Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. Okt. 2016 - Au 2 K 16.762

published on 27.10.2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. Okt. 2016 - Au 2 K 16.762
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Verfügung, mit der sie dauerhaft ab dem 1. Januar 2016 innerhalb des Geschäftsbereichs Vertrieb ... in die Vertriebsdirektion (VD) Hersteller/Dienstleister mit Dienstort ... umgesetzt wurde.

Die am ... geborene Klägerin, seit dem 1. Juli 2000 Postamtfrau (Besoldungsgruppe A 11), war bis zum 31. Oktober 1999 im Beamtenverhältnis bei der (damaligen) Niederlassung Briefkommunikation ... als Sachbearbeiterin in Postfachangelegenheiten in der Abteilung Kundenservice am Dienstort ... beschäftigt. Mit Wirkung vom 18. Oktober 1999 wurde sie von der Niederlassung Brief Kommunikation ... zur Niederlassung Vertrieb Brief Kommunikation, Vertriebsniederlassung in, versetzt und mit Wirkung zum 1. November 1999 insichbeurlaubt, um sie im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses beim Geschäftsbereich Vertrieb Brief Kommunikation ... in der Vertriebsniederlassung ... bzw. nach der Neustrukturierung ab 1. März 2002 beim Geschäftsbereich Vertrieb Brief Geschäftskunden, VD, Branche Einzelhandel/Konsumgüter (EH/KG), Standort, als Vertriebsmanagerin (national) zu beschäftigen. Ihr Arbeitsvertrag und ihre Insichbeurlaubung wurden in den Folgejahren mehrfach befristet verlängert; zuletzt bis 31. Dezember 2014. Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Vertriebsmanagerin (Eingruppierung nach Tarifvertrag 64 in Entgeltgruppe 2 als insichbeurlaubte Beamtin bzw. ab 1.1.2007 Gruppenstufe 6) war ab dem 1. Januar 2014 nach Versetzung unter dem 16. Januar 2014 der Dienstort der Klägerin zuletzt ihr Wohnort, in Gestalt eines Home-Offices. Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. März 2014 unter Beibehaltung des bisherigen Dienstortes und Bewertung des Arbeitspostens sowie der Wochenarbeitszeit inner halb des Geschäftsbereichs Vertrieb Brief Süd nach dem Prinzip „Kraft folgt Posten“ von der Vertriebsleitung EH/KG ... zur Vertriebsleitung EH/KG ... umgesetzt bzw. versetzt.

Nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses sowie der Insichbeurlaubung mit Ablauf des 31. Dezember 2014 beabsichtigte die Beklagte, die Klägerin ab dem 1. Januar 2015 als Beamtin in der Vertriebsleitung EH/KG ... des Geschäftsbereichs Vertrieb ... der Beklagten als Sachbearbeiterin auf einem befristeten personenbezogenen Aushilfsposten am Dienstort ... zu beschäftigen. In ... befindet sich auf dem Gelände des Briefzentrums ... der Beklagten eine Betriebsstätte. Daher wurde der Klägerin mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 mitgeteilt, dass der Arbeitsvertrag mit Ablauf des 31. Dezember 2014 ende und nicht beabsichtigt sei, diesen zu verlängern. Ebenso ende die Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis, d.h. die Klägerin werde ab 1. Januar 2015 wieder als Beamtin beschäftigt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2014 seien die Voraussetzungen für die außerbetriebliche Arbeitsstätte (Home-Office) nicht mehr gegeben, so dass das Home-Office der Klägerin zum 31. Dezember 2014 gekündigt werde. Ebenso ende die Berechtigung für die Nutzung des Firmenwagens der Klägerin, so dass dieser bis spätestens zum 31. Dezember 2014 an das Fuhrparkmanagement zurückzugeben sei.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 leitete die Beklagte das Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der Umsetzung der Klägerin mit Wirkung vom 9. Februar 2015 nach ... ein.

Unter dem 4. Februar 2015 stimmte der Betriebsrat der Umsetzung der Klägerin (zunächst) nicht zu. In dem sich anschließenden Einigungsstellenverfahren nach § 29 Abs. 3 PostPersRG wurde eine Vereinbarung geschlossen, wonach die Klägerin mit Wirkung zum 1. Juli 2015 von ihrem Dienstort ... an das Briefzentrum ... befristet bis 31. Dezember 2015 unter Zusicherung der Reisekostenerstattung mit dem Ziel der anschließenden dauerhaften Umsetzung an den Dienstort ... umgesetzt wird, wobei der Betriebsrat dieser Maßnahme vorab zustimmte.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Maßnahme angehört. Sie erhob dagegen Einwendungen.

Mit weiterem Schreiben vom 12. Juni 2015 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie mit Wirkung vom 1. Juli 2015 nach ... mit dem Ziel der anschließenden dauerhaften Umsetzung zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2015 umgesetzt werde.

Gegen die befristete Umsetzungsverfügung der Beklagten vom 12. Juni 2015 erhob die Klägerin Widerspruch, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2015 zurückgewiesen wurde. Das sich anschließende Klageverfahren (Au 2 K 15.1284) wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. Januar 2016 eingestellt, da die Hauptsache von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.

Unter dem 27. November 2015 wurde die Klägerin gebeten mitzuteilen, ob sie mit einer dauerhaften Umsetzung nach ... einverstanden sei.

Unter dem 2. Dezember 2015 wurde der Betriebsrat im Geschäftsbereich Vertrieb ... um Zustimmungserteilung zur dauerhaften Umsetzung der Klägerin nach ... im Rahmen der §§ 28 und 29 PostPersRG i.V.m. §§ 76, 77 Abs. 1 BPersVG gebeten.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 teilte die, Geschäftsbereich Vertrieb, der Klägerin mit, dass mit Wirkung zum 1. Januar 2016 die Geschäftsbereiche Vertrieb ... weiterentwickelt würden. Die Beschäftigten des Geschäftsbereichs Vertrieb, deren Aufgaben innerhalb des Geschäftsbereichs verlagert würden, würden zum 1. Januar 2016 umgesetzt. Hierzu sei mit dem Gesamtbetriebsrat die Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) zum Interessenausgleich /Sozialplan gemäß §§ 111, 112 BetrVG anlässlich der Weiterentwicklung der Geschäftsbereiche Vertrieb... zum 1. Januar 2016 abgeschlossen worden. Die Klägerin würde aus dienstlichen Gründen mit Wirkung zum 1. Januar 2016 innerhalb des Geschäftsbereichs Vertrieb, von der VD EH/KG, VL EH/KG ... in die VD Hersteller/Dienstleister umgesetzt. Die Umsetzung erfolge nach dem Prinzip „Kraft folgt Posten“ ohne Veränderung der Bewertung und des Dienstortes.

Gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2015 ließ die Klägerin unter dem 7. Dezember 2015 Widerspruch einlegen, der mit Widerspruchsbescheid der, Geschäftsbereich Vertrieb, vom 21. Dezember 2015 zurückgewiesen wurde. Die dagegen von der Klägerin erhobene Klage wurde von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2016 zurückgenommen; das Verfahren wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Oktober 2016 (Au 2 K 16.74) eingestellt.

Ebenfalls unter dem 7. Dezember 2015 teilte die Klägerin in Bezug auf das Schreiben der Beklagten vom 27. November 2015 mit, dass sie der beabsichtigten dauerhaften Umsetzung vor dem Hintergrund des Umstandes, dass bereits gegen die befristete Umsetzung nach ... Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben worden sei, nicht zustimme.

Der Betriebsrat im Geschäftsbereich Vertrieb ... hat in seiner Sitzung am 16. / 17. Dezember 2015 der beabsichtigten dauerhaften Umsetzung der Klägerin ab 1. Januar 2016 nach ... zugestimmt.

Mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 wurde die Klägerin ab dem 1. Januar 2016 dauerhaft in die VD Hersteller/Dienstleister, Dienstort, umgesetzt.

Mit gesonderter Verfügung vom 21. Dezember 2015 wurde der Klägerin bekanntgegeben, dass ihre Beschäftigung auf einem zunächst bis zum 31. Dezember 2015 befristeten Aushilfsposten verlängert werde.

Unter dem 14. Januar 2016 ließ die Klägerin gegen die unter dem 21. Dezember 2015 verfügte Entscheidung ihrer dauerhaften Umsetzung Widerspruch einlegen, der mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2016 zurückgewiesen wurde.

Am 19. Mai 2016 ließ die Klägerin Klage erheben; für sie ist beantragt,

die Verfügung des Geschäftsbereichs Vertrieb ... vom 21. Dezember 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 21. April 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die nunmehr auf Dauer bestimmte Umsetzung der Klägerin von ihrem Home-Office in ... nach ... keine leistungsgerechte und amtsangemessene Beschäftigung darstelle.

Die Klägerin werde seit Monaten in einem „Durchgangszimmer“ untergebracht. Seit dem 1. Januar 2015 werde sie „bis auf weiteres“ als „einfache“ Sachbearbeiterin b e-schäftigt, obgleich ihr mit Urkunde der Universität ... vom 3. Februar 2014 der akademischen Grad des „Master of Business Administration“ im Studiengang Marketing und Dialogmarketing mit der Gesamtnote gut verliehen worden sei. Nunmehr werde die Klägerin - zusammengefasst - im Geschäftsbereich Vertrieb ... der Beklagten (auch) für Datenrecherche und Desk-Research der Marktentwicklung der Marketingaktivitäten der Drittkunden aus bestimmten Bereichen eingesetzt. Dies sei aus Sicht der Klägerin mit den Grundsätzen einer amtsangemessenen Beschäftigung unter Berücksichtigung ihrer vorherigen beruflichen Qualifizierung und langjährigen Erfahrung nicht zu vereinbaren. Darüber hinaus sei die technische Ausstattung des von der Beklagten der Klägerin zugewiesenen Büros in ... auch in verschiedenen Punkten so unzureichend, dass sie die ihr zugewiesenen Aufgaben ohne Einsatz privater Mittel nicht ausreichend erfüllen könne (z. B.: unzureichende LAN-Verbindung). Des Weiteren werde die Klägerin von ihrem unmittelbaren Vorgesetzten auch mit sie unterfordernden Aufgaben befasst, die an sich zu einer Consultant-Tätigkeit gehörten. Solche Tätigkeiten seien der Klägerin aber wiederum nicht zugewiesen. So zähle auch der Auftrag ihres unmittelbaren Vorgesetzten zur Erstellung einer Präsentation und deren Vorstellung an einem sog. „Office-Day“ in ... zu einer Consultant-Tätigkeit. Zudem sei ihr das hierfür erforderliche Dienstfahrzeug nicht zur Verfügung gestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2016 ist für die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 2. August 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.

Unter dem 2. September 2016 wurde zur Klagebegründung weiter vorgetragen, bei der Klägerin liege eine von der Beklagten nicht berücksichtigte außergewöhnliche Härte vor, weil die bisherige Art der Beschäftigung zu einer Erkrankung der Klägerin geführt habe. Die Klägerin sei seit dem 8. März 2016 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Aktuell sei die Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit bis zum 15. September 2016 verlängert worden.

Unter dem 20. Oktober 2016 legte die Beklagte u.a. die Personalakten der Klägerin, die GBV zum Interessenausgleich/Sozialplan gemäß §§ 111, 112 BetrVG anlässlich der Weiterentwicklung Geschäftsbereiche Vertrieb Post zum 1. Januar 2016 sowie die Arbeitsplatzbeschreibung und die Anlage zum Stellenkatalog ... ab 1. September 2003 vor.

Am 27. Oktober 2016 fand mündliche Verhandlung statt. Die Parteien wiederholten ihre bereits schriftsätzlich gestellten Klageanträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Behördenakten, auf die beigezogenen Gerichtsakten im Verfahren Au 2 K 15.1284 sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 27. Oktober 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die gegen die Umsetzungsverfügung der Beklagten vom 21. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. April 2016 gerichtete Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Bei der von der Beklagten mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 getroffenen Maßnahme handelt es sich um eine Umsetzung (dazu unter a)), welche keinen Verwaltungsakt (dazu unter b)) darstellt.

a) In Abgrenzung zu der gesetzlich nicht normierten Umsetzung ist nach der Legaldefinition des § 28 Abs. 1 BBG (i.V.m. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG, § 2 Abs. 1 PostPersRG) eine Versetzung die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen tritt an die Stelle des neuen funktionellen Amtes der neue Aufgabenbereich und an die Stelle des Dienststellen- oder Behördenwechsels der Betriebswechsel (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2014 - 6 ZB 12.2055 - juris Rn. 4; BVerwG, B.v. 25.1.2012 - 6 P 25.10 - juris Rn. 18; U.v. 15.11.2006 - 6 P 1.06 - BVerwGE 127, 142/147 Rn. 18). Ein solcher Dienstherrn-und/oder Betriebswechsel wird für die Klägerin durch die Maßnahme vom 21. Dezember 2015 nicht bewirkt. Vielmehr verbleibt sie sowohl in ihrem statusrechtlichen Amt - Postamtfrau im nichttechnischen Postverwaltungsdienst (Besoldungsgruppe A 11) - als auch bei derselben Dienststelle, d. h. im Geschäftsbereich Vertrieb ... Ihr wird lediglich die Wahrnehmung eines anderen Aufgabenkreises, ein anderes konkretes Amt im funktionellen Sinne, also ein anderer Dienstposten übertragen, wenn auch der Dienstort wechselt (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz - BBG, Stand: September 2016, § 28 BBG Rn. 127).

b) Die Umsetzung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Vielmehr handelt es sich um eine dienststelleninterne Maßnahme zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung, die den Beamten in seiner Eigenschaft als Glied der Verwaltung betrifft und nicht auf unmittelbare Rechtswirkungen nach außen gerichtet ist (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 22.5.1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144; seitdem st.Rspr. etwa BVerwG, U.v. 26.5.2011 - 2 A 8.09 - Buchholz 232 § 55 Nr. 16; BayVGH, U.v. 1.6.1994 - 3 B 93.234 - juris Rn. 25).

2. Die statthafte allgemeine Leistungsklage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da die vorgenommene Umsetzung rechtlich nicht zu beanstanden ist.

a) In formaler Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Die mangels Verwaltungsaktqualität der Umsetzung grundsätzlich nicht vorgeschriebene Anhörung der Klägerin nach § 28 VwVfG vor der beabsichtigten Maßnahme wurde durchgeführt. Ebenso wurde - unbestritten - der Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt.

b) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Umsetzung nicht zu beanstanden. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Umsetzung ist, dass der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens dem abstrakten Aufgabenbereich des statusrechtlichen Amtes entspricht (BVerwG, U.v. 28.11.1991 - 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199). Gegen die Entziehung von dienstlichen Aufgaben des funktionellen Amtes im konkreten Sinne ist der Beamte in erheblich geringerem Maße als gegen die Entziehung des Amtes im statusrechtlichen Sinne und auch des funktionellen Amtes im abstrakten Sinne (u.a. durch Versetzung) rechtlich geschützt. Ein Anspruch auf die Übertragung eines konkret-funktionellen Amtes besteht als solcher nicht und lässt sich auch nicht aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) ableiten. Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben nämlich unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich kein Recht darauf, dass ihnen bestimmte Aufgaben übertragen oder übertragene Aufgaben nicht wieder entzogen werden; es besteht kein Anspruch des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne (OVG LSA, B.v. 26.3.2013 - 1 M 23.13 - juris). Daher kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (BVerwG, B.v. 8.2.2007 - 2 VR 1.07 - juris). Demgegenüber muss der Beamte eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereiches im Rahmen seines Amtes im statusrechtlichen Sinn hinnehmen. Entspricht der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens eines Beamten dem abstrakten Aufgabenbereich seines statusrechtlichen Amtes, so ist es danach grundsätzlich unerheblich, ob der bisherige oder der neue Dienstposten gleichartig sind, etwa ob mit dem neuen Dienstposten ebenso wie mit dem bisherigen - Vorgesetztenfunktion, die gleiche Mitarbeiterzahl und/oder Beförderungschancen verbunden sind. Maßgeblich ist, ob der Beamte amtsangemessen beschäftigt wird (zum vergleichbaren Bayerischen Recht: Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2016, Art. 48, Rn. 18), wobei es bei der Beurteilung nicht auf einzelne Arbeitsaufgaben, sondern auf das Gesamtbild des konkret wahrzunehmenden Arbeitspostens ankommt (BayVGH, B.v. 20.12.2011 - 6 ZB 11.394 - juris Rn. 8; B.v. 9.9.2013 - 6 CS 13.1597 - juris Rn. 14; VG München, U.v. 2.7.2014 - M 5 K 13.2729 - juris Rn. 22).

