Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2016 - 3 ZB 15.726

bei uns veröffentlicht am16.11.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht München, 5 K 13.3634, 11.02.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 €festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage festzustellen, dass die Zuweisung einer Deutschförderklasse für das Schuljahr 2013/2014 an die zum 31. Juli 2014 in den Ruhestand getretene Klägerin, die als Grundschullehrerin im Dienst des Beklagten stand, rechtswidrig war, zu Recht als unzulässig abgewiesen. Der von der Klägerin gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) ist zwar statthaft, nachdem sich die Zuweisungsentscheidung mit Ende des Schuljahres 2013/2014 erledigt hat und damit das Rechtsschutzbedürfnis für die ursprünglich erhobene, gegen die Änderung ihres Aufgabenbereichs mit Organisationsverfügung des Beklagten vom 28. Juni 2013 gerichtete Klage vom 16. August 2013 weggefallen ist. Die Klägerin hat jedoch kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zuweisungsentscheidung dargelegt.

1.1 Eine statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage ist nur zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Verfügung hat. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung - über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit der erledigten Verfügung hinaus - geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (BVerwG, U. v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 ). Dies ist i.d.R. in den Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitierungsinteresses sowie der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses zu bejahen (BayVGH, B. v. 15.6.2015 - 5 ZB 14.1919 - juris Rn. 19). Darüber hinaus gebietet Art. 19 Abs. 4 GG, die Möglichkeit der gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit des Eingriffs auch in Fällen schwerwiegender, tatsächlich allerdings überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn sonst wegen der typischerweise kurzfristigen Erledigung regelmäßig kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe in einem Hauptsacheverfahren zu erlangen wäre (BVerfG, NB. v. 6.7.2016 - 1 BvR 1705/15 - juris Rn. 11).

Vor diesem Hintergrund ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine Wiederholungsgefahr offensichtlich nicht gegeben ist, da die Klägerin mit Ablauf des Schuljahres 2013/2014 zum 31. Juli 2014 in den Ruhestand getreten ist. Auch hat es rechtsfehlerfrei ein Rehabilitierungsinteresse verneint. Die Zuweisung einer Deutschförderklasse, in der Schüler mit Migrationshintergrund und anderer Muttersprache unterrichtet werden, an die Klägerin war objektiv nicht diskriminierend und auch nicht mit abwertenden bzw. ehrrührigen Bemerkungen oder Umständen verbunden. Die Zuweisung einer Deutschförderklasse an die Klägerin stellt auch keinen schwerwiegenden, überholten Grundrechtseingriff dar, zumal die Klägerin die ihr übertragene Aufgabe nie wahrgenommen hat, da sie seit Beginn des Schuljahres 2013/2014 dienstunfähig erkrankt war. Fortwirkende Grundrechtsbeeinträchtigungen als Folge der Zuweisung einer Deutschförderklasse, die auch nach dem Eintritt der Klägerin in den Ruhestand abträgliche Nachwirkungen für diese zeitigen würden, wurden nicht substantiiert dargelegt. Das Verwaltungsgericht ist schließlich auch zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Klägerin nicht darauf berufen kann, dass die beantragte Feststellung für einen Amtshaftungsprozess präjudiziell wäre, da sie eine hierauf gerichtete Klage bislang weder anhängig gemacht hat noch dies alsbald zu erwarten ist. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass ihr durch die Zuweisung ein messbarer Schaden entstanden ist.

1.2 Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände der Klägerin begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

1.2.1 Soweit die Klägerin vorträgt, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts seien bereits deshalb gegeben, weil dieses über die am 16. August 2013 erhobene Klage, die bis zum Eintritt der Erledigung zulässig gewesen sei, nicht in angemessener Zeit entschieden habe, so dass dadurch der Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage erforderlich geworden sei, legt sie damit nicht dar, dass der die Entscheidung tragende Rechtssatz, die Fortsetzungsfeststellungsklage sei mangels berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Zuweisungsentscheidung unzulässig, rechtsfehlerhaft ist.

