Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 12. Dez. 2016 - RN 1 K 15.949

bei uns veröffentlicht am12.12.2016

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen seine Probezeitbeurteilung sowie die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wegen mangelnder Bewährung.

Der am …1975 geborene Kläger wurde am 15.10.2012 nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, beim Landratsamt … eingestellt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsinspektor (BesGr A 9) ernannt. Vom 15.10.2012 bis 14.11.2012 war er zunächst im Sachgebiet Staatliches Abfallrecht, danach vom 15.11.2012 bis 14.10.2014 im Sozialamt mit dem Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes und der Widerspruchsbearbeitung SGB XII (ab Oktober 2013) beschäftigt. Nach der Hälfte der regelmäßigen Probezeit von zwei Jahren war vom Landratsamt … eine „Einschätzung während der Probezeit“ zu erstellen. Dies geschah mit der Einschätzung vom 09.10.2013, betreffend den Zeitraum vom 15.10.2012 bis 14.10.2013, die mit der Bewertung „voraussichtlich noch nicht geeignet“ und mit der Aussage, dass die Mindestanforderungen im Sinne des Art. 30 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) nicht erfüllt werden, abgeschlossen wurde. Die Leistungsmängel, ihre Ursachen und Möglichkeiten der Abhilfe wurden schriftlich dargestellt.

Mit Schreiben vom 6.8.2014 wandte sich der Kläger persönlich an den Landrat Herrn … und beschwerte sich kurz vor der bevorstehenden Probezeitbeurteilung gegen eine Beurteilungswillkür seiner unmittelbaren Vorgesetzten Herrn A … (SGL) und Frau B … (AL) (Bl. 37-38 der Widerspruchsakte).

Vor Ablauf der Probezeit war gem. Art. 55 Abs. 2 Leistungslaufbahngesetz (LlbG) eine Probezeitbeurteilung zu erstellen. Die Probezeitbeurteilung des Landratsamtes … vom 03.09.2014 schließt ab mit der Bewertung „nicht geeignet“ und mit der Feststellung, dass die Mindestanforderung im Sinne des Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayBesG nicht erfüllt werden. Auf die Begründung der Beurteilung wird Bezug genommen.

Gegen die Probezeitbeurteilung erhob der Kläger mit Schreiben vom 05.09.2014 Einwendungen. Diese wurden mit Schreiben der vom Kläger bevollmächtigten KOMBA-Gewerkschaft Bayern vom 13.11.2014 begründet.

Zur Arbeitsmenge/Arbeitsleistung führte der Kläger aus, dass er mit dem Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes betraut gewesen sei. Dabei sei er zuständig für alle dezentralen Asylbewerberunterkünfte im Landkreis … und dabei insbesondere für die Ausstattung der Unterkünfte mit Möbeln, Einkauf von Gebrauchsgegenständen für die Grundausstattung und deren Verbringung in die Unterkunft etc. zuständig gewesen. Zudem habe ihm die Versorgung der Asylbewerber mit Schlüsseln für die Unterkünfte oblegen. Auch die Funktionalität der dezentralen Asylbewerberunterkünfte hätten von dem Kläger sichergestellt und verwaltet werden müssen. Darüber hinaus sei er Ansprechpartner bei allen Problemen in den Unterkünften (z.B. Stromausfall, Heizungsstörungen, Lärmbelästigungen, häusliche Gewalt etc.) gewesen. Zudem sei der Kläger bei den Zuweisungen für die dezentralen Unterkünfte der Erstansprechpartner gewesen was ebenfalls mit erheblichem Zeitaufwand verbunden gewesen sei. Diese Tätigkeiten, die zu seinem Aufgabenbereich gehörten, seien in der Beurteilung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Diese Tätigkeiten gingen auch deutlich über das hinaus, was wohl üblicherweise unter „Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes“ subsumiert würde. Diese Aufgaben hätte der Kläger alle ordnungsgemäß und mängelfrei erfüllt. Aus der Probezeitbeurteilung sei nicht ersichtlich, dass dieser Aspekt der Aufgabenzuweisung und deren Erfüllung in die Bewertung eingeflossen sei. Insbesondere hätten Umfang und der nicht unerhebliche zeitliche Aufwand all dieser Teilaspekte berücksichtigt werden müssen, da dies zwangsläufig auch Auswirkungen auf die Beurteilung des Arbeitspensums insgesamt gehabt habe. Die Erledigung anderer Aufgaben hätte aus Gründen der Vordringlichkeit akuter Probleme in den dezentralen Unterkünften hintenan gestellt werden müssen. Zu berücksichtigen sei zudem auch, dass die Zahl der Asylbewerber im Beurteilungszeitraum deutlich angestiegen sei. Der Kläger habe auch keine Delegationsmacht gehabt und daher auch keine Arbeiten an andere abgeben können. Dennoch sei dies negativ in der Bewertung vermerkt worden. Die Problematik, dass auf Grund dieser Arbeitsbelastung die ebenfalls beim Kläger angesiedelte Widerspruchsbearbeitung teilweise zurückgestanden habe, sei von ihm mehrfach mit dem zuständigen Vorgesetzten, Herrn A …, besprochen worden. In den Gesprächen sei Verständnis für diese Situation signalisiert worden, so dass dies dem Kläger nicht zum maßgeblichen Vorwurf gemacht werden könne. Darüber hinaus scheine es bislang ungeklärte Missverständnisse hinsichtlich Aufgabenverteilung und Kompetenzen bei der Erstellung von Bescheiden gegeben zu haben.

Einsatzbereitschaft habe der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit nicht vermissen lassen. Soweit darauf abgestellt werde, dass von ihm verlangt worden sei, mit seinem Privatwagen Asylbewerber zu transportieren, könne dies im Hinblick auf die beamtenrechtliche Aufgabenerfüllung kein Argument sein. Vielmehr habe sich der Kläger intensiv dafür eingesetzt, dass die Unterbringung von Asylbewerbern in dezentralen Unterkünften nicht nur „laufe“, sondern auch „gut laufe“. Insbesondere beim Aufbau der Einrichtung „R …“ habe der Kläger zusammen mit dem Sachgebietsleiter Herrn A … viel Zeit und Mühe investiert, bis hin zum eigenhändigen Aufbau von Einrichtungsgegenständen bis in den Abend hinein.

Zum Verhalten am Arbeitsplatz: Soweit ein „nicht immer störungsfreier“ Kontakt zu anderen Behörden angeführt werde, sei ihm nur ein konkreter Fall bekannt, andere Probleme dagegen nicht. Problematisch sei in diesem Zusammenhang auch, dass ihm zwar vorgeworfen worden sei, Kollegen hätten sich über ihn beschwert, ihm jedoch keine konkreten Begebenheiten benannt und so auch keine Gelegenheit zur Klärung der Vorwürfe und des zugrunde liegenden Sachverhalts gegeben worden sei.

Sein „Kontakt zum Klientel“ sei nicht zu beanstanden. Er sei gegenüber allen mit Respekt aufgetreten und habe alle anständig behandelt. Die Fälle, in denen es zu Beschwerden gekommen sein soll, seien ihm nicht konkret mitgeteilt worden (weder Art noch genaue Anzahl), so dass es ihm nicht möglich sei, diese konkreten Vorfälle zu überdenken und sein Verhalten zu verändern. Hier wäre sicherlich eine weitere Unterrichtung durch den Vorgesetzen hilfreich gewesen. Dass es sich im Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes um Kontakt zu teilweise schwierigen Klientel handele, ergebe sich aus der Materie und dem Personenkreis selbst.

Seit der Probezeiteinschätzung vom 9.10.2013 hätten insgesamt zwei Personalgespräche zwischen ihm und seinem Vorgesetzen, Herrn A …, stattgefunden. Im ersten Gespräch sei ihm gesagt worden, dass eine Tendenz, dass sich die Leistungen verbesserten, erkennbar sei. Da er weiterhin an einer Leistungsverbesserung gearbeitet habe, sei für ihn das Ergebnis des zweiten Gesprächs nicht nachvollziehbar. Dem Kläger sei durchaus bewusst, dass seine Leistungen weiterhin verbesserungswürdig, gleichzeitig aber auch verbesserungsfähig seien. Er würde dies gerne auch unter Beweis stellen, um zu zeigen, dass er zum einen den Aufgaben gewachsen sei und zum anderen auch die geforderte Arbeitsleistung erbringen könne. Erste Verbesserungen und positive Ansätze wären ja bereits in dem „ersten“ Personalgespräch nach der Probezeiteinschätzung festgestellt worden. In der Probezeiteinschätzung selbst seien ihm bereits angemessenes Fachwissen bestätigt worden, ebenso kollegiales Verhalten, so dass eine positive Grundlage vorhanden sei.

Insoweit werde um eine Überprüfung der Probezeitbeurteilung und eine Verlängerung der Probezeit gem. Art 12 Abs. 4 LlbG gebeten. Eine Probezeitverlängerung erscheine auch unter dem Aspekt der Fürsorgepflicht nicht unangemessen, zumal es sich bei dem Kläger um einen verhältnismäßig alten Probezeitbeamten handele, dessen Existenz bei einer Entlassung auf dem Spiel stehe.

Nach Prüfung unter Einbeziehung einer Stellungnahme von Herrn Landrat … als Beurteiler vom 24.11.2014 zu den Einwendungen im Einzelnen (Bl. 34 der Widerspruchsakte) wurde mit Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 04.12.2014 die Unbegründetheit der Einwendungen festgestellt und diese zurückgewiesen. Zugleich wurde der Kläger zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis angehört. Eine Äußerung innerhalb der vorgegebenen Anhörungsfrist von einem Monat erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 27.12.2014 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Probezeitbeurteilung. Die angekündigte Nachreichung der Widerspruchsbegründung und das Verlangen nach einer Verlängerung der Anhörungsfrist wegen zwischenzeitlicher Mandatsniederlegung der KOMBA wurde seitens des Beklagten nicht stattgegeben. Mit E-Mail vom 13.01.2015 beantragte der Kläger die Beteiligung des Bezirkspersonalrats. Dieser hat mit Schreiben vom 23.01.2015 zur beabsichtigten Entlassung seine Zustimmung erteilt.

Mit Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 06.02.2015, dem Kläger am 10.02.2015 zugestellt, wurde die Entlassung des Klägers mit Ablauf des 31.03.2015 aus dem Beamtenverhältnis wegen mangelnder Bewährung verfügt (Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung der vorstehenden Nr. 1 wurde angeordnet (Ziffer 2). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 05.03.2015 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Entlassung, zunächst ohne Begründung, und beantragte zugleich die Aufhebung der sofortigen Vollziehung. Mit E-Mail vom 22.03.2015 begründete der Kläger die Widersprüche gegen die Probezeitbeurteilung und die Entlassung (Bl. 81-83 der Widerspruchsakte). Gleichzeitig beantragte er, beide Verfahren zusammenzulegen.

