hat seinen Antrag zu Recht abgelehnt.

1.1.3 Hinzu kommt, dass der Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen kann, das Vorhaben sei genehmigungsfähig. Im Ersturteil wird insofern vor allem auf die amtliche Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 28. Januar 2014 (S. 72 der Behördenakte) verwiesen. Daraus geht hervor, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht bei einem dauerhaften Aufstau des M* …grabens, wie er nach den örtlichen Feststellungen gegeben ist, erhebliche schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Diese Auskünfte decken sich mit früheren Stellungnahmen. Dementsprechend hat das Landratsamt einen Versagungsgrund nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG 2010 angenommen, da kein Ausgleich und keine Vermeidung durch Nebenbestimmungen in Betracht kommen. Gegen die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts hat der Kläger keine substanziierten Einwände erhoben, die geeignet wären, dessen Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen (vgl. oben 1.1.1). Hierfür reicht weder eine alternative Beurteilung durch den Klägerbevollmächtigten aus noch der Verweis auf die gehobene Erlaubnis, die das Landratsamt K* … am 19. März 2015 der Gemeinde A* … erteilt hat und die, wie bereits in den Urteilsgründen dargelegt wurde, etwa 5 km von der klägerischen Teichanlage entfernte Einleitungsstellen betrifft. Dieses Vorhaben steht nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in keinem Zusammenhang mit den hier streitgegenständlichen Gewässerbenutzungen. Diesen überzeugenden Darlegungen im erstinstanzlichen Urteil ist der Kläger nicht substanziiert entgegengetreten. Aus materieller Sicht ist daher ebenfalls kein Anspruch auf Gestattung ersichtlich.

1.2 Zutreffend wird in der angefochtenen Entscheidung auch dargelegt, dass die Untersagung nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG 2010, Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG 2010 ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 sicherzustellen. Ein Einschreiten der zuständigen Gewässeraufsichtsbehörde ist nach ständiger Rechtsprechung (BayVGH, B.v 12.2.2014 – 8 CS 13.1476 – juris Rn. 14; B.v 19.3.2012 – 8 ZB 10.2343 – juris Rn. 14; B.v. 6.2.2012 – 8 CS 10.2341 – juris Rn. 22; B.v. 27.10.2011 – 8 CS 11.1380 – juris Rn. 15 jeweils m.w.N.) grundsätzlich nicht nur dann möglich, wenn eine tatsächliche Beeinträchtigung des Wasserhaushalts droht oder eingetreten ist (§ 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und 2 WHG 2010, Art. 58 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und 2 BayWG 2010), sondern gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 WHG 2010, Art. 58 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 BayWG 2010 bereits bei einem formellen Verstoß gegen eine wasserrechtliche Verpflichtung – unabhängig von einer tatsächlichen Bedrohung des Wasserhaushalts. Hierzu zählt auch die die Benutzung eines Gewässers ohne die dafür nach § 8 Abs. 1 WHG 2010 erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung. Allerdings kann sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einzelfall ergeben, dass eine auf die bloße formelle Illegalität der Gewässerbenutzung gestützte Anordnung nur ausnahmsweise dann rechtmäßig ist, wenn eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts konkret zu erwarten ist und die Behörde zuvor die Möglichkeit einer Legalisierung der Gewässerbenutzung geprüft und verneint hat (BayVGH, B.v 19.3.2012 – 8 ZB 10.2343 – juris Rn. 14; B.v. 6.2.2012 – 8 CS 10.2341 – juris Rn. 22 jeweils m.w.N.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein Verantwortlicher wiederholten behördlichen Aufforderungen, einen entsprechenden Antrag zu stellen, nicht nachgekommen ist und ob deshalb ein Untersagungsbescheid zur Herstellung rechtmäßiger Zustände erforderlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2011 – 8 CS 11.1380 – juris Rn. 15). Gleiches gilt für den Umstand, ob ein ungenehmigt errichteter „Schwarzbau“ vorliegt (vgl. BayVGH, B.v 19.3.2012 – 8 ZB 10.2343 – juris Rn. 14; B.v. 6.2.2012 – 8 CS 10.2341 – juris Rn. 22 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben konnte die unerlaubte Gewässerbenutzung aufgrund formeller und materieller Illegalität untersagt werden (1.2.1). Die gegen die Anordnung erhobenen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch (1.2.2).

1.2.1 Die Voraussetzungen einer Untersagungsverfügung sind gegeben.

Der Kläger benutzt den M* …graben. Ausweislich der Antragstellung vor dem Verwaltungsgericht geht letztlich auch der Kläger davon aus, dass ein wasserrechtlicher Benutzungstatbestand in Form des Aufstauens eines Gewässers und des Ableitens von Wasser vorliegt. Wollte er sich darauf berufen, dass schon kein nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG 2010 gestattungspflichtiges Aufstauen und Ableiten gegeben sei, wäre dies widersprüchlich (vgl. 1.1.1).

Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger diese Gewässerbenutzung ohne die erforderliche Gestattung ausübt. Es hat sich im Einzelnen mit dem klägerischen Vorbringen auseinandergesetzt, einschließlich seiner Darstellung der früheren Sach- und Rechtslage. Dabei hat es auch die vorhandene Genehmigungslage für die gesamte Anlage berücksichtigt. Vor allem hat das Gericht ausgeführt, dass in den vorliegenden Unterlagen aus dem Jahr 1949, die die Neuanlage eines Weihers zum Gegenstand haben, kein derartiges Einlaufbauwerk vorgesehen war. Ein Kurzschluss von W* …graben und M* …graben war danach zu vermeiden. Diesen Darlegungen im Urteil ist der Kläger im Zulassungsverfahren ebenso wenig substanziiert entgegengetreten wie den Ausführungen dazu, dass er den M* …graben seit 1992 mit dem damals völlig neu errichteten Einlaufbauwerk wesentlich anders benutzt als zuvor. Die vom Kläger im Zulassungsverfahren zusätzlich vorgelegten Schriftstücke aus dem Jahr 1949 beziehen sich lediglich auf die genannten Vorgänge, mit denen sich das Urteil bereits auseinandergesetzt hat, und sind für die hier gegenständlichen Fragen nicht aussagekräftig. Sie sind nicht geeignet, die Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Zudem hat der Kläger die Bescheide vom 8. September 2004 und vom 29. Juli 2011 bestandskräftig werden lassen, durch die er verpflichtet wurde, prüffähige und stimmige Antragsunterlagen für ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren für das Einlaufbauwerk vorzulegen. Zuletzt hat er diese Verpflichtung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München am 19. Februar 2013 (im Verfahren M 2 K 11.3824) ausdrücklich anerkannt.

Durch das Vorhaben sind laut den amtlichen Ausführungen des zuständigen Wasserwirtschaftsamts schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten. Diese können nicht durch Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden (vgl. oben 1.1.3). Das Vorhaben ist daher in dieser Form auch nicht genehmigungsfähig.

Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, der es vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Einzelfall gebieten könnte, von einer Untersagung abzusehen. Das Landratsamt hat dem Kläger ausreichend Gelegenheit gegeben, prüffähige Unterlagen für ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren vorzulegen. Er hat es selbst zu vertreten, dass auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen keine Gestattung erteilt werden konnte (vgl. oben 1.1). Hinzu kommt, dass der Kläger den vom Wasserwirtschaftsamt festgestellten Damm ohne hinreichende behördliche Genehmigung errichtet hat. Dieser sollte von der zuständigen Behörde lediglich bis zum Abschluss eines wasserwirtschaftlichen Verfahrens geduldet werden (vgl. die Niederschrift über die mündlichen Verhandlung am 19.2.2013 im Verfahren M 2 K 11.3824). Der Aufstau des Gewässers und die Ableitung des Wassers werden daher durch ein illegal errichtetes Bauwerk verursacht. Daher könnte die Untersagung bereits auf die formelle Illegalität gestützt werden. Auch sonst sind keine Umstände hinreichend dargelegt worden, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Verhältnismäßigkeit geben könnten.

1.2.2 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Gemeinde A* … eine gehobene Erlaubnis zur Benutzung des M* …grabens durch Einleitung von behandelten Abwässern an einer mehrere Kilometer aufwärts gelegenen Stelle (Bescheid des Landratsamts K* … vom 19.3.2015, Streitgegenstand im Verfahren 8 ZB 15.1927) erteilt wurde und dass darin Maßnahmen vorgesehen sind, die dazu dienen, die geradlinige Linienführung des Gewässers im Interesse einer verbesserten Gewässerstruktur in eine mäandrierende Struktur umzuwandeln. Im Ersturteil wurde im Einzelnen dargelegt, warum kein Zusammenhang zwischen dieser Erlaubnis und den vom Kläger unerlaubt ausgeübten Gewässerbenutzungen ersichtlich ist. Dabei wurde auch auf die angeordneten Verbesserungen der Gewässerstruktur eingegangen. Mit diesen Ausführungen hat sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht substanziiert auseinandergesetzt. Es ist auch nicht dargelegt worden, dass insofern ein nach den konkreten Umständen vergleichbarer Bezugsfall gegeben wäre.

2. Der Kläger hat sich zwar auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern (zum Maßstab vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147/149 m.w.N.), berufen, diesen aber nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Inwiefern die von ihm aufgeworfene Frage der Änderungen der Gewässerökologie des M* …grabens nach Durchführung der Baumaßnahmen in der mehrere Kilometer entfernt liegenden Gemeinde A* … für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblich sein soll, erschließt sich nicht (vgl. dazu oben 1.2.2). Der Kläger hat die Ausführungen im Urteil, wonach kein Zusammenhang mit den von ihm unerlaubt ausgeübten Gewässerbenutzungen erkennbar ist, nicht substanziiert infrage gestellt. Die Problematik des entscheidungserheblichen Zeitpunkts stellt sich nicht. Das Urteil setzt sich ausdrücklich mit der gehobenen Erlaubnis vom 19. März 2015 auseinander. Ebenso wenig sind andere tatsächliche Fragen oder Rechtsfragen erkennbar, die besondere Schwierigkeiten aufwerfen würden (vgl. dazu auch die Ausführungen unter 1.).

3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nur dann vor, wenn die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, bisher höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt ist und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36; BayVGH, B.v. 14.5.2014 – 14 ZB 13.2658 – Rn. 18). Der Rechtsmittelführer muss daher – um seiner Begründungspflicht nachzukommen –eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, darlegen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) und klärungsbedürftig ist, sowie aufzeigen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ, a.a.O., § 124a Rn. 72; BayVGH, B.v. 14.5.2014 – 14 ZB 13.2658 – Rn. 18). Daran fehlt es. Der Kläger hat schon keine diesen Anforderungen entsprechende Frage formuliert.

4. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO muss ein solcher Verfahrensfehler sowohl in den (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan werden (Happ, in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2014, § 124a Rn. 74 m.w.N.). Daran fehlt es.

4.1 Der Kläger macht unter dem Gliederungspunkt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO geltend, und zwar unter Bezugnahme auf einzelne, vom Verwaltungsgericht abgelehnte Beweisanträge. Soweit darin eine Berufung auf die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes zu sehen ist, fehlt es jedenfalls an einer hinreichenden Substanziierung eines Verfahrensmangels. Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36/14 – juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 28.7.2008 – 8 B 31/08 – juris Rn. 4) voraus, dass der Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelbegründung substanziiert darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Ausgangsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche für geeignet oder erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen bzw. Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, welche tatsächlichen Feststellungen getroffen worden wären bzw. welches Ergebnis eine Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.

4.1.1 Der Kläger hat vor allem nicht dargelegt, welche tatsächlichen Feststellungen bei Vermeidung der gerügten Verfahrensfehler voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese – unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts – zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätten führen können.

4.1.2 Soweit der Kläger einwendet, einzelne Beweisanträge seien zu Unrecht abgelehnt worden, werden darüber hinaus keine beachtlichen Rechtsfehler erkennbar.

Der Beweisantrag, dass durch den Betrieb und die Benutzung des Einlaufbauwerks keine schädlichen, durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbaren oder nicht ausgleichbaren Gewässerveränderungen verursacht werden, wurde vom Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt. Es hat ausgeführt, dass die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts nicht durch einfaches Bestreiten infrage gestellt werden können. Dabei hat es die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung zum Bestreiten amtlicher Auskünfte der Wasserwirtschaftsbehörden (vgl. oben 1.1.1) zutreffend zugrunde gelegt. Das Wasserwirtschaftsamt hat in seiner fachlichen Stellungnahme dargelegt, dass das vom Kläger beantragte Aufstauen des M* …grabens zu derartigen Gewässerveränderungen führt (vgl. oben 1.1 und Bl. 72 der Verwaltungsakte). Dem ist der Kläger nicht hinreichend entgegengetreten. Soweit er nunmehr versucht, zwischen einzelnen Teilen seines Vorhabens (Einlaufbauwerk und Damm bzw. „Schwelle“) zu differenzieren, überzeugt dies nicht. Seine Obliegenheit war es, eine ordnungsgemäße und genehmigungsfähige Planung für die von ihm beantragten Gewässerbenutzungen vorzulegen, was eine entsprechende Gestaltung der Bauwerke einschließt.

Der Kläger kann sich ebenso wenig mit Erfolg darauf berufen, dass der Planzeichner als Zeuge hätte vernommen werden müssen. Insofern fehlt es im Zulassungsvorbringen nicht nur an der Darlegung, was der Zeuge konkret ausgesagt hätte (vgl. oben 4.1.1), sondern auch dazu, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen könnte.

Soweit Beweisanträge in Bezug auf die Tatsache, dass der Kläger den M* …graben nicht aufgestaut habe und dass das Einlaufbauwerk zu keinem zusätzlichen Rückstau führe, abgelehnt wurden, fehlt es insgesamt bereits an einem schlüssigen Vorbringen. Zudem hat der Kläger die amtlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts wiederum nicht substanziiert infrage gestellt (vgl. oben 1.1.1).

Schließlich kann sich der Kläger auch nicht darauf stützen, dass kein Beweis in Bezug auf die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis erhoben wurde. Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag zu Recht als nicht entscheidungserheblich abgelehnt (vgl. zum fehlenden Zusammenhang oben 1.2.2). Der Kläger hat nicht dargelegt, warum dies unzutreffend sein und worin die Entscheidungserheblichkeit liegen sollte. Es ist im Übrigen ohne Weiteres nachvollziehbar, dass bestimmte Gewässerveränderungen an einzelnen Stellen gewünscht sein können, an anderen nicht.

4.2 Soweit der Kläger rügt, Inhalte bestimmter Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts hätten ihm im Einzelnen bekannt gemacht werden müssen, wird nicht ersichtlich, woraus eine derartige Verpflichtung abgeleitet werden soll. Es wurde nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich, dass ihm Akteneinsicht verwehrt wurde. Wenn sein Bevollmächtigter von dieser Möglichkeit im erstinstanzlichen Verfahren keinen Gebrauch macht, liegt darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Zudem fehlt es an der Darlegung, was der Kläger bei genauer Kenntnis vorgetragen hätte und zu welchem Ergebnis ein von ihm dann möglicherweise einzuholendes privates Sachverständigengutachten gelangt wäre. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Sachverhalt mit dem Kläger seit Langem diskutiert worden war. Dem entsprechend wurde etwa auf Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts (Schreiben vom 31. Mai 2011 und vom 19. Juli 2011) bereits im Bescheid des Landratsamts vom 29. Juli 2011 verwiesen und deren Inhalt wiedergegeben. Dem Kläger mussten aufgrund der Vorgeschichte die wesentlichen wasserwirtschaftlichen Aspekte in Bezug auf die hier inmitten stehenden schädlichen Auswirkungen des Vorhabens bekannt sein. Im Übrigen dürfte ein Inhaber eines teichwirtschaftlichen Betriebs auch ohne Weiteres in der Lage sein, die Aussagen des Wasserwirtschaftsamts zu erfassen und nachzuvollziehen. Dessen Stellungnahme vom 21. November 2011 wurde ebenfalls im Zusammenhang mit der Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid vom 29. Juli 2011 gefertigt (vgl. die Akte des Verwaltungsgerichts München im Verfahren M 2 K 11.3824, S. 48 ff.). Schließlich wäre es Sache des Klägers gewesen, sich im Rahmen seines Antrags mit den Folgen eines Aufstaus zu befassen und diese im Rahmen des wasserrechtlichen Antrags hinreichend darzulegen, was nicht erfolgte.

