Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 26. Okt. 2016 - AN 1 E 16.00971
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Der Streitwert wird auf 5.000.- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Besetzung der seit
Rechtsgrundlage für die reformierte Organisationsstruktur des gerichtsärztlichen Dienstes ist die zum
Die Stelle der Leitung des gerichtsärztlichen Dienstes beim Oberlandesgericht ... (entwicklungsfähig bis zur BesGr. A 16) wurde mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (GMS) vom 28. Oktober 2015 verwaltungsintern ausgeschrieben. Als Voraussetzungen für die Übertragung dieser Funktion wurde die Facharztanerkennung für Psychiatrie genannt.
Auf die Stellenausschreibung gingen insgesamt vier Bewerbungen, darunter die des Antragsteller und des Beigeladenen, ein.
Der am ... geborene Antragsteller ist seit
Die Beurteilung wurde am
Der am ... geborene Beigeladene ist seit
Die Beurteilung wurde am
Nach Durchführung von Vorstellungsgesprächen mit allen Bewerbern am
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit einem am
Gleichzeitig erhob er Klage auf „Neubescheidung unter Aufhebung der Auswahlentscheidung im Hinblick auf die Ablehnung seiner Bewerbung als Leiter des gerichtsärztlichen Dienstes beim OLG ...“ (AN 1 K 16.00972).
Zur Antragsbegründung wurde im Wesentlichen folgendes vorgetragen:
Er habe sich in den Prozess der Umstrukturierung des gerichtsärztlichen Dienstes von Anfang an und verstärkt seit Mitte/Ende 2014 mit verschiedensten Vorschlägen, Initiativen und auch Kontakten zu Gerichten, Staatsanwaltschaften und dem Ministerium eingebracht. Das aktuell durchgeführte Konzept sei von ihm bereits in einem Schreiben von 2012 angeregt worden. Am 1. November 2015 sei ..., bis dahin Leiter der gerichtsärztlichen Dienststelle ..., in den Ruhestand gegangen. Seitdem leite er, der Antragsteller, diese große Dienststelle kommissarisch. Vorher sei er lange Jahre stellvertretender Leiter dieser Dienststelle gewesen. Ab 1. November 2015, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung seien die für die Umstrukturierung erforderlichen umfassenden Maßnahmen von ihm als kommissarischem Leiter der Dienststelle ... gezielt in Angriff genommen worden. Außerdem seien eine Fülle von dienstinternen Maßnahmen (Änderungen der Formulare und Anschreiben, Ausstattung mit neuem Stempel, Beantragung eines neuen Siegels, Information der Gerichte und Staatsanwaltschaften über die neue Struktur, Durchführung der Personalratswahl als örtlicher Wahlleiter etc.) in die Wege geleitet oder zumindest angeregt und von ihm in Gang gesetzt worden. Diese Maßnahmen dauerten auch heute noch an, zumal eine auf die neue Behördenstruktur zugeschnittene Verordnung mit neuer Aufgabenzuweisung noch ausstehe. Die ... Dienststelle dürfte durch diese Maßnahmen in der Umsetzung des Reformkonzepts aktuell bayernweit am weitesten vorangekommen sein. Alle diese überobligatorischen Bemühungen und Leistungen hätten in seinen letzten periodischen Beurteilung nicht mehr erfasst werden können, weshalb im anhängigen Bewerbungsverfahren eine Zwischenbeurteilung aus diesem Anlass unentbehrlich sei, um seine Leistungen und sein Engagement ab Oktober 2014 korrekt zu erfassen und in das Bewerbungsverfahren als Beurteilungsgrundlage einfließen zu lassen, zumal die zu besetzende Stelle zunächst speziell mit diesen Umstrukturierungsmaßnahmen als Kerntätigkeit befasst sein solle und werde. Der einer Beurteilung nicht unterzogene Zeitraum ab Oktober 2014 umfasse mittlerweile mehr als die Hälfte des Regelbeurteilungszeitraums und sei durch ein deutlich erweitertes komplexes Tätigkeitsprofil gekennzeichnet. Von Seiten der übrigen Mitbewerber oder von anderen Kollegen des gerichtsärztlichen Dienstes sei ihm von vergleichbarem Engagement nichts bekannt.