Die Entlassung sei nicht rechtmäßig, weil die Probezeitbeurteilung nicht objektiv zustande gekommen sei. Die Darstellung seiner Person als „irrer Amokläufer“ durch den Personalleiter Herrn C … untermauere dies (vgl. Schreiben vom 6.8.2014). Herr Landrat … hätte angesichts dieser Herabwürdigung das Gespräch mit ihm suchen müssen, um zu einer ausgewogenen und objektiven Bewertung kommen zu können. Hinzu komme auch das im Schreiben vom 6.8.2014 dargestellte Verhalten von Frau B … und Herrn A … Diesen Aspekt hätte die Regierung von Niederbayern jedoch keine große Bedeutung zugemessen. Dies sei ihm auch von Frau D … in einem Telefonat nach Erlass des Bescheids gesagt worden, zumal sie auch von der „Messeräußerung“ zum ersten Mal gehört habe. Insoweit sei auch die rechtliche Bewertung neu vorzunehmen und die sofortige Vollziehung aufzuheben.

Dabei seien folgende Punkte zu berücksichtigen: Herr A … habe mehrmals kritisiert, dass er nicht seinen Privat-PKW benutze und Erläuterungen seinerseits, dass dies aus versicherungstechnischen Gründen schwierig sei, als Ausreden abgetan. Die Darstellung, dass dieser Sachverhalt bei der Beurteilung keine Rolle gespielt habe, sei nicht glaubwürdig. Auch seien andere Aspekte zu prüfen, insbesondere wenn eine Kreisrätin darstelle, sich nicht beschwert zu haben, der Vorgesetze dies aber anders bewerte. Angesichts des Beurteilungs- und Ermessensspielraums, der Beurteilern eingeräumt werde, bitte er darzustellen, wer sich wann beschwert habe, welche und warum Asylbewerber nicht mit ihm hätten reden wollen und wie die erheblichen Störungen im Arbeitsalltag ausgesehen hätten. Im Gegensatz zu der Darstellung von Frau B … im Beurteilungsgespräch sei er auch nicht vollumfänglich über bewertete Umstände hinsichtlich des Kontakts zum Klientel informiert worden, so dass er sein Verhalten in der Probezeit auch nicht habe ändern können. Vielmehr fügten sich das Verhalten von Herrn A … und Frau B … hinsichtlich der angeblichen Kollegenäußerungen (vgl. Schreiben vom 6.8.2014) gut in das Bild, wie er von seinen Vorgesetzen behandelt würde. Diese würden Verleumdung und üble Nachrede tolerieren. Die Bewertungen seien aus seiner Sicht nicht nur falsch, sondern es seien vielmehr hier deutlich Mobbinghandlungen zu erkennen, die zweifellos auch Auswirkungen auf seine Leistungsfähigkeit gehabt hätten. Hinsichtlich einer Störung mit Behörden sei ihm ein Fall von einer Person einer Behörde mitgeteilt worden. Daraus könne jedoch keine Pauschalierung erfolgen.

Im Beurteilungsgespräch habe Herr Landrat … deutlich gemacht, dass auf Grund seines Alters und der damit verbundenen Persönlichkeitsbildung eine Probezeitverlängerung nicht in Betracht komme, wohingegen sich ein jüngerer Beamter wohl noch ändern könne. Insoweit werde gebeten, eine Altersdiskriminierung zu überprüfen.

Soweit ihm im Beurteilungsgespräch von Herrn Landrat … punktuelle Einsatzbereitschaft zugestanden worden sei, werde gebeten, den Vorwurf mangelnder Einsatzbereitschaft zu überprüfen, wenn er gemeinsam mit Herrn A … Küchen gekauft und transportiert habe und auch bei Aufbauarbeiten in Asylbewerberheimen durchgeführt habe. Auch das bemängelte Führungspotential habe er nicht zeigen können, wenn wie in der Einschätzung während der Probezeit dargestellt werde, dass die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht seiner Ausbildung angemessen seien. Insoweit sei von der Widerspruchsbehörde auch zu hinterfragen, ob die Betreuung von Asylbewerbern überhaupt mit seiner Qualifikation zu schaffen gewesen sei und nicht vielmehr sozialpädagogische Fähigkeiten gefragt gewesen wären.

Nach der Einschätzung während der Probezeit seien vierteljährliche Gespräche zwischen ihm und Herrn A … vereinbart worden. Das erste Gespräch habe Herr A … jedoch ausfallen lassen, im zweiten Gespräch habe er positive Veränderungstendenzen erkannt. Eine Einschätzung, einer nur zeitnahen Veränderung sei angesichts eines allgemeinen Wertemaßstabs nicht gerechtfertigt. Vor allem sei die Schlussbewertung für ihn auch nicht nachvollziehbar, wenn im obigen Zeitraum auf Grund seiner intensiven Arbeitsbelastung auch Aufgaben von ihm an seine Kollegen übertragen worden seien (Gemeinschaftsunterkunft R …). Auch habe Herr A … eine Stellenmehrung für den Asylbereich beantragt und ein Anwärter des mittleren Dienstes habe den Asylbereich nach seiner Prüfung unterstützen müssen. Die objektive Einschätzung, dass er mehr leisten hätte müssen, sei damit nicht nachvollziehbar.

In die Entscheidungen sei auch ein Gespräch vor der Probezeit miteingeflossen, was offensichtlich rechtswidrig sei. Er habe sich wiederholt gegenüber Gerüchten von Herrn Personalleiter C … wehren müssen, die ihn schlecht dastehen haben lassen und seine Bewertung von 11 Punkten und die Beurteilung „geeignet für den gehobenen Dienst“ während der Ausbildung schlechtgeredet hätten. Herr A … habe auch seinen Jahresurlaub 2014 kürzen wollen, vor dem Hintergrund eines Ausscheidens zum Probezeitende. Konflikte mit Kollegen seien ihm nicht kommuniziert worden. Zudem sei in der Probezeitbeurteilung sein Name falsch geschrieben, in der Einschätzung während der Probezeit sei die Amtsbezeichnung falsch gewesen.

Die E-Mail vom 22.03.2015 wurde an Herrn Landrat … als den zuständigen Beurteiler zugeleitet, der mit Schreiben vom 13.04.2015 noch einmal ausführlich dazu Stellung genommen hat, soweit sich die Ausführungen des Klägers auf die Probezeitbeurteilung bezogen haben (Bl. 92-94 der Widerspruchsakte).

Mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 12.05.2015 wurde der Widerspruch sowohl gegen die Probezeitbeurteilung vom 03.09.2014 (Ziffer 1) als auch gegen den Entlassungsbescheid vom 06.02.2015 (Ziffer 2) zurückgewiesen. Der Antrag, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis im Bescheid vom 06.02.2015 auszusetzen, wurde abgelehnt (Ziffer 3). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Der Kläger hat zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Regensburg am 19.06.2015 Klage gegen die Probezeitbeurteilung und die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis eingelegt. Eine Begründung sowie Klageanträge sollten nachgereicht werden. Trotz mehrmaliger Anforderung einer Klagebegründung äußerte sich der Kläger lediglich dahingehend, dass die Entscheidungen der Regierung von Niederbayern rechtswidrig seien. Die weitere intensive Klagebegründung werde sich aus der Zeugenbefragung in der mündlichen Verhandlung ergeben. Der Kläger halte dies insbesondere wegen des bisherigen Verhaltens der Regierung und des Landratsamtes … für absolut unvermeidbar. Nachdem seitens des Gerichts mit Schreiben vom 11.12.2015 eine Frist nach § 87b Abs. 1 Satz 1 VwGO bis zum 15.01.2016 gesetzt worden ist, äußerte sich der Kläger mit undatiertem bei Gericht per Fax am 15.01.2016 eingegangen Schreiben dahingehend, dass das Gericht seine Begründung im Widerspruchsverfahren heranziehen solle. Eine weitere Begründung seitens des Klägers erfolgte nicht.

Der Kläger beantragt,

Der Bescheid vom 06.02.2015 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 12.06.2016 inklusive der Probezeitbeurteilung werden aufgehoben.

Zugleich beantragt der Kläger mit dem bei Gericht am 15.01.2016 eingegangen Schreiben, ihm für diese Klage Prozesskostenhilfe zu gewähren. Nach mehrmaliger Nachforderung (19.01., 23.02. und 09.03.2016) reichte der Kläger mit undatiertem bei Gericht am 11.04.2016 eingegangenen Schreiben die erforderlichen Unterlagen (Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) für den Prozesskostenhilfeantrag ein.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 16.09.2016 äußerte sich der Beklagte dahingehend, dass zur Begründung vollumfänglich auf die Probezeitbeurteilung vom 03.09.2014, den Entlassungsbescheid vom 06.02.2015 sowie den Widerspruchsbescheid vom 12.05.2015 Bezug genommen werde. Dies werde zunächst für ausreichend gehalten, zumal der Kläger seine Klage bis dato noch nicht begründet habe. Mit weiterem Schreiben vom 20.01.2016 äußerte sich der Beklagte dahingehend, dass auch in dem Schreiben des Klägers vom 15.01.2016 keine Klagebegründung zu sehen sei. Der Kläger habe seine vor ca. sieben Monaten erhobene Klage bis heute nicht begründet, die Frage einer Prozess- und Gerichtskostenhilfe sowie einer anwaltlichen Vertretung stelle sich nicht erst jetzt am Ende der mehrfach verlängerten Frist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

1. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers fällt zudem auf, dass die vom Kläger eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 8.4.2016 mehrere Ausgaben (Versicherungen etc.) aufweist, jedoch keinerlei Einnahmen. Es bleibt offen, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet, insbesondere ob er von seinen Eltern Unterstützung erhält und diese gegebenenfalls auch für die Kosten der Prozessführung herangezogen werden könnten. Zudem besitzt der Kläger einen PKW sowie eine Lebensversicherung, die ebenfalls zur Führung des Prozesses eingesetzt werden können.

2. Jedenfalls hat die Klage sowohl gegen die Probezeitbeurteilung als auch gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufzubringen vermag, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Partei kann hierzu gegebenenfalls nach § 121 Abs. 2 ZPO ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Die Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurzeln im Rechtsstaatsprinzip sowie in der in Art. 3 Abs. 1 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit und erstreben eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dabei erweist es sich als verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Dabei dürfen indes die Anforderungen an die Bewertung der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden (vgl. BayVGH, B.v.10.7.2015, 3 C 15.1015 sowie BayVGH, B.v. 30.7.2014, 3 C 13.1894 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 21.3.2013, 1 BvR 68/12, 1 BvR 965/12, Rn. 16).

