Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2017 - 6 ZB 17.40

bei uns veröffentlicht am06.07.2017

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Oktober 2016 – Au 2 K 16.762 – wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Klägerin steht als Postamtfrau (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Beklagten und ist bei der D. P. AG beschäftigt. Sie wendet sich gegen eine Umsetzung‚ mit der die Beklagte ihr einen neu geschaffenen, mit der Entgeltgruppe 6 (entspricht Besoldungsgruppen A 9 bis A 11) bewerteten Aufgabenbereich in der VD Hersteller/Dienstleister innerhalb des Geschäftsbereichs Vertrieb Post Süd zuweist und die mit einer Verlegung ihres Dienstortes von W. (home office) nach G. verbunden ist.

In der Zeit vom 1. November 1999 bis 31. Dezember 2014 war die Klägerin für eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis bei der D. P. AG insichbeurlaubt. Nachdem der Betriebsrat die geplante Umsetzung der Klägerin zunächst abgelehnt hatte‚ setzte die Beklagte die Klägerin mit Verfügung vom 12. Juni 2015 für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2015 befristet und mit der angegriffenen Verfügung vom 21. Dezember 2015 dauerhaft um. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 21.4.2016) erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Oktober 2016 als unbegründet abgewiesen. Die Umsetzung sei formell und materiell rechtmäßig.

Der Zulassungsantrag der Klägerin zeigt keine Gesichtspunkte auf‚ die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründen und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

a) Die Klägerin rügt‚ das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung der Wertigkeit ihres neuen Funktionsamtes zu Unrecht ihre Erfahrungen nach Dienstantritt in G.‚ insbesondere im Februar 2016‚ mit der Begründung zurückgewiesen, sie habe sich noch in den ersten Wochen ihrer neuen Tätigkeit befunden. Das Gericht habe nicht berücksichtigt‚ dass sie bereits mit Wirkung vom 1. Juli 2015‚ zunächst befristet‚ nach G. umgesetzt worden sei.

Dieser Einwand ist nach Aktenlage zutreffend, sofern ihre „Abordnung“ vom 17. Juli 2015 mit Wirkung vom 3. August 2015 bis 31. Dezember 2015 zur SNL PeP in die ZGr Training Brief/Paket auf den Arbeitsposten 8500-Ahp3 (vollzogen und) nicht mit einem anderen Aufgabenbereich verbunden war (Verwaltungsakte S. 40 im Verfahren Au 2 K 15.1284). Gleichwohl führt dies im Ergebnis nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Gleichwertigkeit des neuen Funktionsamtes mit dem Statusamt einer Postamtfrau (A 11) sind nicht zu beanstanden und werden durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Dies gilt auch, falls die Klägerin mit dieser Rüge einen Verfahrensfehler gemäß § 124 Abs. Nr. 5 VwGO geltend machen wollte.

aa) Die Umsetzung stellt eine innerbehördliche Maßnahme dar, durch die der dienstliche Aufgabenbereich eines Beamten geändert wird. Dessen Ämter im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinn bleiben unberührt. Dem Beamten wird ein anderer‚ bei seiner Beschäftigungsbehörde eingerichteter Dienstposten (Amt im konkret-funktionellen Sinn) übertragen‚ der nach seiner Wertigkeit dem Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinn zugeordnet ist. Dem Dienstherrn steht bei der Bestimmung der Wertigkeit der Dienstposten im Sinne von § 18 Satz 1, § 20 Abs. 1 Satz 2 BBesG ein weiter Beurteilungsspielraum zu (Organisationsermessen; BVerwG, U.v. 30.6.2011 – 2 C 19.10 – juris Rn. 28). Aufgrund des durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Rechts des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung darf dem Beamten kein dienstlicher Aufgabenbereich übertragen werden‚ der in Anbetracht seines Statusamtes auf Dauer „unterwertig“ ist. Damit wird dem Beamten zwar kein Recht auf unveränderte oder ungeschmälerte Ausübung eines bestimmten Amtes im funktionellen Sinne gewährt. Er muss vielmehr Änderungen seines abstrakten und konkreten Aufgabenbereichs nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amtes hinnehmen. Die Funktionsämter des Beamten können aus jedem dienstlichen Grund geändert werden‚ sofern ihm ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich verbleibt (BVerwG‚ B.v. 4.7.2014 – 2 B 33.14 – juris Rn. 7‚ 10 m.w.N.). Der Beamte darf aber insbesondere nicht aus dem Dienst gedrängt und dadurch‚ dass ihm Pseudobeschäftigungen zugewiesen werden‚ zur Untätigkeit in perspektivlosem Zuwarten genötigt werden (BVerwG‚ U.v. 22.6.2006 – 2 C 26.05 – Rn. 12).

Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung gilt auch für Beamte im Bereich der Postnachfolgeunternehmen. Gemäß Art. 143b Abs. 3 Satz 1 und 2 GG müssen diese Unternehmen bei Ausübung der Dienstherrenbefugnisse die Rechtsstellung der Beamten‚ d.h. die sich aus ihrem Status ergebenden Rechte wahren (BVerwG‚ U.v. 18.9.2008 – 2 C 126.07 – Rn. 10). Nach § 8 Satz 1 PostPersRG i.d.F. des Gesetzes v. 28.5.2015 (BGBl I S. 813) findet § 18 BBesG mit der Maßgabe Anwendung‚ dass gleichwertige Tätigkeiten bei dem Postnachfolgeunternehmen als amtsangemessene Funktionen gelten. Danach treten an die Stelle von abstrakt-funktionellen und konkret-funktionellen Ämtern bei den Postnachfolgeunternehmen abstrakte und konkrete Aufgabenbereiche. Damit wird zum einen allgemein der Kreis der bei einem Unternehmen amtsangemessenen Tätigkeit festgelegt und zum anderen als Teilmenge dieses Aufgabenkreises die aktuell zu erfüllenden amtsangemessenen Aufgaben (BVerfG‚ B.v. 2.5.2016 – 2 BvR 1137/14 – juris Rn. 27).

Die Berechtigung des Dienstherrn zur Vornahme von Umsetzungen folgt aus seiner Organisationsgewalt. Bei der Umsetzung handelt es sich um eine dienstliche Anordnung‚ der der betroffene Beamte aufgrund seiner Weisungsgebundenheit (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG) Folge zu leisten hat. Umsetzungen müssen von einem dienstlichen Grund getragen sein. Davon ausgehend hat der Dienstherr über die Umsetzung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die tatsächlichen Auswirkungen der Umsetzung auf den beruflichen Werdegang des Betroffenen oder dessen private Lebensführung sind aus Führsorgegründen in der Erwägung einzustellen. Der Dienstherr muss sowohl das dienstliche Interesse an der Umsetzung als auch die entgegenstehenden Belange der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die Abwägung einstellen und gewichten. Grundsätzlich gilt‚ dass die dienstlichen Belange‚ die der Umsetzung zugrunde liegen‚ umso gewichtiger sein müssen‚ je schwerer die Folgen einer Umsetzung für den Beamten sind. Umsetzungen sind nach § 114 Satz 1 VwGO von den Verwaltungsgerichten daraufhin nachzuprüfen‚ ob der Dienstherr die das Ermessen beschränkenden Rechtsgrundsätze beachtet hat (BVerwG‚ B.v. 4.7.2014 – 2 B 33.14 – juris Rn. 8 m.w.N.).

Der dienstliche Grund für eine Umsetzung kann sich aus jedem sachlichen organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund ergeben‚ der sich auf das Interesse des Dienstherrn an einer effektiven Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zurückführen lässt (BVerwG‚ B.v. 4.7.2014 – 2 B 33.14 – juris Rn. 9; B.v. 19.11.2015 – 2 A 6.13 – juris Rn. 18). Die Umsetzung ist ermessensfehlerhaft‚ wenn sie auf sachwidrigen Gründen oder einer unzureichenden Abwägung betroffener Belange beruht (BVerwG‚ U.v. 26.5.2011 – 3 A 8.09 – juris Rn. 19). Besonderheiten des bisherigen Dienstpostens des Beamten‚ wie z.B. der Vorgesetztenfunktion‚ Beförderungsmöglichkeiten oder einem etwaigen gesellschaftlichen Ansehen‚ kommen keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung zu (BVerwG‚ U.v. 28.11.1991 – 2 C 41.89 – juris Rn. 19).

bb) Gemessen an diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Umsetzung der Klägerin sei rechtmäßig, nicht zu beanstanden.

Nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts entspricht die neue Tätigkeit der Klägerin in der Wertigkeit dem Statusamt einer Postamtfrau der Besoldungsgruppe A 11. Der Arbeitsposten ist nach der Entgeltgruppe 6 bewertet‚ die die Ämter der Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 umfasst. Der Tätigkeitsumfang umfasst insgesamt betrachtet eine selbständige‚ eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung im Sinn einer Sachbearbeitung mit eigenen Entscheidungsspielräumen‚ der dem Statusamt der Klägerin entspricht. Die Klägerin rügt ihre unterwertige Beschäftigung im Zulassungsantrag mit ihrer Unterbringung in einem „Durchgangszimmer“‚ in dem ein für Servicemitarbeiter zugänglicher Kopierer dazu führe‚ dass sie nicht ungestört arbeiten könne‚ und mit der technisch ungenügenden Ausstattung dieses Büros‚ weil es nur über eine unzureichend funktionierende LAN-Verbindung verfüge‚ so dass bereits mehrfach die für ein „gedeihliches Arbeiten“ erforderliche Netzstabilität nicht gegeben gewesen sei. Die Beklagte habe dieses Vorbringen nicht substanziiert bestritten. Das Verwaltungsgericht hätte deshalb nicht zu dem Ergebnis kommen dürfen‚ dass nicht erkennbar sei‚ dass die Beklage nicht in der Lage oder nicht Willens sei‚ für Abhilfe zu sorgen.

Die auf Art und Ausstattung des Arbeitsplatzes bezogenen Rügen könnten allenfalls dann – wie auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt (S. 14 des Urteils) – die Wertigkeit des mit der Umsetzung übertragenen funktionellen Amts berühren‚ wenn diese im maßgeblichen Zeitraum bis zum Abschluss des behördlichen Verfahrens (hier mit Erlass des Widerspruchsbescheides am 21.4.2016) die Aufgabenerfüllung im Wesentlichen unmöglich machen‚ so dass der Beamte zur Untätigkeit im perspektivlosen Zuwarten genötigt wird. Dies ist in Übereinstimmung mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht anzunehmen. Die Klägerin trägt schon selbst nicht vor‚ dass sie aufgrund der genannten Umstände überhaupt nicht arbeiten könne. Ein solcher Vortrag wäre im Übrigen hinsichtlich ihres Arbeitszimmers zurückzuweisen. Der Dienstherr hat im Rahmen seiner Organisationsgewalt ein weites‚ insbesondere von den räumlichen und finanziellen Möglichkeiten abhängiges Organisationsermessen wie er seine Bediensteten unterbringt. Die Unterbringung einer A 11-Beamtin in einem Zimmer mit einem für andere Mitarbeiter zugänglichen Kopierer ist bei Fehlen besonderer Umstände, wie vorliegend, nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der unzureichenden LAN-Verbindung behauptet die Klägerin ebenfalls nicht‚ dass sie dauerhaft nicht zur Verfügung stand. Dieses Problem wird auch im Protokoll des Gesprächs zum betrieblichen Wiedereingliederungsmanagement (Bl. 60 der Akte des Verwaltungsgerichts 2 K 16.762) nicht erwähnt. Es ist danach nicht entscheidungserheblich‚ aus welchen Gründen „mehrfach“ eine unzureichende LAN-Verbindung bestand.

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus einer Gesamtbewertung der gerügten Umstände. Selbst wenn die Klägerin im Februar 2016 – in ihrer E-Mail vom 15. Februar 2016 (Bl. 38 der Akte des Verwaltungsgerichts 2 K 16.74) an ihren Vorgesetzten bittet sie um Abhilfe hinsichtlich der Netzqualität und -stabilität – unbeschäftigt gewesen sein sollte‚ so hätte sie zunächst ihren Vorgesetzten darauf aufmerksam machen müssen. Dass sie dies getan hätte‚ trägt sie nicht vor. Im Übrigen würde auch eine einmonatige Unterbeschäftigung nicht die Wertigkeit der ihr zugewiesenen Aufgaben auf Dauer berühren.

2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auch nicht auf einen der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs unterliegenden Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Klägerin rügt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Prüfung der Ermessensentscheidung der Beklagten‚ die Klägerin habe eine etwaige Gesundheitsgefährdung durch die Umsetzungsmaßnahme erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht habe. Bei Erlass des Widerspruchsbescheids der Beklagten sei vielmehr bereits bekannt gewesen sei‚ dass sie in einem für die Durchführung eines betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements maßgebenden Umfang dienstunfähig gewesen sei.

Der verfassungsrechtlich von Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht‚ das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist allerdings nicht gehalten sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen‚ dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen‚ dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat‚ wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Im Übrigen schützt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs die Beteiligten auch nicht davor‚ dass ein Gericht einzelne Tatsachen oder Erkenntnisse oder bestimmtes Vorbringen von Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts bei seiner Entscheidung unberücksichtigt lässt oder sich nicht näher damit auseinandersetzt (BVerwG‚ B.v. 10.5.2017 – 5 PB 5.16 – juris Rn. 3).

