Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2015 - 6 ZB 15.585
vorgehend
Tenor
I.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 14.833,78 € festgesetzt.
Gründe
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Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Verfahrenskosten zu tragen.
3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Vorauszahlungen für die Erneuerung der Ortsdurchfahrt in G. a. F.
Der Gemeinderat der Beklagten beschloss am 16.03.2009, die 1,7 km lange Ortsdurchfahrt in vier technischen Bauabschnitten zu erneuern und von den Beitragspflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 90% der nach der erfolgten Ausschreibung errechneten Anliegerbeiträge zu erheben.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. BBB der Gemarkung Grub a. Forst. Dieses Grundstück grenzt an das Grundstück Fl.-Nr. AAA an, welches direkt an der Ortsdurchfahrt liegt und ebenfalls im Eigentum des Klägers steht. Zudem liegt das Grundstück Fl.-Nr. BBB mit einer Breite von ca. 4 m an der Stichstraße (Fl.-Nr. CC) an.
Mit Bescheid vom 06.02.2012 setzte die Beklagte für das Grundstück Fl.-Nr. BBB eine Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für den ersten Bauabschnitt in Höhe von 4.681,21 EUR fest. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt C. mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2013, zur Post gegeben am 24.06.2013, überwiegend zurück, reduzierte aber die zu zahlende Vorausleistung auf einen Betrag von 4.657,24 EUR.
Mit Schriftsatz vom 25.07.2013 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte,
den Straßenausbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 06.02.2012 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes C. vom 21.06.2013 aufzuheben.
Diese Klage wurde unter dem Aktenzeichen B 4 K 13.533 angelegt.
Mit Bescheid vom 30.08.2013 erhob die Beklagte für das Grundstück Fl.-Nr. BBB eine weitere Vorauszahlung in Höhe von 10.176,54 EUR für die Erneuerung des zweiten Bauabschnitts der Ortsdurchfahrt.
Mit Telefax vom 30.09.2013 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth mit dem Antrag,
den Straßenausbaubeitragsbescheid (Vorauszahlung) der Beklagten vom 30.08.2013 aufzuheben.
Dieses Klageverfahren wurde unter dem Aktenzeichen B 4 K 13.729 angelegt.
Zur Klagebegründung wird in beiden Verfahren ausgeführt, das herangezogene Grundstück Fl.-Nr. BBB liege nicht direkt an der auszubauenden Straße. Der Kläger habe das Grundstück an die Firma ... GmbH verpachtet. Der bestehende Pachtvertrag sehe vor, dass die Zufahrt zu dem Grundstück ausschließlich über den beschränkt öffentlichen Weg Fl.-Nr. CC zu erfolgen habe. Die GmbH habe auch die Befahrbarkeit über diese Zufahrtsstraße sichergestellt. Eine Zufahrt von der C.er Straße (Ortsstraße) über das vorderliegende Grundstück Fl.-Nr. AAA sei nicht möglich.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsätzen vom 29.08.2013 (im Verfahren B 4 K 13.553) und vom 14.10.2013 (im Verfahren B 4 K 13.729) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Am 11.11.2014 führte das Gericht einen Augenscheins- und Erörterungstermin durch. Auf die Niederschriften und die gefertigten Lichtbilder wird verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 22.12.2014 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Pacht- und Betriebsüberlassungsvertrag zwischen der Firma ... KG Bauunternehmen als Verpächter und der Firma ... GmbH als Pächter vom 31.12.1991, einen Nachtrag zum Pachtvertrag vom 28.10.2014 über die Grundstücke Fl.-Nrn. AAA und BBB, zwei Bestätigungen über An- und Abfahrten bezüglich der Fl.-Nr. BBB über die Stichstraße seit Oktober 2014 vor. Ergänzend wurde vorgetragen, der Kläger habe nach Zustellung des Vorauszahlungsbeitragsbescheides vom 06.02.2012 am 05.03.2012 eine mündliche Vertragsergänzung des bestehenden Pachtvertrages vorgenommen. Ursprünglich habe die ... KG als Bauunternehmen bestanden, welches aus haftungsrechtlichen Gründen mit Pacht- und Betriebsüberlassungsvertrag vom 31.12.1991 an die ... GmbH verpachtet worden sei. Grundstücke, Gebäude und bewegliches Anlagevermögen befänden sich im Besitzunternehmen der ... KG. Mit Vertrag vom 11.12.1995 hätten der Komplementär, der Vater, und die Kommanditistin, die Mutter des Klägers, ihre Anteile unentgeltlich auf ihren Sohn übertragen. Ab dem 01.01.1996 werde deshalb die Besitzfirma als Einzelunternehmen des Klägers weitergeführt. Die Grundstücke, für die die Beiträge erhoben würden, befänden sich im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens des Klägers und seien durch den Pacht- und Überlassungsvertrag verpachtet. Der Kläger habe mit der Firma Bauunternehmen ... GmbH Folgendes vereinbart:
„1. Der Pächterin ist es nicht gestattet, das Grundstück Fl.-Nr. BBB über das Grundstück Fl.-Nr. AAA zu befahren. Der Transport von Baumaterial hat ausschließlich über den angrenzenden Schul- und Radweg Fl.-Nr. CC zu erfolgen.
