Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2017 - 22 ZB 17.631

bei uns veröffentlicht am17.07.2017

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Verhängung eines Warnungsgeldes durch die Beklagte gegenüber dem Kläger als bevollmächtigtem Bezirksschornsteinfeger.

Mit Bescheid der Beklagten vom 26. November 2015 wurde der Kläger verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 2015 ein Warnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro zu bezahlen. Nach § 21 Abs. 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes - SchfHwG könne die Beklagte als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu 5.000 Euro verhängen, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihm nach dem SchfHwG obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfülle. Das gegenüber dem Kläger verhängte Warnungsgeld stütze sich im Wesentlichen auf die falsche und unkorrekte Führung des Kehrbuchs und die nicht ordnungsgemäße Durchführung der Feuerstättenschau. Der Kläger habe die Feuerstättenschau nicht zweimal persönlich während des Zeitraums der Bestellung durchgeführt, sondern die Zeitabstände in unzulässiger Weise ausgedehnt. Nach Aussage des Klägers komme es in seinem Kehrbezirk bei der Ausstellung von Bescheinigungen bei Anlagen ohne Mängel deswegen zu Verzögerungen, da aufgrund zahlreicher Neubauten und Heizungserneuerungen sowie der vielen Kaminsanierungen diese Beanstandungen vorrangig zu erledigen seien. Solche organisationsbedingten Mängel in der Arbeitsweise wirkten sich jedoch unmittelbar auf die der Gefahrenabwehr dienende Tätigkeit eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers aus. Aus dem vorgelegten Kehrbuch gehe nicht hervor, ob und in welchen Anwesen eine Feuerstättenschau durchgeführt worden sei. Andererseits seien Feuerstättenschauen durchgeführt worden, ohne dass ein entsprechender Feuerstättenbescheid erlassen worden sei. Das Warnungsgeld erscheine angesichts der erheblichen Verletzungen der Berufspflicht als die notwendige und geeignete Aufsichtsmaßnahme.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Anfechtungsklage des Klägers wies das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 26. Januar 2017 ab.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 18. April 2017 (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO erfüllt sind.

1. Aus den Darlegungen in der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542/543). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/640 f.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f. m.w.N.).

b) Gemessen daran sind hier keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

aa) Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass er jeden angeblich im Rahmen seiner Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger aufgetretenen Mangel zumindest weitgehend habe widerlegen können.

Eine solche Widerlegung festgestellter Mängel ergibt sich jedoch aus den Darlegungen in der Antragsbegründung nicht. Die erfolgte pauschale Bezugnahme des Klägers auf den erstinstanzlichen Vortrag (Schriftsatz vom 18.4.2017, S. 2 unter Nr. II.) genügt nicht dem Darlegungsgebot (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 4 m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht hat seine Beurteilung, wonach erhebliche vorwerfbare Pflichtverletzungen des Klägers vorliegen, insbesondere auf Ergebnisse der am 9. Mai 2016 von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen durchgeführte Kehrbuch- und Kehrbezirksprüfung gestützt (UA S. 12 unten bis S. 14 oben, Rn. 43 f.). Es hatte diesen Gutachter zudem in der mündlichen Verhandlung im Fortsetzungstermin am 26. Januar 2017 befragt. Der Sachverständige sei im Gutachten vom 1. Juni 2016 zum Ergebnis gekommen, dass die Eintragungen im vom Kläger vorgelegten Kehrbuch in großen Teilen nicht vollständig seien. Dies habe bereits die stichprobenartig erfolgte Überprüfung ergeben. Teilweise seien die Arbeiten nicht ausgeführt und folglich auch nicht im Kehrbuch eingetragen worden. Weiter seien die zur Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen, z.B. Bauabnahmebescheinigungen, Mängelmeldungen und Mängelabstellungsmeldungen, Messbescheinigungen und Feuerstättenbescheide nicht erstellt worden. Angeblich vom Kläger durchgeführte Arbeiten seien nicht in schriftlicher Form an die Anlagenbetreiber weitergegeben worden. Feuerstättenbescheide seien, sofern diese überhaupt erstellt worden seien, mit einer enormen Zeitverzögerung nach der Feuerstättenschau ausgestellt worden. Positivbescheinigungen zu durchgeführten Feuerstättenschauen fehlten.

Die Einwände des Klägers zu einzelnen im Gutachten vom 1. Juni 2016 aufgeführten Stichproben widersprechen nicht den Feststellungen des Gutachters. So bestand etwa beim Anwesen ... in L. (Kunden-Nr. ...) nach Einschätzung des Klägers durch den Einbau einer neuen Therme inzwischen keine Gefahr mehr, sodass der Kläger angesichts seiner hohen Arbeitsbelastung die Dokumentation des (früheren) Mangels zurückgestellt habe. Der Kläger bestätigt damit gerade die Feststellung des Gutachters, wonach die Mängelverfolgung nicht dokumentiert wurde (vgl. Besprechungsprotokoll vom 9.5.2016, Bl. 43 der Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts). Betreffend das Stadion des FC A. (Kunden-Nr. ...) hat der Kläger erklärt, er habe mit einem dortigen Verantwortlichen eine Absprache zum Betrieb von Dunstabzugsanlagen getroffen, die fachlich gerechtfertigt sei. Die Feststellung im Gutachten vom 1. Juni 2016 (dort S. 8 f., Bl. 52 der Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts) zu einer unzureichenden Dokumentation einer Messung und eines schriftlichen Nachweises für die angeblich getroffene Ausnahmeregelung ist damit nicht in Frage gestellt. Auch der Feststellung des Gutachters zum Objekt ..., A. (Kunden-Nr. ...), wonach keine Dokumentation vorhanden ist, ob ein festgestellter „Mangel“ beseitigt wurde (Gutachten vom 1.6.2016, S. 9, Bl. 53 der Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts), hat der Kläger nicht widersprochen. Er meint lediglich, es habe sich bei der Beanstandung um keinen „Mangel“, sondern um einen „Hinweis an den Bauherrn“ gehandelt. Dies ändert jedoch nichts an dem vom Gutachter beanstandeten Umstand, dass insoweit die Vollzugskontrolle nicht aktenkundig ist. Im Fall des Objekts ..., A. (Kunden-Nr. ...) wird im Gutachten als Mangel bezeichnet, dass die Einstufung der Einzelfeuerstätte gemäß der 1. BImSchV nicht durchgeführt worden sei (dort S. 9, Bl. 53 der Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts). Die Behauptung des Klägers, er sei zweimal jährlich vor Ort und kümmere sich um die Gewährleistung der Feuersicherheit, bedeutet nicht, dass er die betreffende Einstufung vorgenommen und das Ergebnis dokumentiert hätte. Auch in Bezug auf das Anwesen ..., A. (Kunden-Nr. …; im Sitzungsprotokoll vom 26.1.2017 S. 6 offensichtlich irrtümlich als „Nr. …“ bezeichnet) widerspricht der Kläger nicht der Feststellung einer unzureichenden Dokumentation (vgl. Gutachten vom 1.6.2016, S. 7, Bl. 51 der Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts), sondern weist auf die fehlende Gefährdungssituation hin.

