Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Feb. 2019 - AN 17 S 19.00058

bei uns veröffentlicht am15.02.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung … in der Gemeinde …, auf dem ihr Sohn - … - eine landwirtschaftliche Hofstelle betreibt. Die Antragsteller wenden sich mit ihrer am 9. Januar 2019 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Dezember 2018, mit dem im Wege des bauaufsichtlichen Einschreitens den Antragstellern aufgegeben wird, eine sich auf dem Grundstück befindliche Güllegrube durch Aufstellen eines 2 m hohen Bauzaunes im vollen Durchmesser der Grube zu sichern (Ziffer I.). Der Sofortvollzug wurde angeordnet (Ziffer III.). Für den Fall der Nichterfüllung der Sicherungsarbeiten bis zum 14. Januar 2019 droht der Antragsgegner das Zwangsmittel der Ersatzvornahme an und veranschlagt die Kosten hierfür vorläufig mit 3.500,00 EUR (Ziffer II.). Den Antragstellern werden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Ziffer IV.). Zudem setzt der Antragsgegner eine Gebühr in Höhe von 160,00 EUR fest und erhebt Auslagen in Höhe von 4,11 EUR (Ziffer V.). Die Antragsteller wenden sich ausdrücklich gegen alle Ziffern des Tenors des Bescheides, „auch [sc. gegen] die Sofortanordnung bzw. Sofortvollziehung“.

In den Gründen zum angegriffenen Bescheid führt der Antragsgegner aus, im südlichen Teilbereich des Grundstücks der Antragsteller befinde sich eine Güllegrube, die in den Boden eingelassen sei und zwei größere Löcher im Betondeckel aufweise. Bei einer am 14. November 2018 durchgeführten Baukontrolle sei festgestellt worden, dass die Umwehrung für die Löcher erhebliche Schäden aufweise. Rund um die Güllegrube habe sich zum Zeitpunkt der Baukontrolle direkt an der Absturzkante ein Bauzaun befunden. Ferner seien über die Löcher im Betondeckel Dielen platziert worden. Diese hätten einen stark verwitterten Eindruck gemacht. Mindestens eine Diele habe sich in der mit Wasser befüllten Grube befunden. Auf die Dielen seien Bauzaunelemente gelegt worden, die als Gitter haben fungieren sollen. Ein Bauzaunelement habe am Tag der Baukontrolle bereits Verformungen aufgewiesen. Außerdem sei am östlichen Güllegrubenrand ein kleiner Teilbereich gänzlich ungesichert gewesen. Die Dielen, die auf der Grube auflägen und Träger der Bauzaunelemente seien, seien morsch geworden. Die Feststellungen seien den Antragstellern mit Schreiben vom 29. November 2018 mitgeteilt worden. Ein bauaufsichtliches Einschreiten sei angekündigt worden. Den Antragstellern sei Gelegenheit bis zum 10. Dezember 2018 gegeben worden, sich zu äußern. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018, beim Landratsamt am 7. Dezember 2018 eingegangen, hätten die Antragsteller um Akteneinsicht ersucht. Eine Vorsprache der Antragsteller beim Landratsamt sei am 10. Dezember 2018 erfolgt, worüber eine Niederschrift gefertigt worden sei, die der Antragsteller zu 1. unterzeichnet habe. Eine weitere Baukontrolle am 11. Dezember 2018 habe ergeben, dass die Zustände unverändert fortbestünden. Das bauaufsichtliche Einschreiten stütze sich auf Art. 54 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 3 und 14 BayBO. Die Anordnung zu Ziffer I. des Bescheidtenors sei erforderlich, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben oder Gesundheit nicht zu gefährden. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sei durch die schadhafte Einzäunung und die morschen Dielen gegeben. Der Bereich um die Güllegrube sei zwar nicht auf den ersten Blick offen zugänglich. Das Grundstück diene aber als landwirtschaftliche Betriebsstätte mit daraus resultierendem An- und Abfahrtsverkehr. Es drohe ein Hineinstürzen eines Fahrzeugs in die Güllegrube im Falle eines Fahrfehlers. Der momentan vorhandene Zaun sei nicht ausreichend, um der Gefahr zu begegnen. Die Betonfüße des Zauns stünden direkt an der Absturzkante, so dass beim Ausüben von Druck eine Kettenreaktion hervorgerufen werden könne. Befürchtet werde außerdem, dass die Statik des noch vorhandenen Betondeckels der Grube nicht mehr ausreichend vorhanden sei. Bei einem Überfahren des Deckels stehe zu befürchten, dass dieser den Druck nicht aushalten und einstürzen werde. Der Umstand, dass die Löcher im Betondeckel bereits seit 17 Jahren bestünden, rechtfertige keine andere Entscheidung. Die Anlage sei entgegen Art. 14 BayBO nicht verkehrssicher. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens sei bauaufsichtlich einzuschreiten gewesen. Die von den Antragstellern geforderte Lösung der Herstellung eines neuen Betondeckels auf Kosten des Landratsamtes sei zwar zur Gefahrenabwehr geeignet. Es sei indes nicht das mildeste Mittel. Der weitere Vorschlag der Antragsteller, eine Abdeckung der Grube mittels einer Eisenplatte vorzunehmen, sei für sich genommen nicht geeignet. Auch dann sei die Errichtung eines Bauzauns zusätzlich notwendig, um ein Überfahren des fragilen Betondeckels zu verhindern. Die geforderte Sicherung stelle auch kostenmäßig das günstigste Mittel dar. Die Erneuerung des Betondeckels werde sich voraussichtlich mit Kosten von über 20.000,00 EUR belaufen, das ordnungsgemäße Aufstellen eines Bauzauns voraussichtlich nur mit 3.500,00 EUR. Die Antragsteller seien als Eigentümer des Grundstücks, von dem eine Gefahr ausgehe, in Anspruch zu nehmen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ergebe sich daraus, dass der mangelhafte Zustand der Umzäunung eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit darstelle und daher ein Abwarten bis zu einer Unanfechtbarkeit des Bescheids nicht möglich sei. Die Androhung der Ersatzvornahme sei richtigerweise vorzunehmen, da es sich bei der geforderten Sicherungsmaßnahme um eine vertretbare Handlung handle und die Androhung bzw. Festsetzung eines Zwangsgeldes im Hinblick auf das im Rahmen der Anhörung am 10. Dezember 2018 von den Antragstellern gezeigte Verhalten keine Aussicht auf Erfolgt versprechen lasse. Die Antragsteller hätten mitgeteilt, nicht über ausreichend finanzielle Mittel zu verfügen. Die Ersatzvornahme diene der Abwendung einer konkreten Gefahr. Die gesetzte Frist sei verhältnismäßig, nachdem der Sachverhalt den Antragstellern bereits mit Schreiben vom 29. November 2018 mitgeteilt worden sei. Die Kostenschätzung für die Ersatzvornahme ergebe sich aus Art. 36 Abs. 4 Satz 1 VwZVG. Die Kostenentscheidung selbst stütze sich auf Art. 1, 2, 5 und 6 des Kostengesetzes i.V.m. Tarifstelle 2.I.1.1.45 des Kostenverzeichnisses. Die Auslagenerstattung folge aus Art. 10 Kostengesetz.

Das Gericht hat die Verfahrensakte AN 11 K 06.00830 des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach und die Behördenakte des Antragsgegners zum dortigen Aktenzeichen 2018/1678 beigezogen. Aus dem Tatbestand des zu vorgenanntem Verwaltungsstreitverfahren ergangenen erstinstanzlichen Urteils vom 18. Juli 2007 sowie aus dem mit der Behördenakte 2018/1678 vorgelegten Schriftverkehr aus dem Jahr 2002 ergibt sich folgender weiterer Sachverhalt:

Dem Antragsteller zu 1. war mit Bescheid des Landratsamtes vom 12. November 1996 die Errichtung und der Betrieb einer Biogasanlage auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … bauaufsichtlich genehmigt worden. Mit weiterem Bescheid vom 16. Mai 2002 untersagte das Landratsamt die Weiterbefüllung der Biogasanlage und verpflichtete den Antragsteller zu 1., den Inhalt der zur Biogasanlage gehörenden Behältnisse bis spätestens zum 31. Mai 2002 als Sonderabfall zu entsorgen. Die Ersatzvornahme wurde angedroht. Der Bescheid vom 16. Mai 2002 legte weiter fest, dass die Vorgrube und die Fermenter I und II der Biogasanlage nach ordnungsgemäßer Entsorgung und Reinigung des derzeitigen Inhalts und nach Freigabe durch das Landratsamt als Güllegrube genutzt werden können. Eine Wiederinbetriebnahme der Biogasanlage sei erst nach Freigabe durch das Landratsamt nach Vorlage eines befürwortenden fachkundigen Gutachtens zulässig. Der Bescheid vom 16. Mai 2002 stützte sich auf Erkenntnisse, wonach es sich bei dem damals festgestellten Inhalt der Vorgrube und der Fermenter I und II um besonders überwachungsbedürftigen Abfall nach dem Abfallwirtschafts- und Kreislaufgesetz handelte. Flüssigkeitsproben hatten erhebliche Belastungen der Behälterinhalte mit verschiedenen aromatischen Kohlenwasserstoffen (Toluol, Anilin und Pyridin) und Fettsäuren ergeben. Im weiteren Verfahren trug das Landratsamt vor, die Dichtigkeit der Behälter der Biogasanlage sei nicht gegeben gewesen. Die Behälter seien mit industriellen Abfallstoffen befüllt worden, die Biogasanlage sei nur eingeschränkt funktionstüchtig gewesen. Insbesondere hinsichtlich des Inhalts des Fermenters II sei auszuschließen, dass dieser aufgrund der erheblichen Verunreinigungen biologisch abbaubar sei. Im Wege der Ersatzvornahme habe das Landratsamt deswegen den Inhalt des Fermenters II, der ein Fassungsvolumen von ca. 660 m³ bei einem Durchmesser von 13 m und einer Tiefe von fünf Meter aufweist, entsorgt. Dazu sei die Flüssigkeit zunächst erhitzt worden, was jedoch nicht ausreichend gewesen sei, einer Verfestigung des Inhalts entgegenzuwirken. Das Landratsamt habe sich deswegen entschlossen, den Betondeckel des Fermenters II an zwei Stellen aufzubrechen und den restlichen Inhalt auszubaggern. Eine gleichfalls in Betracht kommende Entsorgung des Fermenterinhalts ohne Deckelabbruch unter Einsatz eines Minibaggers, die nach einer Variantenstudie des beauftragten Planungsbüros ebenso mit einem ähnlichen Kostenaufwand realisierbar gewesen wäre, war aufgrund der damit verbundenen höheren Gesundheitsrisiken für die Entsorgungsmitarbeiter und des erhöhten Zeitaufwands nicht weiterverfolgt worden. In der vom Planungsbüro erstellten Variantenstudie vom 30. September 2002 zur Entleerung des Fermenters II war für beide Varianten eine Bau- und Kostenposition für das Verfüllen des Fermenters nach dessen Endreinigung bzw. das Wiederverschließen vorgenommener Behälteröffnungen vorgesehen. Jedoch ist in der durch dasselbe Planungsbüro im Oktober 2002 verfassten Beschreibung der Bauleistungen zu Preisanfragen bei Bau- und Entsorgungsunternehmen vermerkt, dass „Leistungen zum Einsanden des Behälters/Herstellen Fahrdecken bzw. die Wiederherstellung des Fermenterdeckels“ nur nach Aufforderung des „AG“, also des Landratsamtes …, zur Ausführung kommen. Zu einer solchen Ausführung kam es in der weiteren Folge nicht mehr. Einer Verfüllung des Fermenterbehälters hatte die Antragstellerin … über ihren damaligen Bevollmächtigten widersprochen und auf einer Wiederherstellung des Betondeckels bestanden. Das Landratsamt hatte infolgedessen vorläufige Sicherungsmaßnahmen des aufgebrochenen Fermenters II unter Zuhilfenahme von Bauzaunelementen vornehmen lassen, wobei die Bauzaunelemente ursprünglich von der mit der Ersatzvornahme beauftragten Baufirma stammten und schließlich im März 2003 durch das Landratsamt käuflich erworben wurden. Zur Durchführung weiterer Verkehrssicherungsmaßnahmen, insbesondere die vollständige Wiederherstellung des vor Durchführung der Ersatzvornahme bestehenden Zustandes, sah sich der Antragsgegner nicht veranlasst, nachdem der Sohn der Antragsteller in einem Schreiben vom 16. Februar 2016 an den Landrat des Landkreises … angegeben hatte, den Antragstellern sei vonseiten des Landratsamtes diese Wiederherstellung vor der Öffnung der Fermentergrube zugesagt worden. Vielmehr verwies das Landratsamt in einem Schreiben vom 23. Februar 2016 und in der weiteren Folge auf seine Rechtsansicht, dass die Antragsteller als Grundstückseigentümer die Verkehrssicherungspflicht nach Art. 14 Abs. 1 BayBO treffe. Der Verkehrssicherungspflicht sei nach Auffassung des Landratsamtes im Jahr 2016 durch den aufgestellten Bauzaun Genüge getan gewesen. Die Ansicht, die Verkehrssicherungspflicht sei genügend erfüllt, änderte der Antragsgegner erst in der Folge weiterer Baukontrollen, die aktenmäßig dokumentiert am 5. Dezember 2017 und am 25. September 2018 im Beisein der Antragsteller stattfanden (Bl. 2 - 22 d. Behördenakte 2018/1678).

Das klageabweisende Urteil vom 18. Juli 2007 im Verfahren AN 11 K 06.00830 gegen den Bescheid vom 16. Mai 2002 in Gestalt des Widerspruchbescheids wurde nach Zurückweisung des Rechtsmittels durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 5. November 2007 rechtskräftig.

Bei der streitgegenständlichen Güllegrube im aktuellen Verfahren handelt es sich um den vormals zur Biogasanlage gehörenden Fermenter II.

Die Antragsteller tragen zur Klage- und Antragsbegründung über ihren Bevollmächtigten vor, dass der seit Jahren unverändert bestehende Zustand der Güllegrube einer sofortigen Umsetzung der in Ziffer I. des angegriffenen Bescheids geforderten Handlung entgegenstünde. Zudem habe der Antragsgegner den Gefahrzustand selbst veranlasst, indem er den Betondeckel der Grube aufgebrochen und anschließend nicht für eine Wiederherstellung Sorge getragen habe. Zustandsstörer sei also der Antragsgegner. Die von dem Antragsgegner geforderte Umzäunung verhindere ein seitliches Vorbeifahren an der Grube, so dass die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks hinsichtlich des landwirtschaftlichen Betriebs eingeschränkt werde. Das führe zu finanziellen Verlusten von mindestens 5.000,00 EUR pro Jahr für den Pächter des landwirtschaftlichen Betriebs. Insoweit sei das vom Antragsgegner geforderte Mittel zur Gefahrenabwehr nicht das mildeste. Die geforderte Maßnahme sei unverhältnismäßig. Eine Umzäunung der Grube stelle selbst eine Gefahr dar, da Zäune Kinder und Jugendliche „magisch“ anziehe und zum Übersteigen des Zaunes animiere. Allein die Wiederherstellung der Betondecke schließe eine Gefahr sicher aus.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß (§ 88 VwGO analog),

  • 1.die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen Ziffer I. des Bescheids des Antragsgegners vom 14. Dezember 2018 wiederherzustellen und

  • 2.die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen Ziffer II. des Bescheids anzuordnen.

Der Antragsgegner erwiderte mit Schriftsatz vom 29. Januar 2019, bei Gericht am 31. Januar 2019 eingegangen und beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er ist insbesondere der Auffassung, dass den Antragstellern ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme im behördlichen Verwaltungsverfahren gegeben worden sei. Die gesetzten Fristen seien gemessen an der Gefährdung von Leben und Gesundheit (von Personen) angemessen. Die Antragsteller hätten in den Räumen des Landratsamtes vorgesprochen und ihre Äußerungen seien zu Protokoll genommen worden (Bl. 36 d. Behördenakte 2018/1678). Die wirtschaftliche Nutzung des landwirtschaftlichen Betriebs sei weiterhin möglich, da das Grundstück über zwei Zufahrten verfüge. Eine Verschlechterung der Zufahrtssituation trete insgesamt nicht ein. Der von den Antragstellern angegebene wirtschaftliche Schaden sei eine bloße Behauptung. Im Übrigen müsse ein wirtschaftliches Interesse der Antragsteller hinter dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Grube zurücktreten. Eine Regresspflicht komme nicht in Frage. Der Eigentümer einer baulichen Anlage sei nach Art. 3 BayBO verpflichtet, diese ordnungsgemäß instand zu halten.

Den Antragstellern wurde Akteneinsicht in die dem Gericht vorliegende Behördenakte am 7. Februar 2019 gewährt.

Auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten wird für die Einzelheiten verwiesen.

II.

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (hinsichtlich Ziff. I. des streitigen Bescheids) bzw. nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 1 VwZVG (hinsichtlich Ziff. II. des streitigen Bescheids) statthafte Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der fristgerecht eingelegten Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Anordnung des Sofortvollzuges ist formell rechtmäßig erfolgt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde gesondert verfügt und hinreichend schriftlich begründet (§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO), denn sie geht auf den Einzelfall ein und bleibt nicht lediglich formelhaft. Die Klage gegen Ziffer II. des Bescheids hat bereits kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung gem. Art. 21a Satz 1 VwZVG.

Erfolgt die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit - wie hier der Fall (vgl. die Ausführungen am Ende des Abschnitts II der Gründe auf Seite 5 des Bescheids vom 14.12.2018) - im öffentlichen Interesse, so müssen die insoweit zu wahrenden Belange über dasjenige öffentliche Interesse hinausgehen, das den angefochtenen Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (BVerfG, B.v. 21.3.1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220 [228]; B.v. 28.3.1985 - 1 BvR 1254/84 - BVerfGE 69, 233 [245]); es muss gerechtfertigt sein, „den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers [sc.: nach Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG] einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten“ (BVerfG, B.v. 21.3.1985, a.a.O. S. 228; BayVGH, B.v. 25.07.2016 - 22 CS 16.1158 - BeckRS 2016, 49781). Ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse ist aber auch unter Berücksichtigung des Vorstehenden dann anzunehmen, wenn der Gefährdung wesentlicher Rechtsgüter, wie Leben und Gesundheit von Personen, begegnet werden soll und die Behörde dies im angegriffenen Bescheid zum Ausdruck bringt. In diesen Fällen ist dem Begründungserfordernis für die Sofortvollzugsanordnung regelmäßig auch ausreichend erfolgt, wenn die Gründe für die Anordnung des Sofortvollzuges deckungsgleich sind mit den Gründen für die Anordnung der Grundmaßnahme (Puttler in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 87; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 35. EL September 2018, § 80 Rn. 210).

2. Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich bauaufsichtlicher Maßnahmen bei angeordnetem Sofortvollzug bzw. hinsichtlich der Androhung von Zwangsmitteln auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen.

Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Das zugrunde gelegt hat der Eilantrag der Antragsteller keinen Erfolg. Die vorgenommene Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller, da nach summarischer Prüfung ihre Klage gegen die bauaufsichtliche Maßnahme der Sicherung der Güllegrube auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … in der Gemeinde … (dazu nachfolgend 2.1) sowie gegen die Androhung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme (dazu nachfolgend 2.2) voraussichtlich im Hauptsacheverfahren erfolglos bleiben wird. Durch den angegriffenen Bescheid werden die Antragsteller nicht erkennbar in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

2.1 Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Maßnahme in Ziffer I. des angegriffenen Bescheids bestehen nicht. Insbesondere wurden die Antragsteller ausreichend zuvor angehört, Art. 28 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). Ob der Antragsgegner auf eine Anhörung vor Erlass seines Bescheides im Einzelfall unter Verweis auf Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG wegen Gefahr in Verzug gänzlich hätte verzichten können, was naheliegt, bedarf keiner Entscheidung. Die Antragsteller hatten nämlich nach Überzeugung der Kammer ausreichend Gelegenheit, ihren Standpunkt zur Frage der Verkehrssicherungspflicht der Güllegrube im Verwaltungsverfahren darzulegen und haben dies auch getan. In diesem Zusammenhang ist beachtlich, dass der Bescheid des Antragsgegners nicht überraschend für die Antragsteller war, denn die hier aufgeworfene Streitfrage, wer für die Sicherung bzw. Wiederherstellung der Güllegrube und deren Betondeckel verantwortlich ist, steht zwischen den Parteien seit Jahren zur Diskussion. Der Antragsgegner hat den Erlass eines kostenpflichtigen Bescheids zudem angekündigt (Bl. 33 d. Behördenakte 2018/1678). Eine Verletzung des Rechts der Antragsteller auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG durch eine unvollständige Akteneinsicht ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch deswegen nicht gegeben, weil die Antragsteller nicht spezifizieren, welche Aktenbestandteile ihnen vorenthalten wurden und in welcher Hinsicht sich dies für ihren Vortrag gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG auswirkt. Denn der Antragsgegner muss nach dem klaren Wortlaut des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG nur zu „für die Entscheidung erheblichen Tatsachen“ eine vorherige Anhörung durchführen, was sich im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt auf die Fragen beschränkt, ob ein baurechtswidriger Zustand einer baulichen Anlage der Antragsteller gegeben und wer für die Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustande verantwortlich ist. Soweit anzunehmen ist, dass die Antragsteller in diesem Sinne über den Weg der Akteneinsicht ihren Standpunkt bekräftigen wollten, dass es seitens des Landratsamtes ihnen gegenüber eine Zusage gegeben habe, der Antragsgegner werde für die Wiederherstellung des Betondeckels der Güllegrube aufkommen, ist festzuhalten, dass dazu nach Recherche des Antragsgegners keine schriftlichen Verwaltungsvorgänge existieren, in die den Antragstellern Einsicht gewährt werden könnte. Das ist den Antragstellern auch vor Erlass des angegriffenen Bescheids so mitgeteilt worden (Bl. 1 d. Behördenakte 2018/1678). Damit muss es unter dem Aspekt der Anhörungspflicht im Verwaltungsverfahren sein Bewenden haben, da die Antragsteller selbst nicht vortragen, eine Zusicherung des Landratsamtes sei ihnen schriftlich erteilt worden. Ein Anhörungsmangel liegt somit nach summarischer Prüfung nicht vor.

Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 14. Dezember 2018 erlassene bauaufsichtliche Maßnahme unter Ziffer I. des Bescheidtenors ist Art. 54 Abs. 2 S. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO), dessen Voraussetzungen nach summarischer Prüfung vorliegen.

Nach Art. 54 Abs. 2 S. 1 u. 2 Halbs. 1 BayBO haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Diese Befugnis ist für Sachverhalte bestimmt, für die die Bayerische Bauordnung oder andere Fachgesetze keine speziellen Regelungen als Rechtsgrundlage für ein Einschreiten vorsehen. Die speziellen Befugnisnormen stellen für ihren Anwendungsbereich jeweils in dem Sinn abschließende Regelungen dar, dass die Maßnahme nur angeordnet werden darf, wenn die Voraussetzungen der einschlägigen Norm erfüllt sind (König in: Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 54 Rn. 34). Danach kann die Bauaufsichtsbehörde u.a. provisorische Sicherungsarbeiten an baulichen Anlagen zur Abwendung einer Gefahr aufgeben, die auf Umstände zurückzuführen sind, die nach Fertigstellung eines Vorhabens eintreten oder während der Benutzung einer baulichen Anlage durch irgendein Ereignis zu baurechtswidrigen Zuständen führen (Dirnberger in: Simon/Busse, BayBO, 131. EL Oktober 2018, Art. 54 Rn. 43 u. 52). Eine solche (provisorische) Sicherungsmaßnahme an einer baulichen Anlage ist im vorliegenden Rechtsstreit gegenständlich. Für das Eingreifen spezieller Befugnisnormen liegen keine Anhaltspunkte vor.

Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren heranzuziehenden Aktenlage steht für die Kammer fest, dass die hier in Streit stehende Güllegrube, vormals Fermenter II, sich in einem baurechtswidrigen, nicht mehr verkehrssicheren Zustand befindet, der wiederum aufgrund der Maße der Grube mit einer Tiefe von fünf Metern und der erheblichen Größe der Deckelöffnungen zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, nämlich einer Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen, führt. Die Kammer folgt insoweit den ausführlichen Darstellungen des angegriffenen Bescheids und nimmt auf dessen Gründe Bezug. Diese Darstellungen werden durch die im Zuge der Baukontrollen gefertigten Fotodokumentationen anschaulich gestützt.

Der Antragsgegner war aufgrund der so vorgefundenen Situation, die im Hinblick auf das Verschieben von Bauzaunelementen durch den Antragsteller zu 1. zur Schaffung einer Zu- und Abfahrtsmöglichkeit für den motorisierten Verkehr auf seinem Grundstück im Jahr 2017 mitverursacht wurde (Bl. 7 - 9 d. Behördenakte 2018/1678), befugt, bauaufsichtlich einzuschreiten. Die Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 BayBO liegen vor.

Ziffer I. des Tenors des angegriffenen Bescheids ist hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Insbesondere ist für die Antragsteller ohne weiteres aufgrund des beigefügten Lageplans und auch aufgrund der sich deutlich abzeichnenden Deckelkante der Güllegrube, vormals Fermenter II, auf dem Grundstück erkennbar, in welchem Umfang sie einen Bauzaun aufzustellen haben. Durch die farblich markierte Angabe in dem den Bescheid beigefügten Lageplan kann zudem ausgeschlossen werden, dass eine andere als die vormals zur Biogasanlage als Fermenter II gehörende Grube Gegenstand der vom Antragsgegner geforderten Sicherungsmaßnahme ist.

Der Bescheid richtet sich auch zu Recht gegen die Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks FlNr. …der Gemarkung … Insoweit konnte sich der Antragsgegner bei der Auswahl des für die Wiederherstellung der Verkehrssicherheit Heranzuziehenden auf die Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) stützen (Dirnberger in: Simon/Busse, BayBO, 131. EL Oktober 2018, Art. 54 Rn. 110). Nach dieser Vorschrift können Gefahrenabwehrmaßnahmen gegen den Eigentümer einer Sache, von deren Zustand die sicherheitsrechtliche Gefahr ausgeht, gerichtet werden. Dass der Antragsgegner in seinem Bescheid auf die Eigentümerstellung und nicht primär auf die Stellung des Antragstellers zu 1. als Bauherr der vormaligen Biogasanlage oder als Handlungsstörer im Hinblick auf die vom Antragsteller zu 1. vorgenommene Verschiebung des Bauzaunes abstellt, ist nicht zu beanstanden. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass nicht der Bevollmächtigte der Antragsteller als vormaliger Betreiber der Biogasanlage sowie als Pächter des auf dem vorgenannten Grundstück eingerichteten landwirtschaftlichen Betriebs und damit als (mittelbarer) Handlungs- und Zustandsstörer vorranging in Anspruch genommen wurde, obgleich dies im Regelfall geboten ist (Dirnberger, a.a.O.). Als Handlungs- und Zustandsstörer ist in Anspruch zu nehmen, wer für den Eintritt einer sicherheitsrechtlichen Gefahr durch eigenes Handeln und kraft der tatsächlichen Gewalt über die gefahrbegründende Sache verantwortlich ist. In diesem Zusammenhang verkennen die Antragsteller, dass das Landratsamt rechtlich nicht als Handlungsstörer einzuordnen ist. Die Teilöffnung des Betondeckels der Güllegrube und auch das Aufstellen des vorhandenen Bauzauns gehen zwar auf ein Handeln des Landratsamtes zurück, sind also für das Eintreten eines baurechtswidrigen Zustandes mit ursächlich. Das Landratsamt handelte insoweit jedoch als Behörde im Wege der Ersatzvornahme einer den Antragsteller … bzw. den Bevollmächtigten der Antragsteller treffenden Pflicht zur Beseitigung eines durch den Bevollmächtigten der Antragsteller verursachten gefahrträchtigen Zustandes der Biogasanlage. Jenes Verhalten des Bevollmächtigten der Antragsteller ist letztlich rechtlicher Anknüpfungspunkt für die weitere Betrachtung der Frage der Verantwortlichkeit für den bestehenden baurechtswidrigen Zustand des Betondeckels der Güllegrube. Ungeachtet dessen konnte der Antragsgegner bei seiner Ermessensentscheidung bezüglich der Störerauswahl im vorliegenden Fall auf die Antragsteller als Eigentümer zurückgreifen und musste nicht primär den Bevollmächtigten der Antragsteller in Anspruch nehmen. Denn der angegriffene Bescheid legt den Antragstellern seinem Inhalt nach eine Sicherungsmaßnahme auf, die nicht durch ein unmittelbar ursächliches Verhalten des Bevollmächtigten der Antragsteller bedingt ist. Die ungenügende Verkehrssicherungspflicht der Güllegrube trat vielmehr durch eine Kombination aus witterungsbedingter Zustandsverschlechterung der eingesetzten Sicherungsmaterialien einerseits und einem Handeln des Antragstellers … durch ein Verschieben der aufgestellten Bauzaunelemente in Richtung der Löcher im Betondeckel der Güllegrube andererseits ein. Leitender Gesichtspunkt für die Störerauswahl ist die Effektivität der Gefahrenabwehr. Anzustreben ist stets die schnelle und wirksame Gefahrbeseitigung. Bei der Ausübung des Auswahlermessens hat sich die Behörde in erster Linie vom Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten leiten zu lassen (VG Augsburg, U.v. 11.04.2018 - Au 4 K 17.1839 - BeckRS 2018, 7107). Insoweit begegnet die Entscheidung des Antragsgegners, Rückgriff auf die Antragsteller als Grundstückseigentümer zu nehmen, nach summarischer Prüfung keinen Bedenken. Das Gericht sieht bei seiner eigenständig vorzunehmenden Ermessensentscheidung dabei nämlich auch den Umstand, dass beide Antragsteller in der Vergangenheit ihren Unwillen bekundet haben, die vom Antragsgegner vorgeschlagene Auffüllung der Güllegrube auf ein verkehrssicheres Niveau mitzutragen. Insoweit ist ein Vorgehen des Antragsgegners nur gegen den Antragsteller … als Handlungsstörer unter dem Gebot einer effektiven Gefahrenabwehr wenig erfolgversprechend, da es dann zumindest auch des Erlasses einer Duldungsanordnung gegen die Antragstellerin … bedurft hätte.

Der streitgegenständliche Bescheid ist auch im Übrigen ermessensgerecht, insbesondere verhältnismäßig ergangen. Angesichts des Zustandes der zur Sicherung eingesetzten Holzbalken sowie des gesamten Konstruktes aus Balken und Bauzaunelementen am unmittelbaren Rand der in den Betondeckel eingefrästen Löcher und des Umstandes, dass der östlich der Güllegrube genutzte Grundstücksstreifen von Personen befahren wird, erweist sich die geforderte Sicherungsmaßnahme als notwendig aber auch ausreichend, die Verkehrssicherungspflicht i.S.d. Art. 14 Abs. 1 BayBO für die bezeichnete Grundstücksfläche vorläufig wiederherzustellen. Die geforderte Maßnahme greift nicht unverhältnismäßig in die Rechte der Antragsteller als Grundstückseigentümer und Verpächter ein. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass das Grundstück verkehrsmäßig auch in nordöstlicher Richtung an eine öffentliche Straße angeschlossen und so erschlossen ist. Die Antragsteller tragen dem gegenüber nicht substantiiert vor, inwieweit eine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung und der Ausübung des darauf eingerichteten landwirtschaftlichen Betriebs durch faktische Sperrung der südlichen Zu- und Abfahrtsmöglichkeit gegeben ist. Ungeachtet dessen kommt der Absicherung einer Gefahrenstelle, die mit erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen einhergeht, gegenüber wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten im Regelfall ein übergeordnetes Interesse zu. Verhältnismäßig erweist sich die angeordnete Maßnahme auch vor dem Hintergrund, dass die vertretbare Handlung ohne größeren finanziellen Aufwand für die Antragsteller unter Nutzung der vorhandenen, im Eigentum des Landratsamtes stehenden Bauzaunelemente ausgeführt werden kann.

2.2 Die Androhung der Ersatzvornahme erweist sich ebenfalls nach summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig, so dass die Anordnung der kraft Gesetzes entfallenden aufschiebenden Wirkung der Klage hiergegen nicht auszusprechen war.

Ziffer II. des angegriffenen Bescheides findet seine Rechtsgrundlage in Art. 36 Abs. 1 und Art. 32 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Danach müssen Zwangsmittel, hier die Ersatzvornahme, entsprechend Art. 29 Abs. 2 Nr. 2, Art. 32 VwZVG, schriftlich angedroht werden, wobei für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen ist, innerhalb der dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann. Maßstäbe für die Fristsetzung sind dabei die Dringlichkeit des Vollzugs und ferner die dem Pflichtigen zur Verfügung stehenden Mittel und Möglichkeiten (VG Ansbach, U.v. 8.5.2013 - AN 11 K 13.00415 - BeckRS 2013, 51076). Für diese Frist kann ein Zeitraum oder ein Zeitpunkt bestimmt werden. Die Vollstreckungsbehörde kann die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen „lassen“, also einen Dritten auswählen und damit beauftragen.

Neben den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 19 Abs. 1 u. 2 VwZVG, also das Vorliegen eines unanfechtbaren Grundverwaltungsakts bzw. die Anordnung des Sofortvollzuges und die nicht rechtzeitige Erfüllung einer Handlungspflicht, ist die Ersatzvornahme nach Art. 32 S. 2 VwZVG nur zulässig, wenn ein Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten lässt. Die Aussichtslosigkeit in diesem Sinne steht vor allem dann fest, wenn bereits ein Zwangsgeld angedroht wurde, der Pflichtige aber die gebotene Handlung trotzdem nicht vorgenommen hat oder wenn aufgrund Vermögenslosigkeit des Pflichtigen eine Zwangsgeldandrohung ersichtlich keinen Erfolg erwarten lässt (VG München, U.v. 7.12.2017 - M 11 K 16.4004 - BeckRS 2017, 144293). Die Androhung eines Zwangsgeldes lässt auch dann keinen Erfolg versprechen, wenn dies aus dem Verhalten des Pflichtigen in der Vergangenheit begründet ableitbar ist (BayVGH, B.v. 17.10.2017 - 9 CS 17.1990 - BeckRS 2017, 131790).

Gemessen daran erfolgten die Androhung der Ersatzvornahme und die zu ihrer Abwendung verfügte Fristsetzung rechtmäßig. Dass ein Zwangsgeld keinen Erfolg versprechen lässt, musste sich dem Antragsgegner dabei geradezu aufdrängen, nachdem sich die Antragsteller bis zuletzt unkooperativ und uneinsichtig gegenüber Sicherungsmaßnahmen um die Güllegrube und ihrer eigenen Verkehrssicherungspflicht als Grundstückseigentümer gezeigt hatten. Die gesetzte Frist ist angesichts der zur Verfügung stehenden Mittel zur Erfüllung der Pflicht und des Umstandes, dass hohe Rechtsgüter durch den bestehenden Zustand gefährdet werden, nicht zu beanstanden.

Die in der Androhung enthaltenen Regelungen zur vorläufigen Veranschlagung der Kosten der Ersatzvornahme und der Fälligkeit dieser Kosten folgen aus Art. 36 Abs. 4 VwZVG.

Die Anfechtungsklage wird somit aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben, so dass der Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren insgesamt abzuweisen war.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 u. 2 GKG und orientiert sich am Auffangstreitwert, der für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert wurde (Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

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Tenor I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. April 2016 wird in allen Ziffern geändert. II. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts Ansbach vo

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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. April 2016 wird in allen Ziffern geändert.

II.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 9. Dezember 2015 wird hinsichtlich der Nummer 1 des Bescheidstenors wiederhergestellt, hinsichtlich der Nummer 2 des Bescheidstenors angeordnet.

III.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Der Streitwert wird für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 25.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines Bescheids des Landratsamts Ansbach, durch den ihm zum einen aufgegeben wurde, eine durch Mineralöl bewirkte Grundwasserverunreinigung zu sanieren, die an einer Grundwassermessstelle (GWM) festgestellt wurde, die sich auf einem nicht ihm gehörenden Grundstück befindet, und in dem von ihm zum anderen verlangt wird, in Bezug auf sechs Grundstücke, von denen eines in seinem Eigentum steht, eine Sanierungsuntersuchung im Hinblick auf eine Bodenverunreinigung durch Mineralöl vornehmen zu lassen.

1. Der Antragsteller ist seit dem 9. Oktober 1990 Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 374, das sich - ebenso wie alle anderen nachfolgend erwähnten Grundstücke - in der Gemarkung der Beigeladenen befindet. Er betreibt dort seit dem gleichen Jahr in einem nach Aktenlage im Jahr 1960 errichteten Gebäude ein Altenheim, das bis 1990 in der Trägerschaft einer katholischen Schwesternkongregation stand.

Unmittelbar an das Grundstück Fl.Nr. 374 schließen sich nach Nordnordosten hin die Grundstücke Fl.Nrn. 372/3 und 372/4 an; weiter nach Nordnordosten hin folgen die Grundstücke Fl.Nrn. 372/2 und 370. Nach Osten hin grenzt das Grundstück des Antragstellers an das Grundstück Fl.Nr. 375 an. Die Grundstücke Fl.Nrn. 375, 372/4 und 372/2 werden ihrerseits nach Osten hin durch das Grundstück Fl.Nr. 377 begrenzt, in dem ein Wassergraben verläuft. Im Anschluss daran folgt nach Nordnordosten hin das Grundstück Fl.Nr. 379; auf dem in gleicher Richtung nächstfolgenden Grundstück befinden sich nach Aktenlage zwei stehende Gewässer, darunter der Schönauteich.

Auf den Grundstücken Fl.Nrn. 370, 372/2, 372/3 und 372/4 soll nach den Planungen der Beigeladenen ein Baugebiet (Allgemeines Wohngebiet) entstehen (Baugebiet B 41).

2. In den Jahren 1982 oder 1983 wurde festgestellt, dass sich im Vorfluter des Schönauteiches Öl befand, das aus einer Drainageleitung austrat. Nach Aktenlage wurden damals Ölsperren errichtet und Ölbindemittel ausgebracht. Einem Schreiben des Wasserwirtschaftsamts Ansbach vom 24. Januar 1984 zufolge ergaben „entlang der Grenze zum Altersheim“ durchgeführte Bohrungen an drei Stellen Ölkontaminationen, die durch das Wasserwirtschaftsamt jedoch als „so minimal“ eingestuft wurden, dass diese Behörde einen Erdaustausch als zu aufwendig einstufte. Eine nach Aktenlage damals vorgenommene Überprüfung der Ölanlagen in einer nahe gelegenen Wohnsiedlung ergab keine Beanstandungen.

Am 16. März 1984 stellte die Landespolizei fest, dass ca. 50 m oberhalb des Schönauteichs aus einem Drainagerohr wiederum merklich mit Heizöl verunreinigtes Wasser in den Zulauf dieses Teichs einfloss. Da der Ölaustritt entgegen der Erwartung des Wasserwirtschaftsamts nicht spürbar nachließ, wurden auf Empfehlung dieser Behörde im Juli 1984 im betroffenen Bereich Bodengasmessungen durchgeführt. Sie ergaben eine ca. 30 m breite Ölfahne, die sich im Süden bis etwa zur südwestlichen Grenze des Altenheims und im Norden bis auf das Grundstück Fl.Nr. 379 sowie den südlichen Teil des Grundstücks Fl.Nr. 370 erstreckte; der Kulminationspunkt der Belastung befand sich in der nordwestlichen Ecke des Grundstücks Fl.Nr. 377. Das mit der Durchführung dieser Messung betraute Unternehmen merkte hierzu an, die Konzentrationsgleichen ließen eine vom Altenheim ausgehende, „SW-WE-streichende“ Kontaminationsfahne erkennen, deren Richtung von der Grundwasserfließrichtung abhänge.

Mit Schreiben vom 20. März 1987 monierte das Wasserwirtschaftsamt gegenüber dem Landratsamt, bei einer im Februar 1987 vorgenommenen Besichtigung der Ölaustrittsstelle oberhalb des Schönauteiches sei festgestellt worden, dass das Gelände im Umfeld der beiden dort befindlichen Ölsperren mit Öl verseucht sei; die Beigeladene führe trotz wiederholter Mängelhinweise seitens des Gewässeraufsichtsdienstes weder die Wartung der Ölsperren noch die Beseitigung des auslaufenden Öls ordnungsgemäß durch.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 1988 teilte das Wasserwirtschaftsamt dem Landratsamt mit, die Ölsperre solle bis etwa Mai 1989 bestehen bleiben. Sollte bis dahin kein Öl mehr austreten, könne die Überwachung dieser Sperre eingestellt werden. Die seinerzeit angefallenen Akten der Beigeladenen enden mit dem Vermerk eines Vorarbeiters des Bauhofs der Beigeladenen vom 30. Juni 1989, dem zufolge bei sieben im Laufe jenes Jahres vorgenommenen Kontrollen am Wasseraustritt keine sichtbaren Ölspuren erkannt worden seien.

