vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 2 K 15.883, 30.06.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 76.073,78 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die ausdrücklich bzw. sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des zwischenzeitlich verstorbenen Klägers, die von seiner Ehefrau als Erbin fortgeführt wird, gegen den Bescheid vom 30. Dezember 2014 (i. d. F. des Widerspruchsbescheids vom 20.5.2015) als unbegründet abgewiesen. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers, eines Bundesrichters, der von Januar 1995 bis Juli 2001 zur Wahrnehmung der Tätigkeit als Referent am Europäischen Gerichtshof (EuGH) beurlaubt worden war und am Ende dieser Tätigkeit als Versorgungsleistung einen Kapitalbetrag erhalten hatte, unter Anrechnung dieses Kapitalbetrags gemäß § 56 BeamtVG neu geregelt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht u. a. ausgeführt, die frühere Tätigkeit des Klägers beim Europäischen Gerichtshof stelle eine Verwendung im öffentlichen Dienst einer überstaatlichen Einrichtung dar und Versorgungsleistungen hieraus, wie der ihm ausbezahlte Kapitalbetrag, seien gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in der in der Vorschrift bestimmten Weise auf die nationale Versorgung anzurechnen. Dem Kläger könne nicht darin gefolgt werden, der Anwendung des § 56 BeamtVG stehe vorliegend Unionsrecht, insbesondere das Freizügigkeitsrecht gemäß Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), entgegen. Die Anrechnung des von der Europäischen Union erhaltenen Kapitalbetrags führe nicht zu einer das Freizügigkeitsrecht einschränkenden Benachteiligung des Klägers gegenüber einem Beamten, der sein gesamtes Arbeitsleben in der Bundesrepublik Deutschland verbleibe. Eine Schlechterstellung bei der Versorgung sei ausgeschlossen, da nach § 56 Abs. 6 Satz 1 BeamtVG der Ruhensbetrag die von der Europäischen Union gewährte Versorgung nicht übersteigen dürfe. Im Übrigen gelte dies auch im Hinblick darauf, dass die Beklagte die Dienstjahre während der Zeit der Tätigkeit am Europäischen Gerichtshof als ruhegehaltfähige Dienstzeiten des Klägers anerkannt habe.

Die hiergegen gerichteten Darlegungen der Klagepartei führen nicht zur begehrten Zulassung der Berufung.

1. Der von der Klagepartei ausdrücklich geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) liegt nicht vor.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht reversiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Die dargelegte Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung zugänglich sein (Klärungsfähigkeit, vgl. Happ, a. a. O., Rn. 37) und dieser Klärung auch bedürfen (Klärungsbedürftigkeit, vgl. Happ, a. a. O., Rn. 38).

a) Die Klagepartei meint, die Rechtssache werfe Fragen der Auslegung des Unionsrechts auf, derentwegen sich für ein letztinstanzliches Gericht voraussichtlich die Notwendigkeit ergeben würde, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV einzuholen. Die Frage, ob Art. 45 AEUV hier anwendbar sei und aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts die nationale Vorschrift des § 56 BeamtVG verdränge, sei entscheidungserheblich und höchstrichterlich, insbesondere durch den Europäischen Gerichtshof, noch nicht geklärt. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit verbiete nicht nur jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, sondern auch nationale Regelungen, die, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer anwendbar seien, deren Freizügigkeit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen würden. Die Regelung des § 56 BeamtVG sei jedenfalls geeignet, einen Arbeitnehmer davon abzuhalten, von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch zu machen und bei der Institution der Europäischen Union zu arbeiten. Denn dadurch werde der finanzielle Vorteil, den sich der Betreffende durch den Wechsel seiner Arbeitsstelle erhoffe, weitgehend wieder egalisiert. Derartige Beeinträchtigungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit seien nur zulässig, wenn mit ihnen ein berechtigter, mit dem Vertrag vereinbarer Zweck verfolgt werde und sie aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt seien. Es sei offen und fraglich, ob es sich bei „Sinn und Zweck“ des § 56 BeamtVG, ein Beamter dürfe für ein Arbeitsleben nur eine Versorgung erhalten, um einen legitimen Zweck im Sinne des höherrangigen europäischen Rechts handele. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass § 56 BeamtVG mit der Personal- und Gehaltspolitik der Union kollidiere, wonach das Gesamtniveau der Dienstbezüge und Ruhegehälter der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union so bemessen sein solle, dass der öffentliche Dienst der Union die besten Bewerber aus den Mitgliedstaaten anziehen und halten könne (vgl. VO des Rates Nr. 723/2004 Erwägungsgrund 34). Das Argument des Bundesverwaltungsgerichts, die von der NATO bezahlten höheren Gehälter beinhalteten aufgrund ihrer Höhe einen Eigenanteil für die Altersversorgung, könne nicht auf den Bereich der Union übertragen werden. Dies gelte angesichts des Art. 311 AEUV auch für das weitere Argument des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der dem verstorbenen Kläger gewährte Kapitalbetrag mittelbar aus dem Haushalt der Beklagten bezahlt sei.

