Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. März 2016 - M 1 E 16.751

published on 11/03/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. März 2016 - M 1 E 16.751
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Durchsetzung des mit Beschluss des Gerichts vom 10. Februar 2016 im Verfahren gemäß §§ 80a, 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verfügten Baustopps.

Sie ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung ... (... Straße ...), das südlich an die Kreisstraße grenzt. Unter dem 20. April 2015 beantragte die Beigeladene für die Grundstücke FlNr. ..., ... und ..., die sich nordwestlich vom Anwesen der Antragstellerin und jenseits der Kreisstraße befinden, eine Baugenehmigung für den „Neubau einer Produktionshalle mit Brauerei und deren zugehörige Logistikhalle, Büros, Bewirtungsraum und einem Getränkeladen (…)“. Mit Bescheid vom .... Mai 2015 erteilte das Landratsamt Traunstein die beantragte Baugenehmigung.

Mit Beschluss vom 10. Februar 2016 (M 1 SN 15.4734) ordnete das Bayerische Verwaltungsgericht München die aufschiebende Wirkung der Klage vom 11. Juni 2015 (M 1 K 15.2408) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung an. Wegen der Gründe wird auf den Beschluss vom 10. Februar 2016 Bezug genommen.

Mit E-Mail vom .... Februar 2016 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner, die rechtswidrig betriebenen Bauarbeiten sofort einzustellen. Hierauf erwiderte der Antragsgegner mit E-Mail vom selben Tag, dass die Beigeladene zugesichert habe, nur noch Bauarbeiten durchzuführen, die zur Sicherung des bis 12. Februar 2016 erreichten Baufortschritts erforderlich seien. Eine Baueinstellung sei daher unverhältnismäßig.

Im Rahmen einer Besprechung am 15. Februar 2016 zwischen Vertretern des Antragsgegners und der Beigeladenen wurde festgehalten, dass seitens der Beigeladenen nur noch Sicherungsarbeiten an der Baustelle durchgeführt würden, die schriftlich gegenüber dem Antragsgegner benannt würden. Unter dem 16. Februar 2016 teilte die Beigeladene dem Antragsteller Art und Umfang der beabsichtigten Sicherungsmaßnahmen mit. Es wird u. a. das Setzen und Betonieren von Front- und Winkelwänden sowie einer Zwischendecke genannt. Diese Maßnahmen seien nötig, um das Auflager für den Stahlbau zu schaffen. In einer begleitenden E-Mail der Beigeladenen wird erläutert, dass die Wände benötigt würden, um den wahrscheinlich nötigen Stahlrahmen zu setzen.

Laut einem Bericht des Antragsgegners über eine Baukontrolle vom 25. Februar 2016 zur Überprüfung der Bauarbeiten im Hinblick auf die Baueinstellung und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen seien zum Zeitpunkt der Baukontrolle keine konstruktiven Bauarbeiten ausgeführt worden. In den vergangenen Tagen seien für die noch fehlenden Stahlträger Betonwände gesetzt und eine Decke errichtet worden. Es wird beschrieben, welche statisch erforderlichen Baumaßnahmen am 29. Februar 2016 und am 1. März 2016 noch durchgeführt werden sollen. Insbesondere handelt es sich dabei um die Errichtung von Stahlrahmenbindern.

Laut einem Bericht des Antragsgegners über eine Baukontrolle zur Überprüfung der Bauarbeiten im Hinblick auf die Baueinstellung und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen vom 1. März 2016 seien zum Zeitpunkt der Baukontrolle keine konstruktiven Bauarbeiten ausgeführt worden. Es wird beschrieben, welche Stahlrahmenbinder noch montiert werden dürfen. Laut einem Aktenvermerk des Antragsgegners vom selben Tag habe die Beigeladene angegeben, die Arbeiten auf der Baustelle am 26. Februar 2016 vormittags eingestellt zu haben. Die Sicherungsmaßnahmen seien nicht abgeschlossen. Die Mitarbeiter der Stahl- und Massivbaufirmen hätten die Baustelle geräumt, der Baukran solle noch diese Woche abgebaut werden.

