Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2016 - 6 ZB 16.1476

bei uns veröffentlicht am24.11.2016

Tenor

I.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 22. Juni 2016 - B 4 K 14.801 - wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 838,95 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der beklagten Gemeinde, die Berufung gegen den der Klage stattgebenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund läge vor‚ wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG‚ B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000‚ 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007‚ 624). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 f.; BayVGH, B. v. 19.1.2016 - 6 ZB 14.2519 - juris Rn. 3). Das ist nicht der Fall.

Mit Bescheid vom 12. März 2012 zog die beklagte Gemeinde den Kläger als Eigentümer der Grundstücke FlNr. 65 und 65/1 für die Erneuerung der Ortsstraße Alte Schulstraße zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 11.566,95 € heran. Über den vom Kläger erhobenen Widerspruch wurde in angemessener Frist sachlich nicht entschieden.

Auf dessen Untätigkeitsklage hin hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 22. Juni 2016 den Bescheid vom 12. März 2012 insoweit aufgehoben, als ein höherer Beitrag als 10.728 € festgesetzt worden ist und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat den der Klage stattgebenden Teil u. a. darauf gestützt, dass nach natürlicher Betrachtungsweise die Alte Schulstraße auf ihrer vollen als Ortsstraße gewidmeten Länge von 495 m die abzurechnende Einrichtung sei. Seinen Eindruck habe das Gericht auf der Grundlage des durchgeführten Augenscheins sowie der in den Akten befindlichen Lagepläne und Fotos gewonnen. Die Alte Schulstraße, die im Norden auf Höhe des Grundstücks FlNr. 217 von der Bergstraße abzweige und im Süden bei FlNr. 90/1 in die Neue Straße einmünde, beschreibe auf ihrer Länge von 495 m einen weiten Halbkreisbogen. Es handele sich um eine sehr schmale Ortsstraße ohne Gehweg (>3,30 m inklusive Entwässerungsrinne), streckenweise mit Betonstützmauern hangauf- und -abwärts, auf der Begegnungsverkehr mit größeren Fahrzeugen nur an wenigen Stellen möglich sei. Die auf einer Länge von ca. 350 m ausgebaute Strecke beginne im Einmündungsbereich von der Bergstraße bei dem Grundstück FlNr. 217 und ende an der gepflasterten Querrinne bei FlNr. 113. Auch wenn sich der der restliche, wieder bergauf führende Teil der Alten Schulstraße nach der Ausbaustrecke weiter verenge, so dass nur noch Fahrzeuge bis 2 m Breite zugelassen seien und eine Einbahnstraßenregelung bestehe, teile das Gericht nicht die Ansicht der Beklagten, dass diese Stelle eine Zäsur darstelle und dort eine zweite Einrichtung beginne. Da die gesamte Straße mit den wenigen Verbreiterungen als sehr schmal wahrgenommen werde und der Halbkreisbogen sich nahtlos an der Verengung fortsetze, gewinne der Betrachter nicht den Eindruck von zwei aneinander anschließenden Einrichtungen. Daran ändere auch die gepflasterte Querrinne nichts, die erforderlich sei, um das bergab fließende Regenwasser der Straßenentwässerungseinrichtung zuzuleiten. Die von der Beklagten vorgenommene beschränkte Verteilung des Aufwands auf die an der 350 m langen Ausbaustrecke liegenden Grundstücke sei nicht zulässig, vielmehr seien bei dem abrechnungsfähigen Teilstreckenausbau auch die an der 145 m langen Reststrecke anliegenden Grundstücke einzubeziehen. Einzubeziehen seien die Grundstücke FlNr. 40 und 65 mit ihrer vollen Fläche. Die satzungsmäßige Tiefenbegrenzungsregelung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 ABS sei nämlich für Innenbereichsgrundstücke, die - wie hier - insgesamt Baulandqualität hätten, nicht zulässig. Durch eine schlichte Nichtanwendung der Tiefenbegrenzungsregelung könne eine sachgerechte Verteilung des Ausbauaufwands herbeigeführt werden, ohne dass dies auf die Wirksamkeit der Satzung durchschlage. Der vom Kläger erhobene Straßenausbaubeitrag sei daher entsprechend der von der Beklagten erstellten Vergleichsberechnung zu reduzieren gewesen.

Der gegen den stattgebenden Teil des Urteils gerichtete Zulassungsantrag der Beklagten zeigt keine Gesichtspunkte auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

a) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass maßgebliche Einrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 KAG nach der anzustellenden natürlichen Betrachtungsweise die Ortsstraße Alte Schulstraße auf ihrer vollen als Ortsstraße gewidmeten Länge von 495 m und nicht nur die neu ausgebaute etwa 350 m lange Strecke sei, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln.

Bei einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme ist grundsätzlich auf die einzelne Ortsstraße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG abzustellen. Wo eine solche Ortsstraße beginnt und wo sie endet, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln (ständige Rechtsprechung, u. a. BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470; B. v. 24.3.2015 - 6 CS 15.389 - juris Rn. 11). Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten. Zugrundezulegen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme (BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208; B. v. 24.3.2015 - 6 CS 15.389 - juris Rn. 11).

Gemessen an diesem Maßstab ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass es sich bei der insgesamt ca. 495 m langen Alten Schulstraße um eine einzige Ortsstraße im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG handelt. Es ist keine augenfällige Zäsur erkennbar, die den von Norden nach Süden in einem weiten Halbkreis durchgehenden Straßenzug in zwei Einrichtungen zerfallen lassen würde. Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung hiervon aufgrund der Einnahme eines Augenscheins vor Ort und der in den Akten befindlichen Fotos und Lagepläne gewonnen. Der Gesamteindruck, der sich aus den in den Akten befindlichen Luftbildern, Fotos und Lageplänen ergibt, bestätigt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der Alten Schulstraße um einen halbkreisförmig durchgehenden einheitlichen Straßenzug handelt, mit hinreichender Deutlichkeit. Die die Straße an ihrem Ausbauende querende schmale 2-zeilige Pflastersteinreihe auf Höhe des Grundstücks FlNr. 113 wirkt unauffällig, dient der Straßenentwässerung und stellt keine augenfällige Zäsur der sich fortsetzenden Straßenführung dar. Das gleiche gilt für die Einmündung des untergeordneten und schmalen beschränkt-öffentlichen (Fuß-)Weges „Staffelgasse“. Diese unterbricht den durchgehenden Straßenzug der Alten Schulstraße ebenso wenig wie der im Zulassungsantrag genannte - optisch kaum wahrnehmbare - „Knick“, die an der Erneuerungsstrecke vorhandenen Stützmauern oder die von der Beklagten geschilderten topographischen Verhältnisse. Die geringfügige Verschmälerung der Straße mit einem Regelquerschnitt von >3,30 m inklusive Entwässerung (ausgebaute Strecke) auf <3,00 m inklusive Entwässerung (nicht ausgebaute Strecke) fällt ebenfalls nicht augenfällig ins Gewicht, auch wenn auf letzterer Fahrzeugen mit einer Breite über 2 m die Durchfahrt untersagt ist. Die Alte Schulstraße wird nämlich bereits in ihrem gesamten Verlauf als sehr schmale Ortsstraße (ohne Gehweg) mit wenigen Aufweitungen wahrgenommen, in der Begegnungsverkehr nur gelegentlich möglich ist. Dass der Straßenbelag der 145 m langen Reststrecke im Gegensatz zu der ausgebauten Strecke einen schlechteren Erhaltungszustand aufweist und im Gegensatz zur ausgebauten Strecke nicht mit einer seitlichen Pflasterreihe eingefasst ist, ist in erster Linie auf dessen unterbliebene Erneuerung zurückzuführen, vermittelt aber ebenfalls nicht mit der gebotenen Deutlichkeit, dass eine eigenständige neue Ortsstraße beginnt.

Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht entschieden, dass eine wirksame Abschnittsbildung schon aufgrund des fehlenden Bauprogramms und des mangelnden zeitlichen Horizonts für die Erneuerung der Reststrecke der Alten Schulstraße nicht vorliegt (u. a. BayVGH, B. v. 6.10.2016 - 6 ZB 15.1163 - juris Rn. 14, 16). Es handelt sich bei der abgerechneten Ausbaumaßnahme vielmehr um einen beitragsfähigen Teilstreckenausbau, bei dem das Abrechnungsgebiet auch die Anliegergrundstücke der 145 m langen nicht erneuerten Reststrecke umfasst (vgl. BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471). Wie sich aus der von der Beklagten dem Verwaltungsgericht vorgelegten Vergleichsberechnung (VG Akte S. 231) ergibt, reduziert sich der vom Kläger zu zahlende Straßenausbaubeitrag durch das vergrößerte Abrechnungsgebiet auf 10.728 €.

b) Von der Beklagten lediglich im Rahmen der Frage einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache thematisiert, bestehen auch insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, als das Verwaltungsgericht die im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstücke FlNr. 40 und 65 mit der vollen Fläche der jeweiligen Buchgrundstücke in das Abrechnungsgebiet einbezogen und die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 ABS geregelte Tiefenbegrenzung auf 40 m nicht angewandt hat. Das Verwaltungsgericht vertritt insoweit - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht die Auffassung, dass diese keine Anwendung findet.

Ob, wie das Verwaltungsgericht mit guten Gründen meint, ihre Anwendung auf vollständig im Innenbereich gelegene Grundstücke ausscheiden muss, kann letztlich dahinstehen. Allerdings sieht das Bundesverwaltungsgericht für das bundesrechtliche Erschließungsbeitragsrecht die satzungsmäßige Anordnung einer Tiefenbegrenzung für unbeplante Gebiete als zulässig an. Seiner - umstrittenen - Rechtsprechung nach ist der Anwendungsbereich einer solchen Tiefenbegrenzung nicht darauf beschränkt, den Innen- vom Außenbereich abzugrenzen (Abgrenzungsfunktion); er darf sich auch auf übertiefe Grundstücke erstrecken, die sich mit ihrer gesamten Fläche in „zentraler“ Innenbereichslage befinden (BVerwG, U. v. 12.11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 14, 15; B. v. 26.4.2006 - 9 B 1.06 - BayVBl 2006, 607 ff.; U. v. 1.9.2004 - 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365; a.A. Driehaus, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 131 Rn. 19 ff. m. w. N.). Sie begründet danach, sofern sie sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientiert, eine Vermutung dafür, dass im unbeplanten Innenbereich alle Grundstücke bis zur festgesetzten Tiefenbegrenzung erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind und jenseits der Grenze ein Erschließungsvorteil wegen fehlender Ausnutzbarkeit nicht gegeben ist (Beschränkungsfunktion).

Ob dem für das bayerische Erschließungsbeitragsrecht (Art. 5a KAG i. V. m. §§ 128 ff. BauGB) zu folgen ist, hat der Senat bislang nicht ausdrücklich entschieden. Für das hier inmitten stehende Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 KAG) begegnet eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung für Grundstücke in „zentraler Innenbereichslage“ jedenfalls schon deshalb erheblichen Bedenken, weil es eine dem § 133 Abs. 1 BauGB entsprechende Regelung nicht kennt und deshalb den beitragsrelevanten Sondervorteil nicht auf bebaubare Grundstücke beschränkt. Durch den Erschließungsbeitrag wird derjenige Vorteil aus der Inanspruchnahmemöglichkeit einer (Anbau-)Straße abgegolten, der mit der Rechtsfolge verbunden ist, dass eine Baugenehmigung nicht mehr unter Hinweis auf die fehlende Verkehrserschließung des Grundstücks abgelehnt werden darf. Dem Straßenausbaubeitragsrecht sind demgegenüber solche rechtlichen Auswirkungen einer Straßenbaumaßnahme auf die Nutzbarkeit eines bevorteilten Grundstücks fremd. Für seinen Rechtsbereich erschöpft sich der beitragsrelevante Sondervorteil in der qualifizierten „Möglichkeit der Inanspruchnahme“ (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG) der ausgebauten Straße als solcher. Dieser kommt deshalb nicht nur baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken (oder Grundstücksteilflächen) zugute, sondern jeder sinnvollen und zulässigen Nutzung und damit grundsätzlich auch - anders als im Erschließungsbeitragsrecht - Außenbereichsflächen (BayVGH, B. v. 6.10.2016 - 6 ZB 15.1163 - juris Rn. 9; grundlegend BayVGH, U. v. 10.7.2002 - 6 N 97.2148 - VGH n. F. 55, 121/123 ff.). Welche Folgen sich aus diesen Unterschieden für die Funktion und Reichweite einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung im Straßenausbaubeitragsrecht ergeben, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

Die Tiefenbegrenzungsregelung ist nämlich bereits aus einem anderen Grund unwirksam, zu dem die Beklagte im Zulassungsverfahren angehört wurde. Eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung muss zur Einhaltung des Vorteilsprinzips und zur Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der bevorteilten von den anderen (minder- oder gar nicht bevorteilten) Flächen ausgerichtet werden und auf einer sorgfältigen Ermittlung der örtlichen Verhältnisse durch den Satzungsgeber beruhen. Dieser muss prüfen, ob er eine für alle Grundstücke im Gemeindegebiet gleichermaßen geltende Tiefenbegrenzung festlegen kann (BVerwG, U. v. 12. 11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 24; BayVGH, U. v. 23.4.2015 - 6 BV 14.1621 - juris Rn. 31; U. v. 26.2.1998 - 6 B 94.3817 - BayVBl 1998, 537). Die gewählte Tiefenbegrenzung muss die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegeln und sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientieren (BVerwG, U. v. 1.9.2004 - 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365/369; BayVGH, B. v. 6.10.2016 - 6 ZB 15.1163 - juris Rn. 10; vgl. auch OVG MV, U. v. 14.9.2010 - 4 K 12.07 - juris zum leitungsgebundenen Abgabenrecht). Die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 ABS angeordnete generelle Beschränkung der Grundstücksfläche im unbeplanten Innenbereich auf die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m kann bereits diesen Anforderungen nicht genügen. Denn die Beklagte hat keine konkreten Feststellungen zu den typischen örtlichen Bebauungsverhältnissen im Gemeindegebiet getroffen, welche die Festlegung einer solchen für alle Grundstücke (am Übergang in den Außenbereich und in zentraler Innenbereichslage) gleichermaßen geltenden Tiefenbegrenzung rechtfertigen können. Die in ihrem Schriftsatz vom 16. November 2016 angestellte allgemeine Erwägung, dass ihr „gesamtes Gemeindegebiet geprägt sei von einer extrem steilen Hanglage, wodurch die Nutzbarkeit von Grundstücken und somit der beitragsrechtlich relevante Vorteil in aller Regel - bis auf wenige unbedeutende Ausnahmen - bei 40 m nach der jeweiligen Erschließungsanlage ende“, genügt den Anforderungen an eine „sorgfältige Ermittlung der örtlichen Verhältnisse durch den Satzungsgeber“ nicht, zumal keinerlei prüfbare Unterlagen über derartige Feststellungen vorgelegt worden sind (vgl. dazu OVG MV, U. v. 14.9.2010 - 4 K 12.07 - juris zum leitungsgebundenen Abgabenrecht).

2. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen lassen sich durch die Ausführungen unter 1. ohne weiteres beantworten.

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob „satzungsmäßige Tiefenbegrenzungen, die in einer Straßenausbaubeitragssatzung enthalten sind, im unbeplanten bauplanungsrechtlichen Innenbereich generell anwendbar sind oder sie nur der Abgrenzung von Außen- und Innenbereich bei Grundstücken dienen, die aus dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich (§ 34 BauGB) in den bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) ragen“, stellt sich im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Wie oben unter 1.b ausgeführt, fehlt es bereits an konkreten Feststellungen der Beklagten zu den typischen örtlichen Bebauungsverhältnissen im Gemeindegebiet, die die Anwendung einer für alle Grundstücke gleichermaßen geltenden Tiefenbegrenzung rechtfertigen könnten.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 133 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht


(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht f

Baugesetzbuch - BBauG | § 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands


(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungse

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Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 12.03.2012 wird aufgehoben, soweit ein höherer Beitrag als 10.728,00 EUR festgesetzt wurde.

