Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2015 - 21 ZB 14.2868

published on 30/06/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2015 - 21 ZB 14.2868
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Verwaltungsgericht München, M 12 K 14.1548, 03/09/2014

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.627,41 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin, eine zugelassene Schulfruchtlieferantin, wendet sich gegen einen Bescheid der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt) vom 17. März 2014, mit dem ein Zuwendungsbescheid für eine Beihilfe in der Lieferperiode von Mai bis Juli 2012 teilweise zurückgenommen, die quartalsmäßige Zuwendung endgültig festgesetzt und ein Rückforderungsbetrag einschließlich Verzinsung festgesetzt wurden. Vorausgegangen war eine Vor-Ort-Kontrolle am 2. Mai 2013, bei der festgestellt wurde, dass die zur Auszahlung der Beihilfe beantragten Mengen nicht zu jedem Liefertermin auch geliefert worden seien und dabei insbesondere die Vorgabe der Mindestmenge von 100 g pro Portion nicht an jedem Liefertermin erfüllt worden sei.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 3. September 2014 hat das Bayerische Verwaltungsgericht München die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die teilweise Bescheidsrücknahme auf § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG beruhe, da der vorhergehende Zuwendungsbescheid teilweise rechtswidrig sei, weil entgegen den Angaben im Verwendungsnachweis beim Auszahlungsantrag für die Lieferperiode Mai bis Juli 2012 an manchen Liefertagen die von der Klägerin in der Lieferbestätigung der jeweiligen belieferten Schule angegebene Liefermenge unzutreffend gewesen sei und daher wegen der Mindestportionsmenge die angegebene Anzahl der förderfähigen Portionen nicht zutreffend gewesen sei.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Berufungszulassungsantrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Behördenakten und die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal-tungsgerichts vom 3. September 2014 bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wobei die gerichtliche Prüfung grundsätzlich auf die innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Gründe beschränkt ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 83), nicht hinreichend im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4, Absatz 5 Satz 2 VwGO dargelegt wurden bzw. nicht vorliegen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 und B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - jeweils juris). Solche ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht.

Die Klägerin meint, dass bei der Förderfähigkeit der Lieferungen auf die Menge der Gesamtportionen pro Förderperiode abzustellen sei und diese von ihr im Durchschnitt eingehalten worden sei, dass Mindermengenlieferungen von Schulobst durch sie an bestimmten Tagen durch tatsächlich erfolgte Mehrmengenlieferungen an anderen Tagen jedenfalls korrigiert werden dürften, insbesondere eine Saldierung vorgenommen werden dürfe, und dass ein Förderverfahren, das dies nicht zulasse, die Schulobstlieferanten einseitig benachteilige, was alles dazu führe, dass in diesem Umfang die Beihilfe nicht zu Unrecht gewährt worden sei, demzufolge der ursprüngliche Bewilligungsbescheid nicht hätte teilweise zurückgenommen und eine Rückforderung nicht hätte festgesetzt werden dürfen. Dies trifft nicht zu.

