Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2014 - 6 ZB 14.1994

bei uns veröffentlicht am04.12.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. Juli 2014 - Au 2 K 13.29 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.118,06 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl. 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand mit Ablauf des 30. September 2012 als Soldat im Dienstrang eines Hauptmanns im Dienst der Beklagten. Mit Schreiben vom 27. September 2012 beantragte er die finanzielle Abgeltung des aus krankheitsbedingten Gründen bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienst aufgelaufenen restlichen Erholungsurlaubs. Die Beklagte (Flugbetriebsstaffel Lufttransportgeschwader 61 - Staffelchef -) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18. Oktober 2012 ab. Die Beschwerde des Klägers wies die Beklagte (Lufttransportgeschwader 61 Fliegende Gruppe - Kommandeur -) mit Beschwerdebescheid vom 6. Dezember 2012 zurück. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil als unbegründet erachtet und abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger aus den Kalenderjahren 2011 und 2012 keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub habe. Dass die Ablehnungsbescheide der Beklagten von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden seien, führe nicht zum Erfolg der Klage, weil dem Kläger jedenfalls kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung zustehe. Entscheidend sei, dass der Kläger im Jahr 2011 23 Urlaubstage und im Jahr 2012 19 Urlaubstage tatsächlich genommen habe, so dass der gemeinschaftsrechtlich garantierte Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen für das Jahr 2011 und (anteilig bis zu seinem Ausscheiden) von 15 Tagen für das Jahr 2012 erfüllt sei. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hält den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet und weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2012 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 6. Dezember 2012 anstelle der damals zuständigen Wehrbereichsverwaltung West von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Der Ablehnungs- oder Versagungsbescheid (in der Gestalt des Widerspruchs- bzw. Beschwerdebescheids) hat für die Begründetheit einer Verpflichtungsklage keine eigenständige Bedeutung. Die Verpflichtungsklage ist abzuweisen, wenn der geltend gemachte Anspruch (wie hier) nicht besteht; auf die Rechtswidrigkeit des Versagungsbescheids kommt es daher nicht an (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 29).

Dem Kläger steht aus nationalem Recht kein Urlaubsabgeltungsanspruch zu. Es gibt für Soldaten keine normativen Regelungen des deutschen Rechts, die einen solchen Anspruch begründen. Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 4 SG in Verbindung mit § 1 Satz 1 der Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten (SUV) und § 7 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes (EUrlV) verfällt der Erholungsurlaub, wenn er nicht rechtzeitig genommen wird; ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung ist nicht vorgesehen (BVerwG, B. v. 25.6.2013 - 1 WRB 2.11 - juris Rn. 23, 24).

Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht aus Unionsrecht herleiten. Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: RL 2003/88/EG) treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG darf der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG einen Anspruch auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub hergeleitet und Voraussetzungen, Umfang und Grenzen dieses Anspruchs bestimmt (u. a. EuGH, U. v. 3.5.2012 - Rs. C-337/10 - BayVBl. 2013, 205 ff.). Diese Auslegung des Unionsrechts ist für die nationalen Gerichte bindend (Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV). Der entscheidungserhebliche Inhalt des Art. 7 RL 2003/88/EG ist damit geklärt. Der Senat folgt insoweit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 (BVerwG 2 C 10.12 - BayVBl. 2013, 478 ff.) und vom 25.6.2013 (1 WRB 2.11 - juris), die die Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH für das Beamten- und das Soldatenrecht übernommen haben.