b) Diese Darlegungen führen nicht zur Zulassung der Berufung. Zwar ist eine Rechtssache im Hinblick auf unionsrechtliche Fragen dann von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn dargelegt wird, dass die aufgeworfene Frage die Auslegung von Unionsrecht betrifft und sich für das letztinstanzliche Gericht deswegen voraussichtlich die Notwendigkeit ergeben würde, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen (st. Rspr., vgl. z. B. BVerfG, B. v. 25.8.2008 - 2 BvR 2213/06 - BVerfGK 14, 148 m. w. N.). Der Grund liegt darin, dass das Unterlassen einer gebotenen Vorlage an den Europäischen Gerichtshof durch ein nationales Gericht die Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt (vgl. BVerfG a. a. O.).

An der Voraussetzung, dass im weiteren Rechtsmittelverfahren voraussichtlich eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen ist, fehlt es jedoch, wenn hinreichende Gründe vorliegen, die die Einholung einer Vorabentscheidung entbehrlich erscheinen lassen, wenn also die betreffende unionsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof war oder wenn die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. BayVGH, B. v. 25.4.2016 - 3 ZB 14.49 - juris Rn. 20 m. w. N.). Dies ist hier der Fall.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestimmt in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene das Recht jedes Mitgliedstaats, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der sozialen Sicherheit, etwa im Alter, gewährt werden; die Mitgliedstaaten müssen bei der Ausübung dieser Zuständigkeit allerdings das Unionsrecht beachten (vgl. z. B. EuGH, U. v. 7.3.2013 - van den Booren, C-127/11 - juris Rn. 42 m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sollen sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit, also auch Art. 45 AEUV, den Bürgern der Europäischen Union die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Unionsbürger benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als ihrem Herkunftsmitgliedstaat eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (st. Rspr., vgl. z. B. EuGH, U. v. 13.7.2016 - Pöpperl, C-187/15 - juris Rn. 23 m. w. N.). Folglich steht das Unionsrecht jeder nationalen Maßnahme entgegen, die, auch wenn sie ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten durch die Gemeinschaftsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (st. Rspr., vgl. z. B. EuGH, U. v. 7.3.2013 a. a. O. Rn. 44 m. w. N.). Nationale Bestimmungen, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen aber nur dann eine Beeinträchtigung dieser Freiheit dar, wenn sie den Zugang der Arbeitnehmer zum Arbeitsmarkt beeinflussen (EuGH, U. v. 27.1.2000 - Graf, C-190/98 - Slg. 2000, I-493 Rn. 23). Derartige Beeinträchtigungen können nur dann zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (EuGH, U. v. 13.7.2016 - Pöpperl, C-187/15 - juris Rn. 29 m. w. N.).

Für den Fall, dass die Anwendung einer nationalen Regelung im Bereich von Leistungen der sozialen Sicherheit, etwa im Alter, weniger vorteilhaft ist, ist sie nur mit Unionsrecht vereinbar, soweit u. a. diese nationale Regelung den betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu Personen, die ihre gesamten Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem diese Regelung gilt, nicht benachteiligt und nicht dazu führt, dass Beitragsleistungen erbracht werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht (vgl. z. B. EuGH, U. v. 13.7.2016 a. a. O. Rn. 24). Letztlich ist es Sache des nationalen Gerichts, die Unionsrechtskonformität einer fraglichen nationalen Regelung zu beurteilen, indem es prüft, ob die jeweilige nationale Regelung, die zwar unterschiedslos für die eigenen Staatsangehörigen und für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten gilt, in Wirklichkeit beim betreffenden Erwerbstätigen nicht zu einer ungünstigeren Situation führt als bei einer Person, die sich in einer Situation ohne grenzüberschreitenden Bezug befindet, und ob die betreffende nationale Regelung, sofern ein Nachteil festgestellt werden sollte, durch objektive Erwägungen gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (EuGH, U. v. 7.3.2013 - van den Booren, C-127/11 - juris Rn. 46).

bb) Dies zugrunde gelegt ergibt sich, dass die vorliegend in Mitten stehende unionsrechtliche Frage der Reichweite des Art. 45 AEUV in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits soweit geklärt ist, dass die Frage der Unionsrechtskonformität des § 56 BeamtVG ohne weiteres anhand dieser Rechtsprechung vom nationalen Gericht beurteilt werden kann (im Ergebnis ebenso BVerwG, U. v. 28.4.2011 - 2 C 39.09 - BVerwGE 139, 357 Rn. 25). Dies gilt auch für die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Frage, inwieweit durch diese Vorschrift die Personal- und Gehaltspolitik der Union beeinträchtigt wird. Entsprechend liegt die von der Klagepartei geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf unionsrechtliche Fragen nicht vor.

