Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 7.525,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1966 geborene Antragsteller hat in Frankreich und Griechenland die Lehrerqualifikation in der Fächerverbindung Deutsch/Französisch erworben. Er hat beantragt, diese Qualifikation auch für den Unterricht an bayerischen Schulen - Lehramt an Gymnasien anzuerkennen. Mit bestandskräftigem Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern vom 31. Mai 2013 wurde er verpflichtet, einen zweijährigen Anpassungslehrgang an einer Seminarschule zu absolvieren sowie in diesem Rahmen an bestimmten Lehrveranstaltungen an einer bayerischen Universität erfolgreich teilzunehmen. Dadurch sollen die Defizite gegenüber den in Bayern vorgeschriebenen Lehramtsprüfungen ausgeglichen werden.

Mit Bescheid vom 4. August 2016 wurde der Antragsteller jederzeit widerruflich mit Wirkung zum 13. September 2016 zur Ableistung des Anpassungslehrgangs in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses zugelassen und dem L-gymnasium in M. zugewiesen. Der Anpassungslehrgang ende außer durch vorzeitige Entlassung mit der Feststellung der erfolgreichen Ableistung, spätestens jedoch am 10. September 2018.

Der Seminarleiter und der Seminarvorstand des Gymnasiums teilten der Zeugnisanerkennungsstelle mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 mit, dass der Lehrgangsteilnehmer erhebliche Defizite der deutschen Sprache aufweise. Es bestünden schwerwiegende Zweifel hinsichtlich des Vorliegens der für die Berufsausübung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse.

Mit Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle des Freistaats Bayern vom 16. Dezember 2016, ergänzt mit Bescheid vom 28. Juni 2017, wurde die Zuweisung zur Ableistung des Anpassungslehrgangs vom 4. August 2016 widerrufen und darauf hingewiesen, dass nach Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse der Anpassungslehrgang wieder aufgenommen werden könne. Auf Klage des Antragstellers hob das Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 19. September 2017 (M 5 K 17.456) die Bescheide vom 16. Dezember 2017 und 28. Juni 2017 auf, soweit darin die Entlassung aus dem Anpassungslehrgang verfügt war, und wies die Klage im Übrigen ab.

Mit Schreiben vom 28. September 2017 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn mit Wirkung vom 27. Oktober 2017 aus dem Anpassungslehrgang zu entlassen, da er nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfüge. Es wurde darauf hingewiesen, dass er sich hierzu bis 20. Oktober 2017 äußern sowie die Mitwirkung des Personalrats beantragen könne.

Die Bevollmächtigten des Antragstellers wiesen unter Hinweis auf ein ärztliches Attest darauf hin, dass es dem Antragsteller aufgrund einer Erkrankung nicht möglich sei, fristgerecht eine Stellungnahme abzugeben. Die Beteiligung des Personalrats werde beantragt. Der Hauptpersonalrat stimmte am 24. Oktober 2017 der beabsichtigten Maßnahme zu.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 24. Oktober 2017 wurde der Antragsteller mit Wirkung zum 27. Oktober 2017 aus dem Anpassungslehrgang entlassen. Es bestünden schwerwiegende Zweifel hinsichtlich des Vorliegens der für den Anpassungslehrgang erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse. Der vorgelegte Sprachnachweis aus Griechenland C 1 entspreche nicht dem erforderlichen Niveau. Da der Erwerb der Sprachkompetenz während des Anpassungslehrgangs nicht absehbar sei, sei der Entlassung der Vorzug vor einer Verlängerung des Lehrgangs zu geben. Dies gelte auch im Hinblick auf die von dem Antragsteller abzuhaltenden Unterrichtsveranstaltungen. Es bestehe ein besonderes Interesse am sofortigen Vollzug der Maßnahme. Die Bestandskraft des Bescheids könne mit Blick auf mögliche Rechtsmittel nicht abgewartet werden, da die geeignete Unterrichtung der Schülerinnen und Schüler im Fach Deutsch zum Erreichen des Klassenziels umgehend sichergestellt werden müsse.

Mit weiterem Bescheid vom 16. Februar 2018 wurde die sofortige Vollziehung im überwiegenden Interesse erneut angeordnet. Auch mit Blick auf den Regelfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs liege im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse vor, das ein Zuwarten auf die Bestandskraft auch unter Berücksichtigung des Interesses des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung nicht zulasse. Angesichts der erheblichen Sprachdefizite sei eine Fortsetzung des Lehrgangs für den Antragsteller sinnentleert und führe andererseits aber zu Schwierigkeiten in der Unterrichtung der Schüler.

Am 17. November 2017 hat der Antragsteller gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2017 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (M 5 K 17.5405). Bereits mit Schriftsatz vom 15. November 2017, eingegangen bei Gericht am 16. November 2017, hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt und zuletzt beantragt,

Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids vom 24. Oktober 2017, Nr. 21735/17/Zü, vom 16. Februar 2018 wird aufgehoben.

Es bestehe keine Rechtsgrundlage für eine Entlassung wegen des fehlenden Nachweises von ausreichenden Sprachkenntnissen. Die Forderung nach einem Sprachnachweis des Niveaus C 2 mit dem Prädikat „sehr gut“ sei unverhältnismäßig. Die Entlassung könne auch nicht auf angebliche mangelnde Sprachbeherrschung gestützt werden. Denn die Stellungnahme sei unsachlich und die Verfasser seien voreingenommen. Die von dem Antragsteller erfolgreich absolvierten Universitätsveranstaltungen belegten hinreichende deutsche Sprachkenntnisse. Die geforderten Sprachnachweise seien auch nicht Gegenstand der ständig fortlaufenden Bewertung des Teilnehmers während eines Anpassungslehrgangs. Eine Entlassung aus dem Anpassungslehrgang sei auch unverhältnismäßig und verstoße gegen das Diskriminierungsverbot. Der Antragsteller sei auch nicht angehört worden. Die Erforderlichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei auch nicht hinreichend begründet worden. Das Interesse des Antragstellers an einer Fortsetzung des Lehrgangs während eines laufenden Rechtsmittels überwiege das Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheids. Die erneute Anordnung des Sofortvollzugs mit Bescheid vom 16. Februar 2018, wobei eine entsprechende Antragserweiterung erfolge, sei ohne Anhörung erfolgt, überraschend und damit unzulässig. Auch inhaltlich sei die Behauptung erheblicher sprachlicher Defizite unsubstantiiert.

Die Regierung von Oberbayern hat für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei in ausreichender Weise begründet worden. Die Entlassung aus dem Anpassungslehrgang sei zu Recht wegen fehlender Sprachkenntnisse erfolgt. Die Defizite hätten sich bereits unmittelbar nach Aufnahme des Lehrgangs gezeigt. Hierbei bestehe ein Beurteilungsspielraum für den Antragsgegner. Selbst bei offenen Erfolgsaussichten würde eine Interessenbewertung zu Lasten des Antragstellers gehen. Denn ohne ausreichende Sprachkenntnisse sei eine Fortsetzung des Lehrgangs sinnentleert. Die erneute Anordnung des Sofortvollzugs sei in vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

1. Der Antrag ist entsprechend dem erkennbaren Rechtsschutzziel (§ 88 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO) dahin auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17. November 2017 gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 24. Oktober 2017, zuletzt erfolgt mit Bescheid vom 16. Februar 2018, wieder hergestellt wird. Die erneute Anordnung des sofortigen Vollzugs des Bescheids vom 24. Oktober 2017 mit Bescheid 16. Februar 2018 kann von der Antragstellerpartei auch in das vorliegende Verfahren mit einbezogen werden. Denn Gegenstand des Verfahrens ist nicht eine bestimmte Anordnung der sofortigen Vollziehung, sondern die Anordnung des Sofortvollzugs des Bescheids vom 24. Oktober 2017 an sich (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 80 Rn. 87, 149).

Die Anordnung des Sofortvollzugs ist formal hinreichend begründet, zuletzt mit Bescheid vom 16. Februar 2018 (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO). Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass der Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 35). An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es müssen jedoch die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (Schmidt in Eyermann, a.a.O. § 80 Rn. 43). Die Anordnung des Sofortvollzugs setzt nicht voraus, dass der Betroffene vorher anzuhören ist (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 41 m.w.N.). Nach dem gesamten Verfahrensablauf kann auch nicht davon die Rede sein, dass die Anordnung des Sofortvollzugs die Antragstellerpartei überraschend träfe.

Die Begründung zeigt, dass sich die Behörde der besonderen Situation bewusst gewesen ist, dass vorliegend eine Ausnahme von der grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt ist. Nicht nur das öffentliche Interesse an einer sofortigen Beendigung des Anpassungslehrgangs, sondern auch das Interesse des Antragstellers an dessen Fortsetzung wurde von der Behörde gesehen und in die Interessenabwägung einbezogen. Angesichts der erheblichen sprachlichen Defizite - gerade im Fach Deutsch - wurde eine weitere Teilnahme am Anpassungslehrgang einerseits für den Antragsteller als sinnentleert gesehen, andererseits aber auch die Schwierigkeiten bei der Vermittlung der Unterrichtsziele. Damit liegt nicht nur eine formelhafte Begründung vor, sondern eine ausdrücklich auf die konkrete Situation im vorliegenden Fall bezogene Bewertung. Im Übrigen rechtfertigen auch die Gründe, die die Entlassung aus dem Anpassungslehrgang aufgrund fehlender Erfolgsperspektive bedingen, zugleich auch deren sofortigen Vollzug (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2017 - 3 CS 17.1342 - juris Rn. 3 zur Entlassung eines Beamten auf Probe unter Hinweis auf Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 36 zur vergleichbaren Konstellation beim Fehlen der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs). Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass der Antragsgegner die ursprünglich ergangenen Bescheide vom 16. Dezember 2016 und 28. Juni 2017 nicht für sofort vollziehbar erklärt hat. Denn es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Antragsgegner in diesen Verfügungen bewusst auf die Anordnung des Sofortvollzugs verzichtet hat, da er kein besonderes Vollzugsinteresse bejaht hat.

2. Das Gericht hat im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Abwägung der öffentlichen Belange gegen den Rechtsanspruch des Einzelnen zu beurteilen, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Soweit dabei die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs oder der Klage bereits absehbar sind, hat das Gericht sie zu berücksichtigen. Ergibt diese im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigerweise summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf oder die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, so scheidet, sofern ein öffentliches Interesse für den sofortigen Vollzug spricht, ein Vorrang der privaten Interessen von vornherein aus, da an der Aussetzung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts in der Regel kein überwiegendes privates Interesse bestehen kann (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 68 ff.).

Die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt im vorliegenden Fall, dass keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung vom 24. Oktober 2017 bestehen.

a) Die Entlassungsverfügung ist formell nicht zu beanstanden.

Die Zeugnisanerkennungsstelle verbescheidet im Namen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (jetzt: für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst) die Anträge auf Anerkennung im Bereich der Prüfungen und Befähigungen für das Lehramt an Gymnasien für in einem anderen Staat der Europäischen Union erworbene Qualifikationsnachweise (Nr. 4.3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 10.4.2013, VI.9-5 S. 4521-6a.25550, KWMBl S. 188). Dazu gehört auch die Zulassung zum und Beendigung des Anpassungslehrgangs.

Dem Gebot der Anhörung der Antragstellerpartei wurde hinreichend entsprochen (Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG). Für den Antragsteller trat im Verwaltungsverfahren eine rechtskundige Bevollmächtigte auf, die mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 die Beteiligung des Personalrats beantragt hat. Auch wenn unter Beifügung eines ärztlichen Attestes angegeben wird, dass der Antragsteller aufgrund einer Erkrankung eine Stellungnahme nicht fristgerecht abgeben könne, ist aus der sehr kurzen ärztlichen Bescheinigung nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller jede Besprechung mit seiner Bevollmächtigten unmöglich gewesen wäre. Hinzu kommt, dass die Bevollmächtigte des Antragstellers - die auch in dem vorausgegangenen Klageverfahren M 5 K 17.456 von diesem mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt war - nicht gehindert war, die Belange der Partei in das Verfahren einzubringen. Im Übrigen kann nach Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG die Anhörung auch noch bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahren nachgeholt werden. Das ist auch im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens möglich (BayVGH, B.v. 26.1.2009 - 3 CS 09.46 - juris Rn. 23 m.w.N). Mit der Auseinandersetzung der im Eilverfahren vorgetragenen Argumente hat der Antragsgegner dem Gebot entsprochen, sich mit der Position der von der Maßnahme betroffenen Partei auseinanderzusetzen.

Der Hauptpersonalrat hat der Entlassung zugestimmt (vgl. VG München, U.v. 19.9.2017 - M 5 K 17.457). Bei dem Anpassungslehrgang handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis im Sinn von Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG). Bei der Entlassung aus einem solchen Dienstverhältnis - ausgenommen auf Antrag des Betroffenen - wird der Personalrat nach Art. 76 Abs. 1 Satz 3 BayPVG beteiligt, wenn der Beschäftigte das beantragt. Der Beschäftigte ist rechtzeitig von der beabsichtigten Maßnahme in Kenntnis zu setzen (Art. 76 Abs. 1 Satz 4 BayPVG).

b) Gegen die Entlassungsverfügung ist auch materiell-rechtlich nichts zu erinnern.

Der Antragsgegner hat die Verfügung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf § Art. 11 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 der Verordnung zum Vollzug des Art. 7 Abs. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (EG-Richtlinienverordnung für Lehrer/EGRiLV-Lehrer) vom 23. Juli 1992, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), gestützt. Nach dieser Norm ist eine Entlassung aus dem Anpassungslehrgang u.a. möglich, wenn sich bei der fortlaufenden Bewertung während des Anpassungslehrgangs ergibt, dass der Teilnehmer aller Voraussicht nach nicht in der Lage sein wird, den Anforderungen des Anpassungslehrgangs zu entsprechen.

Ziel des Anpassungslehrgangs ist der Ausgleich von Defiziten der in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbenen Qualifikation gegenüber den entsprechenden Qualifikationen in Deutschland. Die fehlenden inländischen Qualifikationsmerkmale sollen in diesem Lehrgang nacherworben werden (§ 9 EGRiLV-Lehrer). Der Anpassungslehrgang stellt eine Sonderform der Ausbildung dar. Er ist sowohl formal wie auch inhaltlich der Ausbildung von Lehramtsbewerbern als Referendare im Beamtenverhältnis auf Widerruf angenähert. Der Lehrgang wird ausdrücklich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleistet, für das die Lehrerdienstordnung und die einschlägigen Vorschriften der für das betreffende Lehramt maßgeblichen Zulassungs- und Prüfungsordnung gelten (§ 10 EGRiLV-Lehrer). Am Ende jedes Halbjahres erstellt der Dienstvorgesetzte auf Grund von Vorschlägen der betreuenden Lehrer eine Bewertung (§ 13 Abs. 1 Satz 1 EGRiLV-Lehrer), in der die Unterrichtskompetenz (Nr. 1), die erzieherische Kompetenz (Nr. 2) sowie die Handlungs- und Sachkompetenz (Nr. 3) berücksichtigt werden. Am Ende des Anpassungslehrgangs wird eine zusammenfassende Bescheinigung erstellt, in der auch zum Ausdruck kommen muss, ob der Lehrgang insgesamt erfolgreich durchlaufen wurde. Eine Wiederholung des Anpassungslehrgangs ist nicht möglich (§ 13 Abs. 2 EGRiLV-Lehrer).

Mit dem erfolgreichen Absolvieren des Anpassungslehrgangs wird die fachliche Eignung festgestellt. Denn damit wird die Gleichwertigkeit des in einem EU-Mitgliedstaat erworbenen Ausbildungsabschlusses mit einem entsprechenden inländischen Abschluss hergestellt. Bestehen Zweifel an der Fähigkeit, den Anpassungslehrgang erfolgreich zu bestehen, so stellen diese Zweifel an der fachlichen Eignung des Lehrgangsteilnehmers dar. Insoweit sind die Konstellationen des Teilnehmers an einem Anpassungslehrgang, dessen Ausbildung ergänzt werden muss, mit der eines Beamten auf Widerruf vergleichbar. Denn beiden Situationen liegt zugrunde, dass die fachliche Befähigung für eine entsprechende Fachlaufbahn erworben werden soll (hier: Lehramtsbefähigung). Das ist aber der vollständigen Kontrolle durch das Gericht entzogen. Hinsichtlich der Beurteilung der fachlichen Eignung besteht für die Ausbildungsbehörde des Anpassungslehrgangs - ebenso wie für den Dienstherrn eines Beamten auf Widerruf oder Beamten auf Probe - ein Beurteilungsspielraum. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden fachlichen Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (VG München, B.v. 7.8.2017 - M 5 S 17.1049 - juris Rn. 36; BVerwG, U.v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - ZBR 2002, 184).

Defizite der deutschen Sprache wirken sich auch auf die in § 13 Abs. 1 Satz 1 EGRiLV-Lehrer genannten Kompetenzen aus, die während des Anpassungslehrgangs kontinuierlich zu bewerten sind. Denn Unterrichten bedeutet Wissensvermittlung, was durch Unterrichtsvortrag oder sonstige Lehrmethoden erfolgt. Zur Grundlage dieser Wissensvermittlung gehört die ausreichende Sprachkompetenz in der Sprache, die in der Schule als Unterrichtssprache gesprochen wird. Ansonsten ist keine erfolgreiche Wissensvermittlung möglich, da es Lehrer und Schüler an einer hinreichenden Verständigungsgrundlage fehlt. Das gilt in besonderem Maße, wenn Unterricht in Deutsch erteilt wird. Fehlende Sprachkompetenz bezüglich der Unterrichtssprache wirkt sich daher auf die Unterrichtskompetenz sowie die Handlungs- und Sachkompetenz aus. In der ausführlichen Stellungnahme des Gymnasiums vom 6. Dezember 2016 sind entsprechende sprachliche Defizite beschrieben, die sich auf die Unterrichtskompetenz sowie die Handlungs- und Sachkompetenz auswirken. Weder das gesprochene Wort noch das geschriebene Deutsch des Antragstellers ist grammatikalisch korrekt. Das führte gerade im Fach Deutsch zu erheblichen Schwierigkeiten im Unterricht. Die beobachteten schweren Defizite im Bereich der Sprachrichtigkeit führten zu Irritationen bei den Schülerinnen und Schülern, deren Muttersprache Deutsch ist.

Soweit der Antragsteller die Richtigkeit dieser Bewertung in Zweifel zieht, begründet er dies im Wesentlichen damit, dass diese unsachlich und die Verfasser voreingenommen seien. Das ist nicht geeignet, die ausführlich dargestellten Mängel in der Beherrschung der deutschen Sprache durch den Antragsteller als unzutreffend darzustellen. Dass der Antragsteller jederzeit in der Lage ist, ein grammatikalisch einwandfreies Deutsch zu sprechen und zu vermitteln, folgt aus den Einlassungen nicht. Warum die Stellungnahme unsachlich sein soll, wird nicht weiter konkretisiert. Bewertungen, die Kritik enthalten bzw. fachliche Defizite festhalten, sind nicht allein wegen des Inhalts als unsachlich abzutun. Inwieweit das Schreiben vom 6. Dezember 2016 über den Bereich des Sachlichen hinausgehen soll, ist nicht angegeben. Das gilt auch für angebliche Voreingenommenheit des Seminarvorstands und der Seminarlehrer. Hier fällt bereits auf, dass nicht nur eine, sondern sogar mehrere Personen voreingenommen sein sollen. Es sind auch weder konkrete Anhaltspunkte dafür angegeben noch ansonsten solche ersichtlich, dass diese Personen gegenüber dem Antragsteller voreingenommen und so weder Willens oder in der Lage gewesen wären, den Lehrgangsteilnehmer sachlich und gerecht zu bewerten (BVerwG, U.v. 23.4.1998 - 2 C 16.97 - BVerwGE 106, 318, juris Rn. 13 ff.; VG München, U.v. 14.3.2017 - M 5 K 15.4727 - juris Rn. 18 - jeweils zur vergleichbaren Situation einer Beurteilung). Soweit der Einschätzung der Schule entgegengehalten wird, dass der Antragsteller mehrere Seminare für Germanistik und Pädagogik an verschiedenen Universitäten sowie ein entsprechendes Studium in Frankreich erfolgreich abgeschlossen habe, bedingt das nichts anderes. Denn auch die vertiefte theoretische Kenntnis einer Sprache führt nicht zwangsläufig zur Beherrschung einer Sprache in der Weise, dass eine problemlose Verständigung im Unterricht gewährleistet ist. Das gilt auch für den Einwand, dass der Antragsteller als Lehrer im muttersprachlichen Ergänzungsunterricht für Schüler mit Muttersprache Griechisch tätig gewesen ist. Denn dort steht Deutsch als Unterrichtssprache nicht im Mittelpunkt. Wenn sich wie im vorliegenden Fall bereits nach Aufnahme des Anpassungslehrgangs entsprechende erhebliche fachliche Defizite zeigen, dann muss nicht der regelmäßige Bewertungsturnus zum Ende jedes Halbjahres abgewartet werden, um darauf zu reagieren. Entsprechend den für Beamte auf Widerruf bzw. auf Probe geltenden Grundsätzen ist es geboten, entsprechende Feststellungen so bald wie möglich zu treffen und die entsprechenden Reaktionen einzuleiten bzw. durchzuführen.

