Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. März 2018 - 6 CE 17.2444

bei uns veröffentlicht am14.03.2018

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. November 2017 – RO 1 E 17.1195 – wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf 16.941‚60 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Beamter auf Lebenszeit im Amt eines technischen Postoberamtsrats (Besoldungsgruppe A13 vz t) und bei der ... AG (T.) beschäftigt. In diese Planstelle war er mit Wirkung zum 1. Oktober 2015 eingewiesen worden. Seit dem 1. Januar 2000 ist der Antragsteller im dienstlichen Interesse gemäß § 4 Abs. 2 PostPersRG für die Tätigkeit eines Senior IT Systemarchitekt bei der T-Systems GmbH (TSI) beurlaubt. Diese Funktion ist außertariflich mit AT3 bewertet.

Der Antragsteller konkurriert mit den Beigeladenen um eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A13 vz+Z im Rahmen der Beförderungsrunde 2017. Gemäß Nr. 3 Buchst. b der aktuellen Beförderungsrichtlinien für die bei der Telekom beschäftigten Beamtinnen und Beamten (Beförderungsrichtlinien) ist eine (erneute) Beförderung ausgeschlossen‚ wenn die letzte Beförderung weniger als zwei Jahre zurückliegt. Da der Antragsteller zuletzt zum 1. Oktober 2015 befördert worden war und damit die vorgesehene Bewährungszeit von zwei Jahren noch nicht erfüllt hatte, wurde er nicht in die Beförderungsliste eingereiht. Dies wurde ihm mit Schreiben vom 3. Juli 2017 mitgeteilt. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt und gleichzeitig beim Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes beantragt.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 16. November 2017 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt‚ der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller sei zulässigerweise nicht in das Beförderungsverfahren einbezogen worden‚ weil er die geforderte Mindestbewährungszeit von zwei Jahren nicht erfüllt habe. Das Erfordernis einer zweijährigen Bewährungszeit verstoße nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Die Mindestwartezeit diene – zusammen mit der Vorschrift über das regelmäßige Durchlaufen der Ämter – dem sachgerechten Ziel einer kontinuierlichen Entfaltung der Befähigung sowie der Objektivierung der Bewährung und damit dem Leistungsprinzip. Dazu sei grundsätzlich – auch im Interesse der Gleichbehandlung – eine amtsbezogene Mindestbewährungszeit zu absolvieren.

Hiergegen macht der Antragsteller mit seiner Beschwerde geltend: Die vom Verwaltungsgericht dargelegten rechtlichen Grundsätze zur verfassungsgemäßen Einführung einer zweijährigen Mindestverweildauer ließen sich nicht auf die Beamtinnen und Beamten übertragen‚ die im Bereich der Postnachfolgeunternehmen beschäftigt seien. Die typisierende Betrachtungsweise verstoße insoweit gegen den Grundsatz der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG. Für sie spreche zwar wohl die einheitliche Anwendung der Beurteilungsrichtlinien bzw. der hierin vereinbarten Wartezeit. Allerdings lasse die Richtlinie keinen Platz für Ausnahmen. Eine solche starre Regelung wahre das Leistungsprinzip nicht‚ da herausragende Leistungen von Spitzenkräften nicht hinreichend gewürdigt werden könnten. Der Antragsteller sei mit Wirkung zum 1. Oktober 2015 in eine Planstelle A13 vz t eingewiesen worden. Er sei bei einer 100%igen Tochtergesellschaft der Telekom‚ der TSI‚ mit einer Funktion beauftragt‚ die außertariflich mit AT3 (entsprechend Besoldungsgruppe B3) bewertet sei. Aus Anlass der letzten Regelbeurteilung für den Zeitraum 1. November 2013 bis 31. Oktober 2015 sei der Antragsteller von seiner unmittelbaren Führungskraft durchwegs in allen Einzelkompetenzen mit „sehr gut“ bewertet worden. Im Gesamtergebnis sei der Antragsteller mit „hervorragend“ und dem Ausprägungsgrad „+“ beurteilt worden. Dies und die erhebliche Diskrepanz zwischen dem innegehabten Statusamt und der wahrgenommenen Funktion erlaube die Schlussfolgerung‚ dass der Antragsteller auch in der Lage sei‚ von vornherein die Aufgaben des neuen Statusamtes zu erfüllen. Für ihn und vergleichbare Beamte sei eine über die einjährige Wartezeit des § 22 BBG hinausgehende Verweildauer im Statusamt nicht nur unverhältnismäßig‚ sie bedeute vielmehr auch eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs bzw. des Grundsatzes der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG.

Der Antragsteller beantragt‚

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 16. November 2017 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen‚ die ihr zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Wertigkeit A13 vz+Z der Beförderungsliste „TSI“ mit anderen Beamtinnen und Beamten sowie Bewerberinnen und Bewerbern zu besetzen bzw. diese zu befördern‚ solange die Antragsgegnerin keine erneute Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen hat.

Die Antragsgegnerin beantragt‚

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt‚ dass es nicht zu beanstanden sei‚ den Antragsteller wegen der Nichterfüllung der neu eingeführten zweijährigen Wartezeit seit seiner letzten Beförderung nicht in die Beförderungsauswahl einzubeziehen. Bewährungszeiten seien nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich mit dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar; sie wiesen einen sachlichen Bezug zum Leistungsgrundsatz auf‚ da sie dazu dienten‚ eine hinreichend sichere Grundlage für die fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu ermöglichen. Der Einsatz in Form einer arbeitsvertraglichen Tätigkeit im Rahmen der sog. „Insichbeurlaubung“ sei, auch wenn sie der eines höherwertigen Statusamtes entspreche, nicht geeignet‚ die Eignung im neu erlangten Statusamt zu indizieren.

Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Die Beschwerdegründe‚ die fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegt worden sind und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO)‚ rechtfertigen es nicht‚ dem mit der Beschwerde weiter verfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG zu entsprechen.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.2004 – 2 VR 3.03 – juris Rn. 8). Die Telekom durfte ihn aus dem Stellenbesetzungsverfahren um ein nach Besoldungsgruppe A13 vz+Z bewertetes (Beförderungs-)Amt der Beförderungsliste „TSI“ in der Beförderungsrunde 2017 ausschließen, weil er die in den Beförderungsrichtlinien vorgegebene zweijährige Bewährungszeit seit der letzten Beförderung noch nicht erfüllt hat. Weder die Richtlinienbestimmung als solche noch ihre ausnahmslose Anwendung ohne Rücksicht auf den konkreten Bewerber ist rechtlich zu beanstanden, weshalb der Antragsteller nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt sein kann.

1. Die Vergabe des streitigen nach Besoldungsgruppe A13 vz+Z bewerteten Statusamts stellt, wie das Verwaltungsgericht richtig dargelegt hat, eine Beförderung im Sinn des § 22 BBG dar. Denn Ämter der gleichen Besoldungsgruppe mit und ohne Amtszulage stellen statusrechtlich eigenständige Ämter dar. Amtszulageämter bilden Zwischenbesoldungsgruppen mit höherem Endgrundgehalt, die ein höheres Amt implizieren (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2009 – 3 CE 08.3027 – juris Rn. 30). Um das angesichts der mit der Gewährung der Zulage einhergehenden höheren Bewertung eigenständige Amt zu erlangen‚ bedarf es zumindest eines ernennungsähnlichen Verwaltungsakts (vgl. BVerwG‚ B.v. 16.4.2007 – 2 B 25/07 – juris).

2. Der Dienstherr kann im Rahmen seines organisatorischen Ermessens über die Eignung des Bewerberfeldes in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen nicht erfüllen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden (BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1.13 – juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 9.1.2017 – 6 CE 16.2310 – juris Rn. 18 m.w.N.). Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit – wie hier – eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Vergabe eines Beförderungsamts in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauslese verpflichtet.

a) Es ist weder von der Beschwerde dargelegt noch ersichtlich, dass die in Nr. 3 Buchst. b der aktuellen Beförderungsrichtlinien festgelegte Mindestwartezeit von zwei Jahren seit der letzten Beförderung gegen die allgemeinen Grundsätze verstößt, welche die Zulässigkeit solcher Regelungen als Voraussetzung für eine Beförderung beschränken.

Da Wartezeiten der hier in Rede stehenden Art (sog. „Bewährungszeiten“ oder „Stehzeiten“) nicht an unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte anknüpfen‚ darf von ihnen der Zugang zu einer den Grundsätzen der Bestenauswahl unterliegenden Beförderung nur unter besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Wartezeiten stehen danach nur dann mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang‚ wenn sie der sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes dienen und mit ihnen die praktische Bewährung des Bewerbers im bisherigen Statusamt festgestellt werden soll. Dieser Zweck‚ die zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu ermöglichen‚ setzt dem zeitlichen Umfang solcher „Bewährungszeiten“ Grenzen. Sie dürfen nicht länger bemessen sein‚ als es typischerweise erforderlich ist‚ um die tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung und Prognose zu schaffen. Danach hängt die Dauer von Wartezeiten entscheidend vom Inhalt der jeweiligen Ämter bzw. von der betroffenen Laufbahn ab‚ wobei der (diesbezüglich) für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum in aller Regel die Obergrenze darstellt (vgl. BVerwG‚ U.v. 19.3.2015 – 2 C 12.14 – juris Rn. 17; U.v. 28.10.2004 – 2 C 23.03 – juris Rn. 16; OVG NW‚ B.v. 13.9.2017 – 1 B 910/17 – juris Rn. 19 m.w.N.).

Die in Rede stehende Bewährungszeit überschreitet diese zeitliche Obergrenze nicht. Sie entspricht einem (Regel-)Beurteilungszeitraum, der nach Nr. 3.1 der Beurteilungsrichtlinien (längstens) zwei Jahre umfasst. Die in Nr. 3 Buchst. b der Beförderungsrichtlinien festgelegte Bewährungszeit ist daher grundsätzlich mit dem Leistungsprinzip vereinbar; sie trägt darüber hinaus sogar zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes bei (vgl. VGH BW, B.v. 13.12.1999 – 4 S 2518/97 – juris Rn. 11), da sie mit einer typisierenden Betrachtungsweise davon ausgeht, dass die Wartezeit sicherstellt, dass sich der Beförderungsbewerber in dem niedrigeren Amt über eine gewisse Mindestzeit hinweg bewährt, so dass sie typischerweise eine sichere Beurteilungsgrundlage für den Beförderungsdienstposten gewährleistet.

Dies gilt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch für Beamte, die im Bereich der Postnachfolgeunternehmen ihren Dienst leisten. Die strittige Wartezeitregelung verstößt auch nicht dann gegen Art. 33 Abs. 2 GG, wenn sie nicht nur für Beamte gilt, die ihrer Tätigkeit in einem Postnachfolgeunternehmen innerhalb eines aktiven Beamtenverhältnisses nachgehen, sondern auch für solche Beamte, die – wie der Antragsteller – in sich beurlaubt sind und bei der Telekom oder deren Tochterunternehmen unter Umständen bereits langjährig laufbahnübergreifend deutlich höherwertige Funktionen wahrnehmen.

b) Es ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Bewährungszeitregelung ausnahmslos auf alle Beförderungsbewerber angewendet wird und damit den Antragsteller aus dem Bewerberfeld ohne Rücksicht darauf ausschließt, dass er auf dem von ihm konkret wahrgenommenen, deutlich höherwertigen Arbeitsposten eine Spitzenbeurteilung erhalten hat.

