Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2019 - 6 CE 19.942
vorgehend
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 10. April 2019 - M 21 E 18.5407 - wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
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(1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter nach Satz 2 zugelassen ist. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Sie darf nur für die Entscheidung der in Absatz 1 genannten Fälle verwendet werden.
(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder einem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach Absatz 2.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.
(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.
(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
I.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Oktober 2013 - AN 11 E 13.1705 - in den Nummern 1 und 2 aufgehoben.
II.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antragsteller vorläufig von der Verpflichtung freizustellen, die mit Weisung der Bezirksfinanzdirektion Südost vom 30. August und 12. September 2013 angeordneten Erprobungen und Untersuchungen durchführen zu lassen.
III.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
IV.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.
(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.
(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
(1) Die Postnachfolgeunternehmen (§ 38) werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen seiner Zuständigkeit vertritt der Vorstand des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstand nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahr.
(3) Wer die Befugnisse eines Vorgesetzten wahrnimmt, bestimmt sich nach dem Aufbau des Postnachfolgeunternehmens.
(4) Soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften dies zulassen, kann der Vorstand die ihm zustehenden Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
(5) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, durch Disziplinarverfügung eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen oder einem Beamten in einer Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen zur Last zu legen, hat er die Verfügung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermessens prüfen zu lassen. Entsprechendes gilt vor Erhebung der Disziplinarklage. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.
(6) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Beamten gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes zu entlassen, gemäß § 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand zu versetzen oder die Arbeitszeit eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 45 des Bundesbeamtengesetzes herabzusetzen, hat er seine Entscheidung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.
(7) Der Arbeitsdirektor (§ 33 des Mitbestimmungsgesetzes) nimmt in Personalunion die personellen und sozialen Angelegenheiten der Beamten wahr. § 20 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. Der Vorstand kann seine ihm nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Befugnisse von dem Arbeitsdirektor oder im Falle des § 20 Abs. 3 Satz 2 von dem für diese Angelegenheiten zuständigen anderen Vorstandsmitglied wahrnehmen lassen. Beschlüsse des Vorstands, die mit dienstrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind, binden das Vorstandsmitglied nicht.
(1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter nach Satz 2 zugelassen ist. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Sie darf nur für die Entscheidung der in Absatz 1 genannten Fälle verwendet werden.
(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder einem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach Absatz 2.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die gegen den angefochtenen Beschluss fristgerecht vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung des Beschlusses geht, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern, mit welchem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der bei ihm anhängigen Klage mit dem Aktenzeichen 13 K 1592/14 gegen die Zurruhesetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2014 wiederhergestellt hat. Vielmehr fällt die hinsichtlich des Antrags der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung ihrer bei dem VG Arnsberg erhobenen Klage 13 K 1592/14 gegen die Zurruhesetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. März 2014 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2014 wiederherzustellen,
4gebotene, auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt gegenüber dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin, weil sich die angefochtene Zurruhesetzung der Antragstellerin bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig darstellt und kein öffentliches Interesse am Vollzug offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte besteht.
5Der angefochtene, allein auf § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG gestützte Bescheid vom 12. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2014 ist offensichtlich rechtswidrig. Denn das sozialmedizinische Gutachten der Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, Dr. X. von der B.A.D. Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH (im Folgenden: B.A.D. GmbH), B.A.D.-Zentrum E. , vom 30. Oktober 2013 nebst ergänzenden Stellungnahmen vom 4. Dezember 2013 und 28. Januar 2014, welches die Antragsgegnerin ihrer Prognoseentscheidung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG zugrundegelegt hat, stellt hierfür keine tragfähige Grundlage dar. Das ergibt sich, wie der Beschwerde zuzugeben ist, allerdings nicht schon aus der auf sein Urteil vom 18. Juni 2010 – 13 K 185/09 –, NWVBl. 2010, 441 = juris, Bezug nehmenden Begründung des Verwaltungsgerichts, das Gutachten von Dr. X. könne die Prognoseentscheidung (schon) deshalb nicht stützen, weil es von einer „Betriebsärztin“ der B.A.D. GmbH „und damit von einer in einem Beschäftigungsverhältnis zu der Antragsgegnerin stehenden Person erstellt worden“ sei (nachfolgend 1.). Es folgt aber daraus, dass das erstellte Gutachten ersichtlich nicht den Anforderungen genügt, welche an eine entsprechende ärztliche Begutachtung im Zurruhesetzungsverfahren zu stellen sind (nachfolgend 2.).