Hiervon ausgehend ist die Rüge der Klägerin nicht erfolgreich. Aus der Einleitung des betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements Anfang April 2016 konnte und musste die Beklagte nicht auf einen Zusammenhang der Erkrankung der Klägerin mit der „Arbeitsplatzsituation“ schließen. Dass aus Sicht der Klägerin ein Zusammenhang besteht‚ wurde erstmals im Wiedereingliederungsgespräch am 19. Mai 2016 aktenkundig und mithin nach dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides am 21. April 2016 vorgetragen.

Die weiteren Rügen der Klägerin, die sich auf ihren Vortrag und Umstände nach Erlass des Widerspruchsbescheides beziehen, sind danach ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt, soweit sie beanstandet, dass das Verwaltungsgericht ihr keinen Hinweis darauf gegeben habe, dass sie die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe belegen solle. Im Übrigen wäre von der anwaltlich vertretenen Klägerin zu erwarten‚ dass sie ihr eigenes‚ aus ihrer Sicht relevantes Vorbringen zu gesundheitlichen Umständen nicht lediglich vorträgt‚ sondern auch durch entsprechende ärztliche Stellungnahmen belegt (vgl. BVerwG‚ B.v. 30.01.2017– 6 B 44.16 – juris Rn. 4).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47‚ § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung


(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Lau

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 143b


(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten. (2) Die vor der Umwand

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 62 Folgepflicht


(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach b

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 8 Ämterbewertung


§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen als amtsgemäße Funktionen gelten.Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden.

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 20 Bundesbesoldungsordnungen A und B


(1) Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Besoldungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen geregelt. Dabei sind die Ämter nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuord

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. Okt. 2016 - Au 2 K 16.762

bei uns veröffentlicht am 27.10.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich g

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 02. Mai 2016 - 2 BvR 1137/14

bei uns veröffentlicht am 02.05.2016

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe A.

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Verfügung, mit der sie dauerhaft ab dem 1. Januar 2016 innerhalb des Geschäftsbereichs Vertrieb ... in die Vertriebsdirektion (VD) Hersteller/Dienstleister mit Dienstort ... umgesetzt wurde.

Die am ... geborene Klägerin, seit dem 1. Juli 2000 Postamtfrau (Besoldungsgruppe A 11), war bis zum 31. Oktober 1999 im Beamtenverhältnis bei der (damaligen) Niederlassung Briefkommunikation ... als Sachbearbeiterin in Postfachangelegenheiten in der Abteilung Kundenservice am Dienstort ... beschäftigt. Mit Wirkung vom 18. Oktober 1999 wurde sie von der Niederlassung Brief Kommunikation ... zur Niederlassung Vertrieb Brief Kommunikation, Vertriebsniederlassung in, versetzt und mit Wirkung zum 1. November 1999 insichbeurlaubt, um sie im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses beim Geschäftsbereich Vertrieb Brief Kommunikation ... in der Vertriebsniederlassung ... bzw. nach der Neustrukturierung ab 1. März 2002 beim Geschäftsbereich Vertrieb Brief Geschäftskunden, VD, Branche Einzelhandel/Konsumgüter (EH/KG), Standort, als Vertriebsmanagerin (national) zu beschäftigen. Ihr Arbeitsvertrag und ihre Insichbeurlaubung wurden in den Folgejahren mehrfach befristet verlängert; zuletzt bis 31. Dezember 2014. Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Vertriebsmanagerin (Eingruppierung nach Tarifvertrag 64 in Entgeltgruppe 2 als insichbeurlaubte Beamtin bzw. ab 1.1.2007 Gruppenstufe 6) war ab dem 1. Januar 2014 nach Versetzung unter dem 16. Januar 2014 der Dienstort der Klägerin zuletzt ihr Wohnort, in Gestalt eines Home-Offices. Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. März 2014 unter Beibehaltung des bisherigen Dienstortes und Bewertung des Arbeitspostens sowie der Wochenarbeitszeit inner halb des Geschäftsbereichs Vertrieb Brief Süd nach dem Prinzip „Kraft folgt Posten“ von der Vertriebsleitung EH/KG ... zur Vertriebsleitung EH/KG ... umgesetzt bzw. versetzt.

Nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses sowie der Insichbeurlaubung mit Ablauf des 31. Dezember 2014 beabsichtigte die Beklagte, die Klägerin ab dem 1. Januar 2015 als Beamtin in der Vertriebsleitung EH/KG ... des Geschäftsbereichs Vertrieb ... der Beklagten als Sachbearbeiterin auf einem befristeten personenbezogenen Aushilfsposten am Dienstort ... zu beschäftigen. In ... befindet sich auf dem Gelände des Briefzentrums ... der Beklagten eine Betriebsstätte. Daher wurde der Klägerin mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 mitgeteilt, dass der Arbeitsvertrag mit Ablauf des 31. Dezember 2014 ende und nicht beabsichtigt sei, diesen zu verlängern. Ebenso ende die Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis, d.h. die Klägerin werde ab 1. Januar 2015 wieder als Beamtin beschäftigt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2014 seien die Voraussetzungen für die außerbetriebliche Arbeitsstätte (Home-Office) nicht mehr gegeben, so dass das Home-Office der Klägerin zum 31. Dezember 2014 gekündigt werde. Ebenso ende die Berechtigung für die Nutzung des Firmenwagens der Klägerin, so dass dieser bis spätestens zum 31. Dezember 2014 an das Fuhrparkmanagement zurückzugeben sei.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 leitete die Beklagte das Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der Umsetzung der Klägerin mit Wirkung vom 9. Februar 2015 nach ... ein.

Unter dem 4. Februar 2015 stimmte der Betriebsrat der Umsetzung der Klägerin (zunächst) nicht zu. In dem sich anschließenden Einigungsstellenverfahren nach § 29 Abs. 3 PostPersRG wurde eine Vereinbarung geschlossen, wonach die Klägerin mit Wirkung zum 1. Juli 2015 von ihrem Dienstort ... an das Briefzentrum ... befristet bis 31. Dezember 2015 unter Zusicherung der Reisekostenerstattung mit dem Ziel der anschließenden dauerhaften Umsetzung an den Dienstort ... umgesetzt wird, wobei der Betriebsrat dieser Maßnahme vorab zustimmte.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Maßnahme angehört. Sie erhob dagegen Einwendungen.

Mit weiterem Schreiben vom 12. Juni 2015 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie mit Wirkung vom 1. Juli 2015 nach ... mit dem Ziel der anschließenden dauerhaften Umsetzung zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2015 umgesetzt werde.

Gegen die befristete Umsetzungsverfügung der Beklagten vom 12. Juni 2015 erhob die Klägerin Widerspruch, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2015 zurückgewiesen wurde. Das sich anschließende Klageverfahren (Au 2 K 15.1284) wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. Januar 2016 eingestellt, da die Hauptsache von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.

Unter dem 27. November 2015 wurde die Klägerin gebeten mitzuteilen, ob sie mit einer dauerhaften Umsetzung nach ... einverstanden sei.

Unter dem 2. Dezember 2015 wurde der Betriebsrat im Geschäftsbereich Vertrieb ... um Zustimmungserteilung zur dauerhaften Umsetzung der Klägerin nach ... im Rahmen der §§ 28 und 29 PostPersRG i.V.m. §§ 76, 77 Abs. 1 BPersVG gebeten.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 teilte die, Geschäftsbereich Vertrieb, der Klägerin mit, dass mit Wirkung zum 1. Januar 2016 die Geschäftsbereiche Vertrieb ... weiterentwickelt würden. Die Beschäftigten des Geschäftsbereichs Vertrieb, deren Aufgaben innerhalb des Geschäftsbereichs verlagert würden, würden zum 1. Januar 2016 umgesetzt. Hierzu sei mit dem Gesamtbetriebsrat die Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) zum Interessenausgleich /Sozialplan gemäß §§ 111, 112 BetrVG anlässlich der Weiterentwicklung der Geschäftsbereiche Vertrieb... zum 1. Januar 2016 abgeschlossen worden. Die Klägerin würde aus dienstlichen Gründen mit Wirkung zum 1. Januar 2016 innerhalb des Geschäftsbereichs Vertrieb, von der VD EH/KG, VL EH/KG ... in die VD Hersteller/Dienstleister umgesetzt. Die Umsetzung erfolge nach dem Prinzip „Kraft folgt Posten“ ohne Veränderung der Bewertung und des Dienstortes.

Gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2015 ließ die Klägerin unter dem 7. Dezember 2015 Widerspruch einlegen, der mit Widerspruchsbescheid der, Geschäftsbereich Vertrieb, vom 21. Dezember 2015 zurückgewiesen wurde. Die dagegen von der Klägerin erhobene Klage wurde von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2016 zurückgenommen; das Verfahren wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Oktober 2016 (Au 2 K 16.74) eingestellt.

Ebenfalls unter dem 7. Dezember 2015 teilte die Klägerin in Bezug auf das Schreiben der Beklagten vom 27. November 2015 mit, dass sie der beabsichtigten dauerhaften Umsetzung vor dem Hintergrund des Umstandes, dass bereits gegen die befristete Umsetzung nach ... Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben worden sei, nicht zustimme.

Der Betriebsrat im Geschäftsbereich Vertrieb ... hat in seiner Sitzung am 16. / 17. Dezember 2015 der beabsichtigten dauerhaften Umsetzung der Klägerin ab 1. Januar 2016 nach ... zugestimmt.

Mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 wurde die Klägerin ab dem 1. Januar 2016 dauerhaft in die VD Hersteller/Dienstleister, Dienstort, umgesetzt.

Mit gesonderter Verfügung vom 21. Dezember 2015 wurde der Klägerin bekanntgegeben, dass ihre Beschäftigung auf einem zunächst bis zum 31. Dezember 2015 befristeten Aushilfsposten verlängert werde.

Unter dem 14. Januar 2016 ließ die Klägerin gegen die unter dem 21. Dezember 2015 verfügte Entscheidung ihrer dauerhaften Umsetzung Widerspruch einlegen, der mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2016 zurückgewiesen wurde.

Am 19. Mai 2016 ließ die Klägerin Klage erheben; für sie ist beantragt,

die Verfügung des Geschäftsbereichs Vertrieb ... vom 21. Dezember 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 21. April 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die nunmehr auf Dauer bestimmte Umsetzung der Klägerin von ihrem Home-Office in ... nach ... keine leistungsgerechte und amtsangemessene Beschäftigung darstelle.

Die Klägerin werde seit Monaten in einem „Durchgangszimmer“ untergebracht. Seit dem 1. Januar 2015 werde sie „bis auf weiteres“ als „einfache“ Sachbearbeiterin b e-schäftigt, obgleich ihr mit Urkunde der Universität ... vom 3. Februar 2014 der akademischen Grad des „Master of Business Administration“ im Studiengang Marketing und Dialogmarketing mit der Gesamtnote gut verliehen worden sei. Nunmehr werde die Klägerin - zusammengefasst - im Geschäftsbereich Vertrieb ... der Beklagten (auch) für Datenrecherche und Desk-Research der Marktentwicklung der Marketingaktivitäten der Drittkunden aus bestimmten Bereichen eingesetzt. Dies sei aus Sicht der Klägerin mit den Grundsätzen einer amtsangemessenen Beschäftigung unter Berücksichtigung ihrer vorherigen beruflichen Qualifizierung und langjährigen Erfahrung nicht zu vereinbaren. Darüber hinaus sei die technische Ausstattung des von der Beklagten der Klägerin zugewiesenen Büros in ... auch in verschiedenen Punkten so unzureichend, dass sie die ihr zugewiesenen Aufgaben ohne Einsatz privater Mittel nicht ausreichend erfüllen könne (z. B.: unzureichende LAN-Verbindung). Des Weiteren werde die Klägerin von ihrem unmittelbaren Vorgesetzten auch mit sie unterfordernden Aufgaben befasst, die an sich zu einer Consultant-Tätigkeit gehörten. Solche Tätigkeiten seien der Klägerin aber wiederum nicht zugewiesen. So zähle auch der Auftrag ihres unmittelbaren Vorgesetzten zur Erstellung einer Präsentation und deren Vorstellung an einem sog. „Office-Day“ in ... zu einer Consultant-Tätigkeit. Zudem sei ihr das hierfür erforderliche Dienstfahrzeug nicht zur Verfügung gestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2016 ist für die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 2. August 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.

Unter dem 2. September 2016 wurde zur Klagebegründung weiter vorgetragen, bei der Klägerin liege eine von der Beklagten nicht berücksichtigte außergewöhnliche Härte vor, weil die bisherige Art der Beschäftigung zu einer Erkrankung der Klägerin geführt habe. Die Klägerin sei seit dem 8. März 2016 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Aktuell sei die Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit bis zum 15. September 2016 verlängert worden.

Unter dem 20. Oktober 2016 legte die Beklagte u.a. die Personalakten der Klägerin, die GBV zum Interessenausgleich/Sozialplan gemäß §§ 111, 112 BetrVG anlässlich der Weiterentwicklung Geschäftsbereiche Vertrieb Post zum 1. Januar 2016 sowie die Arbeitsplatzbeschreibung und die Anlage zum Stellenkatalog ... ab 1. September 2003 vor.

