Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Jan. 2017 - M 22 S 16.5528

bei uns veröffentlicht am02.01.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der am 9. Dezember 2016 erhobenen Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2016 wird angeordnet, soweit sie sich gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs richtet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu 3/4, die Antragsgegnerin zu 1/4 zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

IV. Der Antragstellerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und … beigeordnet, soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs beantragt ist. Im Übrigen wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die angeordnete Räumung ihrer Unterkunft und die Umsetzung in eine andere Notunterkunft durch die Antragsgegnerin.

Am 28. Juli 2014 wurde die Antragstellerin zusammen mit ihrem damaligen Lebensgefährten Herrn M., ihrer Tochter L. und ihrem Sohn F. in eine Obdachlosenunterkunft in der H …straße eingewiesen. Die Unterkunft in der H …straße ist 47,26 qm groß und besteht aus einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer und einer Kochnische. Die Unterkunftsgebühren belaufen sich gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte vom 6. Dezember 2012 in der Fassung der Änderungssatzung vom 1. November 2015 auf monatlich EUR 151,30 pro Person. Herr M. ist Anfang März 2016 aus der Unterkunft ausgezogen. Am 24. August 2016 wurde Herr B., der neue Lebensgefährte der Antragstellerin, in die Unterkunft eingewiesen. Zwischenzeitlich waren wegen Differenzen mit Herrn B. die 18-jährige Tochter L. und der 16 Jahre alte Sohn F. zu ihrer Großmutter gezogen.

Am 25. November 2016 informierte ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin die Antragstellerin über eine mögliche Umquartierung. Bei einer Vorsprache der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin am 1. Dezember 2016 gab die Antragstellerin an, dass ihr Sohn F. demnächst wieder bei ihr wohnen werde. Es sei ihr nicht zumutbar, mit ihrem Sohn gemeinsam in einem Zimmer sowie getrennt von ihrem Lebensgefährten B. untergebracht zu werden.

Die rückständigen Unterkunftsgebühren der Antragstellerin für die Unterkunft in der H …straße belaufen sich einschließlich November 2016 ohne Mahn- und Vollstreckungskosten auf EUR 3.645,38 EUR.

Mit Bescheid vom 1. Dezember 2016 - der Antragstellerin am 3. Dezember 2016 zugestellt - widerrief die Antragsgegnerin die Zuweisung der Wohnung in der H …straße mit Wirkung ab dem 13. Dezember 2016 (Ziff. 1). Die Antragstellerin wurde in eine Unterkunft in der F … Straße eingewiesen, wenn und solange ihr Sohn F. bei ihr wohne (Ziff. 2 Satz 1 und 2). Für den Fall, dass ihr Sohn F. nicht zu ihr ziehe, wurde die Antragstellerin in eine Unterkunft Am F … eingewiesen, wo ihr ein Schlafplatz zur Verfügung stehe (Ziff. 2 Satz 3 und 4). Sie habe aus der bisher genutzten Wohnung bis zum 12. Dezember 2016 auszuziehen (Ziff. 3.1), sie leer zu räumen sowie in einem sauberen Zustand zu hinterlassen (Ziff. 3.2 Satz 1). Die Schlüssel seien abzugeben (Ziff. 3.2 Satz 2), ihre Sachen könne sie bis zu einem Monat in einer Gitterbox einlagern (Ziff. 3.2 Satz 3 Halbsatz 1). Anschließend würden ihre Sachen aus der Gitterbox durch die Antragsgegnerin entsorgt (Ziff. 3.2 Satz 3 Halbsatz 2). Die sofortige Vollziehung der Ziff. 1 und 3 wurde angeordnet (Ziff. 4). Unmittelbarer Zwang wurde für den Fall angedroht, dass den Verpflichtungen in Ziff. 3 nicht Folge geleistet werde (Ziff. 5).

Die Antragsgegnerin begründete den Bescheid im Wesentlichen mit der verringerten Personenanzahl, der Notwendigkeit der Unterbringung einer Familie mit drei Kindern in der Wohnung in der H …straße sowie der Zumutbarkeit der Umquartierung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei aufgrund des Grundsatzes einer sparsamen Bewirtschaftung öffentlicher Mittel und den andernfalls erforderlichen Mehrkosten für die Unterbringung der für die Unterkunft vorgesehenen Familie erfolgt. Hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs verwies die Antragsgegnerin darauf, dass eine Zwangsgeldandrohung angesichts der hohen Gebührenrückstände keinen Erfolg erwarten lasse.

Herr B. wurde mit Bescheid vom 1. Dezember 2016 ebenfalls in eine andere Unterkunft umquartiert.

Der Sohn F. wohnt nach Angaben der Antragstellerin seit dem 8. Dezember 2016 wieder bei der Antragstellerin und ihrem Lebensgefährten Herrn B.

Die Antragstellerin erhob durch ihre Verfahrensbevollmächtigte am 8. Dezember 2016 - eingegangen beim Verwaltungsgericht am 9. Dezember 2016 - Klage gegen den Bescheid (Az. M 22 K 16.5525) und beantragte zugleich: Die aufschiebende Wirkung der Klage vom heutigen Tage gegen den Bescheid vom 01.12.2016 wird angeordnet.