Bei der Bewertung von Eignung, Befähigung und Leistung ist dem Dienstherrn ein – wenn auch durch die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG begrenzter – Beurteilungsspielraum eingeräumt. Legt er in diesem Zusammenhang eine allgemein geltende Wartezeit fest, die eine sichere Beurteilungsgrundlage für den Beförderungsdienstposten gewährleisten soll, ist er befugt‚ dabei zu generalisieren und zu typisieren. Von dieser Befugnis ist auch das Bundesverwaltungsgericht ausgegangen. Denn es hat die Bemessung der Dauer einer Bewährungszeit an die Zeitspanne geknüpft‚ die „typischerweise“ benötigt wird‚ um die tatsächlichen Grundlagen für die insoweit erforderliche Beurteilung und Prognose zur Frage der Beförderungseignung zu schaffen (BVerwG‚ U.v. 19.3.2015 – 2 C 12.14 – juris Rn. 17). Ermessensleitende Verwaltungsvorschriften, wie die Beförderungsrichtlinien der Antragsgegnerin, nehmen gerade nicht maßgeblich etwaige besondere Umstände im Einzelfall in den Blick, sondern dürfen – und müssen dies mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch – grundsätzlich darauf abstellen, wie sich die Verhältnisse bezüglich einer fundierten Prognose zur Bewährung typischerweise darstellen (OVG NW, B.v. 13.9.2017 – 1 B 910/17 – juris Rn. 27 m.w.N.).

Die in der Richtlinie zum Ausdruck kommende und eine gleichmäßige Ermessensausübung gegenüber allen Betroffenen sicherstellende Annahme der Antragsgegnerin‚ eine hinreichend sichere Prognose zur Frage der Beförderungseignung sei „typischerweise“ erst nach einer mindestens zweijährigen Bewährung möglich‚ ist nicht zu beanstanden‚ da sie zulässigerweise eben nicht nur auf einer Betrachtung der besonders leistungsstarken Beamten‚ sondern des gesamten Spektrums beruht (ebenso OVG NW‚ B.v. 14.12.2017 – 1 B 1510/17 – juris Rn. 16). Selbst wenn durch die ausnahmslose Wartezeit von zwei Jahren seit der letzten Beförderung die rasche „Durchbeförderung“ leistungsstarker Beamter verzögert wird, sieht der Senat daher darin noch keine Überschreitung des dem Dienstherrn bei der Bewertung von Eignung, Befähigung und Leistung eingeräumten Beurteilungsspielraums.

c) Mit seiner Beschwerdebegründung legt der Antragsteller keine Anhaltspunkte dafür dar, warum die Grundsätze für eine rechtmäßige Anordnung einer Mindestbewährungszeit nicht auch auf die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten übertragbar sein sollten. Vielmehr spricht die in Art. 143b Abs. 3 GG vorgesehene Wahrung ihrer Rechtsstellung für eine entsprechende Anwendung.

Zwar verrichten die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten keinen Dienst im beamtenrechtlichen Sinn, weil sie bei Privatunternehmen arbeiten. Jedoch fingiert § 4 Abs. 1 PostPersRG die berufliche Tätigkeit solcher Beamten als Dienst. Sie sind damit den klassischen Beamten dienstrechtlich gleichgestellt, ihr Status bleibt unberührt (Art. 143b Abs. 3 GG). Für sie finden gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG die für die Bundesbeamten allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihre – besondere – Situation weist bezüglich der Laufbahnentwicklung keine Besonderheiten auf, die sie von Beamten in der klassischen Verwaltung unterscheiden. Auch dort werden Beamten teilweise höherwertige Funktionen übertragen, ohne dass dieser Umstand Einfluss auf das Erfordernis der Erfüllung einer allgemein geltenden Bewährungszeit hätte.

Auch eine Ausnahmeregelung für die im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Beamten der Telekom ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht erforderlich. Zum einen machen in sich beurlaubte Beamte, die als Arbeitnehmer über längere Zeiträume hinweg erfolgreich laufbahnübergreifend höherwertig eingesetzt werden, nur einen kleinen Teil der insgesamt bei der Festsetzung der Bewährungszeit zu betrachtenden Beamten der Telekom aus. Daher spricht dies nicht gegen die Typisierungsbefugnis.

Ungeachtet dessen handelt es sich bei der „Insichbeurlaubung“ dem Gegenstand nach um einen gesetzlich geregelten Spezialfall des Sonderurlaubs unter Wegfall der Besoldung. Die damit möglich gewordene Beschäftigung im Arbeitnehmerverhältnis führt zu einer größeren Flexibilität beim Personaleinsatz und bei den Beschäftigungsbedingungen, weil die im öffentlichen Dienstrecht hierfür geltenden rechtlichen Voraussetzungen (z.B. im Laufbahn- und Besoldungsrecht) unberücksichtigt bleiben können. Der Status des betroffenen Beamten ändert sich damit aber nicht. Eine solche Beurlaubung steht nach § 4 Abs. 2 Satz 3 PostPersRG, § 6 PostLV einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen; sie kann also auch dann erfolgen, wenn mit der Beförderung keine entsprechend bewertete Tätigkeit übertragen wird, wie dies sonst für Beförderungen Voraussetzung ist. Maßstab für die regelmäßige Laufbahnentwicklung ist das Fortkommen der bei der Telekom im Hauptamt beschäftigten Beamten derselben Laufbahn mit gleicher Eignung. Gewährleistet wird für den Personenkreis der in sich beurlaubten Beamten eine Beförderungsmöglichkeit daher nur in dem Rahmen, wie er sich aus der vergleichbaren Laufbahnentwicklung derjenigen ergibt, die beim gleichen Postnachfolgeunternehmen innerhalb eines aktiven Beamtenverhältnisses Dienst leisten. Den in sich beurlaubten Beamten soll eine vergleichbare Beförderungschance geboten werden wie den nichtbeurlaubten Beamten, obwohl sie bei dem Tochterunternehmen eben gerade nicht auf beamtenrechtlich bewerteten Dienstposten beschäftigt werden; sie sollen aber nicht bevorzugt werden. Der in sich beurlaubte Beamte kann nach alledem (nur) dann befördert werden, wenn er – wäre er nicht beurlaubt worden – im Regelfall befördert worden wäre. Aus diesem Grund müssen auch sie die allgemein geltenden subjektiven Beförderungsvoraussetzungen, wie u.a. das Kriterium der „Beförderungsreife“, erfüllen.

d) Der Antragsteller dringt nach alledem auch nicht mit seinem Vorbringen durch‚ in seinem Fall stehe die umfängliche Eignung für das angestrebte höhere Statusamt wegen seines im Rahmen der „Insichbeurlaubung“ seit Jahren erfolgten Einsatzes auf einem höherwertigen Dienstposten bereits vor Ablauf der Bewährungszeit fest‚ für den er für den Beurteilungszeitraum vom 1. November 2013 bis 31. Oktober 2015 mit dem Gesamtergebnis „hervorragend“ und dem Ausprägungsgrad „+“ beurteilt worden sei. Damit verkennt er zunächst, dass auch diejenigen Beamten‚ die tatsächlich im Vergleich zu ihrem Statusamt höherwertige Aufgaben wahrnehmen‚ nicht gemessen an den Anforderungen des Dienstpostens zu beurteilen sind‚ sondern gemessen an ihrem Statusamt. Daher enthält die dienstliche Beurteilung, auf die sich der Antragsteller bezieht, nicht – wie der Antragsteller meint – die Aussage, er erfülle bereits jetzt die Anforderungen des entsprechend seinem Arbeitsplatz bewerteten Statusamtes.

Darüber hinaus sind die im Kern allgemein auf die Laufbahn bezogenen Anforderungen eines Statusamtes nicht mit den (gegebenenfalls besonderen) Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens identisch‚ mag dieser auch dem angestrebten Statusamt oder einem noch höheren Statusamt entsprechend bewertet sein (vgl. OVG NW‚ B.v. 13.9.2017 – 1 B 91017; B.v. 17.8.2017 – 1 B 1132/16 – juris Rn. 17 ff.). Die Einstufung des Dienstbzw. Arbeitspostens, den der (beurlaubte) Beamte im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung innehat, stellt kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium dar. Zwar sind bei der Beurteilung des Leistungsvermögens eines Beamten und seiner voraussichtlichen Bewährung in einem höheren Amt die Anforderungen in den Blick zu nehmen, die sein Dienstposten stellt. Daraus kann jedoch nicht gleichsam automatisch geschlossen werden, dass Inhaber höherwertiger Dienstposten leistungsstärker sind als Inhaber niedriger bewerteter Dienstposten (BVerwG, U.v. 17.8.2005 – 2 C 37.04 – juris Rn. 20).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit‚ etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären‚ weil diese im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt haben und damit selbst kein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 40‚ 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1‚ Satz 2 bis 4 GKG. Anzusetzen ist danach im Ergebnis ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge der Endstufe (vgl. BayVGH‚ B.v. 24.10.2017 – 6 C 17.1429 – juris). Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert (3 x 5.341‚39 Euro zuzüglich der Amtszulage in Höhe von monatlich 305‚81 Euro). Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen entsprechend erhöht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Der Streitwert wird auf 23.459,19 EUR festgesetzt. Gründe

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Tenor

I Der Antrag wird abgelehnt.

II Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I

Der Antragsteller konkurriert mit den Beigeladenen um eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13_vz+Z.

Der am ... 1964 geborene Antragsteller ist Beamter auf Lebenszeit im Amt eines Technischen Postoberamtsrats bei der Antragsgegnerin. Dem Antragsteller wurde mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 die Ernennungsurkunde zum Technischen Postoberamtsrat übermittelt. Er wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 2015 in die Planstelle A 13 vz t eingewiesen. Der Antragsteller ist seit dem 1. Januar 2000 im dienstlichen Interesse gemäß § 4 Abs. 2 PostPersRG in der Tätigkeit eines Senior IT-Systemarchitekt im Bereich ICT Business Analysis – Architecture & Design bei der T-Systems GmbH (TSI) in R... beurlaubt. Die T-Systems International GmbH ist eine 100-prozentigen Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG. Seine Beurlaubung wurde zuletzt unter dem 7. November 2013 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 verlängert. Seine Funktion ist außertariflich mit AT3 bewertet.

In der letzten dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. November 2013 bis 31. Oktober 2015 erhielt der Antragsteller das Gesamturteil „Hervorragend“ und den Ausprägungsgrad „+“. Sämtliche Einzelmerkmale in der Beurteilung wurden mit „Sehr gut“ bewertet. Bei der Erstellung der Beurteilung wurde die Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft A... K... berücksichtigt.

Der Beigeladene zu 1) hat in der letzten dienstlichen Beurteilung 2015 das Gesamturteil „Hervorragend +“ und 2013 das Gesamturteil „Gut ++“ erhalten. Der Beigeladene zu 2) hat in der dienstlichen Beurteilung 2015 das Gesamturteil “Hervorragend +“ und 2013 „Gut +“ erhalten.

Bei der Antragsgegnerin werden aktuell Beförderungen für den gehobenen und höheren Dienst sowie für die Gewährung der Amtszulage nach A9_vz + Z durchgeführt. Die aktuelle Beförderungsrichtlinie sieht in § 3 b vor, dass eine Beförderung ausgeschlossen ist, wenn die letzte Beförderung der Beamtin oder des Beamten weniger als zwei Jahre zurückliegt.

