Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2015 - 22 CS 14.2805, 22 CS 14.2806, 22 CS 14.2807

bei uns veröffentlicht am19.01.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Verfahren 22 CS 14.2805, 22 CS 14.2806 und 22 CS 14.2807 werden hinsichtlich der Ablehnungsgesuche zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Ablehnungsgesuche werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

Durch Beschluss vom 4. Dezember 2014 (Az. 22 CS 14.2157, 22 CS 14.2158, 22 CS 14.2161) änderte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. September 2014 ab und lehnte Anträge der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Bau und Betrieb einer Windkraftanlage der Beigeladenen auf dem einem Grundstück der Arbeitgeberin der Antragsteller benachbarten Grundstück mit einer Maßgabe ab.

Hiergegen richten sich die am 19. Dezember 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Anhörungsrügen der Antragsteller, über die noch nicht entschieden ist. Die Antragsteller verbanden diese Anhörungsrügen mit Ablehnungsgesuchen gegen die am Beschluss vom 4. Dezember 2014 mitwirkenden Richter und beantragen,

den Vorsitzenden Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Dr. S..., den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D... und den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof E... wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Zur Begründung machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend, die Richter hätten sich durch die Verfahrensleitung und ihre Entscheidung zu Gunsten der Beigeladenen und zu Lasten der Antragsteller als parteilich erwiesen. Sie rügen in Bezug auf den Vorsitzenden Richter Dr. S..., er habe den Berichterstatter D... eine innere Abneigung gegen die Arbeitgeberin der Antragsteller ausleben lassen, statt dagegen einzugreifen, was sich insbesondere bei einseitig kurzen Fristsetzungen gegenüber den Antragstellern, einem über die gebotene Amtsermittlungspflicht weit hinausgehenden Fragenkatalog mit dem Ziel, die Beigeladene zu für sie günstigem Vortrag anzuleiten, der Hinnahme eines von der Beigeladenen nachgereichten Gutachtens, letztlich einer unzulässigen Rechtsberatung und der getroffenen Interessenabwägung sowie der angeordneten Maßgabe zeige. Hinsichtlich des Richters D... machen die Antragsteller geltend, er sei als Jäger persönlich den Antragstellern und deren Arbeitgeberin abgeneigt auf Grund einer früheren Konfrontation zwischen jagenden Richtern auf der einen und Jagdgegnern auf der anderen Seite in seiner Zeit als Richter am Verwaltungsgericht. Dies zeige sich auch in die Jagdausübung auf Grundstücken der Arbeitgeberin betreffenden Urteilen und darin enthaltenen herabsetzenden Formulierungen. Er nutze die Verfahren, um den Antragstellern zu schaden. Hinsichtlich des Richters E... verweisen die Antragsteller auf die gegen den Senatsvorsitzenden erhobenen Vorwürfe.

Die von dem Ablehnungsgesuch betroffenen Richter haben dienstliche Äußerungen abgegeben, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Die Antragsteller vertiefen ihr Vorbringen und ergänzen insbesondere, die Besorgnis der Befangenheit gegen den Berichterstatter gründe auf einer einseitigen Setzung kurzer Fristen zu ihrem Nachteil, auf einseitigen Hinweisen und Fragen im Fragenkatalog, auf der Verwertung von Parteivortrag der Beigeladenen nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist, einer möglicherweise mündlichen Absprache im Vorfeld zwischen dem Berichterstatter und der Beigeladenen, einer einseitigen Interessenabwägung und einer damit deutlich gewordenen, über Jahre gewachsenen inneren Ablehnung gegen die Arbeitgeberin der Antragsteller.

Die Beigeladene beantragt die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche und widerspricht dem Vorbringen der Antragsteller.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten der Verfahren 22 CS 14.2805, 22 CS 14.2806 und 22 CS 14.2807 und der vorangegangenen Verfahren 22 CS 14.2157, 22 CS 14.2158 und 22 CS 14.2161.

II.

Es kann dahinstehen, ob eine Richterablehnung in Verfahren über eine Anhörungsrüge überhaupt zulässig ist, weil sie deren Zielsetzung, eine gerichtliche Selbstkorrektur zu ermöglichen, in ihr Gegenteil verkehrte (offen gelassen von BVerwG, B.v. 28.5.2009 – 5 PKH 6/09 u.a. – NVwZ-RR 2009, 662), denn die Ablehnungsgesuche sind jedenfalls unbegründet.

Nach § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BVerfG, B.v. 7.12.1976 – 1 BvR 460/72 – BVerfGE 43, 126; BVerfG, B.v. 5.4.1990 – 2 BvR 413/88 – BVerfGE 82, 30/38; st. Rspr.). Als Ausnahmeregelung zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, sind die Befangenheitsvorschriften aber eng auszulegen. Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit des betroffenen Richters zu zweifeln (BVerwG, B.v. 28.5.2009 – 5 PKH 6/09 u.a. – NVwZ-RR 2009, 662/663). Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (BVerwG, U.v. 5.12.1975 – VI C 129/74 – BVerwGE 50, 36/39).

Nach allgemeiner Auffassung kann die Ablehnung grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung dem Rechtsmittelgericht vorbehalten ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist indessen dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen – insbesondere verfassungsrechtlichen – Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2010 – 3 B 09.1843 – juris Rn. 7 m.w.N.).

Gründe i.S.d. § 42 Abs. 2 ZPO, die geeignet wären, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der vom Ablehnungsgesuch betroffenen Richter zu rechtfertigen, ergeben sich aus dem Vorbringen der Antragsteller nicht.

1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D... ist unbegründet.

a) Der Vorwurf einer gegen die Arbeitgeberin der Antragsteller und damit auch gegen diese gehegten, im vorliegenden Verfahren ausgelebten persönlichen Abneigung des Berichterstatters sowie persönlicher Rachemotive entbehrt jeder Grundlage und rechtfertigt somit nicht, an der Unparteilichkeit dieses Richters zu zweifeln.

Die Antragsteller stützten ihren Vorwurf im Wesentlichen auf die bloße Behauptung, der Berichterstatter sei Jäger, was sie zwar nicht hätten nachweisen können, jedoch aus einer Aussage folgern, die mit Jagdsachen und Klagen der Arbeitgeberin der Antragsteller gegen die Jagdausübung auf ihren Grundstücken befasste damalige Kammer des Verwaltungsgerichts sei mit Jägern besetzt gewesen. Diese Behauptung ist in Bezug auf den Berichterstatter jedoch haltlos, denn der Richter hat in seiner dienstlichen Äußerung ausgeführt, er sei „noch niemals Jäger gewesen“, verfüge „über keine der für die Jagdausübung nötigen Qualifikationen und Berechtigungen“ und habe „auch keine Ambitionen…, die Jagd auszuüben.“

Auch den weiteren auf Hörensagen gestützten Vorwurf, die Richter jener Kammer seien Jäger gewesen, hat der Berichterstatter mit dem Hinweis auf die wechselnde Besetzung der Kammer und darauf entkräftet, während seiner Kammerzugehörigkeit hätten unter den fünf Richtern (einschließlich wechselnder ehrenamtlicher Richter) zeitweilig nur bis zu zwei die Jagd ausgeübt, er selbst aber nicht.

Soweit die Antragsteller aus Formulierungen jener über sechs Jahre zurückliegenden Kammerentscheidungen gegen ihre Arbeitgeberin auf eine heutige Abneigung des Berichterstatters gegen sie schließen wollen, verkennen sie abgesehen von der Konstruiertheit eines zeitlichen und personalen Zusammenhangs mit dem hier gegenständlichen Verfahren auch die gesetzlichen Vorgaben für das Zustandekommen von Kammerentscheidungen, die schon wegen des Beratungsgeheimnisses nur dem Spruchkörper als solchem und nicht dem einzelnen Richter persönlich zugerechnet werden können. Dieser hat Urteile auch dann zu unterschreiben, wenn er sie in Tenor oder Begründung nicht mitträgt, aber überstimmt worden ist (vgl. § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO, §§ 195 f. GVG).

b) Der Vorwurf einer einseitig zu Lasten der Antragsteller verkürzten Fristsetzung, um ihnen möglichst wenig Zeit zur Stellungnahme zu geben und den Bearbeitungsdruck zu erhöhen, ist sachlich unberechtigt und rechtfertigt deshalb kein Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit.

Kurze Äußerungsfristen in eilbedürftigen Verfahren sind mit dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich vereinbar; eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird erst angenommen, wenn die vor Erlass einer Entscheidung vom Gericht gesetzte Frist zur Äußerung objektiv nicht ausreicht, um innerhalb der Frist eine sachlich fundierte Äußerung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und zur Rechtslage zu erbringen, das rechtliche Gehör also in unzumutbarer Weise erschwert wird (BVerfG, B.v. 5.2.2003 – 2 BvR 153/02 – juris Rn. 28 ff. m.w.N.).

Hinsichtlich der von den Antragstellern gerügten gerichtlichen Fristsetzung vom 17. Oktober 2014 bis zum 27. Oktober 2014 wird auf die Ausführungen in den Beschlüssen zu den Ablehnungsgesuchen vom 23.10.2014 (BayVGH, B.v. 3.11.2014 – 22 CS 14.2157, 22 CS 122 CS 14.2158 und 22 CS 122 CS 14.2161 – Rn. 20, S. 7) verwiesen.

