Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2017 - 22 ZB 17.631

published on 17/07/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2017 - 22 ZB 17.631
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Verhängung eines Warnungsgeldes durch die Beklagte gegenüber dem Kläger als bevollmächtigtem Bezirksschornsteinfeger.

Mit Bescheid der Beklagten vom 26. November 2015 wurde der Kläger verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 2015 ein Warnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro zu bezahlen. Nach § 21 Abs. 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes - SchfHwG könne die Beklagte als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu 5.000 Euro verhängen, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihm nach dem SchfHwG obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfülle. Das gegenüber dem Kläger verhängte Warnungsgeld stütze sich im Wesentlichen auf die falsche und unkorrekte Führung des Kehrbuchs und die nicht ordnungsgemäße Durchführung der Feuerstättenschau. Der Kläger habe die Feuerstättenschau nicht zweimal persönlich während des Zeitraums der Bestellung durchgeführt, sondern die Zeitabstände in unzulässiger Weise ausgedehnt. Nach Aussage des Klägers komme es in seinem Kehrbezirk bei der Ausstellung von Bescheinigungen bei Anlagen ohne Mängel deswegen zu Verzögerungen, da aufgrund zahlreicher Neubauten und Heizungserneuerungen sowie der vielen Kaminsanierungen diese Beanstandungen vorrangig zu erledigen seien. Solche organisationsbedingten Mängel in der Arbeitsweise wirkten sich jedoch unmittelbar auf die der Gefahrenabwehr dienende Tätigkeit eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers aus. Aus dem vorgelegten Kehrbuch gehe nicht hervor, ob und in welchen Anwesen eine Feuerstättenschau durchgeführt worden sei. Andererseits seien Feuerstättenschauen durchgeführt worden, ohne dass ein entsprechender Feuerstättenbescheid erlassen worden sei. Das Warnungsgeld erscheine angesichts der erheblichen Verletzungen der Berufspflicht als die notwendige und geeignete Aufsichtsmaßnahme.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Anfechtungsklage des Klägers wies das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 26. Januar 2017 ab.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 18. April 2017 (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO erfüllt sind.

1. Aus den Darlegungen in der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542/543). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/640 f.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f. m.w.N.).

b) Gemessen daran sind hier keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

aa) Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass er jeden angeblich im Rahmen seiner Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger aufgetretenen Mangel zumindest weitgehend habe widerlegen können.

Eine solche Widerlegung festgestellter Mängel ergibt sich jedoch aus den Darlegungen in der Antragsbegründung nicht. Die erfolgte pauschale Bezugnahme des Klägers auf den erstinstanzlichen Vortrag (Schriftsatz vom 18.4.2017, S. 2 unter Nr. II.) genügt nicht dem Darlegungsgebot (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 4 m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht hat seine Beurteilung, wonach erhebliche vorwerfbare Pflichtverletzungen des Klägers vorliegen, insbesondere auf Ergebnisse der am 9. Mai 2016 von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen durchgeführte Kehrbuch- und Kehrbezirksprüfung gestützt (UA S. 12 unten bis S. 14 oben, Rn. 43 f.). Es hatte diesen Gutachter zudem in der mündlichen Verhandlung im Fortsetzungstermin am 26. Januar 2017 befragt. Der Sachverständige sei im Gutachten vom 1. Juni 2016 zum Ergebnis gekommen, dass die Eintragungen im vom Kläger vorgelegten Kehrbuch in großen Teilen nicht vollständig seien. Dies habe bereits die stichprobenartig erfolgte Überprüfung ergeben. Teilweise seien die Arbeiten nicht ausgeführt und folglich auch nicht im Kehrbuch eingetragen worden. Weiter seien die zur Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen, z.B. Bauabnahmebescheinigungen, Mängelmeldungen und Mängelabstellungsmeldungen, Messbescheinigungen und Feuerstättenbescheide nicht erstellt worden. Angeblich vom Kläger durchgeführte Arbeiten seien nicht in schriftlicher Form an die Anlagenbetreiber weitergegeben worden. Feuerstättenbescheide seien, sofern diese überhaupt erstellt worden seien, mit einer enormen Zeitverzögerung nach der Feuerstättenschau ausgestellt worden. Positivbescheinigungen zu durchgeführten Feuerstättenschauen fehlten.