Am 27. Oktober 2016 fand mündliche Verhandlung statt. Die Parteien wiederholten ihre bereits schriftsätzlich gestellten Klageanträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Behördenakten, auf die beigezogenen Gerichtsakten im Verfahren Au 2 K 15.1284 sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 27. Oktober 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die gegen die Umsetzungsverfügung der Beklagten vom 21. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. April 2016 gerichtete Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Bei der von der Beklagten mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 getroffenen Maßnahme handelt es sich um eine Umsetzung (dazu unter a)), welche keinen Verwaltungsakt (dazu unter b)) darstellt.

a) In Abgrenzung zu der gesetzlich nicht normierten Umsetzung ist nach der Legaldefinition des § 28 Abs. 1 BBG (i.V.m. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG, § 2 Abs. 1 PostPersRG) eine Versetzung die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen tritt an die Stelle des neuen funktionellen Amtes der neue Aufgabenbereich und an die Stelle des Dienststellen- oder Behördenwechsels der Betriebswechsel (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2014 - 6 ZB 12.2055 - juris Rn. 4; BVerwG, B.v. 25.1.2012 - 6 P 25.10 - juris Rn. 18; U.v. 15.11.2006 - 6 P 1.06 - BVerwGE 127, 142/147 Rn. 18). Ein solcher Dienstherrn-und/oder Betriebswechsel wird für die Klägerin durch die Maßnahme vom 21. Dezember 2015 nicht bewirkt. Vielmehr verbleibt sie sowohl in ihrem statusrechtlichen Amt - Postamtfrau im nichttechnischen Postverwaltungsdienst (Besoldungsgruppe A 11) - als auch bei derselben Dienststelle, d. h. im Geschäftsbereich Vertrieb ... Ihr wird lediglich die Wahrnehmung eines anderen Aufgabenkreises, ein anderes konkretes Amt im funktionellen Sinne, also ein anderer Dienstposten übertragen, wenn auch der Dienstort wechselt (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz - BBG, Stand: September 2016, § 28 BBG Rn. 127).

b) Die Umsetzung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Vielmehr handelt es sich um eine dienststelleninterne Maßnahme zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung, die den Beamten in seiner Eigenschaft als Glied der Verwaltung betrifft und nicht auf unmittelbare Rechtswirkungen nach außen gerichtet ist (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 22.5.1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144; seitdem st.Rspr. etwa BVerwG, U.v. 26.5.2011 - 2 A 8.09 - Buchholz 232 § 55 Nr. 16; BayVGH, U.v. 1.6.1994 - 3 B 93.234 - juris Rn. 25).

2. Die statthafte allgemeine Leistungsklage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da die vorgenommene Umsetzung rechtlich nicht zu beanstanden ist.

a) In formaler Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Die mangels Verwaltungsaktqualität der Umsetzung grundsätzlich nicht vorgeschriebene Anhörung der Klägerin nach § 28 VwVfG vor der beabsichtigten Maßnahme wurde durchgeführt. Ebenso wurde - unbestritten - der Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt.

b) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Umsetzung nicht zu beanstanden. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Umsetzung ist, dass der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens dem abstrakten Aufgabenbereich des statusrechtlichen Amtes entspricht (BVerwG, U.v. 28.11.1991 - 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199). Gegen die Entziehung von dienstlichen Aufgaben des funktionellen Amtes im konkreten Sinne ist der Beamte in erheblich geringerem Maße als gegen die Entziehung des Amtes im statusrechtlichen Sinne und auch des funktionellen Amtes im abstrakten Sinne (u.a. durch Versetzung) rechtlich geschützt. Ein Anspruch auf die Übertragung eines konkret-funktionellen Amtes besteht als solcher nicht und lässt sich auch nicht aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) ableiten. Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben nämlich unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich kein Recht darauf, dass ihnen bestimmte Aufgaben übertragen oder übertragene Aufgaben nicht wieder entzogen werden; es besteht kein Anspruch des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne (OVG LSA, B.v. 26.3.2013 - 1 M 23.13 - juris). Daher kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (BVerwG, B.v. 8.2.2007 - 2 VR 1.07 - juris). Demgegenüber muss der Beamte eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereiches im Rahmen seines Amtes im statusrechtlichen Sinn hinnehmen. Entspricht der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens eines Beamten dem abstrakten Aufgabenbereich seines statusrechtlichen Amtes, so ist es danach grundsätzlich unerheblich, ob der bisherige oder der neue Dienstposten gleichartig sind, etwa ob mit dem neuen Dienstposten ebenso wie mit dem bisherigen - Vorgesetztenfunktion, die gleiche Mitarbeiterzahl und/oder Beförderungschancen verbunden sind. Maßgeblich ist, ob der Beamte amtsangemessen beschäftigt wird (zum vergleichbaren Bayerischen Recht: Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2016, Art. 48, Rn. 18), wobei es bei der Beurteilung nicht auf einzelne Arbeitsaufgaben, sondern auf das Gesamtbild des konkret wahrzunehmenden Arbeitspostens ankommt (BayVGH, B.v. 20.12.2011 - 6 ZB 11.394 - juris Rn. 8; B.v. 9.9.2013 - 6 CS 13.1597 - juris Rn. 14; VG München, U.v. 2.7.2014 - M 5 K 13.2729 - juris Rn. 22).

Die Ermessensentscheidung des Dienstherren kann bei einer Umsetzung im Allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgeblich geprägt ist. Demnach beschränkt sich die diesbezügliche gerichtliche Überprüfung darauf, ob ein sachlicher Grund für die Umsetzung vorlag, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich ist (BayVGH, B.v. 5.7.2016 - 3 ZB 14.1779 - juris Rn. 5; B.v. 28.6.2011 - 3 CE 11.573 - juris Rn. 22; B.v. 26.2.2010 - 3 CE 10.167 -juris Rn. 44; vgl. auch Summer in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl a.a.O. Art. 48, Rn. 18). Der weite Ermessensspielraum resultiert aus dem Fehlen einer gesetzlichen Regelung der Umsetzung. Dieser Aspekt belegt, dass der Gesetzgeber die Umsetzung als rein innerorganisatorische Maßnahme wertet, die keinen Bezug zur Indivi-dualsphäre des Beamten hat (BVerwG, U.v. 22.5.1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144).

Gemessen an vorstehenden Grundsätzen ist die streitgegenständliche Umsetzung rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Sachlicher Grund für die vorgenommene Umsetzung ist die Beendigung des Arbeitsvertrages und der Insichbeurlaubung der Klägerin mit Ablauf des 31. Dezember 2014 und die sich daran anschließende Notwendigkeit ihrer Beschäftigung als Beamtin im Geschäftsbereichs Vertrieb ... der Beklagten. Die Notwendigkeit der Umsetzung der Klägerin ergibt sich aus dem betriebswirtschaftlichen Interesse des Postnachfolgeunternehmens, eine Gegenleistung für die fortlaufend zu zahlenden Bezüge zu erhalten sowie aus dem öffentlichen Interesse an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenwahrnehmung. Hinzu kommt die durch die Umsetzung erfolgte Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs der Klägerin aus Art. 33 Abs. 5 GG, welche nach Beendigung der Arbeitsvertrags und der Insichbeurlaubung wohl beschäftigungslos geworden wäre.

bb) Der Aufgabenbereich, der mit der Wahrnehmung der der Klägerin zugewiesenen Sachbearbeiterstelle verbunden ist, ist auch dem Statusamt der Klägerin - einer Postamtfrau (Besoldungsgruppe A 11) - angemessen.

Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine zugewiesene bzw. übertragene Tätigkeit amtsangemessen ist, ist die Frage, ob der Dienstherr dem Beamten solche (abstrakten und konkreten) Funktionsämter übertragen hat, die in ihrer Wertigkeit dem innegehabten Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen (vgl. zur vergleichbaren Problematik bei einer Versetzung: BVerwG, U.v. 22.6.2006 -2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182; OVG NW, B.v. 19.1.2016 - 1 B 895.15 - juris Rn. 26).

Maßgeblich ist hier demnach, ob das der Klägerin zugewiesene Funktionsamt einer „Sachbearbeiterin auf einem personengebundenen Aushilfsposten“ von der Wertigkeit her dem Statusamt einer Postamtfrau (A 11) entspricht. Dies ist vorliegend der Fall.

Durch die angegriffene Umsetzung wird das statusrechtliche Amt der Klägerin nicht berührt und es bleibt die Zugehörigkeit zur Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Postverwaltungsdienst erhalten, weil die Klägerin auf einem nichttechnischen Arbeitsposten eingesetzt werden soll.

Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, dass sich bei Dienstantritt in ... - insbesondere im Februar 2016 - gezeigt habe, dass tatsächlich keine Tätigkeiten zu verrichten gewesen seien bzw. ihre Verwendung auf dem neuen Arbeitsposten unter-wertig wäre. Die Klägerin übersieht dabei zum einen - worauf der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen hat -, dass ihr persönlicher Eindruck lediglich auf den ersten Wochen ihrer Tätigkeit basiert, in welcher sie sich jedoch noch in der Einarbeitung befand und nach 15 Jahren an eine andere Tätigkeit heranzuführen war. Zum anderen handelt es sich bei der neuen Tätigkeit um eine dem Statusamt einer Postamtfrau der Besoldungsgruppe A 11 entsprechende Beschäftigung. Der Arbeitsposten ist nach der Entgeltgruppe 6 bewertet, die die Ämter der Besoldungsgruppen A 9, A 11 und A 9vz umfasst und stellt mithin eine amtsangemessene Beschäftigung für alle Beamte in einer dieser Besoldungsgruppen dar (zur Zulässigkeit einer solchen „gebündelten“ Bewertung BayVGH, U.v. 19.6.2012 - 6 BV 11.2713 - juris Rn. 37 ff. m.w.N.; vgl. nunmehr auch § 8 Satz 2 PostPersRG). Es ist von Klägerseite nicht konkret dargetan oder sonst ersichtlich, dass bei der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Bewertung dieser Tätigkeiten und ihrer Zuordnung die rechtlichen Vorgaben des § 8 PostPersRG i.V.m. § 18 BBesG verletzt worden sein könnten. Die der Umsetzungsverfügung beigegebene Arbeitsplatzbeschreibung vom 19. November 2014 mag einzelne geringwertige Tätigkeiten enthalten. Maßgeblich ist bei der Bewertung aber nicht auf einzelne Arbeitsaufgaben, sondern auf das Gesamtbild des konkret wahrgenommenen Arbeitspostens abzustellen (BayVGH, B.v. 9.9.2013 - 6 CS 13.1597 - juris Rn. 14 m.w.N.). Der sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung ergebende Tätigkeitsumfang umfasst insgesamt betrachtet eine selbständige, eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung im Sinn einer Sachbearbeitung mit eigenen Entscheidungsspielräumen, die dem Statusamt der Klägerin entspricht. Der Arbeitsposten erstreckt sich auf ein weites und durchaus anspruchsvolles Tätigkeitspektrum im Rahmen der Betreuung und Entwicklung von Geschäftskunden und reicht von der Datenrecherche und Desk Research der Marktentwicklung und der Marketing-Aktivitäten der TOP Kunden aus ausgewählten Branchen bis hin zur eigenständigen Analyse der Strategien von Kunden sowie der selbständigen Lösung von besonderen Problemstellungen und Aufgaben in Projekten. Die Kompetenzen mögen mehr oder weniger eingeschränkt sein, entsprechen gleichwohl in ihrer Wertigkeit als Sachbearbeitungsaufgaben nichttechnischer Art dem Statusamt der Klägerin. Es kommt nicht darauf an, ob das neue Funktionsamt - hier: der neue Arbeitsposten in ... - mit gleicher oder geringerer Selbstständigkeit als das bisherige Amt verbunden und ob es mit derselben Verantwortung oder demselben Geschäftsumfang ausgestattet ist. Diese Gesichtspunkte waren bereits vom Gesetzgeber bei der besoldungsrechtlichen Einordnung des statusrechtlichen Amtes und vom Dienstherrn bei der Zuordnung des Dienstpostens zu einem statusrechtlichen Amt zu berücksichtigen; haben sie zur mindestens gleich hohen Einordnung des neuen und des bisherigen Amtes geführt, so hat es dabei sein Bewenden (Lemhöfer in Plog/Wiedow a.a.O. § 28 Rn. 63 m.w.N.).

Ohne Erfolg wendet die Klägerin daher ein, allein die Tatsache, dass ihr neuer Dienstposten nicht wie der bisherige mit umfangreichen selbstständig durchzuführenden Außendienstterminen mit hoher Eigenverantwortlichkeit verbunden sei, zeige, dass ihr neuer Dienstposten nicht mehr amtsangemessen sei; beide Dienstposten seien nicht gleichwertig. Mit diesem Einwand dringt sie nicht durch, denn er legt für die Prüfung der Frage, ob ein neuer Dienstposten amtsangemessen ist, einen unzutreffenden Maßstab an. Die Amtsangemessenheit des neuen Dienstpostens hängt nicht davon ab, ob die damit übertragenen Tätigkeiten den früheren Aufgaben der Klägerin und ihrer Stellung entsprechen. Denn der Dienstherr ist (nur) gehalten, dem Beamten solche Funktionsämter zu übertragen, die in ihrer Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinn entsprechen. Damit wird dem Beamten kein Recht auf unveränderte oder ungeschmälerte Ausübung eines bestimmten Amts im funktionellen Sinn gewährt. Er muss vielmehr Änderungen seines abstrakten und konkreten Aufgabenbereiches nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amts hinnehmen. Maßstab für die Beurteilung der Amtsangemessenheit eines neuen Dienstpostens bei - wie hier - derselben Behörde ist danach das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Dieses ist das rechtliche Bindeglied, das den Beamten an eine bestimmte Behörde bindet und zugleich in abstrakter Form seinen Tätigkeitsbereich bei dieser Behörde umschreibt (vgl. BVerwG, U.v. 18.9.2008 - 2 C 8.07 - ZBR 2009, 96; BayVGH, B.v. 13.12.2013 - 3 CE 13.1374 - juris, m.w.N.). Wie der Amtsinhalt des statusrechtlichen Amts weist es, was Bedeutung, Schwierigkeit, Umfang und Verantwortung und damit die für die Wertigkeit des Amts maßgeblichen Umstände anlangt, in der Regel eine Bandbreite auf. Ein neuer Dienstposten kann daher amtsangemessen sein, auch wenn er dem früher innegehabten Dienstposten hinsichtlich Vorgesetztenfunktion, Leitungsaufgaben oder aber auch Beförderungsmöglichkeiten nicht entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.1991 - 2 C 7.89 - NVwZ 1992, 573; U.v. 22.5.1980 a.a.O).