Unter dem 3. Juli 2017 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er im Rahmen dieser Beförderungsaktion unabhängig von dem Ergebnis seiner dienstlichen Beurteilung nicht befördert werde. In den Beförderungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten sei festgelegt worden, dass eine Beförderung vor Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Beförderung ausgeschlossen sei. Dies sei erfolgt, um eine größere Gerechtigkeit für die Beamtinnen und Beamten im Beförderungsverfahren zu erreichen. Daher seien alle Beamtinnen und Beamten, die nach dem 1. Mai 2015 in eine Planstelle eingewiesen worden seien, in der aktuellen Beförderungsrunde von einer Beförderung ausgenommen.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 18. Juli 2017 erhob der Antragsteller Widerspruch. Die Vorgehensweise der Antragsgegnerin verstoße gegen das Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG. Auch stelle das Ausklammern von Bestleistern eine Benachteiligung einer Personengruppe innerhalb des Konzerns dar. Weiter werde bei der Antragsgegnerin nicht alle zwei Jahre ein Beurteilungsverfahren durchgeführt, sondern durch die Aktualisierung jedes Jahr eine Beurteilung erstellt.

Mit Telefax seiner Prozessbevollmächtigten vom 18. Juli 2017 stellte der Antragsteller einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Regensburg.

Es bestehe ein Anordnungsgrund, denn bei der Antragsgegnerin würden nur diejenigen Beamtinnen und Beamten befördert, die sich auf den Beförderungsdienstposten bewährt hätten. Es liege somit eine reine Beförderungsauswahlentscheidung vor. Da der Antragsteller Kenntnis von der Beförderungsaktion und seiner Nichtberücksichtigung habe, könne er auch nicht auf die Anfechtung der Ernennungen verwiesen werden.

Der Antragsteller könne sich auch auf einen Anordnungsanspruch berufen.

Die aktuellste dienstliche Beurteilung des Antragstellers sei in seinem aktuellen Statusamt (BesGr A 13) vorgenommen worden. Dabei habe der Antragsteller damals wie heute Tätigkeiten wahrgenommen, die nach Besoldungsgruppe B3 (außertariflich eingruppiert nach AT 3) bewertet seien.

In einer erst mit Datum vom 3. Juli 2017 verkündeten Entscheidung habe die Antragsgegnerin festgelegt, dass alle die Beamtinnen und Beamten bei der Beförderungsrunde unberücksichtigt bleiben würden, die nach dem 1. Mai 2015 in eine Planstelle eingewiesen worden seien. Es verletze den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, ihn aus dem Beförderungsverfahren deshalb herauszunehmen, weil er zuletzt mit Wirkung vom 14. Juli 2015 zum Technischen Postoberamtsrat befördert worden sei. Soweit die Antragsgegnerin über § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. b) BBG hinaus darauf abstelle, dass erst zwei Jahre nach einer Beförderung eine erneute Beförderung erfolgen könne, sei dies rechtlich fehlerhaft. Zunächst müsse eine entsprechende Änderung in den Beurteilungsrichtlinien erfolgen. Die Beurteilungsrichtlinien seien konkret in einer Konzernbetriebsvereinbarung abgeschlossen worden. Die Einführung einer zweijährigen Wartezeit für eine weitere Beförderung sei eine Regelung, die zwingend in den Richtlinien für die Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten der Deutschen Telekom AG aufgenommen werden müsste. Weiter stünden Wartezeiten für die Vergabe eines Beförderungsamts nur dann in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG, wenn sie der Feststellung der praktischen Bewährung des Bewerbers im bisherigen Statusamt dienen würden. Sie dürften jedenfalls nicht länger sein als der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum. Hier sei zu berücksichtigen, dass es bei der Antragsgegnerin zwar einen zweijährigen Beurteilungszeitraum gebe. Dieser werde aber unterbrochen durch die Aktualisierungsrunde. Im Rahmen der Aktualisierung erfolge entweder ein Bestätigungsvermerk oder eine neue dienstliche Beurteilung in Form der Aktualisierung, in der es im Vergleich zum Regelbeurteilungsstichtag zu einer anderen Bewertung komme. Diese Beurteilungen seien selbstständig anfechtbar und verlören ihre selbständig Bedeutung erst mit der Erstellung der nächsten Regelbeurteilung. Insoweit sei daher bei der Antragsgegnerin ein einjähriger Beurteilungsrhythmus zu Grunde zu legen. Mithin sei eine zweijährige Beförderungswartezeit zumindest im Bereich der Antragsgegnerin rechtlich unzulässig. Die Einführung der Aktualisierungsrunde habe die Antragsgegnerin auch wegen der notwendigen Aktualität der Beurteilungen eingeführt. Zu dieser Einführung einer Aktualisierungsrunde verhalte sich die Entscheidung zur Einführung einer zweijährigen Wartezeit bis zur nächstmöglichen Beförderung widersprüchlich.

Weiter stelle die Bewährungsfrist von zwei Jahren eine starre Regelung dar und sei daher nicht mit Art. 33 Abs. 3 GG in Übereinstimmung zu bringen.

Unabhängig hiervon rechtfertige die festgesetzte „Stehzeit“ im vorliegenden Einzelfall allerdings nicht die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller unabhängig seines Ergebnisses der dienstlichen Beurteilung nicht zu befördern. Eine Beförderungspraxis, die - wie § 3 b der Beförderungsrichtlinien der Antragsgegnerin – Beförderungsaussichten von einer (Mindest-)Bewährungszeit abhängig mache, stünde nur dann mit Art. 33 Abs. 2 GG im Einklang, wenn sie der sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes zu dienen bestimmt sei. Die Wartezeit müsse geeignet und erforderlich sein, um eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu ermöglichen. Die starre Anwendung der Regelung über die Bewährungszeit – ohne Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls – erfülle diese Anforderungen im Falle des Antragstellers nicht. § 3 b) der Beförderungsrichtlinien erfasse zwar den Regelfall, wonach Beamte entsprechend ihres Statusamts auch tatsächlich beschäftigt würden. Besondere Berücksichtigung bedürfen indes Fälle wie dem vorliegenden, in welchem der Beamte bereits seit geraumer Zeit verglichen mit seinem aktuellen Statusamt deutlich höherwertiger eingesetzt werde. Im Falle des Antragstellers sei deshalb in den Blick zu nehmen, dass dieser gemessen an seinem aktuellen Statusamt seit Jahren deutlich höherwertiger eingesetzt werde. Es sei daher beim Antragsteller eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, ob sich dieser im Hinblick auf seine deutlich höherwertige Tätigkeit auch unter dem Maßstab seines aktuellen Statusamtes A 13_vz bereits bewährt habe. Ein pauschaler Verweis auf die Nichterfüllung sei vor diesem Hintergrund verfehlt. § 3 b) der Beförderungsrichtlinien komme unter diesen Umständen lediglich einer absoluten Ausdehnung des gesetzlichen Beförderungsverbots nach § 22 Abs. 4 Nr. 2 b) BBG gleich und stehe mit dem Leistungsgrundsatz nicht im Einklang.

Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 31. Oktober 2015 sei rechtswidrig, weil das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin rechtswidrig sei.

Eine dienstliche Beurteilung, die auf der Grundlage einer Stellungnahme unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und der konkreten Tätigkeit die sechs bzw. sieben Einzelkriterien nach einem fünfstufigen, nicht weiter ausdifferenzierten Notensystem bewerte und mit einem Gesamturteil schließe, für das ein abweichendes – sechsstufiges Notensystem gelte und bei dem zudem jede Notenstufe in drei Ausprägungsgrade aufgefächert sei, sei in Ansehung des Umstands höherwertiger Beschäftigung der zu beurteilenden Beamten unschlüssig. Die Skalen für die Einzelbewertungen und das Gesamturteil würden sich nicht nur in der Anzahl der Notenstufen unterscheiden, sondern zusätzlich darin, dass nur bei dem Gesamturteil eine weitere Auffächerung vorgesehen sei, so dass insgesamt 18 Teilnotenstufen zur Verfügung stünden. Nach welchem Maßstab aus der jeweiligen Gesamtheit der Einzelbewertungen ein konkretes Gesamturteil mit dem Ausprägungsgrad zu bilden sei, sei nicht abstrakt bestimmt.

Halte man das Beurteilungssystem gleichwohl als solches für rechtskonform, bedürfe es einer substanziellen textlichen Begründung des individuell ausgeworfenen Gesamturteils, die den angesprochenen Übersetzungsvorgang ausgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles nachvollziehbar erläutern würden. Das Begründungserfordernis erfasse dabei ohne inhaltliche Einschränkung auch die Vergabe des zuerkannten Ausprägungsgrades. Sei der zu beurteilende Beamte (deutlich) höherwertig eingesetzt, so könne dies nicht ohne Folgen für die in der dienstlichen Beurteilung zu leistenden Bewertungen bleiben. Bei einer höherwertigen Beschäftigung müsse in der dienstlichen Beurteilung die im Rahmen der höherwertigen Tätigkeit bezogen auf die Anforderungen des höherwertigen Arbeitspostens erbrachten Leistungen zunächst in einem ersten Schritt zu den abstrakten Anforderungen des von dem Beamten innegehabten Statusamtes in Beziehung gesetzt werden, bevor sie dann in einem zweiten Schritt den in der Notenskala zum einen für die Einzelmerkmale und zum anderen für das Gesamturteil geltenden Bewertungsstufen zugeordnet werden. Diese Schritte müssten zumindest in Grundzügen nachvollziehbar gemacht werden.

Die Begründung der Beurteilung des Antragstellers enthalte keinerlei Angaben zu dem konkret vergebenen Ausprägungsgrad. Sie enthalte auch keinerlei nachvollziehbare Ausführungen zu der Vergabe der konkreten Notenstufe.

Auch hätte für den Antragsteller ein Aktualisierungsvermerk eingeholt werden müssen. Nach dem Führungskräfteinfo „Beamtenbeförderung 2017, Einführung des Aktualisierung-Vermerk der Deutschen Telekom AG“ vom 14. November 2016 sei ein so genannter Aktualisierungsvermerk eingeführt worden. Bereits im Jahr 2013 sei innerhalb der Deutschen Telekom entschieden worden, dass Beurteilungen immer im Zweijahresrhythmus stattfinden würden. Um eine rechtssichere Durchführung der Beförderungen zu ermöglichen, müsse daher bis zum nächsten Regelbeurteilungsstichtag eine Aktualisierung vorgenommen werden. Durch diesen Aktualisierungsvermerk werde bestätigt, dass das Beurteilungsergebnis des letzten Beurteilungszeitraums noch zutreffend sei. Solche Aktualisierungsvermerke würden lediglich für die Beamtinnen und Beamten abgefragt werden, die aufgrund ihrer aktuellen Beurteilungsergebnisse in den Kreis der Beförderungskandidaten kommen würden. Hier sei zu prüfen, ob es eine signifikante Leistungssteigerung oder einen gravierenden Leistungsabfall seit der letzten Beurteilung gegeben habe. Ab Dezember 2016 seien Führungskräfte nach und nach direkt angeschrieben wurden, falls sie Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A9 m bis A16 führen, auf die das beschriebene Kriterium zutreffe. Diese zwingend erforderliche Aktualisierung sei beim Antragsteller nicht eingeholt worden. Insoweit sei auch auf das Führungskräfteinfo unschlüssig. Dies aus zweierlei Gründen: Es sollen nur für diejenigen Beamtinnen und Beamten Aktualisierungen vorgenommen werden, die aufgrund ihrer Note in der Regelbeurteilung in den Dunstkreis einer Beförderung gekommen seien. Somit werde aber all jenen Beamtinnen und Beamten die Chance auf eine wesentlich bessere Note genommen, die im Gesamtergebnis „nur“ ein „gut“ oder ein „rundum zufriedenstellend“ erhalten hätten. Dabei seien Leistungssprünge nicht auszuschließen, zumal sich die Beamtinnen und Beamten schließlich auch auf höhere Dienstposten bewerben könnten. Zum anderen sei aber die Führungskräfteinfo deshalb unvollständig, weil offensichtlich kein Aktualisierungsvermerk für all jene Beamtinnen und Beamte vorgesehen sei, die seit dem letzten Beurteilungsstichtag befördert worden seien. Es sei auch nicht erkennbar, warum hierauf verzichtet werden könne. Immerhin liege der letzte Beurteilungsstichtag annähernd zwei Jahre zurück (31. Oktober 2015). Für den Antragsteller sei keine Aktualisierung vorgenommen worden. Dies erfolge offensichtlich bereits deshalb nicht, weil er nach Sichtweise der Antragsgegnerin derzeit aufgrund der neu eingeführten zweijährigen Wartezeit nicht befördert werden könne. Da diese Rechtsansicht jedoch fehlerhaft sei, hätte auch für den Antragsteller eine Aktualisierung vorgenommen werden müssen.