Die angefochtenen Bescheide - soweit man zugunsten des Klägers unterstellt, dass er nicht nur den Entlassungsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 6.2.2015 und deren Widerspruchsbescheid vom 12.5.2015, sondern auch die Probezeitbeurteilung des Landratsamts … vom 3.9.2014 in seine Klage mit einbezogen hat sind nach Einschätzung des Gerichts rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Begründung der angefochtenen Bescheide, denen es sich anschließt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

a) Die Probezeitbeurteilung vom 3.9.2014 erfolgte auf der Grundlage der Art. 54 ff. LlbG, Art. 30 und Art. 66 BayBesG, Abschnitte 3 und 4 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) und der Beurteilungsbekanntmachung StMI (IMBEK vom 03.08.2011, AllMBL Seite 467).

In der Widerspruchsbegründung, die mangels einer Klagebegründung des Klägers herangezogen werden soll, setzt der Kläger im Wesentlichen seine Selbsteinschätzung an die Stelle der Beurteilung seiner Person durch seine Vorgesetzten. Für die gerichtliche Entscheidung über die Klage gegen die Probezeitbeurteilung ist jedoch nicht die Selbsteinschätzung des Klägers maßgebend, sondern die Frage, ob die wertende Entscheidung des Dienstherrn, der Kläger habe sich in der Probezeit endgültig nicht bewährt, zu beanstanden ist. Hierfür sieht das Gericht jedoch - auch unter Berücksichtigung der verschiedenen Beweisangebote (Zeugeneinvernahme der unmittelbaren Vorgesetzten) des Klägers insbesondere bezüglich der von ihm geäußerten Zweifel an der Unbefangenheit bzw. Unvoreingenommenheit der für seine Beurteilung zuständigen Vorgesetzten - keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Das Gericht vermag insbesondere eine Befangenheit des Landrats …, des SGL Herrn A … oder der AL Frau B … nicht zu erkennen. Es steht zwar außer Frage, dass die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG auch die Forderung beinhalten, dass das Handeln der Verwaltung einschließlich des die Bewährung eines Beamten beurteilenden Dienstherrn sachgemäß, unparteiisch und unvoreingenommen ist (vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2014, 3 C 13.1894, 3 C 13.1895 unter Verweis auf OVG Lüneburg, B.v. 10.7.2012, 5 ME 103/12). Anders als etwa im Geltungsbereich des Art. 21 BayVwVfG genügt aber nicht schon die Besorgnis der Befangenheit eines Beurteilers, sondern erst dessen tatsächliche Voreingenommenheit, die nicht aus der subjektiven Sicht des zu beurteilenden Beamten, sondern aus Sicht eines objektiven Dritten festzustellen ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.1998, 2 C 16.97, Rn. 13).

Insgesamt bietet der gesamte Vortrag des Klägers keine schlüssigen Argumente für den Umstand, der Beurteiler und Vorgesetzte seien wegen Voreingenommenheit von der Erstellung der Beurteilung ausgeschlossen. Ein Vorgesetzter ist dann als voreingenommen anzusehen, wenn er nicht willens oder in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen, wobei sich die Voreingenommenheit aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber ergeben kann (vgl. OVG Münster, B.v. 4.12.2013, 6 A 1429/13). Allein die Besorgnis der fehlenden Unvoreingenommenheit des Beurteilers ist allerdings nicht ausreichend, eine dienstliche Beurteilung fehlerhaft zu machen. Demnach genügt es nicht, Gesichtspunkte aufzuführen, die die Vermutung nahelegen mögen, dass sachfremde Erwägungen oder Voreingenommenheit die Abfassung der dienstlichen Beurteilung beeinflusst haben, solange dafür nicht ein hinreichend konkreter Anhalt aufgezeigt wird. An der Darlegung eines solchen konkreten Anhalts fehlt es jedoch schon.

Soweit der Kläger die Zweifel an der Objektivität der Beurteiler dabei ganz wesentlich auf eine Äußerung des Personalleiters Herrn C … stützt, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Zum einen war dieser nicht der unmittelbare Vorgesetzte und auch nicht der Beurteiler des Klägers. Zum anderen konnte die getroffene Aussage aufgrund der nachvollziehbaren Stellungnahme von Herrn Landrat … vom 13.4.2015 (Bl. 92-93 der Widerspruchsakte), in welchem Zusammenhang diese Aussage gefallen ist, wieder relativiert werden. Nach der Stellungnahme des Landrats sei der Kläger keinesfalls als „irrer Amokläufer“ bezeichnet und so auch nicht herabgewürdigt oder beleidigt worden. Eine daraus hergeleitete Voreingenommenheit des Beurteilers oder des Vorgesetzten kann das Gericht darin nicht sehen. Eine Beurteilung entsteht zudem aus einer Vielzahl von Erkenntnissen, Eindrücken und Informationen. Die Bewertung und Einschätzung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sowie der Gesamtpersönlichkeit erfolgt in einer Gesamtschau, die Grundlage für die Beurteilungsinhalte ist und letztlich zur abschließenden Aussage in der Beurteilung führt. Für eine Beurteilung ist wesentlich, dass Arbeitsabläufe und -ergebnisse beobachtet und Probleme in der Zusammenarbeit und in der Leistung erörtert werden. Dies ist vorliegend nach überzeugender Darstellung der Vorgesetzten und Beurteiler immer wieder geschehen. Die Vorwürfe seitens des Klägers hinsichtlich Verleumdung, übler Nachrede, Mobbinghandlungen oder Altersdiskriminierungen sind insoweit nicht begründet.

Die Leistungsmängel, ihre Ursachen und Möglichkeiten der Abhilfe wurden schriftlich in der vom Landratsamt … erstellten „Einschätzung während der Probezeit“ vom 9.10.2013 dargestellt. Während der Probezeit hätten zudem mehrere Gespräche mit dem Kläger stattgefunden. Insbesondere die längeren Gespräche am 4.2.2014 und 26.6.2014 zwischen dem Kläger und seinen unmittelbaren Vorgesetzten (Herrn SGL Herr A … und AL Frau B …) (in der vom LRA … am 15.7.2016 vorgelegten Personalakte (Teilakt)) sind hinreichend dokumentiert. Nach der Probezeiteinschätzung waren aus Sicht seiner Dienstvorgesetzten entgegen der Ansicht des Klägers auch nur kurzfristige Verbesserungstendenzen erkennbar.

Auch für eine Verlängerung der Probezeit bestand vorliegend kein Raum. Zum einen steht diese Entscheidung gem. Art. 12 Abs. 4 LlbG im Ermessen des Dienstherrn, zum anderen ist der Ermessenspielraum erst dann eröffnet, wenn sich der Beamte bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht bewährt hat oder er noch nicht geeignet ist. Die Probezeitbeurteilung des Landratsamtes … vom 03.09.2014 schließt vorliegend jedoch ab mit der Bewertung „nicht geeignet“ und mit der Feststellung, dass die Mindestanforderung im Sinne des Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayBesG nicht erfüllt werden.

Zudem wurde dem Kläger auch ein Sachgebietswechsel vom Staatlichen Abfallrecht (15.10.2012 bis 14.11.2012) zum Sozialamt (15.11.2012 bis 14.10.2014) als Bewährungschance ermöglicht. Dort war er zunächst mit dem Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes und später mit der Widerspruchsbearbeitung SGB XII (ab Oktober 2013) beschäftigt. Insoweit wurden seitens des Dienstvorgesetzten auch die Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 Satz 4 LlbG berücksichtigt, wonach der Einsatz des Beamten während der Probezeit auf verschiedenen Dienstposten erfolgen soll, soweit keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.

Neben dem Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes bestand für den Kläger daneben auch unter Berücksichtigung seiner vorrangigen Einbindung im Asylbereich noch die Möglichkeit sich bei der Widerspruchsbearbeitung im SGB XII zu bewähren. Davon hat der Kläger nach den Darstellungen seiner Vorgesetzten nicht nur aus Gründen vorrangiger anderweitiger Dienstgeschäfte (Betreuung der Asylbewerber) keinen Gebrauch gemacht. Soweit der Kläger zudem einwendet, dass die Betreuung von Asylbewerbern nicht seiner eigentlichen Ausbildung entsprochen hätten, weist das Gericht darauf hin, dass er im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes als Anwärter für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen neben den fachtheoretischen Studienabschnitten auch berufspraktische Ausbildungszeiten zu durchlaufen hatte, und somit auch Verwaltungsmanagement zu seiner Ausbildung gehört.

b) Auch die Klage gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe hat keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

Die Prognoseentscheidung in der Entlassungsverfügung vom 6.2.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.5.2015, dass der Kläger sich während der Probezeit fachlich nicht bewährt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte und Beamtinnen auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (BayVGH, B.v. 15.4.2011, 3 CS 11.5). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BVerwG, U.v. 31.5.1990, 2 C 35/88; BayVGH, B.v.16.3.2011, 3 CS 11.13).

Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird (BVerwG, U.v. 18.7.2001, 2 A 5/00). Sie ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U.v. 31.5.1990 a.a.O.). Ausgangspunkt für die prognostische Entscheidung ist das Verhalten des Beamten in der Probezeit. Formale Grundlage für die Feststellung der fachlichen Bewährung ist in erster Linie die Probezeitbeurteilung (BayVGH, B.v. 16.12.2010, 3 CS 10.1598; BayVGH, B.v. 30.11.2009, 3 CS 09.1773). Nach dem Sinn und Zweck der laufbahnrechtlichen Probezeit ist dem Beamten auf Probe grundsätzlich während der gesamten - regelmäßigen oder auch verlängerten - Probezeit die Möglichkeit zu geben, seine Eignung nachzuweisen.

Vorliegend wurde die mangelnde Bewährung in der Probezeitbeurteilung des Landratsamts … vom 3.9.2014 festgestellt. Zudem sind die begründeten Zweifel in den ergänzenden Stellungnahmen von Herrn Landrat … vom 24.11.2014 und vom 13.04.2015 hinreichend zum Ausdruck gebracht worden.

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(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie 1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Warte

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Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können du

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Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 12. Dez. 2016 - RN 1 K 15.949 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 12. Dez. 2016 - RN 1 K 15.949 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juli 2014 - 3 C 13.1894

bei uns veröffentlicht am 30.07.2014

Tenor I. Die Verfahren 3 C 13.1894 und 3 C 13.1895 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Gründ

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2015 - 3 C 15.1015

bei uns veröffentlicht am 10.07.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Der 19... geborene Kläger stand bis zu seiner vorzeitigen Ruhestandsversetzung im D

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 04. Dez. 2013 - 6 A 1429/13

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Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e :2Der Antrag hat keinen Erfolg.3Aus den
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 12. Dez. 2016 - RN 1 K 15.949.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. März 2017 - 3 C 17.256

bei uns veröffentlicht am 30.03.2017

Tenor I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Dezember 2016 - RN 1 K 15.949 - wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Besch

Referenzen

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der 19... geborene Kläger stand bis zu seiner vorzeitigen Ruhestandsversetzung im Dienst des Beklagten, zuletzt als Obersekretär im Justizvollzugsdienst an der Justizvollzugsanstalt H. Die Versetzung in den Ruhestand mit Verfügung vom 3. April 2014 erfolgte auf der Grundlage der Stellungnahme der Zentralen Medizinischen Gutachtenstelle des Landesamts für Gesundheit und Soziales Berlin vom 15. November 2013, wonach keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate besteht und auch später als sehr unwahrscheinlich beurteilt worden ist.

