Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juli 2014 - 3 C 13.1894

published on 30/07/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juli 2014 - 3 C 13.1894
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Die Verfahren 3 C 13.1894 und 3 C 13.1895 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III.

Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Gründe

I.

Mit seinen zum Verwaltungsgerichts Augsburg erhobenen Klagen wendet sich der Kläger gegen seine Probezeitbeurteilungen vom 9. Januar 2012 und 10. Januar 2013, gegen die mit Bescheid der Regierung von Sch. vom 26. März 2012 verfügte Verlängerung der Probezeit sowie seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe (Bescheid vom 11.2.2013). Mit seiner Beschwerde verfolgt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klageverfahren, die das Verwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 29. August 2013 und 30. August 2013 abgelehnt hat, weiter.

Der 1975 geborene Kläger stand vom 12. Januar 2010, dem Zeitpunkt seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe, bis zu der mit Ablauf des 31. März 2013 erfolgten Entlassung als Hygienekontrolleur (BesGr. A 6) beim Landratsamt A.-F. im Dienst des Beklagten. Vom 27. Juni 2011 bis zu seiner Entlassung war der Kläger dienstunfähig krank bzw. befand sich - ab 19. November 2012 - im Erholungsurlaub.

Das Amtsgericht A. verurteilte den Kläger mit Urteil vom 11. April 2011 wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen á 40,00 €. Das Landgericht A. hat das Strafmaß mit Urteil vom 29. September 2011 auf 90 Tagessätze zu je 40,00 € reduziert. Der Kläger hatte gegen Lehrerpersonal der Volksschule K. Strafanzeige erstattet. Er hatte die Vorwürfe des Mobbings, der vorsätzlichen Körperverletzung, der Nötigung, der Beleidigung, der üblichen Nachrede und der Verleumdung zum Nachteil seiner Kinder A., P. und R. erhoben. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht haben die massiven Vorwürfe für „völlig haltlos“ (vgl. Urteil des AG A. v. 11.4.2011, Bl. 21 = Bl. 316 des Ordners 1 Probezeit) bzw. „grundlos“ (vgl. Urteil des LG A. vom 29.9.2011, Bl. 6 = Bl. 323 des Ordners 1 Probezeit) erachtet.

1. Am 9. Januar 2012 erstellte der Landrat des Landkreises A.-F. in seiner Eigenschaft als Dienstvorgesetzter eine Probezeitbeurteilung für den Kläger. Die abschließende Bewertung kommt zu dem Ergebnis, dass der Beamte für die Aufgaben der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, des fachlichen Schwerpunktes und für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit noch nicht geeignet sei, da die charakterliche ebenso wie die gesundheitliche Eignung noch nicht abschließend beurteilt werden könnten. Trotz der Minderung des Strafmaßes im Berufungsverfahren hätten die Zweifel an der persönlichen (charakterlichen) Eignung des Klägers noch nicht vollständig beseitigt werden können. Aufgrund der seit 27. Juni 2011 bis heute andauernden Erkrankung bestünden darüber hinaus inzwischen auch erhebliche Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Klägers. Nach der Stellungnahme des Landratsamts A. (Staatliches Gesundheitsamt) vom 7. November 2011 könne die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden.

2. Mit Bescheid der Regierung von Sch. vom 26. März 2012 wurde die Verlängerung der laufbahnrechtlichen Probezeit des Klägers über den 11. Januar 2012 hinaus bis 11. Januar 2013 verfügt. Die Regierung hat sich der Beurteilung des Landrats des Landkreises A.-F. in der Probezeitbeurteilung vom 9. Januar 2012 angeschlossen, wonach der Kläger für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der eingeschlagenen Laufbahn zum Beurteilungsstichtag noch nicht geeignet sei.