61. Das Gutachten kann nicht schon mit der Begründung als für die Prognoseent-scheidung ungeeignet qualifiziert werden, es sei von einer in einem Beschäftigungsverhältnis zu der Antragsgegnerin stehenden Betriebsärztin gefertigt worden, und zwar unabhängig davon, ob die Ärzte der B.A.D. GmbH als Auftragnehmer der Deutschen Telekom AG (im Folgenden: DT AG) als „Betriebsärzte“ bezeichnet werden können und ob angenommen werden kann, dass sie zu der Antragsgegnerin bzw. zu der DT AG in einem „Beschäftigungsverhältnis“ stehen. Denn die Antragsgegnerin bzw. der Vorstand der DT AG, welcher nach § 1 Abs. 2 PostPersRG die Befugnisse der obersten Dienstbehörde wahrnimmt, hat nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin die Ärzte der B.A.D. GmbH generell als Gutachter in Verfahren auf Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit beauftragt. Dies entspricht § 48 Abs. 1 BBG.
7Nach § 48 Abs. 1 BBG kann in den Fällen der §§ 44 bis 47 BBG die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter zugelassen ist (Satz 1). Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten betraut werden kann (Satz 2). Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen (Satz 3). Der solcherart zugelassene Arzt wird dem Amtsarzt in der Funktion als Gutachter im Zurruheset-zungsverfahren gleichgestellt („oder“), ohne dass sich dem Gesetz insoweit ein Rangverhältnis entnehmen lässt. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut muss es sich bei dem von der zuständigen Behörde zugelassenen Gutachter „lediglich“ um eine „Ärztin“ oder einen „Arzt“ handeln, weitere einschränkende Vorgaben hinsichtlich der Art oder Qualifikation des Arztes formuliert das Gesetz nicht. Die im heutigen § 48 Abs. 1 BBG getroffene Regelung entspricht, wie ein Wortlautvergleich zeigt und auch in der einschlägigen Gesetzesbegründung ausgeführt wird (BT-Drs. 16/7076, S. 113), im Wesentlichen der vom 1. Januar 2002 bis zum 11. Februar 2009 gültigen Regelung des § 46a Abs. 1 BBG a.F., die durch Art. 5 Nr. 5 Buchstabe a des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3926, in § 46a BBG a.F. eingefügt worden war. Die Begründung des zugehörigen Gesetzentwurfs lässt die mit der Norm verbundenen gesetzgeberischen Erwartungen klar hervortreten: es ging darum, erfahrene Mediziner aus dem Bereich der sozialversicherungsrechtlichen Feststellung von Erwerbs- und Berufsunfähigkeit auch in das beamtenrechtliche Zurruhesetzungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit einbeziehen zu können sowie – ergänzend – durch die unmittelbare Einschaltung medizinischer Spezialisten ggf. die Verfahrensdauer verkürzen zu können.