Der Kläger hat unter dem 30. Dezember 2013 Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, ihm gegenüber Diskriminierungen sofort zu unterlassen und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.542.485,00 € zu zahlen (Verfahren B 5 K 14.106). In diesem Verfahren hat der Kläger mit Schreiben vom 14. April 2014 eine „neue zusätzliche Klage“ wegen Diskriminierung gegen „die mit Urkunde vom 3. April 2014 ergangene Ruhestandsversetzung“ erhoben und mit Verstößen gegen § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und gegen Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) GG begründet. Das Verwaltungsgericht hat diese Klage unter neuem Aktenzeichen als Verfahren wegen Beamtenrechts (Versetzung in den Ruhestand) geführt und die gleichfalls beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 20. April 2015 abgelehnt. Der Bescheid vom 3. April 2014 begegne weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Beklagte sei ausgehend von dem Gesundheitszeugnis der Zentralen Medizinischen Gutachtenstelle des Landesamts für Gesundheit und Soziales Berlin vom 15. November 2013 rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass beim Kläger eine dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG vorliege.

Mit seiner Beschwerde vom 1. Mai 2015 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er habe seine Klage unter dem Betreff „Diskriminierung“ eingelegt und widerspreche der Abänderung in den irreführenden Betreff wegen „Beamtenrechts (Versetzung in den Ruhestand)“. Das Verwaltungsgericht habe isoliert über die Klage gegen seine Versetzung in den Ruhestand entscheiden und seinen Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG ausgeblendet. Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Diskriminierungen zu der Verschlimmerung seiner Krankheit und letztlich (kausal) der Dienstunfähigkeit geführt hätten. Der Kläger verweist auf das Gesundheitszeugnis der Regierung von Oberfranken vom 14. August 2009, das eine Wiedereingliederungsmaßnahme beim Sozialdienst oder der Poststelle empfohlen habe. Ihm sei aber ein behindertengerechter Dienstposten willkürlich zugunsten nichtbehinderter Beamter verwehrt worden. Dadurch sei er im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes diskriminiert worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Verwaltungsgericht das nicht berücksichtigt habe. Da das Verwaltungsgericht nur auf die Ruhestandsversetzung eingegangen sei, seien die Vorwürfe der über Jahre andauernden Diskriminierungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und der dazu gehörigen Beweismittel und Zeugenaussagen unterschlagen worden.

Der Beklagte hat von einer Stellungnahme abgesehen.

In einem weiteren Schreiben vom 19. Juni 2015 führt der Kläger ergänzend aus, dass vor der Ruhestandsversetzung ein Wiedereingliederungsverfahren zwingend notwendig sei. Eine neue Wiedereingliederung sei auch jederzeit möglich, da er in Berlin nicht gebunden sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Gericht vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufzubringen vermag, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Partei kann hierzu gegebenenfalls nach § 121 Abs. 2 ZPO ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Die Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurzeln im Rechtsstaatsprinzip sowie in der in Art. 3 Abs. 1 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit und erstreben eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dabei erweist es sich als verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Dabei dürfen indes die Anforderungen an die Bewertung der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, B. v. 21.3.2013 - 1 BvR 68/12, 1 BvR 965/12 - juris Rn. 16).

Gemessen an diesem spezifisch prozesskostenhilferechtlichen Maßstab besitzt die Klage gegen die Ruhestandsversetzung vom 3. April 2014 unter Berücksichtigung des Vortrags im Klage- und Beschwerdeverfahren keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidungen Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wird auf Folgendes hingewiesen:

1. Der Kläger hat den Klagegegenstand mit der Formulierung „Klage gegen die mit Urkunde vom 3. April 2014 ergangene Ruhestandsversetzung“ klar definiert und mit seiner Klagebegründung auch die Voraussetzungen der Ruhestandsversetzung nach § 26 BeamtStG in Hinblick auf eine anderweitige Verwendung hinterfragt, wenngleich der Schwerpunkt der Klagebegründung auf der behaupteten Diskriminierung liegt. Gleichwohl ist das Verwaltungsgericht - insbesondere im wohlverstandenen Interesse des anwaltlich nicht vertretenen Klägers zur Vermeidung einer bestandskräftigen Ruhestandsverfügung - von einer beamtenrechtlichen Streitigkeit wegen Ruhestandsversetzung ausgegangen. Der Betreff ist damit zutreffend gewählt.

2. Aus der Beschwerdebegründung wird deutlich, dass der Kläger nicht zwischen den beiden verschiedenen Verfahren differenziert, die in seiner Sache beim Verwaltungsgericht anhängig sind. Zum einen das Verfahren hinsichtlich der Diskriminierung und der Entschädigung (Aktenzeichen B 5 K 14.255) und zum anderen das hier streitgegenständliche Verfahren hinsichtlich der Ruhestandsversetzung, die vom Verwaltungsgericht aus Gründen der Zweckmäßigkeit in getrennten Verfahren behandelt worden sind. Die im Verfahren wegen Diskriminierung interessierenden Fragen haben keinen rechtlichen Bezug zur Ruhestandsversetzung, deren Rechtmäßigkeit anhand des § 26 BeamtStG zu prüfen ist und sich letztlich darauf konzentrieren, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Das Verwaltungsgericht hat dies aufgrund des Gesundheitszeugnisses der Zentralen Medizinischen Gutachtenstelle des Landesamts für Gesundheit und Soziales Berlin vom 15. November 2013 bejaht, ohne dass der Kläger den gutachterlichen Feststellungen mit seiner Klage oder der Beschwerdebegründung entgegen getreten wäre. Das zentrale Argument des Klägers, die Ruhestandsversetzung sei Schlusspunkt der Diskriminierungen, denen er ausgesetzt sei, ist nicht Teil des Prüfprogramms einer (vorzeitigen) Versetzung in den Ruhestand, da die Frage der Ursache für die Dienstunfähigkeit im Verfahren der Ruhestandsversetzung unerheblich ist. Die behaupteten Diskriminierungen werden vom Verwaltungsgericht im Verfahren B 5 K 14.106 Berücksichtigung finden müssen.

3. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass vor der Ruhestandsversetzung ein Wiedereingliederungsverfahren zwingend notwendig durchzuführen sei. Zwar gilt die Verpflichtung, ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten (§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) auch bei Beamten (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 - juris Rn. 38). Gleichwohl ist die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagement keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass einer Verfügung, mit der ein Beamter wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird. Die Annahme einer zwingenden Rechtswidrigkeitsfolge der Ruhestandsversetzung im Falle eines unterbliebenen betrieblichen Eingliederungsmanagements ist mit dem Regelungssystem der Beamtengesetze nicht in Einklang zu bringen. Ist ein Beamter wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten des ihm zuletzt übertragenen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinn als dauernd unfähig anzusehen und kommt auch eine anderweitige oder zeitlich begrenzte Verwendung des Beamten - wie hier nach den Feststellungen der Zentralen Medizinischen Gutachtenstelle des Landesamts für Gesundheit und Soziales Berlin vom 15. November 2013 - nicht in Betracht, so ist er in den Ruhestand zu versetzen (Art. 65 Abs. 1 BayBG). Diese gesetzliche Anordnung steht nicht unter dem Vorbehalt, dass zuvor ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt worden ist; vielmehr ist im Falle der genannten Voraussetzungen für die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements kein Raum mehr. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt vor, sind abweichende Entscheidungen auch dann nicht mehr denkbar, wenn die Möglichkeiten der präventiven Wiedereingliederung nach § 84 Abs. 2 SGB IX versäumt worden sind (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 - juris Rn. 48).

4. Für einen erneuten Versuch einer Wiedereingliederung, wie ihn der Kläger nunmehr angeboten hat, besteht im gegenwärtigen Verfahrensstand - nach Erlass der Ruhestandsverfügung - keine Möglichkeit.

Die Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Tenor

I.

Die Verfahren 3 C 13.1894 und 3 C 13.1895 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III.

Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Gründe

I.

Mit seinen zum Verwaltungsgerichts Augsburg erhobenen Klagen wendet sich der Kläger gegen seine Probezeitbeurteilungen vom 9. Januar 2012 und 10. Januar 2013, gegen die mit Bescheid der Regierung von Sch. vom 26. März 2012 verfügte Verlängerung der Probezeit sowie seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe (Bescheid vom 11.2.2013). Mit seiner Beschwerde verfolgt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klageverfahren, die das Verwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 29. August 2013 und 30. August 2013 abgelehnt hat, weiter.

Der 1975 geborene Kläger stand vom 12. Januar 2010, dem Zeitpunkt seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe, bis zu der mit Ablauf des 31. März 2013 erfolgten Entlassung als Hygienekontrolleur (BesGr. A 6) beim Landratsamt A.-F. im Dienst des Beklagten. Vom 27. Juni 2011 bis zu seiner Entlassung war der Kläger dienstunfähig krank bzw. befand sich - ab 19. November 2012 - im Erholungsurlaub.

Das Amtsgericht A. verurteilte den Kläger mit Urteil vom 11. April 2011 wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen á 40,00 €. Das Landgericht A. hat das Strafmaß mit Urteil vom 29. September 2011 auf 90 Tagessätze zu je 40,00 € reduziert. Der Kläger hatte gegen Lehrerpersonal der Volksschule K. Strafanzeige erstattet. Er hatte die Vorwürfe des Mobbings, der vorsätzlichen Körperverletzung, der Nötigung, der Beleidigung, der üblichen Nachrede und der Verleumdung zum Nachteil seiner Kinder A., P. und R. erhoben. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht haben die massiven Vorwürfe für „völlig haltlos“ (vgl. Urteil des AG A. v. 11.4.2011, Bl. 21 = Bl. 316 des Ordners 1 Probezeit) bzw. „grundlos“ (vgl. Urteil des LG A. vom 29.9.2011, Bl. 6 = Bl. 323 des Ordners 1 Probezeit) erachtet.

1. Am 9. Januar 2012 erstellte der Landrat des Landkreises A.-F. in seiner Eigenschaft als Dienstvorgesetzter eine Probezeitbeurteilung für den Kläger. Die abschließende Bewertung kommt zu dem Ergebnis, dass der Beamte für die Aufgaben der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, des fachlichen Schwerpunktes und für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit noch nicht geeignet sei, da die charakterliche ebenso wie die gesundheitliche Eignung noch nicht abschließend beurteilt werden könnten. Trotz der Minderung des Strafmaßes im Berufungsverfahren hätten die Zweifel an der persönlichen (charakterlichen) Eignung des Klägers noch nicht vollständig beseitigt werden können. Aufgrund der seit 27. Juni 2011 bis heute andauernden Erkrankung bestünden darüber hinaus inzwischen auch erhebliche Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Klägers. Nach der Stellungnahme des Landratsamts A. (Staatliches Gesundheitsamt) vom 7. November 2011 könne die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden.