3. Unter dem 10. Januar 2013 wurde vom Landrat des Landkreises A.-F. für den Kläger eine Probezeitbeurteilung betreffend den Zeitraum vom 12. Januar 2012 bis 11. Januar 2013 erstellt. Die abschließende Bewertung kommt zu dem Ergebnis, dass der Beamte für die Aufgaben der Fachlaufbahn Gesundheit mit fachlichem Schwerpunkt Hygienekontrolldienst und für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht geeignet sei. Die Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen übler Nachrede hätten nicht beseitigt werden können. Vielmehr seien weitere erhebliche Zweifel hinzugekommen. Trotz ärztlich bestätigter Dienstfähigkeit sei der Kläger nicht bereit, konstruktiv an Möglichkeiten zur Wiederaufnahme seiner Tätigkeit mitzuwirken. Es sei kein ernsthafter Wille und keine Bereitschaft zu erkennen, den Dienst als Hygienekontrolleur bald möglichst - beim Landratsamt A.-F. oder an einen anderen Landratsamt - anzutreten. Vielmehr lehne der Kläger sämtliche Maßnahmen zur Wiederaufnahme des Dienstes ab.

4. Die Regierung von Sch. hat mit Bescheid vom 11. Februar 2013 die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen erheblicher charakterlicher Defizite verfügt. Dies wurde zum einem mit der rechtskräftigen Verurteilung wegen übler Nachrede und der vom Kläger im Zuge des Konflikts mit den Lehrkräften der Volksschule K. veranlassten Einschaltung der Medien, zum anderen mit der fehlenden aktiven Mitwirkung bezüglich seines weiteren beruflichen Werdegangs begründet.

Das Verwaltungsgericht lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage mit Beschlüssen vom 29. August 2013 bzw. 30. August 2013 ab.

Die Probezeitbeurteilung vom 9. Januar 2012 und die mit Bescheid der Regierung von Sch. vom 26. März 2012 erfolgte Verlängerung der Probezeit bis 11. Januar 2012 sowie die Probezeitbeurteilung vom 10. Januar 2013 seien rechtmäßig. Soweit für die getroffene Einschätzung „noch nicht geeignet“ die strafrechtliche Verurteilung wegen übler Nachrede als Begründung herangezogen worden sei, sei dies nicht zu beanstanden. Dieser Umstand sei geeignet, Zweifel an der charakterlichen und damit persönlichen Eignung des Klägers zu begründen. Dass der strafrechtlichen Verurteilung außerdienstliche Vorkommnisse zugrunde lägen, spiele hierfür keine entscheidende Rolle. Im Übrigen sei die abschließende Bewertung „noch nicht geeignet“ durch den Beurteiler auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise damit begründet worden, dass aufgrund der seit 27. Juni 2011 andauernden Erkrankung erhebliche Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestünden und nach der Stellungnahme des Landratsamts A. (Staatliches Gesundheitsamt) vom 7. November 2011 die gesundheitliche Eignung derzeit nicht abschließend beurteilt werden könne. Die Verlängerung der Probezeit, die mit Bescheid der Regierung von Schwaben vom 26. März 2012 verfügt worden sei, sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung hätten vorgelegen, da der Kläger als noch nicht geeignet eingestuft worden sei.

Die Probezeitbeurteilung vom 10. Januar 2013 sei ebenfalls rechtmäßig. Die tragende Feststellung, dass während des Beurteilungszeitraums die bestehenden Zweifel an der charakterlichen Eignung nicht beseitigt werden konnten, genüge für sich betrachtet bereits zur Rechtfertigung und Plausibilisierung der abschließenden Eignungsbeurteilung.

Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Beurteilers bei der Erstellung der Probezeitbeurteilungen vom 9. Januar 2012 bzw. 10. Januar 2013 seien nicht ersichtlich. Eine Beteiligung des Beurteilers an Verstößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen sei nicht ersichtlich. Nach dessen schriftlicher Stellungnahme hierzu vom 22. April 2013 sei dieser hieran nicht beteiligt gewesen. Die Annahme des Klägers, die Herausgabe der Jugendamtsakte seiner Ehefrau sei ohne Mitwirkung des Landrats kaum vorstellbar, stehe dem nicht entgegen, da es sich um eine bloße Annahme handele, die durch verifizierbare Fakten nicht belegt worden sei und die - selbst als wahr unterstellt - noch nicht zu einer Voreingenommenheit bei der Erstellung der Probezeitbeurteilungen des Klägers führe.