In der Rechtsprechung des EuGH ist seit langem geklärt, dass auch Beamte Arbeitnehmer im Sinne der RL 2003/88/EG sind. Das gleiche gilt für Soldaten (BVerwG, B. v. 25.6.2013 - 1 WRB 2.11 - juris Rn. 29, 31). Die Beendigung des Beamten- oder Soldatenverhältnisses durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (§ 30 Nr. 4 BBG) ist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinn des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG. Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergibt, hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen. Ein Beamter oder Soldat hat bei Eintritt in den Ruhestand einen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat. Hierdurch soll verhindert werden, dass ihm wegen der Unmöglichkeit, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, jeder Genuss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, selbst in finanzieller Form, vorenthalten wird (EuGH, U. v. 12.6.2014 - Rs. C-118/13 - ZBR 2014, 314/315). Urlaubstage, die über den durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen hinausgehen, sind nicht von dem Abgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG erfasst (EuGH, U. v. 3.5.2012 - Rs. C-337/10 - BayVBl. 2013, 205/206; BVerwG, U. v. 31.1.2013 - BVerwG 2 C 10.12 - BayVBl. 2013, 478 ff. Rn. 18; B. v. 25.6.2013 - 1 WRB 2.11 - juris Rn. 38, 39). Bei der Berechnung der den Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG kommt es nach dem Zweck dieser Norm, jedem Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen zu ermöglichen, nur darauf an, ob und wie viele Urlaubstage der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um alten (aus dem Vorjahr übertragenen) oder um neuen Urlaub (des aktuellen Urlaubsjahres) handelt. Dies ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH geklärt. Ein weitergehender unionsrechtlicher Klärungsbedarf ist nicht ersichtlich, so dass eine Vorlage an den EuGH (Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV) nicht erforderlich ist (BVerfG, B. v. 15.5.2014 - 2 BvR 324/14 - NVwZ 2014, 1160 ff. Rn. 13, 16; BVerwG, U. v. 31.1.2013 - BVerwG 2 C 10.12 - BayVBl. 2013, 478 ff. Rn. 23; B. v. 25.6.2013 - 1 WRB 2.11 - juris Rn. 40; B. v. 25.7.2014 - 2 B 57.13 - juris Rn. 8). Die Entscheidung des EuGH vom 12. Juni 2014 (Rs. C-118/13 ZBR 2014, 314) enthält nicht die Aussage, dass es nicht darauf ankomme, wieviel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat; vielmehr stellt sie - wie die Vorentscheidungen auch - für einen Urlaubsabgeltungsanspruch darauf ab, dass der Arbeitnehmer nicht den gesamten europarechtlich garantierten Jahresurlaub von vier Wochen pro Urlaubsjahr genommen hat.

In Anwendung der oben genannten Grundsätze gilt für den Kläger Folgendes:

Für das Jahr 2011 standen dem Kläger bei einem Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG und einer 5-Tage-Woche unionsrechtlich 20 Urlaubstage zu. 2011 hat der Kläger ausweislich der in den Behördenakten befindlichen Urlaubsanträge und der Urlaubskarteikarte insgesamt 23 Urlaubstage tatsächlich genommen. Nicht maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob es sich dabei um neuen oder um alten, d. h. um aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat. Demnach kann er für 2011 unionsrechtlich keinen weiteren Mindesturlaub mehr und demzufolge auch keine finanzielle Abgeltung beanspruchen.

Im Jahr 2012 ist der Kläger mit Ablauf des 30. September in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Deshalb stand ihm der unionsrechtliche Mindesturlaub von 20 Tagen nur anteilig, d. h. für 9/12 von 20, also für 15 Urlaubstage zu. Der Kläger hat im Laufe des Jahres 2012 nach der Urlaubskarteikarte und den genehmigten Urlaubsanträgen nicht nur neun, sondern insgesamt 19 Tage Erholungsurlaub genommen. Damit ist der unionsrechtliche Mindesturlaubsanspruch des Klägers für 2012 von 15 Tagen (über-)erfüllt; die Voraussetzungen für eine finanzielle Abgeltung liegen somit nicht vor.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Soldatengesetz - SG | § 28 Urlaub


(1) Dem Soldaten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu. (2) Der Urlaub darf versagt werden, soweit und solange zwingende dienstliche Erfordernisse einer Urlaubserteilung entgegenstehen. (3) Dem Sold

Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten


Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung - SUV

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 30 Beendigungsgründe


Das Beamtenverhältnis endet durch 1. Entlassung,2. Verlust der Beamtenrechte,3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bundesdisziplinargesetz oder4. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung - SoldUrlV | § 1 Erholungsurlaub der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit


Für den Erholungsurlaub der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit gelten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Di

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Dem Soldaten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu.

(2) Der Urlaub darf versagt werden, soweit und solange zwingende dienstliche Erfordernisse einer Urlaubserteilung entgegenstehen.

(3) Dem Soldaten kann aus besonderen Anlässen Urlaub erteilt werden.

(4) Die Erteilung und die Dauer des Urlaubs regelt eine Rechtsverordnung. Sie bestimmt, ob und inwieweit die Geld- und Sachbezüge während eines Urlaubs aus besonderen Anlässen zu belassen sind.

