Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 406,50 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. Dezember 2015, mit dem die von ihm zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin für das unter dem Aktenzeichen 4 ZB 15.1510 geführte Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 406,50 Euro festgesetzt wurden. Er macht geltend, die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin hätten deren ersten Bürgermeister in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vertreten und seien daher wegen einer insoweit bestehenden Interessenkollision gemäß § 43a Abs. 4 BRAO an einer Vertretung der Antragsgegnerin gehindert gewesen, so dass ihnen auch kein Vergütungsanspruch zustehe.

Mit Beschluss vom 22. Juni 2016 wies das Verwaltungsgericht Bayreuth die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss gerichtete Erinnerung zurück. Eine Interessenkollision und damit ein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO liege nicht vor. Die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin hätten - mangels Sachverhaltsidentität - nicht eine andere Partei in derselben Rechtssache im entgegengesetzten Interesse beraten oder vertreten. Der Sachverhalt in dem gegen den ersten Bürgermeister wegen des Verdachts auf Betrug und Untreue im Amt geführten Ermittlungsverfahren und der Sachverhalt im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren, dem eine kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit zugrunde liege, seien bei natürlicher Betrachtungsweise nicht auf ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen. Es könne insbesondere nicht die Rede davon sein, dass in beiden Verfahren ein und derselbe historische Vorgang von rechtlicher Bedeutung sei. Allein der Umstand, dass die Beteiligten durch eine kommunalverfassungsrechtliche „Klammer“ verbunden gewesen seien, könne keinen teilweise identischen Lebenssachverhalt begründen. Da für die Prüfung einer Interessenkollision allein auf die vorangegangenen anwaltlichen Berufstätigkeiten abzustellen sei, komme es auf die neuerlichen straf- und disziplinarrechtlichen Verfahren gegen den ersten Bürgermeister der Antragsgegnerin nicht an. Zudem seien Anhaltspunkte für einen konkret gegebenen Interessengegensatz auch hier nicht ersichtlich.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im Kostenverfahren und in den vorangegangenen Klageverfahren verwiesen.

II.1. Die Beschwerde des Antragstellers (§§ 146 ff. VwGO) gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Erinnerung (§§ 165, 151 VwGO) ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Dezember 2015 zu Recht zurückgewiesen. Dem Kostenerstattungsanspruch der Antragsgegnerin kann nicht entgegengehalten werden, dass ihr Bevollmächtigter mit der Annahme oder Ausübung des am 17. September 2013 erteilten Mandats in der Rechtssache Az. B 5 K 13.640, das auch die Vertretung in dem nachfolgenden Berufungszulassungsverfahren Az. 4 ZB 15.1510 umfasste, gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen verstoßen habe, was zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrags geführt hätte (vgl. BGH, U.v. 12.5.2016 - IX ZR 241/14 - NJW 2016, 2561 Rn. 7 ff).

Ein von § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 Abs. 1 BORA erfasster Fall der Interessenkollision kann nur vorliegen, wenn es sich bei natürlicher Betrachtungsweise um „dieselbe Rechtssache“ handelt (vgl. Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl. 2014, § 43a Rn. 199 m. w. N.). Der dem Streitstoff in den verschiedenen Verfahren zugrundeliegende historische Vorgang muss danach zumindest teilweise identisch sein, d. h. sich bei natürlicher Betrachtungsweise auf ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis zurückführen lassen (vgl. Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl. 2015, § 43a Rn. 142; Henssler, a. a. O., Rn. 200 m. w. N.) Schon daran fehlt es hier, so dass es auf die weitere Voraussetzung eines (nicht nur latenten) Widerstreits der beteiligten Interessen nicht mehr ankommt.

Die streitgegenständliche Kostenforderung der Antragsgegnerin beruht auf deren Obsiegen in einem Klageverfahren, in welchem der als Rechtsanwalt tätige Antragsteller aufgrund seiner damaligen Stellung als Stadtratsmitglied einen aus kommunalrechtlichen Vorschriften abgeleiteten materiellen Kostenerstattungsanspruch in Bezug auf ein vorangegangenes Verwaltungsstreitverfahren verfolgt hatte. Mit der erfolglos gebliebenen früheren Klage (Az. 5 K 11.594; Urteil vom 26.4.2013) hatte er die Antragsgegnerin verpflichten wollen, ihm das Abhören von Tonbandaufnahmen aus zurückliegenden Ausschuss- und Ratssitzungen zu erlauben. Den Bevollmächtigten der Antragsgegnerin war das Mandat zur Vertretung in dieser Angelegenheit am 13. Oktober 2011 erteilt worden.