2. Soweit die Klagepartei im Rahmen ihrer Darlegungen zum vorgenannten Zulassungsgrund das Ergebnis der Beurteilung der Unionsrechtskonformität des § 56 BeamtVG durch das Verwaltungsgericht bzw. einzelne weitere Ausführungen zu § 56 BeamtVG beanstandet, macht sie sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Auch die diesbezüglichen Darlegungen führen nicht zur Zulassung der Berufung.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinn liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).

Dies ist bezüglich der Darlegungen der Klagepartei nicht der Fall. Dabei hat der Senat von der Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts auszugehen, soweit die Klagepartei diese - etwa hinsichtlich der einzelnen Modalitäten der Anrechnung - nicht infrage stellt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

a) Entgegen der Annahme der Klagepartei ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die Arbeitnehmerfreizügigkeit ausschließlich als Diskriminierungsverbot begreift. Dessen Ausführungen, die Anrechnung des von der Union erhaltenen Kapitalbetrags auf sein deutsches Ruhegehalt führe nicht zu einer das Freizügigkeitsrecht einschränkenden Benachteiligung des (verstorbenen) Klägers gegenüber einem Beamten, der sein gesamtes Arbeitsleben in der Bundesrepublik Deutschland verbleibe (UA S. 22), deutet vielmehr darauf hin, dass das Verwaltungsgericht hier - ebenso wie der Europäische Gerichtshof im Rahmen der Prüfung einer mittelbaren Diskriminierung unabhängig von der Staatsangehörigkeit - in einem ersten Schritt geprüft hat, ob § 56 BeamtVG geeignet ist, eine Behinderung oder Beschränkung in der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit tatsächlich zu bewirken. Es hat diese Frage verneint, so dass es der Prüfung der objektiven Rechtfertigung einer etwaigen Benachteiligung in einem zweiten Schritt nicht mehr bedurft hat.

Soweit die Klagepartei hiergegen einwendet, § 56 BeamtVG sei jedenfalls geeignet, einen Arbeitnehmer davon abzuhalten, von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch zu machen und bei der Institution der Europäischen Union zu arbeiten, weil der finanzielle Vorteil, den sich der Betreffende durch den Wechsel seiner Arbeitsstelle erhoffe, weitgehend wieder egalisiert werde, ist ihr nicht zu folgen. Wie oben unter Nr. 1 b aa bereits ausgeführt, kann eine nationale Bestimmung nur dann eine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreiheit darstellen, wenn sie den Zugang der Arbeitnehmer zum Arbeitsmarkt beeinflusst (EuGH, U. v. 27.1.2000 - Graf, C-190/98 - Slg. 2000, I-493 Rn. 23). Der Zugang zum Arbeitsmarkt eines anderen Mitgliedstaats bzw. der Europäischen Union wird aber durch eine Regelung wie § 56 BeamtVG nicht berührt; denn die Einkünfte bzw. die Versorgung hieraus bleiben von der Ruhensberechnung unberührt, nur die Versorgung aus dem deutschen Beamten- bzw. Richterverhältnis unterliegt dem Ruhen nach dieser Bestimmung (vgl. BVerwG, U. v. 28.4.2011 - 2 C 39.09 - BVerwGE 139, 357 Rn. 25 m. w. N.). Demnach könnte, da es bei der deutschen Versorgung nicht um Beitragsleistungen geht, eine das Freizügigkeitsrecht einschränkende Benachteiligung - im hier vorliegenden Bereich von Leistungen der sozialen Sicherheit - nur dann vorliegen, wenn § 56 BeamtVG den (verstorbenen) Kläger im Vergleich zu Personen, die ihre gesamte Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausüben, benachteiligte (vgl. EuGH, U. v. 13.7.2016 - Pöpperl, C-187/15 - juris Rn. 24). Dies ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht der Fall.