2. Mit Bescheid der Regierung von Sch. vom 26. März 2012 wurde die Verlängerung der laufbahnrechtlichen Probezeit des Klägers über den 11. Januar 2012 hinaus bis 11. Januar 2013 verfügt. Die Regierung hat sich der Beurteilung des Landrats des Landkreises A.-F. in der Probezeitbeurteilung vom 9. Januar 2012 angeschlossen, wonach der Kläger für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der eingeschlagenen Laufbahn zum Beurteilungsstichtag noch nicht geeignet sei.

3. Unter dem 10. Januar 2013 wurde vom Landrat des Landkreises A.-F. für den Kläger eine Probezeitbeurteilung betreffend den Zeitraum vom 12. Januar 2012 bis 11. Januar 2013 erstellt. Die abschließende Bewertung kommt zu dem Ergebnis, dass der Beamte für die Aufgaben der Fachlaufbahn Gesundheit mit fachlichem Schwerpunkt Hygienekontrolldienst und für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht geeignet sei. Die Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen übler Nachrede hätten nicht beseitigt werden können. Vielmehr seien weitere erhebliche Zweifel hinzugekommen. Trotz ärztlich bestätigter Dienstfähigkeit sei der Kläger nicht bereit, konstruktiv an Möglichkeiten zur Wiederaufnahme seiner Tätigkeit mitzuwirken. Es sei kein ernsthafter Wille und keine Bereitschaft zu erkennen, den Dienst als Hygienekontrolleur bald möglichst - beim Landratsamt A.-F. oder an einen anderen Landratsamt - anzutreten. Vielmehr lehne der Kläger sämtliche Maßnahmen zur Wiederaufnahme des Dienstes ab.

4. Die Regierung von Sch. hat mit Bescheid vom 11. Februar 2013 die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen erheblicher charakterlicher Defizite verfügt. Dies wurde zum einem mit der rechtskräftigen Verurteilung wegen übler Nachrede und der vom Kläger im Zuge des Konflikts mit den Lehrkräften der Volksschule K. veranlassten Einschaltung der Medien, zum anderen mit der fehlenden aktiven Mitwirkung bezüglich seines weiteren beruflichen Werdegangs begründet.

Das Verwaltungsgericht lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage mit Beschlüssen vom 29. August 2013 bzw. 30. August 2013 ab.

Die Probezeitbeurteilung vom 9. Januar 2012 und die mit Bescheid der Regierung von Sch. vom 26. März 2012 erfolgte Verlängerung der Probezeit bis 11. Januar 2012 sowie die Probezeitbeurteilung vom 10. Januar 2013 seien rechtmäßig. Soweit für die getroffene Einschätzung „noch nicht geeignet“ die strafrechtliche Verurteilung wegen übler Nachrede als Begründung herangezogen worden sei, sei dies nicht zu beanstanden. Dieser Umstand sei geeignet, Zweifel an der charakterlichen und damit persönlichen Eignung des Klägers zu begründen. Dass der strafrechtlichen Verurteilung außerdienstliche Vorkommnisse zugrunde lägen, spiele hierfür keine entscheidende Rolle. Im Übrigen sei die abschließende Bewertung „noch nicht geeignet“ durch den Beurteiler auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise damit begründet worden, dass aufgrund der seit 27. Juni 2011 andauernden Erkrankung erhebliche Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestünden und nach der Stellungnahme des Landratsamts A. (Staatliches Gesundheitsamt) vom 7. November 2011 die gesundheitliche Eignung derzeit nicht abschließend beurteilt werden könne. Die Verlängerung der Probezeit, die mit Bescheid der Regierung von Schwaben vom 26. März 2012 verfügt worden sei, sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung hätten vorgelegen, da der Kläger als noch nicht geeignet eingestuft worden sei.

Die Probezeitbeurteilung vom 10. Januar 2013 sei ebenfalls rechtmäßig. Die tragende Feststellung, dass während des Beurteilungszeitraums die bestehenden Zweifel an der charakterlichen Eignung nicht beseitigt werden konnten, genüge für sich betrachtet bereits zur Rechtfertigung und Plausibilisierung der abschließenden Eignungsbeurteilung.

Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Beurteilers bei der Erstellung der Probezeitbeurteilungen vom 9. Januar 2012 bzw. 10. Januar 2013 seien nicht ersichtlich. Eine Beteiligung des Beurteilers an Verstößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen sei nicht ersichtlich. Nach dessen schriftlicher Stellungnahme hierzu vom 22. April 2013 sei dieser hieran nicht beteiligt gewesen. Die Annahme des Klägers, die Herausgabe der Jugendamtsakte seiner Ehefrau sei ohne Mitwirkung des Landrats kaum vorstellbar, stehe dem nicht entgegen, da es sich um eine bloße Annahme handele, die durch verifizierbare Fakten nicht belegt worden sei und die - selbst als wahr unterstellt - noch nicht zu einer Voreingenommenheit bei der Erstellung der Probezeitbeurteilungen des Klägers führe.

Das Verhalten des Klägers rechtfertige die Zweifel des Beklagten an seiner persönlichen charakterlichen Eignung als Lebenszeitbeamter und den Ausschluss einer positiven Prognose. Insbesondere und bereits für sich betrachtet sei die strafrechtliche Verurteilung wegen übler Nachrede in der Lage, die vom Beklagten angenommene fehlende charakterliche Eignung zu belegen und die Entlassung zu rechtfertigen. Das dabei an den Tag gelegte dienstbezogene Verhalten habe vom Dienstherrn als Ausdruck des Versagens in einem für das Amt besonders wichtigen Bereich betrachtet und als maßgebliches Kriterium für die Begründung der charakterlichen Nichteignung qualifiziert werden können.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Gericht vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerden sind zulässig, aber nicht begründet.

1. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG (i. V. m.. § 173 Satz 1 bzw. § 83 VwGO) berühren nach Rechtshängigkeit eingetretene Veränderungen - wie hier der Umzug des Klägers nach Nordrhein-Westfalen - die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges und die gerichtliche Zuständigkeit (hinsichtlich der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit) nicht. Die perpetuatio fori wirkt rechtswegerhaltend und beschränkt sich nicht auf eine Instanz, sondern gilt auch gegenüber weiteren Instanzen (vgl. Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand: 1.10.2013, § 90 Rn. 17). Es verbleibt damit bei der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Augsburg und der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs (§ 166 VwGO i. V. m.. § 117 ZPO, § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO), die sich nach dem dienstlichen Wohnsitz des Beamten bestimmte.

2. Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufzubringen vermag, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Partei kann hierzu gegebenenfalls nach § 121 Abs. 2 ZPO ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Die Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurzeln im Rechtsstaatsprinzip sowie in der in Art. 3 Abs. 1 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit und erstreben eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dabei erweist es sich als verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Dabei dürfen indes die Anforderungen an die Bewertung der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, B. v. 21.3.2013 - 1 BvR 68/12, 1 BvR 965/12 - juris Rn. 16).

Gemessen an diesem spezifisch prozesskostenhilferechtlichen Maßstab besitzen die Klagen gegen die Probezeitbeurteilungen vom 9. Januar 2012 und 10. Januar 2013, die Verlängerung der Probezeit mit Bescheid vom 26. März 2012 und den Entlassungsbescheid vom 11. Februar 2013 unter Berücksichtigung des Vortrags im Klage- wie im Beschwerdeverfahren keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidungen Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wird auf Folgendes hingewiesen:

a. Der Senat vermag eine Befangenheit des Landrats K. nicht zu erkennen. Es steht zwar außer Frage, dass die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG auch die Forderung beinhalten, dass das Handeln der Verwaltung einschließlich des die Bewährung eines Beamten beurteilenden Dienstherrn sachgemäß, unparteiisch und unvoreingenommen ist (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 10.7.2012 - 5 ME 103/12 - juris). Anders als etwa im Geltungsbereich des Art. 21 BayVwVfG genügt aber nicht schon die Besorgnis der Befangenheit eines Beurteilers, sondern erst dessen tatsächliche Voreingenommenheit, die nicht aus der subjektiven Sicht des zu beurteilenden Beamten, sondern aus Sicht eines objektiven Dritten festzustellen ist (vgl. BVerwG, U. v. 23.4.1998 - 2 C 16.97 - juris Rn. 13).

Insgesamt bietet der gesamte Vortrag des Klägers keine schlüssigen Argumente für den Umstand, der Beurteiler sei wegen Voreingenommenheit von der Erstellung der Beurteilung ausgeschlossen. Ein Vorgesetzter ist dann als voreingenommen anzusehen, wenn er nicht willens oder in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen, wobei sich die Voreingenommenheit aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber ergeben kann (vgl. OVG Münster, B. v. 4.12.2013 - 6 A 1429/13 - juris Rn. 6). Allein die Besorgnis der fehlenden Unvoreingenommenheit des Beurteilers ist allerdings nicht ausreichend, eine dienstliche Beurteilung fehlerhaft zu machen. Demnach genügt es nicht, Gesichtspunkte aufzuführen, die die Vermutung nahelegen mögen, dass sachfremde Erwägungen oder Voreingenommenheit die Abfassung der dienstlichen Beurteilung beeinflusst haben, solange dafür nicht ein hinreichend konkreter Anhalt aufgezeigt wird. An der Darlegung eines solchen konkreten Anhalts lässt der Vortrag des Klägers jedoch fehlen.

Eine Voreingenommenheit des Beurteilers lässt sich nicht etwa schon aus Konflikten ableiten, die in der ständigen dienstlichen Zusammenarbeit naturgemäß entstehen können. Auch das Bestehen dienstlich oder (hier) privat veranlasster Spannungen stellt grundsätzlich die Erwartung nicht in Frage, der Beurteiler könne seine Pflicht, sachlich und gerecht zu beurteilen, erfüllen (vgl. OVG Münster, B. v. 4.12.2013 - 6 A 1429/13 - juris Rn. 29). Anhaltspunkte dafür, dass Kontroversen den Rahmen eines normalen Konflikts verlassen haben könnten, sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, die auf eine sachwidrige Vorfestlegung des Beurteilers schließen lassen.

