Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 27. Oktober 2016 - M 21 E 16.1424 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Auf den beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ausgeschriebenen, mit Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten des Leiters/der Leiterin der Abteilung 1.56 bewarben sich - unter anderem - die Antragstellerin und der Beigeladene. Diese Patentabteilung ist im Cluster „Physik“ der Hauptabteilung 1/II angesiedelt und umfasst die Fachgebiete „Messen, Steuern, Regeln, insbesondere in der Fahrzeugtechnik, Verkehrsleittechnik“. Die Ausschreibung enthält folgenden Zusatz: „Die Bewerber/innen müssen einen Studienabschluss entsprechend der fachlichen Ausrichtung der genannten Abteilung aufweisen.“

Die Antragstellerin, eine Diplom-Ingenieurin des Chemieingenieurwesens, Studienrichtung Verfahrenstechnik, ist als Regierungsdirektorin (A 15+Z) bei dem DPMA seit 2013 mit den Aufgaben einer Gruppenleiterin in einer Patentabteilung beauftragt. Mit Stichtagsbeurteilung vom 19. Februar 2016 wurden ihre Leistungen für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 mit dem Gesamturteil „5“ bewertet; über eine hiergegen erhobene Klage ist bislang nicht entschieden. Der Beigeladene, ein promovierter Diplom-Physiker, ist seit 2008 als Regierungsdirektor (A 15+Z) Gruppenleiter in einer Patentabteilung; seine Leistungen sind für denselben Beurteilungszeitraum mit dem Gesamturteil „7“ bewertet, d. h. um zwei Stufen besser als bei der Antragstellerin.

Das DPMA berichtete dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) mit Schreiben vom 11. Januar 2016 über den Stand des Besetzungsverfahrens. Es führte aus, dass die Antragstellerin als einzige Bewerberin nicht über einen Studienabschluss entsprechend der fachlichen Ausrichtung der Patentabteilung 1.56 verfüge und bat um Zustimmung, den ausgeschriebenen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen. Das BMJV erklärte mit Schreiben vom 7. März 2016 nach Unterrichtung des Hauptpersonalrats sein Einverständnis. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte das DPMA der Antragstellerin die Besetzungsentscheidung mit.

Ihren Antrag nach § 123 VwGO auf Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 27. Oktober 2016 abgelehnt. Die Antragstellerin habe wohl schon keinen Anordnungsgrund, jedenfalls aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter und beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 27. Oktober 2016 aufzuheben und der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, die Stelle des Leiters/der Leiterin der Patentabteilung 1.56 mit einem anderen Bewerber zu besetzen, zu beschäftigen und eine auf den streitigen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin verteidigt den angegriffenen Beschluss und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, die angegriffene Entscheidung zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht‚ dass durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte, nämlich des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Bewerbungsverfahrensanspruchs, vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Es fehlt zum Teil bereits an einem Anordnungsgrund.

Der streitige (Beförderungs-)Dienstposten als Leiter/Leiterin der Abteilung 1.56 bei dem DPMA ist für die Antragstellerin und den Beigeladenen höherwertig. Die Auswahlentscheidung des BMJV vom 7. März 2016 zugunsten des Beigeladenen kann daher - anders als eine Auswahlentscheidung unter den Bewerbern um eine ämtergleiche Umsetzung (vgl. BVerwG, U. v. 19.11.2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 19 ff.) - die Rechtsstellung der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG beeinträchtigen‚ soweit sie eine Vorauswahl für die Vergabe eines höherwertigen Statusamts trifft. Eine solche, den Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG berührende Vorwirkung kommt der Auswahlentscheidung des BMJV zu, weil diese nicht nur die Vergabe des Dienstpostens an den Beigeladenen betrifft, sondern zugleich dessen Ernennung in das höherwertige Statusamt nach erfolgreicher Ableistung der Erprobungszeit in Aussicht stellt. Der Senat ist bei solchen Fallgestaltungen bislang in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass diese Vorwirkung im Fall der Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs Anlass gibt, zugunsten des unterlegenen Bewerbers im Wege der einstweiligen Anordnung bereits die Vergabe des Dienstpostens - und nicht erst die spätere Beförderung in das höherwertige Statusamt - zu untersagen (vgl. etwa BayVGH, B. v. 4.2.2015 - 6 CE 14.2477 - NVwZ 2015, 604 Rn. 11 m. w. N.). Daran ist mit Blick auf die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B. v. 10.5.2016 - 2 VR 2.15 - NVwZ 2016, 1650 ff.) - in Übereinstimmung mit dem für Landesbeamtenrecht zuständigen 3. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B. v. 12.10.2016 - 3 CE 16.1188 - juris Rn. 29) - nicht mehr uneingeschränkt festzuhalten:

Die Übertragung des (Beförderungs-)Dienstpostens an einen Mitbewerber - hier an den Beigeladenen - unterliegt nicht dem Grundsatz der Ämterstabilität. Sie kann jederzeit aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden. Insoweit steht die Schaffung vollendeter Tatsachen, die nachträglich nicht beseitigt werden könnten, nicht zu besorgen. Allerdings kann der Mitbewerber einen Bewährungsvorsprung (Gewinn von Führungserfahrung) erhalten, wenn ihm der streitige Dienstposten bereits vor einer bestandskräftigen Auswahlentscheidung übertragen wird. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss jedoch im Rahmen einer eventuell notwendigen neuen Auswahlentscheidung der erlangte Bewährungsvorsprung auf der Position des höherwertigen Dienstpostens ausgeblendet werden. Ist ein Bewerber rechtswidrig nicht ausgewählt worden, können diese Leistungen in der Konkurrentensituation nicht herangezogen werden (sog. fiktive Ausblendung eines Bewährungsvorsprungs; hierzu Kenntner, ZBR 2016, 181/195).

Deshalb besteht kein Grund, der Antragsgegnerin bereits die Besetzung des Dienstpostens zu untersagen. Der Antragstellerin kann ein Anordnungsgrund nur insoweit zur Seite stehen, als ihr Antrag verhindern soll, dass ein anderer Bewerber auf dem streitigen Dienstposten in das höherwertige Statusamt befördert wird, bevor über ihre Bewerbung bestandskräftig entschieden ist.

2. Die Antragstellerin hat allerdings nicht glaubhaft gemacht (vgl. BVerwG, B. v. 20.1.2004 - 2 VR 3.03 - juris Rn. 8), dass das BMJV bei der streitigen Auswahlentscheidung ihren Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt hat. Ein Anordnungsanspruch ist deshalb nicht gegeben.

Es kann offen bleiben, ob die für den Leistungsvergleich maßgebliche aktuelle dienstliche Beurteilung der Antragstellerin an Rechtsfehlern leidet. Denn es ist nicht zu beanstanden, dass das BMJV - auf der Grundlage des vom DPMA erstellten Besetzungsvorschlags und ausweislich des Schreibens vom 4. Februar 2016 an den Vorsitzenden des Hauptpersonalrats beim BMJV - die Antragstellerin schon aus Eignungsgründen nicht in die engere Auswahl einbezogen hat.

a) Der Dienstherr kann im Rahmen seines organisatorischen Ermessens über die Eignung des Bewerberfeldes grundsätzlich auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden, dem dann grundsätzlich aktuelle dienstliche Beurteilungen zugrunde zu legen sind. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und, soweit - wie hier - eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet. Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfelds an Hand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar. Anderes gilt nur dann‚ wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt (BVerwG‚ B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 20 ff.; B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 18 ff.; BayVGH, B. v. 4.2.2015 - 6 CE 14.2477 - NVwZ 2016, 604 Rn. 14). Dies ist an der näheren Ausgestaltung des Dienstpostens zu messen, über die der Dienstherr innerhalb der ihm zustehenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen entscheidet.

Sind aber mit der Dienstpostenzuweisung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinn verbunden, ist die Organisationsgewalt jedoch insoweit beschränkt, als die Vorgaben des Anforderungsprofils den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen sind. Da der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt ist, ist es mit Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich unvereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht.

Ausnahmen hiervon sind nur zulässig‚ wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt‚ die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen‚ sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (BVerwG‚ B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 26; B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 31). Das Anforderungsprofil muss dabei zwingend vor Beginn der Auswahlentscheidung festgelegt und dokumentiert werden‚ damit die Gründe für diese Entscheidung transparent sind und die Entscheidung nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG überprüft werden kann (BayVGH, B. v. 4.2.2015 - 6 CE 14.2477 - NVwZ 2016, 604 Rn. 16 m. w. N.).

b) Gemessen an diesem Maßstab durfte das BMJV die Antragstellerin wegen Nichterfüllung des Anforderungsprofils für den Dienstposten des Leiters/der Leiterin der Patentabteilung 1.56 von der Auswahl ausschließen.

Die Stellenausschreibung verlangt als Eignungsvoraussetzung einen „Studienabschluss entsprechend der fachlichen Ausrichtung der genannten Abteilung“. Dabei handelt es sich nicht um ein bloßes allgemeines Anforderungsmerkmal, sondern um ein zwingend zu erfüllendes - sog. konstitutives - Anforderungsprofil. Wer es nicht erfüllt, ist von vornherein durch die Ausschreibung nicht angesprochen und kann an dem leistungsorientierten Auswahlverfahren nicht teilnehmen. Das ergibt sich unmissverständlich aus dem Wortlaut der Ausschreibung („Alle Bewerber/innen müssen … aufweisen“).

Diese - vor Beginn des Auswahlverfahrens festgelegte und dokumentierte - Anforderung ist hinreichend bestimmt (aa) und sachlich gerechtfertigt (bb); sie wird von der Antragstellerin nicht erfüllt (cc).

aa) Der Senat teilt nicht die Bedenken der Antragstellerin, die Anforderung „Studienabschluss entsprechend der fachlichen Ausrichtung der genannten Abteilung“ sei zu unbestimmt und damit ungeeignet, weil es nicht hinreichend deutlich erkennen lasse, welcher Studienabschluss ausreiche.

Der insoweit maßgebliche objektive Erklärungsempfänger muss die jeweilige Anforderung in Beziehung setzen zum konkret ausgeschriebenen Posten (vgl. BayVGH, B. v. 15.9.2016 - 6 ZB 15.2114 - juris Rn. 10). Dem vorliegend in Frage kommenden Bewerberkreis war bekannt, dass die Hauptabteilung 1/II des DPMA, zu welcher die Patentabteilung 1.56 gehört, die Cluster „Elektrotechnik“ (Patentabteilung 1.31 bis 1.36), „Chemie“ (Patentabteilung 1.43 bis 1.45) und „Physik“ (Patentabteilung 1.51 bis 1.56) umfasst. Die Antragsgegnerin durfte auch davon ausgehen, dass den Bewerbern die fachliche Ausrichtung speziell der Abteilung 1.56 (Fachgebiete Messen, Steuern, Regeln, insbesondere in der Fahrzeugtechnik, Verkehrsleittechnik) bekannt war. Es war für den Bewerberkreis unschwer möglich, festzustellen, ob der jeweilige eigene Studiengang dieser fachlichen Ausrichtung entspricht. Daher handelt es sich um eine Anforderung, deren Vorliegen anhand objektiv überprüfbarer Fakten letztlich eindeutig und unschwer festgestellt werden kann.

bb) Die Anforderung ist sachlich gerechtfertigt.

Der Dienstherr hat ausreichend dargelegt‚ dass die Wahrnehmung der Aufgaben des streitigen Dienstpostens zwingend besondere - durch einen Studienabschluss mit entsprechender fachlicher Ausrichtung zu belegende - Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt‚ die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Bei einem Patent handelt es sich um ein technisches Schutzrecht, über das von sachverständigen technischen Mitarbeitern entschieden wird. Der Abteilungsleiter nimmt die Dienst- und Fachaufsicht über die technischen Mitglieder seiner Abteilung wahr. Im Hinblick auf die damit bezweckte Qualitätssicherung in allen Verfahren der Prüfungsstelle und der Patentabteilung, aber auch für unmittelbar selbst wahrzunehmende Fachaufgaben, wie insbesondere der Vorsitz im Kollegialverfahren nach dem Patentgesetz (nach dem Ausschreibungstext eine wesentliche Aufgabe der Abteilungsleitung), sind einschlägige Fachkenntnisse unabdingbar, insbesondere für die in der überwiegenden Anzahl von Fällen notwendige Beurteilung der sog. erfinderischen Tätigkeit. Dass diese aus dem Blickwinkel eines für das jeweilige Gebiet zuständigen Fachmanns vorzunehmen ist, liegt auf der Hand und wird seitens der Antragstellerin auch nicht bestritten.

Angesichts dessen ist die Einschätzung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, dass ein Bewerber, der die für die Leitung der Patentabteilung 1.56 erforderlichen Fachkenntnisse in den physikalisch bzw. elektrotechnisch orientierten Fachgebieten „Messen, Steuern, Regeln, insbesondere in der Fahrzeugtechnik und Verkehrsleittechnik“ nicht durch einen entsprechenden Studienabschluss nachweisen kann, zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten nicht in der Lage ist. Insbesondere in technisch ausgerichteten Behörden, die wie das DMPA eine starke Ausdifferenzierung von Organisationseinheiten aufweisen, die hohe Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten stellen, ist die Aufstellung besonderer Qualifikationsanforderungen insbesondere an die Abteilungsleitung im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung sogar erforderlich (vgl. BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 34 ff.).

Nicht überzeugen kann der Einwand, die Anforderung sei deshalb unzulässig, weil die Antragsgegnerin den Abteilungsleiter-Dienstposten in der Vergangenheit „des Öfteren mit von der Ausbildung her fachfremden Personen besetzt“ habe, was zu einer entsprechenden Verwaltungspraxis geführt habe, die die Antragsgegnerin binde. Auch wenn das zutreffen und nicht auf den Mangel geeigneter Bewerber zurückzuführen sein sollte, wird der Dienstherr durch eine frühere Besetzungspraxis nicht daran gehindert, für zukünftige Besetzungen im Rahmen seines organisatorischen Ermessens im Interesse einer optimierten Funktionsfähigkeit der Verwaltung in der Ausschreibung weitere, zuvor nicht verlangte besondere Qualifikationsanforderungen an die Bewerber zu stellen, solange diese unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Einen Rechtssatz dahingehend, dass einmal angewandte Anforderungsprofile für bestimmte Dienstposten nicht mehr erweitert oder verändert werden dürften, gibt es nicht. Jeder Bewerber um ein Amt hat vielmehr lediglich einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20; OVG NW, B. v. 15.6.2016 - 6 B 253/16 - juris Rn. 9).

cc) Das zulässige Anforderungsprofil wird von der Antragstellerin als Diplom-Ingenieurin des Chemieingenieurwesens, Studienrichtung Verfahrenstechnik, nicht erfüllt. Sie ist demnach in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nicht in die Bewerberauswahl im engeren Sinne einbezogen worden. Damit kommt es auf die mit der Beschwerde wiederholten Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihrer aktuellen Beurteilung nicht entscheidungserheblich an.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko übernommen hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine etwaigen außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2, § 47 GKG, wobei der Senat im einstweiligen Anordnungsverfahren auf vorläufige Freihaltung einer Beförderungsstelle den Auffangwert in voller Höhe festsetzt (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und der Beigeladene sind beim Deutschen Patent- und Markenamt (kurz: DPMA) beschäftigt. Die Antragstellerin ist Regierungsdirektorin (…) und konkurriert als Diplom-Ingenieurin des …-Ingenieurwesens, Studienrichtung …, mit dem Beigeladenen, der promovierter Diplom-… (Schwerpunkt …) und ebenfalls Regierungsdirektor (…) ist, um den mit der Besoldungsgruppe A. … bewerteten Dienstposten des Leiters/der Leiterin der Patentabteilung ... (Messen, Steuern, Regeln, insbesondere in der Fahrzeugtechnik, Verkehrsleittechnik) des DPMA.