Auch der angedeutete Einwand („Consultant-Tätigkeit“) der Klägerin, ihr neuer Dienstposten sei (jedenfalls) deshalb nicht amtsangemessen, weil die ihr zugeteilten Aufgaben auch von einem Beamten mit einer niedrigeren Besoldungsgruppe durchgeführt werden könnten und keine „besondere Qualifikation nach A11“ erforderten, ist nicht geeignet, die fehlende Amtsangemessenheit zu begründen. Aus dem Umstand allein, dass die Aufgaben eines Dienstpostens von Beamten mehrerer Besoldungsgruppen erfüllt werden können, kann schon deshalb nicht der Schluss gezogen werden, dass dieser Dienstposten für einen Beamten unangemessen sei, weil die Zuordnung von Funktionen zu mehreren (Status-)Ämtern einer Laufbahngruppe jedenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, B.v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682).

Schließlich bleibt auch ohne Bedeutung, dass die Klägerin ein Studium absolviert hatte. Denn Bezugsgegenstand der Amtsangemessenheit ist allein ihr Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 6 CS 15.330 - juris Rn. 9).

Was den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf amtsangemessenen Dienstraum und amtsangemessene Ausstattung sowie Zuteilung eines Home-Office-Arbeitsplatzes anlangt, so gilt zunächst Entsprechendes wie bei der amtsangemessenen Beschäftigung. Danach hat ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm Besonderheiten seines bisherigen Aufgabenbereichs uneingeschränkt verbleiben. Die Klägerin kann demnach nicht verlangen, dass ihr neues Dienstzimmer hinsichtlich Lage, Größe und Ausstattung dem Dienstzimmer und dessen Ausstattung auf ihrem letzten Dienstposten entsprechen. Die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass sich aus ihrem statusrechtlichen Amt ein Anspruch auf eine bestimmte Dienstzimmerausstattung herleiten lässt. Die Arbeitsplatzausstattung hat sich im Allgemeinen danach zu richten, was für die laufende Geschäftsführung erforderlich ist (vgl. VG Ansbach, B.v. 20.8.1999 - 17 E 99.00911- NVwZ-RR 2000, 178). Dass der Klägerin ihre Diensterfüllung aufgrund des von ihr als mangelhaft betrachteten Dienstzimmers und der mangelhaften technischen Ausstattung auf Dauer unmöglich ist, ist nicht erkennbar. Ihr ist es im Übrigen auch zuzumuten nach Abwarten der anfänglich typischen technischen Schwierigkeiten, die Neuausstattungen gewöhnlich mit sich bringen, dies bei der Beklagten (erneut) geltend zu machen. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte nicht in der Lage oder nicht willens ist, für Abhilfe zu sorgen.

cc) Die Umsetzung erweist sich auch als ermessensfehlerfrei, insbesondere als nicht willkürlich.

Bei der Ermessensausübung im Rahmen der Umsetzung sind dem Dienstherrn grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt. Selbst der Verlust der Chance, auf einen höher bewerteten Dienstposten befördert zu werden, schränkt sein Ermessen, den entsprechenden Stelleninhaber umzusetzen, ebenso wenig ein wie das Ermessen, den Stelleninhaber zu versetzen (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.1973 - 2 C 5.73 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 14; U.v. 3.3.1975 - 6 C 17.72 - Buchholz 237.7 § 28 LBG NW Nr. 6; U.v. 20.4.1977 - 6 C 154.73 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 18). Auch die Einbuße an einem mit dem bisherigen Dienstposten tatsächlich oder vermeintlich verbundenen besonderen gesellschaftlichen Ansehen ist grundsätzlich unbeachtlich (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.1973 - 2 C 5.73 - a.a.O.; U.v. 3.3.1975 - 6 C 17.72 - a.a.O.). Da der Beamte im Interesse einer an den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ausgerichteten effektiven Verwaltung nicht nur für einen bestimmten Dienstposten, sondern im Hinblick auf die erforderliche vielseitige Verwendbarkeit, Austauschbarkeit und Mobilität für den gesamten Aufgabenbereich seiner Laufbahn ausgebildet wird, ist die Übertragung eines Dienstpostens von vornherein mit der Möglichkeit der Umsetzung belastet (BVerwG, U.v. 22.5.1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 m.w.N.). Es ist im Rahmen der Ermessensausübung daher grundsätzlich nicht fehlerhaft, wenn ein Dienstherr im Ergebnis öffentlichen und dienstlichen Belangen den Vorrang vor individuellen Interessen einräumt. Dies ergibt sich schon aus dem Charakter des Beamtenverhältnisses als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis. Der Grundsatz der Versetzbarkeit und Umsetzbarkeit des Beamten ist ein wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung. Die mit der Möglichkeit der Versetzung oder Umsetzung bei einem Ortswechsel unvermeidlich allgemein verbundenen persönlichen, familiären und auch die nicht abgedeckten finanziellen Belastungen nimmt ein Beamter mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis grundsätzlich in Kauf (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2014 - 6 ZB 12.2055 - juris Rn. 9; B.v. 9.7.2014 - 6 ZB 13.1467 - juris Rn. 15; OVG Berlin-Bbg, U.v. 18.4.2012 - 4 B 40.10 - juris Rn. 38; VGH BW, B.v. 27.4.2006 - 4 S. 491.06 - juris Rn. 3). Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können bei einer Umsetzung deshalb von den Verwaltungsgerichten im allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt ist (vgl insbesondere BVerwG, U.v. 3.3.1975 -6 C 17.72 - Buchholz 237.7 § 28 LBG NW Nr. 6; U.v. 20.4.1977 - 6 C 154.73 -Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 18; B.v. 26.6.1975 - 6 B 4.75 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17). Die Prüfung bleibt grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe willkürlich sind, d. h., ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind (BVerwG, U.v. 28.11.1991 - 2 C 41.89 -BVerwGE 89, 199 m.w.N.; BVerfG, B.v. 30.1.2008 - 2 BvR 754/07 - NVwZ 2008, 547).

Die Einengung des o. g. Ermessens des Dienstherrn ist demnach auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt, d. h., das grundsätzlich sehr weite, nur auf Ermessensmissbrauch zu überprüfende Ermessen des Dienstherrn bei einer Umsetzung kann in besonders gelagerten Einzelfällen (etwa: besondere wissenschaftliche Vorbildung und praktischen Ausbildung in einer bestimmten Laufbahn; zugesicherte Übertragung gerade einer bestimmten Aufgabe; vorherige erfolgreiche Bewerbung um einen leitenden Posten) - in unterschiedlichem Maße - eingeschränkt sein (BVerwG, U.v. 22.5.1980 a. a. O.). Solche Einschränkungen können sich beispielsweise aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergeben, etwa wenn besondere Umstände des Einzelfalles, insbesondere gewichtige Grundrechte des Beamten, einer besonderen Berücksichtigung bedürfen und daher auch private Belange des Beamten in den Ermessenserwägungen bei der Umsetzungsentscheidung zu berücksichtigen sind. Hierzu können auch besondere Schutzbedürfnisse des Beamten aus dem von Art. 6 GG geschützten Bereich von Ehe und Familie oder auch die mit einem Wechsel des Dienstortes verbundenen Belastungen zählen (BVerfG, B.v. 30.1.2008 a.a.O.). Denn die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachten sind. Sie verpflichtet den Dienstherrn, bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen. Auch substantiierte Anhaltspunkte für eine etwaige Gesundheitsgefährdung des Beamten oder andere Härten sind deshalb im Rahmen der Ermessensentscheidung des Dienstherrn hinsichtlich der vorgesehenen künftigen Verwendung ange messen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 23.5. 2005 - 2 BvR 583/05 - juris Rn. 10 f.). Daher hat der Dienstherr insbesondere bei einer Auswahlentscheidung über die Versetzung oder Umsetzung die Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten zu beachten, wobei der Fürsorgepflicht ein umso höheres Gewicht zukommt, je mehr die Rechte des Beamten betroffen sind. Ist eine Versetzung oder Umsetzung mit einem Ortswechsel bzw. der Begründung eines Zweitwohnsitzes verbunden, sind die daraus für den Beamten entstehenden Konsequenzen für die Ermessenserwägungen besonders bedeutsam, und der Ermessensspielraum des Dienstherrn kann wegen der daraus vielfach herrührenden erheblichen Auswirkungen auf die persönlichen und familiären Belange des Beamten aus Fürsorgegesichtspunkten stärker eingeschränkt sein als dies bei seiner Umsetzung oder Versetzung ohne Ortswechsel der Fall wäre (vgl. OVG Berlin-Bdg, U.v. 18.4.2012 a.a.O.; VGH BW, B.v. 27.4.2006 a.a.O.; BayVGH, B.v. 5.5.1994 - 3 CE 93.3653 - BayVBl. 1994, 500).

Dies zugrunde legend hat die Klägerin nicht bzw. nicht substantiiert dargelegt, dass sie aus erkennbar sachwidrigen Gründen, d. h. willkürlich umgesetzt worden ist. Die Beklagte hat den Hintergrund bzw. die Umstände, die sie zu der hier maßgeblichen Umstrukturierung veranlasst haben, ebenso aufgezeigt wie den damit verbundenen Zu-Umsetzungsbedarf. Es ist im Übrigen auch nicht zu ersehen, noch wird dies durch die Klägerin geltend gemacht, dass die Beklagte die Organisationsänderung aus sachwidrigen Erwägungen heraus lediglich zum Anlass genommen hätte, die Klägerin willkürlich anderweitig zu verwenden.

Soweit die Klägerin die mit dem täglichen Pendeln (ca. 69 km pro einfacher Strecke; vgl. Schreiben der Klägerin vom 3.6.2015 im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten befristeten Umsetzung mit dem Ziel der dauerhaften Umsetzung nach, Bl. 24 der Behördenakte mit dem Az. ...) verbundene Belastung als zu gravierend empfindet, ist sie gehalten, ihren Erstwohnsitz nach ... oder in dessen Nähe zu verlegen, einen Zweitwohnsitz zu begründen oder lediglich täglich zu pendeln. Dies gilt umso mehr, als dass die Beklagte der Klägerin die Erstattung von Reisekosten zugesichert hat. Auch vor dem Hintergrund der aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen, ist ein Umzug bzw. tägliches Pendeln der Klägerin ohne weiteres möglich und zumutbar, zumal diesbezüglich von der Klägerin nichts geltend gemacht wurde und der Sohn der Klägerin bereits volljährig ist.

Des Weiteren bestehen keine substantiierten Anhaltspunkte für eine etwaige Gesundheitsgefährdung der Klägerin durch die Umsetzungsmaßnahme, welche die Beklagte zu berücksichtigen (gehabt) hätte. Zum einen wurden die gesundheitlichen Gründe erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens bzw. nach Ergehen des Widerspruchsbescheides geltend gemacht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Umsetzungsmaßnahme durch das Gericht ist vorliegend jedoch der Abschluss des Verwaltungsverfahrens. Zum anderen hat die Klägerin diese vorgetragenen gesundheitlichen Gründe nicht in ausreichender Weise substantiiert dargelegt und belegt. So wird im Schriftsatz vom 2. September 2016 lediglich behauptet, die bisherige Art der Beschäftigung habe die Klägerin „krank gemacht“. Aus dieser bloßen Behauptung lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der Klägerin die Umsetzung aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht zumutbar wäre. Denn ein entsprechendes privatärztliches Attest bzw. ein amtsärztliches Gutachten wurde nicht vorgelegt. Es ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, wie sich die Erkrankung der Klägerin im Einzelnen darstellt, welche Ursache und welche Auswirkungen sie hat und ob der Einsatz der Klägerin auf dem vorgesehenen Umsetzungsposten auf Dauer krankheitsbedingt ausgeschlossen ist.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124, § 124a VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(1) Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Besoldungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen geregelt. Dabei sind die Ämter nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.

(2) Die Bundesbesoldungsordnung A – aufsteigende Gehälter – und die Bundesbesoldungsordnung B – feste Gehälter – sind Anlage I. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen als amtsgemäße Funktionen gelten.Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

A.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die dauerhafte Zuweisung von der Organisationseinheit Vivento zur Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH, Dienstort Nürnberg.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer ist Technischer Fernmeldeamtsrat (BesGr. A 12) bei der Deutschen Telekom AG. Mit Bescheid vom 27. Mai 2010 wurde ihm rückwirkend zum 1. Mai 2010 dauerhaft eine Tätigkeit im Unternehmen Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH (DTNP), einer 100%igen Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG, als Senior Referent Support Voice zugewiesen. Der Bescheid benennt in 14 Einzelpunkten die mit der Zuweisung verbundenen Aufgaben. Bei dieser Tätigkeit handele es sich um eine amtsentsprechende Tätigkeit. Für die Zuweisung des Beschwerdeführers bestehe ein dringendes betriebliches und personalwirtschaftliches Interesse. Die Zuweisung erfolge auf der Grundlage von § 4 Abs. 4 Satz 2 Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG).

