Tenor

I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. März 2018 wird in Nrn. I. und II. geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts P* … … … vom 10. Juli 2017 wird wiederhergestellt.

II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen jeweils zur Hälfte die Beigeladenen als Gesamtschuldner und der Antragsgegner.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für die Erweiterung der von den Beigeladenen betriebenen Mastgeflügelhaltung.

Die Beigeladenen betreiben seit den 1990er Jahren auf dem Grundstück Fl.Nr. 550, Gemarkung E* … zwei Masthähnchenställe (MHS 2 und MHS 3) mit einer Tierplatzzahl von insgesamt 40.000. Ein weiterer alter Maststall (MHS 1) auf dem Grundstück Fl.Nr. 102 wurde zwischenzeitlich außer Betrieb genommen. Die betreffenden Grundstücke befinden sich im planungsrechtlichen Außenbereich.

Das Landratsamt P* … … … erteilte dem Beigeladenen zu 1 mit Bescheid vom 31. Mai 2007 eine Baugenehmigung für den Neubau und den Betrieb einer Biogasanlage auf den Grundstücken Fl.Nrn. 602 und 609 der Gemarkung E* … Diese Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des am 2. Oktober 2007 örtsüblich bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Biogasanlage H* …“ des Marktes W* …

Mit Bescheid des Landratsamtes vom 3. März 2009 wurde den Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erweiterung der vorgenannten Biogasanlage erteilt. In Nebenbestimmung Nr. 1.2. heißt es:

„In der Biogasanlage dürfen nur folgende Stoffe eingesetzt werden: Aus dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb anfallende Gülle bzw. Festmist, Maissilage, Ganzpflanzensilage, CCM (Corn-Cob-Mix) und Regenwasser“.

Mit Bescheid vom 10. Juli 2017 erteilte das Landratsamt P* … … … den Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 BImSchG zur Änderung der bestehenden Stallungen MHS 2 und MHS 3 auf dem Grundstück Fl.Nr. 550 sowie zur Errichtung und zum Betrieb von zwei neuen Hähnchenmastställen MHS 4 und MHS 5 auf den Grundstücken Fl.Nrn. 608 und 617/3 jeweils der Gemarkung E* … mit einem Gesamttierbestand von 144.600 Masthähnchenplätzen. Weiter wurde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung angeordnet.

Genehmigungsgegenstand sind in Bezug auf die Ställe MHS 2 und MHS 3 eine Erweiterung des Tierbestands von bisher insgesamt 40.000 auf künftig 43.600 Tierplätze und lüftungstechnische Sanierungsmaßnahmen. In den neu zu errichtenden Ställen MHS 4 und MHS 5 sind jeweils 50.500 Tierplätze vorgesehen. Hinzu kommt die Errichtung bestimmter Nebeneinrichtungen (z.B. vier Futtersilos).

Das Landratsamt erteilte weiter mit Bescheid vom 31. Januar 2018 eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG für eine erneute Erweiterung der Biogasanlage der Beigeladenen. In dieser Genehmigung wird unter Nr. 2.1. „Anlagenkenndaten (nachrichtlich auch für die bereits genehmigte Bestandslage)“ u.a. ausgeführt:

„Einsatzstoffmenge: 14.710 t/Jahr (entspricht 40,30 t/Tag)

Einsatzstoffe: Festmist (aus fremder Tierhaltung), Hühnermist (aus eigener Tierhaltung), nachwachsende Rohstoffe (eigene und fremde NaWaRo)“.

In einem Datenblatt mit dem „Plan-Stand“ 9. März 2017, das mit einem Genehmigungsvermerk des Landratsamtes versehen ist, werden die Einsatzstoffe mit einer Gesamtmenge von 14.710 t/Jahr nach jeweiligen Quellen und Mengen aufgeschlüsselt. „Gülle (Hähnchen- und Putenmist)“ und verschiedene pflanzliche Stoffe werden unter dem Stichwort „Eigenprod.“ aufgeführt. Weiter wird der Zukauf von Rindermist genannt. Eine Spalte für sonstige „fremde“ Einsatzstoffe enthält keine Einträge.

Der Antragsteller, eine gemäß § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung, erhob Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid vom 10. Juli 2017 (Az. M 19 K 17.3738) und beantragte die Wiederherstellung von deren aufschiebender Wirkung.

Mit Beschluss vom 23. März 2018 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München diesen Eilantrag nach § 80 Abs. 5, § 80 a Abs. 3 VwGO ab.

In den Beschlussgründen wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei summarischer Prüfung werde der Antragsteller nicht verlangen können, dass die Genehmigung wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben oder wegen der Notwendigkeit eines ergänzenden Verfahrens nach § 4 Abs. 1b UmwRG die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wiederhergestellt würde. Zudem genüge das Vorhaben der Beigeladenen den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB. Die Beigeladenen verfügten für einen ausreichend langen Zeitraum über genügend dem Betrieb zurechenbare Fläche, um Landwirtschaft in der Form der Tierhaltung im genehmigten Umfang zu betreiben. Die benötigte Gesamtfläche für die Erzeugung einer Futtermenge für 7,5 Mastzyklen pro Jahr betrage rund 203 ha. Die Beigeladenen verfügten mit ausreichender Wahrscheinlichkeit für eine zu erwartende 30-jährige Nutzung der Masthähnchenanlage über eine Futterfläche von jedenfalls 203 ha. Zwar ergebe sich zunächst bei einer typisierten Betrachtung, die sodann durch eine Einzelfallbetrachtung modifiziert würde, ein Defizit der dem Betrieb der Beigeladenen dauerhaft zur Verfügung stehenden Fläche gegenüber der erforderlichen Fläche. Letztlich aber rechtfertige eine Gesamtbetrachtung der seit 2009 bestehenden Verträge die Annahme, dass der Betrieb über ausreichend Flächen verfüge. Derzeit sei nicht gesichert, dass auf den dem Betrieb dauerhaft zur Verfügung stehenden Flächen erstens tatsächlich geeignete Futterpflanzen angebaut würden, die zweitens sodann in einen zumindest potentiellen „Futtermittelkreislauf“ gegeben anstatt in einer Biogasanlage verwertet würden. Nach Mitteilung der Beigeladenen hätten diese im Jahr 2017 68% der Ernte als Substrat für eine Biogasanlage verwendet; damit hätten die angebauten Futterpflanzen als Energiepflanzen Verwendung gefunden. Dieser Fehler könne durch eine Entscheidungsergänzung nach § 7 Abs. 5 UmwRG geheilt werden, zu der der Antragsgegner und die Beigeladenen ihre Bereitschaft bereits erklärt hätten. Es sei möglich, die fehlende Verpflichtung zum Futteranbau und zur Futterverwendung durch eine nachträgliche Nebenbestimmung nachzuholen. Die öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 7 BauGB stünden dem privilegierten Vorhaben nach summarischer Prüfung nicht entgegen. Im Hinblick auf immissionsschutz-, naturschutz- und wasserrechtliche Rügen des Antragstellers seien bei summarischer Prüfung derzeit die Erfolgsaussichten nicht überschaubar; es sei auch nicht absehbar, ob dem privilegierten Vorhaben öffentliche Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 3 und 5 BauGB entgegenstünden. Das Gericht könne sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht die notwendige Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der der Genehmigung zu Grunde liegenden Hypothesen, Methodik und Ergebnisse sowie ihrer Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung verschaffen. Die von der Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten sowie die vom Antragsteller vorgelegten Gutachten könnten nicht ohne ausführliche mündliche Verhandlung mit detaillierter Beweiserhebung durch Augenschein und Anhörung von Sachverständigen aller Parteien nachvollzogen und beurteilt werden. Die vom Antragsteller vorgelegten Untersuchungen würden berechtigte Fragen an die im Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten aufwerfen, die sich im summarischen Verfahren nicht beantworten lassen würden. Vor dem Hintergrund, dass die streitgegenständliche Genehmigung – soweit die Erfolgsaussichten derzeit absehbar seien – schon jetzt oder jedenfalls nach Ergänzung als rechtmäßig anzusehen und die Erfolgsaussichten im Übrigen offen seien, sei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Diese falle zulasten des Antragstellers und zu Gunsten der Beigeladenen aus. Ihr Vollzugsinteresse überwiege das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Der Antragsteller hat Beschwerde eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. März 2018 (M 19 SN 17.4631) die aufschiebende Wirkung der Klage vom 10. August 2017 gegen die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung vom 10. Juli 2017 (Az.: 40/824/0/7.1.3.1/GE) für die Änderung einer Hähnchenmastanlage mit einem Gesamttierbestand von 144.600 Masthähnchenplätzen nebst Nebeneinrichtungen in der Gemarkung E* … wiederherzustellen.

Die vom Verwaltungsgericht geforderte Auflage (Einsatz der eigenproduzierten Futterpflanzen als Futtermittel im eigenen Betrieb oder Verkauf als solche) sei nicht geeignet, die Flächenverfügbarkeit für die streitgegenständliche Tierhaltung zu gewährleisten. Die Zunahme von Pachtflächen seit 2009 gehe auf den Betrieb der 2007 genehmigten Biogasanlage zurück. Ein Verbot des Einsatzes der Futtermittel in der Biogasanlage hätte insbesondere aus betriebswirtschaftlichen Gründen einen erheblichen und nachhaltigen Einfluss auf die über den Prognosezeitraum von 30 Jahren zu erwartende Pachtflächenentwicklung. Die Verwendung von Einsatzstoffen von Drittanbietern in der Biogasanlage müsste in einem immissionsschutzrechtlichen Anzeige- oder Genehmigungsverfahren geprüft werden. Derzeit sei ein Rechtsbehelf gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ungeachtet einer Heilungsmöglichkeit begründet, was auch im Eilverfahren berücksichtigt werden müsse. Eine Entscheidungsergänzung gemäß § 7 Abs. 5 UmwRG sei im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht vorgesehen. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich. Nicht zu beanstanden sei der „Prognosemaßstab“ des Verwaltungsgerichts mit einem Prognosezeitraum von 30 Jahren mit strengen Anforderungen an die Flächenverfügbarkeit im vorliegenden Einzelfall. Hinzu komme die Wertung des Gesetzgebers bei § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, wonach nur gewerbliche Hähnchenmastanlagen mit weniger als 30.000 Tierplätzen privilegiert zulässig sein sollten. Die vom Verwaltungsgericht getroffene Annahme einer dauerhaften Sicherung von Flächen für 30 Jahre bereits bei 10-jähriger Pachtvertragslaufzeit sei fraglich. Allenfalls sei von einer dauerhaften Fläche von 93 ha (mit Hopfenflächen) bzw. 87 ha (ohne Hopfenflächen) auszugehen. Eine Pachtlaufzeit von mindestens 10 Jahren in der Vergangenheit und mindestens zweimaliger Verlängerung biete keine Gewähr, dass die Flächen künftig für 10 oder gar 30 Jahre zur Verfügung stünden. Gleiches gelte dann, wenn die letzte Vertragsverlängerung deutlich kürzer ausfalle als der Durchschnitt der Laufzeiten früherer Verträge. Die Berücksichtigung von Flächen wegen ihrer „Nähe“ zu den Prognosekriterien sei nicht nachvollziehbar; in den betreffenden Fällen bestünden die Verträge erst sei einem kürzeren Zeitraum (7 ¾ bis 8 ¾ Jahre), z.T. sei auch die Laufzeit bei letztmaliger Verlängerung kürzer. Die „Historie“ des Betriebs sei nur von 2009 bis 2017 betrachtet worden. Hopfenanbauflächen dürften nicht berücksichtigt werden. Ein Defizit der errechneten Flächen gegenüber dem Flächenbedarf könne nicht unter Hinweis auf die Historie des Betriebs überbrückt werden, weil eine aussagekräftige, stimmige Datengrundlage fehle. Auch seien eine erhebliche Schwankungsbreite und ein durch den Betrieb der Biogasanlage verursachter Flächenanstieg festzustellen. Für die zuletzt genehmigte Anlagengröße der Biogasanlage sei eine Fläche mit dem Anbau nachwachsender Rohstoffe von ca. 330 ha erforderlich. Der Flächenbedarf dürfte deutlich höher als bei 203 ha liegen, da der Sojaanteil als zweitgrößter Futterbestandteil und Lagerungsverluste zu berücksichtigen seien. Auch dürfe die Verlustrate bei Tieren insoweit nicht berücksichtigt werden. Die Bewertung der Frage, wer bis zur Entscheidung in der Hauptsache das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen müsse, bestimme sich nach dem einschlägigen materiellen Recht. In Bezug auf die Rüge der fehlenden Sicherstellung der Betreiberpflichten aus § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG sei auf den Maßstab nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG abzustellen. Erhebliche Zweifel an der Sicherstellung der Betreiberpflichten, wie sie hier gegeben seien, würden zu Lasten des Betreibers gehen. Auch bei Annahme offener Erfolgsaussichten müsse dem altruistisch verfolgten Aussetzungsinteresse des Antragstellers Vorrang vor den rein wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen eingeräumt werden. Zu berücksichtigen seien bei einer Abwägung auch die Belastung für Anwohner und irreparable Schäden.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Möglichkeit, einen möglichen Fehler in Bezug auf Fragen der landwirtschaftlichen Privilegierung durch eine Ergänzung des streitgegenständlichen Bescheids zu beheben, werde auf die Stellungnahme des Landratsamts vom 19. Juni 2018 und die bereits im Entwurf vorliegende Bescheidsergänzung verwiesen. Eine solche Möglichkeit lasse § 7 Abs. 5 UmwRG ausdrücklich zu. Erfasst davon würden auch immissionsschutzrechtliche Genehmigungen. Es bedürfe aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keiner Bescheidsergänzung in Bezug auf die Frage der Futtermittelverwendung. Selbst wenn ein Verstoß gegen § 201 BauGB vorläge, könnte der Rechtsbehelf aus diesem Grund nicht begründet sein. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG seien Rechtsbehelfe nach § 2 Abs. 1 UmwRG begründet, soweit die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG gegen Rechtsvorschriften verstoße, die für diese Entscheidung von Bedeutung seien und der Verstoß Belange berühre, die zu den Zielen gehörten, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördere. Dies sei bei der Frage, ob eine Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB vorliege, nicht der Fall. Es handele sich nicht um Bestimmungen, die den Antragsteller in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührten. Unabhängig davon sei eine Bestimmung in Bezug auf die Futtermittelverwendung auch gar nicht erforderlich und widerspräche im Übrigen § 201 BauGB. Diese Vorschrift stelle klar, dass es nicht notwendig sei, das selbst erzeugte Futter in dem Betrieb zu verwenden. Es genüge, wenn es im erforderlichen Umfang auf den Betriebsflächen erzeugt werden könne. Das AELF P* … … … habe in seiner Stellungnahme vom 10. März 2016 eine notwendige Fläche von 184 ha errechnet. Das Verwaltungsgericht komme zum Ergebnis, dass Flächen von rund 203 ha erforderlich seien. Die eigene Futtergrundlage im Sinne von § 201 BauGB sei damit in jedem Fall vorhanden, denn die Beigeladenen verfügten nach der vorgelegten Flächentabelle vom 20. November 2017 über Pachtflächen von 307 ha und Eigentumsflächen von 40 ha. Dieser Tatsache trete der Antragsteller auch nicht entgegen, er ziehe nur andere Schlussfolgerungen und verwechsle die Anforderungen des § 201 BauGB mit denen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Fragen der Biogasanlage würden nicht den Streitgegenstand betreffen. Es stehe den Beigeladenen auch frei, in welchem Umfang sie die Biogasanlage im Rahmen der genehmigten Leistung betreiben würden. Richtigerweise sei das Verhältnis von Pacht- und Eigentumsflächen im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu prüfen, denn § 201 BauGB betreffe nicht das Verhältnis von Eigentumszu Pachtflächen. Auch wenn die Beigeladenen im Verhältnis ihrer insgesamt bewirtschafteten Flächen über relativ geringe Eigenflächen verfügten, führten sie ihren Betrieb bislang seit Jahren beständig. Die zur Verfügung stehenden Flächen seien in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Bei Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls liege bereits ein auf Dauer gedachter lebensfähiger Betrieb vor, der erweitert werde und auch im Rahmen der Erweiterung genauso lebensfähig sei. Der komplizierten Berechnungen des Verwaltungsgerichts bedürfe es nicht. Auch in Bezug auf Vorschriften des Tierschutzes handele es sich um keine Bestimmungen, die den Antragsteller in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührten. Zu Fragen des Tierschutzes, des Immissionsschutzes, des gesetzlichen Biotopschutzes und der Wasserrahmenrichtlinie werde auf die Stellungnahme des Landratsamtes vom 19. Juni 2018 sowie zu den genannten Einzelthemen auf eine Stellungnahme des Veterinäramtes vom 12. Juni 2018, zwei immissionsschutzfachliche Stellungnahmen vom 12. Juni 2018 sowie vom 26. Juli 2018 und zwei Stellungnahme des Naturschutzes vom 12. Juni 2018 sowie vom 23. Juli 2018 verwiesen. Die gerügten Mängel in Bezug auf die Futtermittelverwendung und Flächenausstattung lägen nicht vor. Der Eintritt der vom Antragsteller geltend gemachten Beeinträchtigungen in Gestalt von schädlichen Umwelteinwirkungen seien bereits nicht substantiiert dargelegt worden. Der Antrag des Antragstellers hätte auch aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt werden können.

Die Beigeladenen beantragen gleichfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe zutreffend angenommen, dass tier- und brandschutzrechtliche Vorschriften nicht von dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Antragstellers umfasst seien, sodass er sich nicht mit Erfolg auf eine vermeintliche Verletzung solcher Vorschriften stützen könne. Ungeachtet dessen stehe das Vorhaben der Beigeladenen aber auch im Einklang mit den tier- und brandschutzrechtlichen Vorschriften. Auch die vom erstinstanzlichen Gericht eingehend geprüfte und bejahte bauplanungsrechtliche Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 201 BauGB liege vor. Zunächst sei die vom Verwaltungsgericht getroffene Annahme nicht zu beanstanden, dass eine nachträgliche Nebenbestimmung rechtlich zu berücksichtigen sei, obwohl sie eine nachträgliche Änderung der Genehmigung darstelle. Es sei nicht zu beanstanden, wenn im Eilverfahren zu Grunde gelegt werde, dass eine entsprechende Ergänzung stattfinden könne. Nachträgliche Änderungen seien zugunsten des Antragsgegners bzw. der Beigeladenen zu berücksichtigen, wenn diese zu einem nachträglichen Wegfall einer etwaigen Rechtswidrigkeit führten. Auch die vom Verwaltungsgericht sorgfältig begründete Annahme, dass die Beigeladenen mit ausreichender Wahrscheinlichkeit für die zu erwartende Nutzungsdauer der genehmigten Masthähnchenanlage über eine ausreichende Futterfläche verfügten, sei nicht zu beanstanden und vom Antragsteller nicht in überzeugender Weise angegriffen worden. Zunächst bestreite der Antragsteller selbst nicht, dass die Beigeladenen über die entsprechenden Flächen verfügten. Die dann gemachten Ausführungen im Hinblick auf den bisherigen Einsatz der angebauten Futtermittel in der benachbarten Biogasanlage seien im Ergebnis ohne Belang. Künftig sei eine entsprechende Verwendung der angebauten Futtermittel nicht mehr rechtlich erforderlich und könne im Rahmen einer entsprechenden Nebenbestimmung im hiesigen Verfahren außerdem ausgeschlossen werden. Ungeachtet dessen sei eine entsprechende Abgabe in den „Futterkreislauf“ rechtlich nicht zwingend. Die Ausführungen des Antragstellers zur Novellierung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB würden nichts zur Sache tun, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben um ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben handele. Landwirtschaftliche Tierhaltungsanlagen hätten insoweit durch die Novellierung des BauGB im Jahr 2013 keinerlei Einschränkung erfahren. Auch eine vom Antragsteller vermutete fehlerhafte Anwendung der Prognosekriterien sei nicht zu erkennen. Insoweit habe das Verwaltungsgericht zutreffend auf eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls abgestellt. Anhand von schematischen oder abstrakten Rechnungsformeln könne die Einordnung als landwirtschaftlicher Betrieb nicht vorgenommen werden. Der Antragsteller unternehme lediglich den Versuch, die substantiierten Ausführungen des Antragsgegners und der Beigeladenen durch eine schematische Anwendung nicht festgeschriebener Kriterien aufzuweichen. Insbesondere der Vortrag des Antragstellers im Hinblick auf die „Historie des Betriebs“ und die vom Verwaltungsgericht festgestellte besondere Nachhaltigkeit sei nicht nachzuvollziehen. Die von ihm behaupteten „erheblichen Schwankungen“ seien in der Betriebshistorie nicht ersichtlich. Dies gelte insbesondere für die vom Antragsteller hergestellten Zusammenhänge mit der Biogasanlage. Das Verwaltungsgericht sei entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zum Ergebnis gekommen, dass vorliegend ernstliche Zweifel an der zu Grunde gelegten Immissionsprognose und damit an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung bestünden. Es habe insoweit vielmehr ausgeführt, dass die Bewertung des diesbezüglichen Vortrages einer mündlichen Verhandlung bedürfe und daher im Rahmen des Eilverfahrens zunächst als offen bewertet würde. Die Kritik des Antragstellers an vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen könne die der angefochtenen Genehmigung zu Grunde liegenden immissionsfachlichen Prognosen nicht als fehlerhaft erscheinen lassen. Es sei die Immissionsprognose eines renommierten Gutachterbüros vorgelegt worden, die sowohl von dem Beklagten, als auch von dem von ihm beauftragten Gutachter intensiv geprüft und bestätigt worden sei. Im Hinblick auf den Biotopschutz und die Geruchsimmissionen führten die Sanierung der vorhandenen Ställe und die Errichtung der neuen Ställe mit Abluftreinigung zu einer erheblichen Verbesserung der Immissionssituation. Die bisherige Abluftführung in den bestehenden Ställen MHS 2 und MHS 3 sei in einer Art und Weise ertüchtigt worden, die nunmehr deutlich über den heute geltenden Stand der Technik hinausgehe; die neu errichteten Ställe MHS 4 und MHS 5 seien mit modernster Abluftreinigungstechnik ausgestattet. Schließlich vermöge der Antragsteller auch mit seinem Vortrag zu etwaigen Verstößen gegen die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu erschüttern. Es sei zunächst nicht verständlich, warum der Antragsteller meine, dass es sich insoweit um Rechtsfragen handeln solle, deren Beantwortung in einem Eilverfahren möglich sein solle. Ungeachtet dessen führten aber auch die Ausführungen des Antragstellers in der Sache nicht weiter. Die zur Frage der Interessenabwägung vom Antragsteller angeführten „drohenden Gesundheitsgefahren“ und „schädlichen Umwelteinwirkungen“ seien in keiner Weise zu erkennen. Weder die von ihm befürchteten Geruchsimmissionen, noch etwaige Belastungen durch Bioaerosole oder Stickstoff würden entsprechende Gesundheitsgefahren auslösen können. Auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gewichtung der Interessen der Beigeladenen sei nicht zu beanstanden. Das Gericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die finanziellen Belastungen hier deutlich über den vom Antragsteller angeführten Normalfall hinausgehen würden. Der Antragsteller verkenne, dass sein Interesse auf Aussetzung der Genehmigung zunächst gleichrangig dem Interesse der Beigeladenen am Vollzug der Genehmigung gegenüber stehe. In der Sache habe der Antragsteller keine Aspekte vorgetragen, die die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung infrage stellen würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Aus den innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Diese Entscheidung ist dahingehend abzuändern, dass die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. Juli 2017 erhobene Anfechtungsklage wiederherzustellen ist.

1. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand offen.

a) Es ist derzeit fraglich, ob es sich bei der streitgegenständlichen Erweiterung der Tierhaltung der Beigeladenen um ein bauplanungsrechtlich privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handelt. Als nichtprivilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB wäre es voraussichtlich bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigen würde.

Der Antragsteller kann gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG eine fehlende bauplanungsrechtliche Privilegierung des Vorhabens der Beigeladenen rügen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen und näher begründet hat (Beschlussabdruck S. 16 f.); hierauf wird Bezug genommen.

Beim bestehenden Betrieb der Beigeladenen handelt es sich nach der - vom Antragsteller nicht in Frage gestellten - Bewertung im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in einem Urteil vom 14.07.2011 - 14 B 09.2291 – (juris Rn. 35 bis 37) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass „ein Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB […] ein nachhaltiges, ernsthaftes, auf Dauer angelegtes und lebensfähiges Unternehmen mit einer gewissen Organisation“ ist. Zur Beurteilung der Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit kommt es auf „eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls“ an. „Dabei haben der mehr oder minder dauernd gesicherte Zugriff auf die nutzbare Fläche, die in landwirtschaftlicher Weise Gegenstand der unmittelbaren Bodenertragsnutzung sein soll, und die Wirtschaftlichkeit (Rentabilität) der Betätigung eine gewichtige Bedeutung für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit und der Beständigkeit des Vorhabens […]. Anhand von schematischen oder abstrakten Berechnungsformeln kann die Einordnung als landwirtschaftlicher Betrieb nicht vorgenommen werden […]. Deshalb haben auch die Laufzeiten der Pachtverträge lediglich Indizwirkung.“ Von den mit der Pacht zusammenhängenden Ungewissheiten kann etwa abgesehen werden, wenn Gegenstand eines Pachtvertrags ein bereits bestehender landwirtschaftlicher (Nebenerwerbs) Betrieb ist oder wenn andere Besonderheiten vorliegen, die ausnahmsweise für die Dauerhaftigkeit des Betriebs sprechen (vgl. VGH BW, U.v. 15.12.2010 - 8 S 2517/09 – juris Rn. 21 m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht hat hier in Einklang mit diesen Maßstäben geprüft, ob eine Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs der Beigeladenen gegeben ist, und diese Frage bejaht (Beschlussabdruck S. 26 f.). Es hat insoweit maßgeblich darauf abgestellt, dass der Betrieb seit mehreren Jahrzehnten besteht und der Sohn der Beigeladenen – offensichtlich als möglicher Betriebsnachfolger – eingebunden ist. Angesichts der nicht unerheblichen Eigentumsflächen des Betriebs bestehe auch unter Berücksichtigung der „hohen Pachtquote“ kein Zweifel an der notwendigen Dauerhaftigkeit des Unternehmens. Der Antragsteller hat diese Bewertung nicht in Zweifel gezogen.

Es ist jedoch derzeit offen, ob das streitgegenständliche Vorhaben zur Erweiterung der Tierhaltung einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient.

aa) Es ist zweifelhaft, ob der landwirtschaftliche Betrieb der Beigeladenen über eine ausreichende Futtergrundlage verfügt.

Gemäß § 201 BauGB ist Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes u.a. eine Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Nur unter dieser Bedingung dient das streitgegenständliche Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung. Ist diese Voraussetzung dagegen nicht erfüllt, so fehlt es am erforderlichen Bezug der Tierhaltungsanlage zur unmittelbaren Bodennutzung im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs. Bei den betreffenden landwirtschaftlich genutzten Flächen kann es sich sowohl um Grundstücksflächen im Eigentum des Betriebsinhabers handeln, wie auch um solche Flächen, die im Eigentum Dritter stehen und deren Nutzung durch den Betrieb z.B. auf Grundlage eines Pachtvertrags erfolgt. Ist die „überwiegend eigene Futtergrundlage“ nur bei Hinzurechnung von bestimmten Pachtflächen gegeben, müssen diese Pachtflächen zum landwirtschaftlichen Betrieb, dem die landwirtschaftliche Tierhaltungsanlage dienen soll, gehören und die dazu erforderlichen Voraussetzungen einer sicheren Zuordnung erfüllen. Die Dauerhaftigkeit der Zuordnung der Eigentumsflächen und der Pachtflächen zu dem landwirtschaftlichen Betrieb muss grundsätzlich der voraussichtlichen Nutzungsdauer der betreffenden Stallgebäude entsprechen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 36). Die Sicherstellung eines dauerhaften Zugriffs auf benötigte Flächen kann angenommen werden, wenn langfristige Pachtverhältnisse vorliegen (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2012 – 4 C 9/11 – Rn. 10).

Das Verwaltungsgericht hat hier angenommen (vgl. Beschlussabdruck S. 36), dass die streitgegenständlichen Stallgebäude eine voraussichtliche Nutzungsdauer von 30 Jahren aufweisen und für diese Zeitspanne die für den Futtermittelbedarf benötigten Flächen zur Verfügung stehen müssen. Es ist weiter davon ausgegangen, dass Pachtverträge, deren jeweilige Laufzeit zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses noch rund 10 Jahre beträgt, eine entsprechend langfristige Sicherung der benötigten Flächen erlauben. Der Antragsteller hat insoweit eingewandt, es sei von einer Mindestvertragslaufzeit von 18 Jahren, hilfsweise wenigstens von 12 Jahren auszugehen. Dagegen könnte wiederum sprechen, dass Verträge mit einer Laufzeit von 18 Jahren angesichts der aktuellen Pachtmarktsituation nicht mehr abgeschlossen werden, wie das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) in einem Schreiben vom 13. Dezember 2016 an den Antragsteller ausgeführt hat. Eine Vertragsdauer von 9 Jahren werde nach der „neuen“ Gemeinsamen Bekanntmachung zum Bauen in der Landwirtschaft als völlig ausreichend angesehen (Bl. 1288 der Behördenakte). Dieser Hinweis bezieht sich auf die Bekanntmachung vom 20. Dezember 2016 zum „Bauen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe“ (AllMBl 2017, 5). Dort wird u.a. ausgeführt (Nr. 2.4.1, S. 16), dass bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit der Betriebsführung eines landwirtschaftlichen Betriebs auch Pachtland aufgrund von Pachtverträgen (oder gleichwertigen Rechtsverhältnissen) einzubeziehen ist, die dem Betrieb verlässlich und langfristig – bei Neugründungen von Nebenerwerbsbetrieben mindestens 12 Jahre – zur Verfügung stehen.

Die Frage, ob bereits bei einer Vertragslaufzeit von 9 oder 10 Jahren eine langfristige Sicherung der Pachtflächen angenommen werden kann, ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass Pachtverträge mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren eine Fläche von 54 ha betreffen; zuzüglich der ca. 40 ha Fläche im Eigentum der Beigeladenen reicht diese Fläche insgesamt nicht aus, um den Gesamtflächenbedarf von rd. 203 ha für das streitgegenständliche Vorhaben zu decken. Das AELF P* … … … hat zwar hinsichtlich der Betriebsflächen der Beigeladenen angegeben (vgl. Stellungnahme vom 27.6.2016 unter I.), dass bei ca. 178 ha schriftliche „Pachtverhältnisse“ und bei ca. 19 ha „mündliche Pachtverhältnisse“ mit einer „Pachtdauer von jeweils 9 Jahren bis über 20 Jahren“ bestehen; zusammen mit den Eigentumsflächen der Beigeladene von ca. 40 ha würde damit der Gesamtflächenbedarf für das streitgegenständliche Vorhaben abgedeckt (189 ha nach Angaben des AELF, 203 ha nach Berechnung des Verwaltungsgerichts). Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, ob die Dauer des jeweiligen „Pachtverhältnisses“ in diesem Sinn gleichbedeutend sein soll mit der Laufzeit des Pachtvertrags. Die Berechnungen des Verwaltungsgerichts deuten darauf hin, dass das AELF zur Berechnung einer „Pachtdauer“ auf die addierte Gesamtlaufzeit aller Pachtverträge abgestellt haben könnte, die jeweils bezüglich einer Pachtfläche abgeschlossen wurden.

Es ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand offen, inwieweit auch Pachtverträge mit kürzerer Restlaufzeit als 9 oder 10 Jahre einer langfristigen Sicherung dienen können. Das Verwaltungsgericht nimmt eine solche langfristige Sicherung an, wenn die betreffenden Pachtverträge in der Vergangenheit mindestens zweimal verlängert wurden, das jeweilige Pachtverhältnis insgesamt mindestens seit 2007 läuft und bei der letzten Vertragsverlängerung keine erhebliche Laufzeitverkürzung vereinbart wurde (vgl. Beschlussabdruck S. 37, 2. Absatz i.V.m. S. 40, 1. Absatz). Gleiches soll gelten, wenn die betreffenden Pachtverträge eine „Nähe“ zu den „Prognosekriterien“ aufweisen (Beschlussabdruck S. 40, 2. Absatz). Der Antragsteller hat gerügt (Schriftsatz vom 24.05.2018, S. 19 unten bis S. 20 oben und S. 21 f.), dass Verträge, die in der Vergangenheit nicht zehn Jahre bestanden hätten und zudem lediglich kurze Laufzeiten aufweisen würden, keine verlässliche Grundlage für diese Abschätzung bieten würden. Da der Flächenzuwachs in den Jahren von 2006 bis 2009 von ca. 110 ha dem bevorstehenden und erweiterten Betrieb der Biogasanlage geschuldet gewesen sei, stelle sich dieser Zuwachs nicht als belastbare und stetige Komponente dar. Bei einem Verzicht auf den Anbau von nachwachsenden Rohstoffen sei u.a. aufgrund der dafür höheren Pachtpreise mit einer sukzessiven Abnahme des Flächenpools zu rechnen (Schriftsatz vom 24.05.2018, S. 23).

