Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2018 - 21 CE 18.854

bei uns veröffentlicht am18.11.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 14 E 18.00200, 10.04.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. April 2018 wird festgestellt, dass die im Verfahren AN 14 K 18.00201 erhobene Klage gegen die mit Schreiben des Antragsgegners vom 25. Januar 2018 in der Fassung des Schreibens vom 31. Januar 2018 bekannt gemachte Auswahlentscheidung aufschiebende Wirkung hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Antragstellerin ist als privates Unternehmen mit Sitz in R. auf den Gebieten Notfallrettung und Krankentransport tätig. Sie möchte mit ihrer Beschwerde erreichen, dass ein Auswahlverfahren wieder eröffnet wird, dessen Gegenstand die Vergabe einer Dienstleistungskonzession für den Betrieb eines Rettungswagens ist.

Nach beschränkter Ausschreibung an vier Wettbewerber und Durchführung des Auswahlverfahrens, an dem lediglich die Antragstellerin und die Beigeladene als Bieter beteiligt waren, beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners am 24. Januar 2018, dass die Dienstleistungskonzession zur Stationierung und zu dem Betrieb eines Rettungswagens am Standort A. im Rettungsdienstbereich Mittelfranken Süd an die Beigeladene vergeben wird. Gleichzeitig wurde der Verbandsvorsitzende ermächtigt, einen näher bezeichneten öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Beigeladenen zu schließen.

Grundlage für die Vergabe waren „Vergabeunterlagen“, die unter anderem folgende Mindestanforderungen formulierten:

„Teil B: Leistungsbeschreibung

2. Generelle Leistungsanforderungen

g) Standort (Unterkunft Personal und Fahrzeuge)

... Weiter ist die Verfügbarkeit des betreffenden Standorts für den Bieter … beispielsweise durch Vorlage eines Mietvertrages bzw. eines entsprechenden Vorvertrages zu belegen.

Teil C: Vorgaben und Beschreibung Sonderbedarf

3. Vorgaben und Mindestbedingungen für den Sonderbedarf (RTW)

a) Standort

… Das Fahrzeug ist in einer abschließbaren, geeigneten Garage aufzubewahren. Von dem Standort aus muss das Fahrzeug von Montag bis Sonntag rund um die Uhr innerhalb einer Zeitspanne von maximal 30 Minuten ab Alarmierung durch die zuständige ILS an jedem möglichen Einsatzort im Versorgungsbereich der Rettungswache H. eintreffen können.

b) Fahrzeug

Das angebotene Fahrzeug darf nicht im Regelbetrieb (Notfallrettung bzw. Krankentransport) eingesetzt werden. Weiter darf das angebotene Fahrzeug nicht schon anderweitig als Sonderbedarf nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BayRDG einbezogen sein. Zudem ist ein Einsatz des angebotenen Fahrzeugs als Reservefahrzeug für RTW des Regelbetriebs nur nach vorheriger Zustimmung des ZRF Mittelfranken Süd und nur in Ausnahmefällen zulässig.

Weiter ist in dem Konzept ausdrücklich zu bestätigen, dass das angebotene Fahrzeug nicht im Regelbetrieb (Notfallrettung bzw. Krankentransport) eingesetzt werden wird und nicht schon anderweitig als Sonderbedarf nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BayRDG einbezogen ist oder wird.

c) Personal

Personalstärke

Einsatz

Besetzung Vorhaltung

Notfallsanitäter bzw. Rettungsassistent

1 x

3 x

Rettungshelfer (= jede Person, die die Qualifikation des § 43 Abs. 1 S. BayRDG erfüllt)

1 x

3 x

…“

Der Antragsgegner teilte der Beigeladenen am 25. Januar 2018 schriftlich mit, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag an sie zu erteilen. Davon unterrichtete er die Antragstellerin mit am selben Tag als Fernkopie zugeleitetem Schreiben, nannte als geplanten Termin für die Zuschlagserteilung den 5. Februar 2018 und führte weiter aus: Aufgrund der vorgelegten Angebotsunterlagen sei das Angebot der Antragstellerin weder wertungsfähig noch sei die für die Erfüllung der Verpflichtungen erforderliche Eignung nachgewiesen worden. Das Angebot sei daher von der Wertung auszuschließen. Hilfsweise seien dennoch die Kosten des Angebots als angemessen bewertet und die vergleichende Angebotswertung mit dem Ergebnis durchgeführt worden, dass das Angebot der Beigeladenen das wirtschaftlichste Angebot sei.