2. Die Pächterin ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen (insbesondere Absperrungen) auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass eine Zufahrt von Grundstück Fl.-Nr. AAA...auf das Grundstück Fl.-Nr. BBB und umgekehrt nicht möglich ist.
3. Die Pächterin ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine bereits vorhandene Zufahrt über die öffentliche Straße Fl.-Nr. CC durch Auffüllung mit tragfähigem Material herzustellen.“
Diese ergänzende vertragliche Abänderung des bestehenden Pachtvertrages sei am 28.10.2014 schriftlich gefasst und durch weitere Zusatzvereinbarungen ergänzt worden. Die Firma Bauunternehmen ... nutze die neu ausgebaute Zufahrtsstraße ausschließlich für den Transport von Baumaterial, welches auf dem Grundstück Fl.-Nr. BBB gelagert werde. Seit Mitte September erfolge die Zufahrt ausschließlich über den angrenzenden Schul- und Radweg (Fl.-Nr. CC). Dies werde von den Mitarbeitern der Firma schriftlich bestätigt. Die Firma Bauunternehmen ... GmbH habe auch die tatsächliche Nutzung des Grundstücks Fl.-Nr. BBB schriftlich dokumentiert. Die Befahrung und generelle Nutzung des Grundstücks erfolge ausschließlich über den angrenzenden Schul- und Radweg.
Mit Beschluss vom 23.12.2014 wurden die Verfahren B 4 K 13.533 und B 4 K 13.729 verbunden und werden nun unter dem Az. B 4 K 13.729 weitergeführt.
Für die Beklagte wird mit Schriftsatz vom 12.01.2015 ergänzend vorgetragen, der Kläger sei jedenfalls seit 1996 Geschäftsführer der Firma ... Bau GmbH. Das Grundstück Fl.-Nr. BBB stehe in seinem Alleineigentum, wie auch die Fl.-Nr. AAA. Die beim Augenscheinstermin am 11.11.2014 vorhandene örtliche Situation sei durch Lichtbilder dokumentiert. Dadurch sei deutlich, dass zwischen den Fl.-Nrn. AAA und BBB mindestens zwei befahrbare Verbindungen (eine im Freien, eine in einer Gebäudewand) vorhanden seien. Die Unterbrechung der Verbindung zwischen den beiden Grundstücken durch einen Bauzaun sei vom Kläger erst zeitnah vor dem Erörterungstermin geschaffen worden. Gehe man wegen der Stichstraße von einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück aus, so gebe es neben der grenzübergreifenden Bebauung mindestens zwei Verbindungen zwischen dem Vorderlieger- und dem Hinterliegergrundstück, die auch von Transportfahrzeugen benutzt werden könnten. Die zufahrtsartige Stichverbindung zur abgerechneten Anlage sei erst in Anspruch genommen worden, als die Beitragsveranlagung virulent geworden sei. Es bestünden bezüglich der Fl.-Nr. BBB hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine tatsächliche Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage auch über das Anliegergrundstück Fl.-Nr. AAA erfolge. Damit unterliege es der Beitragspflicht. Zu berücksichtigen sei auch der Gesichtspunkt, dass die anderen beitragspflichtigen Anlieger ein schutzwürdiges Vertrauen darauf hätten, dass dieses Grundstück herangezogen werde. Das Grundstück werde vom Verkehr eines Bauunternehmens angefahren und nehme die abgerechnete Anlage mehr als andere Wohnanlieger in Anspruch. Jederzeit abänderbare schuldrechtliche Vereinbarungen, die der Kläger mit sich selbst schließe (§ 181 BGB), seien nicht geeignet, daran etwas zu ändern.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 08.01. bzw. 12.01.2015 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Über die Klagen konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten übereinstimmend hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässigen Klagen sind nicht begründet.