8Vgl. Summer, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Band I, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Soldatenrecht, Stand: Juni 2014, BBG 2009 § 48 Rn. 2, und BT-Drs. 14/7064, S. 32: „Die ärztliche Untersuchung zur Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten soll künftig nicht nur durch Amtsärzte, sondern auch durch andere Ärzte möglich sein, die besondere Erfahrungen hinsichtlich der gesundheitlichen Anforderungen beruflicher Tätigkeiten besitzen“; vgl. ferner ebenda, S. 49, zu Art. 5 Nr. 2, wo u.a. ausgeführt wird: „Es soll deshalb künftig möglich sein, Beamte nicht nur durch einen Amtsarzt, sondern auch durch einen sonstigen, als Gutachter beauftragten Arzt auf seine Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen. Damit soll es den zuständigen Dienststellen eröffnet werden, auch das Fachwissen anderer Ärzte, die besondere Erfahrungen mit den Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf Arbeitsfähigkeit und Arbeitseinsatz gesammelt haben, zu nutzen. Durch diese Neuregelung ist auch eine Verfahrensbeschleunigung zu erwarten. In vielen Fällen verfügt der Amtsarzt nicht über die erforderlichen spezialärztlichen Kenntnisse, so dass er weitere Ärzte hinzuziehen muss. Durch die Möglichkeit, künftig statt des örtlich zuständigen Amtsarztes sofort einen entsprechenden Spezialisten mit dem Gutachten zu betrauen, können Zeitverzögerungen vermieden werden“; vgl. schließlich ebenda S. 50 zu Art. 5 Nr. 5: „Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde muss Listen von Ärzten aufstellen, die als Gutachter in Betracht kommen. Diese können von den Behörden zur Begutachtung eines Beamten herangezogen werden. Besonders geeignet dürften z. B. Ärzte sein, die sich in ihrer bisherigen Praxis mit der Frage der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit von Arbeitnehmern befasst haben. Diese verfügen über einen großen Erfahrungsbestand, auf den für die Begutachtung zurückgegriffen werden sollte.“
9Es gibt daher keine Anhaltspunkte für die Annahme, das Gesetz erlaube die Begutachtung eines Beamten im Zurruhesetzungsverfahren durch andere Ärzte als Amtsärzte nur in den Fällen, in denen der Amtsarzt nicht über die erforderlichen Kenntnisse aus einem bestimmten medizinischen Fachgebiet verfügt.
10In diesem Sinne aber wohl VG Arnsberg, Urteil vom 18. Juni 2010 – 13 K 185/09 –, NVWBl 2010, 441 = juris.
11Dabei schließt das Gesetz auch nicht aus, dass die zuständigen Behörden den für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich als Gutachter im Zurruhesetzungsverfahren zugelassenen Ärzten die Begutachtung überwiegend oder sogar generell übertragen.
12In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass § 46a Abs. 1 BBG a.F., soweit es um Beamte der Postnachfolgeunternehmen ging, der Sache nach die vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2001 geltende Regelung des § 4 Abs. 4 PostPersRG in der Fassung des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2325, 2353) ersetzte.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 –, juris, Rn. 19; diese Regelung berücksichtigt das VG Arnsberg bei der Untersuchung der Entstehungsgeschichte nicht in seinem Urteil vom 18. Juni 2010 – 13 K 185/09 –, NWVBl. 2010, 441 = juris, Rn. 118.
14Nach § 4 Abs. 4 PostPersRG in der angeführten Fassung konnte das nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (damaliger Fassung) der Feststellung der Dienstunfähigkeit zugrundeliegende Gutachten das eines Amtsarztes, eines beamteten Arztes, eines Vertrauensarztes oder in Ausnahmefällen eines Facharztes sein. Die Streichung des § 4 Abs. 4 PostPersRG a.F. mit Ablauf des 31. Dezember 2001 hat der historische Gesetzgeber seinerzeit damit begründet, dass es den obersten Dienstbehörden bzw. den bei den Post-Aktiengesellschaften deren Befugnisse wahrnehmenden Vorständen nach § 46 Abs. 1 (neu) BBG [gemeint ist § 46a Abs. 1 (neu) BBG] möglich sei, die zuvor von § 4 Abs. 4 PostPersRG erfassten Ärzte in ihre Gutachterliste aufzunehmen, weshalb eine entsprechende gesetzliche Regelung nicht mehr erforderlich sei.
15So BT-Drs. 14/7064 S. 54, zu Art. 14; siehe auch ebenda, S. 49, zu Art. 5 Nr. 3, zum gleichzeitigen Wegfall der in § 44 BBG a.F. vorgesehen gewesenen Sonderregelungen für das Bundeseisenbahnvermögen und für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
16Von der vorbehandelten (zu bejahenden) Frage, ob das Gutachten einer als Gutachterin nach § 48 Abs. 1 BBG zugelassenen Ärztin der B.A.D. GmbH taugliche Grundlage einer Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten sein kann, ist die weitere Frage zu unterscheiden, ob diesem Gutachten im Falle gegenläufiger privatärztlicher Bewertungen derselbe allerdings nur eingeschränkte Vorrang zuzubilligen ist, wie er ggf. dem Gutachten eines Amtsarztes zukommt.
17Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2012 – 2 B 97.11 –, juris, Rn. 5, und vom15. Februar 2010 – 2 B 126.09 –, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1 = juris, Rn. 16.
18Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr ausdrücklich verneint,
19vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 –, juris, Rn. 20,
20was aber an der prinzipiellen Verwertbarkeit der Gutachten, die von nach § 48 Abs. 1 BBG zugelassenen Ärzten erstellt worden sind, nichts ändert.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 –, juris, Rn. 30 a.E.; aus dem vorangegangenen Berufungsurteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. März 2012 – 2 LB 1/12 – UA S. 8, ergibt sich, dass im konkreten Fall ein Arzt der B.A.D. GmbH tätig geworden war.
222. Das einschlägige sozialmedizinische Gutachten nebst ergänzenden Stellungnahmen ist aber deshalb ungeeignet zur Stützung der von der Antragsgegnerin getroffenen, nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG erforderlichen Prognose, dass keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit der Antragstellerin innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll hergestellt ist, weil es ersichtlich nicht den an ein ärztliches Gutachten im Zurruhesetzungsverfahren zu stellenden inhaltlichen Anforderungen (dazu nachfolgend a)) genügt (dazu nachfolgend b)). Den entsprechenden – zutreffenden – Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegengesetzt, sie muss deshalb ohne Erfolg bleiben.
23a) Welche Anforderungen an das ärztliche Gutachten im Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu stellen sind, ergibt sich aus § 48 Abs. 2 Satz 1 BBG. Nach dieser Vorschrift teilt die Ärztin oder der Arzt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Aus dieser Vorschrift folgt, dass ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amtsärztliches) Gutachten sich nicht auf die Mitteilung des Untersuchungsergebnisses beschränken darf, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe mitteilen muss, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Das Gutachten muss danach sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben.
24So bereits BVerwG, Beschlüsse vom 13. März 2014– 2 B 49.12 –, juris, Rn. 8 f., und vom 20. Januar 2011 – 2 B 2.10 –, juris, Rn. 5 und 15.
25Ausgangspunkt für dieses Auslegungsergebnis ist der Wortlaut der Norm. Danach sind die tragenden Gründe des Gutachtens mitzuteilen, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Der Gesetzgeber hat also die Beantwortung der Frage, was im jeweiligen Einzelfall zu den tragenden Gründen in diesem Sinne zu zählen hat, davon abhängig gemacht, welche Kenntnisse der Dienstherr zwingend benötigt, um die ihm aufgegebene, das Verfahren zur Überprüfung der Dienstfähigkeit des Beamten abschließende Entscheidung seiner Aufgabe und Verantwortung entsprechend zu treffen; der Inhalt des Gutachtens richtet sich also nach seinem Zweck. Eine gutachtliche Stellungnahme im Zurruhesetzungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und ob er im Falle der Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet werden kann. Bei der Beurteilung der – spezifisch beamtenrechtlichen – Frage der Dienstfähigkeit des Beamten entscheidend sind die Auswirkungen seines körperlichen Zustandes oder der gesundheitlichen Gegebenheiten auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb. Es kommt dabei in der Regel darauf an, ob der Beamte auf Grund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten im abstrakt-funktionellen Amt bei der Beschäftigungsbehörde dauernd unfähig ist; in manchen Fällen werden allerdings schon Art und Ausmaß der einzelnen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die objektiven ärztlichen Befunde und deren medizinische Qualifikation als solche auf die Annahme der Dienstunfähigkeit führen können.
26Vgl. etwa das Senatsurteil vom 9. Mai 2011– 1 A 440/10 –, PersV 2011, 456 = juris, Rn. 87 = NRWE, m.w.N.