Es ist zunächst nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass von in der Vergangenheit erfolgten Vertragsverlängerungen zuverlässig auf langfristige Pachtverhältnisse in der Zukunft geschlossen werden kann. Denn gerade durch Verlängerungen mit nur kurzen Laufzeiten zeigen die Vertragspartner, dass sie sich nicht langfristig binden wollen. Zwar können bei Pachtverträgen, die nicht auf einen langen Zeitraum abgeschlossen werden, Bedenken gegen die Annahme langfristig wirkender Pachtverträge dann ausgeräumt sein, wenn diese seit einiger Zeit bestehen und nach der Verkehrsauffassung angenommen werden kann, dass sie auch weiter bestehen werden; dabei können die jeweiligen Verhältnisse von Bedeutung sein, die den Schluss erlauben, dass mit der Beendigung des jeweiligen Pachtverhältnisses nicht zu rechnen ist (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2018, § 35 Rn. 30). Anhaltspunkte für derartige Verhältnisse sind vorliegend jedoch derzeit nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht die Pachtflächenentwicklung seit 2007 betrachtet hat (Beschlussabdruck S. 37), d.h. für einen Zeitraum, der sich weitgehend mit der bisherigen Betriebsdauer der Biogasanlage deckt, in der im Jahr 2017 68% der Ernte der Beigeladenen als Einsatzstoffe verwendet wurden (vgl. Beschlussabdruck S. 41, 3. Absatz). Es ist fraglich, ob diese Pachtflächenentwicklung Rückschlüsse auf eine künftige Flächenverfügbarkeit für eine landwirtschaftliche Tierhaltung zulässt. Der Antragsgegner weist auch zutreffend darauf hin, dass grundsätzlich in der Biogasanlage künftig keine nachwachsenden Rohstoffe aus dem landwirtschaftlichen Betrieb als Einsatzstoffe verwendet werden müssen (vgl. hierzu unten, Nr. 1 a) bb)). Die Bereitschaft der bisherigen Verpächter zur künftigen langfristigen Verpachtung würde z.B. möglicherweise voraussetzen, dass für beide Einsatzzwecke vergleichbare Pachtpreise erzielt werden (können). Im Übrigen wäre zu klären, ob die Beigeladenen zur Finanzierung und Bewirtschaftung der Pachtflächen im bisherigen Umfang betriebswirtschaftlich in der Lage sind, obwohl sie mit hohen Finanzierungskosten für das streitgegenständliche Vorhaben belastet sind (vgl. Angaben im Bescheid vom 10.7.2017, S. 30 f.).

Gleichermaßen erscheint es als problematisch, wenn im angefochtenen Beschluss (Beschlussabdruck S. 35, 2. Absatz) im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine langfristige Sicherung der benötigten Pachtflächen deshalb angenommen wird, weil die dem Betrieb der Beigeladenen seit dem Jahr 2009 zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Flächen den Flächenbedarf für das streitgegenständliche Vorhaben von ca. 203 ha stets abgedeckt hätten und ein deutlicher Zuwachs der Pachtflächen zu verzeichnen war. Es ist wiederum fraglich, ob davon auszugehen ist, dass solche Pachtflächen für die Zwecke einer landwirtschaftlichen Tierhaltung in betriebswirtschaftlich tragfähiger Weise und in der erforderlichen Größenordnung gepachtet werden können, wie dies zumindest im Zeitraum von 2009 bis 2017 – unter den damaligen Marktbedingungen – zur Gewinnung von Einsatzstoffen für eine Biogasanlage möglich war. Anhaltspunkte ergeben sich insoweit auch nicht aus den bislang vorliegenden Stellungnahmen des AELF P* … … …

bb) Im Übrigen bestehen Zweifel daran, ob das für die streitgegenständliche Erweiterung der Tierhaltung benötigte Futter im Sinne des § 201 BauGB überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden „kann“, weil derzeit ein erheblicher Teil der produzierten Futterpflanzen als Einsatzstoffe für die Biogasanlage auf den Grundstücken Fl.Nrn. 602 und 609 der Gemarkung E* … dient.

Dem Antragsgegner ist zuzugeben, dass es nach der sogenannten abstrakten Betrachtungsweise genügt, dass die entsprechenden Futtermittel auf den genannten Flächen erzeugt werden können; auf den tatsächlichen Einsatz der Futterpflanzen als Futter im eigenen Betrieb kommt es dagegen nicht an. Es kann dahinstehen, ob die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, wonach § 201 BauGB die Verwendung der Pflanzenstoffe jedenfalls als Futter erfordert, im Gegensatz z.B. zu einer Verwendung als Einsatzstoffe in einer Biogasanlage wie im vorliegenden Fall. Diese Meinung wird auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG NRW, B.v. 27.2.2018 – 10 A 62/17 – juris Rn. 5) und in der Literatur (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2018, § 201 Rn. 17) vertreten. Jedenfalls „kann“ das benötigte Futter nicht im Sinne von § 201 BauGB erzeugt werden, wenn für die Produktion auf den betreffenden Flächen nach dem Betriebskonzept bereits eine anderweitige langfristige Zweckbestimmung vorliegt. In einem solchen Fall muss der Betreiber nachvollziehbar aufzeigen, dass diese Zweckbestimmung bis zu einer Inbetriebnahme der geplanten Tierhaltung dahingehend geändert werden könnte, dass die Produktion als Tierfutter in dieser Tierhaltung verwendet werden kann. Es dürfte insoweit nicht – wie der Antragsgegner meint - ausreichend sein, dass eine Verwendung als Futtermittel in dem hypothetischen Fall möglich würde, dass die Biogasanlage stillgelegt würde. Durch die Betriebseinstellung der Biogasanlage könnten zwar die Pflanzenstoffe, die dort nicht mehr als Einsatzstoffe benötigt werden, als Futtergrundlage dienen. Solange jedoch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Biogasanlage wirksam ist, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dort benötigte Einsatzstoffe gleichzeitig als Futter zur Verfügung stehen.

Nach den auf Angaben der Beigeladenen beruhenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurden im Jahr 2017 68% der Ernte der Beigeladenen als Einsatzstoffe in der Biogasanlage verwendet (vgl. Beschlussabdruck S. 41, 3. Absatz). Gemäß dem Datenblatt vom 9. März 2017, das Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für die Biogasanlage vom 31. Januar 2018 ist, sollen in dieser insgesamt 14.055 t pflanzliche Einsatzstoffe und 430 t Gülle jeweils aus „Eigenproduktion“ sowie 225 t zugekaufte Gülle verwendet werden. Zwar dürften die Beigeladenen durch den Bescheid vom 31. Januar 2018 – entgegen der Regelung in Nr. 3.2.1.2. der vorangegangenen Genehmigung vom 3. März 2009 – nicht (mehr) verpflichtet sein, in der Biogasanlage nur sogenannte nachwachsende Rohstoffe (abgekürzt als „NawaRo“ bezeichnet) aus „Eigenproduktion“ einzusetzen. Zum einen sind in Nr. 2.1. der Genehmigung vom 31. Januar 2018 als Einsatzstoffe „nachwachsende Rohstoffe (eigene und fremde NaWaRo)“ vorgesehen. Zum anderen ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand unklar, auf welcher Rechtsgrundlage eine Beschränkung auf solche Einsatzstoffe, die im landwirtschaftlichen Betrieb der Beigeladenen erzeugt wurden, gestützt werden könnte. Eine solche Genehmigungslage würde jedoch nichts daran ändern, dass nach dem derzeitigen Betriebskonzept ein Anteil von 68% der Pflanzenproduktion der Beigeladenen als Einsatzstoffe für die Biogasanlage benötigt wird. Hinsichtlich der künftigen Planung zu den Einsatzstoffen der Biogasanlage wird in den Antragsunterlagen zur streitgegenständlichen Biogasanlage lediglich ausgeführt (vgl. immissionsschutzrechtliches Gutachten vom 31.8.2015, S. 31), dass „durch die zu erwartende Geflügelmistmenge nach Realisierung der Ställe MH 4 und MH 5 eher eine Reduzierung des Nawaro-Anteils zu erwarten“ sei.

Es erscheint derzeit nicht als ausgeschlossen, dass durch ein überarbeitetes Betriebskonzept dargelegt werden kann, dass ein Betrieb der Biogasanlage auch ohne nachwachsende Rohstoffe „aus Eigenproduktion“ auf betriebswirtschaftlich tragfähige Weise möglich ist. Dies ändert jedoch nichts an der derzeitigen, in der Änderungsgenehmigung vom 31. Januar 2018 zugrunde gelegten Zweckbestimmung. Zwar wäre der Erlass einer nachträglichen Auflage zur streitgegenständlichen Genehmigung denkbar, durch welche die Beigeladenen verpflichtet werden, die tatsächlich angebauten Futterpflanzen als Futtermittel im eigenen Betrieb zu verwerten oder als solche zu veräußern. Jedoch ist es zunächst Sache des Betreibers selbst, durch ein schlüssiges Betriebskonzept darzulegen, dass die Futtergrundlage für die geplante Erweiterung der Tierhaltung im Sinne von § 201 BauGB vorhanden ist (vgl. BVerwG, B.v. 12.4.2011 – 4 B 6/11 – juris Rn. 8). Dazu gehört im vorliegenden Fall auch die konkrete und nachvollziehbare Erläuterung, inwieweit die Biogasanlage auch ohne den Einsatz der für die geplante Erweiterung der Tierhaltung benötigten Futtermittel wirtschaftlich betrieben werden kann.

Der Zusammenhang zwischen der für die streitgegenständliche Tierhaltung benötigten Futtermittel und den – nach dem derzeitigen Betriebskonzept - damit teilweise identischen Einsatzstoffen der Biogasanlage wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass vorliegend die Biogasanlage im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen nicht als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB genehmigt wurde, sondern wegen der Lage im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 30 Abs. 2 BauGB. Zwar hängt die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit der Biogasanlage nicht davon ab, inwieweit die eingesetzte Biomasse aus dem landwirtschaftlichen Betrieb der Beigeladenen stammt. Unabhängig davon ist für die Frage, ob das für die erweiterte Tierhaltung benötigte Futter im Sinne von § 201 BauGB überwiegend auf betriebseigenen Flächen erzeugt werden „kann“, von Bedeutung, inwieweit diese Möglichkeit nach dem Betriebskonzept besteht.

Auch steht dem vorbezeichneten Zusammenhang nicht entgegen, dass die Biogasanlage von einer GbR betrieben wird, der neben den Beigeladenen noch eine dritte Person angehört; bei dieser handelt es sich offensichtlich um den Betriebsnachfolger des landwirtschaftlichen Betriebs. Zum einen kommt in Betracht, dass der landwirtschaftliche Betrieb von derselben GbR betrieben wird, wenn deren Mitglieder in Bezug auf den landwirtschaftlichen Betrieb einen gemeinsamen Zweck in einer vereinbarten Weise fördern (vgl. § 705 BGB), unter Umständen auf Grundlage eines konkludenten Vertragsschlusses (vgl. hierzu Westermann in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 705 Rn. 7). Unabhängig von der Frage der möglichen gesellschaftsrechtlichen Identität ist jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang von einem Unternehmen auszugehen, zu dem sowohl die landwirtschaftlichen Betriebsteile wie auch die Biogasanlage gehören. Es spricht derzeit alles dafür, dass Ziel der Betriebsinhaber stets der wirtschaftliche Erfolg dieses Gesamtunternehmens ist. Für diese wirtschaftliche Einheit spricht z.B., dass in der Nebenbestimmung Nr. 3.2.1.2. im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 3. März 2009 von aus „dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb“ stammenden Einsatzstoffen die Rede ist. Auch im Datenblatt zur Änderungsgenehmigung vom 31.01.2018 werden entsprechend unter „Eigenproduktion“ die im landwirtschaftlichen Betrieb produzierte Gülle und Planzenstoffe aufgeführt. In der Stellungnahme des AELF vom 10. März 2016 wird im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb der Beigeladenen angesprochen, dass „zusätzlich“ eine Biogasanlage betrieben wird. Es erscheint vor diesem Hintergrund als nicht realistisch anzunehmen, dass die Beigeladenen die Belieferung der Biogasanlage mit Planzensubstrat (kurzfristig) einstellen könnten, falls ein rentabler Betrieb der Biogasanlage von diesen Einsatzstoffen abhängen würde.

cc) Eine Privilegierung der streitgegenständlichen Vorhaben zur Errichtung, Änderung, und Erweiterung von baulichen Anlagen zur Tierhaltung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist nicht gegeben, da dieses aufgrund der Tierplatzzahl einer UVP-Pflicht unterliegt (vgl. § 3 b Abs. 1 UVPG i.d.F. vom 24.2.2010 i.V.m. Nr. 7.3.1 Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG).

dd) Falls es sich bei der streitgegenständlichen Erweiterung der Tierhaltung der Beigeladen um ein nichtprivilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB handeln sollte, wäre es voraussichtlich bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigen würde. Das dann als gewerbliche Tierhaltung einzustufende Vorhaben dürfte u.a. die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), welche in diesem Bereich von landwirtschaftlicher Nutzung geprägt ist (vgl. „Kurzbeschreibung des Vorhabens“ vom 7.9.2015, S. 14). Auf die Frage, ob das Vorhaben zudem auch schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BImSchG) oder Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (u.a. Belange des Naturschutzes) beeinträchtigen würde, käme es nicht mehr entscheidungserheblich an.

ee) Eine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache bezüglich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des strittigen Vorhabens ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Vorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG. Danach führt eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften nur dann zur Aufhebung u.a. einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Das Verwaltungsgericht geht davon aus (Beschlussabdruck S. 44 f.), dass hinsichtlich einer fehlenden Verpflichtung der Beigeladenen zum Einsatz der im Betrieb produzierten Pflanzen als Futtermittel eine Fehlerbehebung durch eine Entscheidungsergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren in Betracht kommt; in der Folge wäre von einem bauplanungsrechtlich zulässigen privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auszugehen. Weiter nimmt das Verwaltungsgericht an, dass im Hauptsacheverfahren die Behörde zu einer entsprechenden Entscheidungsergänzung verpflichtet bzw. die Rechtswidrigkeit und die Nichtvollziehbarkeit der Entscheidung festgestellt würde.

Eine bloße Entscheidungsergänzung im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG dürfte hier bereits deshalb ausscheiden, weil die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des strittigen Vorhabens die Gesamtkonzeption des Vorhabens berührt (vgl. Seibert, NVwZ 2018, S. 97/99). Zum einen ist für die Beurteilung dieser Rechtsfrage insbesondere, wie oben aufgezeigt, das grundlegende Betriebskonzept der Beigeladenen von Bedeutung. Zum anderen wirkt sich die Frage der bauplanungsrechtlichen Privilegierung entscheidend auf die Beurteilung aus, ob das Vorhaben mit öffentlichen Belangen in Einklang steht (vgl. § 35 Abs. 1 bis 3 BauGB). Die im angefochtenen Beschluss (Beschlussabdruck S. 45) zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 19.5.2005 – 4 VR 2000.05 – juris Rn. 35) betrifft einen nur im Wege der Verpflichtungsklage durchsetzbaren Anspruch auf Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses im Falle einer unzureichenden Lärmvorsorge. In einem solchen Fall kann der Mangel im Wege einer Planergänzung behoben werden.

Im Übrigen bestehen offene Erfolgsaussichten hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des strittigen Vorhabens bereits auch deshalb, weil zweifelhaft ist, ob die als Futtergrundlage benötigten Pachtflächen langfristig gesichert sind (siehe oben unter aa). Insoweit käme ersichtlich keine Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren nach § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG in Betracht.

Es bedarf weiter keiner Klärung, ob die bislang fehlende Verpflichtung zur Futtermittelverwendung in einem ergänzenden Verfahren angeordnet werden könnte. Ein solches Verfahren mit dem Ergebnis einer vollziehbaren Verpflichtung der Beigeladenen ist bislang noch nicht durchgeführt worden. Würde im Falle eines erforderlichen ergänzenden Verfahrens im Hauptsacheverfahren voraussichtlich die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung festgestellt werden, so wäre zunächst im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (vgl. Seibert, NVwZ 2018, 97/103). Erst nach Abschluss des ergänzenden Verfahrens und aufgrund einer erfolgten Fehlerbehebung wäre insoweit wieder Raum für eine sofortige Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

b) Die Erfolgsaussichten sind den vom Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Bewertungen des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 46 f.) zufolge auch als offen zu bewerten, soweit es die vom Antragsteller erhobenen Rügen zur Genehmigungsfähigkeit des streitigen Vorhaben in immissionsschutz-, naturschutz- und wasserrechtlicher Hinsicht betrifft.

Im angefochtenen Beschluss wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, die vom Antragsteller vorgelegten Untersuchungen würden berechtigte Fragen an die im Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten aufwerfen, die sich im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht beantworten ließen. Zur Klärung, ob bei Verwirklichung des Vorhabens ein ausreichender Schutz von Natur und Landschaft, vor allem der angrenzenden Biotope, gewährleistet sei, seien nach Klärung des anzulegenden Maßstabs die der Genehmigung zugrunde liegenden immissionsschutzfachlichen Überlegungen zu überprüfen und nach Feststellung der Betreiberpflichten die Auswirklungen des Vorhabens auf Menschen sowie Flora und Fauna durch Bioaerosole zu untersuchen.

Der Antragsteller legt nicht konkret dar, weshalb die Annahme offener Erfolgsaussichten unzutreffend sein sollte. Er macht lediglich geltend, dass erhebliche Zweifel an der Erfüllung der Betreiberpflichten aus § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG bestünden und im Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt gewesen seien; dies alleine rechtfertige bereits die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers (vgl. hierzu unter Nr. 2.).

Daraus ergibt sich kein Argument gegen die Annahme offener Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist im Klageverfahren von Amts wegen aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO), wie das Verwaltungsgericht näher erläutert hat. Der Antragsteller hat nicht dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, weshalb davon auszugehen wäre, dass dieser Sachverhalt nicht aufklärbar sein sollte und es deshalb für eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (§ 2 Abs. 4 BImSchG) auf eine Beweislastregel in Bezug auf nicht aufklärbare Zweifel in Bezug auf die Genehmigungsfähigkeit ankommen sollte.

c) Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller im Hinblick auf § 2 Abs. 4 UmwRG geltend machen kann, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 10. Juli 2017 sei deshalb rechtswidrig, weil die geplante Erweiterung der Tierhaltung der Beigeladenen gegen tierschutz- und brandschutzrechtliche Vorschriften verstoße, und ob ggf. ein solcher Verstoß vorliegt.

2. Eine Interessenabwägung ergibt, dass vorliegend dem vom Antragsteller geltend gemachten Aussetzungsinteresse Vorrang vor dem Interesse der Beigeladenen an einem Sofortvollzug der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zukommt. Dafür spricht insbesondere, dass nach derzeitigem Sach- und Streitstand offen ist, ob das Vorhaben der Beigeladenen bauplanungsrechtlich zulässig ist. Mit der streitgegenständlichen, möglicherweise bauplanungsrechtlich unzulässigen Neuerrichtung bzw. Erweiterung und Nutzung von Tierhaltungsanlagen würden Tatsachen geschaffen, die im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse, den Außenbereich grundsätzlich freizuhalten, zu vermeiden sind. Dies gilt gerade auch im Hinblick darauf, dass das streitgegenständliche Vorhaben mit mehreren Tausend Quadratmetern überbauter Fläche den Außenbereich außergewöhnlich belastet, worauf im angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen wird (Beschlussabdruck S. 36). Das Interesse der Beigeladenen, eine verzögerte Inbetriebnahme der Anlagen mit erheblichen Mehrkosten zu vermeiden, muss demgegenüber zurücktreten.

Es kommt bei dieser Interessenabwägung nicht entscheidungserheblich darauf an, inwieweit ein Aussetzungsinteresse zudem auch dadurch begründet wird, dass zweifelhaft ist, ob weitere Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen, die dem Schutz von Menschen, Natur und Umwelt dienen (vgl. oben unter 1. b). Sollten die Bedenken hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen ausgeräumt und eine Änderung des Beschlusses gemäß § 80 Abs. 7 VwGO angestrebt bzw. erwogen werden, so wäre bei einer erneuten Interessenabwägung zum einen zu berücksichtigen, welche Auswirkungen eine Aussetzung der Vollziehung für die Beigeladenen hätte, wenn sich die Klage des Antragstellers als unbegründet erweisen sollte. Andererseits müssten u.a. die Folgen für Menschen, Natur und Umwelt bedacht werden, die eintreten würden, falls sich die Klage im Hinblick auf die geltend gemachten Beeinträchtigungen als begründet erweisen sollte. Insoweit wäre es nicht hinreichend, darauf abzustellen, dass im Falle solcher Beeinträchtigungen mit einer Reduktion des Tierbestandes oder einer Betriebseinstellung reagiert werden könnte und die Belastungen für Natur und Umwelt verringert oder unterbunden werden könnten (vgl. Beschlussabdruck S. 48); dabei würden etwaige Beeinträchtigungen außer Betracht bleiben, die ggf. bereits bis zu einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung und einer anschließenden Reduktion bzw. der Einstellung des Betriebs zu verzeichnen wären.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (wie Vorinstanz).

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bei uns veröffentlicht am 12.04.2011

Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Dez. 2010 - 8 S 2517/09

bei uns veröffentlicht am 15.12.2010

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2009 - 11 K 1688/09 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen die außergerichtlichen Kosten der Beigela
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Verwaltungsgericht München Urteil, 22. März 2019 - M 19 K 17.3738

bei uns veröffentlicht am 22.03.2019

Tenor I. Die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung des Landratsamts … vom 10. Juli 2017 wird aufgehoben. II. Der Beklagte und die Beigeladenen als Gesamtschuldner tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlic

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 12. Dez. 2018 - RN 7 S 18.1984

bei uns veröffentlicht am 12.12.2018

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage (Az. RN 7 K 18.1980) gegen den Bescheid des Landratsamts … vom 30. November 2018 wird wiederhergestellt. II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und di

Referenzen

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Ist für Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 nach den geltenden Rechtsvorschriften keine öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben, so hat die zuständige Behörde die im Einzelfall getroffene Entscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung einer oder mehreren genau zu bezeichnenden Personen oder Vereinigungen bekannt zu geben, wenn dies beantragt wird

1.
vom Antragsteller des Verwaltungsaktes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder
2.
von demjenigen, an den die Behörde den Verwaltungsakt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 gerichtet hat.
Die Kosten der Bekanntgabe hat der Antragsteller zu tragen.

(2) Über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder deren Unterlassen entscheidet im ersten Rechtszug das Oberverwaltungsgericht, auch wenn kein Fall des § 47 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vorliegt. Ist eine Gestaltungs- oder Leistungsklage oder ein Antrag nach § 47 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statthaft, ist § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Bei länderübergreifenden Plänen und Programmen ist das Oberverwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, die die Entscheidung über die Annahme des Plans oder Programms getroffen hat, ihren Sitz hat.

(3) Hat eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in einem Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Gelegenheit zur Äußerung gehabt, ist sie im Verfahren über den Rechtsbehelf nach Absatz 2 mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Satz 1 gilt nicht für Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen nach § 10 des Baugesetzbuches.

(4) Im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b findet § 73 Absatz 4 Satz 3 bis 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, auch in den Fällen seines Absatzes 8, keine Anwendung.

(5) Eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Satz 1 gilt nicht im Anwendungsbereich des § 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(6) Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie die Absätze 4 und 5 gelten auch für Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert wird auf Euro 15.000 festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein anerkannter Umweltverband, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine den Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Änderung, zur Errichtung und zum Betrieb einer aus mehreren Ställen bestehenden Masthähnchenanlage für 7,5 Mastzyklen mit einem Gesamtbestand von 144.600 Mastplätzen pro Mastzyklus.

Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, dem mit Bescheid vom 24. März 2009 durch das Umweltbundesamt „die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) gemäß § 3 UmwRG“ erteilt wurde.

Die Beigeladenen beantragten am *. September 2015 beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm unter gleichzeitiger, am *. Februar 2016 vervollständigter Vorlage der Antrags- und Planunterlagen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Änderung (Erweiterung) von zwei seit den 1990er Jahren bestehenden Masthähnchenställen (MHS 2 und 3, mit einer Stallnutzfläche von 1.076 m2 und 917 m2; FlNr. 550 Gemarkung …*) und zu Errichtung und Betrieb von zwei neuen Masthähnchenställen mit einer Stallnutzfläche von jeweils 2.310 m2 (MHS 4 und 5; FlNrn. 608 und 617/3). Die beantragte Erweiterung betrifft eine Erhöhung der Abluftkamine, einen Einbau von leistungsstärkeren Ventilatoren und insbesondere die Erhöhung der Tierplatzzahl von 40.000 auf 43.600. Die beiden zu errichtenden Ställe haben ein Fassungsvermögen von jeweils 50.500 Tierplätzen. Insgesamt umfassen alle vier Ställe zusammen einen Bestand von 144.600 Mastplätzen pro Mastzyklus. Ein weiterer alter Maststall (MHS 1; FlNr. 102) wurde zwischenzeitlich auflagengemäß außer Betrieb genommen.

Die betroffenen Grundstücke befinden sich im planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BaugesetzbuchBauGB). Der Abstand der bisherigen Ställe (MHS 2 und 3) zur südlichen Bebauung der Ortslage beträgt ca. 150 m, der Abstand der neuen Ställe (MHS 4 und 5) hierzu ca. 550 m. An das Grundstück FlNr. 550 (MHS 2 und 3) grenzt östlich das Biotop „… … … …“. Südwestlich der bisherigen Ställe, nordwestlich zu den neuen Ställen MHS 4 und 5 befindet sich zudem das Biotop „… … …“. Nördlich zu den beiden bisherigen Ställen fließt der … Außerdem befinden sich östlich dieser Ställe mehrere Kleingewässer („Weiher“). Im Übrigen liegt östlich der Masthähnchenställe MHS 4 und 5 ein Wald.

Nördlich zu den neuen Masthähnchenställen MHS 4 und 5 wird eine Biogasanlage betrieben, deren gegenwärtige Betreibergesellschaft die „… … … … … … … GbR“ ist. Die Errichtung und der Betrieb der Biogasanlage wurden erstmals mit Bescheid vom 31. Mai 2007 genehmigt. Mit Bescheid vom 3. März 2009 wurde eine Erweiterung der Biogasanlage immissionsschutzrechtlich genehmigt. Die Genehmigung enthält unter Nr. 3.2.1.2. folgende Nebenbestimmung: „In der Biogasanlage dürfen nur folgende Stoffe eingesetzt werden: aus dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb anfallende Gülle bzw. Festmist, Maissilage, Ganzpflanzensilage, CCM (Corn-Cob-Mix) und Regenwasser“. Die jüngste Änderungsgenehmigung vom 31. Januar 2018, die eine zusätzliche Erweiterung der Biogasanlage zum Gegenstand hat, enthält keine solche Nebenbestimmung mehr; bei den Anlagendaten (Nr. 2.1) ist vielmehr aufgeführt: „Einsatzstoffe: … nachwachsende Rohstoffe (eigene und fremde NaWaRo)“. Lediglich in dem „Datenblatt Biogasanlage“, das als Bestandteil der Genehmigung vom 31. Januar 2018 genannt ist, ist unter der Überschrift „Herkunft der Einsatzstoffe“ vermerkt: „NawaRo’s – aus eigenem Betrieb“.

Der Betrieb der Beigeladenen stellt sich wie folgt dar, wobei die Angaben je nach Quelle differieren:

– Nach der Genehmigung vom 10. Juli 2017 (S. 46) umfasste er für das Jahr 2016 eine landwirtschaftlich genutzte Gesamtfläche von rund 306 ha, die aus 43 ha Eigentumsfläche und rund 263 ha Pachtfläche besteht.

– Ausweislich des vorgelegten Betriebsdatenblatts FNN 2017 vom 8. Mai 2017 (BGL 4), Zeile 10, umfasste er rund 332 ha landwirtschaftlich genutzte Gesamtfläche.

– Nach der von den Beigeladenen vorlegten Flächentabelle vom 20. November 2017 (BGL 6) ergibt sich zwischenzeitlich für alle über 100 Pachtflächen bei Addition der ha-Angaben der dritten Spalte, abzüglich der als Dauergrünland mit „DG“ und der als stillgelegt gekennzeichneten Flächen, eine Gesamtfläche von knapp 307 ha und eine Eigentumsfläche von knapp 40 ha, mithin eine Gesamtfläche von rund 347 ha.

– Der Umfang der Pachtfläche pro Vertrag variiert dabei stark (vgl. BGL 6). Rund 60% der Verträge betreffen Grundstücke mit einer Größe zwischen 0,21 und 3 ha. Etwa 10% der Verträge betreffen Flächen in der Größe zwischen 6 und 14 ha. Der flächenmäßig größte Pachtvertrag (Nr. 48) umfasst eine Fläche von 64,17 ha. Die Laufzeiten der Verträge und die bisherige Zahl an Vertragsverlängerungen variieren ebenfalls erheblich. Rund 10% der Verträge bestehen, wenn auch bei teils nur sehr kurzen Laufzeiten von bis zu einem Jahr, bereits seit den 1990er Jahren, in einem Fall bereits seit dem Jahr 1980. Der Großteil der Verträge wurde allerdings erstmals nach 2005 geschlossen und seither (häufig mehrfach) verlängert. Die Laufzeiten betragen teilweise zwischen neun und zwölf Jahren, vielfach aber auch nur ein Jahr.

– Insgesamt wuchs die Zahl der Eigentums- und Pachtfläche in den Jahren 2009 bis 2017 nahezu kontinuierlich an und betrug immer zwischen etwa 222 und 331 ha. Für das Jahr 2018 ist eine Gesamtfläche von 357 ha avisiert.

– Auf ihrer verfügbaren Fläche bauten die Beigeladenen im Jahr 2017 insbesondere Körnermais (171 ha), Wintertriticale (58 ha), Winterweizen (40 ha), Winterraps (33 ha) und Hopfen (13 ha) an (BGL 4, S. 2).

– Im Jahr 2017 wurde Triticale zu 100% und Mais zu 93% in der angrenzenden Biogasanlage verwertet (Schriftsatz der Beigeladenen v. …3.2018). Raps und Weizen wurden hingegen zu 100% an den Landhandel veräußert. Insgesamt – also unter Einbezug sämtlicher, auch der Grünland- und Hopfen-Flächen – wurden im Jahr 2017 auf rund 68% der bestehenden Fläche Früchte angebaut, die als Substrat in der nahegelegenen Biogasanlage verwertet wurden. Für das Jahr 2018 sei nach Angaben der Beigeladenen mit einer deutlichen Verringerung dieses Flächenanteils zu rechnen, weil die Biogasanlage zwischenzeitlich mit einem effektiveren Motor ausgestattet wurde und überdies – bei Umsetzung des streitgegenständlichen Vorhabens – mehr Hähnchenmist an die Biogasanlage abgegeben werde.

Die Auslegung der das beantragte Vorhaben betreffenden Antrags- und Planunterlagen wurde im Amtsblatt des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm und im Pfaffenhofener Kurier, jeweils vom … Februar 2016, bekannt gemacht. Im Zeitraum vom 23. Februar 2016 bis 22. März 2016 lagen die Antrags- und Planunterlagen im Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm und im Markt Wolnzach zur Einsichtnahme aus.

Im Rahmen dieser Öffentlichkeitsbeteiligung wurden, teilweise auch erst nach Ablauf der Einwendungsfrist, 243 Einzeleinwendungen und 20 Sammeleinwendungen erhoben. Zu den Einwendungsführern zählte auch der Antragsteller, der zudem am … Mai 2016 unter Verweis auf § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG in Verbindung mit § 3 Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG) die Übersendung von nachgereichten Antragsunterlagen und sonstigen relevanten Unterlagen beantragte. Die erhobenen Einwendungen wurden am 8. und 9. Juni 2016 in der Mehrzweckhalle des Marktes Wolnzach erörtert.

Der Markt Wolnzach verweigerte am 7. April und am 20. Oktober 2016 sowie am 1. Juni 2017 die Erteilung seines Einvernehmens jeweils unter Hinweis auf eine nicht ausreichend gesicherte verkehrliche Erschließung des Vorhabens.

Unter dem … Mai 2017 stellten die Beigeladenen den Antrag, die sofortige Vollziehung der Genehmigung anzuordnen.

Mit Bescheid vom 10. Juli 2017 erteilte das Landratsamt den Beigeladenen – unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens – die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung und erklärte diese für sofort vollziehbar. Genehmigt wurde eine Masthähnchenhaltung als Bodenhaltung im Einstreuverfahren. Die Mast dürfe bei einer Besatzdichte von maximal 39 kg/m2 erfolgen. Sie sei in der Regel im „Splitting-Verfahren“ durchzuführen (Ausstallung von 30% der Tiere nach 30 Tagen mit einem Gewicht von 1.600 g je Tier, Ausstallung der verblieben Tiere nach weiteren sieben Tagen mit einem Gewicht von 2.200 g je Tier). Erlaubt wurden in Nebenbestimmung Nr. 3.3.10 maximal 7,5 Mastzyklen pro Stall pro Jahr. Zum Bestandteil der Genehmigung gemacht wurden die Antragsordner A und B (mit insbesondere Immissionsschutzgutachten zur Luftreinhaltung, h* … … …, v. 31.8.2015; Gutachten des Deutschen Wetterdienstes zur Übertragbarkeit von Winddaten v. 30.9.2015; schalltechnischer Untersuchung, Büro A* … GmbH, v. 31.8.2015; schalltechnischen Datenblättern der Abluftventilatoren; artenschutzfachlichem Gutachten für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Dipl. Biologe … K* …, … … GmbH, Stand 10.9.2015, Unterschrift 28.1.2016; Umweltverträglichkeitsstudie, Büro K* …, v. 14.9.2015) sowie im Einzelnen genannte nachgereichte Antragsunterlagen (insbesondere artenschutzfachliches Gutachten für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Dipl. Biologe … K* …, … … GmbH, Überarbeitung Stand 10.9.2015, Unterschrift 23.5.2016; Umweltverträglichkeitsstudie, Büro K* …, v. 24.5.2016; Wissenschaftliche Begutachtung zur Abschätzung eines umweltmedizinischen Gefährdungs-/Risikopotentials durch Bioaerosole, Prof. Dr. … D* …, … … GmbH, … Institut für Risikoanalyse und -bewertung, v. 23.8.2016; Ermittlung der Bioaerosolimmissionen als Zusatzbelastung, Ergänzungen zum immissionsschutzfachlichen Gutachten der h* … … … v. 31.8.2015, Kurzberichte v. 11.10. und 30.11.2016; mehrere Stellungnahmen der h* … … …*).