Die Antragstellerin macht geltend, dass die bisherige Unterkunft in der H …straße nur zwei Räume habe und daher trotz der Verringerung von vier auf drei Bewohner durch den Auszug ihrer Tochter L. für drei Bewohner nicht zu groß sei. Die Antragstellerin habe in der Anhörung am … Dezember 2016 angegeben, dass ihr Sohn F. wieder bei ihr wohnen werde, was nunmehr geschehen sei. Der Antragstellerin und ihrem 16 Jahre alten Sohn sei es nicht zumutbar, in einem gemeinsamen Raum zu schlafen. Die räumliche Trennung von ihrem Lebensgefährten Herrn B. sei ihr ebenfalls nicht zumutbar. Die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Unterbringung einer Familie mit drei Kindern in der Unterkunft in der H …straße rechtfertige - auch in Anbetracht dessen, dass eine Obdachlosenunterbringung stets nur eine Notlösung sein könne - nicht das Auseinanderreißen ihrer Familie. Ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache sei der Antragstellerin insbesondere mit Blick auf die kommenden Weihnachtstage nicht zuzumuten, da sie und ihre Sohn ansonsten gegebenenfalls zweimal umziehen müssten. Eine Ersparnis von Kosten durch die Umsetzung seitens der Antragsgegnerin sei nicht dargelegt worden und könne auch nicht so hoch sein, da für die Antragstellerin und ihren Sohn einerseits sowie für ihren Lebensgefährten B. andererseits jeweils eine andere Unterkunft angemietet werden müsste. Ein möglicher zweimaliger Umzug der Antragstellerin lasse sich daher durch eine Kostenersparnis nicht rechtfertigen.

Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2016, eingegangen beim Gericht am 19. Dezember 2016, beantragte die Antragsgegnerin:

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.

Zur Begründung verweist die Antragsgegnerin im Wesentlichen auf die Gründe des Bescheids. Ergänzend trägt sie vor, dass sich jedenfalls wegen des Auszugs der Tochter L. die Anzahl der eingewiesenen Personen verringert habe und die Tochter L. im Falle erneuter Obdachlosigkeit wegen ihrer Volljährigkeit getrennt von ihrer Mutter untergebracht werden könne. Die Umquartierung in ein Zimmer von 12,46 qm mit zusätzlicher Gemeinschaftsküche und Gemeinschaftssanitäranlagen sei der Antragstellerin gemeinsam mit ihrem Sohn F. zumutbar. Bei der Unterbringung Obdachloser zur Gefahrenabwehr sei ein geringerer Maßstab als der einer üblichen Versorgung mit Wohnraum anzulegen. Es liege an der Antragstellerin, diesen Zustand durch eine intensive Wohnungssuche zu beenden. Die Antragsgegnerin sei nicht verpflichtet, der Antragstellerin ein weiteres Zusammenleben mit ihrem Lebensgefährten Herrn B. zu ermöglichen. Hierzu stehe auch keine geeignete freie Unterkunft zur Verfügung. Im Übrigen wäre die Antragsgegnerin auch berechtigt gewesen, die Unterbringung wegen der rückständigen Unterkunftsgebühren gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 6 der Satzung über die Benutzung der Obdachloseneinkünfte zu beenden.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten (M 22 S. 16.5528 und M 22 K 16.5525) und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat Erfolg, soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs begehrt. Im Übrigen ist der Antrag abzulehnen.

1. Gegenstand des Eilverfahrens sind Ziff. 1 (Widerruf der Zuweisung), Ziff. 3.1 (Auszug aus bisheriger Unterkunft), Ziff. 3.2 Satz 1 (Räumung und Säuberung), Ziff. 3.2 Satz 2 (Schlüsselübergabe) sowie Ziff. 5 (Androhung unmittelbaren Zwangs) des Bescheids vom 1. Dezember 2016.

a) Der Antrag war hinsichtlich Ziff. 1, Ziff. 3.1 und Ziff. 3.2 Satz 1 und Satz 2 des Bescheids gemäß § 122 Abs. 1, § 88 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) auszulegen. Hinsichtlich der Ziff. 5 ist er als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, Art. 21a Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG.

b) Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist dahingehend auszulegen, dass Ziff. 2 (Zuweisung einer neuen Unterkunft) und Ziff. 3.2 Satz 3 (Möglichkeit der Einlagerung von Gegenständen - Halbsatz 1 - sowie ggf. Entsorgung von Gegenständen - Halbsatz 2 -) des Bescheids nicht umfasst sind. Die Zuweisung einer neuen Unterkunft in Ziff. 2 stellt jedenfalls keinen belastenden Verwaltungsakt dar, so dass eine Anfechtungsklage mangels Antragsbefugnis i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig wäre und eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer solchen Klage daher (offensichtlich) abzulehnen wäre. Die Möglichkeit der Einlagerung der Habseligkeiten der Antragstellerin in einer Gitterbox nach Ziff. 3.2 Satz 3 Halbsatz 1 des Bescheids stellt wohl mangels Regelungswirkung bereits keinen Verwaltungsakt dar bzw. wäre ein solcher jedenfalls nicht belastend, weshalb eine hiergegen gerichtete Anfechtungsklage wohl bereits unstatthaft bzw. ebenfalls mangels Antragsbefugnis i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig wäre. Die Bestimmung in Ziff. 3.2 Satz 3 Halbsatz 2 des Bescheids, wonach Habseligkeiten der Antragstellerin nach einer über einen Monat hinausgehenden Einlagerung gegebenenfalls entsorgt werden, stellt nach Auffassung der Kammer einen bloßen Hinweis ohne Regelungscharakter und damit keinen Verwaltungsakt dar. Unabhängig von der in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärten Frage, inwieweit eine Entsorgung der Gegenstände eines Betroffenen gegenenenfalls in Betracht käme (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2016 - 4 CE 16.1939 - n.v. Rn. 15 m.w.N.), kann Ziff. 3.2 Satz 3 Halbsatz 2 des Bescheids daher nicht Gegenstand einer Anfechtungsklage sein und scheidet somit auch eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage aus.

2. Die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und gebotene Interessenabwägung aufgrund der summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ergibt, dass die erhobene Anfechtungsklage nur im Hinblick auf die Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziff. 5 des Bescheids vom 1. Dezember 2016 begründet ist, so dass insoweit das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt. Im Übrigen erweist sich die Klage aller Voraussicht nach unbegründet.

3. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist formell rechtmäßig. Die Begründung des Sofortvollzugs genügt mit dem Hinweis auf die erforderliche Unterbringung der Familie mit drei Kindern in der Wohnung mit seiner besonderen Konzeption den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO.

4. Der Widerruf der Zuweisung der Wohnung in der H …straße in Ziff. 1 des Bescheids erweist sich aufgrund summarischer Prüfung als rechtmäßig. Die Antragstellerin kann nicht beanspruchen, in ihrer bisherigen Unterkunft zu verbleiben.

a) Rechtsgrundlage für den Widerruf der Zuweisung der Wohnung in der H …straße in Ziff. 1 des Bescheids als Teil der Umquartierung ist § 9 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 der Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte vom 30. Juli 2013 (Obdachlosenunterkünftesatzung - ObdS), wonach Benutzer in Räume einer anderen Unterkunftsanlage umquartiert werden können, wenn sich die Zahl der eingewiesenen Personen vermindert hat und die Räume zur Unterbringung anderer Personen benötigt werden.

b) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 ObdS sind erfüllt. Unabhängig von der Frage, ob der Sohn F. der Antragstellerin langfristig bei ihr wohnt, hat sich jedenfalls mit dem Auszug der Tochter L. die Personenanzahl von vier auf drei verringert. Die Antragsgegnerin hat glaubhaft dargelegt, die Unterkunft zur Unterbringung einer Familie mit drei Kindern zu benötigen.

c) Die Umquartierung stand daher im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, dem Interesse der Familie mit drei Kindern an der Unterbringung in der Wohnung gegenüber dem Interesse der Antragsgegnerin, mit ihrem Sohn F. und ihrem Lebensgefährten B. in der Wohnung verbleiben zu können, Vorrang zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin und ihrem Sohn in Ziff. 2 des Bescheids sowie Herrn B. in einem getrennten Bescheid jeweils eine neue Unterkunft zugewiesen. Die gesetzte Bescheidsfrist für den Widerruf der Zuweisung ist angemessen. Die Antragstellerin hatte ausreichend Zeit, die Wohnung zu räumen und in die neue Unterkunft umzuziehen. Die neuen der Antragstellerin zugewiesenen Unterkünfte sind ihr auch zumutbar. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf „wohnungsmäßige Versorgung“. Vielmehr besteht bei Obdachlosigkeit nur ein Anspruch auf eine weitgehenden Einschränkungen unterliegende Unterbringung (BayVGH, B.v. 10.10.2008 - 4 CE 08.2647 - juris), die lediglich den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung genügen muss. Das gilt auch, wenn dem Obdachlosen bereits eine Unterkunft zugewiesen worden ist. Durch die sicherheitsrechtliche Einweisung in eine Unterkunft nach Obdachlosenrecht wird kein Besitzstand des Obdachlosen begründet, der seiner künftigen Umsetzung entgegenstehen könnte (VG München, B.v. 3.5.2005 - M 22 S. 05.1618). Einer Gemeinde ist es nicht verwehrt, Obdachlose aus sachlichen Gründen von einer Unterkunft in eine andere, zur vorübergehenden Unterbringung von Obdachlosen geeignete Unterkunft umzusetzen; nur wenn sich die Gemeinde dabei von Willkür leiten lässt, ist die Maßnahme rechtswidrig (VG München, B.v. 26.11.2014 - M 22 S. 14.5231; VGH BW, B.v. 4.5.1998 - 1 S 1009/98). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Unabhängig von der etwaigen Möglichkeit der Antragsgegnerin, das Benutzungsverhältnis gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 6 ObdS wegen der Gebührenrückstände in Höhe von EUR 3.645,38 zu beenden, durfte die Antragsgegnerin die erheblichen Gebührenrückstände auch im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen zulasten der Antragstellerin berücksichtigen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage bezüglich des Widerrufs der Zuweisung der Wohnung in der H …straße in Ziff. 1 des Bescheids war daher abzulehnen.

5. Gleiches gilt für die Auszugsanordnung in Ziff. 3.1 und die Räumungssowie Schlüsselübergabeanordnung in Ziff. 3.2 Satz 1 und Satz 2 des Bescheids. Rechtsgrundlage ist insoweit § 11 Abs. 1 Nr. 1 der ObdS. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Anordnungen bestehen keine Bedenken, insbesondere liegt eine rechtmäßige Umquartierungsanordnung vor (siehe 4.). Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage war daher auch bezüglich der Ziff. 3.1, 3.2 Satz 1 und Satz 2 des Bescheids abzulehnen.

6. Hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung in Ziff. 5 des Bescheids hat der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung Erfolg, da sich die Zwangsmittelandrohung aufgrund summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist und keinen Bestand haben kann.

a) Fraglich ist bereits, ob die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Vollstreckungsfrist, d.h. einer Frist, innerhalb welcher der Antragstellerin der Vollzug der Räumung nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses billigerweise zugemutet werden kann (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG), gesetzt hat. Zwar kann die Vollstreckungsfrist auch grundsätzlich in der Grundverfügung gesetzt werden (vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2008 - 9 CS 08.953 - juris Rn. 6). Die Fristsetzung in Ziff. 3.1 des Bescheids vom 1. Dezember 2016, wonach die Antragstellerin aus der bisher genutzten Wohnung bis spätestens … Dezember 2016 auszuziehen hat, stellt aber wohl eine sog. Bescheidsfrist mit materiell-rechtlichem Charakter dar (vgl. zur Unterscheidung Linhart, Schreiben, Bescheide und Vorschriften in der Verwaltung, Stand Mai 2016, § 18 Rn. 188b). Denn als Konsequenz des Widerrufs der Zuweisung der Wohnung soll die Antragsgegnerin bis zum Ablauf der Zuweisung den unmittelbaren Besitz an der Wohnung herausgeben.