Die Ruhensregelungen der §§ 54 ff. BeamtVG betreffen sämtliche Versorgungsbezüge und im Wesentlichen alle Altersgelder bzw. Renten, die zumindest mittelbar aus deutschen öffentlichen Kassen mitfinanziert werden, was hinsichtlich des Haushalts der Union der Fall ist (vgl. BVerwG, U. v. 22.2.1996 - 2 C 14.95 - ZBR 1996, 212). Der Hinweis der Klagepartei auf Art. 311 AEUV verfängt nicht, da die Eigenmittel der Union zu großen Teilen von den Mitgliedstaaten kommen, wobei die Bundesrepublik Deutschland den größten Anteil an diesen Mitteln zahlt (vgl. Inghelram in Lenz/Borchardt, EU-Verträge, Onlinekommentar, Stand 2013, Art. 311 AEUV Rn. 10). Diese Mittel werden auch für das Entgelt der dortigen Bediensteten eingesetzt; zudem haben die Mitgliedstaaten nach Art. 83 Abs. 1 Satz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften die Zahlung von Versorgungsleistungen gemeinsam nach dem für die Finanzierung dieser Ausgaben festgelegten Aufbringungsschlüssel zu gewährleisten. Eine mittelbare Mitfinanzierung der Entgelte bzw. Versorgungsleistungen für EU-Beamte aus deutschen öffentlichen Kassen ist demnach nicht zweifelhaft. Sinn und Zweck der Ruhensvorschriften ist die Vermeidung einer Doppelalimentation unter dem Gesichtspunkt der Einheit der öffentlichen Kassen (vgl. BVerwG, U. v. 28.4.2011 - 2 C 39.09 - BVerwGE 139, 357 Rn. 17 f.); davon sind alle Beamten/Richter betroffen, auch wenn sie nur im Inland zusätzliche Versorgungsansprüche erworben haben. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, kann eine Schlechterstellung des (verstorbenen) Klägers bei der Versorgung nicht eintreten, da nach § 56 Abs. 6 Satz 1 BeamtVG der Ruhensbetrag die von der Union gewährte Versorgung nicht übersteigen darf und die Dienstjahre während seiner Tätigkeit am Europäischen Gerichtshof als ruhegehaltfähige Dienstzeiten bei der Berechnung des deutschen Ruhegehaltsatzes berücksichtigt wurden (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 4 BeamtVG). Demnach hat die Tätigkeit des (verstorbenen) Klägers beim Europäischen Gerichtshof auch seine deutsche Versorgung erhöht; insbesondere diesen Vorteil einer doppelten Versorgungsanwartschaft während ein und desselben Zeitraums aus vom Staat (mit-)finanzierten Kassen will § 56 BeamtVG abschöpfen, indem er, wie auch bei nur im Inland tätigen Beamten, die anderweitige Versorgung auf das deutsche Ruhegehalt anrechnet (vgl. BVerwG, U. v. 28.4.2011 a. a. O. Rn. 24). Mangels Vorliegens einer Benachteiligung kommt es auf das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen für eine solche nicht an.

b) Auch mit den Einwänden, es sei zu berücksichtigen, dass § 56 BeamtVG mit der Personal- und Gehaltspolitik der Union kollidiere, und das Argument des Bundesverwaltungsgerichts, die von der NATO bezahlten höheren Gehälter beinhalteten aufgrund ihrer Höhe einen Eigenanteil für die Altersversorgung, könne nicht auf den Bereich der Union übertragen werden, kann die Klagepartei nicht durchdringen.

Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf das wesentlich höhere Grundgehalt von EU-Beamten - im konkreten Fall handelt es sich um einen Mehrbetrag von ca. 4.000 Euro monatlich - und deren Anspruch auf Gewährung von Familien- und Auslandszulagen sowie von Kostenerstattungen wegen Umzugs etc. (Art. 62 sowie Anhang VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften) hingewiesen. Nachdem diese Vorteile dem EU-Beamten erhalten bleiben und auch die Versorgung hieraus von der Ruhensberechnung unberührt bleibt, weil nur die Versorgung aus dem deutschen Beamten- bzw. Richterverhältnis dem Ruhen nach § 56 BeamtVG unterliegt, ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Vorschrift dem Erwägungsgrund 34 der Verordnung(EG) Nr. 723/2004, wonach das Gesamtniveau der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union so bemessen sein soll, dass der öffentliche Dienst der Union die besten Bewerber aus den Mitgliedstaaten anziehen und halten kann, zuwiderlaufen könnte.

Des Weiteren hat die Beklagte zu Recht auf Art. 83 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften hingewiesen. Danach tragen die EU-Beamten zu einem Drittel zur Finanzierung ihrer Versorgung durch Einbehaltung eines bestimmten Prozentsatzes - derzeit 9,25% - des Grundgehalts bei. Daraus ergibt sich, dass die Europäische Union ebenso wie die NATO dem Beamten ein höheres Gehalt zahlt, als es der bloßen Alimentation entspricht, und ihn im Gegenzug verpflichtet, aus diesem Gehalt einen Teil für die Altersversorgung zu verwenden. Die aktiven Dienstbezüge, die dem (verstorbenen) Kläger während der Tätigkeit beim Europäischen Gerichtshof zugestanden haben, umfassten also bereits den von ihm abzuführenden Eigenanteil. Rechnerisch ist dies dasselbe, als wenn die Europäische Union ihm ein niedrigeres Gehalt gewährt und den überschießenden Betrag direkt an einen Pensionsfonds überwiesen hätte. In beiden Fällen wird die Altersversorgung letztlich voll aus Mitteln des Dienstherrn finanziert. Der „Eigenanteil“ ist lediglich ein zahlungstechnischer Umweg und für den (verstorbenen) Kläger ein Durchlaufposten (vgl. BVerwG, U. v. 27.3.2008 - 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 Rn. 21 betreffend die Gehaltszahlungen der NATO). Gemäß Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sind dem (verstorbenen) Kläger diese Beträge im Rahmen des Abgangsgelds, dessen Betrag dem versicherungsmathematischen Gegenwert seiner Ruhegehaltsansprüche entspricht, die er aufgrund seiner Tätigkeit beim Europäischen Gerichtshof erworben hat, zurückerstattet worden. Wie bereits ausgeführt werden diese Beträge nicht angetastet.

3. Wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, liegt auch der von der Klagepartei ausdrücklich geltend gemachte, aber nicht näher begründete Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache) nicht vor.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: §§ 47, 52 Abs. 1 GKG (mangels anderer Anhaltspunkte wie Vorinstanz).

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(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.

(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.

(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.

(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.

(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1655,22 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z. B. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838/839). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Der Kläger ist als Beamter (Regierungsdirektor, BesGr. A 15) bei der Regierung der O... tätig. Zum 1. Januar 2013 reduzierte er seine wöchentliche Arbeitszeit auf 65 Prozent und wechselte von der 5-Tage-Woche zur 3-Tage-Woche. Der Resturlaub des Klägers aus dem Jahr 2012 in Höhe von 14 Tagen wurde von dem Beklagten im Verhältnis der durchschnittlichen Tage umgerechnet und in der Folgezeit auf 8 Tage gemindert. Die auf die Feststellung gerichtete Klage, dass der Kläger für das Jahr 2012 einen restlichen Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen habe, der unquotiert auf das Jahr 2013 zu übertragen sei, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zu Recht hat es dabei erkannt, dass der vom Kläger begehrten Feststellung die Vorschriften der Bayerischen Urlaubsverordnung - hier § 4 Abs. 2 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (UrlV - in der Fassung vom 6.11.2013, GVBl. S. 643 - a. F.) - entgegenstehen. Auch auf gemeinschaftsrechtliche Vorschriften könne sich der Kläger nicht erfolgreich berufen, da es ihm grundsätzlich möglich gewesen sei, den zu Zeiten der Fünf-Tage-Woche erworbenen Urlaub auch in diesem Zeitraum (Urlaubsjahr 2012) vollständig in Anspruch zu nehmen.

1.1. Soweit der Kläger vorbringt, der Beklagte habe die im Jahr 2013 erfolgte Anpassung der Resturlaubstage nicht auf § 4 Abs. 2 Satz 3 UrlV a. F. stützen können, da von dieser Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur Fälle erfasst werden, bei denen sich die Verteilung der Arbeitszeit „während“ des Urlaubsjahres ändere, also in seinem Fall die Urlaubsberechnung für das Jahr 2013, während sich die Änderung der Arbeitszeitverteilung ab dem 1. Januar 2013 auf den Resturlaubsanspruch aus dem Jahr 2012 nicht auswirke, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte bei der Neuberechnung des Urlaubsanspruchs gem. § 4 Abs. 2 Satz 3 UrlV a. F. zu Recht auch den Resturlaub des Klägers aus dem Jahr 2012 einbeziehen konnte, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

1.1.1 Nach Art. 93 Abs. 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) in Verbindung mit § 1, § 2 Abs. 1 UrlV steht dem Beamten in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn zu. Gemäß § 3 Abs. 1 UrlV beträgt der Erholungsurlaub für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, jährlich 30 Arbeitstage. Ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 UrlV a. F. die Arbeitszeit so eingeteilt, dass sich im Durchschnitt des Urlaubsjahres weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche ergeben, so vermindert sich die Urlaubsdauer nach § 3 Abs. 1 und 2 UrlV im Verhältnis der durchschnittlichen Wochenarbeitstage zur Fünf-Tage-Woche zusätzlich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ändert sich die Verteilung der Arbeitszeit im Sinne der Sätze 1 und 2 (§ 4 Abs. 2 UrlV a. F.) während des Urlaubsjahres vorübergehend oder auf Dauer, sind bei der Urlaubsberechnung die Wochenarbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würden, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.

1.1.2 Ändert sich also die Verteilung der Arbeitszeit des Beamten - wie hier - mit der Folge, dass er statt an fünf Tagen in der Woche nur noch an drei Tagen in der Woche Dienst leistet, sind nach dieser Bestimmung für die Urlaubsberechnung immer die tatsächlichen Verhältnisse (hier 5:3) maßgebend, die zum Zeitpunkt der Urlaubsgewährung vorliegen. Danach wird der Urlaubsanspruch des Beamten jeweils für den Zeitpunkt des beabsichtigten Urlaubsantritts auf der Grundlage der in diesem Zeitpunkt geltenden Arbeitszeitverhältnisse (neu) berechnet (vgl. auch Weber/Banse, Das Urlaubsrecht im Öffentlichen Dienst, Stand März 2013 § 5 Rn. 22 zur vergleichbaren Regelung in § 5 Abs. 5 Satz 4 EUrlV i. d. F. vom 15.11.2005).