bb) Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 15.2.2012 - 22 ZB 10.2972 - juris Rn. 13 f. und 17 f.) davon ausgegangen, dass über einen erheblichen Zeitraum andauernde Pflichtverstöße eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers betreffend die korrekte Führung des Kehrbuchs (§ 19 SchfHwG), die Durchführung der Feuerstättenschau (§ 14 Abs. 1 SchfHwG) und den Erlass von Feuerstättenbescheiden (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG) grundsätzlich geeignet sein können, die Verhängung eines Warnungsgelds nach § 21 Abs. 3 SchfHwG in der hier bestimmten Höhe zu rechtfertigen. Aus den Darlegungen in der Antragsbegründung ergibt sich nicht, inwieweit diese grundsätzliche Beurteilung fehlerhaft ist.

cc) Der Sache nach macht der Kläger weiter geltend, die festgestellten Pflichtverletzungen seien ihm nicht bzw. nicht in vollem Umfang vorwerfbar.

Dem ist nicht zu folgen. Es kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sich ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bei Pflichtverletzungen, welche wie hier seinen Verantwortungsbereich betreffen und auf die eine Aufsichtsmaßnahme nach § 21 Abs. 3 SchfHwG gestützt wird, überhaupt auf ein geringes Verschulden als „mildernden Umstand“ berufen kann (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2015 - 22 ZB 15.1669 - juris Rn. 16 f.).

Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe die erschwerenden Umstände unzureichend gewürdigt, unter denen er seine Aufgaben seit Übernahme des Kehrbezirks im Jahr 2012 erledigen musste. Er weist insbesondere auf einen desolaten Zustand des Kehrbezirks zum Zeitpunkt der Übernahme im Hinblick auf die Arbeits- und Kehrbuchführung und eine verzögerte Übergabe des Kehrbuchs durch den Vorgänger hin. Der Kläger kämpfe seit Jahren damit, Versäumnisse aufzuarbeiten. Zudem sei erheblicher Mehraufwand z.B. durch eine Vielzahl von Beschwerden, die aushilfsweise Führung eines anderen Kehrbezirks vom Herbst 2013 bis April 2014 und die Größe des Kehrbezirks entstanden. Zusammenfassend meint der Kläger, er habe sich stets auf das Wesentliche konzentriert. Er habe zwar die Dokumentation zum Teil unterlassen, jedoch persönlich Sorge dafür getragen, dass es zu keinen Gefährdungssituationen gekommen sei. Der Kläger habe versucht, organisatorische Maßnahmen zur korrekten Führung des Kehrbezirks zu ergreifen, sei aber „am durchgängigen Erfolg gehindert“ gewesen. Eine andere Aufgabenverteilung sei schlecht möglich, wenn ein Großteil der Tätigkeiten vom Kläger persönlich zu erledigen sei. Ihm würden Unmögliches abverlangt und Versäumnisse seines Vorgängers aufgebürdet. Die Sachlage hätte organisatorische Maßnahmen der Behörde erfordert.

Daraus ergeben sich keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die vom Kläger geschilderten erschwerenden Umstände werden in der angefochtenen Entscheidung durchaus gewürdigt (UA S. 14 f., Rn. 45). Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger zudem eine gewisse Einarbeitungszeit nach Übernahme des Kehrbezirks im Jahr 2012 zugebilligt. Allerdings sieht das Verwaltungsgericht die in den Folgejahren 2013 bis 2015 aufgetretenen erheblichen Pflichtverletzungen des Klägers, welche die Verhängung des strittigen Warnungsgeldes rechtfertigen, dennoch als vorwerfbar an, weil es der Kläger unterlassen habe, bei Erkennen seiner Situation organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um den Missständen effektiv zu begegnen (UA S. 15 unten und S. 16 oben). In der angefochtenen Entscheidung (UA S. 14) wird ausgeführt, der Kläger hätte weiteres Personal einstellen bzw. anfallende Arbeiten so strukturieren können, dass er sich als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auf die zwingend persönlich wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben beschränken und andere Aufgaben hätte delegieren können. Auch wird auf die Einschätzung des oben genannten Sachverständigen Bezug genommen, wonach die Nutzung von elektronischen Verwaltungsprogrammen eine Zeitersparnis mit sich gebracht hätte und gewisse Verwaltungstätigkeiten nach fachlicher Vorgabe durch den Kläger von dritter Seite aus durchzuführen gewesen wären. Der Kläger hat nicht substantiiert in Frage gestellt, dass grundsätzlich die Möglichkeit solcher organisatorischer Abhilfemaßnahmen bestand. Er hat auch nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt, inwieweit solche Maßnahmen nicht umsetzbar gewesen wären.