In der Sache macht sie einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens geltend. Eine überlange Verfahrensdauer kann aber nicht als Verfahrensmangel gerügt werden. Insoweit wird Rechtsschutz einheitlich und ausschließlich durch den außerhalb des eigentlichen Verfahrens zu verfolgenden Kompensationsanspruch gemäß § 173 Satz 2 VwGO i. V. m. §§ 198 ff. GVG gewährt (BT-Drs. 17/3802 S. 16; Eyermann/Kraft, VwGO, 14. Auflage 2014, § 132 Rn. 51). Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 19 Abs. 4 GG sind durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl I S. 2302) eigenständig geregelt worden (BVerwG, B. v. 22.1.2013 - 2 B 89.11 - juris Rn. 11), was die Geltendmachung als Verfahrensmangel ausschließt (BVerwG, B. v. 26.11.2014 - 3 B 23.14 - juris Rn. 10).

Im Übrigen ist die Rüge der überlangen Verfahrensdauer als solche nicht geeignet, die Zulassung der Berufung zu rechtfertigen. Ein allein in der Dauer des Verfahrens begründeter Verfahrensmangel könnte durch Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht geheilt werden; vielmehr würde sich das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung weiter verlängern. Deshalb kann ein behaupteter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 19 Abs. 4 GG allenfalls durch Zahlung einer Entschädigung gemäß § 173 Satz 2 VwGO i. V. m. §§ 198 ff. GVG ausgeglichen werden. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob die Verfahrensdauer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls noch als angemessen anzusehen ist (BVerwG, B. v. 14.8.2013 - 8 B 36.13 - juris Rn. 12).

Darüber hinaus würde selbst eine überlange Verfahrensdauer nicht dazu führen, dass der Klägerin ein „Bonus“ hinsichtlich des erforderlichen Feststellungsinteresses zu gewähren wäre. Die Berücksichtigung der überlangen Verfahrensdauer insoweit, als damit eine Erweiterung der bzw. ein Verzicht auf die in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO normierten Voraussetzungen für das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme verbunden ist, ist ausgeschlossen. Eine unangemessen lange Verfahrensdauer hat nicht zur Folge, dass dem Betroffenen eine Rechtsstellung eingeräumt werden muss, die ihm nach dem zugrunde liegenden Recht nicht zusteht. Auch insoweit ist die Klägerin deshalb auf die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach Maßgabe von § 173 Satz 2 VwGO i. V. m. §§ 198 ff. GVG zu verweisen (BVerwG, B. v. 22.1.2013 a. a. O.).

Das gilt auch hinsichtlich der von der Klägerin aufgeworfenen Frage eines durch die Dauer des Verfahrens bewirkten Entfalls der Zulässigkeit der Klage, die bei einer früheren Entscheidung zu bejahen gewesen wäre. Die Zulässigkeit eines Rechtsschutzbegehrens ist vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses bei Verfolgung eines subjektiven Rechts abhängig. Mit dem Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG ist es grundsätzlich vereinbar, wenn ein Rechtsschutzinteresse nur so lange als gegeben angesehen wird, wie ein gerichtliches Verfahren noch dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (BVerfG, NB. v. 6.7.2016 a. a. O. Rn. 10).

Dass eine frühzeitige Erledigung im Einzelfall der streitigen Hauptsacheentscheidung zuvorkommen kann, berührt Art. 19 Abs. 4 GG nicht. Die Rechtsweggarantie verbietet zwar, Zulässigkeitsanforderungen so auszulegen, dass ein gesetzlich eröffneter Rechtsbehelf leerläuft, weil das weitere Beschreiten des Rechtswegs unzumutbar und ohne sachliche Rechtfertigung erschwert wird. Einen solchen Leerlauf hat die Konkretisierung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses durch die Rechtsprechung aber nicht zur Folge. Ihre sachliche Rechtfertigung und die Zumutbarkeit ihrer prozessualen Konsequenzen ergeben sich daraus, dass eine großzügigere Handhabung der Klägerin mangels berechtigten rechtlichen, ideellen oder wirtschaftlichen Interesses keinen relevanten Vorteil bringen könnte und auch nicht dazu erforderlich ist, maßnahmenspezifische Rechtsschutzlücken zu vermeiden (BVerwG, U. v. 16.5.2013 a. a. O. Rn. 34).