Rechtsgrundlage für den teilweisen Rücknahmebescheid und den Rückforderungsbescheid der Landesanstalt vom 17. März 2014 ist § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) in der für den maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl I. S. 1847), geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl I. S. 3154). Danach sind (zwingend) rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG sind anzuwenden. Der Anwendungsbereich des MOG ist vorliegend eröffnet. Die in der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission vom 7. April 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates geregelte Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms betrifft Marktordnungswaren im Sinn des § 2 MOG und stellt eine produktbezogene Beihilfe nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g MOG dar (vgl. auch § 2 Nr. 1 des Schulobstgesetzes vom 24.9.2009, BGBl I S. 3152). Sie trägt der Verpflichtung der Mitgliedsstaaten Rechnung, rechtswidrig gewährte Beihilfen der Europäischen Union in der Regel und erforderlichenfalls aufgrund nationaler Rechtsvorschriften zurückzufordern (BVerwG, U.v. 24.7.2014 - 3 C 23/13 - juris Rn. 13). Über die Rückforderung einer solchen zu Unrecht gewährten Beihilfe ist nach den nationalen Vorschriften des § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG, wonach im Fall der Rücknahme eines Verwaltungsakts bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind, und des § 10 Abs. 3 MOG durch Bescheid zu entscheiden. Zwar verweist Art. 13 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 für die Wiedereinziehung von rechtsgrundlos gezahlten Beträgen auf Art. 73 Abs. 1, 3, 4 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004, regelt dort aber nur die Rückzahlungspflicht des Beihilfeempfängers, nicht jedoch die Ermächtigung für einen Rückforderungsbescheid (BVerwG, U.v. 1.10.2014 - 3 C 31/13 - juris Rn. 12). Einwendungen gegen die Berechnung des Rückforderungsbetrags insbesondere auch hinsichtlich der festgesetzten Verzinsung wurden im Klage- und Berufungszulassungsverfahren nicht erhoben.

Zwar bestreitet die Klägerin die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Lieferung von Mindermengen an bestimmten Terminen nicht, meint aber, hinsichtlich der Förderfähigkeit der Lieferungen sei auf die Menge der Gesamtportionen pro Förderperiode abzustellen und nicht von einer Mindestportionsgröße bei den Einzellieferungen auszugehen bzw. solches sei den maßgeblichen Richtlinien nicht zu entnehmen und für die Klägerin damit nicht erkennbar gewesen. Damit kann sie keinen Erfolg haben.

In den für die streitgegenständliche Förderperiode von Mai bis Juli 2012 maßgeblichen Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 15. April 2010, die als Verwaltungsvorschriften vermittels des Gleichheitssatzes und des Gebots des Vertrauensschutzes eine Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger zu begründen vermögen (BVerwG, U.v. 23.4.2003 - 3 C 25/02 - juris), war zwar eine Mindestportionsgröße in Bezug auf die Höhe der Förderung ausdrücklich nicht genannt. Die der Förderung zugrunde gelegte Mindestportionsgröße, die sich auf die jeweilige Lieferung bezog, ergab sich aber jedenfalls mittelbar aus Nr. 5.3 der genannten Richtlinien, wonach die je Schüler und je Förderperiode förderfähigen Portionseinheiten und die maximal erstattungsfähigen Kosten je Portionseinheit (= zulässige Portionskosten) durch die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Staatsministerium jeweils am Ende einer Förderperiode für die nächste(n) Förderperiode(n) bayernweit einheitlich festgesetzt und auf den Internetseiten des Staatsministeriums bzw. der zuständigen Stelle veröffentlicht werden. Dort ist im Förderwegweiser (Schulfruchtprogramm) neben den aktuellen Portionspreisen und den maximalen Portionszahlen/Quartal auch eine Mindestportionsgröße von 100 g vorgegeben. Auf diese Internet- Veröffentlichung wird im Übrigen in Nr. 4.4 (Portionsgrößen) des Merkblatts des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Schulobst- und -gemüseprogramm ebenfalls hingewiesen. In den als Anlage zum Auszahlungsantrag der Klägerin vom 3. August 2012 beigefügten Lieferbestätigungen, die von ihr jeweils unterschriftlich anerkannt wurden, ist schließlich unter der Rubrik Liefermenge in kg ausdrücklich aufgeführt: „(Achtung: je mindestens 100 Gramm pro Portion)“. Nach Nr. 5.3 der genannten Richtlinien und Nr. 5.4 des genannten Merkblatts ist nur ein Höchstbetrag als Obergrenze der Beihilfe förderfähig, der sich aus dem Produkt des festgesetzten Portionspreises, der auch durchschnittlich für alle Lieferungen bestimmt werden kann, mit der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder und der maximalen Portionsanzahl pro Förderperiode ergibt, wobei für jede Lieferung zur Erfüllung der Fördervoraussetzungen eine Mindestgröße der Portionseinheit von eben 100 Gramm vorgegeben wurde, was die Klägerin auch gewusst hat bzw. jedenfalls hätte wissen müssen. Wegen dieser Festsetzung einer Mindestportionsmenge von 100 g und davon ausgehend einer Förderhöchstgrenze setzt die Förderfähigkeit voraus, dass diese Mindestportionsmenge bei jeder Lieferung eingehalten wird mit der Folge, dass Mengenunterschreitungen nicht durch Überschreitungen bei anderen Lieferungen ausgeglichen werden können. Die Klägerin kann sich daher nicht mit Erfolg auf eine „Saldierung“ durch entsprechende Mehrmengenlieferungen an anderen Lieferterminen berufen.