Der Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 06.02.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts C. vom 21.06.2013 für den Ausbau des ersten Bauabschnitts und der Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 30.08.2013 für den Ausbau des zweiten Bauabschnitts der Ortsdurchfahrt sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Die Beklagte kann für die Erneuerung der Ortsdurchfahrt gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 KAG i. V. m. der Ausbaubeitragssatzung vom 26.04.2004 (ABS) eine Vorauszahlung auf den Ausbaubeitrag in der festgesetzten Höhe verlangen.
Die Gemeinden können gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG können Vorauszahlungen auf den Beitrag erhoben werden, wenn - wie hier - mit der Erneuerung der Einrichtung begonnen worden ist. Die Erhebung einer Vorauszahlung setzt mit Blick auf ihr Wesen als eine Zahlung, die vor Entstehung der endgültigen (sachlichen) Beitragspflicht „auf den Beitrag“ und zur Verrechnung mit der endgültigen Beitragsschuld (vgl. Art. 5 Abs. 5 Satz 2 KAG) erbracht wird, weiter voraus, dass eine wirksame Beitragssatzung vorhanden ist und die Gemeinde alle weiteren, ihr obliegenden rechtlich relevanten Entscheidungen getroffen hat, die für die Bestimmbarkeit der Höhe der zukünftigen (endgültigen) Beitragsforderung erforderlich sind (vgl. BayVGH
Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind. Gegenstand einer beitragsfähigen Maßnahme ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Bezieht sich eine beitragsfähige Erneuerung demnach auf die jeweilige Einrichtung insgesamt - hier die 1,7 km lange Ortsdurchfahrt - ist der umlagefähige Aufwand gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG auf sämtliche Grundstücke zu verteilen, die eine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung haben (Abrechnungsgebiet).
In die Verteilung des voraussichtlichen Ausbauaufwands (hier der Bauabschnitte 1 und 2) hat der Beklagte zu Recht auch das Grundstück Fl.-Nr. BBB einbezogen, denn es erfährt als nicht gefangenes Hinterliegergrundstück auch einen beitragsrelevanten Vorteil durch den Ausbau der Ortsdurchfahrt.
Solche nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke haben nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus, ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße, in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen. Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht (BayVGH
Anhand der Erkenntnisse bei der gerichtlichen Ortsbesichtigung und der in den Akten befindlichen Fotos ergibt sich eindeutig, dass zwischen dem Vorderliegergrundstück Fl.-Nr. AAA und dem Hinterliegergrundstück Fl.-Nr. BBB, die beide seit 1996 im Alleineigentum des Klägers stehen, zwei Zufahrten bzw. Durchgänge bestehen; eine Zufahrt im Freien, die auch die Durchfahrt von Lkws ermöglicht, und eine im Umfang einer Garagentoröffnung in der rückwärtigen Wand des Grenzgebäudes zwischen beiden Grundstücken. Letztere kann problemlos mit einem Pkw oder auch mit einem Gabelstapler befahren oder durch die Beschäftigten des Bauunternehmens zu Fuß als Durchgang zu dem als Lagerfläche für Baumaterial dienenden Hinterliegergrundstück genutzt werden.
Die tatsächlich vorhandenen Zufahrten/Durchgänge erlauben, ungeachtet des Umstandes, dass gegenwärtig ein leicht zu beseitigender Bauzaun eine Durchfahrt verschließt, den Schluss, dass die abzurechnende Ortsdurchfahrt über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus trotz dessen weiterer Anbindung an die Stichstraße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen wird. Das Grundstück Fl.-Nr. BBB wird daher zu Recht zu den Vorauszahlungen herangezogen.