b) Selbst wenn man davon ausginge, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin (gegebenenfalls konkludent) eine „Nullfrist“ als Vollstreckungsfrist gesetzt hat, wäre die Androhung jedenfalls ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig. Die Bestimmung der Vollstreckungsfrist steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (vgl. Harrer/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Stand 15. Oktober 2016, Erl. 4 zu Art. 36 VwZVG). Weder dem Bescheid noch der Behördenakte lässt sich entnehmen, dass die Antragsgegnerin bei der etwaigen Bestimmung einer „Nullfrist“ ihr Ermessen ausüben wollte bzw. ausgeübt hat. Die Begründung der Zwangsmittelandrohung im Bescheid lässt hierfür jeglichen Anhaltspunkt missen. Auch wenn die Heilung des formellen Fehlers der insoweit unterbliebenen Begründung (vgl. Art. 39 Abs. 1 Satz 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG) nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz möglich ist, kann die Fehlerhaftigkeit der Zwangsmittelandrohung jedenfalls materiell-rechtlich nicht beseitigt werden. Das materielle Recht ermöglicht im Fall einer vollständig unterbliebenen Ermessensausübung nicht die gänzliche Nachholung der erforderlichen Ermessenserwägungen. § 114 Satz 2 VwGO schafft lediglich die prozessualen Voraussetzungen dafür, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen dafür, dass sie - wie es hier der Fall wäre - ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt (vgl. BVerwG, U.v. 5.9.2006 - 1 C 20/05 - NVwZ 2007, 470/471 m.w.N.). Die aufschiebende Wirkung der Klage war daher aufgrund überwiegenden Interesses der Antragstellerin bzgl. Ziff. 5 des Bescheids anzuordnen.

7. Der Antragstellerin war, soweit der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung Erfolg hatte, Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihre Verfahrensbevollmächtigte beizuordnen, da die Antragstellerin bedürftig im Sinne der prozesskostenhilferechtlichen Bestimmungen ist, ihre Rechtsverfolgung im genannten Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, keine Mutwilligkeit gegeben ist und auch eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 115 und § 121 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen war der Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen.

8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG - in Verbindung mit Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Jan. 2017 - M 22 S 16.5528

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Jan. 2017 - M 22 S 16.5528

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Jan. 2017 - M 22 S 16.5528 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Jan. 2017 - M 22 S 16.5528 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Jan. 2017 - M 22 S 16.5528 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2016 - 4 CE 16.1939

bei uns veröffentlicht am 20.12.2016

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 7. September 2016 wird abgeändert. Er erhält in Nr. 1 folgende Fassung: „Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläuf
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Jan. 2017 - M 22 S 16.5528.

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 07. Aug. 2017 - 5 L 881/17.NW

bei uns veröffentlicht am 07.08.2017

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27. Juli 2017 gegen die Androhung von Zwangsmitteln in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Juli 2017 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten

Referenzen

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 7. September 2016 wird abgeändert. Er erhält in Nr. 1 folgende Fassung:

„Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig untersagt, die bei ihr eingelagerten Sachen der Antragstellerin, soweit sie nicht offenbar wertlos sind bzw. aus ihrer Versteigerung oder ihrem Verkauf kein Reinerlös zu erwarten ist, karitativen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen oder zur Müllverwertung zu geben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.“

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Antragstellerin zu drei Vierteln, die Antragsgegnerin zu einem Viertel. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.

IV.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 5.000 Euro, der Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Mit ihrem Eilrechtsschutzbegehren wendet sich die Antragstellerin gegen die von der Antragsgegnerin bekundete Absicht, die von der Antragstellerin nach Beendigung ihres Aufenthalts in einer städtischen Obdachloseneinrichtung („Clearinghaus“) zurückgelassenen Gegenstände, die sich in 28 vorläufig in Verwahrung genommenen Umzugskartons und einer Reisetasche befinden, an Dritte weiterzugeben oder zu vernichten.

Die „Satzung über die Benutzung der Clearinghäuser der Landeshauptstadt München (Clearinghäuser-Benutzungssatzung)“ vom 9. April 2014 (MüABl S. 450; im Folgenden: Benutzungssatzung) enthält in § 11 Abs. 2 im Zusammenhang mit der Räumungspflicht nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses folgende Regelungen:

„1 Wird diese Verpflichtung nicht termingemäß erfüllt und ist die Androhung eines Zwangsgeldes erfolglos geblieben bzw. lässt die Androhung keinen Erfolg erwarten, so kann die Landeshauptstadt München anordnen, dass die erforderliche Räumung auf Kosten und Gefahr der/des Verpflichteten vorgenommen wird (Ersatzvornahme). 2 Dabei werden nur brauchbar erscheinende und einlagerungsfähige Gegenstände zur Einlagerung in ein städtisches Lager zur vorübergehenden Verwahrung gebracht. 3 Müll und unbrauchbar erscheinende sowie nicht einlagerungsfähige Gegenstände werden zur Mülldeponie transportiert. 4 Sofern die Benutzerin/der Benutzer die eingelagerten Gegenstände nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach der erfolgten Räumung trotz schriftlicher Aufforderung abholt, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte über. 5 Die Gegenstände werden dann vom Amt für Wohnen und Migration karitativen Einrichtungen zur Verfügung gestellt oder zur Müllverwertung gegeben. 6 In begründeten Einzelfällen kann die Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte hiervor abweichen und den Verkauf der Sachen - auch durch Versteigerung - und die Hinterlegung des Erlöses anordnen.“

Die Antragstellerin war im Jahr 2012 befristet im Clearinghaus der Antragsgegnerin aufgenommen worden. Nach mehrmaliger Verlängerung und nachfolgender Duldung ihres Aufenthalts wurde sie mit Bescheid vom 17. März 2015 zur unverzüglichen Räumung verpflichtet. Mit weiterem Bescheid vom 8. Juni 2015 drohte die Antragsgegnerin ihr an, ihre Möbel und sonstigen Gegenstände aus der Unterkunft zu räumen, falls sie dieser Verpflichtung nicht bis zum 18. Juni 2015 nachkomme. Am 22. Juni 2015 wurde die Räumung im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt. Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, ihre Gegenstände seien vorübergehend eingelagert worden; bei Nichtabholung binnen einer Frist von drei Monaten gingen sie entschädigungslos in das Eigentum der Antragsgegnerin über und würden karitativen Einrichtungen zur Verfügung gestellt oder zur Müllverwertung gebracht.