3. Im Spätjahr 2012 wurde auf dem Grundstück Fl.Nr. 372/4 beim Anlegen eines Baggerschurfs mit Öl kontaminiertes Erdreich vorgefunden.

Die Beigeladene veranlasste daraufhin eine Beprobung von Erdreich, das nach der Darstellung in dem vom 6. Mai 2013 stammenden Gutachten der von der Beigeladenen mit dieser Beprobung beauftragten G. GmbH aus 34 auf den Grundstücken Fl.Nrn. 370, 372/2, 372/3, 372/4 und 377 liegenden Schürfstellen sowie mittels zweier auf dem Grundstück Fl.Nr. 372/4 niedergebrachter Sondierbohrungen gewonnen wurde. Eine weitere Schürfstelle („Schürfe 35“) wurde diesem Gutachten zufolge an der Grenze zwischen den Grundstücken Fl.Nr. 372/3 und Fl.Nr. 374 eingerichtet, um zu prüfen, ob der Schadstoffeintritt über das Bett eines dort verlaufenden Abwasserkanals erfolgt sei. Wegen der bei diesen Beprobungen erzielten Ergebnisse wird auf die Ausführungen auf den Seiten 8 bis 15 des Gutachtens vom 6. Mai 2013 Bezug genommen. Die G. GmbH vertrat zusammenfassend die Auffassung, aus ihrer Sicht habe sich die Kontamination von dem Gelände des Altenheims über das auf der Keuperoberfläche aufgestaute Grundwasser auf das Untersuchungsgebiet ausgebreitet; die dort vorhandenen Drainageleitungen hätten eine schnelle und großflächige Ausbreitung der Mineralöle ermöglicht. Weitere Untersuchungen - u. a. zur Feststellung der Schadensursache in dem von Südwesten her erfolgenden Grundwasserzustrom - seien zu empfehlen.

4. Im Auftrag des Antragstellers führte die R ... GmbH am 11. und 12. März 2013 zwei Sondierbohrungen (Bohrstellen S 1 und S 2) im nördlichen Teil des Grundstücks Fl.Nr. 374 in der Nähe zum Grundstück Fl.Nr. 372/4 sowie eine weitere Sondierbohrung (Bohrstelle S 3) unmittelbar nordöstlich des auf dem Grundstück Fl.Nr. 374 befindlichen ehemaligen Heizöltanks (er wurde ausweislich der bei den Akten des Landratsamts befindlichen Unterlagen im Jahr 1997 anlässlich der Umstellung der Beheizung des Altenheims von Erdöl auf Erdgas stillgelegt und mit Sand verfüllt) durch. In einem von ihr am 18. März 2013 erstellten Gutachten bewertete die R ... GmbH die von ihr gewonnenen und die bis dahin seitens der G. GmbH erhobenen Untersuchungsbefunde dahingehend, dass der Schadstoffeintrag nicht auf den Grundstücken Fl.Nrn. 372/4 und 377 selbst erfolgt sein könne, da alle obersten Bodenproben dort unbelastet gewesen seien. Entsprechend der Geländemorphologie und der daraus resultierenden Fließrichtung des Schichtwassers sei die Schadensquelle vielmehr in südwestlicher Richtung oberhalb der vorgenannten Grundstücke zu erwarten. Der vorerwähnte Heizöltank komme angesichts der Belastungsfreiheit aller aktuellen Proben als mögliche Schadensquelle nicht in Betracht. Aufgrund des BTEX-Anteils an der Gesamtbelastung lasse es sich nicht völlig ausschließen, dass nicht nur ein reiner Mineral- bzw. Heizölschaden inmitten stehe, sondern dass auch Tankstellen etc. als Eintragsquellen in Frage kämen. Davon ausgehend, dass der aktuell ermittelten Belastung die gleiche Schadensursache wie 1984 zugrunde liege, könne der an der Grenze zwischen den Grundstücken Fl.Nrn. 372/4 und 377 einer- sowie dem Altenheimgrundstück andererseits verlaufende Kanal als Schadensursache weitestgehend ausgeschlossen werden.

5. Im Auftrag des Wasserwirtschaftsamts nahm die Dr. G. ... Ingenieurbüro GmbH am 6., 7. und 22 Mai 2013 insgesamt 13 Rammkernsondierungen auf dem Altenheimgrundstück vor. Drei davon wurden an der West-, drei an der Süd- und vier an der Ostgrenze dieses Grundstücks, drei weitere in der Nähe des Altenheimgebäudes durchgeführt. Nach der Darstellung im Gutachten der Dr. G. ... Ingenieurbüro GmbH vom 18. Juni 2013, in dem die Ergebnisse dieser Erkundungsmaßnahmen dargestellt wurden, konnten nur bei der in der nordöstlichen Ecke dieses Grundstücks liegenden Beprobungsstelle RKS 10 sowie bei der 15 m weiter südlich befindlichen Beprobungsstelle RKS 11 Belastungen mit Heizöl oder Dieselkraftstoff festgestellt werden; die dort gleichfalls aufgetretenen, auffälligen Benzol- und Naphtalinwerte seien möglicherweise auf Vergaserkraftstoffe zurückzuführen. Es habe deutlich gezeigt werden können, dass das untersuchte Grundstück nicht als Quelle der Kontamination angesehen werden könne. Wie sich bereits den Befunden der R ... GmbH entnehmen lasse, sei nicht davon auszugehen, dass die Belastung von dem ehemaligen Heizöltank auf dem Altenheimgelände ausgehe. Die Dr. G. ... Ingenieurbüro GmbH erachtete eine historische Erkundung für erforderlich und empfahl zu diesem Zweck eine Befragung der Anwohner; im Anschluss daran sollten gezielt weitere Explorationen im Umfeld des Schadensbereichs stattfinden.

6. Nachdem sich die Beigeladene dazu bereiterklärt hatte, auf Anordnung des Landratsamts die Durchführung der weiteren Maßnahmen zu übernehmen, bis ein Verursacher gefunden worden sei, verpflichtete diese Behörde die Beigeladene durch Bescheid vom 30. Oktober 2013 dazu, bis spätestens 31. Dezember 2013 das Untersuchungskonzept eines nach § 18 BBodSchG zugelassenen Sachverständigen zur weiteren Detailuntersuchung der Grundstücke Fl.Nrn. 372/2, 373/3, 372/4, 374, 375 und 377 vorzulegen.

Dieses Untersuchungskonzept erstellte die G. GmbH am 6. November 2013. Es sah in seiner Phase 1 (sie hatte die horizontale und vertikale Eingrenzung der Schadstoffbelastung zum Gegenstand) im Wesentlichen die Vornahme von Sondierbohrungen auf den Grundstücken Fl.Nrn. 374 und 375 vor. Im Rahmen einer Phase 2 seien Grundwasseruntersuchungen mittels zu errichtender Grundwassermessstellen durchzuführen. Die Phase 3 diene u. a. einer Gefährdungsabschätzung hinsichtlich der Wirkungspfade „Boden-Gewässer“ und „Boden-Mensch“.

7. Durch Bescheid vom 3. Januar 2014 verpflichtete das Landratsamt die Beigeladene, zum Zwecke der horizontalen und vertikalen Eingrenzung der Ölkontamination auf den Grundstücken Fl.Nrn. 372/2, 373/3, 372/4, 374, 375 und 377 einen nach § 18 BBodSchG zugelassenen Sachverständigen mit der Durchführung einer Detailuntersuchung auf den Grundstücken Fl.Nrn. 374 und 375 zu beauftragen. Deren Umfang ergebe sich aus dem Gliederungspunkt 2.1 des Untersuchungskonzepts vom 6. November 2013 (dieser Gliederungspunkt hatte die hinsichtlich der Phase 1 geplanten Maßnahmen zum Gegenstand) sowie aus den in der Nummer 1.2 des Bescheids vom 3. Januar 2014 verfügten Ergänzungen. In dieser Nummer des Bescheidstenors wurden der Beigeladenen im Wesentlichen die in einem Schreiben des Wasserwirtschaftsamts vom 16. Dezember 2013 (Blatt 294 der Akte des Landratsamts) verlangten Erweiterungen des Untersuchungsprogramms zur Umsetzung aufgegeben. Nicht Eingang gefunden hat in diesen Bescheid die im Schreiben vom 16. Dezember 2013 enthaltene Forderung, Sondierungen auch im nordwestlichen Bereich der bisher festgestellten Bodenkontaminationen vorzunehmen.

8. Da nach Darstellung der G. GmbH im Rahmen der Umsetzung des Bescheids vom 3. Januar 2014 eine abschließende horizontale Eingrenzung des Ölschadens zunächst nicht gelang, erstattete sie nach Aktenlage am 12. Februar 2014 einen Kurzbericht über die bis dahin („Phase 1a“) erzielten Ergebnisse. Ein solcher Kurzbericht befindet sich nicht mit dem letztgenannten, sondern mit dem Datum „14.02.2014“ bei den Akten.

Das Wasserwirtschaftsamt benannte in Reaktion hierauf mit Schreiben vom 13. Februar 2014 eine Mehrzahl von Maßnahmen, die unumgänglich seien, um den bestehenden MKW-Schaden und die Bodenbelastungen räumlich vollständig einzugrenzen. Zu ihnen gehörte u. a. die Durchführung je einer Kernbohrung auf den Grundstücken Fl.Nr. 372/3 („BK 7“) und Fl.Nr. 372/2 („BK 8“), um „den nord-westlichen Bereich der bisher festgestellten Bodenkontamination abschließend [zu] erkunden“.

Das Landratsamt erließ daraufhin am 17. Februar 2014 gegenüber der Beigeladenen einen Bescheid, der u. a. die Verpflichtung zur Vornahme von Kernbohrungen an den Bohrstellen BK 7 und BK 8 zum Gegenstand hatte.

Die Resultate der bis dahin vorgenommenen Bodenerkundungen stellte die G. GmbH in einem Zwischenbericht vom 23. April 2014 dar. Es habe sich eine noch weiterreichende Ausdehnung der Schadstofffahne nach Südwesten und Süden auf die Grundstücke Fl.Nrn. 374 und 375 ergeben, als das bisher vermutet worden sei. Nach fachgutachterlicher Einschätzung lasse sich der Entstehungsort der MKW-Bodenbelastungen auf den Nordostrand des Altenheims eingrenzen. Der stillgelegte unterirdische Heizöltank scheide nach den Ergebnissen der Erkundungsbohrung BK 6 und unter Berücksichtigung der Gesamtergebnisse dagegen als unmittelbare Emissionsquelle für den Ölschaden aus. Als nächster Erkundungsschritt sei die Errichtung von vier Grundwassermessstellen zu empfehlen.

9. Nachdem das Landratsamt die Beigeladene zu der Absicht angehört hatte, sie zu Grundwasseruntersuchungen in und um das Baugebiet B 41 zu verpflichten, meldete diese zunächst Bedenken dagegen an, sie als Zustandsstörerin für die auf ihr Grundstück zuströmende Schadstofffahne zur Verantwortung zu ziehen, erklärte sich mit Schreiben vom 16. Juli 2014 jedoch damit einverstanden, weitere Detailuntersuchungen durchführen zu lassen und die damit einhergehenden Kosten zu tragen. Die im Zwischenbericht vom 23. April 2014 vorgeschlagenen vier Grundwassermessstellen (GWM 1a, 1b, 2 und 3) wurden daraufhin installiert; wegen ihrer Lage wird auf Blatt 412 der Akten des Landratsamts verwiesen.

Die bis dahin erzielten Ergebnisse der Grundwassererkundung („Phase 2a“) stellte die G. GmbH in einem Bericht vom 17. November 2014 dar. Es habe sich ergeben, dass die Abstromrichtung des Hauptaquifers nach Nordosten (u. U. auch nach Nordnordosten) hin verlaufe. Der Stufe-2-Wert nach dem Anhang 3 (Tabelle 4) des Merkblattes 3.8/1 des ehemaligen Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft („Untersuchung und Bewertung von Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen und Gewässerverunreinigungen - Wirkungspfad Boden-Gewässer“) - er liegt bei 1.000 µg/l - wurde danach an keiner der vier Messstellen erreicht oder überschritten; der Stufe-1-Wert von 200 µg/l sei einmalig (nämlich bei einer am 19.9.2014 an der GWS 2 entnommenen Schöpfprobe, die eine MKW-Konzentration von 500 µg/l aufgewiesen habe) überschritten worden. Offensichtlich schwimme hier dem Grundwasser eine leichtere Ölphase auf. Da sich die MKW-Kontaminationsschicht im Hauptschadensbereich, der sich auf dem Grundstück Fl.Nr. 374 im Bereich der Kernbohrstellen BK 1 und BK 5 sowie auf dem Grundstück Fl.Nr. 372/4 im Bereich der Sondierbohrung BS 2 und der Schürfstelle SCH 18 befinde, größtenteils am oder sogar unter dem Grundwasserspiegel des Hauptgrundwasserstockwerks befinde und der nordöstliche Kontaminationsbereich in dem hier zumindest saisonal vorhandenen oberen Grund-/Schichtwasserhorizont liege, sei davon auszugehen, dass die Verunreinigung bereits den eigentlichen Grundwasserleiter erreicht habe und sich die Kontaminationsfahne über den Grundwasserpfad möglicherweise noch weiter nach Nordosten hin ausbreiten werde. Um die im Detail noch etwas unklaren Fließverhältnisse und hydraulischen Beziehungen der betroffenen Grundwasservorkommen genauer erfassen bzw. überprüfen zu können, empfahl die G. GmbH, im Rahmen einer abschließenden Erkundungsphase 2b weitere Grundwassermessstellen (GWM 4a und 4b sowie 5a und 5b) zu errichten.

10. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 bat das Landratsamt die Beigeladene, einen nach § 18 BBodSchG zugelassenen Sachverständigen mit den im Bericht der G. GmbH vom 17. November 2014 vorgeschlagenen Maßnahmen zu beauftragen. In Reaktion auf die Rückfrage der Beigeladenen, inwieweit in dieser Angelegenheit mit einer Hilfe durch das Landratsamt - auch hinsichtlich der Kosten - zu rechnen sei, führte diese Behörde mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 aus, es erscheine in Anbetracht der bisherigen finanziellen Leistungen der Beigeladenen als wahrscheinlich, dass sie „im Rahmen der Störerauswahl für weitere Folgemaßnahmen allenfalls nachrangig herangezogen“ werde. Die Beigeladene beauftragte daraufhin die G. GmbH mit der abschließenden Detailuntersuchung im Rahmen der Phase 2b.

Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse stellte die G. GmbH in ihrem Schlussbericht vom 28. Juli 2015 dar. Bei einer am 18. Mai 2015 an der GWM 2 entnommenen Schöpfprobe seien die Stufe-2-Werte nach der Tabelle 4 des Anhangs 3 zum Merkblatt 3.8/1 überschritten gewesen; die MKW-Konzentration dieser Probe habe bei 860 g/kg, die BTEX-Konzentration bei 230 mg/kg und die Benzol-Konzentration bei 0,90 mg/kg gelegen. An dieser Grundwassermessstelle habe sich bereits am 4. Mai 2015 gegen Ende eines Abpumpvorgangs eine Ölphasenschicht mit einer Stärke von 11 cm entwickelt; am 18. Mai 2015 und am 7. Juli 2015 (nach anderer Angabe im Schlussbericht vom 28.7.2015: am 8.7.2015) sei diese Ölschicht an der gleichen Stelle noch 8 cm mächtig gewesen. Bei einer Analyse der Schöpfprobe habe sich ein typisches GC-Spektrum von Diesel- bzw. Heizöl gezeigt. Offensichtlich sei die Ölphase erst durch die Grundwasserförderung aus der Ölschadenszone (eventuell über benachbarte Ackerdrainagen) in Richtung der GWM 2 aktiviert worden; sie schwimme dem Grundwasserspiegel auf, ohne dass es zu Lösungsvorgängen im Grundwasser gekommen sei. Sie verlagere sich offensichtlich nicht wesentlich und baue sich nur langsam ab. Die an der GWM 1a und der GWM 2 nachgewiesenen BTEX-Spuren sowie die Tiefenlage der Bodenbelastungen stellten jedoch ein Indiz dafür dar, dass dort eine Schadstoffverlagerung aus dem Schadensherd bis in das durchlässige Hauptgrundwasserstockwerk stattgefunden habe. Aufgrund des gesamten Ölschadensbildes unter Berücksichtigung des MKW-Konzentrationsniveaus, des räumlichen Ausbreitungsmodus der MKW-Bodenbelastungen sowie der eindeutig nachgewiesenen Herausbildung eines Kontaminationssattels am Nordostrand des Altenheims sei die Kontaminationsquelle eindeutig diesem Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 374 zuzuordnen. Eine Herkunft aus anderen (potenziellen) Verdachtsbereichen oder -quellen könne nach der nunmehr vorhandenen Datenlage generell ausgeschlossen werden. Eine Zuordnung zu einem aktenkundigen Schadensereignis oder einem definierten technischen Bauwerk (z. B. einem unter- oder oberirdischen Heizöltank) sei nach derzeitigem Kenntnisstand nicht möglich; der stillgelegte Heizöltank im westlichen Innenhof des Altenheims scheide nach den spezifischen Ergebnissen der Erkundungsbohrung BK 6 und unter Berücksichtigung der Gesamtergebnisse als eigentliche Ölschadensursache aus. Der entlang der Grenze zwischen den Grundstücken Fl.Nrn. 374 und 372/4 verlaufende Abwasserkanal liege zwar „am Top“ der Ölkontaminationen, sei entsprechend dem Schadensbild aber als möglicher linearer Ausbreitungspfad ohne Relevanz. Die von einer nach wie vor unbekannten Schadstoffquelle im Bereich des Kontaminationssattels ausgehende MKW-Verunreinigung habe sich überwiegend horizontal bzw. gravitativ mit dem oberflächennahen Grundwasser als aufschwimmende Phase oder in Lösung etwa von Südwesten nach Nordosten bis Osten (bzw. kleinräumig abweichend) ausgebreitet. Nach den zur Verfügung stehenden Kenntnissen über die Tiefenlage und den Verlauf bekannter Versorgungsleitungen, Abwasserkanäle oder anderer linearer Bauwerke im Hauptschadensbereich besäßen diese keinen Einfluss auf das Ausbreitungsmuster der Ölkontamination. Aufgrund der bis Ende 1982 verlegten Ackerdrainagen sei es jedoch sehr wahrscheinlich im Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 372/4, 372/2 und 377 zu einer großflächigen horizontalen Verfrachtung und zu den aktenkundigen Ölaustritten im Oberflächengewässer gekommen.

Die G. GmbH empfahl u. a., durch eine gezielte historische Recherche die genaue Herkunft der auf dem Grundstück Fl.Nr. 374 eingegrenzten Kontaminationsquelle sowie den Verlauf der Ackerdrainageleitungen auf den Grundstücken Fl.Nr. 372/4 und 372/2 zu klären. Die an der GWM 2 festgestellte massive Grundwasserverunreinigung solle durch eine lokal begrenzte Grundwassersanierung beseitigt werden.

11. Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 9. Dezember 2015 verpflichtete das Landratsamt den Antragsteller, bis spätestens 11. Januar 2016 einen nach § 18 BBodSchG zugelassenen Sachverständigen zum einen mit der Sanierung der Grundwasserverunreinigung an der GWS 2 entsprechend dem Schlussbericht der G. GmbH vom 28. Juli 2015, zum anderen mit der Erstellung einer Sanierungsuntersuchung für den Gesamtschaden entsprechend dem in § 6 BBodSchV und im Anhang 3 Nr. 1 zu dieser Verordnung vorgesehenen Umfang zu beauftragen und hierüber innerhalb gleicher Frist einen Nachweis vorzulegen. Die Sanierungsverpflichtung hinsichtlich der Gewässerverunreinigung (Nummer 1.1 des Bescheidstenors) wurde auf § 10 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 BBodSchG, die Verpflichtung, eine Sanierungsuntersuchung durchführen zu lassen (Nummer 1.2 des Bescheidstenors), auf Art. 5 Abs. 2 BayBodSchG i. V. m. § 13 Abs. 1 BBodSchG gestützt. Die Entscheidung, diese Maßnahmen dem Antragsteller aufzuerlegen, begründete das Landratsamt im Bescheid damit, dass der Antragsteller Eigentümer des schadensverursachenden Grundstücks sei und er deshalb als Zustandsstörer herangezogen werden könne. Zudem sei festgestellt worden, dass der ursprüngliche Eintragsort zweifelsfrei auf dem Grundstück des Antragstellers liege und die Schadstofffahne von dort aus abgeflossen sei. Dem Einwand des Antragstellers, dass er keine Verfügungsrechte in Bezug auf fremde Grundstücke besitze, habe die Behörde durch die dem Bescheid beigefügte Erklärung der Beigeladenen Rechnung getragen; diese erklärte sich darin mit einem Betreten des Grundstücks Fl.Nr. 372/2 durch Mitarbeiter des Antragstellers und solcher Personen einverstanden, die von ihm mit der Vornahme wasser- und bodenschutzrechtlicher Maßnahmen an der dort befindlichen Grundwassermessstelle beauftragt worden seien.