Die Darlegungen des Klägers bestätigen im Wesentlichen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts (UA S. 15) aufgrund der mündlichen Verhandlung und dem Gutachten vom 1. Juni 2016, der Kläger sei in Anbetracht organisatorischer Defizite zuletzt dazu übergegangen, nur noch diejenigen hoheitlichen Aufgaben zu dokumentieren, in denen der Kläger vor Ort eine Brandgefahr festgestellt habe. Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Abwägung dergestalt, nur diejenigen Aufgaben vorrangig wahrzunehmen, in denen eine Brandgefahr angenommen werde, mit den Berufspflichten eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers unvereinbar ist.

Im Falle einer Überlastungssituation sollte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger eine Anzeige bei der Aufsichtsbehörde veranlassen, wie es hier nach Angaben des Klägers erfolgt ist. Auch können unter Umständen organisatorische Maßnahmen mit der Aufsichtsbehörde abgestimmt werden, um z.B. Versäumnisse aus dem vorangegangenen Bestellungszeitraum eines anderen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers systematisch und zügig aufzuarbeiten. Die Aufsichtsbehörde kann einer nachvollziehbaren (vorübergehenden) Überlastungssituation auch in gewissem Umfang im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit Rechnung tragen. So kann der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger möglicherweise aus wichtigem Grund die vertretungsweise vorübergehende Wahrnehmung von Aufgaben im Falle der Verhinderung eines anderen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ablehnen (vgl. § 11 Abs. 4 SchfHwG).

Allerdings kann die Aufsichtsbehörde nicht anstelle des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers organisatorische Abhilfemaßnahmen ergreifen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung von dessen Aufgaben und Pflichten erforderlich sind. Die in der angefochtenen Entscheidung genannten organisatorischen Maßnahmen wie die Einstellung zusätzlichen Personals und eine Delegation bestimmter Aufgaben liegen allein im Verantwortungsbereich des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Der Kläger hat unabhängig davon nicht dargelegt, um welche konkreten Unterstützungsmaßnahmen er die Aufsichtsbehörde vergeblich gebeten hat.

2. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Kläger hat lediglich behauptet, dass sich die Rechtssache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen abweiche.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen: 1. Vor- und Familienname sowie Anschrift a) des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Besitzers oderb) des Verwalters im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum

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(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden. Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.

(3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Kulmbach vom 26. Februar 2015 zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windkraftanlagen des Typs Nordex N 117 (sog. Windpark Schimmendorf). Die Gesamthöhe der Windkraftanlagen beträgt jeweils 199 m. Das Wohnhaus der Klägerin, das sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets befindet, ist von der nächstgelegenen Windkraftanlage nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts „mehr als 1000 m“ entfernt, nach den Angaben der Hauptbeteiligten ca. 1059 m. Die übrigen sechs Windkraftanlagen haben dem Verwaltungsgericht zufolge Abstände von ca. 1100 m, ca. 1300 m (zwei Windkraftanlagen), ca. 1500 m, ca. 1600 m und ca. 1700 m zum klägerischen Anwesen. Die Drittanfechtungsklage der Klägerin wurde vom Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 11. Dezember 2015 abgewiesen. Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache), § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und § 122 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) nicht hervortreten.

A. Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7 und 7a m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch sein könnte. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 -2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Nicht zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang „voll umfängliche“ Verweisungen der Klägerin auf Ausführungen auf nicht genau bestimmten Seiten eines erstinstanzlichen Schriftsatzes (vgl. S. 8, S. 13 der Antragsbegründung) sowie Verweisungen auf Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ohne genaue Angabe einer Fundstelle (vgl. S. 19, S. 21 der Antragsbegründung). Damit wird dem Darlegungsgebot, das die Prüfung durch das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren erleichtern soll, nicht genügt (vgl. dazu z. B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 198 m. w. N.).

1. Die Klägerin wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass Art. 82 Abs. 1 BayBO (sog. 10-H-Regelung) unabhängig von der Frage, ob diese Rechtsnorm drittschützenden Charakter hat, hier wegen der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht anwendbar ist. Die Klägerin stellt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aber nicht durch schlüssige Gegenargumente ernstlich in Frage.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Beigeladene vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 einen vollständigen Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt Kulmbach eingereicht hat. Die Einwände der Klägerin sind nicht geeignet, dieser Annahme die Grundlage zu entziehen.

a) Die Bedenken der Klägerin gegen das Argument des Verwaltungsgerichts, das Landratsamt habe mit Schreiben vom 12. Februar 2014 die Vollständigkeit der Antragsunterlagen bestätigt und auf dessen Sichtweise komme es maßgeblich an, sind zwar nicht ganz von der Hand zu weisen. Die Wirkung einer verbindlichen Feststellung hat eine derartige Bestätigung wohl nicht. Anhaltspunkte dafür, dass derartigen Bestätigungen ähnlich wie den sog. Freistellungserklärungen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG Regelungscharakter zukommen soll, lassen sich wohl weder § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BImSchG noch § 7 Abs. 1 und 2 der 9. BImSchV noch Art. 83 Abs. 1 BayBO entnehmen. Es ist wohl auch nicht zu erkennen, dass das Landratsamt hier im Sinn von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG eine Regelung treffen und nicht nur Informationen über den Fortgang des Verfahrens geben wollte. In Betracht kommt allenfalls, dass das Landratsamt bei der Prüfung der Vollständigkeit des Antrags einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum hat, von dem es hier Gebrauch gemacht hat (vgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. IV, § 4 der 9. BImSchV Rn. 3). Jedenfalls handelt es sich hier um eine Frage, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden kann. Das Verwaltungsgericht hat aber auch darauf abgestellt, dass vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 tatsächlich ein vollständiger Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt Kulmbach vorgelegen hat. Insofern hat die Klägerin keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen.

b) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG erforderlich war. Die erforderlichen Angaben nach § 4 der 9. BImSchV hätten gefehlt. Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht schlüssig, welche Unterlagen die Klägerin überhaupt meint. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG darf sich zwar nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde aber ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, U. v. 20.12.2011 -9 A 31.10 - NuR 2012, 403/404 m. w. N.). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass und inwiefern das Landratsamt diesen Einschätzungsspielraum überschritten haben sollte. Das Landratsamt hat die Durchführung und das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 6 UVPG in einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 dokumentiert. Hierauf geht die Klägerin in ihrer Antragsbegründung in keiner Weise ein.

c) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Untere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 26. März 2014 eine Ergänzung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, nämlich eine Nachkartierung zum Schwarzstorch, verlangt habe. Dies reicht aber nicht als schlüssiges Argument gegen die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags am 4. Februar 2014 aus.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sind dem Genehmigungsantrag die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 15.7.2016 - 22 BV 15.2169 - Rn. 29) gehören hierzu auch die Unterlagen, die zur Prüfung erforderlich sind, ob dem Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) entgegenstehen, die einen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beachtlichen Belang des Naturschutzes darstellen. Dies ergibt sich auch aus § 4 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV. Soweit die Zulässigkeit oder die Ausführung des Vorhabens nach Vorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege zu prüfen ist, sind danach die hierfür erforderlichen Unterlagen beizufügen; die Anforderungen an den Inhalt dieser Unterlagen bestimmen sich nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften. Wie im Urteil vom 15. Juli 2016 aufgezeigt, liegt ohne spezielle artenschutzrechtliche Prüfung ein vollständiger Genehmigungsantrag bei Windkraftanlagen in vielen Fällen nicht vor. Zu beachten ist andererseits aber auch, dass die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur „zur Prüfung“ erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig auch genehmigungsfähige Unterlagen voraussetzt. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit solange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.

Im vorliegenden Fall bewertete die Untere Naturschutzbehörde die Datengrundlage im Hinblick auf die Schwarzstorchdichte des Umfeldes als wenig belastbar und nicht ausreichend für die artenschutzrechtliche Beurteilung. Grund hierfür war nach Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde das den bisherigen artenschutzrechtlichen Untersuchungen zugrunde liegende untypische, kühle und nasse Frühjahr des Jahres 2013, in dem viele Schwarzstörche das Brutgeschäft abgebrochen und eine ungewöhnlich geringe Flugaktivität gezeigt haben sollen (Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde vom 26.3.2014). Das Verwaltungsgericht hat dieses Schreiben dahingehend gewürdigt, dass derartige Nachforderungen während der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange der Komplexität und dem Umfang des Verfahrens geschuldet seien und sich aufgrund der Vielzahl der zu beteiligenden Stellen auch bei äußerst detailreichen Unterlagen nie gänzlich vermeiden ließen. Die Klägerin ist diesen Argumenten nicht entgegen getreten.

d) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Beigeladene zwingend erforderliche Unterlagen insbesondere betreffend „die Erschließung zu erheblichen Abweichungen“ erst mit Schreiben vom 5. Oktober 2014 nachgereicht habe. Dieser Vortrag ist zu unsubstantiiert und zudem unschlüssig. Ein Vorlageschreiben vom 5. Oktober 2014 betreffend die Erschließung befindet sich nicht in den Akten, lediglich ein solches vom 8. August 2014. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, welche Art von Erschließung sie meint. Nachträgliche Änderungen der Erschließung würden zudem nichts daran ändern, dass vorher ein vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen hat.

e) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Abstandsflächenübernahmeerklärungen erst nach dem 4. Februar 2014 nachgereicht worden seien. Auch hieraus ergibt sich kein schlüssiges Gegenargument. Es mag zwar sein, dass die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Unterlagen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) auch die zur Prüfung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. Art. 6 BayBO nötigen Angaben umfassen. Dazu gehören wohl auch Pläne, die zeigen, inwieweit Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen können (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO) bzw. inwieweit sie sich auf Nachbargrundstücke erstrecken würden. Die Genehmigungsbehörde kann dann prüfen, ob und inwieweit gegebenenfalls die Erteilung von Abweichungen in Betracht kommt (Art. 63 BayBO), und insofern gebotene Anhörungen betroffener Grundstückseigentümer durchführen (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - ). Weshalb von vornherein Abstandsflächenübernahmeerklärungen vorliegen müssten, erschließt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht.

2. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass eine betroffene Einzelperson auch dann Rechtsfehler bei der Durchführung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG mit Erfolg rügen könne, wenn diese Rechtsfehler (möglicherweise) nicht drittschützende Belange wie den Artenschutz beträfen. Die Klägerin hält die dies verneinende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für unzutreffend.

a) Die Bedenken der Klägerin sind insofern nicht ganz von der Hand zu weisen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden, wenn die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG gleich. Hierauf können sich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auch Beteiligte nach § 61 Nr. 1 VwGO berufen. Einschränkungen des Prüfungsmaßstabs des § 3a Satz 4 UVPG, wonach es darauf ankommt, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, ergeben sich hieraus nicht. Für die Klagebefugnis ist allerdings wohl eine mögliche Betroffenheit in einem materiellen subjektiven Recht zu verlangen (VGH BW, B. v. 5.4.2016 - 3 S 373/16 - ZNER 2016, 157 m. w. N.: Verneinung der möglichen Betroffenheit bei einer Entfernung von 2,2 km zwischen Anlagenstandort und Grundstück des Rechtsmittelführers; offen BayVGH, B. v. 8.6.2015 -22 CS 15.686 u. a. Rn. 48). Jedenfalls handelt es sich auch hier um eine Frage, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden kann.

b) Selbst wenn die Klägerin aber grundsätzlich eine mangelnde Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung in Bezug auf den Artenschutz rügen könnte, würde sich aus ihren Darlegungen kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls insofern den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG nicht genügt hätte.