Die gerichtliche Vertretung der Antragsgegnerin in Bezug auf den vom Antragsteller geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch stand in keinem auch nur mittelbaren Sachzusammenhang mit der anwaltlichen Vertretung des ersten Bürgermeisters in den zurückliegenden oder gleichzeitig anhängigen staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren. Denn diese Verfahren, die mittlerweile nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden, betrafen allein den Vorwurf eines strafbaren Verhaltens (insbesondere nach § 266 StGB) zum Nachteil der Antragsgegnerin und berührten in keiner Weise die organschaftliche Rechtsstellung des Antragstellers als (früheres) Stadtratsmitglied, auf die der Kostenerstattungsanspruch wie schon zuvor der Anspruch auf Abhören der Tonbandaufzeichnungen gestützt war. Dass es in allen diesen Verfahren der erste Bürgermeister der Antragsgegnerin war, dem seitens des Antragstellers ein Fehlverhalten im Amt vorgeworfen wurde, begründete noch keine Teilidentität des den verschiedenen Verfahren zugrundeliegenden Lebenssachverhalts.

Soweit der Antragsteller vorträgt, die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin hätten es pflichtwidrig unterlassen, ihrer Mandantin ein straf- und disziplinarrechtliches Vorgehen gegenüber dem ersten Bürgermeister anzuraten, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die anwaltlichen Vertretungsaufträge nicht darauf gerichtet waren, Ansprüche der Antragsgegnerin gegenüber ihrem ersten Bürgermeister zu verfolgen oder dessen dienstliches Verhalten zu überprüfen. Darüber hinaus ist auch insoweit nicht ersichtlich, inwiefern die behauptete anwaltliche Aufklärungspflicht in Bezug auf ein straf- und dienstrechtlich relevantes Fehlverhalten des ersten Bürgermeisters in gemeindlichen Haushaltsangelegenheiten mit der gleichzeitigen Wahrnehmung der Interessen der Antragsgegnerin beim Streit um den kommunalverfassungsrechtlichen Informations- und Kostenerstattungsanspruch eines einzelnen Stadtratsmitglieds in einem inneren Zusammenhang stehen oder gar damit in Konflikt geraten könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder ein

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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

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Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


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Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 43a Grundpflichten


(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden. (2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworde

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2015 - 4 ZB 15.1510

bei uns veröffentlicht am 20.11.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.107,72 Euro festgesetzt. Gründe

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Mai 2016 - IX ZR 241/14

bei uns veröffentlicht am 12.05.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 241/14 Verkündet am: 12. Mai 2016 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 134; BRAO § 14
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Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 22. Juli 2019 - Vf. 64-VI-16

bei uns veröffentlicht am 22.07.2019

Tenor 1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 1.000 € auferlegt. Gründe I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Kostenfestsetzungs

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(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.107,72 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten, die ihm im Zusammenhang mit einer vorangegangenen kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeit entstanden sind.

Der Kläger, der als Rechtsanwalt tätig ist, führte als Mitglied des Stadtrats der Beklagten gegen diese ein Verwaltungsstreitverfahren mit dem Ziel, Tonbandaufnahmen aus bestimmten früheren Ausschuss- und Ratssitzungen anhören zu dürfen, die gemäß einer damaligen Geschäftsordnungsregelung für die Dauer von sieben Jahren aufbewahrt wurden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 26. April 2013 ab und erlegte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf. Auf das Abhören der Tonbänder bestehe kein Anspruch, da sich mögliche Auskunftsansprüche nicht auf Daten beziehen könnten, die rechtswidrig aufbewahrt würden. Nach Art. 12 Abs. 1 BayDSG seien personenbezogene Daten in Dateien zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sei. Die Tonbänder seien daher nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen und dürften bis dahin Außenstehenden nicht zugänglich gemacht werden (Az. B 5 K 11.594).

Im damaligen Verfahren fielen laut Kostenrechnung vom 17. Mai 2013 Gerichtskosten in Höhe von 588,00 Euro an. Mit Beschluss vom 2. Juli 2013 setzte das Gericht die vom Kläger an die anwaltlich vertretene Beklagte zu erstattenden Verfahrenskosten auf 1.516,65 Euro nebst Zinsen seit 1. Juli 2013 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins fest.