Die Klägerin wird durch die Verfahrensdauer auch nicht um den Erfolg ihrer Klage gebracht. Das ursprüngliche Klageziel, die Aufhebung der Zuweisungsentscheidung, wurde infolge der Erledigung durch Zeitablauf erreicht. Das prozessuale Vorbringen zur Zulässigkeit und Begründetheit der Klage im Zeitpunkt der Erledigung hätte sich bei der Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO zugunsten der Klägerin auswirken können, wenn sie die Hauptsache - wie an sich angezeigt - für erledigt erklärt hätte. Eine Hauptsacheentscheidung in jedem Fall wird durch Art. 19 Abs. 4 GG hingegen nicht gewährleistet (BVerwG, U. v. 16.5.2013 a. a. O. Rn. 35).

Ob etwas anderes gilt, wenn die Entscheidung auf der überlangen Verfahrensdauer beruhen kann (BVerwG, B. v. 26.11.2014 a. a. O.), braucht hier nicht entschieden zu werden, da dies offensichtlich nicht der Fall ist. Die Zuweisungsentscheidung hat sich mit Ablauf des Schuljahres 2013/2014 erledigt, so dass das Rechtsschutzbedürfnis für die am 16. August 2013 erhobene Klage zum 31. Juli 2014 weggefallen ist. Bei einer Verfahrensdauer von knapp unter einem Jahr kann jedoch i.d.R. nicht von einer unangemessenen Verzögerung ausgegangen werden (vgl. EMRK, E. v. 26.11.2009 - Nr. 13591/05 Nazarov/Russia - Rn. 126, wonach eine Verfahrenslaufzeit von etwa einem Jahr je Instanz als angemessen anzusehen ist). Eine ggf. später eingetretene Verzögerung bis zum Erlass des Gerichtsbescheids am 20. November 2014 bzw. des nach Antrag auf mündliche Verhandlung ergangenen Urteils am 11. Februar 2015 war daher nicht kausal für die Erledigung. Deshalb kann auch offenbleiben, ob die Klägerin durch ihr prozessuales Verhalten eine Verzögerung bewirkt hat.

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass durch die Verzögerung zugleich auch gegen die Waffen- und Chancengleichheit vor Gericht - die im Übrigen lediglich im Verhältnis der Prozessbeteiligten zueinander zu beachten ist - verstoßen worden sei, führt dies ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung.

1.2.2 Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe den Rechtsschutz dadurch unzulässig verkürzt, indem es allein darauf abgestellt habe, ob faktische Grundrechtsbeeinträchtigungen fortbestehen würden, obwohl die Klägerin auch bei schwerwiegenden, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriffen die Möglichkeit haben müsse, die Rechtsmäßigkeit der Maßnahme in einem Hauptsachverfahren überprüfen zu lassen, vermag sie damit ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.

Die Änderung des Aufgabenbereichs der Klägerin durch die Zuweisung einer Deutschförderklasse ist schon vom Gewicht des (behaupteten) Grundrechtseingriffs her nicht mit den in den Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen schwerwiegender, in tatsächlicher Hinsicht aber überholter Grundrechtseingriffe vergleichbar, in denen sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf regelmäßig auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. Hierunter fallen vornehmlich tiefgreifende Grundrechtseingriffe wie etwa Haft- und Durchsuchungsanordnungen (BVerfG, NB. v. 6.7.2016 a. a. O. Rn. 11). Demgegenüber wurde die Klägerin durch die Zuweisung der Deutschförderklasse allenfalls in ihrem Recht auf amtsangemessene Beschäftigung gemäß Art. 33 Abs. 5 GG berührt (BVerfG, NB. v. 30.1.2008 - 2 BvR 754/07 - juris Rn. 14). Darin liegt jedoch kein Eingriff, der in seinen Auswirkungen besonders belastend wäre. Die Änderung des Aufgabenbereichs durch Zuweisung einer Deutschförderklasse ließ das statusrechtliche und das abstrakt-funktionelle Amt als Grundschullehrerin unberührt und hatte lediglich Auswirkungen auf ihr konkret-funktionelles Amt (BVerwG, U. v. 28.11.1994 - 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 ). Im Übrigen hat die Klägerin die ihr zugewiesene Aufgabe auch nicht wahrgenommen, da sie seit Beginn des Schuljahrs 2013/2014 dienstunfähig erkrankt war.