Zum Einen lässt die Klägerin den Zeitpunkt der auf die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls folgenden verfahrenslenkenden Entscheidung außer Acht. Diese Entscheidung hat das Landratsamt am Beginn des Genehmigungsverfahrens getroffen und gemäß § 3c Satz 6 UVPG in einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 dokumentiert. Welche Bedeutung nachträgliche Erkenntnisse der zuständigen Behörde in diesem Zusammenhang haben sollten, zeigt die Klägerin nicht auf. Der Verwaltungsgerichtshof verweist hierzu noch auf § 3a Satz 1 UVPG, wonach das Landratsamt „unverzüglich nach Beginn des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens“ festzustellen hat, ob gemäß § 3c Satz 1 UVPG eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht (vgl. dazu auch BayVGH, B. v. 4.7.2016 -22 CS 16.1078 - Rn. 28).

Die Darlegungen der Klägerin beziehen sich zum Anderen nicht - wie geboten - auf das Prüfprogramm nach § 3a Satz 4 i. V. m. § 3c Satz 1 UVPG, sondern auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG. Die Vorprüfung hat auf der Grundlage geeigneter, ausreichender Informationen zu erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden. Die Vorprüfung hat eine verfahrenslenkende Funktion und ist deshalb in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt mit der Folge, dass sich die gerichtliche Überprüfung der Vorprüfung nach § 3a Satz 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich daher darauf, ob die Vorprüfung - im maßgeblichen Zeitpunkt - entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, insbesondere ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 19.8.2015 -22 ZB 15.457 - Rn. 27). Die Klägerin vermag eine Verletzung dieser von ihr selbst zutreffend zitierten Rechtsgrundsätze nicht darzulegen, weil sie insofern nur pauschale Behauptungen zum Fehlen der Genehmigungsvoraussetzungen aufstellt und sich nicht z. B. mit der nach der maßgeblichen Einschätzung der Behörde geeigneten Grundlage einer bloß überschlägigen Prüfung auseinandersetzt. Hierauf hat der Beklagte im Zulassungsverfahren zu Recht hingewiesen.

3. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, dass die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG drittschützend seien und die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts als unzutreffend gerügt. Die Klägerin hat insofern aber keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen.

Die Rechtsauffassung der Klägerin kann aus der bisherigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgeleitet werden, auch nicht aus dem Beschluss vom 19. August 2015 - 22 ZB 15.458 - Rn. 30 ff.. Mit dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshofs in dem genannten Beschluss nicht befasst. Er hat lediglich die artenschutzrechtlichen Einwände des dortigen Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, dass objektiv-rechtliche Fehler nicht dargelegt seien; eines Eingehens auf die Frage der Verletzung subjektiver Rechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bedurfte es dann nicht mehr. Dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof in anderen Entscheidungen keine Grundlage für die Annahme eines drittschützenden Charakters dieser Verbote gesehen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 14.9.2015 -22 ZB 15.1028 - Rn. 54). Sonstige Argumente, die den drittschützenden Charakter der artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nahelegen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen, insbesondere auch keine konkreten diesbezüglichen Aussagen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs. Das Vorbringen der Klägerin, dass es das Verwaltungsgericht versäumt habe, zu überprüfen, ob die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe im Gesamtergebnis ausreichend waren, ist daher nicht entscheidungserheblich.

4. Rechtsverletzungen durch impulshaltige Geräusche „Heultöne“, „schlagartige Geräusche“, Infraschall, Schattenschlag, Discoeffekte und optisch bedrängende Wirkungen sind in der Begründung des Zulassungsantrags lediglich behauptet, aber nicht dargelegt worden. Im Hinblick auf die für Beeinträchtigungen durch Infraschall und optisch bedrängende Wirkungen bedeutsame Entfernung von mehr als 1000 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage hätte dazu besonderer Anlass bestanden. Auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verlässlichkeit der von der Beigeladenen vorgelegten Lärmimmissionsprognose der CUBE Engineering GmbH, zum Verbot eines ton- oder impulshaltigen Anlagenbetriebs (Bescheidsauflage Nr. III.B.4), zur Sicherstellung des Schutzes vor Schattenwurf (Bescheidsauflage Nr. III.C.1) und zur besonderen Konfiguration der sieben Windkraftanlagen hätte die Klägerin eingehen müssen, um insofern eventuell die Zulassung der Berufung zu erreichen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der landesrechtliche Art. 82 Abs. 1 BayBO den Inhalt des bundesrechtlichen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und auch den Inhalt des ebenfalls bundesrechtlichen § 3 Abs. 1 BImSchG nicht verändert. Die Anwendbarkeit der TA Lärm auf Windkraftanlagen ist vom Bundesverwaltungsgericht bejaht worden (U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - NVwZ 2008, 76 Rn. 13).

B. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten werden von der Klägerin ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Es genügt nicht, Rechtsfragen aufzulisten, ohne auf deren Entscheidungserheblichkeit einzugehen und die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten herauszuarbeiten.

C. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Zur Frage, ob Drittschutz durch Art. 82 Abs. 1 BayBO denkbar ist, fehlen Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit angesichts der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht auch mit der Anwendbarkeit der Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO argumentiert hat. Die Frage, wann vollständige Unterlagen i. S. d. Art. 83 Abs. 1 BayBO vorliegen, lässt sich nicht in dieser Allgemeinheit und Pauschalität beantworten. Zur Frage des Drittschutzes durch die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG fehlt es an der Darlegungen von Anhaltspunkten, dass insofern überhaupt Klärungsbedarf besteht. Zur Frage, ob die Klägerin als betroffene Einzelperson die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung einwenden könnte, fehlt es ebenfalls an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit bzw. der Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls.

D. Die geltend gemachte Divergenz ist ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Die Klägerin benennt zwar Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs, aus denen sich ihr günstige Rechtsfolgen ergeben sollen, benennt aber nicht dort aufgestellte abstrakte Rechtssätze und stellt ihnen keine vom Verwaltungsgericht aufgestellten widersprechenden abstrakten Rechtssätze gegenüber. Für die Aufstellung eines abstrakten Rechtssatzes, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote berufen könnten, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Wenn man den zitierten Entscheidungen den abstrakten Rechtssatz entnehmen könnte, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die aus welchen Gründen auch immer zu bejahende Erforderlichkeit einer UVP berufen können, dann würde es immer noch an einer Darlegung der Klägerin fehlen, dass das angefochtene Urteil auf einer solchen Divergenz beruhen könnte; es fehlt an einer Darlegung, dass ein derartiges Erfordernis im vorliegenden Fall bestehen könnte.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG.