4.3 Es fehlt auch sonst an der Substanziierung eines beachtlichen Verfahrensfehlers. Soweit der Klägerbevollmächtigte in Zweifel ziehen will, dass das Urteil innerhalb der Frist des § 117 Abs. 4 VwGO bei der Geschäftsstelle niedergelegt wurde, hat er keinen Rechtsverstoß hinreichend dargelegt. Er kann insofern nicht geltend machen, dass ihm eine Einsicht in die Verwaltungsgerichtsakte nicht möglich gewesen sei. Vielmehr hätte er im Zulassungsverfahren ohne Weiteres Akteneinsicht nehmen können, worauf er hingewiesen wurde (vgl. S. 44 der Gerichtsakte). Zudem wurde das Urteil vom 8. September 2015 – ausweislich der Akte des Verwaltungsgerichts München (Az.: M 2 K 14.3544, S. 58) – aufgrund der Verfügung des Vorsitzenden vom selben Tag der Geschäftsstelle ebenfalls am 8. September 2015, um 13:55 Uhr, übergeben und dort niedergelegt. Ein Verfahrensfehler ist insofern nicht ersichtlich.

Die von den Berufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern unterzeichnete Urteilsformel befindet sich ebenso bei den Akten des Verwaltungsgerichts München wie das von den Berufsrichtern unterschriebene und mit Gründen versehene Endurteil. Der Klägerbevollmächtigte hat den Empfang der Entscheidung mit Empfangsbekenntnis vom 17. November 2015 bestätigt.

Wenn der Kläger schließlich geltend macht, § 317 ZPO sei verletzt, weil ihm das Urteil „lediglich als nicht unterschriebener Abdruck“ zugegangen sei (Schreiben vom 8.1.2016), legt er ebenfalls keinen Zulassungsgrund hinreichend dar. Es ist zum einen schon unklar, welcher Formverstoß genau gerügt wird und worin der Verfahrensverstoß liegen soll. Der Kläger hat weder das Original noch eine Kopie des ihm per Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils vorgelegt. Sein Vortrag ist insofern zu unpräzise. Es wird auch nicht erkennbar, warum er davon ausgeht, dass die Übersendung in unbeglaubigter Form erfolgt sei (Schreiben vom 4.5.2016). Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO (i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO) Urteile (nur noch) in beglaubigter Abschrift zugestellt und Ausfertigungen gemäß § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO lediglich auf Antrag erteilt werden (vgl. dazu auch BGH, B.v. 27.1.2016 – XII ZB 684/14 – NJW 2016, 1180 Rn. 16; BVerwG, B.v. 10.6.2015 – 6 B 62/14 u.a. – juris Rn. 4). Die Beglaubigung durch die Geschäftsstelle setzt gemäß § 169 ZPO keine Unterschrift voraus. Diese kann durch ein Gerichtssiegel ersetzt werden (vgl. auch OVG NW, B.v. 22.12.2016 – 4 B 1387/16 – juris Rn. 2).

5. Lediglich höchst vorsorglich wird in Anbetracht des umfänglichen klägerischen Vortrags darauf hingewiesen, dass der Senat nicht gehalten ist, in seiner Entscheidung das gesamte Vorbringen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichts-punkt Stellung zu nehmen (vgl. BVerwG, B.v. 28.11.2013 – 9 B 14.13 – DVBl 2014, 237 Rn. 34 m.w.N.). Auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG keine Pflicht der Gerichte folgt, sich mit jedem Vorbringen im Detail in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfG, B.v. 19.5.1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133/146; vgl. auch BVerwG, B.v. 4.7.2013 – 9 A 7.13 – juris Rn. 4). Ebenso wenig wird ein Gericht durch Art. 91 Abs. 1 BV verpflichtet, in seiner Entscheidung auf alle Ausführungen eines Beteiligten einzugehen (BayVerfGH, E.v. 25.10.2016 – Vf. 83-VI-14 – juris Rn. 38 f. m.w.N.). Hierdurch wird nicht infrage gestellt, dass der Senat das gesamte Vorbringen der Beteiligten vorliegend vollständig zur Kenntnis genommen und umfassend gewürdigt hat.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG, unter Orientierung an Ziffer 51.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Dr. A. Dr. K. M.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 27. Januar 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 77.486,36 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Klägerin, eine kreisfreie Stadt, begehrt von der Beklagten Ersatz für ihre Aufwendungen für die Wiederherstellung öffentlicher Straßen. Die Beklagte führte als Bauherrin ab Dezember 2010 Baumaßnahmen zur Errichtung eines Gebäudes durch, wobei unter anderem ein temporärer Baugrubenverbau aus Spundwänden errichtet und mit 81, im öffentlichen Straßengrund eingebauten Ankern rückverankert wurde. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aufgrund einer Beschädigung öffentlicher Straßenflächen durch diese Baumaßnahmen geltend.

