Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 22. Juli 2019 - Vf. 64-VI-16

bei uns veröffentlicht am22.07.2019

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 1.000 € auferlegt.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. Dezember 2015 Az. 4 ZB 15.1510, gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 22. Juni 2016 Az. B 5 M 16.115, mit dem die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegte Erinnerung zurückgewiesen wurde, und gegen den die Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Oktober 2016 Az. 4 C 16.1291.

1. Der als Rechtsanwalt tätige Beschwerdeführer war bis zum 30. April 2014 Mitglied des Stadtrats der Stadt W. Mit einer im Jahr 2011 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth eingereichten kommunalrechtlichen Klage begehrte der Beschwerdeführer, die Stadt W. zu verpflichten, ihn Tonbandaufnahmen von Ausschuss- und Stadtratssitzungen anhören zu lassen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 26. April 2013 Az. B 5 K 11.594 rechtskräftig ab und erlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auf.

2. Mit Klage vom 28. August 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, die Stadt W. zur Erstattung der ihm in dem kommunalrechtlichen Klageverfahren entstandenen Kosten in Höhe von 2.107,72 € nebst Zinsen zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 16. April 2015 Az. B 5 K 13.640 ab. Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. November 2015 Az. 4 ZB 15.1510 ab.

Die vom Beschwerdeführer für das Verfahren auf Zulassung der Berufung zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der Stadt W. setzte das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Dezember 2015 auf 406,50 € fest.

3. Mit seiner gegen diesen Beschluss eingelegten Erinnerung machte der Beschwerdeführer geltend, ein Vergütungsanspruch stehe den anwaltlichen Bevollmächtigten der Stadt wegen Interessenkollision nicht zu, da der mit der Stadt W. geschlossene Anwaltsvertrag wegen Verstoßes gegen § 43 a Abs. 4 BRAO gemäß § 134 BGB nichtig sei. Gegen den ersten Bürgermeister der Stadt würden Disziplinar- und Ermittlungsverfahren geführt, in denen die Verteidigung durch die anwaltlichen Bevollmächtigten der Stadt erfolge. Bereits in einem wegen Betrugs und Untreue im Amt in den Jahren 2008/2009 geführten früheren Ermittlungsverfahren hätten die anwaltlichen Bevollmächtigten der Stadt den ersten Bürgermeister verteidigt. Damit hätten sie pflichtgemäß die Vertretung der Stadt insgesamt ablehnen müssen. Im Übrigen hätten sie der Stadt nach Kenntnis eines Gutachtens des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands, das in den Prozess eingeführt worden sei, empfehlen müssen, straf-, disziplinar- und schadensersatzrechtliche Schritte gegen den ersten Bürgermeister zu ergreifen. Es spiele keine Rolle, wann die Interessenkollision eingetreten sei. Sofern sich diese im Nachhinein ergebe, seien nach den gesetzlichen Vorgaben zwingend beide Mandate niederzulegen.

4. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth wies die Erinnerung mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 22. Juni 2016 zurück. Ein Verstoß gegen§ 43 a Abs. 4 BRAO liege nicht vor. Die Prozessbevollmächtigen hätten - mangels Sachverhaltsidentität - nicht eine andere Partei in derselben Rechtssache im entgegengesetzten Interesse beraten oder vertreten. Der Sachverhalt in dem gegen den ersten Bürgermeister in den Jahren 2008 und 2009 wegen des Verdachts auf Betrug und Untreue im Amt geführten Ermittlungsverfahren, eingestellt gemäß § 170 Abs. 2 StPO durch Verfügung vom 17. Dezember 2009, und der Sachverhalt im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren, dem eine kommunalrechtliche Streitigkeit zugrunde liege, seien bei natürlicher Betrachtungsweise nicht auf ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen. Allein der Umstand, dass die Beteiligten durch eine kommunalverfassungsrechtliche „Klammer“ verbunden gewesen seien, könne keinen teilweise identischen Lebenssachverhalt begründen. Da für die Prüfung einer Interessenkollision allein auf die vorangegangenen anwaltlichen Berufstätigkeiten abzustellen sei, komme es auf die neuerlichen straf- und disziplinarrechtlichen Verfahren gegen den ersten Bürgermeister nicht an. Zudem seien Anhaltspunkte für einen konkret gegebenen Interessengegensatz nicht ersichtlich.

5. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer sein Vorbringen wiederholte und vertiefte, wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit dem weiteren angegriffenen Beschluss vom 13. Oktober 2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 20. Oktober 2016, zurück. Dem Kostenerstattungsanspruch der Stadt könne nicht entgegengehalten werden, ihr Bevollmächtigter habe mit der Annahme oder Ausübung des am 17. September 2013 erteilten Mandats in der Rechtssache Az. B 5 K 13.640, das auch die Vertretung in dem nachfolgenden Berufungszulassungsverfahren Az. 4 ZB 15.1510 umfasst habe, gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen verstoßen. Bei natürlicher Betrachtungsweise handle es sich nicht um „dieselbe Rechtssache“. Auf einen (nicht nur latenten) Widerstreit der beteiligten Interessen komme es daher nicht mehr an. Die Vertretung der Stadt W. habe in keinem auch nur mittelbaren Sachzusammenhang mit der anwaltlichen Vertretung des ersten Bürgermeisters in den zurückliegenden oder gleichzeitig anhängigen staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gestanden. Diese - mittlerweile nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten - Verfahren hätten allein den Vorwurf eines strafbaren Verhaltens zum Nachteil der Stadt betroffen und die organschaftliche Rechtsstellung des Beschwerdeführers als (früheres) Stadtratsmitglied nicht berührt, auf die der aus kommunalrechtlichen Vorschriften abgeleitete materielle Kostenerstattungsanspruch wie schon zuvor der kommunalverfassungsrechtliche Informationsanspruch auf Abhören der Tonbandaufzeichnungen gestützt worden sei. Dass dem ersten Bürgermeister in allen diesen Verfahren seitens des Beschwerdeführers ein Fehlverhalten im Amt vorgeworfen worden sei, begründe noch keine Teilidentität des den verschiedenen Verfahren zugrunde liegenden Lebenssachverhalts. Eine anwaltliche Aufklärungspflicht der Bevollmächtigten der Stadt dahingehend, ihrer Mandantin ein straf- und disziplinarrechtliches Vorgehen gegenüber dem ersten Bürgermeister anzuraten, habe nicht bestanden. Die anwaltlichen Vertretungsaufträge seien nicht darauf gerichtet gewesen, Ansprüche gegenüber dem ersten Bürgermeister zu verfolgen oder dessen dienstliches Verhalten zu überprüfen. Ein innerer Zusammenhang oder gar ein Interessenkonflikt sei nicht ersichtlich.

II.