Der Kläger verlangte daraufhin von der Beklagten Erstattung der von ihm zu zahlenden Gerichts- und Verfahrenskosten. Nachdem dies vom Stadtrat der Beklagten abgelehnt worden war, erhob er beim Verwaltungsgericht Bayreuth Klage mit dem Antrag,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.107,72 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab 30. Juli 2013 zu zahlen.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs stehe ihm ein Kostenerstattungsanspruch zu, wobei er auf eine Geltendmachung der eigenen Rechtsanwaltsgebühren verzichte. Die Beklagte habe mit der Tonbandprotokollierung jahrelang gegen Datenschutzrecht verstoßen; ohne das Gerichtsverfahren wäre es zu weiteren Datenschutzverstößen gekommen. Schon bei einer Reihe anderer Rechtsverstöße sei das zuständige Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde nie eingeschritten, so dass dessen Befassung auch hier nicht zielführend gewesen wäre. Zudem habe das Landratsamt den Datenschutzverstoß nicht einmal ansatzweise erkannt.

Mit Urteil vom 16. Juni 2015 wies das Verwaltungsgericht Bayreuth die Klage ab. Dem Anspruch könne allerdings nicht entgegengehalten werden, dass nach dem Urteil vom 26. Juni 2013 der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Die gerichtliche Kostenlastentscheidung und der darauf beruhende Kostenfestsetzungsbeschluss entfalteten keine Sperrwirkung; von der Kostentragung im Verhältnis der Verfahrensbeteiligten untereinander und im Verhältnis zum Gericht sei die Frage zu unterscheiden, wer die Kosten im Innenverhältnis nach materiellem Recht endgültig zu tragen habe. Ein Erstattungsanspruch ergebe sich hier weder aus einer direkten noch aus einer analogen Anwendung des Art. 20a GO, da es sich bei den einem Gemeinderatsmitglied in einem Kommunalverfassungsstreit auferlegten Kosten nicht um einen materiellen Aufwand handle, der üblicherweise mit der Wahrnehmung des kommunalen Mandats verbunden sei. Die Aufwendungen seien dem Ratsmitglied nicht aus seiner Tätigkeit für die Gemeinde entstanden; solche Streitigkeiten zielten vielmehr darauf ab, die im Kommunalverfassungsrecht wurzelnden Ansprüche gegenüber der Gemeinde zur Geltung zu bringen. Der Kläger habe auch keinen Kostenerstattungsanspruch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen einem Kommunalorgan oder Organteil die Kosten aus einem Kommunalverfassungsstreitverfahren zu erstatten seien, werde in der obergerichtlichen Judikatur unterschiedlich beantwortet. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wurzele der kommunalverfassungsrechtliche Erstattungsanspruch im Mitgliedschaftsrecht des einzelnen Gemeinderats. Angesichts der durch gegenseitige Rücksichtnahmepflichten geprägten Sonderrechtsverbindung zwischen dem einzelnen Gemeinderatsmitglied und der Gemeinde sei danach eine Kostenerstattung im Anschluss an einen Organstreit nur gerechtfertigt, wenn die Anrufung des Gerichts zur Durchsetzung individueller Mitgliedschaftsrechte als ultima ratio unumgänglich gewesen sei, weil alle zumutbaren Maßnahmen zur außergerichtlichen Durchsetzung der organschaftlichen Rechte ohne Erfolg geblieben seien. Aus der (Mit-) Verantwortung des einzelnen Gemeinderatsmitglieds für die berechtigten Interessen der Gemeinde (Gebot sparsamer Haushaltsführung) folge grundsätzlich die Obliegenheit, zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Rechtsaufsichtsbehörde anzurufen. Hieran gemessen stehe dem Kläger der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zu. Die Anrufung des Gerichts im „Tonbandstreit“ sei nicht als ultima ratio unumgänglich gewesen, weil die vorherige Befassung der Rechtsaufsichtsbehörde möglich und zumutbar gewesen sei. Allein die vom Kläger geäußerte Vermutung eines Untätigbleibens rechtfertige es nicht, von einer Befassung der - als Staatsbehörde an Recht und Gesetz gebundenen - Rechtsaufsichtsbehörde abzusehen. Es komme auch nicht darauf an, ob die Geschäftsordnung der Beklagten mit der darin geregelten siebenjährigen Aufbewahrungsfrist für Tonbandaufzeichnungen bei ihrem Erlass rechtsaufsichtlich angezeigt bzw. genehmigt worden sei. Dies entbinde nicht von einer Einschaltung der Rechtsaufsichtsbehörde in - bei der Normanwendung auftretenden - konkreten Zweifelsfragen, die vorliegend unterblieben sei. Die Rechtsaufsichtsbehörde sei mit dem Thema das Abhörens bzw. der Aufbewahrung der Stadtratsprotokolle im Allgemeinen bzw. mit der Datenschutzproblematik im Besonderen nicht befasst gewesen. Zudem sei es dem Kläger im Ausgangsverfahren gerade nicht um eine Bereinigung der Datenschutzverstöße gegangen, sondern er habe im Gegenteil die Tonbänder abhören und damit - unter Ausnutzung bzw. Perpetuierung der Datenschutzverstöße - von der rechtswidrigen Datensammlung und -aufbewahrung der Beklagten profitieren wollen. Die zugrunde liegende Datenschutzproblematik habe er nicht erkannt; erst auf gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung habe sich die datenschutzrechtliche Problematik herauskristallisiert. Ihre Bereinigung im Nachgang zum Gerichtsurteil vom 26. April 2013 erweise sich damit als „positiver Nebeneffekt“, der im Ausgangspunkt nicht auf den Kläger zurückzuführen sei und damit auch keinen Kostenerstattungsanspruch rechtfertige.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

a) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Beklagte hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B. v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515/516 m. w. N.).

Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe schlicht die Behauptungen des Klägers negiert und ignoriert, dass die Einschaltung des Landratsamts als Rechtsaufsichtsbehörde sinnlos und eine bloße „Förmelei“ gewesen wäre. Das jahrelange, vorsätzlich rechtswidrige und ausschließlich politischen Gründen geschuldete Nichtreagieren des Landratsamts habe zur völligen finanziellen Handlungsunfähigkeit der Beklagten geführt. Durch fortgesetztes „Bossing“ des amtierenden ersten Bürgermeisters sei eine Fülle von Mitarbeitern der Beklagten psychisch schwer erkrankt. Aus politischen Gründen habe der Landrat auch das zuständige Innenministerium in einem den Bürgermeister betreffenden Verfahren bewusst falsch informiert. Mittlerweile habe sich zudem herausgestellt, dass die Beklagte regelmäßig gegen den Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit nach Art. 52 Abs. 2 GO verstoße, da die in der Geschäftsordnung vorgeschriebenen Anschläge an den Amtstafeln nicht regelmäßig und zuverlässig erfolgten und der Anschlag an der Tür des Sitzungssaals nicht nachprüfbar sei.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats (U. v. 14.8.2006 - 4 B 05.939 - juris; bestätigt durch BVerwG, B. v. 22.2.2007- 8 B 84/06 - juris) zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Kostenerstattungsanspruch hier schon deshalb ausscheidet, weil die Anrufung des Gerichts zur Durchsetzung der individuellen Mitgliedschaftsrechte des Klägers mangels vorheriger Anrufung der Rechtsaufsichtsbehörde nicht als unumgänglich anzusehen war. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die zuständige Abteilung des Landratsamts bzw. der Landrat persönlich in der Vergangenheit wiederholt rechtswidriges Verhalten von Organen der Beklagten geduldet oder sogar aktiv gefördert habe. Denn zum einen handelt es sich bei den insoweit vom Kläger geschilderten Vorgängen ersichtlich um solche, deren rechtliche Bewertung jedenfalls derzeit nicht sicher feststeht und aus denen daher keine zwingenden Schlüsse im Hinblick auf eine generelle Parteilichkeit der unteren Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 110 Satz 1 GO) und ihres Leiters gezogen werden können. Zum anderen betreffen die angeführten Punkte (Haushaltsführung der Gemeinde; Führungsverhalten des Landrats gegenüber Mitarbeitern) völlig andere Bereiche als die hier maßgebliche Frage, ob einem Stadtratsmitglied das Abhören vorhandener Tonbandmitschnitte aus früheren Rats- und Ausschusssitzungen verwehrt werden darf. Dass das Landratsamt und ggf. auch die Regierung als obere Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 110 Satz 3 GO) zu dieser speziellen Rechtsfrage von vornherein nur in politisch einseitiger Form Stellung nehmen würden, stand aus damaliger (objektiver) Sicht keineswegs mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest. Der Kläger trägt auch nicht vor, dass die staatliche Rechtsaufsicht den Mitwirkungsrechten „oppositioneller“ Mitglieder im Stadtrat der Beklagten in vergleichbaren Fällen nicht angemessen Rechnung getragen hätte. Seine pauschale Annahme, bei einer Einschaltung des Landratsamts vor Beschreiten des Rechtswegs wäre es zu keiner ernsthaften Prüfung gekommen, stellt somit eine bloße Spekulation dar, die das Verwaltungsgericht nicht veranlassen musste, den damit verbundenen Beweisanregungen nachzugehen. Die den Kläger treffende Obliegenheit, sich vor der Einleitung einer Kommunalverfassungsstreitigkeit um eine rechtsaufsichtliche Klärung zu bemühen, bestand im Übrigen unabhängig davon, ob sich der Bürgermeister und der Stadtrat der Beklagten in anderer Hinsicht rechtmäßig verhielten; daher kann es auf die erstmals im Berufungszulassungsverfahren monierte Praxis der öffentlichen Bekanntgabe von Sitzungsterminen im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht ankommen.

b) Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen würde (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der besondere Schwierigkeitsgrad einer Rechtsstreitigkeit folgt nicht bereits daraus, dass darüber eine Kammer des Verwaltungsgerichts und nicht der Einzelrichter entschieden hat (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2013 - 4 ZB 12.2144 - juris Rn. 19; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124 Rn. 8 m. w. N.). Ebenso wenig kann die - im Wesentlichen von der Geschäftsbelastung des zuständigen Spruchkörpers abhängige - Dauer des Verfahrens (vgl. OVG LSA, B. v. 7.5.1999 - A 2 S 236/99 - juris Rn. 5) oder der - im vorliegenden Fall vor allem durch umfangreiche Anlagen zum Klageschriftsatz bewirkte - ungewöhnliche Umfang des Gerichtsakts eine über das Normalmaß hinausgehende rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit indizieren.

c) Die Berufung ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukäme (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Hinweis des Klägers, dass andere Oberverwaltungsgerichte in vergleichbaren Fällen einen Kostenerstattungsanspruch schon dann annehmen, wenn die Klageerhebung im Kommunalverfassungsstreitverfahren nicht mutwillig bzw. nicht aus sachfremden Gründen erfolgt ist, begründet keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf, da die abweichende Rechtsprechung der genannten Gerichte auf anderen gesetzlichen Grundlagen beruht. Wie bereits im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts dargelegt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht erst jüngst (B. v. 2.6.2014 - 8 B 98/13 - juris Rn. 11) ausdrücklich bestätigt, dass es sich hier in jedem Fall um einen aus dem Kommunalverfassungsrecht des jeweiligen Landes hergeleiteten Anspruch handelt, der entweder - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Urteil angenommen hat - schon dem Grunde nach in der Organstellung des einzelnen Ratsmitglieds wurzelt oder sich zumindest hinsichtlich seines Umfangs und seiner Grenzen anhand der Rücksichtnahme- und Treuepflicht des einzelnen Funktionsträgers bestimmt. Die bloße Divergenz gegenüber der auf den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte zwingt demgemäß nicht dazu, sich mit der vorliegenden Frage des bayerischen Landesrechts mittels Zulassung der Berufung nochmals eingehender zu befassen.

Der Kläger hat auch sonst keine Gründe geltend gemacht, die eine inhaltliche Überprüfung der im Urteil vom 14. August 2006 (a. a. O.) eingehend dargelegten Rechtsauffassung des Senats in einem nachfolgenden Berufungsverfahren nahelegen könnten. Der bloße Umstand, dass die Beklagte zugunsten ihres ersten Bürgermeisters, der nach Art. 37 Abs. 1 GO eine Reihe von Aufgaben für die Gemeinde nach außen hin eigenverantwortlich wahrnimmt, eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, zwingt keineswegs dazu, dem Kläger als einem bloßen Mitglied im Kollegialorgan Stadtrat unter den gleichen Voraussetzungen Erstattungsansprüche bei internen Kommunalverfassungsstreitigkeiten zu gewähren. Mit dem von ihm in diesem Zusammenhang gebrauchten Begriff der „Waffengleichheit“ lässt sich das von der Gemeindeordnung vorgesehene arbeitsteilige Zusammenwirken der verschiedenen Organe nicht angemessen beschreiben. Es ist auch nicht erkennbar, dass infolge der hier angenommenen Obliegenheit, sich bei gemeindeinternen Konflikten zunächst um eine rechtsaufsichtliche Klärung zu bemühen, das kommunale Mandat nicht mehr verantwortungsvoll und effektiv wahrgenommen werden könnte.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

7
2. Ein Verstoß gegen das Verbot des § 43a Abs. 4 BRAO führt zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.