Die Beklagte ist dem mit einer Aufrechnung entgegengetreten. Sie beruft sich darauf, dass es bei der Wiederherstellung der Straßen zu Beschädigungen an ihrem Gebäude in Form von Kratzspuren an der Fassade gekommen sei. Die von der Klägerin geltend gemachte Forderung wurde zuletzt in der Klageerwiderung vom 30. Oktober 2014 mit der Forderung für die Reparaturkosten der Fassade (in Höhe von 40.000,- Euro) aufgerechnet, in der die Beklagte zudem erklärte, dass die Schilderung der Klägerin hinsichtlich der Schäden am Pflaster, entstanden durch die Baumaßnahme, vorerst nicht bestritten werde.

2. Das Verwaltungsgericht hat der Leistungsklage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 38.743,18 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19. Dezember 2012 zu zahlen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin die Schäden durch Vorlage von Fotos, die in der mündlichen Verhandlung eingehend erläutert worden seien, nachgewiesen habe, während die Beklagte diese zunächst ausdrücklich nicht und in der mündlichen Verhandlung (lediglich) mit Nichtwissen bestritten habe. Ein derart unsubstanziiertes Vorbringen könne den Schadensnachweis nicht infrage stellen. Anlass für weitergehende Sachverhaltsaufklärung bestehe nicht. Das festgestellte Schadensbild trete gerichtsbekanntermaßen auf, wenn im Bereich gepflasterter Gehwege ein Baugrubenverbau mit Spundwänden errichtet werde. Es liege auf der Hand, dass eine solche Sondernutzung derartige Schäden verursache. Aufgrund des unsubstanziierten Bestreitens bestehe kein Anlass, an der offenkundigen Ursächlichkeit zu zweifeln und weitergehende Ermittlungen anzustellen. Der Anspruch sei auch nicht durch die Aufrechnung erloschen. Zur Überzeugung der Kammer könne bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass die Fassadenschäden durch die Straßenbaumaßnahmen verursacht worden seien.

3. Die Beklagte macht zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung Verfahrensfehler gelten. Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt vor allem im Hinblick auf eine etwaige Schadensverursachung durch die Beklagte unzureichend ermittelt. Es sei nicht ausreichend gewesen, sich im Hinblick auf die Verursachung allein auf die vorgelegten Lichtbilder zu stützen und das Schadensbild als gerichtsbekannt bzw. offenkundig anzusehen. Die Entscheidung beruhe auf diesen Verfahrensfehlern. Hätte das Verwaltungsgericht das Vorliegen von Schäden und deren Ursächlichkeit aufgeklärt, wäre die Klage möglicherweise abgewiesen worden, da die behaupteten Schäden entweder gar nicht vorhanden oder die durchgeführten Baumaßnahmen nicht die Ursache hierfür gewesen seien.

In Bezug auf die Gegenforderung rügt die Beklagte ebenfalls eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung. Es sei geboten gewesen, einen Augenschein einzunehmen bzw. einen Sachverständigen mit der Klärung der Frage zu beauftragen, ob die von der Klägerin beauftragte Firma Gerätschaften verwendet habe, die geeignet gewesen seien, den unstreitig vorhandenen Schaden zu verursachen. Im Klageerwiderungsschriftsatz habe die Beklagte eine Zeugeneinvernahme (ihres Bauleiters), einen Augenschein sowie ein Sachverständigengutachten beantragt. Das Verwaltungsgericht sei diesen Beweisanträgen nicht nachgegangen und habe die fehlende Ursächlichkeit allein auf der Grundlage von in der Behördenakte befindlichen Lichtbildern begründet. Von deren Existenz habe die Beklagte vor der mündlichen Verhandlung keine Kenntnis gehabt. Die Ablehnung der Beweisanträge hätte das Gericht zudem näher begründen müssen. Das Urteil beruhe auf diesen Verfahrensmängeln, da sich bei einer Inaugenscheinnahme der örtlichen Verhältnisse bzw. der Einholung eines Sachverständigengutachtens ergeben hätte, dass die Kratzspuren im Zuge der Arbeiten der von der Klägerin beauftragten Firma entstanden seien. Auch die Einvernahme des angebotenen Zeugen hätte zur Aufklärung beigetragen, da dieser in der Lage gewesen wäre, die durchgeführten Arbeiten sowie die betroffenen Bereiche näher zu beschreiben und auch Erklärungen dafür zu liefern, warum sich Kratzspuren auch auf den zurückgesetzten Türen befänden.

4. Die Klägerin hat in ihrer Antragserwiderung unter anderem darauf hingewiesen, dass das Gericht in einer offenen Würdigung in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt sei, dass die Beklagte für die Beschädigungen verantwortlich sei. Dem habe diese ausdrücklich nicht widersprochen. Die Beklagte sei zum Sachverhalt angehört worden und in der Lage gewesen, das Ergebnis sowie die Zusammenfassung des Gerichts zu würdigen. In Bezug auf die Gegenforderungen hat die Klägerin ausgeführt, dass der Beklagtenvertreter Einsicht in den wesentlichen und entscheidungserheblichen Inhalt der Akten gehabt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten verwiesen.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund der Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) wurde nicht hinreichend dargelegt, weder in Bezug auf die Hauptforderung der Klägerin noch in Bezug auf die vermeintliche Gegenforderung der Beklagten, mit der die Aufrechnung erklärt wurde. Auf andere Zulassungsgründe hat sich die Beklagte weder berufen noch solche substanziiert dargelegt.