Die Ermessensentscheidung des Dienstherren kann bei einer Umsetzung im Allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgeblich geprägt ist. Demnach beschränkt sich die diesbezügliche gerichtliche Überprüfung darauf, ob ein sachlicher Grund für die Umsetzung vorlag, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich ist (BayVGH, B.v. 5.7.2016 - 3 ZB 14.1779 - juris Rn. 5; B.v. 28.6.2011 - 3 CE 11.573 - juris Rn. 22; B.v. 26.2.2010 - 3 CE 10.167 -juris Rn. 44; vgl. auch Summer in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl a.a.O. Art. 48, Rn. 18). Der weite Ermessensspielraum resultiert aus dem Fehlen einer gesetzlichen Regelung der Umsetzung. Dieser Aspekt belegt, dass der Gesetzgeber die Umsetzung als rein innerorganisatorische Maßnahme wertet, die keinen Bezug zur Indivi-dualsphäre des Beamten hat (BVerwG, U.v. 22.5.1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144).

Gemessen an vorstehenden Grundsätzen ist die streitgegenständliche Umsetzung rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Sachlicher Grund für die vorgenommene Umsetzung ist die Beendigung des Arbeitsvertrages und der Insichbeurlaubung der Klägerin mit Ablauf des 31. Dezember 2014 und die sich daran anschließende Notwendigkeit ihrer Beschäftigung als Beamtin im Geschäftsbereichs Vertrieb ... der Beklagten. Die Notwendigkeit der Umsetzung der Klägerin ergibt sich aus dem betriebswirtschaftlichen Interesse des Postnachfolgeunternehmens, eine Gegenleistung für die fortlaufend zu zahlenden Bezüge zu erhalten sowie aus dem öffentlichen Interesse an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenwahrnehmung. Hinzu kommt die durch die Umsetzung erfolgte Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs der Klägerin aus Art. 33 Abs. 5 GG, welche nach Beendigung der Arbeitsvertrags und der Insichbeurlaubung wohl beschäftigungslos geworden wäre.

bb) Der Aufgabenbereich, der mit der Wahrnehmung der der Klägerin zugewiesenen Sachbearbeiterstelle verbunden ist, ist auch dem Statusamt der Klägerin - einer Postamtfrau (Besoldungsgruppe A 11) - angemessen.

Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine zugewiesene bzw. übertragene Tätigkeit amtsangemessen ist, ist die Frage, ob der Dienstherr dem Beamten solche (abstrakten und konkreten) Funktionsämter übertragen hat, die in ihrer Wertigkeit dem innegehabten Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen (vgl. zur vergleichbaren Problematik bei einer Versetzung: BVerwG, U.v. 22.6.2006 -2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182; OVG NW, B.v. 19.1.2016 - 1 B 895.15 - juris Rn. 26).

Maßgeblich ist hier demnach, ob das der Klägerin zugewiesene Funktionsamt einer „Sachbearbeiterin auf einem personengebundenen Aushilfsposten“ von der Wertigkeit her dem Statusamt einer Postamtfrau (A 11) entspricht. Dies ist vorliegend der Fall.

Durch die angegriffene Umsetzung wird das statusrechtliche Amt der Klägerin nicht berührt und es bleibt die Zugehörigkeit zur Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Postverwaltungsdienst erhalten, weil die Klägerin auf einem nichttechnischen Arbeitsposten eingesetzt werden soll.

Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, dass sich bei Dienstantritt in ... - insbesondere im Februar 2016 - gezeigt habe, dass tatsächlich keine Tätigkeiten zu verrichten gewesen seien bzw. ihre Verwendung auf dem neuen Arbeitsposten unter-wertig wäre. Die Klägerin übersieht dabei zum einen - worauf der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen hat -, dass ihr persönlicher Eindruck lediglich auf den ersten Wochen ihrer Tätigkeit basiert, in welcher sie sich jedoch noch in der Einarbeitung befand und nach 15 Jahren an eine andere Tätigkeit heranzuführen war. Zum anderen handelt es sich bei der neuen Tätigkeit um eine dem Statusamt einer Postamtfrau der Besoldungsgruppe A 11 entsprechende Beschäftigung. Der Arbeitsposten ist nach der Entgeltgruppe 6 bewertet, die die Ämter der Besoldungsgruppen A 9, A 11 und A 9vz umfasst und stellt mithin eine amtsangemessene Beschäftigung für alle Beamte in einer dieser Besoldungsgruppen dar (zur Zulässigkeit einer solchen „gebündelten“ Bewertung BayVGH, U.v. 19.6.2012 - 6 BV 11.2713 - juris Rn. 37 ff. m.w.N.; vgl. nunmehr auch § 8 Satz 2 PostPersRG). Es ist von Klägerseite nicht konkret dargetan oder sonst ersichtlich, dass bei der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Bewertung dieser Tätigkeiten und ihrer Zuordnung die rechtlichen Vorgaben des § 8 PostPersRG i.V.m. § 18 BBesG verletzt worden sein könnten. Die der Umsetzungsverfügung beigegebene Arbeitsplatzbeschreibung vom 19. November 2014 mag einzelne geringwertige Tätigkeiten enthalten. Maßgeblich ist bei der Bewertung aber nicht auf einzelne Arbeitsaufgaben, sondern auf das Gesamtbild des konkret wahrgenommenen Arbeitspostens abzustellen (BayVGH, B.v. 9.9.2013 - 6 CS 13.1597 - juris Rn. 14 m.w.N.). Der sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung ergebende Tätigkeitsumfang umfasst insgesamt betrachtet eine selbständige, eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung im Sinn einer Sachbearbeitung mit eigenen Entscheidungsspielräumen, die dem Statusamt der Klägerin entspricht. Der Arbeitsposten erstreckt sich auf ein weites und durchaus anspruchsvolles Tätigkeitspektrum im Rahmen der Betreuung und Entwicklung von Geschäftskunden und reicht von der Datenrecherche und Desk Research der Marktentwicklung und der Marketing-Aktivitäten der TOP Kunden aus ausgewählten Branchen bis hin zur eigenständigen Analyse der Strategien von Kunden sowie der selbständigen Lösung von besonderen Problemstellungen und Aufgaben in Projekten. Die Kompetenzen mögen mehr oder weniger eingeschränkt sein, entsprechen gleichwohl in ihrer Wertigkeit als Sachbearbeitungsaufgaben nichttechnischer Art dem Statusamt der Klägerin. Es kommt nicht darauf an, ob das neue Funktionsamt - hier: der neue Arbeitsposten in ... - mit gleicher oder geringerer Selbstständigkeit als das bisherige Amt verbunden und ob es mit derselben Verantwortung oder demselben Geschäftsumfang ausgestattet ist. Diese Gesichtspunkte waren bereits vom Gesetzgeber bei der besoldungsrechtlichen Einordnung des statusrechtlichen Amtes und vom Dienstherrn bei der Zuordnung des Dienstpostens zu einem statusrechtlichen Amt zu berücksichtigen; haben sie zur mindestens gleich hohen Einordnung des neuen und des bisherigen Amtes geführt, so hat es dabei sein Bewenden (Lemhöfer in Plog/Wiedow a.a.O. § 28 Rn. 63 m.w.N.).

Ohne Erfolg wendet die Klägerin daher ein, allein die Tatsache, dass ihr neuer Dienstposten nicht wie der bisherige mit umfangreichen selbstständig durchzuführenden Außendienstterminen mit hoher Eigenverantwortlichkeit verbunden sei, zeige, dass ihr neuer Dienstposten nicht mehr amtsangemessen sei; beide Dienstposten seien nicht gleichwertig. Mit diesem Einwand dringt sie nicht durch, denn er legt für die Prüfung der Frage, ob ein neuer Dienstposten amtsangemessen ist, einen unzutreffenden Maßstab an. Die Amtsangemessenheit des neuen Dienstpostens hängt nicht davon ab, ob die damit übertragenen Tätigkeiten den früheren Aufgaben der Klägerin und ihrer Stellung entsprechen. Denn der Dienstherr ist (nur) gehalten, dem Beamten solche Funktionsämter zu übertragen, die in ihrer Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinn entsprechen. Damit wird dem Beamten kein Recht auf unveränderte oder ungeschmälerte Ausübung eines bestimmten Amts im funktionellen Sinn gewährt. Er muss vielmehr Änderungen seines abstrakten und konkreten Aufgabenbereiches nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amts hinnehmen. Maßstab für die Beurteilung der Amtsangemessenheit eines neuen Dienstpostens bei - wie hier - derselben Behörde ist danach das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Dieses ist das rechtliche Bindeglied, das den Beamten an eine bestimmte Behörde bindet und zugleich in abstrakter Form seinen Tätigkeitsbereich bei dieser Behörde umschreibt (vgl. BVerwG, U.v. 18.9.2008 - 2 C 8.07 - ZBR 2009, 96; BayVGH, B.v. 13.12.2013 - 3 CE 13.1374 - juris, m.w.N.). Wie der Amtsinhalt des statusrechtlichen Amts weist es, was Bedeutung, Schwierigkeit, Umfang und Verantwortung und damit die für die Wertigkeit des Amts maßgeblichen Umstände anlangt, in der Regel eine Bandbreite auf. Ein neuer Dienstposten kann daher amtsangemessen sein, auch wenn er dem früher innegehabten Dienstposten hinsichtlich Vorgesetztenfunktion, Leitungsaufgaben oder aber auch Beförderungsmöglichkeiten nicht entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.1991 - 2 C 7.89 - NVwZ 1992, 573; U.v. 22.5.1980 a.a.O).

Auch der angedeutete Einwand („Consultant-Tätigkeit“) der Klägerin, ihr neuer Dienstposten sei (jedenfalls) deshalb nicht amtsangemessen, weil die ihr zugeteilten Aufgaben auch von einem Beamten mit einer niedrigeren Besoldungsgruppe durchgeführt werden könnten und keine „besondere Qualifikation nach A11“ erforderten, ist nicht geeignet, die fehlende Amtsangemessenheit zu begründen. Aus dem Umstand allein, dass die Aufgaben eines Dienstpostens von Beamten mehrerer Besoldungsgruppen erfüllt werden können, kann schon deshalb nicht der Schluss gezogen werden, dass dieser Dienstposten für einen Beamten unangemessen sei, weil die Zuordnung von Funktionen zu mehreren (Status-)Ämtern einer Laufbahngruppe jedenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, B.v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682).

Schließlich bleibt auch ohne Bedeutung, dass die Klägerin ein Studium absolviert hatte. Denn Bezugsgegenstand der Amtsangemessenheit ist allein ihr Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 6 CS 15.330 - juris Rn. 9).

Was den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf amtsangemessenen Dienstraum und amtsangemessene Ausstattung sowie Zuteilung eines Home-Office-Arbeitsplatzes anlangt, so gilt zunächst Entsprechendes wie bei der amtsangemessenen Beschäftigung. Danach hat ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm Besonderheiten seines bisherigen Aufgabenbereichs uneingeschränkt verbleiben. Die Klägerin kann demnach nicht verlangen, dass ihr neues Dienstzimmer hinsichtlich Lage, Größe und Ausstattung dem Dienstzimmer und dessen Ausstattung auf ihrem letzten Dienstposten entsprechen. Die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass sich aus ihrem statusrechtlichen Amt ein Anspruch auf eine bestimmte Dienstzimmerausstattung herleiten lässt. Die Arbeitsplatzausstattung hat sich im Allgemeinen danach zu richten, was für die laufende Geschäftsführung erforderlich ist (vgl. VG Ansbach, B.v. 20.8.1999 - 17 E 99.00911- NVwZ-RR 2000, 178). Dass der Klägerin ihre Diensterfüllung aufgrund des von ihr als mangelhaft betrachteten Dienstzimmers und der mangelhaften technischen Ausstattung auf Dauer unmöglich ist, ist nicht erkennbar. Ihr ist es im Übrigen auch zuzumuten nach Abwarten der anfänglich typischen technischen Schwierigkeiten, die Neuausstattungen gewöhnlich mit sich bringen, dies bei der Beklagten (erneut) geltend zu machen. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte nicht in der Lage oder nicht willens ist, für Abhilfe zu sorgen.

cc) Die Umsetzung erweist sich auch als ermessensfehlerfrei, insbesondere als nicht willkürlich.

Bei der Ermessensausübung im Rahmen der Umsetzung sind dem Dienstherrn grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt. Selbst der Verlust der Chance, auf einen höher bewerteten Dienstposten befördert zu werden, schränkt sein Ermessen, den entsprechenden Stelleninhaber umzusetzen, ebenso wenig ein wie das Ermessen, den Stelleninhaber zu versetzen (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.1973 - 2 C 5.73 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 14; U.v. 3.3.1975 - 6 C 17.72 - Buchholz 237.7 § 28 LBG NW Nr. 6; U.v. 20.4.1977 - 6 C 154.73 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 18). Auch die Einbuße an einem mit dem bisherigen Dienstposten tatsächlich oder vermeintlich verbundenen besonderen gesellschaftlichen Ansehen ist grundsätzlich unbeachtlich (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.1973 - 2 C 5.73 - a.a.O.; U.v. 3.3.1975 - 6 C 17.72 - a.a.O.). Da der Beamte im Interesse einer an den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ausgerichteten effektiven Verwaltung nicht nur für einen bestimmten Dienstposten, sondern im Hinblick auf die erforderliche vielseitige Verwendbarkeit, Austauschbarkeit und Mobilität für den gesamten Aufgabenbereich seiner Laufbahn ausgebildet wird, ist die Übertragung eines Dienstpostens von vornherein mit der Möglichkeit der Umsetzung belastet (BVerwG, U.v. 22.5.1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 m.w.N.). Es ist im Rahmen der Ermessensausübung daher grundsätzlich nicht fehlerhaft, wenn ein Dienstherr im Ergebnis öffentlichen und dienstlichen Belangen den Vorrang vor individuellen Interessen einräumt. Dies ergibt sich schon aus dem Charakter des Beamtenverhältnisses als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis. Der Grundsatz der Versetzbarkeit und Umsetzbarkeit des Beamten ist ein wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung. Die mit der Möglichkeit der Versetzung oder Umsetzung bei einem Ortswechsel unvermeidlich allgemein verbundenen persönlichen, familiären und auch die nicht abgedeckten finanziellen Belastungen nimmt ein Beamter mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis grundsätzlich in Kauf (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2014 - 6 ZB 12.2055 - juris Rn. 9; B.v. 9.7.2014 - 6 ZB 13.1467 - juris Rn. 15; OVG Berlin-Bbg, U.v. 18.4.2012 - 4 B 40.10 - juris Rn. 38; VGH BW, B.v. 27.4.2006 - 4 S. 491.06 - juris Rn. 3). Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können bei einer Umsetzung deshalb von den Verwaltungsgerichten im allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt ist (vgl insbesondere BVerwG, U.v. 3.3.1975 -6 C 17.72 - Buchholz 237.7 § 28 LBG NW Nr. 6; U.v. 20.4.1977 - 6 C 154.73 -Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 18; B.v. 26.6.1975 - 6 B 4.75 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17). Die Prüfung bleibt grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe willkürlich sind, d. h., ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind (BVerwG, U.v. 28.11.1991 - 2 C 41.89 -BVerwGE 89, 199 m.w.N.; BVerfG, B.v. 30.1.2008 - 2 BvR 754/07 - NVwZ 2008, 547).

