Postlaufbahnverordnung - PostLV 2012 | § 6 Beurteilung und Beförderung

(1) In den Fällen des § 1 Absatz 5 ist Maßstab für die regelmäßige Laufbahnentwicklung das Fortkommen der Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn und Laufbahngruppe mit der gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, die bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen hauptamtlich beschäftigt sind.

(2) Kann in den Fällen des Absatzes 1 eine zur Vorbereitung der Beurteilung geeignete Stellungnahme des Unternehmens, bei dem die Beamtin oder der Beamte tätig ist, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erlangt werden, so ist die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten im Sinne des Absatzes 1 fiktiv fortzuschreiben. Sind vergleichbare Beamtinnen und Beamte nicht in der erforderlichen Anzahl vorhanden, tritt an ihre Stelle die Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Gleiches gilt in den Fällen des § 33 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung.

(3) Hauptberufliche Zeiten einer Verwendung nach Absatz 1 gelten als Erprobungszeit auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung im Sinne von § 34 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit sowie nach dem erforderlichen Qualifikationsniveau mindestens der Tätigkeit auf einem vergleichbaren Arbeitsposten bei den Postnachfolgeunternehmen entspricht.

(4) Von der Bekanntgabe eines Notenspiegels nach § 50 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde abgesehen werden.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 50 Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab


(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 33 Auswahlentscheidungen


(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 34 Erprobungszeit


(1) Die Erprobungszeit beträgt mindestens sechs Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend. (2) Die in § 33 Absatz 3 genannten Zeiten und Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung gelten
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Postlaufbahnverordnung - PostLV 2012 | § 1 Geltungsbereich, Grundsätze


(1) Für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der M

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26 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2019 - 6 CE 19.76

bei uns veröffentlicht am 23.04.2019

Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. Dezember 2018 - M 21 E 17.5855 - wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu trag

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 15. Feb. 2018 - B 5 E 17.994

bei uns veröffentlicht am 15.02.2018

Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, zumindest eine der ihr zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 9 v_z im Bereich „DTTechnik_T“ solange freizuhalten, bi

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Apr. 2016 - 6 CE 16.331

bei uns veröffentlicht am 20.04.2016

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Januar 2016 - Au 2 E 15.1052 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2017 - 6 CE 16.2406

bei uns veröffentlicht am 23.01.2017

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. November 2016 - Au 2 E 16.1190 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 26. Jan. 2016 - Au 2 E 15.1052

bei uns veröffentlicht am 26.01.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Juni 2018 - Au 2 K 17.186

bei uns veröffentlicht am 07.06.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Juni 2018 - Au 2 K 16.1789

bei uns veröffentlicht am 07.06.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2015 - 6 CE 15.2288

bei uns veröffentlicht am 23.11.2015

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. September 2015 - AN 11 E 15.1047 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu t

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2015 - 6 CE 15.2232

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. September 2015 - RN 1 E 15.1032 - wird der Antragsgegnerin untersagt, die letzten drei zu besetzenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 der Beför

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2015 - 6 CE 15.2331

bei uns veröffentlicht am 08.12.2015

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 2. Oktober 2015 - M 21 E 15.2817 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2015 - 6 CE 15.2289

bei uns veröffentlicht am 20.11.2015

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. September 2015 - AN 11 E 15.1108 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu t

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2015 - 6 CE 15.2233

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. September 2015 - AN 11 E 15.1048 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ei

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2015 - 6 CE 15.2260

bei uns veröffentlicht am 18.11.2015

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. September 2015 - AN 11 E 15.1063 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu t

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2015 - 6 CE 15.2031

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. August 2015 - AN 11 E 15.1094 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. März 2018 - 6 CE 17.2444

bei uns veröffentlicht am 14.03.2018

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. November 2017 – RO 1 E 17.1195 – wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeve

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. März 2017 - AN 11 K 16.00511

bei uns veröffentlicht am 29.03.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der seitens des Gerichts f

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 09. Feb. 2017 - Au 2 E 16.1716

bei uns veröffentlicht am 09.02.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. März 2017 - 6 CE 17.426

bei uns veröffentlicht am 30.03.2017

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Februar 2017 - Au 2 E 16.1716 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens z

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Nov. 2016 - 4 S 1342/15

bei uns veröffentlicht am 07.11.2016

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. April 2015 - 2 K 2707/14 - wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert des Zulassungsverfahrens

Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 10. Aug. 2016 - 10 L 750/15

bei uns veröffentlicht am 10.08.2016

Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die für die Beigeladenen vorgesehenen Beförderungsstellen nach A 13_vz aus der Beförderungsliste „Beteiligung intern_TSI“ mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 18. Juni 2015 - 1 B 146/15

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfests

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 08. Mai 2015 - 5 Bs 227/14

bei uns veröffentlicht am 08.05.2015

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2014 geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladenen vor Ablauf eines Monats nach

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 30. Jan. 2015 - 12 L 1998/14

bei uns veröffentlicht am 30.01.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt               Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des bis zum 28. Januar 2015 beteiligten Beigeladenen zu 12. Hingegen sind die außergerichtlichen Kosten der übri

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 27. Jan. 2015 - 12 L 1932/14

bei uns veröffentlicht am 27.01.2015

Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die in der Einheit „DTT Technik“ im Rahmen der Beförderungsrunde 2014/15 ausgewiesenen und zu besetzenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 8 BBesO mit den Beigeladene

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 19. Juni 2014 - 12 A 173/12

bei uns veröffentlicht am 19.06.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstr

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 07. Feb. 2013 - 8 K 3954/12

bei uns veröffentlicht am 07.02.2013

Tenor Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, im Rahmen der Beförderungsrunde 2012 die ihr für die Einheit T-Systems-International GmbH zur Verfügung stehenden 41 Beförderungsplanstellen nach der Besoldungsgruppe A 9

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(1) Die Erprobungszeit beträgt mindestens sechs Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend. (2) Die in § 33 Absatz 3 genannten Zeiten und Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung gelten als...