Im Einstellungsvotum des Leiters der Abteilung ... vom ... Juli 2006 wurde insbesondere ausgeführt, die Antragstellerin sei für die hochspezialisierten Prüfgebiete der Wärmetauscher, Heizungsanlagen und Kunststoffverarbeitung, die zu den Kerngebieten der Patentabteilung ... gehörten, hervorragend geeignet. Auch für die weiteren Prüfgebiete der Abteilung - insbesondere Möbel- und Haushaltstechnik - sei sie aufgrund ihrer technischen Vorbildung und ihrer beruflichen Praxis nach kurzer Zeit der Einarbeitung uneingeschränkt einsetzbar. Die Antragstellerin sei somit für die Einstellung als Patentprüferin in der Patentabteilung ... hervorragend geeignet (Teil B der Personalakte der Antragstellerin).

Durch Verfügung vom ... November 2006 wies der Präsident des DPMA die Antragstellerin mit dem Tag ihres Dienstantritts, dem ... Dezember 2006, der Patentabteilung ... zur Ausbildung und Beschäftigung im höheren technischen Dienst zu.

Die Antragstellerin bewarb sich zunächst mehrfach ohne Erfolg auf verschiedene Stellen einer Gruppenleiterin im DPMA. Zu ihrer Bewerbung vom ... Februar 2013 um die Stelle einer Gruppenleiterin in der Abteilung ... teilte ihr das Referat 4.1.1 des DPMA mit Schreiben vom ... Mai 2013 mit, bei der aus dem Bewerberkreis unter Abwägung der gesetzlichen Auswahlkriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu treffenden Auswahlentscheidung sei einem Mitbewerber der Vorrang eingeräumt worden. Es sei beabsichtigt, Regierungsdirektor Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. ... L. mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Leiters der Gruppe 1 in der Patentabteilung ... zu beauftragen (Teil D der Personalakte der Antragstellerin).

Mit Schreiben des Referats 4.1.1 des DPMA vom ... Juli 2013 wurde die Antragstellerin mit sofortiger Wirkung mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Leiterin der Gruppe 3 in der Patentabteilung ... beauftragt. Mit Schreiben des Referats 4.1.1 des DPMA vom ... Januar 2014 wurde die Antragstellerin mit Wirkung vom 1. Februar 2014 zur Leiterin der Gruppe 3 in der Patentabteilung ... bestellt (jeweils Teil D der Personalakte der Antragstellerin).

Mit der ihr am 24. Februar 2016 eröffneten Stichtagsbeurteilung vom 19. Februar 2016 (Stichtag 1. Januar 2015) für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014, Gesamturteil „5“, ist die Antragstellerin nicht einverstanden.

Hinsichtlich der Bewertungen der Einzelkriterien unter der Rubrik Soziale Kompetenz (Ziffern 4.1, 4.2 und 4.3) mit jeweils „3“ wurde zur Begründung insbesondere ausgeführt, die Antragstellerin arbeite sehr eigenverantwortlich und leistungsorientiert. Als Gruppenleiterin beachte sie nicht immer die Auswirkungen ihres Handelns auf die Gruppenmitglieder hinsichtlich einer vertrauensvollen Zusammenarbeit. In der Zusammenarbeit als Gruppenleiterin oder Vorsitzende im Einspruchsverfahren gebe es mit Kolleginnen und Kollegen häufig Spannungen, da die Antragstellerin grundsätzlich auf ihrer Sichtweise beharre und nicht bereit sei, verschiedene Positionen zu akzeptieren. Sie setze sich zwar mit Kritik auseinander, könne jedoch berechtigte Kritik nur schwer annehmen. Hinsichtlich der Bewertung des Einzelkriteriums Führungskompetenz (Ziffer 5.1) mit „3“ - wurde zur Begründung insbesondere ausgeführt, seit dem Übergang von der Prüfertätigkeit zur Gruppenleitertätigkeit mit Führungsaufgaben habe die Antragstellerin einige Schwierigkeiten im Umgang mit ihren Gruppenmitgliedern gehabt. Ihr sei es nach fast eineinhalb Jahren Gruppenleitertätigkeit nicht gelungen, Vertrauen zu allen Gruppenmitgliedern aufzubauen. Auch habe sie - was statistisch zu belegen sei - kein leistungsförderndes Klima in der Gruppe schaffen können.

Im Beurteilungsbogen des Leiters der Patentabteilung ... des DPMA zur Vorstellung des Beigeladenen am ... Februar 2000 wurde insbesondere ausgeführt, Entwicklung und Aufbau der Messelektronik hätten im Zusammenhang mit dem Promotionsthema des Beigeladenen gestanden. Er sei als Patentprüfer in der Abteilung ... sehr gut geeignet, da er sich sowohl während des Studiums als auch in seiner beruflichen Laufbahn ein breit angelegtes Fachwissen in den Bereichen Elektrotechnik, Physik und Mechanik angeeignet habe (Teil B der Personalakte des Beigeladenen).

Durch Verfügung vom ... Mai 2000 wies der damalige Präsident des DPMA den Beigeladenen mit dem Tag seines Dienstantritts, dem ... Oktober 2000, der Patentabteilung ... zur Ausbildung und Beschäftigung im höheren technischen Dienst zu.

Zum 1. Januar 2008 wurde die Abteilung ... des DPMA in Abteilung ... umbenannt.

Durch Verfügung des Präsidenten das DPMA vom ... Februar 2008 wurde der Beigeladene mit Wirkung vom ... März 2008 mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Leiters der Gruppe 4 in der Patentabteilung ... beauftragt. Mit Schreiben des Präsidenten des DPMA vom ... August 2008 wurde der Beigeladene mit dem Tag der Aushändigung dieser Verfügung zum Leiter der Gruppe 4 in der Patentabteilung ... bestellt (jeweils Teil D der Personalakte des Beigeladenen).

Mit Verfügung des Referats 4.1.1 des DPMA vom ... Februar 2013 wurde bestimmt, dass die Leiterin der Patentabteilung ... bei Verhinderung ihres Erstvertreters - für die Dauer von zwei Jahren - mit sofortiger Wirkung vom Beigeladenen vertreten wird. Durch Verfügung desselben Referats des DPMA vom ... Februar 2016 wurde diese Regelung zuletzt über den 29. Februar 2016 hinaus bis Ende März 2016 verlängert (jeweils Teil D der Personalakte des Beigeladenen).

Mit der ihm am 15. Dezember 2015 eröffneten Stichtagsbeurteilung (Stichtag 1. Januar 2015) des DPMA für den Beurteilungszeitraum von 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 wurden die Leistungen des Beigeladenen mit dem Gesamturteil „7“ bewertet. Hinsichtlich der Bewertungen der Einzelkriterien unter der Rubrik Soziale Kompetenz (Ziffern 4.1, 4.2 und 4.3) mit jeweils „7“ wurde zur Begründung insbesondere ausgeführt, die Zusammenarbeit mit dem Beigeladenen mache uneingeschränkt Freude. In der Zusammenarbeit innerhalb der Abteilung, in abteilungsübergreifenden Arbeitsgruppen wie auch als Vertikalvertreter der Abteilung verhalte er sich herausragend kollegial, respektvoll im Umgang, integrierend und außergewöhnlich hilfsbereit. Hinsichtlich der Bewertung des Einzelkriteriums Führungskompetenz (Ziffer 5.1) mit „7“ wurde zur Begründung insbesondere ausgeführt, der Beigeladene führe seine Gruppenmitglieder in besonders herausragender Weise. Er leite sie in fachlicher wie patentrechtlicher Hinsicht behutsam, aber sehr effektiv an und unterstütze sie bestmöglich zu einer verfahrensökonomischen Arbeitsweise. Mit den Aufgaben der Vertikalvertretung sei die Leistungsfähigkeit wie auch die Führungskompetenz des Beigeladenen weiter angestiegen. Er habe sehr viele Gelegenheiten gehabt, seine herausragende Führungskompetenz anzuwenden und habe sich dadurch große Akzeptanz bei den Abteilungsmitgliedern, den Gruppenleiterkollegen wie auch abteilungsübergreifend bei Abteilungsleiterkollegen erworben. Zur Begründung des Gesamturteils wurde insbesondere ausgeführt, der Beigeladene werde für geeignet gehalten, die Führung einer Patentabteilung im Bereich Physik oder auch Elektrotechnik zu übernehmen. Er sei ein überaus förderungswürdiger Gruppenleiter, dem weitere große Führungsaufgaben zugetraut würden.

Mit unter dem ... Juni 2015 durch die Leitung der Abteilung 4.1 des DPMA mitgezeichnetem Schreiben bat das DPMA die Präsidentin des Bundespatentgerichts, in einem Sonderdruck der Mitteilungen für die Angehörigen des Bundespatentgerichts eine Stellenausschreibung zur Besetzung des Dienstpostens des Leiters/der Leiterin der Abteilung ... des DPMA zu veröffentlichen. Auf die anschließend erfolgte Ausschreibung dieses Dienstpostens der Leitung der Patentabteilung ... in den Mitteilungen für die Angehörigen des Bundespatentgerichts, Sonderausgabe ... vom ... 2015, ging beim DPMA keine Bewerbung ein.

Im Intranet des DPMA wurde daraufhin in der Ausgabe .../2015 der Zeitschrift DPMA Dialog vom ... ... 2015 eine Stellenausschreibung veröffentlicht, die im Wesentlichen wörtlich mit der zuvor an die Angehörigen des Bundespatentgerichts gerichteten Ausschreibung des Dienstpostens des Leiters/der Leiterin der Abteilung ... des DPMA übereinstimmt und insbesondere folgenden Satz enthält:

Die Bewerber/innen müssen einen Studienabschluss entsprechend der fachlichen Ausrichtung der genannten Abteilung aufweisen.“...

In ihrem Vermerk vom ... Dezember 2015 zu einem Besetzungsvorschlag (Bl. 32 ff. der Behördenakte Stellenausschreibung) führte die Hauptabteilungsleiterin 1/I insbesondere unter Beifügung einer Beurteilungsmatrix im Wesentlichen aus, es werde vorgeschlagen, den Dienstposten des Abteilungsleiters ... mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Beigeladene sei mit der Gesamtnote „7“ beurteilt. Die Fachkenntnisse würden in der Stichtagsbeurteilung als auf hohem Niveau befindlich beschrieben, wobei trotz vielfältiger weiterer wahrgenommener Aufgaben auch eine überragende Arbeitsmenge erzielt worden sei, was für eine gut ausgeprägte methodische Kompetenz spreche. Im Beurteilungszeitraum habe er als Vertikalvertreter der Abteilungsleiterin bereits viele Sonderaufgaben übernommen. Er sei auch aus der persönlichen Erfahrung der Unterzeichnerin heraus eine umsichtige Führungspersönlichkeit. Die drei Bewerber mit der Gesamtnote „5“ - darunter die Antragstellerin - würden aufgrund der Benotung nicht in den Besetzungsvorschlag miteinbezogen. Die Beurteilung der Antragstellerin liege in Kopie als Vorschlag bei, wobei die Antragstellerin weder mit ihrem Beurteilungsbeitrag des Abteilungsleiters ... noch mit der Beurteilung des Abteilungsleiters ... einverstanden sei. Das Beurteilungsverfahren habe daher noch nicht abgeschlossen werden können. Der Notenvorschlag laute auf die Gesamtnote „5“ und sei seitens der Unterzeichnerin unverändert mitgetragen worden.

Auf Anfrage des Referats 4.1.1. a antwortete die Hauptabteilungsleiterin 1/I per EMail vom ... Januar 2016 (Bl. 36 der Behördenakte Stellenausschreibung), wie dort richtig vermutet werde, erfülle die Antragstellerin das Ausschreibungskriterium „Die Bewerber/innen müssen einen Studienabschluss entsprechend der fachlichen Ausrichtung der genannten Abteilung aufweisen“, nicht.

Mit Schreiben vom ... Januar 2016 (Bl. 38 ff. der Behördenakte Stellenausschreibung) berichtete das DPMA dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (kurz: BMJV) über den Stand des Stellenbesetzungsverfahrens und führte dabei insbesondere aus, alle Bewerber besäßen die Voraussetzungen und die Befähigung zur Leitung einer Patentabteilung. Auch seien alle Bewerber - außer der Antragstellerin - im Besitz eines Studienabschlusses entsprechend der fachlichen Ausrichtung der Patentabteilung ... Die Antragstellerin erfülle dieses Ausschreibungskriterium mit ihrem Studium des ...-Ingenieurwesens nicht. Insbesondere die Antragstellerin sei mit der Bewertungsstufe „5“ beurteilt. Für sie liege nur ein Entwurf der Beurteilung ohne Festsetzung und Eröffnung vor. Sie sei mit der Beurteilung nicht einverstanden. Da jedoch der Beigeladene zwei Notenstufen besser als die Antragstellerin bewertet sei, und ihr im Übrigen die erforderliche fachliche Eignung fehle, werde der Besetzungsbericht mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt. Aufgrund seiner fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung sowie seiner Persönlichkeit werde daher um Zustimmung gebeten, den Beigeladenen mit den Aufgaben des Leiters der Patentabteilung ... betrauen zu können.

Mit Schreiben vom ... März 2016 teilte das BMJV dem DPMA nach Unterrichtung des Hauptpersonalrats beim BMJV insbesondere mit, damit einverstanden zu sein, dass der Beigeladene mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Leitung der Patentabteilung ... beauftragt und nach erfolgreicher Ableistung der Erprobungszeit zum Patentabteilungsleiter bestellt wird. Es wurde gebeten, die unterlegenen Bewerber zu unterrichten.