Die Einengung des o. g. Ermessens des Dienstherrn ist demnach auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt, d. h., das grundsätzlich sehr weite, nur auf Ermessensmissbrauch zu überprüfende Ermessen des Dienstherrn bei einer Umsetzung kann in besonders gelagerten Einzelfällen (etwa: besondere wissenschaftliche Vorbildung und praktischen Ausbildung in einer bestimmten Laufbahn; zugesicherte Übertragung gerade einer bestimmten Aufgabe; vorherige erfolgreiche Bewerbung um einen leitenden Posten) - in unterschiedlichem Maße - eingeschränkt sein (BVerwG, U.v. 22.5.1980 a. a. O.). Solche Einschränkungen können sich beispielsweise aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergeben, etwa wenn besondere Umstände des Einzelfalles, insbesondere gewichtige Grundrechte des Beamten, einer besonderen Berücksichtigung bedürfen und daher auch private Belange des Beamten in den Ermessenserwägungen bei der Umsetzungsentscheidung zu berücksichtigen sind. Hierzu können auch besondere Schutzbedürfnisse des Beamten aus dem von Art. 6 GG geschützten Bereich von Ehe und Familie oder auch die mit einem Wechsel des Dienstortes verbundenen Belastungen zählen (BVerfG, B.v. 30.1.2008 a.a.O.). Denn die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachten sind. Sie verpflichtet den Dienstherrn, bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen. Auch substantiierte Anhaltspunkte für eine etwaige Gesundheitsgefährdung des Beamten oder andere Härten sind deshalb im Rahmen der Ermessensentscheidung des Dienstherrn hinsichtlich der vorgesehenen künftigen Verwendung ange messen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 23.5. 2005 - 2 BvR 583/05 - juris Rn. 10 f.). Daher hat der Dienstherr insbesondere bei einer Auswahlentscheidung über die Versetzung oder Umsetzung die Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten zu beachten, wobei der Fürsorgepflicht ein umso höheres Gewicht zukommt, je mehr die Rechte des Beamten betroffen sind. Ist eine Versetzung oder Umsetzung mit einem Ortswechsel bzw. der Begründung eines Zweitwohnsitzes verbunden, sind die daraus für den Beamten entstehenden Konsequenzen für die Ermessenserwägungen besonders bedeutsam, und der Ermessensspielraum des Dienstherrn kann wegen der daraus vielfach herrührenden erheblichen Auswirkungen auf die persönlichen und familiären Belange des Beamten aus Fürsorgegesichtspunkten stärker eingeschränkt sein als dies bei seiner Umsetzung oder Versetzung ohne Ortswechsel der Fall wäre (vgl. OVG Berlin-Bdg, U.v. 18.4.2012 a.a.O.; VGH BW, B.v. 27.4.2006 a.a.O.; BayVGH, B.v. 5.5.1994 - 3 CE 93.3653 - BayVBl. 1994, 500).

Dies zugrunde legend hat die Klägerin nicht bzw. nicht substantiiert dargelegt, dass sie aus erkennbar sachwidrigen Gründen, d. h. willkürlich umgesetzt worden ist. Die Beklagte hat den Hintergrund bzw. die Umstände, die sie zu der hier maßgeblichen Umstrukturierung veranlasst haben, ebenso aufgezeigt wie den damit verbundenen Zu-Umsetzungsbedarf. Es ist im Übrigen auch nicht zu ersehen, noch wird dies durch die Klägerin geltend gemacht, dass die Beklagte die Organisationsänderung aus sachwidrigen Erwägungen heraus lediglich zum Anlass genommen hätte, die Klägerin willkürlich anderweitig zu verwenden.

Soweit die Klägerin die mit dem täglichen Pendeln (ca. 69 km pro einfacher Strecke; vgl. Schreiben der Klägerin vom 3.6.2015 im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten befristeten Umsetzung mit dem Ziel der dauerhaften Umsetzung nach, Bl. 24 der Behördenakte mit dem Az. ...) verbundene Belastung als zu gravierend empfindet, ist sie gehalten, ihren Erstwohnsitz nach ... oder in dessen Nähe zu verlegen, einen Zweitwohnsitz zu begründen oder lediglich täglich zu pendeln. Dies gilt umso mehr, als dass die Beklagte der Klägerin die Erstattung von Reisekosten zugesichert hat. Auch vor dem Hintergrund der aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen, ist ein Umzug bzw. tägliches Pendeln der Klägerin ohne weiteres möglich und zumutbar, zumal diesbezüglich von der Klägerin nichts geltend gemacht wurde und der Sohn der Klägerin bereits volljährig ist.

Des Weiteren bestehen keine substantiierten Anhaltspunkte für eine etwaige Gesundheitsgefährdung der Klägerin durch die Umsetzungsmaßnahme, welche die Beklagte zu berücksichtigen (gehabt) hätte. Zum einen wurden die gesundheitlichen Gründe erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens bzw. nach Ergehen des Widerspruchsbescheides geltend gemacht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Umsetzungsmaßnahme durch das Gericht ist vorliegend jedoch der Abschluss des Verwaltungsverfahrens. Zum anderen hat die Klägerin diese vorgetragenen gesundheitlichen Gründe nicht in ausreichender Weise substantiiert dargelegt und belegt. So wird im Schriftsatz vom 2. September 2016 lediglich behauptet, die bisherige Art der Beschäftigung habe die Klägerin „krank gemacht“. Aus dieser bloßen Behauptung lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der Klägerin die Umsetzung aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht zumutbar wäre. Denn ein entsprechendes privatärztliches Attest bzw. ein amtsärztliches Gutachten wurde nicht vorgelegt. Es ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, wie sich die Erkrankung der Klägerin im Einzelnen darstellt, welche Ursache und welche Auswirkungen sie hat und ob der Einsatz der Klägerin auf dem vorgesehenen Umsetzungsposten auf Dauer krankheitsbedingt ausgeschlossen ist.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124, § 124a VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 21.04.2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 21. Januar 2015 - M 21 S 14.4641 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu trage
published on 02.07.2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun
published on 24.07.2014 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Juli 2012 -M 21 K 11.1886 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
published on 09.07.2014 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. Mai 2013 - M 21 K 12.702 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
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Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Oktober 2016 – Au 2 K 16.762 – wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu...
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(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.

(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.

(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.

(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.

(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.

(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

(1) Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten nach § 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten sind nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß die Beamten im Betriebsrat nicht vertreten sind. § 33 Abs. 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Bei Entscheidungen und Maßnahmen des Postnachfolgeunternehmens nach Absatz 1 Satz 1, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, ist der bei dem Postnachfolgeunternehmen gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu beteiligen; gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.

(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.

(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.

(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.

(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.

(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.

(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei

1.
Einstellung, Anstellung,
2.
Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,
3.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
4.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
5.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5a.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
8.
Ablehnung eines Antrages nach den §§ 91, 92, 92a, 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,
9.
Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze.

(2) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Beamte,
2.
Inhalt von Personalfragebogen für Beamte,
3.
Beurteilungsrichtlinien für Beamte,
4.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Beamte,
5.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,
6.
allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,
7.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
8.
Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,
9.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten,
10.
Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen.
In den Fällen der Nummer 9 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten mit; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.

(1) In Personalangelegenheiten der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Beschäftigten, der Beamten auf Zeit, der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 nur mit, wenn sie es beantragen. § 75 Abs. 1 und 3 Nr. 14, § 76 Abs. 1 gelten nicht für die in § 54 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Beamten und für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts.

(2) Der Personalrat kann in den Fällen des § 75 Abs. 1 und des § 76 Abs. 1 seine Zustimmung verweigern, wenn

1.
die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Frauenförderplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 8 verstößt oder
2.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne daß dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß der Beschäftigte oder Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,

1.
bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder
2.
dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.

(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Juli 2012 -M 21 K 11.1886 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Beamter des mittleren technischen Postverwaltungsdienstes (Technischer Postbetriebsinspektor, BesGr. A 9vz) im Dienst der Beklagten und wird bei der Deutschen Post AG beschäftigt. Er wendet sich dagegen, dass die Deutsche Post AG ihn mit Bescheid vom 29. September 2010 zum 1. Oktober 2010 gemäß § 28 BBG vom Geschäftsbereich Vertrieb Brief Süd aus dienstlichen Gründen zur Niederlassung Brief M. versetzt und ihm dort einen personengebundenen Aushilfsposten „Fuhrpark- und Unfallmanagement im Bereich der Abteilungen 36 und 32“ bewertet nach Entgeltgruppe 5 (BesGr. A7/A9vz) übertragen hat. Seine nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Versetzungsverfügung den gesetzlichen Anforderungen des § 28 Abs. 2 BBG entspricht. Der Senat teilt diese Auffassung, ohne dass es weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Gemäß § 28 Abs. 2 AltBBG BBG ist eine Versetzung aus dienstlichen Gründen auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Diese für Bundesbeamte allgemein geltende Vorschrift findet gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG Anwendung auch auf die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten (Art. 143b Abs. 3 Satz 1, § 2 Abs. 1 PostPersRG), zu denen der Kläger zählt. Eine Versetzung ist nach der Legaldefinition des § 28 Abs. 1 BBG die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen tritt an die Stelle des neuen funktionellen Amtes der neue Aufgabenbereich und an die Stelle des Dienststellen- oder Behördenwechsels der Betriebswechsel (BVerwG, B. v. 25.1.2012 - 6 P 25.10 - juris Rn. 18; U. v. 15.11.2006 - 6 P 1.06 - BVerwGE 127, 142/147 Rn. 18). Durch die angefochtene Versetzung wird für den Kläger ein solcher Betriebswechsel vom Geschäftsbereich Vertrieb Brief Süd zur Niederlassung Brief M. unter Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei demselben Dienstherrn bewirkt. Dabei wird das statusrechtliche Amt nicht berührt und bleibt die Zugehörigkeit zur Laufbahn des mittleren posttechnischen Dienstes erhalten, weil der Kläger im aufnehmenden Betrieb auf einem technischen Arbeitsposten eingesetzt werden soll.

Der unbestimmte Rechtsbegriff des „dienstlichen Grundes“ unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, wobei allerdings regelmäßig die organisatorischen und personalwirtschaftlichen Entscheidungen, die der Dienstherr in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts getroffen hat, zugrunde zu legen sind. Zu den dienstlichen Gründen zählt das öffentliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung der Verwaltung. Bei den privat-rechtlich organisierten Postnachfolgeunternehmen sind dienstliche Gründe naturgemäß eher betriebswirtschaftlicher Natur. Sie können sich aus den organisatorischen und personellen Strukturen des Unternehmens und deren beabsichtigter Weiterentwicklung ergeben. Das schließt es aber keineswegs aus, dass sich ein dienstlicher Grund für die Versetzung eines Beamten aus dem öffentlichen Interesse an einer sachgerechten Ausübung der Dienstherrenbefugnisse ergeben kann, die von den Postnachfolgeunternehmen als Beliehene für den Bund als Dienstherrn wahrgenommen werden (vgl. Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG). Bei einer Versetzung innerhalb derselben Laufbahn des bisherigen Dienstherrn, wie sie hier im Streit steht, sind an das Gewicht der dienstlichen Gründe weniger hohe Anforderungen zu stellen als beim Wechsel in eine andere Laufbahn bei demselben oder sogar bei einem anderen Dienstherrn. Denn die Versetzbarkeit innerhalb der Laufbahn gehört mit der dadurch gewährleisteten Dispositionsbefugnis des Dienstherrn zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (BayVGH, B. v. 9.7.2014 - 6 ZB 13.1526 - juris Rn. 10 m. w. N.). Deshalb stellt auch die Frage, ob die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist, bei einem Wechsel innerhalb der Laufbahn in aller Regel kein Problem dar (Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, § 28 Rn. 59).

Gemessen an diesem Maßstab ist die Versetzung des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden. Die Deutsche Post AG hat die Versetzung damit begründet, dass im abgebenden Betrieb aufgrund einer Neuorganisation keine Aufgaben des technischen Postdienstes mehr vorhanden seien und der Kläger daher dort nicht innerhalb seiner Laufbahn amtsangemessen beschäftigt werden könne, während im aufnehmenden Betrieb hingegen noch Einsatzmöglichkeiten im technischen Bereich bestünden. Das stellt einen hinreichenden dienstlichen Grund dar, der mit dem Zulassungsantrag insoweit nicht infrage gestellt wird und die Versetzung des Klägers im Ausgangspunkt ohne weiteres rechtfertigt.

Die neue Tätigkeit ist dem Kläger aufgrund seiner Berufsausbildung auch zumutbar. Sie gehört der Laufbahn des mittleren technischen Postverwaltungsdienstes an, so dass der Kläger in seiner bisherigen Laufbahn verbleibt, deren Bildungsvoraussetzungen er mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker erworben hat. Der Einwand, der Kläger sei seit geraumer Zeit „weg von der Werkstatt im Büro eingesetzt worden“, greift nicht durch. Denn ein Beamter hat keinen Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Tätigkeit, sondern ist, wie oben ausgeführt, innerhalb seiner Laufbahn grundsätzlich versetzbar. Eine dauerhafte Verwendung des Klägers im nichttechnischen Dienst würde im Gegenteil sein statusrechtliches Amt berühren; deshalb hat der Verwaltungsgerichtshof eine frühere Versetzung zur Wahrnehmung eines Arbeitspostens als „Aufsicht/Qualitätsmanager“ gerade wegen des damit verbundenen faktischen Laufbahnwechsels in einem Eilverfahren als rechtswidrig erachtet (BayVGH, B. v. 3.8.2010 - 15 CS 10.458 - juris Rn. 16 f.). Dieser Mangel haftet einer Verwendung auf dem neuen, der technischen Laufbahn zugehörigen Arbeitsposten „Fuhrpark- und Unfallmanagement im Bereich der Abteilungen 36 und 32“ nicht an. Dass es sich um einen „personengebundenen Aushilfsposten“ handelt, der Kläger also nicht auf einem Regelarbeitsposten, sondern im personellen „Überhang“ beschäftigt wird, ist unerheblich (vgl. BayVGH, B. v. 15.3.2013 - 6 ZB 12.884 - juris Rn. 6).

Die Versetzung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Verwendung auf dem neuen Arbeitsposten unterwertig wäre. Es handelt sich vielmehr um eine dem Statusamt eines Technischen Postbetriebsinspektors der Besoldungsgruppe A 9vz entsprechende Beschäftigung. Der Arbeitsposten ist nach der Entgeltgruppe 5 bewertet, die die Ämter der Besoldungsgruppen A7 bis A9vz umfasst und stellt mithin eine amtsangemessene Beschäftigung für alle Beamte in einer dieser Besoldungsgruppen dar (zur Zulässigkeit einer solchen „gebündelten“ Bewertung BayVGH, U. v. 19.6.2012 - 6 BV 11.2713 - juris Rn. 37 ff. m. w. N.; vgl. nunmehr auch § 8 Satz 2 PostPersRG). Es ist mit dem Zulassungsantrag nicht konkret dargetan oder sonst ersichtlich, dass bei der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Bewertung dieser Tätigkeiten und ihrer Zuordnung die rechtlichen Vorgaben des § 8 PostPersRG i. V. m. § 18 BBesG verletzt worden sein könnten. Die in die Versetzungsverfügung aufgenommene Arbeitsplatzbeschreibung mag einzelne geringwertige manuelle Tätigkeiten enthalten. Maßgeblich ist bei der Bewertung aber nicht auf einzelne Arbeitsaufgaben, sondern auf das Gesamtbild des konkret wahrgenommenen Arbeitspostens abzustellen (BayVGH, B. v. 9.9.2013 - 6 CS 13.1597 - juris Rn. 14 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat überzeugend ausgeführt, dass der Tätigkeitsumfang insgesamt betrachtet eine selbstständige, eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung im Sinn einer Sachbearbeitung mit eigenen Entscheidungsspielräumen umfasst, die dem Statusamt des Klägers entspricht. Der Senat teilt diese Beurteilung. Der Arbeitsposten erstreckt sich auf ein weites und durchaus - zumal für ein Logistikunternehmen - anspruchsvolles Tätigkeitspektrum im Rahmen des Fuhrpark- und Unfallmanagements und reicht von der regelmäßigen Überprüfung der Fahrzeuge auf optische und technische Betriebssicherheit über die Koordination von Wartungs-/Reparaturterminen mit Werkstätten und Abnahme der durchgeführten Arbeiten bis zur Unterstützung der Unfallbearbeitung und Koordination der An- und Rücknahme von Neu- und Altfahrzeugen. Die Kompetenzen mögen mehr oder weniger eingeschränkt sein, entsprechen gleichwohl in ihrer Wertigkeit als Sachbearbeitungsaufgaben technischer Art dem Statusamt des Klägers. Es kommt nicht darauf an, ob das neue Funktionsamt - hier: der neue Arbeitsposten bei der aufnehmenden Niederlassung Brief M. - mit gleicher oder geringerer Selbstständigkeit als das bisherige Amt verbunden und ob es mit derselben Verantwortung oder demselben Geschäftsumfang ausgestattet ist. Diese Gesichtspunkte waren bereits vom Gesetzgeber bei der besoldungsrechtlichen Einordnung des statusrechtlichen Amtes und vom Dienstherrn bei der Zuordnung des Dienstpostens zu einem statusrechtlichen Amt zu berücksichtigen; haben sie zur mindestens gleich hohen Einordnung des neuen und des bisherigen Amtes geführt, so hat es dabei sein Bewenden (Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, § 28 Rn. 63 m. w. N.).