Die Antragstellerin hat am 1. Februar 2018 Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach erhoben mit dem Antrag, den „Ablehnungs-/Ausschlussbescheid“ des Antragsgegners (Beklagten) vom 25. Januar 2018 aufzuheben (Antrag Nr. 1). Gleichzeitig begehrte sie im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes unter anderem die Feststellung, dass die gegen den „Ablehnungs-/Ausschlussbescheid“ erhobene Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat (Antrag Nr. 2), und beantragte vorsorglich, den Antragsgegner zu verpflichten, den Vollzug des angegriffenen Verwaltungsakts rückgängig zu machen (Antrag Nr. 3). Hilfsweise wurde unter anderem beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, es vorläufig zu unterlassen, den Zuschlag der Beigeladenen oder anderweitig zu erteilen (Anträge Nr. 4 und 5); zudem wurde der Erlass einer Zwischenverfügung begehrt (Antrag Nr. 7).

Nachdem der Antragsgegner und die Beigeladene bezüglich der Interimsvergabe am 5. Februar 2018 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen hatten, ergänzte die Antragstellerin den Antrag Nr. 1 (Klageantrag) dahingehend, die Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags festzustellen und hilfsweise, dem Antragsgegner (Beklagten) aufzugeben, den öffentlich-rechtlichen Vertrag unverzüglich (außerordentlich) zu kündigen. Mit dem neu gefassten Antrag Nr. 3 begehrte die Antragstellerin, dem Beklagten aufzugeben, den öffentlich-rechtlichen Vertrag unverzüglich (außerordentlich) zu kündigen. Hinsichtlich der Anträge Nr. 4 und 5 erklärten die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt.

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 10. April 2018, der Antragstellerin zugestellt am 16. April 2018, zum Teil als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat dagegen am 17. April 2018 Beschwerde eingelegt, die sie im Wesentlichen wie folgt begründen lässt:

Die Anträge seien zulässig. Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des ö.-r. Vertrags sei ausnahmsweise statthaft. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach dem insoweit erforderlichen Feststellungsinteresse in einem Eilverfahren nicht Rechnung getragen werden könne, sei nur dann gerechtfertigt, wenn sich das Gericht nicht durch Nichtstun weigere, einen Hängebeschluss zu erlassen.

Der Vertrag sei gem. Art. 59 BayVwVfG i.V.m. § 134 BGB nichtig. Die „inhaltliche Unzulässigkeit“ eines verwaltungsrechtlichen Vertrags führe zu dessen Nichtigkeit, wenn sie sich als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) darstelle. Ein solches Verbot resultiere aus dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, der das Verstreichen einer angemessenen Informations- und Wartepflicht gegenüber dem unterlegenen Bieter vorsehe, ehe ein Vertragsschluss mit dem ausgewählten Konkurrenten erfolgen dürfe.

Auch der Antrag festzustellen, dass die gegen den „Ablehnungsu. Ausschlussbescheid“ vom 25. Januar 2018 erhobene Anfechtungsklage eine aufschiebende Wirkung habe, sei zulässig. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Antragstellerin schon deshalb das erforderliche Feststellungsinteresse habe, weil die Feststellung der aufschiebenden Wirkung notwendig sei, um eine Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zu erreichen. Der Antrag sei auch statthaft, weil das Ablehnungs-/Ausschlussschreiben als Verwaltungsakt im Sinn des Art. 35 BayVwVfG zu qualifizieren sei.

Die Anträge seien auch begründet. Der Vertrag v. 5. Februar 2018 sei wegen Verstoßes gegen die Informations- und Wartepflicht (Art. 19 Abs. 4 GG) nichtig gem. § 134 BGB. Insoweit könne auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Urteil vom 14. Dezember 2017 (tatsächlich: 13. 12.2017) zur Vergabe einer Dienstleistungskonzession verwiesen werden. Selbst wenn Art. 19 Abs. 4 GG in der hiesigen Konstellation nicht verletzt wäre, bedürfe der vom Antragsgegner geschlossene Vertrag gemäß Art. 58 Abs. 1 BayVwVfG zur Wirksamkeit der Zustimmung der Antragstellerin, weil er in ihre Rechte eingreife. Auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 12. November 2012 (13 ME 231/12) werde verwiesen.

Die Anträge nach §§ 80, 80a seien ebenfalls begründet. Der Antragstellerin stehe ein Anspruch auf Vollzugsfolgenbeseitigung zu (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO bzw. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO analog bzw. §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 4 VwGO). Dieser sei vom Antragsgegner durch die unverzügliche u. außerordentliche Kündigung und Rückabwicklung des Vertrags vom 5. Februar 2018 umzusetzen. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO lägen vor. Der Antragsgegner habe in Form seines Ablehnungsschreibens einen Verwaltungsakt erlassen. Die hiergegen erhobene Klage entfalte aufschiebende Wirkung. Diese habe der Antragsgegner ignoriert, indem er seine Auswahlentscheidung durch „Zuschlagserteilung“ trotz Kenntnis von der Anfechtungsklage vollzogen habe. Der einzig gangbare Weg zur Rückgängigmachung der faktischen Vollziehung sei die unverzügliche Kündigung des Vertrags, sofern dieser nicht bereits wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 GG nichtig sei. Der Vertrag biete sogar ausdrücklich die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund (§ 15 Abs. 2 des Vertrags).