Soweit die Antragsteller nun die gerichtlichen Fristsetzungen vom 7. November 2014 bis zum 17. November 2014 (für alle drei Verfahren z.B. VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 171 Rückseite, Bl. 213 f.) rügen, ergeben sich hieraus keine Gründe im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO. Eine Fristsetzung in Eilsachen von zehn Tagen erschwert das rechtliche Gehör nicht grundsätzlich in unzumutbarer Weise. Es handelt sich um eine gleich lange Frist wie in der o.g. Fristsetzung vom 17. Oktober 2014. Von einer gegenüber den anderen Verfahrensbeteiligten zu Lasten der Antragsteller verkürzten Frist kann keine Rede sein.

Gleiches gilt für die weiter gerügte gerichtliche Fristsetzung vom 17. November 2014 bis zum 25. November 2014 (VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 256 Rückseite) zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 14. November 2014. Den Antragstellern seien die über 100 Seiten Unterlagen zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 17. November 2014 erst am 21. November 2014 zugegangen, so dass die effektive Äußerungsfrist für sie nur noch drei Werktage betragen habe; erneut sei ein Fristverlängerungsgesuch erforderlich gewesen. Mag die Äußerungsfrist für die Antragsteller durch den vergleichsweise lang dauernden Postweg bei Eingang der Unterlagen weitgehend ausgeschöpft gewesen sein, wurde die Frist aber vom Berichterstatter am 21. November 2014 bis zum 28. November 2014 antragsgemäß verlängert (VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 398 Rückseite). Die durch die verzögerte Zuleitung der Anlagen faktisch verkürzte Fristsetzung ist daher kein Grund, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Berichterstatters zu rechtfertigen. Umgekehrt wurde den übrigen Beteiligten zum mit umfangreichen Anlagen versehenen Schriftsatz der Antragsteller vom 17. November 2014 ebenfalls eine Äußerungsfrist bis zum 25. November 2014 gesetzt (VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 323 Rückseite). Einseitig zu Lasten der Antragsteller gesetzte Fristen sind auch hier nicht ersichtlich.

c) Aus dem gerichtlichen Aufklärungsschreiben vom 7. November 2014 ergibt sich ebenfalls kein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Berichterstatters zu rechtfertigen. Die Antragsteller meinen, der Fragenkatalog gehe über die gebotene Amtsermittlung weit hinaus und ziele darauf ab, die Beigeladene zu weiterem, für sie günstigem Vortrag anzuleiten.

Der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO berechtigt und verpflichtet das Gericht auch in Beschlussverfahren nach §§ 80, 80a, 146 VwGO (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 122 Rn. 5 m.w.N.), den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO dazu die Beteiligten heranzuziehen. Welche Tatsachen im Einzelfall entscheidungserheblich und aufklärungsbedürftig sind, entscheidet das Gericht (vgl. Geiger, ebenda, § 86 Rn. 6).

Über das in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren geltende, von den Antragstellern als Grenze gerichtlicher Sachaufklärung missverstandene Erfordernis einer Glaubhaftmachung durch die Beteiligten hinaus kann das Gericht zu eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruchs verpflichtet sein, wenn sonst eine durch eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht rückgängig zu machende Verletzung in Grundrechten droht (vgl. BVerfG, B.v. 24.9.2002 – 2 BvR 857/02 – juris Rn. 10, 12).

Auf dieser Grundlage hat der Berichterstatter mit gerichtlichem Aufklärungsschreiben vom 7. November 2014 – auch auf entsprechendes Vorbringen der Antragsteller hin – konkrete Fragen zur Funktionsweise der Eiserkennungsanlage der strittigen Windkraftanlage gestellt, auf Lücken und Unklarheiten in der Genehmigung und den einbezogenen Unterlagen (z.B. Fragen Nrn. 1.3, 1.4, 2.) sowie darauf hingewiesen, dass das System eine Eisbildung nur bei Rotorbewegung und nicht bei Rotorstillstand erkennen könne, wie das vorgelegte TÜV-Gutachten zeige (VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 213 f.).

Da die Antragsteller im Beschwerdeverfahren ausdrücklich die Gefahr von Eisfall (bei stehendem Rotor) und Eiswurf (bei sich drehendem Rotor) der Windkraftanlage thematisiert hatten und der Verwaltungsgerichtshof diese Gefahr für real hielt, wie seine Maßgabe im Beschluss vom 4. Dezember 2014 zeigt, lag es nicht außerhalb der ihm von § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugewiesenen Amtsermittlungspflicht, diese Gefahr näher aufzuklären und den übrigen Beteiligten nach Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG hierzu Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Eine über die gebotene Amtsermittlungspflicht weit hinausgehende Sachaufklärung, gar zu Gunsten eines Beteiligten, liegt darin also nicht.

Woraus die Antragsteller ableiten, es handele sich nicht um ernst gemeinte Fragestellungen hinsichtlich der Rotorblattheizung, bleibt im Dunkeln, weil der Verwaltungsgerichtshof gerade die Genehmigungsunterlagen ausgewertet und deren Lücken in der Beschreibung der Wirkungsweise des Eiserkennungssystems aufgezeigt hat. Auch die Unterstellung, die Fragen zielten auf eine Rechtsberatung ab, die Beigeladene zu weiterem, für sie günstigem Vortrag anzuleiten, geht an der Sache vorbei. Für die Einschätzung der den Antragstellern bei Tätigkeiten auf dem benachbarten Grundstück drohenden Gefahren durch Eisfall und Eiswurf kam es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs gerade auf die Funktionsweise an, wie die Maßgabe im Beschluss vom 4. Dezember 2014 zeigt. Dass die Beigeladene mit ihrer Stellungnahme ein TÜV-Gutachten in das Beschwerdeverfahren einführte, war ihr nicht zu verwehren. Wie der Berichterstatter die Einreichung des Gutachtens hätte erkennen – und warum er aus Sicht der Antragsteller sie hätte verhindern – müssen, ist mit Blick auf die auch für die übrigen Verfahrensbeteiligten geltenden Gewährleistungen der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG ebenso wenig ersichtlich. Eine einseitige Verfahrensleitung liegt in der gerichtlichen Aufklärung und der Entgegennahme weiteren Sach- und Rechtsvortrags jedenfalls nicht.

Der Vorwurf, „es dürfte dem Senat bekannt gewesen sein, dass die Beigeladene bereits am 26.9.2014 ein solches Gutachten in Auftrag gegeben“ habe, „welches den Anforderungen entspricht, welche der Senat mit Schreiben vom 7.11.2014 forderte“ (Ablehnungsgesuch S. 13) bleibt – entgegen der Glaubhaftmachungsobliegenheit nach § 173 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO – bloße Behauptung.

Soweit eine Besorgnis der Befangenheit auf den Vorwurf der Verwertung von Parteivortrag der Beigeladenen nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist gestützt wird, war jedenfalls die Problematik von Eisfall und Eiswurf schon in der ursprünglichen Beschwerdebegründungsschrift der Beigeladenen enthalten (Schriftsatz vom 15.10.2014, VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 39 f., 43 ff.). Da die Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nur die Rechtzeitigkeit der Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses betrifft und ein rechtzeitiges Vorbringen auch danach noch ergänzt werden kann (vgl. nur Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 146 Rn. 18 f., 28), ist die Verwertung des vorgelegten TÜV-Gutachtens im Beschwerdeverfahren kein Rechtsverstoß und rechtfertigt keine Richterablehnung.

d) Der Vorwurf einer zu Lasten der Antragsteller getroffenen Interessenabwägung statt einer – ihrer Einschätzung nach – ihnen günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ergibt keinen Grund, an der Unparteilichkeit des Berichterstatters zu zweifeln.

Eine Folgen- und Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache ist eine von der Rechtsprechung gebilligte Vorgehensweise (vgl. nur Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 77 ff. m.w.N.). Ob die Erfolgsaussichten offen sind, betrifft den Kern der rechtlichen Würdigung und damit die Rechtsauffassung eines Richters, auf welche eine Ablehnung grundsätzlich nicht gestützt werden kann. Die Ausnahme bei von den anerkannten rechtlichen Grundsätzen so weit entfernten Entscheidungen, dass sie den Eindruck einer willkürlichen oder sachfremden Einstellung des Richters erwecken (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2010 – 3 B 09.1843 – juris Rn. 7 m.w.N.), liegt angesichts der Orientierung des Verwaltungsgerichtshofs an o.g. allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen gerade nicht vor.

Gleiches gilt für die Gewichtung der Interessen im Einzelfall und den Inhalt der Maßgabe. Sollten die Antragsteller ihren Sachvortrag übergangen glauben, ist dies nach § 152a VwGO Gegenstand der Anhörungsrüge, nicht des Ablehnungsgesuchs. Ebenso wenig rechtfertigt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Antragsteller von den prognostizierten Lärmimmissionen der Windkraftanlage wegen deren großer Entfernung und wegen vorhandener Vorbelastungen auf ihrem Hofgrundstück nicht unzumutbaren Belastungen ausgesetzt sind, eine Ablehnung. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rügen der Antragsteller gegen die Aussagekraft des vorgelegten immissionsschutztechnischen Gutachtens gewürdigt, ist ihnen aber aus Rechtsgründen nicht gefolgt.

e) Da eine Befangenheit nur auf Tatsachen und nicht auf bloße Behauptungen gestützt werden kann, ergibt sich auch aus dem Vorbringen der Antragsteller, möglicherweise habe eine mündliche Absprache im Vorfeld zwischen dem Berichterstatter und der Beigeladenen stattgefunden, was die Daten der Beauftragung und Erstellung des Gutachtens ihrer Meinung nach nahelegten, kein Grund, an der Unparteilichkeit des Berichterstatters zu zweifeln. Auch hier sind die Antragsteller jede Substantiierung schuldig geblieben. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht aber für die Annahme einer Befangenheit nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.1975 – VI C 129/74 – BVerwGE 50, 36/39).

2. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Dr. S... ist unbegründet.

a) Soweit die Antragsteller gegen ihn und den Berichterstatter im Wesentlichen gleichlautende oder zusammenhängende Vorwürfe erheben, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen verwiesen (oben II.1.).

b) Der von den Antragstellern erhobene Vorwurf, der Senatsvorsitzende habe die ausgelebte innere Abneigung des Berichterstatters gegen die Arbeitgeberin der Antragsteller geduldet, statt dagegen einzugreifen, ist unbegründet.

Die dem Berichterstatter auf Grund von Hörensagen unterstellte Abneigung entbehrt einer realen Grundlage; auf die Ausführungen hierzu wird verwiesen (oben II.1.). Fehlt die behauptete Abneigung, kann sie kein Motiv für ein vermeintliches Fehlverhalten des Berichterstatters und kein Gegenstand einer Duldung durch den Senatsvorsitzenden sein.

3. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof E... ist ebenfalls unbegründet. Da die Antragsteller hierzu auf die bereits behandelten Vorwürfe Bezug nehmen, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen (oben II.1. und 2.).

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel eröffnet (§ 146 Abs. 2, § 152 Abs. 2 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2015 - 22 CS 14.2805, 22 CS 14.2806, 22 CS 14.2807

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2015 - 22 CS 14.2805, 22 CS 14.2806, 22 CS 14.2807

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2015 - 22 CS 14.2805, 22 CS 14.2806, 22 CS 14.2807 zitiert 17 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 54


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwal

Zivilprozessordnung - ZPO | § 44 Ablehnungsgesuch


(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. (2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nic

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2015 - 22 CS 14.2805, 22 CS 14.2806, 22 CS 14.2807 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2015 - 22 CS 14.2805, 22 CS 14.2806, 22 CS 14.2807 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2014 - 22 CS 14.2161

bei uns veröffentlicht am 03.11.2014

Tenor Das Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten streiten um eine Genehmigung für den Bau und Betrieb einer Windkraftanlage, welche der Antragsgegner der Beigeladenen erteilt hat. Im vor

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2014 - 22 CS 14.2157

bei uns veröffentlicht am 03.11.2014

Tenor Das Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten streiten um eine Genehmigung für den Bau und Betrieb einer Windkraftanlage, welche der Antragsgegner der Beigeladenen erteilt hat. Im vor

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2015 - 22 CS 14.2805

bei uns veröffentlicht am 19.01.2015

Tenor I. Die Verfahren 22 CS 14.2805, 22 CS 14.2806 und 22 CS 14.2807 werden hinsichtlich der Ablehnungsgesuche zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Ablehnungsgesuche werden zurückgewiesen. Gründe I.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2014 - 22 CS 14.2158

bei uns veröffentlicht am 03.11.2014

Tenor Das Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten streiten um eine Genehmigung für den Bau und Betrieb einer Windkraftanlage, welche der Antragsgegner der Beigeladenen ertei

Referenzen

Tenor

I. Die Verfahren 22 CS 14.2805, 22 CS 14.2806 und 22 CS 14.2807 werden hinsichtlich der Ablehnungsgesuche zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Ablehnungsgesuche werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

Durch Beschluss vom 4. Dezember 2014 (Az. 22 CS 14.2157, 22 CS 14.2158, 22 CS 14.2161) änderte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. September 2014 ab und lehnte Anträge der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Bau und Betrieb einer Windkraftanlage der Beigeladenen auf dem einem Grundstück der Arbeitgeberin der Antragsteller benachbarten Grundstück mit einer Maßgabe ab.

Hiergegen richten sich die am 19. Dezember 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Anhörungsrügen der Antragsteller, über die noch nicht entschieden ist. Die Antragsteller verbanden diese Anhörungsrügen mit Ablehnungsgesuchen gegen die am Beschluss vom 4. Dezember 2014 mitwirkenden Richter und beantragen,

den Vorsitzenden Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Dr. S..., den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D... und den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof E... wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Zur Begründung machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend, die Richter hätten sich durch die Verfahrensleitung und ihre Entscheidung zu Gunsten der Beigeladenen und zu Lasten der Antragsteller als parteilich erwiesen. Sie rügen in Bezug auf den Vorsitzenden Richter Dr. S..., er habe den Berichterstatter D... eine innere Abneigung gegen die Arbeitgeberin der Antragsteller ausleben lassen, statt dagegen einzugreifen, was sich insbesondere bei einseitig kurzen Fristsetzungen gegenüber den Antragstellern, einem über die gebotene Amtsermittlungspflicht weit hinausgehenden Fragenkatalog mit dem Ziel, die Beigeladene zu für sie günstigem Vortrag anzuleiten, der Hinnahme eines von der Beigeladenen nachgereichten Gutachtens, letztlich einer unzulässigen Rechtsberatung und der getroffenen Interessenabwägung sowie der angeordneten Maßgabe zeige. Hinsichtlich des Richters D... machen die Antragsteller geltend, er sei als Jäger persönlich den Antragstellern und deren Arbeitgeberin abgeneigt auf Grund einer früheren Konfrontation zwischen jagenden Richtern auf der einen und Jagdgegnern auf der anderen Seite in seiner Zeit als Richter am Verwaltungsgericht. Dies zeige sich auch in die Jagdausübung auf Grundstücken der Arbeitgeberin betreffenden Urteilen und darin enthaltenen herabsetzenden Formulierungen. Er nutze die Verfahren, um den Antragstellern zu schaden. Hinsichtlich des Richters E... verweisen die Antragsteller auf die gegen den Senatsvorsitzenden erhobenen Vorwürfe.

Die von dem Ablehnungsgesuch betroffenen Richter haben dienstliche Äußerungen abgegeben, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Die Antragsteller vertiefen ihr Vorbringen und ergänzen insbesondere, die Besorgnis der Befangenheit gegen den Berichterstatter gründe auf einer einseitigen Setzung kurzer Fristen zu ihrem Nachteil, auf einseitigen Hinweisen und Fragen im Fragenkatalog, auf der Verwertung von Parteivortrag der Beigeladenen nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist, einer möglicherweise mündlichen Absprache im Vorfeld zwischen dem Berichterstatter und der Beigeladenen, einer einseitigen Interessenabwägung und einer damit deutlich gewordenen, über Jahre gewachsenen inneren Ablehnung gegen die Arbeitgeberin der Antragsteller.

Die Beigeladene beantragt die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche und widerspricht dem Vorbringen der Antragsteller.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten der Verfahren 22 CS 14.2805, 22 CS 14.2806 und 22 CS 14.2807 und der vorangegangenen Verfahren 22 CS 14.2157, 22 CS 14.2158 und 22 CS 14.2161.

II.

Es kann dahinstehen, ob eine Richterablehnung in Verfahren über eine Anhörungsrüge überhaupt zulässig ist, weil sie deren Zielsetzung, eine gerichtliche Selbstkorrektur zu ermöglichen, in ihr Gegenteil verkehrte (offen gelassen von BVerwG, B.v. 28.5.2009 – 5 PKH 6/09 u.a. – NVwZ-RR 2009, 662), denn die Ablehnungsgesuche sind jedenfalls unbegründet.

Nach § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BVerfG, B.v. 7.12.1976 – 1 BvR 460/72 – BVerfGE 43, 126; BVerfG, B.v. 5.4.1990 – 2 BvR 413/88 – BVerfGE 82, 30/38; st. Rspr.). Als Ausnahmeregelung zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, sind die Befangenheitsvorschriften aber eng auszulegen. Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit des betroffenen Richters zu zweifeln (BVerwG, B.v. 28.5.2009 – 5 PKH 6/09 u.a. – NVwZ-RR 2009, 662/663). Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (BVerwG, U.v. 5.12.1975 – VI C 129/74 – BVerwGE 50, 36/39).

Nach allgemeiner Auffassung kann die Ablehnung grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung dem Rechtsmittelgericht vorbehalten ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist indessen dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen – insbesondere verfassungsrechtlichen – Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2010 – 3 B 09.1843 – juris Rn. 7 m.w.N.).

Gründe i.S.d. § 42 Abs. 2 ZPO, die geeignet wären, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der vom Ablehnungsgesuch betroffenen Richter zu rechtfertigen, ergeben sich aus dem Vorbringen der Antragsteller nicht.

1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D... ist unbegründet.

a) Der Vorwurf einer gegen die Arbeitgeberin der Antragsteller und damit auch gegen diese gehegten, im vorliegenden Verfahren ausgelebten persönlichen Abneigung des Berichterstatters sowie persönlicher Rachemotive entbehrt jeder Grundlage und rechtfertigt somit nicht, an der Unparteilichkeit dieses Richters zu zweifeln.