12. Die gegen diesen Bescheid erhobene Anfechtungsklage des Antragstellers wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 20. April 2016 (Az.: AN 9 K 15.02552) als unbegründet ab.

Über die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Antragstellers, die das Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage einer Begrenzung der Haftung des Grundstückseigentümers für eine von seinem Grundstück abdriftende Schadstofffahne zugelassen hat, wurde noch nicht entschieden.

13. Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2015 wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 20. April 2016 ab, da das Landratsamt die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet habe und das besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung das Aufschubinteresse des Antragstellers überwiege. Im Zusammenhang mit der letztgenannten Aussage verwies das Verwaltungsgericht auf das im Verfahren AN 9 K 15.02552 ergangene Urteil.

14. Mit der gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller:

1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. April 2016 wird aufgehoben.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 20. Dezember 2015 gegen den Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 9. Dezember 2015 wird wiederhergestellt.

Wegen der zur Begründung dieses Rechtsmittels vorgetragenen Gesichtspunkte wird auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 22. Juni 2016 sowie deren weitere Zuschrift vom 1. Juli 2016 Bezug genommen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat sich mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 28. Juni 2016, ohne einen Antrag zu stellen, zur Beschwerdebegründung geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in vollem Umfang Erfolg. In der Beschwerdebegründung vom 22. Juni 2016, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, wurde zum einen zutreffend aufgezeigt, dass die Befolgung der dem Antragsteller in der Nummer 1.2 des Bescheidstenors auferlegten Pflichten bis zum 11. Januar 2016 weder im öffentlichen Interesse noch im überwiegenden Interesse eines Beteiligten in einem Grad erforderlich ist, hinter dem das Aufschubinteresse des Antragstellers zurückzutreten hätte (1). Aus den Ausführungen in jenem Schriftsatz ergibt sich zum anderen, dass die Rechtmäßigkeit des unter der Nummer 1.1 des Bescheidstenors enthaltenen Ausspruchs Zweifeln von derart erheblichem Gewicht begegnet, dass es - auch unter dem Blickwinkel der Interessenabwägung, auf die es bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ausschlaggebend ankommt - angezeigt erscheint, der nunmehr im zweiten Rechtszug anhängigen Klage auch insofern aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (2).

1. Sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung einer Sanierungsuntersuchung:

Erfolgt die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit - wie hier der Fall (vgl. die Ausführungen am Ende des Abschnitts II.7 der Gründe des Bescheids vom 9.12.2015) - im öffentlichen Interesse, so müssen die insoweit zu wahrenden Belange über dasjenige öffentliche Interesse hinausgehen, das den angefochtenen Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (BVerfG, B. v. 21.3.1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220/228; B. v. 28.3.1985 - 1 BvR 1245, 1254/84 - BVerfGE 69, 233/245); es muss gerechtfertigt sein, „den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers [sc.: nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG] einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten“ (BVerfG, B. v. 21.3.1985 a. a. O. S. 228). Selbst die offensichtliche Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts vermag deshalb die Anordnung seiner sofortigen Vollziehung nicht ohne weiteres zu tragen. In Abschnitt II des Schriftsatzes seiner Bevollmächtigten vom 22. Juni 2016 hat der Antragsteller zutreffend aufgezeigt, dass sich hinsichtlich der in der Nummer 1.2 des Bescheidstenors auferlegten Sanierungsuntersuchung - allerdings nur insoweit - das erforderliche Sofortvollzugsinteresse derzeit nicht erkennen lässt.

1.1 Die Beschwerdebegründung beruft sich insofern - im Ergebnis zutreffend - vor allem auf Ausführungen im Schlussbericht der G. GmbH vom 28. Juli 2015. Denn diese Ausarbeitung enthält nicht nur die aktuellste derzeit zur Verfügung stehende Gesamtdarstellung und -bewertung der Art, des Umfangs und der Auswirkungen der inmitten stehenden Boden- und Grundwasserverunreinigungen. Dieses Gutachten bildete vor allem auch den Anknüpfungspunkt für die sowohl seitens des Wasserwirtschaftsamts als auch des Landratsamts in der Folgezeit abgegebenen Stellungnahmen und getroffenen Entscheidungen.

In überzeugender Weise wird im Schlussbericht vom 28. Juli 2015 namentlich auf die nur mäßige Mobilität des in den Boden gelangten Mineralöls und die eingetretene Fixierung der erfolgten Verunreinigung aufgrund des Resorptionsvermögens des Bodens hingewiesen (vgl. z. B. Seite 30 oben dieser Ausarbeitung). Wegen der relativ geringen Mobilität und Löslichkeit der MKW sei eine deutliche Schadstoffbeaufschlagung nur im flurnahen Schichtwasserhorizont, nicht jedoch im Hauptgrundwasserstockwerk erfolgt, da der größte Teil der Schadstoffmenge nicht die stauende Sohlschicht über dem Sandsteinfels habe passieren können (Seite 30 unten des Schlussberichts vom 28.7.2015). An den im direkten Grundwasserabstrom des Ölschadensbereichs liegenden GWM 1a und 5a hätten sich deshalb allenfalls vereinzelt Spurenkonzentrationen von (im Vergleich zu MKW mobileren) BTEX nachweisen lassen (Schlussbericht vom 28.7.2015, ebenda). Der Umstand, dass selbst im flurnahen Schichtwasserhorizont im unmittelbaren Abstrom - nämlich an den GWM 1b und 5b - nur eine geringe bis nicht nachweisbare Schadstoffbelastung durch MKW oder BTEX verzeichnet worden sei, könne als Indiz dafür gelten, „dass sich ein allmähliches Gleichgewicht zwischen nachlassender Heizöl-Nachlieferung über den Boden- und Wasserpfad sowie natürlichen Retardations- und Verdünnungseffekten oder biologischen Abbauprozessen eingestellt hat, … somit die Schadstofffahne weitgehend stationär ist und sich nicht mehr weiter ausbreitet“ (Schlussbericht vom 28.7.2015, Seite 31 oben). Ungeachtet der Tatsache, dass die G. GmbH im weiteren Fortgang des Schlussberichts vom 28. Juli 2015 (Seite 31) das Gefährdungspotenzial für den Wirkungspfad Boden - Gewässer/Grundwasser als „sehr hoch“ eingestuft hat, hat dieses Unternehmen im Anschluss daran - wie in Abschnitt II der Beschwerdebegründung zutreffend thematisiert wurde - ausgeführt:

„Ein dringender Handlungsbedarf für umfassende Sanierungsmaßnahmen wird allerdings aus gutachterlicher Sicht vorerst nicht gesehen, da nach gegenwärtigem Kenntnisstand die Ölschadensfahne im Boden und Schichtwasserhorizont seit Längerem offensichtlich stationär und an den Rändern weitgehend immobil ist, und sich aufgrund der wohl nicht mehr aktiven Schadstoffquelle und fehlender Heizölnachlieferung sowie Retardations-, Verdünnungseffekten und biologischer Abbauprozesse kaum noch weiter ausbreitet“ (Schlussbericht vom 28.7.2015, Seite 32).

Anknüpfend an die Feststellung, „dass es außerhalb des eigentlichen Ölschadensbereiches nicht zu einer signifikanten Schadstofffreisetzung ins Grundwasser kommt“ (Schlussbericht vom 28.7.2015, Seite 32), resümierte die G. GmbH das Ergebnis der von ihr vorgenommenen Gefährdungsprognose wie folgt:

„Eine über den Schadensbereich hinausgehende Grundwassergefährdung oder mögliche Beeinträchtigung von sensiblen Grundwassernutzungen im weiteren Abstrom wird daher gegenwärtig nicht gesehen, soweit sich an der derzeitigen Untergrundsituation nichts Wesentliches ändert und die Einschätzung durch eine kontinuierliche Grundwasserüberwachung bestätigt wird“ (Schlussbericht vom 28.7.2015, Seite 32).

Zu Recht verweist die Beschwerdebegründung vor diesem Hintergrund auch darauf, dass die G. GmbH in dem Kapitel ihres Schlussberichts vom 28. Juli 2015, in dem das von ihr empfohlene weitere Vorgehen dargestellt wurde, auf Seite 34 angemerkt hat:

„Wie unter Kap. 6 ausgeführt, besteht aufgrund der vermutlich stationären Schadstofffahne und geringen Reichweite der Grundwasserbelastungen, sowie der erst unterhalb der direkt zugänglichen Bodenschicht auftretenden, schädlichen Bodenverunreinigungen unter den gegenwärtigen Nutzungsbedingungen darüber hinaus kein Handlungsbedarf im Hinblick auf Sofortmaßnahmen (Schadenssicherung/-sanierung) zum Wirkungspfad Boden-Grundwasser/Boden-Mensch. In Abhängigkeit der Ergebnisse der oben vorgeschlagenen Grundwasserüberwachung kann jedoch ggfs. eine Neubewertung zur Gefährdungsabschätzung erforderlich werden.“

In Einklang damit steht es, wenn die G. GmbH die auch von ihr empfohlene umfassende Sanierung nur „mittelfristig“ für geboten erachtete, um „langfristige Gefährdungen“ der betroffenen Schutzgüter sowie erhebliche Nutzungseinschränkungen oder Folgekosten für die Grundstückseigentümer zu vermeiden (Schlussbericht vom 28.7.2015, Seite 34).

1.2 Diese Auffassungen des für die Beigeladene tätig gewordenen Sachverständigenbüros müssten bei der gerichtlichen Meinungsbildung allerdings dann außer Betracht bleiben, wenn das Wasserwirtschaftsamt eine hiervon klar abweichende, nicht offensichtlich unhaltbare Position bezogen hätte. Denn Aussagen einer solchen Fachbehörde für wasserwirtschaftliche Fragen (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) kommt nach ständiger Rechtsprechung erhebliche Bedeutung zu; sie haben in der Regel größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 14.2.2005 - 26 B 03.2579 - BayVBl 2005, 726/727).

Im vorliegenden Fall hat das Wasserwirtschaftsamt in seinen Stellungnahmen - namentlich in denen, die es in Reaktion auf das Gutachten der G. GmbH vom 28. Juli 2015 abgegeben hat - stets und mit großer Nachdrücklichkeit auf die Gefährdungen hingewiesen, die sich aus den an der GWM 2 gewonnenen Befunden im Hinblick auf eine mögliche weitere Ausbreitung des dort festgestellten Öls innerhalb des Grundwassers ergeben können. Dieser nachvollziehbaren Einschätzung tritt der Verwaltungsgerichtshof bei, weswegen auch für ihn die Dringlichkeit der unter der Nummer 1.1 des Tenors des Bescheids vom 9. Dezember 2015 angeordneten Sanierungsmaßnahmen außer Zweifel steht. Was die Sanierung des mit Öl kontaminierten Bodens (d. h. die in der Nummer 1.2 des Bescheidstenors behandelte Thematik) anbetrifft, so hielt diese Behörde nach dem Bekanntwerden der Ausarbeitung der G. GmbH vom 28. Juli 2015 zwar anfänglich ebenfalls ein „kurzfristiges“ Tätigwerden für erforderlich. Diese Auffassung hat das Wasserwirtschaftsamt zum einen jedoch nur in den Raum gestellt, ohne sich mit den deutlich gegenläufigen, wohlbegründeten Aussagen im letztgenannten Gutachten auseinanderzusetzen und - sei es auch nur kurz - zu erläutern, warum den darin vertretenen Einschätzungen aus fachbehördlicher Sicht nicht gefolgt werden kann. Auch das Verlangen nach „kurzfristiger“ Erstellung der strittigen Sanierungsuntersuchung hat das Wasserwirtschaftsamt zum anderen alsbald in deutlich erkennbarer Weise relativiert, ohne dass über lange Zeit hinweg eine eindeutige, widerspruchsfreie und für das Gericht nachvollziehbare Haltung dieser Behörde erkennbar wurde.

Geändert hat sich das erst durch die E-Mail, die das Wasserwirtschaftsamt am 20. Juli 2016 an das Landratsamt gerichtet hat. Darin heißt es:

„Vor der Erkundung des Ölschadens, lag ein relativ stabiles System vor, mit Hauptschadensschwerpunkt in der ungesättigten Bodenzone/Schichtwasserbereich. Dieser relativ stabile Zustand ändert sich jedoch mit der Durchführung von Erkundungsmaßnahmen. Insbesondere durch die Pumpversuche wurden die Rahmenbedingungen geändert, wodurch es zu Verlagerungen des Ölschadens ins Grundwasser gekommen ist. Dies wird mit Vorfinden der Ölphase an GWM 2 im Jahr 2015 und 2016 belegt. Die Verlagerung des Ölschadens ins Grundwasser wurde bereits in unserer Stellungnahme vom 28.06.2016 (Vis: 9514/2016) dargelegt und widerspricht nicht den Aussagen im G. Gutachten.“

Der Verwaltungsgerichtshof versteht diese Ausführungen so, dass das Wasserwirtschaftsamt der Sache nach jedenfalls nunmehr der Auffassung der G. GmbH beitritt, wonach die Bodenkontamination als solche im Wesentlichen immobil ist und eine akute, ein umgehendes Handeln erfordernde Gefahr nur insoweit besteht, als es im Gefolge der auf behördliches Verlangen hin durchgeführten invasiven Maßnahmen in den Boden zu einer Freisetzung von Schadstoffen in das Grundwasser gekommen ist. Dieser Gefahrenlage muss indes durch gezielte diesbezügliche Schritte, wie sie in der Nummer 1.1 des Tenors des Bescheids vom 9. Dezember 2015 - wenngleich gegenüber einem hierzu wohl nicht verpflichteten Rechtssubjekt (vgl. dazu nachfolgend unter 2.) - bereits angeordnet wurden, entgegengetreten werden. Die Veranlassung einer Sanierungsuntersuchung (d. h. die Verfertigung einer weiteren Studie) wäre demgegenüber selbst dann kaum geeignet, eine für das Grundwasser bestehende akute Gefährdungssituation abzuwenden, wenn es bei der sofortigen Vollziehbarkeit der Nummer 1.2 des Bescheidstenors verbliebe.

Kann die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Nummer 1.2 des Tenors des streitgegenständlichen Bescheids aber wegen fehlender Unaufschiebbarkeit der dort getroffenen Regelungen der Sache nach keinen Bestand haben, so kommt dem Umstand, dass dieser Teil des auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gestützten Ausspruchs - wie in Abschnitt I der Beschwerdebegründung im Ergebnis zutreffend aufgezeigt wurde - nicht in einer den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet wurde, keine eigenständige Bedeutung zu. Denn dieser Mangel hätte nur zur Folge, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit aufzuheben wäre, um der Behörde Gelegenheit zu geben, ggf. den Bescheid um eine formgerecht begründete Sofortvollzugsanordnung zu ergänzen. Hierfür ist im vorliegenden Fall jedoch kein Raum, da hinsichtlich der in der Nummer 1.2 des Bescheidstenors getroffenen Regelungen derzeit die materiellen Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nicht bejaht werden können.

2. Sofortige Vollziehbarkeit der Sanierungsanordnung:

Die sofortige Vollziehbarkeit der Nummer 1.1 des Bescheidstenors kann deshalb keinen Bestand haben, da aus den in Abschnitt III des Schriftsatzes der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 22. Juni 2016 dargelegten Gründen erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieses Ausspruchs bestehen (2.1) und die anzustellende Interessenabwägung einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht entgegensteht (2.2).

2.1 Diese Rechtmäßigkeitsbedenken beziehen sich nicht auf die Gebotenheit der Beseitigung der Mineralölkontamination des Grundwassers im Bereich der GWM 2, sondern darauf, dass zur Erfüllung dieser Aufgabe der Antragsteller herangezogen wurde.

Das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert keine Entscheidung der Frage, ob von einem Grundstückseigentümer, der - wie das beim Antragsteller nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten der Fall ist - eine schädliche Bodenveränderung weder im Sinn der ersten Alternative des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG verursacht hat noch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an die Stelle des Verursachers getreten ist (bei dem es sich mithin nur um einen „Zustandsstörer“ im Sinn des allgemeinen Sicherheits- und Polizeirechts handelt), die Beseitigung einer Grundwasserkontamination dann verlangt werden kann, wenn die Verunreinigung nicht (nur) das unter seinem Grundstück befindliche Grundwasser betrifft, sondern sie - von dort ausgehend - in Bereiche vorgedrungen ist, die unter den Grundstücken Dritter liegen. Sollte diese Frage generell zu verneinen sein, wie dies von zahlreichen Stimmen in der Rechtsprechung und im Schrifttum für geboten erachtet wird (vgl. die Dokumentation des Meinungsstandes auf Seite 40 unten/Seite 41 oben des am 20.4.2016 in der Sache AN 9 K 15.02552 ergangenen Urteils), könnte die Nummer 1.1 des Bescheids vom 9. Dezember 2015 bereits aus diesem Grund im Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben.

Ernstliche Zweifel daran, ob die dort getroffenen Regelungen der Nachprüfung im anhängigen Berufungsverfahren standhalten werden, bestünden aber auch dann, wenn der Auffassung zu folgen sein sollte, dass ein bloßer Zustandsstörer u.U. ausnahmsweise verpflichtet werden kann, Maßnahmen im Sinn von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG in Bezug auf Grundwasser zu ergreifen, das sich unter fremden Grundstücken befindet. Soweit die Rechtsprechung diese Möglichkeit prinzipiell bejaht, geht sie nämlich davon aus, dass die zu beseitigende Beeinträchtigung vom Grundstück des in Anspruch Genommenen ausgegangen sein muss. Es muss ein „kausaler Zusammenhang zwischen einem Schadstoffeintrag auf seinem Grundstück und einer die Grundstücksgrenze überschreitenden Gefahr für den Grundwasserraum“ (OVG Berlin-Bbg,

B. v. 22.8.2014 - OVG 11 N 53.12 - juris Rn. 10) inmitten stehen. Der danach erforderliche Nachweis einer relevanten (Mit-)Verursachung muss durch denjenigen Träger öffentlicher Gewalt erbracht werden, der einen nicht als Handlungsstörer verantwortlichen Grundstückseigentümer zu Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf das unter fremden Liegenschaften befindliche Grundwasser heranzieht (VG Darmstadt, U. v. 30.10.2013 - 6 K 1717/11.DA - juris Rn. 40; vgl. zu der Notwendigkeit, dass die zu beseitigende Beeinträchtigung vom Grundstück des in Anspruch Genommenen ausgegangen sein muss, auch OVG RhPf, B. v. 19.5.2010 - 8 A 10162/10 - juris Rn. 16).

2.1.1 Die Beschwerdebegründung hat in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise aufgezeigt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der u. a. auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandenen Kontamination des Bodens mit MKW und der an der GWM 2 festgestellten Verunreinigung des Grundwassers durch aufschwimmendes Öl - auch wenn er sich nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand nicht mit Bestimmtheit ausschließen lässt - als derart zweifelhaft gelten muss, dass dies im Rahmen der anzustellenden Hauptsacheprognose nicht außer Betracht bleiben kann.

Diese gravierenden Bedenken resultieren vor allem aus neuen Erkenntnissen über die Grundwasserfließverhältnisse auf der Fläche zwischen dem Grundstück des Antragstellers und der GWM 2. Um diese für die Beschwerdeentscheidung ausschlaggebenden Bedenken für die Beteiligten nachvollziehbar darzustellen, bedarf es - auch im vorliegenden Eilverfahren und ungeachtet der hier in der Regel ausreichenden summarischen Prüfung - einer ausführlichen Würdigung der bisher vorliegenden hydrogeologischen Erkenntnisse.