Die Antragstellerin habe bezüglich ihrer Anträge nach § 123 VwGO einen Anordnungsanspruch. Das Vorabinformationsschreiben des Antragsgegners verstoße gegen die Gebote der Transparenz und des fairen Wettbewerbs aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 13 Abs. 3 BayRDG. Anders als im (Nachbesserungs-) Schreiben dargestellt, handele es sich insoweit nicht um eine freiwillige, sondern um eine rechtlich verpflichtende Information. Dabei müsse der Begründungsaufwand die Komplexität des Auftrages und der daraus resultierende Aufwand für die Angebotserstellung berücksichtigt werden. Ein bloßer Hinweis darauf, dass das Angebot nicht das wirtschaftlichste gewesen sei, sei lediglich eine Leerformel und genüge der Informationspflicht nicht. Es sei inhaltlich defizitär und somit von der Antragstellerin nicht nachvollziehbar. Es enthalte lediglich allgemeine Aussagen zum Verfahren und Wertungsgang, ohne nachprüfbare Details zu liefern und sei im Übrigen ungenau. So habe der Antragsgegner nicht hinreichend konkret ausgeführt, warum das Angebot der Antragstellerin nicht wertungsfähig und die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung erforderliche Eignung nicht nachgewiesen sei. Zum Vorwurf, die Verfügbarkeit des angebotenen Standortes sei nicht nachgewiesen, habe der Antragsgegner außergerichtlich ausgeführt, die Verfügbarkeit sei nach Auskunft des Vermieters von einer vorherigen Kündigung des Bayerischen Roten Kreuzes abhängig. Das sei objektiv falsch. Der Vermieter habe in seinem Schreiben vom 23. Januar 2018 ausgeführt, dass derzeit ein Untermietverhältnis zwischen dem Mieter (MTK) und dem bayerischen Roten Kreuz bestehe. Wann dieses Verhältnis ende, ob es zeitlich befristet oder sonst aufschiebend bedingt sei bzw., ob es zur Vertragsbeendigung einer Kündigung seitens des Bayerischen Roten Kreuzes bedürfe, habe der Vermieter nicht erklärt. Insoweit könne auch in der ablehnenden Auswahlentscheidung nicht auf eine noch notwendige Kündigung durch das Bayerische Rote Kreuz abgestellt werden. Ebenso nichtssagend seien die Angaben im Ablehnungsschreiben, die Mindestbedingung für das Personal im Sonderbedarf und die bestehenden Mindestanforderungen hinsichtlich der Referenzen seien nicht erfüllt. Das Ablehnungsschreiben verletze so die Möglichkeit der Antragstellerin auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG. Die Nachbesserungen im gegnerischen Schreiben vom 31. Januar 2018 genügten nicht, um die aufgezeigten Informationsdefizite zu beseitigen.

Die Angriffe gegen die Zuschlagsentscheidung seien begründet, weil die vom Antragsgegner verwendeten Zuschlagskriterien rechtswidrig intransparent seien. Sie bewirkten einen Rechtsverstoß gegen das Recht auf ein chancengleiches, transparentes Auswahlverfahren aus Art. 3 Abs. 1 GG, der im Ergebnis das gesamte Auswahlverfahren rechtswidrig werden lasse.

Die vom Antragsgegner verwendeten Eignungskriterien dienten lediglich dazu, den vermeintlichen Bestbieter zu schützen und nicht dazu, die Ziele des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes zu erfüllen.

Der Antragsgegner könne sich bei seiner Entscheidung nicht darauf stützen, dass das Kriterium „Nachweis des Standorts“ nicht erfüllt sei. Die Vorgaben zum Standort seien rechtswidrig, soweit verlangt werde, dass der Leistungserbringer verpflichtet sei, bereits jetzt den Stellplatz nachzuweisen. In einem Vergabeverfahren könne nicht gefordert werden, dass der Bieter bereits zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots über das nötige Personal, Material, etc. verfüge. Vielmehr könne vom Bieter nur die Darlegung verlangt werden, dass er sich im Fall der Beauftragung die nötigen Mittel verschaffen könne. Insoweit genüge die Darlegung der Antragstellerin, sie habe die notwendigen Zusagen für die Vorhaltung des Standortes.

Der Antragstellerin stehe auch ein Anordnungsgrund zur Seite.