1. In Bezug auf das Vorhandensein der Schäden an der öffentlichen Straße sowie in Bezug auf deren Verursachung durch die Baumaßnahmen erhebt die Beklagte ausdrücklich nur die Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Zudem rügt sie die Annahme des Verwaltungsgerichts, bestimmte Tatsachen seien allgemeinkundig bzw. gerichtsbekannt als verfahrensfehlerhaft. Es fehlt aber an der hinreichenden Darlegung dieser geltend gemachten Verfahrensmängel, die § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO fordert.

a) Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36/14 - juris Rn. 7, m.w.N.; B.v. 28.7.2008 - 8 B 31/08 - juris Rn. 4) voraus, dass der Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelbegründung substanziiert darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Ausgangsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche für geeignet oder erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen bzw. Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welche tatsächlichen Feststellungen getroffen worden wären bzw. welches Ergebnis eine Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil - unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts - auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass eine Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen (§ 86 Abs. 2 VwGO), zu kompensieren (BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36/14 - juris Rn. 7; B.v. 18.12.2006 - 4 BN 30/06 - juris Rn. 2). Daher muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren der Vorinstanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme bzw. die bezeichneten Ermittlungen dem Gericht auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (st. Rspr., BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36/14 - juris Rn. 7, m.w.N.; vgl. auch BVerwG, B.v. 28.7.2008 - 8 B 31/08 - juris Rn. 4; B.v. 13.7.2007 - 9 B 1.07 - juris Rn. 2; U.v. 22.1.1969 - 6 C 52.62 - BVerwGE 31, 212/217 f., m.w.N.). Es bedarf insofern einer substanziierten Darlegung sowohl hinsichtlich der den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung (vgl. BVerwG, B.v. 29.8.2008 - 6 B 49/08 - juris Rn. 16; B.v. 30.5.2006 - 6 B 28/06 - juris Rn. 13). Daran gemessen führen die Verfahrensrügen der Beklagten nicht zum Erfolg der Beschwerde.

aa) Es fehlt bereits daran, dass die Beklagte nicht dargelegt hat, welche konkreten, von ihr für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen vorliegend in Betracht gekommen wären. Ebenso wenig wurde hinreichend ausgeführt, welche konkreten tatsächlichen Feststellungen dadurch voraussichtlich getroffen worden wären.

Zu den darzulegenden Tatsachen, die den geltend gemachten Mangel ergeben, gehören jedenfalls bei der Rüge der mangelnden Sachaufklärung die Aufklärungs- bzw. Beweismittel, deren sich das Gericht nicht bedient haben soll. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 22.1.1969 - 6 C 52.62 - BVerwGE 31, 212/217 f., m.w.N.; U.v. 9.11.1956 - II C 175.54 - BVerwGE 5, 12/13) hat der Rechtsmittelführer die Beweismittel zu bezeichnen, deren Erhebung sich dem Gericht aufgedrängt haben soll oder jedenfalls hätte aufdrängen müssen. Hierfür ist eine Darlegung erforderlich, d.h. es sind etwa die Zeugen, die nach Meinung des Rechtsmittelführers hätten vernommen werden müssen, unter Anführung der in ihr Wissen gestellten Tatsachen zu benennen (BVerwG, U.v. 22.1.1969 - 6 C 52.62 - BVerwGE 31, 212/217 f.). Insofern ist auch substanziiert darzulegen, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2014 - 10 ZB 12.2742 - juris Rn. 52, m.w.N.). Daran fehlt es.

Konkrete Beweismittel, etwa eine Vernehmung bestimmter Zeugen oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens, hat die Beklagte in ihrem Zulassungsantrag in Bezug auf die Schäden an den öffentlichen Straßen und auf die Verursachung durch die von ihr durchgeführten Baumaßnahmen (im Unterschied zur Geltendmachung der Forderungen in Bezug auf ihre Fassadenschäden) ebenso wenig benannt wie anderweitige konkrete Aufklärungsmaßnahmen. Hierzu wurden keine näheren Angaben gemacht. Die Beklagte hat auch nicht ausgeführt, dass bzw. warum ihr eine solche Darlegung nicht möglich wäre.

Sie hat zudem nicht hinreichend dargelegt, welche tatsächlichen Feststellungen im Einzelnen durch die von ihr (pauschal) geforderte weitere Aufklärung erzielt worden wären. Hierzu wird lediglich allgemein ausgeführt, dass die behaupteten Schäden entweder gar nicht vorhanden gewesen oder aber durch die von der Beklagten durchgeführten Baumaßnahmen nicht verursacht worden seien. Es fehlt insofern nicht nur an einer näheren Benennung von Aufklärungsmaßnahmen, sondern auch an einer hinreichend differenzierten Darlegung, welche konkreten tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären.