Der Vollständigkeit halber weise er noch darauf hin, dass der vom Staatsministerium für diese Stelle vorgesehene ... ein Untergebener des derzeit suspendierten ... und der Bruder seines, des Antragstellers, früheren Dienststellenleiters, ..., sei und mit diesem auch im dienstlichen Bereich immer in engem Kontakt stehe und gestanden habe, was zu einem erheblichen Informationsfluss zwischen diesen beiden Personen bis zum heutigen Tag führe.
Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom
den Antrag abzulehnen.
Es bestehe kein Anordnungsanspruch. Die Auswahlentscheidung sei zutreffend auf die letzten Regelbeurteilungen der sämtlich zum Stichtag
Soweit der Antragsteller den Anordnungsanspruch mit der mangelnden Aktualität seiner letzten periodischen Beurteilung begründe und eine Anlassbeurteilung beanspruche, werde dem entgegengetreten. Nach ständiger Rechtsprechung sei bei Auswahlentscheidungen für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens in erster Linie auf die jeweiligen aktuellen dienstlichen Beurteilungen abzustellen. Sowohl beim Antragsteller als auch beim Beigeladenen seien dies die Beurteilungen für den Beurteilungszeitraum vom 2. Oktober 2011 bis zum 30. September 2014. Hinsichtlich dieser, der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilungen sei der in Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlBG und in Nr. 2.1.1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege, Bekanntmachung vom 13. Oktober 2014, vorgesehene dreijährige Regelbeurteilungsturnus zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im Januar 2016 nicht abgelaufen gewesen. Des Weiteren seien bei den Regelbeurteilungen aller vier Bewerber die Beurteilungsstichtage und Zeiträume gleich gewesen (2.10.2011 bis 30.9.2014). Die Beurteilung des Antragstellers habe auch nicht ihre Aktualität verloren, da sich die Situation des Antragstellers seit dem Beurteilungsstichtag 31. Oktober 2014 (gemeint ist der 30.9.2014) nicht relevant bzw. erheblich verändert habe. Insbesondere habe der Antragsteller nach dem Beurteilungsstichtag keine anderen Aufgaben wahrgenommen. Er sei während des Beurteilungszeitraums Landgerichtsarzt am Landgericht ... und stellvertretender Leiter der gerichtsärztlichen Dienststelle ... gewesen. Auch nach dem Beurteilungszeitraum habe der Antragsteller diese Funktionen ausgeübt; die kommissarische Leitung des gerichtsärztlichen Dienstes bei dem Oberlandesgericht ... sei dem Antragsteller nicht übertragen worden. Zeitgleich mit der Änderung des GDVG sei der Leiter des gerichtsärztlichen Dienststelle ... zum 1. November 2015 in den Ruhestand getreten. In der Folge habe der Antragsteller die Regierung von Mittelfranken um Übertragung der kommissarischen Leitung der gerichtsärztlichen Dienststelle beim Oberlandesgericht ... gebeten. Das erbetene Einverständnis sei seitens des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege jedoch nicht erteilt worden (vgl. GMS vom 4.1.2016), so dass die Regierung von Mittelfranken die kommissarische Leitung auch nicht auf den Antragsteller übertragen habe. Die Behauptung des Antragstellers, er leite seit dem 1. November 2015 kommissarisch den gerichtsärztlichen Dienst beim Oberlandesgericht ..., sei daher unzutreffend. Der Antragsteller sei auch nicht, weder seitens des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege noch seitens der Regierung von Mittelfranken, darum gebeten worden, sich um die neue Behörde „Gerichtsärztlicher Dienst bei dem Oberlandesgericht ...“ und die Umorganisation zu kümmern. Vielmehr sei vorgesehen, dass die Neuorganisation von dem neuen Leiter des gerichtsärztlichen Dienstes beim Oberlandesgericht ... (ebenso wie von den neuen Leitern der gerichtsärztlichen Dienste bei den Oberlandesgerichten ... und ...) begleitet werde. Dies auch deshalb, da ein einheitliches Vorgehen und eine Abstimmung zwischen den drei neuen Dienststellen ..., ... und ... unter Einbindung der zuständigen Regierungen von Oberfranken, Oberbayern und Mittelfranken und des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege aufgrund der grundlegende Neuorganisation der gerichtsärztlichen Dienste zielführend sei. Seitens der Regierung von Mittelfranken sei der Antragsteller ausschließlich darum gebeten worden, sich um die Dienstgeschäfte so zu kümmern, wie er dies in seiner bisherigen Funktion als stellvertretender Leiter auch bei einer längeren krankheits- oder urlaubsbedingten Abwesenheit des zum 1. November 2015 in den Ruhestand getretenen Leiters der bisherigen landgerichtsärztlichen Dienststelle ... getan hätte.