Die Antragsteller stützten ihren Vorwurf im Wesentlichen auf die bloße Behauptung, der Berichterstatter sei Jäger, was sie zwar nicht hätten nachweisen können, jedoch aus einer Aussage folgern, die mit Jagdsachen und Klagen der Arbeitgeberin der Antragsteller gegen die Jagdausübung auf ihren Grundstücken befasste damalige Kammer des Verwaltungsgerichts sei mit Jägern besetzt gewesen. Diese Behauptung ist in Bezug auf den Berichterstatter jedoch haltlos, denn der Richter hat in seiner dienstlichen Äußerung ausgeführt, er sei „noch niemals Jäger gewesen“, verfüge „über keine der für die Jagdausübung nötigen Qualifikationen und Berechtigungen“ und habe „auch keine Ambitionen…, die Jagd auszuüben.“

Auch den weiteren auf Hörensagen gestützten Vorwurf, die Richter jener Kammer seien Jäger gewesen, hat der Berichterstatter mit dem Hinweis auf die wechselnde Besetzung der Kammer und darauf entkräftet, während seiner Kammerzugehörigkeit hätten unter den fünf Richtern (einschließlich wechselnder ehrenamtlicher Richter) zeitweilig nur bis zu zwei die Jagd ausgeübt, er selbst aber nicht.

Soweit die Antragsteller aus Formulierungen jener über sechs Jahre zurückliegenden Kammerentscheidungen gegen ihre Arbeitgeberin auf eine heutige Abneigung des Berichterstatters gegen sie schließen wollen, verkennen sie abgesehen von der Konstruiertheit eines zeitlichen und personalen Zusammenhangs mit dem hier gegenständlichen Verfahren auch die gesetzlichen Vorgaben für das Zustandekommen von Kammerentscheidungen, die schon wegen des Beratungsgeheimnisses nur dem Spruchkörper als solchem und nicht dem einzelnen Richter persönlich zugerechnet werden können. Dieser hat Urteile auch dann zu unterschreiben, wenn er sie in Tenor oder Begründung nicht mitträgt, aber überstimmt worden ist (vgl. § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO, §§ 195 f. GVG).

b) Der Vorwurf einer einseitig zu Lasten der Antragsteller verkürzten Fristsetzung, um ihnen möglichst wenig Zeit zur Stellungnahme zu geben und den Bearbeitungsdruck zu erhöhen, ist sachlich unberechtigt und rechtfertigt deshalb kein Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit.

Kurze Äußerungsfristen in eilbedürftigen Verfahren sind mit dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich vereinbar; eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird erst angenommen, wenn die vor Erlass einer Entscheidung vom Gericht gesetzte Frist zur Äußerung objektiv nicht ausreicht, um innerhalb der Frist eine sachlich fundierte Äußerung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und zur Rechtslage zu erbringen, das rechtliche Gehör also in unzumutbarer Weise erschwert wird (BVerfG, B.v. 5.2.2003 – 2 BvR 153/02 – juris Rn. 28 ff. m.w.N.).

Hinsichtlich der von den Antragstellern gerügten gerichtlichen Fristsetzung vom 17. Oktober 2014 bis zum 27. Oktober 2014 wird auf die Ausführungen in den Beschlüssen zu den Ablehnungsgesuchen vom 23.10.2014 (BayVGH, B.v. 3.11.2014 – 22 CS 14.2157, 22 CS 122 CS 14.2158 und 22 CS 122 CS 14.2161 – Rn. 20, S. 7) verwiesen.

Soweit die Antragsteller nun die gerichtlichen Fristsetzungen vom 7. November 2014 bis zum 17. November 2014 (für alle drei Verfahren z.B. VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 171 Rückseite, Bl. 213 f.) rügen, ergeben sich hieraus keine Gründe im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO. Eine Fristsetzung in Eilsachen von zehn Tagen erschwert das rechtliche Gehör nicht grundsätzlich in unzumutbarer Weise. Es handelt sich um eine gleich lange Frist wie in der o.g. Fristsetzung vom 17. Oktober 2014. Von einer gegenüber den anderen Verfahrensbeteiligten zu Lasten der Antragsteller verkürzten Frist kann keine Rede sein.

Gleiches gilt für die weiter gerügte gerichtliche Fristsetzung vom 17. November 2014 bis zum 25. November 2014 (VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 256 Rückseite) zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 14. November 2014. Den Antragstellern seien die über 100 Seiten Unterlagen zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 17. November 2014 erst am 21. November 2014 zugegangen, so dass die effektive Äußerungsfrist für sie nur noch drei Werktage betragen habe; erneut sei ein Fristverlängerungsgesuch erforderlich gewesen. Mag die Äußerungsfrist für die Antragsteller durch den vergleichsweise lang dauernden Postweg bei Eingang der Unterlagen weitgehend ausgeschöpft gewesen sein, wurde die Frist aber vom Berichterstatter am 21. November 2014 bis zum 28. November 2014 antragsgemäß verlängert (VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 398 Rückseite). Die durch die verzögerte Zuleitung der Anlagen faktisch verkürzte Fristsetzung ist daher kein Grund, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Berichterstatters zu rechtfertigen. Umgekehrt wurde den übrigen Beteiligten zum mit umfangreichen Anlagen versehenen Schriftsatz der Antragsteller vom 17. November 2014 ebenfalls eine Äußerungsfrist bis zum 25. November 2014 gesetzt (VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 323 Rückseite). Einseitig zu Lasten der Antragsteller gesetzte Fristen sind auch hier nicht ersichtlich.

c) Aus dem gerichtlichen Aufklärungsschreiben vom 7. November 2014 ergibt sich ebenfalls kein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Berichterstatters zu rechtfertigen. Die Antragsteller meinen, der Fragenkatalog gehe über die gebotene Amtsermittlung weit hinaus und ziele darauf ab, die Beigeladene zu weiterem, für sie günstigem Vortrag anzuleiten.

Der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO berechtigt und verpflichtet das Gericht auch in Beschlussverfahren nach §§ 80, 80a, 146 VwGO (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 122 Rn. 5 m.w.N.), den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO dazu die Beteiligten heranzuziehen. Welche Tatsachen im Einzelfall entscheidungserheblich und aufklärungsbedürftig sind, entscheidet das Gericht (vgl. Geiger, ebenda, § 86 Rn. 6).

Über das in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren geltende, von den Antragstellern als Grenze gerichtlicher Sachaufklärung missverstandene Erfordernis einer Glaubhaftmachung durch die Beteiligten hinaus kann das Gericht zu eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruchs verpflichtet sein, wenn sonst eine durch eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht rückgängig zu machende Verletzung in Grundrechten droht (vgl. BVerfG, B.v. 24.9.2002 – 2 BvR 857/02 – juris Rn. 10, 12).

Auf dieser Grundlage hat der Berichterstatter mit gerichtlichem Aufklärungsschreiben vom 7. November 2014 – auch auf entsprechendes Vorbringen der Antragsteller hin – konkrete Fragen zur Funktionsweise der Eiserkennungsanlage der strittigen Windkraftanlage gestellt, auf Lücken und Unklarheiten in der Genehmigung und den einbezogenen Unterlagen (z.B. Fragen Nrn. 1.3, 1.4, 2.) sowie darauf hingewiesen, dass das System eine Eisbildung nur bei Rotorbewegung und nicht bei Rotorstillstand erkennen könne, wie das vorgelegte TÜV-Gutachten zeige (VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 213 f.).

Da die Antragsteller im Beschwerdeverfahren ausdrücklich die Gefahr von Eisfall (bei stehendem Rotor) und Eiswurf (bei sich drehendem Rotor) der Windkraftanlage thematisiert hatten und der Verwaltungsgerichtshof diese Gefahr für real hielt, wie seine Maßgabe im Beschluss vom 4. Dezember 2014 zeigt, lag es nicht außerhalb der ihm von § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugewiesenen Amtsermittlungspflicht, diese Gefahr näher aufzuklären und den übrigen Beteiligten nach Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG hierzu Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Eine über die gebotene Amtsermittlungspflicht weit hinausgehende Sachaufklärung, gar zu Gunsten eines Beteiligten, liegt darin also nicht.

Woraus die Antragsteller ableiten, es handele sich nicht um ernst gemeinte Fragestellungen hinsichtlich der Rotorblattheizung, bleibt im Dunkeln, weil der Verwaltungsgerichtshof gerade die Genehmigungsunterlagen ausgewertet und deren Lücken in der Beschreibung der Wirkungsweise des Eiserkennungssystems aufgezeigt hat. Auch die Unterstellung, die Fragen zielten auf eine Rechtsberatung ab, die Beigeladene zu weiterem, für sie günstigem Vortrag anzuleiten, geht an der Sache vorbei. Für die Einschätzung der den Antragstellern bei Tätigkeiten auf dem benachbarten Grundstück drohenden Gefahren durch Eisfall und Eiswurf kam es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs gerade auf die Funktionsweise an, wie die Maßgabe im Beschluss vom 4. Dezember 2014 zeigt. Dass die Beigeladene mit ihrer Stellungnahme ein TÜV-Gutachten in das Beschwerdeverfahren einführte, war ihr nicht zu verwehren. Wie der Berichterstatter die Einreichung des Gutachtens hätte erkennen – und warum er aus Sicht der Antragsteller sie hätte verhindern – müssen, ist mit Blick auf die auch für die übrigen Verfahrensbeteiligten geltenden Gewährleistungen der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG ebenso wenig ersichtlich. Eine einseitige Verfahrensleitung liegt in der gerichtlichen Aufklärung und der Entgegennahme weiteren Sach- und Rechtsvortrags jedenfalls nicht.

