Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2018 - 22 ZB 18.841

bei uns veröffentlicht am05.10.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer ihm erteilten gaststättenrechtlichen Erlaubnis.

Mit Bescheid vom 25. Mai 1994 erteilte das Landratsamt H* … dem Kläger eine unbefristete gaststättenrechtliche Erlaubnis, in näher bestimmten Räumlichkeiten eine Eisdiele zu betreiben. Die Erlaubnis berechtigte zum Ausschank aller alkoholischen und nichtalkoholischen Getränke (Nr. I. 3. b des Bescheides), nicht dagegen zur Abgabe von Speisen, „da keine Betriebsküche vorhanden ist“ (Nr. I. 3. c). Als Betriebsart wurde eine Schankwirtschaft festgesetzt (Nr. I. 3. d).

Das Amtsgericht H* … erließ am 24. Juli 2015 einen Strafbefehl gegenüber dem Kläger. Darin wurde der Kläger des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (Arbeitnehmeranteile) in Tateinheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Arbeitgeberanteile) in 37 tatmehrheitlichen Fällen gemäß §§ 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 52 und 53 StGB beschuldigt. Weiter wurde gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verhängt, deren Vollstreckung gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt wurde. Infolge der Rücknahme des vom Kläger erhobenen Einspruchs wurde der Strafbefehl am 8. Juni 2016 rechtskräftig.

Das Landratsamt H* … widerrief mit Bescheid vom 24. August 2017 die dem Kläger erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnis vom 25. Mai 1994 (Nr. 1 des Bescheides). Weiter wurde der Kläger verpflichtet, die von ihm betriebene „Schankwirtschaft“ vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides zu schließen (Nr. 2). Für den Fall der nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Erfüllung der Schließungsanordnung wurde dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 Euro angedroht (Nr. 3).

Der Erlaubniswiderruf wurde auf § 15 Abs. 2 GastG gestützt. In der Bescheidsbegründung wurde u.a. ausgeführt, nach den dem Strafbefehl vom 24. Juli 2015 zugrunde liegenden Tatsachen besitze der Kläger nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit zum Führen einer Gaststätte. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das von ihm geführte Gaststättengewerbe ordnungsgemäß weiter betrieben werden könne. Er habe im Zeitraum April 2009 bis August 2013 in seinem Eiscafé mindestens vier Personen beschäftigt, welche er nicht der zuständigen Einzugsstelle bzw. Krankenkasse gemeldet habe; durch sein dauerhaftes und nachhaltiges Fehlverhalten sei Beitragsschaden in Höhe von 51.056,83 Euro entstanden.

Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid Klage. In der mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2018 (vgl. S. 2 f. des Verhandlungsprotokolls) teilte die Beklagtenvertreterin dem Gericht mit, dass beabsichtigt gewesen sei, mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 24. August 2017 lediglich den erlaubnispflichtigen Teil der Schankwirtschaft zu widerrufen, nicht jedoch den Eisverkauf. Die Bevollmächtigte des Klägers teilte mit, dass sie gestern ein Schreiben des Landratsamtes erreicht habe, in dem mitgeteilt wird, dass ein Gewerbeuntersagungsverfahren bezüglich des Eisverkaufs erwogen werde. Die Beklagtenvertreterin erklärte weiter, die Nrn. 2 und 3 des Bescheides vom 24. August 2017 würden aufgehoben, woraufhin die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärten. Der Kläger beantragte zuletzt sinngemäß, den Bescheid vom 24. August 2017 aufzuheben, soweit er nicht für erledigt erklärt wurde.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg wies die Klage mit Urteil vom 21. Februar 2018 ab.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den fristgemäßen Darlegungen in der Antragsbegründung (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO erfüllt sind.

1. Aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 15. Mai 2018 ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; in Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f. m.w.N.).

b) Der Kläger meint zunächst, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht bei der Bewertung seiner gewerberechtlichen Zuverlässigkeit den Strafbefehl vom 24. Juli 2015 ohne eigene Prüfung zugrunde gelegt. Es gebe insoweit keine allgemeine und jede andere Bewertung ausschließende präjudizielle Wirkung. Die Berücksichtigung einer strafgerichtlichen Feststellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren setze voraus, dass die Umstände in einem Strafverfahren im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bzw. einer Beweisaufnahme festgestellt worden seien, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei.

Das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 12) hat angenommen, dass die Behörde strafgerichtliche tatsächliche Feststellungen heranziehen kann, wenn sich aus diesen Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des betreffenden Gewerbetreibenden ergeben. Es führt in diesem Zusammenhang weiter aus, soweit der Klägerbevollmächtigte die Vergleichbarkeit eines Strafbefehls mit einem strafgerichtlichen Urteil anzweifle, so sei auf § 410 StPO zu verweisen, wonach der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleichstehe. Dieser rechtliche Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 26.09.2002 - 3 C 37/01 - juris Rn. 38). Danach dürfen namentlich im Ordnungsrecht die in einem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) führt dazu aus, dass der Strafbefehl „aufgrund einer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch das Gericht (§§ 407, 408 StPO) ergeht, einen strafrechtlichen Schuldspruch enthält sowie eine strafrechtliche Rechtsfolge gegen den Beschuldigten festsetzt und - erhebt der Beschuldigte nicht rechtzeitig Einspruch oder nimmt einen Einspruch zurück - gemäß § 410 Abs. 3 StPO die Wirkung eines rechtskräftigen Strafurteils erlangen kann“. Dem steht nicht entgegen, dass dem Strafbefehl keine Bindungswirkung z.B. für ein Disziplinarverfahren zukommt (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 37). Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht von einer derartigen bindenden Wirkung ausgegangen ist; der Kläger macht nicht deutlich, welchen Urteilspassagen seines Erachtens eine solche Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu entnehmen ist.