1. Mit seiner am 19. Dezember 2016 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV).

Die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 22. Juni 2016 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Oktober 2016 seien unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar. Das Vorliegen einer Interessenkollision nach § 43 a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA werde willkürlich verkannt. Das Verwaltungsgericht habe in dem Beschluss vom 22. Juni 2016 seine Ausführungen zu der hier gegebenen Interessenkollision nicht berücksichtigt. Es habe vielmehr in Verkennung der Sach- und Rechtslage argumentiert, eine von der Vorschrift des § 43 a BRAO erfasste Fallgestaltung liege nur dann vor, wenn bei einer Sachverhaltsidentität der Rechtssache schon einmal eine andere Partei bei derselben Rechtslage im entgegengesetzten Interesse beraten oder vertreten worden sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Es wäre geboten gewesen, auf die Fachkompetenz der Rechtsanwaltskammer Bamberg zurückzugreifen und ein Gutachten einzuholen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe diese tatsächlich und rechtlich nicht zutreffenden Ausführungen wiederholt und ebenfalls argumentiert, bei natürlicher Betrachtungsweise liege nicht dieselbe Rechtssache vor. Auf die zeitliche Identität des Sachverhalts sei nicht abzustellen. Selbst bei nacheinander gelagerten Verfahren könne eine Interessenkollision bestehen. Auch könnten Zufallserkenntnisse im Rahmen eines laufenden Verfahrens - wie vorliegend das Gutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands - nachträglich und dann mit Wirkung ex tunc zu einer Interessenkollision nach § 43 a BRAO führen. Hier liege eine Doppelvertretung mit einem klassischen Interessengegensatz vor. Die anwaltlichen Bevollmächtigten der Stadt hätten nicht deren ersten Bürgermeister im Rahmen der gegen ihn zum Nachteil der Stadt geführten strafrechtlichen Ermittlungs- und Disziplinarverfahren verteidigen und gleichzeitig die Stadt als Partei der hier streitgegenständlichen Verfahren vertreten dürfen. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Stadt hätten sich aus dem Gutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands zwingend Schadensersatzansprüche der Stadt gegen deren ersten Bürgermeister ergeben. Die anwaltlichen Bevollmächtigten der Stadt hätten daher die erforderlichen Maßnahmen mit der Stadt abstimmen und dieser rechtliche Schritte, u. a. zur Verjährungsunterbrechung, gegen den ersten Bürgermeister empfehlen müssen. Zeitgleich hätten die Bevollmächtigten den ersten Bürgermeister in den zum Nachteil der Stadt geführten strafrechtlichen Ermittlungs- und Disziplinarverfahren verteidigt. Das eine Mandat schließe zwingend die ordnungsgemäße Sachbearbeitung des anderen Mandats aus. Die anwaltlichen Bevollmächtigten der Stadt hätten daher alle die Stadt und den ersten Bürgermeister betreffenden Mandate niederlegen müssen.

Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2017 ergänzt der Beschwerdeführer sein Vorbringen. Neben dem Verstoß gegen das grundrechtlich geschützte Willkürverbot sei in seine Eigentumsrechte eingegriffen worden, weil er zu Unrecht trotz Interessenkollision und somit unter Verstoß gegen das gesetzliche Verbot nach § 134 BGB mit Kosten überzogen worden sei.

Im Übrigen wiederholt und vertieft der Beschwerdeführer sein Vorbringen in dem Schriftsatz vom 21. Juli 2017 sowie in weiteren Schriftsätzen vom 15. Februar, 11. April und 31. Juli 2017. Er trägt insbesondere zu der - nach seiner Auffassung - vom ersten Bürgermeister verursachten, äußerst angespannten Finanzsituation der Stadt sowie der mangelnden straf- und disziplinarrechtlichen Ahndung vor.

2. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass innerhalb der zweimonatigen Verfassungsbeschwerdefrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG hinreichend substanziiert geltend gemacht wird, gerade die angefochtene gerichtliche Entscheidung verletze in der Bayerischen Verfassung gewährleistete Grundrechte und beruhe auf dieser Verletzung. Dazu gehört auch, dass nicht nur das vermeintlich verletzte verfassungsmäßige Recht, sondern auch die Handlung oder Unterlassung bezeichnet wird, durch die der Beschwerdeführer verletzt sein soll. Dies bedingt auch den Vortrag des wesentlichen Sachverhalts, aus dem die Rechtsverletzung hergeleitet wird (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 19.7.1979 VerfGHE 32, 91/92 m. w. N.; vom 2.5.2017 - Vf. 64-VI-15 - juris Rn. 19; vom 13.3.2018 - Vf. 31-VI-16 - juris Rn. 31). Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss vollständig und nachvollziehbar dargelegt werden, sodass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint (vgl. VerfGH vom 14.9.2009 BayVBl 2010, 250/251; vom 10.2.2014 -Vf. 53-VI-12 - juris Rn. 17; vom 20.7.2016 - Vf. 74-VI-15 - juris Rn. 17). Der eigene Sachvortrag darf durch Bezugnahmen zwar ergänzt werden, er muss aber aus sich heraus verständlich bleiben. Anlagen können den eigenen Sachvortrag nicht ersetzen. Es kann nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs sein, aufgrund eines undifferenzierten Verweises auf die Anlagen den verfassungsrechtlich relevanten Sachverhalt und die daraus hergeleitete Verletzungsrüge selbst zu ermitteln (VerfGH vom 7.2.2017 - Vf. 84-VI-15 - juris Rn. 19; vgl. zur Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG entsprechenden Vorschrift des § 92 BVerfGG BVerfG vom 21.6.1989 BVerfGE 80, 257/263; vom 23.1.1991 BVerfGE 83, 216/228; vom 23.2.2016 - 2 BvR 63/16 u. a. - juris Rn. 1).

2. Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.

a) Für die Frage, ob der vom Beschwerdeführer behauptete Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) vorliegt, kommt es zunächst nur auf den angegriffenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Oktober 2016 an. Wegen des Gebots der Rechtswegerschöpfung (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG) ist Beschwerdegegenstand immer die letztinstanzliche Entscheidung, auch wenn die Entscheidungen der vorausgegangenen Instanzen in die Verfassungsbeschwerde mit einbezogen werden können (VerfGH vom 7.2.2017 - Vf. 84-VI-15 - juris Rn. 21; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 22). Eine im Instanzenzug vorhergehende Entscheidung wäre für die verfassungsgerichtliche Prüfung nur dann unmittelbar maßgeblich, wenn - wie im Fall der Nichtzulassung eines der Zulassung bedürfenden Rechtsmittels - das letztinstanzliche Gericht keine umfassende materielle Prüfung vornimmt (vgl. dazu VerfGH vom 9.2.2015 VerfGHE 68, 10 Rn. 55; vom 19.2.2015 VerfGHE 68, 55 Rn. 15, jeweils m. w. N.).

Der Verwaltungsgerichtshof hatte vorliegend das inhaltliche Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses im Umfang des Beschwerdeantrags vollständig zu prüfen, da die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2016 ohne Weiteres zulässig war (§§ 165, 151 VwGO). Auf die angegriffenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts könnte es daher nur dann ankommen, wenn die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs gerichtete Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet wäre (vgl. VerfGH vom 27.1.2016 BayVBl 2016, 671 Rn. 22; vom 1.2.2016 BayVBl 2016, 481 Rn. 21; vom 7.2.2017 - Vf. 84-VI-15 - juris Rn. 21), was aus den nachfolgenden Gründen nicht der Fall ist.

b) Die Rüge des Verstoßes gegen das Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV genügt vorliegend nicht dem Substanziierungsgebot des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG.

aa) Die bloße Behauptung, eine gerichtliche Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt den Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht (VerfGH vom 25.8.2015 BayVBl 2016, 15 Rn. 24; vom 18.7.2017 - Vf. 3-VI-16 - juris Rn. 14; vom 13.3.2018 - Vf. 31 -VI-16 - juris Rn. 31). Willkürlich im Sinn des Art. 118 Abs. 1 BV wäre eine gerichtliche Entscheidung nur dann, wenn sie bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet deshalb allein für sich noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.8.2013 VerfGHE 66, 144/152; vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 36 m. w. N.; vom 24.5.2019 -Vf. 23-VI-17 - juris Rn. 69).

bb) Diesen Darlegungsanforderungen wird der Beschwerdeführer nicht ansatzweise gerecht. Die Rüge des Verstoßes gegen das Willkürverbot ist bereits nicht aus sich heraus verständlich.