Am .... Februar 2016 beantragte die Antragstellerin,

1. der Beigeladenen aufzugeben, die Bauarbeiten auf den Grundstücken FlNr. 621, 627 und 628 sofort einzustellen und alle Maßnahmen zur Ausführung des genehmigten Vorhabens zu unterlassen und

2. dem Antragsgegner aufzugeben, die Einstellung der Bauarbeiten auf den vorgenannten Grundstücken anzuordnen und der Beigeladenen die weitere Bauausführung zu untersagen.

Obwohl dem Antragsgegner und der Beigeladenen der Beschluss vom 10. Februar 2016 seit 12. Februar 2016 vorliege, setze die Beigeladene die Bauarbeiten uneingeschränkt weiter fort. Es fänden Rohbauarbeiten statt, mittels Kran würden Betonaußenwandteile aufgesetzt und es würden Betonierarbeiten zur Herstellung eines weiteren Geschosses durchgeführt. Die Erwartung, dass die übrigen Beteiligten die angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage respektieren würden, habe sich als unbegründet erwiesen. Es handele sich bei den Bauarbeiten nicht um bloße Sicherungsmaßnahmen. An der Darstellung der Beigeladenen, dass die Errichtung eines weiteren Stockwerks durch das Aufstellen der Betonelemente eine Sicherungsmaßnahme sein solle, bestünden erhebliche Zweifel.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es würden auf dem streitgegenständlichen Grundstück allein Maßnahmen durchgeführt, die erforderlich seien, um weitergehende Gefahren für Leben und Gesundheit von sich auf dem Gelände aufhaltenden Personen sowie Schäden für die bereits errichtete Bausubstanz abzuwenden.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es seien bis 26. Februar 2016 morgens nur noch Sicherungsmaßnahmen am Rohbau umgesetzt worden. Im Rohbauzustand unmittelbar nach Erlass des Eilbeschlusses vom 10. Februar 2016 sei eine ausreichende Standsicherheit für die ausgeführte Abspannung nicht nachweisbar gewesen.

Sie legt eine statische Berechnung der bauausführenden Firma ... ... vom 17. Februar 2016 vor. Im Begleitschreiben wird ausgeführt, dass es nicht möglich sei, eine ausreichende Standsicherheit für die ausgeführte Abspannung ab 16. Februar 2016 für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten nachzuweisen. Für den nicht absehbaren Zustand des Baustopps sei es dringend erforderlich, eine die Abspannung ersetzende Konstruktion zu erstellen. Alternativ bestehe die Möglichkeit, die Konstruktion kostenpflichtig zurückzubauen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

Der Antrag der Antragstellerin wird nach § 88 VwGO dahin ausgelegt, dass sie Sicherungsmaßnahmen gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 VwGO begehrt, da sie ihren Antrag darauf stützt, dass die Beigeladene die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage missachte. Die beantragten Sicherungsmaßnahmen finden ihre Rechtsgrundlage in § 80a Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 VwGO. Diese Normen stellen eine eigenständige verfahrensrechtliche Grundlage zum Schutz und zur realen Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung dar, die neben der Möglichkeit steht, bauaufsichtliche Maßnahmen ggf. mit einem Antrag nach § 123 VwGO zu erzwingen (vgl. VGH BW, B.v. 9.4.2014 - 8 S 1528/13 - juris Rn. 22 m. w. N.). Zwar macht die Antragstellerin auch geltend, dass die Voraussetzungen für eine Baueinstellung gemäß Art. 75 Bayerische Bauordnung (BayBO) gegeben seien. Der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entspricht es aber, ihren auf §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO gestützten Antrag als solchen auf Erlass von Sicherungsmaßnahmen i. S. d. § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 VwGO zu verstehen.

Nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 VwGO kann das Gericht im Falle eines Rechtsbehelfs eines Dritten gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt auf Antrag des Dritten zur Sicherung von dessen Rechten einstweilige Maßnahmen treffen. Der Erlass solcher Sicherungsmaßnahmen ist nach dem Wortlaut des § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO von keinen Tatbestandsvoraussetzungen, insbesondere nicht von denen des Art. 75 BayBO oder von einer Ermessensreduzierung auf Null, abhängig, setzt als Annex zur Aussetzung der Vollziehung des Verwaltungsakts aber einen hinreichend konkreten Grund voraus (VG Würzburg, B.v. 30.9.2014 - 22 CS 14.2378 - juris Rn.24 f. m. w. N.; BayVGH, B.v. 27.11.2014 - 22 CS 14.2378 - juris Rn. 11). Ein hinreichender Grund liegt etwa in der Missachtung oder drohenden Missachtung der aufschiebenden Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 80a Rn. 40a).