c) Weiter macht der Kläger geltend, im vorliegenden Fall dürften die Feststellungen im Strafbefehl vom 24. Juli 2015 deshalb nicht ohne verwaltungsgerichtliche Überprüfung zugrunde gelegt werden, weil diese unzutreffend seien. Die im Strafbefehl enthaltenen Feststellungen zu einem angeblichen Gesamtbeitragsschaden von 51.056,83 Euro und von Pflichtverstößen in Bezug auf mindestens vier Arbeitnehmer seien unrichtig. Selbst in einem sogenannten Summenbeitragsbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 15. Juli 2016 sei von einem Gesamtschaden in Höhe von 33.982,81 Euro und einem Verstoß gegen die Sofortmeldepflicht in Bezug auf drei namentlich bekannte Arbeitnehmer die Rede. Bei einer dieser Personen sei eine beitragsrechtliche Nachberechnung für drei Tage und bei einer anderen Person für acht Monate vorgenommen worden; die dritte Person sei versicherungsfrei. Die restliche Berechnung der Beitragsforderung beruhe ausschließlich auf einer Schätzung und Pauschalierung. Im Übrigen sei der genannte Summenbeitragsbescheid Gegenstand eines noch anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens, in dem der Kläger die Vorwürfe umfänglich bestritten habe. Die Klagebegründung in diesem Verfahren habe er zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens gemacht. Der Umfang von Pflichtverstößen und eines Beitragsschadens, wie sie das Verwaltungsgericht seiner Bewertung zugrunde gelegt habe, stünden nicht fest.

Zwar ist zutreffend, dass die Deutsche Rentenversicherung zuletzt einen Gesamtschaden von 33.982,81 Euro angenommen hat, wie sich auch aus deren Schreiben vom 3. Februar 2016 (vgl. Bl. 106 der Behördenakte) ergibt. Dieser Umstand wird jedoch im angefochtenen Urteil berücksichtigt. Dort wird ausgeführt (Urteilsabdruck S. 13), neben dem zeitlichen und personellen Umfang des festgestellten Verhaltens sei der hierdurch verursachte Schaden in Relation zum Umfang des klägerischen Betriebs erheblich. Dies gelte nicht nur im Hinblick auf den im Strafbefehl zunächst auf 51.056,83 Euro geschätzten Schaden, sondern auch auf den später durch den Summenbeitragsbescheid auf 33.982,81 Euro (zzgl. Säumniszuschläge) reduzierten Schaden.

An anderer Stelle im Urteil (Urteilsabdruck S. 12) macht das Verwaltungsgericht zudem deutlich, dass seine Bewertung des Klägers als gewerberechtlich unzuverlässig nicht maßgeblich von einer bestimmten Schadenshöhe anhängt. Es hat in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. U.v. 2.2.1982 - 1 C 146/80 - juris Rn. 21) darauf abgestellt, dass ein beharrlicher Verstoß gegen sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit schließen lässt, da hierdurch der Versicherungsanspruch des Arbeitnehmers beeinträchtigt und das Vermögen des Versicherungsträgers geschädigt wird. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall vor allem auch darauf abgestellt, dass die im Strafbefehl festgestellten Pflichtverstöße über einen Zeitraum von vier Jahren und betreffend mindestens vier Arbeitnehmer hätten nachgewiesen werden können (Urteilsabdruck S. 13).

Weiter ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils daraus, dass die Deutsche Rentenversicherung nach dem letzten aktenkundigen Sachstand davon ausging, dass der Kläger drei namentlich bekannte Arbeitnehmer beschäftigt hat, worauf dieser hinweist. Dies wiederspricht nicht der Annahme des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 13), die Pflichtverstöße des Klägers würden mindestens vier Arbeitnehmer betreffen. Im vorgenannten Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 3. Februar 2016 wird ausgeführt, dass der Kläger neben den drei benannten Arbeitnehmern eine Vielzahl namentlich nicht bekannter Personen beschäftigte, ohne dass diese Beschäftigungen ordnungsgemäß gemeldet, noch Beiträge abgeführt wurden. Nach Auswertung der Lohnkonten seien durch das gemeldete Personal wesentlich weniger Stunden abgerechnet bzw. abgedeckt worden, als nach einer Objektabklärung aufgrund der Größe der Gastronomie erforderlich. Diese Unterdeckung von Arbeitsstunden könne nur durch Mehrarbeit des angemeldeten Personals (Vergütung der Mehrarbeit durch „Schwarzlohnzahlung“) oder durch nicht angemeldete Arbeitnehmer ausgeglichen werden. Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für die unbekannten Arbeitnehmer hat die Deutsche Rentenversicherung die anhand einer Plausibilitätsprüfung ermittelten Arbeitsstunden, multipliziert mit dem ortsüblichen (Brutto-) Stundenlohn, zugrunde gelegt. Dies spricht dafür, dass durchaus von einer Beschäftigtenzahl von mindestens vier ausgegangen werden kann.

Im Übrigen würden auch Pflichtverstöße, die „nur“ in Bezug auf drei Arbeitnehmer begangen worden wären, die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Diese drei Arbeitnehmer hätten zudem den nachvollziehbaren vorgenannten Ausführungen der Deutschen Rentenversicherung zufolge für eine etwaige Mehrarbeit eine entsprechend höhere „Schwarzlohnzahlung“ erhalten müssen. Für die Beurteilung der gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers ist es im Ergebnis nicht ausschlaggebend, ob Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten und veruntreut wurden, welche in Bezug auf vier Arbeitnehmer oder - mit entsprechend höheren Beiträgen je Arbeitnehmer - aufgrund von drei Arbeitsverhältnissen angefallen sind.

Zudem hat der Kläger nicht substantiiert in Abrede gestellt, dass die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Melde- und Beitragspflichten über einen erheblichen Zeitraum von vier Jahren aufgetreten ist. Gleichfalls hat er keine Argumente gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 13) vorgetragen, wonach bereits dieser Umstand für eine diesbezüglich verfestigte Einstellung des Klägers spricht. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts (a.a.O.) wiegt weiter schwer, dass der Kläger bis zur Durchsuchung der Geschäftsräume und der Wohnung am 13. August 2013 nachweislich an seiner pflichtwidrigen Praxis der (Nicht-)Anmeldung seiner Arbeitskräfte weiter festgehalten habe, obwohl bereits am 13. Mai 2012 eine erste Zollkontrolle durch das Hauptzollamt S* … in der Eisdiele stattgefunden habe. Aus den klägerischen Darlegungen ergeben sich auch keine konkreten Einwände gegen diese verwaltungsgerichtliche Bewertung.

Soweit der Kläger eine Berechnung von Beiträgen aufgrund von Schätzungen bzw. Pauschalierungen beanstandet, ist auf § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV zu verweisen. Die Berechnung der nach § 266a StGB vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge richtet sich in Fällen illegaler Beschäftigungsverhältnisse nach dieser Vorschrift (vgl. BGH, U.v. 2.12.2008 - 1 StR 416/08 - juris Rn. 9 ff.).