Der Beschwerdeführer geht in der Beschwerdeschrift weder auf den Inhalt der Regelung des § 43 a Abs. 4 BRAO noch auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs ausreichend ein. Er rügt eine unrichtige Anwendung der Vorschrift des § 43 a Abs. 4 BRAO, die nach der herrschenden - wenngleich umstrittenen -Meinung in der Literatur und der Rechtsprechung ein Verbotsgesetz im Sinn des § 134 BGB darstellt (BGH vom 12.5.2016 NJW 2016, 2561 Rn. 8 m. w. N.), legt jedoch deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht in der erforderlichen Weise dar. Auch setzt er den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs lediglich eine eigene gegenteilige Wertung - zu einer Interessenkollision - entgegen, ohne sich in der Sache mit der angegriffenen Entscheidung und deren Begründung ausreichend auseinanderzusetzen.

Gemäß § 43 a Abs. 4 BRAO ist es einem Rechtsanwalt verboten, widerstreitende Interessen zu vertreten. Die ganz überwiegende Meinung geht davon aus, dass die Einschränkung „in derselben Rechtssache“ als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal mitzulesen ist. Demgemäß konkretisiert § 3 BORA auf der Grundlage der Ermächtigung des § 59 b Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e BRAO das Verbot dahingehend, dass der Rechtsanwalt nicht tätig werden darf, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise im Sinn der §§ 45, 46 BRAO beruflich befasst war (vgl. BGH NJW 2016, 2561 Rn. 6; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl. 2019, § 43 a Rn. 199 m. w. N.). Maßgeblich ist, ob die widerstreitenden Interessen aus einem historischen Vorgang, d. h. demselben Sachverhalt, gegenläufig abzuleiten sind. Der dem Streitstoff in den verschiedenen Verfahren zugrunde liegende historische Vorgang muss zumindest teilweise identisch sein, d. h. sich bei natürlicher Betrachtungsweise auf ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis zurückführen lassen (vgl. Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl. 2015, § 43 a Rn. 142 f.; Henssler, a. a. O., Rn. 200 m. w. N.; Träger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl. 2016, § 43 a Rn. 61). Dabei bestimmt sich die (Teil-)Identität zweier Rechtssachen nach dem sachlichrechtlichen Inhalt des anwaltlichen Mandats (Träger, a. a. O., Rn. 61; Zuck in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. 2014, § 3 BORA Rn. 5).

Der Beschwerdeführer legt in der Verfassungsbeschwerde schon nicht dar, welches konkrete verwaltungsgerichtliche Verfahren dem Kostenfestsetzungsbeschluss, der zugunsten der anwaltlichen Bevollmächtigten der Stadt erging, zugrunde liegt. Der Beschwerdeschrift kann daher der sachlichrechtliche Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Mandats der anwaltlichen Bevollmächtigten der Stadt nicht entnommen werden. Nicht ausreichend ist, dass den vom Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde als Anlagen A 2 und A 3 vorgelegten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 22. Juni 2016 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Oktober 2016 entnommen werden kann, in welcher Rechtssache die anwaltlichen Bevollmächtigten die Stadt vertraten.

Der Verfassungsbeschwerde fehlt es weiter an der konkreten Beschreibung einer (Teil-)Identität der Mandate der für die Stadt und deren ersten Bürgermeister tätigen Rechtsanwälte sowie einer Interessenkollision, da der Beschwerdeführer auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zu der fehlenden Teilidentität nicht ausreichend eingeht. Das Gericht begründet in seiner Entscheidung vom 13. Oktober 2016 ausführlich, dass ein von § 43 a Abs. 4 BRAO, § 3 Abs. 1 BORA erfasster Fall der Interessenkollision nicht vorliege, weil der dem Streitstoff in den verschiedenen Verfahren zugrunde liegende historische Vorgang auch nicht teilweise identisch sei. Eine Teilidentität des den verschiedenen Verfahren zugrunde liegenden Lebenssachverhalts lasse sich nicht damit begründen, dass es in allen diesen Verfahren der erste Bürgermeister der Stadt gewesen sei, dem seitens des Beschwerdeführers ein Fehlverhalten im Amt vorgeworfen werde. Die Behauptung des Beschwerdeführers, selbst Zufallserkenntnisse im Rahmen eines laufenden Verfahrens könnten zu einer Interessenkollision führen, ist nicht geeignet, zumindest eine Teilidentität der Mandate und damit einen Verstoß gegen § 43 a BRAO zu begründen.

Auch im Übrigen kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers ein - ausreichend substanziiert dargelegter - Verstoß gegen das Willkürverbot nicht entnommen werden. So begründet der Beschwerdeführer seine Behauptung nicht, Identität der Rechtssache sei nur ein Aspekt von § 43 a BRAO i. V. m. § 3 BORA, bilde aber nicht abschließend alle Tatbestandsvarianten der genannten Vorschriften ab. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers erschließt sich auch nicht, aus welchem Grund die Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer Bamberg erforderlich gewesen wäre. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof stellten offensichtlich auf zeitliche Identität ab, legt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss dar, dass kein auch nur mittelbarer Sachzusammenhang mit der anwaltlichen Vertretung des ersten Bürgermeisters in den zurückliegenden oder gleichzeitig anhängigen staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren bestanden habe (vgl. S. 4 des Beschlusses).

c) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde ferner, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Eigentumsgrundrechts (Art. 103 BV) rügt.

Die im Schriftsatz vom 21. Juli 2017 geltend gemachte Rüge wurde erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG erhoben. Nach Ablauf der genannten Frist kann die Beschwerdebegründung zwar noch in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ergänzt werden; fehlende notwendige Bestandteile der Verfassungsbeschwerde können jedoch nicht mehr wirksam nachgeschoben werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.2.1994 VerfGHE 47, 47/50; vom 16.8.2017 BayVBl 2018, 375 Rn. 24; vom 13.3.2018 - Vf. 31 -VI-16 - juris Rn. 32). Davon abgesehen kann bei der fachgerichtlichen Anwendung von Bundesrecht - wie hier - die Verletzung weiterer materieller Grundrechte der Bayerischen Verfassung ohne erfolgreiche Rüge einer Verletzung des Willkürverbots nicht geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.3.2004 VerfGHE 57, 16/20; vom 8.2.2019 - Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 36). Zudem wird durch eine Kostenforderung regelmäßig nicht das konkrete Eigentum als Bestand der durch die Rechtsordnung anerkannten einzelnen Vermögenswerte betroffen (VerfGH 24.5.2019 - Vf. 23-VI-17 - juris Rn. 47).