Auch soweit sie vorträgt, dass für bestimmte unionsrechtlich begründete landwirtschaftliche Beihilfen unter bestimmten Voraussetzungen eine Saldierung von untererklärten Leistungen mit tatsächlich erbrachten und erklärten anderen Leistungen erfolgen kann, trägt dieses Argument hier schon wegen der fehlenden Förderfähigkeit solcher Mehrmengenlieferungen nicht.

Aus diesem Grund können Mehrmengenlieferungen auch nicht im Rahmen einer Nachmeldung berücksichtigt werden. Die damit zusammenhängenden und von den Beteiligten erörterten Fragen stellen sich hier deshalb nicht.

Die Klägerin kann sich auch nicht auf die behauptete ständige Verwaltungspraxis der zuständigen Landesanstalt berufen, eine Unterschreitung der Mindestportionsgröße bei den Lieferungen bei anderen Schulfruchtlieferanten ohne Rechtsnachteile hinzunehmen. Die Klägerin hat schon nicht hinreichend substantiiert, dass sich eine solche Verwaltungspraxis gebildet hat. Dies gilt insbesondere für das Vorbringen der Klägerin, eine Vielzahl von Schulfruchtlieferanten nehme eine „Förderoptimierung“ dahingehend vor, dass Mengen unter Einhaltung der Mindestportionsgröße deklariert würden, die aber nicht stets eingehalten worden seien bzw. dass trotz geringerer Mengenlieferungen an einzelnen Terminen die volle Portionszahl habe berechnet werden dürfen. Hierbei geht es nicht um die Angaben für den Zuwendungsbescheid, sondern für die Auszahlung der Beihilfe, wobei der Beihilfeempfänger für die Richtigkeit der dort verlangten Angaben verantwortlich ist und dies unterschriftlich im Auszahlungsantrag auch zu bestätigen hat. Unregelmäßigkeiten insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Mindestportionsgrößen bei den Lieferungen werden grundsätzlich erst im Rahmen von nachträglichen Kontrollen feststellbar sein, da bei der Bewilligung der Zuwendung aufgrund nur pauschaler Angaben in den Verwendungsnachweisen nur eine Plausibilitätsüberprüfung erfolgen kann.

Die Klägerin hat auch keine (schriftliche) Zusicherung der zuständigen Landesanstalt glaubhaft gemacht, dass auf die Einhaltung von Mindestportionsgrößen bei der jeweiligen Lieferung als Fördervoraussetzung allgemein im maßgeblichen Zeitraum verzichtet worden ist. Eine solche ergibt sich nicht aus der klägerseits vorgelegten E-Mail der Landesanstalt vom 29. April 2013 an einen anderen Schulfruchtlieferanten. Soweit dort im konkreten Fall eine Nachmeldung für jederzeit möglich angesehen wurde, wurde damit ersichtlich nur auf die notwendige Einhaltung der Antragsfrist nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission vom 7. April 2009 und nach Nr. 9.4.1 der genannten Richtlinien Bezug genommen. Soweit dort weiter zugelassen wurde, auch nach Pfingsten 2010 die volle Portionszahl (12x) beantragen zu können und es kein Problem sei, wenn weniger geliefert werde, war dies zum einen den damaligen Umständen der Pfingstferien der Schulen geschuldet und bezog sich zum anderen ausschließlich auf die Anzahl der Portionen je Quartal und bedeutete daher auch keine Zustimmung zu einer Unterschreitung der vorgegebenen und ausnahmslos einzuhaltenden Mindestportionsgröße bei der jeweiligen Lieferung.