Während alle Beteiligten bis zur Vorlage des Schlussberichts der G. GmbH vom 28. Juli 2015 davon ausgingen, das Grundwasser ströme im fraglichen Bereich einheitlich etwa von Südwest nach Nordost (vgl. in diesem Sinne z. B. noch die Eintragungen der Grundwassergleichen und Grundwasserfließrichtungen in dem Lageplan, der dem Gutachten der G. GmbH vom 17.11.2014 als Anlage 1, Blatt 2 beigefügt ist), haben sich in der ersten Hälfte des Jahres 2015 insofern neue Erkenntnisse dergestalt ergeben, dass das tieferliegende Grundwasser im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 372/4, das sich zwischen der Liegenschaft des Antragstellers und der GWM 2 befindet, aber auch im unmittelbaren Umgriff dieser Grundwassermessstelle im Wesentlichen von West nach Ost (teilweise sogar nach Südosten) strömt (vgl. die in der Anlage 1, Blatt 6 zum Schlussbericht der G. GmbH vom 28.7.2015 blau dargestellten Grundwassergleichen und die in derselben Farbe gehaltenen, die Fließrichtung anzeigenden Pfeile). Lediglich das oberflächennahe, durch die nur bis zu einer Bohr- und Ausbautiefe von 5,5 bzw. 3,6 m reichenden Grundwassermessstellen 1b und 4b erfasste Grundwasser floss der gleichen Unterlage zufolge von Südwest nach Nordost (vgl. die in der Anlage 1, Blatt 6 zum Schlussbericht vom 28.7.2015 grün dargestellten Grundwassergleichen und die in derselben Farbe gehaltenen, die Fließrichtung anzeigenden Pfeile).

Auch der Textteil dieses Gutachtens bringt diese neue Erkenntnis - wenngleich in knapper Weise und ohne die aus der Anlage 1, Blatt 6 ersichtliche Unterscheidung zwischen oberflächennahem und tieferem Grundwasser - auf Seite 14 zum Ausdruck. Dort wird im Anschluss an die Darstellung der ansonsten nach Nordosten weisenden Grundwasserfließrichtung ausgeführt:

„Auf Höhe der neu errichteten GWM 4a/GWM 5a und der hangwärts gelegenen GWM 2 weicht das Strömungsbild der Stichtagsmessung vom 04.05.2015 deutlich ab und ergibt eine lokal nach OSO bis Ost gerichtete Grundwasserfließrichtung.“

Hierdurch wird vor allem - was in Einklang mit der grafischen Darstellung in der Anlage 1, Blatt 6 zum Schlussbericht vom 28. Juli 2015 steht - ausdrücklich klargestellt, dass die Grundwasserfließrichtung auch an der GWM 2 in den tieferen Schichten von Westen nach Osten oder Südosten verläuft.

Bestätigt wird die Richtigkeit dieser schriftlichen Darstellung sowie der Angaben über die Grundwasserfließrichtung, die sich der Anlage 1, Blatt 6 zum Schlussbericht vom 28. Juli 2015 entnehmen lassen, durch die geologisch-hydrogeologischen Profilschnitte, die sich als Pläne Nr. 4 und Nr. 5 in der Anlage 1 zur letztgenannten Ausarbeitung finden. Der im Plan Nr. 5 wiedergegebene Profilschnitt E - E‘ verläuft in etwa von Nordwesten nach Südosten; er folgt damit annähernd dem Verlauf der Grenze zwischen dem Altenheimgrundstück und dem Grundstück Fl.Nr. 372/4, wobei er sich über die gesamte Breite des letztgenannten Grundstücks (und darüber hinaus) erstreckt. Aus ihm geht zunächst hervor, dass das nördlich an das Altenheimgrundstück angrenzende Areal ein deutliches Gefälle von West nach Ost aufweist. Zumindest bis zur GWM 4a (sie befindet sich am Südrand des Grundstücks Fl.Nr. 372/4 in großer Nähe zur nordöstlichen Ecke des Altenheimgrundstücks) verläuft auch die Oberfläche des tieferliegenden Grundwassers kontinuierlich von West nach Ost. Südöstlich der GWM 4a verzeichnet der Plan Nr. 5 einen - allerdings offenbar nicht zweifelsfrei gesicherten (vgl. die Eintragung eines Fragezeichens an dieser Stelle) - minimalen Anstieg der Oberfläche des tieferliegenden Grundwassers nach Osten hin. Muss in diesem Bereich mithin aber mit einem im tieferen Untergrund befindlichen, dem weiteren Grundwasserstrom nach Osten entgegenstehenden Hindernis gerechnet werden, so wird erklärbar, warum das tieferliegende Grundwasser von da an - wie auch in der Anlage 1, Blatt 6 eingetragen - seine Fließrichtung ändert und nunmehr nach Südosten strömt.

Damit in Einklang stehen die Eintragungen im Plan Nr. 4 der Anlage 1 zum Schlussbericht vom 28. Juli 2015. Dieser Planzeichnung liegt ein gedanklich von Südwesten nach Nordosten vorgenommener Profilschnitt durch das Gelände im Bereich vor allem der Grundstücke Fl.Nrn. 374, 372/4, 372/2 und 377 (Linie D - D‘) zugrunde. Die Oberfläche des tieferliegenden Grundwassers weist danach praktisch exakt bis zur Grenze zwischen den beiden erstgenannten Grundstücken ein von Südwesten nach Nordosten weisendes Gefälle auf. Ab dieser Grundstücksgrenze steigt die Oberfläche dieses Grundwassers demgegenüber wieder an. Dieser „Sattel“ erstreckt sich etwa bis zur Grenze zwischen den Grundstücken Fl.Nrn. 372/4 und 372/2; erst von da an setzt sich das nach Nordosten weisende Gefälle fort. Die diesem Sattel zugrunde liegende geologische Struktur bildet allen erkennbaren Umständen nach die Ursache dafür, dass es im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 372/4 zu einer Unterbrechung der ansonsten von Südwesten nach Nordosten gerichteten Fließrichtung des tieferen Grundwassers durch eine west-östliche (bzw. west-südöstliche) Strömung kommt. Bei einer derartigen Fließrichtung des tieferliegenden Grundwassers, die sich u. a. über die gesamte Ausdehnung des Grundstücks Fl.Nr. 372/4 erstreckt (es weist von Südwesten nach Nordosten hin eine Breite von ca. 55 m auf), erscheint es aber nahezu ausgeschlossen, dass es in diesem Grundwasserbereich zu einem Transport von MKW vom Grundstück des Antragstellers zur GWM 2 gekommen sein kann.

Eine Verfrachtung innerhalb höher liegender Wasserschichten erscheint zum einen deshalb wenig wahrscheinlich, weil die insoweit von Südwesten nach Nordosten weisende Grundwasserfließrichtung zur Folge hat, dass jedenfalls die weitaus größte Menge von in diesen Schichten des Grundwassers verfrachteten Schadstoffen die GWM 2 nicht erreicht haben kann. Dies gilt namentlich für die Fläche, auf der sich nach Auffassung der G. GmbH die Eintragstelle der Kontamination auf dem Altenheimgrundstück und der Kontaminationssattel befinden sollen (vgl. die diesbezügliche Markierung in der Anlage 1, Blatt 2 zum Gutachten dieses Unternehmens vom 17.11.2014). Denn die GWM 2 liegt - von diesem Bereich, aber auch von den übrigen von Bodenverunreinigungen betroffenen Flächen des Altenheimgrundstücks aus gesehen - exakt im Norden, nicht aber im Nordosten. Geeignet, einen Schadstofftransport vom Altenheimgrundstück zur GWM 2 hin zu bewirken, erscheint im Wesentlichen allenfalls dasjenige oberflächennahe Wasser, das die nordwestliche Fläche dieses Grundstücks durchquert hat; dieser Teil des Grundstücks Fl.Nr. 374 aber ist nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand gänzlich frei von schädlichen Bodenverunreinigungen (vgl. zuletzt die Anlage 1, Blatt 2 und 3 zum Schlussbericht der G. GmbH vom 28.7.2015).

Gegen die Annahme, das an der GWM 2 festgestellte Mineralöl sei durch oberflächennahes unterirdisches Wasser dorthin transportiert worden, spricht zum anderen, dass das Wasserwirtschaftsamt im Schreiben vom 7. April 2016 in Beantwortung der Frage 4.c des Verwaltungsgerichts ausgeführt hat:

„Bei der Messstelle GWM 2 ist kein Schichtwasserhorizont entwickelt. Dies bedeutet, dass in diesem Bereich bzw. im nahen Umfeld der Schaden nicht lateral verteilt wird, sondern direkt nach unten ins Grundwasser durchsickert.“

Wenn das Wasserwirtschaftsamt gleichzeitig anmerkte, die Ergebnisse bei den Schürfen 23/24 stünden dazu nicht in Widerspruch, so mag dies zwar zutreffen; dieser Umstand vermag jedoch nicht zu erklären, dass es zu einer Schadstoffverfrachtung vom Altenheimgrundstück in die Nähe der GWM 2 im oberflächennahen unterirdischen Wasser gekommen sein soll. Denn die Bodenprobe, die am 21. Februar 2013 an der Schürfe 24 in einer Tiefe von 2,7 m entnommen wurde und die deshalb wohl Aufschlüsse über eine im oberflächennahen unterirdischen Wasser erfolgte Schadstoffverlagerung ermöglichen müsste, erwies sich angesichts einer unter 50 mg/kg liegenden MKW-Konzentration und einer gänzlich fehlenden BTEX- sowie PAK-Kontamination als unbelastet (vgl. die diesbezüglichen Angaben in der Tabelle 2 des Gutachtens der G. GmbH vom 6.5.2013). Die Ergebnisse der Analyse der an der Schürfe 23 gewonnenen Bodenprobe wurden in der Tabelle 2 des letztgenannten Gutachtens nicht referiert. Insoweit steht nur die Eintragung in der Anlage 1, Blatt 2 zu diesem Gutachten zur Verfügung, wonach der Boden an dieser Schürfstelle in einer Tiefe zwischen 1,4 und 2,4 m ebenfalls einen MKW-Gehalt von weniger als 50 mg/kg aufwies. Die Schürfstellen 23 und 24 befinden sich auf dem Grundstück Fl.Nr. 372/2 in praktisch gleicher Entfernung vom Altenheimgrundstück wie die GWM 2, liegen aber etwa 18,5 m bzw. ca. 30 m weiter östlich als diese Messstelle und damit deutlich stärker innerhalb der Fließrichtung des oberflächennahen unterirdischen Wassers. Warum angesichts der zu verneinenden MKW-Verunreinigung des Bodens an diesen beiden Schürfstellen ein Schadstofftransport durch oberflächennahes Grundwasser vom Grundstück des Antragstellers hin zur GWM 2 in Betracht zu ziehen sein soll, erschließt sich dem Verwaltungsgerichtshof derzeit nicht.

Die vorstehend aufgezeigten Bedenken, die gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der bei der GWM 2 zutage geförderten Ölphase und der auf dem Altenheimgrundstück bestehenden Kontamination des Bodens mit MKW sprechen, hat die R ... GmbH in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2016 ausführlich angesprochen. Dort wurde u. a. ausgeführt:

„Da … an GWM 2 das oberflächennahe Schichtwasser nicht vorhanden ist, fällt dieser Ausbreitungspfad weg. Die untersuchten Bodenproben belegen zudem, dass die Belastungen im Boden … deutlich vor der GWM 2, d. h. südlich der Messstelle, enden. So zeigen die Schürfe 23, 24 und 27 keine Belastungen mehr, der Schurf 25 ca. 15 m südlich der GWM 2 verhältnismäßig nur noch geringe Belastungen deutlich

Im Bereich von GWM 2 ist lt. Gutachten G. sogar eine fast direkt nach Osten orientierte Fließrichtung des 1. Stockwerks gegeben, d. h. es kann weder Schicht- noch Grundwasser ausgehend vom Kontaminationssattel bei natürlichen Fließverhältnissen die GWM 2 erreichen.“

2.1.2 Sollte das in der Sache AN 9 K 15.02552 ergangene Urteil so zu verstehen sein, dass die Ursächlichkeit der Bodenkontamination auf dem Altenheimgrundstück für die Ölbelastung des Grundwassers an der GWM 2 deshalb zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts feststand, weil andere Möglichkeiten dafür, wie dieser Schadstoff dorthin gelangt sein könnte, als eine vom Grundstück Fl.Nr. 374 aus erfolgte Verfrachtung ausscheiden (hierauf deuten vor allem die Ausführungen im ersten vollständigen Absatz auf Seite 50 des Urteilsumdrucks hin), so könnte der Verwaltungsgerichtshof dieser Auffassung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ebenfalls nicht beitreten. Denn die Beschwerdebegründung hat beachtliche Gründe dafür vorgetragen, dass derzeit weder ein Eintrag von MKW über den Kanal, der an der Grenze zwischen dem Altenheimgrundstück und den Grundstücken Fl.Nrn. 372/3 und 372/4 verläuft (bzw. über den Graben, in dem diese Abwasserleitung verlegt wurde), noch von der Fläche her, die sich im Nordwesten der GWM 2 befindet, definitiv ausgeschlossen werden kann, der Sachverhalt unter diesen beiden Aspekten vielmehr noch gänzlich unzureichend aufgeklärt wurde.

2.1.2.1 Die Beteiligten gingen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nach Aktenlage übereinstimmend davon aus, dass auf den Grundstücken Fl.Nrn. 408/91 und 408/92 bis zum Jahr 1979 nicht nur eine Kohlen-, sondern auch eine Mineralölhandlung betrieben wurde (vgl. z. B. Seite 3 Mitte des Schreibens des Landratsamts an das Verwaltungsgericht vom 11.4.2016 sowie die auf Seite 4 Mitte der Sitzungsniederschrift festgehaltenen Angaben eines Vertreters des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung). Das Betriebsgelände dieses ehemaligen Unternehmens befand sich unmittelbar westlich des Altenheimgeländes; es war hiervon nur durch das vergleichsweise kleine Grundstück Fl.Nr. 408/93 getrennt. Das Landratsamt hat im Schreiben vom 11. April 2016 zudem ausdrücklich eingeräumt, dass das Gelände des ehemaligen Kohlen- und Mineralölhandels an den vorerwähnten Kanal angeschlossen ist.

Die Möglichkeit, dass von der Betriebsfläche dieses Unternehmens Mineralöl entweder in den Kanal selbst oder aber in die „Kanaltrasse“ (d. h. den Graben, der zum Zwecke der Verlegung dieses Kanals vorübergehend ausgehoben wurde) gelangt sein könnte, hat das Verwaltungsgericht zum einen unter Hinweis darauf ausgeschlossen, dass die „nördliche Schürfe“ unauffällige Befunde ergeben habe; dies gelte vor allem für die direkt an der Kanaltrasse liegende Schürfe 35. Zum anderen hat es geltend gemacht, eine von den Grundstücken Fl.Nrn. 408/91 und 408/92 her verfrachtete Bodenverunreinigung hätte bei dem Aushub der Baugruben entdeckt werden müssen, zu dem es anlässlich der nach 1983 erfolgten Errichtung einer Reihenhaussiedlung auf den Grundstücken P... Straße 14 bis 32 gekommen sei.

Dem ist die Beschwerdebegründung mit dem Einwand entgegengetreten, das Fehlen von Boden- und Gewässerverunreinigungen an der Schürfe 35 schließe es nicht aus, dass der erwähnte Kanal bereits wenige Meter weiter östlich (d. h. hangabwärts) schadhaft (gewesen) sein könnte. Eine mögliche Leckage dort befände sich überdies exakt in dem Bereich, der am stärksten mit Öl belastet sei. In einem solchen Fall würde es sich auch erklären, warum beim Aushub der Baugruben für die deutlich oberhalb hiervon liegende Reihenhaussiedlung keine Bodenverunreinigungen festgestellt worden seien.

Diesem plausiblen Vorbringen haben weder der Antragsgegner noch die Beigeladene etwas entgegengesetzt. Sein sachliches Gewicht wird zudem durch sich aus den Akten ergebende Anhaltspunkte erhöht. Der Verwaltungsgerichtshof verweist insofern namentlich auf das Höhenverhältnis des vorgenannten Kanals einerseits und der MKW-Kontaminationsschicht andererseits, wie sie sich aus dem Plan Nr. 4 in der Anlage 1 zum Schlussbericht der G. GmbH vom 28. Juli 2015 ergibt. Danach befindet sich diese Abwasserleitung sogar an der Stelle, an der der fiktive Geländeschnitt D - D‘ die Kanaltrasse quert (d. h. kurz vor dem östlichen Rand des Altenheimgrundstücks), noch am oberen Rand des kontaminierten Bereichs. Angesichts der Tatsache, dass der Kanal - soweit derzeit feststellbar - 1,5 bis 2,0 m unterhalb der Geländeoberkante verläuft (vgl. die diesbezüglichen Eintragungen in der Anlage 1, Plan Nr. 5 zum Schlussbericht vom 28.7.2015), erscheint es einerseits vorstellbar, dass aus ihm ggf. austretendes Mineralöl durch das in diesem Bereich von Südwest nach Nordost verlaufende, oberflächennahe Grundwasser nach Nordosten hin verfrachtet worden sein könnte. Da die Fließrichtung des Grundwassers nach dem Vorgesagten in den tieferen Schichten demgegenüber von Westen nach Osten oder Südosten weist, vermöchte ein Austritt von Mineralöl am Kanal oder innerhalb der Kanaltrasse auch die im Osten und Südosten des Altenheimgrundstücks zu verzeichnenden Bodenverunreinigungen (vgl. zu ihnen z. B. die Eintragungen in der Anlage 1, Blatt 2 zum Schlussbericht vom 28.7.2015) zu erklären.

Der Umstand, dass auf dem Altenheimgrundstück kleine Teile des kontaminierten Bodens geringfügig höher liegen als die Stelle, an der der Kanal im Plan Nr. 4 der Anlage 1 zum Schlussbericht vom 28. Juli 2015 eingetragen ist, steht einer solchen Möglichkeit ersichtlich nicht entgegen. Denn der fiktive Geländeschnitt D - D‘ wurde relativ weit im Osten der kontaminierten Fläche angesetzt (vgl. die Anlage 1, Blatt 3 zum Schlussbericht vom 28.7.2015); zwischen der Schürfe 35, an der die entnommenen Boden- und Wasserproben in der Tat noch unauffällig waren, und dieser gedanklichen Linie liegen rund 55 m. Innerhalb dieser Distanz weist der Kanal, wie sich sowohl aus der zeichnerischen Darstellung eines Teils dieser Abwasserleitung im Plan Nr. 5 der Anlage 1 zum Schlussbericht vom 28. Juli 2015 als auch aus den von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht übergebenen Kanalplänen ergibt, ein Gefälle von mehreren Metern auf. Es ist deshalb physikalisch nicht ausgeschlossen, dass ein Leck, das sich unterhalb der Schürfe 35, aber oberhalb der Stelle gebildet hat, an der der Kanal die Linie D - D‘ kreuzt, die u. a. im Plan Nr. 4 der Anlage 1 zum Schlussbericht vom 28. Juli 2015 dargestellte Bodenkontamination verursacht haben könnte.

Ein etwaiges Fehlen von Bodenkontaminationen im Bereich der nördlich der vorerwähnten Kohlen- und Mineralölhandlung liegenden Reihenhaussiedlung stünde einer etwaigen (Mit-)Ursächlichkeit dieses Unternehmens oder des Betreibers des Kanals für die verfahrensgegenständlichen Boden- und Grundwasserverunreinigungen schon deshalb nicht notwendig entgegen, weil gegenwärtig keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen den Grundstücken Fl.Nrn. 408/91 und 408/92 sowie der Kanaltrasse einer- und dem Gelände dieser Reihenhaussiedlung andererseits hydrogeografische Verhältnisse bestehen, angesichts derer zu erwarten stünde, dass Mineralölkontaminationen, zu denen es im Bereich der ehemaligen Brennstoffhandlung und/oder der Kanaltrasse ggf. gekommen ist, dort in Erscheinung treten.