Die Versetzungsverfügung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Soll ein Beamter ohne seine Zustimmung aus dienstlichen Gründen versetzt werden, so hat der Dienstherr, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das vom Beamten dargelegte Interesse an seinem Verbleib im bisherigen „Amt“ ist unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn mit den dienstlichen Belangen abzuwägen. Dabei ist vom Grundsatz der Versetzbarkeit des Beamten als wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung (vgl. § 61 Abs. 1 BBG) auszugehen. Die mit der Möglichkeit der Versetzung unvermeidlich allgemein verbundenen persönlichen, familiären und die nicht abgedeckten finanziellen Belastungen nimmt ein Bundesbeamter mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis grundsätzlich in Kauf. Aus der Begründung der Versetzungsverfügung und dem Widerspruchsbescheid ergibt sich eindeutig, dass die Beklagte den Ermessensspielraum erkannt und die Einwände des Klägers gegen seine Versetzung mit den dienstlichen Belangen im Rahmen einer Ermessensentscheidung abgewogen hat. Ermessensfehler sind nicht erkennbar.

2. Die Rechtssache weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die aufgeworfenen Fragen lassen sich in dem oben dargelegten Sinn beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Das gilt insbesondere auch für die als grundsätzlich bedeutsam gestellte Frage, ob „bei der Auslegung von § 28 Abs. 2 BBG neben ursprünglich i.R. einer Beamtenlaufbahn einmal ausgeübten und ‚auf dem Papier‘ zugewiesenen Tätigkeiten … sowohl in zeitlicher als auch inhaltlicher Sicht deutlich prägende Tätigkeiten ebenfalls bei der ‚Vorbildung‘ und/oder ‚Berufsausbildung‘ zu berücksichtigen sind“. Sie ist, wie sich dem Gesetz unmittelbar entnehmen lässt, jedenfalls in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden zu verneinen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger stand zuletzt als Geschäftsleiter (Besoldungsgruppe A 12) in Diensten der Beklagten.

Ein Antrag des Klägers auf Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 vom ... Oktober 2011 wurde zunächst zurückgestellt bis zum Vorliegen einer von der Beklagten in Auftrag gegebenen Organisationsuntersuchung im Hinblick auf die spezifische Struktur ihrer Gemeindeverwaltung.

Im Januar 2013 legte die hiermit beauftragte Firma C. eine Organisationsuntersuchung der Gemeindeverwaltung der Beklagten und ihres Bauhofes mit Handlungsempfehlungen zur weiteren Entwicklung nebst einer Soll-Stellenbewertung in einem gesonderten Bericht vor. Danach wird als Ergebnis der Soll-Stellenbemessung Kernverwaltung (vgl. 7.2 der Organisationsuntersuchung) vorgeschlagen, der Stelle des Geschäftsleiters zusätzlich die Aufgaben des Kämmerers und die des Geschäftsführers der Fernwärme GmbH zuzuordnen und eine - befristete, dem Bürgermeister direkt zugeordnete - Stabsstelle „Verwaltungsmodernisierung“ einzurichten. Die Stelle der Geschäftsleitung, Kämmerer, Geschäftsführung der Fernwärme GmbH sei nach der Soll-Stellenbewertung der Besoldungsgruppe A 13, die genannte Stabsstelle sei der Besoldungsgruppe A 12 zuzuordnen.

Die Tätigkeiten der Stabsstelle beinhalten demnach allgemeine Verwaltungstätigkeiten/Angelegenheiten der Arbeitsorganisation (Zeitanteil 10%), Angelegenheiten der Gemeindeverfassung und des Ortsrechtes (4%), Grundlagen der Verwaltungsorganisation (3%), allgemeine Rechtsangelegenheiten (5%), Finanzwesen (Anlagevermögen erfassen, bewerten, Anlagenbuchhaltung aufbauen sowie Aufbau und Pflege des Berichtswesens und Controlling (25%), Aufgaben im Zusammenhang mit dem Projekt der Einführung der doppischen Haushalts- und Rechnungswesens (33%) und Sonderaufgaben und sonstige Projekte auf Anweisung des Ersten Bürgermeisters (20%).

Dementsprechend wurde im Bereich des gehobenen Dienstes im Stellenplan 2013 der Beklagten zusätzlich zu der im Stellenplan 2012 mit A 12 bewerteten Stelle eine weitere mit A 13 bewertete Stelle ausgebracht.

Mit Verfügung des ersten Bürgermeisters der Beklagten vom ... April 2013 wurde mit Wirkung zum ... Juni 2013 die Umsetzung des Klägers auf eine Stabsstelle mit dem vorgenannten Zuschnitt des Aufgabenbereiches verfügt.

Am 19. Juni 2013 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erhoben und zuletzt beantragt,

die Umsetzungsverfügung der Beklagten vom ... April 2013 aufzuheben.

Die Umsetzungsverfügung erweise sich als rechtswidrig, weil der Einsatz des Klägers auf dem neuen Dienstposten nicht amtsangemessen sei. Im Einzelnen werde auf eine beigefügte Zusammenstellung des Klägers verwiesen. Demnach habe der Kläger auf der ihm zugewiesenen Stabsstelle keinen Zugang zur Eingangspostmappe der einzelnen Mitarbeiter. Ihm sei kein weiterer Mitarbeiter direkt unterstellt. Er habe keine Unterschriftsbefugnis im externen Schriftverkehr, sondern lediglich noch im internen Schriftverkehr. Insgesamt bestehe gerade im Gegensatz zur bisherigen Geschäftsleiterstelle nur noch eine geringe Ausführungsverantwortung. Die ihm zugewiesenen Aufgabenbereiche Finanzwesen und das Projekt der Einführung des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens, insgesamt 58% der Tätigkeit der Stabsstelle, erforderten nur die Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst.

Weiter wurde folgender

Hilfsbeweisantrag gestellt:

Zum Beweis der Tatsache, dass die Stabsstelle, auf die der Kläger umgesetzt worden ist, für diesen keine amtsangemessenen Aufgaben beinhaltet, wird die Einholung eines Gutachtens des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes beantragt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der in Rede stehende Dienstposten der Stabsstelle sei im Februar 2013 im Zuge der Organisationsuntersuchung mit einer Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 12 beurteilt worden. Auf die diesbezügliche Dienstpostenbewertung werde Bezug genommen. Offensichtlich verkenne der Kläger die Bedeutung der Stabsstelle, deren Aufgabenerledigung ein deutlich herausgehobenes Entscheidungsvermögen erfordere und von den Auswirkungen her enorme Außenwirkung habe. Außerdem bestehe ein nicht unerheblicher Teil der Aufgaben (allgemeine Rechtsangelegenheiten und Grundlagen der Verwaltungsorganisation) in bereits während seiner Geschäftsleitertätigkeit vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben. Schließlich seien auch persönliche Belange des Klägers in die Entscheidung einbezogen worden. Dieser habe in der Vergangenheit wiederholt die Beeinträchtigung durch den abendlichen Sitzungsdienst angesprochen, die nun wegfiele.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2014 verwiesen.

Gründe

Die gegen die Umsetzungsverfügung der Beklagten vom ... April 2013 gerichtete Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Die vorgenommene Umsetzung stellt keinen Verwaltungsakt dar, sondern einen Organisationsakt im Betriebsverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherren (BayVGH, U. v. 1.6.1994 - 3 B 93.234 - juris, Rn. 25).

2. Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die vorgenommene Umsetzung ist rechtlich nicht zu beanstanden, so dass der Kläger keine anderweitige Dienstpostenzuweisung von der Beklagten verlangen kann.

a) In formaler Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Mangels Verwaltungsaktqualität der Umsetzung gemäß Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) war eine Anhörung des Antragstellers nach Art. 28 BayVwVfG vor der beabsichtigten Maßnahme nicht erforderlich. Die besondere Fürsorgepflicht des Dienstherren begründet keine Pflicht zur Anhörung, da mit der Umsetzung weder erkennbar auf ein dienstliches Verhalten des Beamten reagiert wurde, noch besondere persönliche Umstände des Klägers ersichtlich sind. Unabhängig davon war der Kläger in die seitens der Beklagten in Auftrag gegebene Organisationsuntersuchung, die den Anstoß zur Neustrukturierung der gemeindlichen Stellen lieferte, eingebunden und es bestand durchgehend für ihn die Gelegenheit zur Äußerung. Im Übrigen wäre eine unterbliebene Anhörung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt (BayVGH, B. v. 28.6.2011 - 3 CE 11.573 - juris).

b) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Umsetzung nicht zu beanstanden. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Umsetzung ist, dass der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens dem abstrakten Aufgabenbereich des statusrechtlichen Amtes entspricht (BVerwG, U. v. 28.11.1991 - 2 C 41/89 - BVerwGE 89, 199). Gegen die Entziehung von dienstlichen Aufgaben des funktionellen Amtes im konkreten Sinne ist der Beamte in erheblich geringerem Maße als gegen die Entziehung des Amtes im statusrechtlichen Sinne und auch des funktionellen Amtes im abstrakten Sinne (u. a. durch Versetzung) rechtlich geschützt. Ein Anspruch auf die Übertragung eines konkret-funktionellen Amtes besteht als solcher nicht und lässt sich auch nicht aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) ableiten. Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben nämlich unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich kein Recht darauf, dass ihnen bestimmte Aufgaben übertragen oder übertragene Aufgaben nicht wieder entzogen werden; es besteht kein Anspruch des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne (OVG LSA, B. v. 26.3.2013 - 1 M 23/13 - juris). Daher kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (BVerwG, B. v. 8.2.2007 - 2 VR 1.07 - juris). Demgegenüber muss der Beamte eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereiches im Rahmen seines Amtes im statusrechtlichen Sinn hinnehmen. Entspricht der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens eines Beamten dem abstrakten Aufgabenbereich seines statusrechtlichen Amtes, so ist es danach grundsätzlich unerheblich, ob der bisherige oder der neue Dienstposten gleichartig sind, etwa ob mit dem neuen Dienstposten - ebenso wie mit dem bisherigen - Vorgesetztenfunktion und die gleiche Mitarbeiterzahl verbunden sind. Maßgeblich ist, ob der Beamte amtsangemessen beschäftigt wird (VG München, B. v. 24.4.2013 - M 5 E 13.522 - juris; Summer in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Januar 2013, Art. 48, Rn. 18), wobei es zur Beurteilung nicht auf einzelne Arbeitsaufgaben, sondern auf das Gesamtbild des konkret wahrzunehmenden Arbeitspostens ankommt (BayVGH, B. v. 20.12.2011 - 6 ZB 11.394 - juris, Rn. 8; VG München, U. v. 21.1.2014 - M 5 K 13.2407).

Die Ermessensentscheidung des Dienstherren kann bei einer Umsetzung im Allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgeblich geprägt ist. Demnach beschränkt sich die diesbezügliche gerichtliche Überprüfung darauf, ob ein sachlicher Grund für die Umsetzung vorlag, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich ist (BayVGH, B. v. 28.6.2011 - 3 CE 11.573; VG München, B. v. 24.4.2013 - M 5 E 13.522 - juris, B. v. 1.3.2011 - M 5 E 10.5854, B. v. 30.7.2009 - M 5 E 09.2800; vgl. auch Summer in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Januar 2013, Art. 48, Rn. 18). Der weite Ermessensspielraum resultiert aus dem Fehlen einer gesetzlichen Regelung der Umsetzung. Dieser Aspekt belegt, dass der Gesetzgeber die Umsetzung als rein innerorganisatorische Maßnahme wertet, die keinen Bezug zur Individualsphäre des Beamten hat (BVerwG, U. v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - BVerwGE 60, 144).

c) Gemessen an vorstehenden Grundsätzen ist die streitgegenständliche Umsetzung rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Sachlicher Grund für die vorgenommene Umsetzung ist der Wegfall des vom Kläger innegehabten Dienstpostens des Geschäftsleiters nach bisherigem Aufgabenzuschnitt. Die Notwendigkeit der Umsetzung des Klägers ergibt sich aus den Empfehlungen der von der Beklagten eingeholten Organisationsuntersuchung, wonach zum einen eine Stelle mit dem Aufgabenzuschnitt Geschäftsleitung, Kämmerer und Geschäftsführung der Fernwärme GmbH und zum anderen eine Stabsstelle zur Vorbereitung der Doppik u. a. neu zu schaffen ist. Die Beklagte hat diese Empfehlungen in ihrer Personalstruktur und in ihrem Stellenplan für 2013 aufgegriffen und umgesetzt. Damit ist die bisher vom Kläger innegehabte Stelle des Geschäftsleiters weggefallen, was einen sachlichen Grund für die Zuweisung einer anderen Stelle darstellt.

bb) Der Aufgabenbereich, der mit der Wahrnehmung der dem Kläger zugewiesenen Stabsstelle verbunden ist, ist auch dem Statusamt des Klägers - einem Verwaltungsamtsrat - angemessen.

Ein Kernbereich der Stabsstelle ist das Projekt „Einführung des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens“ bei der Gemeindeverwaltung und die damit im Zusammenhang stehenden Aufgabenfelder des Finanzwesens, die zusammen nach der Dienstpostenbewertung der Organisationsuntersuchung 58% der Stabstelle ausmachen. Nach Auffassung der Beklagten wird - wie in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar vorgetragen wurde - der Einführung der Doppik ein sehr hoher Stellenwert beigemessen, da diese für die weitere Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinde äußerst wichtig sei. Vor diesem Hintergrund sei auch die Erfassung und Bewertung des Anlagevermögens sowie der Aufbau der Anlagenbuchhaltung von herausgehobener Bedeutung. Da es hierbei um komplexe Bewertungsvorgänge ginge (z. B. bei der Erfassung einer Sportanlage) handele es sich um eine besonders anspruchsvolle Tätigkeit. Insgesamt seien die damit zusammenhängenden Aufgaben von der Verantwortung und den Auswirkungen wesentlich für die Gemeinde. Darin liege der entscheidende Grund für die Bewertung der Stabsstelle mit A 12. Die Stelle werde nicht mit A 13 bewertet, da auch im genannten Aufgabenfeld die letztendliche Entscheidungskompetenz beim ersten Bürgermeister bzw. beim Gemeinderat liege.