3

Der Beschwerdeführer legte gegen die Zuweisung Widerspruch ein, der mit Bescheid vom 18. Februar 2011 zurückgewiesen wurde. Hierin wurde klarstellend ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Unternehmen DTNP die Tätigkeit als Senior Referent Support Voice am Dienstort Nürnberg zugewiesen worden sei. Als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis werde dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Senior Referent im Unternehmen Deutsche Telekom Netzproduktion, Zentrum Technik Netzmanagement, zugewiesen. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Tätigkeit entspreche dem statusrechtlichen Amt eines Technischen Fernmeldeamtsrates der Besoldungsgruppe A 12 Bundesbesoldungsordnung und sei damit amtsangemessen. Die Bewertung werde im Rahmen eines Prüfverfahrens bei der Deutschen Telekom AG festgelegt. Die Tätigkeit eines Senior Referent Support Voice sei im Unternehmen Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH der Vergütungsgruppe 8 zugeordnet; dies entspreche bei der Deutschen Telekom AG der Besoldungsgruppe A 12. Die Funktion des Senior Referenten entspreche im Vergleich zur früheren Deutschen Bundespost beziehungsweise zu einer Bundesbehörde der Funktionsebene eines Sachbearbeiters und damit der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und der Besoldungsgruppe A 9 bis A 13. Der Beschwerdeführer werde durch die Zuweisung dauerhaft in den bei der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH, Zentrum Technik Netzmanagement, vorhandenen Aufgabenkreis eingegliedert. Die dauerhafte Zuweisung entspreche der dauerhaften Übertragung eines Dienstpostens bei der früheren Deutschen Bundespost beziehungsweise eines Arbeitsplatzes bei der Deutschen Telekom AG. Die Zuweisungsverfügung sei hinreichend bestimmt. Es sei sowohl ein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne als auch im konkret-funktionellen Sinne übertragen worden. Sämtliche dienstrechtlichen Befugnisse würden gemäß Anordnung des Vorstandes in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen an den Sprecher der Betriebsleitung Sozialstrategie, Beamten und Dienstrecht, Herrn N., übertragen. Damit nehme Herr N. für alle Beamtinnen und Beamten der DTAG - unabhängig davon, welcher Organisation sie angehören - die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten wahr.

4

2. Auf die Klage des Beschwerdeführers vom 21. März 2011 hob das Verwaltungsgericht Regensburg die Zuweisung auf. Grundsätzlich sei die dauerhafte Zuweisung einer Tätigkeit bei einem Tochterunternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG zulässig und verfassungsrechtlich unbedenklich. Wenn der Gesetzgeber eine solche dauerhafte Zuweisung vorsehe, dann folge schon daraus, dass die Zugehörigkeit zu diesem Unternehmen der Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes und die Beauftragung mit einer bestimmten Tätigkeit in diesem Unternehmen der Übertragung eines konkreten Dienstpostens entspreche. Dem Kläger sei daher nicht darin zu folgen, dass ihm als Vorstufe ein abstrakt-funktionelles Amt bei einer Behörde übertragen werden müsse und erst im Anschluss eine Zuweisung ausgesprochen werden dürfe. Die Frage, ob ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 4 GG vorliege, weil Dienstvorgesetztenbefugnisse auf einen nicht beamteten Angestellten der Telekom übertragen worden seien, könne letztlich offen bleiben, da die streitgegenständliche Zuweisung an einem anderen materiell-rechtlichen Fehler leide und daher rechtswidrig sei. Die Amtsangemessenheit sei in der Zuweisungsverfügung nicht hinreichend bestimmt. Die Kammer gehe davon aus, dass die Frage der Amtsangemessenheit der Beschäftigung des Klägers auf Grund eines Funktionsvergleichs der früheren hoheitlichen Tätigkeit des Beamten und seiner jetzigen Tätigkeit zu beantworten sei und dass in der streitgegenständlichen Praxis der Bewertung der den ihr zugeordneten Beamten zugewiesenen Tätigkeiten durch die Deutsche Telekom AG ein solcher Funktionsvergleich nicht hinreichend nachvollziehbar und abgrenzbar sei. Durchgreifende rechtliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung bestünden für die Kammer außerdem im Hinblick auf die von der Beklagten bei der Bewertung vorgenommene Ämterbündelung.

5

3. Auf die Berufung der Beklagten hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab. Die Zuweisungsverfügung sei in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Februar 2011 rechtmäßig. Auch wenn die Zuweisung nicht von einem Beamten verfügt sein sollte, sei darin kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 4 GG oder das Demokratieprinzip zu erblicken. Abgesehen davon, dass Art. 33 Abs. 4 GG kein subjektives Recht, sondern eine objektiv-rechtliche Verfassungsregelung enthalte, beanspruche dieser Grundsatz des Funktionsvorbehalts für Beamte ausdrücklich nur "in der Regel" Geltung, lasse also Ausnahmen zu. Eine solche Ausnahme sei ebenfalls mit Verfassungsrang in Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG vorgesehen. Die Beleihung nach Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG umfasse zwangsläufig auch die Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf Nichtbeamte und schränke damit Art. 33 Abs. 4 GG verfassungsimmanent, also über die in dieser Vorschrift selbst angelegten Ausnahmen hinaus, ein. Anderes ergebe sich auch nicht aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2012 - 2 BvR 133.10 - (BVerfGE 130, 76). Ihr könne insbesondere nicht entnommen werden, dass die Verfassung für die Ausübung von Hoheitsbefugnissen durch Private eine demokratisch legitimierte Kontrolle stets in Form einer allgemeinen fachaufsichtlichen Weisungsbefugnis erfordere. Zwar bestimme Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG, dass die ursprünglich bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten nicht nur unter Wahrung ihrer Rechtsstellung, sondern unter "Wahrung der Verantwortung des Dienstherrn" bei den privaten Postnachfolgeunternehmen beschäftigt würden, dies schreibe aber keine Fachaufsicht vor. Die Zuweisung sei auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Zuweisungsverfügung gliedere den Kläger dauerhaft in das aufnehmende Unternehmen DTNP, ein Tochterunternehmen der DTAG, ein. Sie weise ihm auch eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit zu. Sie weise ihm mit hinreichender Bestimmtheit einen abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis als Senior Referent und einen konkret-funktionellen Aufgabenposten als Senior Referent Support Voice zu. Entgegen der Ansicht des Klägers lasse sich weder Art. 143b Abs. 3 GG noch § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG entnehmen, dass die Zuweisung auch den Verbleib des dem Beamten zustehenden abstrakt-funktionellen Amtes klären müsse und dieses jedenfalls nicht bei dem aufnehmenden Unternehmen ansiedeln dürfe. Denn die früher bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten würden bei den privatrechtlich organisierten Nachfolgeunternehmen nicht in Funktionsämtern, die es nicht gebe, beschäftigt, sondern in gleichwertigen - abstrakten und konkreten - Tätigkeiten, die als amtsgemäße Funktionen gälten. Die Zuweisung eines abstrakten Tätigkeitsfeldes bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen ändere nichts daran, dass der betroffene Beamte weiterhin mittelbar gemäß Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG bei dem Postnachfolgeunternehmen selbst beschäftigt sei. Dieses bleibe für die Wahrung der beamtenrechtlichen Rechtsstellung verantwortlich. Die dem Kläger zugewiesene Tätigkeit sei nicht gebündelt bewertet, denn sie sei nicht die irgendeines Senior Referenten aus der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes, sondern allein eine solche mit der Wertigkeit des Statusamtes der Besoldungsgruppe A 12. Daher stelle sich nicht die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene und verneinte Frage, ob eine gebündelte Bewertung der in der Entgeltgruppe T 8 zusammengefassten Ämter der Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 g/h rechtmäßig wäre.

6

4. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. April 2014 zurückgewiesen. Die Frage, "ob Nichtbeamte und Nichtangehörige des öffentlichen Dienstes beamtenrechtliche Verfügungen gegenüber Beamten treffen können, ohne selbst beamtenrechtlich vor der Verfassung und den Beamtenpflichten verantwortlich zu sein", rechtfertige nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Das Postpersonalrechtsgesetz gehe davon aus, dass auch Nichtbeamte Vorgesetztenfunktion gegenüber Beamten ausüben könnten, denn es sehe vor, dass die Befugnis der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten der Vorstand wahrnehme und Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft seien keine Beamte und das Postpersonalrechtsgesetz schreibe auch nicht vor, dass für den Vorstand nur ihm unterstellte Beamte handeln dürften. Art. 33 Abs. 4 und 5 GG gebiete keine Korrektur dieses Ergebnisses. Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach Dienstvorgesetztenbefugnisse nur durch Beamte ausgeübt werden dürften, bestehe nicht. Ein Gebot einer Entscheidung gerade durch Beamte ergebe sich auch nicht aus Art. 33 Abs. 4 GG. Dies folge jedenfalls daraus, dass für den Bereich der Privatisierung der Deutschen Bundespost in Art. 143b Abs. 3 GG eine Sonderregelung und damit eine eng umgrenzte Abweichungsbefugnis von der Regel des Art. 33 Abs. 4 GG unmittelbar in der Verfassung selbst getroffen worden sei. Wenn die Beamten der Deutschen Bundespost unter der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Postnachfolgeunternehmen beschäftigt würden und diese auch Dienstherrnbefugnisse ausübten, sei in dieser Form der Beleihung auch die Wahrnehmung der Dienstherrnbefugnis durch Nichtbeamte angelegt. Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2012 (BVerfGE 130, 76) lasse sich entgegen der Auffassung des Klägers nichts anderes entnehmen. Das Bundesverfassungsgericht habe ausgeführt, dass Art. 33 Abs. 4 GG selbst Ausnahmen ermögliche. Die mit der Privatisierung der Deutschen Bundespost verbundenen Ausnahmen vom Funktionsvorbehalt seien gerechtfertigt. Dem stehe auch nicht entgegen, dass § 20 PostPersRG nur eine Rechtsaufsicht und nicht auch eine Fachaufsicht hinsichtlich der Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse durch die Organe der Aktiengesellschaft vorsehe. Durch die mit der Regelung des Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG verbundene Rechtsaufsichtspflicht des Bundes werde sichergestellt, dass dieser seiner Verantwortung gegenüber den Beamten der früheren Deutschen Bundespost auch weiterhin gerecht werden könne. Die Revision sei auch nicht wegen Divergenz zuzulassen. Das Berufungsgericht habe seine Rechtsansicht maßgeblich auf die Regelung des Art. 143b Abs. 3 GG gestützt, diese habe beim Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2012 (BVerfGE 130, 76) keine Rolle gespielt. Soweit die Beschwerde auf den Begriff des abstrakten Funktionsamtes oder abstrakt-funktionellen Amtes abhebe, dessen "Schicksal" im Falle der Zuweisung ungeklärt bleibe, sei auf die Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 123, 107 <113>; BVerwGE 133, 297 Rn. 16) zu verweisen, in der diese Frage geklärt sei, so dass es an einer grundsätzlichen Bedeutung dieses Themenkomplexes fehle. Gemäß Art. 143b Abs. 3 Satz 1 und 2 GG müssten die Postnachfolgeunternehmen bei Ausübung der Dienstherrnbefugnisse die Rechtsstellung der Beamten wahren. Diese Grundsätze gälten mit der Maßgabe, dass es bei den Postnachfolgeunternehmen keine Ämterstruktur gebe und die Begriffe an die Gegebenheiten dieser Unternehmen anzupassen seien. Mit § 4 Abs. 4 PostPersRG seien die Voraussetzungen geschaffen worden, Beamte Tochter- und Enkelunternehmen sowie Beteiligungsgesellschaften zuzuweisen. Diese Regelung ermögliche es den Aktiengesellschaften, die im Zusammenhang mit der Konzernbildung bestehenden personalwirtschaftlichen Probleme zu lösen und die personelle Flexibilität zu erhöhen. In der Zuweisungsverfügung dürften und müssten die dem Beamten möglichen und die von ihm aktuell konkret zu erfüllenden Aufgabenbereiche - entsprechend dem abstrakt-funktionellen Amt und dem konkret-funktionellen Amt - festgelegt werden. Diese Festlegung sichere sowohl die Wahrnehmung der Dienstherrnbefugnisse durch die Postnachfolgeunternehmen selbst als auch den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung der Beamten. Die im Hinblick auf die Zulässigkeit der Bündelung der Dienstposten erhobene Grundsatzrüge könne ebenso wie die insoweit erhobene Divergenzrüge schon deshalb nicht durchgreifen, weil das Berufungsgericht auf diesen Gesichtspunkt nicht entscheidungstragend abstelle.

II.

7

Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 33 Abs. 5 GG geltend.