Selbst wenn dem Antragsteller die kommissarische Leitung - wie nicht - ab dem 1. November 2015 (Ruhestand des Leiters der landgerichtsärztlichen Dienststelle ...) übertragen worden wäre, hätte dies eine Anlassbeurteilung nicht erforderlich gemacht. Denn bis zur Auswahlentscheidung im Januar 2016 hätte der Antragsteller die kommissarische Leitung lediglich knapp drei Monate ausgeübt. Dieser Zeitraum wäre zu kurz, um von einer relevanten/erheblichen Änderung der Situation des Antragstellers auszugehen.
Rein vorsorglich werde vorgetragen, dass für die Zeit nach dem Beurteilungsstichtag auch keine konkreten Anhaltspunkte hinsichtlich erheblicher Veränderungen im Leistungsbild vorlägen. Insoweit habe die Regierung von Mittelfranken im Schreiben vom 25. November 2015, mit dem sie die Bewerbung des Antragstellers für die streitgegenständliche Stelle vorgelegt habe, sogar auf die letzte periodische Beurteilung des Antragstellers Bezug genommen. Auch aus der dem Schreiben beigefügten fachlichen Stellungnahme von ... ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine relevante Leistungssteigerung.
Abschließend werde darauf hingewiesen, dass mit den vier Bewerbern jeweils Vorstellungsgespräche im Staatsministerium für Gesundheit und Pflege geführt worden seien. Dabei seien den Bewerbern im Sinne einer größtmöglichen Vergleichbarkeit im Wesentlichen dieselben Fragen gestellt worden. Im Auswahlvermerk vom 26. Januar 2016 sei als Ergebnis der Vorstellungsgespräche festgehalten, dass der Beigeladene am besten überzeugt habe. Des Weiteren hätten sich beim Vorstellungsgespräch mit dem Antragsteller keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich dessen Situation im oben genannten Sinn so geändert hätte, dass die periodische Beurteilung ihre Aktualität verloren hätte und eine Anlassbeurteilung zu erstellen gewesen wäre.
Hierzu führe der Antragsteller mit Schreiben vom
Mit der durch E-Mail der Regierung zeitnah mitgeteilten Rechtsänderung vom
Zudem sei seine letzte periodische Beurteilung am
Hierzu erwiderte der Antragsgegner mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom
Der Antragsteller übersehe bei seiner Rüge, dass ... die maßgebliche periodische Beurteilung am
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Bei der Beurteilung des Antragstellers sei der langjährige unmittelbare Vorgesetzte, ..., entsprechend den Vorschriften der VV-BeamtR beteiligt worden. Während in Abschnitt 3, Nr. 11.5 der VV-BeamtR geregelt sei, dass eine Beteiligung des unmittelbaren Vorgesetzten entfalle, wenn der unmittelbare Vorgesetzte und die zu beurteilenden Beamten derselben Besoldungsgruppe angehörten, finde sich für die im hiesigen Gerichtsverfahren streitgegenständliche Fallkonstellation keine Regelung auch nicht im Leistungslaufbahngesetz (LlbG), dass eine Beteiligung des unmittelbaren Vorgesetzten zu unterbleiben hätte. Es würde zu weit führen, wenn unmittelbare Vorgesetzte bei der Beurteilung aller ihnen zugeordneter Beamten nicht angehört werden dürften, da dieser unmittelbare Vorgesetzte einen Angehörigen habe, der - in einem anderen Umfeld mit einem anderen Dienstvorgesetzten und einem anderen unmittelbaren Vorgesetzten - dieselbe Tätigkeit ausübe. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der für die Stellenbesetzung herangezogenen Beurteilung des Antragstellers um dessen periodische Beurteilung handle, die unabhängig vom Stellenbesetzungsverfahren erstellt worden sei. Beurteilungs- und Stellenbesetzungsverfahren seien daher hier zwei eigenständige Verfahren gewesen.