Der Vorwurf, „es dürfte dem Senat bekannt gewesen sein, dass die Beigeladene bereits am 26.9.2014 ein solches Gutachten in Auftrag gegeben“ habe, „welches den Anforderungen entspricht, welche der Senat mit Schreiben vom 7.11.2014 forderte“ (Ablehnungsgesuch S. 13) bleibt – entgegen der Glaubhaftmachungsobliegenheit nach § 173 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO – bloße Behauptung.

Soweit eine Besorgnis der Befangenheit auf den Vorwurf der Verwertung von Parteivortrag der Beigeladenen nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist gestützt wird, war jedenfalls die Problematik von Eisfall und Eiswurf schon in der ursprünglichen Beschwerdebegründungsschrift der Beigeladenen enthalten (Schriftsatz vom 15.10.2014, VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 39 f., 43 ff.). Da die Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nur die Rechtzeitigkeit der Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses betrifft und ein rechtzeitiges Vorbringen auch danach noch ergänzt werden kann (vgl. nur Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 146 Rn. 18 f., 28), ist die Verwertung des vorgelegten TÜV-Gutachtens im Beschwerdeverfahren kein Rechtsverstoß und rechtfertigt keine Richterablehnung.

d) Der Vorwurf einer zu Lasten der Antragsteller getroffenen Interessenabwägung statt einer – ihrer Einschätzung nach – ihnen günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ergibt keinen Grund, an der Unparteilichkeit des Berichterstatters zu zweifeln.

Eine Folgen- und Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache ist eine von der Rechtsprechung gebilligte Vorgehensweise (vgl. nur Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 77 ff. m.w.N.). Ob die Erfolgsaussichten offen sind, betrifft den Kern der rechtlichen Würdigung und damit die Rechtsauffassung eines Richters, auf welche eine Ablehnung grundsätzlich nicht gestützt werden kann. Die Ausnahme bei von den anerkannten rechtlichen Grundsätzen so weit entfernten Entscheidungen, dass sie den Eindruck einer willkürlichen oder sachfremden Einstellung des Richters erwecken (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2010 – 3 B 09.1843 – juris Rn. 7 m.w.N.), liegt angesichts der Orientierung des Verwaltungsgerichtshofs an o.g. allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen gerade nicht vor.

Gleiches gilt für die Gewichtung der Interessen im Einzelfall und den Inhalt der Maßgabe. Sollten die Antragsteller ihren Sachvortrag übergangen glauben, ist dies nach § 152a VwGO Gegenstand der Anhörungsrüge, nicht des Ablehnungsgesuchs. Ebenso wenig rechtfertigt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Antragsteller von den prognostizierten Lärmimmissionen der Windkraftanlage wegen deren großer Entfernung und wegen vorhandener Vorbelastungen auf ihrem Hofgrundstück nicht unzumutbaren Belastungen ausgesetzt sind, eine Ablehnung. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rügen der Antragsteller gegen die Aussagekraft des vorgelegten immissionsschutztechnischen Gutachtens gewürdigt, ist ihnen aber aus Rechtsgründen nicht gefolgt.

e) Da eine Befangenheit nur auf Tatsachen und nicht auf bloße Behauptungen gestützt werden kann, ergibt sich auch aus dem Vorbringen der Antragsteller, möglicherweise habe eine mündliche Absprache im Vorfeld zwischen dem Berichterstatter und der Beigeladenen stattgefunden, was die Daten der Beauftragung und Erstellung des Gutachtens ihrer Meinung nach nahelegten, kein Grund, an der Unparteilichkeit des Berichterstatters zu zweifeln. Auch hier sind die Antragsteller jede Substantiierung schuldig geblieben. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht aber für die Annahme einer Befangenheit nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.1975 – VI C 129/74 – BVerwGE 50, 36/39).

2. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Dr. S... ist unbegründet.

a) Soweit die Antragsteller gegen ihn und den Berichterstatter im Wesentlichen gleichlautende oder zusammenhängende Vorwürfe erheben, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen verwiesen (oben II.1.).

b) Der von den Antragstellern erhobene Vorwurf, der Senatsvorsitzende habe die ausgelebte innere Abneigung des Berichterstatters gegen die Arbeitgeberin der Antragsteller geduldet, statt dagegen einzugreifen, ist unbegründet.

Die dem Berichterstatter auf Grund von Hörensagen unterstellte Abneigung entbehrt einer realen Grundlage; auf die Ausführungen hierzu wird verwiesen (oben II.1.). Fehlt die behauptete Abneigung, kann sie kein Motiv für ein vermeintliches Fehlverhalten des Berichterstatters und kein Gegenstand einer Duldung durch den Senatsvorsitzenden sein.

3. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof E... ist ebenfalls unbegründet. Da die Antragsteller hierzu auf die bereits behandelten Vorwürfe Bezug nehmen, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen (oben II.1. und 2.).

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel eröffnet (§ 146 Abs. 2, § 152 Abs. 2 VwGO).

Tenor

Das Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um eine Genehmigung für den Bau und Betrieb einer Windkraftanlage, welche der Antragsgegner der Beigeladenen erteilt hat. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt die Beigeladene, einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. September 2014, mit dem auf Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen die Genehmigung wiederhergestellt wurde, abzuändern und den Antrag abzulehnen.

Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2014, am selben Tag beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als Telefax eingegangen, begründete die Beigeladene ihre Beschwerde und nahm Bezug auf Anlagen, die dem Telefax nicht beilagen, sondern erst mit dem am 17. Oktober 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Original des Schriftsatzes übersandt wurden. Der Berichterstatter verfügte in diesem und den beiden Parallelverfahren am 15. Oktober 2014 die Versendung des Telefaxes ohne Anlagen an die Antragstellerin, was am 16. Oktober 2014 erfolgte, sowie am 17. Oktober 2014 die Versendung des Originals mit allen Anlagen unter Setzung einer Äußerungsfrist bis zum 27. Oktober 2014 (vgl. Verfügungen vom 15.10.2014 und vom 17.10.2014, VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 50 Rückseite). Dabei fertigte er am 17. Oktober 2014 einen Vermerk über ein Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und vereinbarte mit ihm u.a., ihm den Schriftsatz mit Anlagen – nach deren Eingang – auf dem Postweg zusenden zu lassen und eine angemessene Frist zur Äußerung zu setzen (ebenda, Bl. 63). Einem ergänzenden Vermerk vom 17. Oktober 2014 ist zu entnehmen, dass die Originale mit Anlagen nachmittags eintrafen, postbedingt aber erst am Montag, dem 20. Oktober 2014 versandt werden konnten.

Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2014 bat der Prozessbevollmächtigte um Fristverlängerung, die ihm vom Berichterstatter antragsgemäß bis 4. November 2014 gewährt und per Telefax mitgeteilt wurde (vgl. Verfügung vom 23.10.2014, VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 66 Rückseite).

Mit weiterem Schriftsatz vom 23. Oktober 2014 beantragte der Prozessbevollmächtigte,

den Vorsitzenden Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Dr. S..., den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D..., den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D... sowie den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof E... wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Fristsetzung bis 27. Oktober 2014 sei völlig unzumutbar. Der Berichterstatter habe zwar mit ihm am 17. Oktober 2014 telefoniert und ihm habe die Beschwerdebegründung auch an diesem Tag vorgelegen, aber sein Einverständnis mit einer so kurzen Fristsetzung sei in Unkenntnis des Änderungsbescheids des Antragsgegners und der (teilweise neuen) Unterlagen hierzu erfolgt. So entstehe der Eindruck, der Senat wolle das Verfahren unter Verkürzung der Rechte der Antragstellerin beschleunigen, um möglichst schnell eine Wiederaufnahme der Bauarbeiten für die Beigeladene zu erreichen. Aufgrund der Bedeutung und Tragweite der Angelegenheit sei davon auszugehen, dass sämtliche Richter des Senats an der Verfügung beteiligt gewesen seien, weshalb sich der Befangenheitsantrag gegen sämtliche Richter des Senats richte.

Die von dem Ablehnungsgesuch betroffenen Richter haben dienstliche Äußerungen abgeben (VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 87 ff.), zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Die Antragstellerin hielt an ihren Befangenheitsanträgen gegen sämtliche Richter des Senats fest. Weil es sich vorliegend um übliche Fristsetzungen handeln solle, sei die konkrete Fristsetzung wohl dem gesamten Senat zuzurechnen, selbst wenn keine positive Kenntnis [einzelner Richter] hiervon vorgelegen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Das Ablehnungsgesuch bleibt ohne Erfolg.

1. Die Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D... und E... sind zur Mitwirkung an dieser Entscheidung berufen, weil der gegen sie gerichtete Ablehnungsantrag rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich ist.