Durch ein nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenes Schreiben vom ... März 2016 teilte das DPMA der Antragstellerin hinsichtlich ihrer Bewerbung auf die Stelle des Leiters/der Leiterin der Patentabteilung ... mit, sie sei bei der Auswahlentscheidung nicht zum Zug gekommen. Der ausgewählte Beigeladene sei unter den einzubeziehenden Bewerbern in der Gesamtschau der Bestbeurteilte. Laut Empfangsbekenntnis erhielt die Antragstellerin dieses Schreiben am 10. März 2016. Nach Aktenlage erhob sie bislang keinen Widerspruch gegen dieses Schreiben.

Am ... März 2016 ließ die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München beantragen,

der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, die Stelle des Leiters/der Leiterin der Patentabteilung ... mit einem anderen Bewerber zu besetzen, zu beschäftigen und eine auf den streitigen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden worden ist.

Zur Antragsbegründung wurde mit Schriftsatz vom ... März 2016 im Wesentlichen ausgeführt, die nicht mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Verfügung des DPMA vom ... März 2016 sei nicht bestandskräftig. Ein Anordnungsgrund bestehe, weil der Dienstposten mit seiner förmlichen Übertragung an den Mitbewerber nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte.

Mit Schriftsatz vom ... Juni 2016 ließ die Antragstellerin zur weiteren Antragsbegründung im Wesentlichen ausführen: Insoweit, als die Bewerber/-innen einen Studien-abschluss entsprechend der fachlichen Ausrichtung der genannten Abteilung aufweisen müssten, habe die Antragsgegnerin im Rahmen der Stellenausschreibung ein konstitutives Anforderungsprofil erstellt. Die Antragsgegnerin habe die Antragstellerin bereits an dieser Stelle aus der Bewerberauswahl ausgeschieden. Im Besetzungsvermerk vom 1. Februar 2016 (richtig: 11. Januar 2016) werde ausgeführt, dass alle Bewerber außer der Antragstellerin im Besitz eines Studienabschlusses entsprechend der fachlichen Ausrichtung der Patentabteilung ... seien. Das Bundesverwaltungsgericht, dem sich das Verwaltungsgericht München insoweit angeschlossen habe, habe in seiner Entscheidung vom 20. Juni 2013 grundlegende Ausführungen zur Zulässigkeit eines Anforderungsprofils gemacht. Die Patentabteilung ... betreffe das Fachgebiet Messen, Steuern, Regeln, insbesondere in der Fahrzeugtechnik, Verkehrsleittechnik. Welchen konkreten Studienabschluss die Antragsgegnerin als entsprechend dieser fachlichen Ausrichtung der Abteilung ansehe, ergebe sich aus der Ausschreibung nicht. Unabhängig von der Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit des Anforderungsprofils sei das Anforderungsprofil nicht ausreichend bestimmt genug und damit fehlerhaft, was auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens führe. Die übrigen Bewerber besäßen entweder ein Diplom in Elektrotechnik oder in Physik. Die vormalige Abteilungsleiterin habe ein Studium der Nachrichtentechnik absolviert. Dass ein Studienabschluss in ...-Ingenieurwesen nicht der Fachrichtung der Abteilung entsprechen sollte, sei nicht ohne weiteres ersichtlich. Insbesondere sei auch nicht ersichtlich, dass der verfahrensgegenständliche Dienstposten zwingend Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetze, die sich die Antragstellerin nicht in angemessener Zeit ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung verschaffen könnte. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass es sich um einen Dienstposten mit Leitungsfunktion handle. Des Weiteren sei schon deshalb nicht ersichtlich, weshalb ein Studienabschluss etwa in den Fachrichtungen Physik, Elektrotechnik oder Nachrichtentechnik erforderlich sein sollte, da die Fokussierung hierauf den anschließenden Werdegang eines derartigen Studienabsolventen völlig ausblende. Der Anordnungsanspruch entfalle auch nicht dadurch, dass die Antragstellerin, wäre sie in das weitere Auswahlverfahren einbezogen worden, im Vergleich mit dem Beigeladenen schlechter beurteilt worden sei. Wie im Entwurf des Besetzungsvermerks ausgeführt, habe zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung für die Antragstellerin nur ein Beurteilungsentwurf ohne Festsetzung und Eröffnung vorgelegen.

Gegen die zwischenzeitlich eröffnete, insgesamt unplausible Beurteilung habe die Antragstellerin mit Schreiben vom ... März 2016 Widerspruch erheben lassen. Die -im Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom ... Juni 2016 wörtlich wiedergegebene - Widerspruchsbegründung werde zum Gegenstand der Antragsbegründung gemacht. Darüber hinaus sei der von der Antragsgegnerin hinsichtlich des Beurteilungsmerkmals Arbeitsmenge gezogene Vergleich fehlerhaft. Ebenso sei die Antragstellerin bei der Verteilung der Einspruchsvorsitze benachteiligt worden.

Die Antragsgegnerin beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 27. Juni 2016 im Wesentlichen ausgeführt, die Ausschreibung betreffe nach dem Ausschreibungstext eine Stelle in der Hauptabteilung 1/II des DPMA. Dem Bewerberkreis, an den sich die interne Ausschreibung richte, sei bekannt, dass die Hauptabteilung 1 in die Teilbereiche 1/I und aufgeteilt sei, wobei diese Teilbereiche weiter in sogenannte Cluster unterteilt seien. Die Hauptabteilung 1/I umfasse die Cluster „Allgemeiner Maschinenbau“ (Patentabteilungen 1.11 bis 1.16), und „Mechanische Technologie“ (Patentabteilungen 1.21 bis 1.27). Die Hauptabteilung umfasse die Cluster „Elektrotechnik“ (Patentabteilungen 1.31 bis 1.36), „Chemie“ (Patentabteilungen 1.43 bis 1.45) und „Physik“ (Patentabteilungen 1.51 bis 1.56). Die Patentabteilung ... sei eine Abteilung mit physikalischem Schwerpunkt, die im Cluster „Physik“ der Hauptabteilung 1/II angesiedelt sei. Auch dies sei dem einschlägigen Bewerberkreis bekannt. Demnach richte sich die Ausschreibung grundsätzlich an Bewerberinnen und Bewerber, die ein Physikstudium absolviert haben. Darüber hinaus könnten aber auch verwandte Studiengänge als der fachlichen Ausrichtung der Patentabteilung ... entsprechend angesehen werden. Der angesprochene Bewerberkreis sei ohne weiteres in der Lage,

durch die pauschale Angabe der Abteilung ... mit den Fachgebieten Messen, Steuern, Regeln, insbesondere in der Fahrzeugtechnik und Verkehrsleittechnik, im Zweifel auch durch die Nachprüfung der intern allen zur Verfügung stehenden Geschäftsverteilung der Patentabteilung ... in Verbindung mit den dort angegebenen einschlägigen Bezügen zur dem Bewerberkreis äußerst geläufigen Internationalen Patentklassifikation (IPC) zu beurteilen, ob der eigene Studiengang der fachlichen Ausrichtung der Patentabteilung ... entspreche. Die Wahrnehmung des Dienstpostens der Abteilungsleitung ... setze zwingend besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraus, die ein Laufbahnbewerber oder eine Laufbahnbewerberin dann nicht mitbringe, wenn seine bzw. ihre fachliche Ausbildung, also sein bzw. ihr universitäres oder ein gleichgestelltes Studium nicht eine fachliche Ausrichtung habe, die der zur Bearbeitung der in der Patentabteilung vorliegenden Fachgebiete entspreche. Insbesondere für die Wahrnehmung der Fachaufsicht über die technischen Mitglieder (hier: Qualitätssicherung in allen Verfahren der Prüfungsstelle und der Patentabteilung), aber auch für unmittelbar selbst wahrzunehmende Fachaufgaben wie insbesondere den Vorsitz in Kollegialverfahren nach dem Patentgesetz (nach dem Ausschreibungstext eine wesentliche Aufgabe einer Abteilungsleitung) seien einschlägige Fachkenntnisse unabdingbar, insbesondere für die in der überwiegenden Anzahl von Fällen notwendige Beurteilung der sogenannten erfinderischen Tätigkeit. Dem Erfordernis eines Studiums entsprechend der fachlichen Ausrichtung der Abteilung ... stehe auch die von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen. Ihr sei es nicht möglich, sich auf Basis ihres ...-Ingenieurstudiums die für die Abteilungsleitung erforderlichen Fachkenntnisse in physikalisch bzw. elektrotechnisch orientierten Fachgebieten in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung zu verschaffen. Zwar sei unbestritten, dass die Leitung einer Patentabteilung mit der Führung von Mitarbeitern verbunden sei. Die wesentlichen und prägenden fachlichen Aufgaben einer Abteilungsleitung lägen aber auf technischem Gebiet. Unabhängig davon wäre die Antragstellerin selbst bei einer Einbeziehung in das weitere Auswahlverfahren nicht zum Zuge gekommen, da der Beigeladene als mit der Höchstnote von 7 Punkten am besten beurteilte Bewerber allen anderen Bewerbern/-innen, so auch der Antragstellerin, vorgehe. Die Beurteilung der Antragstellerin sei rechtmäßig. Soweit sie ihre Widerspruchsbegründung auch zum Gegenstand der Antragsbegründung mache, werde auf die Stellungnahme des DPMA an das BMJV vom 15. Juni 2016 verwiesen.

Mit Schriftsatz vom ... Juli 2016 legte die Antragstellerin der Kammer mehrere Dokumente zur Frage der formellen Rechtmäßigkeit ihrer Stichtagsbeurteilung vom 19. Februar 2016 - darunter ihre Gegenvorstellung vom ... Februar 2016 zum Beurteilungsbeitrag vom 24. Juni 2015 - vor. Auf diese Dokumente wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom ... Juli 2016 ließ die Antragstellerin auf die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 27. Juni 2016 erwidern und ihre Argumentation gegen das von ihr so gesehene und kritisierte konstitutive Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung vertiefen.

Durch Widerspruchsbescheid des BMJV vom 23. August 2016 (Bl. 36 ff. der Gerichtsakte (M 21 K 16.4187) wurde der Widerspruch der Antragstellerin gegen ihre Stichtagsbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich der Stichtagsbeurteilung vom 19. Februar 2016 seien formelle Mängel weder ersichtlich, noch gerügt. Auch in inhaltlicher Hinsicht sei die Beurteilung rechtmäßig. Die Bewertung der Fachkenntnisse sei bereits aufgrund der in der Beurteilung enthaltenen Ankertexte nachvollziehbar. Die zusätzlichen Ausführungen des Beurteilers zu 1.1 erläuterten zudem plausibel, welche konkreten Umstände zu einer Beurteilung mit der Note „5“ geführt hätten. Die Formulierung „in der Regel durchdringt sie auch komplexe patentrechtliche Sachverhalte“ stelle eine positive Bewertung des Auffassungsvermögens der Antragstellerin dar, was auch durch die vorhergehenden Sätze bestätigt werde und den Ankertext konkretisiere. Das „Verantwortliche Handeln“ sei als Beurteilungsmerkmal der sozialen Kompetenz insbesondere unter dem Blickwinkel der Auswirkungen des Handelns auf andere zu bewerten. Die Beurteilung mit der Note „3“ sei daher plausibel dargelegt. Ein für eine Bewertung mit der Note „4“ erforderliches „in vollem Umfang verantwortliches Handeln“ liege damit nachvollziehbar begründet nicht vor. Soweit Widersprüche zwischen der Begründung zu den Einzelmerkmalen „Verhalten in der Zusammenarbeit“ und „Verhalten bei Kritik und in Konfliktsituationen“ einerseits und „Arbeitsgüte“ sowie „Kommunikationsverhalten“ andererseits gesehen würden, werde verkannt, was konkret Gegenstand der Bewertung im Rahmen der einzelnen Merkmale sei. Die „Arbeitsgüte“ bewerte allein die Qualität der Arbeit der Antragstellerin ohne Blick auf ihre soziale Kompetenz. Die Beurteilung, dass sie als Gruppenleiterin ihre Aufgaben mit großer Sorgfalt und Gründlichkeit wahrnehme, enthalte keine Aussage über konkretes Verhalten etwa in Gruppenbesprechungen. Auch die Aussage, dass sie „stets sicher die Sprachebene der Gesprächspartner/innen trifft“ lasse keine Rückschlüsse auf ein spannungsfreies Gespräch zu. Das in den Begründungen zu 4.2 und 4.3 beschriebene Verhalten führe häufig zu Spannungen, was Gruppenbesprechungen schwierig mache und plausibel eine Bewertung mit der Note „3“ begründe. Es sei erkennbar, dass der Beurteilungsbeitrag in die Stichtagsbeurteilung eingeflossen sei. Das ergebe sich aus der Bewertung der fachlichen Kompetenz bei der Begründung zu 1.2 (Arbeitsgüte) und 1.3 (Arbeitsmenge). Soweit die Antragstellerin im Rahmen ihrer Gegenvorstellung vom ... Februar 2016 gegen den Beurteilungsbeitrag die in die Beurteilung eingeflossene Bewertung der Arbeitsgüte und die Arbeitsmenge angreife, seien ihre Ausführungen unzutreffend. Die Beurteilung der Arbeitsgüte erfolge allein durch den Beurteiler, Einsprüche durch Dritte könnten entgegen der Ansicht der Antragstellerin hierzu keinen Aufschluss geben. Die Ausführungen zur Arbeitsgüte enthielten eine positive Bewertung der Leistungen der Antragstellerin, eine Konkretisierung des Wortes „meist“ durch Beispiele sei nicht erforderlich. Die Tatsache, dass der für die Bestimmung der Arbeitsmenge genannte Zeitraum (1. Januar 2012 bis 30. Juni 2013) von dem Zeitraum des Beurteilungsbeitrags (1. Januar 2012 bis 11. Juli 2013) abweiche, habe ihren Grund darin, dass die für die Arbeitsmenge relevanten Erledigungen von jedem Patentprüfer/jeder Patentprüferin alle zwei Monate zum Monatsende der Abteilungsleitung als sogenannte „Zwei-Monats-Statistik“ zu melden seien. Im Beurteilungszeitraum des Beurteilungsbeitrags sei der 30. Juni 2013 der Termin für die letzte Abgabe dieser Statistik gewesen, für den Zeitraum vom 1. bis 11. Juli 2013 hätten dem Beurteiler daher keine Erledigungszahlen vorgelegen. Die Anzahl der Erledigungen pro Nettoarbeitstag sei unter Ziffer I.2 des Beurteilungsbeitrags ebenso aufgeführt, wie die Schulung von 70 Mitarbeitern im Geschäftsprozess ... als zusätzliche Belastung. Die weiteren von der Antragstellerin aufgelisteten Angaben seien im Rahmen der Arbeitsmenge nicht zu nennen. Laut Eingangsstempel ging dieser Widerspruchsbescheid am 25. August 2016 bei den Bevollmächtigten der Antragstellerin ein.