(1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen:

1.
Vor- und Familienname sowie Anschrift
a)
des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Besitzers oder
b)
des Verwalters im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum und, wenn die Anlage zum Sondereigentum gehört, des Wohnungseigentümers und, wenn davon abweichend, des Besitzers, oder
c)
der Wohnungseigentümer, wenn kein Verwalter bestellt ist, und, wenn abweichend, der Besitzer;
2.
Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter der Anlage sowie Angaben über ihren Betrieb, Standort und ihre Zuweisung zur Abgasanlage;
3.
die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 und die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen und nach § 14a festgesetzten Arbeiten und das Datum der Ausführung;
4.
das Datum und das Ergebnis der letzten beiden Feuerstättenschauen;
5.
in dem Formblatt nach § 4 vermerkte Mängel oder selbst festgestellte Mängel und das Datum des Abstellens der Mängel;
6.
das Datum und das Ergebnis einer Bauabnahme nach Landesrecht;
7.
der Anlass, das Datum und das Ergebnis einer Überprüfung nach § 15 Satz 1;
8.
die für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes.
Soweit die in Satz 1 genannten Daten den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern nicht ohnehin auf Grund ihrer Tätigkeit bekannt sind, entnehmen sie die Daten den ausgefüllten Formblättern nach § 4.

(2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind dafür verantwortlich, dass die Eintragungen im jeweiligen Kehrbuch vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden. Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. Das Kehrbuch ist elektronisch zu führen. Es muss jährlich abgeschlossen werden.

(3) Bei der Übergabe des Bezirks ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, dem Nachfolger kostenfrei

1.
die Kehrbücher der letzten sieben Jahre und die jeweils letzten zwei Feuerstättenbescheide zu übergeben,
2.
die Unterlagen, die für die Führung des Kehrbuchs erforderlich sind, insbesondere Bauabnahmebescheinigungen, Formblätter, Mängelmeldungen und Bescheinigungen, zu übergeben und
3.
elektronisch gespeicherte Kehrbücher und andere auf seine Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bezogene Daten maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln.
Unverzüglich nach der Übergabe hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alle durch die hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten zu löschen, es sei denn, dass andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seinen Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachkommt und der Nachfolger die Daten des Kehrbuchs erheben muss, hat der bisherige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Kosten für die Erhebung zu tragen.

(4) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat ein Kehrbuch sowie die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen einschließlich der eingereichten Formblätter bis zum Ablauf von sieben Jahren ab der letzten Eintragung aufzubewahren, sofern nicht andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.

(5) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verarbeiten die Daten nach Absatz 1, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Personenbezogene Daten aus dem Kehrbuch werden an die zuständige Behörde übermittelt, wenn und soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde nach diesem Gesetz erforderlich ist; im Übrigen werden Daten an öffentliche Stellen übermittelt, soweit das Landesrecht dies zulässt. An nicht öffentliche Stellen dürfen die Daten nur übermittelt werden, soweit

1.
die Übermittlung nach dem Landesrecht zulässig ist und
2.
der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Unterbleiben der Übermittlung hat.
Die Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden. Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.

(3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger hatte bis einschließlich 31. Dezember 2014 die Rechtsstellung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für den Kehrbezirk A. ... inne.

Am 2. November 2010 erließ er einen das Anwesen G. ... in A. betreffenden Feuerstättenbescheid. Unter der laufenden Nummer 1 dieses Bescheids setzte er fest, hinsichtlich des senkrechten Teils einer in diesem Anwesen befindlichen Abgasanlage seien in den Monaten Oktober bis Dezember 2010, Oktober bis Dezember 2012 und Oktober bis Dezember 2014 Arbeiten im Sinn der Anlage 1 zur Kehr- und Überprüfungsordnung durchführen zu lassen.

In dem sich auf das Anwesen G. ... beziehenden Teil des Kehrbuchs werden in der bei den Akten der Beklagten befindlichen Fassung als Termine für die hinsichtlich des senkrechten Teils der Abgasanlage festgesetzten Arbeiten die Zeiträume „Oktober 2010“, „Oktober 2012“ und „Oktober 2014“ genannt.

Nach Aktenlage haben die Eigentümer dieses Anwesens mit den gemäß dem Feuerstättenbescheid vom 2. November 2010 durchzuführenden Arbeiten jedenfalls im Jahr 2014 nicht den Kläger, sondern den Schornsteinfeger V. beauftragt, der durch Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 15. Juni 2014 mit Wirkung vom 1. Januar 2015 an anstelle des Klägers zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk A. ... bestellt wurde. Gegen diese Kehrbezirksvergabe wandte sich der Kläger mit einer gegen den Bescheid vom 15. Juni 2014 erhobenen Anfechtungsklage und einem Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO.

In einer E-Mail an die Beklagte vom 18. November 2014 machte der Kläger sinngemäß geltend, für das Anwesen G. ... stünden Nachweise über durchzuführende Schornsteinfegerarbeiten aus.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 hielt die Beklagte dem Kläger vor, da er dem Schornsteinfeger V., der die im Anwesen G. ... im Jahr 2014 durchzuführende Überprüfung aufgrund des vom Kläger erlassenen Feuerstättenbescheids am 25.11.2014 vorgenommen habe, eine verspätete Erfüllung dieser Aufgabe vorwerfen wolle, bestehe der begründete Verdacht einer Manipulation des vom Kläger geführten Kehrbuchs und/oder des Feuerstättenbescheids. Zumindest sei ihm „eine wiederholt fragwürdige Führung“ des Kehrbuchs und die „differierende Abfassung eines Feuerstättenbescheides“ vorzuwerfen. „Hierzu“ werde der vorliegende Verweis erteilt.