IV.

Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 1.000 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).

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Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 22. Juli 2019 - Vf. 64-VI-16 zitiert 8 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 92


In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 46 Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte


(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind. (2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genan

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 45 Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung


(1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er1.in derselben Rechtssache bereits tätig geworden ist alsa)Richter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes oder als im Vorbereitungsdienst bei diesen Personen tätiger Referendar,b)Schi

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2016 - 4 C 16.1291

bei uns veröffentlicht am 13.10.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 406,50 Euro festgesetzt. G

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2015 - 4 ZB 15.1510

bei uns veröffentlicht am 20.11.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.107,72 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 22. Juni 2016 - B 5 M 16.115

bei uns veröffentlicht am 22.06.2016

Tenor 1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. 1. Der als Rechtsanwalt tätige Antragsteller war bis zum 30. April 2014 Mitglied des Stadtrates de

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Tenor

1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

1. Der als Rechtsanwalt tätige Antragsteller war bis zum 30. April 2014 Mitglied des Stadtrates der Antragsgegnerin; er hatte in dem kommunalverfassungsrechtlichen Klageverfahren Az. B 5 K 11.594 die Verpflichtung der anwaltlich vertretenen Antragsgegnerin begehrt, ihn Tonbandaufnahmen von Ausschuss- und Stadtratssitzungen anhören zu lassen. Mit rechtskräftigem Urteil vom 26. April 2013 hatte das Gericht diese Klage abgewiesen und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. In der Folgezeit begehrte er die Erstattung der ihm in dem Verfahren entstandenen Kosten. Die hierauf gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Juni 2015 ab (Az. B 5 K 13.640); der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg (BayVGH, B.v. 20.11.2015 Az. 4 ZB 15.1510). Nachdem die Kostenbeamtin des Gerichts die vom Antragsteller für das Klageverfahren zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 621,78 Euro festgesetzt hatte (Beschluss vom 28.10.2015), setzte sie mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Dezember 2015 die vom Antragsteller an die Antragsgegnerin für das Verfahren auf Zulassung der Berufung zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 406,50 Euro fest.

2. Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 28. Dezember 2015 beantragte der Antragsteller,

die Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Dezember 2015.

Zur Begründung trug er - ergänzt durch sein Vorbringen in den Schriftsätzen vom 18. und 22. Januar 2016 sowie vom 17. Februar 2016 - vor, dass gegen den ersten Bürgermeister der Antragsgegnerin ein Disziplinar- und erneut ein Ermittlungsverfahren (Az. 16 Js 12323/13) und geführt werde; die Verteidigung erfolge durch die hiesigen Prozessbevollmächtigten. Es bestehe eine Interessenkollision. Mit Übernahme der Verteidigung, die erstmals in dem wegen Betrugs und Untreue im Amt im Jahr 2008 geführten Ermittlungsverfahren (Az.: StA Hof 16 Js 16705/08) erfolgt sei, hätten die Prozessbevollmächtigten die Antragsgegnerin nicht weiter vertreten dürfen, sondern - vor allem nach Kenntnis eines Gutachtens des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands - empfehlen müssen, rechtliche Schritte gegen den ersten Bürgermeister zu ergreifen. Der Anwaltsvertrag sei wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot nach § 134 BGB nichtig. Es liege ein Verstoß gegen die Pflicht aus § 43a Abs. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vor, so dass der Vergütungsanspruch wegfalle. Das Vertretungsverbot betreffe alle Verfahren, die die Prozessbevollmächtigten für die Antragsgegnerin geführt hätten; es bestehe jeweils ein Rückvergütungsanspruch.

Bereits mit Schriftsatz vom 18. Januar 2016 hatten die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin beantragt,

die Erinnerung zurückzuweisen.

Sie führten aus, die Straf- und Disziplinarverfahren gegen den ersten Bürgermeister stünden in keinem Zusammenhang mit dem Verfahren Az. B 5 K 11.594. Es bestehe keine Interessenkollision, weil sich aus den Stadtratsbeschlüssen keine Regressforderung gegen den ersten Bürgermeister ergebe. Ergänzend führten sie am 8. Februar 2016 aus, dass ihnen die Antragsgegnerin in dem Verfahren Az. B 5 K 11.594 am 13. Oktober 2011 Vollmacht erteilt habe; das klageabweisende Urteil sei am 26. April 2013 ergangen. Die Vertretung des ersten Bürgermeisters in dem Ermittlungsverfahren sei erst im Jahr 2015 erfolgt.

Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 legte die Urkundsbeamtin die Erinnerung dem Gericht zur Entscheidung vor. Die Erinnerung sei unbegründet, weil die straf- und disziplinarrechtlichen Verfahren gegen den ersten Bürgermeister in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden kommunalverfassungsrechtlichen Verfahren und der damit verbundenen Kostenfestsetzung des Erstattungsanspruches der obsiegenden Partei stünden.

Mit Schriftsätzen vom 16. März 2016 und vom 11. Mai 2016 widersprachen die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin dem Vorwurf einer Interessenkollision. Die Antragsgegnerin habe anwaltliche Vertretungen vor dem Verwaltungsgericht zur Abwehr von Forderungen Dritter übertragen, so z. B. gegen die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen (B 2 E 08.244 und B 2 E 08.1234), gegen eine Dienstunfallanerkennung (B 5 K 13.896), gegen Zuwendungsrückforderungen des Freistaates Bayern (B 5 K 12.299), wegen Ordnungs- bzw. Zwangsgeldverhängung/Unterlagenherausgabe (B 5 K 14.551, 550, 518) sowie in der Klage, die der hiesigen Kostensache zugrunde lägen (B 5 K 13.640; 4 ZB 15.1510). Hierbei liege keine Interessenkollision vor. Keines dieser Mandate habe eine Vertretung der Antragsgegnerin auch gegen deren ersten Bürgermeister eingeschlossen. Umgekehrt bewirke auch die Vertretung des ersten Bürgermeisters im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hof keine Interessenkollision, weil kein gegenläufiger Überprüfungs- oder Vertretungsauftrag der Antragsgegnerin gegen deren ersten Bürgermeister vorgelegen habe. Die Staatsanwaltschaft Hof habe das Ermittlungsverfahren (Az.: 16 Js 16705/08) gem. § 170 Abs. 2 StPO am17. Dezember 2009 eingestellt.

Mit Schriftsätzen vom 28. April 2016 und vom 20. Juni 2016 trug der Antragsteller ergänzend vor, dass § 3 der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) auch sogenannte Zufallserkenntnisse erfasse. Aufgrund der Kenntnisse im Verfahren Az. B 5 K 14.551 hätten die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zwingend alle diesbezüglichen Mandate sowohl die Antragsgegnerin als auch deren ersten Bürgermeister betreffend niederlegen müssen. Das sei nicht erfolgt. Es werde beantragt, zur Frage der Interessenkollision eine Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Gegen den Beschluss der Staatsanwaltschaft Hof vom 18. Mai 2016, dass neuerliche Ermittlungsverfahren (Az. 16 Js 12323/13) einzustellen, habe er Beschwerde eingelegt.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Über die Kostenerinnerung entscheidet die Kammer, weil die Kostengrundentscheidung in dem aufgrund der Kammersitzung vom 16. Juni 2015 erlassenen Urteil getroffen worden war (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., 2014, Rn. 3 zu § 165; VG Augsburg, B.v. 21.8.2015 - Au 4 M 15.726 - Juris Rn. 29; VG München, B.v. 23.5.2011 - M 12 M 10.3347 - Juris Rn. 9).