Dass eine Verbreitung von Öl mittels „linienhafter Elemente“ wie z. B. Kanäle „gut vorstellbar“ ist, hat ein Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich eingeräumt (vgl. die auf Seite 5 unten der Sitzungsniederschrift festgehaltene Äußerung). Sein Hinweis, der in der N... Straße verlaufende Kanal (in ihn mündet der an der Grenze des Altenheimgrundstücks und der Grundstücke Fl.Nrn. 372/3 und 372/4 verlaufende Kanal ein) sei im Jahr 1995 erneuert worden, so dass eine Ölverunreinigung damals sicher entdeckt worden wäre, steht der Möglichkeit einer vom letztgenannten Kanal oder seiner Trasse ausgehenden Boden- und Grundwasserkontamination dann nicht entgegen, wenn ein in ihm ggf. vorhandenes Leck so groß wäre, dass die gesamte Menge des in diesen Kanal u. U. eingebrachten Öls bereits vor dessen Einmündung in die in der N... Straße verlaufende Abwasserleitung in das umgebende Erdreich ausgetreten wäre. Gleiches wäre in Erwägung zu ziehen, sollte die Zufuhr dieses Schadstoffs in den kontaminierten Bereich nicht durch das Kanalrohr selbst, sondern durch jene Bodenwegsamkeit ermöglicht worden sein, die durch die Anlage des später wieder verfüllten Kanalgrabens geschaffen wurde.

2.1.2.2 In beachtlicher Weise entgegengetreten ist der Antragsteller im Beschwerdeverfahren auch der Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine aus nordwestlicher Richtung herrührende Kontamination sei ausgeschlossen. Denn auf Seite 2 unten ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2016, auf die in der Beschwerdebegründung verwiesen wurde, hat die R ... GmbH moniert, „dass im direkten Zustrombereich von GWM 2 gem. Grundwassergleichenplan der Fa. G. bis dato weder Boden- noch Grundwasseraufschlüsse mit begleitenden Analysen vorliegen bzw. ausgeführt wurden.“

Erhebliches Gewicht kommt diesem Einwand der Antragstellerseite nicht nur deshalb zu, weil das tieferliegende Grundwasser von Westen her auf die GWM 2 zufließt. Von Bedeutung ist daneben vor allem, dass auch das Wasserwirtschaftsamt die Forderung erhoben hatte, den Untergrund im Nordwesten der Kontaminationsfläche zu erkunden. Mit Schreiben vom 13. Februar 2014 hatte diese Behörde in Reaktion auf den Zwischenbericht der G. GmbH, in dem die im Rahmen der Phase 1 der Detailuntersuchungen durchgeführten Maßnahmen und die hierbei gewonnenen Erkenntnisse dargestellt wurden, eine Mehrzahl weiterer als „unumgänglich“ eingestufter Erkundungsschritte benannt. Zu ihnen gehörte u. a. die Durchführung je einer Kernbohrung auf den Grundstücken Fl.Nr. 372/3 (sie wurde vom Wasserwirtschaftsamt in Übereinstimmung mit den Vorschlägen der G. GmbH als „KB 7“ bezeichnet) und Fl.Nr. 372/2 („BK 8“). Letztere hätte sich nach den zeichnerischen Darstellungen in der Anlage 1, Blatt 2 zum vorerwähnten Zwischenbericht der G. GmbH unmittelbar westlich der jetzigen GWM 2 befinden sollen, so dass sie Aufschluss darüber hätte geben können, ob auch in diesem Bereich eine Kontaminationssituation vorliegt; eine solche Gegebenheit wäre angesichts der dort bestehenden Fließrichtung sowohl des oberflächennahen als auch des tieferliegenden Grundwassers aller Voraussicht nach nicht mit einer vom Altenheimgrundstück aus erfolgten Schadstoffverfrachtung erklärbar gewesen.

Im Zusammenhang mit der am 13. Februar 2014 erhobenen Forderung nach Erkundungsmaßnahmen auch im Nordwesten der Kontaminationsfläche verwies das Wasserwirtschaftsamt auf seine Stellungnahme vom 16. Dezember 2013, in der es bereits bemängelt hatte, dass in diesem Bereich keine weiteren Sondierungen vorgesehen seien; das Wasserwirtschaftsamt erwähnte hierbei u. a. das Grundstück Fl.Nr. 372/2 und damit das Areal, auf dem später die auf dem Grundwasser aufschwimmende Ölphase festgestellt wurde. Mit den im nordwestlichen Bereich der bisher bekannten Kontaminationsfläche vorzunehmenden Erkundungen sollte, wie die Behörde im Schreiben vom 16. Dezember 2013 ausdrücklich anmerkte, ausgeschlossen werden, „dass über die dort vorhandenen Drainungen und sonstigen eventuell bestehende Wegsamkeiten Schadstoffe in die kontaminierten Bereiche eingetragen werden bzw. wurden.“

Durch Bescheid vom 17. Februar 2014 hat das Landratsamt in Umsetzung dieser fachbehördlichen Forderung die Beigeladene zwar zunächst dazu verpflichtet, u. a. an den Bohrpunkten BK 7 und BK 8 Kernbohrungen vorzunehmen und das dort gewonnene Material auf Belastungen mit Kohlenwasserstoffen hin zu untersuchen. Ausgeführt wurde diese Anordnung nach Aktenlage indes nur hinsichtlich des am südlichen Rand des Grundstücks Fl.Nr. 372/3 in der Nähe zur Schürfe 35 liegenden Bohrpunkts BK 7; dort wurden keine MKW-Kontaminationen festgestellt.

Demgegenüber schlug ein Repräsentant der G. GmbH der Beigeladenen am 13. März 2014 vor, die Bohrstelle BK 8 von der auf dem Grundstück Fl.Nr. 372/2 dafür vorgesehenen Stelle auf das Altenheimgrundstück in die Nähe der Grenze zu den westlich benachbarten Grundstücken Fl.Nrn. 408/96 und 408/97 zu verschieben. „um eine mögliche Herkunft der Ölbelastungen aus dieser Richtung abzusichern“. Nachdem der Antragsteller und die Beigeladene dieser Verlegung zugestimmt hatten, änderte das Landratsamt den Bescheid vom 17. Februar 2014 am 17. März 2014 dahingehend ab, dass als neue Lage des Bohrpunktes BK 8 die von der G. GmbH vorgeschlagene Stelle festgelegt wurde. In den Gründen des Bescheids vom 17. März 2014 wurde ausgeführt, das Wasserwirtschaftsamt habe im Rahmen einer Rücksprache die Verlegung des Bohrpunktes fachlich befürwortet.

Es kann dahinstehen, ob die letztgenannte Darstellung zutrifft. Denn auch dann, wenn es das Wasserwirtschaftsamt ebenfalls als zweckdienlich angesehen haben sollte, dem Wunsch des Antragstellers Rechnung zu tragen, eine etwaige Zufuhr von Mineralöl aus den westlich an das Altenheimgrundstück angrenzenden, überwiegend mit Doppelhäusern bebauten Grundstücken aufzuklären, entfiele hierdurch nicht das fachliche Gewicht der Gründe, die für eine Anordnung der Bohrstelle BK 8 an der ursprünglich dafür vorgesehenen (oder einer in der Nähe liegenden, zur Erreichung der im Schreiben des Wasserwirtschaftsamts vom 16.12.2013 dargestellten Zielsetzung ebenfalls geeigneten) Stelle auf dem Grundstück Fl.Nr. 372/2 sprachen. Denn der Frage, ob eine Schadstoffverfrachtung von Nordwesten her stattfand (oder immer noch stattfindet), musste nicht nur aus den vom Wasserwirtschaftsamt am 16. Dezember 2013 zutreffend aufgezeigten Gründen nachgegangen werden. Unabdingbar erscheint eine dahingehende Sachverhaltsaufklärung jedenfalls aus heutiger Sicht auch wegen der nunmehr festgestellten west-östlichen Fließrichtung des tieferliegenden Grundwassers im Bereich der GWM 2 sowie deswegen, weil im Nordwesten dieser Messstelle (und des gesamten schadstoffbelasteten Areals) Anlagen vorhanden sind oder waren, die nach Aktenlage als mögliche Kontaminationsquellen in Betracht kommen. Ausweislich des Verzeichnisses der beim Landratsamt registrierten Anlagen, die der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) unterfallen, befanden oder befinden sich auf dem Grundstück S...straße 1 ein Altöltank, eine Eigenverbrauchstankstelle sowie eine „Lagerung für Ölfeuerung“ (vgl. Blatt 261 der Akte des Verwaltungsgerichts); dieses Grundstück liegt genau im Nordwesten sowohl der GWM 2 als auch der gesamten Kontaminationsfläche. Belastbare Feststellungen dazu, die es ausgeschlossen erscheinen lassen, dass von dort aus Mineralöl zu dieser Messstelle geflossen sein könnte, sind dem Verwaltungsgerichtshof nicht einmal im Ansatz erkennbar.

2.2 Die Interessenabwägung, auf die es bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ausschlaggebend ankommt, erfordert es nicht, trotz der aufgezeigten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nummer 1.1 des Tenors des angefochtenen Bescheids an dessen sofortiger Vollziehbarkeit festzuhalten. Denn in Gestalt der Beigeladenen steht ein anderes Rechtssubjekt zur Verfügung, das allen derzeit erkennbaren Umständen nach (ebenfalls) verpflichtet ist, die insoweit angeordnete, dringliche Grundwassersanierung vorzunehmen. Davon, dass die Beigeladene Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 372/2 ist, sind die Beteiligten nicht nur während des gesamten behördlichen und gerichtlichen Verfahrens stillschweigend ausgegangen; aus den Ausführungen auf Seite 3 des vom Landratsamt in das erstinstanzliche Verfahren eingeführten Gutachtens des Kriminaltechnischen Prüflabors P... vom 24. März 2016 ergibt sich darüber hinaus ausdrücklich, dass sie dieses Grundstück durch Kaufvertrag vom 20. August 2012 erworben hat. Aus der gleichen Unterlage geht ferner hervor, dass sich die Beigeladene des Umstands bewusst war, unter dem Grundstück Fl.Nr. 372/2 könnten sich schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten befinden; denn sie hat sich nach Aktenlage ausdrücklich das Recht vorbehalten, vom Kaufvertrag zurückzutreten, falls sich innerhalb von zwei Jahren ab Vertragsschluss das Vorhandensein schädlicher Bodenveränderungen oder von Altlasten herausstellen sollte, deren Beseitigung mit Kosten von mehr als 25.000 € einhergehen sollte. Aus dem Gutachten vom 24. März 2016 ist zu erschließen, dass von diesem Rücktrittsrecht - seinen Fortbestand unterstellt - bis dahin nicht Gebrauch gemacht wurde; auch die Akten im Übrigen enthalten keine Anhaltspunkte für eine solche tatsächliche Entwicklung.

Sollte die Beigeladene nicht ohnedies das einzige Rechtssubjekt sein, das gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG zur Durchführung der an der GWM 2 erforderlichen Arbeiten herangezogen werden kann, so würde ihre Inanspruchnahme jedenfalls im Hinblick darauf voraussichtlich keinen Bedenken begegnen, dass sie das Risiko, ein mit schädlichen Bodenveränderungen belastetes Grundstück zu erwerben, bewusst in Kauf genommen hat (vgl. zur rechtlichen Erheblichkeit dieses Umstandes BVerfG, B. v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91 u. a. - BVerfGE 102, 1/21); die finanziellen Belastungen, die ihr aus der Wiederentdeckung der Bodenkontamination bereits bisher erwachsen sind, können angesichts des von ihr insoweit bewusst eingegangenen Risikos - sofern überhaupt - nur sehr beschränkt zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Zum anderen kämen ihr die in der Nummer 1.1 des Bescheidstenors angeordneten Sanierungsmaßnahmen - anders als das beim Antragsteller der Fall ist - deshalb unmittelbar zugute, weil hierdurch Beschränkungen hinsichtlich der Nutzbarkeit des Grundstücks Fl.Nr. 372/2, die sich aus der vorhandenen Grundwasserverunreinigung u. U. ergeben, sowie eine damit ggf. einhergehende Wertminderung zumindest verringert werden würden (vgl. zur rechtlichen Relevanz dieser Umstände für die Heranziehbarkeit eines Zustandsstörers zu bodenschutzrechtlichen Maßnahmen BVerfG, B. v. 16.2.2000 a. a. O. BVerfGE 102, 1/19). Während die Beigeladene durch eine Beseitigung der Grundwasserverunreinigung ihrem Ziel, u. a. das vorgenannte Grundstück einer Nutzung als Bauland zuzuführen, ein Stück näher käme, würden Sanierungsmaßnahmen an der GWM 2 weder den Wert noch die Nutzbarkeit des Altenheimgrundstücks erhöhen.

3. Sofortige Vollziehbarkeit der Zwangsgeldandrohungen:

Obwohl der Beschwerdeantrag seinem Wortlaut nach nur auf die „Wiederherstellung“ der aufschiebenden Wirkung der Klage abzielt, ist das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers bei sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) so zu verstehen, dass mit dem von ihm eingelegten Rechtsmittel auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der kraft Gesetzes (Art. 21a VwZVG) sofort vollziehbaren, in der Nummer 2 des Bescheidstenors enthaltenen Zwangsgeldandrohung erstrebt wird. Hierfür spricht vor allem, dass es ausweislich der Ausführungen in Abschnitt IV der Beschwerdebegründung gerade die angedrohten Zwangsgelder sind, deren Beitreibung der Antragsteller durch das von ihm angestrengte Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO verhindern will.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht im Sinn der letztgenannten Bestimmung der Billigkeit, die in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie jeweils von einer eigenen Antragstellung abgesehen hat und sie deshalb ihrerseits kein Kostenrisiko eingegangen ist.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die nach § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertbemessung ausschlaggebende „Bedeutung der Sache“ für den Antragsteller ist grundsätzlich (d. h. vorbehaltlich der sich aus § 24 Abs. 2 BBodSchG ergebenden Einschränkungen) in der Kostenbelastung zu sehen, mit der die Erfüllung des Bescheids vom 9. Dezember 2015 für ihn einherginge.

Dürften im Rahmen der geforderten Sanierungsuntersuchungen voraussichtlich allenfalls in begrenztem Umfang weitere invasive, den Boden betreffende Maßnahmen erforderlich sein, erscheint die Behauptung des Antragsgegners plausibel, die mit der Erfüllung der Nummer 1.2 des Bescheidstenors einhergehende Kostenbelastung entspreche in etwa der Höhe des insoweit angedrohten Zwangsgelds von 15.000 €. Dieser Betrag war nach der Empfehlung in der Nummer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorliegend zu halbieren, da ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes inmitten steht.

Unmittelbar aussagekräftige Unterlagen darüber, mit welchem Kostenaufwand die Durchführung der in der Nummer 1.1 des Bescheidstenors geforderten Sanierungsmaßnahmen einhergehen wird, stehen zwar nicht zur Verfügung. Angesichts der Tatsache, dass die G. GmbH den Gesamtaufwand für die Errichtung und den Betrieb dreier Grundwassermessstellen (beginnend mit deren Planung über die Ausschreibung des Vorhabens bis hin zur Errichtung der Bohrstellen einschließlich der fachgutachterlichen Begleitung dieses Vorgangs unter Einbeziehung achtstündiger Pumpversuche, von Messungen zur Bestimmung der Grundwasserfließrichtung und jeweils einer Wasseranalytik) auf netto ca. 22.000 € veranschlagt hat (dies entspricht einem Bruttobetrag von etwas über 8.700 € je Messstelle), erscheint - auch in Würdigung des in den Nummern 1.1.1 bis 1.1.6 des Tenors des Bescheids vom 9. Dezember 2015 enthaltenen Pflichtenkatalogs - die Annahme des Antragsgegners realitätsnah, die Befolgung der Nummer 1.1 des Bescheidstenors werde mit ungefähren Kosten in Höhe des insoweit angedrohten Zwangsgelds von 18.000 € einhergehen. Von einer Halbierung dieses Betrags sieht der Verwaltungsgerichtshof gemäß der Empfehlung im Satz 2 der Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs ab, da angesichts der vom Antragsgegner zu Recht betonten Dringlichkeit der Durchführung dieses Teils des verfahrensgegenständlichen Bescheids die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers möglicherweise zur Folge haben könnte, dass er endgültig nicht mehr zu dieser Maßnahme herangezogen werden wird.

Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen zu ändern, folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, welcher hinsichtlich eines baufälligen Baudenkmals eine Abhängung mit Netzen sowie die Errichtung einer Absperrvorrichtung anordnet.

Auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ... (postalische Adresse:, Gemeinde, OT ...) befindet sich ein im Kern auf das 18. Jahrhundert zurück gehendes, im 19. Jahrhundert erweitertes Bauernhaus. Es besteht aus einem Wohnteil sowie einem Wirtschaftsteil und ist in der Denkmalliste eingetragen.

Bei einem Ortstermin am 16. Februar 2016 wurde von einem Vertreter des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege sowie dem Kreisbaumeister des Landkreises ... festgestellt, dass das wohl mehr als 20 Jahre leerstehende Gebäude vor allem im Wirtschaftsteil akute Schäden zeige, die vor allem auf eine undichte Dachhaut zurückgingen. Nachdem der Bau Teil eine Insolvenzmasse sei, sei mit einer Instandsetzung durch den Verwalter nicht zu rechnen. Vorgeschlagen werde daher, einen Verkauf des Gebäudes in die Wege zu leiten.

Mit Schreiben vom 13. April 2017 teilte Herr ... dem Landratsamt ... mit, am 12. April 2017 sei festgestellt worden, dass ein Teil des hinteren Daches in das Gebäude gestürzt sei. Das Gebäude sei nach Aussage eines Bausachverständigen akut einsturzgefährdet und dürfe nicht mehr betreten werden. Der Verwalter könne dafür keine Haftung mehr übernehmen. Um verbindliche Aussage werde gebeten, wie aus Sicht der Denkmalbehörde verfahren werden solle. In dem Schreiben war Herr .... als Absender, als Eigentümer die „...“ und als „Verwalter“ Herr ... angegeben.

Mit Schreiben vom 29. August 2017 an die Landrätin des Landkreises ... wies Herr ... – erneut als „Verwalter“ der „...“ - darauf hin, dass er auf sein Schreiben vom 13. April 2017 bisher keine Reaktion erhalten habe.

Mit Schreiben vom 28. September 2017 teilte das Landratsamt ... Herrn ... mit, dass mit dem Abbruch des Wirtschaftsteils aus denkmalfachlicher Sicht Einverständnis bestehe. Den Wohnteil halte das Landesamt für Denkmalpflege grundsätzlich für sanierbar. Wolle Herr ... diesen Gebäudeteil dennoch beseitigen, müsse ein entsprechender denkmalrechtlicher Abbruchantrag gestellt und diesem eine Wirtschaftlichkeitsberechnung beigefügt werden.

Ferner bat das Landratsamt Herrn ... in dem Schreiben um Beantwortung der Frage, wer Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... sei. Im Grundbuch sei die Firma ... als Eigentümerin eingetragen. Laut Handelsregisterauszug sei deren persönlich haftende Gesellschafterin die ... in .... Weiter enthalte der Handelsregisterauszug den Hinweis, dass durch Beschluss des Amtsgericht ... vom 30. April 2002 über das Vermögen der Gesellschaft – wohl die ... – das Insolvenzverfahren eröffnet worden und die Gesellschaft zwischenzeitlich aufgelöst sei.

Mit E-Mail vom 10. Oktober 2017 teilte der erste Bürgermeister der Gemeinde ... dem Landratsamt mit, dass durch herabstützende Teile Personen, Tiere oder Fahrzeuge, die in der Nähe abgestellt seien, verletzt bzw. beschädigt werden könnten. Das Grundstück sei frei zugänglich und damit gerade für Kinder oder Jugendliche ein Anziehungspunkt. Hier müsse dringend etwas getan werden, am besten ein Abriss noch vor dem Winter.

Am 23. Oktober 2017 führte das Landratsamt ... einen Ortstermin durch. Gemäß dem darüber gefertigten Vermerk sei der Wirtschaftsteil eingebrochen und nicht mehr zu retten. Das Wohngebäude sei unbeschadet von diesem Einbruch. Zunächst müsse der Verfügungsberechtigte ermittelt werden. Die ... sei insolvent bzw. bereits aufgelöst. Unbestätigten Angaben zufolge sei Herr ... sen. nun als Insolvenzverwalter eingesetzt. Als Sofortmaßnahme werde die Errichtung eines Bauzauns zum Schutz des einsturzgefährdeten Bereichs gefordert. Desweiteren sei auf der Giebelseite zur Straße hin ein Netz im Bereich des Obergeschosses und des Dachgeschosses anzubringen, um das Herabfallen von Putzelementen zu verhindern.