27Schon vor diesem Hintergrund und auch mit Blick darauf, dass der Dienstherr die Aussagen des medizinischen Gutachtens nicht ungeprüft übernehmen darf, sondern insbesondere auf ihre Nachvollziehbarkeit zu überprüfen hat, leuchtet es ein, dass das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen (z.B. orthopädischen) Befunde, als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen (z.B.: mangelnde Fähigkeit, Lasten über 20 kg zu heben oder länger als eine Stunde zu stehen) für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben, enthalten muss.
28Die genannten inhaltlichen Anforderungen muss das Gutachten nach dem Sinn und Zweck der Norm aber auch aus Gründen effektiven Rechtsschutzes erfüllen. Das erstellte Gutachten muss es dem Beamten nämlich ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und mit der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen und sie ggf. substantiiert anzugreifen.
29Die vorstehenden Ausführungen verdeutlichen, dass sich das Gutachten seinem– doppelten – Zweck entsprechend nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken darf, sondern die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen muss. Wie detailliert das Gutachten danach jeweils sein muss, ist dabei eine Frage des Einzelfalles.
30Vgl. insgesamt zum Vorstehenden BVerwG, Beschlüsse vom 13. März 2014 – 2 B 49.12 –, juris, Rn. 8 f., und vom 20. Januar 2011 – 2 B 2.10 –, juris, Rn. 5 und 15.
31Ersichtlich ungenügend ist es demnach hingegen, wenn ein Gutachter sich auf die nicht nachvollziehbare und nicht weiter überprüfbare Aussage beschränkt, Dienstunfähigkeit sei „aufgrund des Krankheitsbildes“ gegeben oder nicht gegeben, die im Übrigen im Umfang ihrer spezifisch beamtenrechtlichen Schlussfolgerung außerhalb seiner Kompetenz liegt.
32Die Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBG kann objektiv auch nicht, wie die Beschwerde indes meint, dahin verstanden werden, dass die nach dem Vorstehenden zu stellenden Anforderungen noch nicht den Regelfall der Mitteilung des Ergebnisses einer ärztlichen Untersuchung betreffen, sondern erst dann gelten, wenn die Behörde im Einzelfall – zur Ergänzung einer schon erfolgten gutachterlichen Stellungnahme –eine solchermaßen substantiierte Mitteilung anfordert. Ein solches Normverständnis verbietet sich schon mit Blick darauf, dass § 48 Abs. 2 Satz 1 BBG die einzige Vorschrift darstellt, die die Anforderung des Gutachtens, welches auf der Grundlage der einem Arzt i.S.v. § 48 Abs. 1 BBG nach dieser Vorschrift übertragenen ärztlichen Untersuchung (§ 48 Abs. 3 BBG) erstellt worden ist, durch die Behörde und die damit korrespondierende Verpflichtung des Arztes zur Übermittlung regelt. Zudem ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu dem Sinn und Zweck des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBG, der Behörde eine verantwortliche Entscheidung über die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten und Letzterem effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen, dass das erstellte Gutachten den dargestellten Anforderungen schon im ersten (und u.U. letzten) Zugriff genügen muss.
33Die Betrachtung der Entstehungsgeschichte des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBG bzw. der sich allein aus ihr erschließenden subjektiven Vorstellungen des historischen Gesetzgebers erlaubt kein vom Vorstehenden abweichendes Verständnis der Norm.