bb) Eine hinreichende Darlegung fehlt auch in Bezug darauf, dass sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung war die Beklagte in der Sitzung anwaltlich vertreten. Die Klägerin hat - unwidersprochen - ausgeführt, dass das erstinstanzliche Gericht die Lichtbilder und Beweismittel in der Verhandlung offen gewürdigt habe. Dennoch hat die Beklagte keine förmlichen Beweisanträge gestellt (§ 86 Abs. 2 VwGO) und zum Schaden sowie zur Frage der Kausalität lediglich erklärt, dass alles mit Nichtwissen bestritten werde, was das Gericht im Übrigen zur Kenntnis genommen und seinem Urteil zugrunde gelegt hat. Mit der Frage, ob sich die unterbliebene weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, setzt sich die Begründung des Zulassungsantrags in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht hinreichend auseinander, was angesichts des vorprozessualen Verhaltens sowie des prozessualen Vorbringens erforderlich gewesen wäre. Zudem wurden - wie bereits dargelegt - keine konkreten Beweis- oder Aufklärungsmittel bezeichnet, so dass unklar bleibt, welche Maßnahmen sich hätten aufdrängen müssen (vgl. oben und BVerwG, B.v. 9.1.2006 - 9 B 21/05 - juris Rn. 6). Dies genügt den Darlegungsanforderungen nicht.

b) Soweit sich die Beklagte gegen die Ausführungen im Urteil wendet, es sei gerichtsbekannt, dass das festgestellte Schadensbild auftrete, wenn im Bereich gepflasterter Gehwege öffentlicher Straßen ein Baugrubenverbau mit Spundwänden errichtet werde, und es liege auf der Hand, dass eine solche Sondernutzung derartige Schäden verursache, wird ebenfalls kein Verfahrensfehler substanziiert dargelegt. Sie bestreitet insofern nur die Allgemeinkundigkeit und die Gerichtskundigkeit. Insofern mangelt es bereits an einer ausreichenden rechtlichen Würdigung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

aa) Selbst wenn man das Vorbringen als Gehörsrüge ansehen würde, fehlte es an einer hinreichenden Darlegung, weil die schlüssige Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, regelmäßig voraussetzt, dass substantiiert dargelegt wird, was der Rechtsmittelführer bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Förderung des Verfahrens beigetragen hätte (BVerwG, B.v. 17.9.2006 - 1 B 102/06 - juris Rn. 4; B.v. 19.8.1997 - 7 B 261/97 - NJW 1997, 3328; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 108 Rn. 25, jeweils m.w.N.). Dazu fehlt es im Zulassungsverfahren an näheren Ausführungen.

bb) Auf einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) hat sich die Beklagte dagegen in ihrem Zulassungsantrag nicht berufen und einen solchen auch nicht hinreichend dargelegt (vgl. zu den Darlegungserfordernissen BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36/14 - juris Rn. 13). Bei einer Kritik an der richterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung handelt es sich zudem grundsätzlich nicht um die Geltendmachung von Verfahrensmängeln (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36/14 - juris Rn. 13; B.v. 12.1.2009 - 5 B 48/08 - juris Rn. 6, jeweils m.w.N.), auf deren Rüge sich die Beklagte beschränkt hat. Anhaltspunkte für das Vorliegen möglicher Ausnahmefälle (Verstoß gegen Denkgesetze im Tatsachenbereich, vgl. BVerwG, B.v. 30.8.2012 - 8 C 5/11 - juris Rn. 24; B.v. 13.7.2007 - 9 B 1/07 - juris Rn. 3; B.v. 3.4.1996 - 4 B 253/95 - NVwZ 1997, S. 389 f.) wurden in Bezug auf die begründenden Tatsachen nicht hinreichend dargetan und auch in ihrer rechtlichen Würdigung nicht dargelegt.

2. Hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderung beruft sich diese wiederum (nur) auf eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung sowie auf eine unzulässige Ablehnung der „Beweisanträge“. Es fehlt, bei Zugrundelegung der oben aufgezeigten rechtlichen Maßstäbe, auch insofern an der hinreichenden Darlegung der gerügten Verfahrensmängel (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO). Wenn von einem solchen Beteiligten kein Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt wird, obwohl dies nach den äußeren Umständen zu erwarten gewesen wäre, muss sich dem Gericht eine entsprechende Beweisaufnahme von Amts wegen in der Regel nicht aufdrängen (BayVGH, B.v. 21.08.2014 - 22 ZB 14.1611 - juris Rn. 3; B.v. 18.4.2007 - 22 ZB 07.222 - juris Rn. 17; jeweils m.w.N.; vgl. auch Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 191, m.w.N.). Dass ein solcher Beweisantrag - wie hier - nicht gestellt wurde, ist nach den bereits dargelegten Maßstäben nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts (im konkreten Einzelfall) hätte aufdrängen müssen (vgl. oben und BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36/14 - juris Rn. 7). Die Geltendmachung eines derartigen Verfahrensmangels setzt wiederum eine hinreichend substanziierte Darlegung voraus (vgl. BVerwG, B.v. 13.7.2007 - 9 B 1/07 - juris Rn. 2). Hieran fehlt es.

