Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Juli 2018 - 7 CS 18.588

published on 26/07/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Juli 2018 - 7 CS 18.588
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Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.525 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Entlassung aus dem Anpassungslehrgang im Rahmen der Anerkennung seiner Berufsqualifikation für das Lehramt an Gymnasien mit der Fächerverbindung Deutsch/Französisch. Er begehrt mit seinem vom Verwaltungsgericht abgelehnten Antrag die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern vom 24. Oktober 2017. Damit wurde er unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Anpassungslehrgang entlassen.

Das Verwaltungsgericht begründete die Ablehnung im Wesentlichen folgendermaßen:

Die vom Antragsteller gerügte Unterlassung der vorherigen Anhörung zur beabsichtigten Entlassung aus dem Anpassungslehrgang sei jedenfalls durch ihre Nachholung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geheilt. Die Entlassung finde ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 4 Satz 2 EGRiLV-Lehrer, wonach eine Entlassung aus dem Anpassungslehrgang möglich ist, wenn sich aufgrund der fortlaufenden Bewertung ergebe, dass der Lehrgangsteilnehmer aller Voraussicht nach nicht in der Lage sein werde, den Anforderungen des Lehrgangs zu entsprechen. Dabei gehe es um die fachliche Befähigung für die Fachlaufbahn, hinsichtlich derer die berufliche Qualifikation des Lehrgangsteilnehmers anerkannt werden soll. Den Dienstvorgesetzten komme insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht nur eingeschränkt überprüfen dürfe. Die beim Antragsteller zu Tage getretenen Defizite in der Beherrschung der deutschen Sprache wirkten sich insbesondere im Hinblick auf den Unterricht im Fach Deutsch auf die in § 13 Abs. 1 Satz 1 EGRiLV-Lehrer genannten Kompetenzen aus.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter.

Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei der Antragsteller hinsichtlich der erneuten Entlassung nicht hinreichend angehört worden. Seinem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme wegen nachgewiesener Erkrankung sei nicht entsprochen worden. Auch hinsichtlich der wiederholten Anordnung des Sofortvollzugs mit Bescheid vom 16. Februar 2018 sei keine Anhörung erfolgt. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht überraschend gewesen sei, sei unzutreffend. Denn der Antragsteller habe nach der rechtskräftigen Aufhebung des Bescheids der Zeugnisanerkennungsstelle vom 16. Dezember 2016, soweit damit seine Entlassung aus dem Anpassungslehrgang schon einmal verfügt worden sei, nicht mit einer erneuten Entlassung unter Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung rechnen müssen. Ferner bestreite er die von ihm beantragte Befassung der Personalvertretung und deren Zustimmung zur Entlassung mit Nichtwissen.

Die Entlassung sei auch materiell rechtswidrig. Sie könne nicht auf § 11 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 EGRiLV-Lehrer gestützt werden. Sprachkenntnisse auf der einen Seite und die Anerkennung von Qualifikationen sowie der Ausgleich von Defiziten dabei andererseits seien grundsätzlich getrennt zu betrachten. Die Sprachkenntnisse und deren Überprüfung sei nicht Gegenstand des Anpassungslehrgangs. Nach Art. 53 Abs. 3 Satz 2 RL 2005/36/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU dürften die Sprachkenntnisse erst nach der Anerkennung einer Berufsqualifikation geprüft werden. Der Nachweis der Sprachkenntnisse gemäß § 14 EGRiLV-Lehrer beziehe sich ausschließlich auf das Procedere im Zusammenhang mit der Zulassung zum Anpassungslehrgang. Die Entlassung aus dem Anpassungslehrgang sei unverhältnismäßig, weil der Antragsteller über kein anderes Einkommen verfüge. Dass seine Weiterbeschäftigung zu Schwierigkeiten bei der Unterrichtung der Schüler führen würde sowie zu einem nicht sinnvollen Personaleinsatz zu seiner Betreuung und einer ebenfalls nicht sinnvollen Fortzahlung seiner Bezüge ohne Sicherung der Rückzahlung, werde bestritten.

Der Antragsteller beantragt,

den mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids der Zeugnisanerkennungsstelle vom 24. Oktober 2017 aufzuheben.

Der Antragsgegner tritt dem entgegen und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Akten des Beschwerdeverfahrens und die übrigen beigezogenen Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe geprüft werden, hat keinen Erfolg.

Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung – eine Beweisaufnahme findet auch, soweit sie ausdrücklich angeregt oder beantragt worden ist, nicht statt – wird die Klage des Antragstellers voraussichtlich erfolglos bleiben. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Sie werden zum Gegenstand dieser Entscheidung gemacht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen:

Einer erneuten Entlassung des Antragstellers aus dem Anpassungslehrgang steht die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 19. September 2017 nicht entgegen. Die Bescheide der Zeugnisanerkennungsstelle vom 16. Dezember 2016 und vom 22. Juni 2017 wurden wegen der fehlenden Beteiligung der Personalvertretung aufgehoben. Die Wirkung der Rechtskraft erstreckt sich nicht darüber hinaus, sodass sie dem Erlass eines erneuten Bescheids, mit dem die Entlassung aus dem Anpassungslehrgang verfügt worden ist, nach erfolgter Beteiligung des Hauptpersonalrats nicht entgegengestanden ist.