Die Genehmigung vom 10. Juli 2017 erörtert in der Begründung in aggregierter Form die gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht tritt sie insbesondere dem erhobenen Einwand, die Unterlagen hätten gemäß Art. 27a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) im Internet veröffentlicht werden müssen, und der Forderung entgegen, es wäre wegen nachträglich vorgelegter oder ergänzter Unterlagen eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen gewesen. Art. 27a BayVwVfG finde angesichts vorrangiger fachgesetzlicher Spezialregelungen insbesondere in § 10 BImSchG keine Anwendung (S. 41). Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung sei nicht erforderlich gewesen, da durch die nachträgliche oder ergänzende Vorlage der Unterlagen das Vorhaben nicht geändert worden sei und zudem aus den überarbeiteten Unterlagen keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Auswirkungen auf die in § 1a der Neunten Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) genannten Schutzgüter erkennbar gewesen seien. Daher habe entsprechend dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV im Interesse der Verfahrensbeschleunigung von einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen werden können (S. 27).

Hinsichtlich der materiellen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens wird in der Begründung der Genehmigung insbesondere dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gegeben seien (S. 45 ff.). Der Betrieb verfüge über ausreichend Fläche, um im Sinne von § 201 BauGB das Futter für den Mastbetrieb überwiegend selbst erzeugen zu können. Die vorhandenen Flächen, die trotz einer hohen Pachtquote allesamt zu berücksichtigen seien, deckten den Futterbedarf überwiegend. Den zu erzeugenden Futterbedarf berechnet der Antragsgegner wie folgt: Bei einem genehmigten Gesamttierbestand von 144.600 Stück sei eine Tierverlustquote von durchschnittlich 3,5% pro Mastzyklus abzuziehen. Von diesem Tierbestand (139.539 Stück) würden 30% (= 41.860 Stück) mit 1.600 g (im Folgenden: erste Mastphase) und 70% (im Folgenden: zweite Mastphase) mit 2.200 g ausgestallt; ins Verhältnis gesetzt würde demnach jedes Tier im Durchschnitt 2.020 g wiegen. Bei einer Futterverwertung von 1:1,65 und bei rechnerisch möglichen 7,75 Mastzyklen pro Jahr würden dabei 36.045 Dezitonnen (dt) Futter benötigt. Hiervon seien 8 Gewichtsprozent für Mineral- und Ergänzungsfutter abzuziehen (= ca. 2.884 dt), da dieses vom Landwirt von vornherein nicht erzeugt werden könne. Vom daher bestehenden Futterbedarf in Höhe von 33.160 dt (36.045 dt minus 2.884 dt = 33.161 dt) sei wegen § 201 BauGB („überwiegend“) die Hälfte von den Beigeladenen zu erzeugen, mithin 16.580 dt. Bei einer durchschnittlichen Ertragserwartung von 90 dt/ha für Körnermais und Winterweizen im Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm ergebe sich eine notwendige Anbaufläche von 184 ha. Über diese Fläche verfügten die Beigeladenen. Hilfsweise berechnet das Landratsamt den Futterbedarf auch nach der Maßgabe, dass das Tatbestandsmerkmal „überwiegend“ (§ 201 BauGB) die Produktion von nicht nur 50%, sondern 51% der Futtermenge verlange, und unter Berücksichtigung einer Getreideschwundquote (Lagerverluste) von 0,15% pro Monat. Hiernach benötigten die Beigeladenen eine etwas größere Fläche von 189 ha zur Futterproduktion, die ebenfalls vorhanden sei. Für die Beurteilung der Privilegierung sei nicht relevant, ob die angebauten Kulturen als Futter im Betrieb verwendet, anderweitig als Futter verkauft oder aber in der nahegelegenen Biogasanlage verwertet würden.

Im Übrigen hält das Landratsamt die gesetzlichen Anforderungen des Natur- und Umweltschutzrechts im Hinblick auf die vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen und die im Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen für eingehalten.

Am … August 2017 erhob der Antragsteller Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht München gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 10. Juli 2017 (M 19 K 17.3738).

Am … September 2017 beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage vom … August 2017 wiederherzustellen.

Zur Begründung trägt er mit Schriftsatz vom … September 2017, ergänzt durch die Schriftsätze vom … Oktober 2017, … Januar, …, … und … März 2018, sowohl Verstöße gegen verfahrensrechtliche als auch materiell-rechtliche Vorschriften vor.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt er, dass sämtliche vorhabenbezogenen Unterlagen wegen Art. 27a BayVwVfG über das Internet hätten zugänglich gemacht werden müssen. Zudem sei die Öffentlichkeitsbeteiligung fehlerhaft gewesen, weil nicht alle Unterlagen vollständig ausgelegt worden seien; dies gelte insbesondere für die Bioaerosolimmissionsprognose vom 11. Oktober 2016 und deren Überarbeitung vom 30. November 2016 sowie das artenschutzfachliche Gutachten für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, das nach Auslegung derart ergänzt worden sei, dass nicht nur von einer Vertiefung oder Fehlerkorrektur die Rede sein könne. Schließlich liege ein Verstoß gegen das Koordinierungsgebot in § 10 Abs. 5 BImSchG und damit ein Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG vor; es fehle an einer Koordinierung des immissionsschutzrechtlichen und des wasserrechtlichen Verfahrens.

In materieller Hinsicht trägt der Antragsteller insbesondere vor, dass für das Vorhaben der Beigeladenen kein baurechtlicher Privilegierungstatbestand erfüllt und dieses deshalb als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB anzusehen sei, dem jedoch öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB (Flächennutzungsplan, Belange des Naturschutzes/Biotopschutzes, Entstehen einer Splittersiedlung) entgegenstünden. Der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB liege nicht vor, weil es den Beigeladenen an den nach § 201 BauGB notwendigen, zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden und landwirtschaftlich genutzten Flächen fehle, auf denen das Futter für die Tierhaltung überwiegend erzeugt werden könne. Zum einen würden sie auf den vorhandenen Flächen keine Pflanzen anbauen, die tatsächlich als Futter – im eigenen Betrieb oder andernorts – Verwendung fänden. Zum anderen habe das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm die Menge des notwendigen Futters falsch berechnet und dementsprechend auch unzureichend in Fläche umgerechnet. Der Abzug sowohl der statistischen Tierverluste während eines Mastzyklus von 3,5% als auch der nicht landwirtschaftlichen Futterbestandteilte von 8% sei unzulässig. Ferner sei mit acht Mastzyklen pro Jahr zu kalkulieren, da die sog. Servicezeit zwischen den Mastzyklen in der Genehmigung zu hoch angesetzt sei und der Bescheid selbst sieben bis acht Mastzyklen pro Jahr für möglich halte. Außerdem sei es unzureichend, nur die beiden Hauptbestandteile des Futters – Körnermais und Weizen – und deren Ertragswerte für die Flächenberechnung zu berücksichtigen; richtigerweise seien auch der Anbau von Soja und anderer Bestandteile mit teils erheblich niedrigeren Ertragswerten einzuberechnen. Je nach gewähltem Rechenweg müssten die Beigeladenen über bis zu 474,2 ha Fläche verfügen. Zudem seien von der derzeit maximal verfügbaren Fläche diejenigen Pachtflächen abzuziehen, die insbesondere wegen zu kurzer Gesamt- oder Restlaufzeiten der Pachtverträge – bemessen vom Genehmigungszeitpunkt – nicht die Prognose der notwendigen dauerhaften Zugehörigkeit zum Betrieb tragen würden. Der Prognosezeitraum sei dabei mit dem der Nutzungsdauer der Anlage identisch. Schließlich seien von diesen vorhandenen Flächen 201 ha abzuziehen; diese seien Fläche für den Anbau von nachwachsenden Rohstoffen (sog. „NawaRo-Flächen“) und wegen der Nebenbestimmung Nr. 3.2.1.2 zur Genehmigung vom 3. März 2009 der Biogasanlage verbindlich zugeordnet, weshalb sie nicht als „Futterfläche“ berücksichtigt werden könnten.

Ferner rügt der Antragsteller die Verletzung tierschutz- und brandschutzrechtlicher Vorschriften. Die vorgesehene maximale Besatzdichte von bis zu 39 kg/m2 könne nicht auf § 19 Abs. 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) gestützt werden, weil diese Vorschrift den Ermächtigungsrahmen aus § 2, § 2a Tierschutzgesetz (TierSchG) sprenge. Als Umweltverband sei es dem Antragsteller möglich, die Verletzung solcher Vorschriften zu rügen, da auch Nutztiere Bestandteil der Umwelt und damit nicht von Wildtieren zu unterscheiden seien. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen Art. 12 Bayerische Bauordnung (BayBO) vor, weil die Ställe nicht so errichtet und konzipiert seien, dass im Brandfall die Rettung der Tiere mit ausreichender Sicherheit möglich sei.

In naturschutzrechtlicher Hinsicht rügt der Antragsteller einen Verstoß gegen die Vorschriften zum Biotopschutz. Der vergrößerte Masthähnchenbetrieb würde einen im Biotop „… … … …“, das im Übrigen als Sumpfwald (WQ) einzustufen sei, bereits bestehenden Eutrophierungsprozess verstärken. Der durch das Vorhaben zusätzlich hervorgerufene Stickstoffeintrag würde den charakteristischen Zustand des Biotops unzulässig verändern. Infolge der fehlerhaften Immissionsprognose sei der zu erwartende Stickstoffeintrag höher als von der Genehmigungsbehörde angenommen; überdies würde selbst unter Zugrundelegung der fehlerhaften behördlichen Annahmen zum Stickstoffeintrag gegen die gesetzlichen Vorschriften verstoßen. Der von der Behörde gewählte Maßstab sei unzutreffend bestimmt worden. Ähnliches gelte für das Biotop „… … …“. Auch der östlich an die Masthähnchenställe MHS 4 und 5 angrenzende Wald werde durch Stickstoffeinträge in unzulässiger Weise geschädigt.

Außerdem hätte der chemische Zustand des … untersucht und eine nach § 11 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) notwendige Umweltverträglichkeitsprüfung für die wasserrechtliche Erlaubnis durchgeführt werden müssen.

Darüber hinaus rügt der Antragsteller, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eine Beachtung der Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht ausreichend sicherstelle. Die Belastung der Umgebung insbesondere durch die Immissionen Bioaerosole, Geruch und Ammoniak sei fehlerhaft prognostiziert worden. Entgegen den gesetzlichen Vorgaben liege die Prognose nicht „auf der sicheren Seite“, weshalb die hervorgerufenen Geruchs- und Bioaerosolbelastungen sowie der Stickstoffeintrag in die benachbarten Biotope unterschätzt würden. Die gewählte Quellmodellierung mittels Punktquellen mit Abluftfahnenüberhöhung für die Ställe 2 bis 5 trage der konkreten Lage der Vorhaben am Rande eines bewaldeten Hanges und dem Vorhandensein einer Baumreihe zwischen Straße und Anlage nicht ausreichend Rechnung. Deren Hindernis- und Kanalisierungswirkung, die einem ungehinderten Abtransport der Abluft entgegenstehe, werde falsch bewertet. Kaltluftabflüsse seien nicht modelliert worden. Richtig sei es demgegenüber, mit einer Punktquelle ohne Fahnenüberhöhung zu rechnen. Ferner sei die in der Immissionsprognose vom 31. August 2015 zugrunde gelegte Rauigkeitslänge zu kurz bemessen, was ebenfalls zu einer Unterschätzung der Immissionen im Nahbereich der Anlage, insbesondere bei der nächstgelegenen Wohnbebauung der Ställe MHS 2 und MHS 3, führe. Auch die Geruchszumutbarkeitsschwelle bei der nächstgelegenen Wohnbebauung werde erheblich überschritten, zumal unzutreffenderweise ein konstanter Geruchsemissionsfaktor angesetzt worden sei.

Die bei zutreffender Prognose zu erwartende Belastung durch Bioaerosole insbesondere an der nächstgelegenen Wohnbebauung werde die Schwelle zur konkreten Gefahr für die menschliche Gesundheit übersteigen. Jedenfalls trügen die der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen der Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht ausreichend Rechnung; das Besorgnispotential gerade hinsichtlich der zu erwartenden Belastung durch Bioaerosole werde infolge der fehlerhaften Prognose unterschätzt.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom … Oktober 2017, den Antrag abzulehnen.

Er führt aus, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei rechtmäßig. Die Immissionsbelastungen, die vom Vorhaben der Beigeladenen ausgingen, seien nicht fehlerhaft prognostiziert worden. Die Prognose liege „auf der sicheren Seite“. Die Quellmodellierung mit Abluftfahnenüberhöhung sei ebenso zutreffend gewählt wie die Rauigkeitslänge. Die Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sei schon deshalb erfüllt, weil die Prognosen zeigten, dass selbst unter Zugrundelegung des Worst-Case-Szenarios „völliger Ausfall der durch Nebenbestimmung vorgeschriebenen Abluft- und Filteranlagen“ der heranzuziehende Maximalwert nach dem maßgeblichen Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI-Leitfaden) erheblich unterschritten werde. Im Übrigen werde auf eine Stellungnahme des TÜV Süd vom 18. Oktober 2017 verwiesen, in der die Kritikpunkte des Antragstellers zurückgewiesen würden.

Die Beigeladenen beantragten ebenfalls, den Antrag abzulehnen.

Ihrer Ansicht nach könne der Antrag keinen Erfolg haben, weil – abgesehen davon, dass der Antragsteller tierschutzrechtliche Aspekte nicht rügen könne – die angefochtene Genehmigung vollumfänglich rechtmäßig sei. Das Vorhaben sei baurechtlich privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB. Die notwendigen Flächen zur Erzeugung von Tierfutter seien vorhanden. Die Berechnungen des Futterbedarfs für die genehmigten Masthähnchenplätze durch das Landratsamt im Anschluss an die Stellungnahmen des zuständigen Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfaffenhofen a.d.Ilm (AELF) seien nicht zu beanstanden. Welche Verwendung die auf den Flächen erzeugten, grundsätzlich zum Tierfutter auch geeigneten Pflanzen tatsächlich fänden, sei spätestens seit der Reform des § 201 BauGB durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359; EAG Bau) unbeachtlich. Es stehe dem Vorhabenträger frei, die angebauten Pflanzen in einer Biogasanlage zu verwerten. Die vom Landratsamt zugrunde gelegte Flächengröße sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Ein Abzug von einzelnen Pachtflächen wegen fehlender Dauerhaftigkeit der Zuordnung zum Betrieb sei nicht zulässig. Es gebe keine allgemeingültige Berechnungsformel, mit der sich ermitteln lasse, welche Pachtflächen unter welchen Bedingungen einem Betrieb als dauerhaft zuzuordnen seien. Entscheidend sei eine Einzelfall- und Gesamtbetrachtung. Diese ergebe, dass alle Flächen berücksichtigungsfähig seien, weil der Betrieb seit Jahrzehnten existiere und seit vielen Jahren dauerhaft wachse. Außerdem bestehe angesichts der Vielzahl von Pachtverträgen gerade keine Abhängigkeit von einzelnen Verpächtern, was die Zuverlässigkeit der Verfügbarkeit der Flächen zusätzlich erhöhe. Die Historie des konkreten Betriebs belege, dass er in der Lage sei, die notwendige Futtermenge überwiegend auf seinen eigenen Flächen zu erzeugen.

Das Gericht hat die Beigeladenen mit Schreiben vom 27. Februar 2018 um weitere Auskunft zur Verwertung der erzeugten Kulturen gebeten, die diese mit Schriftsatz vom … März 2018 erteilten. Die übrigen Beteiligten erhielten hierzu Gelegenheit zur Äußerung. Der Antragsgegner erklärte vorsorglich, er sei bereit, die streitgegenständliche Genehmigung dahingehend zu ändern, dass die Beigeladenen vor dem Hintergrund der bauplanungsrechtlichen Privilegierung verpflichtet werden, sämtliche landwirtschaftlich erzeugten Futtermittel an den Landhandel zu veräußern.

Gegen die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist beim Verwaltungsgericht München auch eine Klage des Marktes Wolnzach anhängig (M 19 K 17.3730).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der Gerichtsakten verwiesen, auch im zugehörigen Klageverfahren M 19 K 17.3738.

II.

Der Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg. Er ist nur teilweise zulässig (A.) und, soweit er zulässig ist, nicht begründet (B.).

A.

Der Antrag ist nur zum Teil zulässig.

In prozessualer Hinsicht sind dabei die Vorschriften anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung am … September 2017 in Kraft waren. Soweit maßgeblich, ist daher das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) anzuwenden.

I. Der Antragsteller ist antragsbefugt, soweit er andere als tier- und brandschutzrechtliche Rügen erhebt. Die Voraussetzungen des § 2 UmwRG liegen insoweit vor.

Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, dem mit Bescheid vom 24. März 2009 durch das Umweltbundesamt „die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gemäß § 3 UmwRG“ erteilt worden ist. Diese Anerkennung gilt nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UmwRG fort.

Die verfahrensgegenständliche Genehmigung vom 10. Juli 2017 stellt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG einen tauglichen Rechtsbehelfsgegenstand dar. Sie ist eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Zulässigkeit eines Vorhabens, für das nach § 6 UVPG i.V.m. Nr. 7.3.1 (Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastgeflügel mit 85.000 oder mehr Plätzen) der Anlage 1 zum UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gilt. Zudem liegen wegen Nr. 7.1.3.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG vor.

Der Antragsteller macht auch geltend, dass eine solche Entscheidung Rechtsvorschriften widerspricht, die für diese von Bedeutung sein können (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Er trägt in seinen Schriftsätzen Umstände vor, die die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts und die dadurch bewirkte Verletzung der von ihm rügbaren Rechte zumindest als denkbar erscheinen lassen. Er rügt insbesondere Verstöße gegen immissionsschutzrechtliche, baurechtliche, naturschutzrechtliche, wasserrechtliche und tierschutzrechtliche Vorschriften, die allesamt für die Genehmigung der Masthähnchenanlage von Bedeutung sind.

Der Antragsteller war auch zur Beteiligung berechtigt im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a UmwRG. Das Beteiligungsrecht ergibt sich aus § 9 UVPG a.F. bzw. § 10 BImSchG.

Überwiegend liegen für die vorgetragenen Rügen des Antragstellers auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG vor. Er ist durch die geltend gemachten Verstöße in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt.

Insbesondere die Rüge der fehlenden baurechtlichen Privilegierung und damit eines Verstoßes gegen § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 i.V.m. § 201 BauGB weist einen ausreichenden Zusammenhang zu seiner im Anerkennungsbescheid vom 24. März 2009 in Bezug genommenen und daher maßgeblichen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 UmwRG; BayVGH, B.v. 20.1.2010 – 22 CS 09.2968 – juris Rn. 10) Satzung vom 27. April 2008 und dem dort beschriebenen Aufgabenbereich auf. Ausweislich dieser Satzung „unterstützt und fördert“ der Antragsteller Maßnahmen, „die zu einer schonenden und nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen führen“ und führt „Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege von Natur und Landschaft und zum Artenschutz“ durch. Insoweit dringt er auch „auf den Vollzug der einschlägigen Gesetze“. Ein einschlägiges Gesetz in diesem Sinne ist neben den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes insbesondere auch § 35 Abs. 1 BauGB (vgl. VG Weimar, B.v. 13.3.2017 – 7 E 155/17 We – juris Rn. 82 zum Begriff der dem Umweltschutz dienenden Vorschrift). § 35 BauGB schützt den Außenbereichs vor baulicher Inanspruchnahme insbesondere wegen dessen erheblicher Bedeutung für den Umweltschutz (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Insoweit ist er auch eine Vorschrift für einen ressourcenschonenden Umgang mit Grund und Boden (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 119. EL November 2015, § 35 Rn. 13).

Soweit der Antragsteller jedoch tier- und brandschutzrechtliche Rügen erhebt, ist er durch die geltend gemachten Verstöße nicht in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt. An der von Gesetzes wegen notwendigen Verknüpfung zwischen gerügter Rechtsverletzung und Tätigkeitsbereich fehlt es insoweit, weil der tier- und brandschutzrechtliche Schutz von Nutztieren und die diesem dienenden Vorschriften keinen ausreichenden Zusammenhang zum satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Antragstellers aufweisen. Ausweislich seiner Satzung vom 27. April 2008 gehört der Tierschutz im Sinne eines Nutztierschutzes nicht zu den Aufgaben des Antragstellers. Dieser ist seinem dort zum Ausdruck kommenden Selbstverständnis nach ein Verband, der sich für umfassenden und nachhaltigen Natur- und Umweltschutz einsetzt. Insoweit spielen zwar auch der Artenschutz und die Förderung einer „gefühlsmäßigen Bindung zu … Tieren“ eine Rolle. Unter Artenschutz ist aber ausschließlich der Erhalt von Tierarten aus ökologischen Gründen, nicht aber der Schutz individueller Tiere zu verstehen (vgl. zum Begriffsverständnis im Zusammenhang mit Art. 20a GG: Gärditz in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 68. EL Februar 2013, Art. 20a GG Rn. 21). Die angesprochene gefühlsmäßige Bindung zu Tieren steht dem Wortlaut der Satzung zufolge in engem Zusammenhang mit einer solchen Bindung zu Pflanzen und Landschaft. Hieraus wird erkennbar, dass auch an dieser Stelle die Satzung nicht das einzelne Tier in den Vordergrund stellt, sondern die Bewusstseinsbildung gegenüber Tieren als Gattung anspricht. Bezweckt ist damit ein mittelbarer Beitrag zum Schutz von jedenfalls typischerweise in Freiheit lebenden Wildtieren vor anthropogenen Beeinträchtigungen. Nur dieses Verständnis harmoniert mit den übrigen verwendeten Begriffen der Satzung. „Natur und Landschaft“ und „schonende und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen“ sind Wendungen, die verdeutlichen, dass der Antragsteller den Schutz von Flora und Fauna und damit den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zu seinen Aufgaben zählt. Davon ist der individuelle Schutz von Nutztieren vor nicht artgerechter Haltung, vermeidbaren Leiden und Schäden – etwa auch durch unzureichenden Brandschutz – als Ausdruck des ethischen Tierschutzes zu unterscheiden.

II. Die Klagebegründungsfrist nach § 6 UmwRG hat der Antragsteller gewahrt.

§ 6 UmwRG ist eine prozessuale Präklusionsvorschrift, derzufolge der Antragsteller als Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage dienenden Erklärungen, Tatsachen und Beweismittel anzugeben hat. Die Vorschrift gilt im Antragsverfahren entsprechend.

Der Antragsteller hat bereits mit seiner Antragstellung am … September 2017 und sodann innerhalb der Frist mit Schriftsatz vom … Oktober 2017 auf insgesamt 127 Seiten Erklärungen, Tatsachen und Beweismittel im Sinne dieser Vorschrift angegeben. Soweit er mit seinen späteren Schriftsätzen vom … Januar, …, … und … März 2018 Vertiefungen und Präzisierungen bereits fristgerecht thematisierter Komplexe vornimmt, schadet dies dem Sinn und Zweck der Vorschrift nach nicht (vgl. zur Vorgängernorm Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 4a UmwRG Rn. 4).

B.

Der Antrag ist nicht begründet.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet, weil die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß erfolgt ist (II.), die Erfolgsaussichten der zulässigen (III.) Anfechtungsklage in der Hauptsache nicht abschließend beurteilt werden können (IV.) und eine Interessenabwägung ein Überwiegen der Vollzugsinteressen der Beigeladenen ergibt (V.).

I. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf den Antrag eines Dritten die aufschiebende Wirkung seiner Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen.

Das Gericht trifft dabei eine eigene originäre Ermessensentscheidung. Es hat hierbei zwischen dem von der Behörde auf Antrag des Dritten geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids sowie dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Dem Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens entsprechend kann das Gericht seine vorläufige Entscheidung im Regelfall nur auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage treffen. Ergibt die hiernach allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Kann hingegen wegen der Komplexität der Sach- und Rechtslage keine solche Abschätzung der Erfolgsaussichten der Hauptsache getroffen werden, sind allein die einander gegenüber stehenden Interessen zu gewichten (st. Rechtsprechung, vgl. BVerwG, B.v. 22.3.2010 – 7 VR 1.10 – juris Rn. 13 m.w.N.). Es verbleibt insoweit bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Dieser Prüfungsmaßstab wird nicht mehr durch eine Sondervorschrift modifiziert. § 4a Abs. 3 UmwRG in der bisherigen Fassung wurde durch das Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I 1298) aufgehoben.

Den Maßstab für die Erfolgsaussichten der Hauptsache formuliert § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG, der als Spezialvorschrift § 113 VwGO verdrängt (vgl. Keller, NVwZ 2017, 1080, 1082). Hiernach setzt der Erfolg eines (zulässig erhobenen) Rechtsbehelfs nach § 2 Abs. 1 UmwRG voraus, dass die angegriffene Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind. Maßgeblich ist insoweit grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Wie im Baurecht sind allerdings zu Gunsten des beigeladenen Genehmigungsinhabers nachträgliche Änderungen zur Vermeidung erneuter Genehmigungsverfahren auch im gerichtlichen Verfahren über eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu berücksichtigen (vgl. OVG NW, U.v. 25.2.2015 – 8 A 959/10 – juris Rn. 90; VG Arnsberg, U.v. 17.10.2017 – 4 K 2130/16 – juris Rn. 53 ff.).

II. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 1.8. des Genehmigungsbescheids vom 10. Juli 2017 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Diese Vorschrift verpflichtet die Behörde, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich „formelhaften“ schriftlichen Begründung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung darzulegen. Dies gilt auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Interesse eines Beteiligten, die trotz des missverständlichen Wortlauts des § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO vor Einlegung eines Rechtsbehelfs angeordnet werden kann (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80a Rn. 8). Auch in diesem Fall ist § 80 Abs. 3 VwGO (analog) zu beachten.

Die vom Antragsgegner im Bescheid niedergelegten Gründe (S. 30 f.) lassen in nachvollziehbarer Weise die konkreten Erwägungen erkennen, die ihn dazu veranlasst haben, von der Anordnungsmöglichkeit auf Antrag der Beigeladenen Gebrauch zu machen.

III. Die Hauptsacheklage ist zulässig, soweit nicht tier- und brandschutzrechtliche Rügen erhoben werden. Die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist gewahrt.

IV. Nach dem beschrieben Maßstab sind im vorliegenden Fall die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage bei summarischer Prüfung nur zum Teil überschaubar. Soweit sie überschaubar sind, verletzt die streitgegenständliche Genehmigung des Landratsamts Pfaffenhofen a.d.Ilm vom 10. Juli 2017 entweder keine Rechtsvorschriften, die für sie von Bedeutung sind, oder kann eine Verletzung dieser Rechtsvorschriften durch eine Entscheidungsergänzung behoben werden. Die Genehmigung wurde in einem ordnungsgemäßen Verfahren erteilt (1.). Die Beigeladenen verfügen für einen ausreichend langen Zeitraum über genügend dem Betrieb zurechenbare Fläche, um Landwirtschaft in der Form der Tierhaltung im genehmigten Umfang zu betreiben. Durch Entscheidungsergänzung kann gesichert werden, dass die auf den vorhandenen Flächen angebauten Pflanzen in einen zumindest potentiellen „Futtermittelkreislauf“ abgegeben werden (2.). Soweit die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage hingegen derzeit nicht überschaubar und damit als offen anzusehen sind (3.) – das ist hinsichtlich der immissionsschutz-, naturschutz- und wasserrechtlichen Rügen des Antragstellers der Fall – führt eine erfolgsunabhängige Interessenabwägung nicht zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers (V.).

1. Bei summarischer Prüfung wird der Antragsteller nicht verlangen können, dass die Genehmigung wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben oder wegen der Notwendigkeit eines ergänzenden Verfahrens nach § 4 Abs. 1b UmwRG die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wiederherzustellen wäre.

a) Entgegen der Annahme des Antragstellers musste der Antragsgegner die zur Einsicht auszulegenden Unterlagen nicht nach Art. 27a BayVwVfG über das Internet zugänglich machen.

Seiner systematischen Stellung nach gilt Art. 27a BayVwVfG nur für Verwaltungsverfahren im Sinne des Art. 9 BayVwVfG im Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Voraussetzungen für eine Analogie liegen jedenfalls für immissionsschutzrechtliche Verfahren nicht vor. Dies wird schon daran deutlich, dass das Bundes-Immissionsschutzgesetz mit § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG und § 8 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV eine eigenständige und erkennbar abschließende Regelung zur Internetpublikation enthält (vgl. zum abschließenden Charakter der 9. BImSchV auch BVerwG, U.v. 28.9.2016 – 7 C 1.15 – juris Rn. 14). Eine pauschale analoge Anwendung des Art. 27a BayVwVfG würde diese differenzierte Regelung ohne erkennbaren Willen des Gesetzgebers entbehrlich machen (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 27a Rn. 2; Schwarz in Fehling/Kastner/ Störmer, VerwR, 4. Aufl. 2016, § 27a VwVfG Rn. 2; Pautsch in Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 27a Rn. 2; Meermagen/Jäde, Praxis der Kommunalverwaltung, VwVfG, Stand April 2014, § 27a Nr. 1; anders, wohl auch für BImSchG-Verfahren: Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 27a Rn. 19 f.; Prell in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 38. Edition, Stand 1.1.2018, § 27a Rn. 3 f.).

b) Eine erneute Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung war nicht geboten, obwohl – wie der Antragsteller rügt – die Bioaerosolimmissionsprognose der h* … … … vom 11. Oktober 2016 samt einer Ergänzung vom 30. November 2016, die wiederum das Immissionsschutzgutachten vom 31. August 2015 ergänzen, sowie eine nachträgliche Ergänzung vom 23. Mai 2016 hinsichtlich des artenschutzfachlichen Gutachtens für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung des Dipl. Biologen … K* …, … … GmbH, vom 10. September 2015 nicht öffentlich ausgelegt wurden.

Auslegungsbedürftig sind gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG grundsätzlich alle das Vorhaben betreffenden Unterlagen, die der Genehmigungsbehörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen (vgl. Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 10 Rn. 66). Maßgeblich sind zunächst insoweit die tatsächlich vorliegenden Unterlagen. Da die genannten Gutachten bzw. Ergänzungen vor der Öffentlichkeitsbeteiligung im Frühjahr 2016 noch nicht vorlagen, ist insoweit kein Fehler erkennbar.

Eine weitere zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung ist nach § 8 Abs. 1 Satz 2 der 9. BImSchV ausschließlich nach Maßgabe von § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV erforderlich. Hiernach ist eine zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung nur notwendig, wenn das Vorhaben während eines Vorbescheidsverfahrens, nach Erteilung eines Vorbescheids oder während des Genehmigungsverfahrens geändert wird, es sei denn, in den auszulegenden Unterlagen wären keine Umstände darzulegen, die nachteilige Auswirkungen für Dritte besorgen lassen (zur Unionsrechtskonformität vgl. BVerwG, U.v. 28.9.2016 – 7 C 1.15 – juris Rn. 20).

Vorliegend betreffen die angesprochenen Gutachten bzw. Ergänzungen aber keine Änderung des Vorhabens. Es geht allein um die Verbreitung weiterer Erkenntnisse zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des beantragten und ungeänderten Vorhabens. Für diesen Fall ordnet § 10 Abs. 3 Satz 3 BImschG keine erneute Auslegung an, sondern, dass der Öffentlichkeit diese nachträglichen Informationen nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen sind (vgl. auch § 10 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV). Durch diese Rechtsfolgenverweisung bestimmen sich Umfang und Folgen des Einsichtsanspruchs nach dem Umweltinformationsgesetz, seine Voraussetzungen nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG (vgl. Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 10 Rn. 89a). Diesen Antrag hat der Antragsteller am … Mai 2016 auch gestellt. Verstöße gegen diese Vorgaben sind nicht ersichtlich.

Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung war hier auch nicht deshalb durchzuführen, weil der Genehmigungsantrag nicht vollständig war und die angesprochenen Gutachten vom Antragsgegner nach § 7 Satz 3 der 9. BImSchV hätten nachgefordert werden müssen, bevor die Bekanntmachung und die Öffentlichkeitsbeteiligung im Frühjahr 2016 erfolgte. Zum einen nimmt das Bundesverwaltungsgericht nur an, „dass Fehler auf dieser vorgängigen Verfahrensstufe auf die nachfolgende Auslegung der Planunterlagen durchschlagen können“ (BVerwG, U.v. 28.9.2016 – 7 C 1.15 – juris Rn. 19). Zum anderen war der Antrag jedenfalls schon nicht unvollständig. Für die Vollständigkeit des Antrags ist es nicht erforderlich, „dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit solange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht“ (BayVGH, B.v. 16.9.2016 – 22 ZB 16.304 – juris Rn. 10). Das war bei dem artenschutzfachlichen Gutachten für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 10. September 2015 der Fall. Das Gutachten beschäftigt sich bereits auf insgesamt 51 Seiten u.a. mit den Wirkungen des Vorhabens und dem Bestand sowie der Darlegung der Betroffenheit der Arten. Damit sind wesentliche Aspekte des Vorhabens angesprochen und der Anstoßfunktion des Verfahrensrechts Genüge getan. Die nachträgliche Ergänzung des artenschutzfachlichen Gutachtens für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung lässt daher keine Rückschlüsse auf die Unvollständigkeit des Antrags zu.

Hinsichtlich der Bioaerosolgutachten ist ebenfalls nicht von der Unvollständigkeit des Antrags auszugehen. Das Gutachten und seine Ergänzung stellen keine Unterlagen dar, die als solche für die Genehmigungsfähigkeit der Anlage unmittelbar von Bedeutung sind (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV). Bei Bioaerosolen steht allein die Anwendung des durch entsprechende Nebenbestimmungen zu steuernden Vorsorgegrundsatzes (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2014 – 22 ZB 13.2381 – juris Rn. 33) und damit weder das „Ob“ noch der prägende Charakter der Anlage in Rede. Es kommt hierbei nicht auf die Frage an, ob vorliegend eine Genehmigung vor Vorlage des Gutachtens hätte erteilt werden dürfen, so dass es dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV gemäß zulässig gewesen wäre, das Gutachten erst zu Beginn der Errichtung oder der Inbetriebnahme nachzureichen. Das Gutachten musste aber jedenfalls nicht bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bzw. der Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung nachgefordert werden.