Diese Darlegungen sind plausibel und nachvollziehbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es Sache des Dienstherren ist, im Rahmen seiner Organisationsgewalt die Wertigkeit der einzelnen Aufgaben zu bestimmen. Daher durfte die Beklagte der Einführung der Doppik einen entsprechenden Stellenwert beimessen. Unter Berücksichtigung der Komplexität dieses Projektes (hierzu wird auf das Urteil vom 2.7.2014 im Verfahren M 5 K 13.4821 verwiesen, in dem die vom Kläger geforderte Entwicklung eines Konzeptes für die Einführung der Doppik Anlass einer Missbilligung ist) stellt sich die Stabsstelle nach ihrem Gesamtbild als herausgehobener Dienstposten des gehobenen Dienstes dar, der von der Beklagten mit der Besoldungsgruppe A 12 eingewertet werden durfte.

Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger offensichtlich keine Personalverantwortung mehr hat, da der Verlust einer Vorgesetztenfunktion bei ansonsten amtsangemessener Beschäftigung hinzunehmen ist (BayVGH, B. v. 13.12.2013 - 3 CE 13.1374 - juris, Rn. 25). Gleiches gilt für die externe Zeichnungsbefugnis.

Schließlich ist auch weder ersichtlich, noch vorgetragen, dass die genannten Gründe für die Zuweisung der Stabsstelle an den Kläger nur vorgeschoben wären und tatsächlich andere Beweggründe für diese Entscheidung maßgeblich wären (vgl. BVerwG, U. v. 24.1.1985 - 2 C 4.83 - ZBR 1985, 223, 224; BVerwG, U. v. 26.11.1987 - 2 C 53.86 - ZBR 1988, 217, 218; BVerwG, U. v. 31.5.1990 - 2 C 16.98 - ZBR 1990, 347, 348).

3. Da die Klage aus vorstehenden Gründen keinen Erfolg hat, bedurfte es nicht der weiteren Beweiserhebung, wie seitens des Klägerbevollmächtigten mit seinem Hilfsbeweisantrag beantragt. Mit diesem wurde zum Beweis der Tatsache, dass die Stabsstelle, auf die der Kläger umgesetzt worden ist, für diesen keine amtsangemessenen Aufgaben beinhaltet, die Einholung eines Gutachtens des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes beantragt. Ob die dem Kläger zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der ihm übertragenen Stabsstelle amtsangemessen sind, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht zu klären hat. Demgegenüber können nur Tatsachen Gegenstand einer Beweiserhebung sein. Die diesbezügliche Subsumtion auf eine andere Stelle zu übertragen, würde der Rechtsordnung widersprechen bzw. wäre auf eine unzulässige Beweisaufnahme gerichtet (vgl. Geiger in: Eyermann, 14. Aufl., § 86 VwGO, Rn. 36).

4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 709, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die von der Beklagten zum 1. Juni 2013 angeordnete Umsetzung des Klägers mit Organisationsverfügung des Ersten Bürgermeisters vom 9. April 2013 zu Recht abgewiesen. Es ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die vorgenommene Umsetzung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der dem Kläger zugewiesene Aufgabenbereich erweist sich als amtsangemessen. Die hiergegen vom Kläger innerhalb der Frist des § 124 Abs. 4 S. 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Deshalb kann im Ergebnis auch offenbleiben, ob sich die Klage auf Aufhebung der Umsetzungsverfügung durch die Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit bestandskräftigem Bescheid vom 16. September 2014 erledigt hat und deshalb das rechtliche Interesse für die Aufhebung der Umsetzungsverfügung vom 9. April 2013 bzw. für den Zulassungsantrag weggefallen ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 78a, § 126 Rn. 6a) bzw. ob dann ggf. eine Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft und zulässig wäre. Unabhängig von der sich dann stellenden Frage, ob § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch bei einer nicht auf Erlass eines Verwaltungsaktes gerichteten allgemeinen Leistungsklage entsprechend anwendbar ist (umstritten, s. Schmidt in Eyermann a. a. O. § 113 Rn. 106), hätte der Kläger kein besonderes Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage dargelegt. Abwertende oder ehrenrührige Bemerkungen zu seinen Lasten lassen sich der Umsetzungsverfügung nicht entnehmen. Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die sein Ansehen so beeinträchtigen würden, dass zur Beseitigung einer Rufminderung eine Fortsetzungsfeststellungsklage gerechtfertigt wäre (s. Schmidt in Eyermann a. a. O. § 113 Rn. 92 m. w. N.). Der pauschale Hinweis auf eine angeblich diskriminierende Begründung der Umsetzungsverfügung reicht nicht aus.

1.1. Der Kläger, der als Geschäftsleiter - zuletzt in BesGr. A 12 - in Diensten der Beklagten stand, beantragte mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 seine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13. Dieser Antrag wurde von der Beklagten zunächst bis zum Vorliegen einer von ihr hinsichtlich der spezifischen Struktur ihrer Gemeindeverwaltung in Auftrag gegebenen Organisationsuntersuchung zurückgestellt. Das Gutachten der mit der Untersuchung beauftragten Firma C. kam im Rahmen der Soll-Stellenbemessung Kernverwaltung (7.2. der Organisationsuntersuchung) zum Ergebnis, der Stelle des Geschäftsleiters in der Gemeindeverwaltung zusätzlich die Aufgaben des Kämmerers und die des Geschäftsführers der Fernwärme GmbH zuzuordnen und eine befristete, dem Bürgermeister direkt zugeordnete Stabsstelle „Verwaltungsmodernisierung“ einzurichten. Die Stelle der Geschäftsleitung, Kämmerer, Geschäftsführung der Fernwärme GmbH sei nach der Soll-Stellenbewertung der Besoldungsgruppe A 13, die genannte Stabsstelle sei der Besoldungsgruppe A 12 zuzuordnen. Die Stabsstelle umfasst neben allgemeinen Verwaltungstätigkeiten/Angelegenheiten der Arbeitsorganisation (10%), Angelegenheiten der Gemeindeverfassung und des Ortsrechts (4%), Grundlagen der Verwaltungsorganisation (3%), allgemeine Rechtsangelegenheiten (5%) und sonstigen Projekten auf Anweisung des Bürgermeisters (20%) das Finanzwesen (Erfassung und Bewertung des Anlagevermögens, Aufbau der Anlagebuchhaltung sowie Aufbau und Pflege des Berichtswesens und Controlling) mit einem Zeitanteil von 25 Prozent und Aufgaben im Zusammenhang mit dem Projekt der Einführung des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens (33%). Eine Bewerbung des Klägers auf die nunmehr mit A13 bewertete Geschäftsleiterstelle hatte keinen Erfolg. Mit Verfügung des ersten Bürgermeisters der Beklagten vom 9. April 2013 wurde der Kläger mit Wirkung zum 1. Juni 2013 auf die mit A12 bewertete Stabstelle umgesetzt.

1.2 Der Rechtscharakter einer - gesetzlich nicht geregelten - Umsetzung ist seit der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1980 (2 C 30.78 - juris) geklärt. Hiernach ist eine Umsetzung die das Statusamt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Amt im konkretfunktionellen Sinne) innerhalb einer Behörde. Sie ist eine innerorganisationsrechtliche Maßnahme, die die Individualsphäre des Beamten grundsätzlich nicht berührt und keinen Verwaltungsakt darstellt (BayVGH, B.v. 8.3.2016 - 3 ZB 15.1559 - juris Rn. 8; B.v. 26.2.2015 - 3 ZB 14.499 - juris Rn. 5). Die Umsetzung kann auf jeden sachlichen organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund gestützt werden (BVerwG, U.v. 28.2.2008 - 2 A 1.07 - juris Rn. 25) und erfolgt allein im öffentlichen Interesse an einer möglichst optimalen Aufgabenerfüllung und Stellenbesetzung. Bei einer Klage gegen eine Umsetzung („Weg-Umsetzung“) kann die Ermessensausübung im Allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt ist (BVerwG, U.v.19.11.2015 - 2 A 6/13 - juris Rn. 18); so insbesondere darauf, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um in Wahrheit allein oder maßgebend eine auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.1991 - 2 C 41/89 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 24.7.2002 - 3 CE 02.1659 - juris Rn. 30) bzw. ob ein sachlicher Grund für die Umsetzung vorlag, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich ist (BayVGH, B.v. 28.6.2011 - 3 CE 11.573 - juris; Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Januar 2013, Art. 48 Rn. 18). Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs des Amtes im konkretfunktionellen Sinn wie z. B. Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten, etwaiges, mit dem bisherigen Dienstposten verbundenes gesellschaftliches Ansehen oder ausgeübte Nebentätigkeiten haben keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Bedeutung. Es kommt nur darauf an, ob das neue Aufgabengebiet noch in das Aufgabenspektrum des Amts im statusrechtlichen Sinn fällt, dem Beamten somit ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (BVerwG, U.v. 28.11.1991 a. a. O. juris Rn. 19).

1.3 Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Umsetzung des Klägers zum 1. Juni 2013 rechtlich nicht zu beanstanden.

1.3.1 Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein sachlicher Grund für die vorgenommene Umsetzung des Klägers vorliegt. Nach Abschluss der Organisationsuntersuchung hat die Beklagte die dort ausgesprochenen Empfehlungen zur Personalstruktur ihrer Gemeindeverwaltung und zum Stellenplan für 2013 aufgegriffen und umgesetzt. Damit ist die bisher vom Kläger innegehabte Stelle des Geschäftsleiters nach bisherigem Aufgabenzuschnitt weggefallen und eine neue Stelle mit dem Aufgabenzuschnitt Geschäftsleitung, Kämmerer und Geschäftsführung der Fernwärme GmbH entstanden. Gleichzeitig wurde eine neue - mit A12 bewertete - Stabsstelle (u. a. zur Vorbereitung der Einführung der Doppik) geschaffen, auf die der Kläger umgesetzt wurde. Solche Umstrukturierungen liegen in der Organisationsgewalt des Dienstherrn. Anhaltspunkte dafür, dass die im Organisationsgutachten vorgeschlagenen Änderungen der bisherigen Aufgabenzuschnitte einschließlich des Stellenplans in der Gemeindeverwaltung sachlich nicht begründet waren, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.

1.3.2 Soweit der Kläger vorbringt, es hätte keine Notwendigkeit für seine Umsetzung bestanden, da das Organisationsgutachten lediglich Empfehlungen ausgesprochen habe, es aber ohne weiteres möglich gewesen wäre, den Kläger auf der (nach dem Gutachten angehobenen) Stelle des Geschäftsleiters zu belassen, kann er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen. Die Entscheidung, die neuzugeschnittene Geschäftsleiterstelle anderweitig zu besetzen, führt nicht zwangsläufig zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Umsetzung des Klägers mit Verfügung vom 9. April 2013. Eine solche ist prinzipiell aus jedem sachlichen Grund möglich. Der Kläger verkennt hier die organisatorische Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass gegen die Entziehung von dienstlichen Aufgaben des funktionellen Amtes im konkreten Sinn der Beamte in erheblich geringerem Maße rechtlich geschützt ist als gegen die Entziehung des Amtes im statusrechtlichen Sinn oder auch des funktionellen Amtes im abstrakten Sinn (u. a. durch Versetzung). Ein Anspruch auf die Übertragung eines konkretfunktionellen Amtes besteht als solcher nicht und lässt sich auch nicht aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG herleiten. Es besteht kein Anspruch des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen Amtes im funktionellen Sinn (BVerwG, U.v. 23.9.2004 - 2 C 27/03 - juris Rn. 16; OVG LSA, B.v. 26.3.2013 - 1 M 23/13 - juris Rn. 5).

1.3.3 Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der nunmehrige Aufgabenbereich des Klägers seinem Statusamt (A 12) angemessen ist. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, dass das Projekt „Einführung des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens“ bei der Gemeindeverwaltung und die damit in Zusammenhang stehenden Aufgabenfelder des Finanzwesens 58 Prozent der Stabsstelle ausmachten. Die Beklagte habe der Einführung der Doppik einen sehr hohen Stellenwert beigemessen, da diese für die weitere Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinde äußerst wichtig sei. Das dürfe sie auch, da es Ausdruck ihrer Organisationsgewalt als Dienstherr sei, die Wertigkeit der einzelnen Aufgaben zu bestimmen (vgl. auch BVerwG, U.v. 28.11.1991 a. a. O. juris Rn.18). Vor diesem Hintergrund sei auch die Einschätzung der Beklagten zu sehen, die Erfassung und Bewertung des Anlagevermögens sowie der Aufbau der Anlagenbuchhaltung sei wegen der komplexen Bewertungsvorgänge (z. B. Erfassung einer Sportanlage) von herausgehobener Bedeutung und deshalb wesentlicher Grund für die Einstufung der Stabsstelle in A12. Die Beklagte habe die Stelle nicht mit A13 bewertet, da die Entscheidungskompetenz letztendlich beim Ersten Bürgermeister bzw. dem Gemeinderat liege. Hiergegen gibt es nichts zu erinnern.

In der mündlichen Verhandlung wurden von der Beklagten als weitere Sonderaufgaben der Stabsstelle (neben den Angelegenheiten der Gemeindeverfassung, den Grundlagen der Verwaltungsorganisation, vorbereitenden Tätigkeiten und allgemeinen Rechtsangelegenheiten) auch der Bau eines Seniorenheims und die Klärung von in Zusammenhang mit der Dorferneuerung, Hofeinfahrten und Hochwasser bestehenden Rechtsfragen genannt.

Aufgrund dieser Darlegungen hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Einwertung der Stabsstelle der Beklagten in die Besoldungsgruppe A12 bestätigt und damit diese Stelle als für den Kläger amtsangemessen angesehen. Die Ausführungen der Beklagten hierzu sind plausibel und nachvollziehbar. Die rechtliche Bewertung der Dienstposten, also ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts grundsätzlich in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (OVG LSA, B.v. 26.3.2013 - 1 M 23/13 - juris Rn. 20 m. w. N.). Die Amtsangemessenheit der Stabsstelle in ihrem gesamten Aufgabenbereich einschließlich der Doppik wird vom Kläger nicht in Frage gestellt. Soweit er vorbringt, die Stabsstelle erweise sich deshalb nicht als amtsangemessen und damit die Umsetzung letztlich als ermessensfehlerhaft, weil er 58 Prozent seiner Aufgaben mangels einschlägiger fachlicher Kenntnisse nicht habe erfüllen können und ihm eine - auch vom Organisationsgutachten als notwendig angesehene - Fachfortbildung zum Erwerb der speziellen Kenntnisse in der Doppik verweigert worden sei, kann der Kläger nicht durchdringen.

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich als Beamter der 3. QE die notwendigen Kenntnisse zur Erstellung eines Konzepts für die Einführung der Doppik, welche mit einem Stellenanteil von (lediglich) 33 Prozent veranschlagt wurde, nicht in vertretbarer Zeit hätte aneignen können, bestehen nicht und wurden von ihm auch nicht vorgetragen. Allein die Behauptung des Klägers, er verfüge nicht über die erforderlichen Kenntnisse, um ein solches Konzept zu erstellen, führt nicht zum Wegfall der seinem neuen Dienstposten konkret zugeordneten Aufgaben. Für die vom Kläger behauptete Verweigerung einer Fortbildung durch die Beklagte sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Der Erste Bürgermeister der Beklagten wurde vom Kläger erst am letzten Tag der ihm gesetzten Nachfrist am 14. August 2013 darauf hingewiesen, dass er sich zur Erstellung des Konzepts ohne vorherige Fortbildung fachlich nicht in der Lage sehe. Im Anschluss daran war der Kläger ab Mitte August 2013 bis zu seiner Ruhestandsversetzung durchgehend dienstunfähig erkrankt.

Sonstige Ermessensfehler im Rahmen der Umsetzungsverfügung sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Stabsstelle um eine reine „Pseudobeschäftigung“ handeln würde (BVerwG, U.v. 22.6.2006 - 2 C 26/05 - juris Rn. 12) liegen im Hinblick auf die klägerischen Ausführungen zu den erforderlichen Kenntnissen gerade nicht vor.

