Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 22. Juni 2016 - B 5 M 16.115

published on 22/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 22. Juni 2016 - B 5 M 16.115
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Gericht

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Tenor

1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

1. Der als Rechtsanwalt tätige Antragsteller war bis zum 30. April 2014 Mitglied des Stadtrates der Antragsgegnerin; er hatte in dem kommunalverfassungsrechtlichen Klageverfahren Az. B 5 K 11.594 die Verpflichtung der anwaltlich vertretenen Antragsgegnerin begehrt, ihn Tonbandaufnahmen von Ausschuss- und Stadtratssitzungen anhören zu lassen. Mit rechtskräftigem Urteil vom 26. April 2013 hatte das Gericht diese Klage abgewiesen und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. In der Folgezeit begehrte er die Erstattung der ihm in dem Verfahren entstandenen Kosten. Die hierauf gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Juni 2015 ab (Az. B 5 K 13.640); der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg (BayVGH, B.v. 20.11.2015 Az. 4 ZB 15.1510). Nachdem die Kostenbeamtin des Gerichts die vom Antragsteller für das Klageverfahren zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 621,78 Euro festgesetzt hatte (Beschluss vom 28.10.2015), setzte sie mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Dezember 2015 die vom Antragsteller an die Antragsgegnerin für das Verfahren auf Zulassung der Berufung zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 406,50 Euro fest.

2. Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 28. Dezember 2015 beantragte der Antragsteller,

die Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Dezember 2015.

Zur Begründung trug er - ergänzt durch sein Vorbringen in den Schriftsätzen vom 18. und 22. Januar 2016 sowie vom 17. Februar 2016 - vor, dass gegen den ersten Bürgermeister der Antragsgegnerin ein Disziplinar- und erneut ein Ermittlungsverfahren (Az. 16 Js 12323/13) und geführt werde; die Verteidigung erfolge durch die hiesigen Prozessbevollmächtigten. Es bestehe eine Interessenkollision. Mit Übernahme der Verteidigung, die erstmals in dem wegen Betrugs und Untreue im Amt im Jahr 2008 geführten Ermittlungsverfahren (Az.: StA Hof 16 Js 16705/08) erfolgt sei, hätten die Prozessbevollmächtigten die Antragsgegnerin nicht weiter vertreten dürfen, sondern - vor allem nach Kenntnis eines Gutachtens des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands - empfehlen müssen, rechtliche Schritte gegen den ersten Bürgermeister zu ergreifen. Der Anwaltsvertrag sei wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot nach § 134 BGB nichtig. Es liege ein Verstoß gegen die Pflicht aus § 43a Abs. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vor, so dass der Vergütungsanspruch wegfalle. Das Vertretungsverbot betreffe alle Verfahren, die die Prozessbevollmächtigten für die Antragsgegnerin geführt hätten; es bestehe jeweils ein Rückvergütungsanspruch.

Bereits mit Schriftsatz vom 18. Januar 2016 hatten die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin beantragt,

die Erinnerung zurückzuweisen.

Sie führten aus, die Straf- und Disziplinarverfahren gegen den ersten Bürgermeister stünden in keinem Zusammenhang mit dem Verfahren Az. B 5 K 11.594. Es bestehe keine Interessenkollision, weil sich aus den Stadtratsbeschlüssen keine Regressforderung gegen den ersten Bürgermeister ergebe. Ergänzend führten sie am 8. Februar 2016 aus, dass ihnen die Antragsgegnerin in dem Verfahren Az. B 5 K 11.594 am 13. Oktober 2011 Vollmacht erteilt habe; das klageabweisende Urteil sei am 26. April 2013 ergangen. Die Vertretung des ersten Bürgermeisters in dem Ermittlungsverfahren sei erst im Jahr 2015 erfolgt.

Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 legte die Urkundsbeamtin die Erinnerung dem Gericht zur Entscheidung vor. Die Erinnerung sei unbegründet, weil die straf- und disziplinarrechtlichen Verfahren gegen den ersten Bürgermeister in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden kommunalverfassungsrechtlichen Verfahren und der damit verbundenen Kostenfestsetzung des Erstattungsanspruches der obsiegenden Partei stünden.