Entgegen der allgemeinen Regel, dass der Senat über Befangenheitsgesuche als Spruchkörper ohne den abgelehnten Richter entscheidet (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1, § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO), ist dieser ausnahmsweise zur Mitwirkung berufen, wenn das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich ist. Dies ist der Fall, wenn die Begründung dieses Gesuchs unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung des Richters rechtfertigen kann und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzwidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird (vgl. BVerwG, B.v. 14.11.2012 – 2 KSt 1/11 – NVwZ 2013, 225 Rn. 2). Kann das Ablehnungsgesuch für sich allein – ohne jede weitere Aktenkenntnis und ohne ein auch nur geringfügiges Eingehen auf den Verfahrensgegenstand – offenkundig eine Ablehnung nicht begründen, ist es missbräuchlich (vgl. BVerfG, B.v. 11.3.2013 – 1 BvR 2853/11 – NVwZ-RR 2013, 583). Dies ist hier der Fall.

Sollte die Antragstellerin trotz Hinweises auf die dienstlichen Stellungnahmen der Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D... und E..., weder als Berichterstatter noch als Mitglied der Spruchgruppe an der Fristsetzung mitgewirkt und erst durch das Ablehnungsgesuch von der zuvor stattgefundenen Fristsetzung erfahren zu haben (Stellungnahmen vom 23.10.2014, VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 89 f.), an ihrer bloßen Mutmaßung festhalten, aufgrund der Bedeutung und Tragweite der Angelegenheit sei davon auszugehen, dass sämtliche Richter des Senats an der Verfügung beteiligt gewesen seien, weshalb sich der Befangenheitsantrag gegen sämtliche Richter richte (Schreiben vom 24.10.2014, ebenda Bl. 95), wäre dies rechtsmissbräuchlich. Ihr Hinweis, weil es sich um übliche Fristsetzungen handeln solle, sei die vorliegende Fristsetzung wohl dem gesamten Senat zuzurechnen, selbst wenn keine positive Kenntnis [einzelner Richter] hiervon vorgelegen habe, ändert daran nichts.

Die Entscheidung über eine Fristsetzung obliegt nach § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO dem Vorsitzenden oder Berichterstatter, zu denen die Richter am Verwaltungsgerichtshof D... und E... vorliegend nicht gehörten. Das Befangenheitsgesuch gegen sie stützt sich also allein auf eine – lediglich vermutete – Bedeutung und Tragweite der Angelegenheit sowie auf eine – für dieses Verfahren rechtlich irrelevante – Fristsetzungspraxis in anderen Verfahren (übliche Fristsetzungen). Für eine Mitwirkung dieser Richter an der monierten Fristsetzung aber ist kein Anhaltspunkt ersichtlich oder geltend gemacht. Allein der Verweis auf das berufliche Miteinander als Mitglied desselben Senats ohne weitere konkrete Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit lässt damit einen gesetzwidrigen und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchenden Einsatz dieses Rechts erkennen.

2. Die Ablehnungsanträge gegen den Vorsitzenden Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Dr. S... und den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D... sind unbegründet.

Nach § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BVerfG, B.v. 7.12.1976 – 1 BvR 460/72 – BVerfGE 43, 126; BVerfG, B.v. 5.4.1990 – 2 BvR 413/88 – BVerfGE 82, 30/38; st. Rspr.). Als Ausnahmeregelung zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, sind die Befangenheitsvorschriften aber eng auszulegen. Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit des betroffenen Richters zu zweifeln (BVerwG, B.v. 28.5.2009 – 5 PKH 6/09 u.a. – NVwZ-RR 2009, 662/663). Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (BVerwG, U.v. 5.12.1975 – VI C 129/74 – BVerwGE 50, 36/39).

Nach allgemeiner Auffassung kann die Ablehnung grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung dem Rechtsmittelgericht vorbehalten ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist indessen dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen – insbesondere verfassungsrechtlichen – Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2010 – 3 B 09.1843 – juris Rn. 7 m.w.N.).

Aus der von der Antragstellerin gerügten gerichtlichen Fristsetzung vom 17. Oktober 2014 bis zum 27. Oktober 2014 ergeben sich keine Gründe im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO.

Nach den dienstlichen Äußerungen des vom Ablehnungsgesuch betroffenen Vorsitzenden und des Berichterstatters wurde eine Äußerungsfrist von einer Woche zu der bereits per Telefax übermittelten Stellungnahme der Beigeladenen für ausreichend erachtet. Der Berichterstatter sei davon ausgegangen, dass die am 20. Oktober 2014 versandten Anlagen dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am Folgetag zugingen, ggf. wäre die Frist verlängert worden (VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 87 f.).

Kurze Äußerungsfristen in eilbedürftigen Verfahren sind mit dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich vereinbar; eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird erst angenommen, wenn die vor Erlass einer Entscheidung vom Gericht gesetzte Frist zur Äußerung objektiv nicht ausreicht, um innerhalb der Frist eine sachlich fundierte Äußerung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und zur Rechtslage zu erbringen, das rechtliche Gehör also in unzumutbarer Weise erschwert wird (BVerfG, B.v. 5.2.2003 – 2 BvR 153/02 – juris Rn. 28 ff. m.w.N.).

Vorliegend blieben dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nach seinem Vortrag zwar nur drei Arbeitstage zur Äußerung, aber er wartete nicht die gerichtliche Reaktion auf die im Fall einer ihm nicht ausreichenden Frist naheliegende und auch genutzte Möglichkeit, eine Verlängerung der Frist zu beantragen, ab, sondern brachte zugleich das Befangenheitsgesuch an. Es ist jedoch nicht Zweck des Ablehnungsantrags nach § 54 VwGO, einem zum Schutz der eigenen Rechte rechtzeitig zur Verfügung stehenden prozessualen Instrument wie dem Antrag auf Verlängerung einer richterlich gesetzten Äußerungsfrist vorzugreifen. Es lagen aus Sicht der Antragstellerin auch keine objektiven Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Fristverlängerungsgesuch von vornherein aussichtlos gewesen wäre; im Gegenteil war die monierte Fristsetzung zuvor telefonisch zwischen dem Berichterstatter und dem Prozessbevollmächtigten erörtert und erst durch den unerwartet langen Postlauf faktisch entwertet worden, auf Grund dessen die Frist antragsgemäß verlängert wurde. Da der Prozessbevollmächtigte zudem dem Datum des am 20. Oktober 2014 gefertigten gerichtlichen Begleitschreibens (vgl. Erledigungsvermerk der Geschäftsstelle vom 20.10.2014, VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 50 Rückseite) und dem Poststempel das Versanddatum entnehmen konnte, waren die tatsächlichen Abläufe ohne weiteres erkennbar. Die durch die verzögerte Zuleitung der Anlagen faktisch verkürzte Fristsetzung ist daher kein Grund, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Berichterstatters oder des Senatsvorsitzenden zu rechtfertigen.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel eröffnet (§ 146 Abs. 2, § 152 Abs. 2 VwGO).

Tenor

Das Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um eine Genehmigung für den Bau und Betrieb einer Windkraftanlage, welche der Antragsgegner der Beigeladenen erteilt hat. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt die Beigeladene, einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. September 2014, mit dem auf Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen die Genehmigung wiederhergestellt wurde, abzuändern und den Antrag abzulehnen.

Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2014, am selben Tag beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als Telefax eingegangen, begründete die Beigeladene ihre Beschwerde und nahm Bezug auf Anlagen, die dem Telefax nicht beilagen, sondern erst mit dem am 17. Oktober 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Original des Schriftsatzes übersandt wurden. Der Berichterstatter verfügte in diesem und den beiden Parallelverfahren am 15. Oktober 2014 die Versendung des Telefaxes ohne Anlagen an den Antragsteller, was am 16. Oktober 2014 erfolgte, sowie am 17. Oktober 2014 die Versendung des Originals mit allen Anlagen unter Setzung einer Äußerungsfrist bis zum 27. Oktober 2014 (vgl. Verfügungen vom 15.10.2014 und vom 17.10.2014, VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 50 Rückseite). Dabei fertigte er am 17. Oktober 2014 einen Vermerk über ein Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und vereinbarte mit ihm u.a., ihm den Schriftsatz mit Anlagen – nach deren Eingang – auf dem Postweg zusenden zu lassen und eine angemessene Frist zur Äußerung zu setzen (ebenda, Bl. 63). Einem ergänzenden Vermerk vom 17. Oktober 2014 ist zu entnehmen, dass die Originale mit Anlagen nachmittags eintrafen, postbedingt aber erst am Montag, dem 20. Oktober 2014 versandt werden konnten.

Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2014 bat der Prozessbevollmächtigte um Fristverlängerung, die ihm vom Berichterstatter antragsgemäß bis 4. November 2014 gewährt und per Telefax mitgeteilt wurde (vgl. Verfügung vom 23.10.2014, VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 66 Rückseite).

Mit weiterem Schriftsatz vom 23. Oktober 2014 beantragte der Prozessbevollmächtigte,

den Vorsitzenden Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Dr. S..., den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D..., den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D... sowie den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof E... wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Fristsetzung bis 27. Oktober 2014 sei völlig unzumutbar. Der Berichterstatter habe zwar mit ihm am 17. Oktober 2014 telefoniert und ihm habe die Beschwerdebegründung auch an diesem Tag vorgelegen, aber sein Einverständnis mit einer so kurzen Fristsetzung sei in Unkenntnis des Änderungsbescheids des Antragsgegners und der (teilweise neuen) Unterlagen hierzu erfolgt. So entstehe der Eindruck, der Senat wolle das Verfahren unter Verkürzung der Rechte des Antragstellers beschleunigen, um möglichst schnell eine Wiederaufnahme der Bauarbeiten für die Beigeladene zu erreichen. Aufgrund der Bedeutung und Tragweite der Angelegenheit sei davon auszugehen, dass sämtliche Richter des Senats an der Verfügung beteiligt gewesen seien, weshalb sich der Befangenheitsantrag gegen sämtliche Richter des Senats richte.