Die Einwände des Klägers zu einzelnen im Gutachten vom 1. Juni 2016 aufgeführten Stichproben widersprechen nicht den Feststellungen des Gutachters. So bestand etwa beim Anwesen ... in L. (Kunden-Nr. ...) nach Einschätzung des Klägers durch den Einbau einer neuen Therme inzwischen keine Gefahr mehr, sodass der Kläger angesichts seiner hohen Arbeitsbelastung die Dokumentation des (früheren) Mangels zurückgestellt habe. Der Kläger bestätigt damit gerade die Feststellung des Gutachters, wonach die Mängelverfolgung nicht dokumentiert wurde (vgl. Besprechungsprotokoll vom 9.5.2016, Bl. 43 der Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts). Betreffend das Stadion des FC A. (Kunden-Nr. ...) hat der Kläger erklärt, er habe mit einem dortigen Verantwortlichen eine Absprache zum Betrieb von Dunstabzugsanlagen getroffen, die fachlich gerechtfertigt sei. Die Feststellung im Gutachten vom 1. Juni 2016 (dort S. 8 f., Bl. 52 der Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts) zu einer unzureichenden Dokumentation einer Messung und eines schriftlichen Nachweises für die angeblich getroffene Ausnahmeregelung ist damit nicht in Frage gestellt. Auch der Feststellung des Gutachters zum Objekt ..., A. (Kunden-Nr. ...), wonach keine Dokumentation vorhanden ist, ob ein festgestellter „Mangel“ beseitigt wurde (Gutachten vom 1.6.2016, S. 9, Bl. 53 der Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts), hat der Kläger nicht widersprochen. Er meint lediglich, es habe sich bei der Beanstandung um keinen „Mangel“, sondern um einen „Hinweis an den Bauherrn“ gehandelt. Dies ändert jedoch nichts an dem vom Gutachter beanstandeten Umstand, dass insoweit die Vollzugskontrolle nicht aktenkundig ist. Im Fall des Objekts ..., A. (Kunden-Nr. ...) wird im Gutachten als Mangel bezeichnet, dass die Einstufung der Einzelfeuerstätte gemäß der 1. BImSchV nicht durchgeführt worden sei (dort S. 9, Bl. 53 der Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts). Die Behauptung des Klägers, er sei zweimal jährlich vor Ort und kümmere sich um die Gewährleistung der Feuersicherheit, bedeutet nicht, dass er die betreffende Einstufung vorgenommen und das Ergebnis dokumentiert hätte. Auch in Bezug auf das Anwesen ..., A. (Kunden-Nr. …; im Sitzungsprotokoll vom 26.1.2017 S. 6 offensichtlich irrtümlich als „Nr. …“ bezeichnet) widerspricht der Kläger nicht der Feststellung einer unzureichenden Dokumentation (vgl. Gutachten vom 1.6.2016, S. 7, Bl. 51 der Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts), sondern weist auf die fehlende Gefährdungssituation hin.

bb) Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 15.2.2012 - 22 ZB 10.2972 - juris Rn. 13 f. und 17 f.) davon ausgegangen, dass über einen erheblichen Zeitraum andauernde Pflichtverstöße eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers betreffend die korrekte Führung des Kehrbuchs (§ 19 SchfHwG), die Durchführung der Feuerstättenschau (§ 14 Abs. 1 SchfHwG) und den Erlass von Feuerstättenbescheiden (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG) grundsätzlich geeignet sein können, die Verhängung eines Warnungsgelds nach § 21 Abs. 3 SchfHwG in der hier bestimmten Höhe zu rechtfertigen. Aus den Darlegungen in der Antragsbegründung ergibt sich nicht, inwieweit diese grundsätzliche Beurteilung fehlerhaft ist.

cc) Der Sache nach macht der Kläger weiter geltend, die festgestellten Pflichtverletzungen seien ihm nicht bzw. nicht in vollem Umfang vorwerfbar.

Dem ist nicht zu folgen. Es kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sich ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bei Pflichtverletzungen, welche wie hier seinen Verantwortungsbereich betreffen und auf die eine Aufsichtsmaßnahme nach § 21 Abs. 3 SchfHwG gestützt wird, überhaupt auf ein geringes Verschulden als „mildernden Umstand“ berufen kann (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2015 - 22 ZB 15.1669 - juris Rn. 16 f.).

Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe die erschwerenden Umstände unzureichend gewürdigt, unter denen er seine Aufgaben seit Übernahme des Kehrbezirks im Jahr 2012 erledigen musste. Er weist insbesondere auf einen desolaten Zustand des Kehrbezirks zum Zeitpunkt der Übernahme im Hinblick auf die Arbeits- und Kehrbuchführung und eine verzögerte Übergabe des Kehrbuchs durch den Vorgänger hin. Der Kläger kämpfe seit Jahren damit, Versäumnisse aufzuarbeiten. Zudem sei erheblicher Mehraufwand z.B. durch eine Vielzahl von Beschwerden, die aushilfsweise Führung eines anderen Kehrbezirks vom Herbst 2013 bis April 2014 und die Größe des Kehrbezirks entstanden. Zusammenfassend meint der Kläger, er habe sich stets auf das Wesentliche konzentriert. Er habe zwar die Dokumentation zum Teil unterlassen, jedoch persönlich Sorge dafür getragen, dass es zu keinen Gefährdungssituationen gekommen sei. Der Kläger habe versucht, organisatorische Maßnahmen zur korrekten Führung des Kehrbezirks zu ergreifen, sei aber „am durchgängigen Erfolg gehindert“ gewesen. Eine andere Aufgabenverteilung sei schlecht möglich, wenn ein Großteil der Tätigkeiten vom Kläger persönlich zu erledigen sei. Ihm würden Unmögliches abverlangt und Versäumnisse seines Vorgängers aufgebürdet. Die Sachlage hätte organisatorische Maßnahmen der Behörde erfordert.