Dass der Beurteiler nicht willens oder in der Lage gewesen wäre, den Kläger ohne Ansehen der Person und unter Zugrundelegung allein von Sachgründen zu beurteilen, wird vom Kläger schon nicht ausreichend dargelegt und überdies nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Kläger darauf hinweist, er habe nunmehr erfahren, Landrat K. sei bei der Vernehmung der in der Strafanzeige beschuldigten Lehrer anwesend gewesen, lässt sich bei objektiver Betrachtungsweise keine Voreingenommenheit bei der Erstellung der streitbefangenen Probezeitbeurteilungen erkennen. Hinweise auf eine tatsächliche Voreingenommenheit des Beurteilers ergeben sich auch nicht aus dem Hinweis auf ein zivilrechtliches Verfahren, im Zuge dessen dem zwischenzeitlich pensionierten Rektor der Volksschule K. ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 € zugesprochen worden ist. Warum der Kläger meint, der Beurteiler sei befangen, weil er mit dem Rektor privat bekannt sei, erschließt sich dem Senat nicht. Der Kläger spekuliert, wenn er meint, der Leiter des Amtsgerichts Aichach L. sei mit dem pensionierten Schulamtsleiter L. wegen der Namensidentität verwandt (Der Kläger gesteht insoweit selbst ein, der Verwandtschaftsgrad sei nicht geklärt worden); im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit sich daraus eine Voreingenommenheit des Beurteilers ergeben sollte. Mit dem Schlagworten „Amigo Affäre“ und „Mia san mia und uns kann koana was song“ kann der Kläger ebenfalls keine Voreingenommenheit des Landrats K. belegen, sondern unterstellt letztlich eine nicht dem Recht und Gesetz genügende Amtsführung. Nicht zuletzt diese Form des Konfliktverhaltens, das der Kläger nach Aktenlage bereits in der Vergangenheit in ähnlicher Weise an den Tag gelegt hat, hat die Regierung von Sch. bewogen, die persönliche Eignung des Klägers für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu verneinen.

Insgesamt ergeben sich bei objektiver Betrachtung weder aus dem tatsächlichen Verhalten des Landrats K. noch aus dem Inhalt der Probezeitbeurteilungen Anzeichen für eine tatsächliche Voreingenommenheit.

b. Die fehlende charakterliche Eignung kann sich im dienstlichen wie im außerdienstlichen Verhalten zeigen (vgl. BayVGH, B. v. 15.4.2011 - 3 CS 11.5 - juris Rn. 32). Die Verurteilung wegen übler Nachrede konnte also sehr wohl bei der Erstellung der Probezeitbeurteilungen Berücksichtigung finden. Der Kläger meint, in der der Probezeitbeurteilung vom 9. Juni 2011 (gemeint wohl 4. Juni 2011) habe das Urteil des Amtsgerichts Aichach vom 11. April 2011 nicht ausführlich dargelegt werden dürfen. Dieser Einwand ist bereits deshalb unbeachtlich, weil diese Probezeitbeurteilung hier nicht streitgegenständlich ist. Der Kläger wendet sich weiter gegen die Darlegung des gerichtlichen Strafverfahrens in der Beurteilung vom 9. Januar 2012. In der Wiedergabe der „nackten“ Fakten der Verurteilung liegt allerdings weder etwas Ehrenrühriges noch ein sonstiger Hinweis auf eine Voreingenommenheit des Beurteilers. Strafgerichtliche Erkenntnisse dürfen nach der Rechtsprechung des Senats für die Beurteilung der charakterlichen Eignung herangezogen werden (vgl. B. v. 15.4.2011 - 3 CS 11.5 - juris Rn. 32).

c. In der Probezeitbeurteilung vom 10. Januar 2013 konnte auf die mangelnde Bereitschaft des Klägers, konstruktiv an Möglichkeiten zur Wiederaufnahme seiner Tätigkeit mitzuwirken, negative Schlüsse auf seine charakterliche Eignung gezogen werden. Die Anforderungen an die Charakterfestigkeit eines Beamten werden nicht überspannt, wenn die aktive Mitwirkung des Beamten bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung gefordert wird.

Der Kläger hatte sich zwar nach entsprechender Information durch die Regierung von Sch. beim Landratsamt N.-U. als Fachkraft für Hygieneüberwachung/Hygienekontrolleur beworben, konnte aber „aufgrund seines Auftretens und seiner Ausführungen“ die Teilnehmer der Vorstellungsrunde nicht davon überzeugen, „dass es sich in das vorhandene Team integrieren könne“ (vgl. Aktenvermerk über Vorstellungsgespräch des Klägers am 30.3.2012, Bl. 365 des Ordners 1 Probezeit). In dem Aktenvermerk sind die Gründe, warum der Kläger im Vorstellungsgespräch nicht überzeugen konnte, aufgeführt, z. B. „Er gab an, dass er soweit kompromissbereit sei, solange er eine vernünftige Erklärung bekomme, die ihn selbst überzeuge. Es sei jedoch schwer ihm eine überzeugende Begründung zu liefern. Dies erwähnte er mehrmals im Gespräch.“ Bei einer derartigen Äußerung liegt es nahe, zu vermuten, dass der Bewerber gezielt seine Bewerbung unterlaufen wollte. Denn er gibt damit letztlich zu erkennen, dass er nicht bereit ist, sich in einem Über-Unterordnungsverhältnis einzugliedern und geneigt ist, Weisungen seines Vorgesetzten in Frage zu stellen. Damit wird auch die Teamfähigkeit generell in Frage gestellt.

Der Kläger ist nach der amtsärztlichen Stellungnahme vom 24. Oktober 2012 arbeitsfähig, jedoch wegen „unüberwindbarer Diskrepanzen“ nicht beim Landratsamt A.-F. einsetzbar. Der Kläger hat sich gleichwohl, wie auch bereits bei seiner Bewerbung zum Landratsamt N.-U., beharrlich einer anderen Verwendungsmöglichkeit widersetzt. Die Regierung von Sch. hätte den Kläger freilich förmlich versetzen oder abordnen können, durfte aber angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls davon absehen. Der Kläger hatte im Rahmen einer Anhörung mit Schreiben vom 13. November 2012 einer Abordnung zum Landratsamt U. energisch widersprochen; es komme allenfalls eine Versetzung in Betracht, allerdings wegen der Kinder nicht vor den Weihnachtsferien 2013. Auch im Zuge seiner Bewerbung beim Landratsamt N.-U. hatte er mitgeteilt, dass er seinen Arbeitsplatz frühestens zum 1. August 2012, also ca. in einem halben Jahr, antreten könne (vgl. Aktenvermerk über Vorstellungsgespräch des Klägers am 30.3.2012, Bl. 365 des Ordners 1 Probezeit). Zudem hat der Kläger einer erneuten Verlängerung der Probezeit kategorisch widersprochen (vgl. Schreiben vom 13.11.2012, VGH-Akt 3 C 13.1895, Bl. 43). Letztlich hat der Kläger den Beklagten damit alternativlos gestellt. Dass keine anderweitige Verwendungsmöglichkeit gefunden werden konnte, hat allein der Kläger zu vertreten.

d. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass allein die strafrechtliche Verurteilung wegen übler Nachrede die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe rechtfertigt. Aber auch die Einschaltung der Medien durch den Kläger kann im Rahmen der Entlassung berücksichtigt werden. Ihm ging es dabei darum, einen privaten Konflikt mit seinem Dienstherrn in der Öffentlichkeit auszutragen. Es nahm bewusst in Kauf, den betroffenen Lehrkräften und dem Rektor der Volksschule K. in Hinblick auf ihre pädagogische Arbeit erheblichen Schaden zuzufügen. Der Kläger gesteht ein, dass das öffentliche Interesse durch ihn geweckt worden sei. Der klägerische Vorwurf, Beamte des Landratsamtes A.-F. hätten der Presse ebenfalls Auskunft gegeben und damit genauso einen Achtungs- und Vertrauensverlust der Bürgerinnen und Bürger in eine integre und loyale öffentliche Verwaltung ausgelöst, wie der Kläger, relativiert oder rechtfertigt sein eigenes Verhalten keinesfalls. Der Kläger hat die betreffenden Lehrkräfte in der Öffentlichkeit diffamiert und über die Medien „völlig haltlose“ (vgl. Urteil des AG A. v. 11.4.2011, Bl. 21 = Bl. 316 des Ordners 1 Probezeit) Vorwürfe öffentlich gemacht. Wenn im Wege der „Schadensbegrenzung“ hierauf seitens der Behörde reagiert wird, ist dies angemessen und nicht ansatzweise mit dem Verhalten des Klägers vergleichbar.

e. Der Kläger stellte sich am 25. September 2012 beim Landratsamt A. (Gesundheitsamt) vor. Hierbei stellte der Amtsarzt krankhaft erhöhte Blutdruckwerte fest und erklärte den Kläger vorläufig für dienstunfähig. Nachdem der Kläger dem Amtsarzt gegenüber versicherte, seine Medikamente gegen Bluthochdruck ordnungsgemäß eingenommen zu haben, wurde eine Blutuntersuchung zur Feststellung des Medikamentenspiegels vorgenommen. Im Befundergebnis vom 2. Oktober 2012 wurden keine wirksamen Medikamentenspiegel von den drei angegebenen blutdruckwirksamen Präparaten gefunden. Das Laborergebnis war nicht mit der behaupteten Medikamenteneinnahme des Klägers in Übereinstimmung zu bringen (vgl. Bl. 471 des Ordners 2 Probezeit). Die Regierung von Sch. hat daraus den Schluss gezogen, dass der Kläger seine Medikamente vor der Untersuchung am 25. September 2012 bewusst nicht eingenommen habe und so die vorläufige Dienstfähigkeit bewusst herbeigeführt zu haben. Aufgrund der vorliegenden Fakten sei aus medizinischer Sicht keine andere Interpretation möglich. Der Kläger bestreitet diesen Vorwurf und wertet es als einen weiteren Versuch der Regierung von Sch., seine Glaubwürdigkeit zu schädigen und als charakterliche Schwäche auszulegen, kann damit aber die Richtigkeit der amtsärztlichen Feststellung letztlich nicht in Frage stellen.

Die Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Die Verfahren 3 C 13.1894 und 3 C 13.1895 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III.

Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Gründe

I.

Mit seinen zum Verwaltungsgerichts Augsburg erhobenen Klagen wendet sich der Kläger gegen seine Probezeitbeurteilungen vom 9. Januar 2012 und 10. Januar 2013, gegen die mit Bescheid der Regierung von Sch. vom 26. März 2012 verfügte Verlängerung der Probezeit sowie seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe (Bescheid vom 11.2.2013). Mit seiner Beschwerde verfolgt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klageverfahren, die das Verwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 29. August 2013 und 30. August 2013 abgelehnt hat, weiter.

Der 1975 geborene Kläger stand vom 12. Januar 2010, dem Zeitpunkt seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe, bis zu der mit Ablauf des 31. März 2013 erfolgten Entlassung als Hygienekontrolleur (BesGr. A 6) beim Landratsamt A.-F. im Dienst des Beklagten. Vom 27. Juni 2011 bis zu seiner Entlassung war der Kläger dienstunfähig krank bzw. befand sich - ab 19. November 2012 - im Erholungsurlaub.

