Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 12. Dez. 2016 - RN 1 K 15.949
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Bescheid vom 06.02.2015 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 12.06.2016 inklusive der Probezeitbeurteilung werden aufgehoben.
die Klage abzuweisen.
II.
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(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
- 1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, - 2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
- 1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und - 2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und - 3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Verfahren 3 C 13.1894 und 3 C 13.1895 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II.
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
III.
Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
Gründe
I.
II.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
I.
Die Verfahren 3 C 13.1894 und 3 C 13.1895 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II.
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
III.
Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
Gründe
I.
II.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.
5Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufhebung der Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. April 2006 bis 31. März 2009 und Erstellung einer neuen Regelbeurteilung für diesen Zeitraum, weil die dienstliche Beurteilung vom 8. Juni 2009 rechtmäßig sei. Hinreichende Anhaltspunkte für die Befangenheit des Erstbeurteilers, Herrn I. , lägen nicht vor. Es sei weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er nicht willens oder in der Lage gewesen sei, den Kläger sachlich und gerecht zu beurteilen. Der Kläger habe weiter nicht substantiiert dargelegt, dass die angefochtene Regelbeurteilung in der Sache fehlerhaft sei. Er habe weder konkrete Plausibilisierungsdefizite aufgezeigt noch sonst durchgreifende Einwände in der Sache erhoben.
6Diese näher begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
7Es lässt sich insbesondere nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht eine Befangenheit des Erstbeurteilers zu Unrecht verneint hätte. Ein Vorgesetzter ist dann als voreingenommen anzusehen, wenn er nicht willens oder in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen, wobei sich die Voreingenommenheit aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber ergeben kann. Allein die Besorgnis der Voreingenommenheit des Beurteilers ist allerdings nicht ausreichend, eine dienstliche Beurteilung fehlerhaft zu machen. Dabei hat das Gericht die tatsächlichen Feststellungen im Zusammenhang unter Berücksichtigung der Besonderheiten dienstlicher Beurteilungen zu würdigen.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 – 2 C 16.97 –, BVerwGE 106, 318; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2013 – 6 A 1289/12 –, vom 24. Juli 2012 – 6 A 2803/11 –, und vom 7. Mai 2007 – 6 B 227/07 –, jeweils nrwe.de, m.w.N.
9Soweit der Kläger darauf verweist, er habe Kritik an der Dienstverrichtung des Erstbeurteilers, Herrn I. , geäußert, so dass selbstverständlich davon auszugehen sei, dass diese Kritik auch in die dienstliche Beurteilung eingeflossen sei, gibt dies für sich betrachtet für eine Voreingenommenheit nichts her. Denn es kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass ein Vorgesetzter bzw. Beurteiler in der Lage ist, Kritik zutreffend einzuordnen und angemessen darauf zu reagieren, und er solche Umstände nicht in sachwidriger Weise in die Beurteilung einfließen lässt. Dies gilt umso mehr, als Meinungsverschiedenheiten und sachliche Auseinandersetzungen auch einem ansonsten reibungslosen Dienstbetrieb immanent sind. Konkrete Umstände, die hier ausnahmsweise darauf schließen lassen könnten, der Erstbeurteiler habe sich durch in der Vergangenheit geübte Kritik zu einer unsachlichen Bewertung verleiten lassen, legt der Kläger nicht dar.
10Unabhängig davon ist es – insbesondere bei (wiederholt) in unangemessener Art und Weise geübter Kritik – auch nicht von vornherein sachwidrig oder lässt ohne weitere Anhaltspunkte auf die Voreingenommenheit des Beurteilers schließen, wenn der Beurteiler diesen Umstand dann auch – selbst wenn die Kritik in der Sache berechtigt gewesen sein mag – in die Beurteilung einfließen lässt.
11Vgl. bereits die Senatsbeschlüsse gleichen Rubrums vom 6. Januar 2012 – 6 B 1312 und 1313/11 –.
12Keinesfalls folgt aus der Äußerung von Kritik, wie der Kläger meint, dass der betroffene Vorgesetzte von vornherein befangen wäre und in der Folge nicht mehr als Erstbeurteiler eingesetzt werden dürfte.
13Das Vorbringen des Klägers zu der ihm erteilten Missbilligung vom 5. Oktober 2009 bietet ebenfalls keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht die Befangenheit des Erstbeurteilers zu Unrecht verneint haben könnte. Soweit der Kläger einwendet, die Missbilligung datiere ebenso wie die darin aufgegriffenen Vorgänge erheblich nach dem Beurteilungszeitraum und gebe schon deswegen nichts für die Beurteilung bzw. die Unvoreingenommenheit der Beurteiler her, geht dies am Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts vorbei. Denn dieses greift die Missbilligung und deren unterbliebene Anfechtung lediglich im Zusammenhang mit den Korruptionsvorwürfen des Klägers gegen Herrn I1. auf, die der Kläger ausweislich des zur Gerichtsakte gereichten E-Mail-Verkehrs (vgl. Anlagen zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 12. April 2013) spätestens im Januar 2009 und damit innerhalb des fraglichen Beurteilungszeitraumes vom 1. April 2006 bis zum 30. März 2009 erhoben hatte.
14In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass bereits die fehlende Anfechtung der Missbilligung zeige, dass die Kritik des Klägers nicht als Anlass für eine „Abstrafung“ gedient habe, und daher dem Vorwurf der Befangenheit entgegenstehe. Denn das Verwaltungsgericht hat unabhängig davon in nicht zu beanstandender Weise angenommen und näher erläutert, dass im Umgang der Behördenleitung mit den Korruptionsvorwürfen des Klägers gegen Herrn I1. keine Säumnisse festzustellen seien, und sich deswegen daraus auch keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit ergäben. Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, ob die Korruptionsvorwürfe überhaupt Gegenstand der Missbilligung waren (mit dem Schriftsatz vom 12. April 2013, Seite 2, zieht das beklagte Land dies in Zweifel), zumal der Kläger diesen Ausgangspunkt der angefochtenen Entscheidung nicht angreift.