Selbst wenn die Unvollständigkeit des Antrags insoweit zu bejahen wäre, wäre im konkreten Fall eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nicht erforderlich gewesen. Durch die Behandlung der Bioaerosolproblematik in den Antragsunterlagen (vgl. S. 21, 25 f. und 61 f. des Immissionsschutzgutachtens v. 31.8.2015 und S. 33 f. der Umweltverträglichkeitsstudie v. 14.9.2015) konnten die Betroffenen sich insoweit darüber schlüssig werden, ob sie sich am Genehmigungsverfahren beteiligen wollen oder nicht und gegebenenfalls weitere Einsicht in nachgereichte Unterlagen beantragen, wie das der Antragsteller auch getan hat. Jedenfalls könnte eine unzulässigerweise unterbliebene weitere Öffentlichkeitsbeteiligung durch ein ergänzendes Verfahren nachgeholt werden (§ 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG), das bis zum Abschluss der Hauptsache durchzuführen wäre. Das Erfordernis eines ergänzenden Verfahrens rechtfertigt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht per se die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

c) Ein Verstoß gegen das Koordinierungsgebot in § 10 Abs. 5 BImSchG liegt nicht vor.

Für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung anfallenden Niederschlagswassers von den beiden Altställen in ein Gewässer, die wegen fehlender Konzentrationswirkung nicht entbehrlich ist (§ 13 BImSchG), ist das Landratsamt nach Art. 63 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) zuständige Behörde; die Zuständigkeit obliegt nicht nach Art. 63 Abs. 1 Satz 3 BayWG der Gemeinde Pfaffenhofen a.d.Ilm.

Die Zuständigkeit verschiedener Behörden ist in § 10 Abs. 5 Satz 2 BImSchG zwar nicht ausdrückliches Tatbestandsmerkmal (vgl. hingegen § 11 der 9. BImSchV). Da die Vorschrift aber der Umsetzung von Art. 7 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) dient (vgl. Schack in Giesberts/Reinhardt, BeckOK UmweltR, 45. Edition, Stand 1.12.2017, § 10 BImSchG Rn. 39), die die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, „die erforderlichen Maßnahmen für eine vollständige Koordinierung des Genehmigungsverfahrens und der Genehmigungsauflagen“ zu ergreifen, „wenn bei diesem Verfahren mehrere zuständige Behörden mitwirken“, um auf diese Weise „ein wirksames integriertes Konzept aller für diese Verfahren zuständigen Behörden sicherzustellen“, ist bereits zweifelhaft, ob im vorliegenden Fall überhaupt eine Koordinierungspflicht bestand. Jedenfalls sind im Fall der Zuständigkeitsidentität die Anforderungen an eine vollständige Koordinierung angesichts der geringeren praktischen Schwierigkeiten der Zulassungsverfahren sowie der Festlegung der Inhalts- und Nebenbestimmungen weniger streng.

Das Koordinierungsgebot schließt zudem nacheinander erfolgende Verfahrensentscheidungen nicht grundsätzlich aus. Maßgebend ist allein, dass die nachfolgende Entscheidung die vorhergehende Entscheidung berücksichtigt (vgl. Schack in Giesberts/Reinhardt, BeckOK UmweltR, 45. Edition, Stand 1.12.2017, § 10 BImSchG Rn. 48) bzw. die vorhergehende Entscheidung nicht durch ihren Gehalt die nachfolgende unzulässig determiniert. Durch eine solche wechselseitige Rücksichtnahme, die bei nacheinander erteilten Genehmigungen entsprechend abzusichern ist, wird der Koordinierungspflicht ausreichend Rechnung getragen. Vorliegend ist eine notwendige wechselseitige Rücksichtnahme dadurch gesichert, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 10. Juli 2017 den Erlass nachträglicher Nebenbestimmungen gestattet. Nebenbestimmung Nr. 1.7 lässt ausdrücklich eine Ergänzung „zugunsten von im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren noch festzulegenden Anforderungen“ zu.

2. Das Vorhaben der Beigeladenen genügt den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB. Die Beigeladenen verfügen für einen ausreichend langen Zeitraum über genügend dem Betrieb zurechenbare Fläche, um Landwirtschaft in der Form der Tierhaltung im genehmigten Umfang zu betreiben.

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind Vorhaben, die – wie hier – unstreitig auf einem Grundstück im Außenbereich errichtet werden sollen, nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist sowie die Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen. Landwirtschaft ist dabei nach § 201 BauGB insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann.

a) Die Mast von Hähnchen stellt Tierhaltung dar und erfüllt insoweit den Begriff der Landwirtschaft (vgl. nur BVerwG, U.v. 11.12.2008 – 7 C 6.08 – juris Rn. 19; SächsOVG, B.v. 31.1.2013 – 4 A 122/12 – juris Rn. 7). Die Tierhaltung wird durch die Beigeladenen auch als Betrieb geführt. Die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung ist ebenso gegeben wie ein auf Dauer gedachtes und lebensfähiges Unternehmen, das gewissermaßen für Generationen bestehen wird (zu den Anforderungen im Allgemeinen BVerwG, U.v. 11.10.2012 – 4 C 9.11 – juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 20.3.2001 – 20 B 00.2501 – juris Rn. 17, 24). Der Betrieb besteht seit mehreren Jahrzehnten; außerdem ist inzwischen auch der Sohn der Beigeladenen maßgeblich in den Betrieb eingebunden.

An der notwendigen Dauerhaftigkeit des Unternehmens besteht auch unter Berücksichtigung der hohen Pachtquote schon wegen der nicht unerheblichen Eigentumsflächen kein Zweifel. Die hohe Pachtflächenzahl ist daher nicht (schon) beim Betriebsbegriff, sondern (erst) bei der Bestimmung der nach § 201 BauGB für Futterproduktion notwendigen und dauerhaft verfügbaren Fläche von Relevanz (vgl. auch BayVGH, B.v. 4.1.2015 – 1 CS 04.1598 – juris Rn. 15, 22).

Das Vorhaben dient dem vorhandenen Betrieb, weil es zu ihm in einer räumlich-funktionalen Beziehung steht und – auch äußerlich erkennbar – nach Verwendungszweck und Größe durch den betrieblichen Zweck erschöpfend geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 26.9.2011 – 1 B 11.550 – juris Rn. 20). Die Pachtflächen der Beigeladenen liegen in einem Radius von maximal 16 km, ganz überwiegend sogar noch näher, um den Betrieb. Das Vorhaben nimmt auch nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein. Die von ihm in Anspruch genommene Fläche von mehreren Tausend Quadratmetern fällt im Verhältnis zur unmittelbar der Bodennutzung dienenden Gesamtfläche von über 300 ha nur geringfügig ins Gewicht.

Ob die ausreichende Erschließung für das Vorhaben gesichert ist, kann vorliegend offen bleiben, weil eine fehlende Erschließung vom Antragsteller weder gerügt wurde noch gerügt werden konnte.

b) Das Vorhaben der Beigeladenen genügt den Anforderungen des § 201 BauGB, soweit hiernach das benötigte Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden können muss. Die Ernährung von 144.600 Masthähnchen pro Mastzyklus und damit – bei genehmigten 7,5 Mastzyklen – von 1.084.500 Masthähnchen pro Jahr bedarf insgesamt 16.815 dt Futter, für dessen überwiegende Erzeugung rund 203 ha Fläche benötigt werden. Die Beigeladenen verfügen insgesamt als Eigentümer und Pächter über etwa 347 ha Fläche, von denen zumindest Fläche im notwendigen Umfang dem Betrieb als ausreichend dauerhaft zugeordnet bewertet werden kann.

Die Bestimmung des Umfangs der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB benötigten Fläche zur (überwiegenden) Erzeugung des Futters muss ihren Ausgangspunkt in der Festlegung der zur Ernährung (überwiegend) benötigten Futtermenge nehmen (aa). Sodann ist diese Menge in Fläche umzurechnen (bb). Maßgebend ist insoweit die Bestimmung der hierfür notwendigen Pflanzen unter Berücksichtigung ihrer Ertragsstärke. Obwohl § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB eine solche Berechnung voraussetzt, fehlen normative Vorgaben. Auch allgemein anerkannte Rechtsprechung zu möglichen Berechnungsmethoden besteht nicht. In der Praxis nehmen die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vielfach akzeptierte Berechnungen für die Genehmigungsbehörden vor. Gleichwohl besteht kein Beurteilungsspielraum zugunsten der Ämter oder der Genehmigungsbehörden. Die Berechnungen unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle.

Für die Maßstabsbildung zur Berechnung des Futterbedarfs und dessen Umrechnung in Fläche orientiert sich das Gericht an Empfehlungen der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG e.V.) im Merkblatt 406 (2. Aufl., Stand 10/2014), auf das grundsätzlich auch die Genehmigungsbehörde (vgl. S. 47) und das AELF Pfaffenhofen a.d.Ilm (vgl. E-Mail v. 14.12.2016) rekurrieren. Die in dem Merkblatt (S. 14) empfohlene Beispielrezeptur für Broileralleinfutter differenziert – soweit hier relevant – zwischen verschiedenen Futterarten, dem „Starterfutter“, dem „Mastfutter I“ und dem „Mastfutter II“. Die ersten beiden Futterarten werden in der ersten Mastphase, das „Mastfutter II“ in der zweiten Mastphase verfüttert. Die jeweiligen Futterarten bestehen aus folgenden Komponenten:

aa) Die vorgelegte und vom Antragsgegner im Wesentlichen übernommene Berechnung des AELF Pfaffenhofen a.d.Ilm vom 14. Dezember 2016 (vgl. S. 46 der Genehmigung) ist nicht ohne Rechtsfehler.

(1) Nicht zu beanstanden ist im Ergebnis, dass der Bescheid vom 10. Juli 2017 Tierverluste von 3,5% bei der Bestimmung der Futtermenge veranschlagt. Zwar ist bei der Festlegung der zur Ernährung überwiegend benötigten Futtermenge grundsätzlich die Zahl der maximal genehmigten Mastplätze zugrunde zu legen und mit der durchschnittlichen Futtermenge, die jedes Tier während seines Mastzyklus für den Ansatz des durchschnittlich erreichten Gewichts benötigt, zu multiplizieren (die sog. Futterverwertung gibt in der Einheit „1:x“ an, wie viel Kilogramm Futter (x) für die Erzeugung von einem Kilogramm Fleisch statistisch benötigt werden). Da der Betreiber nach Maßgabe von § 201 BauGB das tatsächlich benötigte Futter von Tieren erzeugen muss, ist ein pauschaler Abzug von statistisch unvermeidbaren Tierverlusten – also von Tieren, die den Mastzyklus nicht überleben und folglich auch nicht geschlachtet werden – grundsätzlich nicht zulässig.

Allerdings ist dann nichts gegen einen solchen Abzug einzuwenden, wenn die rechnerische Futterverwertung so angepasst wird, dass sie durch Division der Gesamtmenge des während eines Mastzyklus verbrauchten Futters durch die Zahl nur der überlebenden Tiere errechnet wird. In diesem Fall ist der anfallende Futterbedarf der zwischenzeitlich verstorbenen Tiere rechnerisch auf die überlebenden Tiere verteilt und wird für die Feststellung der zu erzeugenden Gesamtfuttermenge berücksichtigt.

Dieser Ansatz liegt den Annahmen des AELF zugrunde (vgl. E-Mail v. 14.12.2016). Die Genehmigungsbehörde hat diesen allerdings aus nicht näher dargelegten Gründen nicht übernommen und mit einer pauschal erhöhten Futterverwertung von 1:1,65 gerechnet.

Das Gericht geht bei seiner Berechnung dennoch von einer differenzierten Betrachtung nach Mastphasen einschließlich der jeweils zugehörigen, aber erhöhten Futterverwertung aus. Es rechnet daher für die alle Tiere betreffende erste Mastphase mit einer Verwertung von 1:1,57 und für die nurmehr 70% der Tiere betreffende zweite Mastphase mit einer Verwertung von 1:1,67 (vgl. auch E-Mail des AELF v. 14.12.2016).

(2) Unzutreffend, aber im Ergebnis eine Überschätzung, ist die Zugrundelegung von 7,75 Mastzyklen durch den Antragsgegner. Genehmigt sind ausweislich der Nebenbestimmung Nr. 3.3.10 nur 7,5 Mastzyklen. Dieser Regelungsgehalt ist eindeutig, auch wenn unter Regelung Nr. 2.1. sehr vage von „ca. 7 – 8 Mastzyklen pro Stall“ die Rede ist.

(3) Unzutreffend ist auch die Reduktion der nach obigen Maßgaben berechneten Futtermenge um 8% (vgl. S. 47). Der Bescheid möchte damit dem Umstand Rechnung tragen, dass mindestens 8% der Futterbestandteile (insbesondere Mineralien) durch die Beigeladenen von vornherein nicht angebaut werden können. Diese Reduktion ist unzulässig. Sie führt zu einer Privilegierung der Haltung von Tieren, deren Futter in möglichst geringem Umfang durch den Betriebsinhaber anbaubar ist. Außerdem werden diesbezügliche „Berechnungsunsicherheiten“ dadurch aufgefangen, dass die Beigeladenen ohnehin das Futter nur zum „überwiegenden“ Teil erzeugen können müssen.

(4) Folgerichtig ist allerdings – entgegen der Ansicht des Antragstellers – auch kein pauschaler Abzug für gewöhnliche Lagerverluste des erzeugten Futters vorzunehmen, weil andernfalls die Beigeladenen mehr als einen überwiegenden Teil des Futterbedarfs erzeugen müssten.

(5) Nach den vorstehenden Maßgaben ergibt sich demnach ein konkreter überwiegender Futterbedarfsanteil für die Beigeladenen von 16.815 dt. Der Betrag liegt geringfügig über dem von der Genehmigungsbehörde errechneten Wert.

Pro Mastzyklus dürfen nach dem Inhalt der Genehmigung 144.600 Tiere gehalten werden. Berücksichtigt man – unter Heranziehung einer erhöhten Futterverwertung – eine Verlustquote von 3,5% (= 5.061 Tiere), ist der überwiegende Teil von Futter für 139.539 Tiere pro Mastzyklus anzubauen. Die erste Mastphase (dort werden nach der oben genannten Beispielrezeptur das „Starterfutter“ und das „Mastfutter I“ verfüttert) „durchlaufen“ alle diese Tiere; in der zweiten Mastphase (Verfütterung von Mastfutter II) sind nurmehr 70% der Tiere (= 97.677 Tiere) zu ernähren.

Bei einem durchschnittlichen Gewicht von 1.600 g pro Tier am Ende der ersten Mastphase und einer Futterverwertung von 1:1,57 bedarf es 2.512 g Futter pro Tier, insgesamt (x 139.539) damit 3.505,22 dt Futter pro Mastzyklus. Bei 7,5 genehmigten Mastzyklen bedarf es insoweit daher insgesamt 26.289,15 dt Futter pro Jahr.

Bei einem durchschnittlichen Gewicht von 2.200 g pro Tier am Ende der zweiten Mastphase (d.h. einer weiteren Gewichtzunahme von 600 g pro Tier) und einer nunmehrigen Futterverwertung von 1:1,67 kg bedarf es 1.002 g Futter pro Tier, insgesamt (x 97.677) damit 978,72 dt Futter pro Mastzyklus. Bei 7,5 genehmigten Mastzyklen bedarf es insoweit daher insgesamt 7.340,43 dt Futter pro Jahr.

Der Gesamtfutterbedarf für die Erzeugung einer Futtermenge für 7,5 Mastzyklen pro Jahr beträgt somit 33.629,55 dt (= 26.289,15 dt + 7.340,43 dt).

Der hiervon nach § 201 BauGB notwendige „überwiegende“ Teil beträgt 16.815 dt. Der überwiegende Teil sind begrifflich weniger als die verbreitet angenommenen 51%. Es geht um mehr als die Hälfte des gesamten Futters (vgl. BayVGH, B.v. 4.1.2015 – 1 CS 04.1598 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 6.9.2006 – 1 ZB 05.615 – juris Rn. 10), also 50% plus die kleinste Einheit; da es diese bei Mengen mathematisch nicht gibt, genügt eine geringe Aufrundung der rechnerischen Hälfte von 16.814,775 dt auf 16.815 dt. Teilt man diese Fläche zur Erleichterung der weiteren Berechnung nach den beiden Mastphasen auf, bedarf es für die erste Phase einer Fläche für 13.145 dt und für die zweite Phase einer Fläche für 3.670 dt Futter.

bb) Diese Menge Futter, bestehend aus dem Hauptfutterbestandteilen Mais und Weizen, verlangt nach einer Gesamtfläche von rund 203 ha. Die vorgelegte und vom Antragsgegner im Wesentlichen übernommene Berechnung des AELF Pfaffenhofen a.d.Ilm vom 27. Juni 2016 (vgl. S. 46 der Genehmigung) ist nicht ohne Rechtsfehler. Sie errechnet einen zu geringen Flächenbedarf. Notwendig sind statt der geforderten 184 ha bzw. hilfsweise 189 ha 203 ha Fläche.

Für die Maßstabsbildung zur Umrechnung des Futterbedarfs in Fläche legt das Gericht zunächst die oben dargestellte Beispielrezeptur für Broileralleinfutter zugrunde. Allerdings kann schon mangels normativer Vorgaben für die Zusammensetzung von Masthähnchenfutter und unter Berücksichtigung der deshalb bestehenden unternehmerischen Freiheit von den Beigeladenen nicht verlangt werden, exakt diese Mischungskomposition zu verwenden. Aus diesem Grund dürfen für die Berechnung des Flächenbedarfs nicht die anteiligen und unterschiedlichen Ertragswerte aller Pflanzen, die nach dieser Rezeptur einen Futterbestandteil bilden, zugrundgelegt werden. Vielmehr genügt es nach Auffassung des Gerichts, wenn die Beigeladenen Pflanzen auswählen, die ihrerseits den überwiegenden Anteil der Futterbestandteile ausmachen. Im konkreten Fall erscheint daher der Ansatz des Antragsgegners, für die Flächenberechnung die Ertragswerte der Sorten Mais und Weizen, aus denen Masthähnchenfutter zu über 50% besteht, zugrunde zu legen, nachvollziehbar und zutreffend. Diese beiden Haupt-Futterbestandteile sind aber hochgerechnet auf 100% anzubauen.

Unzulässig ist allerdings die pauschalierte Ertragsbetrachtung für beide Pflanzensorten gemeinsam. Die Bestimmung des Flächenbedarfs zur Erzeugung der berechneten Futtermenge hängt von der Ertragsstärke (gemessen in Dezitonnen pro Hektar pro Jahr) der angebauten Pflanzen ab.

Besteht beim „Starterfutter“ nach Maßgabe des DLG-Merkblatts 406 ein Kilogramm „Normfutter“ aus 321 g Weizen und 200 g Mais, so ist für die Umrechnung des Futterbedarfs auf die benötigte Fläche von einer Futterzusammensetzung aus 61,6% Weizen und aus 38,4% Mais auszugehen. Besteht beim „Mastfutter I“ ein Kilogramm „Normfutter“ aus 331 g Weizen und 200 g Mais, so ist für die Umrechnung von einer Futterzusammensetzung aus 62,3% Weizen und 37,7% Mais auszugehen. Diese Differenzierung nach Anteilen ist deshalb für die konkrete Flächenbestimmung von Bedeutung, weil sich bei beiden Pflanzen die Ertragsstärken erheblich unterscheiden. Da die Futterarten in etwa für einen gleich langen Zeitraum verfüttert werden, geht das Gericht für die erste Mastphase mittelnd von 62% Weizenanteil und 38% Maisanteil aus. Entsprechend ist Fläche in einem Umfang vorzuhalten, der der Produktion von rund 8.150 dt Weizen und rund 4.995 dt Mais entspricht (= 62% bzw. 38% von 13.145 dt Futter für die erste Mastphase).

Da im Durchschnitt der letzten (verfügbaren) zehn Jahre (2005 bis 2015) – der vom Antragsgegner zugrunde gelegte Fünf-Jahres-Zeitraum ist wegen der notwendigen Dauerhaftigkeit von Außenbereichsvorhaben demgegenüber zu kurz – der Ertrag für Weizen im Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm 74,2 dt pro ha beträgt (vgl. die jährlichen Berichte „Ernte der Feldfrüchte und des Grünlandes in Bayern“ des Landesamts für Statistik), bedarf es hierfür daher 109,83 ha Fläche. Der Ertrag für Mais beträgt 103,27 dt pro ha, so dass es hierfür 48,37 ha verfügbarer Fläche bedarf. Insgesamt muss insoweit eine Fläche von knapp 160 ha verfügbar sein.

Für die zweite Mastphase besteht nach Maßgabe des DLG-Merkblatts 406 ein Kilogramm „Normfutter“ aus 264 g Weizen und 250 g Mais. Es ist daher für die Umrechnung des Futterbedarfs auf die benötigte Fläche von einer Futterzusammensetzung aus 51,4% Weizen und aus 48,6% Mais auszugehen. Entsprechend ist Fläche in einem Umfang vorzuhalten, der der Produktion von rund 1.886,38 dt Weizen und rund 1.783,62 dt Mais entspricht (= 51,4% bzw. 48,6% von 3.670 dt Futter für die zweite Mastphase). Unter Zugrundelegung des genannten Durchschnittsertrags für Weizen und Mais bedarf es hierfür einer Fläche von rund 43 ha (= Summe aus 25,42 ha Weizenfläche und 17,27 ha Maisfläche).

Die benötigte Gesamtfläche für die Erzeugung einer Futtermenge für 7,5 Mastzyklen pro Jahr beträgt daher rund 203 ha (= Summe aus 160 ha und 43 ha).

c) Die Beigeladenen verfügen mit ausreichender Wahrscheinlichkeit für eine zu erwartende 30-jährige Nutzung der Masthähnchenanlage über eine Futterfläche von jedenfalls 203 ha. Zwar ergibt sich zunächst bei einer typisierten Betrachtung, die sodann durch eine Einzelfallbetrachtung modifiziert wird, ein Defizit der dem Betrieb der Beigeladenen dauerhaft zur Verfügung stehenden Fläche gegenüber der erforderlichen Fläche. Letztlich aber rechtfertigt eine Gesamtbetrachtung der seit 2009 bestehenden Verträge die Annahme, dass der Betrieb über ausreichend Fläche verfügt.

Als maximal verfügbare Fläche legt das Gericht dabei die Angaben aus der von den Beigeladenen vorgelegten Flächen-Tabelle vom 20. November 2017 (BGL 6) zugrunde. Hiernach verfügen sie über eine landwirtschaftlich genutzte Gesamtfläche von rund 347 ha; davon sind etwa 307 ha Pacht- und 40 ha Eigentumsfläche. Die Abweichung von den Angaben der Genehmigung ist geboten, weil es sich bei der Flächenmehrung um eine nachträgliche Änderung der Sachlage zugunsten der Beigeladenen handelt, die das Gericht zu berücksichtigen hat.

Angesichts der grundsätzlichen Labilität schuldrechtlicher gegenüber dinglichen Rechtspositionen können Pachtflächen als nach § 201 BauGB „zum Betrieb gehörende“ Fläche nur Berücksichtigung finden, wenn und soweit sie prognostisch dem Betriebsinhaber mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit für eine ausreichende Dauer zur Verfügung stehen (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2012 – 4 C 9/11 – juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 14.7.2011 – 14 B 09.2291 – juris Rn. 37). Nur dann lässt sich ein Eingriff in den zumeist naturhaft geprägten Außenbereich, der grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden soll, rechtfertigen (BVerwG, U.v. 24.8.1979 – IV C 3.77 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 4.1.2015 – 1 CS 04.1598 – juris Rn. 15, 22). Zur Ermittlung der dauerhaft zur Verfügung stehenden Pachtfläche ist eine einzelfallbezogene Prognose notwendig. Eine allgemein gültige Berechnungsformel existiert ebenso wenig (BayVGH, U.v. 14.7.2011 – 14 B 09.2291 – juris Rn. 37) wie eine pauschale Untergrenze (Mindestquote) für das Verhältnis von Eigentumszu Pachtflächen (BayVGH, B.v. 4.1.2015 – 1 CS 04.1598 – juris Rn. 22). Die Rechtsprechung fällt bei der Beantwortung der Frage, welche Pachtflächen im jeweiligen Fall als dauerhaft verfügbar angesehen werden können, sehr heterogen aus (vgl. nur BVerwG, U.v. 13.4.1983 – 4 C 62/78 – juris Rn. 19; OVG RhPf, U.v. 25.2.2015 – 8 A 10945/14 – juris Rn. 37; BayVGH, B.v. 1.6.2012 – 1 ZB 11.189 – juris Rn. 3; U.v. 14.7.2011 – 14 B 09.2291 – juris Rn. 37).

Im vorliegenden Fall sind an die Prognose nach Auffassung des Gerichts eher strenge Anforderungen zu stellen. Wegen der hohen Pachtquote des Betriebs der Beigeladenen (rund 80%, gemessen am Flächenbedarf von rund 203 ha), die zudem erheblich über dem bayernweiten Durchschnitt von rund 51% für Haupterwerbslandwirte liegt (vgl. Agrarbericht Bayern 2016), und der Vielzahl von über 100 Pachtverträgen ist eine auf den konkreten Betrieb abgestimmte Typisierung erforderlich. Zwar sind die Beigeladenen auf keinen der einzelnen Pachtverträge isoliert, aber doch auf die Pachtverträge in ihrer Gesamtheit angewiesen. Denn die Prognose der dauerhaften Verfügbarkeit ist tendenziell umso ungünstiger, je umfangreicher die Hinzupacht ist (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.1991 – 4 B 66/91 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 6.9.2006 –1 ZB 05.615 – juris Rn. 10). Außerdem handelt es sich mit mehreren Tausend Quadratmetern überbauter Fläche um ein den Außenbereich außergewöhnlich belastendes Vorhaben, das nur hinnehmbar ist, wenn die Flächenprognose auf besonders verlässlicher Grundlage erfolgt.

Im konkreten Fall geht das Gericht dabei von einem Prognosezeitraum von 30 Jahren aus. Für diesen Prognosezeitraum entscheidend ist die zu erwartende Nutzungsdauer der Anlage (vgl. NdsOVG, U.v. 30.8.1988 – 1 A 164/86 – juris Rn. 31). Für deren Bestimmung zieht das Gericht die steuerrechtlichen Vorgaben für die Absetzung für Abnutzung als wesentlichen Anhaltspunkt heran. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bemisst sich die Absetzung für Abnutzung „nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts“, die für Gebäude bei rund 33 Jahren liegt (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG). Für Ställe in Massivbauweise beträgt sie nach Nr. 2.6.20.1 der AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig „Landwirtschaft und Tierzucht“ vom 19. November 1996 25 Jahre (BStBl I 1996, 1416). Angesichts des Grundsatzes der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs orientiert sich das Gericht innerhalb dieses Rahmens am höheren Wert und nimmt eine zu erwartende (Mindest-)Nutzungsdauer von drei Jahrzehnten an.

Auf der Basis dieses dreißigjährigen Prognosezeitraums geht das Gericht davon aus, dass ein Pachtvertrag die Annahme einer dreißigjährigen Verfügbarkeit bereits, aber auch nur dann tragen kann, wenn die Restlaufzeit (zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigung) noch bei mindestens 1/3 der erwartbaren Nutzungsdauer, d.h. bei rund zehn Jahren, liegt. Dann erscheint eine gewisse Dauerhaftigkeitsprognose als gerechtfertigt.

Das Gericht bezieht daher die ab 2017 noch mindestens zehn Jahre laufenden Pachtverhältnisse Nrn. 2, 22, 24, 44, 80, 84, 85, 87, 88, 89 und 92 in die Prognose ein. Diese tragen die Annahme einer dauerhaften Verfügbarkeit einer Fläche von rund 54 ha für einen ausreichend langen Zeitraum (das Ergebnis ergibt sich aus der Addition der ha-Angaben der dritten Spalte der Anlage BGL 6, abzüglich der als Dauergrünland mit „DG“ und der als stillgelegt gekennzeichneten Flächen). Dieser rein prospektive Ansatz ist durch seine Fixierung auf die Restlaufzeit zwar mit der Schwierigkeit konfrontiert, dass für die Abschätzung der Verlängerungswahrscheinlichkeit jedenfalls dann Anhaltspunkte fehlen, wenn der Vertrag in der Vergangenheit noch keine Verlängerung erfahren hat (dies betrifft die Verträge Nrn. 80, 84, 85, 89 und 92). Dieses „Prognosedefizit“ wird hier aber dadurch kompensiert, dass der Betrieb schon seit mindestens 2009 über erhebliche Pachtflächen verfügt, bei denen zahlreiche Verträge bereits häufig verlängert wurden.

In Anbetracht dieses Umstands hat zudem – entgegen der Ansicht des Antragstellers – eine sachgerechte Erweiterung der zu berücksichtigenden Verträge durch die Betrachtung der „Vergangenheit“ eines Vertragsverhältnisses (Zahl der Verlängerungen, abgelaufene Vertragsdauer; vgl. VG Magdeburg, U.v. 28.1.1997 – 4 A 402/05 – LKV 1997, 380/381 f.) zu erfolgen. Denn diese kann die Annahme plausibilisieren, dass ein zukunftsträchtiges Pachtverhältnis vorliegt, bei dem die Bereitschaft von Verpächter und Pächter zu Vertragsverlängerungen bereits dokumentiert ist. Das Gericht geht daher davon aus, dass auch ein Vertrag mit eher kurzer Gesamt- oder Restlaufzeit bei entsprechender Vielzahl an bisherigen Verlängerungen eine Dauerhaftigkeitsprognose verlässlich tragen kann. Dies gilt erst recht, wenn – wie hier – wegen der Vielzahl an Pachtverträgen mit insgesamt vielen Verlängerungen eine ausgeprägte Abhängigkeit von einzelnen (Groß-)Verpächtern nicht besteht. Das Gericht setzt für die Berücksichtigungsfähigkeit voraus, dass einerseits eine mindestens zweifache Verlängerung eines Pachtvertrags stattgefunden hat, andererseits die addierte Gesamtlaufzeit des jeweiligen Vertrags insgesamt ebenfalls mindestens zehn Jahren beträgt, der Vertrag also erstmals 2007 oder früher abgeschlossen wurde.

Für die Prognose zu berücksichtigen sind daher auch folgende Verträge, die die Annahme einer dauerhaften Verfügbarkeit von weiteren rund 69 ha für einen ausreichend langen Zeitraum tragen und zur Übersichtlichkeit in Tabellenform dargestellt sind:

Lfd. Nr.

Fläche (ha)

Bemerkung

1

0,22

Vertrag wurde bereits 21x verlängert.

8

0,59

Vertrag wurde bereits 9x verlängert.

12

0,36

15

0,38

Anteil der stillgelegten Fläche nicht berücksichtigt.

20

1,73

Vertrag wurde bereits 6x verlängert.

21

1,55

Vertrag wurde bereits 5x verlängert.

31

1,04

Nach Einzelfallbetrachtung ist der Vertrag jedoch nicht berücksichtigungsfähig (siehe unten), weil sich die gegenwärtige Vertragslaufzeit sehr reduziert hat. Die vorherigen Laufzeiten betrugen im Durchschnitt immerhin 5,5 Jahre (von 1995 bis 2017 4 Laufzeiten), nunmehr beträgt die Laufzeit nur noch ein Jahr. Anteil der stillgelegten Fläche nicht berücksichtigt.

33

2,02

Vertrag wurde bereits 10x verlängert.

34

0,52

Vertrag wurde bereits 16x verlängert.

36

14,48

Nach Einzelfallbetrachtung ist der Vertrag jedoch nicht berücksichtigungsfähig (siehe unten), weil sich die gegenwärtige Vertragslaufzeit sehr reduziert hat. Die vorherigen Laufzeiten betrugen im Durchschnitt 3,4 Jahre (von 2000 bis 2017 vier Laufzeiten), nunmehr beträgt die Laufzeit nur noch ein Jahr; zugleich ist das Laufzeitende bereits im Jahr 2018.

40

0,85

Nach Einzelfallbetrachtung ist der Vertrag jedoch nicht berücksichtigungsfähig (siehe unten), weil sich die gegenwärtige Vertragslaufzeit sehr reduziert hat. Die vorherige Laufzeit betrug 10 Jahre (von 2007 bis 2017), nunmehr beträgt die Laufzeit nur noch ein Jahr; zugleich ist das Laufzeitende bereits im Jahr 2018.

41

0,99

Nach Einzelfallbetrachtung ist der Vertrag jedoch nicht berücksichtigungsfähig (siehe unten), weil sich die gegenwärtige Vertragslaufzeit sehr reduziert hat. Die vorherige Laufzeit betrug 10 Jahre (von 2007 bis 2017), nunmehr beträgt die Laufzeit nur noch ein Jahr; zugleich ist das Laufzeitende bereits im Jahr 2018.

42

3,04

Vertrag wurde bereits viermal verlängert.

46

1,61

47

0,62

Vertrag wurde bereits 17x verlängert.

51

6,64

Vertrag wurde bereits 5x verlängert.

52

0,67

Vertrag wurde bereits 17x verlängert.

55

2,27

„DG-Flächenanteil“ nicht berücksichtigt.

56

0,73

Vertrag wurde bereits 17x verlängert.

63

4,92

Nach Einzelfallbetrachtung ist der Vertrag jedoch nicht berücksichtigungsfähig (siehe unten), weil sich die gegenwärtige Vertragslaufzeit sehr reduziert hat. Die vorherige Laufzeit betrug noch 9 Jahre (von 2004 bis 2013), nunmehr beträgt die Laufzeit nur noch 5 Jahre; zugleich ist das Laufzeitende bereits im Jahr 2018.

65

3,44

Vertrag wurde bereits 5x verlängert.

67

0,81

Vertrag wurde bereits 10x verlängert.

71

5,89

Vertrag wurde bereits 14x verlängert.

73

2,34

Vertrag wurde bereits 5x verlängert.