Die Antragstellerin beantragt,

1. Die Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Durchführung der Notfallrettung gemäß Art. 13 Abs. 1, Abs. 5 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes am Standort A., den der Beklagte am 5. Februar 2018 mit der Beigeladenen abgeschlossen hat, wird festgestellt (bisheriger Antrag 1a).

2. Hilfsweise: Dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (im folgenden nur Antragsgegner) wird aufgegeben, den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Durchführung der Notfallrettung gemäß Art. 13 Abs. 1, Abs. 5 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes am Standort A., den der Beklagte am 5. Februar 2018 mit der Beigeladenen geschlossen hat, unverzüglich (außerordentlich) zu kündigen (bisheriger Antrag 1b).

3. Es wird festgestellt, dass die gegen den Ablehnungs-/ Ausschlussbescheid des Antragstellers vom 25. Januar 2018 erhobene Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat (bisheriger Antrag 2).

4. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß Art. 13 Abs. 1, Abs. 5 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes am Standort A., den der Beklagte am 5. Februar 2018 mit der Beigeladenen abgeschlossen hat, unverzüglich (außerordentlich) zu kündigen (bisheriger Antrag 3 auf Vollzugsfolgenbeseitigung, klarstellend neu gefasst, vgl. Beschluss VG S. 11 2. Absatz).

5. Hilfsweise: Der Antragsgegner wird verpflichtet, es vorläufig zu unterlassen, die interimsweise Beauftragung eines Dritten mit dem Betrieb des Stellplatzes A. (Vergabeverfahren zur Stationierung und dem Betrieb eines Rettungswagens am Standort A. im Rettungsdienstbereich Mittelfranken Süd auf Basis einer Dienstleistungskonzession - Leistungszeitraum vom 19. Februar bis 18. November 2018) auszuführen / zu vollziehen (bisheriger Antrag zu 6).

6. Bis zu einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache wird der Antragsgegner verpflichtet, weitere die geltend gemachte Rechtsposition der Antragstellerin beeinträchtigende Handlungen einstweilig zu unterlassen (bisheriger Antrag zu 8).

7. Die Verfahrensakten des Antragsgegners werden beigezogen und der Antragstellerin Akteneinsicht gewährt, §§ 99, 100 VwGO (bisheriger Antrag zu 9).

8. Es wird gem. § 99 Abs. 2 VwGO festgestellt, dass die Verweigerung der Einsicht in die vollständige, d.h. unveränderte Originalakte, insbesondere die Verweigerung der Bekanntgabe der Antragsunterlagen der Mitbewerber und deren Bewertung, rechtswidrig war (Beschluss S. 15, letzter Absatz).

9. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Antragstellerin wird für notwendig erklärt (bisheriger Antrag zu 10).

Der Antragsgegner und die Beigeladene verteidigen die angegriffene Entscheidung und beantragen jeweils,

die Beschwerde zurückzuweisen.

3. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) gegen die Ablehnung des Eilantrags hat insoweit Erfolg, als die Antragstellerin mit ihrem Antrag Nr. 3 die Feststellung begehrt, dass ihre Anfechtungsklage gegen den „Ablehnungs-/Ausschlussbescheid“ des Antragsgegners vom 25. Januar 2018 aufschiebende Wirkung hat (1.). Im Übrigen aber bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Die zu ihrer Begründung fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), veranlassen keine weitere Änderung des angefochtenen Beschlusses (2.).

1. Das Begehren auf gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung der gegen den „Ablehnungs-/Ausschlussbescheid“ vom 25. Januar 2018 gerichteten Anfechtungsklage ist zulässig und begründet.

1.1 Der Feststellungsantrag ist statthaft. Besteht zwischen den Beteiligten eines Verwaltungsrechtsverhältnisses Streit darüber, ob eine Anfechtungsklage gegen eine behördliche Maßnahme kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) aufschiebende Wirkung hat, so ist anerkannt, dass Rechtsschutz gleichfalls im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren ist. Dem Anliegen des Betroffenen, einer sogenannten faktischen Vollziehung entgegenzuwirken, wird dadurch Rechnung getragen, dass das Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs feststellt (vgl. BayVGH, B.v. 27.7.1998 - 5 ZS 98.1714 - juris Rn. 9; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2018, § 80 Rn. 120 m.w.N.).

Das Feststellungsinteresse der Antragstellerin ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner in Ausführung der angefochtenen Auswahlentscheidung mit der Beigeladenen bezüglich der Durchführung der Notfallrettung am Standort A. gemäß Art. 13 Abs. 5 Satz 1 BayRDG einen öffentlich rechtlichen Vertrag geschlossen hat und die Antragstellerin erreichen möchte, dass die Vollzugsfolgen in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO rückgängig gemacht werden.