Am ... September 2016 ließ die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erheben und beantragen, ihre Beurteilung vom 19. Februar 2016 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 sowie den Widerspruchsbescheid des BMJV vom 23. August 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.

Über diese Klage (M 21 K 16.4187) ist noch nicht entschieden.

Zur Begründung dieser Klage ließ die Antragstellerin mit Schriftsatz vom ... September 2016 im Wesentlichen ausführen, die Beurteilung sei nicht ausreichend plausibilisiert worden. Im Rahmen der Widerspruchsbegründung sei bereits gerügt worden, dass die Begründungen zu den Bewertungen der Einzelmerkmale in weiten Teilen nicht nachvollziehbar seien. So werde etwa nicht deutlich, weshalb die Fachkenntnisse der Antragstellerin gerade mit der Note „5“ bewertet würden. Auch werde nicht ersichtlich, inwieweit die Fachkenntnisse der Antragstellerin vor dem Wechsel in die Patentabteilung ... in die Bewertung eingeflossen seien. Soweit zur Begründung der Note „5“ für das Einzelmerkmal „Auffassungsvermögen“ ausgeführt worden sei, die Antragstellerin durchdringe in der Regel auch komplexe patentrechtliche Sachverhalte, bedeute dies im Umkehrschluss, dass sie teilweise komplexe patentrechtliche Sachverhalte nicht durchdrungen habe. Das sei nicht nachvollziehbar und werde in Abrede gestellt. Die Bewertung der einzelnen Merkmale unter dem Komplex „Soziale Kompetenz“ durchgehend nur mit der Note „3“ sei gleichfalls nicht nachvollziehbar. Immerhin werde der Antragstellerin in der Begründung zum Einzelmerkmal „Verantwortliches Handeln“ bescheinigt, immer herausragend zu arbeiten, wenn sie die Arbeiten alleine tätigen könne. Die Begründungen zu den Einzelmerkmalen „Verhalten in der Zusammenarbeit“ und „Verhalten bei Kritik und in Konfliktsituationen“ würden in Abrede gestellt und stünden insbesondere in Widerspruch zur Begründung des Einzelmerkmals „Arbeitsgüte“ und zum mit der Note „6“ bewerteten Einzelmerkmal „Kommunikationsverhalten“, bei welchem es heiße, dass die Antragstellerin stets sicher die Sprachebene der Gesprächspartner/-innen treffe. Die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid seien zum größten Teil nicht geeignet, die Plausibilisierungsmängel zu beseitigen. So werde etwa hinsichtlich des Einzelmerkmals „Auffassungsvermögen“ dargelegt, dass der seitens der Antragstellerin gezogene Umkehrschluss unzutreffend sei und die Formulierung der diesbezüglichen Begründung nach den ihr vorangehenden Sätzen eine positive Bewertung des Auffassungsvermögens der Antragstellerin darstelle. Dies stelle jedoch keine Plausibilisierung der Bewertung ihrer Arbeitsweise mit der Note „5“ dar. Die Begründung zum Einzelkriterium „4.1 - Verantwortliches Handeln“ bedeute, dass die Qualität der Arbeit der Antragstellerin durch die Beteiligung anderer an der Entscheidungsfindung leide. Es stelle sich die Frage, inwieweit der Antragstellerin hier ein Vorwurf zu machen sei und auch, was dieser Umstand mit „Verantwortlichem Handeln“ tun habe. Nicht nachvollziehbar und in Abrede zu stellen sei die Ausführung, die Antragstellerin beachte als Gruppenleiterin nicht immer die Auswirkungen ihres Handelns auf die Gruppenmitglieder hinsichtlich der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Die Darstellung hinsichtlich der Einzelmerkmale „4.2 Verhalten in der Zusammenarbeit“ und „4.3 Verhalten bei Kritik und in Konfliktsituationen“, der zufolge die Antragstellerin für Gegenargumente von Gruppenmitgliedern selten zugänglich sei, berechtigte Kritik nur schwer annehmen könne und Konfliktsituationen häufig nur dann gelöst würden, wenn die Beteiligten einlenkten, werde ausdrücklich bestritten. Die Antragstellerin sei mehrfach von ihrem Vorgesetzten, Herrn Dr. D., als kompetente Gruppenleiterin bezeichnet worden. Auch die Darlegungen zum Führungsverhalten der Antragstellerin seien größtenteils nicht nachvollziehbar. Dies gelte, soweit ausgeführt werde, dass die Antragstellerin seit dem Übergang von der Prüfertätigkeit zur Gruppenleitertätigkeit mit Führungsaufgaben einige Schwierigkeiten im Umgang mit ihren Gruppenmitgliedern gehabt habe. Es werde ausdrücklich bestritten, dass es durch das Führungsverhalten der Antragstellerin erforderlich gewesen sei, ein Gruppenmitglied wegen unüberbrückbarer Differenzen und zur Wahrung seiner Gesundheit aus der Gruppe zu nehmen. Ebenfalls ausdrücklich werde bestritten, dass drei Mitarbeiter ausschließlich aus der Gruppe der Antragstellerin im Rahmen der Besetzung einer aufgestellten fünften Gruppe den Wunsch geäußert hätten, ihre Gruppe zu verlassen. Der Beurteilung der Antragstellerin seien daher sachfremde Erwägungen und falsche Tatsachen zu Grunde gelegt worden. Im Übrigen werde die Durchführung eines ordnungsgemäßen Beurteilungsverfahrens mit Nichtwissen bestritten. Seitens der Antragstellerin könne hierzu nichts vorgetragen werden.

Im Klageverfahren M 21 K 16.4187 äußerte sich die dortige Beklagte noch nicht und legte dazu noch keine Akten vor.

Im vorliegenden Eilverfahren ließ die Antragstellerin durch Schriftsatz vom ... September 2016 - ergänzt durch Schriftsatz vom ... Oktober 2016 - mitteilen, dass der Vizepräsident des DPMA den Beigeladenen am 29. September 2016 mit der Wahrnehmung des Geschäftsleiters der ...-abteilung ... beauftragt habe. Die Antragsgegnerin habe sich zu erklären, ob damit eine Übertragung des Dienstpostens stattgefunden habe. Andernfalls werde beantragt, einen Hängebeschluss dahin gehend zu erlassen, dass für die Dauer des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens der Antragsgegnerin untersagt werde, den Beigeladenen mit der Wahrnehmung der Geschäftsleitung der Patentabteilung ... zu beauftragen.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2016 teilte die Antragsgegnerin der Kammer mit, der Beigeladene sei vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2016 mit Wirkung zum 29. September 2016 kommissarisch mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Leiters der Patentabteilung ... beauftragt worden sei. Das Statusamt A ... sei dem Beigeladenen nicht verliehen worden und werde ihm vor einer rechtskräftigen Entscheidung der Kammer in dem vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch nicht verliehen werden.

Der Beigeladene äußerte sich zu dem Eilverfahren nicht und stellte auch keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zum Eilverfahren und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Die Gerichtsakte des Klageverfahrens M 21 K 16.4187 wurde beigezogen.

1. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor.

a) Die Antragstellerin hat wohl schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Ein mit der Ausschreibung und der Übertragung des Beförderungsdienstpostens begonnenes und fortgeführtes Stellenbesetzungsverfahren ist grundsätzlich erst mit der Ernennung des anderen Bewerbers endgültig abgeschlossen. Demgemäß hat sich das einstweilige Rechtsschutzverfahren nicht durch eine zur Erprobung vorgenommene oder eine endgültige Übertragung des Beförderungsdienstpostens auf den Mitbewerber erledigt. War die Entscheidung zugunsten des Mitbewerbers ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig, so kann sie neu getroffen bzw. durch eine andere Auswahlentscheidung ersetzt und gegebenenfalls eine rechtswidrige Besetzung des Dienstpostens mit dem Mitbewerber rückgängig gemacht und der Beförderungsdienstposten anderweitig besetzt werden (vgl. nur BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4/11 - juris Rn. 10 m. w. N.).

Die Auswahl unter Bewerbern, deren statusrechtliches Amt der Rangordnung nach niedriger ist als die Besoldungsgruppe, der der zu besetzende Dienstposten zugeordnet ist, hat gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und den die Verfassungsnorm konkretisierenden beamtenrechtlichen Vorschriften allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen. Nach § 22 Abs. 2 BBG setzen Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus (vgl. auch § 32 Nr. 2 BLV). Nur der erfolgreich Erprobte hat die Chance der Beförderung. Andere Interessenten, die bislang nicht auf einem höher-wertigen Dienstposten erprobt worden sind, kommen aus laufbahnrechtlichen Gründen für eine Beförderung nicht in Betracht. Damit wird die Auslese für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um „Beförderungsdienstposten“ (vgl. nur BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4/11 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Dieser Umstand hat nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund begründet (vgl. nur BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4/11 - juris Rn. 12 m. w. N.).

Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2016 (2 VR 2/15 - juris), demzufolge die Vergabe des Funktionsamts selbst nicht den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterliegt, solange eine Vorwirkung auf die nachfolgende Statusamtsvergabe durch das Ausblenden der höherwertigen Aufgabenwahrnehmung qua fiktiver Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung des kommissarischen Dienstposteninhabers vermieden werden kann, dürfte zur Folge haben, dass vorliegend wohl schon keine Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes anzunehmen ist.

Der zum Abbruch eines Auswahlverfahrens für die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, welche die faktischen Wirkungen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens bewusst gänzlich auszublenden scheint - ist diese Rechtsfolge zwar nicht unmittelbar zu entnehmen. Sie dürfte aber in ihrer teleologischen Konsequenz liegen (vgl. Kenntner, ZBR 2016, 181/193 ff.; Bracher, DVBl 2016, 1236/1241), weil es das allgemeine Kernanliegen dieses Judikats sein dürfte, während des Laufs von beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren das Problem einer Stellenblockade zu vermeiden (vgl. BVerwG, B. v. 10.5.2016 - 2 VR 2/15 - juris Rn. 33). Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes bereits entschieden, dass es nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2016 (2 VR 2/15 - juris) für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die von einem übergangenen Dienstpostenbewerber mit dem Ziel beantragt wird, die Besetzung des zu vergebenden Dienstpostens mit dem hierfür ausgewählten Beamten vorläufig zu verhindern, regelmäßig am nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsgrund fehlt (vgl. OVG SL, B. v. 9.9.2016 - 1 B 60/16 - juris). Demgegenüber zieht das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen diese Konsequenz aus dem vorgenannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts nicht, weil es in der Folge dieser Entscheidung noch vertiefungsbedürftige Fragen für eine Vielzahl unterschiedlicher Fallkonstellationen sieht. Es nimmt deshalb derweil aus Gründen effektiver Rechtsschutzgewährung zugunsten der betroffenen Antragsteller nach wie vor einen Anordnungsgrund an (vgl. OVG NW, B. v. 14.7.2016 - 6 B 653/16 - juris Rn. 13; B. v. 21.6.2016 - 1 B 201/16 -juris Rn. 47 ff.).

b) Es kann jedoch offen bleiben, ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Sie hat selbst bei Annahme einer den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterliegenden, eine Vorwirkung auf die nachfolgende Statusamtsvergabe entfaltenden Dienstpostenvergabe jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Der Entscheidung über die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens dürfen nur leistungsbezogene Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße die Bewerber den Anforderungen ihres Amtes genügen und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden. Dies bedeutet, dass jeder Bewerber einen Anspruch darauf hat, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Anspruch ist erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG einen anderen Bewerber für besser geeignet hält. Nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen ein Bewerber eindeutig am besten geeignet ist, hat dieser einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren. Ansonsten folgt aus einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ein Anspruch auf erneute Entscheidung über die Besetzung (vgl. nur BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4/11 - juris Rn. 14 m. w. N.).

Der Leistungsvergleich muss anhand aussagekräftiger, das heißt aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Die ausschlaggebende Bedeutung des Gesamturteils ist Ausdruck des Laufbahnprinzips. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (vgl. §§ 7 bis 9 BLV; BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4/11 - juris Rn. 15 m. w. N.).

Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung hinsichtlich einer Dienstpostenvergabe darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen (vgl. BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 30). Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 -juris Rn. 31 ff. m. w. N.).

Ein bei der Beförderungsauswahl unterlegener Bewerber muss seinen Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch vorläufigen Rechtsschutz wirksam sichern können. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert eine effektive gerichtliche Kontrolle. Einstweiliger Rechtsschutz ist deswegen unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs zu gewähren. Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl als möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (vgl. nur BayVGH, B. v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 12 m. w. N.).

Nach diesem Prüfungsmaßstab ist die Antragstellerin durch die Auswahlentscheidung nicht in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt und kann die Untersagung der Besetzung des Dienstpostens mit dem Beigeladenen nicht verlangen. Im Einzelnen:

Entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten der Antragstellerin ist Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung in Fällen wie dem vorliegenden nicht der Besetzungsbericht des DPMA, sondern nur der Auswahlvermerk des BMJV, weil dieses Ministerium die maßgebliche Auswahlentscheidung trifft (vgl. nur BayVGH, B. v. 2.4.2013 - 6 CE 13.59 - juris Rn. 25). Auf die Erstellung eines förmlich eigenständigen Auswahlvermerks hat das BMJV vorliegend rechtsfehlerfrei verzichtet, indem es dem DPMA auf dessen Besetzungsbericht vom 11. Januar 2016 hin mit Schreiben vom ... März 2016 mitgeteilt hat, damit einverstanden zu sein, dass der Beigeladene mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Leitung der Patentabteilung ... beauftragt und nach erfolgreicher Ableistung der Erprobungszeit zum Patentabteilungsleiter bestellt wird. Damit hat sich das BMJV die im Besetzungsvermerk des DPMA enthaltenen Auswahlerwägungen zu einem Zeitpunkt zu Eigen gemacht, in dem der Antragstellerin ihre Stichtagsbeurteilung vom 19. Februar 2016 bereits eröffnet worden ist. Diese Beurteilungseröffnung war am 24. Februar 2016 erfolgt. Mit dieser die Beurteilungseröffnung abwartenden Vorgehensweise hat das BMJV erkennbar lediglich insofern ein Stück Rechtssicherheit für die im Besetzungsbericht des DPMA enthaltenen Auswahlerwägungen gewährleisten wollen, als tragend auf bloße Beurteilungsentwürfe abstellende Auswahlentscheidungen rechtsfehlerhaft sind (vgl. nur BayVGH, B. v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 14 ff. m. w. N.).