2. Die zulässige Kostenerinnerung hat in der Sache keinen Erfolg.

Es kann offenbleiben, ob ein Rechtsanwaltsvertrag nach § 134 BGB nichtig ist, wenn ein Rechtsanwalt entgegen § 43a Abs. 4 BRAO widerstreitende Interessen vertritt, weil in einer solchen Konstellation auf jeden Fall der Anspruch auf gesetzliche Gebühren, die im Zeitpunkt des Verstoßes noch nicht verdient sind, entfällt (vgl. zum Meinungsstand: LG Saarbrücken, U.v. 16.1.2015 - 13 S 124/14 - NJW-Spezial 2015, 203 m. w. N.).

Letztlich bedarf diese Frage aber keiner Klärung, weil hier zur Überzeugung des Gerichts kein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO vorliegt. Nach dieser Vorschrift darf ein Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten. Grundlagen dieser Regelung sind das Vertrauensverhältnis zum Mandanten, die Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und die im Interesse des Gemeinwohls in Gestalt der Rechtspflege gebotene Gradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung (Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl. 2016, Rn. 54 zu § 43a BRAO). Dabei verpflichtet diese Norm den Rechtsanwalt nur im Rahmen seiner anwaltlichen Berufsausübung und knüpft dabei an seine berufliche Vorbefassung an; sie erfasst also alle vorangegangenen anwaltlichen Berufstätigkeiten (Feuerich/Weyland, a. a. O., Rn. 56 zu § 43a BRAO; Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl. 2014, Rn. 196 zu § 43a).

Eine von dieser Vorschrift erfasste Fallgestaltung liegt dann vor, wenn bei einer Sachverhaltsidentität der Rechtsanwalt schon einmal eine andere Partei in derselben Rechtssache im entgegengesetzten Interesse beraten oder vertreten hat. Maßgeblich für den Begriff „derselben Rechtssache” ist der sachlich rechtliche Inhalt des anvertrauten Interesses, also das anvertraute materielle Rechtsverhältnis, welches bei natürlicher Betrachtungsweise auf ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen ist. Dabei kommt es nicht auf den einzelnen Anspruch sondern auf das zugrundeliegende einheitliche Lebensverhältnis an, welches auch durch einen längeren Zeitablauf nicht aufgehoben wird. Maßgeblich ist, ob eine Identität der Tatsachen und der Interessengesamtheit besteht bzw. ob die neue Sache noch zu dem ursprünglich dem Rechtsanwalt anvertrauten materiellen Rechtsverhältnis gehört, ohne dass es sich um ein und dasselbe Verfahren handeln muss. Dieselbe Rechtssache liegt vielmehr auch dann vor, wenn in Verfahren verschiedener Art und verschiedener Zielrichtungen ein und derselbe Sachverhalt von rechtlicher Bedeutung sein kann (Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl. 2016, Rn. 60 ff. zu § 43a). Ausreichend ist eine Teilidentität des historischen Vorganges. Der Interessengegensatz muss allerdings konkret gegeben sein, das Anknüpfen an einen möglichen, tatsächlich aber nicht bestehenden (latenten) Interessenkonflikt genügt demgegenüber nicht (vgl. BGH B.v. 16.1.2013 - IV ZB 32/12 - NJW 2013, 1247; U.v. 23.4.2012 - AnwZ (Brfg) 35/11 - NJW 2012, 3039/3041).

Gemessen daran liegt hier kein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO vor. Nach Auffassung des Gerichts, das seine Überzeugung zu der aufgeworfenen Rechtsfrage erlangen konnte, ohne vorher - wie vom Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 20. Juni 2016 beantragt - eine Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer einholen zu müssen, liegt hier keine Interessenkollision vor, die in dem streitgegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren der unbefangenen Ausübung des Mandats durch die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin entgegengestanden hätte. Denn die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin haben - mangels Sachverhaltsidentität - nicht eine andere Partei in derselben Rechtssache im entgegengesetzten Interesse beraten oder vertreten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin den ersten Bürgermeister in den Jahren 2008 und 2009 in dem gegen ihn wegen des Verdachts auf Betrug und Untreue im Amt von der Staatsanwaltschaft Hof geführten (Az. 16 Js 16705/08) und mit Beschluss vom 17. Dezember 2009 gemäß § 170 Abs. 2 StPO, d. h. mangels hinreichendem Tatverdacht eingestellten Ermittlungsverfahren vertreten haben. Denn der Sachverhalt, der dem gegen den ersten Bürgermeister der Antragsgegnerin geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrunde gelegen hat, und der Sachverhalt, auf dem das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren, welches als gegen die Antragsgegnerin geführte kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit darauf gerichtet war, den Antragsteller als (damaligem) Mitglied des Stadtrats der Antragsgegnerin Tonbandaufnahmen von Ausschuss- und Stadtratssitzungen anhören zu lassen, beruht hat, sind bei natürlicher Betrachtungsweise gerade nicht auf ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen. Es kann insbesondere nicht die Rede davon sein, dass in diesen beiden Sachverhalten ein und derselbe historische Vorgang von rechtlicher Bedeutung ist (zu diesem Ansatz: OLG München U.v. 2.10.1996 - 21 U 3394/96 - NJW 1997, 1313/1314; Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl. 2015, Rn. 142 zu § 43a). Allein der Umstand, dass die Beteiligten - jedenfalls bis zum Ausscheiden des Antragstellers aus dem Stadtrat der Antragsgegnerin - durch eine kommunalverfassungsrechtliche „Klammer“ miteinander verbunden waren, vermag die Annahme eines zumindest teilweise identischen Lebenssachverhalts nicht zu begründen.

Angesichts der Tatsache, dass - wie oben dargelegt - für die Prüfung einer Interessenkollision gemäß § 43a Abs. 4 BRAO allein auf die vorangegangenen anwaltlichen Berufstätigkeiten abzustellen ist, kommt es auf die neuerlichen, d. h. nach Rechtshängigkeit der der Kostenerinnerung zugrundeliegenden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren eingeleiteten straf- und disziplinarrechtlichen Verfahren gegen den ersten Bürgermeister der Antragsgegnerin ersichtlich nicht an. Abgesehen davon, dass die Staatsanwaltschaft Hof - nach Vortrag des Antragstellers - mittlerweile auch das neuerliche Ermittlungsverfahren (Az. 16 JS 12323/13) eingestellt hat, führte das, selbst wenn man diese anwaltlichen Berufstätigkeiten in die Prüfung mit einbezöge, aus den soeben dargelegten Gründen ebenfalls nicht zur Annahme einer Interessenkollision und damit zu keiner anderen Beurteilung. Zudem sind Anhaltspunkte für einen konkret gegebenen Interessengegensatz (so: BGH B.v. 16.1.2013 - IV ZB 32/12 - NJW 2013, 1247; U.v. 23.4.2012 - AnwZ (Brfg) 35/11 - NJW 2012, 3039/3041) nicht ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, weil Teil 5 des als Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG erlassenen Kostenverzeichnisses keinen entsprechenden Gebührentatbestand enthält.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 406,50 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. Dezember 2015, mit dem die von ihm zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin für das unter dem Aktenzeichen 4 ZB 15.1510 geführte Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 406,50 Euro festgesetzt wurden. Er macht geltend, die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin hätten deren ersten Bürgermeister in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vertreten und seien daher wegen einer insoweit bestehenden Interessenkollision gemäß § 43a Abs. 4 BRAO an einer Vertretung der Antragsgegnerin gehindert gewesen, so dass ihnen auch kein Vergütungsanspruch zustehe.