Hinsichtlich des Verweises des Klägers auf ein sozialgerichtliches Verfahren wird im angefochtenen Urteil ausgeführt (Urteilsabdruck S. 14), dass sich dieses nicht auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit auswirken könne, da dortiger Streitgegenstand der Summenbeitragsbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 15. Juli 2016 sei und es folglich um die tatsächliche Schadenshöhe gehe, die der Kläger dem öffentlichen Träger nachzahlen müsse, weil er die gesetzlich vorgeschriebenen Anteile nicht schon von Anfang an abgeführt habe; es ändere jedoch nichts an den begangenen Verfehlungen dem Grunde nach, die mit rechtskräftigem Strafbefehl feststünden. Der Kläger hat die Bewertung, dass der Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens sich nicht auf die Bewertung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit auswirken kann, nicht mit Gegenargumenten in Zweifel gezogen. Im Übrigen hat er auch nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die Berechnung der Deutschen Rentenversicherung, die dem Summenbescheid vom 15. Juli 2016 zugrunde liegt, hinsichtlich der Schadenshöhe fehlerhaft ist. Die pauschale Verweisung auf seine Klagebegründung im sozialgerichtlichen Verfahren und deren Vorlage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind hierfür nicht ausreichend.

d) Der Kläger rügt weiter, bei Feststellung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit hätte im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit eines Widerrufs nach § 15 Abs. 2 GastG geprüft werden müssen, ob ein „rechtmäßiger Zustand“ auch durch einen geringeren Eingriff (z.B. eine Abmahnung, eine Widerrufsandrohung, eine Anordnung von Kontrollen) herstellbar wäre. Diesem Einwand ist bereits deshalb nicht zu folgen, weil nicht ersichtlich ist, dass im vorliegenden Fall eine solche andere Maßnahme voraussichtlich gleichermaßen geeignet wäre, weitere Pflichtverstöße auszuschließen. Nach der Bewertung des Verwaltungsgerichts - die durch die Darlegungen des Klägers nicht erschüttert wird (vgl. oben unter 1. c) - ist von einem beharrlichen Verstoß des Klägers gegen sozialversicherungsrechtliche Vorschriften und von einem fehlenden Willen zu einer diesbezüglichen Einstellungsänderung auszugehen (Urteilsabdruck S. 13 f.). Vor diesem Hintergrund sind eine Abmahnung, eine Widerrufsandrohung und weitere Kontrollen ersichtlich nicht geeignet, weitere gravierende Pflichtverletzungen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Die Untersagung einer Beschäftigung von Angestellten im Wege einer nachträglichen Auflage zur gaststättenrechtlichen Erlaubnis könnte zwar unter Umständen zur Gefahrenabwehr in Betracht kommen. Allerdings kann eine solche Auflage, die den existentiell auf die Beschäftigung von Angestellten angewiesenen Betrieb unmöglich macht, nicht als milderes Mittel angesehen werden. Allenfalls dann, wenn aufgrund eines Betriebskonzeptes für einen geänderten Gaststättenbetrieb plausibel wäre, dass die Unterstützung von Angestellten nicht benötigt wird, könnte eine solche Auflage - als minus zum Erlaubniswiderruf - zweckmäßig sein, vorbehaltlich einer hinreichenden Kontrollmöglichkeit.

e) Der Kläger rügt schließlich die Auslegung des streitgegenständlichen Bescheides durch das Verwaltungsgericht, wonach Nr. 1 des angefochtenen Bescheides vom 24. August 2017 eine konkludente Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO in Bezug auf das gaststättenrechtlich nicht erlaubnispflichtige Gewerbe umfasse. Auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei unzuverlässig auch im gewerberechtlichen Sinn, weshalb zwingend auch das ausgeübte Gewerbe zu untersagen sei, sei rechtswidrig.

Der Widerruf in Nr. 1 des Bescheides vom 24. August 2017 bezieht sich auf die gaststättenrechtliche Erlaubnis vom 25. Mai 1994 insgesamt; diese Erlaubnis wurde nicht nur insoweit widerrufen, als sie die Abgabe alkoholischer Getränke sowie von selbst hergestelltem Speiseeis betrifft, wie das Verwaltungsgericht meint (Beschlussabdruck S. 14). Die Gestattungswirkung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis bezieht sich (stets) auf den Betrieb eines Gaststättengewerbes; sie ist für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume zu erteilen (§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 GastG). Es erfolgt also keine isolierte Erlaubnis der Tätigkeit, die im Einzelfall die Erlaubnispflicht nach § 2 GastG auslöst, z.B. das Verabreichen alkoholischer Getränke. Entsprechend entfällt durch den Widerruf die Erlaubnis für den Betrieb des betreffenden Gaststättengewerbes, nicht lediglich für eine bestimmte Tätigkeit. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 2 GastG in der aktuell geltenden Fassung vom 21. Juni 2016, wonach der Erlaubnis z.B. nicht bedarf, wer alkoholfreie Getränke (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 GastG) und bzw. oder zubereitete Speisen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 GastG) verabreicht. Beschränkt sich das jeweilige Gaststättengewerbe nicht auf ein Verabreichen von solchen Speisen und Getränken im Sinne von § 2 Abs. 2 GastG, so ist der Betrieb des Gewerbes erlaubnispflichtig. Die gaststättenrechtliche Erlaubnis schließt dann ggf. das Verabreichen von Speisen und Getränken im Sinne von § 2 Abs. 2 GastG mit ein. Wird ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe trotz eines vollziehbaren Erlaubniswiderrufs weiter betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden (§ 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO). Es besteht dann kein Bedürfnis für eine (teilweise) Untersagung dieses Gewerbes nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO.

Davon zu unterscheiden ist der hypothetische Fall, dass der Kläger den bisherigen erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb bereits eingestellt und - aufgrund eines geänderten Betriebskonzepts - ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe nach § 2 Abs. 2 GastG angezeigt hätte (vgl. § 31 GastG i.V.m. 14 Abs. 1 GewO). In diesem Fall wäre im Falle einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit grundsätzlich (nur) der Anwendungsbereich der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO eröffnet (vgl. hierzu Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand Oktober 2017, § 35 Rn. 195).