Des Weiteren sei ... bei der Erstellung der Beurteilung lediglich angehört worden, Beurteiler sei ... gewesen. Da ... zudem an der Beurteilung des Beigeladenen in keiner Weise beteiligt gewesen sei, sei eine tatsächlich Voreingenommenheit von ... bezüglich der Beurteilung des Antragstellers nicht vorhanden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30.7.2014, 3 C 13.1894, Rn. 19: „Anders als etwa im Geltungsbereich des Art. 21 BayVwVfG genügt aber nicht schon eine Besorgnis der Befangenheit eines Beurteilers, sondern erst dessen tatsächliche Voreingenommenheit“).
Abschließend werde auf die Ausführungen im Schriftsatz vom
Mit Schreiben vom
Auch die vorangegangene Beurteilung des Antragstellers für den Beurteilungszeitraum vom
Aus dem Schreiben von ..., Leiter des Sachgebiets Gesundheit bei der Regierung von Mittelfranken und Fachvorgesetzter der (damaligen) Landgerichtsärzte vom
Das Gesamturteil der aktuellen periodischen Beurteilung des Antragstellers habe spätestens am
Mit Schriftsatz vom
Der Antragsteller erwiderte hierzu jeweils mit Schreiben vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Aktenheftung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege verwiesen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung).
Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO ist ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
Die Glaubhaftmachung setzt voraus, dass die begehrte einstweilige Anordnung notwendig und geeignet ist, den auf Art. 33 Abs. 2 GG beruhenden materiellen Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu sichern und dadurch einen endgültigen Rechtsverlust zu seinem Nachteil abzuwenden.
Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt der Anspruch eines Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09, IÖD 2011, 14;
Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch lässt sich allein mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sichern. Der abgelehnte Bewerber muss vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen mit dem Ziel, den Beförderungsdienstposten bis zu einer abschließenden Entscheidung über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch freizuhalten, um zu verhindern, dass durch die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden. Wird die umstrittene Stelle anderweitig besetzt, bleibt ihm sowohl die erfolgreiche Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes als auch primärer Rechtsschutz in der Hauptsache versagt. Der um eine Beförderungsauswahl geführte Rechtsstreit erledigt sich mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle, weil Beförderung und Besetzung der Stelle nicht mehr rückgängig gemacht werden dürfen (vgl. BVerwG, U. v. 21.8.2003 - 2 C 14/02, BVerwGE 118, 370;
Aufgrund dieser Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden subjektiven Rechts sind die Verwaltungsgerichte im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit gehalten, den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes gerade im Eilverfahren besonders Rechnung zu tragen.
Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche und irreversible Verletzung in seinen Grundrechten, so ist unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruchs (vgl. BayVGH, B. v. 9.3.2011 - 3 ZB 09.2931; BVerwG, U. vom 4.11.2010 - 2 C 16/09, a. a. O.;
Auch die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dürfen deshalb nicht überspannt und über die Darlegung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung und die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung im Falle der Wiederholung des Bewerbungsverfahrens hinaus ausgedehnt werden (vgl. BVerwG, B. v. 1.6.2011 - 2 AV 2.11;
Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen (§ 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG).
Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Bestenauslesegrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Art. 33 Abs. 2 GG gibt somit die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (vgl. BVerfG, B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11; BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09, a. a. O.;
Wird dieses subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl bei rechtsfehlerfreiem Verlauf ernsthaft möglich erscheint (vgl. BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09, a. a. O.; BVerfG, B. v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04, NVwZ 200, 194; B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02
Aus Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt daher die Möglichkeit des unterlegenen Bewerbers, in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in seinem subjektivöffentlichen Recht auf fehlerfreie Auswahl verletzt worden ist. Der Beamte kann dabei sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein (vgl. etwa BVerwG, U. v. 28.10.2004 - 2 C 23/03, a. a. O., zum Erfordernis eines Mindestdienstalters), als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen (vgl. etwa BVerwG, U. v. 17.8.2005 - 2 C 37/04, a. a. O. für die Auswahl anhand der Wertigkeit des Dienstpostens, den der Mitbewerber innehatte). Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (vgl. BVerfG, B. v. 20.9.2007 - 2 BvR 1972/07, ZBR 2008, 167; GKÖD, Bd. I, K § 8 Rn. 127).
Die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind regelmäßig auf aussagekräftige, also hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen zu stützen (vgl. BVerfG, B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11; B. v. 5.9.2007 - 2 BvR 1855/07
Bei Anwendung dieses Maßstabs konnte der Antragsteller nicht glaubhaft machen, in seinem materiellen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt zu sein, womit jedenfalls der gesetzlich geforderte Anordnungsanspruch nicht vorliegt. Denn bei der - wie bereits ausgeführt - auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen eingehenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs ergibt sich, dass im Stellenbesetzungsverfahren die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG gewahrt worden sind.
Zum Zeitpunkt der am 26. Januar 2016 vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege getroffenen Auswahlentscheidung (vgl. Bl. 43 bis 48 des Stellenbesetzungsvorgangs) konnte auf die periodischen dienstlichen Beurteilungen 2014 (Beurteilungsstichtag: 30. September 2014) des Antragstellers und des Beigeladenen zurückgegriffen werden, da nach Ziff. 2.1.1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege der Beurteilungszeitraum grundsätzlich drei Kalenderjahre im Anschluss an den Zeitraum der vorausgegangenen periodischen Beurteilung umfasst und sich seit dem Beurteilungsstichtag bei keinem Bewerber leistungs- und beurteilungsrelevante Veränderungen ergeben haben (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2011 - 2 C 19.10, BVerwGE 140, 83; BayVGH, B. v. 14.3.2013 - 3 CE 12.2130, juris Rn. 28 f.;
Zwar rügt der Antragsteller explizit, dass die Auswahlentscheidung - was seine Person betreffe - aufgrund einer Zwischenbeurteilung erfolgen hätte müssen, da er ab dem
Der Antragsteller wurde auch, wie aus den glaubhaften Ausführungen im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom
Selbst wenn dem Antragsteller die kommissarische Leitung - wie nicht - ab dem 1. November 2015 übertragen worden wäre, hätte dies, wie das Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Schreiben vom 23. Juni 2016 zutreffend ausführt, eine Anlassbeurteilung nicht erforderlich gemacht. Denn bis zu der am 26. Januar 2016 getroffenen Auswahlentscheidung hätte der Antragsteller die kommissarische Leitung der landgerichtsärztlichen Dienststelle ... lediglich knapp drei Monate ausgeübt. Dieser Zeitraum wäre zu kurz, um von einer für die dienstliche Beurteilung relevanten erheblichen Änderung der Situation des Antragstellers auszugehen.
Des Weiteren sind die bei dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten dienstlichen periodischen Beurteilungen untereinander vergleichbar, da sich der Antragsteller und die Beigeladene zum Zeitpunkt des Ablaufs der Beurteilungsperiode (30.9.2014) im statusmäßig gleichen Amt eines Medizinaldirektors (BesGr. A 15) befanden.
In diesem Statusamt hat der Antragsteller bei seiner dienstlichen periodischen Beurteilung 2014 ein Gesamturteil von 13 Punkten erhalten, während dem Beigeladenen das Gesamtprädikat 14 Punkte zugebilligt wurde.