Muss somit vorliegend nur die unter dem ... März 2016 erfolgte Zustimmung des BMJV, die sich den Besetzungsbericht des DPMA vom 11. Januar 2016 mit der vorstehend dargelegten Modifikation zu eigen gemacht hatte, der rechtlichen Überprüfung standhalten (vgl. insoweit auch BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4/11 - juris Rn. 19 ff. m. w. N.), kommt es entgegen der Ansicht der Bevollmächtigen der Antragstellerin auf die von ihnen aufgeworfenen Rechtsfragen zu einem konstitutiven Anforderungsprofil nicht entscheidungserheblich an.

Ausweislich des Besetzungsberichts des DPMA vom 11. Januar 2016 und der Negativmitteilung, welche die Antragstellerin im vorliegenden Auswahlverfahren am 10. März 2016 erhalten hat, ist die Antragstellerin entgegen der Ansicht ihrer Bevollmächtigten in den Leistungsvergleich insbesondere mit dem Beigeladenen, in dem sie nach Einschätzung der Antragsgegnerin unterlegen ist, einbezogen worden. Lediglich hilfsweise („im Übrigen“) hat die Antragsgegnerin ihr im Besetzungsbericht des DPMA vom 11. Januar 2016 die erforderliche fachliche Eignung abgesprochen. Damit war es für die Antragsgegnerin insbesondere nicht entscheidungserheblich, ob die Antragstellerin einen Studienabschluss entsprechend der fachlichen Ausrichtung der Abteilung ... aufweist.

Der Leistungsvergleich, auf dem die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin beruht, ist bei der gebotenen eingehenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat diesen Leistungsvergleich rechtsfehlerfrei anhand der jeweils hinreichend aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen bezogen auf das abschließende Gesamturteil vorgenommen.

Auch bei der im Rahmen des Streits um die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung inzident vorzunehmenden Kontrolle dienstlicher Beurteilungen sind diese verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Bei einem dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis, wie der dienstlichen Beurteilung, steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. nur BVerwG, U.v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - juris Rn. 18; BayVGH, B. v. 2.4.2013 - 6 CE 13.59 - juris Rn. 26 m. w. N.).

Entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten der Antragstellerin ist ein auf die Auswahlentscheidung durchschlagender Mangel ihrer Stichtagsbeurteilung vom 19. Februar 2016 nicht ersichtlich.

Der Umstand, dass die Antragstellerin Einwendungen gegen diese dienstliche Beurteilung erhoben hat, ist im Besetzungsbericht des DPMA vom 11. Januar 2016 festgestellt worden. Er ist darin auch insofern bewertet worden, als der Besetzungsbericht wegen der um zwei Notenstufen besseren Bewertung des Beigeladenen dem BMJV mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt worden ist.

Nach der im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom ... September 2016 enthaltenen Begründung ihrer Klage gegen ihre Stichtagsbeurteilung vom 19. Februar 2016 kann seitens der Antragstellerin zur Ordnungsmäßigkeit des durchgeführten Beurteilungsverfahrens nichts vorgetragen werden. Diesem Punkt ist hier nach dem Widerspruchsbescheid des BMJV vom 23. August 2016, der formelle Mängel zutreffend als mit dem Widerspruch vom 30. März 2013 nicht gerügt beurteilt hat, nicht näher nachzugehen.

Mit Widerspruch und Klage gegen die Stichtagsbeurteilung vom 19. Februar 2016 lässt die Antragstellerin im Wesentlichen rügen, ihre Beurteilung sei nicht ausreichend plausibilisiert worden, die Begründungen zu den Bewertungen der Einzelmerkmale seien in weiten Teilen nicht nachvollziehbar. Diese Rüge ist unbegründet.

Es unterliegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im einzelnen sein Gesamturteil über den Beamten und seinen Vorschlag für dessen weitere dienstliche Verwendung stützen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Alle diese Gestaltungsformen einer dienstlichen Beurteilung halten sich in dem von den Laufbahnvorschriften vorgezeichneten rechtlichen Rahmen (vgl. nur BVerwG, U.v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - juris Rn. 20 m. w. N.).

Soweit der Dienstherr entweder historische Einzelvorgänge aus dem gesamten dienstlichen (und außerdienstlichen) Verhalten des Beamten ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung bzw. einzelne in ihr enthaltene wertende Schlussfolgerungen - nach dem Gehalt der jeweiligen Aussage erkennbar - auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse gründet, muss er im Streitfall diese Tatsachen darlegen und trägt das Risiko ihres Beweises (vgl. nur BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - juris Rn. 22).

Den Gegensatz hierzu bilden - bei allerdings im Einzelfall oft schwer zu bestimmender Grenze - die (reinen) Werturteile, die nicht auf konkreten einzelnen Vorgängen beruhen und die auch aus dem Zusammenhang der Aussage nicht in einer der beweismäßigen Prüfung zugänglichen Weise erkennen lassen, auf welcher bestimmten Tatsachengrundlage sie beruhen (vgl. nur BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - juris Rn. 23 m. w. N.).

Sind Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen beruhende (reine) Werturteile des Dienstherrn über den Beamten in dem oben bezeichneten Sinne, so kann das Verwaltungsgericht nicht die Darlegung und den Nachweis der einzelnen „Tatsachen“ verlangen, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber - entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind (vgl. nur BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - juris Rn. 24).

Der Beamte braucht allerdings solche für sein berufliches Fortkommen wesentlichen Werturteile, sofern sie fehlerhaft sind und ihn deshalb in seinen Rechten verletzen, nicht widerspruchslos und ohne wirksame Abhilfe hinzunehmen. Schon die dienstliche Beurteilung selbst muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Auch im Widerspruchsverfahren gegen die Beurteilung wird der Dienstherr gegebenenfalls allgemeine und pauschal formulierte Werturteile durch weitere nähere (schriftliche) Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen haben. Dies kann durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren (Teilwerturteilen) Werturteilen erfolgen. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird (vgl. nur BVerwG, U. v. 26.6.1980 -2 C 8/78 - juris Rn. 25 m. w. N.)

Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts greift die Rüge, die Beurteilung der Antragstellerin sei nicht ausreichend plausibilisiert worden, nicht durch.

Vorab ist zu dieser Rüge allgemein festzuhalten, dass sie bereits im Ausgangspunkt verkennt, dass es sich sowohl bei den angegriffenen Einzelbewertungen als auch bei den dazugehörigen Begründungselementen der Beurteilung fast ausschließlich um reine Werturteile im Sinne der vorstehend referierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt. Deshalb hätte das Verwaltungsgericht - entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten der Antragstellerin - selbst im Hauptsacheverfahren insoweit keine Tatsachen zu ermitteln.

Die von der Antragstellerin angegriffenen Einzelbewertungen sind entgegen ihrer Ansicht unter Berücksichtigung der dazugehörigen Begründungselemente ebenso klar, konkret und plausibel wie das Gesamturteil, das ihre Beurteilung enthält.

Soweit die Antragstellerin rügt, auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Begründungselements werde nicht deutlich, weshalb ihrer Fachkenntnisse gerade mit der Note „5“ bewertet würden, verkennt sie letztendlich, dass dieses plausible, unter den Text zur Bewertung dieses Einzelkriteriums subsumierende Werturteil im Rahmen der Beurteilungsermächtigung ihres Dienstherrn liegt. Es hilft ihr nicht weiter, diesem Werturteil in der Sache (implizit) nur ihre eigene Bewertung gegenüber zu stellen (vgl. nur BVerfG, B. v. 29.5.2002 - 2 BvR 723/99 - juris Rn. 18).

Auch soweit hinsichtlich der Bewertung des Einzelkriteriums Ziffer 3.1 „Auffassungsvermögen der/des Beurteilten“ die im dazugehörigen Begründungselement enthaltene Formulierung „in der Regel durchdringt sie auch komplexe patentrechtliche Sach-verhalte“ gerügt wird, greift die Antragstellerin zu Unrecht ein schon für sich genommen klares und plausibles Werturteil an. Der Erläuterung, die der Widerspruchsbescheid des BMJV vom 23. August 2016 hierzu noch darüber hinaus gibt, ist nichts hinzuzufügen.

Soweit die Antragstellerin die Einzelbewertungen rügt, die ihr zu den Einzelkriterien unter der Rubrik „Soziale Kompetenz“ gegeben worden sind, ist dieser Rüge im Einzelnen Folgendes entgegenzuhalten. Hinsichtlich der Bewertung des Einzelkriteriums Ziffer 4.1 beschränkt sich die Rüge der Antragstellerin darauf, dass ihr doch bescheinigt werde, „immer herausragend“ zu arbeiten, wenn sie die Arbeiten alleine tätigen könne. Es erschließt sich nicht, inwiefern dieser Einwand das plausible Begründungselement zu diesem Einzelkriterium in Frage stellen könnte. Soweit die Antragstellerin hinsichtlich der Begründungselemente zu den Bewertungen der Einzelkriterien Ziffer 4.2 und Ziffer 4.3 einen Widerspruch zum Begründungselement des Einzelkriteriums „Arbeitsgüte“ (Ziffer 1.2) und zur Bewertung des Einzelkriteriums „Kommunikationsverhalten“ (Ziffer 3.2) sieht, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid des BMJV vom 23. August 2016 verwiesen, denen die Kammer folgt.

Dieser Widerspruchsbescheid legt auch überzeugend dar, dass der Beurteilungsbeitrag von Herrn W. in die Beurteilung eingeflossen ist.

Soweit die Antragstellerin erstmals gegenüber der Kammer mit Schriftsatz vom ... Juni 2016 hinsichtlich der Bewertung des Einzelkriteriums „Arbeitsmenge der/des Beurteilten“ (Ziffer 1.3) rügt, die Erledigungen, die durch die auszubildenden Patentprüfer erfolgten, würden bei der Ermittlung der Erledigungszahl pro Nettoarbeitstag der Mitglieder der Vergleichsgruppe - die alle im Gegensatz zur Antragstellerin mit der Ausbildung von Patentprüfern betraut seien - nicht herausgerechnet, wird kein durchgreifender Rechtsfehler aufgezeigt. Selbst wenn den Ausbildern die Erledigungen der ihnen zugeteilten Auszubildenden zugerechnet würden und diese Erledigungen in die Bewertung der Arbeitsmenge des Ausbilders - wofür jeweils kein greifbarer Anhaltspunkt spricht - einflössen, wäre dies lediglich eine Konsequenz aus dem Umstand, dass die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vortrag nicht mit der Ausbildung von Patentprüfern betraut ist.

Soweit erstmals gegenüber der Kammer mit Schriftsatz vom ... Juni 2016 hinsichtlich der Bewertung des Einzelkriteriums „Arbeitsmenge der/des Beurteilten“ gerügt wird, die Antragstellerin sei bei der Verteilung der Einspruchsvorsitze benachteiligt worden, wird jedenfalls kein Mangel aufgezeigt, welcher der Beurteilung selbst anhaften könnte.

Auch die erstmals gegenüber der Kammer mit Schriftsatz vom ... September 2016 im Verfahren M 21 K 16.4187 vorgebrachte Rüge, die Darlegungen zum Führungsverhalten der Antragstellerin (Einzelkriterium Ziffer 5.1) seien größtenteils nicht nachvollziehbar, greift angesichts des diesbezüglichen Begründungselements in der Beurteilung nicht durch. Insbesondere darf sich der Dienstherr nach der wiedergegebenen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Soweit mit der Rüge eine im Begründungselement zum Einzelkriterium Ziffer 5.1 enthaltene Tatsachenbehauptung zu der Äußerung eines Wechselwunsches von drei Mitgliedern der Gruppe der Antragstellerin durch eine Gegenbehauptung angegriffen wird, ist davon auszugehen, dass es sich dabei lediglich um der Plausibilisierung und Erläuterung von sonst nicht nachvollziehbaren Werturteilsäußerungen dienende Anknüpfungstatsachen ohne eigenständige Nachweisfunktion handelt, denen nicht das Gewicht zukommt, den Aussagegehalt der Einzelbewertung und damit die Rechtmäßigkeit der Beurteilung in Frage zu stellen. Die diesbezügliche Rüge kann nach Auffassung der Kammer allenfalls zu einer entschärfenden redaktionellen Korrektur der Beurteilung ohne weitere Folgen führen.

Mit Schriftsatz vom ... März 2016 haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin wortlautgemäß insbesondere noch beantragt, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, eine auf den streitigen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden worden ist.

Selbst wenn man diesen Antragsteil als eigenständigen Eilantrag verstünde, wäre er nach den vorstehenden Darlegungen jedenfalls als unbegründet abzulehnen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da sich dieser nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO durch Antragstellung ausgesetzt hat.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum Streitwert in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 -juris).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Oktober 2014 - AN 11 E 14.01530 - wird der Antragsgegnerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt, den Dienstposten einer Aufgabenfeldmanagerin/eines Aufgabenfeldmanagers bei der ... (Ausschreibungsnummer .../...) mit dem Beigeladenen oder einem anderen Mitbewerber zu besetzen.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Technischer Regierungsamtsrat (BesGr A 12) im Dienst der Antragsgegnerin. Er begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung des nach A 13s (t) bewerteten Dienstpostens einer Aufgabenfeldmanagerin /eines Aufgabenfeldmanagers im Aufgabenfeld ... bei der ... mit dem Beigeladenen, der ebenfalls das Amt eines Technischen Regierungsamtsrats (BesGr A 12) innehat.

Zur Besetzung des Dienstpostens, dessen Aufgabengebiet die „Leitung des Aufgabenfeldes‚ ...“ umfasst, gab die Antragsgegnerin ein Anforderungsprofil vor und schrieb den Dienstposten im Juni 2014 entsprechend aus. In der Ausschreibung (Ausschreibungsnr. ...) werden unter der Überschrift „Qualifikationserfordernisse“ aufgegliedert nach insgesamt 16 Spiegelstrichen zunächst die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen genannt (Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes mit dem Abschluss des fachspezifischen Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik, Laufbahnfachgebiet Informationstechnik und Elektronik oder Elektrotechnik und Elektroenergiewesen oder eine vergleichbare Qualifikation oder langjährige Verwendung einer diesen Laufbahnfachgebieten zuzuordnenden Tätigkeit). Ferner werden verlangt: umfangreiche Kenntnisse und langjährige Erfahrungen im Umweltschutz /Gefahrstoffmanagement; umfangreiche Kenntnisse und mehrjährige Erfahrungen im Arbeits-, Betriebs- und Brandschutz und auf dem Gebiet wehrtechnischer Infrastrukturforderungen; Erfahrungen auf dem Gebiet der Zusammenarbeit mit Landes- und Bundesbehörden; Kenntnisse in der Bild- und Fachdokumentation, in der Beschaffung von Mess- und Prüfmitteln der Bundeswehr; Kenntnisse und Erfahrungen im Kalibriermanagement; gründliche Kenntnisse und mehrjährige Erfahrungen in Schutzbereichsangelegenheiten /Schutzbereichsanalysen; sicherer Umgang mit der Standardsoftware; Kenntnisse in der Anwendung von SASPF; Befähigung zur zeitgemäßen Führung und Motivation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; Gleichstellungskompetenz. Die unter den letzten drei Spiegelstrichen aufgeführten weiteren Anforderungen (Ausbildung als Umweltschutzberater /Umweltschutzberaterin und als Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie mehrjährige Erfahrungen in allen Belangen der Absicherung einer wehrtechnischen Dienststelle) werden als „erwünscht“ bezeichnet.