8

1. Die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts verletzten den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG, da die Ausübung von Dienstvorgesetztenbefugnissen in der Regel durch Beamte zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zähle und bei ausnahmsweiser Zulässigkeit der Übertragung von Hoheitsbefugnissen auf Private die Grenzen der Übertragung am Maßstab des Rechtstaats- und Demokratieprinzips zu beachten seien, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 18. Januar 2012 aufgezeigt habe. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 - (BVerfGE 9, 268) festgestellt, dass die Ausübung der Dienstherrnbefugnisse durch die vorgesetzte Dienstbehörde und dort durch Beamte als Strukturprinzip des Berufsbeamtentums zu dessen hergebrachten Grundsätzen gehöre. Die Aufgabe dieses Grundsatzes würde den Charakter des Berufsbeamtentums grundlegend verändern. Art. 33 Abs. 4 GG beschränke die Möglichkeit der Übertragung der Dienstherrnbefugnisse. Hierbei handele es sich um hoheitliche Befugnisse. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 18. Januar 2012 - 2 BvR 133/10 - (BVerfGE 130, 76) zum hessischen Maßregelvollzugsgesetz allgemeine Anforderungen an die Übertragung von Hoheitsbefugnissen an Private normiert. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts seien nicht nur als Ausführungen zur rechtlichen Zulässigkeit einer solchen Übertragung zu bewerten, sondern zugleich Ausführungen zu den rechtlichen Grenzen einer zulässigen Übertragung. Die in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätze seien auch bei der Übertragung von Dienstherrnbefugnissen auf die Postnachfolgeunternehmen zu beachten. Das Bundesverfassungsgericht fordere für eine zulässige Übertragung von Hoheitsbefugnissen eine Fachaufsicht über den Privaten. Das Postpersonalrechtsgesetz sehe indessen allein eine Rechtsaufsicht vor. Daher sei diese Übertragung der Dienstherrnbefugnisse rechtswidrig. Auf den außertariflich angestellten Dienstvorgesetzten gäbe es keinen fachaufsichtlichen Zugriff, er unterliege auch keiner Bindung an Verfassung und Besoldungsrecht, keiner demokratischen Kontrolle durch Parlament und Regierung und keiner mittelbaren demokratischen Kontrolle durch die bundesdeutschen Wähler. Damit seien auch beamtenrechtliche Vollzugsakte aufgrund des rechtswidrigen Postpersonalrechtsgesetzes rechtswidrig.

9

2. Weiterhin werde der Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 5 GG verletzt, da nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts eine Ansiedelung des abstrakten Funktionsamtes der Beamten bei den Postnachfolgeunternehmen bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen möglich sei. Gemäß Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG seien die Bundesbeamten jedoch bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt und nicht bei Tochter- oder Enkelunternehmen. Der historische verfassungsändernde Gesetzgeber habe bei Einführung des Art. 143b Abs. 3 GG nichts von Tochter- und Enkelunternehmen gewusst. Der im Jahr 2004 durch den einfachen Gesetzgeber eingefügte § 4 Abs. 4 PostPersRG habe es ermöglicht, dass Beamten der Postnachfolgeunternehmen auch Tochter- und Enkelunternehmen hätten zugewiesen werden können. Einer solchen Zuweisung des abstrakt-funktionellen Amtes fehle die verfassungsrechtliche Grundlage. § 4 Abs. 4 PostPersRG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass zwar konkrete Tätigkeiten bei Tochter- und Enkelunternehmen zugewiesen werden könnten, nicht aber ein abstraktes Funktionsamt oder ein abstrakter Aufgabenbereich. Die Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts von Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG verkenne die Grenzen dieser Regelung und verletze das Recht des Beschwerdeführers aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, wonach eine das Statusamt verwirklichende amtsangemessene Beschäftigung die dauerhafte Verankerung des abstrakten Aufgabenkreises bei einer Behörde oder den Postnachfolgeunternehmen fordere. Eine Zuweisung des abstrakten Aufgabenbereichs an Tochter- und Enkelunternehmen hätte einer Verfassungsänderung von Art. 143b Abs. 3 GG bedurft.

B.

10

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

I.

11

Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt, da sie unzulässig, jedenfalls aber unbegründet ist und daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).

12

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Beschwerdeführer den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht genügt.

13

a) Die mögliche Grundrechtsverletzung ist durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vorzutragen; dabei ist darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>). Hierfür ist eine Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und deren konkreter Begründung notwendig (vgl. BVerfGE 85, 36 <52 f.>; 101, 331 <345>). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden (vgl. BVerfGE 101, 331 <346>).

14

b) Diesen Maßstäben genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Vortrag des Beschwerdeführers, wonach er in seinem Grundrecht aus Art. 33 Abs. 5 GG verletzt sei, lässt eine Grundrechtsverletzung durch die angegriffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs München und des Bundesverwaltungsgerichts nicht erkennen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den angegriffenen Entscheidungen und deren konkreter Begründung nicht in erforderlichem Maße auseinander.

15

aa) Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht verkannt hätten, dass Dienstherrnbefugnisse auf der Grundlage von Art. 33 Abs. 5 GG in der Regel nur durch Beamte ausgeübt werden dürften, erschöpft sich der Vortrag des Beschwerdeführers darin, die Ausübung der Dienstherrnbefugnisse durch Beamte als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums zu bezeichnen. Sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch das Bundesverwaltungsgericht sind indes der Ansicht, dass ein solcher hergebrachter Grundsatz gerade nicht besteht. Ein solches Gebot ergebe sich auch nicht aus Art. 33 Abs. 4 GG. Zumindest gelte für den Bereich der Privatisierung der Deutschen Bundespost mit Art. 143b Abs. 3 GG eine Sonderregelung und damit eine eng umgrenzte Abweichungsbefugnis von der Regel des Art. 33 Abs. 4 GG. Mit dieser Argumentation setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern geht ohne substantiierte Darlegung vom Gegenteil aus. Soweit der Beschwerdeführer sich dafür auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 2 BvF 2/58 (BVerfGE 9, 268) und 2 BvR 133/10 (BVerfGE 130, 76) bezieht, verkennt er, dass die Entscheidungen für den vorliegenden Fall nicht einschlägig sind, insbesondere deshalb, weil sie sich nicht auf die Sondersituation bei den Postnachfolgeunternehmen beziehen.

16

bb) Ebenso wenig setzt der Beschwerdeführer sich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die Möglichkeit der Zuweisung eines dem abstrakt-funktionellen Amt entsprechenden Aufgabenbereichs bei Tochter- und Enkelunternehmen der Postnachfolgeunternehmen auseinander. Er nimmt hierbei immer wieder Bezug auf das von ihm so bezeichnetet "abstrakte Funktionsamt", das bei der Deutschen Telekom AG angesiedelt werden müsse, ohne sich mit der Argumentation der angegriffenen Entscheidungen auseinanderzusetzen, wonach es bei den privatrechtlich organisierten Postnachfolgeunternehmen keine Ämterstruktur gibt und die Begriffe des § 18 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) den Gegebenheiten der Postnachfolgeunternehmen angepasst werden müssten. Zudem trägt der Beschwerdeführer nun erstmalig vor, dass § 4 Abs. 4 PostPersRG, wonach eine Zuweisung auch ohne Zustimmung des Beamten an Tochter- oder Enkelunternehmen der Postnachfolgeunternehmen erfolgen kann, nicht von der Ermächtigungsgrundlage von Art. 143b Abs. 3 Satz 3 GG gedeckt sei, da diese Regelung gegen Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG verstoße, nach der die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten bei den privaten Unternehmen - mit denen lediglich die unmittelbaren Postnachfolgeunternehmen gemeint seien - beschäftigt werden. Insoweit ist die materielle Subsidiarität jedenfalls nicht gewahrt. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, hierzu schon im fachgerichtlichen Verfahren vorzutragen.

17

2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 33 Abs. 5 GG ist durch den vorgetragenen Sachverhalt nicht erkennbar.

18

a) Die Ausübung von Dienstherrnbefugnissen durch Nichtbeamte stellt keine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG dar.

19

aa) Die Möglichkeit der Ausübung von Dienstherrnbefugnissen durch Nichtbeamte bei den Postnachfolgeunternehmen ergibt sich unmittelbar aus Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG. Danach üben die Postnachfolgeunternehmen Dienstherrnbefugnisse aus. Dem Bundesverwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass darin die Wahrnehmung der Dienstherrnbefugnisse durch Nichtbeamte bereits angelegt ist. Vor dem Hintergrund der Grundentscheidung des Verfassungsgebers, das Sondervermögen Deutsche Bundespost in private Unternehmen umzuwandeln (Art. 143b Abs. 1 GG, Art. 87f GG), werden nach Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG die zum Zeitpunkt der Privatisierung bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten auf die Postnachfolgeunternehmen übergeleitet. Dies geschieht gemäß Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG unter Wahrung der Rechtsstellung der Beamten und der Verantwortung des Dienstherrn, der die Bundesrepublik Deutschland bleibt (BVerfGE 130, 52<68>). Die Postnachfolgeunternehmen üben im Wege der Beleihung Dienstherrnbefugnisse aus (BTDrucks 12/7269, S. 5 f.). Diese Form der Überleitung der Beamten - durch Beleihung des Privaten mit Dienstherrnbefugnissen - beinhaltet auch die Möglichkeit der Wahrnehmung der Dienstherrnbefugnisse durch Nichtbeamte. Dies ergibt sich insbesondere aus der Gesetzeshistorie. Die Verfassungsänderung ist zeitgleich mit dem Erlass des Postpersonalrechtsgesetzes, das Teil der Gesetzgebung zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation ist, durchgeführt worden (BTDrucks 12/7269, S. 4; BGBl I 1994, S. 2325). Gemäß § 1 Abs. 2 PostPersRG, der in Ausfüllung von Art. 143b Abs. 3 Satz 3 GG erlassen worden ist, nimmt der Vorstand die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahr. Der Vorstand kann nach § 1 Abs. 4 PostPersRG seine Befugnisse, soweit allgemein dienstrechtlich geltende Vorschriften dies zulassen, durch im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichende allgemeine Anordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 PostPersRG die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben. Die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft sind naturgemäß keine Beamten, und das Postpersonalrechtsgesetz sah auch in seiner zum Zeitpunkt der Verfassungsänderung geplanten Fassung nicht vor, dass für den Vorstand bei der Ausübung von Dienstherrnbefugnissen nur ihm unterstellte Beamte als Dienstvorgesetzte handeln dürfen. Der verfassungsändernde Gesetzgeber, der in Kenntnis dieser geplanten Regelungen des Postpersonalrechtsgesetztes handelte, ging mithin davon aus, dass auf der Grundlage von Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG auch Nichtbeamte als Dienstvorgesetzte Dienstherrnbefugnisse gegenüber den in den Postnachfolgeunternehmen verbleibenden Beamten ausüben könnten und hat dies bereits durch die verfassungsrechtlich angeordnete Beleihung der Postnachfolgeunternehmen mit den Dienstherrnbefugnissen zum Ausdruck gebracht.

20

Darüber hinaus ergibt sich eine solche Auslegung auch aus Sinn und Zweck von Art. 143b Abs. 3 GG. Zweck der Vorschrift ist es, nach Schaffung der privatrechtlichen Aktiengesellschaften eine Weiterbeschäftigung der bei der Bundespost beschäftigten Beamten zu ermöglichen, wobei zum einen die Interessen der Beamten an der Wahrung ihres Status und ihrer damit verbundenen Rechte und zum anderen die Interessen der Aktiengesellschaften an einer möglichst reibungslosen Eingliederung der Beamten in ihre Betriebe und an einem flexiblen Einsatz gewahrt werden sollten (BTDrucks 12/6718, S. 1, A). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschäftigung von Beamten in den Postnachfolgeunternehmen vorübergehender Natur ist, da nach der Privatisierung eine Ernennung von Beamten bei den Postnachfolgeunternehmen nicht mehr möglich ist (Gersdorf, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 6. Aufl. 2010, Art. 143b Rn. 17). Den Vorschriften kommt also der Charakter einer Übergangsvorschrift zu. Diesen Zielen und besonderen Umständen würde eine Ausübung der Dienstherrnbefugnisse allein durch Beamte nicht gerecht. Wären die Aktiengesellschaften gezwungen, als Dienstvorgesetzte lediglich Beamte einzusetzen, könnte dies zu erheblichen organisatorischen Problemen führen, insbesondere dann, wenn keine geeigneten Beamten (mehr) zur Verfügung stünden, was angesichts des Umstandes, dass die Beschäftigung von Beamten in den Postnachfolgeunternehmen ausläuft, unschwer eintreten könnte. Eine solche Behinderung der Betriebsorganisation ist mit den Zielen von Art. 143b Abs. 3 GG nicht vereinbar (siehe auch BTDrucks 12/6718, S. 92, Begründung zu § 3 Absatz 1). Eine einseitige Belastung des Rechtsstatus der Beamten ist darin nicht zu sehen, da ihre Rechte hierdurch nicht beschnitten werden. Nichtbeamte sind als Dienstvorgesetzte in gleicher Weise bei der Ausübung der Dienstvorgesetztenbefugnisse an die einfachgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben des Beamtenrechts gebunden wie Beamte in dieser Position. Zudem findet eine Fachaufsicht (§ 20 PostPersRG) über die Rechtmäßigkeit der Ausübung der Dienstherrnbefugnisse durch die Postnachfolgeunternehmen statt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine solche Berücksichtigung der organisatorischen und ökonomischen Interessen der Postnachfolgeunternehmen auch geboten und legitim (BVerfGE 130, 52 <72>). Danach erscheinen Maßnahmen des Bundes, die die Beseitigung bestehender Beeinträchtigungen eines funktionierenden Wettbewerbs zum Ziel haben, als Ausformung des Infrastruktursicherungsauftrages aus Art. 87f Abs. 1 GG des Bundes notwendig und zulässig. Art. 143b Abs. 1 Satz 1 GG schließe nicht von vornherein aus, solche Beeinträchtigungen auch in spezifischen Lasten zu erblicken, die die Deutsche Telekom AG deswegen zu tragen habe, weil sie wegen Art. 143b Abs. 3 GG anders als ihre privaten Wettbewerber nach wie vor eine nicht unerhebliche Zahl ehemals bei der Deutschen Bundespost beschäftigter Bundesbeamter in Diensten habe (BVerfGE 130, 52<72>). Die Übertragung der Dienstherrnbefugnisse nach § 1 Abs. 2 PostPersRG auf den Vorstand und die Eröffnung der Möglichkeit, Nichtbeamte als Dienstvorgesetzte mit der Ausübung von Dienstherrnbefugnissen auszustatten, erscheint als eine solche Maßnahme, da sie den Postnachfolgeunternehmen ermöglicht, wettbewerbsfähige Organisationsstrukturen aufzubauen.