Darüber hinaus handelt es sich nicht um eine Maßnahme, die sich typischerweise kurzfristig erledigt. Wenn die Klägerin meint, entsprechendes müsse gelten, wenn die Erledigung wegen der unangemessenen Verzögerung des Verfahrens durch das Gericht eingetreten sei, ist dies nach dem unter 1.2.1 Ausgeführten vorliegend nicht der Fall. Auch ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist insoweit nicht ersichtlich.

1.2.3 Soweit die Klägerin behauptet, das Verwaltungsgericht sei der zentralen Frage, ob durch die Zuweisungsentscheidung in die grundrechtlich geschützte Sphäre der Klägerin eingegriffen worden sei, nicht nachgegangen, trifft dies nicht zu. Es hat sich sowohl im Zusammenhang mit der Frage eines Rehabilitierungsinteresses als auch bei der Prüfung, ob fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigungen vorliegen, damit befasst, ob durch die Zuweisungsentscheidung in Grundrechte der Klägerin eingegriffen wurde, und zutreffend einen (fortdauernden) Eingriff in das Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) aus der Zuweisung einer Deutschförderklasse an die Klägerin verneint. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht in der gebotenen Weise auseinander.

Mit der unsubstantiierten Behauptung, in der Zuweisung einer Deutschförderklasse liege ein Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Sphäre der Klägerin nach Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG in Verbindung mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, insbesondere dem Fürsorgegrundsatz (§ 45 BeamtStG), der sich nach Ende des Schuljahres 2013/2014 in Form der Verletzung des durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrechts fortgesetzt habe, wird kein berechtigtes Feststellungsinteresse dargelegt. Der Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 26. März 2013 (3 CE 13.110 - juris Rn. 56) liegt insoweit neben der Sache.

Auch die Art des (behaupteten) Eingriffs indiziert keinen Verstoß gegen die von der Klägerin geltend gemachten Grundrechte. Wie unter 1.2.2 ausgeführt, wurde die Klägerin durch die Zuweisung der Deutschförderklasse allenfalls in ihrem Recht auf amtsangemessene Beschäftigung gemäß Art. 33 Abs. 5 GG berührt. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob durch die Zuweisungsentscheidung tatsächlich gegen Grundrechte der Klägerin verstoßen wurde. Wenn sich die Klägerin insoweit darauf beruft, dass ihr eine Deutschförderklasse nach den einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen (Nr. 5.3 KMS v. 3.3.2009 Nr. IV.2 - 5 S 7400.9 - 4.14513; § 27 LDO) nicht zugewiesen hätte werden dürfen, weil sie nicht über die hierfür erforderliche Qualifikation verfügt habe, ist dies für die Frage des Feststellungsinteresses nicht von Belang. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Zuweisungsentscheidung betrifft ebenso wie die Frage, ob eine ordnungsgemäße Ermessensausübung vorlag, allein die Begründetheit der Klage, die das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsaufassung zu Recht nicht geprüft hat. Deshalb war es auch nicht gehalten, die Voraussetzungen der genannten Vorschriften zu prüfen und den diesbezüglichen Sachverhalt von Amts wegen nach § 86 Abs. 1 VwGO zu ermitteln. Es hat deshalb zu Recht auch davon abgesehen, sich die Unterrichtsfächer und den Stundenplan erläutern zu lassen und die Schulleiterin zu den Umständen des Zustandekommens der Zuweisungsentscheidung als Zeugin zu vernehmen.