2. Soweit der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt hat, wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 93% und die Beklagte 7%. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für die Erneuerung bzw. Verbesserung der … in .

Mit Bescheid vom 12.03.2012 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Straßen-ausbaubeitrag in Höhe von 11.566,95 EUR für die Grundstücke Fl.-Nrn. … und Gemarkung fest. Sie ging dabei von einem Beitragssatz von 8,85 EUR/qm und einer zu berücksichtigenden Fläche der beiden Grundstücke von 1.307 qm aus. Der Bescheid wurde dem Kläger per Einschreiben mit Rückschein am 14.03.2012 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bevollmächtigte des Klägers am 30.03.2012 Widerspruch, den die Beklagte mit Schreiben vom 05.02.2013 der Widerspruchsbehörde vorlegte. Über den Widerspruch wurde bislang noch nicht entschieden.

Mit Schriftsatz vom 20.11.2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben. Er hat zuletzt beantragt,

den Straßenausbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 12.03.2012 aufzuheben, soweit ein höherer Beitrag als 10.728,00 EUR festgesetzt wurde.

Zur Begründung wird vorgetragen, die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig. Es sei Festsetzungsverjährung eingetreten, zumindest stehe dem Kläger aber ein Rechtsanspruch auf teilweise Aufhebung des Beitragsbescheides zu. Es liege eine unzulässige Abschnittsbildung vor. Darüber hinaus sei das Abrechnungsgebiet fehlerhaft bemessen. Es seien noch eine Reihe von Grundstücken heranzuziehen. Die Beklagte habe für das Grundstück Fl.-Nr. … zu Unrecht eine Tiefenbegrenzung und zusätzlich eine Eckermäßigung vorgenommen. Auf dem Grundstück des Feuerwehrhauses sei der Vor Platz mitgeteert worden. Der hierfür angefallene Aufwand sei nicht beitragsfähig.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 21.01.2015 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Klageerwiderung führt er aus, eine Kombination von Tiefenbegrenzung und Eckgrundstücksermäßigung sei durchaus möglich. Die rechtliche Verselbständigung des erneuerten Abschnitts sei nicht zu beanstanden, da eine wirksame Abschnittsbildung erfolgt sei. Beim Durchfahren der Straße erscheine dem objektiven Betrachter der ausgebaute Straßenabschnitt als eigenständiger Teil. Am Beginn der Einbahn Straße verenge sich die Straße so stark, dass ab hier nur noch Fahrzeuge mit einer Breite von bis zu 2 m zugelassen seien. Auch wenn man den Abschnitt nicht als eigenständige Einrichtung betrachten wolle, sei jedenfalls eine wirksame Abschnittsbildung erfolgt. Der Teil, der ab dem südlichen Ende der erneuerten Straße weiter nach Osten verlaufe, werde, wenn es der Zustand verlange, eigenständig erneuert und abgerechnet. Das Grundstück Fl.-Nr. … sei nicht in das Abrechnungsgebiet einbezogen worden, weil diesem durch den Ausbau der … kein Vorteil erwachse. Es liege einige Meter unter dem Höhenniveau der … und habe aus topografischen Gründen keine Zugangsmöglichkeit zu dieser. Es sei richtig, dass auf dem Grundstück des Feuerwehrhauses eine Teerung vorgenommen worden sei. Bis Mai 2014 hätten sich dort Parkplätze als Nebenanlage zur ausgebauten s befunden. Die Kosten für die Teerdecke seien in den umlagefähigen Aufwand einzubeziehen, weil nach den damaligen Verhältnissen die geteerte Fläche als unselbständige öffentliche Parkfläche und Wendemöglichkeit genutzt worden sei und somit Teil der ausgebauten Erschließungsanlage gewesen sei.

Am 03.03.2016 führte das Gericht einen Augenscheins- und Erörterungstermin durch. Auf die Niederschrift wird verwiesen, ebenso auf die eingeholte Stellungnahme des AELF Kronach zu der Frage der vorteilhaften Inanspruchnahmemöglichkeit der … durch die hangabwärts gelegenen Fl.-Nrn. …,(Teilfl.), , und … (Teilfl.). Verwiesen wird auch auf die von der Beklagten nach den Vorgaben des Gerichts erstellten Vergleichsberechnungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung akzeptierte der Kläger den auf der Basis der letzten Vergleichsberechnung für sein Grundstück errechneten Beitrag von 10.728, 00 EUR und erklärte im Übrigen der Rechtstreit für erledigt. Dieser Erklärung stimmte die Beklagte nicht zu.

Gründe

1. Die als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhobene Klage ist zulässig und zu einem geringen Teil begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 12.03.2012 ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Höhe von 838,95 EUR aufzuheben, weil er in diesem Umfang rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nur in Höhe von 10.728,00 EUR ist der Bescheid rechtmäßig.

Die Gemeinden können gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind. Gegenstand einer beitragsfähigen Maßnahme ist grundsätzlich die einzelne Orts Straße als öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Bezieht sich eine beitragsfähige Erneuerung/Verbesserung demnach auf die jeweilige Einrichtung insgesamt, ist der umlagefähige Aufwand gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG auf sämtliche Grundstücke zu verteilen, die eine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung haben.

a) Maßgebliche Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Beitragserhebung ist die am 15.01.2009 in Kraft getretene Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 19.12.2008 ABS). Die Vorgängersatzung vom 15.06.2000 war nichtig. Sie enthielt einen für den Vorteilsbegriff des Straßenausbaubeitragsrechts unzulässigen Beitragstatbestand, weil in § 2 ABS 2000 bestimmt war, dass ein Beitrag nur für im Sinne des § 131 BBauG erschlossene Grundstücke erhoben wird (vgl. BayVGH, U.v. 10.07.2002 - Az. 6 N 97.2148, juris). Nachdem eine gültige Satzung als Voraussetzung für die Entstehung der Beitragspflicht erst im Januar 2009 vorlag, erfolgte die Beitragserhebung im März 2012 eindeutig innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist, ohne dass es darauf ankommt, wann für die im Jahr 2003/04 vorgenommenen Ausbauarbeiten die Endrechnung der Baufirma einging oder der Grunderwerb abgeschlossen war.

b) Abzurechnende Einrichtung ist die … auf ihrer vollen als Orts Straße gewidmeten Länge von 495 m (vgl. Eintragungsverfügung vom 06.12.1995).

Hinsichtlich des Einrichtungsbegriffs ist auf die natürliche Betrachtungsweise abzustellen, d.h. auf den Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung - ungeachtet eines gleichbleibenden Straßennamens - vermitteln (u.a. BayVGH, U.v. 28.01.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470; U.v. 01.06.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208).

Seinen Eindruck hat das Gericht auf der Grundlage der in den Akten befindlichen Lagepläne, der vorgelegten Fotos und des von den berufsrichterlichen Mitgliedern der Kammer durchgeführten Augenscheins gewonnen, der auch den ehrenamtlichen Richtern vermittelt wurde.

Die …, die im Norden auf Höhe der Fl.-Nr. … von der b abzweigt und im Süden bei Fl.-Nr. in die einmündet, beschreibt auf ihrer Länge von 495 m einen weiten Halbkreisbogen. Es handelt sich um eine sehr schmale Orts Straße ohne Gehweg (> 3,30 m inkl. Entwässerungsrinne), streckenweise mit Betonstützmauern hangaufund -abwärts, auf der Begegnungsverkehr mit größeren Fahrzeugen nur an wenigen Stellen möglich ist. Die auf einer Länge von ca. 350 m ausgebaute Strecke beginnt im Einmündungsbereich von der b bei Fl.-Nr. … und endet an der gepflasterten Querrinne bei Fl.-Nr. … Auch wenn sich der restliche, wieder bergauf führende Teil der … nach der Ausbaustrecke weiter verengt, so dass nur noch Fahrzeuge bis 2 m Breite zugelassen sind und eine Einbahnstraßenregelung getroffen wurde, teilt das Gericht die Ansicht der Beklagten nicht, dass diese Stelle eine Zäsur darstellt und dort eine zweite Einrichtung be ginnt. Da die gesamte Straße mit den wenigen Verbreiterungen als sehr schmal wahrgenommen wird und der Halbkreisbogen sich nahtlos an der Verengung fortsetzt, gewinnt der Betrachter weder nach dem Lageplan noch vor Ort den Eindruck von zwei aneinander anschließenden Einrichtungen. Daran ändert auch die gepflasterte Querrinne nichts, die erforderlich ist, um das bergab fließende Regenwasser der Straßenentwässerungseinrichtung zuzuleiten.

c) Beitragsfähige Maßnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG, § 1 SABS ist unstreitig die Erneuerung und Verbesserung der … (Fahrbahn, Straßenentwässerung, Beleuchtung).

d) Die errechneten Straßenbaukosten von 255.263,68 EUR sind um die Kosten für die Teerung des Feuerwehrhausvorplatzes (1.752,72 EUR) zu verringern, da es sich hierbei nicht um Aufwand für die Erneuerung der … handelt. Die geteerte Fläche gehört nicht zur ausgebauten Straße, auch nicht als Teileinrichtung, da eine Widmung als öffentlicher Parkplatz weder vor dem Ausbau noch gegenwärtig gegeben ist. Die beitragsfähigen Kosten belaufen sich demnach auf 253.510,96 EUR. Davon ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 1.1 Buchst. a) und g) ABS ein Gemeindeanteil von 40% (= 101.404,38 EUR) abzuziehen. An der Einstufung der … als Anliegerstraße bestehen keine Zweifel. Der umzulegende Aufwand beträgt somit 152.106,58 EUR.

e) Dieser Ausbauaufwand ist gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 2 ABS auf alle Grundstücke zu verteilen, denen durch die Ausbaumaßnahme ein beitragsrelevanter Vorteil vermittelt wird. Das sind grundsätzlich alle Grundstücke die an der Einrichtung … in ihrer gesamten Länge anliegen.

aa) Die von der Beklagten vorgenommene beschränkte Verteilung des Aufwands auf die an der 350 m langen Ausbaustrecke liegenden Grundstücke ist nicht zulässig, vielmehr sind auch die an der 145 m langen Reststrecke anliegenden Grundstücke einzubeziehen.

Eine Abrechnung eines Teilstreckenausbaus auf der Grundlage einer Abschnittsbildung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG in Verbindung mit der Beitragssatzung (hier § 6 Abs. 3 ABS) setzt voraus, dass die Gemeinde ein hinreichend konkretes Programm für die Fortsetzung des Ausbaus aller vorgesehenen Teilstrecken aufgestellt hat, also ein Bauprogramm, das eine Fortsetzung der beitragsfähigen Maßnahme in einer nächsten Etappe vorsieht, weil insoweit zwar ein Ausbaubedarf besteht, aber z. B. gegenwärtig keine ausreichenden Finanzmittel zur Verfügung stehen, und die Gemeinde sich im Interesse einer möglichst umgehenden Refi nanzierung der ihr für den Ausbau der ersten Teilstrecke entstandenen Aufwendungen für eine Abschnittsbildung entscheidet (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 33, Rn. 55). Außerhalb einer Abschnittsbildung auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG lässt es das Gesetz nicht zu, eine Teilstrecke in Durchbrechung des Grundsatzes der einheitlichen Abrechnung einer Einrichtung rechtlich zu verselbstständigen und dadurch den Abrechnungsraum zu verändern (vgl. BayVGH vom 28.01.2010 - 6 BV 08.3043 - juris, Rn. 16).

Die Beklagte konnte keinen Gemeinderatsbeschluss vorlegen, aus dem hervorgeht, dass konkrete Pläne für den Ausbau der restlichen … bestehen. Der Gemeinde-ratsbeschluss vom 15.05.2003 befasst sich nur mit einer geringfügigen Bauumfangserweite-rung von ca. 58 m im Zuge des bereits beschlossenen Ausbaus von 300 m (lt. Erläuterungsbericht des Ing.-Büros, Anl. B5), enthält aber nichts zu einem konkreten zeitlichen Plan für den Ausbau der Reststrecke von ca. 145 m.

Eine wirksame Abschnittsbildung liegt somit nicht vor. Vielmehr handelt es sich um einen abrechnungsfähigen Teilstreckenausbau. Die von der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 28.01.2010 - 6 BV 08.3043, juris Rn. 14) geforderte Voraussetzung, dass die ausgebaute Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfassen muss, ist erfüllt. Dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an.

bb) Einzubeziehen ist auch das Grundstück Fl.-Nr. …, das an der spitz zulaufenden Einmündung der … in die b anliegt. Die steile Hanglage, die dazu führt, dass nur das Dachgeschoss des Hauses das Straßenniveau erreicht, hindert eine Inanspruchnahmemöglichkeit der … nicht. Alle auf der westlichen Straßenseite gelegenen Grundstücke sind durch diese Hanglage geprägt und verfügen - wenn nicht über eine Zufahrt - so über Treppenanlagen. Eine solche könnte auch für die Fl.-Nr. … geschaffen werden. Da das Grundstück gleichzeitig an dem ca. 78 m langen Stichweg … (Bestandsverzeichnis vom 06.12.1995; Bl. 167f. der Gerichtsakte - GA) anliegt, der eine eigene Einrichtung darstellt, kommt ihm eine Eckvergünstigung nach § 8 Abs. 13 ABS zu.

cc) Einzubeziehen sind die Grundstücke Fl.-Nrn. … und … mit ihrer vollen Fläche. Die Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 ABS ist für Innenbereichs-grundstücke unzulässig.

Die Frage der Anwendbarkeit einer Tiefenbegrenzungsregelung im unbeplanten Innenbereich wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers beurteilt (vgl. zum Meinungsstand Driehaus, a.a.O., Rn. 37 ff zu § 35). Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat die Frage noch nicht abschließend entschieden. Nach Auffassung von Driehaus, der das Gericht folgt, ist eine Tiefenbegrenzungsregelung für Innenbereichsgrundstücke, die insgesamt Baulandqualität haben, nicht zulässig (Driehaus, a.a.O., Rn. 38, 43 zu § 35). Durch eine schlichte Nichtanwendung der Tiefenbegrenzungsregelung kann eine sachgerechte Verteilung des Ausbauaufwandes herbeigeführt werden, ohne dass dies auf die Wirksamkeit der Satzung durchschlägt.

dd) Nicht einzubeziehen sind die Grundstücke, die ausschließlich an der von der … abgehenden „Staffelgasse“ (Treppe, Fußweg; vgl. Bestandsverzeichnis Bl. 171 GA) und dem 50 m langen beschränkt öffentlichen Weg Fl.-Nr. (Bestandsverzeichnis Bl. 236f. GA) anliegen (das sind die Grundstücke Fl.-Nrn. … und …). Eine öffentliche Einrichtung beschränkt sich im Straßenausbaubeitragsrecht nicht auf befahrbare Wege (Driehaus, a.a.O., § 31, Rn. 5). Auch wenn die genannten Fußwege von untergeordneter Bedeutung sind, sind sie aus rechtlichen Gründen kein Teil der … Für sie gelten im Falle eines Ausbaus gesonderte Regelungen hinsichtlich Art und Umfang des Aufwands und Höhe des Gemeindeanteils (§ 5 Abs. 1 Ziff. 3 und § 7 Abs. 2 Ziff. 3 ABS). Folge dieser Sichtweise getrennter Einrichtungen ist es, dass die Grundstücke Fl.-Nrn. …, … und … an zwei Einrichtungen anliegen und deshalb eine Eckgrundstücksvergünstigung erhalten. Das gilt nicht für die Fl.-Nr. …, die an der … anliegt und mit der Staffelgasse nur Punktberührung hat.

ee) Nicht einzubeziehen sind die Teilflächen der Grundstücke Fl.-Nrn. …, , und …, die dem Außenbereich zuzuordnen sind und bei denen eine vorteilhafte Inanspruchnahmemöglichkeit der … ausscheidet. Die Grenzziehung, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legt, ergibt sich aus dem Lageplan zum gerichtlichen Schreiben vom 14.04.2016 (Bl. 187 GA). Aufgrund des extrem steil abfallenden Geländes ist eine Bewirtschaftung dieser mit Bäumen und Sträuchern bewachsenen Flächen hangaufwärts über die … nicht möglich. Dies hat auf Anfrage das AELF Kulmbach, das die Flächen als Schutzwald gemäß Art. 10 Abs. 1 BayWaldG einstuft, bestätigt. Demnach ist wegen der Steilheit des Geländes und der Sperrwirkung der vorhandenen Stützmauern und Gebäude die Verbringung von Holz von diesen Flächen nach oben zur … nicht möglich. Unter den gegebenen Umständen kommt auch eine Anrechnung von 5% der Außenbe-reichsflächen gemäß § 8 Abs. 5 ABS nicht in Betracht.