Die in § 14 EGRiLV-Lehrer eingeräumte Möglichkeit, bei Zweifeln hinsichtlich des Vorliegens der für die Berufsausübung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse entsprechende Nachweise zu fordern, steht dem nicht entgegen. Denn diese Vorschrift eröffnet der Behörde den Weg, in jeder Phase vom Bewerber bei entsprechenden Zweifeln Nachweise zu verlangen. Das ist sowohl bei der grundsätzlichen Prüfung der Anerkennung eines ausländischen Abschlusses wie auch bei der Eignungsprüfung oder dem Anpassungslehrgang möglich. Da § 14 EGRiLV-Lehrer lediglich eine Möglichkeit eröffnet, entsprechende Sprachnachweise zu verlangen (die nicht auf einen Nachweis durch das Goethe-Institut beschränkt sind, vgl. § 14 Abs. 3 EGRiLV-Lehrer, vgl. VG München, B.v. 26.6.2006 - M 3 K 05.5774 - juris Rn. 26), folgt daraus nicht, dass bei Zweifeln an den deutschen Sprachkenntnissen ausschließlich entsprechende Sprachzertifikate verlangt werden dürfen. Das folgt weder aus dem Wortlaut noch aus dem erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung, die eine Reaktionsmöglichkeit bei Zweifeln an der Sprachkompetenz einräumt.

Gegen die nur eingeschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung (§ 114 Satz 1 VwGO) im Rahmen des § 11 Abs. 4 Satz 2 EGRiLV-Lehrer, dass angesichts der erheblichen Defizite in der Sprachbeherrschung eine Entlassung aus dem Lehrgang sinnvoller erscheine als eine Verlängerung des Lehrgangs, ist ebenfalls rechtlich nichts zu erinnern. Sie hält sich innerhalb des rechtlich zulässigen Rahmens. Die Anerkennungsbehörde hat sowohl eine Beendigung des Lehrgangs durch Entlassung wie auch die Verlängerung des Anpassungslehrgangs als mögliche Alternativen gesehen und bewertet. Diese Gewichtung ist einer rechtlichen Überprüfung entzogen. Eine Entlassung ist auch angesichts der dargestellten Sprachdefizite und entsprechenden Schwierigkeiten bei der Vermittlung des Lehrstoffs nicht als unverhältnismäßig anzusehen.

Insbesondere stellt sich die Entlassung aus dem Anpassungslehrgang nicht als unzulässige Diskriminierung im Sinn des Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention wie auch §§ 7, 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dar. Denn die Maßnahme ist durch die beruflichen Anforderungen für die Lehrtätigkeit gerechtfertigt (§ 8 Abs. 1 AGG). Ausreichende Sprachkenntnisse für die Berufsausübung werden in Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl L 255 vom 30.9.2005, S. 22), zuletzt geändert durch Beschluss vom 13. Januar 2016 (ABl L 134 vom 24.5.2016, S. 135) nach Anerkennung der Qualifikation gefordert. Ebenso hat dieser Grundsatz zu gelten, wenn vor der Anerkennung der Qualifikation ein Anpassungslehrgang zu absolvieren ist. Wenn schon im Fall der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Qualifikation ausreichende Sprachkenntnisse gefordert werden, müssen auch bei einem der Anerkennung vorgeschalteten Verfahren wie dem Anpassungslehrgang oder der Eignungsprüfung nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechende Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Insoweit unterscheidet sich die in einem anderen Land mit anderer Amtssprache/Unterrichtssprache absolvierte Ausbildung wesentlich bei der Lehrerausbildung (Art. 14 Abs. 1 lit. a Richtlinie 2005/36/EG). Dieses Spracherfordernis statuiert Art. 7 Abs. 4 Satz 2 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG). Dort ist als Voraussetzung für die Anerkennung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworbenen Lehrerqualifikationen festgelegt, dass für diesen Bewerberkreis der Nachweis der für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse notwendig ist (VG München, U.v. 19.9.2017 - M 5 K 17.456).

3. Angesichts der dokumentierten erheblichen Sprachdefizite führt auch eine Interessenabwägung zu keinem anderen Ergebnis. Angesichts des Umstands, durch die Teilnahme am Anpassungslehrgang die Lehrbefähigung an Gymnasien auch im Fach Deutsch zu erhalten, ist eine grammatikalisch einwandfreie Beherrschung der deutschen Sprache in jeder Phase des Unterrichts zwingende Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang. Gerade diese grammatikalisch einwandfreie Beherrschung auch in der mündlichen Verständigung ist nach dem Bericht der Schule vom 6. Dezember 2016 nicht gegeben. Eine weitere Fortsetzung des Lehrgangs erscheint daher nicht sinnvoll, da eine entsprechende Sprachbeherrschung und Sprachfertigkeit nicht sichergestellt ist. Das öffentliche Interesse einer grammatikalisch einwandfreien Unterrichtung gerade im Fach Deutsch überwiegt das Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Fortsetzung des Lehrgangs.

4. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 des Gerichtskostengesetzes/GKG. Die Höhe der Jahresbezüge beträgt 15.050,- EUR (vgl. Streitwertbeschluss vom 19.9.2017 im Verfahren M 5 K 17.456). Die Hälfte hiervon ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als Streitwert anzusetzen.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Feb. 2018 - M 5 S 17.5393 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 8 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen


(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Aug. 2017 - M 5 S 17.1049

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Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Sept. 2017 - M 5 K 17.456

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

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Tenor

I. Die Bescheide der Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern vom 16. Dezember 2016 sowie 22. Juni 2017 werden insoweit aufgehoben, als darin die Entlassung des Klägers mit Wirkung zum 17. Februar 2017 aus dem Anpassungslehrgang verfügt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu 1/3, der Beklagte zu 2/3 zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... 1966 geborene Kläger hat in Frankreich und Griechenland die Lehrerqualifikation in der Fächerverbindung Deutsch/Französisch erworben. Er hat beantragt, diese Qualifikation auch für den Unterricht an bayerischen Schulen anzuerkennen. Mit bestandskräftigem Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern vom 31. Mai 2013 wurde er verpflichtet, einen zweijährigen Anpassungslehrgang an einer Seminarschule zu absolvieren sowie in diesem Rahmen an bestimmten Lehrveranstaltungen an einer bayerischen Universität erfolgreich teilzunehmen. Dadurch sollen die Defizite gegenüber den in Bayern vorgeschriebenen Lehramtsprüfungen ausgeglichen werden.

Mit Bescheid vom 4. August 2016 wurde er jederzeit widerruflich mit Wirkung zum 13. September 2016 zur Ableistung des Anpassungslehrgangs in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses zugelassen und dem L-gymnasium M. zugewiesen. Der Anpassungslehrgang ende außer durch vorzeitige Entlassung mit der Feststellung der erfolgreichen Ableistung, spätestens jedoch am 10. September 2018.

Der Seminarleiter und der Seminarvorstand des Gymnasiums teilten der Zeugnisanerkennungsstelle mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 mit, dass der Kläger erhebliche Defizite der deutschen Sprache aufweise. Es bestünden schwerwiegende Zweifel hinsichtlich des Vorliegens der für die Berufsausübung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse.

Mit Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle des Freistaats Bayern vom 16. Dezember 2016 wurde die Zuweisung zur Ableistung des Anpassungslehrgangs an das L-gymnasium vom 4. August 2016 widerrufen. Zusätzlich ist dort angegeben: „Nach Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse gemäß § 14 Satz 2 der Verordnung zum Vollzug des Art. 7 Abs. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (EG-Richtlinienverordnung für Lehrer - EGRiLV-Lehrer) vom 23. Juli 1992 in der jeweils geltenden Fassung kann der Anpassungslehrgang auf Antrag von Herrn A. wieder aufgenommen werden.“ Nach dem Gutachten der zuständigen Seminarlehrer und des Seminarvorstands der Schule vom 6. Dezember 2016 verfüge der Kläger nicht über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse, die für die Ausübung seiner Berufstätigkeit erforderlich seien.

Mit weiterem Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern vom 22. Juni 2017 wurde deren Bescheid vom 16. Dezember 2016 ergänzt. Es wurde angegeben, dass die mit Wirkung ab dem 17. Februar 2017 verfügte Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Rahmen des Anpassungslehrgangs in den Fächern Deutsch und Französisch auf der Grundlage des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 EGRiLV-Lehrer in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfolgt sei. Mit besonderem Gewicht sei dabei zu berücksichtigen gewesen, dass die fehlenden Sprachkenntnisse nicht während der frühen Phase des Anpassungslehrgangs schnell und nachhaltig hätten nachgeholt werden können.

Zwischen dem Kläger als Arbeitnehmer und dem Beklagten als Arbeitgeber wurde auch ein Arbeitsvertrag vom 14. September 2016 geschlossen, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten während des Anpassungslehrgangs ergänzend regelt. Dieser Arbeitsvertrag wurde mit Schreiben vom 7. Februar 2017 mit Wirkung zum 17. Februar 2017 durch den Beklagten gekündigt. Hiergegen wurde durch die Klagepartei Klage zum Arbeitsgericht München erhoben (25 Ca 2414/17). Dieses Verfahren ruht bis zur Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit.

Der Kläger hat am 30. Januar 2017 Klage erhoben und zuletzt beantragt,

den Bescheid vom 16. Dezember 2016 sowie den Ergänzungsbescheid vom 22. Juni 2017 aufzuheben.

Der Kläger sei vor Erlass des Bescheids vom 16. Dezember 2016 nicht angehört worden. Ob die Personalvertretung ordnungsgemäß beteiligt worden sei, werde mit Nichtwissen bestritten. Die Entlassung wegen angeblich fehlender Sprachkenntnisse könne bereits nicht auf die angegebene Rechtsgrundlage gestützt werden. Im Übrigen verfüge der Kläger über hinreichende Sprachkenntnisse, was dadurch unterstrichen werde, dass er ein einschlägiges Studium sowie insbesondere mehrere Seminare für Germanistik an der Universität M. erfolgreich absolviert habe. Die Beurteilung der Schule sei voreingenommen. Die Entlassung sei unverhältnismäßig und benachteilige den Kläger aufgrund seines Migrationshintergrundes. Die Forderung des Nachweises von Sprachkenntnissen verstoße auch gegen Gemeinschaftsrecht.

Die Regierung von Oberbayern - Prozessvertretung - hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Bescheide seien rechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen sei der Kläger wiederholt beraten worden, dass er Deutsch als Muttersprache unterrichten wolle, was sprachlich eine große Herausforderung darstelle. Eine von Zweifeln unabhängige Nachweispflicht von Sprachkenntnissen bestehe nicht. Zweifel an den Sprachkenntnissen seien erst nach Aufnahme des Anpassungslehrgangs entstanden. Hierauf sei dann umgehend mit dem Bescheid vom 16. Dezember 2016 reagiert worden. Die Formulierung, dass der Anpassungslehrgang nach Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse fortgesetzt werden könne, sei nur ein Hinweis und stelle keine Regelung dar.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift vom 19. September 2017 verwiesen.

Gründe

Soweit der Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern vom 16. Dezember 2016, ergänzt durch Bescheid vom 22. Juni 2017, die Entlassung des Klägers aus dem Anpassungslehrgang mit Wirkung zum 17. Februar 2017 verfügt, sind diese Bescheid rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, da die angefochtenen Bescheide keine über die Entlassung hinausgehende Regelung enthalten. Der entsprechende Hinweis ist auch nicht rechtswidrig.

1. Die mit den streitgegenständlichen Bescheiden verfügte Entlassung aus dem Anpassungslehrgang ist rechtswidrig erfolgt. Denn die erforderliche Mitwirkung des Personalrats ist nicht eingehalten worden.

Mit den streitgegenständlichen Bescheiden hat die Zeugnisanerkennungsstelle die Entlassung des Klägers aus dem Anpassungslehrgang mit Wirkung zum 17. Februar 2017 verfügt. Die rechtlich unpräzise Formulierung im Bescheid vom 16. Dezember 2016, dass die Zuweisung „widerrufen“ werde, wurde vom Kläger als Entlassung aus dem Anpassungslehrgang verstanden. Dieses Regelungsziel wurde im Ergänzungsbescheid vom 22. Juni 2017 durch den Beklagten klargestellt.

Bei dem Anpassungslehrgang handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis im Sinn von Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG). Bei der Entlassung aus einem solchen Dienstverhältnis - ausgenommen auf Antrag des Betroffenen - wird der Personalrat nach Art. 76 Abs. 1 Satz 3 BayPVG beteiligt, wenn der Beschäftigte das beantragt. Der Beschäftigte ist rechtzeitig von der beabsichtigten Maßnahme in Kenntnis zu setzen (Art. 76 Abs. 1 Satz 4 BayPVG).

Der Anpassungslehrgang nach der EG-Richtlinienverordnung für Lehrer (EGRiLV-Lehrer) vom 23. Juli 1992 (GVBl S. 245), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), stellt ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis im Sinn von Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayPVG dar. Ziel des Anpassungslehrgangs ist der Ausgleich von Defiziten der in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbenen Qualifikation gegenüber den entsprechenden Qualifikationen in Deutschland. Die fehlenden inländischen Qualifikationsmerkmale sollen in diesem Lehrgang nacherworben werden (§ 9 EGRiLV-Lehrer). Der Anpassungslehrgang stellt damit eine Sonderform der Ausbildung dar. Er ist sowohl formal wie auch inhaltlich der Ausbildung von Lehramtsbewerbern als Referendare im Beamtenverhältnis auf Widerruf angenähert. Der Lehrgang wird ausdrücklich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleistet, für das die Lehrerdienstordnung und einschlägigen Vorschriften der für das betreffende Lehramt maßgeblichen Zulassungs- und Prüfungsordnung maßgeblich sind (§ 10 EGRiLV-Lehrer). Auch der mit dem Kläger am 14. September 2016 geschlossene Arbeitsvertrag, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten zusätzlich konkretisiert, bestimmt in Nr. 2, dass der Anpassungslehrgang eigenverantwortlichen Unterricht umfasst, die regelmäßige Teilnahme am Studienseminar sowie eigenverantwortliche Hospitation wie vergleichbare Beamte auf Widerruf im zweiten Jahr des Vorbereitungsdienstes. Auch das in Nr. 4 des Vertrags vereinbarte Entgelt richtet sich nach der Höhe der Bezüge im Vorbereitungsdienst für das jeweilige Lehramt. Auch wenn ein Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten geschlossen wurde, bleibt der Anpassungslehrgang ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis. Das ist in Nr. 1 des Vertrages festgehalten. Insoweit wird der Regelungsgehalt von § 9 EGRiLV-Lehrer wiederholt.

Auch Sinn und Zweck der Vorschriften über die Personalratsbeteiligung nach Art. 76 BayPVG bedingen, diese nicht eng, sondern beteiligungsfreundlich auszulegen (vgl. BVerwG, B.v. 13.10.2009 - 6 P 15/08 - juris Rn. 32). Denn es geht bei der Entlassung während des Ausbildungsverhältnisses um eine für den Betroffenen bedeutsame Angelegenheit, die sich möglicherweise existentiell - da den weiteren beruflichen Werdegang maßgeblich betreffend - auswirken kann.

Da der zuständigen Behörde bei der vorzeitigen Entlassung aus dem Anpassungslehrgang nach Art. 11 Abs. 4 EGRiLV-Lehrer ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, ist das Beteiligungsrecht auf Antrag des Betroffenen eröffnet (Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz, Stand: Juni 2017, Art. 76 Rn. 129 ff.).

Die Unterrichtung des Betroffenen von der beabsichtigten Maßnahme entsprechend Art. 76 Abs. 1 Satz 4 BayPVG ist dem Dienstherrn als selbstständige Pflicht neben einer beamtenrechtlichen oder verwaltungsverfahrensrechtlich vorgeschriebenen Anhörung aufgegeben. Sie hat nicht - wie die Anhörung - zum Ziel, dem Beschäftigten Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Dienstherrn zu dem ihm mitgeteilten Sachverhalt zu äußern. Vielmehr verfolgt sie den davon getrennten Zweck, den Beschäftigten zu dem nach dem Personalvertretungsgesetz in seiner Entscheidungsfreiheit liegenden Entschluss zu veranlassen, ob die Personalvertretung in seiner Angelegenheit tätig werden soll oder nicht. Dem Beschäftigten muss daher durch die Unterrichtung kenntlich sein, dass er die Entscheidung über sein personalvertretungsrechtliches Antragsrecht nunmehr zu treffen hat (BVerwG, U.v. 24.11.1983 - 2 C 27/83 - BVerwGE 68, 197, juris Rn. 19; U.v. 9.12.1999 - 2 C 4/99 - BVerwGE 110, 17, juris Rn. 23). Eine solche Unterrichtung des Klägers ist vorliegend nicht erfolgt.

Dieser Fehler ist auch nach dem in Art. 46 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken nicht unbeachtlich. Denn die Klagepartei hat ausdrücklich angegeben, dass sie von ihrem Antragsrecht auf Beteiligung der Personalvertretung Gebrauch gemacht hätte, wenn hierauf vom Dienstherrn hingewiesen worden wäre. Es ist nicht auszuschließen, dass nach Stellung dieses Antrags der Personalrat Einwendungen erhoben und dies zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (BVerwG, U.v. 24.11.1983 - 2 C 27/83 - BVerwGE 68, 197, juris Rn. 21; U.v. 9.12.1999 - 2 C 4/99 - BVerwGE 110, 173, juris Rn. 29 f.). Eine Mitwirkung des Personalrats kann nicht nachgeholt werden, da das Verwaltungsverfahren der Entlassung des Klägers aus dem Anpassungslehrgang abgeschlossen ist (Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz, Stand: Juni 2017, Art. 76 Rn. 135).

2. Soweit sich die Klage gegen die Formulierung im Bescheid vom 16. Dezember 2017 richtet, dass der Anpassungslehrgang nach Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse gemäß § 14 „Satz 2“ (richtig: Absatz 2) EGRiLV-Lehrer wieder aufgenommen werden könne, liegt hierin keine Regelung, gegen die sich der Kläger mit einer Anfechtungsklage wehren könnte. Vielmehr ist das nur als Hinweis auf die bestehende Regelung des § 14 Abs. 2 EGRiLV-Lehrer zu sehen. Die Aufnahme dieses Hinweises (wenn man die Klage insoweit als Leistungsklage versteht) ist nicht rechtswidrig.

Maßgeblich ist die Sicht eines verständigen objektiven Betrachters, ob dem Text sowohl nach der äußeren Form als auch nach dem Wortlaut eine Regelungswirkung zukommt (vgl. NdsOVG, B.v. 12.12.2016 - 11 ME 214/16 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 20.8.2012 - 6 ZB 11.2233 - juris Rn. 6; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 35 Rn. 54).