Das Verhalten des Klägers rechtfertige die Zweifel des Beklagten an seiner persönlichen charakterlichen Eignung als Lebenszeitbeamter und den Ausschluss einer positiven Prognose. Insbesondere und bereits für sich betrachtet sei die strafrechtliche Verurteilung wegen übler Nachrede in der Lage, die vom Beklagten angenommene fehlende charakterliche Eignung zu belegen und die Entlassung zu rechtfertigen. Das dabei an den Tag gelegte dienstbezogene Verhalten habe vom Dienstherrn als Ausdruck des Versagens in einem für das Amt besonders wichtigen Bereich betrachtet und als maßgebliches Kriterium für die Begründung der charakterlichen Nichteignung qualifiziert werden können.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Gericht vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerden sind zulässig, aber nicht begründet.

1. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG (i. V. m.. § 173 Satz 1 bzw. § 83 VwGO) berühren nach Rechtshängigkeit eingetretene Veränderungen - wie hier der Umzug des Klägers nach Nordrhein-Westfalen - die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges und die gerichtliche Zuständigkeit (hinsichtlich der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit) nicht. Die perpetuatio fori wirkt rechtswegerhaltend und beschränkt sich nicht auf eine Instanz, sondern gilt auch gegenüber weiteren Instanzen (vgl. Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand: 1.10.2013, § 90 Rn. 17). Es verbleibt damit bei der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Augsburg und der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs (§ 166 VwGO i. V. m.. § 117 ZPO, § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO), die sich nach dem dienstlichen Wohnsitz des Beamten bestimmte.

2. Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufzubringen vermag, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Partei kann hierzu gegebenenfalls nach § 121 Abs. 2 ZPO ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Die Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurzeln im Rechtsstaatsprinzip sowie in der in Art. 3 Abs. 1 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit und erstreben eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dabei erweist es sich als verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Dabei dürfen indes die Anforderungen an die Bewertung der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, B. v. 21.3.2013 - 1 BvR 68/12, 1 BvR 965/12 - juris Rn. 16).

Gemessen an diesem spezifisch prozesskostenhilferechtlichen Maßstab besitzen die Klagen gegen die Probezeitbeurteilungen vom 9. Januar 2012 und 10. Januar 2013, die Verlängerung der Probezeit mit Bescheid vom 26. März 2012 und den Entlassungsbescheid vom 11. Februar 2013 unter Berücksichtigung des Vortrags im Klage- wie im Beschwerdeverfahren keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidungen Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wird auf Folgendes hingewiesen:

a. Der Senat vermag eine Befangenheit des Landrats K. nicht zu erkennen. Es steht zwar außer Frage, dass die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG auch die Forderung beinhalten, dass das Handeln der Verwaltung einschließlich des die Bewährung eines Beamten beurteilenden Dienstherrn sachgemäß, unparteiisch und unvoreingenommen ist (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 10.7.2012 - 5 ME 103/12 - juris). Anders als etwa im Geltungsbereich des Art. 21 BayVwVfG genügt aber nicht schon die Besorgnis der Befangenheit eines Beurteilers, sondern erst dessen tatsächliche Voreingenommenheit, die nicht aus der subjektiven Sicht des zu beurteilenden Beamten, sondern aus Sicht eines objektiven Dritten festzustellen ist (vgl. BVerwG, U. v. 23.4.1998 - 2 C 16.97 - juris Rn. 13).

Insgesamt bietet der gesamte Vortrag des Klägers keine schlüssigen Argumente für den Umstand, der Beurteiler sei wegen Voreingenommenheit von der Erstellung der Beurteilung ausgeschlossen. Ein Vorgesetzter ist dann als voreingenommen anzusehen, wenn er nicht willens oder in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen, wobei sich die Voreingenommenheit aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber ergeben kann (vgl. OVG Münster, B. v. 4.12.2013 - 6 A 1429/13 - juris Rn. 6). Allein die Besorgnis der fehlenden Unvoreingenommenheit des Beurteilers ist allerdings nicht ausreichend, eine dienstliche Beurteilung fehlerhaft zu machen. Demnach genügt es nicht, Gesichtspunkte aufzuführen, die die Vermutung nahelegen mögen, dass sachfremde Erwägungen oder Voreingenommenheit die Abfassung der dienstlichen Beurteilung beeinflusst haben, solange dafür nicht ein hinreichend konkreter Anhalt aufgezeigt wird. An der Darlegung eines solchen konkreten Anhalts lässt der Vortrag des Klägers jedoch fehlen.