34Die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBG hat zwei ihr weitgehend entsprechende Vorgängerregelungen, nämlich § 46a Abs. 2 BBG Fassung 2002 sowie § 46a Abs. 1 BBG Fassung 1997. Nach der zuletzt genannten Vorschrift hatte der Arzt, wenn eine ärztliche Untersuchung der Dienstunfähigkeit des Beamten durchgeführt wurde, nur im Einzelfall auf Anforderung der Behörde das die tragenden Gründe und Feststellungen enthaltende Gutachten mitzuteilen, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich war. In der einschlägigen Bundestags-Drucksache 13/5057 (Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses vom 25. Juni 1996 zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts [Reformgesetz] der Bundesregierung, BT-Drs. 13/3994) heißt es auf Seite 64 zu Artikel 2 Nummer 10a des Gesetzentwurfs (Einfügung von § 46a BBG) lapidar, mit der Neufassung werde den Wünschen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz weitgehend Rechnung getragen. Diese Wünsche wiederum erschließen sich aus zwei Schreiben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz an den Vorsitzenden des Innenausschusses, welche vom 7. Mai 1996 – III - 460 / 1 – (BT-InnenA Drs. 13/62) bzw. vom 17. Juni 1996 – III - 459 / 2 – datieren. Im erstgenannten Schreiben hat der Bundesbeauftragte ausgehend von seiner – irrigen – Ansicht, der beauftragte Arzt treffe bereits die Aussage über die Dienstfähigkeit des Beamten, dargelegt, eine Übermittlung von Anamnese, Befunden und ärztlicher Begründung sei – abgesehen von eng umgrenzten Ausnahmefällen – aus datenschutzrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht erforderlich/zulässig. Hierauf fußend hat er sodann mit seinem späteren Schreiben dem Innenausschuss einen Formulierungsvorschlag unterbreitet, der– soweit hier von Interesse – lautet:
35„Der Arzt übermittelt der Behörde das Untersuchungsergebnis, das sich auf Auskünfte über Art und Umfang der Einschränkung der Dienstfähigkeit beschränkt. Auf Anforderung der Behörde im Einzelfall teilt der Arzt darüber hinaus weitere Einzelangaben mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde erforderlich sind,
36- um eine unmittelbar drohende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwenden,
37- zum Schutz von Leben und Gesundheit des Bediensteten oder
38- wenn dies zur Erledigung überragend wichtiger Aufgaben im öffentlichen Interesse notwendig ist.“
39Ob die soeben dargestellte Entstehungsgeschichte dem hier vertretenen Auslegungsergebnis entgegensteht, ist mit Blick darauf zumindest zweifelhaft, dass– erstens – die nach dem Formulierungsvorschlag gewollte Zweiteilung (Übermittlung nur des Untersuchungsergebnisses, ggf. spätere Mitteilung von Einzelangaben auf gesonderte Anforderung) nicht erkennbar Eingang in den Gesetzeswortlaut gefunden hat und dass – zweitens – § 46a Abs. 1 BBG 1997 immerhin (überhaupt) eine Mitteilung des die tragenden Feststellungen und Gründe enthaltenden Gutachtens vorgesehen hat. Da der Innenausschuss gemeint hat, den Wünschen des Bundesbeauftragten weitgehend Rechnung getragen zu haben, erscheint aber auch die Annahme möglich, dass der historische Gesetzgeber der Sache nach von der angesprochenen Zweiteilung ausgegangen ist und lediglich aus Gründen sprachlicher Vereinfachung nur den besonderen Fall der Anforderung von Einzelangaben bzw. – nach seiner Lösung – des die tragenden Feststellungen und Gründe enthaltenden Gutachtens geregelt hat, also davon ausgegangen ist, dass im Regelfall nur ein „Ergebnis“ mitzuteilen sei.
40Letztlich kann die Beantwortung dieser Frage vorliegend aber auf sich beruhen. Denn hier verbietet sich eine abweichende Bewertung auf der Grundlage etwaiger Erwägungen zur Entstehungsgeschichte des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBG bzw. zu sich allein aus ihr erschließenden subjektiven Vorstellungen des historischen Gesetzgebers schon wegen des weiter oben dargelegten klaren Befundes zur Auslegung der objektiven Fassung der Norm. Führt nämlich die (Wortlaut, Systematik und/oder Sinn und Zweck des Gesetzes beleuchtende) Auslegung einer Norm auf ein sich aus der objektiven Gesetzesfassung bereits klar erschließendes Auslegungsergebnis, so ist es dem Auslegenden verwehrt, dieses Ergebnis allein wegen der angeführten entstehungsgeschichtlichen Erwägungen letztlich in sein Gegenteil zu verkehren.