In der Folgezeit lehnte die Antragstellerin die von der Antragsgegnerin angebotenen Unterkunftsmöglichkeiten ab und beantragte die Wiederaufnahme ins Clearinghaus.

Am 19. November 2015 beantragte sie beim Amtsgericht München den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihre Umzugskartons für ein weiteres Jahr, längstens bis zum Einzug in eine dafür geeignetere Wohnung einzulagern, ihr Zugang zu den Kartons zu gewähren und sie wieder im Clearinghaus wohnen zu lassen. Das ihr bisher angebotene Zimmer von 6 m² mit Gemeinschaftsdusche und -toilette lehne sie ab, da dort kein Platz für die Umzugskartons sei und sie außerdem dafür 600 Euro zahlen solle. Sie wohne derzeit in ihrem Auto und plane die Rückkehr nach Polen. Unter den eingelagerten Sachen befänden sich viele Wertgegenstände; im Falle einer Vernichtung entstehe ihr ein großer Vermögensschaden.

Den an das Verwaltungsgericht verwiesenen Antrag (Az. M 22 E 15.5757) nahm die Antragstellerin am 29. Februar 2016 zurück. Am 23. März 2016 beantragte sie zur Niederschrift des Urkundsbeamten beim Verwaltungsgericht München, das Verfahren mit dem Aktenzeichen M 22 E 15.5757 „wieder aufzunehmen“.

Mit Beschluss vom 7. September 2016 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, die persönlichen Gegenstände der Antragstellerin vorläufig weiter einzulagern; im Übrigen wurde der Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung für die Teilstattgabe wurde ausgeführt, die angekündigten Maßnahmen (Veräußerung/Vernichtung) bedürften als Eingriffe in das Eigentum einer Rechtsgrundlage. Ob die diesbezüglich in der Benutzungssatzung getroffenen Regelungen von der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage (Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GO) gedeckt seien, erscheine fraglich, da es sich der Sache nach um Vollstreckungsmaßnahmen handeln dürfte. Die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage, nach welchem Verfahren und auf welche Weise das Verwahrverhältnis hinsichtlich der bei der Räumung zurückgelassenen Sachen beendet werden könne, bedürfe einer gesonderten Prüfung, so dass es nach den Umständen geboten sei, dem Begehren vorläufig stattzugeben.

Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Verpflichtung, die persönlichen Gegenstände der Antragstellerin vorläufig weiter einzulagern. Diese sei über die am 1. Juni 2014 in Kraft getretene Benutzungssatzung schriftlich in Kenntnis gesetzt worden. Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 sei sie darauf hingewiesen worden, dass die eingelagerten Gegenstände, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach der erfolgten Räumung abgeholt würden, nach § 11 Abs. 2 Satz 4 und 5 der Satzung entschädigungslos ins Eigentum der Antragsgegnerin übergingen und dann karitativen Einrichtungen zur Verfügung gestellt oder zur Müllverwertung verbracht würden. Mit Schreiben vom 23. November 2015 sei der Antragstellerin mitgeteilt worden, dass die Einlagerungsfrist letztmalig bis zum 21. Dezember 2015 verlängert werde. Die Antragsgegnerin sei nicht verpflichtet, die persönlichen Gegenstände der Antragstellerin weiter einzulagern. Die in § 11 Abs. 2 Satz 4 und 5 der Benutzungssatzung genannten Maßnahmen seien von der Ermächtigungsgrundlage in Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 GO gedeckt. Die Gemeinden könnten danach Bestimmungen über sämtliche Vorgänge erlassen, die im weitesten Sinn als Benutzung gelten könnten und die sie für die Ordnung des Benutzungsverhältnisses für erforderlich hielten. Bei der Regelung zur Behandlung der von den Benutzern eingebrachten persönlichen Gegenstände handle es sich nicht um neue, eigenständige (Vollstreckungs-)Maßnahmen, sondern um eine Folge bzw. einen Annex der vorangegangenen Räumung. Die Regelung sei geeignet und erforderlich, da eine längerfristige Lagerung der Gegenstände nach Auszug bzw. Räumung die vorhandenen knappen Flächen innerhalb kürzester Zeit überbeanspruchen und den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung erheblich beeinträchtigen würde. Abstellräume stünden nur in geringem Umfang zur Verfügung. Es sei der Antragsgegnerin aus organisatorischen und personellen Gründen nicht möglich und nicht zumutbar, die persönliche Habe der Betroffenen über einen längeren Zeitraum einzulagern und zu verwalten. Die getroffene Regelung sei verhältnismäßig, da die persönlichen Gegenstände erst nach dreimonatiger Einlagerung verwertet oder vernichtet würden, wenn sie trotz schriftlicher Aufforderung nicht abgeholt würden. Da die Antragstellerin seit der Räumung am 22. Juni 2015 nicht bereit gewesen sei, sich um die ordnungsgemäße Abholung ihrer Sachen zu kümmern, könne aus der damit verbundenen Besitzaufgabe auf einen Verzichtswillen geschlossen werden. Auch im Mietrecht dürfe der Vermieter zurückgelassene Gegenstände des Mieters nach einer angemessenen Frist und nach vorheriger Androhung verwerten oder gegebenenfalls vernichten. Es bestehe im Übrigen keine Verpflichtung zu einer Einlagerung von Gegenständen der geräumten Benutzer; die Regelung des § 11 Abs. 2 der Benutzungssatzung stelle ein Entgegenkommen der Antragsgegnerin dar.