Eine solche Regelungswirkung der Formulierung, dass der Anpassungslehrgang nach Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 EGRiLV-Lehrer wieder aufgenommen werden könne, kann vorliegend unter dem Blickwinkel eines objektiven Betrachters nicht abgeleitet werden. Schon vom äußeren Erscheinungsbild ist der strittige Text anders als der „Widerruf der Zuweisung“ (damit ist die Entlassung gemeint) nicht unterstrichen. Das spricht für ein anderes Ziel dieses Satzes. Zudem ergeht über die Meldung und Zulassung zum Anpassungslehrgang und damit auch die Fortsetzung eine gesonderte Entscheidung nach § 12 EGRiLV-Lehrer. Dabei sind die Voraussetzungen für die Zulassung nachzuweisen. Die Zulassung kann nach § 12 Abs. 2 und 3 EGRiLV-Lehrer versagt werden. Dem Kläger war diese Verfahrensweise aufgrund der vor Kurzem erfolgten Zulassung mit Bescheid vom 4. August 2016 ausdrücklich bekannt. Insbesondere kann in der Formulierung keine selbstständig angreifbare Anordnung gesehen werden, für die weitere Zulassung zum Anpassungslehrgang bestimmte Unterlagen vorzulegen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 EGRiLV-Lehrer). Abgesehen davon, dass die Forderung zur Vorlage bestimmter Unterlagen/Nachweise wohl eine nicht selbständig anfechtbare Verfahrenshandlung sein dürfte (§ 44a VwGO), ist der strittige Text inhaltlich auch nicht hinreichend konkret, sodass ihm eine Regelungswirkung beizumessen sein könnte. Denn durch welchen konkreten Nachweis die geforderten Sprachkenntnisse belegt werden, ist nicht dargestellt. Vielmehr ist das sehr offen formuliert und verweist lediglich allgemein auf § 14 Abs. 2 EGRiLV-Lehrer. Das unterstreicht den bloß hinweisenden Charakter.

Die Aufnahme eines Hinweises auf die geltende Regelung des § 14 Abs. 2 EGRiLV-Lehrer für die Wiederaufnahme des Anpassungslehrgangs ist auch nicht rechtswidrig. Denn ausreichende Sprachkenntnisse für die Berufsausübung werden in Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl L 255 vom 30.9.2005, S. 22), zuletzt geändert durch Beschluss vom 13. Januar 2016 (ABl L 134 vom 24.5.2016, S. 135), nach Anerkennung der Qualifikation gefordert. Ebenso Recht hat dieser Grundsatz zu gelten, wenn vor der Anerkennung der Qualifikation ein Anpassungslehrgang zu absolvieren ist. Wenn schon im Fall der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Qualifikation ausreichende Sprachkenntnisse gefordert werden, müssen auch bei einem der Anerkennung vorgeschalteten Verfahren wie dem Anpassungslehrgang oder der Eignungsprüfung nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechende Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Insoweit unterscheidet sich die in einem anderen Land mit anderer Amtssprache/Unterrichtssprache absolvierte Ausbildung wesentlich bei der Lehrerausbildung (Art. 14 Abs. 1 lit. a Richtlinie 2005/36/EG). Denn der Anpassungslehrgang dient nicht in erster Linie dem Spracherwerb, sondern der fachlich-didaktischen Ergänzung der erworbenen Qualifikation. Das Spracherfordernis statuiert Art. 7 Abs. 4 Satz 2 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG). Dort ist als Voraussetzung für die Anerkennung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworbenen Lehrerqualifikationen festgelegt, dass für diesen Bewerberkreis der Nachweis der für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse notwendig ist. Das formuliert § 14 EGRiLV-Lehrer weiter aus. Gerade im vorliegenden Fall, in dem der Dienstherr der Auffassung ist, dass der Bewerber nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt und daher eine Entlassung aus dem Anpassungslehrgang angeordnet hat, kann ein Hinweis auf § 14 Abs. 2 EGRiLV-Lehrer nicht als rechtswidrig angesehen werden.

3. Entsprechend dem Anteil des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens hat der Kläger 1/3, der Beklagte 2/3 der Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 6. Juni 2017 wird aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Der Streitwert wird in beiden Rechtszügen auf jeweils 7.921,71 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu treffende Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen ist. Die Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wird voraussichtlich erfolglos bleiben, sodass sein Interesse an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Entlassungsverfügung des Antragsgegners nachrangig ist.

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist im Bescheid vom 10. Februar 2017 formal hinreichend begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO). Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass der Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 35). An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es müssen jedoch die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (Schmidt in Eyermann, a.a.O. § 80 Rn. 43).

Der Antragsteller rügt, die Vollziehungsanordnung zeige keine Bezüge zum konkreten Einzelfall auf. Damit kann der Antragsteller nicht durchdringen. Die Begründung, dem Dienstherrn sei nicht zuzumuten, dass ein Beamter, bei dem bereits aktuell feststehe, dass seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht infrage komme, weiterhin im Beamtenverhältnis auf Probe verbleibe, bis ein eventuelles Rechtsmittelverfahren abgeschlossen sei, und für diesen Zeitraum weiterhin Bezüge erhalte, ist tragfähig, weil diese Argumentation der Behörde in Kombination mit dem sich anschließenden Argument zu sehen ist, der Verbleib im Beamtenverhältnis auf Probe würde verhindern, dass der Dienstherr die Planstelle an einen anderen, geeigneteren Bewerber vergeben könne; angesichts der begrenzten Zahl der Planstellen wäre dies ein nicht hinnehmbarer Eingriff in die Personalhoheit des Dienstherrn (BayVGH, B.v. 17.5.2017 - 3 CS 17.26 - juris Rn. 5 m.w.N.). Mit der Erwägung, es stehe bereits fest, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht infrage komme, sodass eine vorübergehende Fortsetzung des Dienstverhältnisses für das weitere berufliche Fortkommen des Antragstellers nicht von Nutzen sei (vgl. BayVGH. B.v. 17.5.2017 a.a.O.), hat der Antragsgegner eine Interessenabwägung in seine Argumentation aufgenommen. Denn er hat ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der Interessen des Beamten sei es sinnvoll und notwendig, die Entlassung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu verfügen, um den Antragsteller über seine berufliche Zukunft nicht im Unklaren zu lassen. Dass diese Erwägungen in nahezu allen Fällen der Entlassung eines Probebeamten herangezogen werden können, ist unschädlich. Die Gründe, die die Entlassung des Probebeamten rechtfertigen, fordern zugleich auch deren Vollzug (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 36 zur vergleichbaren Konstellation beim Fehlen der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs).

2. Rechtsgrundlage für die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Danach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (BayVGH, B.v. 16.12.2015 - 3 CS 15.2220 - juris Rn. 31). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2017 - 3 CS 17.256 - juris Rn. 21 m.w.N.). Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird. Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2017 - 3 CS 17.257 - juris Rn. 13 m.w.N.).

Ausgehend hiervon stellt der Begriff der Bewährung einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, hinsichtlich dessen der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis, sodass die Einschätzung über Bewährung und Nichtbewährung eines Beamten ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten ist und durch die Verwaltungsgerichte nicht ersetzt werden kann. Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen. Zweifel an der charakterlichen Eignung können sich grundsätzlich auch aus einem einzigen gravierenden Vorfall ergeben (vgl. BayVGH, U.v. 13.1.2016 - 3 B 14.1487 - juris Rn. 34 m.w.N.).

3. Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung als rechtmäßig.

a. Ausgehend von der dem Dienstherr zustehenden Einschätzungsprärogative ist der sorglose und nachlässige Umgang mit eigenen und fremden Ausrüstungsgegenständen ein die Entlassung rechtfertigender charakterlicher Mangel. Der Entlassung liegt zugrunde, dass am 15. und 16. Januar 2015 in der dienstlichen Unterkunft des Antragstellers verschiedene Kleidungsstücke aufgefunden worden waren. Unter anderem ein Damenparka Größe 38 von der Art und Größe, wie er kurz zuvor von einer Kollegin als vermisst gemeldet worden war.

Im Entlassungsbescheid wird darauf hingewiesen, dass es gerade bei der Zusammenarbeit im Dienst häufig zu Verwechselungen kommt oder aus Versehen ein Bekleidungsstück eines Kollegen an sich genommen wird. Kollegen müssten sich daher darauf verlassen können, dass nach Erkennen die Gegenstände umgehend zurückgegeben oder in die Fundkiste gelegt werden. Ansonsten sei der Betriebsfrieden erheblich gestört und eine reibungslose Zusammenarbeit gefährdet. Verschwänden die Bekleidungsstücke für eine erhebliche Zeitspanne, müssten sich die Kollegen auf eigene Kosten um Ersatz kümmern und erlägen dem Gefühl, ein Kollegendiebstahl könnte begangen worden sein. Selbst wenn der Antragsteller aus bloßer Nachlässigkeit sämtliche Bekleidungsstücke bei sich im Zimmer gelagert habe, sei in seiner Klasse der Eindruck entstanden, dass besonders viele Bekleidungsstücke abhandengekommen seien. Der nachlässige Umgang mit den Bekleidungsstücken Anderer zeige, dass der Antragsteller fremde Güter nicht in einem ausreichenden Maße achte.

Diese Erwägungen konnte der Antragsgegner für die Begründung des Entlassungsbescheids heranziehen. Gerade bei der Polizei müssen sich die Beamten im Rahmen der Zusammenarbeit in besonderer Weise auf ihre Kollegen verlassen können. Insoweit weist die Landesanwaltschaft in ihrer Beschwerdebegründung zu Recht darauf hin, dass der Antragsteller keinerlei Bemühungen gezeigt habe, sich hinsichtlich der ihm offensichtlich nicht gehörenden Bekleidungsgegenstände um Aufklärung zu bemühen. Der Schluss des Antragsgegners, dass dieses Verhalten schwer wiege und die Gleichgültigkeit und Ignoranz des Antragstellers gegenüber seinen Kollegen zeigt, ist nicht von der Hand zu weisen.

b. Der der Entlassung zugrunde liegende Sachverhalt ist nach dem gegenwärtigen Sachstand nicht hinsichtlich aller Vorwürfe zutreffend bzw. hinreichend belastbar ermittelt.

(1) Hinsichtlich des Vorwurfs II. 2.1 (dünne schwarze Lederhandschuhe) kann der Senat einen nachlässigen Umgang mit fremden Ausrüstungsgegenständen nicht erkennen. Da solche Handschuhe in den dem Senat vorliegenden Bekleidungsnachweisen (des Antragstellers und der Kollegin N. P.) nicht aufgeführt sind, ist zum gegenwärtigen Sachstand davon auszugehen, dass die Handschuhe dem Antragsteller privat gehören. Auch der Vorwurf II. 3. (Dienstmütze) ist nicht geeignet, die Entlassung zu tragen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Antragsgegner auf eine bloße Vermutung stützt (vgl. Bl. 10 f. d. BA).

(2) Den Vorwurf II. 4., dem das Tragen einer fremden, viel zu kurzen Lederjacke zugrunde liegt, die der Antragsteller erst nach Aufforderung an den Kollegen zurückgab, hat der Antragsteller zwar zugestanden. Hier hat das Verwaltungsgericht aber angesichts der „hektischen Situation“ vor einem Einsatz einen nachlässigen Umgang und fehlendes Bemühen nicht ausmachen können. Auch dem Senat erscheint dieser Sachverhalt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ausreichend, um auf einen nachlässigen Umgang mit fremden Ausrüstungsgegenständen schließen zu können. Der mit dem vorgenannten Sachverhalt zusammenhängende Vorwurf II. 2.6 (Besitz eines Lederblousons Größe 48 mit der handschriftlichen Kennzeichnung „D K“, welche durchgestrichen und mit dem Namen des Antragstellers versehen worden war) ist wegen der vom Antragsgegner zugestandenen häufigen Verwechselungen und der Aussage von D. K., er habe möglicherweise seine Initialen in die dem Antragsteller nach den Verwechselungen übergebene Jacken geschrieben, zum gegenwärtigen Sachstand nicht ausreichend, um die Entlassung zu rechtfertigen.

(3) Die Vorwürfe II. 2.3 und 2.7 (Bekleidungsstücke in jeweils nicht passender Größe) sind auch in der Summe der verbleibenden Vorwürfe nicht gewichtig genug, um die Entlassung zu rechtfertigen, zumal die Gegenstände mangels individualisierter Kennung und wegen nur geringfügiger Größenabweichungen nicht erkennbar fremd waren.

c. Die weiteren Vorwürfe jedoch, die der Antragsteller entweder eingeräumt hat (Vorwurf II 2.5: Regenjacke in der Größe S mit dem Namensschild „G…“) oder nicht substantiiert in Zweifel ziehen konnte, tragen die verfahrensgegenständliche Entlassungsverfügung.

(1) Die Entlassungsverfügung geht hinsichtlich des Parkas der Kollegin D. S. davon aus, der von ihr am Vorabend im Einsatzfahrzeug liegen gelassene Parka habe sich zu Dienstbeginn am 6. Januar 2015 nach wie vor im Auto befunden. Dieser Sachverhalt entspricht der schriftlichen Stellungnahme der Kollegin vom 15. Januar 2015. Im Widerspruch dazu hat D. S. bei ihrer Zeugenvernehmung am 16. Januar 2015 ausgesagt, der Parka sei am nächsten Tag bei der Aufrüstung nicht mehr im Auto gewesen. Entscheidend wirkt sich dieser Widerspruch indes nicht aus. Denn dem Antragsteller wird vorgeworfen, er habe den Parka der Kollegin versehentlich oder aus Unachtsamkeit an sich genommen und auf dem Schrank in seinem Zimmer verwahrt, obwohl ein Damenmodell an den kleineren Schulterklappen deutlich zu erkennen ist. Der Antragsteller hätte den Parka also zur Fundkiste bringen oder im Chat nachfragen müssen, ob eine der Kolleginnen den Parka vermisst. Nicht entscheidend ist vor diesem Hintergrund die Frage, wann der Parka aus dem Einsatzfahrzeug vom Antragsteller herausgenommen worden ist, ob am Abend des 5. Januar oder am Morgen des 6. Januar 2015. Aus diesem Grund ist auch unerheblich, ob die weiteren Aussagen der Kollegin D. S. hinsichtlich des Nachfragens bei den Kollegen V. und S. bzw. weiteren Nachfragens und Suchens am 7. Januar 2015 - wie der Antragsteller meint - unglaubhaft sind, zumal sich der Antragsteller insoweit auf Vermutungen beschränkt, ohne den der Entlassung zugrundeliegenden Sachverhalt substantiiert in Frage stellen zu können. Gleiches gilt für den der Kollegin vorgeworfenen Belastungseifer, für den keinerlei valide Anhaltspunkte genannt werden und die sich bei objektiver Betrachtung auch nicht aus der schriftlichen Stellungnahme vom 15. Januar 2015 bzw. der Zeugenvernehmung am nächsten Tag erkennen lassen, zumal die Kollegin selbst eingeräumt hat, kein gutes Verhältnis zu dem Antragsteller gehabt zu haben.

Der Hinweis des Antragstellers schließlich, mehrere Personen hätten zu seinem Zimmer Zugang gehabt, verfängt nicht, zumal er selbst nicht ausschließen kann, dass er nach dem Einsatz am 5. Januar 2015 als Fahrer des Wagens die zurückgelassene Jacke aus Versehen mitgenommen haben könnte.

(2) Im Dienstzimmer des Antragstellers wurden „ein linker Damenlederhandschuh Größe 8 mit Protektoren, sowie das gleiche Modell in Größe 8 in der Herrenausführung“ gefunden, obwohl der Antragsteller im Besitz seiner eigenen Schlagschutzhandschuhe in Größe 10 war und diese nur einmal pro Beamten ausgegeben werden (Vorwurf II. 2.2). Mit seinem Einwand, keiner der Kollegen habe derartige Handschuhe vermisst und er habe eine Überzahl oder falsche Größe nicht bemerkt, kann der Antragsteller den Vorwurf des sorglosen und nachlässigen Umgangs mit fremden Ausrüstungsgegenständen nicht relativieren. Entscheidend ist, dass der Antragsteller bei gehöriger Aufmerksamkeit die überzähligen Handschuhe hätte bemerken müssen.

(3) Dem Vorwurf II. 2.2 liegt zu Grunde, dass in der Unterkunft des Antragstellers ein von dem Kollegen D. K. bereits vermisster Einsatzoverall Größe 48 mit der Kennzeichnung „D K“ gefunden worden war, wobei der Antragsteller selbst die Größe 106 trägt und ihm zwei Einsatzoveralls in dieser Größe ausgehändigt worden waren. Damit steht fest, dass der Antragsteller einen fremden Ausrüstungsgegenstand in Besitz hatte, was ihm bei gehöriger Umsicht aufgrund der Initialen auch hätte auffallen müssen. Ohne Belang ist, ob der Einsatzoverall tatsächlich dem Kollegen D. K. zugeordnet werden kann, auch wenn hierfür aufgrund der Kennzeichnung eine hohe Wahrscheinlichkeit spricht. Die Ausführungen des Antragstellers zu einer Einsatzoveralljacke sind unbehelflich, da sich der Vorwurf auf den Overall bezieht.

d. Der Antragsteller ist zwar hinsichtlich des Damenparkas, der Regenjacke und des Einsatzoveralls vom Vorwurf der Unterschlagung vom Amtsgericht München mit Urteil vom 4. Februar 2016 frei gesprochen worden. Aus dem Vermerk vom 11. Juli 2016 ist ersichtlich, dass der zuständige Strafrichter davon ausgegangen ist, dass sich der Antragsteller zwar in äußerstem Maße sorgfaltspflichtwidrig, aber letztlich nicht vorsätzlich verhalten hat. Gleichwohl können die Sachverhalte bei der Entlassung berücksichtigt werden. Die aus dem Freispruch resultierende Unschuldsvermutung ist für die verfahrensgegenständliche Entlassungsverfügung nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil die Beurteilung der charakterlichen Eignung eines Beamten auf Probe keinen Strafcharakter hat, sondern der Sicherung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung dient (vgl. BVerwG, B.v. 24.1.2017 - 2 B 75/16 - juris Rn. 16).

4. Eine Abmahnung des Antragstellers musste vor seiner Entlassung nicht erfolgen. Eine Abmahnung wird allenfalls dann für erforderlich erachtet (vgl. BVerfG, B.v. 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 - juris), wenn die Mängel grundsätzlich behebbar erscheinen, z.B. bei Leistungsmängeln oder bei nicht „selbsterklärenden Pflichten“ (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.2014 - 3 ZB 13.2214 - juris Rn. 31). Bei - wie hier - charakterlichen Eignungsmängeln ist mit einer Änderung nicht ernsthaft zu rechnen. Aus diesem Grunde hätte eine „Abmahnung“ keinen Sinn gehabt (vgl. BGH Dienstgericht des Bundes, U.v. 7.5.2009 - RiZ (R) 1/08 - juris Rn. 43: charakterliche Mängel eines Proberichters), zumal sich die Selbstverständlichkeit, erkennbar fremde Ausrüstungsgegenstände an die Kollegen zurückzugeben bzw. in die Fundkiste zu legen, auch ohne ausdrückliche und explizierte Abmahnung von selbst erklärt. Dazu kommt, dass dem Antragsteller infolge früher aufgetretener Verwechselungen (Dienstmütze und Lederjacke) und der daraus resultierenden Konflikte wusste, dass die richtige Zuordnung der Ausrüstungsgegenstände keine Bagatelle ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, § 47 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nr. 1.5), denen der Senat folgt, die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen ist [Besoldungsgruppe A 7 2.461,97 € zzgl. Amtszulage i.H.v. 178, 60 € (Art. 34 Abs. 2 Nr. 2 BayBesG i.V.m. Anlage 4, Art. 12 Abs. 1 Nr. 3 BayBeamtVG) x 6/2 = 7.921,71 €).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Die Bescheide der Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern vom 16. Dezember 2016 sowie 22. Juni 2017 werden insoweit aufgehoben, als darin die Entlassung des Klägers mit Wirkung zum 17. Februar 2017 aus dem Anpassungslehrgang verfügt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu 1/3, der Beklagte zu 2/3 zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... 1966 geborene Kläger hat in Frankreich und Griechenland die Lehrerqualifikation in der Fächerverbindung Deutsch/Französisch erworben. Er hat beantragt, diese Qualifikation auch für den Unterricht an bayerischen Schulen anzuerkennen. Mit bestandskräftigem Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern vom 31. Mai 2013 wurde er verpflichtet, einen zweijährigen Anpassungslehrgang an einer Seminarschule zu absolvieren sowie in diesem Rahmen an bestimmten Lehrveranstaltungen an einer bayerischen Universität erfolgreich teilzunehmen. Dadurch sollen die Defizite gegenüber den in Bayern vorgeschriebenen Lehramtsprüfungen ausgeglichen werden.