Der Kläger hat hier zum 1. Januar 2013 - also während des Urlaubsjahres 2013 - die Anzahl seiner Arbeitstage geändert. Der Wortlaut „während des Urlaubsjahres“ in § 4 Abs. 2 Satz 3 UrlV a. F. dient insoweit lediglich der Klarstellung, dass bei der vorzunehmenden Urlaubsberechnung auch die bis zur Änderung der Verteilung der Arbeitszeit in diesem Urlaubsjahr neu entstandenen Urlaubsansprüche mit in die Berechnung einzubeziehen sind. Wann genau eine Änderung der Anzahl der Arbeitstage im laufenden Urlaubsjahr erfolgt, ist insoweit unerheblich. Die Änderung zum 1. Januar 2013 ist vom Wortlaut erfasst, wovon im Übrigen auch der Kläger ausgeht.

1.1.3 Soweit er jedoch vorbringt, von der gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 UrlV a. F. aufgrund der Änderung der Anzahl seiner Arbeitstage vorzunehmenden (Neu)berechnung des klägerischen Urlaubsanspruchs seien nur die in 2013 neu entstandenen Urlaubsansprüche betroffen, während der Resturlaubsanspruch aus der Vollzeittätigkeit im Jahr 2012 unquotiert zu übertragen sei, kann er nicht durchdringen.

Der Urlaubsanspruch der Beamten ist der auf eine Freistellung unter Weitergewährung der Leistung des Dienstherrn gerichtete Anspruch, dem Dienst für einen bestimmten Zeitraum fernbleiben zu dürfen. Der Erholungsurlaub soll dem Beamten Gelegenheit zur Erholung, das heißt zur Erhaltung und Wiederherstellung seiner Gesundheit und Arbeitskraft geben. Dem Wesen nach handelt es sich um einen nicht monetären Anspruch, der untrennbar mit dem bestehenden Beamtenverhältnis verbunden ist. Die Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn während des Erholungsurlaubs stellt - im Gegensatz zum Urlaubsentgelt der Arbeitnehmer - gerade keine eigenständige finanzielle Leistung dar. Im Vordergrund eines Urlaubs steht stets die Entbindung von der Dienstleistungspflicht für einen definierten Zeitraum. Die Zahl der Urlaubstage ist dabei in der Regel auf eine Fünf-Tage-Woche bezogen, was bei den derzeit geltenden Bestimmungen mit einem Urlaubsanspruch von 30 Tagen zu einem Freistellungszeitraum von sechs Wochen im Jahr führt. Bei einer Änderung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage ist der Urlaubsanspruch vor dem Hintergrund des gewollten Freistellungszeitraums entsprechend anzupassen. Ziel ist es, dass mit dem angepassten bzw. umgerechneten Urlaubsanspruch der damit erreichbare Freistellungszeitraum vor und nach der Änderung identisch ist (vgl. insgesamt Enzmann in RiA 2016, 63).

Nach Auffassung des Senats werden von dieser bei Änderung der Verteilung der Arbeitszeit gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 UrlV a. F. vorzunehmenden (Neu)berechnung alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Urlaubsansprüche erfasst - also auch der Resturlaub des Klägers aus dem Jahr 2012. Entgegen der Auffassung des Klägers „erdient“ sich ein Beamter nämlich nicht unentziehbar einen Anspruch auf Urlaub für eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen. Von Rechts wegen gibt es nur einen einheitlichen Urlaubsanspruch des Beamten, der unter Einbeziehung (auch) des Vorjahres jeweils aktuell neu zu berechnen ist. Maßgeblich für die Urlaubsberechnung sind damit die tatsächlichen Verhältnisse, die zum Zeitpunkt der Urlaubsgewährung bestehen (s. BayVGH, B. v. 22.8.2005 - 15 ZB 02.1631 - juris Rn. 4 zur vergleichbaren Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 4 EUrlV i. d. F. vom 29.10.1999; VG Osnabrück, v. 23.3.2005 - 3 A 161/04 - juris m. w. N.). Etwas anderes lässt sich nach Auffassung des Senats auch nicht dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 3 UrlV a. F. entnehmen. Vor dem Hintergrund, dass der Erholungsurlaub möglichst im laufenden Kalenderjahr voll eingebracht werden soll (§ 10 UrlV a. F.), hätte die Abweichung vom Regelfall einer eigenständigen Regelung bedurft. Eine solche liegt jedoch nicht vor. § 4 Abs. 2 Satz 3 UrlV a. F. trifft gerade keine Unterscheidung zwischen Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr und dem vorangegangenen Jahr. In der nunmehr seit 1. August 2014 geltenden Fassung des § 4 Abs. 2 Satz 2 UrlV (in der Fassung vom 24. Juni 2014, GVBl. S. 234) hat der Verordnungsgeber nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass alle zum Zeitpunkt der Änderung bestehende Urlaubsansprüche von der Neuberechnung umfasst werden (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: September 2014, Art. 93 BayBG Rn. 76). Dies erscheint auch insofern sachgerecht, als es der jeweilige Beamte grundsätzlich selbst in der Hand hat, durch entsprechende Anträge den Zeitpunkt seiner Arbeitszeitumstellung und die jeweiligen Urlaubstage zu beeinflussen. Ebenso wurde mit der Neufassung eine differenzierte Regelung im Hinblick auf die Minderung von Urlaubsansprüchen aus Vorjahren getroffen, die vorher gerade nicht bestand.