In einem Aktenvermerk des Landratsamts ... vom 7. November 2017 zur „Ermittlung der aktuell verfügungsberechtigten Person des Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ... für die anstehende Sicherungsmaßnahme“ wurde festgehalten: Das Insolvenzgericht Kempten sei kontaktiert worden, um den Insolvenzverwalter ausfindig zu machen. Dieser habe sodann mitgeteilt, dass er für das Anwesen nicht zuständig sei, da das Anwesen aus der Insolvenz freigegeben worden sei. Die „Auflösung der Gesellschaft“ sei die Änderung des Gesellschaftszwecks zur Liquidation. Erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens werde die Gesellschaft gelöscht werden. Somit sei nach Auskunft des Insolvenzverwalters die ... verfügungsberechtigt.

Ferner habe eine telefonische Anfrage beim Amtsgericht - Registergericht - ergeben, dass die persönlich haftende Gesellschafterin der, die ... Bauverwaltungs GmbH, seit 2012 gelöscht sei. Dies sei jedoch im Register noch nicht entsprechend vermerkt. Die Klärung des aktuell persönlich haftenden Gesellschafters müsse noch erfolgen, die Dauer sei ungewiss.

Der Insolvenzverwalter habe Herrn ... als Verfügungsberechtigten angegeben.

Mit Bescheid 7. November 2017 erließ das Landratsamt ... folgende Anordnung:

1. Der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... wird verpflichtet, zur Sicherung vor herabfallenden Putzteilen eine Abhängung mit Netzen der kompletten westlichen Giebelfläche des Wohnhauses innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheids anzubringen. Die Befestigung des Netzes/der Netze hat in denkmalschonender Weise zu erfolgen; die denkmalrechtliche Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 DSchG wird hierfür erteilt.

2. Der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... wird verpflichtet, eine geeignete Absperrvorrichtung gemäß beiliegendem Lageplan vom 7.11.2017 auf der Nord-Ost- und Süd-West-Seite des Wirtschaftsteils innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheids zu errichten, so dass das Gebäude nicht mehr betreten werden kann und der einsturzgefährdete Bereich am Anwesen abgesperrt wird.

Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet.

Im Adressfeld des Bescheids war angegeben:

...

...

...

...

In den Bescheidgründen wurde unter anderem ausgeführt: Bei einer Baukontrolle durch Mitarbeiter des Landratsamts am 20. Oktober 2017 sei festgestellt worden, dass sich der Wirtschaftsteil in einem baulich sehr schlechten Zustand befinde und das Dach flächenweise stark eingefallen sei. Die noch vorhandenen Dach- und Seitenwandelemente seien akut einsturzgefährdet; durch das Fehlen einer vollständigen Bedachung gelange bei Niederschlag Wasser in das Gebäudeinnere und könne die noch vorhandenen Elemente beschädigen. Äußerst bedenklich erscheine derzeit der bauliche Zustand, so dass der Wirtschaftsteil aufgrund der Einsturzgefahr nicht betreten werden dürfe. Es bestehe die Gefahr, dass weiterhin Teile des Daches auf privaten und öffentlichen Grund fielen und bei einem etwaigen (Teil-) Einsturz des Gebäudes Gefahr für Leib und Leben bestehe. Der Wohnteil des Gebäudes hingegen sei vom eingestürzten Dach nicht betroffen. Jedoch platzten auf der Giebelseite im Norden (große) Putzelemente ab und stürzten zu Boden. Aufgrund der unmittelbaren Nähe zur Kreisstraße bestehe die Gefahr, dass diese Putzelemente auf die öffentliche Straße fielen; daher bestehe auch eine Gefahr für Leib und Leben von Verkehrsteilnehmern und Passanten.

Die Anordnungen nach Ziffer 1 und 2 des Bescheidtenors beruhten auf Art. 54 Abs. 4 BayBO. Art. 54 Abs. 4 BayBO ermächtigte insbesondere dazu, erforderliche Sicherungsmaßnahmen aus Sicherheitsgründen anzuordnen. Das Landratsamt gehe davon aus, dass eine konkrete erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen bestehe, die sich im betreffenden Gebäudeteil, in dessen Nähe und darüber hinaus auf den benachbarten Grundstücken, insbesondere auf der nördlich vorbeiführenden Kreisstraße, aufhielten. Ein längeres Zuwarten sei in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nicht mehr verantwortbar, da derartige Schäden ohne jede Vorankündigung eintreten könnten. Die angeordneten Maßnahmen seien notwendig und führten zu keinem über den Zweck hinausgehenden Eingriff.

Von einer Anhörung habe nach Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG abgesehen werden können.

Die Verpflichtungen zur sofortigen Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen nach Ziffer 1 und 2 des Bescheids seien an Herrn ... (sen.) als Zustandsstörer zu richten.

Am 6. Dezember 2017 ließ die Klägerin, „vertreten durch Herrn ... (sen.)“ Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben mit dem Antrag,

den Bescheid vom 7. November 2017 aufzuheben.

Ferner ließ Herr ... (sen.) gegen den Bescheid vom 7. November 2017 Klage erheben (Au 4 K 17.1874).

Zur Begründung beider Klagen wurde mit Schriftsatz vom 7. Februar 2018 ausgeführt: Der Bescheid richte sich zu Unrecht gegen Herrn ... Dieser sei zu keinem Zeitpunkt Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks gewesen; er habe auch keine Verfügungsgewalt über das Grundstück. Auch die ... sei nicht richtiger Adressat der Verfügung. Ursprünglich sei diese Klägerin Eigentümerin des Grundstücks gewesen. Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 30. April 2002 sei über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter sei Rechtsanwalt, München, bestellt worden. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehe das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Die Klägerin habe ihre Verfügungsgewalt über das streitgegenständliche Grundstück damit verloren. Der Insolvenzverwalter habe mit Schreiben vom 17. Mai 2006 eine Reihe von Grundstücken, die im Eigentum der Insolvenzschuldnerin standen, aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben. Allerdings befinde sich das streitgegenständliche Grundstück nicht darunter. Das Landratsamt habe seinen Bescheid daher gegen den Insolvenzverwalter richten müssen.

Zudem sei die Insolvenzschuldnerin bereits aufgelöst. Hiervon sei das Landratsamt in seinem Schreiben vom 28. September 2017 selbst ausgegangen. Damit sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Landratsamt den Bescheid gleichwohl an die Klägerin richte.

Der Bescheid sei auch rechtswidrig, weil keine Anhörung der Betroffenen erfolgt sei. Das Landratsamt habe eine konkrete erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen zwar behauptet, jedoch keinen Nachweis diesbezüglich geführt.

Zudem sei Ziffer 2 des Bescheids unbestimmt. Was unter einer „geeigneten Absperrvorrichtung“ zu verstehen sei, gehe aus dem Bescheid nicht hervor. Der Lageplan äußere sich lediglich dazu, wo die Absperrvorrichtung anzubringen sei.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 21. März 2018,

die Klage abzuweisen.

Das gegenständliche Grundstück sei vom Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 23. November 2009 aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben worden. Folglich sei die Firma ... verfügungsberechtigt und somit der richtige Adressat des Bescheids. Herr ... habe mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 den Erhalt der Insolvenzfreigabe quittiert.

Die persönlich haftende Gesellschafterin der ... sei die ... -GmbH, die bereits im Jahr 2012 gelöscht worden sei, so dass derzeit keine persönlich haftende Gesellschafterin der ... existiere.

Ferner trete Herr ... in den an das Landratsamt gerichteten Schreiben als Verwalter der über das Grundstück verfügungsberechtigten ... auf.

Eine Verletzung der Anhörungspflicht nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG liege nicht vor, da eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen aufgrund drohenden Herabfallens von Putzelementen bestehe, Art. 28 Abs. 2 Nr. BayVwVfG. Im Übrigen werde auch auf die Ausführungen im Bescheid verwiesen.

Die Anordnung der Sicherungsmaßnahme unter Ziffer 2 des Bescheids sei ausreichend bestimmt. Die geeignete Absperrvorrichtung werde mittels dem Bescheid beigefügten Lageplan dahingehend konkretisiert, das neben der zeichnerischen Lage der Absperrung der Zusatz „Bauzaun“ angebracht sei.

Mit Schriftsatz vom 6. April 2018 ließ die Klägerseite erwidern. Dem Kläger ... (sen.) sei nicht mehr geläufig gewesen, dass das hier streitbefangene Grundstück an die ... GmbH & Co. KG freigegeben worden sei. Eine Nachfrage beim Insolvenzgericht sei zunächst nicht erfolgreich gewesen, weil dort die Akten momentan nicht vorhanden seien. Der Kläger ... (sen.) habe mit notarieller Urkunde sein Geschäftsführeramt der ... -GmbH am 6. April 2018 mit sofortiger Wirkung aus gesundheitlichen Gründen niedergelegt. Die GmbH & Co. KG selbst verfüge über kein Vermögen, das verwertbar wäre. Das streitgegenständliche Anwesen sei mit hohen denkmalschutzrechtlichen Auflagen belegt und könne daher nicht abgerissen werden. Eine Sanierung sei so teuer, dass sich hierfür auch kein Kaufinteressent finde.

Am 11. April 2018 fand die mündliche Verhandlung statt, in der die schriftsätzlich angekündigten Anträge gestellt wurden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet, da der streitgegenständliche Bescheid des Landratsamts ... vom 7. November 2017 rechtmäßig ist und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Eine Anhörung der Klägerin gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG war gem. Abs. 2 Nr. 1 der Norm entbehrlich; eine sofortige Entscheidung erschien angesichts des Zustands des Gebäudes auf Fl.Nr., Gemarkung, wegen Gefahr in Verzug, jedenfalls aber im öffentlichen Interesse notwendig. Unstreitig waren bei Bescheiderlass bereits Teile des Wirtschaftsteils des landwirtschaftlichen Anwesens eingestürzt. Der Kläger ... (sen.) hat das Landratsamt selbst mit Schreiben vom 13. April 2017 (Bl. 5 denkmalfachlicher Akt) darauf aufmerksam gemacht, dass das Gebäude nach Aussage eines Bausachverständigen akut einsturzgefährdet sei und nicht mehr betreten werden dürfe; diese Aussage bezieht sich offenbar – nachdem keine weitere Differenzierung erfolgte – auf das Gesamtgebäude, d.h. Wohn- und Wirtschaftsteil. Hinsichtlich des von Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids erfassten Herabfallens von Putzteilen ergibt sich aus den vom Landratsamt bei einem Ortstermin am 20. Oktober 2017 gefertigten Fotos (Bl. 5 ff. Behördenakt) augenscheinlich, dass bereits großflächige Putzteile aus der Giebelwand herausgebrochen waren und dass es der Gesamtzustand des Gebäudes erwarten ließ, dass derartiges jederzeit wieder passieren kann. Auch aus einem Vergleich mit dem im Denkmalatlas vorhandenen Foto (Bl. 3 Behördenakt) ergibt sich eine klare Verschlechterung des Zustands der fraglichen Fassade. Mit einem weiteren Einsturz des Gebäudes oder einem weiteren Herabfallen von Bauteilen musste, zumal mit Blick auf mögliche Herbstbzw. Winterstürme und Schneelasten, bei Bescheiderlass weiterhin gerechnet werden. Hinzu tritt, dass das Gebäude im Ortskern von ... sowie direkt an einer Kreisstraße gelegen ist, so dass sich regelmäßig Personen in der unmittelbaren Nähe des Gebäudes aufhalten. Da es sich bei den hier in Rede stehenden Rechtsgütern Leben und Gesundheit um hochwertige Rechtsgüter handelt, zu deren Schutz der Staat gemäß Art. 2 Abs. 2 GG auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist, sind an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2016 – 9 CS 16.191 – juris Rn. 13).

Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte bereits wenige Wochen vor Bescheiderlass (28.9.2017) auf Anfrage des Herrn ... als „Verwalter“ an diesen ein Schreiben gerichtet hat, in dem sowohl der Zustand des Gebäudes als auch die Frage der Verfügungsbefugnis / Eigentümerstellung sowie die gesellschaftsrechtliche Situation der Klägerin thematisiert worden waren. Eine Reaktion auf dieses Schreiben erfolgte nicht. Auch hatte Herr ... selbst das Landratsamt, wie ausgeführt, bereits mit Schreiben vom 13. April 2017 auf die Einsturzgefährdung hingewiesen. Die mit dem streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Anordnungen für Sicherungsmaßnahmen konnten daher nicht überraschend sein; es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, was klägerseits bei einer Anhörung zusätzlich zu dem bereits erfolgten Schriftwechsel geltend gemacht worden wäre.

Im Übrigen wäre ein Anhörungsmangel zwischenzeitlich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens gem. Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden. Die Klägerin hatte Gelegenheit, ihre Einwände gegen den streitgegenständlichen Bescheid vorzutragen; der Beklagte ist hierauf in der Klageerwiderung eingegangen.

Der Bescheid vom 7. November 2017 ist auch materiell rechtmäßig. Dabei kann offen bleiben, ob auf Art. 54 Abs. 4 BayBO (Anforderungen an bestandsgeschützte Gebäude) zurückgegriffen werden musste. Die mit dem Bescheid getroffenen Anordnungen provisorischer Sicherungsmaßnahmen (insbesondere Absperrungen) bei einer – wie hier gegebenen – Gefahr für Personen durch herabstürzende Bauteile bzw. die Anordnungen von Maßnahmen zur Gewährleistung der – hier gefährdeten – Verkehrssicherheit können auch auf die allgemeine Befugnisnorm des Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO gestützt werden (vgl. Beispiele bei Dirnberger, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 52 m.N. aus der Rechtsprechung). Ein etwa nötiger Austausch der Rechtsgrundlage ist möglich; die Begründung für die bescheidmäßig getroffenen Regelungen würde nicht in ihrem Wesen geändert (vgl. etwa BayVGH, B.v. 5.3.2018 – 8 ZB 16.993 – juris Rn. 10 m.w.N.), denn Anlass (Baufälligkeit eines Gebäudes führt zu Gefahren für Leib und Leben von Personen sowie einer Gefahr für die Verkehrssicherheit) und Ziel der Maßnahmen (Beseitigung dieser Gefahren) wären identisch.

Im Übrigen lagen auch die Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO vor. Eine konkrete, erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit folgt, wie ausgeführt, aus dem Zustand des Gebäudes und dem jederzeit möglichen Eintritt einer weiteren Verschlechterung, einschließlich des Herabfallens von Bauteilen.

Der angefochtene Bescheid ist auch im Sinne des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG ausreichend bestimmt. Selbst ohne den Lageplan, auf den Ziffer 2 des Bescheids verweist, kann die Klägerin als Betroffene der Formulierung „geeignete Absperrvorrichtung“ in Verbindung mit der Beschreibung des damit verfolgten Ziels („...so dass das Gebäude nicht mehr betreten werden kann und der einsturzgefährdete Bereich im Anwesen abgesperrt wird“) klar entnehmen, was von ihr verlangt wird, zumal es sich bei der Klägerin offenbar selbst um ein Bauunternehmen handelt bzw. gehandelt hat. Die Offenheit der Formulierung („geeignet“) kommt der Klägerin sogar zu Gute, da damit – so lange das Bescheidziel erreicht wird – eine gewisse Flexibilität einhergeht.

Der Bescheid richtet sich auch zu Recht gegen die Klägerin (... GmbH & Co. KG). Diese ist ausweislich des in den Behördenakten befindlichen Grundbuchauszugs und der Auskunft des zuständigen Grundbuchamts Eigentümerin des in Rede stehenden Grundstücks (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 2 LStVG, der als allgemeine Bestimmung über die sicherheitsrechtliche Verantwortlichkeit heranzuziehen ist; vgl. Decker, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 76 Rn. 152; Dirnberger, a.a.O., Art. 54 Rn. 110). Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen im Jahre 2002 (vgl. Handelsregisterauszug, Bl. 29 Behördenakt) änderte sich an der Eigentümerstellung der Klägerin nichts. Zwar wurde die Kläger hierdurch gem. § 161 Abs. 2 i.V.m. § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB kraft Gesetzes aufgelöst. Die durch diese Vorschriften angeordnete Auflösung der KG bedeutet aber nicht deren Ende, sondern nur ihren Übergang aus der dem Gesellschaftszweck gewidmeten, werbenden Tätigkeit in die Abwicklung (Zweckänderung). Die Klägerin besteht also bis zu ihrer – hier noch nicht vorliegenden – Beendigung weiter (vgl. Baumbach/Hopt/Roth, HGB, § 131 Rn. 2).

Die Anordnungen mussten sich auch nicht wegen § 80 Abs. 1 InsO gegen den Insolvenzverwalter richten. Der Insolvenzverwalter kann Gegenstände, die zur Insolvenzmasse gehören, kraft der ihm nach § 80 Abs. 1 InsO zustehenden Verfügungsmacht freigeben (Uhlenbruck/Mock, InsO, § 80 Rn. 30). Dies ist hier hinsichtlich des fraglichen Grundstücks mit Schreiben des Insolvenzverwalters vom 23. November 2009 (vgl. Anlage zur Klageerwiderung) geschehen. Unerheblich ist insoweit, ob die Freigabe an die Klägerin (so Schriftsatz der Klägerseite vom 6.4.2018) oder Herrn ... (so Adressierung des Schreibens des Insolvenzverwalters vom 23.11.2009) erfolgte. Entscheidend für eine Verantwortlichkeit der Klägerin ist, dass sie – wie klägerseits selbst vorgetragen wird – weiterhin Eigentümerin des Grundstücks bzw. Anwesens ist und auf Grund der Freigabe keine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters besteht.

Unschädlich für eine Verantwortlichkeit der Klägerin ist schließlich, dass nach den Gründen des angefochtenen Bescheids (Nr. 7; vgl. auch Nr. 4) die Verpflichtungen zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen an Herrn ... als Zustandsstörer zu richten waren. Diese Formulierung betrifft die Inanspruchnahme von Herrn ... als Zustandsverantwortlichen gem. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 LStVG (Inhaber der tatsächlichen Gewalt, vgl. Urteil im Verfahren Au 4 K 17.1874). An der Verantwortlichkeit der Klägerin als Eigentümerin gem. Art. 9 Abs. 2 Satz 2 LStVG ändert sich hierdurch nichts.

Der streitgegenständliche Bescheid ist auch hinsichtlich der Inanspruchnahme der Klägerin als Verantwortliche und auch sonst ermessensgerecht. Innerhalb der durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Gleichbehandlungsgebot gezogenen Grenzen darf sich die Behörde bei der Störerauswahl sehr weitgehend von Zweckmäßigkeitsüberlegungen leiten lassen und die Anordnungen gegen denjenigen richten, bei dem sie voraussichtlich am wirkungsvollsten sein werden (vgl. Schwarzer/König, BayBO, Art. 54 Rn. 27). Vor dem Hintergrund, dass Art. 9 Abs. 2 Satz 2 LStVG ausdrücklich eine Verantwortlichkeit des Eigentümers normiert und die Klägerin unstreitig nach wie vor Eigentümerin des betroffenen Grundstücks ist, ist ihre Inanspruchnahme nicht zu beanstanden. Zwar befindet sich die Klägerin schon seit 2002 im Insolvenzverfahren; jedoch konnte der Beklagte davon ausgehen, dass mit Herrn ... (sen.) in Bezug auf das streitgegenständliche Grundstück noch ein Vertreter bzw. Beauftragter vorhanden war, hat dieser sich doch wiederholt gegenüber dem Beklagten als „Verwalter“ bezeichnet (Schreiben vom 4.4.2017, vom 13.4.2017 und vom 29.8.2017; Bl. 2, Bl. 5, Bl. 34 denkmalfachlicher Akt); ferner hat Herr ... (sen.) ein an die Klägerin, „z. Hd. Herrn ...“ adressiertes Schreiben der ... Lebensversicherung AG vorgelegt (Bl. 4 denkmalfachlicher Akt). Nicht zuletzt wurde die vorliegende Klage von der Klägerin „vertreten durch Herrn ... (sen.)“ erhoben (Klageschriftsatz vom 6.12.2017) und hat sich herausgestellt, dass klägerseits selbst davon ausgegangen wurde, bis zur Niederlegung am 6. April 2018 ein Geschäftsführer der Komplementärin der GmbH & Co. KG und damit gesetzlicher Vertreter der Klägerin (§§ 161 Abs. 2, 125 Abs. 1 HGB, § 35 Abs. 1 GmbHG) vorhanden war.