Zu berücksichtigen sei überdies, dass der Antragsteller zu Unrecht aus Anlass der Beförderungsrunde 2012 keine Berücksichtigung gefunden habe. Bekanntlich seien das Beförderungsauswahlverfahren sowie das Beurteilungsverfahren 2012 offensichtlich rechtswidrig gewesen. Den derzeitigen Beförderungsstau habe in erster Linie die Antragsgegnerin zu vertreten, da sie zweieinhalb Jahre benötigt habe, um ein neues Beurteilungs- und Beförderungssystem zu erstellen. Weiter habe die Antragsgegnerin nicht alle vom Bundesministerium der Finanzen zur Verfügung gestellten Beförderungsplanstellen abgegriffen und dadurch für einen gewissen Mangel gesorgt.

Mit dem Gesamturteil „Hervorragend +“ sei die Auswahl auch möglich.

Der Antragsteller beantragt,

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ihr zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Wertigkeit A 13 vz + Z der Beförderungsliste „T-Systems International GmbH“ mit anderen Beamtinnen und Beamten sowie Bewerberinnen und Bewerbern zu besetzen bzw. diese zu befördern, solange die Antragsgegnerin keine erneute Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen hat.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Das neue Beurteilungs- und Beförderungsverfahren sei obergerichtlich bestätigt worden. Die in Anwendung der Beförderungsrichtlinien vom 1. September 2014, zuletzt aktualisiert am 28. März 2017, erfolgte Entscheidung, die ausgewählten Bewerber für die Beförderung in die BesGr A 13 vz + Z auszuwählen, sei nicht zu beanstanden. Der Vorstand der Deutschen Telekom AG habe die ihm übertragenen dienstrechtlichen Befugnisse auf den Leiter des Betriebes Civil Servant Services/Social Matters (CSM) bzw. den Betrieb Civil Servant Services/Social Matters/Health & Safety (CSH-CSM) übertragen (vgl. §§ 1 Abs. 2, 1 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 PostPersRG). Im Rahmen dieser Befugnisse seien die mit dem von dem Bundesministerium der Finanzen genehmigten Stellenplan zugewiesenen Planstellen auf 49 Einheiten des Konzerns Deutsche Telekom auf der Grundlage einer Quotenregelung aufgeteilt worden. Da dem Antragsteller eine Tätigkeit bei der TSI zugewiesen worden sei, werde er in der Einheit TSI auf der Liste der nach A 13 vz + Z zu befördernden Beamten geführt. Für die Beförderung der Beamtinnen und Beamten in diesem Bereich seien acht Beförderungsplanstellen zugewiesen worden. Die Beförderungsliste umfasse insgesamt 194 Beförderungsbewerberinnen und Beförderungsbewerber. Da die Anzahl der zur Verfügung stehenden Planstellen nicht für alle Konkurrenten ausreiche, seien die Beförderungsbewerber auf der Beförderungsliste entsprechend der in den Beförderungsrichtlinien vorgesehenen Grundsätze gereiht und sodann die Auswahlentscheidung getroffen worden. Aus der Einheit TSI könnten nach A 13 vz + Z nur diejenigen Beamtinnen und Beamten befördert werden, die mit mindestens dem Ergebnis „Hervorragend +“ bewertet worden seien, bei denen die Feinausschärfung zu einem Punktwert von mindestens 30 führe, die in der Vorbeurteilung mindestens das Ergebnis „Gut +“ erhalten haben und deren letzte Beförderung spätestens zum 1. Februar 2002 erfolgt sei. Nach den Vorgaben der Beförderungsrichtlinie sei der Antragsteller nicht in der Beförderungsliste gereiht worden, da er zuletzt zum 1. Oktober 2015 befördert worden sei und die in § 3 lit. b der Beförderungsrichtlinie vorgesehene Bewährungszeit von zwei Jahren noch nicht erfüllt habe. Es sei nicht zu beanstanden, den Antragsteller aufgrund der noch nicht abgelaufenen Bewährungszeit nicht auf der Beförderungsliste zu führen. Der Antragsteller habe keine durchgreifenden Rügen gegen das Auswahlverfahren vorgebracht. Der Antragsteller trage vor, es wäre rechtsfehlerhaft, dass kein Aktualisierungsvermerk für ihn eingeholt worden sei. Dieser Ansicht könne nicht gefolgt werden. Die im vorliegenden Auswahlverfahren angewandte verwaltungsrechtliche Praxis des Aktualisierungsvermerks entspreche den rechtlichen Vorgaben. Die dabei im Regelfall der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Beurteilung beinhalte den Beurteilungszeitraum vom 1. November 2013 bis 30. August 2015. Aufgrund der Rechtsprechung des VGH Hessen, dass eine Beurteilung als Grundlage für eine Beförderung nicht älter als ein Jahre alt sein dürfe, sei das Verfahren zum Aktualisierungsvermerk zur Absicherung der Beförderungsrunde 2017 bei der Antragsgegnerin eingeführt worden. Demnach sei der Dienstherr gehalten, vor den Auswahlentscheidungen zu überprüfen, ob die letzte Regelbeurteilung, auf die sich die Auswahlentscheidung stützen solle, noch aktuell sei. Durch den Aktualisierungsvermerk werde bestätigt, dass das Beurteilungsergebnis des letzten Beurteilungszeitraums noch aktuell sei und als Grundlage für die Beförderung dienen könne. Diese Bestätigung sei jedoch nur dann erforderlich, wenn die Beurteilungen als Grundlage für die Beförderung entscheidend seien. Deshalb werde nur bei denjenigen Beamtinnen und Beamten nachgefragt, die nach dem bisherigen Beurteilungsergebnis in Reichweite einer Beförderung seien. Die als aktuell bestätigte Beurteilung könne dann für die Beförderungen der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A9 m sowie des gehobenen und höheren Dienstes als Grundlage herangezogen werden. Eine Aktualisierung der dienstlichen Beurteilung beschränke sich dagegen auf wenige Ausnahmen, zum Beispiel dann, wenn relevante Veränderungen im Leistungsbild der/des Beurteilten erkennbar seien. Nur wenn gravierende Veränderungen im Leistung- und Befähigungsprofil nach einer Regelbeurteilung eintreten, würden diese auf ihre Auswirkungen auf die Auswahlentscheidung nach Maßgabe der Bestenauslese hin überprüft werden. Die von der Antragsgegnerin gewählte Methode stelle dabei, in Anbetracht der Anforderungen des VGH Hessen, einen vernünftigen Kompromiss zwischen Aktualitätsanforderung und Effektivität der Personalverwaltung dar. Anlassbeurteilungen seien nur in den oben genannten Ausnahmefällen zu erstellen. Ziel sei es, die Regelbeurteilung als wesentliches Mittel der Bestenauslese beizubehalten ohne die Effektivität der Personalverwaltung zu gefährden. Da der Antragsteller aufgrund der in den Beförderungsrichtlinien festgesetzten Bewährungszeit von zwei Jahren nicht zu den potentiellen Beförderungskandidaten gehört habe, sei nach diesen Grundsätzen auch kein Aktualisierungsvermerk einzuholen gewesen.

Der Antragsteller sei weiter der Ansicht, es sei rechtsfehlerhaft ihn wegen seiner Beförderung zum 1. Oktober 2015 aus dem Beförderungsverfahren herauszunehmen. Diese Ansicht gehe fehl. Gemäß der obergerichtlichen Rechtsprechung sei es möglich eine Bewährungszeit über die gesetzlichen Vorgaben des § 22 BBG hinaus in maximaler Höhe des Regelbeurteilungszeitraums zu verlängern. Der Regelbeurteilungszeitraum bei der Antragsgegnerin betrage gemäß § 3.1 der Beurteilungsrichtlinie mindestens zwei Jahre. Die Mindestbewährungszeit des § 20 Abs. 4 Nr. 2 b BBG könne, um eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage zu gewähren, auch einen längeren Zeitraum, aber grundsätzlich nicht mehr als die Länge des Beurteilungszeitraums betragen. Der Dienstherr sei berechtigt über die normative Typisierung hinaus, seiner Verwaltungspraxis weitergehend typisierte leistungsbezogene Anforderungen zu Grunde zu legen, wie zum Beispiel eine maßvoll längere Mindestbewährungszeit. Von dieser Möglichkeit habe die Antragsgegnerin durch die Einführung einer zweijährigen Bewährungszeit Gebrauch gemacht. Diese entspreche auch den höchstrichterlichen Vorgaben. Die Bewährungszeit dürfe nicht länger bemessen sein, als es typischerweise erforderlich sei, um die tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung und Prognose zu schaffen. Der gewählte Zeitraum sei geeignet und erforderlich, um eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amts zu ermöglichen. Mindestwartezeiten würden weiter einen sachlichen Bezug zum Leistungsgrundsatz aufweisen und daraus resultieren, dass Beförderungsämter nach aller Erfahrung nur solchen Beamten wirksam übertragen werden sollen, die über eine längere Berufserfahrung verfügen und sich bereits in mehrjähriger Tätigkeit in Ämtern ihrer Laufbahn bewährt haben. Darüber hinaus würden Mindestwartezeiten aber auch der Chancengleichheit im beruflichen Wettbewerb dienen. Denn letztendlich solle verhindert werden, dass Beamte stetig und überschnell befördert werden. Weiter setze die Übertragung eines höheren Amtes voraus, dass der Beamte den Anforderungen dieses Amtes voll entspreche. Die dabei vorzunehmende vorausschauende Beurteilung sei erfahrungsgemäß nur aufgrund der in dem niedrigeren Amt gezeigten Fähigkeiten und Leistungen möglich. Um eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage zu haben, sei deshalb eine gewisse Mindestdienstzeit in dem niedrigeren Amt unabdingbar. Eine Mindestwartezeit sei daneben aber auch ein Instrument zur Gewährleistung der Chancengleichheit im beruflichen Wettbewerb. In einer gesunden Personalstruktur müsse der in höher bewertete Ämter führende Personalfluss stets in einem Maße erhalten bleiben, dass auch in der Breite der Mitarbeiterschaft eine möglichst günstige, durch reale Beförderungsaussichten unterstützte Leistungsmotivation vorhanden sei. Die von der Antragsgegnerin vorgesehene Wartezeit lasse im Interesse der Gleichbehandlung aller bei der Antragsgegnerin tätigen Beamten und im Interesse einer größeren Gerechtigkeit bei der Planstellenvergabe eine Beförderung nach der festgelegten zweijährigen Mindestwartezeit zu. Die Regelung sei weder unverhältnismäßig oder willkürlich noch würden Anhaltspunkte vorliegen, dass die Antragsgegnerin die von ihr aufgestellte Bewährungszeit nicht gleichmäßig gegenüber all ihren Beamten anwenden würde. Sie stelle auch in zulässiger Weise allein auf den Zeitpunkt der letzten Beförderung des Beamten ab.