Die Antragstellerin erklärte in einem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schreiben vom 9. November 2016, sie lebe nach wie vor in ihrem Auto. Der Mietpreis der ihr angebotenen Unterkünfte sei selbst für Münchner Verhältnisse irrsinnig; auch passten in diese Unterkünfte keine 30 Kartons, um die es hier gehe.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II. 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin, die der Senat anhand der fristgerecht dargelegten Gründe prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO), hat teilweise Erfolg. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Antragsgegnerin nicht allgemein, sondern nur hinsichtlich der wirtschaftlich noch verwertbaren Gegenstände gehindert, von einer Veräußerung oder Vernichtung des der Antragstellerin gehörenden Räumungsguts abzusehen, so dass dem Eilrechtsschutzbegehren nur insoweit stattzugeben war.

Die Antragsgegnerin kann als Einrichtungsträgerin satzungsrechtliche Regelungen auch über den Umgang mit den nach einer (Zwangs-)Räumung zurückgelassenen Gegenständen eines früheren Nutzers treffen, wobei sie im Hinblick auf den grundrechtlichen Eigentumsschutz der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat (a). Diesen Anforderungen werden die Vorschriften der Benutzungssatzung über die Weitergabe oder abfallrechtliche Entsorgung sowie über die Versteigerung oder den Verkauf des Räumungsguts bei verfassungskonformer Auslegung gerecht (b). Die Antragsgegnerin ist danach beim Umgang mit zurückgelassenem Räumungsgut zu einem differenzierenden Vorgehen verpflichtet (c).

a) Die von der Antragsgegnerin im Jahr 2014 erlassene Satzung über die Benutzung ihrer sog. Clearinghäuser, die der vorübergehenden Unterbringung wohnungsloser Personen dienen, reicht als rechtliche Grundlage für eigentumsbeschränkende Maßnahmen auch gegenüber früheren Benutzern dieser gemeindlichen Einrichtung grundsätzlich aus.

Die in Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO enthaltene Ermächtigung zum Erlass von Satzungen über die „Benutzung“ öffentlicher Einrichtungen ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift weit zu verstehen (vgl. BayVGH, U. v. 22.1.1992 - 20 N 91.2850 u. a. - VGH n. F. 45, 65/70 = BayVBl 1992, 337/338; U. v. 14.7.2011 - 4 N 10.2660 - BayVBl 2012, 90/91). Eine Benutzungssatzung kann daher Regelungen auch über „nachwirkende“ Handlungs- oder Duldungspflichten der Einrichtungsbenutzer und damit korrespondierende Eingriffsbefugnisse des Einrichtungsträgers enthalten, soweit sie mit der Abwicklung eines früheren Benutzungsverhältnisses in einem engen Zusammenhang stehen. Dies ist bei den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 bis 6 der Benutzungssatzung der Fall, die sich auf die bei einer Zwangsräumung von der Antragsgegnerin in Besitz genommene bewegliche Habe des Räumungsschuldners beziehen und deren Verwahrung (Satz 2), Entsorgung (Satz 3), eigentumsrechtliche Zuordnung (Satz 4 und 5) sowie Veräußerung bzw. Versteigerung (Satz 6) betreffen. Die Vorschriften sollen verhindern, dass die der Obdachlosenunterbringung gewidmeten Räume nach dem Auszug eines Bewohners durch unerlaubtes Zurücklassen von Möbeln oder anderem Eigentum bestimmungswidrig als (unentgeltlicher) Aufbewahrungsplatz genutzt werden. Sie knüpfen damit unmittelbar an eine zurückliegende Benutzung an und finden demgemäß in Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO eine hinreichende gesetzliche Grundlage.

Dem Erlass solcher Satzungsbestimmungen steht nicht der abschließende Katalog der Zwangsmittel in Art. 29 Abs. 2 VwZVG entgegen. Denn im Unterschied zu § 11 Abs. 2 Satz 1 der Benutzungssatzung, der bei Nichterfüllung einer vollziehbaren Räumungsanordnung die Ersatzvornahme gemäß Art. 32 VwZVG zulässt (und insofern nur deklaratorische Bedeutung besitzt), werden in den Sätzen 2 bis 6 keine selbstständigen Zwangsmittel aufgeführt, mit denen ein zuvor ergangener Verwaltungsakt vollstreckt werden könnte. Es geht bei diesen Regelungen nicht (mehr) um die zwangsweise Durchsetzung der Verpflichtung, die in der Unterkunft zurückgelassenen Eigentumsgegenstände zu entfernen, sondern um den amtlichen Umgang mit solchen Gegenständen, nachdem sie infolge einer Zwangsräumung in die tatsächliche Gewalt und damit in den unmittelbaren Besitz der Antragsgegnerin (§ 854 Abs. 1 BGB) gelangt sind.