Mit Schriftsätzen vom 16. März 2016 und vom 11. Mai 2016 widersprachen die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin dem Vorwurf einer Interessenkollision. Die Antragsgegnerin habe anwaltliche Vertretungen vor dem Verwaltungsgericht zur Abwehr von Forderungen Dritter übertragen, so z. B. gegen die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen (B 2 E 08.244 und B 2 E 08.1234), gegen eine Dienstunfallanerkennung (B 5 K 13.896), gegen Zuwendungsrückforderungen des Freistaates Bayern (B 5 K 12.299), wegen Ordnungs- bzw. Zwangsgeldverhängung/Unterlagenherausgabe (B 5 K 14.551, 550, 518) sowie in der Klage, die der hiesigen Kostensache zugrunde lägen (B 5 K 13.640; 4 ZB 15.1510). Hierbei liege keine Interessenkollision vor. Keines dieser Mandate habe eine Vertretung der Antragsgegnerin auch gegen deren ersten Bürgermeister eingeschlossen. Umgekehrt bewirke auch die Vertretung des ersten Bürgermeisters im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hof keine Interessenkollision, weil kein gegenläufiger Überprüfungs- oder Vertretungsauftrag der Antragsgegnerin gegen deren ersten Bürgermeister vorgelegen habe. Die Staatsanwaltschaft Hof habe das Ermittlungsverfahren (Az.: 16 Js 16705/08) gem. § 170 Abs. 2 StPO am17. Dezember 2009 eingestellt.

Mit Schriftsätzen vom 28. April 2016 und vom 20. Juni 2016 trug der Antragsteller ergänzend vor, dass § 3 der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) auch sogenannte Zufallserkenntnisse erfasse. Aufgrund der Kenntnisse im Verfahren Az. B 5 K 14.551 hätten die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zwingend alle diesbezüglichen Mandate sowohl die Antragsgegnerin als auch deren ersten Bürgermeister betreffend niederlegen müssen. Das sei nicht erfolgt. Es werde beantragt, zur Frage der Interessenkollision eine Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Gegen den Beschluss der Staatsanwaltschaft Hof vom 18. Mai 2016, dass neuerliche Ermittlungsverfahren (Az. 16 Js 12323/13) einzustellen, habe er Beschwerde eingelegt.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Über die Kostenerinnerung entscheidet die Kammer, weil die Kostengrundentscheidung in dem aufgrund der Kammersitzung vom 16. Juni 2015 erlassenen Urteil getroffen worden war (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., 2014, Rn. 3 zu § 165; VG Augsburg, B.v. 21.8.2015 - Au 4 M 15.726 - Juris Rn. 29; VG München, B.v. 23.5.2011 - M 12 M 10.3347 - Juris Rn. 9).

2. Die zulässige Kostenerinnerung hat in der Sache keinen Erfolg.

Es kann offenbleiben, ob ein Rechtsanwaltsvertrag nach § 134 BGB nichtig ist, wenn ein Rechtsanwalt entgegen § 43a Abs. 4 BRAO widerstreitende Interessen vertritt, weil in einer solchen Konstellation auf jeden Fall der Anspruch auf gesetzliche Gebühren, die im Zeitpunkt des Verstoßes noch nicht verdient sind, entfällt (vgl. zum Meinungsstand: LG Saarbrücken, U.v. 16.1.2015 - 13 S 124/14 - NJW-Spezial 2015, 203 m. w. N.).

Letztlich bedarf diese Frage aber keiner Klärung, weil hier zur Überzeugung des Gerichts kein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO vorliegt. Nach dieser Vorschrift darf ein Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten. Grundlagen dieser Regelung sind das Vertrauensverhältnis zum Mandanten, die Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und die im Interesse des Gemeinwohls in Gestalt der Rechtspflege gebotene Gradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung (Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl. 2016, Rn. 54 zu § 43a BRAO). Dabei verpflichtet diese Norm den Rechtsanwalt nur im Rahmen seiner anwaltlichen Berufsausübung und knüpft dabei an seine berufliche Vorbefassung an; sie erfasst also alle vorangegangenen anwaltlichen Berufstätigkeiten (Feuerich/Weyland, a. a. O., Rn. 56 zu § 43a BRAO; Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl. 2014, Rn. 196 zu § 43a).

Eine von dieser Vorschrift erfasste Fallgestaltung liegt dann vor, wenn bei einer Sachverhaltsidentität der Rechtsanwalt schon einmal eine andere Partei in derselben Rechtssache im entgegengesetzten Interesse beraten oder vertreten hat. Maßgeblich für den Begriff „derselben Rechtssache” ist der sachlich rechtliche Inhalt des anvertrauten Interesses, also das anvertraute materielle Rechtsverhältnis, welches bei natürlicher Betrachtungsweise auf ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen ist. Dabei kommt es nicht auf den einzelnen Anspruch sondern auf das zugrundeliegende einheitliche Lebensverhältnis an, welches auch durch einen längeren Zeitablauf nicht aufgehoben wird. Maßgeblich ist, ob eine Identität der Tatsachen und der Interessengesamtheit besteht bzw. ob die neue Sache noch zu dem ursprünglich dem Rechtsanwalt anvertrauten materiellen Rechtsverhältnis gehört, ohne dass es sich um ein und dasselbe Verfahren handeln muss. Dieselbe Rechtssache liegt vielmehr auch dann vor, wenn in Verfahren verschiedener Art und verschiedener Zielrichtungen ein und derselbe Sachverhalt von rechtlicher Bedeutung sein kann (Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl. 2016, Rn. 60 ff. zu § 43a). Ausreichend ist eine Teilidentität des historischen Vorganges. Der Interessengegensatz muss allerdings konkret gegeben sein, das Anknüpfen an einen möglichen, tatsächlich aber nicht bestehenden (latenten) Interessenkonflikt genügt demgegenüber nicht (vgl. BGH B.v. 16.1.2013 - IV ZB 32/12 - NJW 2013, 1247; U.v. 23.4.2012 - AnwZ (Brfg) 35/11 - NJW 2012, 3039/3041).