Würden die Resturlaubsansprüche durch die Neuberechnung nicht erfasst, würde dies im Ergebnis zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung gegenüber Teilzeitbeschäftigten mit 5-Tage-Woche führen. Durch diese verhältnismäßige Anpassung des (Rest)urlaubs-anspruches wird erreicht, dass allen Beamten unabhängig von ihren jeweiligen Arbeitszeitverhältnissen ein etwa gleich langer, zusammenhängender Erholungszeitraum unter Fernbleiben vom Dienst ermöglicht wird (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2015 - 3 ZB 14.87 - juris Rn. 9). Insofern kann der Kläger auch mit seinem Vortrag nicht durchdringen, die Kürzung als unmittelbare Auswirkung des Wechsels in die Teilzeitbeschäftigung würde ihn diskriminieren. Zudem bedingt auch nicht der Wechsel in die Teilzeit die Kürzung, sondern die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitstage. Hätte der Kläger seine reduzierte Arbeitszeit weiterhin auf 5 Arbeitstage verteilt, wäre eine Kürzung der Urlaubstage nicht veranlasst gewesen.

1.2 Soweit es der Kläger unter pauschalem Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu § 4 der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (in der durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 geänderten Fassung) für ein Verbot der Minderung eines Urlaubsanspruchs bei Veränderung der Arbeitszeit nicht für relevant hält, ob der übertragene Urlaub vor dem Übergang in Teilzeit vom Kläger hätte eingebracht werden können, vermag er ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darzulegen.

Bereits im Beschluss vom 24. März 2015 (Az. 3 ZB 14.87 a. a. O.) hat der erkennende Senat in einem vergleichbaren Fall in der vom Dienstherrn vorgenommenen Kürzung des Resturlaubs keinen Verstoß gegen Unionsrecht erkannt.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

1.2.1 Mit der Entscheidung „Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols“ (EuGH, U. v. 22.4.2010 - C-486/08 - juris) hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass das europäische Unionsrecht einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes in der Weise angepasst wird, dass der von einem Arbeitnehmer, der von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung übergeht, in der Zeit der Vollbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht möglich war, reduziert oder der Arbeitnehmer diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann. In der Randnummer 30 der Entscheidung heißt es sodann wörtlich: ...dass die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer späteren Zeit als dem Bezugszeitraum in keiner Beziehung zu der in dieser späteren Zeit vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitszeit steht. Folglich darf durch eine Veränderung, insbesondere Verringerung, der Arbeitszeit beim Übergang von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung der Anspruch auf Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben hat, nicht gemindert werden. Im Übrigen wird in Rn. 31 festgestellt, dass der in § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit festgelegte „Pro-rata-temporis-Grundsatz“ zwar auf die Gewährung des Jahresurlaubs für eine Zeit der Teilzeitbeschäftigung anzuwenden ist. Denn für diese Zeit ist die Minderung des Anspruchs auf Jahresurlaub gegenüber dem bei Vollzeitbeschäftigung bestehenden Anspruch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Hingegen kann dieser Grundsatz nicht nachträglich auf einen Anspruch auf Jahresurlaub angewandt werden, der in einer Zeit der Vollbeschäftigung erworben wurde. Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, dass weder aus den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 noch aus § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit der Schluss gezogen werden kann, dass eine nationale Regelung als eine der Modalitäten der Ausübung des Anspruchs auf Jahresurlaub den teilweisen Verlust eines in einem Bezugszeitraum erworbenen Urlaubsanspruchs vorsehen dürfte, und unter Bezugnahme auf das Urteil „Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols“, Rn. 34 (a. a. O.) daran erinnert, dass dies nur gilt, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nicht die Möglichkeit hatte, diesen Anspruch auszuüben (Rn. 32).