Die dennoch erfolgte Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO im angefochtenen Urteil stellt jedoch dessen Ergebnisrichtigkeit nicht in Frage. Der angefochtene Bescheid vom 24. August 2017 umfasste in seiner Gestalt am Ende der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2018 (nur noch) den Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis des Klägers vom 25. Mai 1994 (insgesamt); die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist am Maßstab des § 15 Abs. 2 GastG zu beurteilen, nicht nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Entsprechend ist im vorliegenden Zusammenhang lediglich entscheidungserheblich, dass sich aus den Darlegungen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Bewertung des Verwaltungsgerichts ergeben, wonach der Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis nach § 15 Abs. 2 GastG rechtmäßig war.

f) Schließlich rügt der Kläger, die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil sei rechtswidrig. Die Begründung dieser Entscheidung widerspreche der Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach der „erlaubnisfreie Teil“ des Gaststättenbetriebs von der Untersagung konkludent miterfasst sei. Selbst bei Unterstellung einer Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Entscheidung, wonach der Kläger hinsichtlich der Nr. 1 und der Beklagte bezüglich der Nrn. 2 und 3 des Bescheides vom 24. August 2017 unterlegen wäre, sei eine Quotelung von 4/5 zu 1/5 zu Lasten des Klägers nicht nachvollziehbar und nicht sachgerecht.

Das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 16) hat es als angemessen angesehen, dass der Kläger die Verfahrenskosten zu 4/5 trägt. Die anteilige Kostentragung des Beklagten wurde damit begründet (vgl. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO), dass der Beklagte hinsichtlich des für erledigt erklärten Verfahrensgegenstandes (Nrn. 2 und 3 des angefochtenen Bescheides) voraussichtlich unterlegen wäre. Ob die vom Verwaltungsgericht für das insoweit wahrscheinliche Unterliegen des Beklagten angeführte Begründung nachvollziehbar ist, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung, da der Kläger jedenfalls durch die daraus gefolgerte Kostentragung des Beklagten nicht belastet wird. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass der erledigte Streitgegenstand gegenüber dem noch zu entscheidenden Verfahrensgegenstand, in Bezug auf den der Kläger die Kosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen hat, nur mit 1/5 gewichtet wurde. Für den zuletzt noch anhängigen Streitgegenstand, den Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis, ist ein Streitwert von 15.000 Euro anzusetzen (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Demgegenüber wirken sich die Einstellungsverfügung und die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 1.500 Euro (Nrn. 2 und 3 des Bescheides vom 24.8.2017) nicht streitwerterhöhend aus (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 7.10.2016 - 22 ZB 16.722 - juris bzgl. der Betriebseinstellung; Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs bzgl. der Zwangsgeldandrohung); es handelt sich um untergeordnete Nebenentscheidungen zum Erlaubniswiderruf, für die (allenfalls) ein geringer Kostenanteil zu veranschlagen ist.

2. Der Kläger hat weiter nicht dargelegt, inwieweit der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Wie oben (unter 1. b) näher ausgeführt ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, unter welchen Voraussetzungen die in einem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden können. Insbesondere ergibt sich daraus auch, dass die vom Kläger aufgeworfene Frage nach einer „Bindungswirkung“ solcher Feststellungen zu verneinen ist. Im Übrigen ergibt sich aus den klägerischen Darlegungen nicht, inwieweit vorliegend entscheidungserheblich wäre, ob eine solche Bindungswirkung auch besteht, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der dem Strafbefehl zugrundeliegenden Tatsachen dargelegt werden. Wie oben (unter 1. c) im Einzelnen erläutert ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen im Strafbefehl.

Gleichermaßen hat der Kläger nicht dargelegt, inwieweit vorliegend eine „Frage zur Anwendbarkeit des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Rechtsfolgenseite“ von grundsätzlicher Bedeutung ist. Hieraus ergibt sich bereits keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage. Weiter fehlt die Darlegung, weshalb eine solche Frage im vorliegend Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig), klärungsbedürftig und von einer über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehenden Bedeutung ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72).

Die weiter vom Kläger aufgeworfene Frage der Zulässigkeit einer Auslegung des Bescheides durch das Gericht bei gleichzeitiger ausdrücklicher Erklärung des Beklagten zum Bescheidsinhalt ist bereits nicht entscheidungserheblich; die vom Verwaltungsgericht aufgrund einer solchen Auslegung vorgenommene Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO vorlagen, hat sich auf die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht ausgewirkt (vgl. oben unter Nr. 1 e).

3. Inwieweit die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), ergibt sich aus den klägerischen Darlegungen nicht konkret. Insoweit genügt nicht die Behauptung, die vorgenannten, aus Sicht des Klägers entscheidungserheblichen Punkte seien in diesem Sinn besonders schwierig.

4. Der Kläger hat schließlich nicht dargelegt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Aus seinen Darlegungen ergibt sich nicht, dass sich im Rahmen der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) weitere Sachverhaltsermittlungen aufgedrängt hätten, weil der Kläger die Klagebegründung im sozialgerichtlichen Verfahren zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemacht hat. Nach dem maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts, den der Kläger nicht mit erheblichen Argumenten in Frage gestellt hat (vgl. oben unter 1. c), war das sozialgerichtliche Verfahren im Hinblick auf den dortigen Streitgegenstand für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit ohne Bedeutung. Ausgehend hiervon war eine weitere Sachverhaltsermittlung zu den im sozialgerichtlichen Verfahren aufgeworfenen, vorliegend jedoch als entscheidungsunerheblich angesehenen Fragen nicht veranlasst. Im Übrigen hat der Kläger mit dem bloßen Verweis auf die Klagebegründung im sozialgerichtlichen Verfahren nicht wie geboten (vgl. oben Nr. 1 b) dargelegt, dass gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen im Strafbefehl vom 24. Juli 2015, auf die das Verwaltungsgericht seine Beurteilung gestützt hat, vorliegen (vgl. Nr. 1. c). Er hat demnach gleichfalls nicht aufgezeigt, inwieweit das Verwaltungsgericht diese Feststellungen aus Rechtsgründen nicht berücksichtigen durfte.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: §§ 47, 52 Abs. 1 GKG, Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013.