(5) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit kann auf Antrag unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung Urlaub bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung auf längstens 15 Jahre gewährt werden, wenn er

1.
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
2.
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt. Bei einem Soldaten auf Zeit ist die Gewährung nur insoweit zulässig, als er nicht mehr verpflichtet ist, auf Grund der Wehrpflicht Grundwehrdienst zu leisten. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. Während der Beurlaubung dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwiderlaufen. Ein bereits bewilligter Urlaub kann aus zwingenden Gründen der Verteidigung widerrufen werden.

(6) Stimmt ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zu gewähren.

(7) Soldaten haben Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. Das Nähere wird durch eine Rechtsverordnung geregelt, die die Eigenart des militärischen Dienstes berücksichtigt.

Für den Erholungsurlaub der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit gelten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften über Zusatzurlaub für Dienst zu wechselnden Zeiten sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß Zeiten eines Dienstes zu wechselnden Zeiten, für die Urlaub nach § 6 oder Freistellung zum Ausgleich für besondere zeitliche Belastungen gewährt werden kann, bei der Bemessung des Zusatzurlaubs unberücksichtigt bleiben.

Das Beamtenverhältnis endet durch

1.
Entlassung,
2.
Verlust der Beamtenrechte,
3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bundesdisziplinargesetz oder
4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

Gründe

A.

1

Der Beschwerdeführer begehrt die finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub, den er krankheitsbedingt vor seinem Eintritt in den Ruhestand nicht mehr habe nehmen können.

I.

2

Der Beschwerdeführer ist schwerbehindert und war als Stadtoberinspektor (BesGr. A10 BBesO) bei der Stadt L. tätig, bis er mit Ablauf des 31. Oktobers 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde. Zuvor hatte er seit September 2007 krankheitsbedingt keinen Dienst mehr verrichtet. Dem Beschwerdeführer standen jährlich 29 Tage Urlaub zu sowie fünf Tage Zusatzurlaub wegen seiner Schwerbehinderung. Zuletzt nahm er im Jahre 2007 30 Tage Urlaub, hiervon 29 Tage Resturlaub aus dem Jahre 2006. Seinen Antrag auf Abgeltung des nicht genommenen Jahresurlaubs aus 2007 und 2008 lehnte die Stadt ab. Der gegen die Ablehnung gerichtete Widerspruch hatte keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht Arnsberg sprach den Anspruch im Umfang von 16,67 Urlaubstagen für 2008 zu und wies die auf Abgeltung von zweimal 34 Urlaubstagen gerichtete Klage des Beschwerdeführers im Übrigen ab. Weder das nordrhein-westfälische Landesrecht noch das Bundesrecht sähen den geltend gemachten Abgeltungsanspruch vor. Dieser könne aber nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union direkt auf den unmittelbar anwendbaren Art. 7 Abs. 2 der von Deutschland nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinie 2003/88/EG gestützt werden, allerdings nur im Umfang des unionsrechtlichen Mindesturlaubs von vier Wochen. Diesen habe der Beschwerdeführer in 2007 genommen, so dass nur für 2008 ein Anspruch bestehe für den Zeitraum von zehn Monaten bis zur Versetzung in den Ruhestand. Ein Anspruch auf Abgeltung von Urlaubstagen, die das nationale Recht über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinaus gewähre, ergebe sich aus der Richtlinie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht, dies gelte auch für den Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 SGB IX. Zinsen sprach das Gericht nur ab Rechtshängigkeit zu, weil ein Verzug der Stadt nicht vorgelegen habe; der Anspruch aus der Richtlinie begründe keine in einem vertraglichen Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Leistungspflicht.