Daraus ergeben sich keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die vom Kläger geschilderten erschwerenden Umstände werden in der angefochtenen Entscheidung durchaus gewürdigt (UA S. 14 f., Rn. 45). Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger zudem eine gewisse Einarbeitungszeit nach Übernahme des Kehrbezirks im Jahr 2012 zugebilligt. Allerdings sieht das Verwaltungsgericht die in den Folgejahren 2013 bis 2015 aufgetretenen erheblichen Pflichtverletzungen des Klägers, welche die Verhängung des strittigen Warnungsgeldes rechtfertigen, dennoch als vorwerfbar an, weil es der Kläger unterlassen habe, bei Erkennen seiner Situation organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um den Missständen effektiv zu begegnen (UA S. 15 unten und S. 16 oben). In der angefochtenen Entscheidung (UA S. 14) wird ausgeführt, der Kläger hätte weiteres Personal einstellen bzw. anfallende Arbeiten so strukturieren können, dass er sich als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auf die zwingend persönlich wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben beschränken und andere Aufgaben hätte delegieren können. Auch wird auf die Einschätzung des oben genannten Sachverständigen Bezug genommen, wonach die Nutzung von elektronischen Verwaltungsprogrammen eine Zeitersparnis mit sich gebracht hätte und gewisse Verwaltungstätigkeiten nach fachlicher Vorgabe durch den Kläger von dritter Seite aus durchzuführen gewesen wären. Der Kläger hat nicht substantiiert in Frage gestellt, dass grundsätzlich die Möglichkeit solcher organisatorischer Abhilfemaßnahmen bestand. Er hat auch nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt, inwieweit solche Maßnahmen nicht umsetzbar gewesen wären.

Die Darlegungen des Klägers bestätigen im Wesentlichen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts (UA S. 15) aufgrund der mündlichen Verhandlung und dem Gutachten vom 1. Juni 2016, der Kläger sei in Anbetracht organisatorischer Defizite zuletzt dazu übergegangen, nur noch diejenigen hoheitlichen Aufgaben zu dokumentieren, in denen der Kläger vor Ort eine Brandgefahr festgestellt habe. Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Abwägung dergestalt, nur diejenigen Aufgaben vorrangig wahrzunehmen, in denen eine Brandgefahr angenommen werde, mit den Berufspflichten eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers unvereinbar ist.

Im Falle einer Überlastungssituation sollte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger eine Anzeige bei der Aufsichtsbehörde veranlassen, wie es hier nach Angaben des Klägers erfolgt ist. Auch können unter Umständen organisatorische Maßnahmen mit der Aufsichtsbehörde abgestimmt werden, um z.B. Versäumnisse aus dem vorangegangenen Bestellungszeitraum eines anderen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers systematisch und zügig aufzuarbeiten. Die Aufsichtsbehörde kann einer nachvollziehbaren (vorübergehenden) Überlastungssituation auch in gewissem Umfang im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit Rechnung tragen. So kann der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger möglicherweise aus wichtigem Grund die vertretungsweise vorübergehende Wahrnehmung von Aufgaben im Falle der Verhinderung eines anderen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ablehnen (vgl. § 11 Abs. 4 SchfHwG).

Allerdings kann die Aufsichtsbehörde nicht anstelle des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers organisatorische Abhilfemaßnahmen ergreifen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung von dessen Aufgaben und Pflichten erforderlich sind. Die in der angefochtenen Entscheidung genannten organisatorischen Maßnahmen wie die Einstellung zusätzlichen Personals und eine Delegation bestimmter Aufgaben liegen allein im Verantwortungsbereich des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Der Kläger hat unabhängig davon nicht dargelegt, um welche konkreten Unterstützungsmaßnahmen er die Aufsichtsbehörde vergeblich gebeten hat.

2. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Kläger hat lediglich behauptet, dass sich die Rechtssache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen abweiche.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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Annotations

(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden. Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.