1.2 Der Feststellungsantrag ist begründet.

Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Eine solche Wirkung kommt ihr nur dann nicht zu, wenn sie evident unzulässig ist (vgl. Gersdorf in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 80 Rn. 20 m.w.N.). Das ist bei der von der Antragstellerin erhobenen Anfechtungsklage nicht der Fall.

Die Klage ist insbesondere statthaft. Zwar ist die von der Verbandsversammlung zugunsten der Beigeladenen am 24. Januar 2018 beschlossene Auswahlentscheidung ein Internum und damit mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt im Sinn des Art. 35 BayVwVfG, dessen Aufhebung mit der Anfechtungsklage begehrt werden kann (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Allerdings kann das angefochtene Schreiben des Antragsgegners vom 25. Januar 2018 in der Fassung des Schreibens vom 31. Januar 2018, mit dem der Antragstellerin nach außen wirksam bekannt gemacht wird, dass sie nicht ausgewählt wurde und beabsichtigt sei, den Zuschlag an die Beigeladene zu erteilen, als Verwaltungsakt qualifiziert werden (vgl. BVerwG, U.v. 25.8.1988 - 2 C 62/85 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 19.2.2007 - 3 CE 06.3302 - juris Rn. 60 jeweils zur sog. Negativmitteilung im beamtenrechtlichen Auswahlverfahren)

Es ist zudem nicht evident, dass die erhobene Klage mit Blick auf das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist. Zwar begnügt sich die Antragstellerin allein mit einer Anfechtungsklage, obgleich sie erreichen möchte, dass der Antragsgegner eine Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten trifft und es ihr damit der Sache nach wegen des bestehenden Auswahlermessens (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayRDG) um dessen Verpflichtung zu einer erneuten Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts geht. Für eine solche isolierte Anfechtungsklage ist das Rechtsschutzbedürfnis jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen. Denn es ist nicht ohne Weiteres auszuschließen, dass mit ihr nahezu der gleiche Erfolg erzielt werden kann, wie durch eine Verpflichtungsklage im Falle eines Bescheidungsurteils nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO (vgl. Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 344).

2. Im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg.

2.1 Der zulässige Antrag auf Vollzugsfolgenbeseitigung (Antrag Nr. 4) ist unbegründet. Die Antragstellerin kann nicht beanspruchen, dass dem Antragsgegner im Wege der Aufhebung der (faktischen) Vollziehung (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO analog) aufgegeben wird, den am 5. Februar mit der Beigeladenen geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu kündigen.

Die Regelung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO hat wie die Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur verfahrensrechtliche Bedeutung. Sie gestattet es in dem auf Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts oder - wie hier - in analoger Anwendung in dem auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Verfahren die Beseitigung etwa schon eingetretener Vollzugsfolgen zu beantragen und gerichtlich auszusprechen. Die materielle Grundlage für einen solchen Anspruch bildet indessen der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2018 - 10 CE 18.769, 10 CS 110 CS 18.773 - juris Rn. 15; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rdnr. 176). Ein solcher Anspruch ist aber unter anderem dann ausgeschlossen, wenn Vollzugsfolgen rückgängig gemacht werden sollen, die anschließend rechtmäßig wiederholt werden können (vgl. BVerwG, U.v. 6.9.1988 - 4 C 26.88 - NJW 1989, 118; BayVGH, B.v. 11.3.2004 - 24 CS 03.3324 - juris Rn. 24). So ist es hier.

Die Eignung eines Durchführenden ist ein Ausschlusskriterium, das im Rahmen des Auswahlverfahrens vorab zu prüfen ist, mit der Folge, dass sich das Auswahlermessen des Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung auf die geeigneten Bewerber beschränkt. Das folgt aus dem Wortlaut des Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayRDG. Danach entscheidet der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung über einen „geeigneten“ Durchführenden nach pflichtgemäßem Ermessen. Mithin ist das Auswahlermessen nicht bezüglich aller Bewerber, sondern lediglich mit Blick auf die geeigneten Bewerber auszuüben. Nichts anderes ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu der vorgenannten Bestimmung. Danach wählt der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung zwischen „geeigneten“ Leistungserbringern nach pflichtgemäßem Ermessen und die Prüfung der Angebote „geeigneter“ Leistungserbringer muss sich an den Kriterien Effektivität und Wirtschaftlichkeit ausrichten (vgl. LT-Drs. 16/14915 S. 11).

