Gaststättengesetz - GastG | § 3 Inhalt der Erlaubnis

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(1) Die Erlaubnis ist für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume zu erteilen. Die Betriebsart ist in der Erlaubnisurkunde zu bezeichnen; sie bestimmt sich nach der Art und Weise der Betriebsgestaltung, insbesondere nach den Betriebszeiten und der Art der Getränke, der zubereiteten Speisen, der Beherbergung oder der Darbietungen.

(2) Die Erlaubnis darf auf Zeit erteilt werden, soweit dieses Gesetz es zuläßt oder der Antragsteller es beantragt.

(3) (weggefallen)

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Rechtsanwalt


Öffentliches Wirtschaftsrecht - Bau- und Planungsrecht – Umweltrecht – Abgabenrecht – Verfassungsrecht – Europarecht – Menschenrechtsbeschwerde - Staatshaftungsrecht
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22/02/2012 14:45

Ausschluss der Speisegaststätten von der Erlaubnis zur Einrichtung abgetrennter Raucherräume nach dem Hamburgischen Passivraucherschutzgesetz verfassungswidrig
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published on 19/05/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe
published on 15/01/2019 00:00

Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 25. April 2017 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 30. Mai 2017 rechtswidrig gewesen ist.
published on 09/02/2017 00:00

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 31. März 2015 (Az. 1/11.2) rechtswidrig gewesen ist. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kost
published on 16/03/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 8 K 14.120 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. März 2015 8. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Nachbarklage; Rücksichtna
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