1.2.4 Soweit die Klägerin moniert, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich eines Rehabilitierungsinteresses nur auf berufliche Beeinträchtigungen abgestellt, trifft dies ebenfalls nicht zu. Es hat abträgliche Nachwirkungen aus der Zuweisung einer Deutschförderklasse auch unter dem Blickwinkel eines fortdauernden Eingriffs in Persönlichkeitsrechte der Klägerin geprüft und diese zu Recht verneint, weil solche Nachwirkungen weder substantiiert vorgetragen wurden noch sonst ersichtlich sind.

Die (nicht näher erläuterte) Einlassung der Klägerin, ihre berufliche Umsetzung sei in der Nachbarschaft nicht verborgen geblieben, weil sie im Schulsprengel wohne, so dass ihre Privatsphäre dadurch bis heute beeinträchtigt worden sei, stellt nur eine unsubstantiierte Behauptung dar. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, wie die Zuweisung einer Deutschförderklasse bekannt geworden sein sollte, da es sich um einen schulinternen Vorgang handelte, der als solcher auch nicht diskriminierend ist.

Für die (nicht weiter belegte) Behauptung, die Zuweisung habe zu einer dauernden Erkrankung der Klägerin geführt, gibt es keine Anhaltspunkte. Die Klägerin war zwar seit Anfang des Schuljahres 2013/2014 bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand dienstunfähig erkrankt. Einen Beleg dafür, dass dies auf der Zuweisung beruhen würde, ist sie aber schuldig geblieben.

Was den behaupteten Verstoß der Zuweisungsentscheidung gegen „die Regelungen des AGG (Altersdiskriminierung)“ angeht, wird mit dem abstrakten Hinweis auf (nicht näher bezeichnete) Vorschriften des AGG ohne Subsumtion unter einen konkreten Tatbestand schon kein Zulassungsgrund i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargetan. Im Übrigen ist nicht substantiiert dargelegt, inwiefern eine angebliche Diskriminierung der Klägerin wegen ihres Alters fortdauernde abträgliche Wirkungen gezeitigt hätte.

1.2.5 Soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob die Auswahlentscheidung gemäß § 27 LDO deshalb ermessensfehlerhaft gewesen sei, weil an ihrer früheren Schule andere, besser geeignete Lehrkräfte für den Unterricht in der Deutschförderklasse vorhanden gewesen seien, wäre dies allenfalls für die Begründetheit der Klage von Belang. Gleiches gilt für das Argument, sie habe von Anfang an darauf hingewiesen, dass dort auch nicht genügend Unterrichtsräume für eine Deutschförderklasse zur Verfügung stehen würden.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die Klägerin wiederholt insoweit nur ihr bereits abgehandeltes Vorbringen. Danach ist weder von einer unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen, noch war eine weitere Sachaufklärung erforderlich. Es ist auch unerheblich, ob geeignetere andere Lehrkräfte vorhanden gewesen wären oder ob das KMS vom 3. März 2009 fehlerhaft ausgelegt wurde.

3. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Soweit die Klägerin die Frage aufwirft, ob die Verweigerung rechtzeitigen und damit effektiven Rechtsschutzes bei einer zunächst eindeutig zulässigen Klage nach Erledigung der angegriffenen Maßnahme dazu führt, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage an das grundsätzlich erforderliche Feststellungsinteresse geringere Anforderungen zu stellen sind, würde sich diese nicht stellen, da nach dem unter 1.2.1 Ausgeführten nicht von einer unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist. Im Übrigen hängt die Antwort auf diese Frage stets von den Umständen des Einzelfalls ab, so dass sie sich nicht allgemeingültig beantworten lässt. Zudem führt auch eine unangemessene Verfahrensdauer nicht dazu, dass der Klägerin eine Rechtsstellung einzuräumen wäre, die ihr nach dem zugrunde liegenden Recht nicht zusteht. Die übrigen Fragen (Auslegung des KMS vom 3. März 2009; Altersdiskriminierung) sind nach dem unter 1.2.3 bzw. 1.2.4 Ausgeführten nicht entscheidungserheblich.