Allerdings ist eine 169 qm große Teilfläche des Grundstücks Fl.-Nr. , auf der ein Nebengebäude in unmittelbarer Nähe zu dem demselben Eigentümer gehörenden Grundstück Fl.-Nr. … steht, dem Innenbereich zuzuordnen (vgl. Lageplan Bl. 187 GA). Dieser Teil des gefangenen Hinterliegergrundstücks Fl.-Nr. hat eine Zufahrt auf das Vorderliegergrund-stück Fl.-Nr. …, so dass von einer tatsächlichen Inanspruchnahme der … auszugehen ist.

f) Aufgrund der Vorgaben des Gericht mit Schreiben vom 14.04. und 17.06.2016, hat die Beklagte eine Vergleichsberechnung erstellt (Bl. 231ff. GA). Die der Beitragsberechnung zugrundliegenden Grundstücksflächen betragen demnach 20.405 qm. Bei einem zu verteilenden Aufwand von 152.106,58 EUR errechnet sich ein Beitragssatz von 7,45 EUR/qm. Auf das Grundstück des Klägers, das nun ohne Tiefenbegrenzung mit seiner vollen Fläche von 1.440 qm einzubeziehen ist, entfällt ein Beitrag von 10.728,00 EUR.

In dieser Höhe hat der angefochtene Bescheid Bestand.

2. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung nur noch die Teilaufhebung des Bescheids beantragt und die Streitsache im Übrigen einseitig für erledigt erklärt hat - die Beklagte hat der Erledigungserklärung nicht zugestimmt -, ist dieser Antrag als Klageänderung, gerichtet auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache zu verstehen (Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 20. Aufl., Rn 20 zu § 161).

Grundlegende Voraussetzung für den Erfolg eines solchen Feststellungsantrags ist aber das Vorliegen eines erledigenden Ereignisses. Daran fehlt es hier.

Als erledigendes Ereignis kommt jede nach Rechtshängigkeit eingetretene Veränderung der Sach- und Rechtslage in Betracht, die für sich betrachtet die Abweisung des klägerischen Antrags als unzulässig oder unbegründet rechtfertigen würde (Kopp/Schenke, a.a.O., Rn 21 zu § 161). Der im gerichtlichen Verfahren ermittelte verminderte Beitragssatz beruht auf einer Subsumtion der Sachlage „Straßenausbaumaßnahme … mit der Rechtslage nach KAG i.V.m. der ABS der Beklagten und den in der Rechtsprechung zum Straßen-ausbaubeitragsrecht entwickelten Grundsätzen. Das der Entscheidung zugrunde gelegte Ergebnis beruht somit auf der gerichtlichen Bewertung der unveränderten Sach- und Rechtslage, weshalb die vorgelegte und vom Kläger anerkannte Vergleichsberechnung kein erledigendes Ereignis darstellt und die Klage somit abzuweisen war.

Im Kostenpunkt macht dies für den Kläger keinen Unterschied, denn auch bei übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen hätte er gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Kosten zu tragen gehabt, weil seine Erledigungserklärung einer teilweisen Klagerücknahme gleichkommt.

3. Die Kostenentscheidung entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen, auch unter Berücksichtigung der teilweisen einseitigen Erledigungserklärung (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 17. Oktober 2014 - M 21 K 13.3783 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.704‚73 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe‚ auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist‚ liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet‚ wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG‚ B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000‚ 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007‚ 624). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 f.; BayVGH, B. v. 13.7.2015 - 6 ZB 15.585 - juris Rn. 3). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger war Soldat auf Zeit bis zum 29. Februar 2012. Nachdem seine Dienstzeit antragsgemäß auf 14 Jahre und 21 Tage verkürzt worden war, wurde er nach § 5 SVG ab dem 1. September 2010 vom militärischen Dienst freigestellt, um eine berufliche Bildungsmaßnahme bei der Regierung von Oberbayern durchzuführen. Der Kläger erhielt von seiner früheren Einheit eine undatierte „Bescheinigung für Resturlaub“, nach der ihm noch „angesparter Kindererziehungsurlaub“ von 34 Tagen und Erholungsurlaub von 7 Tagen zustünden, die er nicht mehr abbauen und nicht mit in das neue Arbeitsverhältnis übernehmen könne‚ weil die zukünftige Arbeitsstelle eine Landesbehörde sei (Beiakt 2 Bl. 11). Mit Schreiben vom 7. Juni 2010 beantragte der Kläger die Auszahlung des nicht angetretenen Resturlaubs. Das wurde seitens der Beklagten mit Bescheid vom 12. Februar 2013 und Beschwerdebescheid vom 28. März 2013 abgelehnt.

Mit seiner zum Verwaltungsgericht erhobenen Klage hat der Kläger beantragt‚ die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten‚ ihm für 41 Tage nicht genommenen Urlaubs eine finanzielle Abgeltung zu gewähren‚ hilfsweise‚ seinen Antrag auf finanzielle Abgeltung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil als unbegründet abgewiesen und entscheidungstragend angenommen: Der behauptete Abgeltungsanspruch scheide sowohl nach nationalem Recht als auch nach unionsrechtlichem Sekundärrecht aus. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen lägen die Voraussetzungen eines unionsrechtlich begründeten Urlaubsabgeltungsanspruchs nicht vor. Vorausgesetzt werde, dass der Beamte oder Soldat den Urlaub krankheitsbedingt nicht genommen habe, was beim Kläger unstreitig nicht der Fall sei. Selbst wenn man den Anspruch auf andere Fälle erstrecken wollte, in denen der Betroffene aufgrund von ihm nicht zu vertretenden Umstände gehindert gewesen sei, Urlaub zu nehmen, wäre diese Voraussetzung ebenfalls nicht erfüllt. Weder habe der Kläger vorgetragen noch sei sonst ersichtlich, dass es ihm unmöglich gewesen sei, außerhalb der von ihm angeführten längeren Einsatz- und Vertretungszeiten den ihm jeweils zustehenden Urlaub zu nehmen.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hält den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen‚ das ergebnisbezogene Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet und weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Dem Kläger steht aus nationalem Recht kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des bei Beendigung des Soldatenverhältnisses nicht genommenen Urlaubs zu (vgl. BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 6 ZB 14.1994 - juris Rn. 5). Er kann den geltend gemachten Anspruch aus mehreren Gründen auch nicht aus Unionsrecht herleiten.

Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: RL 2003/88/EG) treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG darf der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG einen Anspruch auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub hergeleitet und Voraussetzungen, Umfang und Grenzen dieses Anspruchs bestimmt (u. a. EuGH, U. v. 3.5.2012 - Rs. C-337/10 - BayVBl 2013, 205 ff.). Diese Auslegung des Unionsrechts ist für die nationalen Gerichte bindend (Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV). Der entscheidungserhebliche Inhalt des Art. 7 RL 2003/88/EG ist damit geklärt. Der Senat folgt insoweit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 (BVerwG 2 C 10.12 - BayVBl 2013, 478 ff.) und vom 25.6.2013 (1 WRB 2.11 - juris), die die Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH für das Beamten- und das Soldatenrecht übernommen haben.

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass auch Beamte Arbeitnehmer im Sinne der RL 2003/88/EG sind. Das gleiche gilt für Soldaten (BVerwG, B. v. 25.6.2013 - 1 WRB 2.11 - juris Rn. 29, 31). Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergibt, hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen. Ein Beamter oder Soldat hat bei Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat. Hierdurch soll verhindert werden, dass ihm wegen der Unmöglichkeit, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, jeder Genuss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, selbst in finanzieller Form, vorenthalten wird (EuGH, U. v. 12.6.2014 - Rs. C-118/13 - ZBR 2014, 314/315). Urlaubstage, die über den durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen hinausgehen, sind nicht von dem Abgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG erfasst (EuGH, U. v. 3.5.2012 - Rs. C-337/10 - BayVBl 2013, 205/206; BVerwG, U. v. 31.1.2013 - BVerwG 2 C 10.12 - BayVBl 2013, 478 ff. Rn. 18; B. v. 25.6.2013 - 1 WRB 2.11 - juris Rn. 38, 39).

Nach diesen Grundsätzen steht dem Kläger ein Abgeltungsanspruch schon deshalb nicht zu, weil er vor Beendigung des Soldatendienstverhältnisses nicht aus Krankheitsgründen gehindert war, Urlaub zu nehmen. Ob der unionsrechtliche Abgeltungsanspruch auch in anderen Fallgestaltungen zur Anwendung kommen kann, in denen der Beamte oder Soldat zwar nicht arbeitsunfähig erkrankt war, aber aus anderen Gründen ohne eigene Verantwortung nicht in der Lage war, auf die Urlaubsgewährung hinzuwirken, kann dahinstehen. Denn eine solche Fallgestaltung liegt, wie das Verwaltungsgericht hilfsweise zu Recht angenommen hat, auch mit Blick auf die Darlegungen im Zulassungsantrag nicht vor. Es ist weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich, dass der Kläger während seiner Dienstzeit rechtlich gehindert war oder vom Dienstherrn ausdrücklich gehindert worden ist, den ihm nach der Soldatenurlaubsverordnung zustehenden Erholungsurlaub rechtzeitig vor dem Ende seiner Dienstzeit in Anspruch zu nehmen. Die von ihm - wenig substantiiert - genannten dienstlichen Gründe sind schon deshalb unerheblich, weil er keinen ernsthaften Versuch unternommen hat, den offenen Urlaub vor dem Verfall vom Dienstherrn einzufordern.

Abgesehen davon muss ein Abgeltungsanspruch in jedem Fall ausscheiden, und zwar selbst dann, wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass es sich bei dem „angesparten Kindererziehungsurlaub“ um Erholungsurlaub gehandelt hat, den der Kläger nach § 1 Satz 1 SUV i.V. mit § 7a EUrlV zur Kinderbetreuung angespart hatte und der nach nationalem Recht mit der Beendigung des Dienstverhältnisses verfallen ist. Denn der Kläger hat ausweislich der bei den Akten befindlichen Urlaubskarteikarte (Beiakt 2 Bl. 30 bis 34) im Jahr seines Ausscheidens aus dem aktiven Dienst (2010) insgesamt 40 Tage Erholungsurlaub erhalten, also das Doppelte des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von vier Wochen. Damit muss ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung der noch verbleibenden 41 Urlaubstage in jedem Fall ausscheiden. Urlaubstage, die über den durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen hinausgehen, sind nämlich nicht von dem Abgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG erfasst (EuGH, U. v. 3.5.2012 - C-337/10 - BayVBl 2013, 205/206; BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 2 C 10.12 - BayVBl 2013, 478 ff. Rn. 18; B. v. 25.6.2013 - 1 WRB 2.11 - juris Rn. 38, 39; BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 6 ZB 14.1994 - juris Rn. 7, B. v. 25.11.2015 - 6 ZB 15.2167 - juris Rn. 9). Bei der Berechnung der den Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG kommt es nach dem Zweck dieser Norm, jedem Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen zu ermöglichen, nur darauf an, ob und wie viele Urlaubstage der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um alten (aus dem Vorjahr übertragenen oder gar über längere Zeit angesparten) oder um neuen Urlaub (des aktuellen Urlaubsjahres) handelt. Dies ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH geklärt (BVerfG, B. v. 15.5.2014 - 2 BvR 324/14 - NVwZ 2014, 1160 ff. Rn. 13; BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 2 C 10.12 - BayVBl 2013, 478 ff. Rn. 23; B. v. 25.6.2013 - 1 WRB 2.11 - juris Rn. 40; B. v. 25.7.2014 - 2 B 57.13 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 6 ZB 14.1994 - juris Rn. 7).

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Die Rechtssache hat ferner keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage‚ ob der aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG folgende Mindesturlaubsabgeltungsanspruch auf Fälle erstreckt werden kann‚ in denen der Betroffene aufgrund von ihm nicht zu vertretender Umstände bzw. entgegenstehender dienstlicher Gründe gehindert war‚ seinen Urlaub zu nehmen‚ ist aus dem unter 1. genannten Grund nicht entscheidungserheblich.

4. Es liegt schließlich kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor‚ auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die vom Kläger gerügten Verstöße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO und die Hinweispflicht nach § 173 VwGO i. V. m. § 139 Abs. 3 ZPO gehen ins Leere. In diesem Zusammenhang beruft sich der Kläger auf vier größere Auslandseinsätze und den Vertretungsbefehl des Bataillonskommandeurs, deren Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch das Verwaltungsgericht hätte nachgehen müssen. Diese mit dem Zulassungsantrag wiederholten und vertieften Umstände sind aber nicht aufklärungsbedürftig‚ weil sie weder für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich waren noch der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften. Denn - abgesehen von den übrigen Anspruchshindernissen - hat der Kläger keinen ernsthaften Versuch unternommen, den offenen Urlaub vor dem Ausscheiden aus dem Dienst in Anspruch zu nehmen.

5. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47‚ § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. Februar 2015 - W 3 S 14.1370 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 814,39 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Sondereigentümer zweier Wohnungen auf dem Grundstück FlNr. 4706/5 und Miteigentümer der (rechtlich vereinigten) Grundstücke FlNr. 4706/5 und 4706/4 zu je 17,61/1000 und 17,47/1000. Mit vier Bescheiden vom 12. November 2014 zog der Antragsgegner, ein Markt, den Antragsteller für dessen Miteigentumsanteile zu Straßenausbaubeiträgen in Höhe von 363,09 €, 360,20 €, 1.272,18 € und 1.262,07 € (insgesamt 3.257,54 €) heran. Der Antragsteller erhob gegen die Bescheide Widersprüche, über die bislang nicht entschieden ist, und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Letzteres lehnte der Antragsgegner ab.

Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge‚ die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Straßenausbaubeitragsbescheide vom 12. November 2014 anzuordnen‚ mit Beschluss vom 3. Februar 2015 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, auf deren Begründung Bezug genommen wird.

Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Straßenausbaubeitragsbescheide. Die seitens des Antragstellers hiergegen innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Einwände, die den Prüfungsrahmen im Beschwerdeverfahren bilden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers genügen die angegriffenen Straßenausbaubeitragsbescheide dem Bestimmtheitsgebot.

Ein Beitragsbescheid muss hinreichend deutlich erkennen lassen, von wem was für welche Maßnahme und für welches Grundstück gefordert wird (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i. V. m. § 119 AO, Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. aa KAG i. V. m. § 157 AO). Erforderlich sind daher Angaben über den Abgabenschuldner, die abzurechnende Maßnahme, den geschuldeten Betrag, das herangezogene Grundstück sowie die jeweilige Berechnungsgrundlage (BayVGH, B. v . 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 13; B. v . 28.6.2010 - 6 CS 10.952 - juris Rn. 9; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 24 Rn. 28 ff.). Ob ein Abgabenbescheid den Anforderungen hinreichender Bestimmtheit genügt, ist durch Auslegung seines verfügenden Teils in Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen den Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umständen festzustellen. Die Annahme seiner Nichtigkeit wegen Unbestimmtheit scheidet aus, wenn die (vorrangige) Auslegung des Bescheids etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigt; dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des angefochtenen Bescheids unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (BVerwG, U. v. vom 18.4.1997 - 8 C 43.95 - NVwZ 1999, 178/182 m. w. N.; BayVGH, U. v. 6.3.2002 - 6 ZS 01.2799 - juris Rn. 4).