Die gegen den Verweis erhobene Anfechtungsklage des Klägers wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 1. Juli 2015 ab.

Der Kläger beantragt, gestützt auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO,

gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da in der Antragsbegründungsschrift vom 14. September 2015 (vgl. zu der Maßgeblichkeit der dortigen Darlegungen § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Urteils aufgezeigt werden.

1. Bei der Prüfung der Frage, ob die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen ist, können die Ausführungen in den Schriftsätzen der Klagebevollmächtigten vom 16. Februar 2015 und vom 30. Juni 2015 nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt werden, da die Antragsbegründungsschrift vom 14. September 2015 lediglich pauschal auf dieses erstinstanzliche Vorbringen verweist. Der Inhalt solchermaßen in Bezug genommener Schriftstücke wird nicht Bestandteil der Antragsbegründung, da auf diese Weise das in § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO normierte Darlegungsgebot, das eine substantiierte Auseinandersetzung mit der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Argumentation erfordert, umgangen würde (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 59).

2. Nach § 21 Abs. 3 SchfHwG kann die zuständige Behörde einen Verweis u. a. dann aussprechen, wenn ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger eine ihm nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz obliegende Aufgabe oder Pflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Das Verwaltungsgericht hat einen solchen Verstoß zum einen darin gesehen, dass die Zeiträume, innerhalb derer die hinsichtlich des Anwesens G... ... gebotenen Überprüfungsmaßnahmen durchgeführt werden mussten, in dem vom Kläger bis zum 31. Dezember 2014 zu führenden Kehrbuch abweichend von den Festsetzungen im Feuerstättenbescheid eingetragen waren. Zum anderen habe er sich eine Pflichtverletzung dadurch zuschulden kommen lassen, dass er am 18. November 2014 der Beklagten und den Eigentümern des Anwesens G. ... objektiv wahrheitswidrig mitgeteilt habe, in Bezug auf dieses Gebäude seien erforderliche Arbeiten nicht fristgerecht vorgenommen worden.

Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung stellt nicht in Abrede, dass die verfahrensgegenständlichen Eintragungen im Kehrbuch nicht mit den Festsetzungen im Feuerstättenbescheid vom 2. November 2010 übereinstimmten. Der Kläger trägt vielmehr vor allem Umstände vor, die sein Fehlverhalten erklären bzw. es in weniger schwerwiegendem Licht erscheinen lassen sollen. Hieraus ergeben sich indes keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

a) Einen „mildernden Umstand“ sieht der Kläger zum einen darin, dass die Eintragungen im Kehrbuch hinsichtlich des Anwesens G. ... nicht gleichsam „zur Gänze“, sondern nur insoweit unrichtig waren, als von den drei zusammenhängenden Monaten, die der Feuerstättenbescheid vom 2. November 2010 für die Durchführung der erforderlichen Überprüfungsarbeiten eingeräumt hat, im Kehrbuch jeweils nur der jeweils erste genannt war.

Diese Tatsache vermag den Kläger schon deshalb nicht zu entlasten, weil die Eintragungen im Kehrbuch nach § 19 Abs. 2 Satz 1 KÜO „vollständig“ zu sein haben; diese Vorschrift weist die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen ausdrücklich dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu. Rechtliches Gewicht kommt der Angabe eines kürzeren als des im Feuerstättenbescheid festgesetzten Ausführungszeitraums im Kehrbuch aber vor allem deshalb zu, weil der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger insbesondere in den Fällen, in denen der Eigentümer des betroffenen Anwesens einen anderen Angehörigen des Schornsteinfegerhandwerks mit der Vornahme geschuldeter Kehr- und Überprüfungsarbeiten beauftragt hat, gemäß § 25 Abs. 1 SchfHwG kontrollieren muss, ob ihm innerhalb von 14 Tagen nach dem Ablauf der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Durchführungsfrist (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG) ein Nachweis im Sinn von § 4 Abs. 1 SchfHwG zugegangen ist. Orientiert er sich hierbei an den Eintragungen im Kehrbuch und stützt er hierauf eine Meldung im Sinn von § 25 Abs. 1 SchfHwG, sehen sich - wie im vorliegenden Fall geschehen - sowohl die Eigentümer des betroffenen Anwesens als der von ihnen beauftragte Schornsteinfeger dann dem ungerechtfertigten Vorwurf der Verletzung von Pflichten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ausgesetzt, wenn sie einschlägige Arbeiten deshalb noch nicht durchgeführt haben, weil der nach dem Feuerstättenbescheid hierfür festgesetzte Zeitraum noch nicht abgelaufen war.

b) Einen weiteren Milderungs-, wenn nicht sogar einen Grund, der sein Verschulden hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Falscheintragungen im Kehrbuch entfallen lasse, sieht der Kläger darin, dass es zu diesen Unrichtigkeiten deshalb gekommen sei, weil das von ihm für die Kehrbuchführung benutzte EDV-Programm wegen einer zum 1. Januar 2013 wirksam gewordenen Änderung jeweils nur den ersten Monat eines bis dahin in das Kehrbuch eingetragenen längeren Ausführungszeitraums in die Neufassung übernommen habe. Diese EDV-Umstellung sei zwar später wieder rückgängig gemacht worden; eine Korrektur bereits erfolgter Veränderungen habe hierbei offenbar jedoch nur zum Teil stattgefunden.