4. Ein Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt ebenfalls nicht vor. Hinsichtlich der angeblichen Verzögerung des erstinstanzlichen Verfahrens wird hierzu auf die Ausführungen unter 1.2.1 Bezug genommen, hinsichtlich des angeblichen Eingriffs in verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen auf die Ausführungen unter 1.2.2 und 1.2.3. Soweit die Klägerin die Ablehnung ihres in der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2015 gestellten Beweisantrags rügt, die Schulleiterin zu den Umständen des Zustandekommens der Zuweisungsentscheidung als Zeugin zu vernehmen, kommt es nach dem unter 1.2.3 Ausgeführten nicht auf die Frage der ordnungsgemäßen Ermessensausübung an.

5. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 45 Fürsorge


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

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Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 06. Juli 2016 - 1 BvR 1705/15

bei uns veröffentlicht am 06.07.2016

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe I.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

1. Die Beschwerdeführerin benötigte eine Spenderniere und wurde deshalb im Transplantationszentrum des Klinikums der im Ausgangsverfahren beklagten Universität (im Folgenden: Beklagte) auf der Warteliste geführt. Nach einem Untersuchungs- und Besprechungstermin bei der Beklagten, bei dem auch der Ehemann der Beschwerdeführerin zugegen war, wandte sich der Ehemann wegen der Umstände des Gesprächs an die Beklagte, von der er jedoch keine aus seiner Sicht zufriedenstellende Antwort erhielt. Schließlich schickte er dem chirurgischen Leiter für Nierentransplantationen eine E-Mail, die mit dem Satz schloss: "Ich nehme an, dass ich mich mit der Beantwortung meiner Fragen nicht an die Klinikleitung bzw. die KV oder Ähnliches wenden muss." Daraufhin erklärte der chirurgische Leiter mit an den Ehemann gerichtetem Schreiben vom 8. August 2012, eine vertrauensvolle Behandlung der Beschwerdeführerin sei bei der Beklagten nicht mehr möglich. Aus diesem Grunde werde die Beschwerdeführerin ab sofort bei Eurotransplant als "nicht transplantabel" gemeldet. Mitte Dezember 2012 war die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht transplantationsfähig. Am 18. Dezember 2013 erhielt sie schließlich durch ein anderes Transplantationszentrum eine neue Niere.

2

Am 5. März 2013 hatte die Beschwerdeführerin Klage auf Feststellung erhoben, dass die Meldung als "nicht transplantabel" rechtswidrig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unzulässig ab. Die Meldung als "nicht transplantabel" sei ein Verwaltungsakt, der sich bereits vor Klagerhebung erledigt habe. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über das erforderliche Interesse an der begehrten nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit.

3

Ein hiergegen gerichteter Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg.

4

2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 sowie aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

II.

5

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).

6

1. Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG genügt das Beschwerdevorbringen schon nicht den Begründungsanforderungen aus §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich darin, auf den hohen Stellenwert des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit hinzuweisen, was für sich genommen, zur Darlegung einer Grundrechtsverletzung unzureichend ist (für den Anspruch auf Krankenversorgung gegenüber einer Krankenkasse in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung vgl. BVerfGE 115, 25 <44 f.>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. November 2015 - 1 BvR 2056/12 -, NJW 2016, S. 1505 <1506>, Rn. 12).

7

2. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG geltend macht, hat die Verfassungsbeschwerde jedenfalls in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

8

a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG enthält ein Grundrecht auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; 107, 395 <401 ff.>). Die in dieser Norm verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen gewährleistet. Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne die Möglichkeit fachgerichtlicher Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>).