21

bb) Eine andere Auslegung von Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG gebietet auch nicht Art. 33 Abs. 5 GG. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG sichert den Beamten bei den Postnachfolgeunternehmen die Wahrung ihrer Rechtsstellung zu. Damit wird den ehemals bei der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten nicht nur der bloße Status als Bundesbeamter, sondern auch die mit diesem Status verbundene sich aus ihm ableitende umfassende Rechtsstellung der Bundesbeamten garantiert (vgl. BVerfGE 130, 52 <68>). Die von der Umwandlung betroffenen Bundesbeamten behalten, obgleich sie in privaten Unternehmen tätig werden, die ihnen kraft des nicht beendeten Dienstverhältnisses zum Bund zustehenden Statusrechte (vgl. BVerfGE 130, 52 <69>). Somit sind auch bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um einen Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (BVerfGE 107, 218 <237>). Die Ausübung von Dienstherrnbefugnissen allein durch beamtete Dienstvorgesetzte zählt nicht zu diesem Kernbestand von Strukturprinzipien. Auch wenn Dienstherrnbefugnisse im klassischen hierarchischen Behördenaufbau grundsätzlich von anderen Beamten als Dienstvorgesetzten ausgeübt werden, handelt es sich bei einer abweichenden Regelung für die Postnachfolgeunternehmen auf Verfassungsebene zumindest um eine unter Art. 33 Abs. 5 GG zulässige Fortentwicklung des Beamtenrechts. Art. 33 Abs. 5 GG fordert nämlich keine Bewahrung um jeden Preis, sondern "verpflichtet auf die "Berücksichtigung" der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und erlaubt damit die stete Fortentwicklung, die das Beamtenrecht in seinen einzelnen Ausprägungen den veränderten Umständen anpasst" (BVerfGE 97, 350<376>; 117, 330 <348>). Die Strukturentscheidung des Art. 33 Abs. 5 GG belässt daher ausreichend Raum, die geschichtlich gewachsene Institution in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einzufügen und den Funktionen anzupassen, die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt. Veränderungen verstoßen daher nur dann gegen Art. 33 Abs. 5 GG, wenn sie nicht als Fortentwicklung des Beamtenrechts eingestuft werden können, sondern in einen Kernbestand von Strukturprinzipien eingreifen (BVerfGE 117, 330<348, 349>). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Ein Eingriff in den Kernbestand von Strukturprinzipien ist nur gegeben, wenn Grundsätze angetastet werden, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass damit zugleich die Einrichtung selbst verändert würde (BVerfGE 117, 330 <348, 349>). Natürlich werden in klassischen Behördenstrukturen Dienstherrnbefugnisse gegenüber Beamten in der Regel durch andere Beamte als Dienstvorgesetzte ausgeübt. In diesem Sinne mag dieser Umstand als hergebracht betrachtet werden. So wurde in der Literatur zunächst vertreten, dass es in der Eigenart des Berufsbeamtentums begründet läge, dass Dienstvorgesetzter eines Beamten nur wieder ein Beamter oder Minister, jedenfalls ein Amtsträger sein könne und kein Angestellter sein dürfe (Fischbach, Bundesbeamtengesetz I, 3. Aufl. 1964, § 3, S. 109; Lecheler, in: Isensee/Kirchhof, HStR III, 2. Aufl. 1996, § 72 Rn. 30; Uerpmann, Jura 1996, S. 79 <81>). Dies ist für den Erhalt des Berufsbeamtentums als Institution jedoch nicht denknotwendig erforderlich. Vielmehr können Dienstherrnbefugnisse auch durch nicht beamtete Dienstvorgesetzte ausgeübt werden, ohne dass das Berufsbeamtentum als solches in seiner Eigenart verändert werden würde. Insbesondere ist dem Bundesverwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass auch Nichtbeamte, wenn sie Dienstherrnbefugnisse gegenüber Beamten wahrnehmen, in gleicher Weise wie Beamte an das Beamtenrecht und die verfassungsrechtlichen Vorgaben gebunden sind. Folgerichtig weist inzwischen die aktuelle Literatur - allerdings mehr mit Blick auf Art. 33 Abs. 4 GG - darauf hin, dass die Dienstvorgesetztenstellung als ständige Aufgabe grundsätzlich Beamten zu übertragen sei, Angestellte aber ausnahmsweise Dienstvorgesetzte sein könnten (vgl. Franke, in: Fürst, GKÖD, Bd. I, Teil 2c, L § 3 Rn. 13 ; Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 3 Rn. 5; Werres, in: Schütz/Maiwald, BeamtR, Bd. 2, § 2 Rn. 48 f.). Ein absolutes Verbot, Nichtbeamte mit der Wahrnehmung von Dienstherrnbefugnissen zu betrauen, kann in jedem Fall nicht (mehr) als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums gelten. Es kann letztlich dahinstehen, ob sich als hergebrachter Grundsatz aus Art. 33 Abs. 5 GG ergibt, dass die Ausübung von Dienstherrnbefugnissen durch nicht beamtete Dienstvorgesetzte einer Rechtfertigung bedarf. Eine solche ergäbe sich in jedem Fall aus der in Art. 87f und Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG niedergelegten Privatisierungsentscheidung, sowie dem ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Beleihungsmodell.

22

Anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beschwerdeführer herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1959 (BVerfGE 9, 268). Gegenstand des Verfahrens waren Regelungen des Bremischen Personalvertretungsrechts, nach denen in den Fällen der Mitbestimmung des Personalrats in personellen Angelegenheiten der Beamten die Entscheidung einer Einigungsstelle vorgesehen war. Dem Bundesverfassungsgericht zu Folge haben Treue, Pflichterfüllung, unparteiischer Dienst für die Gesamtheit und Gehorsam gegenüber den Gesetzen und den rechtmäßigen Anordnungen des Dienstvorgesetzten zur Voraussetzung, dass der Beamte nur Stellen seines Dienstherrn verantwortlich ist, die durch ein hierarchisches Über- und Unterordnungsverhältnis eine Einheit bilden, und dass auch nur diese Stellen zu seiner Beurteilung und zu den Maßnahmen befugt sind, die seine Laufbahn bestimmen. Es entspreche hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, dass über Personalangelegenheiten eines Beamten in der Regel allein die ihm vorgesetzten Dienstbehörden entscheiden, die in einem hierarchischen Über- und Unterordnungsverhältnis stehen (BVerfGE 9, 268 <286/287>). Dem lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht entnehmen, dass für die vorgesetzten Dienstbehörden lediglich Beamte Dienstherrnbefugnisse ausüben dürfen (so aber wohl Uerpmann, Jura 1996, S. 79 <81>). Dazu, welchen Status die für die Dienstbehörden handelnden Personen haben müssen, verhält sich die Entscheidung nicht. Zudem eröffnet auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Möglichkeit von Ausnahmen, indem davon ausgegangen wird, dass es sich um einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums handelt, dass über Personalangelegenheiten eines Beamten in der Regel allein die ihm vorgesetzten Dienstbehörden entscheiden. Der verfassungsgebende Gesetzgeber ist dem Umstand, dass zwischen den Postnachfolgeunternehmen und dem Bund als Dienstherrn kein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht, bewusst durch die Regelung des Art. 143b Abs. 3 GG mit dem Modell der Beleihung entgegengetreten (BTDrucks 12/7269, S. 6). Er hat damit zumindest eine verfassungsrechtlich verankerte Ausnahme von der Regel aufgestellt.

23

cc) Schließlich folgt auch nicht aus Art. 33 Abs. 4 GG, dass Dienstherrnbefugnisse gegenüber Beamten nur durch andere Beamte ausgeübt werden können. Es erscheint hier schon sehr fraglich, inwieweit sich aus Art. 33 Abs. 4 GG für den Beschwerdeführer subjektive Rechte herleiten lassen (verneinend BVerfGE 6, 376<385>; offenlassend BVerfGE 35, 79 <147 >; 130, 76 <109 >). Jedenfalls wird die aus Art. 33 Abs. 4 GG erwachsene Verpflichtung, die ständige Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, durch Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG für die Ausübung von Dienstherrnbefugnissen im Bereich der Postnachfolgeunternehmen beschränkt. Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG statuiert neben den von Art. 33 Abs. 4 GG vorgesehenen Ausnahmen einen eigenen Ausnahmetatbestand, der den besonderen Gegebenheiten bei den Postnachfolgeunternehmen Rechnung trägt.

24

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich auch aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2012 (BVerfGE 130, 76) keine andere Bewertung. Insbesondere erfordert eine zulässige Beleihung der Postnachfolgeunternehmen mit Dienstherrnbefugnissen nicht, dass hierüber sowohl eine Rechts- als auch eine Fachaufsicht geführt werden. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2012 betraf die Anordnung und Durchführung einer besonderen Sicherungsmaßnahme durch Bedienstete einer mit der Durchführung des Maßregelvollzugs in Hessen beliehenen privatrechtlich organisierten Kapitalgesellschaft. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Art. 33 Abs. 4 GG auch für die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in privatrechtlicher Organisationsform gelte (BVerfGE 130, 76<111>). Art. 33 Abs. 4 GG regele aber schon dem Wortlaut nach Ausnahmen. Diese Ausnahmen bedürften einer Rechtfertigung durch einen besonderen sachlichen Grund (BVerfGE 130, 76 <115>). Im Hinblick auf das Demokratieprinzip sei bei der Beleihung Privater eine Legitimation in personeller und sachlich-inhaltlicher Hinsicht zu verlangen. Die sachlich-inhaltliche Legitimation werde durch Gesetzesbindung und Bindung an Aufträge und Weisungen der Regierung vermittelt. Personelle und sachlich-inhaltliche Legitimation stünden in einem wechselbezüglichen Verhältnis derart, dass eine verminderte Legitimation über den einen Strang durch verstärkte Legitimation über den anderen ausgeglichen werden könne, sofern insgesamt ein bestimmtes Legitimationsniveau erreicht werde (BVerfGE 130, 76 <124>). Das Legitimationsniveau müsse umso höher sein, je intensiver die in Betracht kommenden Entscheidungen die Grundrechte berührten (BVerfGE 130, 76 <124>). Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass gemäß § 20 PostPersRG das Bundesministerium der Finanzen hinsichtlich der Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse durch die Organe der Aktiengesellschaft lediglich eine Rechtsaufsicht und nicht eine Fachaufsicht inne hat. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts werden aber zwar grundsätzliche Anforderungen an die Beleihung Privater statuiert, der Entscheidung lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass eine Ausnahme von Art. 33 Abs. 4 GG nur möglich ist, wenn eine sachlich-inhaltliche Legitimation durch eine Fachaufsicht gesichert ist. Vielmehr stand hier die Frage im Vordergrund, auf welcher Grundlage eine Beleihung in einem besonders grundrechtssensiblen Bereich möglich ist. Das Bundesverfassungsgericht hatte indes nicht dazu Stellung zu nehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen in weniger grundrechtsintensiven Bereichen wie etwa bei der Ausübung von dienstrechtlichen Maßnahmen eine Legitimation durch eine Rechtsaufsicht ausreichen könnte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in der Entscheidung die Möglichkeit aufgezeigt wird, dass eine verminderte Legitimation über den einen Strang durch verstärkte Legitimation über den anderen ausgeglichen werden kann, sofern insgesamt ein bestimmtes Legitimationsniveau erreicht wird. Ein solches erscheint hier durch eine besonders starke Ausgestaltung der Rechtsaufsicht in § 20 PostPersRG erreicht, indem dem Bundesministerium der Finanzen zum einen ein Selbsteintrittsrecht in § 20 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG zugebilligt wird, das mit einem Übergang der Dienstherrnbefugnisse verbunden ist, und zum anderen in § 20 Abs. 3 PostPersRG vorgesehen ist, dass das Bundesministerium der Finanzen, dem für die personellen und sozialen Angelegenheiten der Beamten zuständigen Vorstandsmitglied die Ausübung dieser Tätigkeit untersagen kann, wenn es gegen dienstrechtliche Bestimmungen, gegen die Bestimmungen der §§ 1 und 2 sowie 4 bis 18 PostPersRG und gegen Anordnungen des Bundesministeriums der Finanzen auf Grund der §§ 1 bis 20 PostPersRG verstoßen hat und trotz Hinweises auf diese Vorschrift durch das Bundesministerium der Finanzen dieses Verhalten fortsetzt. Damit kann der Dienstherr vorliegend sehr weit in die Organisation der beliehenen Postnachfolgeunternehmen eingreifen.

25

Darüber hinaus ist im Hinblick auf die Bedeutung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2012 zu bedenken, dass in diesem Verfahren auch nicht die besonderen Umstände der Privatisierung der Postnachfolgeunternehmen in den Blick zu nehmen waren. In der Literatur wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die besonderen Anforderungen an die Postnachfolgeunternehmen, die sich aus der Teilnahme an der privaten Wirtschaft und dem Wettbewerb ergeben, einen Verzicht auf eine Fachaufsicht erfordern und rechtfertigen und eine Ausnahme von Art. 33 Abs. 4 GG erlauben (Gersdorf, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 6. Aufl. 2010, Art. 143b Rn. 23; Benz, DÖV 1995, S. 679 <682 f.>). Danach würde vielmehr eine Verfassungsentscheidung zugunsten eines privatwirtschaftlichen Geschäftsbetriebes durch die Anordnung einer Fachaufsicht konterkariert (Möstl, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 143b Rn. 25 (Juli 2014); Ossenbühl/Ritgen, Beamte in privaten Unternehmen, 1999, S. 87 f.). Daher erscheint auch schon ohne die modifizierende Regelung des Art. 143b Abs. 3 GG eine Ausnahme von Art. 33 Abs. 4 GG im Hinblick auf die Ausübung von Dienstherrnbefugnissen bei den Postnachfolgeunternehmen gerechtfertigt und rechtmäßig.