74

0,21

Vertrag wurde bereits 10x verlängert.

75

0,89

Vertrag wurde bereits 10x verlängert. „DG-Flächenanteil“ nicht berücksichtigt.

78

1,75

Vertrag wurde bereits 7x verlängert.

79

2,06

Vertrag wurde bereits 7x verlängert.

82

0,72

Vertrag wurde bereits 38x verlängert.

94

0,41

Vertrag wurde bereits 10x verlängert.

95

0,8

Vertrag wurde bereits 24x verlängert.

99

0,81

„DG-Flächenanteil“ nicht berücksichtigt.

100

2,68

Vertrag wurde bereits 17x verlängert.

102

0,86

Vertrag wurde bereits 17x verlängert.

Teil-Summe

68,9

Zuletzt ist noch eine Einzelfallbetrachtung der Pachtverträge notwendig, um die Gefahr einer zu formelhaften Bewertung der konkreten Pachtsituation zu vermeiden. Hiernach ergibt sich, dass die oben genannten Verträge Nrn. 31, 36, 40, 41, 63 (wegen der im Bemerkungsfeld angeführten Gründe) mit einer Gesamtpachtfläche von rund 22 ha aus der Prognosebasis herauszunehmen sind. Die erhebliche Verkürzung der zuletzt abgeschlossenen Vertragslaufzeit im Vergleich zu den bisherigen Verlängerungen genügt für eine ausreichende Verfügbarkeitsprognose nicht, zumal die meisten dieser Verträge bereits im Jahr 2018 enden.

Umgekehrt können im Wege der Einzelfallbetrachtung die Verträge Nrn. 3, 5, 10, 29, 81 mit einer Gesamtfläche von rund 26 ha trotz ihres Abschlusses erst in den Jahren 2008 oder 2009 wegen ihrer Nähe zu den als grundsätzlich maßgeblich erachteten Prognosekriterien und ihrer gleichbleibenden Verlängerungsperiode unter Berücksichtigung der Historie des Betriebs noch in die Prognose eingestellt werden. Gleiches kann auch für den Vertrag Nr. 72 mit eine Fläche von 1,12 ha angenommen werden, der im Jahr 2005 abgeschlossen wurde und immerhin noch über eine Restlaufzeit bis zum Jahr 2026 verfügt, wenngleich dessen Laufzeit von zunächst zwölf auf neun Jahre reduziert wurde.

Die Gesamtsumme der auf diese Weise bestimmten und berücksichtigungsfähigen Fläche beträgt damit einschließlich der rund 40 ha Eigentumsfläche etwa 168 ha.

Damit besteht zunächst ein „Prognosedefizit“ von rund 17%, gemessen am Betrag der benötigten Fläche von 203 ha. Allerdings kann dieses durch eine abschließende Gesamtbetrachtung der Pachtflächenentwicklung des Betriebs der Beigeladenen seit dem Jahr 2009 in ausreichend zuverlässiger Weise behoben werden. Zu berücksichtigen ist, dass der Betrieb seit dem Jahr 2009 stets zwischen 222,43 ha und 331 ha landwirtschaftlicher Fläche (einschließlich der Eigentumsflächen) umfasst, für das Jahr 2018 sogar voraussichtlich bis zu 357 ha. Damit überschreitet er selbst im Jahr 2011 mit der niedrigsten Gesamtfläche von rund 222 ha den Bedarf um knapp 20 ha. Das seither weiterhin erhebliche Flächenwachstum des Betriebs von bis zu über 150 ha über den eigentlichen Flächenbedarf hinaus begründet daher die Annahme, dass er auch im Fall der Nichtverlängerung etlicher der oben aufgeführten Pachtverträge immer noch über eine ausreichende Menge an „Kompensationsfläche“ verfügt, die verhindert, dass er weniger 203 ha Futterfläche zur Verfügung hat.

d) Derzeit ist nicht gesichert, dass auf den dem Betrieb dauerhaft zur Verfügung stehenden Flächen erstens tatsächlich geeignete Futterpflanzen angebaut werden, die zweitens sodann in einen zumindest potentiellen „Futtermittelkreislauf“ gegeben anstatt in einer Biogasanlage verwertet werden. Dieser Fehler kann durch eine Entscheidungsergänzung nach § 7 Abs. 5 UmwRG geheilt werden und führt daher nicht zum Erfolg des Antrags.

Nach Mitteilung der Beigeladenen mit Schriftsatz vom … März 2018 haben sie im Jahr 2017 68% der Ernte als Substrat für eine Biogasanlage verwendet; damit haben die angebauten Futterpflanzen als Energiepflanzen Verwendung gefunden. Zu dieser Verwendung sind die Beigeladenen seit Änderung der Biogasanlagengenehmigung am 31. Januar 2018 nicht mehr verpflichtet. Die bis dahin bestehende Nebenbestimmung wurde aufgehoben. In den Anlagendaten der Biogasanlagengenehmigung (Nr. 2.1) ist nun stattdessen aufgeführt: „Einsatzstoffe: …, nachwachsende Rohstoffe (eigene und fremde NaWaRo)“. Zwar ist in dem „Datenblatt Biogasanlage“, das als Bestandteil der Biogasanlagengenehmigung genannt ist, unter der Überschrift „Herkunft der Einsatzstoffe“ vermerkt: „NawaRo’s – aus eigenem Betrieb“, was der Regelung Nr. 2.1 widersprechen würde. Insoweit bedarf es einer Klärung in der mündlichen Verhandlung, zum einen dahin, dass Nr. 2.1 der Biogasanlagengenehmigung ohne etwaige Einschränkungen durch das „Datenblatt Biogasanlage“ gilt, zum anderen dahin, dass die faktische Verwendung der Futterpflanzen als Substrat für eine Biogasanlage nicht zulässig ist und entsprechend durch eine Nebenbestimmung unterbunden wird.

aa) Tierhaltung nach § 201 BauGB stellt nicht schon dann Landwirtschaft dar, wenn auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen Futterpflanzen in ausreichender (überwiegender) Menge angebaut werden, die ihrer Art nach für die Ernährung der konkret gehaltenen Tiere geeignet sind. Vielmehr müssen diese Futterpflanzen auch als Futter verwendet werden. Dies ist der Fall, wenn sie entweder in dem konkreten Betrieb, gegebenenfalls nach einer Veredelung durch den Landwirt oder Dritte, verfüttert oder durch Abgabe an geeignete Händler zumindest potentiell Teil eines „Futtermittelkreislaufs“ werden. Die Veräußerung an den Landhandel kann insoweit genügen, wenn das entsprechende Unternehmen zumindest auch als Händler von Futtermitteln auf dem Markt tätig ist.

Die Pflicht, angebaute Pflanzen einem zumindest potentiellen Futtermittelkreislauf zur Verfügung zu stellen und sie diesem nicht von vornherein durch eine Fremdverwertung zu entziehen, ergibt sich bei Auslegung von § 201 BauGB, zum einen unter konsequenter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens, wie er in der Änderung des Baugesetzbuchs durch das EAG Bau zum Ausdruck gekommen ist, zum anderen mit Blick auf einen effektiven Schutz des Außenbereichs.

Ausgangspunkt der Betrachtung ist die unstreitige Erkenntnis, dass in Verwirklichung der unmittelbaren Bodenertragsnutzung als Kernelement landwirtschaftlicher Tätigkeit § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB verlangt, dass – in überwiegendem Umfang – Futter für die Tiere aus dem Boden zumindest erzeugt werden muss (vgl. zuvor bereits BVerwG, U.v. 20.7.1971 – IV B 53.71 – Buchholz 406.11, § 146 Nr. 1 zur Fischwirtschaft). Wer demnach seine Tiere ausschließlich auf Basis von zugekauftem Futter ernähren kann, erfüllt schon nicht das Merkmal der Bodenertragsnutzung (BVerwG, U.v. 26.11.1969 – IV C 20.69 – Buchholz 406.11, § 35 Nr. 86).

Um tatsächlichen Veränderungen in Bereich der landwirtschaftlichen Tierhaltung und der damit verbundenen Futtererzeugung Rechnung zu tragen und Privilegierungsmöglichkeiten nicht zurückzudrängen, hat der Gesetzgeber mit der Änderung des § 201 BauGB durch das EAG Bau klargestellt, dass auf landwirtschaftlichen Flächen tatsächlich erzeugtes Futter nicht mehr als Futter im Betrieb für die konkret gehaltenen Tiere tatsächlich verwendet werden muss (Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 201 Rn. 4). Auf „die unmittelbare Verfütterung des erzeugten Futters an die Tiere soll es für den baurechtlichen Begriff der Landwirtschaft nicht (mehr) ankommen (abstrakte Betrachtungsweise)“ (BT-Drs. 15/2250, S. 62). § 201 setzt mit der (neuen) Formulierung „soweit das Futter … erzeugt werden kann“ allerdings nicht nur das Vorhandensein von Fläche voraus, auf der als Futter geeignete Pflanzen angebaut werden können. Vielmehr müssen tatsächlich Pflanzen angebaut werden, die in Eignung und Volumen als Futter, genauer: als Futterbestandteil für die konkret gehaltenen Tiere, in Betracht kommen (vgl. OVG NW, U.v. 15.2.2013 – 10 A 1606/11 – juris Rn. 44; BayVGH, B.v. 6.9.2006 – 1 ZB 05.615 – juris Rn. 14; B.v. 4.1.2005 – 1 CS 04.1598 – juris Rn. 18; VG Neustadt a.d.W., U.v. 22.2.2016 – 3 K 325/15.NW – juris Rn. 57 f.). Eine vom Wortlaut „kann“ durchaus getragene Beschränkung auf eine bloß potentielle Eignung der Fläche für den Futterpflanzenanbau ist mit dem vom Gesetzgeber dokumentierten Willen in der Gesetzesbegründung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 62) ebenso wenig vereinbar wie mit dem Zweck der landwirtschaftlichen Privilegierung, der grundsätzlichen Standortbezogenheit bestimmter Vorhaben Rechnung zu tragen.

Auf der Linie dieses Verständnisses von § 201 BauGB liegt es sodann auch, eine Verwertung der tatsächlich angebauten Futterpflanzen zu anderen als Futterzwecken nicht zuzulassen. Denn andernfalls würde der im Gesetz enthaltene Grundsatz der Standortbezogenheit von Außenbereichsvorhaben bis zur Unkenntlichkeit aufgelöst. Der Außenbereich soll grundsätzlich von Bebauung frei gehalten werden. Nicht ohne Grund spricht der Gesetzgeber im Rahmen des EAG Bau auch ausdrücklich von flächenbezogener Tierhaltung (BT-Drs. 15/2250, S. 62). Eine Tierhaltung ist aber nicht schon dann flächenbezogen, wenn dem Tierhaltungsbetrieb Flächen „gehören“ und diese (irgendwie) „landwirtschaftlich genutzt“ (§ 201 BauGB) werden, sondern nur dann, wenn die dort angebauten Pflanzen auch als für die konkret gehaltenen Tiere in Volumen („überwiegend“) und Art geeignetes Futter Verwendung finden. Nur dann lässt sich sagen, dass die konkrete Tierhaltung auf Außenbereichsflächen als Standort angewiesen ist. Allein ein zufälliges Zusammentreffen von Tierhaltung und landwirtschaftlich genutztem Grundbesitz rechtfertigt nicht die Privilegierung. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bezweckt auch keine Privilegierung von „dual-use-Pflanzen“, die sowohl als Futter wie auch (etwa) als Energiepflanze nutzbar sind. Erst die Verwertung als Futter stellt die notwendige Beziehung zwischen Tierhaltung und Grundbesitz her. Es ist deshalb nicht zutreffend, wenn der Antragsgegner davon ausgeht, es sei zulässig, auf den vorhandenen Futtermittelflächen „Qualitätsgetreide für die Nahrungsmittelerzeugung anzubauen und dafür Futtergetreide oder Mischfutter zuzukaufen“ (Genehmigung v. 10.7.2017, S. 45)

Für diese Auslegung spricht auch noch folgende Überlegung: Müssten die angebauten Futterpflanzen nicht als Futter vermarktet werden, würde es möglich, dass im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Tierhaltung stattfindet, ohne dass das hierzu erforderliche Futter überhaupt noch für den Futtermarkt zur Verfügung stünde. Alle Betriebsinhaber könnten die pflichtgemäß angebauten Futterpflanzen etwa als Energiepflanzen verwerten und müssten damit keinerlei Beitrag zur Futtererzeugung leisten. Im Ergebnis ginge der Tierhaltung damit aber ihr Flächenbezug verloren, dessen Erhaltung gerade das Ziel des Gesetzgebers war.

bb) Dieser Fehler führt allerdings nicht zum Erfolg des Antrags. Das Gericht hebt nach § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG, der durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I 1298) eingeführt wurde und sich an den Vorschriften der Planerhaltung nach § 75 Abs. 1a VwVfG orientiert (vgl. hierzu BT-Drs. 18/9526, S. 44), eine Entscheidung bei Verletzung materieller Rechtsvorschriften nur auf, wenn diese nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann.

Ist eine Behebung festgestellter Rechtsverstöße durch Entscheidungsergänzung möglich, weist das Gericht die Klage ab und verpflichtet die Behörde zur Ergänzung (vgl. Ramsauer/Wysk in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 75 Rn. 36; Seibert, NVwZ 2018, 97 [99]). Ist ein ergänzendes Verfahren zur Heilung notwendig, stellt das Gericht in der Hauptsache die Rechtswidrigkeit der Entscheidung fest und ordnet die Nichtvollziehbarkeit an (vgl. BVerwG, U.v. 14.7.2011 – 9 A 12.10 – juris Rn. 68; Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 75 Rn. 53; Uschkereit in Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 75 Rn. 39).

Entsprechend ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls im Fall einer Fehlerbehebung durch Entscheidungsergänzung wegen der Verknüpfung mit der Hauptsache nicht möglich (vgl. BVerwG, U.v. 19.5.2005 – 4 VR 2000.05 – juris Rn. 35).

Im vorliegenden Fall ist der Fehler durch eine Entscheidungsergänzung behebbar, zu der der Antragsgegner (vgl. Schreiben v. 26.3.2018) und die Beigeladenen ihre Bereitschaft bereits erklärt haben (vgl. Schriftsatz v. …3.2018). Es ist möglich, die fehlende Verpflichtung zum Futteranbau und zur Futterverwendung durch eine nachträgliche Nebenbestimmung (vgl. den Auflagenvorbehalt in Nr. 1.7. der Genehmigung) nachzuholen. Hierzu bedarf es keines ergänzenden immissionsschutzrechtlichen Verfahrens und auch keiner Öffentlichkeitsbeteiligung. Mit der nachträglichen Nebenbestimmung kann die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen der Privilegierung sichergestellt werden.

e) Die öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB stehen dem privilegierten Vorhaben nach summarischer Prüfung nicht entgegen. Bei summarischer Prüfung nicht absehbar ist derzeit, ob dem privilegierten Vorhaben die öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 5 BauGB entgegenstehen.

Ob sich die öffentlichen Belange im Einzelfall durchsetzen, ist eine Frage ihres jeweiligen Gewichts und der Abwägung mit dem Vorhaben, zu dem es konkret in Beziehung zu setzen ist. Dabei ist dem gesteigerten Durchsetzungsvermögen privilegierter Außenbereichsvorhaben gebührend Rechnung zu tragen (vgl. BayVGH, U.v. 16.10.2017 – 22 B 17.156 – juris Rn. 69 m.w.N.).

aa) Ein Widerspruch zu Darstellungen eines Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) besteht nicht, weil dieser hier eine Darstellung für Landwirtschaft enthält, mit der das Vorhaben als bauliche Anlage eines landwirtschaftlichen Betriebs vereinbar ist.

bb) Der öffentliche Belang der Entstehung, Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung steht dem Vorhaben voraussichtlich ebenfalls nicht entgegen. Er findet zwar grundsätzlich auch bei privilegierten Vorhaben Anwendung, kann diesen aber wegen der Zuweisung in den Außenbereich in der Regel nicht entgegengehalten werden (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 119. EL November 2015, § 35 Rn. 110). Es ist vorliegend nicht erkennbar, dass das Vorhaben im konkreten Fall dennoch ausnahmsweise einen Vorgang der Zersiedlung einleiten würde.

3. Hinsichtlich der vom Antragsteller erhobenen Rügen, mit denen insbesondere die immissionsschutz-, naturschutzsowie wasserrechtliche und – soweit damit eng verknüpft (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 3 und 5 BauGB) – die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestritten wird, sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs bei summarischer Prüfung derzeit nicht überschaubar.

Das Gericht kann sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht die notwendige Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der der Genehmigung zugrunde liegenden Hypothesen, Methodik und Ergebnisse sowie ihrer Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung verschaffen. Die von der Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten sowie die vom Antragsteller vorgelegten Gutachten können nicht ohne ausführliche mündliche Verhandlung mit detaillierter Beweiserhebung durch Augenschein und Anhörung von Sachverständigen aller Parteien nachvollzogen und beurteilt werden. Die vom Antragsteller vorgelegten Untersuchungen werfen berechtigte Fragen an die im Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten auf, die sich im summarischen Verfahren nicht beantworten lassen.

Im Hauptsacheverfahren wird insbesondere zu klären sein, ob bei Verwirklichung des Vorhabens ein ausreichender Schutz von Natur und Landschaft, vor allem der angrenzenden Biotope, gewährleistet ist. Hierzu sind – nach Klärung des anzulegenden Maßstabs – die der Genehmigung zugrunde liegenden immissionsschutzfachlichen Überlegungen zu überprüfen. Insbesondere sind insoweit die Einwendungen des Antragstellers hinsichtlich Modellierung der Emissionsquellen, Kanalisierungswirkung der umgebenden Vegetation, Berücksichtigung von Kaltluftabflüssen und Rauigkeitslänge zu prüfen. Weiter sind – nach Feststellung der Betreiberpflichten – die Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen sowie Flora und Fauna durch Bioaerosole zu untersuchen.

V. Vor dem Hintergrund, dass die streitgegenständliche Genehmigung – soweit die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage derzeit absehbar sind – schon jetzt oder jedenfalls nach Ergänzung als rechtmäßig anzusehen ist, und die Erfolgsaussichten im Übrigen offen sind, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Diese fällt zu Lasten des Antragstellers und zu Gunsten der Beigeladenen aus. Ihr Vollzugsinteresse überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Sein Vortrag, soweit er die Offenheit der Erfolgsaussichten in der Hauptsache begründet, fokussiert das Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorrangig auf die Verhinderung der Inbetriebnahme der Anlage. Die durch den Bau der Ställe entstehenden schädlichen Umwelteinwirkungen sind demgegenüber untergeordnet. Das Baugrundstück stellt sich als Ackerbrache ohne nennenswerte Vegetation dar (Umweltverträglichkeitsstudie v. 14.9.2015, S. 58). Sowohl für die geplante Sanierung der Masthähnchenställe MHS 2 und MHS 3 als auch für die Neuerrichtung der Masthähnchenställe MHS 4 und MHS 5 können die vorhandenen Zuwegungen genutzt werden, weil diese bereits aufgrund der bestehenden Biogasanlage für den Schwerlastverkehr ausgebaut sind (artenschutzfachliches Gutachten für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Stand 10.9.2015, Unterschrift 23.5.2016, S. 15 und 18). Für die Neuerrichtung der Masthähnchenställe MHS 4 und MHS 5 müssen zudem keine Bäume gefällt oder Hecken gerodet werden, so dass eine Beeinträchtigung von Heckenbrütern oder Bewohnern von Streuobstflächen nicht zu besorgen ist (artenschutzfachliches Gutachten für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Stand 10.9.2015, Unterschrift 23.5.2016, S. 15 und 20). Sollte das Hauptsacheverfahren zu Lasten der Beigeladenen enden, könnte hierauf möglicherweise mit einer Reduktion des Tierbestandes oder einer Betriebseinstellung reagiert werden, wodurch die Belastungen für Natur und Umwelt verringert oder unterbunden werden könnten.

Das Gericht räumt dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen daher den Vorrang ein. Zum einen hat die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gezeigt, dass das Vorhaben voraussichtlich privilegiert ist und ihm Baurecht jedenfalls nicht entgegensteht. Zum anderen haben die Beigeladenen nachvollziehbar dargelegt, dass eine verzögerte Inbetriebnahme der Anlage zu erheblichen Mehrkosten, insbesondere zu einem Anstieg der Finanzierungskosten, führen würde. Diese Gründe sprechen letztlich für eine Beibehaltung der Vollzugsanordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens.

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nrn. 1.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Ist für Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 nach den geltenden Rechtsvorschriften keine öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben, so hat die zuständige Behörde die im Einzelfall getroffene Entscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung einer oder mehreren genau zu bezeichnenden Personen oder Vereinigungen bekannt zu geben, wenn dies beantragt wird

1.
vom Antragsteller des Verwaltungsaktes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder
2.
von demjenigen, an den die Behörde den Verwaltungsakt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 gerichtet hat.
Die Kosten der Bekanntgabe hat der Antragsteller zu tragen.

(2) Über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder deren Unterlassen entscheidet im ersten Rechtszug das Oberverwaltungsgericht, auch wenn kein Fall des § 47 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vorliegt. Ist eine Gestaltungs- oder Leistungsklage oder ein Antrag nach § 47 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statthaft, ist § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Bei länderübergreifenden Plänen und Programmen ist das Oberverwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, die die Entscheidung über die Annahme des Plans oder Programms getroffen hat, ihren Sitz hat.

(3) Hat eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in einem Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Gelegenheit zur Äußerung gehabt, ist sie im Verfahren über den Rechtsbehelf nach Absatz 2 mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Satz 1 gilt nicht für Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen nach § 10 des Baugesetzbuches.

(4) Im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b findet § 73 Absatz 4 Satz 3 bis 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, auch in den Fällen seines Absatzes 8, keine Anwendung.

(5) Eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Satz 1 gilt nicht im Anwendungsbereich des § 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(6) Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie die Absätze 4 und 5 gelten auch für Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Ist für Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 nach den geltenden Rechtsvorschriften keine öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben, so hat die zuständige Behörde die im Einzelfall getroffene Entscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung einer oder mehreren genau zu bezeichnenden Personen oder Vereinigungen bekannt zu geben, wenn dies beantragt wird

1.
vom Antragsteller des Verwaltungsaktes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder
2.
von demjenigen, an den die Behörde den Verwaltungsakt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 gerichtet hat.
Die Kosten der Bekanntgabe hat der Antragsteller zu tragen.

(2) Über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder deren Unterlassen entscheidet im ersten Rechtszug das Oberverwaltungsgericht, auch wenn kein Fall des § 47 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vorliegt. Ist eine Gestaltungs- oder Leistungsklage oder ein Antrag nach § 47 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statthaft, ist § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Bei länderübergreifenden Plänen und Programmen ist das Oberverwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, die die Entscheidung über die Annahme des Plans oder Programms getroffen hat, ihren Sitz hat.

(3) Hat eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in einem Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Gelegenheit zur Äußerung gehabt, ist sie im Verfahren über den Rechtsbehelf nach Absatz 2 mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Satz 1 gilt nicht für Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen nach § 10 des Baugesetzbuches.

(4) Im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b findet § 73 Absatz 4 Satz 3 bis 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, auch in den Fällen seines Absatzes 8, keine Anwendung.