Das Amtsgericht A. verurteilte den Kläger mit Urteil vom 11. April 2011 wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen á 40,00 €. Das Landgericht A. hat das Strafmaß mit Urteil vom 29. September 2011 auf 90 Tagessätze zu je 40,00 € reduziert. Der Kläger hatte gegen Lehrerpersonal der Volksschule K. Strafanzeige erstattet. Er hatte die Vorwürfe des Mobbings, der vorsätzlichen Körperverletzung, der Nötigung, der Beleidigung, der üblichen Nachrede und der Verleumdung zum Nachteil seiner Kinder A., P. und R. erhoben. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht haben die massiven Vorwürfe für „völlig haltlos“ (vgl. Urteil des AG A. v. 11.4.2011, Bl. 21 = Bl. 316 des Ordners 1 Probezeit) bzw. „grundlos“ (vgl. Urteil des LG A. vom 29.9.2011, Bl. 6 = Bl. 323 des Ordners 1 Probezeit) erachtet.

1. Am 9. Januar 2012 erstellte der Landrat des Landkreises A.-F. in seiner Eigenschaft als Dienstvorgesetzter eine Probezeitbeurteilung für den Kläger. Die abschließende Bewertung kommt zu dem Ergebnis, dass der Beamte für die Aufgaben der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, des fachlichen Schwerpunktes und für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit noch nicht geeignet sei, da die charakterliche ebenso wie die gesundheitliche Eignung noch nicht abschließend beurteilt werden könnten. Trotz der Minderung des Strafmaßes im Berufungsverfahren hätten die Zweifel an der persönlichen (charakterlichen) Eignung des Klägers noch nicht vollständig beseitigt werden können. Aufgrund der seit 27. Juni 2011 bis heute andauernden Erkrankung bestünden darüber hinaus inzwischen auch erhebliche Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Klägers. Nach der Stellungnahme des Landratsamts A. (Staatliches Gesundheitsamt) vom 7. November 2011 könne die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden.

2. Mit Bescheid der Regierung von Sch. vom 26. März 2012 wurde die Verlängerung der laufbahnrechtlichen Probezeit des Klägers über den 11. Januar 2012 hinaus bis 11. Januar 2013 verfügt. Die Regierung hat sich der Beurteilung des Landrats des Landkreises A.-F. in der Probezeitbeurteilung vom 9. Januar 2012 angeschlossen, wonach der Kläger für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der eingeschlagenen Laufbahn zum Beurteilungsstichtag noch nicht geeignet sei.

3. Unter dem 10. Januar 2013 wurde vom Landrat des Landkreises A.-F. für den Kläger eine Probezeitbeurteilung betreffend den Zeitraum vom 12. Januar 2012 bis 11. Januar 2013 erstellt. Die abschließende Bewertung kommt zu dem Ergebnis, dass der Beamte für die Aufgaben der Fachlaufbahn Gesundheit mit fachlichem Schwerpunkt Hygienekontrolldienst und für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht geeignet sei. Die Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen übler Nachrede hätten nicht beseitigt werden können. Vielmehr seien weitere erhebliche Zweifel hinzugekommen. Trotz ärztlich bestätigter Dienstfähigkeit sei der Kläger nicht bereit, konstruktiv an Möglichkeiten zur Wiederaufnahme seiner Tätigkeit mitzuwirken. Es sei kein ernsthafter Wille und keine Bereitschaft zu erkennen, den Dienst als Hygienekontrolleur bald möglichst - beim Landratsamt A.-F. oder an einen anderen Landratsamt - anzutreten. Vielmehr lehne der Kläger sämtliche Maßnahmen zur Wiederaufnahme des Dienstes ab.

4. Die Regierung von Sch. hat mit Bescheid vom 11. Februar 2013 die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen erheblicher charakterlicher Defizite verfügt. Dies wurde zum einem mit der rechtskräftigen Verurteilung wegen übler Nachrede und der vom Kläger im Zuge des Konflikts mit den Lehrkräften der Volksschule K. veranlassten Einschaltung der Medien, zum anderen mit der fehlenden aktiven Mitwirkung bezüglich seines weiteren beruflichen Werdegangs begründet.

Das Verwaltungsgericht lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage mit Beschlüssen vom 29. August 2013 bzw. 30. August 2013 ab.

Die Probezeitbeurteilung vom 9. Januar 2012 und die mit Bescheid der Regierung von Sch. vom 26. März 2012 erfolgte Verlängerung der Probezeit bis 11. Januar 2012 sowie die Probezeitbeurteilung vom 10. Januar 2013 seien rechtmäßig. Soweit für die getroffene Einschätzung „noch nicht geeignet“ die strafrechtliche Verurteilung wegen übler Nachrede als Begründung herangezogen worden sei, sei dies nicht zu beanstanden. Dieser Umstand sei geeignet, Zweifel an der charakterlichen und damit persönlichen Eignung des Klägers zu begründen. Dass der strafrechtlichen Verurteilung außerdienstliche Vorkommnisse zugrunde lägen, spiele hierfür keine entscheidende Rolle. Im Übrigen sei die abschließende Bewertung „noch nicht geeignet“ durch den Beurteiler auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise damit begründet worden, dass aufgrund der seit 27. Juni 2011 andauernden Erkrankung erhebliche Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestünden und nach der Stellungnahme des Landratsamts A. (Staatliches Gesundheitsamt) vom 7. November 2011 die gesundheitliche Eignung derzeit nicht abschließend beurteilt werden könne. Die Verlängerung der Probezeit, die mit Bescheid der Regierung von Schwaben vom 26. März 2012 verfügt worden sei, sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung hätten vorgelegen, da der Kläger als noch nicht geeignet eingestuft worden sei.

Die Probezeitbeurteilung vom 10. Januar 2013 sei ebenfalls rechtmäßig. Die tragende Feststellung, dass während des Beurteilungszeitraums die bestehenden Zweifel an der charakterlichen Eignung nicht beseitigt werden konnten, genüge für sich betrachtet bereits zur Rechtfertigung und Plausibilisierung der abschließenden Eignungsbeurteilung.

Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Beurteilers bei der Erstellung der Probezeitbeurteilungen vom 9. Januar 2012 bzw. 10. Januar 2013 seien nicht ersichtlich. Eine Beteiligung des Beurteilers an Verstößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen sei nicht ersichtlich. Nach dessen schriftlicher Stellungnahme hierzu vom 22. April 2013 sei dieser hieran nicht beteiligt gewesen. Die Annahme des Klägers, die Herausgabe der Jugendamtsakte seiner Ehefrau sei ohne Mitwirkung des Landrats kaum vorstellbar, stehe dem nicht entgegen, da es sich um eine bloße Annahme handele, die durch verifizierbare Fakten nicht belegt worden sei und die - selbst als wahr unterstellt - noch nicht zu einer Voreingenommenheit bei der Erstellung der Probezeitbeurteilungen des Klägers führe.

Das Verhalten des Klägers rechtfertige die Zweifel des Beklagten an seiner persönlichen charakterlichen Eignung als Lebenszeitbeamter und den Ausschluss einer positiven Prognose. Insbesondere und bereits für sich betrachtet sei die strafrechtliche Verurteilung wegen übler Nachrede in der Lage, die vom Beklagten angenommene fehlende charakterliche Eignung zu belegen und die Entlassung zu rechtfertigen. Das dabei an den Tag gelegte dienstbezogene Verhalten habe vom Dienstherrn als Ausdruck des Versagens in einem für das Amt besonders wichtigen Bereich betrachtet und als maßgebliches Kriterium für die Begründung der charakterlichen Nichteignung qualifiziert werden können.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Gericht vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerden sind zulässig, aber nicht begründet.

1. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG (i. V. m.. § 173 Satz 1 bzw. § 83 VwGO) berühren nach Rechtshängigkeit eingetretene Veränderungen - wie hier der Umzug des Klägers nach Nordrhein-Westfalen - die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges und die gerichtliche Zuständigkeit (hinsichtlich der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit) nicht. Die perpetuatio fori wirkt rechtswegerhaltend und beschränkt sich nicht auf eine Instanz, sondern gilt auch gegenüber weiteren Instanzen (vgl. Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand: 1.10.2013, § 90 Rn. 17). Es verbleibt damit bei der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Augsburg und der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs (§ 166 VwGO i. V. m.. § 117 ZPO, § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO), die sich nach dem dienstlichen Wohnsitz des Beamten bestimmte.

2. Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufzubringen vermag, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Partei kann hierzu gegebenenfalls nach § 121 Abs. 2 ZPO ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Die Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurzeln im Rechtsstaatsprinzip sowie in der in Art. 3 Abs. 1 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit und erstreben eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dabei erweist es sich als verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Dabei dürfen indes die Anforderungen an die Bewertung der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, B. v. 21.3.2013 - 1 BvR 68/12, 1 BvR 965/12 - juris Rn. 16).

Gemessen an diesem spezifisch prozesskostenhilferechtlichen Maßstab besitzen die Klagen gegen die Probezeitbeurteilungen vom 9. Januar 2012 und 10. Januar 2013, die Verlängerung der Probezeit mit Bescheid vom 26. März 2012 und den Entlassungsbescheid vom 11. Februar 2013 unter Berücksichtigung des Vortrags im Klage- wie im Beschwerdeverfahren keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidungen Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wird auf Folgendes hingewiesen:

a. Der Senat vermag eine Befangenheit des Landrats K. nicht zu erkennen. Es steht zwar außer Frage, dass die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG auch die Forderung beinhalten, dass das Handeln der Verwaltung einschließlich des die Bewährung eines Beamten beurteilenden Dienstherrn sachgemäß, unparteiisch und unvoreingenommen ist (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 10.7.2012 - 5 ME 103/12 - juris). Anders als etwa im Geltungsbereich des Art. 21 BayVwVfG genügt aber nicht schon die Besorgnis der Befangenheit eines Beurteilers, sondern erst dessen tatsächliche Voreingenommenheit, die nicht aus der subjektiven Sicht des zu beurteilenden Beamten, sondern aus Sicht eines objektiven Dritten festzustellen ist (vgl. BVerwG, U. v. 23.4.1998 - 2 C 16.97 - juris Rn. 13).

Insgesamt bietet der gesamte Vortrag des Klägers keine schlüssigen Argumente für den Umstand, der Beurteiler sei wegen Voreingenommenheit von der Erstellung der Beurteilung ausgeschlossen. Ein Vorgesetzter ist dann als voreingenommen anzusehen, wenn er nicht willens oder in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen, wobei sich die Voreingenommenheit aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber ergeben kann (vgl. OVG Münster, B. v. 4.12.2013 - 6 A 1429/13 - juris Rn. 6). Allein die Besorgnis der fehlenden Unvoreingenommenheit des Beurteilers ist allerdings nicht ausreichend, eine dienstliche Beurteilung fehlerhaft zu machen. Demnach genügt es nicht, Gesichtspunkte aufzuführen, die die Vermutung nahelegen mögen, dass sachfremde Erwägungen oder Voreingenommenheit die Abfassung der dienstlichen Beurteilung beeinflusst haben, solange dafür nicht ein hinreichend konkreter Anhalt aufgezeigt wird. An der Darlegung eines solchen konkreten Anhalts lässt der Vortrag des Klägers jedoch fehlen.