a) Die Beklagte verkennt insofern bereits, dass sie - ausweislich der Sitzungsniederschrift - keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO). Ein solcher wäre jedoch erforderlich gewesen. Bei den im Schriftsatz vom 30. Oktober 2014 genannten Beweismitteln (Zeugeneinvernahme des Bauleiters des Generalunternehmers der Beklagten, Augenschein sowie Sachverständigengutachten) handelt es sich lediglich um die Ankündigung eines Beweisantrags bzw. um eine Beweisanregung, die allerdings für eine derartige Verfahrensrüge nach ständiger Rechtsprechung nicht ausreichend sind (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2012 - 4 B 2/12 - juris Rn. 6 f.; B.v. 18.12.2006 - 4 BN 30/06 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 28.8.2015 - 9 ZB 13.1876 - juris Rn. 24). Einem förmlichen Beweisantrag ist eine schriftsätzliche Beweisanregung nicht gleichgestellt (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 191. m.w.N.), weshalb es im Übrigen auch keiner förmlichen Ablehnung solcher Beweisankündigungen bedarf (vgl. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 86 Rn. 31).

b) Soweit die Beklagte die Aufklärungsrüge erhebt, hat sie nicht schlüssig dargelegt, warum die Stellung eines förmlichen Beweisantrags (§ 86 Abs. 2 VwGO) in der mündlichen Verhandlung ebenso unterblieben ist wie ein sonstiges Hinwirken auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung. Ebenso wenig wurde substanziiert geltend gemacht, dass sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen, wobei es dabei grundsätzlich nicht ausreicht, wenn die Frage der weiteren Sachverhaltsaufklärung lediglich aus Sicht der Klagepartei beurteilt wird (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2012 - 4 B 2/12 - juris Rn. 7). Ein näher substanziierter Vortrag dazu wäre hier nicht zuletzt deshalb erforderlich gewesen, weil das Verwaltungsgericht im Urteil im Einzelnen dargelegt hat, dass die Klägerin dem Vorbringen der Beklagten substanziiert widersprochen hat und dass dieser Vortrag durch die in der Behördenakte befindlichen Lichtbilder bestätigt wird. Die Beklagte hat sich mit den klägerischen Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren (aber auch im Zulassungsverfahren) nicht näher auseinandergesetzt. Das Maß der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht bestimmt sich aber durch die Substanz des Vorbringens der Beteiligten (BVerwG, U.v. 15.6.2016 - 9 C 19/15 - juris Rn. 19, m.w.N.; U.v. 2.8.2001 - 7 C 2/01 - juris Rn. 19), wobei sich die gebotene Substanziierung regelmäßig nicht in der Nennung bestimmter Beweismittel erschöpft, sondern eine gewisse Auseinandersetzung mit substanziierten Erklärungen der Gegenseite erfordert (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.2013 - 7 B 16/13 - juris Rn. 6). Daran fehlt es im Ausgangsverfahren gerade, in dem sich die Beklagte mit den Einwendungen nicht näher auseinandergesetzt hat, etwa mit der Höhendifferenz zwischen Schaber und Kratzspuren, mit der unterschiedlichen Bewegungsrichtung bei der Einarbeitung von Fugenmaterial und mit dem Umstand, dass Fassadenbeschädigungen in Bereichen aufgetreten sind, in denen keine Straßenarbeiten stattgefunden haben. In einer solchen Situation wäre es Sache der Beklagten als Rechtsmittelführerin gewesen, jedenfalls im Berufungszulassungsverfahren im Einzelnen schlüssig darzulegen, warum sich eine Beweisaufnahme aufdrängen musste, was jedoch unterblieben ist. Dies gilt umso mehr, als im erstinstanzlichen Verfahren bei der Nennung der Beweismittel auch nicht näher dargelegt wurde, zu welchen konkreten Feststellungen diese voraussichtlich führen sollten (vgl. dazu BVerwG, B.v. 2.6.1981 - 6 C 15/81 - DÖV 1981, 839 f.).

c) Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie keine Kenntnis von den in den Akten befindlichen Fotos gehabt habe, wobei insofern schon keine rechtliche Würdigung des vermeintlichen Verfahrensfehlers im Zulassungsverfahren erfolgte. Jedenfalls erscheint es bereits widersprüchlich, dass sie in ihrer Klageerwiderung vom 30. Oktober 2014 ausdrücklich bestritten hat, dass die von der Klägerin (in Bezug auf die Fassadenschäden) vorgelegten Fotos auch tatsächlich vom Schadensort stammten. Da die Klägerin in ihrer Klageschrift lediglich Fotos im Zusammenhang mit den Schäden an der öffentlichen Straße sowie ein Foto einer Rüttelplatte vorgelegt hat, spricht manches dafür, dass sich diese Aussage auf die in der Behördenakte befindlichen Fotos (vgl. insb. Bl. 311 ff.) bezieht. Vor allem wäre es der Beklagten aber unbenommen gewesen, die von der Klägerin mit Schreiben vom 1. September 2014 übersendete Behördenakte im Wege ihres Akteneinsichtsrechts einzusehen und dadurch Kenntnis von den Fotos zu erlangen. Schließlich behauptet die Beklagte auch nicht, dass ihr die Einsichtnahme in der mündlichen Verhandlung verweigert oder erschwert worden sei. Insofern ist schon nicht ersichtlich, gegen welche Verfahrensregelungen verstoßen worden sein soll, was auch nicht näher dargelegt wurde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG sowie in Bezug auf die Hauptforderung von 38.743,18 Euro aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Gegenforderung ist gemäß § 45 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 322 Abs. 2 ZPO hinzuzurechnen, allerdings nur bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht wurde, also bis zu 38.743,18 Euro.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.