2. Auch auf einen Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), kann sich der Kläger nicht berufen.

Soweit der Kläger rügt, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellte Hilfsbeweisantrag,

zum Beweis der Tatsache, dass die Stabsstelle, auf die der Kläger umgesetzt worden ist, für diesen keine amtsangemessenen Aufgaben beinhaltet, wird die Einholung eines Gutachtens des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands beantragt,

sei unzulässig abgelehnt worden, kann er nicht durchdringen. Zu Recht wurde der Hilfsbeweisantrag im Urteil mit der Begründung abgelehnt, dass die Bewertung, ob die dem Kläger zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der ihm übertragenen Stabsstelle amtsangemessen sind, eine Rechtsfrage ist, die vom Gericht zu klären ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2016 a. a. O. Rn. 32). Gegenstand eines Beweises sind grundsätzlich Tatsachen, nämlich Geschehnisse und Zustände der Außenwelt oder des menschlichen Seelenlebens (BayVGH, B.v. 8.6.2015 a. a. O. Rn. 19 m. w. N.). Vorliegend wurde aber als Beweisthema nicht die Übertragung von Aufgaben und Verantwortungen als solche benannt, sondern die Bewertung der Stabsstelle im Hinblick auf die Amtsangemessenheit für den Kläger. Der Aufgabenbereich der Stabsstelle an sich steht nicht in Frage. Dieser wurde von der Beklagten ausführlich nochmals in der mündlichen Verhandlung dargelegt und seine Einstufung in A12 vom Kläger nicht bestritten. Der Aufgabenbereich der Stabsstelle hat sich auch nicht durch das von ihm behauptete fehlende Fachwissen im Bereich der Doppik verändert. Es ist nicht ersichtlich und wurde vom Kläger auch nicht vorgetragen, welche rechtlich relevanten Tatsachen mittels Gutachten zu ermitteln gewesen wären. Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO ist nicht ersichtlich.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die schlagwortartige Aufzählung (Notwendigkeit der Umsetzung?, Umfang der Aufgaben der Stabsstelle?, Bewertung der dem Kläger übertragenen Aufgaben? Ist die Bewertung einer Stelle allein eine Rechtsfrage?) im Zulassungsantrag genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 3 ZB 15.52 - juris Rn. 10). „Darlegung“ setzt im Falle des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung voraus, in der dem Berufungsgericht zumindest kurz erläutert wird, inwiefern die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweist. An einer solchen Auseinandersetzung fehlt es hier. Es wird auch nicht dargelegt, dass sich die Rechtssache im Hinblick auf die besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten von anderen Rechtssachen (ohne besondere tatsächliche Schwierigkeiten) abhebt. Im Übrigen kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Umsetzung auf die Frage der „Notwendigkeit“ der Umsetzung“ nicht an. Auch der „Umfang der Aufgaben der Stabsstelle“ bereitet keine tatsächlichen Schwierigkeiten (s. unter 1.).

Der Kläger hat auch im Hinblick auf die geltend gemachten rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache die Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht beachtet. Denn auch die Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten erfordert, dass sich der Rechtsmittelführer mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil substanziell auseinandersetzt und deutlich macht, in welchem konkreten rechtlichen Punkt das Urteil zweifelhaft ist. Nur dadurch kann erläutert werden, dass die Rechtssache auch besondere Schwierigkeiten aufweist (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2015 a. a. O. Rn. 11; B.v. 8.10.2014 - 12 ZB 13.187 - juris Rn. 61; Happ in Eyermann a. a. O. § 124a Rn. 68). Die aufgeworfene Fragestellung „Ist die Bewertung einer Stelle allein eine Rechtsfrage?“ ist bereits hinreichend geklärt (s. unter 2.).

4. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen als amtsgemäße Funktionen gelten.Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 16.000 € (in Worten: sechzehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Festsetzung der Gegenstandswerte beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

2

Für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung orientiert sich der Gegenstandswert an dem Streitwert in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Für das Verfassungsbeschwerdeverfahren führt die objektive Bedeutung der Sache zu einer Werterhöhung.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 21. Januar 2015 - M 21 S 14.4641 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Beamter des gehobenen technischen Dienstes (Technischer Fernmeldeamtmann der Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Antragsgegnerin und ist bei der Deutschen Telekom AG (DTAG) beschäftigt. Nach Wegfall seines Arbeitsplatzes Ende 2002 war er in den konzerneigenen Beschäftigungsbetrieb V. versetzt worden und ohne Beschäftigung.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 8. Juli 2014 wies die DTAG dem Antragsteller dauerhaft mit Wirkung vom 14. Juli 2014 gem. § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG in ihrem Tochterunternehmen Deutsche Telekom Technik GmbH (DT Technik) als abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis die Tätigkeit eines „Referenten der Besoldungsgruppe A 11 entsprechend im technischen Bereich“ und konkret die Tätigkeit als „Referent Konfiguration & Betrieb“ am Dienstort M. zu.

Der Antragsteller hat gegen die Zuweisungsverfügung Widerspruch erhoben, über den bislang nicht entschieden ist.

Seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zuweisungsverfügung wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 21. Januar 2015 abgelehnt.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz weiter. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu Recht abgelehnt, weil die angefochtene Zuweisung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist und daher der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Die mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.

Ohne Erfolg bleibt der Einwand, die Zuweisung sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend bestimmt genug, um die Art und die Wertigkeit der zugewiesenen Tätigkeit vorzugeben. Die Zuweisungsverfügung gliedert den Antragsteller dauerhaft in das aufnehmende (Tochter-)Unternehmen DT Technik ein und weist ihm einen (abstrakt-funktionellen) Aufgabenkreis als „Referent der Besoldungsgruppe A 11 entsprechend im technischen Bereich“ sowie konkret die Tätigkeit als „Referent Konfiguration & Betrieb“ am Dienstort M. zu. Diese Bezeichnungen mögen zwar für sich betrachtet wenig aussagekräftig sein. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass mit den gravierenden Veränderungen im Bereich der Telekommunikation eine grundlegende Neuausrichtung der Berufsbilder verbunden ist und dass das abstrakte Tätigkeitsfeld sowie der konkrete Arbeitsposten durch den in der Zuweisungsverfügung zudem enthaltenen detaillierten Katalog von 11 Einzelaufgaben konkretisiert werden. Das genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit, die nicht überspannt werden dürfen (vgl. BayVGH, U. v. 19.6.2012 - 6 BV 11.2713 - juris Rn. 30; B. v. 1.3.2012 - 6 CS 12.50 - juris Rn. 14). Zwar ist in der Zuweisung das Aufgabenfeld des zugewiesenen Beamten so genau zu beschreiben, dass dieser bei Einhaltung desselben gewissermaßen automatisch im aufnehmenden Unternehmen amtsangemessen beschäftigt wird. Das bedeutet aber nicht, dass dem aufnehmenden Unternehmen, welches durch die Zuweisungsverfügung im Hinblick auf die Art der zugewiesenen Tätigkeit ebenfalls gebunden wird, exakte Vorgaben hinsichtlich der mengenmäßigen Aufteilung der Einzelaufgaben zu machen sind. Denn das widerspräche der Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 7 PostPersRG, nach der dem aufnehmenden Unternehmen das Direktionsrecht im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung durch den zugewiesenen Beamten zukommt; diesem wird also gerade eine gewisse Flexibilität hinsichtlich des Dienstleistungseinsatzes zugebilligt (OVG NW, B. v. 30.9.2014 - 1 B 1001/14 - juris Rn. 12). Zudem ist dem Antragsteller als Tätigkeit nicht diejenige irgendeines Referenten im technischen Bereich zugewiesen, sondern ausdrücklich allein eine solche mit der Wertigkeit eines Statusamtes der Besoldungsgruppe A 11. Damit hat die DTAG hinreichend sichergestellt, dass der Antragsteller bei der DT Technik - ihrer Bewertung nach - nur eine seinem Statusamt entsprechende Tätigkeit ausübt und nicht unterwertig beschäftigt wird.

Die Rüge, die zugewiesene Tätigkeit entspreche ihrer Wertigkeit nach nicht dem statusrechtlichen Amt des Antragstellers, kann nicht überzeugen. Dem Dienstherrn steht bei der Bestimmung der Wertigkeit von Ämtern ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die Zuordnung der Dienstposten zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (BVerwG, U. v. 30.6.2011 - 2 C 19.10 - NVwZ 2011, 1270/1272 m. w. N.). Die Postnachfolgeunternehmen nehmen diese gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Bewertung der Tätigkeiten (§ 8 PostPersRG) für die bei ihnen beschäftigten Beamten im Rahmen der ihnen nach Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG, § 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG übertragenen Dienstherrenbefugnisse eigenständig wahr, wie sich aus § 9 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG ergibt. Gerichtlich überprüfbar ist diese Bewertung der Tätigkeiten (Arbeitsposten) nur auf einen Bewertungsfehler hin, ob also der Dienstherr einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, zu beachtende rechtliche Begriffe zutreffend angewandt, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und sonst frei von Willkür entschieden hat (vgl. BayVGH, U. v. 19.6.2012 Rn. 35; OVG RhPf, B. v. 9.2.2011 - 10 B 11312.10 - juris Rn. 15; OVG NW, B. v. 28.2.2012 - 4 S 33.12 - juris Rn. 15). Für einen solchen Fehler ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. Dass der Antragsteller ein Zweitstudium absolviert und abgeschlossen hat, muss ohne Bedeutung bleiben; denn Bezugsgegenstand der Amtsangemessenheit ist allein sein Statusamt der Besoldungsgruppe A 11.

Der Einwand, der Antragsteller werde im tatsächlichen Einsatz bei der DT Technik nur unterwertig mit Sachbearbeiteraufgaben des mittleren Dienstes beschäftigt, greift ebenfalls nicht durch. Sollte der Antragsteller im aufnehmenden Unternehmen tatsächlich nicht amtsangemessen eingesetzt werden, steht ihm der Rechtsweg zur Durchsetzung der Zuweisungsverfügung oder auf eine andere amtsangemessene Beschäftigung offen. Dabei wäre freilich nicht auf einzelne Arbeitsaufgaben, sondern auf das Gesamtbild des konkret wahrgenommenen Arbeitspostens abzustellen. Auch ist zu berücksichtigen, dass für den mehrere Jahre lang beschäftigungslosen, erst seit Juli 2014 wieder eingesetzten Antragsteller zunächst ein Einarbeitungs- und Schulungsbedarf bestanden hat und mit Blick auf die Ausführungen im Schriftsatz der DTAG vom 23. März 2015 gegebenenfalls noch besteht. Die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung wird von einer zuweisungswidrigen tatsächlichen Beschäftigung im aufnehmenden Unternehmen im Regelfall aber nicht berührt. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn bereits im Zeitpunkt der Verfügung feststeht, dass das aufnehmende Unternehmen den Beamten nicht in der vorgegebenen Weise einsetzen kann, wenn also die Zuweisung einer amtsangemessenen Tätigkeit von vornherein lediglich „auf dem Papier“ steht (BayVGH, B. v. 9.9.2013 - 6 CS 13.1597 - Rn. 14; U. v. 19.6.2012 - 6 BV 11.2713 - juris Rn. 25; B. v. 1.2.2012 - 6 ZB 11.243 - juris Rn. 16; B. v. 9.8.2011 - 6 CS 11.1405 - juris Rn. 17; B. v. 20.6.2011 - 6 CS 11.925 - juris Rn. 18). Dafür bestehen keine konkreten Anhaltspunkte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
2.
den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse,
3.
die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst,
4.
die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes,
5.
die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber,
6.
die Festlegung von Altersgrenzen,
7.
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und
8.
die Voraussetzungen für Beförderungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
2.
den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,
3.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie
4.
die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.

(1) Die Enteignungsbehörde wird von der Landesregierung bestimmt.

(2) Örtlich zuständig ist die Enteignungsbehörde, in deren Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt oder das zu enteignende Recht ausgeübt wird. Wenn das Grundstück in dem Bezirk mehrerer Enteignungsbehörden liegt, bestimmt die gemeinsam übergeordnete Landesbehörde die örtlich zuständige Enteignungsbehörde.

(3) Die Bundesregierung kann in dringenden Fällen Einzelweisungen erteilen, wenn und soweit diese notwendig sind, um die reibungslose Durchführung einzelner wichtiger Landbeschaffungen sicherzustellen.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
2.
den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse,
3.
die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst,
4.
die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes,
5.
die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber,
6.
die Festlegung von Altersgrenzen,
7.
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und
8.
die Voraussetzungen für Beförderungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
2.
den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,
3.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie
4.
die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Juli 2012 -M 21 K 11.1886 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Beamter des mittleren technischen Postverwaltungsdienstes (Technischer Postbetriebsinspektor, BesGr. A 9vz) im Dienst der Beklagten und wird bei der Deutschen Post AG beschäftigt. Er wendet sich dagegen, dass die Deutsche Post AG ihn mit Bescheid vom 29. September 2010 zum 1. Oktober 2010 gemäß § 28 BBG vom Geschäftsbereich Vertrieb Brief Süd aus dienstlichen Gründen zur Niederlassung Brief M. versetzt und ihm dort einen personengebundenen Aushilfsposten „Fuhrpark- und Unfallmanagement im Bereich der Abteilungen 36 und 32“ bewertet nach Entgeltgruppe 5 (BesGr. A7/A9vz) übertragen hat. Seine nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Versetzungsverfügung den gesetzlichen Anforderungen des § 28 Abs. 2 BBG entspricht. Der Senat teilt diese Auffassung, ohne dass es weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Gemäß § 28 Abs. 2 AltBBG BBG ist eine Versetzung aus dienstlichen Gründen auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Diese für Bundesbeamte allgemein geltende Vorschrift findet gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG Anwendung auch auf die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten (Art. 143b Abs. 3 Satz 1, § 2 Abs. 1 PostPersRG), zu denen der Kläger zählt. Eine Versetzung ist nach der Legaldefinition des § 28 Abs. 1 BBG die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen tritt an die Stelle des neuen funktionellen Amtes der neue Aufgabenbereich und an die Stelle des Dienststellen- oder Behördenwechsels der Betriebswechsel (BVerwG, B. v. 25.1.2012 - 6 P 25.10 - juris Rn. 18; U. v. 15.11.2006 - 6 P 1.06 - BVerwGE 127, 142/147 Rn. 18). Durch die angefochtene Versetzung wird für den Kläger ein solcher Betriebswechsel vom Geschäftsbereich Vertrieb Brief Süd zur Niederlassung Brief M. unter Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei demselben Dienstherrn bewirkt. Dabei wird das statusrechtliche Amt nicht berührt und bleibt die Zugehörigkeit zur Laufbahn des mittleren posttechnischen Dienstes erhalten, weil der Kläger im aufnehmenden Betrieb auf einem technischen Arbeitsposten eingesetzt werden soll.

Der unbestimmte Rechtsbegriff des „dienstlichen Grundes“ unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, wobei allerdings regelmäßig die organisatorischen und personalwirtschaftlichen Entscheidungen, die der Dienstherr in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts getroffen hat, zugrunde zu legen sind. Zu den dienstlichen Gründen zählt das öffentliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung der Verwaltung. Bei den privat-rechtlich organisierten Postnachfolgeunternehmen sind dienstliche Gründe naturgemäß eher betriebswirtschaftlicher Natur. Sie können sich aus den organisatorischen und personellen Strukturen des Unternehmens und deren beabsichtigter Weiterentwicklung ergeben. Das schließt es aber keineswegs aus, dass sich ein dienstlicher Grund für die Versetzung eines Beamten aus dem öffentlichen Interesse an einer sachgerechten Ausübung der Dienstherrenbefugnisse ergeben kann, die von den Postnachfolgeunternehmen als Beliehene für den Bund als Dienstherrn wahrgenommen werden (vgl. Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG). Bei einer Versetzung innerhalb derselben Laufbahn des bisherigen Dienstherrn, wie sie hier im Streit steht, sind an das Gewicht der dienstlichen Gründe weniger hohe Anforderungen zu stellen als beim Wechsel in eine andere Laufbahn bei demselben oder sogar bei einem anderen Dienstherrn. Denn die Versetzbarkeit innerhalb der Laufbahn gehört mit der dadurch gewährleisteten Dispositionsbefugnis des Dienstherrn zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (BayVGH, B. v. 9.7.2014 - 6 ZB 13.1526 - juris Rn. 10 m. w. N.). Deshalb stellt auch die Frage, ob die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist, bei einem Wechsel innerhalb der Laufbahn in aller Regel kein Problem dar (Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, § 28 Rn. 59).