Der Antragsteller sei darüber hinaus der Ansicht, dass die zweijährige Wartezeit für eine erneute Beförderung in die Beurteilungsrichtlinien aufgenommen werden müsse. Dem könne nicht gefolgt werden. Die Bewährungszeit sei in § 3 lit. b der Beförderungsrichtlinien niedergelegt. Warum diese zwingend in den Beurteilungsrichtlinien niederzulegen sei, erschließe sich nicht. Die Bewährungszeit beziehe sich dabei auch insbesondere auf die Beförderung, nicht auf die Beurteilung.

Auch der Rechtsansicht des Antragstellers, der Aktualisierungsvermerk unterbreche den mindestens zweijährigen Beurteilungszeitraum, könne nicht gefolgt werden. Der Regelbeurteilungszeitraum bei der Antragsgegnerin betrage weiterhin mindestens zwei Jahre. Wie bereits dargestellt, handle es sich bei den Beurteilungen, die aufgrund der Erkenntnisse der Anfragen bei den Führungskräften im Zusammenhang mit der Erstellung des Aktualisierungsvermerks vorgenommen werden, lediglich um Anlassbeurteilungen. Die bei dem Aktualisierungsvermerk im Regelfall der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Beurteilung beinhalte den Beurteilungszeitraum vom 1. November 2013 bis 30. August 2015. Der Regelbeurteilungszeitraum von mindestens zwei Jahren werde somit beibehalten. Nur in den dargestellten Ausnahmefällen würden Anlassbeurteilungen erstellt. Dies führe entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu einer Reduzierung des Regelbeurteilungszeitraums auf lediglich ein Jahr. Die Aktualisierung solle ihrem Sinn und Zweck nach gerade den längeren, vorliegend zweijährigen Regelbeurteilungszeitraum aufrechterhalten und dabei der Rechtsprechung des Hessischen VGH zur Aktualität Rechnung tragen. Die Annahme eines einjährigen Regelbeurteilungszeitraums würde die Regelbeurteilung als wesentliches Mittel der Personalauslese praktisch weitgehend entwerten. Wenn der Antragsteller vortrage, es bestehe die Möglichkeit, dass er mit dem Ergebnis „Hervorragend +“ befördert werden müsse, verkenne er, dass wenn man seiner Rechtsansicht folge, weitere Beamte mit vorwiegend dem Beurteilungsergebnis „Hervorragend“ in den Ausprägungen „+ +“ und „+“, die ebenfalls aufgrund der Nichteinhaltung der Bewährungsfrist nicht in der aktuellen Beförderungsliste gereiht seien, dem Antragsteller vorgehen würden. Eine Beförderungschance bestehe aus diesem Grunde nicht.

Mit Beschluss vom 1. August 2017 wurden die beiden auf der Beförderungsliste letztplatzierten ausgewählten Bewerber zum Verfahren beigeladen.

Die Beigeladenen haben keine Stellungnahme abgegeben und keinen Antrag gestellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch durch den Antragsteller glaubhaft zu machen.

1. Der Antrag ist unbegründet, da der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass der Antragsteller zulässigerweise nicht in das Beförderungsverfahren einbezogen wurde, weil er die geforderte Mindestbewährungszeit von zwei Jahren nicht erfüllt hat.

Die Amtszulage gilt als Bestandteil des Grundgehalts (§ 42 Abs. 2 Satz 2 BBesG). Mit ihrer Gewährung erhält der Beamte daher ein gegenüber seiner bisherigen Besoldung erhöhtes Grundgehalt. Damit handelt es sich bei Ämtern gleicher Besoldungsgruppe mit und ohne Amtszulage um zwei statusrechtlich verschiedene Ämter. Die Amtszulage stellt ein Zwischenamt dar. Die Verleihung einer Amtszulage ist eine Beförderung i.Sd. § 2 Abs. 8 Satz 1 BLV. Um in den Genuss der Zulage zu kommen, bedarf es daher wenn schon keiner Ernennung so doch zumindest eines ernennungsähnlichen Verwaltungsaktes; die bloße Übertragung eines entsprechenden Dienstpostens (also eines Amtes im konkret-funktionellen Sinne) genügt hierfür nicht, ebenso wenig die lediglich dem haushaltstechnischen Vollzug einer solchen Übertragung dienende Einweisung in eine entsprechende Planstelle (OVG NW, B.v. 30.1.2015 – 1 A 1226/13 – juris; BVerwG, B.v. 16. April 2007 – 2 B 25/07 – juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 14.12.2000 – 2 BvR 1457/96 – juris). Die Gewährung der Amtszulage ist daher an den Grundsätzen der Bestenauslese zu messen.

Der Antragsteller hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr unter mehreren Bewerbern den bestgeeigneten Bewerber ausfindig macht. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden sollen. Zugleich wird damit dem rechtlichen Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung getragen und ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Auswahlentscheidung ‒ der sog. Bewerbungsverfahrensanspruch ‒ begründet (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.2004 ‒ 2 C 17/03 ‒ juris). Gemäß des in Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 Satz 2 BV und § 9 BeamtStG normierten Leistungsgrundsatzes ist die Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte zu stützen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Belange, die nicht im Grundsatz der Bestenauswahl verankert sind, dürfen bei der Vergabe öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird (BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16/09 – juris; BayVGH, B.v. 5.8.2014 – 3 CE 14.771 - BeckRS 2014, 55300).

Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, welcher Bewerber der am besten geeignete für einen ausgeschriebenen Beförderungsdienstposten bzw. ein ausgeschriebenes Statusamt ist, kann als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. BVerwG, U.v. 16.8.2001 ‒ 2 A 3/00 ‒ juris Rn. 31). Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.2003 ‒ 2 A 1/02 ‒ juris Rn. 11; NdsOVG, B.v. 1.12.2016 – 5 ME 153/16, juris Rn. 21).

Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt zur Sicherung des Gebots einer Gewährung effektiven gerichtlichen (Eil-) Rechtsschutzes die Verpflichtung des die Stellenbesetzung vornehmenden Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen ‒ deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann ‒ wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (BVerfG, B.v. 9.7.2007 ‒ 2 BvR 206/07 ‒ juris Rn. 21).

Aufgrund der Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden subjektiven Rechts und der Garantie von Art. 19 Abs. 4 GG sind die Verwaltungsgerichte bei der Auslegung und Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten gehalten, den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes im Eilverfahren besonders Rechnung zu tragen (BVerfG, B.v. 29.6.2003 – 2 BvR 311/03, NVwZ 2004, 95). Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch die fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also zumindest als möglich erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2010 ‒ 2 C 16.09 ‒ juris Rn. 32). Dieser Prüfungsmaßstab gilt sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht über das hinausgehen dürfen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2016 ‒ 3 CE 16.290 ‒ juris Rn. 18; OVG Hamburg, B.v. 19.2.2016 ‒ 5 Bs 212/15 ‒ juris Rn. 13).

Vorliegend verletzt die Nichteinbeziehung des Antragstellers wegen Nichterfüllens der Mindestbewährungszeit nicht seinen Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Beförderungsrichtlinien (Beförderungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 1. September 2014, zuletzt geändert am 28. März 2017) sind zulässig und verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere Art. 33 Abs. 2 GG. Die Verlängerung der Beförderungswartefrist auf zwei Jahre ist rechtmäßig, so dass der Antragsteller durch ihre Anwendung nicht in seinem Recht auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung verletzt wurde.

Die Antragsgegnerin kann sich mit Erfolg darauf berufen, dass der Antragsteller bei der Beförderungsrunde 2017 nicht in das „Betrachterfeld“ aufgenommen werden konnte, weil er die erforderliche Mindestbewährungszeit von zwei Jahren im Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 nicht absolviert hatte.

Soweit Beförderungsrichtlinien vorliegen, sind diese keine Rechtsnormen, sondern Verwaltungsvorschriften, durch die sich der Dienstherr selbst bindet, um eine gleichmäßige Ermessensausübung gegenüber den Betroffenen sicherzustellen. Sie entfalten nur mittelbare Außenwirkung als „antizipierte Verwaltungspraxis“ und wirken insoweit ermessensbindend. Beförderungsrichtlinien sind als Willenserklärung unter Berücksichtigung ihrer dem Willen des Richtliniengebers entsprechenden tatsächlichen Handhabung auszulegen (BayVGH, U.v. 24.4.2015 – 3 BV 13.2043 – juris; VG München, U.v. 6.4.2016 – M 5 K 15.4472 – juris).

Die Antragsgegnerin konnte durch Änderung ihrer Beförderungsrichtlinien die Mindestbewährungszeit regeln. Warum eine solche „Stehzeit“ in den Beurteilungsrichtlinien enthalten sein müsste, hat der Antragsteller weder näher konkretisiert noch ist dies für das Gericht ersichtlich. Auch erfordert eine über die in § 22 Abs. 4 BBG hinausgehende Mindestdienstzeit im zuvor erreichten Statusamt keine gesetzliche Regelung. § 22 BBG enthält typisierende und zugleich Missbräuchen entgegenwirkende Beförderungsverbote. Sie stellen in der Sache Mindestanforderungen an die Erwartungen tatsächlicher Dienstleistung im Beförderungsamt und an die laufbahnbezogene berufliche Erfahrung dar. Der Dienstherr ist aber grundsätzlich nicht daran gehindert, über die normativen Typisierungen hinaus seiner Verwaltungspraxis weitergehend typisierte leistungsbezogene Anforderungen zugrunde zu legen, etwa maßvoll längere Mindestbewährungszeiten (Plog/Wiedow BBG, Stand: Nov 2015, § 22 Rn. 5ff.). Durch die Aktualisierung der Beförderungsrichtlinien hat die Antragsgegnerin ihre Verwaltungspraxis für die Zukunft generell geändert. Diese Änderung ist mit Blick auf das Recht des Antragsstellers, dass über seine Bewerbung rechts- und ermessensfehlerfrei und auch ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 und 33 Abs. 2 GG) zu entscheiden war, nicht zu beanstanden. Denn der Dienstherr ist auch dann, wenn er sich im Rahmen des ihm eingeräumten Beurteilungs- und Ermessensspielraums in seiner Beförderungspraxis durch Verwaltungsvorschriften und eine ihnen entsprechende ständige Übung gebunden hat, nicht gehindert, diese Praxis aus sachlichen, auf Dauer angelegten Gründen für die Zukunft generell zu ändern (VGH BW, U.v. 21.8.1990 - 10 S 1389/89 - juris; U.v. 13.12.1999 – 4 S 2158/97 – NVwZ-RR 2000, 801; BayVGH, U.v. 27.6.1988 - 3 B 86.01782 - juris).

Eine Beförderungspraxis, die Beförderungsaussichten von einer über die in § 22 Abs. 4 BBG angeordnete Mindestverweildauer hinausgehenden Zeit im zuvor erreichten Statusamt abhängig macht, ist jedoch nur dann mit dem Grundsatz der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbaren, wenn sie der sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes dient.