(5) Eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Satz 1 gilt nicht im Anwendungsbereich des § 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(6) Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie die Absätze 4 und 5 gelten auch für Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2009 - 11 K 1688/09 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der bei einer Bank als Sachbearbeiter vollzeitbeschäftigte Kläger übernahm 1996 durch Pachtvertrag den landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb seines Vaters im Ortsteil ... der Beigeladenen. Gegenstand des vormals durch Milch- und Mastviehhaltung geprägten Betriebs waren bei der Übernahme und sind bis heute noch die Haltung von Pensionspferden auf eigener Futtergrundlage sowie in geringem Umfang Wein- und Streuobstbau. Der Betrieb verfügt derzeit über ca. 12,3 ha Nutzflächen, davon 9,94 ha für Wiesenwirtschaft, 0,47 ha für Weinbau und 1,89 ha für Wald, Beeren und sonstige Zwecke. Etwa 5 ha davon sind von Dritten und ca. 4,3 ha sind vom Vater gepachtet, der Rest gehört dem Kläger. Der Vater hat dem Kläger im Januar 2010 ein zehn Jahre bindendes Schenkungsangebot für seine Pachtgrundstücke unterbreitet. Zum Betrieb gehören u.a. ein Reitplatz, zwei Scheunen, fünf Traktoren, eine Heuballenpresse, zwei Futterladewagen, zwei Mist-Streuer, drei Heu-Strohballenladewagen, ein Pflug, Pflanzenschutzgeräte (Acker- und Weinbergspritzen), eine Traktor-Ackerfräße, einige Eggen, Mulch-Geräte sowie landwirtschaftliche Kleinmaschinen. Der Kläger und seine Ehefrau leben in einem Wohnhaus auf der vom Vater übernommenen Hofstelle zur Miete. Die Ehefrau ist als Industriekauffrau zu 75% teilzeitbeschäftigt. Sie und die Eltern des Klägers arbeiten in der Pferdepension mit. Der Kläger erwarb im Frühjahr 2010 einen Sachkundenachweis beim Kompetenzzentrum Marbach für Pferdezucht und Pferdehaltung.
Der Kläger entschloss sich im Jahr 2007, die Pferdepension wegen beengter Verhältnisse in den Außenbereich zu verlagern, zu vergrößern und zu modernisieren. Dazu beantragte er am 17.01.2008 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Offenstalls mit 18 Pferdeboxen und Außenpaddocks nebst Dunglege und Stellplätzen auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... sowie - ca. 30 m westlich davon - eines eingeschossigen Einfamilienhauses mit ausgebautem Dachgeschoß nebst Doppelgarage auf dem mit Obstbäumen bewachsenen Grundstück Flst.Nr. .... Die Baugrundstücke liegen ca. 500 m Fahrstrecke und 250 m Luftlinie von der väterlichen Hofstelle entfernt in Ortsrandlage. Das Einfamilienhaus soll ca. 149 qm Wohnfläche haben; im Erdgeschoss ist ein “Büro Betriebsleiter“ und im Unterschoss ist ein “Betriebsleiter Lagerraum“ vorgesehen. Die spezifischen Abläufe der Pensionspferdehaltung und der wertvolle Tierbestand erforderten eine Wohnung des Betriebsinhabers in unmittelbarer Nähe der Pferde, da diese ständig versorgt und überwacht werden müssten, zumal sie auch plötzlich erkranken könnten und dann auch nachts mit Medikamenten versorgt und überwacht werden müssten. Die Beigeladene erteilte ihr Einvernehmen für den Offenstall und versagte es für das Einfamilienhaus. Das vom Beklagten beteiligte Landratsamt Rems-Murr-Kreis - Fachbereiche Naturschutz und Landschaftspflege sowie Landwirtschaft - erhob bau- und naturschutzrechtliche Bedenken, die nur bei eindeutiger Privilegierung i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ausräumbar seien; das sei nur beim Offenstall der Fall.
Der Beklagte erteilte mit Bescheid vom 23.10.2008 eine Baugenehmigung für den Offenstall und lehnte den Bauantrag im Übrigen ab. Der Offenstall sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässig, nicht aber das Einfamilienhaus, weil es dem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb nicht diene und öffentliche Belange beeinträchtige. Der Offenstall könne vom alten Wohnhaus aus bewirtschaftet werden. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 21.04.2009 zurück.
Am 03.05.2009 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Der zwischenzeitlich errichtete Offenstall sei im Sommer 2009 mit bis zu 18 Pferden belegt gewesen. Zusammen mit den noch im alten Stall gehaltenen Pferden habe er insgesamt 25 Pferde gehalten. Die Gesamtkosten des Offenstalls betrügen 190.887,67 EUR, der prognostizierte Ertrag aus der Belegung von 15 Boxen betrage 18.046,89 EUR/Jahr. Der zu den Außenpaddocks offene Stall könne vom alten Wohnhaus nicht eingesehen werden. Unbefugte Dritte könnten jederzeit leicht hinein gelangen. Die damit verbundene Gefahr verpflichte den Betriebsinhaber zu erhöhter Überwachung und Sorgfalt. Diese Pflicht könne nur durch persönliche Vorortpräsenz insbesondere nachts erfüllt werden. Anfang Juli 2009 sei ein Pferd offenbar durch einen Eindringling schwer verletzt worden. Die Pferdebesitzer seien verunsichert und akzeptierten nicht, dass nachts keiner vor Ort sei. Die notwendigen Fahrten zwischen altem Wohnhaus und Offenstall summierten sich auf ca. 16 km/Tag. Dieser Pendelverkehr sei wirtschaftlich und persönlich unzumutbar. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Ablehnung des Bauantrags im Bescheid vom 23.10.2008 sowie des Widerspruchsbescheids zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses zu erteilen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert: Der Nebenerwerbsbetrieb rechtfertige kein Wohnhaus im Außenbereich. Die Pferde könnten elektronisch ausreichend überwacht werden. Auch wenn der Kläger vor Ort wohnte, könnte er wegen der Entfernung des Wohnhauses einen Schaden erst nachträglich bemerken. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Der Berichterstatter hat einen Augenschein eingenommen. Dabei hat der Kläger erklärt, die Pachtverträge mit Dritten liefen im Regelfall zehn Jahre, Pachtflächen lägen teilweise bis zu 8 km vom Offenstall entfernt und die tägliche Arbeit wie Fütterung und Entmistung erledigten er, seine Ehefrau und seine Eltern in etwa acht Stunden.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 06.10.2009 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen. Der Kläger habe nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Das Wohnhaus sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig. Die Pensionspferdehaltung sei Landwirtschaft, da mehr als die Hälfte des für die Pferde benötigten Futters auf betriebseigenen Flächen gewonnen werden könne. Ob diese Flächen Eigentum des Klägers oder nur gepachtet seien, sei insoweit unerheblich. Nach einer Faustregel, wonach ca. 0,5 ha Grün- und Weideland pro Pferd und Jahr erforderlich seien, reichten die Betriebsflächen aus, um das Futter für 18 Pferde überwiegend selbst zu erzeugen. Die Pferdepension sei auch ein Betrieb. Die Anforderungen an Organisation, Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit seien auch unter Beachtung der bei Pferdepensionen und Nebenerwerbsstellen anzulegenden strengen Maßstäbe erfüllt. Allerdings sei die vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung unzureichend, da ihr nicht zu entnehmen sei, ob die Erträge zusätzlich dauerhaft die Existenz sicherten und ob ein für Erneuerungen notwendiges Eigenkapital gebildet werden könne. Insbesondere berücksichtige sie nicht die Verzinsung eingesetzten Eigenkapitals, Abschreibungen für den Offenstall und das Betriebsinventar und den Wert eigener Arbeitskraft. Unklar sei auch, ob die Kosten für das Wohnhaus durch den Gewinn aufgebracht werden könnten. Gleichwohl liege ein Betrieb vor. Dies werde schon dadurch indiziert, dass der Kläger dauerhaft und ausreichend über landwirtschaftliche Flächen zur Pferdehaltung verfüge. Er sei zwar nur Eigentümer der Baugrundstücke und habe alle sonstigen Nutzflächen gepachtet. Die vom Vater gepachteten Grundstücke seien aber wie Eigentumsflächen zu werten. Die Pachtflächen seien auch nicht außergewöhnlich weit entfernt. Weitere Indizien für die Ernsthaftigkeit seien der Maschinenpark sowie der finanzielle und zeitliche Aufwand. Die tägliche Arbeitszeit gehe über Liebhaberei oder Freizeitbeschäftigung deutlich hinaus. Zweifel an der fachlichen Eignung des Klägers bestünden nicht. Das Einfamilienhaus “diene“ auch dem Betrieb. Ein vernünftiger Landwirt würde unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs ein Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen solchen Betrieb errichten. Das Vorhaben sei dem Betrieb durch seine möglichst nahe räumliche Zuordnung zum Offenstall in besonderer Weise dienlich und für den Betriebserfolg von Bedeutung. Die dadurch ermöglichte Vorortpräsenz des Klägers oder seiner Ehefrau erleichtere Versorgung und Überwachung der Pferde, gerade auch bei einer Erkrankung eines Pferdes; auf eine provisorische Unterbringung im Offenstall müsse sich der Kläger nicht verweisen lassen. Die nahe räumliche Zuordnung sei auch zur Abschreckung gegenüber Tierquälerei erforderlich, die bei einem Offenstall nicht auszuschließen sei und nach dem Vorbringen des Klägers bereits stattgefunden habe. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die betrieblichen Zwecke nur vorgeschoben seien und der Wunsch, im Außenbereich zu wohnen, der eigentliche Anlass für das Vorhaben sei. Zwar fordere das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 - des Weiteren, dass ein Wohnhaus auch nach Gestaltung und Ausstattung durch den betrieblichen Zweck geprägt werde. Dem entspreche das Einfamilienhaus nicht, da sich aus den Bauvorlagen nichts dafür ergebe, dass es einem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet sei. Vielmehr handele es sich um ein typisches Wohngebäude gehobenen Standards, wie es in Wohngebieten errichtet werde. Hier komme es für das “dienen“ aber auch nicht auf Ausstattung oder Zuschnitt der Wohnung an. Denn die landwirtschaftliche Prägung einer Pferdepension könne sich in der Wohnqualität nicht ausdrücken. Sie werde durch die räumliche Zuordnung zum Offenstall hergestellt. Die Erschließung sei gewährleistet. Dem privilegierten Vorhaben stünden auch keine öffentlichen Belange entgegen. Das gelte insbesondere für die Belange des Erhalts der natürlichen Eigenart der Landschaft und deren Erholungsfunktion sowie der Vermeidung einer Verunstaltung des Landschaftsbildes und der Entstehung einer Splittersiedlung. Das Bauvorhaben verstoße auch nicht gegen Bauordnungsrecht. Die Berufung sei wegen Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 - zuzulassen. Das Urteil wurde dem Beklagten am 16.10.2009 zugestellt.
Am 13.11.2009 hat der Beklagte Berufung eingelegt, zu deren Begründung er im Wesentlichen darlegt: Ein landwirtschaftlicher Betrieb i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB liege nicht vor. Der Kläger besitze nicht dauerhaft ausreichend landwirtschaftliche Flächen. Die vom Vater gepachteten Grundstücke seien nicht als Eigentumsfläche des Klägers zu werten. Insoweit lägen keine Besonderheiten vor, unter anderem auch deshalb, weil der Umfang der Eigentumsflächen des Klägers sehr gering und der Umfang der von Dritten gepachteten Flächen größer sei als derjenige der vom Vater gepachteten Flächen; zudem sei eine Entfernung von 8 km zum Betriebsgrundstück außergewöhnlich groß. Aber auch finanzieller Aufwand und täglicher Arbeitsanfall seien kein Indiz für Ernst- und Dauerhaftigkeit. Der Kläger und seine Ehefrau könnten die täglichen Arbeiten schon wegen ihrer hauptberuflichen Tätigkeiten nicht bewältigen. Nachhaltigkeit und Ersthaftigkeit könnten auch nicht mit der Bereitschaft von Ehefrau und Eltern zur freiwilligen Mitarbeit begründet werden, weil die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sei. Darüber hinaus “diene“ das Wohnhaus nicht dem Betrieb, weil es keinen funktionalen Bezug zu diesem habe. Unabhängig davon, wo es stehe, seien die Pferde mindestens zu 75% der werktäglichen Arbeitszeit ohne Aufsicht. Zudem sei es mit einfachen technischen Mitteln wie einer Kamera möglich, die Pferde vom alten Wohnhaus zu überwachen. Der Abschreckungseffekt gegenüber Tierquälern werde dadurch sogar verstärkt, zumal eine Aufzeichnung die Verfolgung eines Täters ermögliche. Das Wohnhaus nütze in der werktäglichen Zeit, in der dort niemand anwesend sei, zur Abschreckung nichts. Der Zeitunterschied zwischen einer Autofahrt vom alten Wohnhaus und einem Fußweg von dort zum Pferdestall sei vernachlässigbar. Das Wohnhaus sei auch nicht nach Gestaltung und Ausstattung auf einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb ausgerichtet. Die Investitionskosten stünden nicht in angemessenem Verhältnis zum betrieblichen Erfolg. Die mit einem Eingriff in Obstbaumbestand verbundene Errichtung auf dem separaten Grundstück Flst.Nr. ... östlich und hangaufwärts vom Offenstall verstoße gegen das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs. Auch fehle dadurch die erforderliche räumliche Zuordnung zum Betrieb; das Wohngebäude könne ohne Weiteres an Dritte veräußert werden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.10.2009 - 11 K 1688/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Die dem Vater gehörenden Pachtflächen seien wegen der verwandtschaftlichen Bindungen und des Schenkungsangebots wie sein Eigentum zu bewerten, zumal der Betrieb schon seit Generationen bestehe. Die 8 km entfernten Pachtflächen fielen mit 0,22 ha nicht ins Gewicht und seien zudem mit modernen Traktoren und Maschinen in 12 bis 16 Minuten erreichbar. Die hauptberufliche Beschäftigung stelle Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit des Nebenerwerbs nicht in Frage. Er und seine Ehefrau seien nicht in leitender Stellung tätig, hätten flexible Arbeitszeiten und könnten jederzeit unbezahlten Urlaub nehmen. Der Kläger wolle den Nebenerwerbsbetrieb alsbald in einen Vollerwerbsbetrieb umwandeln. Seine Ehefrau werde ihre Arbeitszeit demnächst auf 50% reduzieren und bei erfolgreichem Abschluss des Gerichtsverfahrens ihre Arbeitsstelle aus familiären Gründen aufgeben und dem Betrieb uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Beide verrichteten mit Ausnahme der Mittagsfütterung alle Tätigkeiten im Stall. Sie stünden dem Betrieb rechnerisch an 242 Tagen/Jahr zur Verfügung, und zwar an 105 Wochenendtagen, 60 Werktagen Urlaub, da sie diesen nicht gemeinsam nähmen, 57 Werktagen infolge reduzierter Arbeitszeit der Ehefrau und an 20 Werktagen Arbeitszeitausgleich des Klägers. Der tägliche Zeitaufwand für die Fütterung der Pferde morgens, mittags und abends sowie das einmalige Ausmisten des Stalls am Abend habe sich entgegen früheren Annahmen als deutlich geringer erwiesen und betrage nur etwa 3 Stunden, wobei nach wie vor die Eltern des Klägers mitwirkten. Darin erschöpfe sich die betriebliche Arbeit aber nicht. So habe der Kläger etwa in der Erntezeit 2009 über 4.000 Ballen Heu und über 5.000 Ballen Stroh selbst geerntet und gepresst. Die Kosten für das Einfamilienhaus stünden in einem vernünftigen Verhältnis zum wirtschaftlichen Erfolg, wie sich aus einer Aufstellung über die Entwicklung der Erträge aus dem Nebenerwerbsbetrieb vom 10.09.2010 ergebe. Danach habe er im Wirtschaftsjahr 2009/2010 (Juli 2009 - Juni 2010) auch nach Abzug - kalkulatorischer - Abschreibungs- und Finanzierungskosten für den Offenstall, der Verzinsung des insoweit eingesetzten Eigenkapitals und der periodisierten Betriebsausgaben 15.807,34 EUR erzielt. Selbst nach Abzug kalkulatorischer Lohnkosten von 7.056 EUR/Jahr für eine Arbeitskraft an 3 Stunden/Tag zu 7 EUR/Stunde und 1.008 Stunden/Jahr sowie jährlicher Zins- und Abschreibungskosten für das neue Wohnhaus von 6.488,87 EUR, die um die ersparte Jahresmiete für die alte Wohnung (6.000 EUR) zu kürzen seien, verbleibe ein Ertrag von 8.262.46 EUR. Es sei auch zu bedenken, dass die Vermietungsquote im Offenstall zunächst volatil gewesen sei, dass sich im kommenden Wirtschaftsjahr eine Preiserhöhung niederschlage und dass in den Anfangsjahren hohe Abschreibungen und Anlaufverluste entstünden. Die Prognose für kommende Wirtschaftsjahre liege daher deutlich höher. Das Wohnhaus diene auch sonst dem Betrieb. Die Vorortpräsenz des Inhabers einer Pferdepension, dem erhebliche Vermögenswerte anvertraut sein, sei durch nichts zu ersetzen, auch nicht durch elektronische Überwachung. Im Juni 2010 habe der Kläger bei einem Kontrollgang spätabends festgestellt, dass Unbefugte den Offenstall betreten und Strohpressballen aufgeschnitten hätten. Würde er beim Offenstall wohnen, könnte er auch an Tagen, an denen er dem Hauptberuf nachgehe, ca. 16 Stunden vor Ort sein. Das Wohnhaus sei schlicht ausgelegt und enthalte notwendige Büroräume. In seiner äußeren Gestalt, Formgebung und Bauart füge es sich in das Landschaftsbild ein.
12 
Die Beigeladene hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
13 
In der Berufungsverhandlung am 13.10.2010 hat der Senat das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Das Verfahren hat anschließend geruht. Der Kläger hat das Verfahren am 08.11.2010 wieder angerufen. Mit Schriftsatz vom 13.12.2010 hat der Beklagte ergänzend Stellung genommen.
14 
Dem Senat liegen die Bauakten des Beklagten, die Widerspruchsakten und die Gerichtsakten vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Der Senat entscheidet über die Berufung nach Wiederanruf des Verfahrens ohne weitere mündliche Verhandlung, da die Beteiligten sich damit in der Berufungsverhandlung am 13.10.2010 einverstanden erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
I.
16 
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das angefochtene Urteil gibt der Klage - nach der für den Senat maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.06.2007 - 4 B 13.07 - BauR 2007, 1709 m.w.N.) - zu Recht statt. Der Kläger hat nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung für die Errichtung des im Bauantrag vom 17.01.2008 bezeichneten Einfamilienhauses nebst Doppelgarage. Dieses Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig, weil es einem landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betrieb dient, nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Es widerspricht auch keinen von der Baurechtsbehörde zu prüfenden sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Ablehnung des Bauantrags im Bescheid des Beklagten vom 23.10.2008 ist mithin rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das alles wird im angefochtenen Urteil sehr eingehend und im Wesentlichen überzeugend begründet. Darauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe Bezug (§ 130 b VwGO). Die Berufungsbegründung, mit der nur das Vorliegen eines “Betriebs“ (1.) sowie das “dienen“ (2.) des Einfamilienhauses i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, nicht aber die Vereinbarkeit des Vorhabens mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bestritten wird, gebietet keine andere Beurteilung.
17 
1. Die Pensionspferdehaltung nebst Wein- und Streuobstbau ist entgegen der Berufungsbegründung - und im Einklang mit der vom Beklagten bei Erteilung der Baugenehmigung für den Offenstall vertretenen Rechtsauffassung - ein landwirtschaftlicher Betrieb i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 i. V.m. § 201 BauGB.
18 
Ein solcher Betrieb erfordert eine spezifisch betriebliche Organisation, die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit und ein auf Dauer - und zwar für Generationen - gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen mit einem Mindestmaß an Umfang der landwirtschaftlichen Betätigung. Dabei ist die Absicht der Gewinnerzielung ein gewichtiges Indiz für die Ernsthaftigkeit des Vorhabens und die Sicherung seiner Beständigkeit, das besonders sorgfältig zu prüfen ist, wenn es - wie hier - um eine Nebenerwerbsstelle geht. Aber auch im übrigen sind bei Nebenerwerbsstellen strenge Anforderungen zu stellen, vor allem wenn die Betriebsflächen nur gepachtet sind (BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 4 C 7.04 - BVerwGE 122, 308 und Beschluss vom 01.12.1995 - 4 B 271.95 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 316 m.w.N.; siehe auch die zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweise im angefochtenen Urteil). Der vom Kläger 1996 übernommene und bis heute ausgeübte Nebenerwerbsbetrieb erfüllt diese Anforderungen. Die Einwände des Beklagten greifen nicht durch.
19 
Die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegte, u.a. auf “Echtzahlen“ aus Steuererklärungen des Klägers basierende Aufstellung vom 10.09.2010 über die in den Wirtschaftsjahren 2006/07, 2007/08, 2008/09 und 2009/10 erzielten Erträge sowie über die für künftige Wirtschaftsjahre prognostizierten “Planwerte“ belegt substantiiert und nachvollziehbar eine echte Gewinnerzielungsabsicht. Insbesondere berücksichtigt sie im Gegensatz zu der in erster Instanz vorlegten Wirtschaftlichkeitsberechnung die Verzinsung eingesetzten Eigenkapitals, Abschreibungen und fiktive Lohnkosten. Inwieweit Investitionskosten für das Einfamilienhaus durch Erträge aus dem Nebenerwerbsbetrieb aufgebracht werden können, ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich. Darauf kommt es allenfalls zur Beantwortung der Frage an, ob dieses Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb “dient“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.1983 - 4 B 71.83 - AgrarR 1983, 279 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.04.2002 - 5 S 2048/00 - NuR 2003, 171 sowie nachfolgend 2.). Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit des Betriebs sind entgegen der Berufungsbegründung aber auch nicht aus anderen Gründen zu verneinen.
20 
a) Die Dauerhaftigkeit der Betriebsführung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger die Betriebsflächen mit Ausnahme der ihm gehörenden Baugrundstücke nur gepachtet hat.
21 
Allerdings hängt eine planmäßige und eigenverantwortliche landwirtschaftliche Betriebsführung, wie der Beklagte zutreffend darlegt, grundsätzlich davon ab, dass dem Landwirt die für seine Ertragserzielung benötigten Flächen dauerhaft zur Verfügung stehen. Eine landwirtschaftliche Betätigung, die ausschließlich oder weit überwiegend auf fremdem Grund und Boden verwirklicht wird, genügt den Voraussetzungen für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB daher regelmäßig nicht (BVerwG, Beschluss vom 03.02.1989 - 4 B 14.89 - BauR 1989, 182). Schematische oder abstrakte Berechnungsformeln lassen sich insoweit aber nicht aufstellen, da es sich bei dem Verhältnis von Eigentums- und Pachtflächen stets nur um ein Indiz für die Beantwortung der Frage handelt, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, es auf eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ankommt und der Frage des Pachtlandes je nach den sonstigen Umständen des Falles eine mehr oder weniger große Bedeutung zukommen kann (BVerwG, Beschluss vom 19.05.1995 - 4 B 107.95 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 310). So kann von den mit der Pacht zusammenhängenden Ungewissheiten etwa abgesehen werden, wenn Gegenstand eines Pachtvertrags nicht allein der zu bewirtschaftende Grund und Boden, sondern ein bereits bestehender landwirtschaftlicher (Nebenerwerbs)Betrieb ist oder wenn andere Besonderheiten vorliegen, die ausnahmsweise für die Dauerhaftigkeit des Betriebs sprechen (BVerwG, Urteil vom 03.11.1972 - IV C 9.70 - BVerwGE 41, 138; Urteil vom 13.04.1983 - 4 C 62.78 - DÖV 1983, 316; Senatsurteile vom 21.06.1993 - 8 S 2970/92 - BRS 55 Nr. 80, vom 16.03.1994 - 8 S 1716/93 - juris und vom 07.11.1994 - 8 S 976/94 - NuR 1995, 355). Derartige Besonderheiten hat der Senat in dem seinem Urteil vom 21.06.1993 (a.a.O.) zugrunde liegenden Fall etwa darin gesehen, dass ein wesentlicher Teil der Pachtflächen im Eigentum eines Verwandten stand, der aus Altersgründen nicht mehr in der Lage war, die Landwirtschaft fortzuführen, und dass der hauptberuflich ausgeübte Viehhandel des Betriebsinhabers einen engen Bezug zum landwirtschaftlichen Betrieb hatte.
22 
Gemessen daran kann die Betriebseigenschaft entgegen der Berufungsbegründung nicht deshalb verneint werden, weil der größte Teil der Betriebsflächen gepachtet ist. Denn es liegen Besonderheiten vor, die gleichwohl für die Dauerhaftigkeit der Betriebsführung sprechen und es rechtfertigen, von den mit der Pacht zusammenhängenden Ungewissheiten abzusehen. Dies ist zunächst die verwandtschaftliche Bindung des Klägers zu seinem Vater als Verpächter von nahezu der Hälfte der Betriebsflächen. Insoweit liegt der Fall, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, ähnlich wie in dem Fall, der dem Senatsurteil vom 21.06.1993 (a.a.O.) zugrunde lag. Anders als in jenem Fall fehlt es zwar an der weiteren Besonderheit eines engen Bezugs zwischen Hauptberuf und landwirtschaftlicher Nebenerwerbstätigkeit. Der vorliegende Fall weist jedoch andere zusätzliche gewichtige Besonderheiten auf, welche die erforderliche - auf Generationen angelegte - Dauerhaftigkeit des Betriebs indizieren und den dagegen sprechenden Gesichtspunkt eines nur geringfügigen Anteils “echter“ Eigentumsflächen deutlich überwiegen. Dies ist zum einen die - auch vom Beklagten nicht bestrittene - Tatsache, dass der Kläger den gesamten, schon seit Generationen bestehenden landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb seines Vaters vor über 15 Jahren im Wege der Pacht übernommen und seither kontinuierlich fortgeführt und erweitert hat. Zum anderen sind dies das langfristige Schenkungsangebot des Vaters und die - ebenfalls unbestrittene - fachliche Eignung und Befähigung sowie das erhebliche persönliche Engagement des Klägers, das nicht zuletzt durch seine erfolgreiche Ausbildung beim Kompetenzzentrum Marbach für Pferdezucht und Pferdehaltung untermauert wird. Unter Berücksichtigung aller Besonderheiten stellt der vom Beklagten hervorgehobene Umstand, dass ein - geringfügiger - Teil der gepachteten Betriebsflächen bis zu 8 km vom Offenstall entfernt liegt, die Dauerhaftigkeit der Betriebsführung nicht ernsthaft in Frage, zumal eine solche Entfernung, wie der Kläger überzeugend dargelegt hat, mit modernen Traktoren und Maschinen ohne wesentliche betriebliche Nachteile in angemessener Zeit überwindbar ist.
23 
b) Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit werden, das hat das Verwaltungsgericht ebenfalls überzeugend dargelegt, selbst ungeachtet einer plausiblen Wirtschaftlichkeitsberechnung durch die Zahl der gehaltenen Pensionspferde, den Umfang der zur Erzeugung des für die Tierhaltung erforderlichen Futters verfügbaren landwirtschaftlichen Nutzflächen (vgl. § 201 BauGB) sowie den - vor allem in jüngerer Zeit - erheblichen finanziellen und persönlichen Aufwand des Klägers und seiner Angehörigen indiziert. Der Einwand des Beklagten, ein hoher finanzieller Aufwand könne “für sich genommen“ kein Kriterium für die Betriebseigenschaft sein, ist zwar richtig. Das Verwaltungsgericht hat jedoch nicht allein auf den finanziellen Aufwand abgestellt, sondern diesen - zu Recht - nur als ein Indiz unter mehreren gewürdigt. Das Gewicht dieses Indizes wird zudem dadurch verstärkt, dass der Nebenerwerbsbetrieb des Klägers selbst nach Abzug von Investitionskosten, Abschreibungen, Fremdfinanzierungskosten, Verzinsung des Eigenkapitals und kalkulatorischer Lohnkosten für eine Arbeitskraft einen Ertrag abwirft (vgl. die Aufstellung des Klägers vom 10.09.2010). Dem Einwand des Beklagten, die vom Kläger beim Verwaltungsgericht angegebene tägliche Arbeitsbelastung von acht Stunden könne von ihm und seiner Ehefrau neben den hauptberuflichen Beschäftigungen nicht bewältigt werden, hat der Kläger glaubhaft entgegnet, dass der tägliche Zeitaufwand zur Versorgung der Pferde (Füttern, Ausmisten) aufgrund von Rationalisierungseffekten und geänderten Betriebsabläufen tatsächlich deutlich geringer sei als zunächst prognostiziert; er betrage nur etwa drei Stunden. Zudem nähmen seine Eltern einen Teil dieser Arbeiten ab, vor allem mittags. Zwar erscheint dem Senat die vom Kläger mit der Berufungserwiderung dargelegte Hochrechnung weiteren Arbeitszeitaufwands an sämtlichen Wochenenden, im Urlaub und in Zeiträumen des Arbeitszeitausgleich oder verkürzter Arbeitszeit in den Hauptberufen des Klägers und seiner Ehefrau sehr pauschal und in ihrem Umfang so nicht tragfähig. Der Senat nimmt dem Kläger, der in der Berufungsverhandlung einen persönlich glaubwürdigen, kompetenten und engagierten Eindruck vermittelte, aber als glaubhaft ab, dass er und seine Ehefrau auch einen ganz erheblichen Teil ihrer nicht durch die hauptberuflichen Beschäftigungen in Anspruch genommenen (Frei-)Zeit für den Nebenerwerbsbetrieb, insbesondere die Pensionspferdehaltung, opfern, etwa bei der Wiesen- und Weidewirtschaft, der Unterhaltung des Betriebsinventars und der Kundenbetreuung, was zugleich Lohnkosten erspart. Anhaltspunkte dafür, dass all dies nur einer Liebhaberei geschuldet sein könnte, sind nicht erkennbar. Vielmehr spricht alles dafür, dass der Kläger die Pensionspferdehaltung nebst Wein- und Streuobstbau im Einklang mit seinem Hauptberuf als überkommenen “Familienbetrieb“ professionell und auf Dauer fortführt.
24 
2. Das Einfamilienhaus “dient“ auch dem Nebenerwerbsbetrieb.
25 
a) Das Tatbestandsmerkmal "dienen" soll zu Verhinderung außenbereichsfremder baulicher Nutzungen und zur Vermeidung von Missbräuchen sicherstellen, dass das Bauvorhaben zur landwirtschaftlichen Bodennutzung, zu der unter den - hier erfüllten - Voraussetzungen des § 201 BauGB auch die Haltung von Pferden auf überwiegend eigener Futtergrundlage gehört, tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht. Es reicht daher nicht, wenn das Vorhaben für den Betrieb lediglich förderlich ist. Andererseits muss es aber auch nicht unentbehrlich sein. Innerhalb des durch beide Begriffe gesteckten Rahmens ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und wenn das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, Urteile vom 03.11.1972, a.a.O., und vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 - NVwZ-RR 1992, 400; Senatsurteil vom 08.07.2009 - 8 S 1685/08 - juris m.w.N.). Für die maßgebende Sichtweise des “vernünftigen Landwirts“ kann auch bedeutsam sein, ob die Kosten des Vorhabens in einem angemessenen Verhältnis zu den betrieblichen Vorteilen stehen (BVerwG, Beschluss vom 10.03.1993 - 4 B 254.92 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 284; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.04.2002 - 5 S 2048/00 - ESVGH 52, 213).
26 
Ein Wohnhaus “dient“ einem landwirtschaftlichen Betrieb i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn der sich aus spezifischen Abläufen dieses Betriebs ergebende Zweck ständiger Anwesenheit und Bereitschaft auf der Hofstelle im Vordergrund steht, was vor allem bei Nebenerwerbsbetrieben besonderer Prüfung bedarf (BVerwG, Beschluss vom 23.12.1983 - 4 B 175.83 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 208). Der insoweit anzulegende Maßstab darf aber nicht überzogen werden, etwa i. S. einer erforderlichen Vorortpräsenz “rund um die Uhr“. Denn zum einen ist Unentbehrlichkeit des Vorhabens nicht zu verlangen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.02.1996 - 3 S 233/95 - BauR 1997, 985). Zum anderen wird gerade der Betrieb einer i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten und unter den heutigen Lebensverhältnissen zunehmend anzutreffenden landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle zwangsläufig mit gewissen hauptberuflich bedingten Zeiten der Ortsabwesenheit des Betriebsinhabers einhergehen, ohne dass allein schon dadurch aus der Sicht eines “vernünftigen Nebenerwerbslandwirts“ die betriebsdienliche Funktion seines Wohnhauses von vornherein in Frage gestellt sein muss. Ausreichend ist deshalb, wenn die individuelle Wirtschaftsweise oder objektive Eigenarten des Betriebs eine Vorortpräsenz des Betriebsinhabers in so erheblichem zeitlichen Umfang nahelegen, dass das Wohnen im Außenbereich für den Betrieb in besonderer Weise dienlich und für den Betriebserfolg im allgemeinen von Bedeutung ist. Denn schon das rechtfertigt die Annahme, dass das Vorhaben tatsächlich dem Betrieb gewidmet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991, a.a.O.).
27 
Die für das “dienen“ in der Rechtsprechung entwickelte Voraussetzung, dass das Vorhaben - auch äußerlich erkennbar - nach Verwendungszweck, Größe, Gestaltung, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit durch den betrieblichen Zweck geprägt sein muss (BVerwG, Urteil vom 16.05.1991, a.a.O.), gilt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch für das Wohngebäude eines landwirtschaftlichen Betriebs der Pensionspferdehaltung. Ob sich die landwirtschaftliche Prägung dabei auch äußerlich erkennbar in der “Wohnqualität“ dieses Gebäudes ausdrückt, wie das etwa bei einem traditionellen Bauernhaus der Fall ist, ist insoweit unerheblich. Maßgebend ist allein, ob ein “vernünftiger Landwirt“ ein Wohngebäude etwa gleicher Größe, Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, was nicht in typisierender, sondern auf den konkreten Betrieb bezogener Betrachtungsweise zu beantworten ist (BVerwG, Urteil vom 03.11.1972, a.a.O. 141; Urteil vom 16.05.1991, a. a. O.; Beschluss vom 28.08.1998 - 4 B 66.98 - NVwZ-RR 1999, 106). Die theoretische Möglichkeit, das Wohngebäude eines privilegierten landwirtschaftlichen Betriebs aufgrund seines “normalen Wohnstandards“ - etwa nach dem Verkauf an einen Dritten - in ein nicht-privilegiert genutztes Gebäude umzuwandeln, schließt dessen dienende Funktion nicht aus, wenn es nach der - von der Baurechtsbehörde gegebenenfalls in die Baugenehmigung aufzunehmenden - Zweckbestimmung des Bauherrn zu privilegierten Zwecken genutzt werden soll und es nach den gegenwärtigen und auf Dauer absehbaren Betriebserfordernissen angemessen ist (BVerwG, Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 - NVwZ 1986, 644), also in seiner Beschaffenheit, Gestaltung und Ausstattung nicht über das hinausgeht, was der betriebliche Zweck erfordert. Die betriebliche Prägung wäre nur zu verneinen, wenn Größe und Beschaffenheit des Gebäudes deutlich erkennen ließen, dass es in Wirklichkeit nicht - auf Dauer - für den landwirtschaftlichen Betrieb genutzt werden soll, sondern dass der Wunsch nach dem Wohnen im Außenbereich im Vordergrund steht und der landwirtschaftliche Betriebszweck nur Nebensache oder gar nur ein Vorwand ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.1985, a.a.O.).
28 
b) Gemessen daran “dient“ das geplante Einfamilienhaus nebst Doppelgarage dem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb des Klägers. Seine individuelle Wirtschaftsweise und objektive Eigenarten der Tierhaltung legen seine Vorortpräsenz jedenfalls in so erheblichem zeitlichen Umfang nahe, dass sein Wohnen im Außenbereich nahe dem Offenstall für diesen Betrieb in besonderer Weise dienlich und für den Betriebserfolg im allgemeinen von Bedeutung ist. Ein vernünftiger Nebenerwerbslandwirt würde das Wohngebäude deshalb - auch unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten. Auch wird das Vorhaben durch seine Zu- und Unterordnung zum konkreten Betrieb äußerlich erkennbar geprägt. Anhaltspunkte dafür, dass das Einfamilienhaus in Wirklichkeit nicht - auf Dauer - für den landwirtschaftlichen Betrieb genutzt werden soll, sondern dass der Wunsch nach dem Wohnen im Außenbereich im Vordergrund steht und der landwirtschaftliche Betriebszweck nur Nebensache oder gar nur ein Vorwand ist, sind nicht erkennbar.
29 
Zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben, die mit der Haltung von bis zu 18 Pensionspferden auf eigener Futtergrundlage in dem bislang isoliert im Außenbereich stehenden Offenstall verbunden sind, insbesondere Versorgungs-, Betreuungs- und Aufsichtspflichten, sowie zur Wahrnehmung der damit verknüpften Verantwortung für erhebliche Vermögenswerte der Pferdeeigentümer ist die nahe räumliche Zuordnung der Wohnstelle zum Offenstall und den ihn umgebenden Betriebsflächen in besonderer Weise betriebsdienlich und für den Betriebserfolg bedeutsam. Das wird im angefochtenen Urteil überzeugend ausgeführt. Die besondere Dienlichkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der konkrete Zeitaufwand für das Füttern der Tiere am Morgen, Mittag und Abend und das einmalige Ausmisten des Stalles am Abend nach den im Berufungsverfahren korrigierten Angaben des Klägers nur ca. 3 Stunden beträgt und dass diese Arbeiten, soweit der Kläger und seine Ehefrau infolge ihrer hauptberuflichen Beschäftigungen ortsabwesend sind, von Dritten, insbesondere den Eltern des Klägers ausgeführt werden. Denn darin erschöpfen sich die mit der landwirtschaftlichen Tierhaltung auf eigener Futtergrundlage (§ 201 BauGB) verknüpften Tätigkeiten und die Betriebsdienlichkeit der Vorortpräsenz des Betriebsinhabers nicht, wie der Kläger insbesondere unter Hinweis auf den Arbeitsaufwand zur Erzeugung und Lagerung des Tierfutters, regelmäßige Kontrollgänge im Offenstall, mögliche Nachtwachen bei Erkrankung eines Pferdes, die Abschreckung potentieller Tierquäler und nicht zuletzt die persönliche Betreuung der Kunden glaubhaft dargelegt hat. Hinzu kommt die beträchtliche Ersparnis an Fahrwegen zwischen der bisherigen Wohnstelle und dem Offenstall. Schließlich ist auch überzeugend, dass eine nahe dem Offenstall gelegene und diesem äußerlich erkennbar zugeordnete Wohnstelle die Sicherheit der Pferde und des Betriebsinventars vor Übergriffen durch Tierquäler und Eindringlinge durch die Vorortpräsenz des Betriebsinhabers vor allem in der Nacht erhöht. Ob technische Überwachungsmaßnahmen gleichermaßen geeignet wären, kann dahinstehen. Darauf muss sich der Kläger schon deshalb nicht verweisen lassen, weil die persönliche Anwesenheit des Betriebsinhabers vor Ort die Sicherheit zusätzlich erhöht und die Sicherheitsfrage auch nur ein Aspekt unter mehreren ist, welche die besondere Dienlichkeit des Wohnens vor Ort begründen.
30 