(3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen:

1.
Vor- und Familienname sowie Anschrift
a)
des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Besitzers oder
b)
des Verwalters im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum und, wenn die Anlage zum Sondereigentum gehört, des Wohnungseigentümers und, wenn davon abweichend, des Besitzers, oder
c)
der Wohnungseigentümer, wenn kein Verwalter bestellt ist, und, wenn abweichend, der Besitzer;
2.
Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter der Anlage sowie Angaben über ihren Betrieb, Standort und ihre Zuweisung zur Abgasanlage;
3.
die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 und die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen und nach § 14a festgesetzten Arbeiten und das Datum der Ausführung;
4.
das Datum und das Ergebnis der letzten beiden Feuerstättenschauen;
5.
in dem Formblatt nach § 4 vermerkte Mängel oder selbst festgestellte Mängel und das Datum des Abstellens der Mängel;
6.
das Datum und das Ergebnis einer Bauabnahme nach Landesrecht;
7.
der Anlass, das Datum und das Ergebnis einer Überprüfung nach § 15 Satz 1;
8.
die für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes.
Soweit die in Satz 1 genannten Daten den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern nicht ohnehin auf Grund ihrer Tätigkeit bekannt sind, entnehmen sie die Daten den ausgefüllten Formblättern nach § 4.

(2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind dafür verantwortlich, dass die Eintragungen im jeweiligen Kehrbuch vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden. Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. Das Kehrbuch ist elektronisch zu führen. Es muss jährlich abgeschlossen werden.

(3) Bei der Übergabe des Bezirks ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, dem Nachfolger kostenfrei

1.
die Kehrbücher der letzten sieben Jahre und die jeweils letzten zwei Feuerstättenbescheide zu übergeben,
2.
die Unterlagen, die für die Führung des Kehrbuchs erforderlich sind, insbesondere Bauabnahmebescheinigungen, Formblätter, Mängelmeldungen und Bescheinigungen, zu übergeben und
3.
elektronisch gespeicherte Kehrbücher und andere auf seine Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bezogene Daten maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln.
Unverzüglich nach der Übergabe hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alle durch die hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten zu löschen, es sei denn, dass andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seinen Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachkommt und der Nachfolger die Daten des Kehrbuchs erheben muss, hat der bisherige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Kosten für die Erhebung zu tragen.

(4) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat ein Kehrbuch sowie die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen einschließlich der eingereichten Formblätter bis zum Ablauf von sieben Jahren ab der letzten Eintragung aufzubewahren, sofern nicht andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.

(5) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verarbeiten die Daten nach Absatz 1, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Personenbezogene Daten aus dem Kehrbuch werden an die zuständige Behörde übermittelt, wenn und soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde nach diesem Gesetz erforderlich ist; im Übrigen werden Daten an öffentliche Stellen übermittelt, soweit das Landesrecht dies zulässt. An nicht öffentliche Stellen dürfen die Daten nur übermittelt werden, soweit

1.
die Übermittlung nach dem Landesrecht zulässig ist und
2.
der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Unterbleiben der Übermittlung hat.
Die Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden. Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.

(3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich nach seiner Bestellung mindestens einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks im Zuständigkeitsbereich der Behörde als Vertreter zu benennen.

(2) Ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger voraussichtlich weniger als einen Monat verhindert, hat er eine Vertretung durch eine der nach Absatz 1 benannten Personen eigenständig zu veranlassen.

(3) Ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger voraussichtlich länger als einen Monat verhindert, hat er seine Verhinderung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Wenn die Vertretung durch eine nach Absatz 1 benannte Person möglich ist, hat die zuständige Behörde die Vertretung durch diese anzuordnen. Anderenfalls hat die Behörde einen Vertreter zu bestimmen. Dabei soll es sich um einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks im Zuständigkeitsbereich der Behörde handeln. Die Wahrnehmung der Vertretung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.

(4) Der von der Behörde nach Absatz 3 Satz 2 bestimmte Vertreter hat seine Aufgaben in eigenem Namen und auf eigene Rechnung wahrzunehmen. Die Kapitel 3 und 4 dieses Teils sind auf die Vertretung entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde kann den Bezirk, in dem eine Vertretung erforderlich ist, für die Dauer der Vertretung aufteilen.

(5) Der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem von der Behörde nach Absatz 3 Satz 2 bestimmten Vertreter die Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Vertretung erforderlich sind. Nach Beendigung der Vertretung hat der Vertreter

1.
dem vertretenen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Daten und Unterlagen zurückzugeben und neu gewonnene Daten und neue Unterlagen zu übergeben,
2.
sämtliche bei ihm verbliebene Daten zu löschen, soweit nicht andere Vorschriften entgegenstehen, und
3.
den vertretenen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger über die durchgeführten Arbeiten zu unterrichten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.