Dem entspricht die Konkurrentenmitteilung des Antragsgegners vom 25. Januar 2018 in der Fassung des Schreibens vom 31. Januar 2018, wonach die Antragstellerin schon wegen deren fehlender Eignung von der Wertung ausgeschlossen gewesen sei und die Auswahlentscheidung zugunsten der als Bieter allein verbliebenen Beigeladenen ausfiel. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Antragstellerin zur Durchführung der verfahrensgegenständlichen Rettungsdienstleistung geeignet ist und ihr Angebot dementsprechend im Rahmen einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen wäre.

2.1.1 Der Antragsgegner bestimmte in Teil A (Bewerbungsbedingungen) Nr. 12 Buchst. b der Vergabeunterlagen hinsichtlich der Eignung der Bieter als Mindestbedingung, dass der Bieter drei Referenzen benennt, die vergleichbare Leistungen zum Gegenstand haben. Diese Mindestbedingung hat die Antragstellerin nach dem Inhalt des Schreibens vom 25. Januar 2018, ergänzt mit dem an die Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 31. Januar 2018, nicht erfüllt. Sie hat, worauf die Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners hinweist und auch die Auswahlentscheidung der Verbandsversammlung ausweislich der Niederschrift vom 24. Januar 2018 abstellt, lediglich zwei Referenzen vorgelegt, die vergleichbare Leistungen zum Gegenstand haben. Die dritte von der Antragstellerin benannte Referenz betrifft danach den von der Antragstellerin durchgeführten Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes und damit ersichtlich keine Leistung, die mit der Notfallrettung vergleichbar ist.

Die Beschwerde rügt insoweit lediglich eine angeblich unzureichende Begründung der Ablehnung im Schreiben des Antragsgegners vom 31. Januar 2018, wonach die Feststellung der Eignung (auch) daran scheitere, dass die Mindestanforderung hinsichtlich der Referenzen nicht erfüllt sei. Sie meint, diese Angabe sei nichtssagend und lasse keine fundierte Nachprüfung der Auswahlentscheidung zu. Das greift nicht durch.

Maßgebend dafür, welchen Anforderungen die Begründung der zulasten der Antragstellerin getroffenen Auswahlentscheidung genügen muss, ist Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG. Demgegenüber ist die für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen nach Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für die Information über die Gründe einer Nichtberücksichtigung einschlägige Bestimmung des § 134 Abs. 1 GWB nicht anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die inmitten stehende Vergabe der Dienstleistungskonzession nicht Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegt. Denn der geschätzte Vertragswert der Interimsvergabe erreicht nicht den im maßgeblichen Zeitpunkt der Eröffnung des Auswahlverfahrens geltenden Schwellenwert von 5.225.000 Euro (§ 106 Abs. 2 Nr. 4 GWB i.V.m. Art. 8 u. 9 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.2.2014, Art. 1 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2172 der Kommission vom 24.11.2015).

Nach Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, welche die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Der Umfang der Begründungspflicht bestimmt sich dabei nach dem jeweiligen Rechtsgebiet und den Umständen des Einzelfalles. Je einfacher und nachvollziehbarer sich der von der Behörde geprüfte Sachverhalt darstellt, desto geringer sind die Begründungsanforderungen (vgl. Müller in Huck/Müller, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, § 39 Rn. 5). Angesichts der eindeutigen, ohne Weiteres überschaubaren Mindestbedingung, drei Referenzen beizubringen, die vergleichbare Leistungen betreffen, genügte der Verweis im Schreiben vom 31. Januar 2018, die Mindestanforderung hinsichtlich der Referenzen sei nicht erfüllt.

Das gilt umso mehr, als der Antragstellerin von vornherein bewusst sein musste, dass die von ihr vorgelegte, auf den Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes bezogene Referenz schon deshalb keine vergleichbare Leistung betraf, weil der private Krankentransport anders als die Notfallrettung in der Regel zeitunkritisch ist und nicht der Einsatzlenkung im öffentlichen Rettungsdienst (Art. 9 BayRDG) unterliegt.

2.1.2 Unabhängig von der Mindestbedingung hinsichtlich der vorzulegenden Referenzen hat der Antragsgegner das Angebot der Antragstellerin auch in Hinblick auf die Mindestbedingungen für den Sonderbedarf (Teil C Nr. 3 der Vergabeunterlagen) als nicht wertungsfähig behandelt.

a) Die Antragstellerin rügt auch insoweit, das Vorabinformationsschreiben sei inhaltlich defizitär und nicht nachvollziehbar; es enthalte lediglich allgemeine Aussagen zum Verfahren und Wertungsgang, ohne nachprüfbare Details zu liefern. Das greift wiederum nicht durch.