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(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige. (2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die

Gaststättengesetz - GastG | § 2 Erlaubnis


(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden. (2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer 1. alkoholfreie Getränke,2. unentgeltliche Kostproben,3. zubereitete Spei

Strafprozeßordnung - StPO | § 410 Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft


(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz

Gaststättengesetz - GastG | § 15 Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis


(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen. (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, di

Gaststättengesetz - GastG | § 31 Anwendbarkeit der Gewerbeordnung


Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werd

Strafprozeßordnung - StPO | § 407 Zulässigkeit


(1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandl

Strafprozeßordnung - StPO | § 408 Richterliche Entscheidung über einen Strafbefehlsantrag


(1) Hält der Vorsitzende des Schöffengerichts die Zuständigkeit des Strafrichters für begründet, so gibt er die Sache durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft an diesen ab; der Beschluß ist für den Strafrichter bindend, der Staatsanwaltschaft steht s

Gaststättengesetz - GastG | § 3 Inhalt der Erlaubnis


(1) Die Erlaubnis ist für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume zu erteilen. Die Betriebsart ist in der Erlaubnisurkunde zu bezeichnen; sie bestimmt sich nach der Art und Weise der Betriebsgestaltung, insbesondere nach den Betriebszeiten

Referenzen - Urteile

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2018 - 22 ZB 18.841 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2018 - 22 ZB 18.841 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2008 - 1 StR 416/08

bei uns veröffentlicht am 02.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 416/08 vom 2. Dezember 2008 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja _________________________ StGB § 266a AO § 370 Abs. 1 und 3 1. Die Berechnung der nach § 266a StGB vorenthaltenen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2016 - 22 ZB 16.722

bei uns veröffentlicht am 07.10.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kosten des Antragsverfahrens trägt die Klägerin. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Bundesverfassungsgericht Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren, 04. Okt. 2010 - 2 BvR 758/07

bei uns veröffentlicht am 04.10.2010

Tenor Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2

Referenzen

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben.

(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:

1.
Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung,
2.
Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt,
2a.
Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie des Handels oder des sonstigen berufsmäßigen Umgangs mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren sowie
3.
Absehen von Strafe.
Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

(3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht.

(1) Hält der Vorsitzende des Schöffengerichts die Zuständigkeit des Strafrichters für begründet, so gibt er die Sache durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft an diesen ab; der Beschluß ist für den Strafrichter bindend, der Staatsanwaltschaft steht sofortige Beschwerde zu. Hält der Strafrichter die Zuständigkeit des Schöffengerichts für begründet, so legt er die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dessen Vorsitzenden zur Entscheidung vor.

(2) Erachtet der Richter den Angeschuldigten nicht für hinreichend verdächtig, so lehnt er den Erlaß eines Strafbefehls ab. Die Entscheidung steht dem Beschluß gleich, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist (§§ 204, 210 Abs. 2, § 211).

(3) Der Richter hat dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen, wenn dem Erlaß des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen. Er beraumt Hauptverhandlung an, wenn er Bedenken hat, ohne eine solche zu entscheiden, oder wenn er von der rechtlichen Beurteilung im Strafbefehlsantrag abweichen oder eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt. Mit der Ladung ist dem Angeklagten eine Abschrift des Strafbefehlsantrags ohne die beantragte Rechtsfolge mitzuteilen.

(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

9
b) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch, dass das Landgericht in den Fällen D 10 bis D 33 der Urteilsgründe, d.h. für die Beitragsmonate ab August 2002, die so ermittelten Lohnzahlungen nicht als Bruttolohn, sondern - wie sich aus den mitgeteilten Beträgen ergibt - als Nettoarbeitsentgelt gewertet und ausgehend hiervon anhand der jeweils gültigen Beitragssätze die der Einzugsstelle vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge errechnet hat. Diese Vorgehensweise rechtfertigt sich auch für das Strafrecht aus der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, die zum 1. August 2002 in Kraft getreten ist (BGBl. I 2002, 2787 ff.).

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Die Erlaubnis ist für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume zu erteilen. Die Betriebsart ist in der Erlaubnisurkunde zu bezeichnen; sie bestimmt sich nach der Art und Weise der Betriebsgestaltung, insbesondere nach den Betriebszeiten und der Art der Getränke, der zubereiteten Speisen, der Beherbergung oder der Darbietungen.

(2) Die Erlaubnis darf auf Zeit erteilt werden, soweit dieses Gesetz es zuläßt oder der Antragsteller es beantragt.

(3) (weggefallen)

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Antragsverfahrens trägt die Klägerin.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 12. März 2015, mit dem die Beklagte die Gaststättenerlaubnis der Klägerin für eine Schankwirtschaft mit Diskothek im Stadtbereich der Beklagten widerrufen und der Klägerin zudem unter Androhung eines Zwangsgelds untersagt hat, die Gaststätte länger als einen Monat nach Bestandskraft des Bescheids zu betreiben. Diesem Bescheid lag zugrunde, dass der einzelvertretungsberechtigte, an der Gesellschaft zu 50% beteiligte Geschäftsführer der Klägerin durch Urteil des Amtsgerichts Memmingen vom 20. Oktober 2014 - 3 Ds 116 Js 16621/12 - rechtskräftig wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 121 einzelnen Fällen (Arbeitgeberanteile, davon in 110 Einzelfällen zusätzlich hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile) gemäß § 266a StGB zu einer - gemäß § 56 Abs. 1 StGB auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzen - Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt worden war. Der Geschäftsführer ist auch in einem weiteren gastronomischen Betrieb einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer; er hatte nach den Feststellungen des Strafgerichts im Rahmen dieser Geschäftsführertätigkeit für beide Unternehmungen jeweils über längere Zeiträume drei angeblich Selbstständige als Köche beschäftigt; drei andere Beschäftigte hatte er in den Jahren 2010 und 2011 insgesamt siebeneinhalb Monate lang zu Bauarbeiten herangezogen, sie jedoch zu Unrecht als geringfügig Beschäftigte angemeldet und auf diese Weise Sozialabgaben in Höhe von mehr als 98.000 €, die bei ordnungsgemäßer Anmeldung der Beschäftigten zu entrichten gewesen wären, nicht abgeführt.

Die gegen den Bescheid vom 12. März 2015 erhobene Anfechtungsklage wies das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 25. Februar 2016 ab.

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragt und macht zur Begründung (Schriftsatz vom 13.5.2016) geltend, es lägen die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO vor.