Das Verwaltungsgericht hat zu diesem bereits im ersten Rechtszug vorgebrachten Einwand angemerkt, er ändere nichts daran, dass das Kehrbuch objektiv unrichtig gewesen sei und der Kläger hierfür die Verantwortung trage (vgl. den zweiten Absatz in Abschnitt 2.4 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils). Dieser - vor dem Hintergrund des § 19 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG zutreffenden - rechtlichen Aussage tritt die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht entgegen. Substantiierte Angriffe gegen diesen Vorhalt des Verwaltungsgerichts erübrigten sich umso weniger, als einem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, der das Kehrbuch mit der von Rechts wegen erforderlichen Sorgfalt führt, zweimalige „automatische“ Veränderungen von Eintragungen in diesem Register, zu denen es nach den Einlassungen des Klägers zunächst wegen des zum Jahreswechsel 2012/13 wirksam gewordenen EDV-Fehlers und sodann anlässlich seiner (partiellen) Behebung gekommen sei, schlechthin nicht verborgen bleiben konnten. Zum einen betrafen sie nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht nur den vorliegenden Einzelfall; zum anderen sind zwischen dem erstmaligen Auftreten dieser behaupteten Veränderungen und der vom Kläger am 18. November 2014 abgegebenen unzutreffenden Meldung nach § 25 Abs. 1 SchfHwG nahezu zwei Jahre verstrichen.

Zu Recht hat deshalb das Verwaltungsgericht dem Kläger im weiteren Fortgang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (vgl. den letzten Absatz des Abschnitts 2.4 sowie den vierten Absatz des Abschnitts 2.5) eine langandauernde Untätigkeit hinsichtlich der Unrichtigkeit des Kehrbuchs entgegengehalten. Jedenfalls in dieser Inaktivität liegt auch das für einen Verweis möglicherweise erforderliche Verschulden des Betroffenen.

Soweit die Begründung des Zulassungsantrags es als unverständlich bezeichnet, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger die unterbliebene Berichtigung der fehlerhaften Eintragungen im Kehrbuch zumindest nach dem Zugang des Bescheids vom 9. Dezember 2012 entgegengehalten hat, ergeben sich hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung. Eine solche Berichtigung war schon deshalb dringend geboten, weil der Kläger das Kehrbuch gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG zum Jahreswechsel 2014/15 seinem Nachfolger im Kehrbezirk zu übergeben hatte; es stellt ein nicht geringes Maß an Pflichtwidrigkeit dar, dem Nachfolger ein Kehrbuch zu überlassen, um dessen (punktuelle) Unrichtigkeit der bisherige Kehrbezirksinhaber positiv weiß. Dass sich die verfahrensgegenständlichen Eintragungen auf in der Vergangenheit liegende Zeiträume beschränken, ändert hieran entgegen dem Vorbringen in der Antragsbegründung nichts, da auch solchen Eintragungen (z. B. bei behördlichen Überprüfungsmaßnahmen) noch rechtliche Erheblichkeit zukommen kann. Gleiches gilt dann, wenn der Nachfolger im Kehrbezirk bei seiner Arbeitsplanung an die vergangenheitsbezogenen Eintragungen des Vorgängers anknüpft.

3. Kommt es nach alledem aber auf die Richtigkeit der Behauptung, die verfahrensgegenständlichen Falscheintragungen beruhten auf einem Fehler des verwendeten EDV-Programms, nicht entscheidungserheblich an, so folgen aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht die schriftsätzliche Beweisanregung des Klägers nicht aufgegriffen hat, ein die Richtigkeit dieser Behauptung bestätigendes Sachverständigengutachten einzuholen, weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch ein Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

4. In Abschnitt 2.5 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hat das Verwaltungsgericht eingehend dargelegt, dass der Ausspruch eines Verweises gegenüber dem Kläger ermessensgerecht war. Die in der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung, diese Maßnahme diene dazu, die zugunsten von Herrn V. getroffene Auswahlentscheidung bei der Neubesetzung des Kehrbezirks A. 3 zu rechtfertigen, vermag angesichts des unsubstantiierten Charakters dieser Einlassung die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen. Die Ausführungen in der Zuschrift der Klagebevollmächtigten vom 29. Oktober 2015, in denen der Vorwurf der Voreingenommenheit eines Amtsträgers der Beklagten gegenüber dem Kläger erhoben wird, rechtfertigen schon deshalb kein anderes Ergebnis, da dieser Schriftsatz dem Verwaltungsgerichtshof erst nach dem Ablauf der zweimonatigen Antragsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) zugegangen ist und er sich weder als bloße Ergänzung fristgerechten, substantiierten Vorbringens darstellt noch er insoweit eine (zulässige) Replik des Klägers auf Ausführungen in der Antragserwiderung der Beklagten der 29. September 2015 enthält.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Wegen der Streitwerthöhe wird auf die zutreffenden Erwägungen in der Begründung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich nach seiner Bestellung mindestens einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks im Zuständigkeitsbereich der Behörde als Vertreter zu benennen.

(2) Ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger voraussichtlich weniger als einen Monat verhindert, hat er eine Vertretung durch eine der nach Absatz 1 benannten Personen eigenständig zu veranlassen.

(3) Ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger voraussichtlich länger als einen Monat verhindert, hat er seine Verhinderung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Wenn die Vertretung durch eine nach Absatz 1 benannte Person möglich ist, hat die zuständige Behörde die Vertretung durch diese anzuordnen. Anderenfalls hat die Behörde einen Vertreter zu bestimmen. Dabei soll es sich um einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks im Zuständigkeitsbereich der Behörde handeln. Die Wahrnehmung der Vertretung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.

(4) Der von der Behörde nach Absatz 3 Satz 2 bestimmte Vertreter hat seine Aufgaben in eigenem Namen und auf eigene Rechnung wahrzunehmen. Die Kapitel 3 und 4 dieses Teils sind auf die Vertretung entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde kann den Bezirk, in dem eine Vertretung erforderlich ist, für die Dauer der Vertretung aufteilen.

(5) Der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem von der Behörde nach Absatz 3 Satz 2 bestimmten Vertreter die Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Vertretung erforderlich sind. Nach Beendigung der Vertretung hat der Vertreter

1.
dem vertretenen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Daten und Unterlagen zurückzugeben und neu gewonnene Daten und neue Unterlagen zu übergeben,
2.
sämtliche bei ihm verbliebene Daten zu löschen, soweit nicht andere Vorschriften entgegenstehen, und
3.
den vertretenen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger über die durchgeführten Arbeiten zu unterrichten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.