26

b) Die Zuweisung eines abstrakten und konkreten Aufgabenbereichs bei einer Tochterfirma eines Postnachfolgeunternehmens auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 PostPersRG stellt keine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG dar. Aus Art. 33 Abs. 5 GG ergibt sich kein Anspruch des Beschwerdeführers darauf, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt oder ein abstrakter Aufgabenbereich unmittelbar bei einem Postnachfolgeunternehmen oder einer Behörde des Bundes verliehen wird. Vielmehr sind mit der Zuweisung eines abstrakten und eines konkreten Aufgabenbereichs bei einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom die in Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG garantierten beamtenrechtlichen Statusrechte des Beschwerdeführers gewahrt.

27

aa) Der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes kann zwar gemäß Art. 33 Abs. 5 GG generell beanspruchen, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, das heißt ein entsprechender Dienstposten, übertragen werden (BVerfGE 70, 251<266>; BVerwGE 126, 182 <183>). Bei den privatrechtlich organisierten Postnachfolgeunternehmen gibt es indessen mangels hoheitlicher Aufgaben keine Ämterstruktur. Das abstrakt-funktionelle und das konkret-funktionelle Amt der Beamten bei der Deutschen Bundespost sind durch die Entscheidung des Verfassungsgebers, die Deutsche Bundespost zu privatisieren, entfallen. Den Beamten der Postnachfolgeunternehmen können daher keine Ämter im funktionellen Sinne zugewiesen werden. Der Grundsatz, dass Beamte einen Anspruch auf die Übertragung eines abstrakt-funktionellen und eines konkret-funktionellen Amtes haben, besteht jedoch über Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG auch für die Beamten bei den Postnachfolgeunternehmen und damit auch für den Fall einer Zuweisung zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen gemäß § 4 Abs. 4 PostPersRG (BVerwGE 132, 40<43>). Dieser Anspruch ergibt sich aus dem beamtenrechtlichen Statusrecht. Er sichert den damit verbundenen Anspruch der Beamten auf eine amtsangemessene Beschäftigung, indem ein für Dienstherrn und Beamte überprüfbarer Maßstab für eine amtsangemessene Beschäftigung definiert wird. Daher sind, wie vom Bundesverwaltungsgericht angenommen, die in § 18 BBesG verwendeten Begriffe der Ämter und ihrer Wertigkeit an die organisatorischen Gegebenheiten der Postnachfolgeunternehmen anzupassen (BVerwGE 123, 107<113>). Entscheidend ist, dass der Bedeutungsgehalt der Ämter innerhalb der Behördenstrukturen auf die Organisation der Postnachfolgeunternehmen übertragen wird. Dem folgend bestimmt § 8 PostPersRG, dass § 18 BBesG mit der Maßgabe Anwendung findet, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen als amtsgemäße Funktionen gelten. Danach treten an die Stelle von abstrakt-funktionellen und konkret-funktionellen Ämtern bei den Postnachfolgeunternehmen und ihren Tochter- und Enkelunternehmen abstrakte und konkrete Aufgabenbereiche. Damit wird zum einen allgemein der Kreis der bei einem Unternehmen amtsangemessenen Tätigkeiten festgelegt und zum anderen als Teilmenge dieses Aufgabenkreises die aktuell zu erfüllenden amtsangemessenen Aufgaben. Dies ist mit den Vorgaben von Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar, da damit in ausreichender Weise der Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung gewahrt werden kann.

28

bb) Der Beschwerdeführer wird auch nicht dadurch in seinen Grundrechten aus Art. 33 Abs. 5 GG und 143b Abs. 3 Satz 1 GG verletzt, dass ihm eine Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG und nicht bei einem Postnachfolgeunternehmen direkt zugewiesen worden ist. Die Möglichkeit der dauerhaften Zuweisung von Tätigkeiten bei Tochterunternehmen der Postnachfolgeunternehmen und damit eine vollständige Eingliederung in diese Unternehmen nach § 4 Abs. 4 PostPersRG ist mit Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar.

29

Nach Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG werden die bei der Deutschen Bundespost tätigen Beamten bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 PostPersRG ist eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt, dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören.

30

Dem Wortlaut von Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit der Gesetzessystematik und -historie lässt sich entnehmen, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber mit den "privaten Unternehmen" die unmittelbaren drei Postnachfolgeunternehmen, also Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG und Deutsche Telekom AG bezeichnet hat (BTDrucks 12/7269; BTDrucks 15/3404, S. 9; Pechstein, ZBR 2004, S. 293 <294>; Nokiel, in: DOeD 2015, S. 59 <63>). Dies ergibt sich insbesondere aus der Zusammenschau mit Art. 143b Abs. 1 und 2 GG. Diese Regelungen betreffen die eigentliche Privatisierung und die Grundlagen dieser Privatisierung. Damit konnten sie - aus dem Horizont des verfassungsändernden Gesetzgebers bei der Privatisierung - nur die aus der Deutschen Bundespost hervorgehenden unmittelbaren Nachfolgeunternehmen zum Gegenstand haben, da es andere nicht gab. Indem Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG den Begriff der "private Unternehmen" aus Art. 143b Abs. 1 Satz 1 GG aufnimmt, bezieht er sich auch nur auf diese Unternehmen, obwohl der Gesetzgeber schon bei der Verfassungsänderung von einer weiteren Entwicklung der Unternehmen ausging (siehe BTDrucks 12/6718, S. 93 und 97). Damit stellt sich die Frage, ob Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG die Möglichkeit der Übertragung von Tätigkeiten an übergeleitete Beamte außerhalb der Postnachfolgeunternehmen ausschließt; ob also die Überleitung der Beamten auf die Postnachfolgeunternehmen abschließend ist, weil sie eine Verwendung in diesen Unternehmen garantiert. Dies ist nicht der Fall. Die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung, die wohl nur die mit Dienstherrnbefugnissen beliehenen Unternehmen und bei Ausfall dieser Unternehmen den Bund treffen kann (BTDrucks 18/3512, S. 22), kann auf der Grundlage von Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG auch durch Zuweisung einer Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft erfüllt werden. Die der Norm ursprünglich von den verfassungsgebenden Organen beigemessene Bedeutung schließt eine weitere Auslegung des Begriffs der "privaten Unternehmen", der die veränderten organisatorischen Gegebenheiten bei den Postnachfolgeunternehmen erfasst, nicht aus. Die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung einer Gesetzesvorschrift ist nicht entscheidend für die Auslegung einer Vorschrift. Maßgebend ist vielmehr der in einer Gesetzesvorschrift zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den dieser hineingestellt ist (BVerfGE 1, 299 <312>; 105, 135 <157>). Hierbei helfen alle herkömmlichen Auslegungsmethoden in abgestimmter Berechtigung. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen (BVerfGE 105, 135 <157>). Hier weist die Auslegung nach Sinn und Zweck der Norm deutlich darauf hin, dass die Regelung einer erweiterten - über ihren ursprünglichen Bedeutungsgehalt hinausgehenden - Auslegung innerhalb der Wortlautgrenze zugänglich ist. Ausgangspunkt ist dabei, dass sich Art. 143b GG insgesamt zum einen als Grundlage für die unmittelbare Umsetzung der Privatisierung und zum anderen aber auch als Grundlage für den absehbar langen Prozess der Umstellung von einem öffentlich-rechtlichen Unternehmen zu einem privatwirtschaftlichen Unternehmen, der zwangsläufig mit unternehmerischen Veränderungen auch organisatorischer Art verbunden sein musste, darstellt. Mit der Entscheidung der Privatisierung der Postnachfolgeunternehmen ist zugleich der Auftrag an die Postnachfolgeunternehmen verbunden, wirtschaftlich und an den Erfordernissen des Wettbewerbs ausgerichtet zu agieren. Dem Bund kommt demgegenüber nur noch eine Gewährleistungsverantwortung zu, die ihn dazu verpflichtet, Sorge zu tragen, dass die privatwirtschaftlich tätigen Telekommunikationsdienste flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen anbieten. Hieraus ergibt sich die Verpflichtung, einen funktionierenden Wettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkt zu sichern (BVerfGE 130, 52 <72>). Insofern enthält die Privatisierungsentscheidung eine Verpflichtung sowohl der Postnachfolgeunternehmen als auch des Gesetzgebers, eine Weiterentwicklung der Strukturen der Postnachfolgeunternehmen und eine Anpassung der Unternehmen an die Anforderungen des Wettbewerbs zu fördern (Badura, in: AusschussDrucks 15(9)1276, S. 80 f.; Ossenbühl, in: AusschussDrucks 15(9)1276, S. 76 f.). Daher ist in Art. 143b GG eine dynamische Entwicklung angelegt. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG kommt dabei die Aufgabe zu, im Rahmen dieses Prozesses der Privatisierung zwischen den Anforderungen an die Postnachfolgeunternehmen und den Interessen der Beamten an der Bewahrung ihres erworbenen beamtenrechtlichen Status einen Ausgleich zu schaffen (Ossenbühl, in: AusschussDrucks 15(9)1276, S. 76; Waldhoff, in: Stellungnahme für die Anhörung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages am 23. Februar 2015 zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost, BTDrucks 18/3512, S. 1). Mit diesem Zweck ist es in jedem Fall unvereinbar, wenn die Weiterbeschäftigung der Beamten dazu führt, dass die wirtschaftliche Tätigkeit der Postnachfolgeunternehmen unmöglich gemacht oder über Gebühr behindert wird. Vielmehr ist den Postnachfolgeunternehmen für ihren Auftrag auch organisatorisch so weit wie möglich unternehmerische Freiheit einzuräumen. Es entspricht daher der Zielsetzung von Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG, einen flexiblen Einsatz der Beamten unter Wahrung ihrer Statusrechte zu ermöglichen (BTDrucks 12/6718, S. 1).

31

Vor diesem Hintergrund ist es nicht ersichtlich, dass auf der Grundlage von Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG die garantierte Weiterbeschäftigung nur durch die unmittelbaren Postnachfolgeunternehmen erfolgen kann. Vielmehr schließt Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG die Möglichkeit ein, dass der Weiterbeschäftigungsgarantie durch die Übertragung einer amtsangemessenen Beschäftigung bei Tochtergesellschaften der Postnachfolgeunternehmen nachgekommen wird. Eine Auslegung von Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG, die eine Zuweisung zumindest auch an Tochterunternehmen erfasst, stellt sich als eine Weiterführung der ursprünglichen Regelungsziele gerade auch im Hinblick auf die Weiterbeschäftigungsgarantie dar (Möstl, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 143b Rn. 28 ; Ossenbühl, Schriftliche Stellungnahme zum Ersten Gesetz zur Änderung des PostPersRG, AusschussDrucks 15(9)1276, S. 76 f.; Battis, Schriftliche Stellungnahme zum Ersten Gesetz zur Änderung des PostPersRG, AusschussDrucks 15(9)1276, S. 78; Badura, Schriftliche Stellungnahme zum Ersten Gesetz zur Änderung des PostPersRG, AusschussDrucks 15(9)1276, S. 80 ff.; ders. DÖV 2006, S. 753 <757>; a.A. Pechstein, ZBR 2004, S. 293 <296>; Sterzel, Der Schutz des Privatisierungsbeamten gem. Art. 143b Abs. 3 GG, 2003, S. 109 ff.).

32

Die Beamten der ehemaligen Deutschen Bundespost werden durch diese Maßnahme auch nicht in ihren garantierten Rechten unangemessen benachteiligt. Sie bleiben weiterhin Beamte des Bundes. Ihre Statusrechte werden nicht berührt. Vielmehr können die Postnachfolgeunternehmen effektiver ihrer Verpflichtung, den verbliebenen Beamten eine amtsangemessene Tätigkeit zu übertragen, nachkommen. Die Postnachfolgeunternehmen haben als mit Dienstherrnbefugnissen Beliehene allerdings dafür zu sorgen, dass sie wirksam die Einhaltung der beamtenrechtlichen Erfordernisse, insbesondere den Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung durch die Tochterunternehmen sicherstellen können.

33

Aus Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG ergibt sich auch nicht die Verpflichtung, den Beamten, dem eine Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft zugewiesen worden ist, an die Muttergesellschaft über einen unmittelbar bei den Postnachfolgeunternehmen angesiedelten abstrakten Aufgabenbereich anzubinden. Die notwendige Anbindung an die mit Dienstherrnbefugnissen ausgestatteten Muttergesellschaften erfolgt über deren Mehrheitsbeteiligung an den Tochtergesellschaften. Hierüber ist sichergestellt, dass die Dienstherrnbefugnisse wirksam gegenüber dem Beamten ausgeübt werden und damit auch die Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Finanzen nach § 20 PostPersRG wirksam ausgeübt werden kann. Dies wahrt die Statusrechte der betroffenen Beamten aus Art. 33 Abs. 5 GG.

34

cc) Inwieweit die ebenfalls in § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, 3 und 4 PostPersRG vorgesehene Zuweisung von Tätigkeiten bei Enkelunternehmen der Postnachfolgeunternehmen und anderen Unternehmen verfassungsgemäß ist, braucht hier nicht entschieden zu werden, da der Beschwerdeführer von einer solchen Maßnahme nicht betroffen ist.

35

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

36

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.