Grundsätzlich gehört die in einem bestimmten Statusamt geleistete Dienstzeit nicht zu den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien. Zwar kann sich das Dienstalter auf die Beurteilung von leistungsbezogenen Gesichtspunkten auswirken, weil sich die durch ein höheres Dienstalter typischerweise zum Ausdruck kommende umfassendere Berufserfahrung häufig leistungsfördernd niederschlagen wird. Es gibt jedoch keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass von einem höheren Dienstalter stets auf einen höheren Leistungsstand und bessere Bewährungsvoraussetzungen geschlossen werden kann. Dementsprechend ist die Berücksichtigung des Dienstalters bei der Besetzung von Beförderungsstellen grundsätzlich nur im Falle eines Leistungsgleichstands mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerwG, U.v. 28.10.2004 - 2 C 23.03 - juris). An das Dienstalter anknüpfende Wartezeitregelungen stehen daher nur dann mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang, wenn sie der sachgerechten Anwendung des Grundsatzes der Bestenauswahl dienen und mit ihnen die praktische Bewährung des Bewerbers im bisherigen Statusamt festgestellt werden soll (BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 12/14 – juris). Eine „Wartezeit“ muss demgemäß geeignet und erforderlich sein, um eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu ermöglichen (BVerwG, U.v. 28.10.2004 - 2 C 23.03 - juris; VG Berlin-Bdg, B.v. 15.10.2010 – 6 S 3.10 - BeckRS 2010, 56091). Dieser Zweck als „Bewährungszeit“ setzt dem Umfang von Wartezeiten Grenzen. Sie dürfen nicht länger bemessen sein, als es typischerweise erforderlich ist, um die tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung und Prognose zu schaffen. Danach hängt die Dauer von Wartezeiten entscheidend vom Inhalt der Ämter der jeweiligen Laufbahn ab. Der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum wird in aller Regel die Obergrenze darstellen (BVerwG, U.v. 28.10.2004 - BVerwG 2 C 23.03 - juris; B.v. 25.10.2011 – 2 VR 4/11 – juris Rn. 35; U.v. 26.9.2012 – 2 C 74/10 – juris; U.v. 19.3.2015 – 2 C 12/14 – juris).

Die - leistungsbezogene - Wartezeit von zwei Jahren, die von der Antragsgegnerin für eine Beförderung vorausgesetzt wird, ist verfassungsrechtlich (noch) nicht zu beanstanden. Eine Mindestdienstzeit von vorliegend zwei Jahren entspricht noch dem (höchstens) zweijährigen Beurteilungszeitraum für eine periodische Beurteilung (Nr. 3.1 Beurteilungsrichtlinien (Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 19. Dezember 2013; zuletzt geändert am 29. Mai 2017)), der die maßgebliche Grundlage für die Feststellung der Leistung und für einen Leistungsvergleich bildet. Eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren bis zur nächsten Beförderung ist hiernach grundsätzlich mit dem Leistungsprinzip vereinbar. Dieser Zeitraum ist auch geeignet und erforderlich, um eine zuverlässige Prognose über die voraussichtliche Bewährung im Beförderungsamt abzugeben. Durch die in den Beförderungsrichtlinien normierte Beförderungswartezeit von zwei Jahren soll dem Beamten Gelegenheit gegeben werden, ein gewisses Mindestmaß an Erfahrungen in einem niedrigeren Amt zu sammeln, um den Aufgaben des Beförderungsamtes gewachsen zu sein. Die Mindestwartezeit dient - zusammen mit der Vorschrift über das regelmäßige Durchlaufen der Ämter - dem sachgerechten Ziel einer kontinuierlichen Entfaltung der Befähigung sowie der Objektivierung der Bewährung und damit dem Leistungsprinzip. Dazu ist grundsätzlich - auch im Interesse der Gleichbehandlung - eine amtsbezogene Mindestbewährungszeit zu absolvieren (BayVGH, B.v. 25.10.2013 – 3 CE 13.1839 – juris). Die Übertragung eines höheren Amtes setzt voraus, dass der Beamte den Anforderungen dieses Amtes voll entspricht. Die dabei vorzunehmende vorausschauende Beurteilung ist erfahrungsgemäß nur aufgrund der in dem niedrigeren Amt gezeigten Fähigkeiten und Leistungen möglich. Um eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage zu haben, ist deshalb eine gewisse Mindestdienstzeit in dem niedrigeren Amt unabdingbar, insbesondere, wenn es sich - wie hier - um ein herausgehobenes Amt der jeweiligen Laufbahn handelt, das nach aller Erfahrung nur von solchen Beamten wirksam wahrgenommen wird, die sich bereits in mehrjähriger Tätigkeit in Ämtern unterschiedlicher Wertigkeit mit allmählich wachsenden Anforderungen in ihrer Laufbahn bewährt haben. Mindestwartezeiten bedeuten zugleich auch Mindestbewährungszeiten (OVG RhPf, U.v. 15.7.1981 – 2 A 140/80 – ZBR 1981, 378; B.v. 19.2.1997 – 2 B 10139/97 - NVwZ-RR 1998, 246).

Mit zwei Jahren ist die „Stehzeit“ auch nicht so lang bemessen, dass die betr. Beamten, die kein derartiges allgemeines Dienstalter in der BesGr. A 13 aufweisen können, in ihrem Recht auf angemessenes berufliches Fortkommen beeinträchtigt werden. Denn dieser Zeitraum entspricht dem Regelbeurteilungszeitraum (vgl. Nr. 3.1 Beurteilungsrichtlinien), der insoweit als maximal zulässige „Stehzeit“ herangezogen werden darf (OVG RhPf, B.v. 14.10.2014 – 2 B 10648/14 - NVwZ-RR 2015, 224; U.v. 3.2.2015 – 2 A 10567/14 - BeckRS 2015, 42623).

Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Ansicht entspricht der Regelbeurteilungszeitraum der Antragsgegnerin auch zwei Jahren (vgl. Nr. 3.1 Beurteilungsrichtlinien). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Einführung des Aktualisierungsvermerks (Führungskräfteinfo Beamtenbeförderung 2017 vom 14. November 2016). Der Aktualisierungsvermerk wurde eingeführt, um jährlich Beförderungen durchzuführen zu können. Der VGH Hessen hatte zuvor entschieden, dass Beurteilungen als Grundlage für die Auswahlentscheidungen bei Beförderungen nicht älter als ein Jahr sein dürften. Jedoch werden nicht jedes Jahr neue Regelbeurteilungen erstellt. Vielmehr wird nur in Ausnahmefällen, also wenn es eine signifikante Leistungssteigerung oder einen gravierenden Leistungsabfall seit der letzten Beurteilung gegeben hat, eine aktualisierte Beurteilung erstellt. Es genügt nicht jede Veränderung, sondern nur solche von besonderem Gewicht. Die weitere Verwendung der letzten periodischen Beurteilung darf ausnahmsweise nicht mehr sachgerecht sein. Dies ist der Fall, wenn der Zweck der periodischen Beurteilung, also insbesondere Grundlage von Auswahlentscheidungen zu sein, nicht mehr erfüllt werden kann. Die Einführung des Aktualisierungsvermerks soll gerade die Beibehaltung des zweijähren Regelbeurteilungszeitraums ermöglichen. In der Regel bestätigt der Aktualisierungsvermerk lediglich, dass die periodische Beurteilung noch dem aktuellen Leistungsbild entspricht.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller im Rahmen der Insichbeurlaubung seit Jahren einen höherwertigen Dienstposten innehat. Wartezeiten stellen allein darauf ab, dass sich der Beamte in dem bisher inngehabten Amt bewährt. Das Amt hat der Beamte jedoch erst mit seiner Ernennung inne, so dass ab diesem Zeitpunkt eine entsprechende Bewährung läuft. Die Mindestbewährungszeit stellt zulässigerweise auf das Statusamt und nicht auf den jeweils inngehabten Dienstposten ab. Um eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage zu haben, ob ein Bewerber den Anforderungen eines höheren Amtes entspricht, ist eine gewisse Mindestdienstzeit in dem niedrigeren Statusamt entscheidend. Die Beförderungsrichtlinien der Antragsgegnerin stellen mithin in zulässiger Weise allein auf den Zeitpunkt der letzten Beförderung des Beamten ab.

Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die von ihr aufgestellte Mindestwartezeit nicht gleichmäßig gegenüber all ihren Beamten anwendet, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Da einer Bewerbung des Antragstellers um die streitgegenständliche Stelle die „Stehzeit“ der Beförderungsrichtlinie der Antragsgegnerin entgegenstand, weil er die Mindestwartezeit von zwei Jahren seit seiner letzten Beförderung nicht erfüllte, hat die Antragsgegnerin die Bewerbung rechtsfehlerfrei abgelehnt, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit der Beurteilungen der Beteiligten angekommen wäre. Vor diesem Hintergrund kann im Ergebnis offen bleiben, ob das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin den höchstrichterlichen Anforderungen genügt.

2. Da bereits kein Anordnungsanspruch gegeben ist, kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht mehr an.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen keine Anträge gestellt und somit kein Kostenrisiko auf sich genommen haben, tragen sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 19.12.2014 ‒ 3 CE 14.2057, juris; B.v. 19.2.2015 ‒ 3 CE 15.130, juris), nach der auch in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen einer Stellenbesetzung der Auffangstreitwert in voller Höhe festzusetzen ist.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.

(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.

(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres

1.
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
2.
a)
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
b)
seit der letzten Beförderung,
es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.

(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.

(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.

(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres

1.
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
2.
a)
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
b)
seit der letzten Beförderung,
es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.

(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 27. Oktober 2016 - M 21 E 16.1424 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Auf den beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ausgeschriebenen, mit Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten des Leiters/der Leiterin der Abteilung 1.56 bewarben sich - unter anderem - die Antragstellerin und der Beigeladene. Diese Patentabteilung ist im Cluster „Physik“ der Hauptabteilung 1/II angesiedelt und umfasst die Fachgebiete „Messen, Steuern, Regeln, insbesondere in der Fahrzeugtechnik, Verkehrsleittechnik“. Die Ausschreibung enthält folgenden Zusatz: „Die Bewerber/innen müssen einen Studienabschluss entsprechend der fachlichen Ausrichtung der genannten Abteilung aufweisen.“

Die Antragstellerin, eine Diplom-Ingenieurin des Chemieingenieurwesens, Studienrichtung Verfahrenstechnik, ist als Regierungsdirektorin (A 15+Z) bei dem DPMA seit 2013 mit den Aufgaben einer Gruppenleiterin in einer Patentabteilung beauftragt. Mit Stichtagsbeurteilung vom 19. Februar 2016 wurden ihre Leistungen für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 mit dem Gesamturteil „5“ bewertet; über eine hiergegen erhobene Klage ist bislang nicht entschieden. Der Beigeladene, ein promovierter Diplom-Physiker, ist seit 2008 als Regierungsdirektor (A 15+Z) Gruppenleiter in einer Patentabteilung; seine Leistungen sind für denselben Beurteilungszeitraum mit dem Gesamturteil „7“ bewertet, d. h. um zwei Stufen besser als bei der Antragstellerin.

Das DPMA berichtete dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) mit Schreiben vom 11. Januar 2016 über den Stand des Besetzungsverfahrens. Es führte aus, dass die Antragstellerin als einzige Bewerberin nicht über einen Studienabschluss entsprechend der fachlichen Ausrichtung der Patentabteilung 1.56 verfüge und bat um Zustimmung, den ausgeschriebenen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen. Das BMJV erklärte mit Schreiben vom 7. März 2016 nach Unterrichtung des Hauptpersonalrats sein Einverständnis. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte das DPMA der Antragstellerin die Besetzungsentscheidung mit.

Ihren Antrag nach § 123 VwGO auf Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 27. Oktober 2016 abgelehnt. Die Antragstellerin habe wohl schon keinen Anordnungsgrund, jedenfalls aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter und beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 27. Oktober 2016 aufzuheben und der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, die Stelle des Leiters/der Leiterin der Patentabteilung 1.56 mit einem anderen Bewerber zu besetzen, zu beschäftigen und eine auf den streitigen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin verteidigt den angegriffenen Beschluss und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, die angegriffene Entscheidung zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht‚ dass durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte, nämlich des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Bewerbungsverfahrensanspruchs, vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Es fehlt zum Teil bereits an einem Anordnungsgrund.