Der Antragsgegner hat die im Ablehnungsschreiben gegebene Begründung mit Schreiben vom 31. Januar 2018 ergänzt und ausgeführt, für den Sonderbedarf sei die Verfügbarkeit des Standorts nicht nachgewiesen; die Verfügbarkeit sei nach Auskunft des Vermieters von einer vorherigen Kündigung des Bayerischen Roten Kreuzes abhängig. Zudem fehle die Bestätigung der Antragstellerin, dass das angebotene Fahrzeug nicht im Regelbedarf (Notfallrettung oder Krankentransport) eingesetzt werde und nicht schon anderweitig als Sonderbedarf nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 BayRDG eingezogen sei oder eingezogen werde. Schließlich sei auch die Mindestbedingung für das Personal im Sonderbedarf nicht erfüllt.

Das genügt den formellen Anforderungen des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Es lässt im Einzelnen die tragenden Gründe für die Überzeugung des Antragsgegners erkennen, dass das Konzept der Antragstellerin für den Sonderbedarf bezüglich des Standorts, des Fahrzeugs und des Personals die Mindestbedingungen nicht erfüllt.

b) Inhaltlich wendet die Antragstellerin zuletzt unter Bezugnahme auf einen Beschluss der Regierung von Oberbayern, Vergabekammer Südbayern, vom 24. Juli 2018 ein, die Vorgaben zum Sonderbedarf seien keine zulässigen Mindestanforderungen an die Eignung. Sie beträfen nicht die ausschließlich zulässigen Kriteriengruppen gemäß § 152 Abs. 2 i.V.m. § 122 Abs. 2 Satz 2 GWB, sondern regelten die Leistungserbringung im konkreten Auftrag. Sie seien nicht unternehmensbezogen, sondern auftragsbezogen und damit keine Eignungskriterien. Eine Rechtsverletzung der Antragstellerin ergebe sich daraus, dass sie im Vergabeverfahren ein Konzept zur Erbringung des Sonderbedarfs und dort auch Nachweise wie etwa genaue Angaben und eine Beschreibung des eingesetzten Fahrzeugs habe vorlegen müssen, bei einem bestehenden Fahrzeug auch die Vorlage der Kopie des Fahrzeugbriefs. Eine präventive Kontrolle, ob Bieter besondere Anforderungen an die Ausführung oder gar eine Hauptleistungspflicht erfüllen könne, lasse das Vergaberecht nicht zu. § 152 Abs. 4 i.V.m. § 128 Abs. 2 GWB sehe nicht vor, dass der öffentliche Konzessionsgeber zum Beleg für die Einhaltung von zusätzlichen Anforderungen an die Ausführung im Vergabeverfahren - wie bei Eignungskriterien - von Bietern die Vorlage von Erklärungen oder Nachweisen verlangen dürfe.

Insoweit verweist der Antragsgegner zu Recht darauf, dass die von der Antragstellerin herangezogene Entscheidung der Vergabekammer Südbayern für den Fall einer EUweiten Vergabe oberhalb des Schwellenwertes ergangen ist, die damit dem Rechtsrahmen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterlag. Unabhängig davon trifft es nicht zu, dass die der Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugrunde liegenden Mindestbedingungen für den Sonderbedarf nicht den Eignungskriterien des § 122 Abs. 2 Satz 2 GWB entsprechen. Ob ein Bieter die von ihm angebotene Leistung tatsächlich auszuführen in der Lage ist, ist eine Frage seiner Leistungsfähigkeit und damit seiner materiellen Eignung. Die Eignungsprüfung dient dazu, die Unternehmen zu ermitteln, die zur Erbringung der konkret nachgefragten Leistungen insbesondere nach Fachkunde und Leistungsfähigkeit generell in Betracht kommen und die unzureichend qualifizierten Bieter auszusondern (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. Mai 2011 - Verg 26/11 -, Rn. 50, juris). Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Auftraggeber bereits im Vergabeverfahren einen Nachweis der Erfüllbarkeit konkreter vertraglicher Verpflichtungen verlangt wie etwa hier bezüglich des jeweiligen Rettungswagens, dessen Standort sowie des Personals und er sich nicht mit der Möglichkeit nachträglicher vertraglicher Sanktionen bei Verstoß gegen eine vertragliche Verpflichtung begnügt (vgl. Opitz in Burgi/Dreher, Beck´scher Vergaberechtskommentar, § 122 GWB Rn. 54 m.w.N.). Es liegt angesichts des hohen Allgemeininteresses an einem funktionierenden öffentlichen Rettungsdienst auf der Hand, dass das im Besonderen bei der Vergabe von Leistungen der Notfallrettung für die damit verbundene Anforderung an den Durchführenden gilt, durch zusätzliches Leistungspotential auch Großschadenslagen zu bewältigen (Art. 13 Abs. 2 Satz 3 BayRDG).