Angesichts des Zustands des Gebäudes und der – wie ausgeführt – darauf zurückzuführenden konkreten Gefahr, dass Leib und Leben von Menschen sowie die Verkehrssicherheit verletzt werden könnten, erweisen sich die geforderten Maßnahmen auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten als ermessensgerecht. Dass mildere Mittel als die geforderten vorläufigen Sicherungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr in Betracht kämen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Frage einer wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit des Gebäudes ist – erst – zu prüfen, sollte ein Antrag auf Erteilung einer Beseitigungserlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 DSchG gestellt werden; hierbei ist u.a. eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorzulegen (vgl. näher BayVGH, U.v. 12.8.2015 – 1 B 12.79 – juris).

Rechtliche Bedenken hinsichtlich der u.a. auf Art. 36, 31 BayVwZVG gestützten Androhung von Zwangsgeldern (Ziff. 3 des Bescheids) bestehen ebenfalls nicht.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Androhung der Ersatzvornahme hinsichtlich der Beseitigung eines Carports.

Die Kläger sowie Frau ..., die Klägerin im Verfahren M 11 K 17.1070, sind Miteigentümer des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ... Bei einer Baukontrolle am 3. August 2004 stellte das Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) fest, dass auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... ein sog. Laubengang (Rankgerüst) an der Grundstücksgrenze zur FlNr. ... mit einer Höhe von 2,20 m und einer Länge von 12 m neu errichtet wurde. An derselben Grundstücksgrenze befand sich bereits eine Grenzgarage mit einer Länge von 6,50 m.

Bei nachfolgenden Baukontrollen wurde festgestellt, dass das Rankgerüst mit einer Plane bedeckt und die Anlage als Carport benutzt wurde.

Mit Bescheid vom 22. Februar 2007 ordnete das Landratsamt an, die Anlage bis spätestens sechs Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheids auf eine maximale Läge von 1,50 m zurückzubauen. Für den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtung wurde ein Zwangsgeld i.H.v. 2.000,- € angedroht.

Gegen diesen Bescheid in der Folge eingelegte Rechtsmittel blieben letztlich erfolglos.

Mit Beschluss vom 27. Dezember 2010 ordnete das Amtsgericht Weilheim - Vollstreckungsgericht - die Zwangsverwaltung des Grundstücks Fl.Nr. ... unter Bestellung eines Zwangsverwalters an.

Mit Änderungsbescheid vom 3. Februar 2012 wurde der Bescheid vom 22. Februar 2007 dahingehend geändert, dass den Klägern aufgegeben wurde, die Anlage bis spätestens sechs Wochen nach Bestandskraft des Bescheids auf eine Länge von maximal 2,50 m zurückzubauen.

Im Jahr 2015 erfolgte letztmalig ein Vollstreckungsversuch der ...kasse beim Kläger zu 2) wegen seiner anderweitigen Schulden.

Mit Bescheid vom 1. August 2016 drohte das Landratsamt den Klägern die Ersatzvornahme auf deren Kosten für den Fall an, dass die Verpflichtung aus dem Bescheid des Landratsamts vom 22. Februar 2007, modifiziert durch Bescheid vom 3. Februar 2012, zum Rückbau des überdachten Stellplatzes auf Fl.Nr. ... der Gemarkung ... auf eine Länge von 2,50 m nicht bis spätestens 16. September 2016 erfüllt wird (Nr. 1). Die Kosten der Ersatzvornahme wurden vorläufig auf 986,00 € veranschlagt sowie die Fälligkeit dieses Betrags auf den 19. September 2016 und eine Pflicht zur Verzinsung i.H.v. 6 v. H. ab Fälligkeit festgesetzt (Nr. 2). Zudem wurde gegenüber dem Zwangsverwalter angeordnet, dass er die Maßnahme unter Nr. 1 zu dulden habe (Nr. 3) sowie für den Fall der Nichtbeachtung unter Nr. 3 ein Zwangsgeld i.H.v. 500,- € angedroht (Nr. 4).

Der Bescheid wurde den Klägern am 5. August 2016 zugestellt.

Die Kläger erhoben mit Schreiben vom 1. September 2016, eingegangen bei Gericht am 2. September 2016, Klage. Zugleich wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (M 11 S 16.4095).

Mit Bescheid des Landratsamts vom 14. Februar 2017 wurde die Miteigentümerin am streitgegenständlichen Grundstück, Frau ..., dazu verpflichtet, die unter Nr. 1 des Bescheids vom 1. August 2016 festgesetzte Maßnahme zu dulden (Nr. 1) sowie für den Fall der Zuwiderhandlung hinsichtlich Nr. 1 ein Zwangsgeld i.H.v. 500,- € angedroht.

Frau ... erhob gegen diesen Bescheid Klage (M 11 K 17.1070). Dieses Verfahren wurde, nachdem der Bescheid in der mündlichen Verhandlung aufgehoben worden ist, von den Beteiligten dieses Verfahrens in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und mit Beschluss des Gerichts vom 18. Dezember 2017 eingestellt.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 sowie mit weiterem Schreiben vom 26. März 2017 erweiterten die Kläger ihre Klage jeweils, sodass die Kläger zuletzt beantragen,

I. Der Bescheid des Beklagten vom 1. August 2016 (...) über die Androhung und Ankündigung einer Ersatzvornahme pp. wird, soweit nicht Nr. III. betroffen ist, wird aufgehoben.

II. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Febraur 2017 (...) über die Duldung der Miteigentümerin an dem Grundstück mit der Fl.-Nr. ... der Gemarkung ..., Frau ..., der unter Ziffer I des Bescheides vom 1. August 2016 (...) festgesetzten Maßnahme nebst Androhung eines Zwangsgeldes wird aufgehoben.

III. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Kläger vom 6. August 2016 auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu bescheiden, mit welchem die Kläger die Aufhebung der Teil-Abrissverfügung vom 22. Februar 2007 (...) in Gestalt des Änderungsbescheides vom 3. Februar 2012 begehren.

IV. Hilfsweise wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 1. August 2016 (...) über die Androhung und Ankündigung einer Ersatzvornahme pp. nichtig ist.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Bescheid vom 1. August 2016 von den Klägern etwas rechtlich Unmögliches verlange und ipso iure unwirksam sei, da dieser Bescheid die Kläger verpflichte, eine Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB zum Nachteil eines Miteigentümers zu begehen. Zwar sei es richtig, dass gegen die Kläger bestandskräftige Beseitigungsanordnungen zum Rückbau des Rankgerüstes vorlägen. Darüber hinaus existiere jedoch eine bestandskräftige Duldungsverfügung ausschließlich gegenüber einem einzigen der Miteigentümer, nämlich Frau ... Eine Beseitigungs- oder Duldungsanordnung gegenüber den Erben des im Jahre 2001 verstorbenen früheren Miteigentümers Herrn ... liege bis zum heutigen Tage nicht vor. Die genannte Erbengemeinschaft umfasse noch weitere natürliche Personen, nämlich die Schwester des Klägers zu 2), die mit der Beseitigung allerdings nicht einverstanden sei. Die Eigentumsverhältnisse an dem streitgegenständlichen Grundstück seien dem Beklagten seit Jahren und auch vor Erlass der Beseitigungsverfügung vom 22. Februar 2007 positiv bekannt gewesen. Zudem sei nach Ansicht der Kläger unterdessen in Bezug auf die Vollstreckung der Beseitigungsanordnung Verwirkung eingetreten, da eine Überdachung des Rankgerüsts mittels einer Plane seit vielen Jahren nicht mehr existiere, das Rankgerüst mit dem privatrechtlichen Landesnachbarrecht in Einklang stehe und sich das Rankgerüst aufgrund vollständiger Bewachsung nicht als Carport nutzen lasse.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Eine schriftliche Klageerwiderung wurde vom Beklagten nicht vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung führte der Vertreter des Landratsamts aus, dass sich in den Akten nichts zu einem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens vom 6. August 2016 finde.

Die Kammer hat am 7. Dezember 2017 die mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.

Das Eilverfahren M 11 S 16.4095 wurde nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache mit Beschluss vom 24. Januar 2017 eingestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, des zugehörigen Eilverfahrens M 11 S 16.4095 und des Klageverfahrens M 11 K 17.1070 sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat sowohl in den Hauptanträgen als auch dem Hilfsantrag keinen Erfolg.

1. Hinsichtlich des Bescheids vom 1. August 2016 ist die zulässige Klage unbegründet, da der Bescheid rechtmäßig ist und die Kläger daher nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den Erlass der Ersatzvornahmeandrohung ist Art. 29 Abs. 1 Var. 2, Abs. 2 Nr. 2, Art. 32, 36 VwZVG.

Auch konnte eine isolierte Zwangsmittelandrohung erlassen werden, da die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und keine Vollstreckungshindernisse gegeben sind.

Die der Ersatzvornahme zugrundeliegende Rückbauanordnung vom 22. Februar 2007 in der Form des Änderungsbescheids vom 3. Februar 2012 ist bestandskräftig, da die hiergegen eingelegten Rechtsmittel erfolglos geblieben sind und sie somit mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr anfechtbar ist.

Ein Vollstreckungshindernis liegt nicht deshalb vor, weil es noch weitere Miteigentümer am streitgegenständlichen Grundstück gibt, die auch mit dem Rüchbau nicht einverstanden sind. Zwar ist der Vortrag der Kläger insoweit zutreffend und es gibt tatsächlich noch weitere Miteigentümer (ob noch in Erbengemeinschaft oder bereits nach Auflösung in klassischer Bruchteilsgemeinschaft „Miteigentum“ kann insoweit dahinstehen), nämlich die Schwester des Klägers zu 2), Frau ... Ob diese mit dem Rückbau des Carports einverstanden ist, kann jedoch offen bleiben, da es einer Duldungsanordnung gegenüber ihr ohnehin nicht bedurft hat, sodass auch die Aufhebung dieser Duldungsanordnung in der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2017 ohne Einfluss auf das Ergebnis des vorliegenden Falls ist. Dies folgt daraus, dass durch Beschluss des Amtsgerichts Weilheim vom 27. Dezember 2010 das streitgegenständliche Grundstück unter Zwangsverwaltung gestellt und ein Zwangsverwalter bestellt wurde. Gemäß § 148 Abs. 2 ZVG i.V.m. § 869 ZPO waren die Kläger hierdurch kraft Gesetzes von der Benutzung und Verwaltung des Grundstücks ausgeschlossen, die Befugnisse hierzu sind auf den vom Gericht bestellten Zwangsverwalter übergegangen. Frau ... hatte daher, da ihr die (Mit-)Benutzung und Verwaltung des Grundstücks entzogen war, keine Möglichkeit, zivilrechtlich gegen die Kläger vorzugehen, um diesen den angeordneten Rückbau zu untersagen. Eine Duldungsanordnung soll auf vollstreckungsrechtlicher Ebene dazu dienen, entgegenstehende Rechte Dritter zu überwinden, die zivilrechtlich gegen den in Anspruch genommenen Störer vorgehen und die Erfüllung der Handlungspflicht verhindern könnten, indem diese durch vollziehbare öffentlich-rechtliche Anordnung zur Duldung verpflichtet werden. Wenn aber ein dem Grunde nach zwar zivilrechtlich Berechtigter keine Möglichkeit hat, sein eventuell fehlendes Einverständnis dem in Anspruch genommenen Störer entgegenzuhalten, ist der Erlass einer Duldungsanordnung nicht erforderlich. So liegt der Fall hier, da die Miteigentümerin Frau ... zwar formal weiterhin Miteigentümerin ist, diese Miteigentumsposition jedoch aufgrund des Verlusts der Verwaltungs- und Benutzungsbefugnis lediglich eine leere Hülle darstellt, aus der sie selbst keine Rechte geltend machen kann. Somit war der Erlass einer Duldungsanordnung allein gegen den Zwangsverwalter, wie vorliegend erfolgt, notwendig, aber auch ausreichend.

Auch ist die Androhung der Ersatzvornahme verhältnismäßig. Insbesondere steht Art. 32 Satz 2 VwZVG nicht entgegen. Aufgrund der Vermögenslosigkeit der Kläger und den zahlreichen vorangegangenen erfolglosen Vollstreckungsversuchen zur Beitreibung anderweitiger Schulden bei der öffentlichen Hand, zuletzt im Jahr 2015, war davon auszugehen, dass die Androhung eines Zwangsgeldes keinen Erfolg erwarten lässt, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Kläger eine zwangsgeldbewehrte Erfüllungsfrist gerade in dem Wissen verstreichen lassen, dass ein fällig gewordenes Zwangsgeld aufgrund ihrer Vermögenslosigkeit ohnehin nicht beigetrieben werden kann.

Die in der Androhung enthaltenen Regelungen zur vorläufigen Veranschlagung der Kosten der Ersatzvornahme, der Fälligkeit dieser Kosten sowie der Verzinsung dieses Betrags folgen aus Art. 36 Abs. 4 VwZVG und Art. 41a VwZVG.

2. Hinsichtlich der Duldungsanordnung vom 14. Februar 2017 gegenüber Frau ... ist die vorliegende Klage bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

Zum einen folgt dies daraus, dass die Kläger durch eine gegenüber Frau ... erlassene Duldungsanordnung mangels Adressatenstellung nicht beschwert sind. Zum anderen ist die Duldungsanordnung vom 14. Februar 2017 ohnehin vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung aufgehoben worden, sodass der gestellte Klageantrag insoweit ins Leere geht.

3. Der Verpflichtungsantrag bezogen auf einen geltend gemachten Anspruch auf Entscheidung über einen Wiederaufgreifensantrag vom 6. August 2016 hat ebenfalls keinen Erfolg.

Ob der Antrag in der gestellten Form, also auf Verpflichtung zur Verbescheidung über den Wiederaufgreifensantrag gemäß Art. 51 BayVwVfG zulässig ist oder nicht vielmehr nur ein Verpflichtungsantrag in der Form des „Durchentscheidens“, mithin direkt auf Aufhebung der Rückbauanordnung vom 22. Februar 2007 in der Form des Änderungsbescheids vom 3. Februar 2012 zulässig ist, kann vorliegend letztlich dahinstehen, da nach glaubhafter Einlassung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung nicht aktenkundig ist, dass am 6. August 2016 tatsächlich ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt worden ist. Laut seiner Auskunft wurden dem Gericht sämtliche im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehenden Akten vorgelegt. Aus den vorgelegten Akten ist in der Tat nicht ersichtlich, dass unter dem von den Klägern genannten Datum ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Rückbauanordnung gestellt worden wäre.

Im Übrigen ergibt sich auch aus den sonstigen Umständen nichts, das auf die geltend gemachte Stellung dieses Antrags hindeutet.

4. Schließlich hat die Klage auch im Hilfsantrag keinen Erfolg.

Mit der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann explizit auch das Begehren der Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts verfolgt werden.

Ob weitere Zulässigkeitsgesichtspunkte diesem Antrag entgegenstehen kann jedoch dahinstehen, da die Klage jedenfalls insoweit unbegründet ist. Der streitgegenständliche Bescheid ist nicht nichtig i.S.d Art. 44 BayVwVfG. Trotz etwaiger Rechtswidrigkeit ist die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts gemäß der klaren Regelung in Art. 44 BayVwVfG die gesetzlich gerade nur für diese Fälle vorgesehene Ausnahme. Vorliegend ist jedoch offensichtlich kein Nichtigkeitstatbestand des Art. 44 BayVwVfG im Hinblick auf den streitgegenständlichen Bescheid vom 1. August 2016 erfüllt.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 250,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts F* … vom 28. September 2017, mit dem für den Fall, dass der Antragsteller der in Nr. 1 des bestandskräftigen und vollziehbaren Bescheids vom 6. Mai 2014 angeordneten Verpflichtung zur Tötung in Form der Euthanasierung des Tieres Mäusebussard, Ringnummer B 12 012 0018, bis spätestens 6. Oktober 2017 nicht nachkommt, die Ersatzvornahme in Form der Euthanasierung dieses Tieres angedroht wurde. Zudem wurde das mit Bescheid vom 12. September 2017 angedrohte Zwangsgeld fällig gestellt.

Hiergegen Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht (Az. M 23 K 17.4699), über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig beantragte er, die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid des Landratsamts vom 28. September 2017 (Anforderung Zwangsgeld, Androhung Ersatzvornahme) anzuordnen. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Oktober 2017 ab. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2017 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts F* … vom 28. September 2017 anzuordnen,

hilfsweise, dem Antragsgegner zu untersagen, die Tötung in Form der Euthanasierung des Tieres Mäusebussard, Ring-Nr. B 12 012 0018, am 10. Oktober 2017, anzuordnen und durchführen zu lassen

sowie die Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2017 und des Bescheids vom 28. September 2017 bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Beschwerdeverfahren auszusetzen.

Das Verwaltungsgericht habe die Erfolgsaussichten fehlerhaft gewürdigt, weil sich aus der Stellungnahme der Tierärztin Dr. T* … vom 12. September 2017 zeige, dass sich die Sachlage nach Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2016 über den Bescheid vom 6. Mai 2014 zu Gunsten des Antragstellers verändert habe und neue Beweismittel vorlägen. Die Festsetzung der Höhe des Zwangsgeldes sei ermessensfehlerhaft, die Begründung formelhaft und nicht einzelfallbezogen. Darüber hinaus sei eine weitergehende Zwangsgeldandrohung vorrangig.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die vom Antragsteller dargestellte fachliche Meinung von Fr. Dr. T* …, wonach sich der Zustand des Tiers gebessert habe, sei unzutreffend. Bei der am 10. Oktober 2017 vorgenommenen Identifizierung und Untersuchung des Tiers durch Prof. Dr. K* … seien an beiden Füßen schwerwiegende Sohlenballengeschwüre festgestellt worden, die für das Tier mit umfangreichen Schmerzen und Leiden verbunden seien. Zudem sicherte der Antragsgegner zu, bis zur Entscheidung über die Beschwerde keine vollendeten Tatsachen zu schaffen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.

Soweit der Antragsteller vorträgt, der Gesundheitszustand des Tiers habe sich gebessert und es lägen Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 BayVwVfG vor, ist dies nicht entscheidungserheblich (Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG). Nach der Entscheidung des Senats vom 9. August 2017 (9 ZB 17.766) ist das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Dezember 2016 (M 23 K 16.1118) rechtskräftig und der der isolierten Zwangsmittelandrohung vom 28. September 2017 zugrundeliegende Bescheid vom 6. Mai 2014 bestandskräftig. Die vom Antragsteller behauptete Verbesserung des Gesundheitszustands des Greifvogels kann im Rechtsmittelverfahren gegen die Androhung der Ersatzvornahme nicht geltend gemacht werden (vgl. BayVerfGH, E.v. 24.1.2007 – Vf. 50-VI-05 – juris Rn. 46, 53; Linhart, Schreiben, Bescheide und Vorschriften in der Verwaltung, Stand Jan. 2017, § 18 Rn. 206; Käß in Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand März 2017, Art. 21 Rn. 4, 7, 33 ff.); gleiches gilt für ein mögliches Verfahren nach Art. 51 BayVwVfG. Dementsprechend kommt auch eine Fristverlängerung für die erneute Einholung einer Stellungnahme der Tierärztin Dr. T* … nicht in Betracht.

Der Vortrag, die Höhe des Zwangsgeldes sei ermessensfehlerhaft festgesetzt worden, geht ins Leere, weil in dem angefochtenen Bescheid vom 28. September 2017 kein Zwangsgeld angedroht wurde. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Höhe des mit Bescheid vom 12. September 2017 angedrohten Zwangsgeldes ist für die Androhung der Ersatzvornahme im Bescheid vom 28. September 2017 nicht relevant. Hinsichtlich der Fälligstellung des Zwangsgeldes kommt es allein darauf an, ob die Verpflichtung innerhalb der mit Bescheid vom 12. September 2017 gesetzten Frist erfüllt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 14.11.1984 – 26 CE 84 A.1348 – BayVBl 1985, 154), was hier nicht der Fall ist. Dieser ist auch gem. Art. 19 Abs. 1 Nr. 2, Art. 21a VwZVG vollstreckbar.

Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Landratsamt hätte vor der Ersatzvornahmeandrohung zunächst ein weiteres Zwangsgeld androhen müssen. Voraussetzung für die Androhung der Ersatzvornahme nach Art. 32 Satz 2 VwZVG ist (nur), dass ein Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten lässt. Mithin kann eine Ersatzvornahmeandrohung grundsätzlich auch ohne vorherige Zwangsgeldandrohung erfolgen (vgl. Giehl/Adolph/Käß, a.a.O., Art. 32 Erl. II. 3. b). Das Verwaltungsgericht hat hier darauf abgestellt, dass das Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit hinreichend dargetan hat, dass auch „ein (weiteres) Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten lässt“. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich insoweit nichts entnehmen, was eine gegenteilige Beurteilung rechtfertigen könnte.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.