Der streitige (Beförderungs-)Dienstposten als Leiter/Leiterin der Abteilung 1.56 bei dem DPMA ist für die Antragstellerin und den Beigeladenen höherwertig. Die Auswahlentscheidung des BMJV vom 7. März 2016 zugunsten des Beigeladenen kann daher - anders als eine Auswahlentscheidung unter den Bewerbern um eine ämtergleiche Umsetzung (vgl. BVerwG, U. v. 19.11.2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 19 ff.) - die Rechtsstellung der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG beeinträchtigen‚ soweit sie eine Vorauswahl für die Vergabe eines höherwertigen Statusamts trifft. Eine solche, den Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG berührende Vorwirkung kommt der Auswahlentscheidung des BMJV zu, weil diese nicht nur die Vergabe des Dienstpostens an den Beigeladenen betrifft, sondern zugleich dessen Ernennung in das höherwertige Statusamt nach erfolgreicher Ableistung der Erprobungszeit in Aussicht stellt. Der Senat ist bei solchen Fallgestaltungen bislang in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass diese Vorwirkung im Fall der Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs Anlass gibt, zugunsten des unterlegenen Bewerbers im Wege der einstweiligen Anordnung bereits die Vergabe des Dienstpostens - und nicht erst die spätere Beförderung in das höherwertige Statusamt - zu untersagen (vgl. etwa BayVGH, B. v. 4.2.2015 - 6 CE 14.2477 - NVwZ 2015, 604 Rn. 11 m. w. N.). Daran ist mit Blick auf die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B. v. 10.5.2016 - 2 VR 2.15 - NVwZ 2016, 1650 ff.) - in Übereinstimmung mit dem für Landesbeamtenrecht zuständigen 3. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B. v. 12.10.2016 - 3 CE 16.1188 - juris Rn. 29) - nicht mehr uneingeschränkt festzuhalten:

Die Übertragung des (Beförderungs-)Dienstpostens an einen Mitbewerber - hier an den Beigeladenen - unterliegt nicht dem Grundsatz der Ämterstabilität. Sie kann jederzeit aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden. Insoweit steht die Schaffung vollendeter Tatsachen, die nachträglich nicht beseitigt werden könnten, nicht zu besorgen. Allerdings kann der Mitbewerber einen Bewährungsvorsprung (Gewinn von Führungserfahrung) erhalten, wenn ihm der streitige Dienstposten bereits vor einer bestandskräftigen Auswahlentscheidung übertragen wird. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss jedoch im Rahmen einer eventuell notwendigen neuen Auswahlentscheidung der erlangte Bewährungsvorsprung auf der Position des höherwertigen Dienstpostens ausgeblendet werden. Ist ein Bewerber rechtswidrig nicht ausgewählt worden, können diese Leistungen in der Konkurrentensituation nicht herangezogen werden (sog. fiktive Ausblendung eines Bewährungsvorsprungs; hierzu Kenntner, ZBR 2016, 181/195).

Deshalb besteht kein Grund, der Antragsgegnerin bereits die Besetzung des Dienstpostens zu untersagen. Der Antragstellerin kann ein Anordnungsgrund nur insoweit zur Seite stehen, als ihr Antrag verhindern soll, dass ein anderer Bewerber auf dem streitigen Dienstposten in das höherwertige Statusamt befördert wird, bevor über ihre Bewerbung bestandskräftig entschieden ist.

2. Die Antragstellerin hat allerdings nicht glaubhaft gemacht (vgl. BVerwG, B. v. 20.1.2004 - 2 VR 3.03 - juris Rn. 8), dass das BMJV bei der streitigen Auswahlentscheidung ihren Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt hat. Ein Anordnungsanspruch ist deshalb nicht gegeben.

Es kann offen bleiben, ob die für den Leistungsvergleich maßgebliche aktuelle dienstliche Beurteilung der Antragstellerin an Rechtsfehlern leidet. Denn es ist nicht zu beanstanden, dass das BMJV - auf der Grundlage des vom DPMA erstellten Besetzungsvorschlags und ausweislich des Schreibens vom 4. Februar 2016 an den Vorsitzenden des Hauptpersonalrats beim BMJV - die Antragstellerin schon aus Eignungsgründen nicht in die engere Auswahl einbezogen hat.

a) Der Dienstherr kann im Rahmen seines organisatorischen Ermessens über die Eignung des Bewerberfeldes grundsätzlich auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden, dem dann grundsätzlich aktuelle dienstliche Beurteilungen zugrunde zu legen sind. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und, soweit - wie hier - eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet. Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfelds an Hand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar. Anderes gilt nur dann‚ wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt (BVerwG‚ B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 20 ff.; B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 18 ff.; BayVGH, B. v. 4.2.2015 - 6 CE 14.2477 - NVwZ 2016, 604 Rn. 14). Dies ist an der näheren Ausgestaltung des Dienstpostens zu messen, über die der Dienstherr innerhalb der ihm zustehenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen entscheidet.

Sind aber mit der Dienstpostenzuweisung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinn verbunden, ist die Organisationsgewalt jedoch insoweit beschränkt, als die Vorgaben des Anforderungsprofils den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen sind. Da der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt ist, ist es mit Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich unvereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht.

Ausnahmen hiervon sind nur zulässig‚ wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt‚ die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen‚ sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (BVerwG‚ B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 26; B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 31). Das Anforderungsprofil muss dabei zwingend vor Beginn der Auswahlentscheidung festgelegt und dokumentiert werden‚ damit die Gründe für diese Entscheidung transparent sind und die Entscheidung nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG überprüft werden kann (BayVGH, B. v. 4.2.2015 - 6 CE 14.2477 - NVwZ 2016, 604 Rn. 16 m. w. N.).

b) Gemessen an diesem Maßstab durfte das BMJV die Antragstellerin wegen Nichterfüllung des Anforderungsprofils für den Dienstposten des Leiters/der Leiterin der Patentabteilung 1.56 von der Auswahl ausschließen.

Die Stellenausschreibung verlangt als Eignungsvoraussetzung einen „Studienabschluss entsprechend der fachlichen Ausrichtung der genannten Abteilung“. Dabei handelt es sich nicht um ein bloßes allgemeines Anforderungsmerkmal, sondern um ein zwingend zu erfüllendes - sog. konstitutives - Anforderungsprofil. Wer es nicht erfüllt, ist von vornherein durch die Ausschreibung nicht angesprochen und kann an dem leistungsorientierten Auswahlverfahren nicht teilnehmen. Das ergibt sich unmissverständlich aus dem Wortlaut der Ausschreibung („Alle Bewerber/innen müssen … aufweisen“).

Diese - vor Beginn des Auswahlverfahrens festgelegte und dokumentierte - Anforderung ist hinreichend bestimmt (aa) und sachlich gerechtfertigt (bb); sie wird von der Antragstellerin nicht erfüllt (cc).

aa) Der Senat teilt nicht die Bedenken der Antragstellerin, die Anforderung „Studienabschluss entsprechend der fachlichen Ausrichtung der genannten Abteilung“ sei zu unbestimmt und damit ungeeignet, weil es nicht hinreichend deutlich erkennen lasse, welcher Studienabschluss ausreiche.

Der insoweit maßgebliche objektive Erklärungsempfänger muss die jeweilige Anforderung in Beziehung setzen zum konkret ausgeschriebenen Posten (vgl. BayVGH, B. v. 15.9.2016 - 6 ZB 15.2114 - juris Rn. 10). Dem vorliegend in Frage kommenden Bewerberkreis war bekannt, dass die Hauptabteilung 1/II des DPMA, zu welcher die Patentabteilung 1.56 gehört, die Cluster „Elektrotechnik“ (Patentabteilung 1.31 bis 1.36), „Chemie“ (Patentabteilung 1.43 bis 1.45) und „Physik“ (Patentabteilung 1.51 bis 1.56) umfasst. Die Antragsgegnerin durfte auch davon ausgehen, dass den Bewerbern die fachliche Ausrichtung speziell der Abteilung 1.56 (Fachgebiete Messen, Steuern, Regeln, insbesondere in der Fahrzeugtechnik, Verkehrsleittechnik) bekannt war. Es war für den Bewerberkreis unschwer möglich, festzustellen, ob der jeweilige eigene Studiengang dieser fachlichen Ausrichtung entspricht. Daher handelt es sich um eine Anforderung, deren Vorliegen anhand objektiv überprüfbarer Fakten letztlich eindeutig und unschwer festgestellt werden kann.

bb) Die Anforderung ist sachlich gerechtfertigt.

Der Dienstherr hat ausreichend dargelegt‚ dass die Wahrnehmung der Aufgaben des streitigen Dienstpostens zwingend besondere - durch einen Studienabschluss mit entsprechender fachlicher Ausrichtung zu belegende - Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt‚ die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Bei einem Patent handelt es sich um ein technisches Schutzrecht, über das von sachverständigen technischen Mitarbeitern entschieden wird. Der Abteilungsleiter nimmt die Dienst- und Fachaufsicht über die technischen Mitglieder seiner Abteilung wahr. Im Hinblick auf die damit bezweckte Qualitätssicherung in allen Verfahren der Prüfungsstelle und der Patentabteilung, aber auch für unmittelbar selbst wahrzunehmende Fachaufgaben, wie insbesondere der Vorsitz im Kollegialverfahren nach dem Patentgesetz (nach dem Ausschreibungstext eine wesentliche Aufgabe der Abteilungsleitung), sind einschlägige Fachkenntnisse unabdingbar, insbesondere für die in der überwiegenden Anzahl von Fällen notwendige Beurteilung der sog. erfinderischen Tätigkeit. Dass diese aus dem Blickwinkel eines für das jeweilige Gebiet zuständigen Fachmanns vorzunehmen ist, liegt auf der Hand und wird seitens der Antragstellerin auch nicht bestritten.

Angesichts dessen ist die Einschätzung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, dass ein Bewerber, der die für die Leitung der Patentabteilung 1.56 erforderlichen Fachkenntnisse in den physikalisch bzw. elektrotechnisch orientierten Fachgebieten „Messen, Steuern, Regeln, insbesondere in der Fahrzeugtechnik und Verkehrsleittechnik“ nicht durch einen entsprechenden Studienabschluss nachweisen kann, zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten nicht in der Lage ist. Insbesondere in technisch ausgerichteten Behörden, die wie das DMPA eine starke Ausdifferenzierung von Organisationseinheiten aufweisen, die hohe Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten stellen, ist die Aufstellung besonderer Qualifikationsanforderungen insbesondere an die Abteilungsleitung im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung sogar erforderlich (vgl. BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 34 ff.).

Nicht überzeugen kann der Einwand, die Anforderung sei deshalb unzulässig, weil die Antragsgegnerin den Abteilungsleiter-Dienstposten in der Vergangenheit „des Öfteren mit von der Ausbildung her fachfremden Personen besetzt“ habe, was zu einer entsprechenden Verwaltungspraxis geführt habe, die die Antragsgegnerin binde. Auch wenn das zutreffen und nicht auf den Mangel geeigneter Bewerber zurückzuführen sein sollte, wird der Dienstherr durch eine frühere Besetzungspraxis nicht daran gehindert, für zukünftige Besetzungen im Rahmen seines organisatorischen Ermessens im Interesse einer optimierten Funktionsfähigkeit der Verwaltung in der Ausschreibung weitere, zuvor nicht verlangte besondere Qualifikationsanforderungen an die Bewerber zu stellen, solange diese unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Einen Rechtssatz dahingehend, dass einmal angewandte Anforderungsprofile für bestimmte Dienstposten nicht mehr erweitert oder verändert werden dürften, gibt es nicht. Jeder Bewerber um ein Amt hat vielmehr lediglich einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20; OVG NW, B. v. 15.6.2016 - 6 B 253/16 - juris Rn. 9).

cc) Das zulässige Anforderungsprofil wird von der Antragstellerin als Diplom-Ingenieurin des Chemieingenieurwesens, Studienrichtung Verfahrenstechnik, nicht erfüllt. Sie ist demnach in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nicht in die Bewerberauswahl im engeren Sinne einbezogen worden. Damit kommt es auf die mit der Beschwerde wiederholten Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihrer aktuellen Beurteilung nicht entscheidungserheblich an.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko übernommen hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine etwaigen außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2, § 47 GKG, wobei der Senat im einstweiligen Anordnungsverfahren auf vorläufige Freihaltung einer Beförderungsstelle den Auffangwert in voller Höhe festsetzt (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,

1.
bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder
2.
dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.