Gemessen daran liegt hier kein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO vor. Nach Auffassung des Gerichts, das seine Überzeugung zu der aufgeworfenen Rechtsfrage erlangen konnte, ohne vorher - wie vom Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 20. Juni 2016 beantragt - eine Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer einholen zu müssen, liegt hier keine Interessenkollision vor, die in dem streitgegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren der unbefangenen Ausübung des Mandats durch die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin entgegengestanden hätte. Denn die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin haben - mangels Sachverhaltsidentität - nicht eine andere Partei in derselben Rechtssache im entgegengesetzten Interesse beraten oder vertreten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin den ersten Bürgermeister in den Jahren 2008 und 2009 in dem gegen ihn wegen des Verdachts auf Betrug und Untreue im Amt von der Staatsanwaltschaft Hof geführten (Az. 16 Js 16705/08) und mit Beschluss vom 17. Dezember 2009 gemäß § 170 Abs. 2 StPO, d. h. mangels hinreichendem Tatverdacht eingestellten Ermittlungsverfahren vertreten haben. Denn der Sachverhalt, der dem gegen den ersten Bürgermeister der Antragsgegnerin geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrunde gelegen hat, und der Sachverhalt, auf dem das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren, welches als gegen die Antragsgegnerin geführte kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit darauf gerichtet war, den Antragsteller als (damaligem) Mitglied des Stadtrats der Antragsgegnerin Tonbandaufnahmen von Ausschuss- und Stadtratssitzungen anhören zu lassen, beruht hat, sind bei natürlicher Betrachtungsweise gerade nicht auf ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen. Es kann insbesondere nicht die Rede davon sein, dass in diesen beiden Sachverhalten ein und derselbe historische Vorgang von rechtlicher Bedeutung ist (zu diesem Ansatz: OLG München U.v. 2.10.1996 - 21 U 3394/96 - NJW 1997, 1313/1314; Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl. 2015, Rn. 142 zu § 43a). Allein der Umstand, dass die Beteiligten - jedenfalls bis zum Ausscheiden des Antragstellers aus dem Stadtrat der Antragsgegnerin - durch eine kommunalverfassungsrechtliche „Klammer“ miteinander verbunden waren, vermag die Annahme eines zumindest teilweise identischen Lebenssachverhalts nicht zu begründen.

Angesichts der Tatsache, dass - wie oben dargelegt - für die Prüfung einer Interessenkollision gemäß § 43a Abs. 4 BRAO allein auf die vorangegangenen anwaltlichen Berufstätigkeiten abzustellen ist, kommt es auf die neuerlichen, d. h. nach Rechtshängigkeit der der Kostenerinnerung zugrundeliegenden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren eingeleiteten straf- und disziplinarrechtlichen Verfahren gegen den ersten Bürgermeister der Antragsgegnerin ersichtlich nicht an. Abgesehen davon, dass die Staatsanwaltschaft Hof - nach Vortrag des Antragstellers - mittlerweile auch das neuerliche Ermittlungsverfahren (Az. 16 JS 12323/13) eingestellt hat, führte das, selbst wenn man diese anwaltlichen Berufstätigkeiten in die Prüfung mit einbezöge, aus den soeben dargelegten Gründen ebenfalls nicht zur Annahme einer Interessenkollision und damit zu keiner anderen Beurteilung. Zudem sind Anhaltspunkte für einen konkret gegebenen Interessengegensatz (so: BGH B.v. 16.1.2013 - IV ZB 32/12 - NJW 2013, 1247; U.v. 23.4.2012 - AnwZ (Brfg) 35/11 - NJW 2012, 3039/3041) nicht ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, weil Teil 5 des als Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG erlassenen Kostenverzeichnisses keinen entsprechenden Gebührentatbestand enthält.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
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Annotations

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.