Die von dem Ablehnungsgesuch betroffenen Richter haben dienstliche Äußerungen abgeben (VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 86 ff.), zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Der Antragsteller hielt an seinen Befangenheitsanträgen gegen sämtliche Richter des Senats fest. Weil es sich vorliegend um übliche Fristsetzungen handeln solle, sei die konkrete Fristsetzung wohl dem gesamten Senat zuzurechnen, selbst wenn keine positive Kenntnis [einzelner Richter] hiervon vorgelegen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Das Ablehnungsgesuch bleibt ohne Erfolg.

1. Die Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D... und E... sind zur Mitwirkung an dieser Entscheidung berufen, weil der gegen sie gerichtete Ablehnungsantrag rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich ist.

Entgegen der allgemeinen Regel, dass der Senat über Befangenheitsgesuche als Spruchkörper ohne den abgelehnten Richter entscheidet (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1, § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO), ist dieser ausnahmsweise zur Mitwirkung berufen, wenn das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich ist. Dies ist der Fall, wenn die Begründung dieses Gesuchs unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung des Richters rechtfertigen kann und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzwidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird (vgl. BVerwG, B.v. 14.11.2012 – 2 KSt 1/11 – NVwZ 2013, 225 Rn. 2). Kann das Ablehnungsgesuch für sich allein – ohne jede weitere Aktenkenntnis und ohne ein auch nur geringfügiges Eingehen auf den Verfahrensgegenstand – offenkundig eine Ablehnung nicht begründen, ist es missbräuchlich (vgl. BVerfG, B.v. 11.3.2013 – 1 BvR 2853/11 – NVwZ-RR 2013, 583). Dies ist hier der Fall.

Sollte der Antragsteller trotz Hinweises auf die dienstlichen Stellungnahmen der Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D... und E..., weder als Berichterstatter noch als Mitglied der Spruchgruppe an der Fristsetzung mitgewirkt und erst durch das Ablehnungsgesuch von der zuvor stattgefundenen Fristsetzung erfahren zu haben (Stellungnahmen vom 23.10.2014, VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 89 f.), an seiner bloßen Mutmaßung festhalten, aufgrund der Bedeutung und Tragweite der Angelegenheit sei davon auszugehen, dass sämtliche Richter des Senats an der Verfügung beteiligt gewesen seien, weshalb sich der Befangenheitsantrag gegen sämtliche Richter richte (Schreiben vom 24.10.2014, ebenda Bl. 95), wäre dies rechtsmissbräuchlich. Sein Hinweis, weil es sich um übliche Fristsetzungen handeln solle, sei die vorliegende Fristsetzung wohl dem gesamten Senat zuzurechnen, selbst wenn keine positive Kenntnis [einzelner Richter] hiervon vorgelegen habe, ändert daran nichts.

Die Entscheidung über eine Fristsetzung obliegt nach § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO dem Vorsitzenden oder Berichterstatter, zu denen die Richter am Verwaltungsgerichtshof D... und E... vorliegend nicht gehörten. Das Befangenheitsgesuch gegen sie stützt sich also allein auf eine – lediglich vermutete – Bedeutung und Tragweite der Angelegenheit sowie auf eine – für dieses Verfahren rechtlich irrelevante – Fristsetzungspraxis in anderen Verfahren (übliche Fristsetzungen). Für eine Mitwirkung dieser Richter an der monierten Fristsetzung aber ist kein Anhaltspunkt ersichtlich oder geltend gemacht. Allein der Verweis auf das berufliche Miteinander als Mitglied desselben Senats ohne weitere konkrete Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit lässt damit einen gesetzwidrigen und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchenden Einsatz dieses Rechts erkennen.

2. Die Ablehnungsanträge gegen den Vorsitzenden Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Dr. S... und den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D... sind unbegründet.

Nach § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BVerfG, B.v. 7.12.1976 – 1 BvR 460/72 – BVerfGE 43, 126; BVerfG, B.v. 5.4.1990 – 2 BvR 413/88 – BVerfGE 82, 30/38; st. Rspr.). Als Ausnahmeregelung zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, sind die Befangenheitsvorschriften aber eng auszulegen. Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit des betroffenen Richters zu zweifeln (BVerwG, B.v. 28.5.2009 – 5 PKH 6/09 u.a. – NVwZ-RR 2009, 662/663). Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (BVerwG, U.v. 5.12.1975 – VI C 129/74 – BVerwGE 50, 36/39).

Nach allgemeiner Auffassung kann die Ablehnung grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung dem Rechtsmittelgericht vorbehalten ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist indessen dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen – insbesondere verfassungsrechtlichen – Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2010 – 3 B 09.1843 – juris Rn. 7 m.w.N.).

Aus der vom Antragsteller gerügten gerichtlichen Fristsetzung vom 17. Oktober 2014 bis zum 27. Oktober 2014 ergeben sich keine Gründe im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO.

Nach den dienstlichen Äußerungen des vom Ablehnungsgesuch betroffenen Vorsitzenden und des Berichterstatters wurde eine Äußerungsfrist von einer Woche zu der bereits per Telefax übermittelten Stellungnahme der Beigeladenen für ausreichend erachtet. Der Berichterstatter sei davon ausgegangen, dass die am 20. Oktober 2014 versandten Anlagen dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am Folgetag zugingen, ggf. wäre die Frist verlängert worden (VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 86 f.).

Kurze Äußerungsfristen in eilbedürftigen Verfahren sind mit dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich vereinbar; eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird erst angenommen, wenn die vor Erlass einer Entscheidung vom Gericht gesetzte Frist zur Äußerung objektiv nicht ausreicht, um innerhalb der Frist eine sachlich fundierte Äußerung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und zur Rechtslage zu erbringen, das rechtliche Gehör also in unzumutbarer Weise erschwert wird (BVerfG, B.v. 5.2.2003 – 2 BvR 153/02 – juris Rn. 28 ff. m.w.N.).

Vorliegend blieben dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nach seinem Vortrag zwar nur drei Arbeitstage zur Äußerung, aber er wartete nicht die gerichtliche Reaktion auf die im Fall einer ihm nicht ausreichenden Frist naheliegende und auch genutzte Möglichkeit, eine Verlängerung der Frist zu beantragen, ab, sondern brachte zugleich das Befangenheitsgesuch an. Es ist jedoch nicht Zweck des Ablehnungsantrags nach § 54 VwGO, einem zum Schutz der eigenen Rechte rechtzeitig zur Verfügung stehenden prozessualen Instrument wie dem Antrag auf Verlängerung einer richterlich gesetzten Äußerungsfrist vorzugreifen. Es lagen aus Sicht des Antragstellers auch keine objektiven Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Fristverlängerungsgesuch von vornherein aussichtlos gewesen wäre; im Gegenteil war die monierte Fristsetzung zuvor telefonisch zwischen dem Berichterstatter und dem Prozessbevollmächtigten erörtert und erst durch den unerwartet langen Postlauf faktisch entwertet worden, auf Grund dessen die Frist antragsgemäß verlängert wurde. Da der Prozessbevollmächtigte zudem dem Datum des am 20. Oktober 2014 gefertigten gerichtlichen Begleitschreibens (vgl. Erledigungsvermerk der Geschäftsstelle vom 20.10.2014, VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 50 Rückseite) und dem Poststempel das Versanddatum entnehmen konnte, waren die tatsächlichen Abläufe ohne weiteres erkennbar. Die durch die verzögerte Zuleitung der Anlagen faktisch verkürzte Fristsetzung ist daher kein Grund, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Berichterstatters oder des Senatsvorsitzenden zu rechtfertigen.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel eröffnet (§ 146 Abs. 2, § 152 Abs. 2 VwGO).

Tenor

Das Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um eine Genehmigung für den Bau und Betrieb einer Windkraftanlage, welche der Antragsgegner der Beigeladenen erteilt hat. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt die Beigeladene, einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. September 2014, mit dem auf Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen die Genehmigung wiederhergestellt wurde, abzuändern und den Antrag abzulehnen.

Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2014, am selben Tag beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als Telefax eingegangen, begründete die Beigeladene ihre Beschwerde und nahm Bezug auf Anlagen, die dem Telefax nicht beilagen, sondern erst mit dem am 17. Oktober 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Original des Schriftsatzes übersandt wurden. Der Berichterstatter verfügte in diesem und den beiden Parallelverfahren am 15. Oktober 2014 die Versendung des Telefaxes ohne Anlagen an den Antragsteller, was am 16. Oktober 2014 erfolgte, sowie am 17. Oktober 2014 die Versendung des Originals mit allen Anlagen unter Setzung einer Äußerungsfrist bis zum 27. Oktober 2014 (vgl. Verfügungen vom 15.10.2014 und vom 17.10.2014, VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 50 Rückseite). Dabei fertigte er am 17. Oktober 2014 einen Vermerk über ein Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und vereinbarte mit ihm u. a., ihm den Schriftsatz mit Anlagen - nach deren Eingang - auf dem Postweg zusenden zu lassen und eine angemessene Frist zur Äußerung zu setzen (ebenda, Bl. 63). Einem ergänzenden Vermerk vom 17. Oktober 2014 ist zu entnehmen, dass die Originale mit Anlagen nachmittags eintrafen, postbedingt aber erst am Montag, dem 20. Oktober 2014 versandt werden konnten.

Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2014 bat der Prozessbevollmächtigte um Fristverlängerung, die ihm vom Berichterstatter antragsgemäß bis 4. November 2014 gewährt und per Telefax mitgeteilt wurde (vgl. Verfügung vom 23.10.2014, VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 66 Rückseite).

Mit weiterem Schriftsatz vom 23. Oktober 2014 beantragte der Prozessbevollmächtigte,

den Vorsitzenden Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Dr. S., den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D., den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D. sowie den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof E. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Fristsetzung bis 27. Oktober 2014 sei völlig unzumutbar. Der Berichterstatter habe zwar mit ihm am 17. Oktober 2014 telefoniert und ihm habe die Beschwerdebegründung auch an diesem Tag vorgelegen, aber sein Einverständnis mit einer so kurzen Fristsetzung sei in Unkenntnis des Änderungsbescheids des Antragsgegners und der (teilweise neuen) Unterlagen hierzu erfolgt. So entstehe der Eindruck, der Senat wolle das Verfahren unter Verkürzung der Rechte des Antragstellers beschleunigen, um möglichst schnell eine Wiederaufnahme der Bauarbeiten für die Beigeladene zu erreichen. Aufgrund der Bedeutung und Tragweite der Angelegenheit sei davon auszugehen, dass sämtliche Richter des Senats an der Verfügung beteiligt gewesen seien, weshalb sich der Befangenheitsantrag gegen sämtliche Richter des Senats richte.

Die von dem Ablehnungsgesuch betroffenen Richter haben dienstliche Äußerungen abgeben (VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 81 ff.), zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Der Antragsteller hielt an seinen Befangenheitsanträgen gegen sämtliche Richter des Senats fest. Weil es sich vorliegend um übliche Fristsetzungen handeln solle, sei die konkrete Fristsetzung wohl dem gesamten Senat zuzurechnen, selbst wenn keine positive Kenntnis [einzelner Richter] hiervon vorgelegen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Das Ablehnungsgesuch bleibt ohne Erfolg.

1. Die Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D. und E. sind zur Mitwirkung an dieser Entscheidung berufen, weil der gegen sie gerichtete Ablehnungsantrag rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich ist.

Entgegen der allgemeinen Regel, dass der Senat über Befangenheitsgesuche als Spruchkörper ohne den abgelehnten Richter entscheidet (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1, § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO), ist dieser ausnahmsweise zur Mitwirkung berufen, wenn das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich ist. Dies ist der Fall, wenn die Begründung dieses Gesuchs unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung des Richters rechtfertigen kann und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzwidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird (vgl. BVerwG, B.v. 14.11.2012 - 2 KSt 1/11 - NVwZ 2013, 225 Rn. 2). Kann das Ablehnungsgesuch für sich allein - ohne jede weitere Aktenkenntnis und ohne ein auch nur geringfügiges Eingehen auf den Verfahrensgegenstand - offenkundig eine Ablehnung nicht begründen, ist es missbräuchlich (vgl. BVerfG, B.v. 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 - NVwZ-RR 2013, 583). Dies ist hier der Fall.

Sollte der Antragsteller trotz Hinweises auf die dienstlichen Stellungnahmen der Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D. und E., weder als Berichterstatter noch als Mitglied der Spruchgruppe an der Fristsetzung mitgewirkt und erst durch das Ablehnungsgesuch von der zuvor stattgefundenen Fristsetzung erfahren zu haben (Stellungnahmen vom 23.10.2014, VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 89 f.), an seiner bloßen Mutmaßung festhalten, aufgrund der Bedeutung und Tragweite der Angelegenheit sei davon auszugehen, dass sämtliche Richter des Senats an der Verfügung beteiligt gewesen seien, weshalb sich der Befangenheitsantrag gegen sämtliche Richter richte (Schreiben vom 24.10.2014, ebenda Bl. 95), wäre dies rechtsmissbräuchlich. Sein Hinweis, weil es sich um übliche Fristsetzungen handeln solle, sei die vorliegende Fristsetzung wohl dem gesamten Senat zuzurechnen, selbst wenn keine positive Kenntnis [einzelner Richter] hiervon vorgelegen habe, ändert daran nichts.

Die Entscheidung über eine Fristsetzung obliegt nach § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO dem Vorsitzenden oder Berichterstatter, zu denen die Richter am Verwaltungsgerichtshof D. und E. vorliegend nicht gehörten. Das Befangenheitsgesuch gegen sie stützt sich also allein auf eine - lediglich vermutete - Bedeutung und Tragweite der Angelegenheit sowie auf eine - für dieses Verfahren rechtlich irrelevante - Fristsetzungspraxis in anderen Verfahren (übliche Fristsetzungen). Für eine Mitwirkung dieser Richter an der monierten Fristsetzung aber ist kein Anhaltspunkt ersichtlich oder geltend gemacht. Allein der Verweis auf das berufliche Miteinander als Mitglied desselben Senats ohne weitere konkrete Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit lässt damit einen gesetzwidrigen und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchenden Einsatz dieses Rechts erkennen.

2. Die Ablehnungsanträge gegen den Vorsitzenden Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Dr. S. und den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D. sind unbegründet.

Nach § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BVerfG, B.v. 7.12.1976 - 1 BvR 460/72 - BVerfGE 43, 126; BVerfG, B.v. 5.4.1990 - 2 BvR 413/88 - BVerfGE 82, 30/38; st. Rspr.). Als Ausnahmeregelung zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, sind die Befangenheitsvorschriften aber eng auszulegen. Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit des betroffenen Richters zu zweifeln (BVerwG, B.v. 28.5.2009 - 5 PKH 6/09 u. a. - NVwZ-RR 2009, 662/663). Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (BVerwG, U.v. 5.12.1975 - VI C 129/74 - BVerwGE 50, 36/39).

Nach allgemeiner Auffassung kann die Ablehnung grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung dem Rechtsmittelgericht vorbehalten ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist indessen dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2010 - 3 B 09.1843 - juris Rn. 7 m. w. N.).

Aus der vom Antragsteller gerügten gerichtlichen Fristsetzung vom 17. Oktober 2014 bis zum 27. Oktober 2014 ergeben sich keine Gründe im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO.

Nach den dienstlichen Äußerungen des vom Ablehnungsgesuch betroffenen Vorsitzenden und des Berichterstatters wurde eine Äußerungsfrist von einer Woche zu der bereits per Telefax übermittelten Stellungnahme der Beigeladenen für ausreichend erachtet. Der Berichterstatter sei davon ausgegangen, dass die am 20. Oktober 2014 versandten Anlagen dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am Folgetag zugingen, ggf. wäre die Frist verlängert worden (VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 81 f.).

Kurze Äußerungsfristen in eilbedürftigen Verfahren sind mit dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich vereinbar; eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird erst angenommen, wenn die vor Erlass einer Entscheidung vom Gericht gesetzte Frist zur Äußerung objektiv nicht ausreicht, um innerhalb der Frist eine sachlich fundierte Äußerung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und zur Rechtslage zu erbringen, das rechtliche Gehör also in unzumutbarer Weise erschwert wird (BVerfG, B.v. 5.2.2003 - 2 BvR 153/02 - juris Rn. 28 ff. m. w. N.).

Vorliegend blieben dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nach seinem Vortrag zwar nur drei Arbeitstage zur Äußerung, aber er wartete nicht die gerichtliche Reaktion auf die im Fall einer ihm nicht ausreichenden Frist naheliegende und auch genutzte Möglichkeit, eine Verlängerung der Frist zu beantragen, ab, sondern brachte zugleich das Befangenheitsgesuch an. Es ist jedoch nicht Zweck des Ablehnungsantrags nach § 54 VwGO, einem zum Schutz der eigenen Rechte rechtzeitig zur Verfügung stehenden prozessualen Instrument wie dem Antrag auf Verlängerung einer richterlich gesetzten Äußerungsfrist vorzugreifen. Es lagen aus Sicht des Antragstellers auch keine objektiven Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Fristverlängerungsgesuch von vornherein aussichtlos gewesen wäre; im Gegenteil war die monierte Fristsetzung zuvor telefonisch zwischen dem Berichterstatter und dem Prozessbevollmächtigten erörtert und erst durch den unerwartet langen Postlauf faktisch entwertet worden, aufgrund dessen die Frist antragsgemäß verlängert wurde. Da der Prozessbevollmächtigte zudem dem Datum des am 20. Oktober 2014 gefertigten gerichtlichen Begleitschreibens (vgl. Erledigungsvermerk der Geschäftsstelle vom 20.10.2014, VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 50 Rückseite) und dem Poststempel das Versanddatum entnehmen konnte, waren die tatsächlichen Abläufe ohne weiteres erkennbar. Die durch die verzögerte Zuleitung der Anlagen faktisch verkürzte Fristsetzung ist daher kein Grund, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Berichterstatters oder des Senatsvorsitzenden zu rechtfertigen.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel eröffnet (§ 146 Abs. 2, § 152 Abs. 2 VwGO).

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.