(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) In den Fällen des § 1 Absatz 5 ist Maßstab für die regelmäßige Laufbahnentwicklung das Fortkommen der Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn und Laufbahngruppe mit der gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, die bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen hauptamtlich beschäftigt sind.

(2) Kann in den Fällen des Absatzes 1 eine zur Vorbereitung der Beurteilung geeignete Stellungnahme des Unternehmens, bei dem die Beamtin oder der Beamte tätig ist, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erlangt werden, so ist die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten im Sinne des Absatzes 1 fiktiv fortzuschreiben. Sind vergleichbare Beamtinnen und Beamte nicht in der erforderlichen Anzahl vorhanden, tritt an ihre Stelle die Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Gleiches gilt in den Fällen des § 33 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung.

(3) Hauptberufliche Zeiten einer Verwendung nach Absatz 1 gelten als Erprobungszeit auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung im Sinne von § 34 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit sowie nach dem erforderlichen Qualifikationsniveau mindestens der Tätigkeit auf einem vergleichbaren Arbeitsposten bei den Postnachfolgeunternehmen entspricht.

(4) Von der Bekanntgabe eines Notenspiegels nach § 50 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde abgesehen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23. Dezember 2016 – M 21 E 16.3698 – geändert und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.255,74 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertbeschwerde, die die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aus eigenem Recht eingelegt haben, ist zulässig (§ 68 GKG, § 32 Abs. 2 RVG). Sie wurde innerhalb der Sechs-Monatsfrist des § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 i.V. mit § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,- Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der vom Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der bisherigen Senatsrechtsprechung auf 5.000 Euro festgesetzte Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz im Rahmen eines beamtenrechtlichen Konkurrentenstreits um ein höherwertiges Statusamt wird von 5.000 Euro auf 10.255,74 Euro angehoben.

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Inhalt, der Antragsgegnerin zu untersagen, im Rahmen einer Beförderungsrunde nach Besoldungsgruppe A 9-VZ Konkurrenten der Antragstellerin zu befördern, solange nicht über deren Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung bestandskräftig entschieden ist.

In einem solchen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich der Streitwert gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Er ist folglich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand dafür keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen.

Der Senat hat bislang – in Absprache mit dem für das Landesbeamtenrecht zuständigen 3. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – den Streitwert in Verfahren auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz im Rahmen von Konkurrentenstreitigkeiten, die auf die vorläufige Freihaltung eines zu besetzenden Beförderungsamts (im funktionellen oder statusrechtlichen Sinn) gerichtet sind, einheitlich mit dem vollen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000 Euro bemessen und nicht unter Rückgriff auf § 52 Abs. 6 Sätze 1 und 4 GKG in Abhängigkeit von den in dem letztlich konkret angestrebten höherwertigen (Status-)Amt zu zahlenden Bezügen (BayVGH, B.v. 16.4.2013 – 6 C 13.284 – BayVBl. 2013, 609; B.v. 26.11.2013 – 3 C 13.1831 – juris Rn. 5). Grund für das Abstellen auf den Auffangwert war die Erwägung, dass es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur um das bloße Freihalten des Beförderungsamts geht, während sich das Hauptsacheverfahren unmittelbar auf die Beförderung selbst oder zumindest auf Neuverbescheidung des Beförderungsbegehrens richtet (zur Streitwertfestsetzung im Hauptsacheverfahren etwa BayVGH, B.v. 22.4.2013 – 3 C 13.298 – BayVBl 2013, 610).

An dieser Streitwertpraxis wird nach erneuter Überprüfung – wiederum in Absprache mit dem für das Landesbeamtenrecht zuständigen 3. Senat – nicht mehr festgehalten. In Ausübung des durch § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit § 52 Abs. 1 GKG eröffneten Ermessens wird der Streitwert für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten um ein höherwertiges Beförderungsamt (im funktionellen oder statusrechtlichen Sinn) im Eilverfahren künftig entsprechend der Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren für Verbescheidungsklagen mit der Hälfte des nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG maßgebenden Werts bemessen. Er beträgt mithin in der Regel ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge nach Maßgabe von § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 GKG. Die beantragte Zahl der freizuhaltenden Stellen wirkt sich dabei nicht streitwerterhöhend aus (vgl. insoweit BayVGH, B.v. 16.4.2013 – 6 C 13.284 – BayVBl 2013, 609 Rn. 4 a.E.; BVerwG, B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 40).

Für die Änderung der Streitwertpraxis, mit der sich der Verwaltungsgerichtshof der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung anschließt (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.8.2013 – 6 L 56.13 – NVwZ-RR 2014, 78 Rn. 3 und VGH Kassel, B.v. 20.6.2014 – 1 E 970/14 – juris Rn. 11, jeweils m.w.N.), sind folgende Erwägungen maßgebend:

Richtschnur für die Streitwertbemessung ist nach § 52 Abs. 1 GKG die sich aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache für den Rechtsschutzsuchenden. Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Auf diesen sogenannten Auffangwert darf mithin erst abgestellt werden, wenn die Bedeutung der Sache nicht beziffert werden kann. Kommt eine betragsmäßige Berechnung nicht in Betracht, ist eine Schätzung vorzunehmen; nur wenn es hierfür keine Anhaltspunkte gibt, ist auf den Auffangwert zurückzugreifen. Dieses Regel-Ausnahmeverhältnis führt dazu, dass ein Rückgriff auf die Auffangregelung in § 52 Abs. 2 GKG erst dann in Betracht kommt, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Bestimmung des Streitwerts ausgeschöpft wurden, wenn also für ein bezifferbares Interesse des Rechtsschutzsuchenden keinerlei Anhaltspunkte bestehen.

Mit Blick auf Statusstreitigkeiten um ein besoldetes öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis sieht das Gesetz in § 52 Abs. 6 GKG im Allgemeinen (Satz 1) und auf Streitverfahren um – unter anderem – die Verleihung eines anderen Amtes im Besonderen (Satz 4) eine spezielle Bewertungsregel vor, die auf die nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 zu berechnenden Bezüge für ein Kalenderjahr abstellt. § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG erfasst insbesondere auch die Verleihung eines höherwertigen und dementsprechend auch höher besoldeten (Beförderungs-)Amtes, auf das die in Rede stehenden Konkurrentenstreitigkeiten letztlich abzielen. Dementsprechend hat der Senat bereits bislang den Streitwert für Hauptsacheverfahren bei Konkurrentenstreitigkeiten nach Maßgabe dieser Vorschrift bestimmt. Dabei war und ist weiterhin zu unterscheiden, ob das Klagebegehren unmittelbar auf die Verpflichtung zur Beförderung gerichtet ist oder – wie in der überwiegenden Zahl der Fälle – nur auf die Verpflichtung des Dienstherrn zielt, über das Beförderungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 22.4.2013 – 3 C 13.298 – BayVBl 2013, 610 Rn. 6). Im ersten Fall bemisst sich der Streitwert nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG; er ist auf die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr im angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängigen Bezügebestandteile festzusetzen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG). Im zweiten Fall ist dieser Wert unter Zugrundelegung von Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs 2013 (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) nochmals zu halbieren; er beträgt also ein Viertel des nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG) zu berechnenden Jahresbetrags.

Es erscheint sachgerechter, auch für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Streitwert unter Rückgriff auf § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG wie für eine Hauptsacheklage auf Neuverbescheidung zu bemessen und damit an die Bezüge im angestrebten Amt zu koppeln, anstatt – wie bisher – pauschal den Auffangwert von 5.000 Euro festzulegen. Zum einen entspricht das dem Regel-Ausnahmeverhältnis, das einen Rückgriff auf den Auffangwert nur zulässt, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Bemessung des Streitwerts ausgeschöpft sind; solche speziellen Bewertungsregeln stellt das Gesetz aber mit § 52 Abs. 6 GKG gerade zur Verfügung. Zum anderen kann die Streitwertbemessung nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG der individuellen Bedeutung der Sache für den einzelnen Rechtsschutzsuchenden besser Rechnung tragen, indem sie auf das konkret in Streit stehende Beförderungsamt abstellt und damit zumindest das mit der angestrebten Beförderung verbundene finanzielle Interesse genauer abbildet. Während die bisherige Streitwertpraxis mit dem Auffangwert die erheblichen Unterschiede in der Wertigkeit der Beförderungsämter in den einzelnen Laufbahngruppen vollständig eingeebnet hat, werden die Streitwerte in Anwendung von § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG angemessen gespreizt und insbesondere für Eilverfahren um Spitzenämter in angemessener Weise erhöht.

Dass das Rechtsschutzziel im Konkurrenteneilverfahren naturgemäß in aller Regel nur auf eine vorläufige Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs und nicht auf dessen endgültige Durchsetzung gerichtet sein kann, zwingt nicht zu einem Rückgriff auf den Auffangwert. Denn auch in sonstigen Fällen wird der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abhängigkeit von dem für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert gebildet. So sieht der Streitwertkatalog 2013 in Nr. 1.5 vor, dass für die Streitwertbemessung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Hauptsachestreitwert grundsätzlich halbiert wird; wenn die Entscheidung in der Sache vorweggenommen wird, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts erhöht werden.

Es ist angemessen, für Konkurrenteneilverfahren in der Regel denselben Streitwert festzulegen wie für Hauptsacheklagen, die auf Verpflichtung zur Neuverbescheidung des Beförderungsbegehrens gerichtet sind, und diesen nicht wegen der Vorläufigkeit des Rechtsschutzbegehrens weiter zu ermäßigen. Die jeweiligen wirtschaftlichen Interessen sind weitgehend identisch. Denn das vorgelagerte Eilrechtsschutzverfahren übernimmt in der Praxis die Funktion des Hauptsacheverfahrens (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2013 – 6 C 13.284 – BayVBl 2013, 609 Rn. 4) und darf daher mit Blick auf die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter dem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.2011 – 2 VR 4.11 – NVwZ-RR 2012, 241 Rn. 12). Bezogen auf die durch das Eilverfahren zu sichernde Klage im Hauptsacheverfahren, die – wie dargelegt – in der Regel nur auf eine Neubescheidung gerichtet wäre, wird durch die gerichtliche Entscheidung über den Eilantrag regelmäßig die Hauptsache fast vollständig vorweggenommen. Daher ist eine Ermäßigung des Hauptsachestreitwerts nicht angezeigt.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war der Streitwert unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung von 5.000 Euro auf 10.255,74 Euro anzuheben. Dabei ist hier vom Grundgehalt der (End-)Stufe 8 in dem angestrebten Amt der Besoldungsgruppe A 9 auszugehen, das sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Antragseingangs beim Verwaltungsgericht am 16. August 2016 (vgl. § 40 GKG) auf monatlich 3.418,58 Euro belief.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.