Zu Unrecht rügt die Klägerin auch, dass im Urteil des Verwaltungsgerichts ein Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 und 3 VwVfG, insbesondere auch ein Wegfall der Bereicherung bei der Klägerin, nicht geprüft worden sei. Zwar erklärt § 10 Abs. 1 Satz 1 letzter Satzteil MOG die den Vertrauensschutz betreffende Vorschrift des § 48 Abs. 2 und 3 VwVfG für anwendbar. Nationales Recht gilt jedoch dann nicht, wenn bei der Aufhebung der Bewilligung der Beihilfe und bei der Rückforderung zu Unrecht gewährter Beträge der zu beachtende Vertrauensschutz unionsrechtlich ausdrücklich geregelt ist und diese Regelung abschließend ist, was bei Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 der Fall ist (BVerwG, U.v. 1.10.2014 - 3 C 31/13 - juris). Diese Vorschrift ist hier anwendbar. Art. 13 Abs. 9 der VO (EG) Nr. 288/2009 bestimmt, dass für die Wiedereinziehung von rechtsgrundlos gezahlten Beträgen Art. 73 Abs. 1, 3, 4 und 8 der VO (EG) Nr. 796/2004 sinngemäß gelten. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 wiederholt den unionsrechtlichen Grundsatz, dass bei zu Unrecht gezahlten Beträgen der Betriebsinhaber (Beihilfeempfänger) zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich Zinsen verpflichtet ist. Ein Schutz vor Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge ist nur im Rahmen des Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 gegeben. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber (Beihilfeempfänger) billigerweise nicht erkannt werden konnte. Ein Irrtum der zuständigen Behörde in diesem Sinn liegt nicht bereits dann vor, wenn die Behörde bei Bewilligung der Beihilfe von der Fehlvorstellung geleitet war, die Bewilligungsvoraussetzungen seien gegeben; der Begriff des Irrtums der zuständigen Behörde beschreibt nämlich nicht nur die - von Fällen des Vorsatzes abgesehen - stete Ursache einer fehlerhaften Bewilligung, sondern setzt voraus, dass der Fehler dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzuordnen ist (VGH BW, U.v. 22.5.2014 - 10 S 1719/13 - juris unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 20.12.2012 - 3 B 20/12 - juris zum vergleichbaren Art. 49 Abs. 4 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001). Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Ursache für die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Mindermengenlieferungen durch die Klägerin lag allein in deren Verantwortungsbereich und nicht in einem Irrtum von Behörden begründet, da sie die Fördervoraussetzung der ihr bekannten Einhaltung der Mindestportionsgröße von 100 g nicht erfüllt hat. Auf dem entsprechenden Rechtsgedanken der Zurechnung der Ursache für die Fehlerhaftigkeit der Bewilligung würde im Übrigen auch der Ausschluss des Vertrauensschutzes bei unrichtigen Angaben des Beihilfeempfängers nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG beruhen, wenn, wie im Ausgangsbescheid hilfsweise geschehen, diese nationale Vorschrift herangezogen würde.