1.2.2 Der Anwendungsbereich der Arbeitszeitrichtlinie umfasst grundsätzlich alle privaten und öffentlichen Tätigkeitsbereiche, womit auch Beamte grundsätzlich von dem Anwendungsbereich der Arbeitszeitrichtlinie umfasst sind. Vorliegend hätte der Kläger seinen Urlaub 2012 jedoch in dem Zeitraum, in dem er noch vollbeschäftigt war, einbringen können. Die Übertragung des ungekürzten Urlaubsanspruchs setzt jedoch nach der Rechtsprechung des EuGH voraus, dass dieser in Vollzeit nicht genommen werden konnte. Der Europäische Gerichtshof hat erstmals in seinem Urteil „Schultz-Hoff“ (v. 20.1.2009 - C-350/06 - juris Rn. 43 ff./45) hinsichtlich der Abgeltung für bei Vertragsende wegen Krankheit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub gefordert, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Der Europäische Gerichtshof hat auch in der Rechtssache „Brandes“ (EuGH, B. v. 13.6.2013 - C-415/12 - juris Rn. 28 ff., 34) eine Quotierung davon abhängig gemacht, ob der Urlaub in Vollzeit genommen werden konnte, obwohl es dort anders als in den Entscheidungen „Schultz-Hoff“ (EuGH, U. v. 20.1.2009 a. a. O.), „Pereda“ (EuGH, U. v. 10.9.2009 - C-288/08 - juris) oder „Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols“ (EuGH, U. v. 22.4.2010 a. a. O.) nicht um Verfall und/oder Abgeltung von Urlaubsansprüchen ging. Im Fall „Brandes“ (a. a. O.) war der Urlaub nach § 17 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter bzw. § 17 Abs. 2 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit von Gesetzes wegen übertragen worden, so dass eine vergleichbare Situation mit der Übertragung des Urlaubs nach § 10 UrlV a. F. wie im Falle des Klägers vorliegt. Der Kläger hat jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass es ihm tatsächlich nicht möglich gewesen sei, den Urlaub im Bezugszeitraum (2012) zu nehmen. Im Hinblick auf die oben genannten Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs wurde die ab 1. August 2014 geltende Urlaubsverordnung in § 4 Abs. 2 Satz 4 angepasst. Dort wird nunmehr ausdrücklich festgestellt, dass eine Minderung bestehender Urlaubsansprüche aus Vorjahren und anteiliger Urlaubsansprüche des laufenden Jahres unterbleibt, soweit sie bis zum Zeitpunkt einer Verringerung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden konnten und nicht im Sinne von § 11 angespart wurden.

2. Der Kläger kann seinen Zulassungsantrag auch nicht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) stützen, in dem er pauschal behauptet, die aufgeworfenen Rechtsfragen des nationalen Beamtenrechts wie des Unionsrechts ließen sich nicht ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinne beantworten.

Eine Rechts- und Tatsachenfrage ist dann im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich bedeutsam, wenn sie für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts noch nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Klärungsbedürftig in diesem Sinn ist die Frage dann, wenn ihre Entscheidung offen und ihre Lösung umstritten ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 36).

Zwar ist eine Rechtssache im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche Fragen dann von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn dargelegt ist, dass im weiteren Rechtsmittelverfahren voraussichtlich gemäß Art. 234 EGV (entspricht Art. 267 AEUV) eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen sein wird (vgl. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 136; im Hinblick auf die insofern vergleichbare Frage der Revisionszulassung s. auch BVerwG, B. v. 13.7.2007 - 3 B 16/07 - juris Rn. 15). Dabei ist entscheidend, dass eine ablehnende Zulassungsentscheidung konkret unanfechtbar ist, wie dies bei der Ablehnung eines Berufungszulassungsantrags zutrifft (vgl. Sodan/Ziekow, a. a. O. § 124 Rn. 137). Der Grund liegt darin, dass das Unterlassen einer gebotenen Vorlage an den EuGH durch ein nationales Gericht die Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 102 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt (vgl. BVerfG, B. v. 15.5.2014 - 2 BvR 324/14 - NVwZ 2014, 1160 - juris Rn. 8).

An der Voraussetzung, dass im weiteren Rechtsmittelverfahren voraussichtlich eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen ist, fehlt es jedoch, wenn hinreichende Gründe vorliegen, die die Einholung einer Vorabentscheidung entbehrlich erscheinen lassen, wenn also die betreffende gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder wenn die richtige Auslegung von Gemeinschaftsrecht derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. Sodan/Ziekow a.a.O § 124 Rn. 136).

So liegen die Dinge hier. Aus der Entscheidung „Brandes“ kann klar abgeleitet werden, dass auch bei übertragenem Urlaub eine Quotierung vorzunehmen ist, wenn dieser in Vollzeit nicht genommen wurde, jedoch hätte genommen werden können (vgl. BayVGH, B. v.24.3.2015 a. a. O. Rn. 15). So liegt der Fall des Klägers, der einseitig davon abgesehen hat, seinen Resturlaub in Vollzeit einzubringen.

Soweit er eine grundsätzlich Bedeutung in der (von ihm nicht konkret) dargelegten Rechtsfrage sehen sollte, ob von der Urlaubsberechnung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 3 UrlV a. F. alle zu diesem Zeitpunkt bestehende Urlaubsansprüche umfasst gewesen sind, stellt sich diese aufgrund der nunmehr ausdrücklichen ab 1. August 2014 geltenden Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 und 4 UrlV nicht mehr. Eine Bedeutung für eine Vielzahl von Fällen hat der Kläger nicht vorgetragen.

3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.

(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.

(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.

(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.

(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1.
(weggefallen)
2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn
a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.

(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.

(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.

(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.