15Das Vorbringen des Klägers, die mangelnde Konkretisierung der von ihm erhobenen Korruptionsvorwürfe hätte ihm nicht als Diskreditierung von Mitarbeitern vorgeworfen werden dürfen, weil es in der Natur der Dinge liege, dass der Hinweisgeber keine Beweise vorlegen könne, geht an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Denn dem Kläger ist nicht angelastet worden, keine Beweise vorgelegt zu haben, sondern lediglich seine ausweichenden und widersprüchlichen Reaktionen auf die Aufklärungsversuche der Behördenleitung hin. Dass es dem Kläger nicht möglich gewesen sein könnte, zumindest eine genauere Schilderung dessen vorzunehmen, was er wahrgenommen oder sonst „gehört“ und seinen Korruptionsverdacht begründet hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bedenken gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Vorwurf der Diskreditierung von Mitarbeitern sei nicht zu beanstanden und biete daher auch keinen tauglichen Anhaltspunkt für eine Befangenheit der Beurteiler, bestehen demnach nicht. Mit Blick auf das Verhalten des Klägers im Rahmen der Aufklärungsversuche ist es auch unerheblich, dass sich die von ihm gegen Herrn I1. erhobenen Korruptionsvorwürfe letztlich als zutreffend erwiesen haben und eine entsprechende strafrechtliche Verurteilung erfolgt ist.
16Entsprechendes gilt im Hinblick darauf, dass der Erstbeurteiler offenbar „durchblicken lassen habe, dass gegen den Kläger wegen übler Nachrede ein Disziplinarverfahren im Raum stehen könnte“. Erhebt ein Behördenmitarbeiter wie mit dem Korruptionsverdacht schwerwiegende Vorwürfe gegen einen anderen Behördenmitarbeiter, ist dann aber auf Nachfrage nicht (mehr) bereit, die von ihm konkret wahrgenommenen Umstände oder Äußerungen zu schildern (vgl. auch die Anlagen zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 12. April 2013), liegt es nicht fern, wenn der Vorgesetzte den Hinweisgeber auf den bei einer Falschverdächtigung im Raum stehenden Tatbestand der üblen Nachrede einschließlich der daraus folgenden dienstrechtlichen Konsequenzen hinweist. Rechtlich zu beanstanden ist ein solcher Hinweis schon deshalb nicht, weil er weiterer Sachaufklärung dienen, zumindest aber die Wohlverhaltungspflicht des Beamten in Erinnerung bringen kann. Die dem Erstbeurteiler vorgeworfene Äußerung bietet unter den geschilderten Umständen keinen hinreichenden Anhaltspunkt für dessen Befangenheit.
17Soweit der Kläger sich darauf beruft, die in der Missbilligung aufgegriffenen (sonstigen) Vorwürfe in Form von gegenüber mehreren Mitarbeitern erhobenen Falschbehauptungen hätten sämtlich außerhalb des Beurteilungszeitraums stattgefunden, wird schon nicht dargelegt, inwieweit sich daraus Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Erstbeurteilers ergeben könnten. Es ist insbesondere weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass aus sachwidrigen Gründen nach dem Beurteilungszeitraum liegende Vorkommnisse in die Beurteilung eingeflossen sein oder diese den Beurteiler zu einer nicht mehr unbefangenen Einschätzung von Leistung und Eignung des Klägers verleitet haben könnten.
18Entsprechendes gilt hinsichtlich des Vorbringens zu Inhalt und Ablauf des Personalgesprächs am 22. September 2009. Anhaltspunkte für eine voreingenommene Leistungs- und Eignungseinschätzung lassen sich darin nicht ausmachen.
19Schließlich wird mit dem Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts aufgezeigt, es seien keine sachlichen Fehler der Regelbeurteilung dargelegt. Selbst wenn das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen haben sollte, der Kläger selbst habe seine Kritik an der Durchführung von Bußgeldverfahren relativiert, lässt sich daraus nichts für einen Beurteilungsfehler herleiten. Das Verwaltungsgericht hat dargestellt, dass die Behördenleitung die vom Kläger geäußerte Kritik für unberechtigt gehalten und dies auch detailliert begründet habe. Es ist weder aufgezeigt noch sonst erkennbar, dass der (End-)Beurteiler mit dieser Einschätzung – sofern sie überhaupt in die Beurteilung eingeflossen ist – den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten haben könnte, selbst wenn der Kläger seine Kritik nach wie vor für berechtigt halten mag. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass diese unterschiedliche Auffassung hinsichtlich der Bearbeitung von Bußgeldverfahren in sachwidriger Weise in die Beurteilung eingeflossen sein könnte. Dass ggf. die Art und Weise des Vorbringens von – auch sachlich berechtigter – Kritik durchaus Anknüpfungspunkt für sowohl positive als auch negative Leistungs- und Eignungseinschätzungen in der Beurteilung sein kann, wurde bereits oben ausgeführt. Aus der unterdurchschnittlichen Bewertung der Beurteilungsmerkmale „soziale Kompetenz“ und „Führungsverhalten“ lässt sich demnach nichts für die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung herleiten, zumal diese Beurteilungsmerkmale auch bereits in den vorangegangenen Beurteilungen vom 13. Januar 2004 und vom 12. Juli 2006 unterdurchschnittlich bewertet worden waren.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
22Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.