Ein unabweisbarer Regelungsbedarf besteht hier dann, wenn der private Eigentümer - ohne auf das Eigentum zu verzichten (§ 959 BGB) - zur erneuten Inbesitznahme seiner Sachen (einstweilen) nicht bereit oder nicht fähig ist, so dass diese (vorläufig) beim Träger der Obdachloseneinrichtung verbleiben und dort Lagerfläche beanspruchen. Dass die Antragsgegnerin diese Belastung nicht auf Dauer hinzunehmen bereit ist und daher Satzungsbestimmungen getroffen hat, die in das Eigentumsrecht des früheren Bewohners eingreifen und unter Umständen sogar zum völligen Verlust der Eigentümerbefugnisse an den betreffenden Gegenständen führen, begegnet auch im Hinblick auf die grundrechtliche Garantie des Eigentums (Art. 14 GG) keinen prinzipiellen Bedenken (a. A. Koehl in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand September 2006, Art. 7 Rn. 96). Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG kann auch durch eine auf einer gesetzlichen Grundlage beruhende untergesetzliche Rechtsnorm und somit durch eine auf Art. 24 GO gestützte Satzung erfolgen (vgl. BVerfG, B. v. 10.7.1958 - 1 BvF 1/58 - BVerfGE 8, 71/76; BGH, U. v. 22.5.1980 - III ZR 186/78 - NJW 1980, 2705/2706 m. w. N., Hölzl/Hien/Huber, GO, Stand Mai 2016, Erl. 4.1 zu Art. 24).

Bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums hat der kommunale Satzungsgeber sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) als auch der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) Rechnung zu tragen. Er muss die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (vgl. zuletzt BVerfG, U. v. 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u. a. - Rn. 268 m. w. N., juris). Wird durch eine Satzungsregelung ein bestehendes Eigentumsrecht entzogen, so müssen die Gründe des öffentlichen Interesses, die für einen solchen Eingriff sprechen, so schwerwiegend sein, dass sie Vorrang haben vor dem durch die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesicherten Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts (vgl. BVerfG, B. v. 9.1.1991 - 1 BvR 929/89 - BVerfGE 83, 201/211 ff. m. w. N.).

b) Hiernach sind die Vorschriften des § 11 Abs. 2 Satz 2 bis 6 der Benutzungssatzung insgesamt mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie greifen - bei verfassungskonformem Verständnis - nicht in unverhältnismäßiger Weise in das Eigentumsrecht derjenigen ein, denen das von der Antragsgegnerin in Besitz genommene Räumungsgut gehört.

aa) Dass nach den Bestimmungen in Satz 2 und 3 grundsätzlich zwischen „brauchbar erscheinende(n) und einlagerungsfähige(n) Gegenstände(n)“ einerseits und „Müll und unbrauchbar erscheinende(n) sowie nicht einlagerungsfähige(n) Gegenstände(n)“ andererseits unterschieden wird, wobei letztere zur Mülldeponie transportiert und somit ohne weiteres als Abfall entsorgt werden können, trägt dem öffentlichen Interesse an einer zügigen Beendigung der Verwahrpflicht in angemessener Weise Rechnung und stellt eine nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Eigentumsinhaltsbestimmung dar. Die Möglichkeit einer Vernichtung von Gegenständen, die nicht verwertet werden können bzw. an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, ist im geltenden Recht z. B. bei der Zwangsräumung von Grundstücken und Wohnungen (§ 885 Abs. 4 Satz 4, § 885a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 4 ZPO) und beim Umgang mit polizei- oder straßenrechtlich sichergestellten Sachen (Art. 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PAG; Art. 18a Abs. 3 Satz 3 BayStrWG) ausdrücklich vorgesehen. Der darin liegende Entzug des Eigentums ist geeignet und notwendig, um die mit einer weiteren Verwahrung verbundenen Belastungen der öffentlichen Hand zu vermeiden. Er ist dem Betroffenen auch zumutbar, da der fehlende Wert der Sache in Verbindung mit dem freiwilligen Besitzverzicht auf ein allenfalls geringes Bestands- und Nutzungsinteresse des bisherigen Eigentümers hindeutet.

Die genannten Gesetzesregelungen setzen allerdings bei Gegenständen, die nicht von vornherein als objektiv wertlos bzw. völlig unverwertbar erscheinen, zumindest den Versuch einer öffentlichen Versteigerung, eines freihändigen Verkaufs oder einer sonstigen Verwertung voraus (§ 885 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 885a Abs. 4 Satz 1 und 2 ZPO; Art. 27 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 PAG), so dass ein etwaiger Erlös - nach Abzug der Vollstreckungs- und Veräußerungskosten - für den Eigentümer hinterlegt (§ 885 Abs. 4 Satz 1, § 885a Abs. 4 Satz 2 ZPO) oder aufbewahrt werden kann (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 PAG). Diese aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gebotene Vorgehensweise, bei welcher der wirtschaftliche Wert des Eigentums dem bisher Berechtigten (teilweise) erhalten bleibt, muss auch bei § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Benutzungssatzung gelten. „Nicht einlagerungsfähige“ Gegenstände im Sinne dieser Bestimmungen dürfen daher nicht in allen Fällen und damit unabhängig von ihrem Verkehrswert zur Mülldeponie gebracht werden, sondern nur dann, wenn ein Verkauf bzw. eine Versteigerung aufgrund der objektiven Gegebenheiten von vornherein aussichtlos erscheint bzw. nicht kostendeckend erfolgen könnte (vgl. Ehmann, Obdachlosigkeit, 2. Aufl. 2006, 88). Handelt es sich dagegen um werthaltige Gegenstände, so liegt ein „begründeter Ausnahmefall“ im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 6 der Benutzungssatzung vor; die Antragsgegnerin muss dann - um den Eigentumseingriff so schonend wie möglich zu halten - ihr Ermessen dahingehend ausüben, dass sie den Verkauf der Sache (z. B. durch Versteigerung) und die Hinterlegung des Erlöses anordnet.

bb) Um unverhältnismäßige Eingriffe in das Eigentumsgrundrecht zu vermeiden, bedürfen auch die Bestimmungen zum Umgang mit den in öffentliche Verwahrung genommenen „brauchbar erscheinenden und einlagerungsfähigen“ Gegenständen (§ 11 Abs. 2 Satz 4 und 5 der Benutzungssatzung) einer einschränkenden verfassungskonformen Auslegung.