Gemessen an diesem Maßstab ist die Versetzung des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden. Die Deutsche Post AG hat die Versetzung damit begründet, dass im abgebenden Betrieb aufgrund einer Neuorganisation keine Aufgaben des technischen Postdienstes mehr vorhanden seien und der Kläger daher dort nicht innerhalb seiner Laufbahn amtsangemessen beschäftigt werden könne, während im aufnehmenden Betrieb hingegen noch Einsatzmöglichkeiten im technischen Bereich bestünden. Das stellt einen hinreichenden dienstlichen Grund dar, der mit dem Zulassungsantrag insoweit nicht infrage gestellt wird und die Versetzung des Klägers im Ausgangspunkt ohne weiteres rechtfertigt.

Die neue Tätigkeit ist dem Kläger aufgrund seiner Berufsausbildung auch zumutbar. Sie gehört der Laufbahn des mittleren technischen Postverwaltungsdienstes an, so dass der Kläger in seiner bisherigen Laufbahn verbleibt, deren Bildungsvoraussetzungen er mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker erworben hat. Der Einwand, der Kläger sei seit geraumer Zeit „weg von der Werkstatt im Büro eingesetzt worden“, greift nicht durch. Denn ein Beamter hat keinen Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Tätigkeit, sondern ist, wie oben ausgeführt, innerhalb seiner Laufbahn grundsätzlich versetzbar. Eine dauerhafte Verwendung des Klägers im nichttechnischen Dienst würde im Gegenteil sein statusrechtliches Amt berühren; deshalb hat der Verwaltungsgerichtshof eine frühere Versetzung zur Wahrnehmung eines Arbeitspostens als „Aufsicht/Qualitätsmanager“ gerade wegen des damit verbundenen faktischen Laufbahnwechsels in einem Eilverfahren als rechtswidrig erachtet (BayVGH, B. v. 3.8.2010 - 15 CS 10.458 - juris Rn. 16 f.). Dieser Mangel haftet einer Verwendung auf dem neuen, der technischen Laufbahn zugehörigen Arbeitsposten „Fuhrpark- und Unfallmanagement im Bereich der Abteilungen 36 und 32“ nicht an. Dass es sich um einen „personengebundenen Aushilfsposten“ handelt, der Kläger also nicht auf einem Regelarbeitsposten, sondern im personellen „Überhang“ beschäftigt wird, ist unerheblich (vgl. BayVGH, B. v. 15.3.2013 - 6 ZB 12.884 - juris Rn. 6).

Die Versetzung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Verwendung auf dem neuen Arbeitsposten unterwertig wäre. Es handelt sich vielmehr um eine dem Statusamt eines Technischen Postbetriebsinspektors der Besoldungsgruppe A 9vz entsprechende Beschäftigung. Der Arbeitsposten ist nach der Entgeltgruppe 5 bewertet, die die Ämter der Besoldungsgruppen A7 bis A9vz umfasst und stellt mithin eine amtsangemessene Beschäftigung für alle Beamte in einer dieser Besoldungsgruppen dar (zur Zulässigkeit einer solchen „gebündelten“ Bewertung BayVGH, U. v. 19.6.2012 - 6 BV 11.2713 - juris Rn. 37 ff. m. w. N.; vgl. nunmehr auch § 8 Satz 2 PostPersRG). Es ist mit dem Zulassungsantrag nicht konkret dargetan oder sonst ersichtlich, dass bei der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Bewertung dieser Tätigkeiten und ihrer Zuordnung die rechtlichen Vorgaben des § 8 PostPersRG i. V. m. § 18 BBesG verletzt worden sein könnten. Die in die Versetzungsverfügung aufgenommene Arbeitsplatzbeschreibung mag einzelne geringwertige manuelle Tätigkeiten enthalten. Maßgeblich ist bei der Bewertung aber nicht auf einzelne Arbeitsaufgaben, sondern auf das Gesamtbild des konkret wahrgenommenen Arbeitspostens abzustellen (BayVGH, B. v. 9.9.2013 - 6 CS 13.1597 - juris Rn. 14 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat überzeugend ausgeführt, dass der Tätigkeitsumfang insgesamt betrachtet eine selbstständige, eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung im Sinn einer Sachbearbeitung mit eigenen Entscheidungsspielräumen umfasst, die dem Statusamt des Klägers entspricht. Der Senat teilt diese Beurteilung. Der Arbeitsposten erstreckt sich auf ein weites und durchaus - zumal für ein Logistikunternehmen - anspruchsvolles Tätigkeitspektrum im Rahmen des Fuhrpark- und Unfallmanagements und reicht von der regelmäßigen Überprüfung der Fahrzeuge auf optische und technische Betriebssicherheit über die Koordination von Wartungs-/Reparaturterminen mit Werkstätten und Abnahme der durchgeführten Arbeiten bis zur Unterstützung der Unfallbearbeitung und Koordination der An- und Rücknahme von Neu- und Altfahrzeugen. Die Kompetenzen mögen mehr oder weniger eingeschränkt sein, entsprechen gleichwohl in ihrer Wertigkeit als Sachbearbeitungsaufgaben technischer Art dem Statusamt des Klägers. Es kommt nicht darauf an, ob das neue Funktionsamt - hier: der neue Arbeitsposten bei der aufnehmenden Niederlassung Brief M. - mit gleicher oder geringerer Selbstständigkeit als das bisherige Amt verbunden und ob es mit derselben Verantwortung oder demselben Geschäftsumfang ausgestattet ist. Diese Gesichtspunkte waren bereits vom Gesetzgeber bei der besoldungsrechtlichen Einordnung des statusrechtlichen Amtes und vom Dienstherrn bei der Zuordnung des Dienstpostens zu einem statusrechtlichen Amt zu berücksichtigen; haben sie zur mindestens gleich hohen Einordnung des neuen und des bisherigen Amtes geführt, so hat es dabei sein Bewenden (Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, § 28 Rn. 63 m. w. N.).

Die Versetzungsverfügung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Soll ein Beamter ohne seine Zustimmung aus dienstlichen Gründen versetzt werden, so hat der Dienstherr, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das vom Beamten dargelegte Interesse an seinem Verbleib im bisherigen „Amt“ ist unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn mit den dienstlichen Belangen abzuwägen. Dabei ist vom Grundsatz der Versetzbarkeit des Beamten als wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung (vgl. § 61 Abs. 1 BBG) auszugehen. Die mit der Möglichkeit der Versetzung unvermeidlich allgemein verbundenen persönlichen, familiären und die nicht abgedeckten finanziellen Belastungen nimmt ein Bundesbeamter mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis grundsätzlich in Kauf. Aus der Begründung der Versetzungsverfügung und dem Widerspruchsbescheid ergibt sich eindeutig, dass die Beklagte den Ermessensspielraum erkannt und die Einwände des Klägers gegen seine Versetzung mit den dienstlichen Belangen im Rahmen einer Ermessensentscheidung abgewogen hat. Ermessensfehler sind nicht erkennbar.

2. Die Rechtssache weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die aufgeworfenen Fragen lassen sich in dem oben dargelegten Sinn beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Das gilt insbesondere auch für die als grundsätzlich bedeutsam gestellte Frage, ob „bei der Auslegung von § 28 Abs. 2 BBG neben ursprünglich i.R. einer Beamtenlaufbahn einmal ausgeübten und ‚auf dem Papier‘ zugewiesenen Tätigkeiten … sowohl in zeitlicher als auch inhaltlicher Sicht deutlich prägende Tätigkeiten ebenfalls bei der ‚Vorbildung‘ und/oder ‚Berufsausbildung‘ zu berücksichtigen sind“. Sie ist, wie sich dem Gesetz unmittelbar entnehmen lässt, jedenfalls in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden zu verneinen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. Mai 2013 - M 21 K 12.702 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Soweit nach Fristablauf neue Zulassungsgründe vorgetragen worden sind, können diese nicht mehr berücksichtigt werden.

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Beamter des höheren nichttechnischen Dienstes (Postdirektor der Besoldungsgruppe A 15) im Dienst der Beklagten und war bei der Deutschen ... AG beschäftigt. Seit 1. Oktober 2003 war er wiederholt befristet, zuletzt bis zum 30. Juni 2012, nach § 13 SUrlV beurlaubt zur Ausübung einer Tätigkeit bei der i... Gesellschaft für Personal- und Beratungsdienstleistungen mbH (im Folgenden: i... GmbH), die im Jahr 2002 als Tochtergesellschaft der Deutschen ... AG gegründet und später an die Deutsche ... AG übertragen worden ist. Die Deutsche ... AG versetzte den Kläger mit Bescheid vom 23. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Januar 2012 aus dienstlichen Gründen ohne seine Zustimmung zur Deutschen ... AG, Niederlassung Brief M., und übertrug ihm das abstrakt-funktionelle Amt eines Postdirektors bei der Deutschen ... AG, Niederlassung Brief M. Das vom Kläger hiergegen gerichtete Eilverfahren hatte keinen Erfolg (VG München, B.v. 2.3.2012 - M 21 S 12.704; BayVGH, B.v. 6.7.2012 - 6 CS 12.672 - juris).

Mit dem angegriffenen Urteil vom 24. Mai 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage auf Aufhebung der Versetzungsverfügung abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass diese rechtmäßig ist. Der Senat teilt diese Auffassung, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

a) Die angefochtene Maßnahme findet als Versetzung im Sinn von § 28 Abs. 1 BBG ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 2 BBG. Diese allgemeine beamtenrechtliche Vorschrift gilt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG auch für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten (Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG, § 2 Abs. 1 PostPersRG), zu denen der Kläger zählt. Eine Versetzung ist nach der Legaldefinition des § 28 Abs. 1 BBG die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen tritt an die Stelle des neuen funktionellen Amtes der neue Aufgabenbereich und an die Stelle des Dienststellen- oder Behördenwechsels der Betriebswechsel (BVerwG, B.v. 25.1.2012 - 6 P 25.10 - juris Rn. 18; U.v. 15.11.2006 - 6 P 1.06 - BVerwGE 127, 142/147 Rn. 18). Ein solcher Betriebswechsel wird durch die Versetzung unter Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei demselben Dienstherrn - dem Bund - und ohne Änderung des statusrechtlichen Amtes bewirkt. Der Kläger verliert durch sie seinen (abstrakten) Aufgabenbereich bei der Deutschen ... AG und erhält einen neuen bei dem aufnehmenden Unternehmen, nämlich, wie im Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2012 ausdrücklich verfügt, das seinem Status entsprechende abstrakt-funktionelle „Amt“ eines Postdirektors bei der Deutschen ... AG, Niederlassung Brief M. Einen solchen Wechsel zwischen den Postnachfolgeunternehmen schließt das Gesetz nicht aus.

Die streitige Versetzungsverfügung lässt keine formellen Mängel erkennen und entspricht den materiell-rechtlichen Anforderungen des § 28 Abs. 2 Alt. 2 BBG. Danach ist eine Versetzung aus dienstlichen Gründen auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

b) Der Versetzung steht nicht entgegen, dass der Kläger zur Ausübung einer Tätigkeit bei der i... GmbH beurlaubt war. Zwar setzt eine Versetzung definitionsgemäß voraus, dass der Beamte vor der Zuweisung zum neuen Betrieb noch dem alten Betrieb angehört. Dies ist jedoch auch im Fall der Beurlaubung zu bejahen (BVerwG, U.v. 15.11.2006 - 6 P 1.06 - BVerwGE 127, 142 ff. Rn. 19; BayVGH, B.v. 6.7.2012 - 6 CS 12.531 - juris Rn. 15). Dass sich die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit des Klägers für die Dauer seiner Beurlaubung allein nach dem privatrechtlichen Arbeitsvertrag mit der i... GmbH richtete, ändert nichts am Vorliegen dienstlicher Gründe im Sinn von § 28 Abs. 2 BBG. Die Dienstherrenbefugnisse umfassen nämlich mehr als nur die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit. Während der Beurlaubung besteht das Beamtenverhältnis fort; der Beamte behält auch bei langfristiger Beurlaubung das verliehene statusrechtliche Amt und das abstrakt-funktionelle Amt bei der jeweiligen Beschäftigungsbehörde bzw. dem jeweiligen Betrieb und ist in Bezug auf sein Beamtenverhältnis dem Dienstvorgesetzten unterstellt. Ihn treffen alle Pflichten aus dem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Dienstleistung. Der Dienstherr wiederum kann beispielsweise den Sonderurlaub widerrufen, wenn dienstliche Gründe dies erfordern. Auch kann der Beamte während der Zeit einer Beurlaubung befördert werden, wenn festgestellt werden kann, dass er die Eignung und Befähigung für das Beförderungsamt besitzt und seine fachlichen Leistungen eine Beförderung rechtfertigen (BayVGH, B.v. 6.7.2012 - 6 CS 12.531 - juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 27.9.2012 - 4 S. 1452.12 - n.v.; Lemhöfer in Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz - BBG, § 89 a. F. Rn. 48, 48c). Dass eine Beurlaubung zum Zeitpunkt der Versetzungsverfügung noch andauert, schließt demnach die Versetzung nicht aus, zumal es ansonsten zu zeitlichen Verzögerungen käme, die eine effektive Sicherstellung des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung behindern könnten, wenn das Versetzungsverfahren erst nach Beendigung der Beurlaubung eingeleitet würde.

c) Die Versetzung des Klägers von der Deutschen ... AG zur Deutschen ... AG ist durch hinreichende dienstliche Gründe im Sinn des § 28 Abs. 2 Alt. 2 BBG gerechtfertigt.

Die Deutsche ... AG hat zur Begründung der Versetzung ausgeführt, dass im Hinblick auf den Abschluss der gesellschaftsrechtlichen Entflechtung der Deutschen ... AG aus dem Konzern Deutsche Post DHL die Dienstherrenbefugnisse (etwa für Beförderungen) für Beamte, die für eine Tätigkeit bei der i... GmbH beurlaubt seien, zukünftig von dem Unternehmen wahrgenommen werden sollen, das auf die Beschäftigungsgesellschaft des Beamten einen beherrschenden Einfluss habe. Das sei die Deutsche ... AG als Muttergesellschaft der i... GmbH. Diese könne die wirtschaftliche Ausrichtung der i... GmbH bestimmen und dadurch zugleich mittelbar Einfluss auf den Einsatz der Beschäftigten der i... GmbH nehmen. Die Deutsche ... AG könne dadurch ihre eigenen Unternehmensinteressen zur Geltung bringen. Die Deutsche ... AG habe dagegen keinen Einfluss auf die i... GmbH. Diese Erwägungen rechtfertigen entgegen der Ansicht des Klägers die Versetzung.

Der unbestimmte Rechtsbegriff des „dienstlichen Grundes“ unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, wobei allerdings regelmäßig die organisatorischen und personalwirtschaftlichen Entscheidungen, die der Dienstherr in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts getroffen hat, zugrunde zu legen sind. Zu den dienstlichen Gründen zählt das öffentliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung der Verwaltung. Wie der Senat bereits im Eilverfahren ausgeführt hat, sind bei den privat-rechtlich organisierten Postnachfolgeunternehmen dienstliche Gründe naturgemäß eher betriebswirtschaftlicher Natur; sie können sich aus den organisatorischen und personellen Strukturen des Unternehmens und deren beabsichtigter Weiterentwicklung ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.2009 - 2 C 68.08 - ZBR 2010, 45). Das schließt es aber keineswegs aus, dass sich ein dienstlicher Grund für die Versetzung eines Beamten aus dem öffentlichen Interesse an einer sachgerechten Ausübung der Dienstherrenbefugnisse ergeben kann. Diese werden von den Postnachfolgeunternehmen als Beliehene für den Bund als Dienstherrn wahrgenommen (vgl. Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG), stellen also für sich betrachtet eine öffentliche Aufgabe dar. In diesem Fall decken sich die Interessen des Dienstherrn und des Postnachfolgeunternehmens an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenwahrnehmung, die unmittelbar in öffentlichem Interesse liegt und aus dem Blickwinkel des Unternehmens zugleich von betriebswirtschaftlichem Vorteil ist. Dem steht das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2009 nicht entgegen; es betrifft die Frage, wann „zwingende dienstliche Gründe“ nach § 46 Abs. 5 BBG der Reaktivierung eines wieder dienstfähig gewordenen Beamten entgegenstehen und ist auf die Voraussetzungen für eine Versetzung nur im Ansatz übertragbar. Bei einer Versetzung innerhalb derselben Laufbahn des bisherigen Dienstherrn, wie sie hier im Streit steht, sind an das Gewicht der dienstlichen Gründe weniger hohe Anforderungen zu stellen als beim Wechsel in eine andere Laufbahn bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Denn die Versetzbarkeit innerhalb der Laufbahn gehört mit der dadurch gewährleisteten Dispositionsbefugnis des Dienstherrn zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, § 28 Rn. 59). Für die Beurteilung der Frage, ob dienstliche Gründe für eine Versetzung bestehen, ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheids vom 6. Januar 2012.