Maßgeblich für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1/14, IÖD 2015, 38 - juris Rn. 22; BayVGH, U. v. 15.4.2016 - 3 BV 14.2101, juris).
Im Hinblick auf das um einen Punkt bessere Gesamturteil in der hier noch ausschlaggebenden dienstlichen periodischen Beurteilung 2014 ist die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen somit nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B. v. 14.8.2014 - 3 CE 14.377, juris).
Hinzu kommt, dass der Beigeladene auch im Ergebnis der am
Demgegenüber vermag der Antragsteller mit seinen gegen die dienstliche periodische Beurteilung 2014 (Stichtag
Soweit der Antragsteller die formale Gültigkeit der Beurteilung mit dem Einwand in Frage stellt, diese sei am
Allerdings hat der frühere Vorgesetzte des Antragstellers erst am
Dies hat nach Auffassung der Kammer jedoch nicht die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers zur Folge.
Ein im Ruhestand befindlicher Beamter darf zwar grundsätzlich nicht mehr an dem Erlass verwaltungsrechtlicher Maßnahmen mitwirken. Deshalb ist er insbesondere nicht in der Lage, eine dienstliche Beurteilung zu erstellen (vgl. BVerwG, B. v. 20.8.2004 - 2 B 64/04, juris).
Dies schließt es jedoch nach Auffassung der Kammer nicht aus, dass ein Vorgesetzter, der vor Eintritt in den Ruhestand den Beurteilungsentwurf erstellt hat, auch noch nach Eintritt in den Ruhestand durch seine Unterschrift dokumentieren kann, dass die dienstliche Beurteilung seinen Entwurf hinreichend berücksichtigt hat. So hält es das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 28.1.2016 - 2 A 1/14, juris Rn. 25) für zulässig, von einem bereits in Ruhestand befindlichen Beamten die Erstellung eines Beurteilungsbeitrags zu erbitten, womit sich - wegen der grundsätzlich bestehenden Pflicht des Beurteilers, Abweichungen von einem Beurteilungsbeitrag nachvollziehbar zu begründen (vgl. BVerwG, U. v. 17.3.2016 - 2 A 4/15, juris Rn. 27) - ein in Ruhestand befindlicher Beamter in einer für das Beurteilungsverfahren in rechtlich bedeutsamer Weise einbringen kann. In der vorliegenden Fallgestaltung kann nichts anderes gelten, solange sich die Mitwirkung des im Ruhestand befindlichen Beamten - wie hier - darauf beschränkt, durch eine Unterschrift zu bestätigen, dass er die dienstliche Beurteilung mitträgt.
Soweit der Antragsteller es problematisiert, dass sein langjähriger unmittelbarer Vorgesetzter, ... der Bruder des für die Stellenbesetzung in Aussicht genommenen Beigeladenen ist, übersieht er dass es sich bei der für die Stellenbesetzung herangezogenen Beurteilung um die periodische Beurteilung handelt, die zeitlich unabhängig vom Stellenbesetzungsverfahren erstellt wurde.
Die streitgegenständliche Stelle der Leitung des gerichtsärztlichen Dienstes beim Oberlandesgericht ... wurde erst mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom
Davon abgesehen bestehen nach Auffassung der Kammer keine Bedenken, die Einschätzungen des Leiters des - die Fachaufsicht über die gerichtsärztlichen Dienststellen führenden - Sachgebiets Nr. 53 bei der Regierung von Mittelfranken, ... dem die Arbeit der Gerichtsärzte in Mittelfranken aus eigener langjähriger Anschauung bekannt ist, in das Beurteilungsverfahren als Beurteilungsgehilfen für den Beurteiler, Herrn Regierungsvizepräsident ..., bzw. in die Auswahlgespräche des gegenständlichen Stellenbesetzungsverfahrens mit einzubeziehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
Streitwert: § 52 Abs. 2 GKG.
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschlüsse
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes nieder und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um ein Mandat, ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.
(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.
(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.