Gemessen an diesem Maßstab bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit der insgesamt vier ergangenen Straßenausbaubeitragsbescheide vom 12. November 2014. Diese enthalten jeweils die abgerechnete Straßenausbaumaßnahme, als Adressaten der Abgabenschuld den Antragsteller, das herangezogene Grundstück mit Flurnummer, den für das Gesamtgrundstück insgesamt festgesetzten Straßenausbaubeitrag sowie den vom Antragsteller zu zahlenden Betrag für seinen Miteigentumsanteil, für den der Antragsteller als Wohnungs- und Teileigentümer beitragspflichtig ist (Art. 5 Abs. 6 Satz 2 KAG). Setzt man den vom Antragsteller zu zahlenden Betrag in Relation zu dem insgesamt für das jeweilige Grundstück festgesetzten Beitrag, lässt sich der jeweils von dem Bescheid betroffene Miteigentumsanteil von 17,61/1000 und 17,47/1000 und damit das betroffene Wohnungs- und Teileigentum, auf dem der Beitrag als öffentliche Last ruht (Art. 5 Abs. 7 Satz 1 KAG), ohne weiteres ermitteln. Eine darüber hinausgehende „konkrete Bezeichnung des Wohnungs- und Teileigentums“, wie sie das Verwaltungsgericht anspricht (BA S. 10), hält der Senat zumindest in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nicht für erforderlich.

2. Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Antragsgegner von der zutreffenden Ausdehnung der abgerechneten Straße ausgegangen ist.

Da der Antragsgegner keine Abschnittsbildung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 ABS beschlossen hat, ist als Gegenstand der beitragsfähigen Ausbaumaßnahme auf die einzelne Ortsstraße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG abzustellen. Wo eine solche Ortsstraße beginnt und wo sie - auch in der Form des Übergangs in eine andere Ortsstraße - endet, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470 m. w. N.). Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten. Zugrundezulegen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme (BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208; U. v. 12.6.2006 - 6 BV 02.2499 - juris Rn. 18).

In Anwendung dieses Maßstabs hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass die Goethestraße von ihrer Abzweigung von der Großostheimer Straße im Norden einschließlich ihres nach Südosten schwenkenden Teils sowie der im Süden in die Großostheimer Straße wieder einmündenden Straße Auf dem Grund als die maßgebliche Ortsstraße im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 KAG anzusehen ist. Der nördliche und der südliche Teil der Goethestraße bilden entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zwei selbstständige Einrichtungen. Vielmehr handelt es sich um einen durchgehenden Straßenzug in der Art einer Ringstraße, der nicht durch augenfällige Zäsuren unterbrochen wird. Dieser Eindruck ergibt sich eindeutig aus den in den Akten befindlichen Fotos und Luftbildern. Danach endet der nördliche Teil der Goethestraße nicht in dem Bereich, in dem die Goethestraße in Form einer Kurve nahezu rechtwinklig in südöstlicher Richtung weiter verläuft. Vielmehr werden sowohl die Fahrbahn als auch die diese begleitenden Gehwege um die Kurve nach Südosten herumgeführt, so dass beim Verkehrsteilnehmer nicht der Eindruck entstehen kann, der durchgehende Straßenzug ende hier. Das gleiche gilt für den Bereich, in dem die Goethestraße in ihrem südlichen Teil ebenfalls in Form einer Kurve nach Osten schwenkt, sich in der Straße Auf dem Grund fortsetzt und schließlich im Osten wieder in die Großostheimer Straße einmündet. An dem Eindruck eines durchgehenden Straßenzuges ändert die vom Antragsteller angeführte unterschiedliche Bebauung entlang der Goethestraße in ihrem nördlichen und südlichen Bereich nichts. Die angrenzende Bebauung gehört nicht zu den maßgeblichen Kriterien für die Abgrenzung einer einzelnen Ortsstraße (vgl. OVG NW, U. v. 24.3.1999 - 3 A 2130.94 - juris Rn. 7 zum insoweit vergleichbaren Erschließungsbeitragsrecht). Gegenstand der Betrachtung sind nach ständiger Rechtsprechung vielmehr Straßenführung, Straßenlänge und -breite sowie die Ausstattung mit Teileinrichtungen (BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208; U. v. 12.6.2006 - 6 BV 02.2499 - juris Rn. 18).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat in Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. März 2015 - B 4 K 13.400 - wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.524,68 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des beklagten Marktes, die Berufung gegen den der Klage stattgebenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Soweit der Zulassungsantrag - ohne substantiierte Erörterung und Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil - lediglich Bezug nimmt auf erstinstanzliches Vorbringen, genügt er nicht dem Darlegungsgebot (BayVGH, B. v. 25.5.2016 - 6 ZB 16.94 - juris Rn. 1; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 59).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund läge vor‚ wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG‚ B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000‚ 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007‚ 624). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 f.; BayVGH, B. v. 19.1.2016 - 6 ZB 14.2519 - juris Rn. 3). Das ist nicht der Fall.

Mit Bescheid vom 30. August 2012 zog der beklagte Markt die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 60 für die Erneuerung der Ortsstraße Lagerhausstraße („Abrechnungsabschnitt von nördlicher Einmündung der Waldstraße bis zur Einmündung in die Staatsstraße 2258“) zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 25.127,37 € heran.

Auf deren Klage hin hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 27. März 2015 den Bescheid vom 30. August 2012 insoweit aufgehoben, als ein höherer Vorauszahlungsbeitrag als 19.602,69 € festgesetzt worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat den der Klage stattgebenden Teil entscheidungstragend darauf gestützt, dass die in § 7 Abs. 2 Nr. 2 der Straßenausbaubeitragssatzung (ABS) des Beklagten enthaltene Tiefenbegrenzungsregelung für vollauf im Innenbereich gelegene Grundstücke nicht anwendbar sei, so dass diese - etwa FlNr. 60 und 48 - mit ihrer vollen Fläche in die Verteilung des Aufwands einzubeziehen seien. Maßgebliche Einrichtung sei die Ortsstraße Lagerhausstraße, die im Osten bei den beiden Y-förmigen Einmündungen in die Neudorfer Straße (Staatsstraße 2258) beginne und die sich nach ca. 450 m im Westen unter der Bezeichnung Waldstraße noch ca. 70 m bis zu ihrer Einmündung in die Würzburger Straße (Bundesstraße 22 - B 22) fortsetze. Der Beklagte habe in das Abrechnungsgebiet alle an der Ortsstraße anliegenden Grundstücke einzubeziehen, auch wenn die restliche Teilstrecke im Westen nicht durch die abgerechnete Maßnahme erneuert worden sei. Eine wirksame Abschnittsbildung liege nicht vor. Die von der Klägerin erhobene Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag sei daher entsprechend der vom Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnung zu reduzieren gewesen.

Der gegen den stattgebenden Teil des Urteils gerichtete Zulassungsantrag des Beklagten zeigt keine Gesichtspunkte auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

a) Das Verwaltungsgericht vertritt jedenfalls im Ergebnis zu Recht die Auffassung, dass die in § 7 Abs. 2 Nr. 2 ABS geregelte Tiefenbegrenzung auf 50 m unwirksam ist.

Ob, wie das Verwaltungsgericht mit guten Gründen meint, ihre Anwendung auf vollständig im Innenbereich gelegene Grundstücke ausscheiden muss, kann letztlich dahinstehen. Allerdings sieht das Bundesverwaltungsgericht für das bundesrechtliche Erschließungsbeitragsrecht die satzungsmäßige Anordnung einer Tiefenbegrenzung für unbeplante Gebiete als zulässig an. Seiner - umstrittenen - Rechtsprechung nach ist der Anwendungsbereich einer solchen Tiefenbegrenzung nicht darauf beschränkt, den Innen- vom Außenbereich abzugrenzen (Abgrenzungsfunktion); er darf sich auch auf übertiefe Grundstücke erstrecken, die sich mit ihrer gesamten Fläche in „zentraler“ Innenbereichslage befinden (BVerwG, U. v. 12.11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 14, 15; B. v. 26.4.2006 - 9 B 1.06 - BayVBl 2006, 607 ff.; U. v. 1.9.2004 - 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365; a.A. Driehaus, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 131 Rn. 19 ff. m. w. N.). Sie begründet danach, sofern sie sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientiert, eine Vermutung dafür, dass im unbeplanten Innenbereich alle Grundstücke bis zur festgesetzten Tiefenbegrenzung erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind und jenseits der Grenze ein Erschließungsvorteil wegen fehlender Ausnutzbarkeit nicht gegeben ist (Beschränkungsfunktion).

Ob dem für das bayerische Erschließungsbeitragsrecht (Art. 5a KAG i. V. m. §§ 128 ff. BauGB) zu folgen ist, hat der Senat bislang nicht ausdrücklich entschieden. Für das hier inmitten stehende Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 KAG) begegnet eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung für Grundstücke in „zentraler Innenbereichslage“ jedenfalls schon deshalb erheblichen Bedenken, weil es eine dem § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB entsprechende Regelung nicht kennt und an einen anderen beitragsrelevanten Sondervorteil anknüpft. Durch den Erschließungsbeitrag wird, wie sich namentlich aus § 131 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 BauGB ergibt, derjenige Vorteil aus der Inanspruchnahmemöglichkeit einer (Anbau-)Straße abgegolten, der mit der Rechtsfolge verbunden ist, dass eine Baugenehmigung nicht mehr unter Hinweis auf die fehlende Verkehrserschließung des Grundstücks abgelehnt werden darf. Dem Straßenausbaubeitragsrecht sind demgegenüber solche rechtlichen Auswirkungen einer Straßenbaumaßnahme auf die Nutzbarkeit eines bevorteilten Grundstücks fremd. Für seinen Rechtsbereich erschöpft sich der beitragsrelevante Sondervorteil in der qualifizierten „Möglichkeit der Inanspruchnahme“ (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG) der ausgebauten Straße als solcher. Dieser kommt deshalb nicht nur baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken (oder Grundstücksteilflächen) zugute, sondern jeder sinnvollen und zulässigen Nutzung und damit grundsätzlich auch - anders als im Erschließungsbeitragsrecht - Außenbereichsflächen (grundlegend BayVGH, U. v. 10.7.2002 - 6 N 97.2148 - VGH n. F. 55, 121/123 ff.). Welche Folgen sich aus diesen Unterschieden für die Funktion und Reichweite einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung im Straßenausbaubeitragsrecht ergeben, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

Die Tiefenbegrenzungsregelung ist nämlich bereits aus einem anderen Grund unwirksam, zu dem der Beklagte im Zulassungsverfahren angehört wurde. Eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung muss zur Einhaltung des Vorteilsprinzips und zur Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der bevorteilten von den anderen Flächen ausgerichtet werden und auf einer sorgfältigen Ermittlung der örtlichen Verhältnisse durch den Satzungsgeber beruhen. Dieser muss prüfen, ob er eine für alle Grundstücke im Gemeindegebiet gleichermaßen geltende Tiefenbegrenzung festlegen kann (BVerwG, U. v. 12. 11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 24; BayVGH, U. v. 23.4.2015 - 6 BV 14.1621 - juris Rn. 31; U. v. 26.2.1998 - 6 B 94.3817 - BayVBl 1998, 537). Die gewählte Tiefenbegrenzung muss die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegeln und sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientieren (BVerwG, U. v. 1.9.2004 - 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365/369; vgl. auch OVG MV, U. v. 14.9.2010 - 4 K 12.07 - juris zum leitungsgebundenen Abgabenrecht). Die in § 7 Abs. 2 Nr. 2 ABS angeordnete generelle Beschränkung der Grundstücksfläche im unbeplanten Innenbereich auf die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m kann bereits diesen Anforderungen nicht genügen. Denn der Beklagte hat keine Feststellungen zu den typischen örtlichen Bebauungsverhältnissen im Gebiet des Marktes getroffen, welche die Festlegung einer solchen für alle Grundstücke (am Übergang in den Außenbereich und in zentraler Innenbereichslage) gleichermaßen geltenden Tiefenbegrenzung rechtfertigen können. Er ist der Auffassung, solche Feststellungen seien wegen der Besonderheit der örtlichen Bebauung entbehrlich; sein Ortsgebiet sei „geprägt durch eine übliche, mit normalgroßen Parzellen sichtbare Bebauung, die im Kernbereich des Ortes umfangreiche Park-, Kloster- und Kirchenanlagen umringt, die großflächig sind.“ Eine solche „vollkommen atypische Strukturierung“ macht indes die gebotenen Feststellungen keineswegs entbehrlich. Sie stellt im Gegenteil schon im Ansatz in Frage, ob eine einheitliche, für alle Grundstücke im Gemeindegebiet geltende Tiefenbegrenzung zumal mit der genannten Doppelfunktion überhaupt in Betracht kommen kann.

b) Ohne Erfolg bleiben die Ausführungen des Beklagten zum Grundstück FlNr. 48, wonach es sich bei diesem teilweise um einen nicht überbaubaren historischen Orangeriegarten ohne Baulandqualität handele. Zum einen setzt der besondere Vorteil im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, wie oben erwähnt, nach ständiger Rechtsprechung im Unterschied zum Erschließungsbeitragsrecht nicht eine zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung des Anliegergrundstücks, sondern lediglich eine „sinnvolle und zulässige Nutzung“ voraus (zuletzt BayVGH, U. v. 30.6.2016 - 6 B 16.515 - juris Rn. 16). Zum anderen ist das Grundstück in seinem nördlichen Teil mit einem nicht öffentlich zugänglichen Wohngebäude („Orangerie“) mit privatem Gartenanteil bebaut. Der Beklagte legt nicht substantiiert dar, dass der südlich anschließende Bereich in einem Bebauungsplan als öffentliche Parkfläche festgesetzt oder als solche gewidmet worden ist und damit selbst eine öffentliche Einrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG darstellen würde (vgl. BayVGH, U. v. 11.12.2003 - 6 B 99.1270 - juris Rn. 24; U. v. 19.2.2002 - 6 B 99.44 - juris). Einer Darstellung im Flächennutzungsplan, wie ihn der Beklagte auszugsweise im erstinstanzlichen Verfahren (allerdings ohne Legende) vorgelegt hat, kommt - mit Ausnahme des hier nicht einschlägigen Anwendungsbereichs des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB - keine den Festsetzungen eines Bebauungsplans vergleichbare Funktion zu (vgl. BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 4 CN 1.12 - juris Rn. 16).

c) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass maßgebliche Einrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz1 und Satz 3 KAG nach der anzustellenden natürlichen Betrachtungsweise die Ortsstraße Lagerhausstraße von ihrer Y-förmigen Abzweigung von der Neudorfer Straße (Staatsstraße 2258) im Osten bis zu ihrer Einmündung in die Würzburger Straße (B 22) im Westen ist, auch wenn sie auf den letzten ca. 70 m Länge die Bezeichnung Waldstraße hat. Der Zulassungsantrag zieht diese vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen, die aufgrund der Einnahme eines Augenscheins sowie der Luftbilder und Lagepläne erfolgten, nicht mit substantiierter Begründung in Zweifel.

Die einheitliche Ortsstraße Lagerhausstraße/Waldstraße zerfällt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht dadurch in zwei Teile, dass der Beklagte mit Beschluss vom 10. Mai 1993 einen Abrechnungsabschnitt „von der Einmündung des Straßenzuges Lagerhausstraße (bezeichnet mit Waldstraße) in die Würzburger Straße (B 22) bis zur Einmündung der Waldstraße in den Straßenzug Lagerhausstraße“ gebildet hatte. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist der Abrechnungsabschnitt nämlich nicht wirksam im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 1 KAG gebildet worden. Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Abschnitt - neben anderen rechtlichen Voraussetzungen - grundsätzlich nur dann gebildet werden, wenn der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausführung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird. Dies setzt ein konkretes Bauprogramm auch für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke sowie einen konkreten zeitlichen Horizont voraus (BayVGH, B. v. 21.7.2016 - 6 ZB 16.97 - juris Rn. 9; B. v. 23.2.2015 - 6 B 14.2435 - juris Rn. 17; B. v. 31.7.2014 - 6 ZB 13.2270 - juris Rn. 8; B. v. 20.6.2012 - 6 B 11.2132 - juris Rn. 5; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 33 Rn. 53).

