Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2014 - 22 CS 14.2161

published on 03/11/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2014 - 22 CS 14.2161
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Gericht

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Tenor

Das Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um eine Genehmigung für den Bau und Betrieb einer Windkraftanlage, welche der Antragsgegner der Beigeladenen erteilt hat. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt die Beigeladene, einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. September 2014, mit dem auf Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen die Genehmigung wiederhergestellt wurde, abzuändern und den Antrag abzulehnen.

Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2014, am selben Tag beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als Telefax eingegangen, begründete die Beigeladene ihre Beschwerde und nahm Bezug auf Anlagen, die dem Telefax nicht beilagen, sondern erst mit dem am 17. Oktober 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Original des Schriftsatzes übersandt wurden. Der Berichterstatter verfügte in diesem und den beiden Parallelverfahren am 15. Oktober 2014 die Versendung des Telefaxes ohne Anlagen an den Antragsteller, was am 16. Oktober 2014 erfolgte, sowie am 17. Oktober 2014 die Versendung des Originals mit allen Anlagen unter Setzung einer Äußerungsfrist bis zum 27. Oktober 2014 (vgl. Verfügungen vom 15.10.2014 und vom 17.10.2014, VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 50 Rückseite). Dabei fertigte er am 17. Oktober 2014 einen Vermerk über ein Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und vereinbarte mit ihm u. a., ihm den Schriftsatz mit Anlagen - nach deren Eingang - auf dem Postweg zusenden zu lassen und eine angemessene Frist zur Äußerung zu setzen (ebenda, Bl. 63). Einem ergänzenden Vermerk vom 17. Oktober 2014 ist zu entnehmen, dass die Originale mit Anlagen nachmittags eintrafen, postbedingt aber erst am Montag, dem 20. Oktober 2014 versandt werden konnten.

Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2014 bat der Prozessbevollmächtigte um Fristverlängerung, die ihm vom Berichterstatter antragsgemäß bis 4. November 2014 gewährt und per Telefax mitgeteilt wurde (vgl. Verfügung vom 23.10.2014, VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 66 Rückseite).

Mit weiterem Schriftsatz vom 23. Oktober 2014 beantragte der Prozessbevollmächtigte,

den Vorsitzenden Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Dr. S., den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D., den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D. sowie den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof E. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Fristsetzung bis 27. Oktober 2014 sei völlig unzumutbar. Der Berichterstatter habe zwar mit ihm am 17. Oktober 2014 telefoniert und ihm habe die Beschwerdebegründung auch an diesem Tag vorgelegen, aber sein Einverständnis mit einer so kurzen Fristsetzung sei in Unkenntnis des Änderungsbescheids des Antragsgegners und der (teilweise neuen) Unterlagen hierzu erfolgt. So entstehe der Eindruck, der Senat wolle das Verfahren unter Verkürzung der Rechte des Antragstellers beschleunigen, um möglichst schnell eine Wiederaufnahme der Bauarbeiten für die Beigeladene zu erreichen. Aufgrund der Bedeutung und Tragweite der Angelegenheit sei davon auszugehen, dass sämtliche Richter des Senats an der Verfügung beteiligt gewesen seien, weshalb sich der Befangenheitsantrag gegen sämtliche Richter des Senats richte.

Die von dem Ablehnungsgesuch betroffenen Richter haben dienstliche Äußerungen abgeben (VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 81 ff.), zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Der Antragsteller hielt an seinen Befangenheitsanträgen gegen sämtliche Richter des Senats fest. Weil es sich vorliegend um übliche Fristsetzungen handeln solle, sei die konkrete Fristsetzung wohl dem gesamten Senat zuzurechnen, selbst wenn keine positive Kenntnis [einzelner Richter] hiervon vorgelegen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Das Ablehnungsgesuch bleibt ohne Erfolg.

1. Die Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D. und E. sind zur Mitwirkung an dieser Entscheidung berufen, weil der gegen sie gerichtete Ablehnungsantrag rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich ist.