Aus der Sicht eines “vernünftigen Nebenerwerbslandwirts“ stehen auch die Kosten des Vorhabens in einem angemessenen Verhältnis zu den betrieblichen Vorteilen. Dabei kann offen bleiben, ob dies nur dann der Fall wäre, wenn die Investitionskosten für das Wohnhaus allein durch den Gewinn aus dem Nebenerwerbsbetrieb aufgebracht werden könnten (so der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 26.04.2002, a.a.O.), oder ob es bei einem Nebenerwerbsbetrieb generell zu weit ginge, stets die Rentabilität eines zum Betrieb gehörenden Wohnhauses allein auf der Grundlage der Einnahmen aus der Landwirtschaft zu fordern (vgl. bereits Senatsurteil vom 06.11.1995 - 8 S 1104/95 - unveröffentlicht). Denn nach der substantiierten und umfassenden Aufstellung des Klägers vom 10.09.2010, die ausgehend von den “Echtzahlen“ des Wirtschaftsjahres 2009/10 neben periodisierten Betriebsausgaben auch - kalkulatorische - Abschreibungs- und Finanzierungskosten, die Verzinsung eingesetzten Eigenkapitals und kalkulatorische Lohnkosten berücksichtigt, können die vom Kläger mit 488,88 EUR/Jahr errechneten Zins- und Abschreibungskosten für die Errichtung des Wohnhauses aus dem Bruttoertrag des Nebenerwerbsbetriebs von 8.751,34 EUR aufgebracht werden. Die davon ausgehende Prognose für die nächsten drei Wirtschaftsjahre gelangt sogar zu deutlich höheren jährlichen “Planwerten“ von 28.475,37 EUR, 29.530,76 EUR und 38.115.46 EUR. Das beruht allerdings zu einem wesentlichen Teil auf beabsichtigten künftigen Preiserhöhungen, deren Realisierbarkeit - jedenfalls derzeit - nicht gesichert erscheint. Dem Einwand des Beklagten, die angesetzten Baukosten für das Einfamilienhaus seien zu niedrig, weil die Doppelgarage nicht berücksichtigt werde, hat der Kläger überzeugend entgegengehalten, dass es sich um eine bereits seit sechs Jahren vorhandene Garage handele, die als Fertigbauelement nur auf das Baugrundstück versetzt werden müsse und bei einem vernachlässigbaren Restwert nicht mit weiteren Kosten zu Buche schlage. Auch der weitere Einwand des Beklagten, der vom Kläger angesetzte Baukostenwert von 240 EUR/cbm liege 10 EUR/cbm unter dem rechnerischen Mittelwert des von 225 EUR/cbm bis 330 EUR/cbm reichenden Rahmens der Baukostentabelle 2008 des Baukosteninformationszentrums der Architektenkammern, begründet keine Zweifel an der Tragfähigkeit der Berechnung des Klägers. Denn diese beruht auf einer von seinem Architekten für das konkrete Vorhaben erstellten Baukostenschätzung und berücksichtigt zudem nicht unerhebliche Eigenleistungen des Klägers und auch seines Vaters bei den Elektroinstallationen, beim Innenausbau und den Erdarbeiten, wie der Kläger glaubhaft versichert hat. Zweifelhaft erscheint nach der vom Beklagten fernmündlich eingeholten Auskunft des Landratsamts Rems-Murr-Kreis - Fachbereich Landwirtschaft - vom 12.10.2010 allerdings, ob der Kläger tatsächlich begründete Aussicht auf Erhalt der von ihm mit 60 EUR/cbm baukostenmindernd angesetzten Agrarförderung hat. Das kann jedoch offen bleiben. Zwar erhöhte sich ohne diese Förderung die Bausumme für das Wohnhaus auf 220.377,60 EUR (918,24 cbm x 240 EUR/cbm). Dementsprechend erhöhte sich der jährliche Zinsaufwand für das neben 100.000 EUR Eigenkapital dann in Höhe von 120.377,60 EUR aufzunehmende Fremdkapital auf 3.490,95 EUR (beim zugrunde gelegten Zinssatz von 2,9%). Auch stiege die jährliche zweiprozentige Abschreibung der - erhöhten - Bausumme auf 4.407,55 EUR. Aber selbst die daraus einschließlich - unveränderter - Verzinsung des Eigenkapitals in Höhe von 1.290 EUR/Jahr resultierenden und nach Abzug von 6.000 EUR/Jahr ersparter Mietzinsen deutlich höher in Rechnung zu stellenden Investitionskosten für das Wohnhaus von insgesamt 3.188,50 EUR/Jahr (3.490,95 EUR + 4.407,55 EUR + 1.290 EUR - 6.000 EUR) könnten immer noch aus dem Bruttoertrag von 8.751,34 EUR erwirtschaftet werden. Zwar verbliebe nur ein relativ geringer Bruttoertrag. Ein “Verlustgeschäft“ wäre das Vorhaben aber auch dann nicht.
31 
Das Wohnhaus entspricht auch nach Größe, Gestaltung und Ausstattung den durch seine dienende Funktion bestimmten Anforderungen und würde von einem vernünftigen Landwirt nicht wesentlich anders errichtet. Anhaltspunkte für eine diese Funktion überschreitende bauliche Überdimensionierung gibt es nicht. Es handelt sich um ein dem Betrieb zu- und untergeordnetes Wohngebäude normalen Standards, das nicht mehr und nicht weniger als den besonders betriebsdienlichen und auch aus der Widmung der Räume “Büro Betriebsleiter“ im Erdgeschoss und “Betriebsleiter Lagerraum“ im Unterschoß erkennbaren Zweck erfüllt, dem Betriebsinhaber und seiner Familie möglichst nahe am Offenstall eine Wohnstelle zu bieten. Darauf, ob sich eine landwirtschaftliche Prägung darüber hinaus in der “Wohnqualität“ des Gebäudes ausdrückt, kommt es - wie oben (a)) dargelegt - nicht an. Entgegen der Ansicht des Beklagten trägt die Errichtung des Wohnhauses auf dem von den Baugrundstücken Flst. Nr. ..., ... des Offenstalls westlich abgesetzten, derzeit mit Streuobstbäumen bewachsenen Baugrundstück Flst. Nr. ... auch dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs hinreichend Rechnung. Die Errichtung auch des Wohnhauses auf den Grundstücken Flst. Nr. ..., ... wäre, wovon sich der Senat beim Augenschein überzeugt hat und wie auch aus dem Schreiben des Architekten des Klägers vom 02.11.2010 hervorgeht, nach der vom Beklagten genehmigten und vom Kläger bereits vollzogenen Errichtung des Offenstalls und der befestigten Kfz.-Stellplätze auf diesen Grundstücken heute nur noch bei gleichzeitiger “Begradigung“ des daneben verlaufenden Feldweges sachgerecht möglich. Das wäre aber ebenfalls mit einem erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft verbunden sowie von der Zustimmung der davon betroffenen Dritteigentümer abhängig. Zudem müsste dann zumindest ein Teil der auf den Grundstücken Flst.Nr. ..., ... vorhandenen notwendigen Kfz.-Stellplätze auf das Grundstück Flst. Nr. ... verlagert werden, womit ebenso in den Streuobstbestand eingegriffen würde.
32 
Schließlich ist das Wohnhaus trotz seiner Entfernung vom Offenstall hinreichend räumlich zugeordnet. Hinsichtlich der räumlichen Zuordnung landwirtschaftlicher Gebäude zu den Betriebsflächen sind keine zu strengen Maßstäbe anzulegen etwa derart, dass die Gebäude stets inmitten oder in unmittelbarer Nachbarschaft der landwirtschaftlichen Betriebsflächen liegen müssten (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.1985, a.a.O.). Auch für einen Außenstehenden ist die Zuordnung ohne Weiteres erkennbar. Der zwischen den Baugrundstücken verlaufende Feldweg und der Höhenunterschied zwischen den Grundstücken ändern daran nichts. Davon hat sich der Senat beim Augenschein überzeugt. Im Übrigen ist die Wahl des Standorts keine Frage des Dienens (BVerwG, Urt. v. 19.06.1991 - 4 C 11/89 - NVwZ-RR 1992, 401). Wird eine (Nebenerwerbs-)Landwirtschaft - wie im Fall des Klägers - bisher von einer Hofstelle in der bebauten Ortslage aus betrieben und soll die neue Hofstelle - wie hier - in der Ortsrandlage errichtet werden, spricht wenig dagegen, dass das Vorhaben von der Lage her dem landwirtschaftlichen Betrieb dient (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.1985, a.a.O.). Auch Anhaltspunkte dafür, dass durch die Verlegung der Hofstelle an die Ortsrandlage die räumliche Zuordnung zu den sonstigen Betriebsflächen verlorengehen könnte, sind nicht erkennbar.
33 
Ist das Vorhaben dem Nebenerwerbsbetrieb des Klägers in dieser Weise funktional zugeordnet und nach seiner Gestaltung und Ausstattung durch den betrieblichen Verwendungszweck geprägt, kann seine Privilegierung i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entgegen der Ansicht des Beklagten schließlich nicht mit dem Hinweis darauf verneint werden, der Betrieb könne ohne nennenswerte Nachteile auch von einem Gebäude im Innenbereich aus bewirtschaftet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991, a.a.O.).
II.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Entscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO unterbleibt, da die Beigeladene sich nicht durch Stellung eines Sachantrags am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), weshalb es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
35 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
36 
Beschluss vom 15. Dezember 2010
37 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 20.000,-- EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 9.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327; § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Der Senat entscheidet über die Berufung nach Wiederanruf des Verfahrens ohne weitere mündliche Verhandlung, da die Beteiligten sich damit in der Berufungsverhandlung am 13.10.2010 einverstanden erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
I.
16 
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das angefochtene Urteil gibt der Klage - nach der für den Senat maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.06.2007 - 4 B 13.07 - BauR 2007, 1709 m.w.N.) - zu Recht statt. Der Kläger hat nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung für die Errichtung des im Bauantrag vom 17.01.2008 bezeichneten Einfamilienhauses nebst Doppelgarage. Dieses Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig, weil es einem landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betrieb dient, nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Es widerspricht auch keinen von der Baurechtsbehörde zu prüfenden sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Ablehnung des Bauantrags im Bescheid des Beklagten vom 23.10.2008 ist mithin rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das alles wird im angefochtenen Urteil sehr eingehend und im Wesentlichen überzeugend begründet. Darauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe Bezug (§ 130 b VwGO). Die Berufungsbegründung, mit der nur das Vorliegen eines “Betriebs“ (1.) sowie das “dienen“ (2.) des Einfamilienhauses i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, nicht aber die Vereinbarkeit des Vorhabens mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bestritten wird, gebietet keine andere Beurteilung.
17 
1. Die Pensionspferdehaltung nebst Wein- und Streuobstbau ist entgegen der Berufungsbegründung - und im Einklang mit der vom Beklagten bei Erteilung der Baugenehmigung für den Offenstall vertretenen Rechtsauffassung - ein landwirtschaftlicher Betrieb i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 i. V.m. § 201 BauGB.
18 
Ein solcher Betrieb erfordert eine spezifisch betriebliche Organisation, die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit und ein auf Dauer - und zwar für Generationen - gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen mit einem Mindestmaß an Umfang der landwirtschaftlichen Betätigung. Dabei ist die Absicht der Gewinnerzielung ein gewichtiges Indiz für die Ernsthaftigkeit des Vorhabens und die Sicherung seiner Beständigkeit, das besonders sorgfältig zu prüfen ist, wenn es - wie hier - um eine Nebenerwerbsstelle geht. Aber auch im übrigen sind bei Nebenerwerbsstellen strenge Anforderungen zu stellen, vor allem wenn die Betriebsflächen nur gepachtet sind (BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 4 C 7.04 - BVerwGE 122, 308 und Beschluss vom 01.12.1995 - 4 B 271.95 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 316 m.w.N.; siehe auch die zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweise im angefochtenen Urteil). Der vom Kläger 1996 übernommene und bis heute ausgeübte Nebenerwerbsbetrieb erfüllt diese Anforderungen. Die Einwände des Beklagten greifen nicht durch.
19 
Die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegte, u.a. auf “Echtzahlen“ aus Steuererklärungen des Klägers basierende Aufstellung vom 10.09.2010 über die in den Wirtschaftsjahren 2006/07, 2007/08, 2008/09 und 2009/10 erzielten Erträge sowie über die für künftige Wirtschaftsjahre prognostizierten “Planwerte“ belegt substantiiert und nachvollziehbar eine echte Gewinnerzielungsabsicht. Insbesondere berücksichtigt sie im Gegensatz zu der in erster Instanz vorlegten Wirtschaftlichkeitsberechnung die Verzinsung eingesetzten Eigenkapitals, Abschreibungen und fiktive Lohnkosten. Inwieweit Investitionskosten für das Einfamilienhaus durch Erträge aus dem Nebenerwerbsbetrieb aufgebracht werden können, ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich. Darauf kommt es allenfalls zur Beantwortung der Frage an, ob dieses Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb “dient“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.1983 - 4 B 71.83 - AgrarR 1983, 279 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.04.2002 - 5 S 2048/00 - NuR 2003, 171 sowie nachfolgend 2.). Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit des Betriebs sind entgegen der Berufungsbegründung aber auch nicht aus anderen Gründen zu verneinen.
20 
a) Die Dauerhaftigkeit der Betriebsführung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger die Betriebsflächen mit Ausnahme der ihm gehörenden Baugrundstücke nur gepachtet hat.
21 
Allerdings hängt eine planmäßige und eigenverantwortliche landwirtschaftliche Betriebsführung, wie der Beklagte zutreffend darlegt, grundsätzlich davon ab, dass dem Landwirt die für seine Ertragserzielung benötigten Flächen dauerhaft zur Verfügung stehen. Eine landwirtschaftliche Betätigung, die ausschließlich oder weit überwiegend auf fremdem Grund und Boden verwirklicht wird, genügt den Voraussetzungen für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB daher regelmäßig nicht (BVerwG, Beschluss vom 03.02.1989 - 4 B 14.89 - BauR 1989, 182). Schematische oder abstrakte Berechnungsformeln lassen sich insoweit aber nicht aufstellen, da es sich bei dem Verhältnis von Eigentums- und Pachtflächen stets nur um ein Indiz für die Beantwortung der Frage handelt, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, es auf eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ankommt und der Frage des Pachtlandes je nach den sonstigen Umständen des Falles eine mehr oder weniger große Bedeutung zukommen kann (BVerwG, Beschluss vom 19.05.1995 - 4 B 107.95 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 310). So kann von den mit der Pacht zusammenhängenden Ungewissheiten etwa abgesehen werden, wenn Gegenstand eines Pachtvertrags nicht allein der zu bewirtschaftende Grund und Boden, sondern ein bereits bestehender landwirtschaftlicher (Nebenerwerbs)Betrieb ist oder wenn andere Besonderheiten vorliegen, die ausnahmsweise für die Dauerhaftigkeit des Betriebs sprechen (BVerwG, Urteil vom 03.11.1972 - IV C 9.70 - BVerwGE 41, 138; Urteil vom 13.04.1983 - 4 C 62.78 - DÖV 1983, 316; Senatsurteile vom 21.06.1993 - 8 S 2970/92 - BRS 55 Nr. 80, vom 16.03.1994 - 8 S 1716/93 - juris und vom 07.11.1994 - 8 S 976/94 - NuR 1995, 355). Derartige Besonderheiten hat der Senat in dem seinem Urteil vom 21.06.1993 (a.a.O.) zugrunde liegenden Fall etwa darin gesehen, dass ein wesentlicher Teil der Pachtflächen im Eigentum eines Verwandten stand, der aus Altersgründen nicht mehr in der Lage war, die Landwirtschaft fortzuführen, und dass der hauptberuflich ausgeübte Viehhandel des Betriebsinhabers einen engen Bezug zum landwirtschaftlichen Betrieb hatte.
22 
Gemessen daran kann die Betriebseigenschaft entgegen der Berufungsbegründung nicht deshalb verneint werden, weil der größte Teil der Betriebsflächen gepachtet ist. Denn es liegen Besonderheiten vor, die gleichwohl für die Dauerhaftigkeit der Betriebsführung sprechen und es rechtfertigen, von den mit der Pacht zusammenhängenden Ungewissheiten abzusehen. Dies ist zunächst die verwandtschaftliche Bindung des Klägers zu seinem Vater als Verpächter von nahezu der Hälfte der Betriebsflächen. Insoweit liegt der Fall, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, ähnlich wie in dem Fall, der dem Senatsurteil vom 21.06.1993 (a.a.O.) zugrunde lag. Anders als in jenem Fall fehlt es zwar an der weiteren Besonderheit eines engen Bezugs zwischen Hauptberuf und landwirtschaftlicher Nebenerwerbstätigkeit. Der vorliegende Fall weist jedoch andere zusätzliche gewichtige Besonderheiten auf, welche die erforderliche - auf Generationen angelegte - Dauerhaftigkeit des Betriebs indizieren und den dagegen sprechenden Gesichtspunkt eines nur geringfügigen Anteils “echter“ Eigentumsflächen deutlich überwiegen. Dies ist zum einen die - auch vom Beklagten nicht bestrittene - Tatsache, dass der Kläger den gesamten, schon seit Generationen bestehenden landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb seines Vaters vor über 15 Jahren im Wege der Pacht übernommen und seither kontinuierlich fortgeführt und erweitert hat. Zum anderen sind dies das langfristige Schenkungsangebot des Vaters und die - ebenfalls unbestrittene - fachliche Eignung und Befähigung sowie das erhebliche persönliche Engagement des Klägers, das nicht zuletzt durch seine erfolgreiche Ausbildung beim Kompetenzzentrum Marbach für Pferdezucht und Pferdehaltung untermauert wird. Unter Berücksichtigung aller Besonderheiten stellt der vom Beklagten hervorgehobene Umstand, dass ein - geringfügiger - Teil der gepachteten Betriebsflächen bis zu 8 km vom Offenstall entfernt liegt, die Dauerhaftigkeit der Betriebsführung nicht ernsthaft in Frage, zumal eine solche Entfernung, wie der Kläger überzeugend dargelegt hat, mit modernen Traktoren und Maschinen ohne wesentliche betriebliche Nachteile in angemessener Zeit überwindbar ist.
23 
b) Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit werden, das hat das Verwaltungsgericht ebenfalls überzeugend dargelegt, selbst ungeachtet einer plausiblen Wirtschaftlichkeitsberechnung durch die Zahl der gehaltenen Pensionspferde, den Umfang der zur Erzeugung des für die Tierhaltung erforderlichen Futters verfügbaren landwirtschaftlichen Nutzflächen (vgl. § 201 BauGB) sowie den - vor allem in jüngerer Zeit - erheblichen finanziellen und persönlichen Aufwand des Klägers und seiner Angehörigen indiziert. Der Einwand des Beklagten, ein hoher finanzieller Aufwand könne “für sich genommen“ kein Kriterium für die Betriebseigenschaft sein, ist zwar richtig. Das Verwaltungsgericht hat jedoch nicht allein auf den finanziellen Aufwand abgestellt, sondern diesen - zu Recht - nur als ein Indiz unter mehreren gewürdigt. Das Gewicht dieses Indizes wird zudem dadurch verstärkt, dass der Nebenerwerbsbetrieb des Klägers selbst nach Abzug von Investitionskosten, Abschreibungen, Fremdfinanzierungskosten, Verzinsung des Eigenkapitals und kalkulatorischer Lohnkosten für eine Arbeitskraft einen Ertrag abwirft (vgl. die Aufstellung des Klägers vom 10.09.2010). Dem Einwand des Beklagten, die vom Kläger beim Verwaltungsgericht angegebene tägliche Arbeitsbelastung von acht Stunden könne von ihm und seiner Ehefrau neben den hauptberuflichen Beschäftigungen nicht bewältigt werden, hat der Kläger glaubhaft entgegnet, dass der tägliche Zeitaufwand zur Versorgung der Pferde (Füttern, Ausmisten) aufgrund von Rationalisierungseffekten und geänderten Betriebsabläufen tatsächlich deutlich geringer sei als zunächst prognostiziert; er betrage nur etwa drei Stunden. Zudem nähmen seine Eltern einen Teil dieser Arbeiten ab, vor allem mittags. Zwar erscheint dem Senat die vom Kläger mit der Berufungserwiderung dargelegte Hochrechnung weiteren Arbeitszeitaufwands an sämtlichen Wochenenden, im Urlaub und in Zeiträumen des Arbeitszeitausgleich oder verkürzter Arbeitszeit in den Hauptberufen des Klägers und seiner Ehefrau sehr pauschal und in ihrem Umfang so nicht tragfähig. Der Senat nimmt dem Kläger, der in der Berufungsverhandlung einen persönlich glaubwürdigen, kompetenten und engagierten Eindruck vermittelte, aber als glaubhaft ab, dass er und seine Ehefrau auch einen ganz erheblichen Teil ihrer nicht durch die hauptberuflichen Beschäftigungen in Anspruch genommenen (Frei-)Zeit für den Nebenerwerbsbetrieb, insbesondere die Pensionspferdehaltung, opfern, etwa bei der Wiesen- und Weidewirtschaft, der Unterhaltung des Betriebsinventars und der Kundenbetreuung, was zugleich Lohnkosten erspart. Anhaltspunkte dafür, dass all dies nur einer Liebhaberei geschuldet sein könnte, sind nicht erkennbar. Vielmehr spricht alles dafür, dass der Kläger die Pensionspferdehaltung nebst Wein- und Streuobstbau im Einklang mit seinem Hauptberuf als überkommenen “Familienbetrieb“ professionell und auf Dauer fortführt.
24 
2. Das Einfamilienhaus “dient“ auch dem Nebenerwerbsbetrieb.
25 
a) Das Tatbestandsmerkmal "dienen" soll zu Verhinderung außenbereichsfremder baulicher Nutzungen und zur Vermeidung von Missbräuchen sicherstellen, dass das Bauvorhaben zur landwirtschaftlichen Bodennutzung, zu der unter den - hier erfüllten - Voraussetzungen des § 201 BauGB auch die Haltung von Pferden auf überwiegend eigener Futtergrundlage gehört, tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht. Es reicht daher nicht, wenn das Vorhaben für den Betrieb lediglich förderlich ist. Andererseits muss es aber auch nicht unentbehrlich sein. Innerhalb des durch beide Begriffe gesteckten Rahmens ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und wenn das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, Urteile vom 03.11.1972, a.a.O., und vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 - NVwZ-RR 1992, 400; Senatsurteil vom 08.07.2009 - 8 S 1685/08 - juris m.w.N.). Für die maßgebende Sichtweise des “vernünftigen Landwirts“ kann auch bedeutsam sein, ob die Kosten des Vorhabens in einem angemessenen Verhältnis zu den betrieblichen Vorteilen stehen (BVerwG, Beschluss vom 10.03.1993 - 4 B 254.92 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 284; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.04.2002 - 5 S 2048/00 - ESVGH 52, 213).
26 
Ein Wohnhaus “dient“ einem landwirtschaftlichen Betrieb i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn der sich aus spezifischen Abläufen dieses Betriebs ergebende Zweck ständiger Anwesenheit und Bereitschaft auf der Hofstelle im Vordergrund steht, was vor allem bei Nebenerwerbsbetrieben besonderer Prüfung bedarf (BVerwG, Beschluss vom 23.12.1983 - 4 B 175.83 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 208). Der insoweit anzulegende Maßstab darf aber nicht überzogen werden, etwa i. S. einer erforderlichen Vorortpräsenz “rund um die Uhr“. Denn zum einen ist Unentbehrlichkeit des Vorhabens nicht zu verlangen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.02.1996 - 3 S 233/95 - BauR 1997, 985). Zum anderen wird gerade der Betrieb einer i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten und unter den heutigen Lebensverhältnissen zunehmend anzutreffenden landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle zwangsläufig mit gewissen hauptberuflich bedingten Zeiten der Ortsabwesenheit des Betriebsinhabers einhergehen, ohne dass allein schon dadurch aus der Sicht eines “vernünftigen Nebenerwerbslandwirts“ die betriebsdienliche Funktion seines Wohnhauses von vornherein in Frage gestellt sein muss. Ausreichend ist deshalb, wenn die individuelle Wirtschaftsweise oder objektive Eigenarten des Betriebs eine Vorortpräsenz des Betriebsinhabers in so erheblichem zeitlichen Umfang nahelegen, dass das Wohnen im Außenbereich für den Betrieb in besonderer Weise dienlich und für den Betriebserfolg im allgemeinen von Bedeutung ist. Denn schon das rechtfertigt die Annahme, dass das Vorhaben tatsächlich dem Betrieb gewidmet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991, a.a.O.).
27 
Die für das “dienen“ in der Rechtsprechung entwickelte Voraussetzung, dass das Vorhaben - auch äußerlich erkennbar - nach Verwendungszweck, Größe, Gestaltung, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit durch den betrieblichen Zweck geprägt sein muss (BVerwG, Urteil vom 16.05.1991, a.a.O.), gilt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch für das Wohngebäude eines landwirtschaftlichen Betriebs der Pensionspferdehaltung. Ob sich die landwirtschaftliche Prägung dabei auch äußerlich erkennbar in der “Wohnqualität“ dieses Gebäudes ausdrückt, wie das etwa bei einem traditionellen Bauernhaus der Fall ist, ist insoweit unerheblich. Maßgebend ist allein, ob ein “vernünftiger Landwirt“ ein Wohngebäude etwa gleicher Größe, Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, was nicht in typisierender, sondern auf den konkreten Betrieb bezogener Betrachtungsweise zu beantworten ist (BVerwG, Urteil vom 03.11.1972, a.a.O. 141; Urteil vom 16.05.1991, a. a. O.; Beschluss vom 28.08.1998 - 4 B 66.98 - NVwZ-RR 1999, 106). Die theoretische Möglichkeit, das Wohngebäude eines privilegierten landwirtschaftlichen Betriebs aufgrund seines “normalen Wohnstandards“ - etwa nach dem Verkauf an einen Dritten - in ein nicht-privilegiert genutztes Gebäude umzuwandeln, schließt dessen dienende Funktion nicht aus, wenn es nach der - von der Baurechtsbehörde gegebenenfalls in die Baugenehmigung aufzunehmenden - Zweckbestimmung des Bauherrn zu privilegierten Zwecken genutzt werden soll und es nach den gegenwärtigen und auf Dauer absehbaren Betriebserfordernissen angemessen ist (BVerwG, Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 - NVwZ 1986, 644), also in seiner Beschaffenheit, Gestaltung und Ausstattung nicht über das hinausgeht, was der betriebliche Zweck erfordert. Die betriebliche Prägung wäre nur zu verneinen, wenn Größe und Beschaffenheit des Gebäudes deutlich erkennen ließen, dass es in Wirklichkeit nicht - auf Dauer - für den landwirtschaftlichen Betrieb genutzt werden soll, sondern dass der Wunsch nach dem Wohnen im Außenbereich im Vordergrund steht und der landwirtschaftliche Betriebszweck nur Nebensache oder gar nur ein Vorwand ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.1985, a.a.O.).
28 
b) Gemessen daran “dient“ das geplante Einfamilienhaus nebst Doppelgarage dem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb des Klägers. Seine individuelle Wirtschaftsweise und objektive Eigenarten der Tierhaltung legen seine Vorortpräsenz jedenfalls in so erheblichem zeitlichen Umfang nahe, dass sein Wohnen im Außenbereich nahe dem Offenstall für diesen Betrieb in besonderer Weise dienlich und für den Betriebserfolg im allgemeinen von Bedeutung ist. Ein vernünftiger Nebenerwerbslandwirt würde das Wohngebäude deshalb - auch unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten. Auch wird das Vorhaben durch seine Zu- und Unterordnung zum konkreten Betrieb äußerlich erkennbar geprägt. Anhaltspunkte dafür, dass das Einfamilienhaus in Wirklichkeit nicht - auf Dauer - für den landwirtschaftlichen Betrieb genutzt werden soll, sondern dass der Wunsch nach dem Wohnen im Außenbereich im Vordergrund steht und der landwirtschaftliche Betriebszweck nur Nebensache oder gar nur ein Vorwand ist, sind nicht erkennbar.
29 
Zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben, die mit der Haltung von bis zu 18 Pensionspferden auf eigener Futtergrundlage in dem bislang isoliert im Außenbereich stehenden Offenstall verbunden sind, insbesondere Versorgungs-, Betreuungs- und Aufsichtspflichten, sowie zur Wahrnehmung der damit verknüpften Verantwortung für erhebliche Vermögenswerte der Pferdeeigentümer ist die nahe räumliche Zuordnung der Wohnstelle zum Offenstall und den ihn umgebenden Betriebsflächen in besonderer Weise betriebsdienlich und für den Betriebserfolg bedeutsam. Das wird im angefochtenen Urteil überzeugend ausgeführt. Die besondere Dienlichkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der konkrete Zeitaufwand für das Füttern der Tiere am Morgen, Mittag und Abend und das einmalige Ausmisten des Stalles am Abend nach den im Berufungsverfahren korrigierten Angaben des Klägers nur ca. 3 Stunden beträgt und dass diese Arbeiten, soweit der Kläger und seine Ehefrau infolge ihrer hauptberuflichen Beschäftigungen ortsabwesend sind, von Dritten, insbesondere den Eltern des Klägers ausgeführt werden. Denn darin erschöpfen sich die mit der landwirtschaftlichen Tierhaltung auf eigener Futtergrundlage (§ 201 BauGB) verknüpften Tätigkeiten und die Betriebsdienlichkeit der Vorortpräsenz des Betriebsinhabers nicht, wie der Kläger insbesondere unter Hinweis auf den Arbeitsaufwand zur Erzeugung und Lagerung des Tierfutters, regelmäßige Kontrollgänge im Offenstall, mögliche Nachtwachen bei Erkrankung eines Pferdes, die Abschreckung potentieller Tierquäler und nicht zuletzt die persönliche Betreuung der Kunden glaubhaft dargelegt hat. Hinzu kommt die beträchtliche Ersparnis an Fahrwegen zwischen der bisherigen Wohnstelle und dem Offenstall. Schließlich ist auch überzeugend, dass eine nahe dem Offenstall gelegene und diesem äußerlich erkennbar zugeordnete Wohnstelle die Sicherheit der Pferde und des Betriebsinventars vor Übergriffen durch Tierquäler und Eindringlinge durch die Vorortpräsenz des Betriebsinhabers vor allem in der Nacht erhöht. Ob technische Überwachungsmaßnahmen gleichermaßen geeignet wären, kann dahinstehen. Darauf muss sich der Kläger schon deshalb nicht verweisen lassen, weil die persönliche Anwesenheit des Betriebsinhabers vor Ort die Sicherheit zusätzlich erhöht und die Sicherheitsfrage auch nur ein Aspekt unter mehreren ist, welche die besondere Dienlichkeit des Wohnens vor Ort begründen.
30 
Aus der Sicht eines “vernünftigen Nebenerwerbslandwirts“ stehen auch die Kosten des Vorhabens in einem angemessenen Verhältnis zu den betrieblichen Vorteilen. Dabei kann offen bleiben, ob dies nur dann der Fall wäre, wenn die Investitionskosten für das Wohnhaus allein durch den Gewinn aus dem Nebenerwerbsbetrieb aufgebracht werden könnten (so der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 26.04.2002, a.a.O.), oder ob es bei einem Nebenerwerbsbetrieb generell zu weit ginge, stets die Rentabilität eines zum Betrieb gehörenden Wohnhauses allein auf der Grundlage der Einnahmen aus der Landwirtschaft zu fordern (vgl. bereits Senatsurteil vom 06.11.1995 - 8 S 1104/95 - unveröffentlicht). Denn nach der substantiierten und umfassenden Aufstellung des Klägers vom 10.09.2010, die ausgehend von den “Echtzahlen“ des Wirtschaftsjahres 2009/10 neben periodisierten Betriebsausgaben auch - kalkulatorische - Abschreibungs- und Finanzierungskosten, die Verzinsung eingesetzten Eigenkapitals und kalkulatorische Lohnkosten berücksichtigt, können die vom Kläger mit 488,88 EUR/Jahr errechneten Zins- und Abschreibungskosten für die Errichtung des Wohnhauses aus dem Bruttoertrag des Nebenerwerbsbetriebs von 8.751,34 EUR aufgebracht werden. Die davon ausgehende Prognose für die nächsten drei Wirtschaftsjahre gelangt sogar zu deutlich höheren jährlichen “Planwerten“ von 28.475,37 EUR, 29.530,76 EUR und 38.115.46 EUR. Das beruht allerdings zu einem wesentlichen Teil auf beabsichtigten künftigen Preiserhöhungen, deren Realisierbarkeit - jedenfalls derzeit - nicht gesichert erscheint. Dem Einwand des Beklagten, die angesetzten Baukosten für das Einfamilienhaus seien zu niedrig, weil die Doppelgarage nicht berücksichtigt werde, hat der Kläger überzeugend entgegengehalten, dass es sich um eine bereits seit sechs Jahren vorhandene Garage handele, die als Fertigbauelement nur auf das Baugrundstück versetzt werden müsse und bei einem vernachlässigbaren Restwert nicht mit weiteren Kosten zu Buche schlage. Auch der weitere Einwand des Beklagten, der vom Kläger angesetzte Baukostenwert von 240 EUR/cbm liege 10 EUR/cbm unter dem rechnerischen Mittelwert des von 225 EUR/cbm bis 330 EUR/cbm reichenden Rahmens der Baukostentabelle 2008 des Baukosteninformationszentrums der Architektenkammern, begründet keine Zweifel an der Tragfähigkeit der Berechnung des Klägers. Denn diese beruht auf einer von seinem Architekten für das konkrete Vorhaben erstellten Baukostenschätzung und berücksichtigt zudem nicht unerhebliche Eigenleistungen des Klägers und auch seines Vaters bei den Elektroinstallationen, beim Innenausbau und den Erdarbeiten, wie der Kläger glaubhaft versichert hat. Zweifelhaft erscheint nach der vom Beklagten fernmündlich eingeholten Auskunft des Landratsamts Rems-Murr-Kreis - Fachbereich Landwirtschaft - vom 12.10.2010 allerdings, ob der Kläger tatsächlich begründete Aussicht auf Erhalt der von ihm mit 60 EUR/cbm baukostenmindernd angesetzten Agrarförderung hat. Das kann jedoch offen bleiben. Zwar erhöhte sich ohne diese Förderung die Bausumme für das Wohnhaus auf 220.377,60 EUR (918,24 cbm x 240 EUR/cbm). Dementsprechend erhöhte sich der jährliche Zinsaufwand für das neben 100.000 EUR Eigenkapital dann in Höhe von 120.377,60 EUR aufzunehmende Fremdkapital auf 3.490,95 EUR (beim zugrunde gelegten Zinssatz von 2,9%). Auch stiege die jährliche zweiprozentige Abschreibung der - erhöhten - Bausumme auf 4.407,55 EUR. Aber selbst die daraus einschließlich - unveränderter - Verzinsung des Eigenkapitals in Höhe von 1.290 EUR/Jahr resultierenden und nach Abzug von 6.000 EUR/Jahr ersparter Mietzinsen deutlich höher in Rechnung zu stellenden Investitionskosten für das Wohnhaus von insgesamt 3.188,50 EUR/Jahr (3.490,95 EUR + 4.407,55 EUR + 1.290 EUR - 6.000 EUR) könnten immer noch aus dem Bruttoertrag von 8.751,34 EUR erwirtschaftet werden. Zwar verbliebe nur ein relativ geringer Bruttoertrag. Ein “Verlustgeschäft“ wäre das Vorhaben aber auch dann nicht.
31 
Das Wohnhaus entspricht auch nach Größe, Gestaltung und Ausstattung den durch seine dienende Funktion bestimmten Anforderungen und würde von einem vernünftigen Landwirt nicht wesentlich anders errichtet. Anhaltspunkte für eine diese Funktion überschreitende bauliche Überdimensionierung gibt es nicht. Es handelt sich um ein dem Betrieb zu- und untergeordnetes Wohngebäude normalen Standards, das nicht mehr und nicht weniger als den besonders betriebsdienlichen und auch aus der Widmung der Räume “Büro Betriebsleiter“ im Erdgeschoss und “Betriebsleiter Lagerraum“ im Unterschoß erkennbaren Zweck erfüllt, dem Betriebsinhaber und seiner Familie möglichst nahe am Offenstall eine Wohnstelle zu bieten. Darauf, ob sich eine landwirtschaftliche Prägung darüber hinaus in der “Wohnqualität“ des Gebäudes ausdrückt, kommt es - wie oben (a)) dargelegt - nicht an. Entgegen der Ansicht des Beklagten trägt die Errichtung des Wohnhauses auf dem von den Baugrundstücken Flst. Nr. ..., ... des Offenstalls westlich abgesetzten, derzeit mit Streuobstbäumen bewachsenen Baugrundstück Flst. Nr. ... auch dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs hinreichend Rechnung. Die Errichtung auch des Wohnhauses auf den Grundstücken Flst. Nr. ..., ... wäre, wovon sich der Senat beim Augenschein überzeugt hat und wie auch aus dem Schreiben des Architekten des Klägers vom 02.11.2010 hervorgeht, nach der vom Beklagten genehmigten und vom Kläger bereits vollzogenen Errichtung des Offenstalls und der befestigten Kfz.-Stellplätze auf diesen Grundstücken heute nur noch bei gleichzeitiger “Begradigung“ des daneben verlaufenden Feldweges sachgerecht möglich. Das wäre aber ebenfalls mit einem erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft verbunden sowie von der Zustimmung der davon betroffenen Dritteigentümer abhängig. Zudem müsste dann zumindest ein Teil der auf den Grundstücken Flst.Nr. ..., ... vorhandenen notwendigen Kfz.-Stellplätze auf das Grundstück Flst. Nr. ... verlagert werden, womit ebenso in den Streuobstbestand eingegriffen würde.
32 
Schließlich ist das Wohnhaus trotz seiner Entfernung vom Offenstall hinreichend räumlich zugeordnet. Hinsichtlich der räumlichen Zuordnung landwirtschaftlicher Gebäude zu den Betriebsflächen sind keine zu strengen Maßstäbe anzulegen etwa derart, dass die Gebäude stets inmitten oder in unmittelbarer Nachbarschaft der landwirtschaftlichen Betriebsflächen liegen müssten (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.1985, a.a.O.). Auch für einen Außenstehenden ist die Zuordnung ohne Weiteres erkennbar. Der zwischen den Baugrundstücken verlaufende Feldweg und der Höhenunterschied zwischen den Grundstücken ändern daran nichts. Davon hat sich der Senat beim Augenschein überzeugt. Im Übrigen ist die Wahl des Standorts keine Frage des Dienens (BVerwG, Urt. v. 19.06.1991 - 4 C 11/89 - NVwZ-RR 1992, 401). Wird eine (Nebenerwerbs-)Landwirtschaft - wie im Fall des Klägers - bisher von einer Hofstelle in der bebauten Ortslage aus betrieben und soll die neue Hofstelle - wie hier - in der Ortsrandlage errichtet werden, spricht wenig dagegen, dass das Vorhaben von der Lage her dem landwirtschaftlichen Betrieb dient (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.1985, a.a.O.). Auch Anhaltspunkte dafür, dass durch die Verlegung der Hofstelle an die Ortsrandlage die räumliche Zuordnung zu den sonstigen Betriebsflächen verlorengehen könnte, sind nicht erkennbar.
33 
Ist das Vorhaben dem Nebenerwerbsbetrieb des Klägers in dieser Weise funktional zugeordnet und nach seiner Gestaltung und Ausstattung durch den betrieblichen Verwendungszweck geprägt, kann seine Privilegierung i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entgegen der Ansicht des Beklagten schließlich nicht mit dem Hinweis darauf verneint werden, der Betrieb könne ohne nennenswerte Nachteile auch von einem Gebäude im Innenbereich aus bewirtschaftet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991, a.a.O.).
II.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Entscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO unterbleibt, da die Beigeladene sich nicht durch Stellung eines Sachantrags am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), weshalb es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
35 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
36 
Beschluss vom 15. Dezember 2010
37 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 20.000,-- EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 9.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327; § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