Mit Beschluss vom 22. Juni 2016 wies das Verwaltungsgericht Bayreuth die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss gerichtete Erinnerung zurück. Eine Interessenkollision und damit ein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO liege nicht vor. Die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin hätten - mangels Sachverhaltsidentität - nicht eine andere Partei in derselben Rechtssache im entgegengesetzten Interesse beraten oder vertreten. Der Sachverhalt in dem gegen den ersten Bürgermeister wegen des Verdachts auf Betrug und Untreue im Amt geführten Ermittlungsverfahren und der Sachverhalt im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren, dem eine kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit zugrunde liege, seien bei natürlicher Betrachtungsweise nicht auf ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen. Es könne insbesondere nicht die Rede davon sein, dass in beiden Verfahren ein und derselbe historische Vorgang von rechtlicher Bedeutung sei. Allein der Umstand, dass die Beteiligten durch eine kommunalverfassungsrechtliche „Klammer“ verbunden gewesen seien, könne keinen teilweise identischen Lebenssachverhalt begründen. Da für die Prüfung einer Interessenkollision allein auf die vorangegangenen anwaltlichen Berufstätigkeiten abzustellen sei, komme es auf die neuerlichen straf- und disziplinarrechtlichen Verfahren gegen den ersten Bürgermeister der Antragsgegnerin nicht an. Zudem seien Anhaltspunkte für einen konkret gegebenen Interessengegensatz auch hier nicht ersichtlich.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im Kostenverfahren und in den vorangegangenen Klageverfahren verwiesen.

II.1. Die Beschwerde des Antragstellers (§§ 146 ff. VwGO) gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Erinnerung (§§ 165, 151 VwGO) ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Dezember 2015 zu Recht zurückgewiesen. Dem Kostenerstattungsanspruch der Antragsgegnerin kann nicht entgegengehalten werden, dass ihr Bevollmächtigter mit der Annahme oder Ausübung des am 17. September 2013 erteilten Mandats in der Rechtssache Az. B 5 K 13.640, das auch die Vertretung in dem nachfolgenden Berufungszulassungsverfahren Az. 4 ZB 15.1510 umfasste, gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen verstoßen habe, was zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrags geführt hätte (vgl. BGH, U.v. 12.5.2016 - IX ZR 241/14 - NJW 2016, 2561 Rn. 7 ff).

Ein von § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 Abs. 1 BORA erfasster Fall der Interessenkollision kann nur vorliegen, wenn es sich bei natürlicher Betrachtungsweise um „dieselbe Rechtssache“ handelt (vgl. Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl. 2014, § 43a Rn. 199 m. w. N.). Der dem Streitstoff in den verschiedenen Verfahren zugrundeliegende historische Vorgang muss danach zumindest teilweise identisch sein, d. h. sich bei natürlicher Betrachtungsweise auf ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis zurückführen lassen (vgl. Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl. 2015, § 43a Rn. 142; Henssler, a. a. O., Rn. 200 m. w. N.) Schon daran fehlt es hier, so dass es auf die weitere Voraussetzung eines (nicht nur latenten) Widerstreits der beteiligten Interessen nicht mehr ankommt.

Die streitgegenständliche Kostenforderung der Antragsgegnerin beruht auf deren Obsiegen in einem Klageverfahren, in welchem der als Rechtsanwalt tätige Antragsteller aufgrund seiner damaligen Stellung als Stadtratsmitglied einen aus kommunalrechtlichen Vorschriften abgeleiteten materiellen Kostenerstattungsanspruch in Bezug auf ein vorangegangenes Verwaltungsstreitverfahren verfolgt hatte. Mit der erfolglos gebliebenen früheren Klage (Az. 5 K 11.594; Urteil vom 26.4.2013) hatte er die Antragsgegnerin verpflichten wollen, ihm das Abhören von Tonbandaufnahmen aus zurückliegenden Ausschuss- und Ratssitzungen zu erlauben. Den Bevollmächtigten der Antragsgegnerin war das Mandat zur Vertretung in dieser Angelegenheit am 13. Oktober 2011 erteilt worden.

Die gerichtliche Vertretung der Antragsgegnerin in Bezug auf den vom Antragsteller geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch stand in keinem auch nur mittelbaren Sachzusammenhang mit der anwaltlichen Vertretung des ersten Bürgermeisters in den zurückliegenden oder gleichzeitig anhängigen staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren. Denn diese Verfahren, die mittlerweile nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden, betrafen allein den Vorwurf eines strafbaren Verhaltens (insbesondere nach § 266 StGB) zum Nachteil der Antragsgegnerin und berührten in keiner Weise die organschaftliche Rechtsstellung des Antragstellers als (früheres) Stadtratsmitglied, auf die der Kostenerstattungsanspruch wie schon zuvor der Anspruch auf Abhören der Tonbandaufzeichnungen gestützt war. Dass es in allen diesen Verfahren der erste Bürgermeister der Antragsgegnerin war, dem seitens des Antragstellers ein Fehlverhalten im Amt vorgeworfen wurde, begründete noch keine Teilidentität des den verschiedenen Verfahren zugrundeliegenden Lebenssachverhalts.

Soweit der Antragsteller vorträgt, die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin hätten es pflichtwidrig unterlassen, ihrer Mandantin ein straf- und disziplinarrechtliches Vorgehen gegenüber dem ersten Bürgermeister anzuraten, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die anwaltlichen Vertretungsaufträge nicht darauf gerichtet waren, Ansprüche der Antragsgegnerin gegenüber ihrem ersten Bürgermeister zu verfolgen oder dessen dienstliches Verhalten zu überprüfen. Darüber hinaus ist auch insoweit nicht ersichtlich, inwiefern die behauptete anwaltliche Aufklärungspflicht in Bezug auf ein straf- und dienstrechtlich relevantes Fehlverhalten des ersten Bürgermeisters in gemeindlichen Haushaltsangelegenheiten mit der gleichzeitigen Wahrnehmung der Interessen der Antragsgegnerin beim Streit um den kommunalverfassungsrechtlichen Informations- und Kostenerstattungsanspruch eines einzelnen Stadtratsmitglieds in einem inneren Zusammenhang stehen oder gar damit in Konflikt geraten könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.107,72 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten, die ihm im Zusammenhang mit einer vorangegangenen kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeit entstanden sind.