Mit Bescheid vom 4. August 2016 wurde er jederzeit widerruflich mit Wirkung zum 13. September 2016 zur Ableistung des Anpassungslehrgangs in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses zugelassen und dem L-gymnasium M. zugewiesen. Der Anpassungslehrgang ende außer durch vorzeitige Entlassung mit der Feststellung der erfolgreichen Ableistung, spätestens jedoch am 10. September 2018.

Der Seminarleiter und der Seminarvorstand des Gymnasiums teilten der Zeugnisanerkennungsstelle mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 mit, dass der Kläger erhebliche Defizite der deutschen Sprache aufweise. Es bestünden schwerwiegende Zweifel hinsichtlich des Vorliegens der für die Berufsausübung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse.

Mit Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle des Freistaats Bayern vom 16. Dezember 2016 wurde die Zuweisung zur Ableistung des Anpassungslehrgangs an das L-gymnasium vom 4. August 2016 widerrufen. Zusätzlich ist dort angegeben: „Nach Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse gemäß § 14 Satz 2 der Verordnung zum Vollzug des Art. 7 Abs. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (EG-Richtlinienverordnung für Lehrer - EGRiLV-Lehrer) vom 23. Juli 1992 in der jeweils geltenden Fassung kann der Anpassungslehrgang auf Antrag von Herrn A. wieder aufgenommen werden.“ Nach dem Gutachten der zuständigen Seminarlehrer und des Seminarvorstands der Schule vom 6. Dezember 2016 verfüge der Kläger nicht über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse, die für die Ausübung seiner Berufstätigkeit erforderlich seien.

Mit weiterem Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern vom 22. Juni 2017 wurde deren Bescheid vom 16. Dezember 2016 ergänzt. Es wurde angegeben, dass die mit Wirkung ab dem 17. Februar 2017 verfügte Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Rahmen des Anpassungslehrgangs in den Fächern Deutsch und Französisch auf der Grundlage des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 EGRiLV-Lehrer in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfolgt sei. Mit besonderem Gewicht sei dabei zu berücksichtigen gewesen, dass die fehlenden Sprachkenntnisse nicht während der frühen Phase des Anpassungslehrgangs schnell und nachhaltig hätten nachgeholt werden können.

Zwischen dem Kläger als Arbeitnehmer und dem Beklagten als Arbeitgeber wurde auch ein Arbeitsvertrag vom 14. September 2016 geschlossen, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten während des Anpassungslehrgangs ergänzend regelt. Dieser Arbeitsvertrag wurde mit Schreiben vom 7. Februar 2017 mit Wirkung zum 17. Februar 2017 durch den Beklagten gekündigt. Hiergegen wurde durch die Klagepartei Klage zum Arbeitsgericht München erhoben (25 Ca 2414/17). Dieses Verfahren ruht bis zur Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit.

Der Kläger hat am 30. Januar 2017 Klage erhoben und zuletzt beantragt,

den Bescheid vom 16. Dezember 2016 sowie den Ergänzungsbescheid vom 22. Juni 2017 aufzuheben.

Der Kläger sei vor Erlass des Bescheids vom 16. Dezember 2016 nicht angehört worden. Ob die Personalvertretung ordnungsgemäß beteiligt worden sei, werde mit Nichtwissen bestritten. Die Entlassung wegen angeblich fehlender Sprachkenntnisse könne bereits nicht auf die angegebene Rechtsgrundlage gestützt werden. Im Übrigen verfüge der Kläger über hinreichende Sprachkenntnisse, was dadurch unterstrichen werde, dass er ein einschlägiges Studium sowie insbesondere mehrere Seminare für Germanistik an der Universität M. erfolgreich absolviert habe. Die Beurteilung der Schule sei voreingenommen. Die Entlassung sei unverhältnismäßig und benachteilige den Kläger aufgrund seines Migrationshintergrundes. Die Forderung des Nachweises von Sprachkenntnissen verstoße auch gegen Gemeinschaftsrecht.

Die Regierung von Oberbayern - Prozessvertretung - hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Bescheide seien rechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen sei der Kläger wiederholt beraten worden, dass er Deutsch als Muttersprache unterrichten wolle, was sprachlich eine große Herausforderung darstelle. Eine von Zweifeln unabhängige Nachweispflicht von Sprachkenntnissen bestehe nicht. Zweifel an den Sprachkenntnissen seien erst nach Aufnahme des Anpassungslehrgangs entstanden. Hierauf sei dann umgehend mit dem Bescheid vom 16. Dezember 2016 reagiert worden. Die Formulierung, dass der Anpassungslehrgang nach Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse fortgesetzt werden könne, sei nur ein Hinweis und stelle keine Regelung dar.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift vom 19. September 2017 verwiesen.

Gründe

Soweit der Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern vom 16. Dezember 2016, ergänzt durch Bescheid vom 22. Juni 2017, die Entlassung des Klägers aus dem Anpassungslehrgang mit Wirkung zum 17. Februar 2017 verfügt, sind diese Bescheid rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, da die angefochtenen Bescheide keine über die Entlassung hinausgehende Regelung enthalten. Der entsprechende Hinweis ist auch nicht rechtswidrig.

1. Die mit den streitgegenständlichen Bescheiden verfügte Entlassung aus dem Anpassungslehrgang ist rechtswidrig erfolgt. Denn die erforderliche Mitwirkung des Personalrats ist nicht eingehalten worden.

Mit den streitgegenständlichen Bescheiden hat die Zeugnisanerkennungsstelle die Entlassung des Klägers aus dem Anpassungslehrgang mit Wirkung zum 17. Februar 2017 verfügt. Die rechtlich unpräzise Formulierung im Bescheid vom 16. Dezember 2016, dass die Zuweisung „widerrufen“ werde, wurde vom Kläger als Entlassung aus dem Anpassungslehrgang verstanden. Dieses Regelungsziel wurde im Ergänzungsbescheid vom 22. Juni 2017 durch den Beklagten klargestellt.

Bei dem Anpassungslehrgang handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis im Sinn von Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG). Bei der Entlassung aus einem solchen Dienstverhältnis - ausgenommen auf Antrag des Betroffenen - wird der Personalrat nach Art. 76 Abs. 1 Satz 3 BayPVG beteiligt, wenn der Beschäftigte das beantragt. Der Beschäftigte ist rechtzeitig von der beabsichtigten Maßnahme in Kenntnis zu setzen (Art. 76 Abs. 1 Satz 4 BayPVG).

Der Anpassungslehrgang nach der EG-Richtlinienverordnung für Lehrer (EGRiLV-Lehrer) vom 23. Juli 1992 (GVBl S. 245), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), stellt ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis im Sinn von Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayPVG dar. Ziel des Anpassungslehrgangs ist der Ausgleich von Defiziten der in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbenen Qualifikation gegenüber den entsprechenden Qualifikationen in Deutschland. Die fehlenden inländischen Qualifikationsmerkmale sollen in diesem Lehrgang nacherworben werden (§ 9 EGRiLV-Lehrer). Der Anpassungslehrgang stellt damit eine Sonderform der Ausbildung dar. Er ist sowohl formal wie auch inhaltlich der Ausbildung von Lehramtsbewerbern als Referendare im Beamtenverhältnis auf Widerruf angenähert. Der Lehrgang wird ausdrücklich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleistet, für das die Lehrerdienstordnung und einschlägigen Vorschriften der für das betreffende Lehramt maßgeblichen Zulassungs- und Prüfungsordnung maßgeblich sind (§ 10 EGRiLV-Lehrer). Auch der mit dem Kläger am 14. September 2016 geschlossene Arbeitsvertrag, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten zusätzlich konkretisiert, bestimmt in Nr. 2, dass der Anpassungslehrgang eigenverantwortlichen Unterricht umfasst, die regelmäßige Teilnahme am Studienseminar sowie eigenverantwortliche Hospitation wie vergleichbare Beamte auf Widerruf im zweiten Jahr des Vorbereitungsdienstes. Auch das in Nr. 4 des Vertrags vereinbarte Entgelt richtet sich nach der Höhe der Bezüge im Vorbereitungsdienst für das jeweilige Lehramt. Auch wenn ein Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten geschlossen wurde, bleibt der Anpassungslehrgang ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis. Das ist in Nr. 1 des Vertrages festgehalten. Insoweit wird der Regelungsgehalt von § 9 EGRiLV-Lehrer wiederholt.

Auch Sinn und Zweck der Vorschriften über die Personalratsbeteiligung nach Art. 76 BayPVG bedingen, diese nicht eng, sondern beteiligungsfreundlich auszulegen (vgl. BVerwG, B.v. 13.10.2009 - 6 P 15/08 - juris Rn. 32). Denn es geht bei der Entlassung während des Ausbildungsverhältnisses um eine für den Betroffenen bedeutsame Angelegenheit, die sich möglicherweise existentiell - da den weiteren beruflichen Werdegang maßgeblich betreffend - auswirken kann.

Da der zuständigen Behörde bei der vorzeitigen Entlassung aus dem Anpassungslehrgang nach Art. 11 Abs. 4 EGRiLV-Lehrer ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, ist das Beteiligungsrecht auf Antrag des Betroffenen eröffnet (Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz, Stand: Juni 2017, Art. 76 Rn. 129 ff.).

Die Unterrichtung des Betroffenen von der beabsichtigten Maßnahme entsprechend Art. 76 Abs. 1 Satz 4 BayPVG ist dem Dienstherrn als selbstständige Pflicht neben einer beamtenrechtlichen oder verwaltungsverfahrensrechtlich vorgeschriebenen Anhörung aufgegeben. Sie hat nicht - wie die Anhörung - zum Ziel, dem Beschäftigten Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Dienstherrn zu dem ihm mitgeteilten Sachverhalt zu äußern. Vielmehr verfolgt sie den davon getrennten Zweck, den Beschäftigten zu dem nach dem Personalvertretungsgesetz in seiner Entscheidungsfreiheit liegenden Entschluss zu veranlassen, ob die Personalvertretung in seiner Angelegenheit tätig werden soll oder nicht. Dem Beschäftigten muss daher durch die Unterrichtung kenntlich sein, dass er die Entscheidung über sein personalvertretungsrechtliches Antragsrecht nunmehr zu treffen hat (BVerwG, U.v. 24.11.1983 - 2 C 27/83 - BVerwGE 68, 197, juris Rn. 19; U.v. 9.12.1999 - 2 C 4/99 - BVerwGE 110, 17, juris Rn. 23). Eine solche Unterrichtung des Klägers ist vorliegend nicht erfolgt.

Dieser Fehler ist auch nach dem in Art. 46 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken nicht unbeachtlich. Denn die Klagepartei hat ausdrücklich angegeben, dass sie von ihrem Antragsrecht auf Beteiligung der Personalvertretung Gebrauch gemacht hätte, wenn hierauf vom Dienstherrn hingewiesen worden wäre. Es ist nicht auszuschließen, dass nach Stellung dieses Antrags der Personalrat Einwendungen erhoben und dies zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (BVerwG, U.v. 24.11.1983 - 2 C 27/83 - BVerwGE 68, 197, juris Rn. 21; U.v. 9.12.1999 - 2 C 4/99 - BVerwGE 110, 173, juris Rn. 29 f.). Eine Mitwirkung des Personalrats kann nicht nachgeholt werden, da das Verwaltungsverfahren der Entlassung des Klägers aus dem Anpassungslehrgang abgeschlossen ist (Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz, Stand: Juni 2017, Art. 76 Rn. 135).

2. Soweit sich die Klage gegen die Formulierung im Bescheid vom 16. Dezember 2017 richtet, dass der Anpassungslehrgang nach Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse gemäß § 14 „Satz 2“ (richtig: Absatz 2) EGRiLV-Lehrer wieder aufgenommen werden könne, liegt hierin keine Regelung, gegen die sich der Kläger mit einer Anfechtungsklage wehren könnte. Vielmehr ist das nur als Hinweis auf die bestehende Regelung des § 14 Abs. 2 EGRiLV-Lehrer zu sehen. Die Aufnahme dieses Hinweises (wenn man die Klage insoweit als Leistungsklage versteht) ist nicht rechtswidrig.

Maßgeblich ist die Sicht eines verständigen objektiven Betrachters, ob dem Text sowohl nach der äußeren Form als auch nach dem Wortlaut eine Regelungswirkung zukommt (vgl. NdsOVG, B.v. 12.12.2016 - 11 ME 214/16 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 20.8.2012 - 6 ZB 11.2233 - juris Rn. 6; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 35 Rn. 54).

Eine solche Regelungswirkung der Formulierung, dass der Anpassungslehrgang nach Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 EGRiLV-Lehrer wieder aufgenommen werden könne, kann vorliegend unter dem Blickwinkel eines objektiven Betrachters nicht abgeleitet werden. Schon vom äußeren Erscheinungsbild ist der strittige Text anders als der „Widerruf der Zuweisung“ (damit ist die Entlassung gemeint) nicht unterstrichen. Das spricht für ein anderes Ziel dieses Satzes. Zudem ergeht über die Meldung und Zulassung zum Anpassungslehrgang und damit auch die Fortsetzung eine gesonderte Entscheidung nach § 12 EGRiLV-Lehrer. Dabei sind die Voraussetzungen für die Zulassung nachzuweisen. Die Zulassung kann nach § 12 Abs. 2 und 3 EGRiLV-Lehrer versagt werden. Dem Kläger war diese Verfahrensweise aufgrund der vor Kurzem erfolgten Zulassung mit Bescheid vom 4. August 2016 ausdrücklich bekannt. Insbesondere kann in der Formulierung keine selbstständig angreifbare Anordnung gesehen werden, für die weitere Zulassung zum Anpassungslehrgang bestimmte Unterlagen vorzulegen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 EGRiLV-Lehrer). Abgesehen davon, dass die Forderung zur Vorlage bestimmter Unterlagen/Nachweise wohl eine nicht selbständig anfechtbare Verfahrenshandlung sein dürfte (§ 44a VwGO), ist der strittige Text inhaltlich auch nicht hinreichend konkret, sodass ihm eine Regelungswirkung beizumessen sein könnte. Denn durch welchen konkreten Nachweis die geforderten Sprachkenntnisse belegt werden, ist nicht dargestellt. Vielmehr ist das sehr offen formuliert und verweist lediglich allgemein auf § 14 Abs. 2 EGRiLV-Lehrer. Das unterstreicht den bloß hinweisenden Charakter.

Die Aufnahme eines Hinweises auf die geltende Regelung des § 14 Abs. 2 EGRiLV-Lehrer für die Wiederaufnahme des Anpassungslehrgangs ist auch nicht rechtswidrig. Denn ausreichende Sprachkenntnisse für die Berufsausübung werden in Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl L 255 vom 30.9.2005, S. 22), zuletzt geändert durch Beschluss vom 13. Januar 2016 (ABl L 134 vom 24.5.2016, S. 135), nach Anerkennung der Qualifikation gefordert. Ebenso Recht hat dieser Grundsatz zu gelten, wenn vor der Anerkennung der Qualifikation ein Anpassungslehrgang zu absolvieren ist. Wenn schon im Fall der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Qualifikation ausreichende Sprachkenntnisse gefordert werden, müssen auch bei einem der Anerkennung vorgeschalteten Verfahren wie dem Anpassungslehrgang oder der Eignungsprüfung nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechende Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Insoweit unterscheidet sich die in einem anderen Land mit anderer Amtssprache/Unterrichtssprache absolvierte Ausbildung wesentlich bei der Lehrerausbildung (Art. 14 Abs. 1 lit. a Richtlinie 2005/36/EG). Denn der Anpassungslehrgang dient nicht in erster Linie dem Spracherwerb, sondern der fachlich-didaktischen Ergänzung der erworbenen Qualifikation. Das Spracherfordernis statuiert Art. 7 Abs. 4 Satz 2 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG). Dort ist als Voraussetzung für die Anerkennung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworbenen Lehrerqualifikationen festgelegt, dass für diesen Bewerberkreis der Nachweis der für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse notwendig ist. Das formuliert § 14 EGRiLV-Lehrer weiter aus. Gerade im vorliegenden Fall, in dem der Dienstherr der Auffassung ist, dass der Bewerber nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt und daher eine Entlassung aus dem Anpassungslehrgang angeordnet hat, kann ein Hinweis auf § 14 Abs. 2 EGRiLV-Lehrer nicht als rechtswidrig angesehen werden.

3. Entsprechend dem Anteil des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens hat der Kläger 1/3, der Beklagte 2/3 der Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Tenor

I. Die Bescheide der Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern vom 16. Dezember 2016 sowie 28. Juni 2017 werden insoweit aufgehoben, als darin die Entlassung der Klägerin mit Wirkung zum 17. Februar 2017 aus dem Anpassungslehrgang verfügt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu 1/3, der Beklagte zu 2/3 zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die am ... 1978 geborene Klägerin hat in Frankreich und Griechenland die Lehrerqualifikation in der Fächerverbindung Deutsch/Französisch erworben. Sie hat beantragt, diese Qualifikation auch für den Unterricht an bayerischen Schulen anzuerkennen. Mit bestandskräftigem Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern vom 31. Mai 2013 wurde sie verpflichtet, einen zweijährigen Anpassungslehrgang an einer Seminarschule zu absolvieren sowie in diesem Rahmen an bestimmten Lehrveranstaltungen an einer bayerischen Universität erfolgreich teilzunehmen. Dadurch sollen die Defizite gegenüber den in Bayern vorgeschriebenen Lehramtsprüfungen ausgeglichen werden.

Mit Bescheid vom 4. August 2016 wurde sie jederzeit widerruflich mit Wirkung zum 13. September 2016 zur Ableistung des Anpassungslehrgangs in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses zugelassen und dem M. T. Gymnasium in M1 zugewiesen. Der Anpassungslehrgang ende außer durch vorzeitige Entlassung mit der Feststellung der erfolgreichen Ableistung, spätestens jedoch am 10. September 2018.

Die Schulleiterin des Gymnasiums teilte der Zeugnisanerkennungsstelle mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 mit, dass die Klägerin erhebliche Defizite der deutschen Sprache aufweise sowie bei der Unterrichtskompetenz, der erzieherischen Kompetenz sowie die Handlungs- und Sachkompetenz erhebliche Mängel zeige. Sie verfüge bei weitem nicht über die sprachlichen Kenntnisse, die für ein erfolgreiches Durchlaufen des Anpassungslehrgangs vorauszusetzen seien.

Mit Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle des Freistaats Bayern vom 16. Dezember 2016 wurde die Zuweisung zur Ableistung des Anpassungslehrgangs an das M. T. Gymnasium vom 4. August 2016 widerrufen. Zusätzlich ist dort angegeben: „Nach Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse gemäß § 14 Satz 2 der Verordnung zum Vollzug des Art. 7 Abs. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (EG-Richtlinienverordnung für Lehrer - EGRiLV-Lehrer) vom 23. Juli 1992 in der jeweils geltenden Fassung kann der Anpassungslehrgang auf Antrag von Frau A. wieder aufgenommen werden.“ Nach dem Gutachten der zuständigen Seminarlehrer und des Seminarvorstands der Schule vom 12. Dezember 2016 verfüge die Klägerin nicht über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit erforderlich seien.