Eine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch die Zeugnisanerkennungsstelle, indem diese ihn nicht ordnungsgemäß angehört habe und insbesondere der Bitte um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme nicht nachgekommen sei, wurde mit der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt. Es fehlt insoweit an einer Darlegung dessen, was vorgetragen worden wäre und inwieweit der Vortrag zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Gleiches gilt, soweit er geltend macht, dass ihm keine Gelegenheit gewährt worden sei, gegenüber der Personalvertretung Stellung zu nehmen. Im Übrigen hat die Zeugnisanerkennungsstelle mit Schreiben an den Bevollmächtigten des Antragstellers vom 1. Dezember 2017 nochmals angehört. Nachdem daraufhin der Antragsteller nicht Stellung genommen hat, hat sie den Bescheid anhand der im Eilverfahren geltend gemachten Gründe ergebnisoffen überprüft (Schreiben der Zeugnisanerkennungsstelle vom 13.12.2017 und Aktenvermerk der Zeugnisanerkennungsstelle vom 22.12.2017). Dies hat die Funktion der Anhörung für den Entscheidungsprozess erfüllt (BVerwG, B.v. 18.4.2017 – 9 B 54/16 – juris, LS 1). Ein eventuelles Anhörungsdefizit wäre damit gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG geheilt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung selbst bedarf keiner vorherigen Anhörung des Betroffenen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 41). Sie war auch nicht überraschend. Der Bescheid vom 4. August 2016 wurde allein aus formellen Gründen, wegen des fehlenden Hinweises auf die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrats, aufgehoben. Auf das Unterbleiben eines erneuten Erlasses und der Anordnung ihres sofortigen Vollzuges nach Beseitigung des Fehlers durfte der Antragsteller nicht vertrauen.

Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 81) ist davon auszugehen, dass die Personalvertretung ordnungsgemäß beteiligt worden ist, wie der Antragsgegner dargelegt hat. An der Wahrheit dieser Angaben bestehen keine Zweifel. Die für den Antragsgegner Handelnden sind als Beamte zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet.

Der Entlassungsbescheid vom 24. Oktober 2017 ist nach summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass beim Antragsteller Defizite bei der Beherrschung der deutschen Sprache bestehen. Anhaltspunkte dafür, dass Seminarlehrer oder Seminarvorstand hinsichtlich der Bewertung des Antragstellers voreingenommen waren, sind nicht erkennbar.

Rechtsgrundlage für die Entlassung aus dem Anpassungslehrgang ist § 11 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung zum Vollzug des Art. 7 Abs. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (EG-Richtlinienverordnung für Lehrer – EGRiLV-Lehrer) vom 23. Juli 1992 (GVBl S. 245, BayRS 2238-1-1-K), zuletzt geändert mit Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286). Die dort genannte Voraussetzung der Entlassung aus dem Anpassungslehrgang, nämlich dass der Teilnehmer aufgrund der fortlaufenden (halbjährlichen) Bewertung aller Voraussicht nach den Anforderungen des Anpassungslehrgang nicht entsprechen können wird, bedeutet nicht, dass die Entlassung nur halbjährlich stattfinden könnte. Die Entlassung ist vielmehr dann möglich, wenn sich aus der fortlaufenden Beobachtung der Leistungen des Teilnehmers ergibt, dass zum nächsten Bewertungszeitpunkt feststehen wird, dass er das Lehrgangsziel nicht erreichen kann.

Die Entlassung aus dem Anpassungslehrgang wegen sprachlicher Defizite verstößt weder gegen § 14 EGRiLV-Lehrer noch gegen unionsrechtliche Vorgaben, insbesondere nicht gegen Art. 53 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 S. 22 - 142) in der Fassung der Richtlinie 2013/ 55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132 -170), wonach die zur Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse erst nach der Anerkennung der Berufsqualifikation überprüft werden dürfen.

Die Sprachbeherrschung dient hier nicht der Kommunikation von Berufsausübenden, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, mit jenen, die ihre Dienste in Anspruch nehmen, zum Beispiel zwischen Arzt und Patient. Bei Lehrern, die an einem bayerischen Gymnasium Sprachunterricht erteilen und insbesondere bei solchen, die Schüler, deren Muttersprache in der Regel Deutsch ist, im Fach Deutsch unterrichten, gehört die Sprachbeherrschung zum Berufsbild und ist ein wesentliches Qualifikationsmerkmal. Die Beherrschung der deutschen Sprache auf einem Niveau, das dem muttersprachlichen zumindest nahe kommt, erscheint zur Qualifizierung für dieses Lehramt unerlässlich. Das Verwaltungsgericht hat daher richtig erkannt, dass das Beherrschen der deutschen Sprache für dieses Lehramt zur erforderlichen Unterrichtskompetenz, wie auch zur Handlungs- und Sachkompetenz (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 und 3 EGRiLV-Lehrer) gehört. Die Sprachkompetenz in Deutsch ist nämlich nicht nur – wie der Antragsteller meint – Voraussetzung für die Zulassung zum Anpassungslehrgang, deren Vorliegen durch Zertifikate oder Diplome nachzuweisen ist (§ 14 Abs. 1 EGRiLV-Lehrer) oder obliegt der Beurteilungskompetenz eines künftigen Arbeitgebers, sondern sie ist gerade auch unabdingbare Voraussetzung der für dieses Lehramt erforderlichen Qualifikation.

Anhaltspunkte für Verstöße gegen Art. 18 AEUV (Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, wobei der Antragsteller Deutscher ist) oder Art. 14 und 17 EMRK sind auch nicht ansatzweise ersichtlich.

Eine Vorlage zum europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht erforderlich (BVerfG, B.v. 19.9.2017 – 1 BvR 1928/17 – juris Rn. 4).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 19/09/2017 00:00

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird
published on 18/04/2017 00:00

Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.