Die genannten Vorschriften sehen vor, dass die eingelagerten Gegenstände, wenn sie trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten nach erfolgter Räumung abgeholt werden, entschädigungslos in das Eigentum der Antragsgegnerin übergehen (Satz 4) und von ihr karitativen Einrichtungen zur Verfügung gestellt oder zur Müllverwertung gegeben werden können (Satz 5). Dies hätte bei wörtlichem Verständnis zur Folge, dass das grundrechtsgeschützte Sacheigentum selbst an offenkundig verwertbaren und besonders wertvollen Objekten (z. B. Schmuck, Antiquitäten) ohne finanziellen Ausgleich vollständig verloren ginge, wenn der bisherige Eigentümer diese aus welchen Gründen auch immer (etwa aus Unkenntnis oder persönlichem Unvermögen) nicht wieder an sich nimmt. In dieser satzungsrechtlich verfügten Umwandlung von privatem in fiskalisches Eigentum liegt, da sie nicht auf eine Güterbeschaffung zur Durchführung eines der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden konkreten Vorhabens abzielt, zwar keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG, B. v. 21.7.2010 - 1 BvL 8/07 - BVerfGE 126, 331 Rn. 87; U. v. 6.12.2016, a. a. O., Rn. 247 ff.), sondern wiederum nur eine Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese würde sich jedoch für die betroffenen Eigentümer übermäßig belastend auswirken, wenn ihnen damit nicht nur die zivilrechtliche Verfügungsbefugnis über die zurückgelassenen Gegenstände, sondern auch deren wirtschaftlicher Restwert gänzlich entzogen werden könnte. Für letzteres besteht kein hinreichender sachlicher Grund, da die Antragsgegnerin zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit ihrer Einrichtung nur ein legitimes Interesse daran haben kann, sich der in Verwahrung genommenen Sachen wirksam zu entledigen, nicht hingegen daran, sich selbst oder Dritte auf diesem Wege zu bereichern. Eine hierauf gerichtete Vorschrift wäre von der gesetzlichen Ermächtigung zur Regelung des Benutzungsverhältnisses nicht mehr gedeckt und schon deshalb unzulässig.

Soweit eine gewinnbringende Veräußerung einzelner Gegenstände objektiv in Betracht kommt, muss demzufolge auch hier ein „begründeter Ausnahmefall“ nach § 11 Abs. 2 Satz 6 der Benutzungssatzung angenommen und von der dazu vorgesehenen Möglichkeit eines Verkaufs bzw. einer Versteigerung mit nachfolgender Hinterlegung des Reinerlöses Gebrauch gemacht werden. Legt man dieses verfassungsrechtlich geforderte restriktive Verständnis der Vorschrift zugrunde, so können gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 der Benutzungssatzung die von der Antragsgegnerin in Verwahrung genommenen Sachen nur dann karitativen Einrichtungen zur Verfügung gestellt oder der Müllverwertung zugeführt werden, wenn ihr zu erwartender Veräußerungserlös hinter den Verkaufs- oder Versteigerungskosten zurückbleiben würde. In den übrigen Fällen tritt der Anspruch auf Auskehrung des Reinerlöses als Surrogat an die Stelle des nach Satz 4 entzogenen Eigentums an den nicht fristgerecht abgeholten Sachen (vgl. Huttner, Die Unterbringung Obdachloser durch die Polizei- und Sicherheitsbehörden, 2014, S. 191).

c) Entsprechend dieser Differenzierung kann die Antragsgegnerin auch im vorliegenden Fall mit dem Räumungsgut - ungeachtet des nach Ablauf der Abholungsfrist eingetretenen Eigentumsübergangs - nicht nach Belieben verfahren, sondern muss bei Gegenständen, die einen (anzunehmenden) Verkehrswert besitzen, dem wirtschaftlichen Verwertungsinteresse der Antragstellerin Rechnung tragen. Sie darf also deren in Verwahrung genommene Sachen entgegen ihrer Ankündigung im Schreiben vom 7. Juli 2015 nicht unbesehen und unterschiedslos an Dritte weitergeben oder entsorgen, sondern nur dann, wenn sie objektiv wertlos sind oder jedenfalls nicht mit Gewinn veräußert werden können. Dass dies zum Zeitpunkt der Entledigung der Fall gewesen ist, muss die Antragsgegnerin in einem möglichen Streitfall nachvollziehbar darlegen und ggf. beweisen können, z. B. durch geeignetes Bildmaterial und durch Aussagen ihrer mit der Verwaltung des Räumungsguts betrauten Mitarbeiter.

Für die Antragstellerin ergibt sich daraus zwar nicht der mit dem Eilantrag primär geltend gemachte Anspruch auf weitere Einlagerung ihrer Umzugskartons für einen bestimmten Zeitraum oder bis zum Eintritt einer bestimmten Bedingung. Mit ihrem Rechtsschutzbegehren verfolgt sie aber erkennbar (§ 88 VwGO) auch das Ziel, die Antragsgegnerin bis auf weiteres daran zu hindern, von den in § 11 Abs. 2 Satz 5 der Benutzungssatzung geregelten Befugnissen Gebrauch zu machen. Dieses Anliegen ist aus den vorgenannten Gründen nur berechtigt, soweit es sich um Gegenstände handelt, die weder offenbar wertlos sind noch im Falle einer Versteigerung oder eines Verkaufs keinen Reinerlös erwarten lassen. Der darüber hinausgehende stattgebende Teil des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 7. September 2016 war daher auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch insoweit abzulehnen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zum Streitwert ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und 35.3 des Streitwertkatalogs. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren mit ihrem Antrag auf Wiedereinweisung in die bisherige Unterkunft und auf weitere Einlagerung der Umzugskartons zwei voneinander unabhängige Rechtsschutzbegehren verfolgt hat, so dass insgesamt zweimal der - aufgrund des Eilverfahrens halbierte - Regelstreitwert anzusetzen war.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.