9

Die Zulässigkeit eines Rechtsschutzbegehrens ist allerdings vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses bei der Verfolgung eines subjektiven Rechts abhängig. Damit der Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht unzumutbar beschränkt wird, dürfen aber an ein solches Rechtsschutzbedürfnis keine aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfGE 78, 88 <99>; 110, 77 <85>; stRspr).

10

Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert den Rechtsweg nicht nur bei aktuell anhaltenden, sondern grundsätzlich auch bei Rechtsverletzungen, die in der Vergangenheit erfolgt sind, allerdings unter dem Vorbehalt eines darauf bezogenen Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. BVerfGE 104, 220 <232 f.>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es grundsätzlich vereinbar, wenn die Fachgerichte ein Rechtsschutzinteresse nur so lange als gegeben ansehen, wie ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (BVerfGE 110, 77 <85>; vgl. BVerfGE 96, 27 <39 f.>; 104, 220 <232 f.>).

11

Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet darüber hinaus, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (BVerfGE 110, 77 <86>; vgl. BVerfGE 81, 138 <140 f.>; 96, 27 <40>; 104, 220 <233 f.>; stRspr).

12

b) Demnach sind die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Fachgerichte die Klage der Beschwerdeführerin mit der Begründung abgewiesen haben, es mangele an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse.

13

Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei der Meldung als "nicht transplantabel" durch den chirurgischen Leiter für Nierentransplantationen am Transplantationszentrum der Beklagten um eine hoheitliche Maßnahme, insbesondere - wie von den Fachgerichten und auch der Beschwerdeführerin selbst angenommen - um einen wirksamen, also der Beschwerdeführerin bekanntgegebenen Verwaltungsakt handelte. Auch bei Annahme eines staatlichen Eingriffs, der angesichts des betroffenen Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) als gewichtig anzusehen sein dürfte (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. August 1999 - 1 BvR 2181/98 u.a. -, NJW 1999, S. 3399 <3401>; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, NJW 2013, S. 1727), ist Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vorliegend nicht verletzt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gebietet das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz hier nicht eine gerichtliche Prüfung der angegriffenen Maßnahme trotz Fortfalls des ursprünglichen Rechtsschutzziels.

14

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin allein dagegen, dass die Fachgerichte in ihrem Fall ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs verneint haben; sie hätten die Anforderungen an das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses deutlich überspannt. Die angewandten Maßstäbe stimmen jedoch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überein (vgl. BVerfGE 104, 220 <232 f.>; 110, 77 <86>; hierauf bezugnehmend auch BVerwGE 146, 303 <311 f. Rn. 32>). Jedenfalls der vorliegende Fall gibt keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Es ist nicht erkennbar, dass gegen die angegriffene Maßnahme im hierfür verfügbaren Zeitraum kein wirksamer Rechtsschutz zu erlangen war. Insbesondere liegt kein Fall eines Hoheitsaktes vor, der sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher die Beschwerdeführerin als Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen konnte.

15

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Meldung als "nicht transplantabel" habe sich deshalb kurzfristig erledigt, weil ab diesem Zeitpunkt mit jeder der täglich mehrfach getroffenen Nierenzuteilungsentscheidungen ihre Zuteilungschancen endgültig vereitelt worden seien, greift dieser Einwand zu kurz. Entscheidend ist hier, dass die mit der Meldung als "nicht transplantabel" verbundene Belastung der Beschwerdeführerin auf eine Dauer angelegt war, die sich nach dem typischen Verfahrensverlauf nicht auf eine Zeitspanne beschränkte, in welcher eine gerichtliche Entscheidung für die Beschwerdeführerin praktisch nicht zu erlangen war. Die vorgenommene Meldung war nicht etwa auf eine - möglicherweise kurzfristig sich wieder ändernde - Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin gestützt, sondern darauf, dass eine vertrauensvolle Behandlung am Transplantationszentrum der Beklagten nicht mehr möglich sei. Jedenfalls in einem solchen Fall besteht die Meldung als "nicht transplantabel" typischerweise fort, so dass der Betroffene die Maßnahme gerichtlich überprüfen lassen kann.