Auf die Ausschreibung bewarben sich - unter anderem - der Antragsteller und der Beigeladene, die in ihren letzten Regelbeurteilungen beide das Gesamturteil B+ erzielt hatten. Die Antragsgegnerin entschied sich für den Beigeladenen und teilte das dem Antragsteller mit Schreiben vom 2. September 2014 mit. Der Auswahlvermerk des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) vom 14. August 2014 ist darauf gestützt, dass der Beigeladene alle Qualifikationserfordernisse erfülle, während das beim Antragsteller nicht der Fall sei und dieser deshalb für die Besetzung des Dienstpostens nicht in Betracht komme. Nach dem Schreiben des Bundesamtes vom 15. August 2014 ist beabsichtigt, den Dienstposten zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit dem Beigeladenen zu besetzen und diesen bei Vorliegen der laufbahn- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zum Regierungsoberamtsrat zu befördern.

Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Er hält die Auswahlentscheidung für rechtswidrig, weil sie nur auf einzelne Merkmale des Anforderungsprofils abstelle, ohne hierfür eine ausreichende Begründung zu geben.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem angegriffenen Beschluss vom 23. Oktober 2014 abgelehnt. Der Antragsteller habe zwar einen Anordnungsgrund, nicht aber einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletze seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nicht.

Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt‚ mit der er beantragt‚ der Antragsgegnerin unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses einstweilig zu untersagen‚ den ausgeschriebenen Dienstposten mit dem Beigeladenen oder einem anderen Mitbewerber zu besetzen‚ solange nicht über seine Bewerbung bestandskräftig entschieden ist.

Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie verteidigt ihre Auswahlentscheidung. Der Beigeladene hat sich geäußert, aber keinen Antrag gestellt.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet.

Die Gründe‚ die der Antragsteller innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), führen zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht‚ dass durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte, nämlich des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Bewerbungsverfahrensanspruchs, vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Der streitige Dienstposten ist für den Antragsteller und den Beigeladenen höherwertig. Eine Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG zu beeinträchtigen‚ weil sie eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamts trifft; dementsprechend hat das Bundesamt unter dem 15. August 2014 seine Absicht zum Ausdruck gebracht, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen und diesen bei Vorliegen der laufbahn- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zum Regierungsoberamtsrat zu befördern. Diese Vorwirkung begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG‚ B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 14 ff.; B. v. 20.06.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 10 ff.).

2. Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zu‚ weil die Auswahlentscheidung für die Vergabe des Dienstpostens seinen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Die Auswahlentscheidung beruht auf einem unzulässigen Anforderungsprofil. Es erscheint möglich‚ dass der Beförderungsdienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an den Antragsteller vergeben würde.

a) Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen‚ die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen‚ ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes und dessen Laufbahn gewachsen ist. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist.

Zwar kann der Dienstherr über die Eignung des Bewerberfeldes auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und, soweit - wie hier - eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet. Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfelds an Hand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar. Anderes gilt nur dann‚ wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt (BVerwG‚ B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 20 ff.; B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 18 ff.).

Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Zwar entscheidet der Dienstherr über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten innerhalb der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen. Die Organisationsgewalt ist aber beschränkt und an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn mit der Dienstpostenzuweisung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinn verbunden sind und die hierauf bezogene Auswahlentscheidung damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird. In diesen Fällen sind die Vorgaben des Anforderungsprofils den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen. Da der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt ist, ist es mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht.

Ausnahmen hiervon sind nur zulässig‚ wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt‚ die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen‚ sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (BVerwG‚ B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 26; B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 31). Das Anforderungsprofil muss dabei zwingend vor Beginn der Auswahlentscheidung festgelegt und dokumentiert werden‚ damit die Gründe für diese Entscheidung transparent sind und die Entscheidung nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG überprüft werden kann (OVG LSA‚ B. v. 16.6.2014 - 1 M 51/14 - juris Rn. 14 m. w. N.).

b) Das Anforderungsprofil, das die Antragsgegnerin der Vergabe des streitigen Dienstpostens zugrunde gelegt hat, genügt diesen Anforderungen nicht.

Nach dem im Wortlaut der Ausschreibung („Qualifikationserfordernisse“) zum Ausdruck gekommenen Willen des Dienstherrn handelt es sich bei dem umfangreichen Anforderungskatalog ganz überwiegend um zwingende Voraussetzungen, die ein Bewerber erfüllen muss, um in das Auswahlverfahren einbezogen zu werden (konstitutives Anforderungsprofil). Aus dem objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber haben nur die in den letzten drei Spiegelstrichen der Ausschreibung genannten Kriterien aufgrund des Zusatzes „erwünscht“ keine Bindungswirkung; sie sind - anders als die zuvor aufgeführten Voraussetzungen - nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren, sollen aber nach der Vorgabe des Dienstherrn bei gleicher Eignung der Bewerber maßgeblich berücksichtigt werden. So hat die Antragsgegnerin ihre Ausschreibung auch selbst verstanden und das Anforderungsprofil im Auswahlverfahren gehandhabt. Im Auswahlvermerk vom 14. August 2014 ist ausgeführt, dass der Antragsteller, der die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und über ein gleich gutes Gesamturteil in der aktuellen Beurteilung verfügt wie der Beigeladene, „für die Besetzung des Dienstpostens nicht in Betracht“ kommt, weil er nicht über die geforderten Kenntnisse und /oder Erfahrungen im Umweltschutz /Gefahrstoffmanagement, auf dem Gebiet der Zusammenarbeit mit Landes- und Bundesbehörden, in der Beschaffung von Mess- und Prüfmitteln, im Kalibriermanagement und in Schutzbereichsangelegenheiten, Schutzbereichsanalysen verfüge. Damit ist er bereits vorab in einer ersten Auswahl ausgeschlossen worden.

Das in der Ausschreibung festgelegte - umfangreiche - Anforderungsprofil durfte der Auswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt werden und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Das ergibt sich bereits daraus, dass der Dienstherr es an der gebotenen Darlegung hat fehlen lassen, warum die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens „Aufgabenfeldmanagerin /Aufgabenfeldmanager“ im Aufgabenfeld ... zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzen soll, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Mangels Darlegung ist die erforderliche gerichtliche Kontrolle in der Sache nicht möglich. In der „Anlage zum Nachtrag auf Nachbesetzung“ (Bl. 3R des Verwaltungsvorgangs) ist lediglich ausgeführt, aus welchen Gründen die Nachbesetzung des Dienstpostens als notwendig und dringlich angesehen wird. Warum die in den Spiegelstrichen 2 bis 12 der Ausschreibung verlangten Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten zwingend erforderlich sein sollen, ergibt sich daraus nicht.

Die Notwendigkeit des Anforderungsprofils wird lediglich behauptet, nicht aber, schon gar nicht unter Berücksichtigung ihres Ausnahmecharakters, mit einer konkreten Begründung nachvollziehbar erläutert. Sie versteht sich entgegen der Sichtweise der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts auch keineswegs von selbst. Das gilt umso mehr, als das Anforderungsprofil sämtliche Aufgaben des Dienstpostens abdeckt, ohne nach Gewicht und Bedeutung zu differenzieren oder etwaige Besonderheiten im Verhältnis zu sonstigen Dienstposten erkennen zu lassen, die demselben Statusamt in der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes im betreffenden Zweig zugeordnet sind. Mit dem der Ausschreibung zugrunde gelegten Anforderungsprofil wird die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens zum alleinigen Bezugspunkt der Auswahlentscheidung, was mit Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich unvereinbar ist. Ob für die Leitung des Aufgabenfeldes „...“ hinsichtlich sämtlicher wahrzunehmender Aufgaben Besonderheiten gelten und spezielle Fachkenntnisse erforderlich sind, die sich ein Laufbahnbewerber allesamt nicht in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung verschaffen kann, bleibt unklar und dürfte auch unwahrscheinlich sein. Das gilt nicht nur, aber beispielhaft für die von der Antragsgegnerin als zwingend angesehene Voraussetzung „Erfahrungen auf dem Gebiet der Zusammenarbeit mit Landes- und Bundesbehörden“.

Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens‚ weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden‚ nicht am Grundsatz der Bestenauslese orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfG, B. v. 8.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u. a. - NVwZ 2008, 628 Rn. 18; BVerwG‚ B. v. 20.06.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 27). Muss demnach die Dienstpostenvergabe mit einer zulässigen Ausschreibung neu in Gang gesetzt werden, sind die Aussichten des Antragstellers, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen und erscheint seine Auswahl möglich. Seine aktuelle dienstliche Beurteilung schließt mit demselben Gesamturteil wie diejenige des Beigeladenen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und damit kein Prozesskostenrisiko auf sich genommen hat‚ entspricht es der Billigkeit‚ dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG (BayVGH‚ B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 17. Mai 2016 wird dem Antragsgegner vorläufig untersagt, einen anderen Bewerber auf dem Dienstposten „Leiter des Kommissariats 1 - Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter - bei der KPI F... (A12/13)“ zu befördern, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich - neben anderen Bewerbern - auf den vom Antragsgegner im Mitteilungsblatt der Bayerischen Polizei Nr. 17 vom 15. September 2015 unter 2.2 ausgeschriebenen Dienstposten als Leiterin/Leiter des Kommissariats 1 - Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter bei der Kriminalpolizeiinspektion F... beim Polizeipräsidium Oberbayern Nord (A 12/13).

Die Ausschreibung enthält folgenden Zusatz:

„Bewerberinnen/Bewerber müssen eine mindestens dreijährige kriminalpolizeiliche Tätigkeit in einer Ermittlungsstelle (Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter) nachweisen, die nicht länger als 5 Jahre beendet sein darf. Ferner müssen die Beamtinnen/Beamten an mindestens einem Seminar aus dem Fortbildungsprogramm der Bayer. Polizei in dem genannten Bereich teilgenommen haben.“

Der 19... geborene Antragsteller steht bei der Kriminalpolizeiinspektion F... als stellvertretender Kommissariatsleiter des Kommissariats 1 (Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter) ebenso wie der 19... geborene Beigeladene als Kriminalhauptkommissar (BesGr. A12) in Diensten des Antragsgegners. Beide erzielten in der Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 ein Gesamtergebnis von 14 Punkten.

Laut Vermerk vom 26. November 2015 entschied sich das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (im Folgenden Staatsministerium), den Posten aus dem Kreis der Beförderungsbewerber mit dem Beigeladenen zu besetzen. Dieser stelle sich bei näherer Betrachtung der für die zu besetzende Führungsfunktion wesentlichen Einzelmerkmale in der aktuellen dienstlichen Beurteilung als leistungsstärkster Bewerber dar. Während der Antragsteller in den Einzelmerkmalen „Eigeninitiative, Selbstständigkeit“, „Teamverhalten“, „Anleitung und Aufsicht“, „Motivation und Förderung der Mitarbeiter“ und „Entschlusskraft, Entscheidungsfreude und Verantwortungsbereitschaft“ jeweils 14 Punkte erzielte, habe der Beigeladene in den Einzelmerkmalen „Eigeninitiative, Selbstständigkeit“ und „Entschlusskraft, Entscheidungsfreude und Verantwortungsbereitschaft“ jeweils 15 Punkte und im Einzelmerkmal „Teamverhalten“ 14 Punkte erzielt. Der Beigeladene, der keine Führungsposition innehabe und deshalb nicht in den Einzelmerkmalen „Anleitung und Aufsicht“ und „Motivation und Förderung der Mitarbeiter“ beurteilt werden könne, habe im ersatzweise herangezogenen Einzelmerkmal „Führungspotential“ 14 Punkte erzielt. Da der Beigeladene vor seiner jetzigen Verwendung vom 1. November 2002 bis zum 28. Februar 2013 Sachbearbeiter im Kommissariat ... bzw. im Kommissariat ... des KFD ... des Polizeipräsidiums M... tätig gewesen sei und auch das Seminar „Tötungsdelikte“ besucht habe, erfülle er die geforderten (fachspezifischen) Voraussetzungen.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 (übergeben am 2. Dezember) informierte das Staatsministerium den Hauptpersonalrat über seine Stellenbesetzungsabsicht. Im Entwurf dieses Schreibens ist handschriftlich vermerkt, dass der Antragsteller gegen seine Beurteilung Klage erhoben habe und das Polizeipräsidium Oberbayern Nord beabsichtige, den Antragsteller in den entscheidungsrelevanten Einzelmerkmalen so anzuheben, dass er vor dem Beigeladenen liegen würde.

Ebenfalls mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 teilte das Polizeipräsidium Oberbayern Nord mit, dass aufgrund einer Klage die ursprüngliche Beurteilung des Antragstellers aufgehoben, mit Datum vom 25. November 2015 neu erstellt und dem Beamten am 26. November 2015 eröffnet worden sei.

Die Klage (Az. M 5 K 15.5006) des Antragstellers gegen seine dienstliche Beurteilung vom 7. August 2015 wurde daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt und das Verfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2015 eingestellt.

Mit E-Mail vom 2. Dezember 2015 teilte das Staatsministerium dem Hauptpersonalrat mit, dass der Antragsteller mit der neuen Beurteilung in dem für die zu besetzende Führungsfunktion wesentlichen Einzelmerkmal „Teamverhalten“ nunmehr 15 Punkte erreiche. Die Auswahlentscheidung sei jedoch nach wie vor zugunsten des Beigeladenen L. zu treffen.