Eine Voreingenommenheit des Beurteilers lässt sich nicht etwa schon aus Konflikten ableiten, die in der ständigen dienstlichen Zusammenarbeit naturgemäß entstehen können. Auch das Bestehen dienstlich oder (hier) privat veranlasster Spannungen stellt grundsätzlich die Erwartung nicht in Frage, der Beurteiler könne seine Pflicht, sachlich und gerecht zu beurteilen, erfüllen (vgl. OVG Münster, B. v. 4.12.2013 - 6 A 1429/13 - juris Rn. 29). Anhaltspunkte dafür, dass Kontroversen den Rahmen eines normalen Konflikts verlassen haben könnten, sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, die auf eine sachwidrige Vorfestlegung des Beurteilers schließen lassen.

Dass der Beurteiler nicht willens oder in der Lage gewesen wäre, den Kläger ohne Ansehen der Person und unter Zugrundelegung allein von Sachgründen zu beurteilen, wird vom Kläger schon nicht ausreichend dargelegt und überdies nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Kläger darauf hinweist, er habe nunmehr erfahren, Landrat K. sei bei der Vernehmung der in der Strafanzeige beschuldigten Lehrer anwesend gewesen, lässt sich bei objektiver Betrachtungsweise keine Voreingenommenheit bei der Erstellung der streitbefangenen Probezeitbeurteilungen erkennen. Hinweise auf eine tatsächliche Voreingenommenheit des Beurteilers ergeben sich auch nicht aus dem Hinweis auf ein zivilrechtliches Verfahren, im Zuge dessen dem zwischenzeitlich pensionierten Rektor der Volksschule K. ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 € zugesprochen worden ist. Warum der Kläger meint, der Beurteiler sei befangen, weil er mit dem Rektor privat bekannt sei, erschließt sich dem Senat nicht. Der Kläger spekuliert, wenn er meint, der Leiter des Amtsgerichts Aichach L. sei mit dem pensionierten Schulamtsleiter L. wegen der Namensidentität verwandt (Der Kläger gesteht insoweit selbst ein, der Verwandtschaftsgrad sei nicht geklärt worden); im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit sich daraus eine Voreingenommenheit des Beurteilers ergeben sollte. Mit dem Schlagworten „Amigo Affäre“ und „Mia san mia und uns kann koana was song“ kann der Kläger ebenfalls keine Voreingenommenheit des Landrats K. belegen, sondern unterstellt letztlich eine nicht dem Recht und Gesetz genügende Amtsführung. Nicht zuletzt diese Form des Konfliktverhaltens, das der Kläger nach Aktenlage bereits in der Vergangenheit in ähnlicher Weise an den Tag gelegt hat, hat die Regierung von Sch. bewogen, die persönliche Eignung des Klägers für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu verneinen.

Insgesamt ergeben sich bei objektiver Betrachtung weder aus dem tatsächlichen Verhalten des Landrats K. noch aus dem Inhalt der Probezeitbeurteilungen Anzeichen für eine tatsächliche Voreingenommenheit.

b. Die fehlende charakterliche Eignung kann sich im dienstlichen wie im außerdienstlichen Verhalten zeigen (vgl. BayVGH, B. v. 15.4.2011 - 3 CS 11.5 - juris Rn. 32). Die Verurteilung wegen übler Nachrede konnte also sehr wohl bei der Erstellung der Probezeitbeurteilungen Berücksichtigung finden. Der Kläger meint, in der der Probezeitbeurteilung vom 9. Juni 2011 (gemeint wohl 4. Juni 2011) habe das Urteil des Amtsgerichts Aichach vom 11. April 2011 nicht ausführlich dargelegt werden dürfen. Dieser Einwand ist bereits deshalb unbeachtlich, weil diese Probezeitbeurteilung hier nicht streitgegenständlich ist. Der Kläger wendet sich weiter gegen die Darlegung des gerichtlichen Strafverfahrens in der Beurteilung vom 9. Januar 2012. In der Wiedergabe der „nackten“ Fakten der Verurteilung liegt allerdings weder etwas Ehrenrühriges noch ein sonstiger Hinweis auf eine Voreingenommenheit des Beurteilers. Strafgerichtliche Erkenntnisse dürfen nach der Rechtsprechung des Senats für die Beurteilung der charakterlichen Eignung herangezogen werden (vgl. B. v. 15.4.2011 - 3 CS 11.5 - juris Rn. 32).

c. In der Probezeitbeurteilung vom 10. Januar 2013 konnte auf die mangelnde Bereitschaft des Klägers, konstruktiv an Möglichkeiten zur Wiederaufnahme seiner Tätigkeit mitzuwirken, negative Schlüsse auf seine charakterliche Eignung gezogen werden. Die Anforderungen an die Charakterfestigkeit eines Beamten werden nicht überspannt, wenn die aktive Mitwirkung des Beamten bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung gefordert wird.

Der Kläger hatte sich zwar nach entsprechender Information durch die Regierung von Sch. beim Landratsamt N.-U. als Fachkraft für Hygieneüberwachung/Hygienekontrolleur beworben, konnte aber „aufgrund seines Auftretens und seiner Ausführungen“ die Teilnehmer der Vorstellungsrunde nicht davon überzeugen, „dass es sich in das vorhandene Team integrieren könne“ (vgl. Aktenvermerk über Vorstellungsgespräch des Klägers am 30.3.2012, Bl. 365 des Ordners 1 Probezeit). In dem Aktenvermerk sind die Gründe, warum der Kläger im Vorstellungsgespräch nicht überzeugen konnte, aufgeführt, z. B. „Er gab an, dass er soweit kompromissbereit sei, solange er eine vernünftige Erklärung bekomme, die ihn selbst überzeuge. Es sei jedoch schwer ihm eine überzeugende Begründung zu liefern. Dies erwähnte er mehrmals im Gespräch.“ Bei einer derartigen Äußerung liegt es nahe, zu vermuten, dass der Bewerber gezielt seine Bewerbung unterlaufen wollte. Denn er gibt damit letztlich zu erkennen, dass er nicht bereit ist, sich in einem Über-Unterordnungsverhältnis einzugliedern und geneigt ist, Weisungen seines Vorgesetzten in Frage zu stellen. Damit wird auch die Teamfähigkeit generell in Frage gestellt.

Der Kläger ist nach der amtsärztlichen Stellungnahme vom 24. Oktober 2012 arbeitsfähig, jedoch wegen „unüberwindbarer Diskrepanzen“ nicht beim Landratsamt A.-F. einsetzbar. Der Kläger hat sich gleichwohl, wie auch bereits bei seiner Bewerbung zum Landratsamt N.-U., beharrlich einer anderen Verwendungsmöglichkeit widersetzt. Die Regierung von Sch. hätte den Kläger freilich förmlich versetzen oder abordnen können, durfte aber angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls davon absehen. Der Kläger hatte im Rahmen einer Anhörung mit Schreiben vom 13. November 2012 einer Abordnung zum Landratsamt U. energisch widersprochen; es komme allenfalls eine Versetzung in Betracht, allerdings wegen der Kinder nicht vor den Weihnachtsferien 2013. Auch im Zuge seiner Bewerbung beim Landratsamt N.-U. hatte er mitgeteilt, dass er seinen Arbeitsplatz frühestens zum 1. August 2012, also ca. in einem halben Jahr, antreten könne (vgl. Aktenvermerk über Vorstellungsgespräch des Klägers am 30.3.2012, Bl. 365 des Ordners 1 Probezeit). Zudem hat der Kläger einer erneuten Verlängerung der Probezeit kategorisch widersprochen (vgl. Schreiben vom 13.11.2012, VGH-Akt 3 C 13.1895, Bl. 43). Letztlich hat der Kläger den Beklagten damit alternativlos gestellt. Dass keine anderweitige Verwendungsmöglichkeit gefunden werden konnte, hat allein der Kläger zu vertreten.

d. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass allein die strafrechtliche Verurteilung wegen übler Nachrede die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe rechtfertigt. Aber auch die Einschaltung der Medien durch den Kläger kann im Rahmen der Entlassung berücksichtigt werden. Ihm ging es dabei darum, einen privaten Konflikt mit seinem Dienstherrn in der Öffentlichkeit auszutragen. Es nahm bewusst in Kauf, den betroffenen Lehrkräften und dem Rektor der Volksschule K. in Hinblick auf ihre pädagogische Arbeit erheblichen Schaden zuzufügen. Der Kläger gesteht ein, dass das öffentliche Interesse durch ihn geweckt worden sei. Der klägerische Vorwurf, Beamte des Landratsamtes A.-F. hätten der Presse ebenfalls Auskunft gegeben und damit genauso einen Achtungs- und Vertrauensverlust der Bürgerinnen und Bürger in eine integre und loyale öffentliche Verwaltung ausgelöst, wie der Kläger, relativiert oder rechtfertigt sein eigenes Verhalten keinesfalls. Der Kläger hat die betreffenden Lehrkräfte in der Öffentlichkeit diffamiert und über die Medien „völlig haltlose“ (vgl. Urteil des AG A. v. 11.4.2011, Bl. 21 = Bl. 316 des Ordners 1 Probezeit) Vorwürfe öffentlich gemacht. Wenn im Wege der „Schadensbegrenzung“ hierauf seitens der Behörde reagiert wird, ist dies angemessen und nicht ansatzweise mit dem Verhalten des Klägers vergleichbar.

e. Der Kläger stellte sich am 25. September 2012 beim Landratsamt A. (Gesundheitsamt) vor. Hierbei stellte der Amtsarzt krankhaft erhöhte Blutdruckwerte fest und erklärte den Kläger vorläufig für dienstunfähig. Nachdem der Kläger dem Amtsarzt gegenüber versicherte, seine Medikamente gegen Bluthochdruck ordnungsgemäß eingenommen zu haben, wurde eine Blutuntersuchung zur Feststellung des Medikamentenspiegels vorgenommen. Im Befundergebnis vom 2. Oktober 2012 wurden keine wirksamen Medikamentenspiegel von den drei angegebenen blutdruckwirksamen Präparaten gefunden. Das Laborergebnis war nicht mit der behaupteten Medikamenteneinnahme des Klägers in Übereinstimmung zu bringen (vgl. Bl. 471 des Ordners 2 Probezeit). Die Regierung von Sch. hat daraus den Schluss gezogen, dass der Kläger seine Medikamente vor der Untersuchung am 25. September 2012 bewusst nicht eingenommen habe und so die vorläufige Dienstfähigkeit bewusst herbeigeführt zu haben. Aufgrund der vorliegenden Fakten sei aus medizinischer Sicht keine andere Interpretation möglich. Der Kläger bestreitet diesen Vorwurf und wertet es als einen weiteren Versuch der Regierung von Sch., seine Glaubwürdigkeit zu schädigen und als charakterliche Schwäche auszulegen, kann damit aber die Richtigkeit der amtsärztlichen Feststellung letztlich nicht in Frage stellen.

Die Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


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(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.