Der Kläger, der als Rechtsanwalt tätig ist, führte als Mitglied des Stadtrats der Beklagten gegen diese ein Verwaltungsstreitverfahren mit dem Ziel, Tonbandaufnahmen aus bestimmten früheren Ausschuss- und Ratssitzungen anhören zu dürfen, die gemäß einer damaligen Geschäftsordnungsregelung für die Dauer von sieben Jahren aufbewahrt wurden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 26. April 2013 ab und erlegte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf. Auf das Abhören der Tonbänder bestehe kein Anspruch, da sich mögliche Auskunftsansprüche nicht auf Daten beziehen könnten, die rechtswidrig aufbewahrt würden. Nach Art. 12 Abs. 1 BayDSG seien personenbezogene Daten in Dateien zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sei. Die Tonbänder seien daher nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen und dürften bis dahin Außenstehenden nicht zugänglich gemacht werden (Az. B 5 K 11.594).

Im damaligen Verfahren fielen laut Kostenrechnung vom 17. Mai 2013 Gerichtskosten in Höhe von 588,00 Euro an. Mit Beschluss vom 2. Juli 2013 setzte das Gericht die vom Kläger an die anwaltlich vertretene Beklagte zu erstattenden Verfahrenskosten auf 1.516,65 Euro nebst Zinsen seit 1. Juli 2013 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins fest.

Der Kläger verlangte daraufhin von der Beklagten Erstattung der von ihm zu zahlenden Gerichts- und Verfahrenskosten. Nachdem dies vom Stadtrat der Beklagten abgelehnt worden war, erhob er beim Verwaltungsgericht Bayreuth Klage mit dem Antrag,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.107,72 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab 30. Juli 2013 zu zahlen.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs stehe ihm ein Kostenerstattungsanspruch zu, wobei er auf eine Geltendmachung der eigenen Rechtsanwaltsgebühren verzichte. Die Beklagte habe mit der Tonbandprotokollierung jahrelang gegen Datenschutzrecht verstoßen; ohne das Gerichtsverfahren wäre es zu weiteren Datenschutzverstößen gekommen. Schon bei einer Reihe anderer Rechtsverstöße sei das zuständige Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde nie eingeschritten, so dass dessen Befassung auch hier nicht zielführend gewesen wäre. Zudem habe das Landratsamt den Datenschutzverstoß nicht einmal ansatzweise erkannt.

Mit Urteil vom 16. Juni 2015 wies das Verwaltungsgericht Bayreuth die Klage ab. Dem Anspruch könne allerdings nicht entgegengehalten werden, dass nach dem Urteil vom 26. Juni 2013 der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Die gerichtliche Kostenlastentscheidung und der darauf beruhende Kostenfestsetzungsbeschluss entfalteten keine Sperrwirkung; von der Kostentragung im Verhältnis der Verfahrensbeteiligten untereinander und im Verhältnis zum Gericht sei die Frage zu unterscheiden, wer die Kosten im Innenverhältnis nach materiellem Recht endgültig zu tragen habe. Ein Erstattungsanspruch ergebe sich hier weder aus einer direkten noch aus einer analogen Anwendung des Art. 20a GO, da es sich bei den einem Gemeinderatsmitglied in einem Kommunalverfassungsstreit auferlegten Kosten nicht um einen materiellen Aufwand handle, der üblicherweise mit der Wahrnehmung des kommunalen Mandats verbunden sei. Die Aufwendungen seien dem Ratsmitglied nicht aus seiner Tätigkeit für die Gemeinde entstanden; solche Streitigkeiten zielten vielmehr darauf ab, die im Kommunalverfassungsrecht wurzelnden Ansprüche gegenüber der Gemeinde zur Geltung zu bringen. Der Kläger habe auch keinen Kostenerstattungsanspruch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen einem Kommunalorgan oder Organteil die Kosten aus einem Kommunalverfassungsstreitverfahren zu erstatten seien, werde in der obergerichtlichen Judikatur unterschiedlich beantwortet. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wurzele der kommunalverfassungsrechtliche Erstattungsanspruch im Mitgliedschaftsrecht des einzelnen Gemeinderats. Angesichts der durch gegenseitige Rücksichtnahmepflichten geprägten Sonderrechtsverbindung zwischen dem einzelnen Gemeinderatsmitglied und der Gemeinde sei danach eine Kostenerstattung im Anschluss an einen Organstreit nur gerechtfertigt, wenn die Anrufung des Gerichts zur Durchsetzung individueller Mitgliedschaftsrechte als ultima ratio unumgänglich gewesen sei, weil alle zumutbaren Maßnahmen zur außergerichtlichen Durchsetzung der organschaftlichen Rechte ohne Erfolg geblieben seien. Aus der (Mit-) Verantwortung des einzelnen Gemeinderatsmitglieds für die berechtigten Interessen der Gemeinde (Gebot sparsamer Haushaltsführung) folge grundsätzlich die Obliegenheit, zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Rechtsaufsichtsbehörde anzurufen. Hieran gemessen stehe dem Kläger der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zu. Die Anrufung des Gerichts im „Tonbandstreit“ sei nicht als ultima ratio unumgänglich gewesen, weil die vorherige Befassung der Rechtsaufsichtsbehörde möglich und zumutbar gewesen sei. Allein die vom Kläger geäußerte Vermutung eines Untätigbleibens rechtfertige es nicht, von einer Befassung der - als Staatsbehörde an Recht und Gesetz gebundenen - Rechtsaufsichtsbehörde abzusehen. Es komme auch nicht darauf an, ob die Geschäftsordnung der Beklagten mit der darin geregelten siebenjährigen Aufbewahrungsfrist für Tonbandaufzeichnungen bei ihrem Erlass rechtsaufsichtlich angezeigt bzw. genehmigt worden sei. Dies entbinde nicht von einer Einschaltung der Rechtsaufsichtsbehörde in - bei der Normanwendung auftretenden - konkreten Zweifelsfragen, die vorliegend unterblieben sei. Die Rechtsaufsichtsbehörde sei mit dem Thema das Abhörens bzw. der Aufbewahrung der Stadtratsprotokolle im Allgemeinen bzw. mit der Datenschutzproblematik im Besonderen nicht befasst gewesen. Zudem sei es dem Kläger im Ausgangsverfahren gerade nicht um eine Bereinigung der Datenschutzverstöße gegangen, sondern er habe im Gegenteil die Tonbänder abhören und damit - unter Ausnutzung bzw. Perpetuierung der Datenschutzverstöße - von der rechtswidrigen Datensammlung und -aufbewahrung der Beklagten profitieren wollen. Die zugrunde liegende Datenschutzproblematik habe er nicht erkannt; erst auf gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung habe sich die datenschutzrechtliche Problematik herauskristallisiert. Ihre Bereinigung im Nachgang zum Gerichtsurteil vom 26. April 2013 erweise sich damit als „positiver Nebeneffekt“, der im Ausgangspunkt nicht auf den Kläger zurückzuführen sei und damit auch keinen Kostenerstattungsanspruch rechtfertige.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

a) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Beklagte hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B. v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515/516 m. w. N.).

Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe schlicht die Behauptungen des Klägers negiert und ignoriert, dass die Einschaltung des Landratsamts als Rechtsaufsichtsbehörde sinnlos und eine bloße „Förmelei“ gewesen wäre. Das jahrelange, vorsätzlich rechtswidrige und ausschließlich politischen Gründen geschuldete Nichtreagieren des Landratsamts habe zur völligen finanziellen Handlungsunfähigkeit der Beklagten geführt. Durch fortgesetztes „Bossing“ des amtierenden ersten Bürgermeisters sei eine Fülle von Mitarbeitern der Beklagten psychisch schwer erkrankt. Aus politischen Gründen habe der Landrat auch das zuständige Innenministerium in einem den Bürgermeister betreffenden Verfahren bewusst falsch informiert. Mittlerweile habe sich zudem herausgestellt, dass die Beklagte regelmäßig gegen den Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit nach Art. 52 Abs. 2 GO verstoße, da die in der Geschäftsordnung vorgeschriebenen Anschläge an den Amtstafeln nicht regelmäßig und zuverlässig erfolgten und der Anschlag an der Tür des Sitzungssaals nicht nachprüfbar sei.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats (U. v. 14.8.2006 - 4 B 05.939 - juris; bestätigt durch BVerwG, B. v. 22.2.2007- 8 B 84/06 - juris) zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Kostenerstattungsanspruch hier schon deshalb ausscheidet, weil die Anrufung des Gerichts zur Durchsetzung der individuellen Mitgliedschaftsrechte des Klägers mangels vorheriger Anrufung der Rechtsaufsichtsbehörde nicht als unumgänglich anzusehen war. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die zuständige Abteilung des Landratsamts bzw. der Landrat persönlich in der Vergangenheit wiederholt rechtswidriges Verhalten von Organen der Beklagten geduldet oder sogar aktiv gefördert habe. Denn zum einen handelt es sich bei den insoweit vom Kläger geschilderten Vorgängen ersichtlich um solche, deren rechtliche Bewertung jedenfalls derzeit nicht sicher feststeht und aus denen daher keine zwingenden Schlüsse im Hinblick auf eine generelle Parteilichkeit der unteren Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 110 Satz 1 GO) und ihres Leiters gezogen werden können. Zum anderen betreffen die angeführten Punkte (Haushaltsführung der Gemeinde; Führungsverhalten des Landrats gegenüber Mitarbeitern) völlig andere Bereiche als die hier maßgebliche Frage, ob einem Stadtratsmitglied das Abhören vorhandener Tonbandmitschnitte aus früheren Rats- und Ausschusssitzungen verwehrt werden darf. Dass das Landratsamt und ggf. auch die Regierung als obere Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 110 Satz 3 GO) zu dieser speziellen Rechtsfrage von vornherein nur in politisch einseitiger Form Stellung nehmen würden, stand aus damaliger (objektiver) Sicht keineswegs mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest. Der Kläger trägt auch nicht vor, dass die staatliche Rechtsaufsicht den Mitwirkungsrechten „oppositioneller“ Mitglieder im Stadtrat der Beklagten in vergleichbaren Fällen nicht angemessen Rechnung getragen hätte. Seine pauschale Annahme, bei einer Einschaltung des Landratsamts vor Beschreiten des Rechtswegs wäre es zu keiner ernsthaften Prüfung gekommen, stellt somit eine bloße Spekulation dar, die das Verwaltungsgericht nicht veranlassen musste, den damit verbundenen Beweisanregungen nachzugehen. Die den Kläger treffende Obliegenheit, sich vor der Einleitung einer Kommunalverfassungsstreitigkeit um eine rechtsaufsichtliche Klärung zu bemühen, bestand im Übrigen unabhängig davon, ob sich der Bürgermeister und der Stadtrat der Beklagten in anderer Hinsicht rechtmäßig verhielten; daher kann es auf die erstmals im Berufungszulassungsverfahren monierte Praxis der öffentlichen Bekanntgabe von Sitzungsterminen im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht ankommen.

b) Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen würde (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der besondere Schwierigkeitsgrad einer Rechtsstreitigkeit folgt nicht bereits daraus, dass darüber eine Kammer des Verwaltungsgerichts und nicht der Einzelrichter entschieden hat (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2013 - 4 ZB 12.2144 - juris Rn. 19; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124 Rn. 8 m. w. N.). Ebenso wenig kann die - im Wesentlichen von der Geschäftsbelastung des zuständigen Spruchkörpers abhängige - Dauer des Verfahrens (vgl. OVG LSA, B. v. 7.5.1999 - A 2 S 236/99 - juris Rn. 5) oder der - im vorliegenden Fall vor allem durch umfangreiche Anlagen zum Klageschriftsatz bewirkte - ungewöhnliche Umfang des Gerichtsakts eine über das Normalmaß hinausgehende rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit indizieren.

c) Die Berufung ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukäme (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Hinweis des Klägers, dass andere Oberverwaltungsgerichte in vergleichbaren Fällen einen Kostenerstattungsanspruch schon dann annehmen, wenn die Klageerhebung im Kommunalverfassungsstreitverfahren nicht mutwillig bzw. nicht aus sachfremden Gründen erfolgt ist, begründet keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf, da die abweichende Rechtsprechung der genannten Gerichte auf anderen gesetzlichen Grundlagen beruht. Wie bereits im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts dargelegt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht erst jüngst (B. v. 2.6.2014 - 8 B 98/13 - juris Rn. 11) ausdrücklich bestätigt, dass es sich hier in jedem Fall um einen aus dem Kommunalverfassungsrecht des jeweiligen Landes hergeleiteten Anspruch handelt, der entweder - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Urteil angenommen hat - schon dem Grunde nach in der Organstellung des einzelnen Ratsmitglieds wurzelt oder sich zumindest hinsichtlich seines Umfangs und seiner Grenzen anhand der Rücksichtnahme- und Treuepflicht des einzelnen Funktionsträgers bestimmt. Die bloße Divergenz gegenüber der auf den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte zwingt demgemäß nicht dazu, sich mit der vorliegenden Frage des bayerischen Landesrechts mittels Zulassung der Berufung nochmals eingehender zu befassen.

Der Kläger hat auch sonst keine Gründe geltend gemacht, die eine inhaltliche Überprüfung der im Urteil vom 14. August 2006 (a. a. O.) eingehend dargelegten Rechtsauffassung des Senats in einem nachfolgenden Berufungsverfahren nahelegen könnten. Der bloße Umstand, dass die Beklagte zugunsten ihres ersten Bürgermeisters, der nach Art. 37 Abs. 1 GO eine Reihe von Aufgaben für die Gemeinde nach außen hin eigenverantwortlich wahrnimmt, eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, zwingt keineswegs dazu, dem Kläger als einem bloßen Mitglied im Kollegialorgan Stadtrat unter den gleichen Voraussetzungen Erstattungsansprüche bei internen Kommunalverfassungsstreitigkeiten zu gewähren. Mit dem von ihm in diesem Zusammenhang gebrauchten Begriff der „Waffengleichheit“ lässt sich das von der Gemeindeordnung vorgesehene arbeitsteilige Zusammenwirken der verschiedenen Organe nicht angemessen beschreiben. Es ist auch nicht erkennbar, dass infolge der hier angenommenen Obliegenheit, sich bei gemeindeinternen Konflikten zunächst um eine rechtsaufsichtliche Klärung zu bemühen, das kommunale Mandat nicht mehr verantwortungsvoll und effektiv wahrgenommen werden könnte.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.