Mit weiterem Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern vom 28. Juni 2017 wurde deren Bescheid vom 16. Dezember 2016 ergänzt. Es wurde angegeben, dass die mit Wirkung ab dem 17. Februar 2017 verfügte Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Rahmen des Anpassungslehrgangs in den Fächern Deutsch und Französisch auf der Grundlage des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 EGRiLV-Lehrer in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfolgt sei. Mit besonderem Gewicht sei dabei zu berücksichtigen gewesen, dass die fehlenden Sprachkenntnisse nicht während der frühen Phase des Anpassungslehrgangs schnell und nachhaltig hätten nachgeholt werden können.

Zwischen der Klägerin als Arbeitnehmerin und dem Beklagten als Arbeitgeber wurde auch ein Arbeitsvertrag vom 19. September 2016 geschlossen, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten während des Anpassungslehrgangs ergänzend regelt. Dieser Arbeitsvertrag wurde mit Schreiben vom 7. Februar 2017 mit Wirkung zum 17. Februar 2017 durch den Beklagten gekündigt. Hiergegen wurde durch die Klagepartei Klage zum Arbeitsgericht München erhoben (3 Ca 2686/17). Dieses Verfahren ruht bis zur Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit.

Die Klägerin hat am 30. Januar 2017 Klage erhoben und zuletzt beantragt,

den Bescheid vom 16. Dezember 2016 sowie den Ergänzungsbescheid vom 28. Juni 2017 aufzuheben.

Die Klägerin sei vor Erlass des Bescheids vom 16. Dezember 2016 nicht angehört worden. Ob die Personalvertretung ordnungsgemäß beteiligt worden sei, werde mit Nichtwissen bestritten. Die Entlassung wegen angeblich fehlender Sprachkenntnisse könne bereits nicht auf die angegebene Rechtsgrundlage gestützt werden. Im Übrigen verfüge die Klägerin über hinreichende Sprachkenntnisse, was dadurch unterstrichen werde, dass sie ein einschlägiges Studium sowie insbesondere mehrere Seminare für Germanistik an der Universität München erfolgreich absolviert habe. Die Beurteilung der Schule sei voreingenommen. Die Entlassung sei unverhältnismäßig und benachteilige die Klägerin aufgrund ihres Migrationshintergrundes. Die Forderung des Nachweises von Sprachkenntnissen verstoße auch gegen Gemeinschaftsrecht.

Die Regierung von Oberbayern - Prozessvertretung - hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Bescheide seien rechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen sei die Klägerin wiederholt beraten worden, dass sie Deutsch als Muttersprache unterrichten wolle, was sprachlich eine große Herausforderung darstelle. Eine von Zweifeln unabhängige Nachweispflicht von Sprachkenntnissen bestehe nicht. Zweifel an den Sprachkenntnissen seien erst nach Aufnahme des Anpassungslehrgangs entstanden. Hierauf sei dann umgehend mit dem Bescheid vom 16. Dezember 2016 reagiert worden. Die Formulierung, dass der Anpassungslehrgang nach Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse fortgesetzt werden könne, sei nur ein Hinweis und stelle keine Regelung dar.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift vom 19. September 2017 verwiesen.

Gründe

Soweit der Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern vom 16. Dezember 2016, ergänzt durch Bescheid vom 28. Juni 2017, die Entlassung der Klägerin aus dem Anpassungslehrgang mit Wirkung zum 17. Februar 2017 verfügt, sind diese Bescheid rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, da die angefochtenen Bescheide keine über die Entlassung hinausgehende Regelung enthalten. Der entsprechende Hinweis ist auch nicht rechtswidrig.

1. Die mit den streitgegenständlichen Bescheiden verfügte Entlassung aus dem Anpassungslehrgang ist rechtswidrig erfolgt. Denn die erforderliche Mitwirkung des Personalrats ist nicht eingehalten worden.

Mit den streitgegenständlichen Bescheiden hat die Zeugnisanerkennungsstelle die Entlassung der Klägerin aus dem Anpassungslehrgang mit Wirkung zum 17. Februar 2017 verfügt. Die rechtlich unpräzise Formulierung im Bescheid vom 16. Dezember 2016, dass die Zuweisung „widerrufen“ werde, wurde von der Klägerin als Entlassung aus dem Anpassungslehrgang verstanden. Dieses Regelungsziel wurde im Ergänzungsbescheid vom 28. Juni 2017 durch den Beklagten klargestellt.

Bei dem Anpassungslehrgang handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis im Sinn von Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG). Bei der Entlassung aus einem solchen Dienstverhältnis - ausgenommen auf Antrag des Betroffenen - wird der Personalrat nach Art. 76 Abs. 1 Satz 3 BayPVG beteiligt, wenn der Beschäftigte das beantragt. Der Beschäftigte ist rechtzeitig von der beabsichtigten Maßnahme in Kenntnis zu setzen (Art. 76 Abs. 1 Satz 4 BayPVG).

Der Anpassungslehrgang nach der EG-Richtlinienverordnung für Lehrer (EGRiLV-Lehrer) vom 23. Juli 1992 (GVBl S. 245), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), stellt ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis im Sinn von Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayPVG dar. Ziel des Anpassungslehrgangs ist der Ausgleich von Defiziten der in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbenen Qualifikation gegenüber den entsprechenden Qualifikationen in Deutschland. Die fehlenden inländischen Qualifikationsmerkmale sollen in diesem Lehrgang nacherworben werden (§ 9 EGRiLV-Lehrer). Der Anpassungslehrgang stellt damit eine Sonderform der Ausbildung dar. Er ist sowohl formal wie auch inhaltlich der Ausbildung von Lehramtsbewerbern als Referendare im Beamtenverhältnis auf Widerruf angenähert. Der Lehrgang wird ausdrücklich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleistet, für das die Lehrerdienstordnung und einschlägigen Vorschriften der für das betreffende Lehramt maßgeblichen Zulassungs- und Prüfungsordnung maßgeblich sind (§ 10 EGRiLV-Lehrer). Auch der mit der Klägerin am 19. September 2016 geschlossene Arbeitsvertrag, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten zusätzlich konkretisiert, bestimmt in Nr. 2, dass der Anpassungslehrgang eigenverantwortlichen Unterricht umfasst, die regelmäßige Teilnahme am Studienseminar sowie eigenverantwortliche Hospitation wie vergleichbare Beamte auf Widerruf im zweiten Jahr des Vorbereitungsdienstes. Auch das in Nr. 4 des Vertrags vereinbarte Entgelt richtet sich nach der Höhe der Bezüge im Vorbereitungsdienst für das jeweilige Lehramt. Auch wenn ein Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossen wurde, bleibt der Anpassungslehrgang ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis. Das ist in Nr. 1 des Vertrages festgehalten. Insoweit wird der Regelungsgehalt von § 9 EGRiLV-Lehrer wiederholt.

Auch Sinn und Zweck der Vorschriften über die Personalratsbeteiligung nach Art. 76 BayPVG bedingen, diese nicht eng, sondern beteiligungsfreundlich auszulegen (vgl. BVerwG, B.v. 13.10.2009 - 6 P 15/08 - juris Rn. 32). Denn es geht bei der Entlassung während des Ausbildungsverhältnisses um eine für den Betroffenen bedeutsame Angelegenheit, die sich möglicherweise existentiell - da den weiteren beruflichen Werdegang maßgeblich betreffend - auswirken kann.

Da der zuständigen Behörde bei der vorzeitigen Entlassung aus dem Anpassungslehrgang nach Art. 11 Abs. 4 EGRiLV-Lehrer ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, ist das Beteiligungsrecht auf Antrag des Betroffenen eröffnet (Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz, Stand: Juni 2017, Art. 76 Rn. 129 ff.).

Die Unterrichtung des Betroffenen von der beabsichtigten Maßnahme entsprechend Art. 76 Abs. 1 Satz 4 BayPVG ist dem Dienstherrn als selbstständige Pflicht neben einer beamtenrechtlichen oder verwaltungsverfahrensrechtlich vorgeschriebenen Anhörung aufgegeben. Sie hat nicht - wie die Anhörung - zum Ziel, dem Beschäftigten Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Dienstherrn zu dem ihm mitgeteilten Sachverhalt zu äußern. Vielmehr verfolgt sie den davon getrennten Zweck, den Beschäftigten zu dem nach dem Personalvertretungsgesetz in seiner Entscheidungsfreiheit liegenden Entschluss zu veranlassen, ob die Personalvertretung in seiner Angelegenheit tätig werden soll oder nicht. Dem Beschäftigten muss daher durch die Unterrichtung kenntlich sein, dass er die Entscheidung über sein personalvertretungsrechtliches Antragsrecht nunmehr zu treffen hat (BVerwG, U.v. 24.11.1983 - 2 C 27/83 - BVerwGE 68, 197, juris Rn. 19; U.v. 9.12.1999 - 2 C 4/99 - BVerwGE 110, 17, juris Rn. 23). Eine solche Unterrichtung der Klägerin ist vorliegend nicht erfolgt.

Dieser Fehler ist auch nach dem in Art. 46 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken nicht unbeachtlich. Denn die Klagepartei hat ausdrücklich angegeben, dass sie von ihrem Antragsrecht auf Beteiligung der Personalvertretung Gebrauch gemacht hätte, wenn hierauf vom Dienstherrn hingewiesen worden wäre. Es ist nicht auszuschließen, dass nach Stellung dieses Antrags der Personalrat Einwendungen erhoben und dies zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (BVerwG, U.v. 24.11.1983 - 2 C 27/83 - BVerwGE 68, 197, juris Rn. 21; U.v. 9.12.1999 - 2 C 4/99 - BVerwGE 110, 173, juris Rn. 29 f.). Eine Mitwirkung des Personalrats kann nicht nachgeholt werden, da das Verwaltungsverfahren der Entlassung der Klägerin aus dem Anpassungslehrgang abgeschlossen ist (Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz, Stand: Juni 2017, Art. 76 Rn. 135).

2. Soweit sich die Klage gegen die Formulierung im Bescheid vom 16. Dezember 2017 richtet, dass der Anpassungslehrgang nach Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse gemäß § 14 „Satz 2“ (richtig: Absatz 2) EGRiLV-Lehrer wieder aufgenommen werden könne, liegt hierin keine Regelung, gegen die sich die Klägerin mit einer Anfechtungsklage wehren könnte. Vielmehr ist das nur als Hinweis auf die bestehende Regelung des § 14 Abs. 2 EGRiLV-Lehrer zu sehen. Die Aufnahme dieses Hinweises (wenn man die Klage insoweit als Leistungsklage versteht) ist nicht rechtswidrig.

Maßgeblich ist die Sicht eines verständigen objektiven Betrachters, ob dem Text sowohl nach der äußeren Form als auch nach dem Wortlaut eine Regelungswirkung zukommt (vgl. NdsOVG, B.v. 12.12.2016 - 11 ME 214/16 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 20.8.2012 - 6 ZB 11.2233 - juris Rn. 6; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 35 Rn. 54).

Eine solche Regelungswirkung der Formulierung, dass der Anpassungslehrgang nach Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 EGRiLV-Lehrer wieder aufgenommen werden könne, kann vorliegend unter dem Blickwinkel eines objektiven Betrachters nicht abgeleitet werden. Schon vom äußeren Erscheinungsbild ist der strittige Text anders als der „Widerruf der Zuweisung“ (damit ist die Entlassung gemeint) nicht unterstrichen. Das spricht für ein anderes Ziel dieses Satzes. Zudem ergeht über die Meldung und Zulassung zum Anpassungslehrgang und damit auch die Fortsetzung eine gesonderte Entscheidung nach § 12 EGRiLV-Lehrer. Dabei sind die Voraussetzungen für die Zulassung nachzuweisen. Die Zulassung kann nach § 12 Abs. 2 und 3 EGRiLV-Lehrer versagt werden. Der Klägerin war diese Verfahrensweise aufgrund der vor Kurzem erfolgten Zulassung mit Bescheid vom 4. August 2016 ausdrücklich bekannt. Insbesondere kann in der Formulierung keine selbstständig angreifbare Anordnung gesehen werden, für die weitere Zulassung zum Anpassungslehrgang bestimmte Unterlagen vorzulegen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 EGRiLV-Lehrer). Abgesehen davon, dass die Forderung zur Vorlage bestimmter Unterlagen/Nachweise wohl eine nicht selbständig anfechtbare Verfahrenshandlung sein dürfte (§ 44a VwGO), ist der strittige Text inhaltlich auch nicht hinreichend konkret, sodass ihm eine Regelungswirkung beizumessen sein könnte. Denn durch welchen konkreten Nachweis die geforderten Sprachkenntnisse belegt werden, ist nicht dargestellt. Vielmehr ist das sehr offen formuliert und verweist lediglich allgemein auf § 14 Abs. 2 EGRiLV-Lehrer. Das unterstreicht den bloß hinweisenden Charakter.

Die Aufnahme eines Hinweises auf die geltende Regelung des § 14 Abs. 2 EGRiLV-Lehrer für die Wiederaufnahme des Anpassungslehrgangs ist auch nicht rechtswidrig. Denn ausreichende Sprachkenntnisse für die Berufsausübung werden in Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl L 255 vom 30.9.2005, S. 22), zuletzt geändert durch Beschluss vom 13. Januar 2016 (ABl L 134 vom 24.5.2016, S. 135), nach Anerkennung der Qualifikation gefordert. Ebenso Recht hat dieser Grundsatz zu gelten, wenn vor der Anerkennung der Qualifikation ein Anpassungslehrgang zu absolvieren ist. Wenn schon im Fall der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Qualifikation ausreichende Sprachkenntnisse gefordert werden, müssen auch bei einem der Anerkennung vorgeschalteten Verfahren wie dem Anpassungslehrgang oder der Eignungsprüfung nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechende Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Insoweit unterscheidet sich die in einem anderen Land mit anderer Amtssprache/Unterrichtssprache absolvierte Ausbildung wesentlich bei der Lehrerausbildung (Art. 14 Abs. 1 lit. a Richtlinie 2005/36/EG). Denn der Anpassungslehrgang dient nicht in erster Linie dem Spracherwerb, sondern der fachlich-didaktischen Ergänzung der erworbenen Qualifikation. Das Spracherfordernis statuiert Art. 7 Abs. 4 Satz 2 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG). Dort ist als Voraussetzung für die Anerkennung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworbenen Lehrerqualifikationen festgelegt, dass für diesen Bewerberkreis der Nachweis der für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse notwendig ist. Das formuliert § 14 EGRiLV-Lehrer weiter aus. Gerade im vorliegenden Fall, in dem der Dienstherr der Auffassung ist, dass die Bewerberin nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt und daher eine Entlassung aus dem Anpassungslehrgang angeordnet hat, kann ein Hinweis auf § 14 Abs. 2 EGRiLV-Lehrer nicht als rechtswidrig angesehen werden.

3. Entsprechend dem Anteil des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens hat die Klägerin 1/3, der Beklagte 2/3 der Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 13.038,54 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die am ... Juli 1986 geborene Antragstellerin steht seit ... 2015 als Beamtin auf Probe in Diensten der Antragsgegnerin. Sie ist als Studienrätin im Realschuldienst (Besoldungsgruppe A 13) als Lehrkraft für Mathematik und Kunst/Werken eingesetzt. Zuvor war sie nach erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung vom ... September 2014 bis ... November 2014 als Lehrkraft an der Schule eines privaten Schulträgers und vom ... Dezember 2014 bis ... Januar 2015 im Angestelltenverhältnis bei der Antragsgegnerin als Realschullehrerin tätig.

In einer Probezeiteinschätzung vom ... Januar 2016, die den Zeitraum vom ... Februar 2015 bis ... Januar 2016 umfasste, erhielt sie das Gesamtprädikat „erfüllt die Anforderungen in vollem Umfang“ und „die Lehrkraft hat sich bewährt“.

Am ... März 2016 sprach die Antragstellerin nach Ansicht der stellvertretenden Schulleiterin in unangemessenem Ton mit einer Kollegin. Am ... März 2016 beschwerten sich die Eltern einer Schülerin schriftlich über die Beamtin. Die Kinder würden angeschrien und beschimpft sowie als Maßregelung stehend schreiben müssen. Außerdem habe die Lehrkraft wiederholt ihre Aufsichtspflicht verletzt, indem sie Schüler allein lasse. Zwei Schülerinnen hätten unbeaufsichtigt eine Schulaufgabe vor dem angesetzten Termin in einer Umkleidekabine schreiben müssen, da sie aufgrund einer bereits länger geplanten Veranstaltung verhindert waren, den regulären Termin mitzuschreiben. Am ... April 2016 habe die Antragstellerin einer Schülerin auf eine Bitte um Wiederholung einer Erläuterung unsachlich geantwortet. In einer weiteren Elternbeschwerde ist angegeben, dass die Lehrerin am ... April 2016 den Eltern mehrerer Schülerinnen und Schüler einer Klasse die Notenliste für die gesamte Klasse ausgehändigt und wüst über die Schülerinnen und Schüler geschimpft habe. Ebenso habe die Beamtin am ... April 2016 einer verspätet aus der Pause in den Unterricht eintreffenden Schülerin einen unsachlichen Vorhalt gemacht. Die Vorkommnisse sind von den Schülerinnen, den Eltern und der stellvertretenden Schulleiterin jeweils schriftlich dokumentiert. Eine für die Abschlussprüfung im Fach Kunst eingereichte Aufgabe der Lehrerin wurde vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nicht angenommen, da die Aufgabe der von der Antragstellerin gestellten dritten praktischen Schulaufgabe in diesem Fach in einer zur Abschlussprüfung anstehenden Klasse sehr ähnlich sei.

Der Antragstellerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf einer Probezeitbeurteilung vom ... September 2106 gegeben, die den Zeitraum ... Februar 2015 bis ... September 2016 umfasste. Dieser Beurteilungsentwurf endet mit dem Gesamtergebnis „erfüllt die Anforderungen unzureichend“ und „die Lehrkraft hat sich nicht bewährt“. Die Beamtin trat dieser Bewertung entgegen und erhob mit Schreiben vom ... September 2016 hiergegen Einwände. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Probezeiteinschätzung und dieser Beurteilungsentwurf gegensätzliche Aussagen träfen. Im Rahmen der Erstellung des Beurteilungsentwurfs sei kein Unterrichtsbesuch erfolgt. In weiten Teilen sei diese Beurteilung unsachlich und unsachgemäß. Die gegen sie erhobenen Vorwürfe träfen nicht zu. Sie erfüllten den Tatbestand der üblen Nachrede und Verleumdung einer Lehrkraft.

Nach Akteneinsicht forderte die Antragstellerin die Schüler und Eltern, die die oben angegebenen Umstände der Schulleitung gemeldet hatten, mit Schreiben vom ... Oktober 2016 auf, diese unwahren Behauptungen zu unterlassen und schriftlich zurückzunehmen. Es sei vom Tatbestand der üblen Nachrede und von Verleumdung auszugehen. Ansonsten behalte sie sich weitere privatrechtliche Schritte vor.

Gegenüber der Schulleitung stellte die Lehrkraft mit Schreiben vom ... Oktober 2016 klar, dass die gegen sie im Einzelnen erhobenen Vorwürfe unzutreffend seien und den Straftatbestand der üblen Nachrede und Verleumdung erfüllten.

Die Antragstellerin wurde mit Wirkung vom ... Oktober 2016 an eine andere Realschule umgesetzt. Ein hiergegen erhobener Widerspruch wurde mit – soweit ersichtlich bestandskräftigen – Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2016 zurückgewiesen.

Die Probezeitbeurteilung vom ... September 2016 mit dem Gesamtergebnis „erfüllt die Anforderungen unzureichend“ und „die Lehrkraft hat sich nicht bewährt“ wurde der Antragstellerin nach einem Entwurfsgespräch vom ... September 2016 und einem Beurteilungsgespräch vom ... November 2016 eröffnet.

Ein gegen diese Probezeitbeurteilung erhobener Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom ... Dezember 2016 zurückgewiesen. Über die hiergegen am 30. Januar 2017 erhobene Klage (M 5 K 17.384) ist noch nicht entschieden.