Tatbestand

1

Der Kläger, der von Beruf Schlosser ist und seit mehr als 30 Jahren eine Schafzucht betreibt, begehrt eine Baugenehmigung für eine landwirtschaftliche Mehrzweckhalle, die auf einem in seinem Eigentum stehenden Grundstück errichtet werden soll. Das Grundstück liegt im Außenbereich sowie im Bereich der Verordnung über den "Naturpark A.". Die Mehrzweckhalle soll der Unterbringung der Maschinen, die der Kläger zur Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen benötigt, und der Lagerung des von ihm hergestellten Futters für seine Schafzucht dienen. Die Maschinen stehen derzeit im Freien oder sind in angemieteten Gebäuden untergebracht, deren baulicher Zustand teilweise sehr schlecht ist. Die Schafzucht umfasst ungefähr 45 Mutterschafe, soll in Zukunft aufgestockt werden und wird auf 2,5 ha Eigenflächen und 9,6 ha Pachtland ausgeübt. Die im Verfahren beteiligte Naturschutzabteilung erklärte, dass gegen das Vorhaben aus naturschutzfachlicher Sicht keine Einwände bestünden. Das Amt für Landwirtschaft und Forsten vertrat die Auffassung, bei dem klägerischen Betrieb handle es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb.

2

Die Beklagte lehnte den Antrag unter anderem mit der Begründung ab, dem Betrieb des Klägers fehle die erforderliche Nachhaltigkeit eines privilegierten landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Als sonstiges Vorhaben widerspreche es den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der für das Grundstück eine landwirtschaftliche Nutzung vorsehe.

3

Mit Urteil vom 22. Oktober 2008 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Mit Urteil vom 14. Juli 2011 hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Schafzucht des Klägers falle unter den Begriff der Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB. Es handele sich aber nicht um einen "Betrieb" im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Es fehle jedenfalls derzeit am Nachweis für ein nachhaltiges, ernsthaftes, auf Dauer angelegtes und lebensfähiges Unternehmen mit einer gewissen Organisation. Zwar sei die Betriebsnachfolge als gesichert anzusehen. Auch verfüge der Kläger über zahlreiche landwirtschaftliche Maschinen, die er zur Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen benötige. Der Tierbestand mit im Durchschnitt 45 Mutterschafen bewege sich im Rahmen eines regulären auf Schafzucht spezialisierten Betriebes. Gleichwohl könne nicht von einer für die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erforderlichen Nachhaltigkeit der Betätigung des Klägers ausgegangen werden. Mittels langfristiger Pacht könne zwar ein dauerhafter Zugriff auf die für den landwirtschaftlichen Betrieb erforderlichen Flächen sichergestellt werden. Das ändere aber nichts daran, dass der geringe Anteil an Eigenflächen jedenfalls ein gewisses Indiz gegen die Nachhaltigkeit der klägerischen Betätigung darstelle. Auf der Grundlage der vom Kläger im Verfahren gemachten Angaben sei derzeit nicht zu erkennen, ob die klägerische Schafhaltung rentabel sei. Der Kläger habe nicht überzeugend dargelegt, dass aus der Schafhaltung Einnahmen erzielt würden, die geeignet seien, seine Existenz zusätzlich wirtschaftlich abzusichern. Die vom Kläger vorgelegten "Betriebskonzepte" und "Rentabilitätsberechnungen" seien nicht aussagekräftig. Nicht auszuschließen sei, dass der Betrieb bei einer entsprechenden Erweiterung dauerhaft Gewinn erzielen werde und mit Blick auf die Tochter des Klägers als Betriebsnachfolgerin dann ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierter Betrieb gegeben sei. Auch hierfür bedürfe es aber konkreter Angaben. Als sonstiges Vorhaben beeinträchtige das Vorhaben öffentliche Belange; es sei nicht mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB vereinbar.

4

Zur Begründung der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes und macht geltend, er habe den Nachweis der Rentabilität und Nachhaltigkeit seines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes erbracht. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreter des öffentlichen Interesses im Revisionsverfahren beteiligt.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht, weil ihm ein fehlerhaftes Verständnis des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zugrunde liegt. Der Verwaltungsgerichtshof überspannt die Anforderungen, die an einen "landwirtschaftlichen Betrieb" im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu stellen sind. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung.

6

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Dass es sich bei der Schafzucht des Klägers um Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB handelt, ist unter den Beteiligten unstreitig. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auch der Auffassung des Verwaltungsgerichts angeschlossen, dass dem Vorhaben eine dienende Funktion nicht abgesprochen werden könne und ihm am geplanten Standort öffentliche Belange nicht entgegenstünden, und ausgeführt, die wegemäßige Erschließung des Vorhabens werde als gesichert angesehen. Die Entscheidung über den Bauantrag des Klägers hängt damit allein von der Frage ab, ob das Vorhaben für einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bestimmt ist.

7

1. Die landwirtschaftliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt voraus, dass dem Eingriff in den zumeist naturhaft geprägten Außenbereich ein auf Dauer angelegter Betrieb gegenübersteht, dem das geplante Vorhaben zu dienen bestimmt ist. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet ist, dass er Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung erfordert und dass es sich um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln muss (Urteil vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 4 C 7.04 - BVerwGE 122, 308 <310> m.w.N.). Auch eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle kann ein Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sein (Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG 4 C 41.65 - BVerwGE 26, 121).

8

1.1 Ob sich ein Betrieb auf Dauer als lebensfähig erweist, ist im Wege einer Prognose zu beantworten. Notwendig ist eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei sind die Umstände, die für oder gegen die Annahme der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit des Betriebes sprechen, ihrerseits zu gewichten und ins Verhältnis zueinander zu setzen. Es handelt sich um Hilfstatsachen, die im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten sind. Zu den Merkmalen zur Bestimmung der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs, denen indizielle Bedeutung zukommt, zählt auch die Möglichkeit der Gewinnerzielung. Der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte landwirtschaftliche Betrieb muss nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet sein, wirtschaftlich, d.h. mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass stets und in allen Fällen die Betriebseigenschaft und damit die Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu verneinen ist, wenn (bisher) ein Gewinn nicht erzielt und auch in absehbarer Zeit (noch) nicht zu erzielen ist (Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 67.82 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 234 - juris Rn. 17). Die Gewinnerzielung ist nur ein Indiz, dem allerdings bei kleiner Nutzfläche und geringem Tierbestand erhöhte Bedeutung zukommt. In diesem Fall wird mit besonderer Aufmerksamkeit zu prüfen sein, ob eine nicht privilegierte Hobbytierhaltung aus Liebhaberei vorliegt. Fehlt es an dem Nachweis eines Gewinns, können durchaus andere Indizien für die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und damit für die Betriebseigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sprechen. Hierzu zählen die Größe der landwirtschaftlichen Nutzflächen, der Bestand an Tieren und Maschinen sowie die Betriebsform und Betriebsorganisation. Auch eine geplante Vergrößerung der Betriebsflächen oder Erhöhung der Zahl der zu haltenden und verkaufenden Tiere kann Anhaltspunkt für die Dauerhaftigkeit des Betriebes sein. Darüber hinaus ist zu unterscheiden, ob es sich um eine bestehende Landwirtschaft oder eine Neugründung handelt. Geht es um die Erweiterung eines bereits seit etlichen Jahren bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes mit niedriger Rentabilität, hat die Gewinnerzielung einen geringeren Stellenwert als im Fall der beabsichtigten Neugründung einer Nebenerwerbsstelle (Urteil vom 16. Dezember 2004 a.a.O. S. 312 f.). Handelt es sich um eine Betätigung, der nach Art und Umfang von fachkundiger Stelle attestiert wird, dass es sich um einen "regulären", also generell lebensfähigen Betrieb handelt, indiziert bereits dieser Umstand, dass von einem nach erwerbswirtschaftlichen Grundsätzen geführten Betrieb auszugehen ist. In diesem Fall reduzieren sich die Nachweispflichten des mitwirkungspflichtigen Bauherrn (vgl. dazu Beschluss vom 17. November 1998 - BVerwG 4 B 100.98 - juris Rn. 13). Allein der Umstand, dass keine konkreten Zahlen zur Rentabilität vorgelegt werden, vermag die Annahme, dass der langjährig geführte Betrieb nach Art und Umfang generell lebensfähig und geeignet ist, Gewinn zu erzielen, nicht zu erschüttern. Nachweise werden in Zweifelsfällen zu fordern sein, wenn nachvollziehbare Anhaltspunkte vorliegen, dass dem Betrieb die Möglichkeit der Gewinnerzielung abzusprechen ist. So wird der Gewinnerzielung bei Neugründungen ein besonderes Gewicht zukommen. Die Missbrauchsgefahr ist bei Vorhaben, bei denen der Außenbereich erstmals für eine behauptete landwirtschaftliche Betätigung in Anspruch genommen werden soll, besonders hoch. In solchen Fällen sind an die Betriebseigenschaft strenge Anforderungen zu stellen. Aus diesem Grund hat der Senat die Gewinnerzielungsabsicht als ein für die Nachhaltigkeit "wichtiges" Indiz bezeichnet.

9

1.2 Die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Maßstäbe hat der Verwaltungsgerichtshof zwar abstrakt zutreffend wiedergegeben. Bei der Gewichtung wird jedoch offenbar, dass er Anforderungen stellt, die diesen Maßstäben widersprechen. Das Berufungsurteil wird erkennbar von der Vorstellung getragen, dass es zwingend eines Rentabilitätsnachweises an Hand konkreter Zahlen bedarf, um die für einen landwirtschaftlichen Betrieb geforderte Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit bejahen zu können. Der Verwaltungsgerichtshof stellt damit überzogene Anforderungen an die Nachweispflicht. Er verneint die Betriebseigenschaft allein deswegen, weil der Kläger nicht den Nachweis erbracht habe, dass sein Betrieb aktuell Gewinn erwirtschaftet. Die Annahme, dass es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handelt, wird indes nicht dadurch erschüttert, dass der Kläger keine Rentabilitätsberechnung vorgelegt hat. Es bestand kein Anlass, konkrete Zahlen zur aktuellen Einnahmen- und Ausgabensituation zu fordern. Ein derartiger Nachweis mag in Zweifelsfällen veranlasst sein. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

10

Soweit der Verwaltungsgerichtshof als "gewisses Indiz" gegen die Privilegierung auf den Umstand verweist, dass der Kläger nur über relativ geringe Eigenflächen verfüge, unterläuft ihm ein Gewichtungsfehler, der auf einer Verkennung des bundesrechtlichen Maßstabs beruht. Beständigkeit der Betätigung setzt voraus, dass der Zugriff auf die landwirtschaftlich nutzbare Fläche dauerhaft gesichert ist. Die vorausgesetzte planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung darf nicht dadurch in Frage gestellt sein, dass dem Landwirt die für seine Ertragserzielung benötigte Fläche nicht dauernd zur Verfügung steht (Beschluss vom 22. Dezember 1993 - BVerwG 4 B 206.93 - juris Rn. 2). Der Senat hat aber nicht ausgeschlossen, dass die Dauerhaftigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes auch auf gepachteten Flächen gewährleistet sein kann (Beschluss vom 19. Juli 1994 - BVerwG 4 B 140.94 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 301 - juris Rn. 2). Liegen langfristige Pachtverhältnisse vor, kann davon ausgegangen werden, dass ein dauerhafter Zugriff auf die erforderlichen Flächen sichergestellt ist. Nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei dem Pachtland um langfristig gepachtete Flächen, die für die Schafhaltung geeignet sind (UA Rn. 45). Eine nachvollziehbare Begründung, warum dieser Umstand gleichwohl als "Indiz" gegen die Privilegierung in die Gesamtschau einzustellen ist, gibt der Verwaltungsgerichtshof nicht und ist auch nicht zu erkennen. Die Feststellung, dass der Zugriff langfristig gesichert ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht - etwa durch Angaben zur Laufzeit - relativiert. Ebenso wenig hat er festgestellt, dass die Dauerhaftigkeit der landwirtschaftlichen Nutzung bestimmter Flächen - z.B. aufgrund sich wandelnder Subventionsbedingungen - nicht mehr gesichert wäre (vgl. dazu Beschluss vom 19. Juli 1994 a.a.O. juris Rn. 4). Vor diesem Hintergrund vermag allein der Umfang des Pachtlands den gesicherten Zugriff darauf nicht in Frage zu stellen. Damit beruht die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs allein auf der unzutreffenden Annahme, der Kläger müsse einen Nachweis erbringen, dass der Betrieb derzeit mit Gewinn bewirtschaftet werde. Gründe dafür, von dem Kläger einen Nachweis der Rentabilität zu fordern, zeigt der Verwaltungsgerichtshof nicht auf.

11

2. Das angefochtene Urteil erweist sich nicht im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig. Auf der Grundlage der für die revisionsgerichtliche Beurteilung bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs gibt es - abgesehen von dem zu Unrecht verlangten Rentabilitätsnachweis - keinen Anhaltspunkt dafür, dass der klägerische Betrieb nicht auf Dauer angelegt ist und ernsthaft mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird. Es liegen hinreichend gewichtige Umstände vor, die in der Gesamtschau die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geforderte Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit der Betriebsführung belegen. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Einnahmen aus der Mitarbeit der Tochter des Klägers in anderen landwirtschaftlichen Betrieben dem Betrieb des Klägers zugerechnet werden können, nicht an. Ebenso wenig ist der Aufklärungsrüge des Klägers nachzugehen.

12

Bereits der Umstand, dass der Kläger die Schafzucht über mehr als 30 Jahre hat am Leben halten können, ist ein gewichtiges Indiz für Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Betätigung. Zwar wird nicht jede Schafhaltung das Merkmal eines landwirtschaftlichen Betriebes aufweisen. Insbesondere wird die Haltung weniger Schafe in der Regel nicht ausreichen, um die Betriebseigenschaft zu bejahen (Urteil vom 13. April 1983 - BVerwG 4 C 62.78 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 200 - juris Rn. 20). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs bewegt sich der Tierbestand mit im Durchschnitt 45 Mutterschafen nach der Stellungnahme u.a. des Landesverbandes B. Schafhalter e.V. aber im Rahmen eines regulären auf Schafzucht spezialisierten Betriebes. Der Umstand, dass es dem Kläger gelungen ist, über mehrere Jahrzehnte eine nach fachkundiger Einschätzung professionelle Schafzucht im Nebenerwerb zu betreiben, indiziert, dass es sich um einen lebensfähigen Betrieb handelt, dem die wirtschaftliche Grundlage nicht abgesprochen werden kann. Zu einem "regulären" Betrieb gehört - wie dargelegt - die Erwartung, dass der Betrieb auch Gewinn erwirtschaften wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die der Annahme entgegenstehen, es handele sich um einen herkömmlichen, wirtschaftlich funktionierenden Betrieb. Der Bestand soll zudem erweitert werden. Selbst der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass der Betrieb gewinnbringend geführt werden kann. Das zeigt der Hinweis, es sei nicht auszuschließen, dass der klägerische Betrieb bei einer entsprechenden Erweiterung dauerhaft Gewinn erzielen werde.

13

Die Dauerhaftigkeit der klägerischen Betätigung wird durch den Umstand bestätigt, dass der Verwaltungsgerichtshof auch die Betriebsnachfolge in der Person der Tochter des Klägers als gesichert ansieht, der Betrieb also weiter geführt werden wird (vgl. dazu Urteil vom 3. November 1972 - BVerwG 4 C 9.70 - BVerwGE 41, 138 <145> - juris Rn. 26). Die Tochter, der der Verwaltungsgerichtshof fundierte Kenntnisse über den Betrieb attestiert, arbeitet zudem bereits derzeit in dem Betrieb des Klägers mit. Auch das belegt die Nachhaltigkeit der Schafzucht. Die Ernsthaftigkeit ihres Engagements mit Blick auf die Fortführung der Schafzucht offenbart sich auch darin, dass die Tochter nicht in einem landwirtschaftsfremden Beruf arbeitet, sondern sich - soweit es die Mitarbeit im klägerischen Betrieb erlaubt - auf Vermittlung des sog. Maschinenringes als Betriebshelferin in anderen landwirtschaftlichen Betrieben einsetzen lässt und damit ihr für die Betriebsnachfolge erforderliches Erfahrungswissen vertieft und erweitert. Auch damit zeigt sie, dass es ihr mit der landwirtschaftlichen Betätigung und der Betriebsnachfolge ernst ist.

14

Mit einer Größe von insgesamt ca. 12 ha handelt es sich zudem um einen durchaus ansehnlichen Nebenerwerbsbetrieb. Die Größe der landwirtschaftlichen Nutzfläche steht auch in Relation zum Tierbestand. Der Kläger erzeugt das Futter für seine Tiere fast ausschließlich auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen. Er verfügt zudem über zahlreiche landwirtschaftliche Maschinen, die er zur Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen benötigt. Darin zeigt sich der für die Nachhaltigkeit des Betriebes geforderte Kapitaleinsatz. Dabei ist hervorzuheben, dass der Verwaltungsgerichtshof von "zahlreichen" landwirtschaftlichen Maschinen spricht. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs stehen die Maschinen derzeit zum Teil im Freien, zum Teil sind sie in angemieteten Gebäuden untergebracht, deren baulicher Zustand teilweise sehr schlecht ist. Auch dieser Umstand spricht für das Bestreben des Klägers, seinen Betrieb funktionsfähig zu halten, weil - wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (VG UA S. 10) - die Maschinen dringend einer geschützten Unterbringung bedürfen. Jeder vernünftige Landwirt wird unter diesen Umständen bemüht sein, das geplante Vorhaben zu verwirklichen.

15

Nach den Feststellungen des Berufungsurteils liegt auch die Besorgnis fern, dass hier in rechtsmissbräuchlicher Weise unter dem Vorwand, Schafe zu züchten, in Wahrheit nur der Wunsch verwirklicht werden soll, im Außenbereich zu wohnen. Ebenso wenig hat der Verwaltungsgerichtshof Tatsachen festgestellt, aus denen sich Anhaltspunkte dafür ergeben könnten, dass der Bau der Mehrzweckhalle nur vorgeschoben wird, um eine nach § 35 Abs. 4 BauGB begünstigte Umnutzung zu nichtprivilegierten Zwecken zu erreichen.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Verfahrensrüge des Klägers, der Verwaltungsgerichtshof hätte ihm Gelegenheit geben müssen, ein Mediationsverfahren durchzuführen, scheitert schon daran, dass der beklagte Freistaat sich hiermit nicht einverstanden erklärt hat (UA Rn. 15). Daher kommt es auf das Vorbringen des Klägers von vornherein nicht an, der Verwaltungsgerichtshof hätte der Frage nachgehen und diese gegebenenfalls aufklären müssen, ob die beigeladene Gemeinde zu einem Mediationsverfahren bereit war bzw. ob die entsprechende Erklärung ihres Bürgermeisters wirksam war. Das Gericht war auch nicht gehalten, dem Kläger Gelegenheit zu Erklärungen über das Verhalten der beigeladenen Gemeinde zu geben. Einer weiteren Prüfung, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine derartige Verfahrensrüge überhaupt durchgreifen könnte, bedarf es nicht.

3

2. Das Beschwerdevorbringen ergibt auch nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).

4

2.1 Die Frage,

ob eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB von vornherein nicht in Betracht kommt, wenn der Bauherr auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden kann (Beschwerdebegründung S. 9),

ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach stellt § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben dar, die von den übrigen Nummern des § 35 Abs. 1 BauGB nicht erfasst werden und nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind (Urteil vom 16. Juni 1994 - BVerwG 4 C 20.93 - BVerwGE 96, 95 <103>). Wenn ein Vorhaben auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden kann, ist es nicht im Sinne der genannten Rechtsprechung auf die Inanspruchnahme des Außenbereichs angewiesen (vgl. Urteil vom 14. März 1975 - BVerwG 4 C 41.73 - BVerwGE 48, 109 <111>).

5

2.2 Auch die Fragen:

Durfte das Verwaltungsgericht den Beklagten zur erneuten Entscheidung über den Bauantrag des Klägers vom 15. November 2007 verpflichten und dem Beklagten dabei aufgeben, die Sicherung der Zugänglichkeit der Sternwarte für die Allgemeinheit zu klären, damit der Kläger die unter den gegebenen Umständen wesentliche Voraussetzung der bauplanungsrechtlichen Privilegierung erfüllen kann? (Beschwerdebegründung S. 2),

Kann das Vorhaben eines Bauwerbers öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigen, wenn der Bauwerber den Bauantrag auf Genehmigung seines Vorhabens mit dem Angebot verbindet, das Vorhaben (Errichtung einer Sternwarte) für die Öffentlichkeit zugänglich und nutzbar zu machen und dem Landratsamt die Sicherstellung der Nutzung für die Allgemeinheit gleichwertig zur privaten Nutzung angeboten ist? (Beschwerdebegründung S. 5),

Sind die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dann nicht erfüllt, wenn der Bauwerber nicht aufgezeigt hat, dass das Bauvorhaben "Sternwarte" nicht im Innenbereich ausgeführt werden kann und dass sie überwiegend dem Interesse der Allgemeinheit dienen wird? (Beschwerdebegründung S. 7),

Entspricht das Angebot des Bauherrn in seinem Bauantrag, die beantragte Sternwarte der Allgemeinheit (unter anderem für den Besuch von Schulklassen) zugänglich zu machen und die Bereitschaft zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB? (Beschwerdebegründung S. 10)

rechtfertigen - soweit sie sich nicht ohnehin auf Besonderheiten des Einzelfalls beziehen, sondern im Ansatz verallgemeinerungsfähige Fragestellungen enthalten - nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.

6

Der Verwaltungsgerichtshof legt seiner Entscheidung den Rechtssatz zugrunde, der Bauherr einer im Außenbereich geplanten Sternwarte müsse ein Konzept vorlegen, aus dem sich schlüssig ergibt, dass die Anlage wegen ihrer Anforderungen an ihre Umgebung bzw. wegen ihrer Zweckbestimmung nicht im Innenbereich ausgeführt werden kann und dass sie nicht ausschließlich oder vorrangig seinen privaten Interessen, sondern überwiegend dem Interesse der Allgemeinheit dienen wird (UA Rn. 23). Diesem Grundsatz ist zuzustimmen. Dass er nicht gegen Bundesrecht verstößt, lässt sich bereits auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts feststellen und bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren.

7

§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB unterscheidet sich von den übrigen Privilegierungstatbeständen insofern, als die Regelung, ohne den Gegenstand bzw. die Funktion des Vorhabens oder die durch das Vorhaben geförderte Betätigung zu umschreiben, allein darauf abstellt, ob nach Lage der Dinge die Verwirklichung im Außenbereich geboten ist. Diese bloß formale Ausrichtung führt zu einer tatbestandlichen Weite, die durch erhöhte Anforderungen an die übrigen Privilegierungsvoraussetzungen ausgeglichen werden muss, da sich nur so die Gefahr abwenden lässt, dass das gesetzgeberische Ziel, den Außenbereich vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen, verfehlt wird (Urteil vom 16. Juni 1994 a.a.O. S. 103). Im Hinblick darauf ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ein Rechtfertigungsgrund für eine Privilegierung dann nicht gegeben ist, wenn das Vorhaben vornehmlich dazu dient, individuelle Bedürfnisse zu befriedigen. Die Verfolgung individueller Interessen schließt eine Privilegierung freilich nicht aus, wenn die Verwirklichung des Vorhabens zugleich auch im überwiegenden allgemeinen Interesse liegt (Urteil vom 16. Juni 1994 a.a.O. S. 105). Nicht jedes Vorhaben, das - wenn überhaupt - sinnvoll nur im Außenbereich verwirklicht werden kann, ist schon deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich bevorzugt zuzulassen. Das Merkmal des "Sollens" in dieser Vorschrift erfordert vielmehr eine zusätzliche Bewertung. Eine Privilegierung muss als Bevorzugung unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes gerechtfertigt sein (vgl. z.B. Beschluss vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 4 B 176.91 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 276 = BRS 52 Nr. 76). Ein öffentliches Interesse lässt sich nicht schon mit dem Umstand begründen, dass die zu errichtende Anlage jedermann gegen entsprechende Bezahlung zugänglich sein soll.

8

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ferner geklärt, dass es Sache des Bauantragstellers ist, in Fällen, in denen sich die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens nicht bereits aus den gegenwärtigen erkennbaren objektiven Tatsachen ergibt, durch die Darlegung eines entsprechenden Konzepts die Bedenken gegen die Genehmigung eines privilegierten Vorhabens im Außenbereich auszuräumen.

9

Beispielsweise hat das Bundesverwaltungsgericht - worauf der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang mit Recht hinweist (UA Rn. 23) - ein entsprechendes Konzept als erforderlich angesehen, um die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens bejahen zu können, das der Erforschung und Entwicklung der Windenergie dient. Dabei ist es davon ausgegangen, dass eine Anlage als Projekt zur Erforschung und Entwicklung der Windenergie anzuerkennen ist, wenn der Bauantragsteller anhand eines Forschungs- und Entwicklungskonzepts plausibel darlegt, dass die von ihm konstruierte Anlage nach gegenwärtigem Erkenntnisstand geeignet ist, die Nutzung der Windenergie mehr als nur unerheblich zu verbessern, die Anlage aber noch praktisch erprobt werden muss. Das Konzept muss die hinreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit und - bezogen auf das konkrete Forschungs- und Entwicklungsziel - die Dauerhaftigkeit des Privilegierungszwecks bieten (Urteil vom 22. Januar 2009 - BVerwG 4 C 17.07 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 379 = BRS 74 Nr. 109 Rn. 13).

10

Auch hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der ernstlich beabsichtigten Gewinnerzielung hat der Senat zur Abgrenzung von einer nicht genehmigungsfähigen Liebhaberei ein entsprechendes Konzept des Bauherrn als erforderlich angesehen (Urteil vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 4 C 7.04 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 367 S. 144 f. = BRS 67 Nr. 95).

11

Diese Grundsätze lassen sich ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen, in dem eine Genehmigung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB allenfalls in Betracht kommt, wenn das Vorhaben im überwiegenden allgemeinen Interesse liegt. Es ist dann Sache des Bauherrn, das Vorhandensein dieses öffentlichen Interesses zu belegen und damit die Hindernisse, die einer Genehmigung entgegenstehen, auszuräumen. Es reicht nicht, dass der Bauherr lediglich beispielsweise den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung in den Raum stellt - umso weniger wenn unklar ist, wer überhaupt als Partner eines derartigen Vertrags in Betracht kommt, da die in erster Linie angesprochene beigeladene Gemeinde einen solchen ablehnt (UA Rn. 24).

12

Eines Eingehens auf die zusätzlichen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofs gegen die Genehmigungsfähigkeit der Sternwarte (UA Rn. 24) bedarf es nicht, da diese nur die Besonderheiten des vorliegenden Vorhabens betreffen und keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf erkennen lassen. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass bestimmte Stoffe oder Erzeugnisse aus Stoffen, die geeignet sind, bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder bei der Verbrennung zum Zwecke der Beseitigung oder der Rückgewinnung einzelner Bestandteile schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen hervorzurufen, gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur hergestellt, eingeführt oder sonst in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen bestimmten Anforderungen an ihre Zusammensetzung und das Verfahren zu ihrer Herstellung genügen. Die Ermächtigung des Satzes 1 erstreckt sich nicht auf Anlagen, Brennstoffe, Treibstoffe und Fahrzeuge.

(2) Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 können unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden. Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.

(3) Soweit dies mit dem Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen vereinbar ist, kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 an Stelle der Anforderungen über die Zusammensetzung und das Herstellungsverfahren vorgeschrieben werden, dass die Stoffe und Erzeugnisse deutlich sichtbar und leicht lesbar mit dem Hinweis zu kennzeichnen sind, dass bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder bei ihrer Verbrennung schädliche Umwelteinwirkungen entstehen können oder dass bei einer bestimmten Verwendungsart schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden können.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Ist für Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 nach den geltenden Rechtsvorschriften keine öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben, so hat die zuständige Behörde die im Einzelfall getroffene Entscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung einer oder mehreren genau zu bezeichnenden Personen oder Vereinigungen bekannt zu geben, wenn dies beantragt wird

1.
vom Antragsteller des Verwaltungsaktes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder
2.
von demjenigen, an den die Behörde den Verwaltungsakt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 gerichtet hat.
Die Kosten der Bekanntgabe hat der Antragsteller zu tragen.

(2) Über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder deren Unterlassen entscheidet im ersten Rechtszug das Oberverwaltungsgericht, auch wenn kein Fall des § 47 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vorliegt. Ist eine Gestaltungs- oder Leistungsklage oder ein Antrag nach § 47 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statthaft, ist § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Bei länderübergreifenden Plänen und Programmen ist das Oberverwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, die die Entscheidung über die Annahme des Plans oder Programms getroffen hat, ihren Sitz hat.

(3) Hat eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in einem Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Gelegenheit zur Äußerung gehabt, ist sie im Verfahren über den Rechtsbehelf nach Absatz 2 mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Satz 1 gilt nicht für Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen nach § 10 des Baugesetzbuches.

(4) Im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b findet § 73 Absatz 4 Satz 3 bis 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, auch in den Fällen seines Absatzes 8, keine Anwendung.

(5) Eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Satz 1 gilt nicht im Anwendungsbereich des § 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(6) Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie die Absätze 4 und 5 gelten auch für Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Ist für Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 nach den geltenden Rechtsvorschriften keine öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben, so hat die zuständige Behörde die im Einzelfall getroffene Entscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung einer oder mehreren genau zu bezeichnenden Personen oder Vereinigungen bekannt zu geben, wenn dies beantragt wird

1.
vom Antragsteller des Verwaltungsaktes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder
2.
von demjenigen, an den die Behörde den Verwaltungsakt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 gerichtet hat.
Die Kosten der Bekanntgabe hat der Antragsteller zu tragen.

(2) Über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder deren Unterlassen entscheidet im ersten Rechtszug das Oberverwaltungsgericht, auch wenn kein Fall des § 47 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vorliegt. Ist eine Gestaltungs- oder Leistungsklage oder ein Antrag nach § 47 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statthaft, ist § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Bei länderübergreifenden Plänen und Programmen ist das Oberverwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, die die Entscheidung über die Annahme des Plans oder Programms getroffen hat, ihren Sitz hat.

(3) Hat eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in einem Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Gelegenheit zur Äußerung gehabt, ist sie im Verfahren über den Rechtsbehelf nach Absatz 2 mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Satz 1 gilt nicht für Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen nach § 10 des Baugesetzbuches.

(4) Im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b findet § 73 Absatz 4 Satz 3 bis 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, auch in den Fällen seines Absatzes 8, keine Anwendung.

(5) Eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Satz 1 gilt nicht im Anwendungsbereich des § 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(6) Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie die Absätze 4 und 5 gelten auch für Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Ist für Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 nach den geltenden Rechtsvorschriften keine öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben, so hat die zuständige Behörde die im Einzelfall getroffene Entscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung einer oder mehreren genau zu bezeichnenden Personen oder Vereinigungen bekannt zu geben, wenn dies beantragt wird

1.
vom Antragsteller des Verwaltungsaktes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder
2.
von demjenigen, an den die Behörde den Verwaltungsakt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 gerichtet hat.
Die Kosten der Bekanntgabe hat der Antragsteller zu tragen.

(2) Über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder deren Unterlassen entscheidet im ersten Rechtszug das Oberverwaltungsgericht, auch wenn kein Fall des § 47 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vorliegt. Ist eine Gestaltungs- oder Leistungsklage oder ein Antrag nach § 47 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statthaft, ist § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Bei länderübergreifenden Plänen und Programmen ist das Oberverwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, die die Entscheidung über die Annahme des Plans oder Programms getroffen hat, ihren Sitz hat.

(3) Hat eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in einem Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Gelegenheit zur Äußerung gehabt, ist sie im Verfahren über den Rechtsbehelf nach Absatz 2 mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Satz 1 gilt nicht für Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen nach § 10 des Baugesetzbuches.

(4) Im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b findet § 73 Absatz 4 Satz 3 bis 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, auch in den Fällen seines Absatzes 8, keine Anwendung.

(5) Eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Satz 1 gilt nicht im Anwendungsbereich des § 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(6) Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie die Absätze 4 und 5 gelten auch für Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für

1.
die Errichtung und den Betrieb von Anlagen,
2.
das Herstellen, Inverkehrbringen und Einführen von Anlagen, Brennstoffen und Treibstoffen, Stoffen und Erzeugnissen aus Stoffen nach Maßgabe der §§ 32 bis 37,
3.
die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern und von Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie von Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 und
4.
den Bau öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen nach Maßgabe der §§ 41 bis 43.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Flugplätze, soweit nicht die sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen für Betriebsbereiche oder der Sechste Teil betroffen sind, und für Anlagen, Geräte, Vorrichtungen sowie Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, die den Vorschriften des Atomgesetzes oder einer hiernach erlassenen Rechtsverordnung unterliegen, soweit es sich um den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen handelt. Sie gelten ferner nicht, soweit sich aus wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder zum Schutz der Gewässer oder aus Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts etwas anderes ergibt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Abfälle gelten nicht für

1.
Luftverunreinigungen,
2.
Böden am Ursprungsort (Böden in situ) einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Boden verbunden sind,
3.
nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.