Entgegen der allgemeinen Regel, dass der Senat über Befangenheitsgesuche als Spruchkörper ohne den abgelehnten Richter entscheidet (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1, § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO), ist dieser ausnahmsweise zur Mitwirkung berufen, wenn das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich ist. Dies ist der Fall, wenn die Begründung dieses Gesuchs unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung des Richters rechtfertigen kann und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzwidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird (vgl. BVerwG, B.v. 14.11.2012 - 2 KSt 1/11 - NVwZ 2013, 225 Rn. 2). Kann das Ablehnungsgesuch für sich allein - ohne jede weitere Aktenkenntnis und ohne ein auch nur geringfügiges Eingehen auf den Verfahrensgegenstand - offenkundig eine Ablehnung nicht begründen, ist es missbräuchlich (vgl. BVerfG, B.v. 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 - NVwZ-RR 2013, 583). Dies ist hier der Fall.

Sollte der Antragsteller trotz Hinweises auf die dienstlichen Stellungnahmen der Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D. und E., weder als Berichterstatter noch als Mitglied der Spruchgruppe an der Fristsetzung mitgewirkt und erst durch das Ablehnungsgesuch von der zuvor stattgefundenen Fristsetzung erfahren zu haben (Stellungnahmen vom 23.10.2014, VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 89 f.), an seiner bloßen Mutmaßung festhalten, aufgrund der Bedeutung und Tragweite der Angelegenheit sei davon auszugehen, dass sämtliche Richter des Senats an der Verfügung beteiligt gewesen seien, weshalb sich der Befangenheitsantrag gegen sämtliche Richter richte (Schreiben vom 24.10.2014, ebenda Bl. 95), wäre dies rechtsmissbräuchlich. Sein Hinweis, weil es sich um übliche Fristsetzungen handeln solle, sei die vorliegende Fristsetzung wohl dem gesamten Senat zuzurechnen, selbst wenn keine positive Kenntnis [einzelner Richter] hiervon vorgelegen habe, ändert daran nichts.

Die Entscheidung über eine Fristsetzung obliegt nach § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO dem Vorsitzenden oder Berichterstatter, zu denen die Richter am Verwaltungsgerichtshof D. und E. vorliegend nicht gehörten. Das Befangenheitsgesuch gegen sie stützt sich also allein auf eine - lediglich vermutete - Bedeutung und Tragweite der Angelegenheit sowie auf eine - für dieses Verfahren rechtlich irrelevante - Fristsetzungspraxis in anderen Verfahren (übliche Fristsetzungen). Für eine Mitwirkung dieser Richter an der monierten Fristsetzung aber ist kein Anhaltspunkt ersichtlich oder geltend gemacht. Allein der Verweis auf das berufliche Miteinander als Mitglied desselben Senats ohne weitere konkrete Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit lässt damit einen gesetzwidrigen und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchenden Einsatz dieses Rechts erkennen.

2. Die Ablehnungsanträge gegen den Vorsitzenden Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Dr. S. und den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D. sind unbegründet.

Nach § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BVerfG, B.v. 7.12.1976 - 1 BvR 460/72 - BVerfGE 43, 126; BVerfG, B.v. 5.4.1990 - 2 BvR 413/88 - BVerfGE 82, 30/38; st. Rspr.). Als Ausnahmeregelung zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, sind die Befangenheitsvorschriften aber eng auszulegen. Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit des betroffenen Richters zu zweifeln (BVerwG, B.v. 28.5.2009 - 5 PKH 6/09 u. a. - NVwZ-RR 2009, 662/663). Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (BVerwG, U.v. 5.12.1975 - VI C 129/74 - BVerwGE 50, 36/39).

Nach allgemeiner Auffassung kann die Ablehnung grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung dem Rechtsmittelgericht vorbehalten ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist indessen dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2010 - 3 B 09.1843 - juris Rn. 7 m. w. N.).