Nach diesem rechtlichen Maßstab fehlte es im Jahr 1993 an einem konkreten Bauprogramm für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke der Lagerhausstraße bis zur Einmündung in die Neudorfer Straße (Staatsstraße 2258) sowie an einem konkreten zeitlichen Horizont hierfür. Beides ergibt sich auch nicht aus den mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, wurde der weitere Ausbau der Lagerhausstraße mit keinem Wort erwähnt. Die vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 10. Mai 1993 beschlossene Bildung eines Abrechnungsabschnitts des Straßenzuges Lagerhausstraße/Waldstraße ab der Einmündung in die Würzburger Straße bis zum Übergang in die Lagerhausstraße war daher schon aus diesem Grund unwirksam.

Abgesehen davon ist die vom Beklagten 1993 beschlossene Abschnittsbildung aus einem weiteren Grund unwirksam. Grundsätzlich muss nämlich eine Teilstrecke einer Anbaustraße, um als Abschnitt abrechnungsmäßig verselbstständigt werden zu können, eine gewisse eigenständige Bedeutung als Verkehrsanlage haben. Sie muss von ihrem Umfang her - gleichsam stellvertretend - „Straße“ sein können. Sowohl die grundsätzliche Forderung einer gewissen selbstständigen Bedeutung als auch das Verlangen einer Begrenzung nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder rechtlichen Gesichtspunkten sind letzten Endes darauf ausgerichtet, willkürliche Abschnittsbildungen zu verhindern (BayVGH, B. v. 9.7.2013 - 6 ZB 12.1781 - juris Rn. 7; B. v. 6.5.2008 - 6 CS 08.105 - juris Rn. 6; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 14 Rn. 24, 25; ders. in Berliner Kommentar zum BauGB, § 130 Rn. 17). Es bedarf keiner Vertiefung, ob für die Bejahung einer gewissen eigenständigen Bedeutung eines Abschnitts als Verkehrsanlage die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen selbstständigen und unselbstständigen Stichstraßen (vgl. BayVGH, B. v.20.4.2012 - 6 ZB 09.1855 - juris Rn. 8) als Orientierung dienen sollte - was grundsätzlich naheliegend erscheinen mag (so OVG LSA, B. v. 11.12.2007 - 4 L 154.05 - KStZ 2008, 114). Jedenfalls in einem Fall wie hier, in dem die vom Beklagten vorgenommene Abschnittsbildung eine nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts lediglich ca. 70 m lange Teilstrecke eines insgesamt etwa 520 m langen Straßenzugs umfasst, fehlt es in absoluter Hinsicht an der erforderlichen eigenständigen Bedeutung des Abrechnungsabschnitts (vgl. auch BayVGH, B. v. 23.2.2015 - 6 B 14.2435 - juris Rn. 18, 19).

Die vom Marktgemeinderat am 19. März 2012 beschlossene Abschnittsbildung von der „nördlichen Einmündung der Waldstraße in den Straßenzug Lagerhausstraße bis zur Einmündung des Straßenzuges in die Staatsstraße 2258“ ist ebenfalls unwirksam, weil es auch an einem konkreten Bauprogramm und einem konkreten zeitlichen Horizont für die Fortführung des Ausbaus der Mitte der 90er Jahre bereits erneuerten Reststrecke bis zur Einmündung in die Würzburger Straße fehlt; zudem ist der restliche Abschnitt mit ca. 70 m Länge, wie oben ausgeführt, zu kurz.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass es sich bei der nunmehr abgerechneten Ausbaumaßnahme um einen beitragsfähigen Teilstreckenausbau handelt, bei dem das Abrechnungsgebiet auch die Anliegergrundstücke im westlichen Bereich der Lagerhausstraße umfasst (BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471).

2. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen lassen sich durch die Ausführungen unter 1. ohne weiteres beantworten. Die Frage, „welche qualitativen Anforderungen an die Dokumentation der Meinungsbildung einer Gemeinde zu stellen sind, dass dieser die Berechtigung zur Abschnittsbildung zuerkannt wird im Hinblick auf eine Dokumentation eines entsprechenden Bauprogrammes“ stellt sich nicht entscheidungserheblich, weil der jeweils weitere Ausbau der Lagerhausstraße bei den beiden Abschnittsbildungsbeschlüssen in den Jahren 1993 und 2012 mit keinem Wort erwähnt wurde.

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzungsregelung auch im Innenbereich bei Straßenausbaumaßnahmen zulässig ist, stellt sich im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Wie oben ausgeführt, fehlt es an Feststellungen des Beklagten zu den typischen örtlichen Bebauungsverhältnissen im Gebiet des Marktes, die die Anwendung einer für alle Grundstücke gleichermaßen geltenden Tiefenbegrenzung rechtfertigen könnten.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Tenor

I.

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. März 2015 - B 4 K 13.400 - wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.524,68 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des beklagten Marktes, die Berufung gegen den der Klage stattgebenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Soweit der Zulassungsantrag - ohne substantiierte Erörterung und Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil - lediglich Bezug nimmt auf erstinstanzliches Vorbringen, genügt er nicht dem Darlegungsgebot (BayVGH, B. v. 25.5.2016 - 6 ZB 16.94 - juris Rn. 1; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 59).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund läge vor‚ wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG‚ B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000‚ 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007‚ 624). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 f.; BayVGH, B. v. 19.1.2016 - 6 ZB 14.2519 - juris Rn. 3). Das ist nicht der Fall.

Mit Bescheid vom 30. August 2012 zog der beklagte Markt die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 60 für die Erneuerung der Ortsstraße Lagerhausstraße („Abrechnungsabschnitt von nördlicher Einmündung der Waldstraße bis zur Einmündung in die Staatsstraße 2258“) zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 25.127,37 € heran.

Auf deren Klage hin hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 27. März 2015 den Bescheid vom 30. August 2012 insoweit aufgehoben, als ein höherer Vorauszahlungsbeitrag als 19.602,69 € festgesetzt worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat den der Klage stattgebenden Teil entscheidungstragend darauf gestützt, dass die in § 7 Abs. 2 Nr. 2 der Straßenausbaubeitragssatzung (ABS) des Beklagten enthaltene Tiefenbegrenzungsregelung für vollauf im Innenbereich gelegene Grundstücke nicht anwendbar sei, so dass diese - etwa FlNr. 60 und 48 - mit ihrer vollen Fläche in die Verteilung des Aufwands einzubeziehen seien. Maßgebliche Einrichtung sei die Ortsstraße Lagerhausstraße, die im Osten bei den beiden Y-förmigen Einmündungen in die Neudorfer Straße (Staatsstraße 2258) beginne und die sich nach ca. 450 m im Westen unter der Bezeichnung Waldstraße noch ca. 70 m bis zu ihrer Einmündung in die Würzburger Straße (Bundesstraße 22 - B 22) fortsetze. Der Beklagte habe in das Abrechnungsgebiet alle an der Ortsstraße anliegenden Grundstücke einzubeziehen, auch wenn die restliche Teilstrecke im Westen nicht durch die abgerechnete Maßnahme erneuert worden sei. Eine wirksame Abschnittsbildung liege nicht vor. Die von der Klägerin erhobene Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag sei daher entsprechend der vom Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnung zu reduzieren gewesen.

Der gegen den stattgebenden Teil des Urteils gerichtete Zulassungsantrag des Beklagten zeigt keine Gesichtspunkte auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

a) Das Verwaltungsgericht vertritt jedenfalls im Ergebnis zu Recht die Auffassung, dass die in § 7 Abs. 2 Nr. 2 ABS geregelte Tiefenbegrenzung auf 50 m unwirksam ist.

Ob, wie das Verwaltungsgericht mit guten Gründen meint, ihre Anwendung auf vollständig im Innenbereich gelegene Grundstücke ausscheiden muss, kann letztlich dahinstehen. Allerdings sieht das Bundesverwaltungsgericht für das bundesrechtliche Erschließungsbeitragsrecht die satzungsmäßige Anordnung einer Tiefenbegrenzung für unbeplante Gebiete als zulässig an. Seiner - umstrittenen - Rechtsprechung nach ist der Anwendungsbereich einer solchen Tiefenbegrenzung nicht darauf beschränkt, den Innen- vom Außenbereich abzugrenzen (Abgrenzungsfunktion); er darf sich auch auf übertiefe Grundstücke erstrecken, die sich mit ihrer gesamten Fläche in „zentraler“ Innenbereichslage befinden (BVerwG, U. v. 12.11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 14, 15; B. v. 26.4.2006 - 9 B 1.06 - BayVBl 2006, 607 ff.; U. v. 1.9.2004 - 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365; a.A. Driehaus, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 131 Rn. 19 ff. m. w. N.). Sie begründet danach, sofern sie sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientiert, eine Vermutung dafür, dass im unbeplanten Innenbereich alle Grundstücke bis zur festgesetzten Tiefenbegrenzung erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind und jenseits der Grenze ein Erschließungsvorteil wegen fehlender Ausnutzbarkeit nicht gegeben ist (Beschränkungsfunktion).

Ob dem für das bayerische Erschließungsbeitragsrecht (Art. 5a KAG i. V. m. §§ 128 ff. BauGB) zu folgen ist, hat der Senat bislang nicht ausdrücklich entschieden. Für das hier inmitten stehende Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 KAG) begegnet eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung für Grundstücke in „zentraler Innenbereichslage“ jedenfalls schon deshalb erheblichen Bedenken, weil es eine dem § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB entsprechende Regelung nicht kennt und an einen anderen beitragsrelevanten Sondervorteil anknüpft. Durch den Erschließungsbeitrag wird, wie sich namentlich aus § 131 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 BauGB ergibt, derjenige Vorteil aus der Inanspruchnahmemöglichkeit einer (Anbau-)Straße abgegolten, der mit der Rechtsfolge verbunden ist, dass eine Baugenehmigung nicht mehr unter Hinweis auf die fehlende Verkehrserschließung des Grundstücks abgelehnt werden darf. Dem Straßenausbaubeitragsrecht sind demgegenüber solche rechtlichen Auswirkungen einer Straßenbaumaßnahme auf die Nutzbarkeit eines bevorteilten Grundstücks fremd. Für seinen Rechtsbereich erschöpft sich der beitragsrelevante Sondervorteil in der qualifizierten „Möglichkeit der Inanspruchnahme“ (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG) der ausgebauten Straße als solcher. Dieser kommt deshalb nicht nur baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken (oder Grundstücksteilflächen) zugute, sondern jeder sinnvollen und zulässigen Nutzung und damit grundsätzlich auch - anders als im Erschließungsbeitragsrecht - Außenbereichsflächen (grundlegend BayVGH, U. v. 10.7.2002 - 6 N 97.2148 - VGH n. F. 55, 121/123 ff.). Welche Folgen sich aus diesen Unterschieden für die Funktion und Reichweite einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung im Straßenausbaubeitragsrecht ergeben, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

Die Tiefenbegrenzungsregelung ist nämlich bereits aus einem anderen Grund unwirksam, zu dem der Beklagte im Zulassungsverfahren angehört wurde. Eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung muss zur Einhaltung des Vorteilsprinzips und zur Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der bevorteilten von den anderen Flächen ausgerichtet werden und auf einer sorgfältigen Ermittlung der örtlichen Verhältnisse durch den Satzungsgeber beruhen. Dieser muss prüfen, ob er eine für alle Grundstücke im Gemeindegebiet gleichermaßen geltende Tiefenbegrenzung festlegen kann (BVerwG, U. v. 12. 11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 24; BayVGH, U. v. 23.4.2015 - 6 BV 14.1621 - juris Rn. 31; U. v. 26.2.1998 - 6 B 94.3817 - BayVBl 1998, 537). Die gewählte Tiefenbegrenzung muss die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegeln und sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientieren (BVerwG, U. v. 1.9.2004 - 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365/369; vgl. auch OVG MV, U. v. 14.9.2010 - 4 K 12.07 - juris zum leitungsgebundenen Abgabenrecht). Die in § 7 Abs. 2 Nr. 2 ABS angeordnete generelle Beschränkung der Grundstücksfläche im unbeplanten Innenbereich auf die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m kann bereits diesen Anforderungen nicht genügen. Denn der Beklagte hat keine Feststellungen zu den typischen örtlichen Bebauungsverhältnissen im Gebiet des Marktes getroffen, welche die Festlegung einer solchen für alle Grundstücke (am Übergang in den Außenbereich und in zentraler Innenbereichslage) gleichermaßen geltenden Tiefenbegrenzung rechtfertigen können. Er ist der Auffassung, solche Feststellungen seien wegen der Besonderheit der örtlichen Bebauung entbehrlich; sein Ortsgebiet sei „geprägt durch eine übliche, mit normalgroßen Parzellen sichtbare Bebauung, die im Kernbereich des Ortes umfangreiche Park-, Kloster- und Kirchenanlagen umringt, die großflächig sind.“ Eine solche „vollkommen atypische Strukturierung“ macht indes die gebotenen Feststellungen keineswegs entbehrlich. Sie stellt im Gegenteil schon im Ansatz in Frage, ob eine einheitliche, für alle Grundstücke im Gemeindegebiet geltende Tiefenbegrenzung zumal mit der genannten Doppelfunktion überhaupt in Betracht kommen kann.

b) Ohne Erfolg bleiben die Ausführungen des Beklagten zum Grundstück FlNr. 48, wonach es sich bei diesem teilweise um einen nicht überbaubaren historischen Orangeriegarten ohne Baulandqualität handele. Zum einen setzt der besondere Vorteil im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, wie oben erwähnt, nach ständiger Rechtsprechung im Unterschied zum Erschließungsbeitragsrecht nicht eine zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung des Anliegergrundstücks, sondern lediglich eine „sinnvolle und zulässige Nutzung“ voraus (zuletzt BayVGH, U. v. 30.6.2016 - 6 B 16.515 - juris Rn. 16). Zum anderen ist das Grundstück in seinem nördlichen Teil mit einem nicht öffentlich zugänglichen Wohngebäude („Orangerie“) mit privatem Gartenanteil bebaut. Der Beklagte legt nicht substantiiert dar, dass der südlich anschließende Bereich in einem Bebauungsplan als öffentliche Parkfläche festgesetzt oder als solche gewidmet worden ist und damit selbst eine öffentliche Einrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG darstellen würde (vgl. BayVGH, U. v. 11.12.2003 - 6 B 99.1270 - juris Rn. 24; U. v. 19.2.2002 - 6 B 99.44 - juris). Einer Darstellung im Flächennutzungsplan, wie ihn der Beklagte auszugsweise im erstinstanzlichen Verfahren (allerdings ohne Legende) vorgelegt hat, kommt - mit Ausnahme des hier nicht einschlägigen Anwendungsbereichs des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB - keine den Festsetzungen eines Bebauungsplans vergleichbare Funktion zu (vgl. BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 4 CN 1.12 - juris Rn. 16).

c) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass maßgebliche Einrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz1 und Satz 3 KAG nach der anzustellenden natürlichen Betrachtungsweise die Ortsstraße Lagerhausstraße von ihrer Y-förmigen Abzweigung von der Neudorfer Straße (Staatsstraße 2258) im Osten bis zu ihrer Einmündung in die Würzburger Straße (B 22) im Westen ist, auch wenn sie auf den letzten ca. 70 m Länge die Bezeichnung Waldstraße hat. Der Zulassungsantrag zieht diese vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen, die aufgrund der Einnahme eines Augenscheins sowie der Luftbilder und Lagepläne erfolgten, nicht mit substantiierter Begründung in Zweifel.

Die einheitliche Ortsstraße Lagerhausstraße/Waldstraße zerfällt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht dadurch in zwei Teile, dass der Beklagte mit Beschluss vom 10. Mai 1993 einen Abrechnungsabschnitt „von der Einmündung des Straßenzuges Lagerhausstraße (bezeichnet mit Waldstraße) in die Würzburger Straße (B 22) bis zur Einmündung der Waldstraße in den Straßenzug Lagerhausstraße“ gebildet hatte. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist der Abrechnungsabschnitt nämlich nicht wirksam im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 1 KAG gebildet worden. Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Abschnitt - neben anderen rechtlichen Voraussetzungen - grundsätzlich nur dann gebildet werden, wenn der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausführung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird. Dies setzt ein konkretes Bauprogramm auch für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke sowie einen konkreten zeitlichen Horizont voraus (BayVGH, B. v. 21.7.2016 - 6 ZB 16.97 - juris Rn. 9; B. v. 23.2.2015 - 6 B 14.2435 - juris Rn. 17; B. v. 31.7.2014 - 6 ZB 13.2270 - juris Rn. 8; B. v. 20.6.2012 - 6 B 11.2132 - juris Rn. 5; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 33 Rn. 53).