Gemessen an diesem Maßstab ist die Versetzung des Klägers durch einen hinreichenden dienstlichen Grund gerechtfertigt. Im Zeitpunkt der Versetzung war der Kläger nach § 13 SUrlV zur Ausübung einer Tätigkeit bei der i... GmbH beurlaubt. Es dient dem öffentlichen Interesse (und gleichzeitig dem Interesse des abgebenden wie aufnehmenden Postnachfolgeunternehmens), die trotz der Beurlaubung relevanten Dienstherrenbefugnisse etwa für Beurteilungen oder Beförderungen demjenigen Postnachfolgeunternehmen zuzuordnen, das auf die i... GmbH einen beherrschenden Einfluss hat; das ist die Deutsche ... AG und nicht mehr die Deutsche ... AG. Es ist sachgerecht, wenn die Dienstherrenbefugnisse entsprechend der geänderten gesellschafts- und arbeitsrechtlichen Situation auf die Deutsche ... AG übergehen, die als Muttergesellschaft der i... GmbH schon aufgrund ihrer Einwirkungsmöglichkeiten den dort tätigen Beamten näher steht, während die Deutsche ... AG keine rechtlichen Einflussmöglichkeiten mehr hat (ebenso: VGH BW, B.v. 27.9.2012 - 4 S 1452.12 - n.v.; VG Stuttgart, U.v. 8.3.2013 - 1 K 899.12 - n.v.; VG Hamburg, GB.v. 5.11.2013 - 8 K 746.12 - n.v.; a.A.: OVG NW, B.v. 14.1.2013 - 1 B 921.12 - juris Rn. 23; VG Arnsberg, B.v. 13.7.2012 - 13 L 456.12 - n.v.; VG Gelsenkirchen, B.v. 16.7.2012 - 12 L 481.12 - n.v. und U.v. 29.10.2013 - 12 K 1950/12 - juris). Dass die Dienstherrenbefugnisse trotz geänderter Mehrheitsverhältnisse grundsätzlich weiterhin durch die Deutsche ... AG ausgeübt werden könnten, ist unerheblich. Denn für die Annahme eines dienstlichen Grundes genügt es, dass die Dienstherrenbefugnisse durch die Deutsche ... AG als Muttergesellschaft der i... GmbH sachgerechter, effektiver und unbürokratischer ausgeübt werden können als durch die Deutsche ... AG, die weder mit der Beschäftigungsgesellschaft noch mit der Deutschen ... AG verbunden ist. Das ist nicht nur im Hinblick auf dienstliche Beurteilungen, Beförderungen oder die Ausübung der Disziplinargewalt der Fall. Die Zuordnung zur Deutschen ... AG hat darüber hinaus den Vorteil, dass dasjenige Postnachfolgeunternehmen, in dessen konzernrechtlichen „Verantwortungsbereich“ der beurlaubte Beamte faktisch beschäftigt wird, bei einem Wegfall dieser Beschäftigung etwa durch Standortschließungen bei der i... GmbH selbst über die weitere Verwendung der beurlaubten Beamten zu entscheiden hat (dazu im Einzelnen: VG Hamburg, GB.v. 5.11.2013 - 8 K 746.12 - n.v). Während die Deutsche ... AG als abgebendes Unternehmen den Kläger schon bisher nicht mehr selbst beschäftigen konnte, sondern für eine Tätigkeit in einer Beschäftigungsgesellschaft beurlaubt hat, kann die Deutsche ... AG als aufnehmendes Unternehmen mit seiner personalintensiven Aufgabenstellung, seinem Personalbedarf, seiner Verwaltungs- und Kapitalkraft die Aufgaben des Dienstherrn auf breiterer Basis wahrnehmen.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, die i... GmbH sei bereits im Oktober 2003 an die Deutsche ... AG verkauft worden, ohne dass damals ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung angenommen worden wäre. Denn zu diesem Zeitpunkt waren die Deutsche ... AG ebenso wie die i... GmbH noch Teil des Konzerns Deutsche Post DHL. Erst im November 2010 hat die Deutsche ... AG die Mehrheitsbeteiligung an der Deutschen ... AG an die Deutsche Bank AG übertragen und dadurch ihre Einflussnahmemöglichkeiten auf die Deutsche ... AG verloren. Abgesehen davon liegt der Zeitpunkt einer Versetzung grundsätzlich im Organisationsermessen des Dienstherrn.

d) Es ist nicht zu beanstanden, dass dem Kläger mit der Versetzungsverfügung noch kein konkreter Aufgabenbereich bei dem aufnehmenden Unternehmen übertragen worden ist. Grundsätzlich genügt bei einer Versetzung nämlich die dauernde Übertragung eines abstrakten Amtes im funktionellen Sinn bei der anderen Dienststelle, also die dauernde Zuweisung zu dieser Dienststelle zur Wahrnehmung (irgend)eines dem statusrechtlichen Amt entsprechenden Aufgabenkreises; die Zuweisung eines konkreten Amtes im funktionellen Sinn (Dienstposten) bei der neuen Dienststelle gehört grundsätzlich nicht zum Inhalt der Versetzungsverfügung, sondern erfolgt durch die neue Dienststelle bzw. den neuen Betrieb (vgl. BVerwG, B.v. 22.2.2011 - 2 B 52.10 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 6.7.2012 - 6 CS 12.531 - juris Rn. 14; B.v. 3.8.2010 - 15 CS 10.458 - juris Rn. 21; Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, § 28 Rn. 6). Mit der letzten Behördenentscheidung, nämlich dem Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2012, ist dem Kläger das abstrakt-funktionelle Amt eines Postdirektors bei der Deutschen ... AG, Niederlassung Brief M. übertragen worden. Durch den Widerspruchsbescheid hat die angefochtene Versetzungsentscheidung ihre für die gerichtliche Kontrolle maßgebliche Gestalt erhalten, weil Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

Auch in der neuen „Dienststelle“ bei der Deutschen ... AG hat der Kläger Anspruch auf einen „Dienstposten“, der seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Hingegen besteht kein Anspruch darauf, dass er weiterhin Tätigkeiten mit bankspezifischem Charakter ausübt (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.1991 - 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199). Es gibt keine greifbaren Anhaltspunkte, dass es der Deutschen ... AG angesichts ihrer umfangreichen Aufgabenstellung und ihres Personalbedarfs nicht möglich ist, dem Kläger eine amtsangemessene Tätigkeit zuzuweisen, die seinem Statusamt entspricht.

e) Die Versetzungsverfügung ist schließlich nicht ermessensfehlerhaft. Soll ein Beamter ohne seine Zustimmung aus dienstlichen Gründen versetzt werden, so hat der Dienstherr, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das vom Beamten dargelegte Interesse an seinem Verbleib im bisherigen „Amt“ ist unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn mit den dienstlichen Belangen abzuwägen. Dabei ist vom Grundsatz der Versetzbarkeit des Beamten als wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung (vgl. § 61 Abs. 1 BBG) auszugehen. Die mit der Möglichkeit der Versetzung unvermeidlich allgemein verbundenen persönlichen, familiären und die nicht abgedeckten finanziellen Belastungen nimmt ein Bundesbeamter mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis grundsätzlich in Kauf. Aus der Begründung der Versetzungsverfügung und dem Widerspruchsbescheid ergibt sich eindeutig, dass die Beklagte den Ermessensspielraum erkannt und die Einwände des Klägers gegen seine Versetzung mit den dienstlichen Belangen im Rahmen einer Ermessensentscheidung abgewogen hat. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers darauf, dass die freiwillig beurlaubten Beamten zur Deutschen ... AG zurückkehren und deshalb nicht versetzt werden dürfen, ist nicht ersichtlich. Es lässt sich insbesondere nicht auf die Informationsbroschüre „Chancen und Perspektiven durch Wechsel von der Postbank zur i...“ oder die Konzernbetriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen des Wechsels von Beschäftigten in die i... GmbH (KBV i...) stützen, wie der Senat bereits im Eilverfahren ausgeführt hat (B.v. 6.7.2012 - 6 CS 12.315 - juris Rn. 19).

2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

Die Rechtmäßigkeit der Versetzung lässt sich aus den oben genannten Gründen ohne weiteres bejahen und bedarf keiner weiteren Prüfung in einem Berufungsverfahren. Dem steht nicht entgegen, dass Versetzungen in vergleichbaren Fällen in der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet worden sind und namentlich das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Zweifel an der Rechtmäßigkeit geäußert hat (B.v. 14.1.2013 - 1 B 921/12 - juris). Denn es wird dort bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „dienstliche Gründe“ kein Rechtssatz aufgestellt, der einer Versetzung des Klägers zwingend entgegenstünde. Das Oberverwaltungsgericht hat lediglich in einem Eilverfahren, also bei summarischer Prüfung, entscheidungserheblich darauf abgestellt, es spreche „ganz Überwiegendes dafür, dass … keine hinreichenden dienstlichen/betriebswirtschaftlichen Gründe für die streitige Versetzung vorgelegen“ hätten (Rn. 19). Dabei ist es davon ausgegangen, ein dienstlicher Grund sei auch nicht im Zusammenhang mit der Entflechtung der Deutschen ... AG aus dem Konzern Deutsche Post DHL nachvollziehbar, weil das den Fortbestand der Deutschen ... AG als Postnachfolgeunternehmen und damit die grundgesetzliche Pflicht zur Weiterbeschäftigung ihrer Beamten sowie die erforderliche Ausübung von Dienstherrenbefugnissen unberührt lasse (Rn. 26). Diese - vorläufige - Erwägung lässt indes außer Betracht, dass bei einer Versetzung innerhalb derselben Laufbahn des bisherigen Dienstherrn, wie sie hier im Streit steht, an das Gewicht der dienstlichen Gründe weniger hohe Anforderungen zu stellen sind. Es kann deshalb nicht darum gehen, ob die Deutsche ... AG als abgebendes Unternehmen ihre Dienstherrenbefugnisse überhaupt noch ausüben kann. Entscheidend ist vielmehr, ob die Deutsche ... AG als aufnehmendes Unternehmen die Dienstherrenbefugnisse besser ausüben kann. Das aber ist aus den oben genannten Gründen zu bejahen.

3. Die Streitsache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist deshalb auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob es einen hinreichenden dienstlichen Versetzungsgrund für Beamte eines Postnachfolgeunternehmens, die für eine privatrechtliche Beschäftigung bei einer juristischen Person ohne Dienstherrenbefugnisse wie der i... GmbH beurlaubt sind, darstellt, dass dasjenige Unternehmen, zu dem der Beamte versetzt werden soll, einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen, bei dem der Beamte beschäftigt ist, hat. Es kann dahinstehen, ob mit dieser Frage in der gebotenen Weise eine konkrete Rechtsfrage im Rahmen der Auslegung des § 28 Abs. 2 Alt. 2 BBG bezeichnet ist oder lediglich die Subsumtion im Fall des Klägers in Zweifel gezogen wird. Die Frage lässt sich jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten.

4. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht nicht von dem im Eilverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom 6. Juli 2012 - 6 CS 12.672 - ab. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich auf diesen Beschluss verwiesen hat, findet sich in der weiteren Urteilsbegründung auch kein abweichender Rechtssatz. Wenn der Senat davon gesprochen hat, dass bei den privat-rechtlich organisierten Postnachfolgeunternehmen dienstliche Gründe „eher betriebswirtschaftlicher Natur“ seien, ist damit keineswegs ausgeschlossen, dass es sich aus dem Blickwinkel des Dienstherrn um ein öffentliches Interesse handelt, wie es das Verwaltungsgericht in das Zentrum seiner Erwägungen gestellt hat.

Entgegen der Ansicht des Klägers besteht auch keine Abweichung zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2009 - 2 C 68.08 - (ZBR 2010, 45). Eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nur gerechtfertigt, wenn sich die Entscheidung, von der abgewichen wird, nicht nur auf dieselbe Rechtsfrage, sondern auch auf die Anwendung derselben Rechtsnorm bezieht (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auf. 2014, § 124 Rn. 160 m. w. N.). Daran fehlt es; denn die angebliche Divergenzentscheidung betrifft, wie oben (1. c) bereits dargelegt, nicht die im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Vorschrift des § 28 Abs. 2 Alt. 2 BBG, sondern die Auslegung des Merkmals „zwingender dienstlicher Grund“ im Sinn von § 46 Abs. 5 BBG.

5. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beachtlichen Verfahrensmangels zuzulassen.

Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil es ihn nicht vorab auf seine Auffassung hingewiesen hat, dass die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25. Juni 2009 - 2 C 68.08 - für die Beurteilung der Versetzung keine Bedeutung hätten. Das begründet keinen Gehörsverstoß. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht weder zu einem Rechtsgespräch noch dazu, seine Rechtsauffassung den Beteiligten vorher anzudeuten oder seine mögliche spätere Beweiswürdigung mitzuteilen (BVerwG, B.v. 10.12.2012 - 4 B 16.12 - juris Rn. 15 m. w. N.). Etwas anderes mag gelten, wenn das Verwaltungsgericht einer Rechtsauffassung zuneigt, mit der ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte. Eine solche unzulässige Überraschungsentscheidung liegt ersichtlich nicht vor. Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Verwaltungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen (oben 4.). Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr in dem angeblichen Divergenzurteil ausdrücklich hervorgehoben, dass sich nach seiner ständigen Rechtsprechung der Bedeutungsgehalt unbestimmter Rechtsbegriffe wie „dienstlicher Belang“, „öffentliches Interesse“ oder „dienstlicher Grund“ aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung erschließt. Deshalb musste es sich von vornherein aufdrängen, dass der Begriff des dienstlichen Grundes im Rahmen einer Versetzung einerseits und bei der Reaktivierung eines wieder dienstfähig gewordenen Beamten andererseits unterschiedliche Bedeutung haben kann. Im Übrigen war dem Kläger aufgrund der vorangegangenen Gerichtsentscheidungen im Eilverfahren bekannt, dass die Annahme eines seine Versetzung rechtfertigenden dienstlichen Grundes nahe lag.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Enteignungsbehörde wird von der Landesregierung bestimmt.

(2) Örtlich zuständig ist die Enteignungsbehörde, in deren Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt oder das zu enteignende Recht ausgeübt wird. Wenn das Grundstück in dem Bezirk mehrerer Enteignungsbehörden liegt, bestimmt die gemeinsam übergeordnete Landesbehörde die örtlich zuständige Enteignungsbehörde.

(3) Die Bundesregierung kann in dringenden Fällen Einzelweisungen erteilen, wenn und soweit diese notwendig sind, um die reibungslose Durchführung einzelner wichtiger Landbeschaffungen sicherzustellen.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
2.
den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse,
3.
die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst,
4.
die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes,
5.
die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber,
6.
die Festlegung von Altersgrenzen,
7.
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und
8.
die Voraussetzungen für Beförderungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
2.
den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,
3.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie
4.
die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.