4

Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ab. Aus den in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergäben sich keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die von dem Beschwerdeführer angeführte Feststellung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die Entstehung des sich aus der Richtlinie ergebenden Mindesturlaubsanspruchs dürfe nicht von irgendeiner Voraussetzung abhängig gemacht werden, bedeute gerade nicht, dass der Anspruch der Arbeitnehmer auf Erholungsurlaub zeitlich uneingeschränkt sei in dem sich aus dem nationalstaatlichen Recht ergebenden Umfang. Die Ansicht des Beschwerdeführers, sein gesamter, auch über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinausgehender Erholungsurlaub sei finanziell abzugelten, verkenne, dass die sich aus einer nicht fristgerechten Umsetzung einer Richtlinie ergebende unmittelbare Wirkung nur in dem unionsrechtlich vorgesehenen (Mindest-)Umfang eintrete. Auch hinsichtlich der Zinsentscheidung sei das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Der zu der Richtlinie ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs ließen sich keine Aussagen zu Inhalt und Umfang von Zinsansprüchen entnehmen. Zu der von dem Beschwerdeführer - nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist - beantragten Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs bestehe keine Veranlassung, weil die von dem Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs beantwortet seien beziehungsweise die richtige Anwendung des Unionsrechts offenkundig sei. Dies betreffe sowohl die fehlende unionsrechtliche Gewährleistung eines Anspruchs auf finanzielle Abgeltung von über den Mindestjahresurlaub hinausgehenden Urlaubstagen sowie des Schwerbehindertenzusatzurlaubs als auch die fehlende Übertragbarkeit von über den Mindestjahresurlaub hinausgehenden Urlaubsansprüchen aus nationalem Recht. Dass dem Beschwerdeführer nicht genommener Mindestjahresurlaub aus den Vorjahren nicht angerechnet beziehungsweise nicht finanziell abgegolten worden sei, sei weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

II.

5

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde. Er rügt eine Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

6

Das Oberverwaltungsgericht habe ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union richten müssen. Die Anrechnung des Resturlaubes aus 2006, die zum faktischen Erlöschen der finanziellen Abgeltungsansprüche für 2007 führe, widerspreche der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach das Entstehen des bezahlten Jahresurlaubs nicht von einer Voraussetzung abhängig gemacht werden könne. Dies müsse für das Erlöschen dieses Anspruchs entsprechend gelten. Die unmittelbare Wirkung der Richtlinie trete nicht lediglich im Umfang des unionsrechtlichen Mindestjahresurlaubs ein, vielmehr sei von der "Günstigerregelung" nach Art. 15 der Richtlinie auszugehen. Nach dieser Regelung sei auch der Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung abzugelten. Schließlich folge aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der Richtlinie auch, dass nicht zwischen Arbeitern, Angestellten und Beamten zu differenzieren sei. Dann dürfe das Oberverwaltungsgericht sich aber auch nicht auf strukturelle Unterschiede stützen.

B.

7

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet, denn die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

I.

8

Kommt ein deutsches Gericht seiner aus Art. 267 Abs. 3 AEUV resultierenden Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach, kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 <366 ff.>; 126, 286 <315>; zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, EuGRZ 2014, S. 98 <120>). Jedoch stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 <315 f.>; 128, 157 <187>; 129, 78 <106>; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.).

9

Eine offensichtlich unhaltbare Handhabung der Vorlagepflicht liegt vor, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.). Ebenso verstößt ein solches Gericht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn es in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.).

10

Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Fachgerichte das Vorliegen eines "acte clair" oder eines "acte éclairé" willkürlich bejahen (Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.). Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen, etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; 128, 157 <189>). Auf dieser Grundlage muss sich das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 <234>; 128, 157 <188>; 129, 78 <107>) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch die Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offen lässt ("acte éclairé"; vgl. BVerfGE 129, 78 <107>; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.). Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht von vornherein das Vorliegen einer eindeutigen oder zweifelsfrei geklärten Rechtslage ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O., S. 121).

II.

11

Nach diesen Maßstäben liegt eine nicht mehr verständliche oder unhaltbare Auslegung und Anwendung des Art. 267 Abs. 3 AEUV und damit ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vor.