Nach diesem rechtlichen Maßstab fehlte es im Jahr 1993 an einem konkreten Bauprogramm für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke der Lagerhausstraße bis zur Einmündung in die Neudorfer Straße (Staatsstraße 2258) sowie an einem konkreten zeitlichen Horizont hierfür. Beides ergibt sich auch nicht aus den mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, wurde der weitere Ausbau der Lagerhausstraße mit keinem Wort erwähnt. Die vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 10. Mai 1993 beschlossene Bildung eines Abrechnungsabschnitts des Straßenzuges Lagerhausstraße/Waldstraße ab der Einmündung in die Würzburger Straße bis zum Übergang in die Lagerhausstraße war daher schon aus diesem Grund unwirksam.

Abgesehen davon ist die vom Beklagten 1993 beschlossene Abschnittsbildung aus einem weiteren Grund unwirksam. Grundsätzlich muss nämlich eine Teilstrecke einer Anbaustraße, um als Abschnitt abrechnungsmäßig verselbstständigt werden zu können, eine gewisse eigenständige Bedeutung als Verkehrsanlage haben. Sie muss von ihrem Umfang her - gleichsam stellvertretend - „Straße“ sein können. Sowohl die grundsätzliche Forderung einer gewissen selbstständigen Bedeutung als auch das Verlangen einer Begrenzung nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder rechtlichen Gesichtspunkten sind letzten Endes darauf ausgerichtet, willkürliche Abschnittsbildungen zu verhindern (BayVGH, B. v. 9.7.2013 - 6 ZB 12.1781 - juris Rn. 7; B. v. 6.5.2008 - 6 CS 08.105 - juris Rn. 6; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 14 Rn. 24, 25; ders. in Berliner Kommentar zum BauGB, § 130 Rn. 17). Es bedarf keiner Vertiefung, ob für die Bejahung einer gewissen eigenständigen Bedeutung eines Abschnitts als Verkehrsanlage die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen selbstständigen und unselbstständigen Stichstraßen (vgl. BayVGH, B. v.20.4.2012 - 6 ZB 09.1855 - juris Rn. 8) als Orientierung dienen sollte - was grundsätzlich naheliegend erscheinen mag (so OVG LSA, B. v. 11.12.2007 - 4 L 154.05 - KStZ 2008, 114). Jedenfalls in einem Fall wie hier, in dem die vom Beklagten vorgenommene Abschnittsbildung eine nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts lediglich ca. 70 m lange Teilstrecke eines insgesamt etwa 520 m langen Straßenzugs umfasst, fehlt es in absoluter Hinsicht an der erforderlichen eigenständigen Bedeutung des Abrechnungsabschnitts (vgl. auch BayVGH, B. v. 23.2.2015 - 6 B 14.2435 - juris Rn. 18, 19).

Die vom Marktgemeinderat am 19. März 2012 beschlossene Abschnittsbildung von der „nördlichen Einmündung der Waldstraße in den Straßenzug Lagerhausstraße bis zur Einmündung des Straßenzuges in die Staatsstraße 2258“ ist ebenfalls unwirksam, weil es auch an einem konkreten Bauprogramm und einem konkreten zeitlichen Horizont für die Fortführung des Ausbaus der Mitte der 90er Jahre bereits erneuerten Reststrecke bis zur Einmündung in die Würzburger Straße fehlt; zudem ist der restliche Abschnitt mit ca. 70 m Länge, wie oben ausgeführt, zu kurz.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass es sich bei der nunmehr abgerechneten Ausbaumaßnahme um einen beitragsfähigen Teilstreckenausbau handelt, bei dem das Abrechnungsgebiet auch die Anliegergrundstücke im westlichen Bereich der Lagerhausstraße umfasst (BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471).

2. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen lassen sich durch die Ausführungen unter 1. ohne weiteres beantworten. Die Frage, „welche qualitativen Anforderungen an die Dokumentation der Meinungsbildung einer Gemeinde zu stellen sind, dass dieser die Berechtigung zur Abschnittsbildung zuerkannt wird im Hinblick auf eine Dokumentation eines entsprechenden Bauprogrammes“ stellt sich nicht entscheidungserheblich, weil der jeweils weitere Ausbau der Lagerhausstraße bei den beiden Abschnittsbildungsbeschlüssen in den Jahren 1993 und 2012 mit keinem Wort erwähnt wurde.

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzungsregelung auch im Innenbereich bei Straßenausbaumaßnahmen zulässig ist, stellt sich im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Wie oben ausgeführt, fehlt es an Feststellungen des Beklagten zu den typischen örtlichen Bebauungsverhältnissen im Gebiet des Marktes, die die Anwendung einer für alle Grundstücke gleichermaßen geltenden Tiefenbegrenzung rechtfertigen könnten.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 5. Juni 2014 - AN 3 K 13.1226 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung der B-straße durch die beklagte Stadt.

Die B-straße liegt im unbeplanten Innenbereich. Ihr Hauptzug besteht aus einer etwa 110 m langen - selbstständigen - St-straße, die vom P.-Weg nach Westen abzweigt, dann nach Südwesten schwenkt und in einem Wendehammer endet. An der Kurve zweigt nach Nordwesten eine ca. 33 m lange, gerade verlaufende - unselbstständige - St-straße ab. An deren Ende liegt auf einer Länge von ca. 13 m das unbebaute Grundstück der Klägerin FlNr. 255 an. Es ist 2.155 m² groß und reicht im Nordwesten bis an die M-straße.

Das Landratsamt R. hatte mit Schreiben vom 13. Februar 1981 (u. a.) der Herstellung der Erschließungsanlage B-straße gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG a. F. zugestimmt. Der Zustimmung lag ein Ausbauplan des Ingenieurbüros W. zugrunde, der für die unselbstständige St-straße eine Länge von etwa 28 m vorsieht. Tatsächlich wurde diese in den Jahren 2009/2010 mit einer Länge von etwa 33 m hergestellt. Die B-straße wurde am 18. Juli 2011 in das Bestandsverzeichnis eingetragen. Die letzte Rechnung für ihre endgültige Herstellung ist im November 2011 bei der Beklagten eingegangen.

Die Beklagte zog die Klägerin mit Bescheid vom 10. Juni 2013 für die endgültige Herstellung der B-straße zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 17.350,74 € heran. Dabei wurde eine Vergünstigung wegen Mehrfacherschließung gewährt und ein Nutzungsfaktor von 1,30 für eine Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen angesetzt.

Die Beitragserhebung beruht auf der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) vom 31. Dezember 1987, geändert durch Satzung vom 14. Dezember 2001. Diese enthält in § 6 Abs. 8 EBS folgende Regelung:

„(8) In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl festsetzt, ist

1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,

2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend.“

§ 6 Abs. 3 Nr. 2 EBS hat folgenden Wortlaut:

„(3) als Grundstücksfläche gilt:

1. …

2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des beitragspflichtigen Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.“

Die Klägerin hat gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag Klage erhoben und sich dem Grunde wie der Höhe nach gegen die Beitragsforderung gewandt. Sie hat insbesondere gerügt, dass § 6 Abs. 8 Nr. 2 EBS wegen fehlender Bestimmtheit nichtig sei. Selbst wenn die Bestimmung wirksam wäre, sei sie unrichtig angewandt worden, weil die nähere Umgebung überwiegend mit einem Vollgeschoss bebaut sei. Die Satzung sei auch insoweit nichtig, als sie gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 EBS eine Tiefenbegrenzung vorsehe. Im Fall der Wirksamkeit dieser Satzungsbestimmung dürften die Flächen des klägerischen Grundstücks, die mehr als 50 m von der B-straße entfernt lägen, nicht herangezogen werden. Durch die Zustimmung des Landratsamtes R. vom 13. Februar 1981 werde die Rechtmäßigkeit der Herstellung nicht erreicht, weil in dem zugrunde liegenden Plan die St-straße in Richtung zum klägerischen Grundstück früher ende. Gegenstand der Zustimmung sei damals nicht (auch) die Erschließung des klägerischen Grundstücks gewesen.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 5. Juni 2014 den angefochtenen Beitragsbescheid der Beklagten vom 10. Juni 2013 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Erschließungsbeitragssatzung sei unwirksam, weil die satzungsrechtliche Verteilungsregelung zum Vollgeschossmaßstab bei unbebauten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 6 Abs. 8 Nr. 2 EBS) nichtig sei. Sie bestimme, dass die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend sei; die Beitragsgerechtigkeit verlange aber, dass auf die Anzahl der maximal zulässigen Vollgeschosse abgestellt werde. Damit sei die Satzung insgesamt nichtig. Unabhängig davon sei auch die in § 6 Abs. 3 Nr. 2 EBS festgesetzte Tiefenbegrenzung im unbeplanten Innenbereich jedenfalls für den zentralen Innenbereich unwirksam, ohne dass dies einen Einfluss auf die Gültigkeit der Verteilungsregelung habe. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Beklagte hat Berufung eingelegt. Sie hält die vom Verwaltungsgericht beanstandeten Satzungsbestimmungen für wirksam und ihre Beitragsforderung für berechtigt. § 6 Abs. 8 Nr. 2 EBS entspreche der Mustersatzung der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände (dort § 5 Abs. 6 Buchst. b). Das Bundesverwaltungsgericht sehe die Anwendbarkeit einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung, welche die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegele, auch in Bezug auf zentrale Grundstücke des unbeplanten Innenbereichs als mit § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB vereinbar an. Die Abweichung zwischen dem der Zustimmung gemäß § 125 Abs.2 BBauG zugrunde liegenden Ausbauplan, wonach der (nordwestliche) Seitenarm der B-straße ca. 28 m lang ist, und der tatsächlichen Länge von 33 m sei geringfügig und von der erteilten Zustimmung abgedeckt.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie widersetzt sich dem Vorbringen der Beklagten und verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Landesanwaltschaft ... hat sich als Vertreterin des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt. Sie hält die Zweifel des Verwaltungsgerichts an der Wirksamkeit der Erschließungsbeitragssatzung für unbegründet, hat aber keinen Antrag gestellt.

In der Berufungsverhandlung haben die Vertreter der Beklagten einen Aktenvermerk vorgelegt, in dem die durch den Mehrausbau entstandenen Kosten beziffert werden. Sie haben ferner mitgeteilt, dass die Beklagte alle von dem planabweichenden Ausbau betroffenen privaten und öffentlichen Belange gegeneinander abgewogen und hierüber den Bauausschuss des Stadtrates in seiner Sitzung am 9. April 2015 in Kenntnis gesetzt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.

Das angegriffene Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Klägerin darf derzeit nicht zu einem Erschließungsbeitrag nach Art. 5a Abs. 1 KAG i. V. mit §§ 127 ff. BauGB für die Herstellung der B-straße herangezogen werden. Zwar ist die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten mit Ausnahme der Tiefenbegrenzungsregelung in § 6 Abs. 3 Nr. 2 wirksam (1). Es fehlt jedoch an der nach § 125 BauGB erforderlichen rechtmäßigen Herstellung der Erschließungsanlage (2). Der Erschließungsbeitragsbescheid vom 10. Juni 2013 ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Beklagten vom 31. Dezember 1987, geändert durch Satzung vom 14. Dezember 2001, leidet entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht an rechtlichen Mängeln, die zu ihrer Nichtigkeit führen.

a) Die Bestimmung des § 6 Abs. 8 Nr. 2 EBS, wonach in unbeplanten Gebieten bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend ist, entspricht den Anforderungen des § 131 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB an eine vorteilsgerechte Beitragsbemessung.

Der Satzungsgeber hat sich in § 6 EBS dafür entschieden, den beitragsfähigen Erschließungsaufwand nach dem kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab zu verteilen. Dieser Maßstab ist nach § 131 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2, Satz 2 BauGB zugelassen, weitestgehend üblich und im Interesse der Verwaltungspraktikabilität empfehlenswert (vgl. BayVGH, B. v. 17.8.2010 - 6 ZB 09.558 - juris Rn. 3 ff. m. w. N.). In seinem Rahmen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Satzungsbestimmung unbedenklich, wenn sie - beispielsweise - bei den bebauten Grundstücken hinsichtlich des Maßes der Nutzung auf die tatsächlich vorhandene Bebauung (und damit auf die tatsächlich vorhandene Anzahl der Vollgeschosse) und bei den unbebauten Grundstücken auf das abstellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der „Nachbarschaft“ oder der „Umgebung“ vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist. In gleicher Weise ist es unbedenklich, allgemein und ohne Rücksicht darauf, ob ein Grundstück schon bebaut oder noch unbebaut ist, auf das „in der näheren Umgebung“ überwiegend oder durchschnittlich vorhandene Maß der Nutzung und damit auf die dort überwiegend oder durchschnittlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse abzustellen. Schließlich bestehen im Interesse einer einfachen oder praktikablen Lösung auch keine Bedenken, wenn eine Satzung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in unbeplanten Gebieten auf das „Durchschnittsmaß“ der Nutzung aller von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke abhebt (BVerwG, U. v. 24.9.1976 - IV C 22.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 17).

Der Verteilungsmaßstab einer Erschließungsbeitragssatzung muss demnach in nicht beplanten Gebieten hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - das höchstzulässige Maß der baulichen Nutzung zugrunde legen, sondern darf auf ein Maß der Nutzung abstellen, das in der Nachbarschaft oder in der näheren Umgebung überwiegend als Nutzungsmaß vorhanden ist (BVerwG, U. v. 10.6.1981 - 8 C 20.81 - BVerwGE 62, 308/313; U. v. 14.12.1979 - IV C 12 - 16.77 - KStZ 1980, 70/72; U. v. 24.9.1976 - IV C 22.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 17; so auch VGH BW, U. v. 1.3.1990 - 2 S 2395.89 - juris Rn. 32; U. v. 4.11.1985 - 14 S 1095.85 - juris; U. v. 15.10.1985 - 2 S 1131.85 - juris). Das gilt sowohl für unbebaute als auch für bebaute Grundstücke in unbeplanten Gebieten (BVerwG, U. v. 10.6.1981 - 8 C 20.81 - BVerwGE 62, 308/313; U. v. 24.9.1976 - IV C 22.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 17). Vorteilsprinzip und Abgabengerechtigkeit stehen einer solchen Regelung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn das der Verteilung zugrunde zu legende Nutzungsmaß sich von dem zulässigen Nutzungsmaßstab nicht zu weit entfernt. Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte, weil sich in der näheren Umgebung nach den vorgelegten Unterlagen und dem Vortrag der Beteiligten lediglich ein- oder zweigeschossige Bebauung befindet. Der von der Beklagten gewählte Verteilungsmaßstab - der dem Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetags entspricht (abgedruckt bei Hesse, Erschließungsbeitrag, Stand Dezember 2013, Anhang I) und vom Senat in ständiger Spruchpraxis als wirksam angesehen wird - begegnet weder im Vergleich zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken noch im Vergleich zwischen unbeplanten und beplanten Gebieten rechtlichen Bedenken im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Soweit die Klägerin meint, die Begriffe „nähere Umgebung“ und „überwiegend vorhanden“ seien wegen ihrer Unbestimmtheit aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bedenklich, kann dem nicht gefolgt werden. Der Begriff der „näheren Umgebung“ ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur entsprechenden Begriffsbestimmung in § 34 BauGB hinreichend geklärt (BVerwG, U. v. 26.5.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369/380). Die Auslegung des Begriffes „überwiegend vorhanden“ wirft ebenfalls keine Probleme auf, die nicht üblicherweise bei der Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe zu bewältigen sind (BVerwG, U. v. 21.9.1979 - 4 C 22.78 - juris Rn. 18).

b) Die in § 6 Abs. 3 Nr. 2 EBS geregelte Tiefenbegrenzung auf 50 m ist zwar unwirksam. Dieser Mangel wirkt sich jedoch, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, auf die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht aus.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Anordnung einer Tiefenbegrenzung für unbeplante Gebiete durch Satzung zulässig. Sie begründet dann, sofern sie sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientiert, eine Vermutung dafür, dass im unbeplanten Innenbereich alle Grundstücke bis zur festgesetzten Tiefengrenze erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind und jenseits der Grenze ein Erschließungsvorteil wegen fehlender Ausnutzbarkeit nicht gegeben ist. Der Anwendungsbereich einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung ist nach der - umstrittenen - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf beschränkt, den Innen- vom Außenbereich abzugrenzen; er darf sich auch auf übertiefe Grundstücke erstrecken, die sich mit ihrer gesamten Fläche in „zentraler“ Innenbereichslage befinden (BVerwG, U. v. 12.11.2014 - 9 C 7.13 - NVwZ 2015, 298; B. v. 26.4.2006 - 9 B 1.06 - BayVBl. 2006, 607 ff.; U. v. 1.9.2004 - 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365; a. A. Driehaus, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 131 Rn. 19 ff. m. w. N.). Unabhängig von der Frage ihres Anwendungsbereichs muss eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung zur Einhaltung des Vorteilsprinzips und zur Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der bevorteilten von den nicht mehr bevorteilten Flächen ausgerichtet werden und auf einer sorgfältigen Ermittlung der örtlichen Bebauungsverhältnisse durch den Satzungsgeber beruhen. Dieser muss prüfen, ob er eine für alle Grundstücke im Gemeindegebiet gleichermaßen geltende Tiefenbegrenzung festlegen kann (BVerwG, U. v. 12. 11.2014 - 9 C 7.13 - NVwZ 2015, 298; BayVGH, U. v. 26.2.1998 - 6 B 94.3817 - BayVBl. 1998, 537). Die gewählte Tiefenbegrenzung muss die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegeln und sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientieren (BVerwG, U. v. 1.9.2004 - 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365/369; vgl. OVG MV, U. v. 14.9.2010 - 4 K 12.07 - juris zum leitungsgebundenen Abgabenrecht).