Der Hauptpersonalrat hat dem Besetzungsvorschlag am 9. Dezember 2015 zugestimmt. Mit Schreiben vom 5. Januar 2016 wurde dem Antragsteller die Besetzungsentscheidung mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2016 ließ der Antragsteller gegen die Besetzungsentscheidung Klage erheben (Az. M 5 K 16.318) und zugleich nach § 123 VwGO beantragen,

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den Dienstposten „Leiter des Kommissariats 1 - Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter - bei der KPI F... (A 12/13)“ mit einem anderen Bewerber zu besetzen, zu beschäftigen und eine auf den streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Die in der Besetzungsentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers sei aufgehoben und neu erstellt worden. In einer handschriftlichen Ergänzung des Besetzungsvermerks sei festgehalten, dass das Polizeipräsidium Oberbayern Nord beabsichtige, die Beurteilung in den Einzelmerkmalen so anzuheben, dass der Antragsteller vor dem Beigeladenen liege. Im Rahmen der Neuerstellung der dienstlichen Beurteilung sei dann aber nur im relevanten Einzelmerkmal „Teamverhalten“ eine Höherstufung auf 15 Punkte erfolgt. Weshalb von der zuvor geäußerten Absicht abgerückt worden sei, sei nicht nachvollziehbar.

Am 21. März 2016 ließ der Antragsteller Klage gegen die dienstliche Beurteilung vom 25. November 2015 (Az. M 5 K 16.1365) erheben, die für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 die vorangegangene dienstliche Beurteilung vom 7. August 2015 ersetzte.

Mit Beschluss vom 17. Mai 2016, zugestellt am 25. Mai 2016, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei nicht verletzt. Die maßgeblichen Auswahlkriterien seien im Auswahlvermerk vom 26. November 2015 genannt, die herangezogenen Tatsachen und Ergebnisse listenmäßig und unter Benennung der letztlich maßgebenden Vergleichskriterien nachvollziehbar festgehalten. Aufgrund des Gleichstands in den Gesamtprädikaten sei es sachgerecht gewesen, auf die Einzelmerkmale abzustellen. Danach habe der Beigeladene einen Leistungsvorsprung, da er bei gleicher Gesamtpunktzahl in zwei besonders prägenden Einzelmerkmalen 15 Punkte erreicht habe, ansonsten jeweils 14 Punkte. Demgegenüber habe der Antragsteller in den besonders prägenden Einzelmerkmalen durchgehend 14 Punkte erzielt, wobei dieses Ergebnis insofern abgeändert worden sei, als die Bewertung in der neuerstellten Beurteilung vom 25. November 2015 im Einzelmerkmal „Teamverhalten“ auf 15 Punkte angehoben worden sei. Auch bei Zugrundelegung dieser Bewertung sei kein weiterer Auswahlschritt mehr vorzunehmen gewesen. Soweit der Antragsgegner im Rahmen der wertenden Betrachtung der besonders prägenden Einzelmerkmale nach wie vor den Beigeladenen mit 2 mal 15 Punkten leistungsstärker als den Antragsteller mit 1 mal 15 Punkte einstufe, sei dies nicht zu beanstanden. Ebenso sei es sachgerecht, dass beim Beigeladenen, der im Beurteilungszeitraum keine Führungsfunktion inne gehabt habe, anstelle der hieran anknüpfenden Einzelmerkmale „Anleitung und Aufsicht“ sowie „Motivation und Förderung der Mitarbeiter“ auf das Einzelmerkmal „Führungspotential“ abgestellt worden sei. Zwar sei die mögliche Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptverfahrens haben könne. Soweit der Antragsteller jedoch vorbringe, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Polizeipräsidium Oberbayern Nord von seiner Absicht abgerückt sei, die dienstliche Beurteilung des Antragstellers derart abzuändern, dass er in den relevanten Einzelmerkmalen besser als der Beigeladene beurteilt werde, und sich diesbezüglich auf eine handschriftliche Ergänzung im Beteiligungsschreiben an den Hauptpersonalrat vom 1. Dezember 2015 beziehe, begründe dies keine durchgreifenden Bedenken gegen die dienstliche Beurteilung des Antragstellers. Die Informationsquelle des in Bezug genommenen, handschriftlichen Vermerks sei unklar. Zudem stelle dieser keine Erklärung des verantwortlichen Beurteilers dar. Reine Bewertungsabsichten hätten keinen Einfluss auf ein Auswahlverfahren, solange diese sich nicht in einer wirksamen dienstlichen Beurteilung niederschlügen. Schließlich würde eine bessere Bewertung in einem Einzelmerkmal allein aus dem Grund, um in einer Konkurrenzsituation vorrangig berücksichtigt zu werden, eine sachfremde Erwägung im Beurteilungsverfahren darstellen.

Mit der am 8. Juni 2016 eingelegten, mit Schriftsatz vom 20. Juni 2016 begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Polizeipräsidium Oberbayern Nord von seiner Absicht abgerückt sei, den Antragsteller in den entscheidungsrelevanten Einzelmerkmalen besser als den Beigeladenen zu beurteilen. Seiner Anregung, das Zustandekommen der neu erstellten Beurteilung umfassend zu prüfen und hierzu den Beurteiler sowie den direkten Vorgesetzten des Antragstellers als Zeugen zu vernehmen, sei das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft nicht nachgekommen. Es sei nicht auszuschließen, dass die Informationsquelle für den handschriftlichen Vermerk gegebenenfalls tatsächlich der Beurteiler des Antragstellers gewesen sei. Hier sei zwar lediglich eine Bewertungsabsicht des Beurteilers niedergelegt worden, diese habe sich aber bereits so verfestigt, dass sie - wie auch immer - nach außen gedrungen sei. Es wäre im Rahmen der Neuerstellung der Beurteilung des Antragstellers auch nicht sachgerecht gewesen, wenn die Anhebung der entscheidungsrelevanten Einzelmerkmale deshalb entgegen der kundgetanen Absicht nicht erfolgt sei, um den Beigeladenen im Rahmen des Auswahlverfahrens in seiner führenden Position zu halten.

Der Antragsgegner und der Beigeladene beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss. Der Auswahlentscheidung habe bereits die angehobene Beurteilung des Antragstellers vom 25. November 2015 zugrunde gelegen. Allerdings habe sich unter Ausschöpfung der Regelbeurteilung der Konkurrenten weiterhin ein Leistungsvorsprung des Beigeladenen ergeben. Die geänderte dienstliche Beurteilung vom 25. November 2015 sei zum Zeitpunkt der handschriftlichen Ergänzung des Entwurfs des Schreibens des stellvertretenden Landespolizeipräsidenten, Herrn R..., vom 2. Dezember 2015 an den Hauptpersonalrat durch den Sachgebietsleiter ... Herr G..., bereits durch den zuständigen Beurteiler, Herrn Polizeipräsidenten K..., erstellt, dem Antragsteller eröffnet und in den Postlauf gegeben worden. Die handschriftliche Ergänzung treffe augenscheinlich nicht zu. Der Verfasser habe sich vielmehr über den Stand und den Inhalt der dienstlichen Beurteilung geirrt. Herr G... habe mit der Ergänzung lediglich sicherstellen wollen, dass der Hauptpersonalrat über die Anhebung der im SG ... noch nicht bekannten Beurteilung vorab informiert werde. Der Aussagegehalt der Ergänzung sei dementsprechend mit E-Mail vom 2. Dezember 2015 richtig gestellt worden. Auch der Hauptpersonalrat habe daher auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage entschieden. Der Rückschluss, die bereits eröffnete Beurteilung sei fehlerhaft, weil die später erfolgte handschriftliche Ergänzung Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Beurteilers aufkommen ließe, gehe angesichts der personellen und räumlichen Trennung der handelnden Personen und der zeitlichen Abfolge ins Leere. Diese träfen auch inhaltlich nicht zu. Insoweit werde auf die im erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren (Az. M 5 K 16.1365) gemachten Erläuterungen zum Zustandekommen der aktuellen Beurteilung in der Klageerwiderung vom 9. Mai 2016 verwiesen, wonach der Beurteiler K... sich bei der Abänderung der Beurteilung davon habe leiten lassen, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum eine Leistung erbracht habe, die nicht hinter früher gezeigten Leistungen zurückgefallen sei. Die ursprüngliche Schlechterbeurteilung des Antragstellers in einzelnen Merkmalen gegenüber der früheren Beurteilung sei deshalb revidiert worden. Eine Anhebung einzelner Beurteilungsmerkmale über den Stand der Vorbeurteilung hinaus sei weder beabsichtigt noch inhaltlich gerechtfertigt gewesen.

Zu den Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch (1.) als auch - zumindest zum Teil - einen Anordnungsgrund (2.) glaubhaft gemacht. Die Beschwerde führt deshalb unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dass dem Antragsgegner vorläufig untersagt wird, einen anderen Bewerber auf dem streitgegenständlichen Dienstposten zu befördern, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist. Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Beigeladene auch aufgrund der aktuellen Beurteilungslage gegenüber dem Antragsteller einen Leistungsvorsprung aufweist (15:14 Punkte in einem besonders prägenden Einzelmerkmal). Der Antragsteller hat jedoch nicht nur pauschal das ordnungsgemäße Zustandekommen der der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Beurteilung vom 25. November 2016 bestritten, sondern konkret Gründe dargelegt, die geeignet sind, durchgreifende Bedenken gegen die Beurteilung vom 25. November 2015 aufzuzeigen, die auf das Auswahlverfahren durchschlagen. Insoweit ist auch die Eilbedürftigkeit zu bejahen.

1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Das Vorbringen des Antragstellers im Hinblick auf das Zustandekommen der der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Beurteilung vom 25. November 2015 ist nach Auffassung des Senats durchaus geeignet, durchgreifende Bedenken an ihrer Richtigkeit zu wecken.

Einwendungen gegen die Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren als auch in einem ggf. daran anschließenden Konkurrentenstreitverfahren geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 2.12.2015 - 3 CE 15.2122 - juris Rn. 26; BVerwG U.v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 - juris Rn. 15). Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG B.v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11). Eine dienstliche Beurteilung ist rechtsfehlerhaft, wenn der Dienstherr gegen seine Pflicht verstoßen hat, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen (BVerwG, B.v. 21.1.2004 a. a. O. Rn. 12).

Soweit der Antragsteller darlegt, dass sich aus dem handschriftlichen Vermerk des Sachgebiets ... des Staatsministeriums auf dem Entwurf des Besetzungsvorschlags an den Hauptpersonalrat vom 1. Dezember 2015 entnehmen lässt, dass das Polizeipräsidium Oberbayern Nord beabsichtige, den Antragsteller in der neu zu fassenden Beurteilung in den entscheidungserheblichen Einzelmerkmalen so anzuheben, dass er vor dem Beigeladenen liegen würde, dieser Absicht aber letztlich nicht gefolgt ist, wird damit das ordnungsgemäße Zustandekommen der Beurteilung vom 25. November 2015 substantiiert in Frage gestellt. Es kann aus Sicht des Senats nicht ausgeschlossen werden, dass der handschriftliche Vermerk auf dem ursprünglich im November 2015 gefertigten Entwurf des Schreibens vom 1. Dezember 2015, in dem der Hauptpersonalrat um Zustimmung mit der Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen gebeten wurde - ebenso wie der Entwurf dieses Schreibens selbst - bereits vor der Erstellung der neuen Beurteilung des Antragstellers am 25. November 2015 erfolgt ist. Eine Erklärung, warum und auf welcher Grundlage dieser Vermerk durch Herrn G... (Sachgebietsleiter ...) zustande kam, ist weder vorgelegt worden noch sonst ersichtlich. Aus dem nicht näher datierten handschriftlichen Vermerk ergibt sich eindeutig, dass das Polizeipräsidium Oberbayern Nord beabsichtigte, die Beurteilung (vom 7. August 2015) infolge der Klage des Antragstellers aufzuheben und in den entscheidungsrelevanten Einzelmerkmalen so anzuheben, dass der Antragsteller vor dem Beigeladenen liegen würde. Von wem diese Aussage stammt, warum das Polizeipräsidium Oberbayern Nord letztendlich von dieser Absicht Abstand genommen hat bzw. ob eine solche - wie von Herrn G... handschriftlich vermerkt - überhaupt vorgelegen hat, ist offen. Aus den Akten ergibt sich lediglich, dass am 23. November 2015 ein Gespräch zwischen Herrn G... und dem zuständigen Beurteiler - Herrn Polizeipräsident K... - im Polizeipräsidium Oberbayern Nord stattgefunden hat (s. Schreiben des Polizeipräsidiums Oberbayern Nord vom 1. Dezember 2015). Ob dieses vor oder nach dem handschriftlichen Vermerk geführt wurde, ist offen. Ebenfalls ist nach wie vor offen, ob und wie es gegebenenfalls zu einem Sinneswandel beim Polizeipräsidium Oberbayern Nord kam. Eine Einflussnahme und damit eine unzulässige Beschränkung der allein dem Beurteiler zustehenden Beurteilungskompetenz von Seiten des Ministeriums kann deshalb nicht ausgeschlossen werden.

Soweit der Antragsgegner vorträgt, das Staatsministerium habe den Hauptpersonalrat im Schreiben vom 1. Dezember 2015, in dem die Zustimmung zur Besetzung mit dem Beigeladenen eingeholt werden sollte, lediglich informieren wollen, dass eine Anhebung der Beurteilung des Antragstellers geplant sei, um den Antragsteller nicht zu benachteiligen, so ist dieses Vorbringen für den Senat nicht nachvollziehbar. Der handschriftliche Vermerk des Sachgebietsleiters ... enthält nicht nur die Information, dass eine Anhebung der Beurteilung des Antragstellers geplant sei, sondern vielmehr auch die Aussage, dass das Polizeipräsidium Oberbayern Nord als für die Beurteilung zuständige Behörde beabsichtige, diese Beurteilung in den entscheidungserheblichen Einzelmerkmalen so anzuheben, dass der Antragsteller leistungsmäßig vor dem Beigeladenen liegen würde. Warum dann gleichwohl - angeblich zur gleichen Zeit - von Seiten des Ministeriums die Zustimmung des Hauptpersonalrats zur Besetzung des in Frage stehenden Dienstpostens mit dem Beigeladenen eingeholt werden sollte, erschließt sich dem Senat nicht. Dies gilt auch für den Fall, dass sich - wie vom Antragsgegner vorgetragen - Herr G... im Zeitpunkt des handschriftlichen Vermerks über den Stand und den Inhalt der dienstlichen Beurteilung geirrt haben sollte.