41Vgl. etwa das Senatsurteil vom 13. August 2010– 1 A 1260/08 –, juris, Rn. 42 f. = NRWE, m.w.N.
42Das nach alledem zutreffende Verständnis des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBG wird schließlich auch nicht durch das von der Beschwerde ins Feld geführte Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 5. November 2012 – D 1 – 210 142/42#0 – infrage gestellt, welches in seiner Anlage 2 davon ausgeht, in dem Gutachten sei regelmäßig nicht die genaue Diagnose/Erkrankung aufzuführen. Denn hierbei handelt es sich um bloßes Innenrecht, welches die zur verbindlichen Auslegung des geltenden Rechts berufenen Gerichte nicht zu binden vermag.
43b) Verbleibt es damit nach alledem bei den rechtlichen Ansätzen des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats, so genügt das in Rede stehende Gutachten nebst ergänzenden Stellungnahmen den zu stellenden Anforderungen – wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – nicht einmal ansatzweise. Die beauftragte Ärztin hat unter Bezugnahme auf die eigene Begutachtung und unter pauschaler Bezugnahme auf einen – nicht in den Akten vorhandenen – Fremdbefund ihre Verneinung jeglicher Dienstfähigkeit der Antragstellerin und ihre negativ ausgefallene Prognoseentscheidung allein mit der „Multimorbidität und der damit einhergehenden erheblich eingeschränkten Belastbarkeit und häufigen Fehlzeiten“ der Antragstellerin und ergänzend mit der Vielzahl von DU-Untersuchungen seit 2004 sowie ihrer Ansicht nach erfolglos gebliebenen einzelnen Rehabilitationsmaßnahmen begründet. Es liegt zunächst auf der Hand, dass mit dem einzigen medizinischen Begriff, der insoweit Verwendung findet („Multimorbidität“), keine substantiierte Angabe von Befunden verbunden ist. Denn dieser Begriff bezeichnet lediglich das gleichzeitige Bestehen mehrerer Erkrankungen bei einer einzelnen Person, trifft aber keine Aussage über die einzelnen Erkrankungen nach Art, Schwere und Auswirkungen auf die Dienstfähigkeit. Zwar werden in der ergänzenden Stellungnahme vom 4. Dezember 2013 in Reaktion auf ein Schreiben der Antragstellerin als Erkrankungen „Rückenschmerzen, Bluthochdruck und Diabetes“ genannt; zugleich führt die Gutachterin aber aus, dass die Antragstellerin auch „an anderen gesundheitlichen Einschränkungen“ leide. Dem Gutachten lässt sich in der Summe also nur die Aussage entnehmen, dass bei der Antragstellerin neben den angeführten drei Erkrankungen noch weitere, nicht benannte Erkrankungen vorliegen und dass wegen der Fehlzeiten und sonstigen Entwicklungen in der Vergangenheit jegliche Dienstfähigkeit entfallen sei und weiter fehlen werde. Eine solche Aussage lässt schon jegliche Gewichtung der einzelnen Erkrankungen, vor allem aber die notwendige Erklärung vermissen, welche der Erkrankungen im Einzelnen aus welchen konkreten Gründen durchschlagend die Dienstfähigkeit der Antragstellerin entfallen lassen sollen. Ohne Letzteres kann indes schon der Dienstherr nicht nachvollziehen, ob die medizinische Beurteilung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgeht, in sich schlüssig, stimmig und nachvollziehbar ist, keine unauflösbaren Widersprüche aufweist und deshalb insgesamt die Schlussfolgerung trägt, die Antragstellerin sei nicht mehr in der Lage, ihr abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Außerdem wird es so der Antragstellerin in einer die gebotenen Rechtsschutzmöglichkeiten verkürzenden Weise verwehrt, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen der Ärztin und mit der darauf zu stützenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen und sie ggf. substantiiert anzugreifen. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass ausweislich der ergänzenden Stellungnahme der Gutachterin vom 4. Dezember 2013 erst ein nach Erstellung des Gutachtens erfolgtes, an die Augenärztin der Antragstellerin gerichtetes Schreiben offenbart hat, dass das Ergebnis des Gutachtens nicht auf Sehstörungen der Antragstellerin beruht. Dieser Vorgang macht, wie das Verwaltungsgericht gleichfalls zutreffend ausgeführt hat, deutlich, dass die Antragstellerin angesichts des ihr vorenthaltenen Wissens, welche Krankheiten für die Ärztin maßgebend waren, das Gutachten praktisch „ins Blaue hinein“ angreifen muss; das darf ihr nicht zugemutet werden. So hat sie sich denn auch mit Schreiben vom 10. Januar 2014 auf Anraten des Gesamtbetriebsrats veranlasst gesehen, vorsorglich Bescheinigungen mehrerer Ärzte vorzulegen, welche im Übrigen sämtlich von der Dienstfähigkeit der Antragstellerin ausgehen; insoweit wird insbesondere das Attest des Arztes für Allgemeinmedizin S. vom 9. Januar 2014 von Interesse sein, welches u.a. begründend feststellt, dass es nach „Umstellung der antidiabetischen Medikation“ zu einer „deutlichen Stoffwechselverbesserung“ gekommen sei.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
45Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Eine Anwendung der Sonderregelung des § 52 Abs. 5 Satz 4 Fall 2 GKG, welche eine Halbierung des sich nach § 52 Abs. 5 Satz 1 bis 3 GKG ergebenden Betrags anordnet, kommt vorliegend nicht in Betracht. Denn diese Vorschrift erfasst nicht diejenigen Fälle, in denen – wie hier – die Frage der Versetzung in den Ruhestand dem Grunde nach streitig ist, sondern nur solche Fälle, in denen die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand allein wegen ihres Zeitpunktes, also wegen eines einzelnen Elementes innerhalb des Ruhestandsverfahrens angegriffen wird.
46Ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit dessen Beschluss vom 30. Juli 2009– 2 B 30.09 –, NVwZ-RR 2009, 823 = juris, Rn. 3; dem seither in ständiger Rechtsprechung folgend der beschließende Senat, vgl. etwa die Senatsbeschlüsse vom 29. September 2009 – 1 A 2538/07 –, n.v., und vom 19. September 2011 – 1 A 1683/09 –, n.v.
47Bei der Ermittlung der sich nach dem Stand des Besoldungsrechts im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (7. Juli 2014) ergebenden Summe der der Antragstellerin für das Kalenderjahr 2014 als aktive Beamtin nach A 7 BBesO zu zahlenden Bezüge ohne nicht ruhegehaltfähige Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, ist der Senat davon ausgegangen, dass die 1973 in die Dienste der Antragsgegnerin getretene Antragstellerin bereits eine höhere Erfahrungsstufe erreicht hat, mindestens jedoch die Erfahrungsstufe 3. Ferner hat der Senat den sich ergebenden Betrag wegen des nur vorläufigen Charakters der Eilentscheidung halbiert,
48ständige Rechtsprechung des Senats für Fälle der vorliegenden Art, vgl. etwa die Beschlüsse vom 19. November 2013 – 1 B 1161/13 –, juris, Rn. 31 = NRWE, vom 24. September 2009 – 1 B 477/09 –, n.v., und vom 15. August 2007 – 1 B 809/07 –, n.v.; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2013 – 6 B 11/13 –, juris, Rn. 19 = NRWE,
49also im Ergebnis die halbjährlichen Bezüge nach der ab dem 1. August 2013 geltenden Besoldungstabelle A für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen der Besoldungsgruppe A 7 angesetzt. Sowohl bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 als auch schon bei Berücksichtigung der Erfahrungsstufe 3 ergibt sich ein in die festgesetzte Wertstufe bis 16.000,00 Euro fallender Streitwert (2.169,72 Euro x 6 = 13.018,32 Euro; 2.568,09 Euro x 6 = 15.408,54 Euro).
50Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist, - 2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist, - 3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen, - 4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben, - 5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.
(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
- 1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. - 2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat. - 3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4. - 4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend. - 5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind in den Ländern die Verwaltungsgerichte und je ein Oberverwaltungsgericht, im Bund das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.