Schließlich trifft es nicht zu, dass bei Erlass des angefochtenen Bescheids vom 17. März 2014 die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG bereits abgelaufen war. Zwar ist nach der Verweisung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 MOG die Vorschrift des § 48 Abs. 4 VwVfG anwendbar, da es unionsrechtlich keine vorrangige Regelung gibt. Insbesondere gilt die abweichende Regelung in Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 nicht, da hierauf in Art. 13 Abs. 9 der VO (EG) Nr. 288/2009 gerade nicht verwiesen wird. Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Erforderlich ist die positive Kenntnis der zuständigen Behörde von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen. Die Jahresfrist beginnt dabei erst mit Ablauf des Tages zu laufen, an dem die zuständige Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (BVerwG, B.v. 19.12.1984 - GrSen 1 und 2/84 - NJW 1985, 819). Da die Jahresfrist danach eine Entscheidungsfrist ist, kann sie nicht schon mit dem Erlass des zurückzunehmenden Verwaltungsakts beginnen, und zwar auch dann nicht, wenn eine bewusste oder gewollte Fehlentscheidung vorliegen sollte (BVerwG a. a. O.). Entgegen der Ansicht der Klägerin kann sich aus der Bezeichnung der Zuwendung als endgültig im ursprünglichen Bewilligungsbescheid daher nichts für sie Günstiges ergeben, insbesondere kann darin auch kein Verzicht auf eine spätere Überprüfung der Fördervoraussetzungen erblickt werden.

Der am 17. März 2014 ergangene und am nächsten Tag zugestellte Teilrücknahmebescheid hat die Jahresfrist ersichtlich gewahrt. Positive Kenntnis der teilweisen Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids vom 14. September 2012 im vorgenannten Sinn erhielt die Landesanstalt mit der Antwort der Klägerin vom 19. Januar 2014 auf das Anhörungsschreiben vom 6. Dezember 2013.

2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (Happ in Eyermann a. a. O. § 124 Rn. 36, BVerwG, B.v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - juris zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob der Lieferant im Rahmen eines Schulfruchtprogramms mit der Geltendmachung von Beihilfeansprüchen wegen Mehrlieferungen nach Maßgabe der Verordnungen (EG) Nr. 1234/2007 und (EG) Nr. 13/2009, die sich im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle gemäß Art. 8, 13 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 288/2009 ergeben, wegen Ablaufs des Beantragungszeitraums nach Art. 10 Abs. 3 VO (EG) Nr. 288/2009 ausgeschlossen ist“, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Sie lässt sich - abgesehen davon, dass sie nach den vorstehenden Ausführungen nicht entscheidungserheblich ist - mit Hilfe der üblichen Regeln der Gesetzesauslegung ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten. Nach dem hier maßgeblichen Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission vom 7. April 2009 sind Beihilfeanträge außer im Fall höherer Gewalt nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß ausgefüllt sind und spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Zeitraums, auf den sie sich beziehen, gestellt werden. Als Vorgabe der zuständigen Behörde des Mitgliedsstaats im Sinn des Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 288/2009 für die Beihilfe im Rahmen des Schulobstprogramms bestimmt Nr. 9.4.1 der genannten Richtlinie zum Schulfruchtprogramm jeweils drei Monate umfassende Förderperioden und legt Stichtage für die Vorlage der Beihilfeanträge nach Ablauf der Förderperioden fest. Wird eine solche Antragsfrist nicht eingehalten, ist der betreffende Beihilfeantrag nach Art. 10 Abs. 3 VO (EG) Nr. 288/2009 nicht gültig, was nach allgemeinem Sprachgebrauch nur bedeuten kann, dass schon kein wirksamer Beihilfeantrag vorliegt, der Grundlage für die Bewilligung und Auszahlung der Beihilfe sein könnte (vgl. Art. 11 Abs. 2 VO (EG) Nr. 288/2009, wonach die zuständige Behörde die Beihilfe nach der Einreichung des ordnungsgemäß ausgefüllten und - ausdrücklich auch so genannt - gültigen Beihilfeantrags zahlt).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

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Annotations

(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.

(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.

(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

Marktordnungswaren im Sinne dieses Gesetzes sind die Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für die in Ergänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 getroffen sind.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.

(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.