Nachdem die Antragstellerin von ... bis ... Mai 2016 und vom ... Mai bis ... Juli 2016 dienstunfähig erkrankt war, wurde eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet. Die Amtsärztin teilte mit Gesundheitszeugnis vom ... Oktober 2016 mit, dass die Antragstellerin nach zweimaliger Terminverschiebung am ... Oktober 2016 untersucht worden sei. Eine weitergehende Beurteilung der gesundheitlichen Eignung könne nicht erfolgen, da die Antragstellerin nicht darin eingewilligt habe, dass die Ergebnisse der Begutachtung und Einzelbefunde in erforderlichem Umfang an die auftraggebende Stelle weitergegeben werden dürfen.

Die Probebeamtin wurde mit Schreiben vom ... Oktober 2016 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, sie wegen fehlender gesundheitlicher Eignung zu entlassen. Aufgrund der hohen Zahl an Krankheitstagen bestünden Zweifel an ihrer Eignung, die nicht ausgeräumt werden konnten. Denn sie habe nicht eingewilligt, dass die benötigten Informationen durch den Amtsarzt an die personalführende Stelle weitergegeben wurden. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Beteiligung des Personalrats beantragt werden könne. Mit Schreiben vom ... November 2016 wurde die Lehrkraft darauf hingewiesen, dass sie sich aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse sowie der Probezeitbeurteilung weder charakterlich noch fachlich bewährt habe und auch aus diesem Grund die Entlassung beabsichtigt sei.

Der auf Antrag der Lehrerin um Stellungnahme gebetene Referatspersonalrat bat unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des örtlichen Personalrats um Erörterung. Vor einer Entlassung sollten Ungereimtheiten aufgeklärt werden. Denn es erscheine seltsam, dass der Antragstellerin im Februar 2016 eine positive Probezeiteinschätzung eröffnet worden sei. Mithin hätte sich die Persönlichkeit wie auch das Verhalten der Lehrerin innerhalb von drei Monaten drastisch verändert haben müssen.

Mit Schreiben vom ... November 2016 wurde für die Antragstellerin die Beteiligung des Gesamtpersonalrats der Antragsgegnerin beantragt.

Dem Referatspersonalrat wurde die Angelegenheit mit einer ausführlichen Stellungnahme der Personalabteilung vom ... November 2016 am ... November 2016 zugeleitet. Der Referatspersonalrat verwies am ... November 2016 auf die Stellungnahme des örtlichen Personalrats, dass bis zu einer Aufklärung von Ungereimtheiten keine Entlassung eingeleitet werden sollte, und bat um die angebotene Erörterung. Mit Schreiben vom ... Dezember 2016 stimmte der Referatspersonalrat der beabsichtigten Entlassung der Antragstellerin nicht zu. Auch im Fall einer amtsärztlich festgestellten gesundheitlichen Nichteignung bestehe eine große Wahrscheinlichkeit, dass die Situation von der Dienstherrin selbst vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt worden sei. Nach Erstellung der Probezeiteinschätzung habe nur ein Unterrichtsbesuch stattgefunden, der mit der Lehrkraft nicht besprochen worden sei. Zudem sei Widerspruch gegen die Probezeitbeurteilung erhoben worden. Die in dieser Beurteilung angeführten Mängel seien daher nicht verwertbar, so sie denn überhaupt bestünden. Hinsichtlich der charakterlichen Nichteignung verwundere, dass die Lehrkraft an eine andere Schule umgesetzt und nicht beurlaubt worden sei, was in vergleichbaren Fällen bis zur Aufklärung erfolge. Es seien auch keine disziplinarrechtlichen Verfahren zur Aufklärung der Vorwürfe eingeleitet worden.

Das Personalreferat blieb gegenüber dem Referatspersonalrat mit Schreiben vom ... Januar 2017 bei seiner Ansicht, dass der Argumentation nicht gefolgt werden könne, dass sich die Antragstellerin sowohl gesundheitlich wie auch fachlich und auch charakterlich nicht bewährt habe und daher aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen sei. Die Befassung des Gesamtpersonalrats der Antragsgegnerin wurde nach Aktenlage durch den Referatspersonalrat nicht beantragt.

Der Referatspersonalrat bat mit Schreiben vom ... Februar 2017, die Probezeit zu verlängern bzw. die Übernahme der Lehrkraft als Tarifbeschäftigte zu prüfen. Denn die Argumente überzeugten nicht, um eine so schwerwiegende Maßnahme wie die Entlassung der Beamtin zu rechtfertigen.

Mit Bescheid vom ... Februar 2017 wurde die Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des 31. März 2017 verfügt und die sofortige Vollziehung angeordnet. Die Beamtin habe sich fachlich nicht bewährt, was in der Probezeitbeurteilung mit dem Gesamturteil „erfüllt die Anforderungen unzureichend“ zum Ausdruck komme. Die wiederholten unsachlichen Äußerungen gegenüber Schülerinnen und Schülern begründeten auch die charakterliche Nichteignung. Es müsse auch von der gesundheitlichen Nichteignung ausgegangen werden, da die Lehrkraft die bestehenden Zweifel nicht habe ausräumen können. Denn die Beamtin habe die Amtsärztin nicht von der Schweigepflicht gegenüber dem Dienstherrn entbunden. Es komme keine Verlängerung der Probezeit in Betracht. Die Probebeamtin sei mehrfach auf ihr Fehlverhalten hingewiesen worden, habe aber trotzdem weiterhin erhebliche Verfehlungen begangen. Das besondere öffentliche Interesse folge insbesondere aus der Gewährleistung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Antragsgegnerin. Auch die Rückerstattung von Bezügen bei einem Misserfolg etwaiger Rechtsbehelfe sei gefährdet. Auch die Möglichkeit, während der Dauer eines möglichen Rechtsstreits über die Planstelle anderweitig zu disponieren, sei zu berücksichtigen. Die Abwägung der öffentlichen Interessen mit dem Interesse der Beamtin, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ihre Rechte aus dem Beamtenverhältnis zu sichern, falle zugunsten des öffentlichen Interesses aus. Diese Verfügung wurde der Antragstellerin sowie deren Bevollmächtigten gegen Empfangsbestätigung am ... Februar 2017 zugestellt.

Die Antragstellerin wandte sich mit Schreiben vom ... Februar 2017 gegen die Verfügung. Dem unterzeichnenden Stadtschulrat fehle die für die Verfügung nötige Vollmacht.

Die Lehrerin wurde am ... März 2017 erneut amtsärztlich untersucht, nachdem die Antragstellerin gegenüber der Polizei im Januar 2017 angegeben habe, dass verschiedene Lehrkräfte ein Komplott gegen sie geschmiedet und Videokameras und Abhörgeräte in ihrer damaligen Wohnung angebracht hätten, um sie auszuspionieren, insb. ob sie wirklich krank sei. Die Amtsärztin teilte am ... März 2017 mit, dass die Probebeamtin zum Untersuchungstermin erschienen sei, die Amtsärztin aber nicht von der Schweigepflicht entbunden habe. Eine Untersuchung habe nicht stattfinden können. Eine Aussage zu den medizinischen Voraussetzungen für die Aufsichtsfähigkeit als Lehrkraft könne somit nicht erfolgen.

Die Antragstellerin erhob gegen den Bescheid vom 14. Februar 2017 am 13. März 2017 Klage (M 5 K 17.1047), über die noch nicht entschieden ist.

Mit Schriftsatz von gleichem Tag, eingegangen am 13. März 2017, hat die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe vom ... Februar 2017 wieder herzustellen.

Es habe einen Konflikt zwischen einzelnen Eltern und der Antragstellerin gegeben. Nachdem einige der von den Eltern behaupteten Tatsachen nachweislich nicht richtig seien, sei auch die rechtliche Einordnung der Antragstellerin nicht völlig unsinnig. Die frühere stellvertretende Schulleiterin habe bereits in einer E-Mail vom ... April 2016 darauf gedrungen, die Antragstellerin auf keinen Fall lebenslang zu verbeamten. Die Probezeitbeurteilung sei formell und materiell rechtswidrig. Die Klage hiergegen entfalte aufschiebende Wirkung, weshalb diese Beurteilung daher nicht zur Begründung der Entlassung zur Verfügung stehe. An der neuen Schule habe sich eine Stabilisierung der Lehrerin ergeben. Sie sei dort völlig reibungslos tätig und übernehme auch allein Unterricht.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Entlassungsbescheid sei formell wie materiell rechtmäßig. Insbesondere könne nach der Rechtsprechung die Probezeitbeurteilung zur Begründung der fachlichen Nichteignung herangezogen werden, auch wenn gegen sie rechtlich vorgegangen werde. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

1. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese Bestimmung stellt eine zentrale Norm der Verwaltungsrechtspflege dar, denn der Bürger hat nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) Anspruch auf eine tatsächlich wirksame Kontrolle der Verwaltung. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage aber nicht schlechthin. Die Behörde darf sie gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO durch Anordnung der sofortigen Vollziehung beseitigen, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse besteht, das grundsätzlich über jenes Interesse hinauszugehen hat, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.

a) Dieses besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ist nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen. Die Begründung der Vollzugsanordnung der Antragsgegnerin vom ... Februar 2017 genügt diesem gesetzlichen Erfordernis. Sie ist nicht lediglich formelhaft, sondern lässt erkennen, dass die Behörde eine Einzelfallprüfung vorgenommen und die unterschiedlichen, einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen hat. Insbesondere hat die Behörde nicht nur einseitig auf die Interessenlage der öffentlichen Hand abgestellt, sondern auch die Interessen der Antragstellerin berücksichtigt.

Über diese Feststellung hinaus bedarf es keiner weiteren Erörterung der von der Behörde genannten Gründe, da das Gericht nicht auf die Überprüfung dieser Gründe beschränkt ist, sondern im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Abwägung der öffentlichen Belange gegen den Rechtsanspruch des Einzelnen selbst zu beurteilen hat, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Soweit dabei die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs oder der Klage bereits absehbar sind, hat das Gericht sie zu berücksichtigen. Ergibt diese im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigerweise summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf oder die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, so scheidet, sofern ein öffentliches Interesse für den sofortigen Vollzug spricht, ein Vorrang der privaten Interessen von vornherein aus, da an der Aussetzung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts in der Regel kein überwiegendes privates Interesse bestehen kann (vgl. BayVGH vom 4.10.1982 – 19 AS 82 A.2049 – BayVBl 1983, 23).

b) Gegen die Anordnung des sofortigen Vollzugs der Entlassungsverfügung kann auch nicht eingewendet werden, dass die Antragsgegnerin auch ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 des Gesetzes über das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten in den Ländern – Beamtenstatusgesetz/BeamtStG) hätte verfügen können. Es besteht kein Vorrang eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte vor dem Ausspruch des Sofortvollzugs einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung. Denn ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist eine vorläufige Maßnahme, während eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis – und damit auch deren Sofortvollzug – eine endgültige Maßnahme darstellt (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Februar 2017, § 39 BeamtStG Rn. 12 m.w.N.) Auch der Umstand, dass es in der Regel der Fürsorgepflicht des Dienstherrn entspricht, einen Beamten auf Probe, der sich in der Probezeit nicht bewährt hat, zu entlassen, schon um ihm Klarheit über seinen künftigen Berufs Weg zu verschaffen (BVerwG, U.v. 24.11.1988 – 2 C-24/87 – juris Rn. 19), spricht gegen einen Vorrang des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte. Das gilt auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer solchen Verfügung.

Entsprechend ist der Dienstherr auch nicht gehalten, an Stelle eines Entlassungsverfahrens wegen fehlender Bewährung in der Probezeit disziplinarische Maßnahmen zu ergreifen.

2. Die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt im vorliegenden Fall, dass keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung vom ... Februar 2017 bestehen. Zu Recht hat die Antragsgegnerin die Entlassung auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gestützt. Nach dieser Vorschrift kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung nicht bewährt hat.

a) Die beamtenrechtliche Probezeit soll dem Beamten die Möglichkeit geben, während des gesamten Laufs der Probezeit seine Eignung und Befähigung zu beweisen. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob sich der Beamte in fachlicher oder charakterlicher Hinsicht bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für die Beurteilung zuständigen Organs.

Dabei genügen bereits begründete ernstliche Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die fachliche oder charakterliche Eignung und Befähigung besitzt und die Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U.v. 18.7.2001 – 2 A 5/00 – ZBR 2002, 184). Eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung ist sachlich bereits dann gerechtfertigt, wenn sich während der Probezeit Zweifel an der charakterlichen oder fachlichen Eignung des Beamten ergeben (BVerwG, U.v. 29.9.1960 – II C 79.59 – BVerwGE 11, 139/140). Der Feststellung der Bewährung während der Probezeit in diesem Sinn kommt als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Charakter einer Prognose im Hinblick darauf zu, dass der Beamte aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen, seines während der Probezeit gezeigten Verhaltens oder sonstiger während der Probezeit bekannt gewordener Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein wird. Eine mangelnde Bewährung liegt also nicht erst dann vor, wenn endgültig die fehlende Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung erwiesen ist, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen charakterlich oder fachlich gewachsen sein wird (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Februar 2017, § 23 BeamtStG Rn. 133 ff m.w.N.). Bei der Feststellung der Bewährung oder mangelnden Bewährung, die von den zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebiets sowie von der Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten abhängt, handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, um ein an den Anforderungen der konkreten Laufbahn auszurichtendes, persönlichkeitsbedingtes Werturteil.

b) Auch die fehlende gesundheitliche Eignung stellt einen Entlassungsgrund dar. Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes auch in gesundheitlicher Hinsicht entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C-16/12 – juris Rn. 10). Geeignet ist nach Art. 33 Abs. 2 GG nur derjenige, der dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist und für die angestrebte Laufbahn uneingeschränkt verwendungsfähig ist (vgl. OVG NRW, U.v. 28.11.2014 - 1 A 1013/12 - juris Rn. 23).

Die Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, um sich durch erfolgreiche Ableistung der Probezeit zu bewähren, ergeben sich dabei aus den körperlichen Anforderungen, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Leistungslaufbahngesetzes/LlbG, vgl. BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C-16/12 – juris Rn. 18). Welche Anforderungen an die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn zu stellen sind, bestimmt der Dienstherr (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2014 – 3 ZB 13.1074 – juris Rn.14). Es obliegt dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt, die Anforderungen der jeweiligen Laufbahn festzulegen; dabei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C-16/12 – juris Rn. 18). Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist. Auf ihrer Grundlage ist festzustellen, ob ein Bewerber, dessen Leistungsfähigkeit (z.B. wegen eines chronischen Leidens) gemindert ist, den Anforderungen gewachsen ist, die die Ämter einer Laufbahn für die Dienstausübung stellen (vgl. BVerwG, U.v. 25.7.2013 – 2 C-12/11 – juris Rn. 12; vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, B.v. 31.7.2015 – 3 ZB 12.1613 – juris Rn. 8 ff.).

Dem Dienstherrn ist kein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage eröffnet, ob der Bewerber den laufbahnbezogenen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt. Über die gesundheitliche Eignung von Bewerbern im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG haben letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein (BVerwG, U.v. 25.7.2013 – 2 C-12/11 – Rn. 24 ff.).

Die prognostische Beurteilung, ob der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn voraussichtlich genügen wird, ist aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage zu treffen. Daher muss in aller Regel ein Mediziner eine fundierte medizinische Tatsachenbasis für die Prognose auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der gesundheitlichen Verfassung des Bewerbers erstellen. Die medizinische Diagnose muss daher Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, die Untersuchungsmethoden erläutern und ihre Hypothesen sowie deren Grundlage offenlegen. Auf dieser Basis können sich die Verwaltungsgerichte im gleichen Maße ein eigenverantwortliches Urteil über die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung des Bewerbers und über die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen bilden wie die zuständige Behörde. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Probebeamten ist der Ablauf der Probezeit, nicht der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung. Dies folgt aus dem materiellen Recht, das auch bestimmt, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen. In die Entscheidung des Dienstherrn über die gesundheitliche Bewährung des Probebeamten dürfen nur solche Umstände Eingang finden, die während der Probezeit bekannt geworden sind oder die zwar nach Ablauf dieser Zeit eingetreten sind, aber Rückschlüsse auf die Bewährung des Beamten in der laufbahnrechtlichen Probezeit zulassen (BVerwG, U.v. 25.7.2013 – 2 C-12/11 – Rn. 12 ff.).

3. Nach diesen Maßstäben ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass sich die Antragstellerin in gesundheitlicher Hinsicht nicht als geeignet gezeigt hat.

Die fehlende Feststellung der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers für das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum vorgesehenen Einstellungszeitpunkt fällt in die Sphäre des Bewerbers (BayVGH, B.v. 9.1.2017 – 3 CE 16.2126 – juris Rn. 4). Für die Feststellung der Bewährung in gesundheitlicher Hinsicht während der Probezeit kann nichts anderes gelten, da es auch hier um die Feststellung der gesundheitlichen Eignung des Probebeamten vor der endgültigen Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geht. Die Konstellation ist damit dieselbe.

Die Feststellung der gesundheitlichen Eignung setzt die Mitwirkung des Bewerbers voraus. Dieser muss sich von einem Amtsarzt untersuchen lassen und der Weitergabe des Untersuchungsergebnisses an den Dienstherrn zustimmen, der über die gesundheitliche Eignung zu entscheiden hat. Wendet sich der Beamte auf Probe gegen eine Offenlegung seines Gesundheitszustands, so geht dies zu seinem Nachteil. Das Gesundheitsamt gibt den Gutachtensauftrag – wie im vorliegenden Fall – mit einem entsprechenden Hinweis zurück. Auf Grund der Verweigerung kann die Ernennungsbehörde im Regelfall davon ausgehen, dass sich der Beamte in gesundheitlicher Hinsicht nicht bewährt hat (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern. Stand: Februar 2017, § 23 BeamtStG Rn. 149).

Hinreichende Zweifel an der Bewährung in dieser Sicht hatte der Dienstherr aufgrund der Dauererkrankung der Antragstellerin zu Recht. Denn die Probebeamtin war von ... bis ... Mai 2016 und vom ... Mai bis ... Juli 2016 dienstunfähig erkrankt. Das ist ein erheblicher und auffällig langer Zeitraum. Denn eine längerdauernde Erkrankung weckt Zweifel, ob der Bewerber den Anforderungen an das erstrebte Amt in gesundheitlicher Hinsicht gewachsen ist bzw. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit zu rechnen ist (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Februar 2017, § 23 BeamtStG Rn. 138 m.w.N.).

Die Zweifel in gesundheitlicher Hinsicht werden dadurch unterstrichen, dass die Antragsgegnerin die Probebeamtin am ... März 2017 erneut amtsärztlich untersuchen ließ, nachdem die Antragstellerin gegenüber der Polizei im Januar 2017 angegeben hat, dass verschiedene Lehrkräfte ein Komplott gegen sie geschmiedet und Videokameras und Abhörgeräte in ihrer damaligen Wohnung angebracht hätten, um sie auszuspionieren, insbesondere ob sie wirklich krank sei. Die Beamtin erschien zum Untersuchungstermin, entband die Amtsärztin aber nicht von der Schweigepflicht. Auch wenn diese Umstände nach Ablauf der formalen Probezeit und während des laufenden Entlassungsverfahrens (nach Zugang der Entlassungsverfügung) eingetreten sind, sind diese Erkenntnisse verwertbar. Denn sie lassen Rückschlüsse auf die Bewährung der Beamtin in der laufbahnrechtlichen Probezeit zu (BVerwG, U.v. 25.7.2013 – 2 C-12/11 – Rn. 12 ff.), da sie die sich zuvor gezeigte gesundheitliche Auffälligkeit untermauern und ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis erhärten.