Diesen Anforderungen genügt die in § 6 Abs. 3 Nr. 2 EBS angeordnete Beschränkung der Erschließungswirkung auf die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m nicht. Wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, fehlt es an den erforderlichen Ermittlungen. Seitens der Beklagten sind keinerlei Feststellungen zu den typischen örtlichen Bebauungsverhältnissen im Stadtgebiet getroffen worden, welche die Festlegung einer solchen, für alle Grundstücke gleichermaßen geltenden Tiefenbegrenzung rechtfertigen können.

Die satzungsmäßige Tiefenbegrenzung ist daher unwirksam. Das führt aber nicht zu einem Mangel des Verteilungsmaßstabs. Denn eine Tiefenbegrenzung ist kein Bestandteil des Verteilungsmaßstabs. Sie verhält sich ausschließlich dazu, in welchem Umfang ein der Beitragspflicht unterliegendes Grundstück im Sinn des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen ist, bezieht sich also ausschließlich auf diese Vorschrift und nicht auf die ihr nachfolgende Regelung in § 131 Abs. 2 und 3 BauGB. Sie steht auch - unabhängig davon, an welcher Stelle sie in der Beitragssatzung geregelt ist - in keinem so engen rechtlichen Zusammenhang mit der Verteilungsregelung, dass ihre Ungültigkeit die Gültigkeit der Verteilungsregelung und damit der Satzung insgesamt berühren könnte (BVerwG, U. v. 19.3.1982 - 8 C 34.81 - juris Rn. 19; U. v. 19.2.1982 - 8 C 27.81 - BVerwGE 65, 61/65). Ohne eine wirksame Tiefenbegrenzung kann und muss der räumliche Umfang des Erschlossenseins bei übermäßig tiefen Grundstücken im Einzelfall unmittelbar aufgrund des Gesetzes bestimmt werden.

2. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid ist gleichwohl rechtswidrig, weil die abzurechnende B-straße - bislang - nicht in der nach § 125 BauGB erforderlichen Weise rechtmäßig hergestellt worden ist.

a) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung ergibt sich nicht aus der Zustimmung zur Herstellung der „Erschließungsanlage B-straße“, die das Landratsamt R. mit Schreiben vom 13. Februar 1981 auf der Grundlage des § 125 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in der damals geltenden Fassung vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949, im Folgenden: BBauG a. F.) erklärt hat.

Diese Zustimmung entfaltet zwar nach wie vor Wirkung, auch wenn das Erfordernis der Zustimmung durch die höhere Verwaltungsbehörde seit 1. Januar 1998 entfallen ist und der Gesetzgeber den Gemeinden stattdessen in § 125 Abs. 2 BauGB die Möglichkeit einer (eigenen) bebauungsplanersetzenden Abwägungsentscheidung eröffnet hat. Der tatsächliche Ausbau der B-straße weicht jedoch in beachtlicher Weise von dem Plan ab, der der Zustimmung zugrunde lag. Die nach Nordwesten abzweigende St-straße wurde nämlich nach einem Vor-Ort-Aufmaß der Beklagten auf einer Länge von 33 m hergestellt, während die im Jahr 1981 erteilte Zustimmung nur eine Länge von 25 m bis 28 m abdeckt. Dass dieser abweichende Ausbau nicht rechtmäßig ist, ergibt sich aus Folgendem:

Nach § 125 Abs. 1 BBauG a. F. (wie nunmehr § 125 Abs. 1 BauGB) setzte die Herstellung der öffentlichen Straßen einen Bebauungsplan voraus. Lag ein Bebauungsplan nicht vor, so durften diese Anlagen gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG a. F. nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt werden. Diese Vorschriften machten demnach die Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Anbaustraße vom Vorhandensein eines wirksamen Bebauungsplans oder - in Ermangelung eines solchen - von der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde abhängig. Das damit angesprochene erschließungsrechtliche Planerfordernis verlangt in beiden Fällen allerdings keine zentimetergenaue Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans oder des der Zustimmung zugrunde liegenden Ausbauplans. Es will nicht auf eine „Bindung“ hinaus, sondern auf eine (qualifizierte) Zustimmung zur Anlegung der Straße. Mit ihm wird lediglich eine „Grobabstimmung“ angestrebt. Der Gesetzgeber hat mit dem erschließungsrechtlichen Planerfordernis sicherstellen wollen, dass insbesondere die Anbaustraßen in Übereinstimmung mit der übrigen städtebaulichen Struktur der Gemeinde angelegt werden. Der Bebauungsplan entfaltet daher die ihm von § 125 Abs. 1 BBauG/BauGB zugedachte (Zustimmungs-)Wirkung ungeachtet der von ihm als Rechtssatz ausgelösten planungsrechtlichen Bindung auch bei geringfügigen Planabweichungen. Unter dem Blickwinkel des erschließungsrechtlichen Planerfordernisses scheitert die Rechtmäßigkeit einer Straßenherstellung weder, wenn im Einzelfall die durch den Plan für diese Herstellung vorgesehene Fläche tatsächlich nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen worden ist, noch wenn nicht alle Teile dieser Fläche so ausgebaut worden sind, wie es seinerzeit geplant war; derartige Abweichungen sind vielmehr ebenso wie geringfügige Planüberschreitungen kraft des Erschließungsrechts noch durch den Bebauungsplan gedeckt. Das gleiche gilt für eine geringfügige Abweichung von einer den Bebauungsplan „ersetzenden“ Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde (BVerwG, U. v. 30.5.1997 - 8 C 6.96 - DVBl. 1998, 47/48).

Für die Beantwortung der Frage, welche Abweichung noch als - weil geringfügig - erschließungsbeitragsrechtlich unschädlich zu werten ist, ist auch in Fällen der Zustimmung auf die Kriterien des § 125 Abs. 3 BauGB abzustellen. Danach kommt es bei derartigen Sachverhalten darauf an, ob die Abweichung von dem der Zustimmung zugrunde liegenden Ausbauplan sich im Rahmen des § 125 Abs. 3 BauGB hält (BVerwG, U. v. 30.5.1997 - 8 C 6.96 - DVBl. 1998, 47/48). Für einen - wie hier - planüberschreitenden Ausbau wird nach § 125 Abs. 3 Nr. 2 BauGB die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind, die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen. Erforderlich ist demnach u. a., dass die planabweichende Herstellung keine zusätzliche Belastung der Erschließungsbeitragspflichtigen als Gruppe mit sich bringt, sei es, weil die Abweichung kostenneutral ist, sei es, weil die Gemeinde anfallende Mehrkosten nicht geltend macht. Verursacht eine Planüberschreitung Mehrkosten, hängt die Unbeachtlichkeit der Abweichung vom Bebauungsplan bzw. dem der Zustimmung zugrunde liegenden Ausbauplan und in der Folge das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten von einer konstitutiven Entscheidung der Gemeinde des Inhalts ab, sie werde die Mehrkosten nicht auf die Beitragspflichtigen abwälzen (BVerwG, U. v. 9.3.1990 - 8 C 76.88 - BVerwGE 85, 66/74; BayVGH, U. v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl. 2014, 241/242; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 7 Rn. 57).

Gemessen an diesen Anforderungen ist der Mehrausbau der B-straße an dem nordwestlichen Stich nicht als unschädlich anzusehen. Zwar besteht kein Zweifel daran, dass er mit den Grundzügen der Planung vereinbar ist. Die Überschreitung des der Zustimmung zugrunde liegenden Ausbauplans um etwa 5 m in der Länge bei einer Breite von 4,70 m (Beiakte 1, Bl. 27) führt jedoch zwangsläufig zu Mehrkosten. Die Beklagte hat zwar in der mündlichen Verhandlung einen Aktenvermerk vom 22. März 2015 vorgelegt, in dem die Mehrkosten beziffert und erläutert werden. Eine konstitutive Entscheidung, dass sie diese Mehrkosten nicht auf die Beitragspflichtigen abwälzt, hat sie jedoch nicht getroffen. Sie geht im Gegenteil davon aus, wie ihre im Folgenden noch zu behandelnde Abwägungsentscheidung zeigt, dass der tatsächliche Ausbau rechtmäßig sei und deshalb sämtliche angefallenen Herstellungskosten der Beitragserhebung zugrunde gelegt werden dürften.

b) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung kann entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht auf die im Verlauf des Berufungsverfahrens nachgeholte Abwägungsentscheidung und deren Behandlung im Bauausschuss des Stadtrates gestützt werden. Diese genügt nicht den Anforderungen des § 125 Abs. 2 BauGB.

Nach § 125 Abs. 2 BauGB dürfen Erschließungsanlagen im Sinn des § 127 Abs. 2 BauGB nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen, sofern - wie hier - ein Bebauungsplan nicht vorliegt und eine nach altem Recht erteilte Zustimmung die hergestellte Erschließungsanlage nicht abdeckt. Die wichtigste materiell-rechtliche Bindung, in deren Rahmen sich jede Gemeinde bei der bebauungsplanersetzenden Planung einer Erschließungsanlage nach § 125 Abs. 2 BauGB halten muss, ist das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot bezieht sich sowohl auf das Abwägen als Vorgang, insbesondere also darauf, dass überhaupt eine Abwägung stattfindet und dass bei dieser Abwägung bestimmte Interessen in Rechnung gestellt werden, als auch auf das Abwägungsergebnis, also auf das, was bei dem Abwägungsvorgang „heraus kommt“. § 125 Abs. 2 BauGB erfordert also zunächst einmal einen der Gemeinde vorbehaltenen Abwägungsvorgang (vgl. BVerwG, U. v. 26.11.2003 - 9 C 2.03 - BayVBl. 2004, 276/277; BayVGH, B. v. 30.10.2013 - 6 ZB 11.245 - juris Rn. 7). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss eine Abwägung durch das zuständige Organ einer Gemeinde erfolgen (u. a. BayVGH, B. v. 3.5.2011 - 6 ZB 10.909 - juris Rn. 6; B. v. 27.3.2007 - 6 ZB 05.2456 - juris Rn. 6 m. w. N.). Ein Abwägen als Vorgang setzt ein positives Handeln voraus, das als solches auch dokumentiert sein muss. Wegen der bebauungsplanersetzenden Wirkung des § 125 Abs. 2 BauGB kann auf einen positiven Planungsakt nicht verzichtet werden (BayVGH, B. v. 27.3.2007 - 6 ZB 05.2456 - juris Rn. 7).

Welches Organ der Gemeinde für eine Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB zuständig ist, ergibt sich nicht aus dem Baugesetzbuch, sondern aus den kommunalrechtlichen Vorschriften. Die Gemeinde wird gemäß Art. 29 GO durch den Gemeinderat verwaltet, soweit nicht der erste Bürgermeister selbstständig entscheidet (Art. 37 GO). Der erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit nach Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 GO insbesondere die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Bei der gemäß § 125 Abs. 2 BauGB vorzunehmenden Abwägung handelt es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung in diesem Sinn. Durch die Bezugnahme des § 125 Abs. 2 BauGB auf das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot kommt der Gemeinde bei einer Abwägungsentscheidung bezogen auf die Errichtung von Erschließungsanlagen dieselbe planerische Gestaltungsfreiheit zu wie bei der Aufstellung von Bebauungsplänen. Dies schließt es aus, die Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB, die an die Stelle des Erlasses eines Bebauungsplans tritt, als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage in Nordrhein-Westfalen OVG NW, U. v. 8.5.2009 - 15 A 770.07 - juris Rn. 18 ff.; VGH BW, B. v. 18.12.2007 - 2 S 1657.06 - juris Rn. 7). Deshalb fällt die Abwägungsentscheidung in die Zuständigkeit des Gemeinderates (Art. 30 GO). Dieser kann die Entscheidung entweder nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 GO auf einen beschließenden Ausschuss oder nach Maßgabe von Art. 37 Abs. 2 GO dem ersten Bürgermeister zur selbstständigen Erledigung übertragen. Abwägungsentscheidungen nach § 125 Abs. 2 BauGB zählen nicht zu den Angelegenheiten, deren Übertragung Art. 32 Abs. 2 Satz 2 und Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GO verbieten.

Gemessen an diesen Anforderungen fehlt es an einer Abwägungsentscheidung durch das dafür zuständige Gemeindeorgan. Nach der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Beklagten vom 29. Juli 2014 sind bebauungsplanersetzende Abwägungsentscheidungen nach § 125 Abs. 2 BauGB sinngemäß dem Bauausschuss (§ 10 Abs. 1 Nr. 2), unter bestimmten Voraussetzungen auch dem Umwelt- und Stadtplanungsausschuss (§ 10 Abs. 1 Nr. 3) übertragen, nicht aber dem ersten Bürgermeister (vgl. § 14). Der Bauausschuss ist zwar, wie sich aus dem in der Berufungsverhandlung vorgelegten Auszug aus dem Sitzungsbuch über die Sitzung vom 9. April 2015 ergibt, mit der Planung für den Ausbau der B-straße befasst worden. Er hat aber keine eigene Abwägungsentscheidung getroffen, sondern lediglich eine von der Stadtverwaltung vorgenommene Abwägung des „Einzelinteresses“ mit dem öffentlichen Interesse „zur Kenntnis genommen“. Das ergibt sich bereits aus der Umschreibung des Tagesordnungspunktes („Information über die Abwägung des planabweichenden Ausbaus der B-straße“) und der seine Behandlung im Ausschuss abschließenden Feststellung, dass diese Abwägung dem Bauausschuss „zur Kenntnis“ diene. Damit hat der Ausschuss, wie der Vertreter der Beklagten im Übrigen in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, keinen eigenen Abwägungsbeschluss gefasst.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Tenor

I.

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. März 2015 - B 4 K 13.400 - wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.524,68 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des beklagten Marktes, die Berufung gegen den der Klage stattgebenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Soweit der Zulassungsantrag - ohne substantiierte Erörterung und Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil - lediglich Bezug nimmt auf erstinstanzliches Vorbringen, genügt er nicht dem Darlegungsgebot (BayVGH, B. v. 25.5.2016 - 6 ZB 16.94 - juris Rn. 1; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 59).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund läge vor‚ wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG‚ B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000‚ 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007‚ 624). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 f.; BayVGH, B. v. 19.1.2016 - 6 ZB 14.2519 - juris Rn. 3). Das ist nicht der Fall.