Daran ändert es auch nichts, dass der Kläger - sei es mündlich bereits am 05.03.2012 und/oder schriftlich durch Nachtrag zum Pachtvertrag am 28.10.2014 - als Alleineigentümer und Verpächter der Grundstücke mit sich selbst als Pächter und Alleininhaber des Bauunternehmens eine Vereinbarung getroffen hat, wonach es ihm unter Vertragsstrafe verboten ist, das Hinterliegergrundstück über das Vorderliegergrundstück zu befahren und er verpflichtet ist, Absperrungen zwischen beiden Grundstücken anzubringen und den Transport von Baumaterial ausschließlich über die Stichstraße Fl.-Nr. CC vorzunehmen.
Diese schuldrechtliche Vertragsgestaltung, deren Abänderung der Kläger als Verpächter und Pächter in Personalunion jederzeit vornehmen kann, ist unter dem Blickwinkel des Missbrauchs der Gestaltungsfreiheit gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) KAG i. V. m. § 42 Abs. 1 AO unbeachtlich.
Gemäß § 42 Abs. 1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Abgabengesetz nicht umgangen werden. Vielmehr entsteht der Abgabeanspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt ein solcher Missbrauch vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Das Motiv, Abgaben zu sparen, macht eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Dies ist erst dann der Fall, wenn der Abgabepflichtige die vom Gesetz vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzes das Ziel nicht erreichbar sein soll. Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt deutlich hervor, wenn sie überhaupt keinem wirtschaftlichen Ziel dient, also ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu entdecken ist (vgl. OVG NRW
Die Absicht, Abgaben zu sparen, ist offenkundig das wesentliche Motiv für das nachträgliche Zufahrtsverbot im Pachtvertrag. Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem vorhersehbaren Entstehen der Beitragspflicht und dem Vertragszusatz liegt vor. Die Stichstraße war zuvor (vor Erlass der Vorauszahlungsbescheide) nicht die „eigentliche Zufahrt“ für das Lagergrundstück. Auf dem im Internet gegenwärtig zugänglichen Luftbild (https://www...de/...) ist zu sehen, dass keine befestigte Grundstückszufahrt von der Fl.-Nr. CC auf die Fl.-Nr. BBB existiert. Die Beklagtenseite trägt deshalb glaubhaft vor, dass der Kläger die Befestigung der Zufahrt erst vornehmen ließ, als die Ausbaumaßnahme der Ortsdurchfahrt in Angriff genommen wurde. Schon dies spricht im Allgemeinen für die Unangemessenheit der Rechtsgestaltung. Hinzu kommt, dass ein vernünftiger Grund für das Zufahrtsverbot über das Vorderliegergrundstück nicht ersichtlich ist. Die schmale, nicht mit einem Gehsteig versehene Stichstraße, die die Klägerseite selbst als „Schul- und Radweg“ bezeichnet, eignet sich nur bedingt für das Befahren mit Schwerlastfahrzeugen. Ein Begegnungsverkehr dürfte nicht möglich sein. Dadurch erhöht sich das Gefahrenpotenzial für Fußgänger und Radfahrer. Vernünftig wäre es daher, entweder die Zu- oder die Abfahrt mit Lastfahrzeugen zur Ortsstraße über die besser einsehbare Durchfahrt zur Fl.-Nr. AAA vorzunehmen. Das vertragliche Durchfahrtsverbot stellt sich somit auch unter diesem Gesichtspunkt als ausschließlich der Abgabenvermeidung dienende Rechtsgestaltung ohne sonstigen erkennbar wirtschaftlich sinnvollen Grund dar.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die einvernehmlich beendeten Parallelverfahren B 4 K 13.592 und B 4 K 13.593 berufen. Der Kläger jener Verfahren hat eine dingliche Grundstücksteilung vorgenommen. Das abgeteilte Grundstück wird nicht in einem Betriebszusammenhang mit dem verbliebenen Anliegergrundstück genutzt und ist eindeutig in Richtung seiner „eigenen“ Straße orientiert und angebunden, ohne dass ein Anhaltspunkt für eine nennenswerte Inanspruchnahme der auszubauenden Ortsdurchfahrt gegeben ist. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt deshalb nicht vor.
Somit waren die Klagen abzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als Unterliegender die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.
Tenor
I.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 106.544,03 € festgesetzt.
Gründe
(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.