Die Beklagte beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

II.Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Solche Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus den - für den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ausschließlich maßgeblichen - Darlegungen der Klägerin keine ernstlichen Zweifel daran, dass das angegriffene Urteil im Ergebnis richtig ist.

1.1. Ausdrücklich pflichtet die Klägerin dem Verwaltungsgericht darin bei, dass die gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit sich aus einer strafgerichtlichen Verurteilung ergeben kann und dass beim Geschäftsführer der Klägerin eine gewerbebezogene Verurteilung vorliegt. Sie meint indes, vorliegend seien einige, der Verurteilung zugrunde liegende Besonderheiten zu berücksichtigen und im Ergebnis zugunsten der Klägerin zu werten. Eine solche Besonderheit sieht sie darin, dass der Verurteilung eine Verständigung nach § 257c StPO vorausgegangen sei. Sie hält die Auffassung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck - UA - Rn. 35) für falsch, wonach vorliegend nicht anzunehmen sei, dass es sich bei dem Geständnis nur um ein bloßes prozessuales Anerkenntnis oder eine nur formale Unterwerfung gehandelt hätte. Sie meint, die Beklagte habe pflichtwidrig weitere Ermittlungen in Bezug auf die dem Geschäftsführer der Klägerin vorgeworfene absichtlich unzutreffende sozialversicherungsrechtliche Behandlung der von ihm Beschäftigten unterlassen, das Verwaltungsgericht habe dieses Versäumnis rechtsfehlerhaft nicht beanstandet. Sie macht geltend, solche eigenen Ermittlungen der Beklagten seien insbesondere deswegen geboten (oder geboten gewesen), weil die Klägerin gegen die mittlerweile seitens der Deutschen Rentenversicherung aufgrund der nicht abgeführten Sozialabgaben erhobenen Nachforderungen vorgehe und Klage zum Sozialgericht erhoben habe, über die noch nicht entschieden worden sei; habe diese Klage Erfolg, so bestehe - nach Ansicht der Klägerin - Grund zur Wiederaufnahme des strafgerichtlichen Verfahrens.

Damit kann die Klägerin nicht durchdringen. Sie stellt den - im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, B. v. 26.2.1997 - 1 B 34/97 - GewArch 1997, 242 Rn. 10; BayVGH, B. v. 24.9.2015 - 22 ZB 15.1722 - Rn. 10) stehenden - rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, wonach strafgerichtliche Feststellungen regelmäßig ohne weitere eigene Ermittlungen zugrunde gelegt werden dürfen und eine Ausnahme hiervon nur anzuerkennen ist, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen, was insbesondere dann der Fall sei, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die nach § 359 Nr. 5 StPO ein Wiederaufnahmeverfahren rechtfertigen würden. Sie legt insofern nicht dar, weshalb diese Grundsätze nicht gelten sollen, wenn es um strafgerichtliche Feststellungen zu sozialversicherungsrechtlichen Vorfragen im Rahmen des Tatbestands des § 266a StGB geht. Ihr ist auch nicht darin zu folgen, dass - im Sinn dieser Rechtsprechung - „gewichtige Anhaltspunkte“ für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen oder neue Tatsachen oder Beweismittel bereits dann gegeben sein sollen, wenn um die rechtlich fehlerfreie sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigtenstellung ein Klageverfahren lediglich anhängig, aber noch nicht entschieden ist. Dass ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht anhängig ist, beruht allein auf einem entsprechenden Willensentschluss des Geschäftsführers der Klägerin. Der allein aus der subjektiven Sicht des Klägers mögliche Erfolg dieser Klage stellt keinen gewichtigen Anhaltspunkt im Sinn der genannten Grundsätze und keine neue Tatsache im Sinn von § 359 Nr. 5 StPO dar. Dergleichen wird auch nicht durch den weiteren Vortrag der Klägerin deutlich.

In Bezug auf das strafrechtlich relevante Verhalten des Geschäftsführers findet sich im Urteil des Amtsgerichts Memmingen vom 20. Oktober 2014 zu jeder der sechs Personen, die von der Klägerin als angeblich Selbstständige beschäftigt worden sind, die Sachverhaltsfeststellung, wonach der Geschäftsführer gewusst habe, dass er nach § 28d SGB IV verpflichtet war, monatlich die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, dennoch aber die Arbeitnehmer nicht zur Sozialversicherung und auch nicht (was die geringfügig Beschäftigten angeht) bei der „Minijobzentrale“ angemeldet habe; der Geschäftsführer habe damit beabsichtigt, Sozialversicherungsbeiträge zu umgehen (AG Memmingen, U. v. 20.10.2014, UA S. 2 und 4). Inwiefern “gewichtige“ für die Unrichtigkeit dieser strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechende Anhaltspunkte bestehen sollen, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht.

Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin zwar einerseits geltend macht, „die eigentliche Frage der Scheinselbstständigkeit [müsse] rechtlich im sozialgerichtlichen Verfahren geklärt werden“, andererseits aber vom Gewerbeamt und vom Verwaltungsgericht weitere Ermittlungen verlangt und fordert, dass (gerade außerhalb des sozialgerichtlichen Verfahrens) Behörde und Gericht der sozialrechtlichen Frage der Scheinselbstständigkeit „zumindest summarisch“ nachgehen und insoweit den Sozialgerichten vorgreifen müssten, dieselbe Vorfragenkompetenz aber den Strafgerichten nicht zutraut. Die Klägerin hat dies nicht näher erläutert.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, sie habe schon erstinstanzlich (Schriftsatz vom 12.2.2016 mit Anlagen K 2 bis K 7) dargelegt, warum bei einer Aufhebung der Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Gründe für eine strafgerichtliche Wiederaufnahme des Verfahrens bestünden, und auf die Ausführungen in diesem Schriftsatz verweist, genügt dies den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.

1.2. Auch im Hinblick auf die vom Strafgericht verfügte Strafaussetzung zur Bewährung und das Verhalten des Geschäftsführers der Klägerin nach dem Strafurteil sind die Darlegungen der Klägerin nicht geeignet, ernstliche Zweifel daran zu wecken, dass das angegriffene Urteil im Ergebnis richtig ist.