Ob vorliegend der Beurteiler tatsächlich eine andere Beurteilung des Antragstellers vornehmen wollte, lässt sich ohne weitere Sachaufklärung nicht abschließend entscheiden. Gleiches gilt für die Frage, ob und inwieweit eine etwaige Voreingenommenheit die dienstliche Beurteilung beeinflusst haben kann und für die weitere Frage, welche Bedeutung eine Fehlerhaftigkeit der Beurteilung für die streitige Auswahlentscheidung gehabt haben kann. Die erforderliche Sachaufklärung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Da sich derzeit aber jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass die dienstliche Beurteilung tatsächlich fehlerhaft zustande gekommen ist und sich dies auf die streitige Auswahlentscheidung im Ergebnis ausgewirkt haben kann, muss die begehrte einstweilige Anordnung - zumindest zum Teil - erlassen werden, um den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu sichern (s. BVerwG, B.v. 20.1.2004, a. a. O. Rn. 12).

2. Der Antragsteller hat allerdings nur teilweise einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Eine einstweilige Regelung ist im Hinblick darauf, dass der ausgeschriebene gebündelte Dienstposten, der mit A12/13 bewertet ist, eine Beförderung des Stelleninhabers nach BesGr. A13 jederzeit ohne weiteres ermöglicht, erforderlich. Deshalb wird dem Antragsgegner im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorläufig untersagt, einen anderen Bewerber auf dem Dienstposten in die BesGr. A13 zu befördern, bis bestandskräftig über die Bewerbung des Antragsstellers entschieden ist.

Entgegen der bisherigen Rechtsprechung ist der Dienstherr aber befugt, dem ausgewählten Bewerber trotz entsprechender Rechtsmittel gegen die Auswahlentscheidung den (höherwertigen) Dienstposten - also das Funktionsamt - zu übertragen. Die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des mit dem ausgeschriebenen Dienstposten verbundenen Funktionsamts muss daher nicht unterbleiben. Die Übertragung eines Dienstpostens an einen Mitbewerber unterliegt nicht dem Grundsatz der Ämterstabilität, sie kann jederzeit aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden. Die Schaffung vollendeter Tatsachen, die nachträglich nicht beseitigt werden könnten, steht insoweit nicht zu besorgen. Zwar kann der Beigeladene damit vorliegend einen Bewährungsvorsprung (Gewinn von Führungserfahrung) erhalten, wenn ihm der verfahrensgegenständliche Dienstposten bereits vor einer bestandskräftigen Auswahlentscheidung übertragen wird (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2015 - 3 CE 15.130 - juris Rn. 18). Nach der neuesten Rechtsprechung des BVerwG (U.v. 10.5.2016 - 2 VR 2.15 - juris), der sich der Senat anschließt, muss jedoch im Rahmen einer eventuell notwendigen neuen Auswahlentscheidung der erlangte Bewährungsvorsprung auf der Position des höherwertigen Dienstpostens ausgeblendet werden. Ist ein Bewerber rechtswidrig nicht ausgewählt worden, können diese Leistungen in der Konkurrentensituation nicht herangezogen werden (sog. fiktive Ausblendung eines Bewährungsvorsprungs; s. hierzu insg. Kenntner in ZBR 6/2016, S. 181 ff. (195)). Deshalb sieht der Senat keinen Grund, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den streitgegenständlichen Dienstposten mit einem anderen Bewerber zu besetzen.

3. Nach alledem war der Beschwerde des Antragstellers unter Abänderung des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses teilweise stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es entspricht vorliegend der Billigkeit, dem Beigeladenen keine Kosten aufzuerlegen. Allerdings trägt er seine außergerichtlichen Kosten selbst, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Oktober 2014 - AN 11 E 14.01530 - wird der Antragsgegnerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt, den Dienstposten einer Aufgabenfeldmanagerin/eines Aufgabenfeldmanagers bei der ... (Ausschreibungsnummer .../...) mit dem Beigeladenen oder einem anderen Mitbewerber zu besetzen.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Technischer Regierungsamtsrat (BesGr A 12) im Dienst der Antragsgegnerin. Er begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung des nach A 13s (t) bewerteten Dienstpostens einer Aufgabenfeldmanagerin /eines Aufgabenfeldmanagers im Aufgabenfeld ... bei der ... mit dem Beigeladenen, der ebenfalls das Amt eines Technischen Regierungsamtsrats (BesGr A 12) innehat.

Zur Besetzung des Dienstpostens, dessen Aufgabengebiet die „Leitung des Aufgabenfeldes‚ ...“ umfasst, gab die Antragsgegnerin ein Anforderungsprofil vor und schrieb den Dienstposten im Juni 2014 entsprechend aus. In der Ausschreibung (Ausschreibungsnr. ...) werden unter der Überschrift „Qualifikationserfordernisse“ aufgegliedert nach insgesamt 16 Spiegelstrichen zunächst die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen genannt (Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes mit dem Abschluss des fachspezifischen Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik, Laufbahnfachgebiet Informationstechnik und Elektronik oder Elektrotechnik und Elektroenergiewesen oder eine vergleichbare Qualifikation oder langjährige Verwendung einer diesen Laufbahnfachgebieten zuzuordnenden Tätigkeit). Ferner werden verlangt: umfangreiche Kenntnisse und langjährige Erfahrungen im Umweltschutz /Gefahrstoffmanagement; umfangreiche Kenntnisse und mehrjährige Erfahrungen im Arbeits-, Betriebs- und Brandschutz und auf dem Gebiet wehrtechnischer Infrastrukturforderungen; Erfahrungen auf dem Gebiet der Zusammenarbeit mit Landes- und Bundesbehörden; Kenntnisse in der Bild- und Fachdokumentation, in der Beschaffung von Mess- und Prüfmitteln der Bundeswehr; Kenntnisse und Erfahrungen im Kalibriermanagement; gründliche Kenntnisse und mehrjährige Erfahrungen in Schutzbereichsangelegenheiten /Schutzbereichsanalysen; sicherer Umgang mit der Standardsoftware; Kenntnisse in der Anwendung von SASPF; Befähigung zur zeitgemäßen Führung und Motivation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; Gleichstellungskompetenz. Die unter den letzten drei Spiegelstrichen aufgeführten weiteren Anforderungen (Ausbildung als Umweltschutzberater /Umweltschutzberaterin und als Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie mehrjährige Erfahrungen in allen Belangen der Absicherung einer wehrtechnischen Dienststelle) werden als „erwünscht“ bezeichnet.

Auf die Ausschreibung bewarben sich - unter anderem - der Antragsteller und der Beigeladene, die in ihren letzten Regelbeurteilungen beide das Gesamturteil B+ erzielt hatten. Die Antragsgegnerin entschied sich für den Beigeladenen und teilte das dem Antragsteller mit Schreiben vom 2. September 2014 mit. Der Auswahlvermerk des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) vom 14. August 2014 ist darauf gestützt, dass der Beigeladene alle Qualifikationserfordernisse erfülle, während das beim Antragsteller nicht der Fall sei und dieser deshalb für die Besetzung des Dienstpostens nicht in Betracht komme. Nach dem Schreiben des Bundesamtes vom 15. August 2014 ist beabsichtigt, den Dienstposten zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit dem Beigeladenen zu besetzen und diesen bei Vorliegen der laufbahn- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zum Regierungsoberamtsrat zu befördern.

Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Er hält die Auswahlentscheidung für rechtswidrig, weil sie nur auf einzelne Merkmale des Anforderungsprofils abstelle, ohne hierfür eine ausreichende Begründung zu geben.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem angegriffenen Beschluss vom 23. Oktober 2014 abgelehnt. Der Antragsteller habe zwar einen Anordnungsgrund, nicht aber einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletze seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nicht.

Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt‚ mit der er beantragt‚ der Antragsgegnerin unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses einstweilig zu untersagen‚ den ausgeschriebenen Dienstposten mit dem Beigeladenen oder einem anderen Mitbewerber zu besetzen‚ solange nicht über seine Bewerbung bestandskräftig entschieden ist.

Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie verteidigt ihre Auswahlentscheidung. Der Beigeladene hat sich geäußert, aber keinen Antrag gestellt.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet.

Die Gründe‚ die der Antragsteller innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), führen zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht‚ dass durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte, nämlich des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Bewerbungsverfahrensanspruchs, vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Der streitige Dienstposten ist für den Antragsteller und den Beigeladenen höherwertig. Eine Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG zu beeinträchtigen‚ weil sie eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamts trifft; dementsprechend hat das Bundesamt unter dem 15. August 2014 seine Absicht zum Ausdruck gebracht, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen und diesen bei Vorliegen der laufbahn- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zum Regierungsoberamtsrat zu befördern. Diese Vorwirkung begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG‚ B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 14 ff.; B. v. 20.06.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 10 ff.).

2. Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zu‚ weil die Auswahlentscheidung für die Vergabe des Dienstpostens seinen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Die Auswahlentscheidung beruht auf einem unzulässigen Anforderungsprofil. Es erscheint möglich‚ dass der Beförderungsdienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an den Antragsteller vergeben würde.

a) Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen‚ die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen‚ ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes und dessen Laufbahn gewachsen ist. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist.

Zwar kann der Dienstherr über die Eignung des Bewerberfeldes auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und, soweit - wie hier - eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet. Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfelds an Hand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar. Anderes gilt nur dann‚ wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt (BVerwG‚ B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 20 ff.; B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 18 ff.).

Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Zwar entscheidet der Dienstherr über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten innerhalb der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen. Die Organisationsgewalt ist aber beschränkt und an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn mit der Dienstpostenzuweisung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinn verbunden sind und die hierauf bezogene Auswahlentscheidung damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird. In diesen Fällen sind die Vorgaben des Anforderungsprofils den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen. Da der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt ist, ist es mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht.

Ausnahmen hiervon sind nur zulässig‚ wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt‚ die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen‚ sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (BVerwG‚ B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 26; B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 31). Das Anforderungsprofil muss dabei zwingend vor Beginn der Auswahlentscheidung festgelegt und dokumentiert werden‚ damit die Gründe für diese Entscheidung transparent sind und die Entscheidung nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG überprüft werden kann (OVG LSA‚ B. v. 16.6.2014 - 1 M 51/14 - juris Rn. 14 m. w. N.).

b) Das Anforderungsprofil, das die Antragsgegnerin der Vergabe des streitigen Dienstpostens zugrunde gelegt hat, genügt diesen Anforderungen nicht.

Nach dem im Wortlaut der Ausschreibung („Qualifikationserfordernisse“) zum Ausdruck gekommenen Willen des Dienstherrn handelt es sich bei dem umfangreichen Anforderungskatalog ganz überwiegend um zwingende Voraussetzungen, die ein Bewerber erfüllen muss, um in das Auswahlverfahren einbezogen zu werden (konstitutives Anforderungsprofil). Aus dem objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber haben nur die in den letzten drei Spiegelstrichen der Ausschreibung genannten Kriterien aufgrund des Zusatzes „erwünscht“ keine Bindungswirkung; sie sind - anders als die zuvor aufgeführten Voraussetzungen - nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren, sollen aber nach der Vorgabe des Dienstherrn bei gleicher Eignung der Bewerber maßgeblich berücksichtigt werden. So hat die Antragsgegnerin ihre Ausschreibung auch selbst verstanden und das Anforderungsprofil im Auswahlverfahren gehandhabt. Im Auswahlvermerk vom 14. August 2014 ist ausgeführt, dass der Antragsteller, der die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und über ein gleich gutes Gesamturteil in der aktuellen Beurteilung verfügt wie der Beigeladene, „für die Besetzung des Dienstpostens nicht in Betracht“ kommt, weil er nicht über die geforderten Kenntnisse und /oder Erfahrungen im Umweltschutz /Gefahrstoffmanagement, auf dem Gebiet der Zusammenarbeit mit Landes- und Bundesbehörden, in der Beschaffung von Mess- und Prüfmitteln, im Kalibriermanagement und in Schutzbereichsangelegenheiten, Schutzbereichsanalysen verfüge. Damit ist er bereits vorab in einer ersten Auswahl ausgeschlossen worden.

Das in der Ausschreibung festgelegte - umfangreiche - Anforderungsprofil durfte der Auswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt werden und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Das ergibt sich bereits daraus, dass der Dienstherr es an der gebotenen Darlegung hat fehlen lassen, warum die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens „Aufgabenfeldmanagerin /Aufgabenfeldmanager“ im Aufgabenfeld ... zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzen soll, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Mangels Darlegung ist die erforderliche gerichtliche Kontrolle in der Sache nicht möglich. In der „Anlage zum Nachtrag auf Nachbesetzung“ (Bl. 3R des Verwaltungsvorgangs) ist lediglich ausgeführt, aus welchen Gründen die Nachbesetzung des Dienstpostens als notwendig und dringlich angesehen wird. Warum die in den Spiegelstrichen 2 bis 12 der Ausschreibung verlangten Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten zwingend erforderlich sein sollen, ergibt sich daraus nicht.

Die Notwendigkeit des Anforderungsprofils wird lediglich behauptet, nicht aber, schon gar nicht unter Berücksichtigung ihres Ausnahmecharakters, mit einer konkreten Begründung nachvollziehbar erläutert. Sie versteht sich entgegen der Sichtweise der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts auch keineswegs von selbst. Das gilt umso mehr, als das Anforderungsprofil sämtliche Aufgaben des Dienstpostens abdeckt, ohne nach Gewicht und Bedeutung zu differenzieren oder etwaige Besonderheiten im Verhältnis zu sonstigen Dienstposten erkennen zu lassen, die demselben Statusamt in der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes im betreffenden Zweig zugeordnet sind. Mit dem der Ausschreibung zugrunde gelegten Anforderungsprofil wird die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens zum alleinigen Bezugspunkt der Auswahlentscheidung, was mit Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich unvereinbar ist. Ob für die Leitung des Aufgabenfeldes „...“ hinsichtlich sämtlicher wahrzunehmender Aufgaben Besonderheiten gelten und spezielle Fachkenntnisse erforderlich sind, die sich ein Laufbahnbewerber allesamt nicht in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung verschaffen kann, bleibt unklar und dürfte auch unwahrscheinlich sein. Das gilt nicht nur, aber beispielhaft für die von der Antragsgegnerin als zwingend angesehene Voraussetzung „Erfahrungen auf dem Gebiet der Zusammenarbeit mit Landes- und Bundesbehörden“.

Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens‚ weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden‚ nicht am Grundsatz der Bestenauslese orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfG, B. v. 8.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u. a. - NVwZ 2008, 628 Rn. 18; BVerwG‚ B. v. 20.06.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 27). Muss demnach die Dienstpostenvergabe mit einer zulässigen Ausschreibung neu in Gang gesetzt werden, sind die Aussichten des Antragstellers, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen und erscheint seine Auswahl möglich. Seine aktuelle dienstliche Beurteilung schließt mit demselben Gesamturteil wie diejenige des Beigeladenen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und damit kein Prozesskostenrisiko auf sich genommen hat‚ entspricht es der Billigkeit‚ dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG (BayVGH‚ B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.