Die Antragstellerin wurde im Anhörungsschreiben vom ... Oktober 2016 darauf hingewiesen, dass die Feststellung der gesundheitlichen Eignung daran scheitert, dass sie der Weitergabe des Untersuchungsergebnisses der Amtsärztin nicht zugestimmt hat und daher die bestehenden Zweifel an der gesundheitlichen Eignung nicht ausgeräumt werden können. Die Antragstellerin hätte bis zum Erlass des Entlassungsbescheids am ... Februar 2017 der Datenweitergabe zustimmen und so zur Ausräumung der Zweifel beitragen können. Das ist aber unterblieben. Warum sich die Probebeamtin gegen eine Weitergabe der medizinischen Erkenntnisse der Amtsärztinnen wiederholt wendet, wurde auch nicht ansatzweise erläutert. Es ist daher rechtlich nichts dagegen einzuwenden, dass die Antragsgegnerin die fehlende Aufklärung der Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin aufgrund der Weigerung der Entbindung der Amtsärztinnen von der Schweigepflicht zu Lasten der Probebeamtin wertet und von der fehlenden Bewährung in gesundheitlicher Hinsicht ausgeht.

4. Darüber hinaus haftet auch der Beurteilung der Antragsgegnerin, dass sich die Lehrkraft in der Probezeit in fachlicher Hinsicht nicht bewährt habe, kein Rechtsfehler an.

Formale Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung ist in erster Linie die Probezeitbeurteilung (BayVGH, B.v. 30.11.2009 – 3 CS 09.1773 – juris Rn. 41; vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Stand: Februar 2017, § 23 BeamtStG Rn. 146). Darauf bezieht sich auch der angefochtene Bescheid. Der Umstand, dass die Probezeitbeurteilung für die Antragstellerin angegriffen wurde, hindert vorliegend ihre Verwertung nicht. Das gilt namentlich im Hinblick auf die von ihr erhobenen materiellen Einwände. Insoweit kann auf den ausführlichen Widerspruchsbescheid vom ... Dezember 2016 verwiesen werden (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2009 – 3 CS 09.1773 – juris Rn. 41).

Es ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass die Probezeitbeurteilung nicht den gesamten Zeitraum der Probezeit (...2015 bis ...2017) umfasst. Wenn der Dienstherr von der mangelnden fachlichen Bewährung schon vor Ablauf der vollen Probezeit überzeugt ist, müssen nicht die Leistungen bis zum Ablauf der regulären Probezeit von zwei Jahren abgewartet werden (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/ Zängl, Stand: Februar 2017, § 23 BeamtStG Rn. 156 m.w.N.). Mit der Eröffnung der Probezeitbeurteilung am 7. November 2016 mit dem für die Probezeit relevanten Urteil „Die Lehrkraft hat sich nicht bewährt“ wird zum Ausdruck gebracht, dass die Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt von der fachlichen Nichtbewährung der Antragstellerin überzeugt war. Während des Zeitraums, den die Probezeitbeurteilung umfasst, fanden auch hinreichende Unterrichtsbesuche statt.

Auch wenn der Antragstellerin noch am ... Februar 2016 die Probezeiteinschätzung vom 21. Januar 2016 mit dem Gesamturteil „erfüllt die Anforderungen in vollem Umfang“/„die Lehrkraft hat sich bewährt“ eröffnet wurde, ist es plausibel, dass sich die Lehrerin in dem Zeitraum von über drei Monaten bis zum Beginn ihrer längeren Erkrankung in ihren Leistungen so verschlechtert hat, dass ein Gesamturteil „erfüllt die Anforderungen unzureichend“ vergeben wurde. Denn insbesondere im März bis Mai 2016 sind unsachliche Äußerungen gegenüber Kollegen und Schülern sowie eine auffällige Ähnlichkeit der praktischen Abschlussprüfung und der kurz zuvor in einer Abschlussklasse gestellten dritten praktischen Schulaufgabe dokumentiert. Demgegenüber beschränkt sich die Stellungnahme der Antragstellerin auf ein pauschales Bestreiten bzw. die Darstellung ihrer Sicht der Dinge. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die von mehreren Seiten zeitnah schriftlich geschilderten erheblichen verbalen Auffälligkeiten tatsächlich nicht ereignet haben sollen. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass mehrere Personen unabhängig voneinander unzutreffende Äußerungen hinsichtlich der Antragstellerin gemacht haben sollten. Das Gericht geht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes daher von den in den Akten durch mehrere Personen belegten Vorkommnissen aus, die die Tatsachenbasis für die streitgegenständliche Probezeitbeurteilung bilden. Dem steht auch nicht entgegen, dass die stellvertretende Schulleiterin bereits am ... April 2016 in einer E-Mail darauf hingewiesen hat, die Antragstellerin auf keinen Fall lebenslang zu verbeamten. Denn das ist das Resultat der bereits vorliegenden Eindrücke einer massiven Verschlechterung der dienstlichen Leistungen. Insoweit schlägt sich die entsprechende Wahrnehmung in dieser Äußerung nieder. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass in dieser kurzen Notiz noch kein Bezug zu einer Entlassung enthalten ist.

Soweit bezüglich der Beamtin von einer anderen Schule, an der sie seit ... Oktober 2016 tätig ist, keine fachlichen Fehlleistungen oder Auffälligkeiten berichtet sind, bedingt das nichts anderes. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Lehrkraft dort eigenverantwortlichen Unterricht mit allen damit verbunden Pflichten geleistet hat. Der von ihr mitunter gehaltene Unterricht als einzelne Lehrkraft in einer Gruppe oder einer Klasse reicht nicht aus, das negative Probezeiturteil rechtlich in Frage stellen zu können. Denn diese Tätigkeit ist in ein „Teamteaching“ eingebettet, bei dem gerade nicht nur durch eine Lehrkraft eigenverantwortlich Unterricht erteilt wird.

5. Es ist auch gegen die Beurteilung der Antragsgegnerin, dass sich die Lehrkraft charakterlich nicht bewährt hat, rechtlich nichts einzuwenden. Angesichts der schriftlich in den Akten dokumentierten wiederholten unsachlichen Äußerungen gegenüber Schülerinnen wie auch einer Kollegin spricht alles dafür, dass sich die Probebeamtin auch in charakterlicher Hinsicht nicht bewährt hat (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2015 – 3 CS 15.2220 – juris Rn. 34 – zum Polizeidienst). Es ist rechtlich nichts dagegen einzuwenden, wenn die Antragsgegnerin in der Art und Weise der wiederholten Bemerkungen mit Anspielungen in den sexuellen Bereich gegenüber Schülerinnen einen Verstoß gegen den Erziehungsauftrag und die Vorbildfunktion einer Lehrkraft sieht. Der Dienstherr darf daraus auch negative Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung einer Lehrkraft ziehen, da durch die gezeigten Verhaltensweisen die Grundvoraussetzungen für die Tätigkeit als Lehrerin in eklatanter Weise außer Acht gelassen wurden. Dem gezeigten Verhalten darf auch ein entsprechendes Gewicht durch die Antragsgegnerin beigemessen werden. Wenn die Antragsgegnerin als Dienstherr hier einen strengen Maßstab im Auftreten gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Kolleginnen und Kollegen anlegt, ist das angesichts des insoweit eröffneten Beurteilungsspielraums rechtlich nicht zu beanstanden.

6. Schließlich sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Für die Antragsgegnerin stand die mangelnde Bewährung endgültig fest, so dass kein Handlungsermessen mehr zwischen der Entlassung und einer Verlängerung der Probezeit der Antragstellerin bestand, da nach der zwingenden Vorschrift des § 10 Satz 1 BeamtStG ein Beamter nur dann in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden darf, wenn er sich in der Probezeit bewährt hat. § 10 Satz 1 BeamtStG wirkt sich wie eine absolute Ermessensschranke aus, die bei endgültig feststehender mangelnder Bewährung nur die Entlassung als sachgerecht („ermessensgerecht“) erscheinen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C-16/12 – juris Rn. 11 m.w.N.; Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Februar 2017, § 23 BeamtStG RdNr. 160). Angesichts der deutlich zu Tage getretenen Eignungsmängel der Antragstellerin während der Probezeit ist es insbesondere nicht fehlerhaft, dass die Antragsgegnerin keinen Spielraum für die Verlängerung der Probezeit der Antragstellerin gesehen hat. Dies gilt hinsichtlich der aufgetretenen gravierenden Mängel hinsichtlich der gesundheitlichen, der fachlichen wie auch der charakterlichen Eignung.

7. Auch in formeller Hinsicht begegnet die Entlassungsverfügung keinen Bedenken.

a) Der streitgegenständliche Bescheid wurde nach Anhörung der Antragstellerin und deren Stellungnahme von der zuständigen Behörde erlassen (Art. 28 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG). Da die Entlassungsverfügung der Antragstellerin am ... Februar 2017 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde, ist die gem. Art. 56 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vorgeschriebene Entlassungsfrist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres (noch) eingehalten. Es ist weiter nicht ersichtlich, dass der Unterzeichner des Entlassungsbescheids nicht im Rahmen seiner dienstlichen Befugnisse als leitender Mitarbeiter des Referats für Gesundheit und Sport gehandelt haben sollte.

b) Der Personalrat wurde auf Antrag der Beamtin nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 1 Satz 3, Art. 72 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) ordnungsgemäß beteiligt. Nach Art. 80 Abs. 2 Satz 1 BayPVG war der Referatspersonalrat im Entlassungsverfahren zu beteiligen, da das Referat für Bildung und Sport eine den einzelnen Schulen übergeordnete Dienststelle darstellt und die Maßnahme durch das Referat erfolgen soll (Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, Stand: 1. April 2017, Vorbemerkung vor Art. 75 bis 79 BayPVG Rn. 20 b). Der Antrag der Antragstellerin, den Gesamtpersonalrat zu beteiligen, ist demgegenüber nicht maßgeblich. Welcher Stufenpersonalrat zu beteiligen ist, ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften. Die Frist zur Stellungnahme nach Art. 72 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 80 Abs. 2 Satz 3 BayPVG betrug durch die Beteiligung des örtlichen Personalrats drei Wochen. Diese Frist begann am ... November 2016 mit Übergabe des Beteiligungsschreibens vom ... November 2016. Eine ausdrückliche und ausführliche ablehnende Stellungnahme enthält erst das Schreiben vom ... Dezember 2016. Auch wenn der Verweis vom ... November 2016 (Blatt 179 der Akten) auf die Haltung des örtlichen Personalrats knapp gefasst ist, in dem auch um eine weitere Erörterung der Sache gebeten wird, wird darin auf die Stellungnahme des Personalrats der Schule verwiesen, der die Maßnahme derzeit ablehnt. Damit bringt der Referatspersonalrat zum Ausdruck, dass er – jedenfalls derzeit – unter Bezugnahme auf die Gründe des Personalrats der Schule die Maßnahme ablehnt und die Angelegenheit erörtert wissen will. In dem kurzen Schreiben ist daher das Erheben von Einwendungen durch den Referatspersonalrat gegen die beabsichtigte Entlassung (Art. 72 Abs. 2 Satz 2 BayPVG) und der Antrag auf eine Erörterung enthalten. Nach Aktenlage wurde die Angelegenheit wohl in der Sitzung am ... Dezember 2016 mündlich (so handschriftliche Notiz auf Blatt 182 der Akten) und jedenfalls eingehend schriftlich erörtert (Schreiben des Referatspersonalrats vom ...12.2016, mit ausführlicher Begründung). Das genügt, da keine bestimmte Form der Erörterung vorgeschrieben ist (Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, Stand: 1. April 2017, Art. 72 BayPVG Rn. 33). Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom ... Januar 2017 dem Referatspersonalrat mitgeteilt, dass sie bei ihrer Haltung bleibt, dass die Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen sei (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 BayPVG). Der Referatspersonalrat hat nach dem Zugang dieser Stellungnahme am ... Januar 2017 nicht binnen zwei Wochen die Entscheidung des Gesamtpersonalrats beantragt (Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayPVG). Damit war die Beteiligung des Personalrats beendet und dessen Beteiligungsrechte ausgeschöpft (Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, Stand: 1. April 2017, Art. 72 BayPVG Rn. 2). Das Schreiben des Referatspersonalrats vom ... Februar 2017 ist daher für das Beteiligungsverfahren rechtlich nicht mehr relevant.

8. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Streitwerts eines Hauptsacheverfahrens anzusetzen ist. Das Gericht geht von den durch die Antragsgegnerin mitgeteilten voraussichtlichen Jahresbezügen in Höhe von 52.154,16 EUR aus, was einen Streitwert für das vorliegende Verfahren von 13.038,54 EUR ergibt.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger steht als Lehrer (Besoldungsgruppe A 12) in Diensten des Beklagten; er war im Beurteilungszeitraum an einer Mittelschule tätig. In seiner periodischen dienstlichen Beurteilung vom 7. Januar 2015 für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 erzielte der Kläger das Gesamtergebnis „Leistung, die den Anforderungen voll entspricht (VE)“. Auf seine Einwendungen hin wurde für den Beamten eine neue dienstliche Beurteilung vom 2. März 2015 erstellt, die in den Rubriken „Lehrbefähigung“ und „Ergänzende Bemerkungen“ geändert wurde, im Übrigen - insbesondere im Gesamturteil wie der Bewertung der Einzelmerkmale - aber gleich geblieben ist. Diese dienstliche Beurteilung wurde dem Kläger am 16. Juli 2015 eröffnet. Gegen diese Beurteilung wurden wiederum Einwendungen erhoben, die mit Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 24. Juli 2015 zurückgewiesen wurden. Am 27. Juli 2015 wurde ausdrücklich Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung erhoben, über den sachlich nicht entschieden wurde.

Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2015, eingegangen bei Gericht am 23. Oktober 2015, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 2. März 2015 zu verpflichten, dem Kläger eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.

Es sei verkannt worden, dass der Kläger besonderen Belastungen aufgrund eines gegen ihn im Beurteilungszeitraum eingeleiteten Strafverfahrens ausgesetzt gewesen sei, das wegen fehlenden Tatverdachts schließlich eingestellt worden sei. Schließlich seien bei einem Unterrichtsbesuch sechs zusätzliche Schüler in seiner Klasse gewesen, was ebenfalls als erhebliche Erschwernis zu sehen sei. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass er beachtliche Unterrichtserfolge erzielt habe. So sei ihm am 25. Januar 2014 eine Leistungsprämie von 300,-- EUR zuerkannt worden. Seine umfangreichen Initiativen und Kontakte zu Unternehmen und anderen Bildungseinrichtungen wie auch seine Mitarbeit in einem Verlag bei der Erstellung eines Lehrbuches seien unberücksichtigt geblieben.

Die Regierung von Oberbayern hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die dienstliche Beurteilung sei formell wie materiell ordnungsgemäß erstellt worden. Die Beurteilung beruhe auf drei Unterrichtsbesuchen. Besondere Erschwernisse hätten nicht erkannt werden können und seien auch vom Kläger nicht vorab mitgeteilt worden.

Mit Wirkung zum 1. Dezember 2015 wurde der Kläger aufgrund Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 14. März 2017 Beweis erhoben zum Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung für den Kläger vom 2. März 2015 durch Einvernahme von Schulrat S. und Rektor R. als Zeugen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie insbesondere für das Ergebnis der Beweisaufnahme auf die Niederschrift vom 14. März 2017 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung seiner periodischen Beurteilung vom 2. März 2015 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 und Erstellung einer neuen periodischen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die streitgegenständliche Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO analog, da einer dienstlichen Beurteilung keine Verwaltungsaktqualität zukommt). Auch nach der Ruhestandsversetzung des Klägers aufgrund von Art. 66 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG ist das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage nicht entfallen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass eine dauerhafte Dienstunfähigkeit des Beamten vorliegen könnte und daher eine Reaktivierung auszuschließen wäre (vgl. BayVGH. B.v. 3.11.2016 - 6 ZB 15.2243 - Rn. 4 f.; vgl. Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Dezember 2016, Art. 54 LlbG Rn. 19).

1. Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile, die verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar sind (BVerwG, U.v. 13.5.1965 - II C 146.62 - BVerwGE 21, 127/129; U.v. 26.6.1980 - II C 8/78 - BVerwGE 60, 245 ständige Rechtsprechung). Nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden, zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherren vorbehaltenden Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Demgegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie den gesetzlichen Regelungen über die dienstliche Beurteilung und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (BVerwG, U.v. 11.1.1999 - 2 A 6/98 - ZBR 2000, 269). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, U.v. 26.6.1980, a.a.O.). Innerhalb des durch die Art. 54 ff. des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaubahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz/LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410), zuletzt geändert durch Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2012 vom 30. März 2012 (GVBl S. 94) gezogenen Rahmens unterliegt es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungs-merkmalen gestalten und begründen und worauf er im einzelnen sein Gesamturteil stützen will (BVerwG, U.v. 17.12.1981 - 2 C 69/81 - BayVBl 1982, 348). Tatsächli-che Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen (BVerwG, U.v. vom 16.10.1967 - VI C 44.64 - Buchholz 232, § 15 BBG Nr. 1; U.v. 26.6.1980, a.a.O.). Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung der Beamtin für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über die Eignung und Leistung der Beamtin ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form miteinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Alle diese Gestaltungsformen einer dienstlichen Beurteilung halten sich in dem von den Laufbahnvorschriften vorgezeichneten rechtlichen Rahmen (vgl. BayVGH, U.v. 23.5.1990 - 3 B 89.02832 m.w.N.; vgl. zum Ganzen auch: VG München, U.v. 7.12.1999 - M 5 K 99.2303).

Für die dienstliche Beurteilung des Klägers gelten neben den Art. 54 ff. des Geset-zes über die Leistungslaufbahn und Fachlaufbahn der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz/LlbG) die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 18. November 2010 (FMBl. S. 264), Abschnitt 3: Dienstliche Beurteilung - allgemeine Beurteilungsrichtlinien -, und die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7. September 2011 (KWMBL 2011, 306) - Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern. Maßgebend ist, welches Beurteilungssystem und welche Regelungen zum Beurteilungsstichtag (hier: 31.12.2014) gegolten haben (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2000 - 2 C 7/99 - NVwZ-RR 2000, 621 unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 14.2.1990 - 1 WB 181/88 - BVerwGE 86, 240).

2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angegriffene periodische dienstliche Beurteilung vom 2. März 2015 rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sind keine rechtlich relevanten Fehler bei der Ausübung des dem Beurteiler zukommenden Beurteilungsspielraums zu erkennen. Eine Beurteilung ist - wie oben dargestellt - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.

Die Zeugen - an deren Glaubhaftigkeit das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln sieht - haben in der mündlichen Verhandlung das formale Vorgehen wie auch die maßgeblichen Erwägungen für die Bewertung des Klägers im Vergleich mit den Beamten derselben Besoldungsgruppe (A 12) in der maßgeblichen Laufbahn dargestellt. Danach ist gegen die Beurteilung rechtlich nichts zu erinnern.

Insbesondere der als Zeuge vernommene Beurteiler, Schulrat S., hat geschildert, dass er die Leistungen des Klägers mit dem Schulleiter durchgesprochen habe und so anhand eines Vergleiches der dienstlichen Leistungen der Beamten der selben Besoldungsgruppe der selben Laufbahn zu der Einschätzung des Klägers gelangt sei. Es ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, wenn der Beurteiler den Umstand, dass der Lehrer im Beurteilungszeitraum eine Leistungsprämie für seine Tätigkeit als Mittelschulbeauftragter erhalten hat, als nicht besonders ins Gewicht fallend bewertet hat. Denn diese Prämie hätten alle Mittelschulbeauftragten erhalten. Das Engagement als Mittelschulbeauftragter habe zur Anhebung des Einzelmerkmals „Sonstige dienstliche Tätigkeiten“ auf „UB“ geführt, was aber das Gesamtergebnis „VE“ nicht geändert habe. Da der Beurteiler erst kurz vor Ende des Beurteilungszeitraums aufgrund der Ruhestandsversetzung des zuvor zuständigen Schulrats für die Beurteilung zuständig wude, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beurteiler selbst keinen Unterrichtsbesuch beim Kläger vorgenommen hat. In Nrn. 4.1.2 und 4.1.3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an den Schulen in Bayern (vom 7.9.2011, KWMBl 2011, 306) ist nicht die strikte Pflicht vorgegeben, dass der Beurteiler einen Unterrichtsbesuch durchführen muss.