Zwar trifft zu, dass die Ausführungen zur Unzuverlässigkeitsprognose im angegriffenen Urteil sehr knapp sind (UA Rn. 38). Selbst eine unzureichende Urteilsbegründung würde jedoch für sich genommen nicht ausreichen, um ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu rechtfertigen. Es kommt ausschließlich darauf an, ob das Urteil im Ergebnis richtig ist. Wenn - wie im vorliegenden Fall - Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung eine gebundene Entscheidung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 15 Abs. 2 GastG) ist, so dürfen sich demnach die dargelegten Zweifelsgründe nicht auf geltend gemachte Begründungsdefizite der behördlichen oder der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beschränken, sondern sie müssen sich auf die gesetzlichen Voraussetzungen der angefochtenen Behördenentscheidung beziehen. Die vorliegend von der Klägerin vorgebrachten Gesichtspunkte indes können die Richtigkeit der Unzuverlässigkeitsprognose nicht ernstlich infrage stellen.

1.2.1. Die Klägerin meint zunächst, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft den zu ihren Gunsten sprechenden Umstand außer Acht gelassen, dass der Geschäftsführer der Klägerin das Strafverfahren zum Anlass genommen habe, sein bisheriges Verhalten zu überdenken. Eine „nachhaltige Wandlung“ der nachlässigen Einstellung gegenüber den bei der Führung einer Gaststätte zu beachtenden Rechtsvorschriften (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 12.3.2015 - 22 ZB 15.32 - juris, Rn. 11) wird vorliegend zwar von der Klägerin behauptet (Schriftsatz vom 13.5.2016, S. 5 Mitte), lässt sich anhand ihrer Darlegungen aber nicht feststellen. Ihre Erklärung, der Geschäftsführer werde sich künftig nicht mehr „auf die Angebote von Personen, die sich als selbstständig ausgeben, einlassen“, beschönigt lediglich das strafrechtlich relevante Verhalten des Geschäftsführers in unangemessener Weise. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich ihm die „Mietköche“ und die als Bauarbeiter eingesetzten Beschäftigten - nach den unbestrittenen Feststellungen des Strafgerichts - nicht als Scheinselbstständige aufgedrängt haben, sondern dass er diese Beschäftigten pflichtwidrig und in Kenntnis dieser Pflichtwidrigkeit nicht zur Sozialversicherung angemeldet hat mit der Absicht, auf diese Weise die Pflicht zur Zahlung von Sozialabgaben zu umgehen.

1.2.2. Mit diesen strafgerichtlichen Feststellungen unvereinbar sind auch die Darlegungen der Klägerin, soweit sie sinngemäß darauf hinauslaufen, ihr Geschäftsführer sei lediglich einer in nahezu allen Gaststätten in Memmingen verbreiteten Praxis gefolgt und allenfalls einer „juristischen Fehleinschätzung“ hinsichtlich der schwierigen sozialversicherungsrechtlichen Fragen der Selbstständigkeit oder Scheinselbstständigkeit unterlegen (Schriftsatz vom 13.5.2016, S. 5 unten, S. 6 Mitte). Davon abgesehen hat die Beklagte - wie bereits in den Gründen des Bescheids vom 12. März 2015 - in ihrer Antragserwiderung (Schriftsatz vom 16.6.2016, S. 6 Mitte) - ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte - vorgetragen, derartige von der Klägerin behauptete Gepflogenheiten seien der Beklagten nicht bekannt, weitere Mitteilungen in Strafsachen hinsichtlich der Beschäftigung sogenannter „Beiköche“ als Scheinselbstständige seien bei ihr nicht eingegangen. Selbst wenn es hier - worauf der Vortrag der Klägerin hinzudeuten scheint - von der Beklagten nicht erkannte Missstände gegeben hätte, so wäre dies kein Umstand, der sich zugunsten der Klägerin auswirken könnte.

1.2.3. Auch ein nachträgliches Wohlverhalten, das auf einen „Reifeprozess“ schließen lassen könnte und für den Geschäftsführer der Klägerin spricht, kann den Darlegungen der Klägerin (Schriftsatz vom 13.5.2016, S. 6 Mitte) nicht entnommen werden. Zwar trifft zu, dass der Geschäftsführer sein strafbares Verhalten nicht erst während des gaststättenrechtlichen Verfahrens oder des anschließenden Gerichtsverfahrens beendet hat. Dass seine nicht ordnungsgemäße Praxis den zuständigen Behörden bekannt sein oder in Kürze bekannt werden würde, war für den Geschäftsführer allerdings (spätestens) mit der Durchsuchung seiner Wohnung und der Geschäftsräume absehbar, die den Akten zufolge am 11. Dezember 2012 aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Memmingen stattfand, somit noch etwa drei Monate vor demjenigen Zeitpunkt (Ende März 2013), bis zu dem die drei „Mietköche“ bei der Klägerin beschäftigt waren (Mitteilung des Hauptzollamts Augsburg vom 10.9.2013 an die Staatsanwaltschaft Memmingen, „III. Ermittlungsmaßnahmen“ auf S. 4 und „IV. Wesentliches Ermittlungsergebnis“ auf S. 4 bis 6).

Die Straftaten des Geschäftsführers der Klägerin liegen entgegen ihrem Vortrag (Schriftsatz vom 13.5.2016, S. 7 oben) auch nicht so ungewöhnlich lange zurück, dass aufgrund des zwischenzeitlich vergangenen Zeitraums, in dem sich der Geschäftsführer gaststätten- und sozialversicherungsrechtlich anscheinend ordnungsgemäß verhalten hat, eine günstige Prognose dahingehend getroffen werden könnte, dieses Verhalten werde fortdauern.

1.2.4. Soweit die Klägerin meint, zu ihren Gunsten müsse ihre gute wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (mit der sich die Beklagte weder positiv noch negativ befasst hat) in die Prognose einfließen, weil sie wegen dieser Leistungsfähigkeit gar keine Veranlassung habe, von ihrem Wohlverhalten wieder abzurücken (Schriftsatz vom 13.5.2016, S. 7, Buchst. b), überzeugt dies nicht. Die Klägerin muss sich nämlich entgegenhalten lassen, dass ihr Geschäftsführer - nach Aktenlage - die Sozialversicherungsbeiträge in der Vergangenheit nicht bezahlt hat, obwohl diese Beiträge keine aus Sicht der Klägerin nicht verkraftbare finanzielle Belastung dargestellt haben; er hat mithin „ohne Not“ die von der Klägerin geschuldeten Abgaben zurückgehalten. Es erschließt sich deshalb nicht, inwiefern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit den Geschäftsführer der Klägerin künftig stärker zu straffreiem Verhalten motivieren soll als in der Vergangenheit.