Eine Voreingenommenheit des Beurteilers lässt sich nicht etwa schon aus Konflikten ableiten, die in der ständigen dienstlichen Zusammenarbeit naturgemäß entstehen können. Auch das Bestehen dienstlich oder (hier) privat veranlasster Spannungen stellt grundsätzlich die Erwartung nicht in Frage, der Beurteiler könne seine Pflicht, sachlich und gerecht zu beurteilen, erfüllen (vgl. OVG Münster, B. v. 4.12.2013 - 6 A 1429/13 - juris Rn. 29). Anhaltspunkte dafür, dass Kontroversen den Rahmen eines normalen Konflikts verlassen haben könnten, sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, die auf eine sachwidrige Vorfestlegung des Beurteilers schließen lassen.

Dass der Beurteiler nicht willens oder in der Lage gewesen wäre, den Kläger ohne Ansehen der Person und unter Zugrundelegung allein von Sachgründen zu beurteilen, wird vom Kläger schon nicht ausreichend dargelegt und überdies nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Kläger darauf hinweist, er habe nunmehr erfahren, Landrat K. sei bei der Vernehmung der in der Strafanzeige beschuldigten Lehrer anwesend gewesen, lässt sich bei objektiver Betrachtungsweise keine Voreingenommenheit bei der Erstellung der streitbefangenen Probezeitbeurteilungen erkennen. Hinweise auf eine tatsächliche Voreingenommenheit des Beurteilers ergeben sich auch nicht aus dem Hinweis auf ein zivilrechtliches Verfahren, im Zuge dessen dem zwischenzeitlich pensionierten Rektor der Volksschule K. ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 € zugesprochen worden ist. Warum der Kläger meint, der Beurteiler sei befangen, weil er mit dem Rektor privat bekannt sei, erschließt sich dem Senat nicht. Der Kläger spekuliert, wenn er meint, der Leiter des Amtsgerichts Aichach L. sei mit dem pensionierten Schulamtsleiter L. wegen der Namensidentität verwandt (Der Kläger gesteht insoweit selbst ein, der Verwandtschaftsgrad sei nicht geklärt worden); im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit sich daraus eine Voreingenommenheit des Beurteilers ergeben sollte. Mit dem Schlagworten „Amigo Affäre“ und „Mia san mia und uns kann koana was song“ kann der Kläger ebenfalls keine Voreingenommenheit des Landrats K. belegen, sondern unterstellt letztlich eine nicht dem Recht und Gesetz genügende Amtsführung. Nicht zuletzt diese Form des Konfliktverhaltens, das der Kläger nach Aktenlage bereits in der Vergangenheit in ähnlicher Weise an den Tag gelegt hat, hat die Regierung von Sch. bewogen, die persönliche Eignung des Klägers für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu verneinen.

Insgesamt ergeben sich bei objektiver Betrachtung weder aus dem tatsächlichen Verhalten des Landrats K. noch aus dem Inhalt der Probezeitbeurteilungen Anzeichen für eine tatsächliche Voreingenommenheit.