12

1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gewährt Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf finanzielle Vergütung des bezahlten Jahresurlaubs, den sie krankheitsbedingt während des laufenden Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Anspruch nehmen konnten (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009, Rs. C-350/06 u.a., Schultz-Hoff, Slg. 2009, S. I-179 Rn. 55 f. und Tenor zu 3). Das nationale Recht darf nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie einen Verlust des Urlaubsanspruchs am Ende eines Übertragungszeitraums nur vorsehen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben (EuGH, a.a.O., Rn. 43). Allerdings folgt hieraus kein Recht auf ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub; einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten sieht der Gerichtshof als ausreichend an (Urteil vom 22. November 2011, Rs. C-214/10, KHS AG, Slg. 2011, S. I-11757 Rn. 30 und 43 f.). In der Rechtssache "Neidel" stellte der Gerichtshof fest, dass diese Grundsätze auch für Beamte gelten (Urteil vom 3. Mai 2012, Rs. C-337/10, Neidel, NVwZ 2012, S. 688 <689>). Der Beamte hat daher bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat (EuGH, a.a.O., S. 690). Die Richtlinie stellt nach Art. 1, Art. 7 und Art. 15 nur Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung auf und lässt daher die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, für den Schutz der Arbeitnehmer günstigere nationale Vorschriften anzuwenden; den Mitgliedstaaten steht es daher frei, bezahlten Jahresurlaub vorzusehen, der länger ist als die durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie gewährleistete Mindestdauer von vier Wochen (EuGH, a.a.O., S. 690). In Bezug auf einen solchen, über die unionsrechtliche Mindestdauer hinausgehenden Urlaub ist es Sache der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob sie dabei einen Anspruch des Beamten auf eine finanzielle Vergütung für den Fall vorsehen, dass ihm diese zusätzlichen Urlaubsansprüche krankheitsbedingt nicht haben zugutekommen können (EuGH, a.a.O., S. 690 und S. 688 im Tenor zu 3).

13

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat aus dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs gefolgert, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG Beamten bei Eintritt in den Ruhestand nur einen Anspruch auf Abgeltung ihres unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von vier Wochen Erholungsurlaub gewährt. Ein darüber hinausgehender Anspruch aus Unionsrecht auf Abgeltung von sich aus nationalem Recht ergebenden weiteren Erholungsurlaubstagen, von sogenannten Arbeitsverkürzungstagen und des Schwerbehindertenurlaubs nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestehe nicht (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -, NVwZ 2013, S. 1295). Bei der Berechnung der dem Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie komme es nach dem Zweck dieser Norm nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen habe. Unerheblich sei, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt habe (BVerwG, a.a.O., S. 1297). In dem Jahr, in welchem der Beamte in den Ruhestand trete, stehe ihm der unionsrechtliche Mindesturlaubsanspruch nur anteilig zu (BVerwG, a.a.O., S. 1298).

14

Auch in der Literatur wird die Rechtsprechung des Gerichtshofs so verstanden, dass das Unionsrecht lediglich einen Mindeststandard von vier Wochen Jahresurlaub gewährt, die nationalen Regelungen also nur teilweise verdrängt. Für einen darüberhinausgehenden Zusatzurlaub blieben hingegen die jeweils einschlägigen nationalen Vorschriften anwendbar (Stiebert/Pötters, NVwZ 2012, S. 690 <691>).

15

3. Vor diesem Hintergrund ist der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Das Gericht hat sich mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausführlich auseinandergesetzt und sich auf dieser Grundlage die vertretbare Überzeugung gebildet, dass die Rechtslage durch diese Rechtsprechung hinreichend geklärt ist. Insbesondere aus der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Neidel (Urteil vom 3. Mai 2012, a.a.O.) geht eindeutig hervor, dass eine Abgeltungspflicht nur für den unionsrechtlichen Mindesturlaub besteht, nicht aber in Bezug auf darüber hinausgehenden Urlaub, den das nationale Recht gewährt. Nichts anderes folgt aus Art. 15 der Richtlinie, der schon seinem Wortlaut nach nicht den vom Beschwerdeführer gewünschten Meistbegünstigungsgrundsatz beinhaltet, sondern im Gegenteil gerade betont, dass die Mitgliedstaaten weitergehende Rechte vorsehen können, aber nicht müssen.

16

Soweit der Beschwerdeführer meint, der unionsrechtliche Mindesturlaub von vier Wochen dürfe im Rahmen der finanziellen Urlaubsabgeltung für das Jahr 2007 nicht als genommen gelten, da es sich insoweit um Resturlaub aus 2006 gehandelt habe, begehrt er hiermit eine Ansammlung von Mindesturlaub für den gesamten Zeitraum 2006 bis 2008. Die Möglichkeit einer Ansammlung von Mindesturlaub über 15 Monate hinaus ist unionsrechtlich aber nach der KHS-Entscheidung des Gerichtshofs (Urteil vom 22. November 2011, a.a.O.) gerade nicht geboten; ein weiterer Klärungsbedarf wird nicht aufgezeigt.

17

Hinsichtlich der Verzinsung von Urlaubsabgeltungsansprüchen fehlt es an substantiellen Darlegungen zur Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens.

18

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.