Es ergaben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beurteiler ge-genüber dem Kläger voreingenommen wäre und so weder Willens oder in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen (BVerwG, U.v. 23.4.1998 - 2 C 16.97 - BVerwGE 106, 318, juris Rn. 13 ff.). Die Angaben des Beurteilers zum Zu-standekommen des Leistungsvergleichs haben hierfür nichts ergeben. Die Klagepartei hat hierzu in der mündlichen Verhandlung auch nichts weiter ausgeführt.

Ebenso hat der ebenfalls als Zeuge vernommene seinerzeitige Schulleiter R. angegeben, dass er beim Kläger mehrere Unterrichtsbesuche (Unterrichtsbesuch sowie Kurzbesuch) durchgeführt habe. Die Besprechungen habe der Rektor durchgeführt bzw. nachgeholt. Dabei habe er die Leistung als voll den Anforderungen entsprechend und demgemäß dem Merkmal „VE“ zuzuordnen gesehen. Insgesamt hätte der Lehrer pädagogisch etwas mehr auf die Schüler eingehen können. Es sei aufgefallen, dass die Lehrkraft die Schüler beim Unterrichtsbesuch mit dem Ausfüllen von Arbeitsblättern relativ starr beschäftigt habe. Ebenso habe er das von ihm mit verfasste Buch nicht in der Stunde verwendet. Besondere Erschwernisse des Klägers seien weder für den Schulleiter erkennbar gewesen noch sei darauf vom Beamten hingewiesen worden. Der Umstand, dass gegen den Kläger ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, sei ihm durch den Beamten selbst mitgeteilt worden. Das habe für den Rektor aber keine Rolle gespielt. Das wird dadurch unterstrichen, dass eine beamtenrechtliche Ermahnung vom Kläger in seinen Stellungnahmen zur Sache zwar angegeben ist, eine solche Maßnahme sich nach deren Rücknahme nicht in den vorgelegten Akten findet. Es ist zu bemerken, dass nicht jeder vom gewohnten Rahmen abweichende Umstand dazu führt, dass er als erschwerend zu berücksichtigen ist bzw. als ungünstiger Umstand, auf den der Beurteiler beim Ansetzen von Unterrichtsbesuchen Rücksicht zu nehmen hat (Nr.4.1.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an den Schulen in Bayern vom 7.9.2011, KWMBl 2011, 306). Die notwendige Flexibilität fordert von allen Beamten das Einstellen auf neue Situationen sowie zusätzliche Anforderungen und kann im Rahmen der üblichen Leistung erwartet werden. Entsprechend sind die Aussagen des Zeugen R. so zu verstehen, dass besonders ins Gewicht fallende Erschwernisse beim Kläger nicht ersichtlich gewesen sind. Es sind für das Gericht keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese Einschätzung unzutreffend gewesen sein könnte.

3. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.

(2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen eines in § 1 genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten.

Tenor

I. Die Bescheide der Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern vom 16. Dezember 2016 sowie 22. Juni 2017 werden insoweit aufgehoben, als darin die Entlassung des Klägers mit Wirkung zum 17. Februar 2017 aus dem Anpassungslehrgang verfügt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu 1/3, der Beklagte zu 2/3 zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... 1966 geborene Kläger hat in Frankreich und Griechenland die Lehrerqualifikation in der Fächerverbindung Deutsch/Französisch erworben. Er hat beantragt, diese Qualifikation auch für den Unterricht an bayerischen Schulen anzuerkennen. Mit bestandskräftigem Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern vom 31. Mai 2013 wurde er verpflichtet, einen zweijährigen Anpassungslehrgang an einer Seminarschule zu absolvieren sowie in diesem Rahmen an bestimmten Lehrveranstaltungen an einer bayerischen Universität erfolgreich teilzunehmen. Dadurch sollen die Defizite gegenüber den in Bayern vorgeschriebenen Lehramtsprüfungen ausgeglichen werden.

Mit Bescheid vom 4. August 2016 wurde er jederzeit widerruflich mit Wirkung zum 13. September 2016 zur Ableistung des Anpassungslehrgangs in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses zugelassen und dem L-gymnasium M. zugewiesen. Der Anpassungslehrgang ende außer durch vorzeitige Entlassung mit der Feststellung der erfolgreichen Ableistung, spätestens jedoch am 10. September 2018.

Der Seminarleiter und der Seminarvorstand des Gymnasiums teilten der Zeugnisanerkennungsstelle mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 mit, dass der Kläger erhebliche Defizite der deutschen Sprache aufweise. Es bestünden schwerwiegende Zweifel hinsichtlich des Vorliegens der für die Berufsausübung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse.

Mit Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle des Freistaats Bayern vom 16. Dezember 2016 wurde die Zuweisung zur Ableistung des Anpassungslehrgangs an das L-gymnasium vom 4. August 2016 widerrufen. Zusätzlich ist dort angegeben: „Nach Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse gemäß § 14 Satz 2 der Verordnung zum Vollzug des Art. 7 Abs. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (EG-Richtlinienverordnung für Lehrer - EGRiLV-Lehrer) vom 23. Juli 1992 in der jeweils geltenden Fassung kann der Anpassungslehrgang auf Antrag von Herrn A. wieder aufgenommen werden.“ Nach dem Gutachten der zuständigen Seminarlehrer und des Seminarvorstands der Schule vom 6. Dezember 2016 verfüge der Kläger nicht über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse, die für die Ausübung seiner Berufstätigkeit erforderlich seien.

Mit weiterem Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern vom 22. Juni 2017 wurde deren Bescheid vom 16. Dezember 2016 ergänzt. Es wurde angegeben, dass die mit Wirkung ab dem 17. Februar 2017 verfügte Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Rahmen des Anpassungslehrgangs in den Fächern Deutsch und Französisch auf der Grundlage des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 EGRiLV-Lehrer in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfolgt sei. Mit besonderem Gewicht sei dabei zu berücksichtigen gewesen, dass die fehlenden Sprachkenntnisse nicht während der frühen Phase des Anpassungslehrgangs schnell und nachhaltig hätten nachgeholt werden können.

Zwischen dem Kläger als Arbeitnehmer und dem Beklagten als Arbeitgeber wurde auch ein Arbeitsvertrag vom 14. September 2016 geschlossen, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten während des Anpassungslehrgangs ergänzend regelt. Dieser Arbeitsvertrag wurde mit Schreiben vom 7. Februar 2017 mit Wirkung zum 17. Februar 2017 durch den Beklagten gekündigt. Hiergegen wurde durch die Klagepartei Klage zum Arbeitsgericht München erhoben (25 Ca 2414/17). Dieses Verfahren ruht bis zur Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit.

Der Kläger hat am 30. Januar 2017 Klage erhoben und zuletzt beantragt,

den Bescheid vom 16. Dezember 2016 sowie den Ergänzungsbescheid vom 22. Juni 2017 aufzuheben.

Der Kläger sei vor Erlass des Bescheids vom 16. Dezember 2016 nicht angehört worden. Ob die Personalvertretung ordnungsgemäß beteiligt worden sei, werde mit Nichtwissen bestritten. Die Entlassung wegen angeblich fehlender Sprachkenntnisse könne bereits nicht auf die angegebene Rechtsgrundlage gestützt werden. Im Übrigen verfüge der Kläger über hinreichende Sprachkenntnisse, was dadurch unterstrichen werde, dass er ein einschlägiges Studium sowie insbesondere mehrere Seminare für Germanistik an der Universität M. erfolgreich absolviert habe. Die Beurteilung der Schule sei voreingenommen. Die Entlassung sei unverhältnismäßig und benachteilige den Kläger aufgrund seines Migrationshintergrundes. Die Forderung des Nachweises von Sprachkenntnissen verstoße auch gegen Gemeinschaftsrecht.

Die Regierung von Oberbayern - Prozessvertretung - hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Bescheide seien rechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen sei der Kläger wiederholt beraten worden, dass er Deutsch als Muttersprache unterrichten wolle, was sprachlich eine große Herausforderung darstelle. Eine von Zweifeln unabhängige Nachweispflicht von Sprachkenntnissen bestehe nicht. Zweifel an den Sprachkenntnissen seien erst nach Aufnahme des Anpassungslehrgangs entstanden. Hierauf sei dann umgehend mit dem Bescheid vom 16. Dezember 2016 reagiert worden. Die Formulierung, dass der Anpassungslehrgang nach Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse fortgesetzt werden könne, sei nur ein Hinweis und stelle keine Regelung dar.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift vom 19. September 2017 verwiesen.

Gründe

Soweit der Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern vom 16. Dezember 2016, ergänzt durch Bescheid vom 22. Juni 2017, die Entlassung des Klägers aus dem Anpassungslehrgang mit Wirkung zum 17. Februar 2017 verfügt, sind diese Bescheid rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, da die angefochtenen Bescheide keine über die Entlassung hinausgehende Regelung enthalten. Der entsprechende Hinweis ist auch nicht rechtswidrig.

1. Die mit den streitgegenständlichen Bescheiden verfügte Entlassung aus dem Anpassungslehrgang ist rechtswidrig erfolgt. Denn die erforderliche Mitwirkung des Personalrats ist nicht eingehalten worden.

Mit den streitgegenständlichen Bescheiden hat die Zeugnisanerkennungsstelle die Entlassung des Klägers aus dem Anpassungslehrgang mit Wirkung zum 17. Februar 2017 verfügt. Die rechtlich unpräzise Formulierung im Bescheid vom 16. Dezember 2016, dass die Zuweisung „widerrufen“ werde, wurde vom Kläger als Entlassung aus dem Anpassungslehrgang verstanden. Dieses Regelungsziel wurde im Ergänzungsbescheid vom 22. Juni 2017 durch den Beklagten klargestellt.

Bei dem Anpassungslehrgang handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis im Sinn von Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG). Bei der Entlassung aus einem solchen Dienstverhältnis - ausgenommen auf Antrag des Betroffenen - wird der Personalrat nach Art. 76 Abs. 1 Satz 3 BayPVG beteiligt, wenn der Beschäftigte das beantragt. Der Beschäftigte ist rechtzeitig von der beabsichtigten Maßnahme in Kenntnis zu setzen (Art. 76 Abs. 1 Satz 4 BayPVG).

Der Anpassungslehrgang nach der EG-Richtlinienverordnung für Lehrer (EGRiLV-Lehrer) vom 23. Juli 1992 (GVBl S. 245), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), stellt ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis im Sinn von Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayPVG dar. Ziel des Anpassungslehrgangs ist der Ausgleich von Defiziten der in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbenen Qualifikation gegenüber den entsprechenden Qualifikationen in Deutschland. Die fehlenden inländischen Qualifikationsmerkmale sollen in diesem Lehrgang nacherworben werden (§ 9 EGRiLV-Lehrer). Der Anpassungslehrgang stellt damit eine Sonderform der Ausbildung dar. Er ist sowohl formal wie auch inhaltlich der Ausbildung von Lehramtsbewerbern als Referendare im Beamtenverhältnis auf Widerruf angenähert. Der Lehrgang wird ausdrücklich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleistet, für das die Lehrerdienstordnung und einschlägigen Vorschriften der für das betreffende Lehramt maßgeblichen Zulassungs- und Prüfungsordnung maßgeblich sind (§ 10 EGRiLV-Lehrer). Auch der mit dem Kläger am 14. September 2016 geschlossene Arbeitsvertrag, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten zusätzlich konkretisiert, bestimmt in Nr. 2, dass der Anpassungslehrgang eigenverantwortlichen Unterricht umfasst, die regelmäßige Teilnahme am Studienseminar sowie eigenverantwortliche Hospitation wie vergleichbare Beamte auf Widerruf im zweiten Jahr des Vorbereitungsdienstes. Auch das in Nr. 4 des Vertrags vereinbarte Entgelt richtet sich nach der Höhe der Bezüge im Vorbereitungsdienst für das jeweilige Lehramt. Auch wenn ein Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten geschlossen wurde, bleibt der Anpassungslehrgang ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis. Das ist in Nr. 1 des Vertrages festgehalten. Insoweit wird der Regelungsgehalt von § 9 EGRiLV-Lehrer wiederholt.

Auch Sinn und Zweck der Vorschriften über die Personalratsbeteiligung nach Art. 76 BayPVG bedingen, diese nicht eng, sondern beteiligungsfreundlich auszulegen (vgl. BVerwG, B.v. 13.10.2009 - 6 P 15/08 - juris Rn. 32). Denn es geht bei der Entlassung während des Ausbildungsverhältnisses um eine für den Betroffenen bedeutsame Angelegenheit, die sich möglicherweise existentiell - da den weiteren beruflichen Werdegang maßgeblich betreffend - auswirken kann.

Da der zuständigen Behörde bei der vorzeitigen Entlassung aus dem Anpassungslehrgang nach Art. 11 Abs. 4 EGRiLV-Lehrer ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, ist das Beteiligungsrecht auf Antrag des Betroffenen eröffnet (Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz, Stand: Juni 2017, Art. 76 Rn. 129 ff.).

Die Unterrichtung des Betroffenen von der beabsichtigten Maßnahme entsprechend Art. 76 Abs. 1 Satz 4 BayPVG ist dem Dienstherrn als selbstständige Pflicht neben einer beamtenrechtlichen oder verwaltungsverfahrensrechtlich vorgeschriebenen Anhörung aufgegeben. Sie hat nicht - wie die Anhörung - zum Ziel, dem Beschäftigten Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Dienstherrn zu dem ihm mitgeteilten Sachverhalt zu äußern. Vielmehr verfolgt sie den davon getrennten Zweck, den Beschäftigten zu dem nach dem Personalvertretungsgesetz in seiner Entscheidungsfreiheit liegenden Entschluss zu veranlassen, ob die Personalvertretung in seiner Angelegenheit tätig werden soll oder nicht. Dem Beschäftigten muss daher durch die Unterrichtung kenntlich sein, dass er die Entscheidung über sein personalvertretungsrechtliches Antragsrecht nunmehr zu treffen hat (BVerwG, U.v. 24.11.1983 - 2 C 27/83 - BVerwGE 68, 197, juris Rn. 19; U.v. 9.12.1999 - 2 C 4/99 - BVerwGE 110, 17, juris Rn. 23). Eine solche Unterrichtung des Klägers ist vorliegend nicht erfolgt.

Dieser Fehler ist auch nach dem in Art. 46 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken nicht unbeachtlich. Denn die Klagepartei hat ausdrücklich angegeben, dass sie von ihrem Antragsrecht auf Beteiligung der Personalvertretung Gebrauch gemacht hätte, wenn hierauf vom Dienstherrn hingewiesen worden wäre. Es ist nicht auszuschließen, dass nach Stellung dieses Antrags der Personalrat Einwendungen erhoben und dies zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (BVerwG, U.v. 24.11.1983 - 2 C 27/83 - BVerwGE 68, 197, juris Rn. 21; U.v. 9.12.1999 - 2 C 4/99 - BVerwGE 110, 173, juris Rn. 29 f.). Eine Mitwirkung des Personalrats kann nicht nachgeholt werden, da das Verwaltungsverfahren der Entlassung des Klägers aus dem Anpassungslehrgang abgeschlossen ist (Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz, Stand: Juni 2017, Art. 76 Rn. 135).

2. Soweit sich die Klage gegen die Formulierung im Bescheid vom 16. Dezember 2017 richtet, dass der Anpassungslehrgang nach Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse gemäß § 14 „Satz 2“ (richtig: Absatz 2) EGRiLV-Lehrer wieder aufgenommen werden könne, liegt hierin keine Regelung, gegen die sich der Kläger mit einer Anfechtungsklage wehren könnte. Vielmehr ist das nur als Hinweis auf die bestehende Regelung des § 14 Abs. 2 EGRiLV-Lehrer zu sehen. Die Aufnahme dieses Hinweises (wenn man die Klage insoweit als Leistungsklage versteht) ist nicht rechtswidrig.

Maßgeblich ist die Sicht eines verständigen objektiven Betrachters, ob dem Text sowohl nach der äußeren Form als auch nach dem Wortlaut eine Regelungswirkung zukommt (vgl. NdsOVG, B.v. 12.12.2016 - 11 ME 214/16 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 20.8.2012 - 6 ZB 11.2233 - juris Rn. 6; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 35 Rn. 54).

Eine solche Regelungswirkung der Formulierung, dass der Anpassungslehrgang nach Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 EGRiLV-Lehrer wieder aufgenommen werden könne, kann vorliegend unter dem Blickwinkel eines objektiven Betrachters nicht abgeleitet werden. Schon vom äußeren Erscheinungsbild ist der strittige Text anders als der „Widerruf der Zuweisung“ (damit ist die Entlassung gemeint) nicht unterstrichen. Das spricht für ein anderes Ziel dieses Satzes. Zudem ergeht über die Meldung und Zulassung zum Anpassungslehrgang und damit auch die Fortsetzung eine gesonderte Entscheidung nach § 12 EGRiLV-Lehrer. Dabei sind die Voraussetzungen für die Zulassung nachzuweisen. Die Zulassung kann nach § 12 Abs. 2 und 3 EGRiLV-Lehrer versagt werden. Dem Kläger war diese Verfahrensweise aufgrund der vor Kurzem erfolgten Zulassung mit Bescheid vom 4. August 2016 ausdrücklich bekannt. Insbesondere kann in der Formulierung keine selbstständig angreifbare Anordnung gesehen werden, für die weitere Zulassung zum Anpassungslehrgang bestimmte Unterlagen vorzulegen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 EGRiLV-Lehrer). Abgesehen davon, dass die Forderung zur Vorlage bestimmter Unterlagen/Nachweise wohl eine nicht selbständig anfechtbare Verfahrenshandlung sein dürfte (§ 44a VwGO), ist der strittige Text inhaltlich auch nicht hinreichend konkret, sodass ihm eine Regelungswirkung beizumessen sein könnte. Denn durch welchen konkreten Nachweis die geforderten Sprachkenntnisse belegt werden, ist nicht dargestellt. Vielmehr ist das sehr offen formuliert und verweist lediglich allgemein auf § 14 Abs. 2 EGRiLV-Lehrer. Das unterstreicht den bloß hinweisenden Charakter.

Die Aufnahme eines Hinweises auf die geltende Regelung des § 14 Abs. 2 EGRiLV-Lehrer für die Wiederaufnahme des Anpassungslehrgangs ist auch nicht rechtswidrig. Denn ausreichende Sprachkenntnisse für die Berufsausübung werden in Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl L 255 vom 30.9.2005, S. 22), zuletzt geändert durch Beschluss vom 13. Januar 2016 (ABl L 134 vom 24.5.2016, S. 135), nach Anerkennung der Qualifikation gefordert. Ebenso Recht hat dieser Grundsatz zu gelten, wenn vor der Anerkennung der Qualifikation ein Anpassungslehrgang zu absolvieren ist. Wenn schon im Fall der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Qualifikation ausreichende Sprachkenntnisse gefordert werden, müssen auch bei einem der Anerkennung vorgeschalteten Verfahren wie dem Anpassungslehrgang oder der Eignungsprüfung nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechende Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Insoweit unterscheidet sich die in einem anderen Land mit anderer Amtssprache/Unterrichtssprache absolvierte Ausbildung wesentlich bei der Lehrerausbildung (Art. 14 Abs. 1 lit. a Richtlinie 2005/36/EG). Denn der Anpassungslehrgang dient nicht in erster Linie dem Spracherwerb, sondern der fachlich-didaktischen Ergänzung der erworbenen Qualifikation. Das Spracherfordernis statuiert Art. 7 Abs. 4 Satz 2 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG). Dort ist als Voraussetzung für die Anerkennung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworbenen Lehrerqualifikationen festgelegt, dass für diesen Bewerberkreis der Nachweis der für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse notwendig ist. Das formuliert § 14 EGRiLV-Lehrer weiter aus. Gerade im vorliegenden Fall, in dem der Dienstherr der Auffassung ist, dass der Bewerber nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt und daher eine Entlassung aus dem Anpassungslehrgang angeordnet hat, kann ein Hinweis auf § 14 Abs. 2 EGRiLV-Lehrer nicht als rechtswidrig angesehen werden.

3. Entsprechend dem Anteil des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens hat der Kläger 1/3, der Beklagte 2/3 der Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.