Mit Bescheid vom 30. August 2012 zog der beklagte Markt die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 60 für die Erneuerung der Ortsstraße Lagerhausstraße („Abrechnungsabschnitt von nördlicher Einmündung der Waldstraße bis zur Einmündung in die Staatsstraße 2258“) zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 25.127,37 € heran.

Auf deren Klage hin hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 27. März 2015 den Bescheid vom 30. August 2012 insoweit aufgehoben, als ein höherer Vorauszahlungsbeitrag als 19.602,69 € festgesetzt worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat den der Klage stattgebenden Teil entscheidungstragend darauf gestützt, dass die in § 7 Abs. 2 Nr. 2 der Straßenausbaubeitragssatzung (ABS) des Beklagten enthaltene Tiefenbegrenzungsregelung für vollauf im Innenbereich gelegene Grundstücke nicht anwendbar sei, so dass diese - etwa FlNr. 60 und 48 - mit ihrer vollen Fläche in die Verteilung des Aufwands einzubeziehen seien. Maßgebliche Einrichtung sei die Ortsstraße Lagerhausstraße, die im Osten bei den beiden Y-förmigen Einmündungen in die Neudorfer Straße (Staatsstraße 2258) beginne und die sich nach ca. 450 m im Westen unter der Bezeichnung Waldstraße noch ca. 70 m bis zu ihrer Einmündung in die Würzburger Straße (Bundesstraße 22 - B 22) fortsetze. Der Beklagte habe in das Abrechnungsgebiet alle an der Ortsstraße anliegenden Grundstücke einzubeziehen, auch wenn die restliche Teilstrecke im Westen nicht durch die abgerechnete Maßnahme erneuert worden sei. Eine wirksame Abschnittsbildung liege nicht vor. Die von der Klägerin erhobene Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag sei daher entsprechend der vom Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnung zu reduzieren gewesen.

Der gegen den stattgebenden Teil des Urteils gerichtete Zulassungsantrag des Beklagten zeigt keine Gesichtspunkte auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

a) Das Verwaltungsgericht vertritt jedenfalls im Ergebnis zu Recht die Auffassung, dass die in § 7 Abs. 2 Nr. 2 ABS geregelte Tiefenbegrenzung auf 50 m unwirksam ist.

Ob, wie das Verwaltungsgericht mit guten Gründen meint, ihre Anwendung auf vollständig im Innenbereich gelegene Grundstücke ausscheiden muss, kann letztlich dahinstehen. Allerdings sieht das Bundesverwaltungsgericht für das bundesrechtliche Erschließungsbeitragsrecht die satzungsmäßige Anordnung einer Tiefenbegrenzung für unbeplante Gebiete als zulässig an. Seiner - umstrittenen - Rechtsprechung nach ist der Anwendungsbereich einer solchen Tiefenbegrenzung nicht darauf beschränkt, den Innen- vom Außenbereich abzugrenzen (Abgrenzungsfunktion); er darf sich auch auf übertiefe Grundstücke erstrecken, die sich mit ihrer gesamten Fläche in „zentraler“ Innenbereichslage befinden (BVerwG, U. v. 12.11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 14, 15; B. v. 26.4.2006 - 9 B 1.06 - BayVBl 2006, 607 ff.; U. v. 1.9.2004 - 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365; a.A. Driehaus, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 131 Rn. 19 ff. m. w. N.). Sie begründet danach, sofern sie sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientiert, eine Vermutung dafür, dass im unbeplanten Innenbereich alle Grundstücke bis zur festgesetzten Tiefenbegrenzung erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind und jenseits der Grenze ein Erschließungsvorteil wegen fehlender Ausnutzbarkeit nicht gegeben ist (Beschränkungsfunktion).

Ob dem für das bayerische Erschließungsbeitragsrecht (Art. 5a KAG i. V. m. §§ 128 ff. BauGB) zu folgen ist, hat der Senat bislang nicht ausdrücklich entschieden. Für das hier inmitten stehende Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 KAG) begegnet eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung für Grundstücke in „zentraler Innenbereichslage“ jedenfalls schon deshalb erheblichen Bedenken, weil es eine dem § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB entsprechende Regelung nicht kennt und an einen anderen beitragsrelevanten Sondervorteil anknüpft. Durch den Erschließungsbeitrag wird, wie sich namentlich aus § 131 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 BauGB ergibt, derjenige Vorteil aus der Inanspruchnahmemöglichkeit einer (Anbau-)Straße abgegolten, der mit der Rechtsfolge verbunden ist, dass eine Baugenehmigung nicht mehr unter Hinweis auf die fehlende Verkehrserschließung des Grundstücks abgelehnt werden darf. Dem Straßenausbaubeitragsrecht sind demgegenüber solche rechtlichen Auswirkungen einer Straßenbaumaßnahme auf die Nutzbarkeit eines bevorteilten Grundstücks fremd. Für seinen Rechtsbereich erschöpft sich der beitragsrelevante Sondervorteil in der qualifizierten „Möglichkeit der Inanspruchnahme“ (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG) der ausgebauten Straße als solcher. Dieser kommt deshalb nicht nur baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken (oder Grundstücksteilflächen) zugute, sondern jeder sinnvollen und zulässigen Nutzung und damit grundsätzlich auch - anders als im Erschließungsbeitragsrecht - Außenbereichsflächen (grundlegend BayVGH, U. v. 10.7.2002 - 6 N 97.2148 - VGH n. F. 55, 121/123 ff.). Welche Folgen sich aus diesen Unterschieden für die Funktion und Reichweite einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung im Straßenausbaubeitragsrecht ergeben, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

Die Tiefenbegrenzungsregelung ist nämlich bereits aus einem anderen Grund unwirksam, zu dem der Beklagte im Zulassungsverfahren angehört wurde. Eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung muss zur Einhaltung des Vorteilsprinzips und zur Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der bevorteilten von den anderen Flächen ausgerichtet werden und auf einer sorgfältigen Ermittlung der örtlichen Verhältnisse durch den Satzungsgeber beruhen. Dieser muss prüfen, ob er eine für alle Grundstücke im Gemeindegebiet gleichermaßen geltende Tiefenbegrenzung festlegen kann (BVerwG, U. v. 12. 11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 24; BayVGH, U. v. 23.4.2015 - 6 BV 14.1621 - juris Rn. 31; U. v. 26.2.1998 - 6 B 94.3817 - BayVBl 1998, 537). Die gewählte Tiefenbegrenzung muss die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegeln und sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientieren (BVerwG, U. v. 1.9.2004 - 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365/369; vgl. auch OVG MV, U. v. 14.9.2010 - 4 K 12.07 - juris zum leitungsgebundenen Abgabenrecht). Die in § 7 Abs. 2 Nr. 2 ABS angeordnete generelle Beschränkung der Grundstücksfläche im unbeplanten Innenbereich auf die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m kann bereits diesen Anforderungen nicht genügen. Denn der Beklagte hat keine Feststellungen zu den typischen örtlichen Bebauungsverhältnissen im Gebiet des Marktes getroffen, welche die Festlegung einer solchen für alle Grundstücke (am Übergang in den Außenbereich und in zentraler Innenbereichslage) gleichermaßen geltenden Tiefenbegrenzung rechtfertigen können. Er ist der Auffassung, solche Feststellungen seien wegen der Besonderheit der örtlichen Bebauung entbehrlich; sein Ortsgebiet sei „geprägt durch eine übliche, mit normalgroßen Parzellen sichtbare Bebauung, die im Kernbereich des Ortes umfangreiche Park-, Kloster- und Kirchenanlagen umringt, die großflächig sind.“ Eine solche „vollkommen atypische Strukturierung“ macht indes die gebotenen Feststellungen keineswegs entbehrlich. Sie stellt im Gegenteil schon im Ansatz in Frage, ob eine einheitliche, für alle Grundstücke im Gemeindegebiet geltende Tiefenbegrenzung zumal mit der genannten Doppelfunktion überhaupt in Betracht kommen kann.

b) Ohne Erfolg bleiben die Ausführungen des Beklagten zum Grundstück FlNr. 48, wonach es sich bei diesem teilweise um einen nicht überbaubaren historischen Orangeriegarten ohne Baulandqualität handele. Zum einen setzt der besondere Vorteil im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, wie oben erwähnt, nach ständiger Rechtsprechung im Unterschied zum Erschließungsbeitragsrecht nicht eine zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung des Anliegergrundstücks, sondern lediglich eine „sinnvolle und zulässige Nutzung“ voraus (zuletzt BayVGH, U. v. 30.6.2016 - 6 B 16.515 - juris Rn. 16). Zum anderen ist das Grundstück in seinem nördlichen Teil mit einem nicht öffentlich zugänglichen Wohngebäude („Orangerie“) mit privatem Gartenanteil bebaut. Der Beklagte legt nicht substantiiert dar, dass der südlich anschließende Bereich in einem Bebauungsplan als öffentliche Parkfläche festgesetzt oder als solche gewidmet worden ist und damit selbst eine öffentliche Einrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG darstellen würde (vgl. BayVGH, U. v. 11.12.2003 - 6 B 99.1270 - juris Rn. 24; U. v. 19.2.2002 - 6 B 99.44 - juris). Einer Darstellung im Flächennutzungsplan, wie ihn der Beklagte auszugsweise im erstinstanzlichen Verfahren (allerdings ohne Legende) vorgelegt hat, kommt - mit Ausnahme des hier nicht einschlägigen Anwendungsbereichs des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB - keine den Festsetzungen eines Bebauungsplans vergleichbare Funktion zu (vgl. BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 4 CN 1.12 - juris Rn. 16).

c) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass maßgebliche Einrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz1 und Satz 3 KAG nach der anzustellenden natürlichen Betrachtungsweise die Ortsstraße Lagerhausstraße von ihrer Y-förmigen Abzweigung von der Neudorfer Straße (Staatsstraße 2258) im Osten bis zu ihrer Einmündung in die Würzburger Straße (B 22) im Westen ist, auch wenn sie auf den letzten ca. 70 m Länge die Bezeichnung Waldstraße hat. Der Zulassungsantrag zieht diese vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen, die aufgrund der Einnahme eines Augenscheins sowie der Luftbilder und Lagepläne erfolgten, nicht mit substantiierter Begründung in Zweifel.

Die einheitliche Ortsstraße Lagerhausstraße/Waldstraße zerfällt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht dadurch in zwei Teile, dass der Beklagte mit Beschluss vom 10. Mai 1993 einen Abrechnungsabschnitt „von der Einmündung des Straßenzuges Lagerhausstraße (bezeichnet mit Waldstraße) in die Würzburger Straße (B 22) bis zur Einmündung der Waldstraße in den Straßenzug Lagerhausstraße“ gebildet hatte. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist der Abrechnungsabschnitt nämlich nicht wirksam im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 1 KAG gebildet worden. Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Abschnitt - neben anderen rechtlichen Voraussetzungen - grundsätzlich nur dann gebildet werden, wenn der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausführung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird. Dies setzt ein konkretes Bauprogramm auch für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke sowie einen konkreten zeitlichen Horizont voraus (BayVGH, B. v. 21.7.2016 - 6 ZB 16.97 - juris Rn. 9; B. v. 23.2.2015 - 6 B 14.2435 - juris Rn. 17; B. v. 31.7.2014 - 6 ZB 13.2270 - juris Rn. 8; B. v. 20.6.2012 - 6 B 11.2132 - juris Rn. 5; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 33 Rn. 53).

Nach diesem rechtlichen Maßstab fehlte es im Jahr 1993 an einem konkreten Bauprogramm für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke der Lagerhausstraße bis zur Einmündung in die Neudorfer Straße (Staatsstraße 2258) sowie an einem konkreten zeitlichen Horizont hierfür. Beides ergibt sich auch nicht aus den mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, wurde der weitere Ausbau der Lagerhausstraße mit keinem Wort erwähnt. Die vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 10. Mai 1993 beschlossene Bildung eines Abrechnungsabschnitts des Straßenzuges Lagerhausstraße/Waldstraße ab der Einmündung in die Würzburger Straße bis zum Übergang in die Lagerhausstraße war daher schon aus diesem Grund unwirksam.

Abgesehen davon ist die vom Beklagten 1993 beschlossene Abschnittsbildung aus einem weiteren Grund unwirksam. Grundsätzlich muss nämlich eine Teilstrecke einer Anbaustraße, um als Abschnitt abrechnungsmäßig verselbstständigt werden zu können, eine gewisse eigenständige Bedeutung als Verkehrsanlage haben. Sie muss von ihrem Umfang her - gleichsam stellvertretend - „Straße“ sein können. Sowohl die grundsätzliche Forderung einer gewissen selbstständigen Bedeutung als auch das Verlangen einer Begrenzung nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder rechtlichen Gesichtspunkten sind letzten Endes darauf ausgerichtet, willkürliche Abschnittsbildungen zu verhindern (BayVGH, B. v. 9.7.2013 - 6 ZB 12.1781 - juris Rn. 7; B. v. 6.5.2008 - 6 CS 08.105 - juris Rn. 6; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 14 Rn. 24, 25; ders. in Berliner Kommentar zum BauGB, § 130 Rn. 17). Es bedarf keiner Vertiefung, ob für die Bejahung einer gewissen eigenständigen Bedeutung eines Abschnitts als Verkehrsanlage die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen selbstständigen und unselbstständigen Stichstraßen (vgl. BayVGH, B. v.20.4.2012 - 6 ZB 09.1855 - juris Rn. 8) als Orientierung dienen sollte - was grundsätzlich naheliegend erscheinen mag (so OVG LSA, B. v. 11.12.2007 - 4 L 154.05 - KStZ 2008, 114). Jedenfalls in einem Fall wie hier, in dem die vom Beklagten vorgenommene Abschnittsbildung eine nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts lediglich ca. 70 m lange Teilstrecke eines insgesamt etwa 520 m langen Straßenzugs umfasst, fehlt es in absoluter Hinsicht an der erforderlichen eigenständigen Bedeutung des Abrechnungsabschnitts (vgl. auch BayVGH, B. v. 23.2.2015 - 6 B 14.2435 - juris Rn. 18, 19).

Die vom Marktgemeinderat am 19. März 2012 beschlossene Abschnittsbildung von der „nördlichen Einmündung der Waldstraße in den Straßenzug Lagerhausstraße bis zur Einmündung des Straßenzuges in die Staatsstraße 2258“ ist ebenfalls unwirksam, weil es auch an einem konkreten Bauprogramm und einem konkreten zeitlichen Horizont für die Fortführung des Ausbaus der Mitte der 90er Jahre bereits erneuerten Reststrecke bis zur Einmündung in die Würzburger Straße fehlt; zudem ist der restliche Abschnitt mit ca. 70 m Länge, wie oben ausgeführt, zu kurz.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass es sich bei der nunmehr abgerechneten Ausbaumaßnahme um einen beitragsfähigen Teilstreckenausbau handelt, bei dem das Abrechnungsgebiet auch die Anliegergrundstücke im westlichen Bereich der Lagerhausstraße umfasst (BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471).

2. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen lassen sich durch die Ausführungen unter 1. ohne weiteres beantworten. Die Frage, „welche qualitativen Anforderungen an die Dokumentation der Meinungsbildung einer Gemeinde zu stellen sind, dass dieser die Berechtigung zur Abschnittsbildung zuerkannt wird im Hinblick auf eine Dokumentation eines entsprechenden Bauprogrammes“ stellt sich nicht entscheidungserheblich, weil der jeweils weitere Ausbau der Lagerhausstraße bei den beiden Abschnittsbildungsbeschlüssen in den Jahren 1993 und 2012 mit keinem Wort erwähnt wurde.

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzungsregelung auch im Innenbereich bei Straßenausbaumaßnahmen zulässig ist, stellt sich im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Wie oben ausgeführt, fehlt es an Feststellungen des Beklagten zu den typischen örtlichen Bebauungsverhältnissen im Gebiet des Marktes, die die Anwendung einer für alle Grundstücke gleichermaßen geltenden Tiefenbegrenzung rechtfertigen könnten.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.