Nach dem Ergebnis der Baukontrolle vom 1. März 2016 bestehen erhebliche Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin, nachdem die Bauarbeiten - seien es Sicherungsmaßnahmen oder konstruktive, dem Baufortschritt dienende Maßnahmen gewesen - eingestellt worden sind. Darüber hinaus ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beigeladene die am 10. Februar 2016 angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (M 1 K 15.2408) missachtet hat.

1. Zwar trug die Antragstellerin zuletzt unter dem 20. Februar 2016 vor, es würden weiterhin Rohbaumaßnahmen durchgeführt. Insbesondere seien Betonaußenwandteile gesetzt und ausbetoniert worden. Allerdings waren - wie der Antragsgegner und die Beigeladene nachvollziehbar gemacht haben - diese Maßnahmen unumgänglich, um das Gebäude statisch abzusichern. Die noch einbetonierten Wände und Decken waren als Auflage für die aus statischer Sicht notwendigen Stahlträger erforderlich.

Dies ergibt sich aus der von der Beigeladenen vorgelegten statischen Berechnung vom 17. Februar 2016 und dem Begleitschreiben, wonach es erforderlich ist, eine die vorläufige Abspannung ersetzende Konstruktion zu erstellen. Sämtliche von der Beigeladenen durchgeführten Sicherungsmaßnahmen waren mit dem Antragsgegner abgestimmt. Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 benannte die Beigeladene gegenüber dem Antragsgegner konkret die Art und den Umfang der beabsichtigten Sicherungsmaßnahmen. Es wird nachvollziehbar beschrieben, dass das Setzen und Betonieren von Front- und Winkelwänden sowie einer Zwischendecke erforderlich war, um eine Auflage für die noch nötigen Stahlrahmen und Stahlträger zu bieten. Die Abstimmung der Sicherungsmaßnahmen mit dem Antragsgegner spricht gegen die Missachtung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Vielmehr wird hieraus und aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht respektiert werden sollte und die durchgeführten Maßnahmen allein der Absicherung der Baustelle dienten. Allein dem Baufortschritt dienende Bauarbeiten haben zur Überzeugung des Gerichts nicht mehr stattgefunden. Insbesondere erscheint es nachvollziehbar, dass die Maßnahmen zur statischen Absicherung bei dem statisch anspruchsvollen Vorhaben der Beigeladenen in hängigem Gelände umfangreicher sind als bei kleineren Bauvorhaben, so dass ein Einstellen der Arbeiten erst nach Durchführung der statisch erforderlichen Sicherungsmaßnahmen möglich ist.

2. Unabhängig davon, ob es sich bei den von der Beigeladenen durchgeführten Arbeiten um Sicherungsmaßnahmen handelte, finden jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Bautätigkeiten mehr auf dem Grundstück der Beigeladenen statt, so dass es auch keinen hinreichenden Grund für den Erlass von Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 VwGO gibt.

Dies ergibt sich aus den Protokollen der Ortsbesichtigungen des Antragsgegners vom 25. Februar 2016 und vom 1. März 2016. Am 25. Februar 2016 wurde festgestellt, dass keine konstruktiven Bauarbeiten stattfanden. Die noch durchzuführenden Sicherungsmaßnahmen wurden beschrieben und sollten am 29. Februar 2016 und am 1. März 2016 durchgeführt werden. Am 1. März 2016 wurde festgestellt, dass ebenfalls keine konstruktiven Bauarbeiten ausgeführt wurden. Des Weiteren wurde auf Nachfrage des Antragsgegners bestätigt, dass sämtliche Arbeiten auf der Baustelle am 26. Februar 2016 eingestellt wurden. Nicht einmal die Sicherungsmaßnahmen wurden abgeschlossen, Mitarbeiter der Stahl- und Massivbaufirmen haben die Baustelle verlassen.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte bleibt daher der Antrag auf Erlass von Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 VwGO im Ergebnis ohne Erfolg.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 14/03/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2. zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vor
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Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 11. Juni 2015 (M 1 K 15.2408) gegen die der Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung vom 12. Mai 2015 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 2) t
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Tenor Die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen zu 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Juli 2013 - 11 K 1561/13 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Nutzung mit Wirkung zum 1. Juni 2014 zu unter
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Annotations

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.