16

Allerdings werden einem Betroffenen in der Zeit, in der er als "nicht transplantabel" gemeldet ist, in der Regel Chancen auf Zuteilung eines Organs entgehen. Dies lässt die gegenwärtige, sich gleichsam täglich neu aktualisierende Wirksamkeit der Meldung als "nicht transplantabel" und damit auch ihre Überprüfbarkeit in einem gerichtlichen Verfahren indes unberührt. Hinsichtlich der Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kommt es entscheidend darauf an, ob im Hauptsacheverfahren das ursprüngliche Rechtsschutzziel - hier: die Meldung als "transplantabel" - noch erreicht werden kann, oder ob sich letzteres typischerweise so kurzfristig erledigt, dass eine gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum zu erlangen ist (vgl. BVerfGE 104, 220 <232 f.>). In einem Fall wie dem vorliegenden ist bei Klagerhebung gegen die Meldung als "nicht transplantabel" trotz zwischenzeitlich erfolgter Organzuteilungen eine Statusänderung weiterhin möglich. Dass dieser Rechtsschutz regelmäßig nur auf die Zukunft gerichtet sein kann, liegt in der Natur der Sache. Ein besonderes Interesse an der Überprüfung der angegriffenen Maßnahme auch für die Vergangenheit folgt allein hieraus aber nicht.

17

Der Gefahr, dass eine Entscheidung in der Hauptsache aus gesundheitlichen Gründen für den Betroffenen zu spät käme, lässt sich mit dem Instrument des einstweiligen Rechtsschutzes begegnen. Auch dies ist Ausdruck der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Garantie effektiven Rechtsschutzes. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist hinreichend geklärt, welche Anforderungen sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG für den vorläufigen Rechtsschutz ergeben. Danach sind die Gerichte in solchen Verfahren gehalten, bei Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen - wie etwa § 123 VwGO - der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächliche und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; 94, 166 <216>). Für den hier betroffenen Bereich der Zuteilung von Organen kann die Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu stellen (vgl. BVerfGE 115, 25 <44 f.>), es gebieten, einem an einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung leidenden Betroffenen einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, auch wenn hiermit gegebenenfalls eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist. Im Falle der Beschwerdeführerin hätte dies bedeuten können, dass ihr Status auf der Warteliste vorläufig von "nicht transplantabel" in "transplantabel" hätte geändert werden müssen.

18

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei völlig unklar, vor welchem Gericht um - gegebenenfalls auch einstweiligen - Rechtsschutz nachzusuchen sei, ist die Rechtslage nicht abschließend geklärt (vgl. hierzu etwa Gutmann, in: Schroth/König/Gutmann/Oduncu, TPG, 1. Auflage 2005, § 10 Rn. 14; Lang, in: Höfling, TPG, 2. Aufl. 2013, Einführung, S. 85 ff.; Clement, Der Rechtsschutz der potentiellen Organempfänger nach dem Transplantationsgesetz, 2007, S. 165 f.; LG Essen, Urteil vom 21. November 2007 - 1 O 312/07 -, juris, Rn. 17). Das Bundesverfassungsgericht hat aber bereits entschieden, dass es dem Gebot einer Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes, wie Art. 19 Abs. 4 GG und das Rechtsstaatsprinzip sie enthalten, zuwiderläuft, solche Schwierigkeiten auf dem Rücken des Rechtsuchenden auszutragen (vgl. BVerfGE 57, 9 <21 f.>). Diesen Schwierigkeiten ist indes von Verfassungs wegen dadurch Rechnung getragen, dass der Rechtsweg durch verbindliche Verweisung an das zuständige Gericht einer Klärung zugeführt wird (vgl. insbesondere § 17a GVG). Die Fachgerichte müssen in dringenden Fällen binnen kürzester Zeit Eilrechtsschutz gewähren und diesen auch bei unklarer Rechtsweglage durch Verweisung sicherstellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2014 - 1 BvR 2271/14 -, juris, Rn. 5). Warum dies hier nicht möglich gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich.

19

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

20

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.