b. Die fehlende charakterliche Eignung kann sich im dienstlichen wie im außerdienstlichen Verhalten zeigen (vgl. BayVGH, B. v. 15.4.2011 - 3 CS 11.5 - juris Rn. 32). Die Verurteilung wegen übler Nachrede konnte also sehr wohl bei der Erstellung der Probezeitbeurteilungen Berücksichtigung finden. Der Kläger meint, in der der Probezeitbeurteilung vom 9. Juni 2011 (gemeint wohl 4. Juni 2011) habe das Urteil des Amtsgerichts Aichach vom 11. April 2011 nicht ausführlich dargelegt werden dürfen. Dieser Einwand ist bereits deshalb unbeachtlich, weil diese Probezeitbeurteilung hier nicht streitgegenständlich ist. Der Kläger wendet sich weiter gegen die Darlegung des gerichtlichen Strafverfahrens in der Beurteilung vom 9. Januar 2012. In der Wiedergabe der „nackten“ Fakten der Verurteilung liegt allerdings weder etwas Ehrenrühriges noch ein sonstiger Hinweis auf eine Voreingenommenheit des Beurteilers. Strafgerichtliche Erkenntnisse dürfen nach der Rechtsprechung des Senats für die Beurteilung der charakterlichen Eignung herangezogen werden (vgl. B. v. 15.4.2011 - 3 CS 11.5 - juris Rn. 32).

c. In der Probezeitbeurteilung vom 10. Januar 2013 konnte auf die mangelnde Bereitschaft des Klägers, konstruktiv an Möglichkeiten zur Wiederaufnahme seiner Tätigkeit mitzuwirken, negative Schlüsse auf seine charakterliche Eignung gezogen werden. Die Anforderungen an die Charakterfestigkeit eines Beamten werden nicht überspannt, wenn die aktive Mitwirkung des Beamten bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung gefordert wird.

Der Kläger hatte sich zwar nach entsprechender Information durch die Regierung von Sch. beim Landratsamt N.-U. als Fachkraft für Hygieneüberwachung/Hygienekontrolleur beworben, konnte aber „aufgrund seines Auftretens und seiner Ausführungen“ die Teilnehmer der Vorstellungsrunde nicht davon überzeugen, „dass es sich in das vorhandene Team integrieren könne“ (vgl. Aktenvermerk über Vorstellungsgespräch des Klägers am 30.3.2012, Bl. 365 des Ordners 1 Probezeit). In dem Aktenvermerk sind die Gründe, warum der Kläger im Vorstellungsgespräch nicht überzeugen konnte, aufgeführt, z. B. „Er gab an, dass er soweit kompromissbereit sei, solange er eine vernünftige Erklärung bekomme, die ihn selbst überzeuge. Es sei jedoch schwer ihm eine überzeugende Begründung zu liefern. Dies erwähnte er mehrmals im Gespräch.“ Bei einer derartigen Äußerung liegt es nahe, zu vermuten, dass der Bewerber gezielt seine Bewerbung unterlaufen wollte. Denn er gibt damit letztlich zu erkennen, dass er nicht bereit ist, sich in einem Über-Unterordnungsverhältnis einzugliedern und geneigt ist, Weisungen seines Vorgesetzten in Frage zu stellen. Damit wird auch die Teamfähigkeit generell in Frage gestellt.

Der Kläger ist nach der amtsärztlichen Stellungnahme vom 24. Oktober 2012 arbeitsfähig, jedoch wegen „unüberwindbarer Diskrepanzen“ nicht beim Landratsamt A.-F. einsetzbar. Der Kläger hat sich gleichwohl, wie auch bereits bei seiner Bewerbung zum Landratsamt N.-U., beharrlich einer anderen Verwendungsmöglichkeit widersetzt. Die Regierung von Sch. hätte den Kläger freilich förmlich versetzen oder abordnen können, durfte aber angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls davon absehen. Der Kläger hatte im Rahmen einer Anhörung mit Schreiben vom 13. November 2012 einer Abordnung zum Landratsamt U. energisch widersprochen; es komme allenfalls eine Versetzung in Betracht, allerdings wegen der Kinder nicht vor den Weihnachtsferien 2013. Auch im Zuge seiner Bewerbung beim Landratsamt N.-U. hatte er mitgeteilt, dass er seinen Arbeitsplatz frühestens zum 1. August 2012, also ca. in einem halben Jahr, antreten könne (vgl. Aktenvermerk über Vorstellungsgespräch des Klägers am 30.3.2012, Bl. 365 des Ordners 1 Probezeit). Zudem hat der Kläger einer erneuten Verlängerung der Probezeit kategorisch widersprochen (vgl. Schreiben vom 13.11.2012, VGH-Akt 3 C 13.1895, Bl. 43). Letztlich hat der Kläger den Beklagten damit alternativlos gestellt. Dass keine anderweitige Verwendungsmöglichkeit gefunden werden konnte, hat allein der Kläger zu vertreten.

d. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass allein die strafrechtliche Verurteilung wegen übler Nachrede die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe rechtfertigt. Aber auch die Einschaltung der Medien durch den Kläger kann im Rahmen der Entlassung berücksichtigt werden. Ihm ging es dabei darum, einen privaten Konflikt mit seinem Dienstherrn in der Öffentlichkeit auszutragen. Es nahm bewusst in Kauf, den betroffenen Lehrkräften und dem Rektor der Volksschule K. in Hinblick auf ihre pädagogische Arbeit erheblichen Schaden zuzufügen. Der Kläger gesteht ein, dass das öffentliche Interesse durch ihn geweckt worden sei. Der klägerische Vorwurf, Beamte des Landratsamtes A.-F. hätten der Presse ebenfalls Auskunft gegeben und damit genauso einen Achtungs- und Vertrauensverlust der Bürgerinnen und Bürger in eine integre und loyale öffentliche Verwaltung ausgelöst, wie der Kläger, relativiert oder rechtfertigt sein eigenes Verhalten keinesfalls. Der Kläger hat die betreffenden Lehrkräfte in der Öffentlichkeit diffamiert und über die Medien „völlig haltlose“ (vgl. Urteil des AG A. v. 11.4.2011, Bl. 21 = Bl. 316 des Ordners 1 Probezeit) Vorwürfe öffentlich gemacht. Wenn im Wege der „Schadensbegrenzung“ hierauf seitens der Behörde reagiert wird, ist dies angemessen und nicht ansatzweise mit dem Verhalten des Klägers vergleichbar.

e. Der Kläger stellte sich am 25. September 2012 beim Landratsamt A. (Gesundheitsamt) vor. Hierbei stellte der Amtsarzt krankhaft erhöhte Blutdruckwerte fest und erklärte den Kläger vorläufig für dienstunfähig. Nachdem der Kläger dem Amtsarzt gegenüber versicherte, seine Medikamente gegen Bluthochdruck ordnungsgemäß eingenommen zu haben, wurde eine Blutuntersuchung zur Feststellung des Medikamentenspiegels vorgenommen. Im Befundergebnis vom 2. Oktober 2012 wurden keine wirksamen Medikamentenspiegel von den drei angegebenen blutdruckwirksamen Präparaten gefunden. Das Laborergebnis war nicht mit der behaupteten Medikamenteneinnahme des Klägers in Übereinstimmung zu bringen (vgl. Bl. 471 des Ordners 2 Probezeit). Die Regierung von Sch. hat daraus den Schluss gezogen, dass der Kläger seine Medikamente vor der Untersuchung am 25. September 2012 bewusst nicht eingenommen habe und so die vorläufige Dienstfähigkeit bewusst herbeigeführt zu haben. Aufgrund der vorliegenden Fakten sei aus medizinischer Sicht keine andere Interpretation möglich. Der Kläger bestreitet diesen Vorwurf und wertet es als einen weiteren Versuch der Regierung von Sch., seine Glaubwürdigkeit zu schädigen und als charakterliche Schwäche auszulegen, kann damit aber die Richtigkeit der amtsärztlichen Feststellung letztlich nicht in Frage stellen.

Die Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

13 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 30/07/2014 00:00

Tenor I. Die Verfahren 3 C 13.1894 und 3 C 13.1895 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Gründ
published on 04/12/2013 00:00

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e :2Der Antrag hat keinen Erfolg.3Aus den
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 30/07/2014 00:00

Tenor I. Die Verfahren 3 C 13.1894 und 3 C 13.1895 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Gründ
published on 26/10/2016 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Der Streitwert wird auf 5.000.- EUR festgesetzt. Gründe
published on 12/12/2016 00:00

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. Der Kläger wendet sich gegen seine Probezeitbeurteilung sowie die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wegen mangelnder Bew
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.