Aus der vom Antragsteller gerügten gerichtlichen Fristsetzung vom 17. Oktober 2014 bis zum 27. Oktober 2014 ergeben sich keine Gründe im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO.

Nach den dienstlichen Äußerungen des vom Ablehnungsgesuch betroffenen Vorsitzenden und des Berichterstatters wurde eine Äußerungsfrist von einer Woche zu der bereits per Telefax übermittelten Stellungnahme der Beigeladenen für ausreichend erachtet. Der Berichterstatter sei davon ausgegangen, dass die am 20. Oktober 2014 versandten Anlagen dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am Folgetag zugingen, ggf. wäre die Frist verlängert worden (VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 81 f.).

Kurze Äußerungsfristen in eilbedürftigen Verfahren sind mit dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich vereinbar; eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird erst angenommen, wenn die vor Erlass einer Entscheidung vom Gericht gesetzte Frist zur Äußerung objektiv nicht ausreicht, um innerhalb der Frist eine sachlich fundierte Äußerung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und zur Rechtslage zu erbringen, das rechtliche Gehör also in unzumutbarer Weise erschwert wird (BVerfG, B.v. 5.2.2003 - 2 BvR 153/02 - juris Rn. 28 ff. m. w. N.).

Vorliegend blieben dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nach seinem Vortrag zwar nur drei Arbeitstage zur Äußerung, aber er wartete nicht die gerichtliche Reaktion auf die im Fall einer ihm nicht ausreichenden Frist naheliegende und auch genutzte Möglichkeit, eine Verlängerung der Frist zu beantragen, ab, sondern brachte zugleich das Befangenheitsgesuch an. Es ist jedoch nicht Zweck des Ablehnungsantrags nach § 54 VwGO, einem zum Schutz der eigenen Rechte rechtzeitig zur Verfügung stehenden prozessualen Instrument wie dem Antrag auf Verlängerung einer richterlich gesetzten Äußerungsfrist vorzugreifen. Es lagen aus Sicht des Antragstellers auch keine objektiven Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Fristverlängerungsgesuch von vornherein aussichtlos gewesen wäre; im Gegenteil war die monierte Fristsetzung zuvor telefonisch zwischen dem Berichterstatter und dem Prozessbevollmächtigten erörtert und erst durch den unerwartet langen Postlauf faktisch entwertet worden, aufgrund dessen die Frist antragsgemäß verlängert wurde. Da der Prozessbevollmächtigte zudem dem Datum des am 20. Oktober 2014 gefertigten gerichtlichen Begleitschreibens (vgl. Erledigungsvermerk der Geschäftsstelle vom 20.10.2014, VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 50 Rückseite) und dem Poststempel das Versanddatum entnehmen konnte, waren die tatsächlichen Abläufe ohne weiteres erkennbar. Die durch die verzögerte Zuleitung der Anlagen faktisch verkürzte Fristsetzung ist daher kein Grund, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Berichterstatters oder des Senatsvorsitzenden zu rechtfertigen.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel eröffnet (§ 146 Abs. 2, § 152 Abs. 2 VwGO).

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(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
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Annotations

(1) Das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Oberverwaltungsgericht werden Senate gebildet.

(3) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Richtern; die Landesgesetzgebung kann vorsehen, daß die Senate in der Besetzung von fünf Richtern entscheiden, von denen zwei auch ehrenamtliche Richter sein können. Für die Fälle des § 48 Abs. 1 kann auch vorgesehen werden, daß die Senate in der Besetzung von fünf Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gelten nicht für die Fälle des § 99 Abs. 2.

(4) In Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 kann der Senat den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
§ 6 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere

1.
die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden und einen Vergleich entgegennehmen;
2.
den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
3.
Auskünfte einholen;
4.
die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen;
5.
das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 95 gilt entsprechend;
6.
Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.
7.
(weggefallen)

(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, daß das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.