1.2.5. Zu Unrecht zweifelt die Klägerin die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Bewertung an, wonach die Schadenswiedergutmachung vor allem deswegen erfolgt sei, um eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung zu erlangen (Schriftsatz vom 13.5.2016, S. 7, Buchst. c). Dass der Geschäftsführer derartige Erwägungen im Strafverfahren selbst angestellt hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Protokoll des Amtsgerichts Memmingen über die Sitzung vom 8. September 2014, S. 2 (mit der Staatsanwaltschaft sei besprochen worden, dass im Fall einer Schadenswiedergutmachung und einem Geständnis ein Strafrahmen bis zu 11 Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung in Betracht kommen könnte).

1.2.6. Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs berücksichtigt, dass eine Sozialprognose bezüglich einer Strafaussetzung zur Bewährung im strafgerichtlichen Verfahren (§ 56 Abs. 1 StGB) anderen Prüfungsmaßstäben als die Prognose im Rahmen der gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO unterliegt. Die Strafaussetzung zur Bewährung ist insofern für die Gewerbe- bzw. Gaststättenbehörde nicht bindend, allerdings von tatsächlichem Gewicht (BayVGH, B. v. 16.6.2010 - 22 ZB 10.1164 - BayVBI 2011, 247, Rn. 2, und B. v. 20.7.2016 - 22 ZB 16.284 - juris, Rn. 17 m. w. N.).

Bei alledem darf nicht außer Acht bleiben, dass zum einen - ausgehend von den strafgerichtlichen Feststellungen - der Geschäftsführer der Klägerin nicht in fahrlässiger Unkenntnis seiner sozialversicherungsrechtlichen Pflichten als Arbeitgeber oder aufgrund vorwerfbarer Nachlässigkeit die geahndeten Straftaten begangen hat, sondern dass er absichtlich Sozialversicherungsbeiträge den zuständigen Versicherungsträgern vorenthalten hat, dass zum andern dieses Verhalten über mehrere Jahre andauerte und nicht nur einen Beschäftigen betraf, sondern sechs Arbeitnehmer in zwei verschiedenen Gewerbebetrieben. Hinzu kommt, dass das Gewicht der begangenen Delikte auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass das Strafgericht zwar eine Freiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens nach § 266a Abs. 1 StGB verhängt, allerdings eine - nach dieser Vorschrift gleichfalls mögliche - bloße Geldstrafe als nicht mehr ausreichend angesehen hat. Vor diesem Hintergrund ist die von der Beklagten angestellte und vom Verwaltungsgericht gebilligte Prognose, die begangenen Taten seien nicht als einmalige, persönlichkeitsfremde Verfehlung anzusehen und eine ordnungsgemäße Betriebsführung sei auch künftig nicht gewährleistet, nicht zu beanstanden. Zumindest ist die Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrags derartigen Überlegungen nicht substantiiert entgegengetreten.

Dass der Geschäftsführer die rückständigen Sozialabgaben sofort bezahlt hat, spricht weder für ihn noch gegen ihn; nur in dieser Weise und - entgegen der Behauptung der Klägerin (Schriftsatz vom 13.5.2016, S. 7 oben) - nicht zulasten der Klägerin hat das Verwaltungsgericht diese Schadenswiedergutmachung gewertet.

2. Die Klägerin meint, das angegriffene Urteil leide an einem Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), der darin liegen soll, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag der Klägerin hinsichtlich der Besonderheiten der Verständigung nach § 257c StPO sowie der geltend gemachten Ermittlungspflicht zu „sozialversicherungsrechtlichen Vorfragen“ als auch zu den für eine günstige Prognose sprechenden Gründen nicht berücksichtigt habe (Schriftsatz vom 13.5.2016, S. 2 oben und S. 8/9 „zu B“); die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe damit den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt. Dem ist nicht zu folgen.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Verwaltungsgericht nicht, jede Einzelheit der Überzeugungsbildung in den Gründen darzulegen und jedes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BayVGH, B. v. 11.11.2013 - 22 ZB 13.1604 - juris, Rn. 45, 46 m. w. N.; BayVGH, B. v. 2.2.2006 - 22 ZB 05.2111 - unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 1.4.2004 - 6 B 5.04 u. a. - GewArch 2004, 488; BayVGH, B. v. 4.9.2012 - 22 ZB 11.1007 - juris, Rn. 30). Um eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör anzunehmen, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass der Sachvortrag eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist; von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auszugehen, wenn bezüglich einer für die Entscheidung wesentlichen Frage nicht ersichtlich ist, warum sie das Gericht so und nicht anders entschieden hat, oder wenn konkrete Umstände die Schlussfolgerung nahelegen, dass das Gericht bestimmtes wesentliches Parteivorbringen nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, Rn. 31 zu § 108, m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Das Verwaltungsgericht hat nämlich im Tatbestand seines Urteils wiedergegeben - und somit zur Kenntnis genommen - den Vortrag der Klägerin dahingehend, dass aufgrund der Verständigung nach § 257c StPO die (nach Ansicht der Klägerin fragliche) Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen im Strafverfahren nicht abschließend geprüft worden sei und demzufolge weitere Ermittlungen von Amts wegen geboten seien oder die Entscheidung des Sozialgerichts abgewartet werden müsse (UA Rn. 14); es hat ausweislich des Tatbestands (UA, Rn. 15) auch den Vortrag der Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten verbreiteten Praxis zur Beschäftigung selbstständiger „Beiköche“ und der hierauf beruhenden Annahme des Geschäftsführers, er verhalte sich korrekt, zur Kenntnis genommen, desgleichen den Vortrag zu den geltend gemachten Gesichtspunkten einer sofortigen Umstellung der Geschäftspraxis, einer sofortigen Schadenswiedergutmachung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Welchen anderen Vortrag das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen haben soll, liegt die Klägerin nicht dar. Inwieweit die Entscheidungsgründe zeigen sollen, dass das Verwaltungsgericht dieses Vorbringen gleichwohl nicht berücksichtigt und nicht nur anders bewertet hat, als es die Klägerin für richtig hält, zeigt die Klägerin nicht auf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG (wie Vorinstanz).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.