Die Mindestbedingungen für den Sonderbedarf verlassen den vorbezeichneten Rahmen nicht. Sie stellen sicher, dass der Durchführende nach seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit in der Lage ist, den zur (Mit-)Bewältigung einer Großschadenslage notwendigen Sonderbedarf am Standort Allersberg jederzeit zu erbringen. Denn dazu gehört, dass ein geeignetes, im Bedarfsfall nicht anderweitig belegtes Fahrzeug (Mindestbedingungen „Fahrzeug“) jederzeit einsetzbar und damit vor dem Zugriff Dritter sicher abgestellt ist (Mindestbedingung „Standort“). Ebenso zählt dazu, dass das für das Fahrzeug erforderliche Personal im Bedarfsfall stets verfügbar ist (Mindestbedingungen „Personal“).

c) Die Beschwerde macht weiterhin (vorsorglich) geltend, die Antragstellerin erfülle die Mindestbedingung hinsichtlich des Standorts des Sonderbedarfsfahrzeugs. Das für den Standort vorgesehene Objekt (. … … … … A.*) wäre für die Antragstellerin entgegen der Würdigung des Antragsgegners bei Zuschlag der Interimsvergabe verfügbar gewesen.

Dem steht jedoch entgegen, dass dem Bayerischen Roten Kreuz aufgrund eines Untermietverhältnisses das Besitzrecht (§ 540 Abs. 1, § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB) an dem Anwesen … … … * bis zur endgültigen Vergabe längstens bis zum 31. Dezember 2018 eingeräumt ist. Das folgt aus dem Inhalt eines Schreibens des Mieters des Anwesens an das Bayerische Rote Kreuz S. vom 23. Januar 2018. Danach besteht mit dem Bayerischen Roten Kreuz S. ein Untermietverhältnis „befristet bis zum Abschluss des anstehenden bzw. laufenden Verfahrens betr. Vergabe einer Dienstleistungskonzession für den Betrieb eines Rettungswagens am Standort A., längstens jedoch bis 31.12.2018“. Darüber hinaus erklärte das Bayerische Rote Kreuz ausweislich desselben Schreibens für den Fall einer Vergabe der endgültigen Dienstleistungskonzession „bereits heute seine unwiderrufliche Bereitschaft, ab diesem Tag in das bestehende Mietverhältnis“ einzutreten. Die Befristung des Untermietverhältnisses bis längstens 31. Dezember 2018 und die unwiderrufliche Erklärung im Falle der endgültigen Vergabe in das Mietverhältnis einzutreten, machen deutlich, dass das Untermietverhältnis nicht schon mit der verfahrensgegenständlichen Interimsvergabe, sondern frühestens mit einer zulasten der Untermieterin ausfallenden endgültigen Vergabe enden sollte.

d) Die Antragstellerin rügt wiederum unter Verweis auf den Beschluss der Regierung von Oberbayern, Vergabekammer, vom 24. Juli 2018, die Einbeziehung des Bayerischen Roten Kreuzes bei der Sammelbeschaffung von Fahrzeugen der Durchführenden im Rettungsdienst in Bayern verletze die Grundsätze des Geheimwettbewerbs. Sie bezieht sich damit auf den in Teil A unter Nr. 8 Buchst. d der Vergabeunterlagen enthaltenen Hinweis, dass sich der Konzessionsnehmer bei der Beschaffung von Fahrzeugen für die ausgeschriebene öffentlich-rechtliche Vorhaltung an der Sammelbeschaffung der Durchführenden im Rettungsdienst Bayern beteiligen kann und federführend die Landesgeschäftsstelle des Bayerischen Roten Kreuzes in München ist.

Es kann dahinstehen, inwieweit „Grundsätze des Geheimwettbewerbs“ auch für das Auswahlverfahren nach Art. 13 Abs. 2 und 3 BayRDG gelten. Die Bevollmächtigten der Beigeladenen haben insoweit im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass ein Verstoß gegen den Geheimwettbewerb schon deshalb nicht vorliege, weil es in der Sache bei einer Ausschreibung nicht notwendig sei, die Landesgeschäftsstelle des Bayerischen Roten Kreuzes zu kontaktieren. Die Fahrzeuge würden bei einer Ausschreibung kostenlos zentral zur Verfügung gestellt. Der zuständige Zweckverband avisiere lediglich bei der zentralen Beschaffung, in welchem Zeitraum ungefähr ein neues Fahrzeug benötigt werde. Erst nach dem bestandskräftigen Abschluss der Vergabe erfahre die Landesgeschäftsstelle des Bayerischen Roten Kreuzes, welcher Leistungserbringer das Fahrzeug erhalten werde. Die Antragstellerin ist dem nicht konkret entgegengetreten.

2.1.3 Die Antragstellerin wehrt sich mit ihrer Beschwerde vergeblich dagegen, dass ihr Angebot auch deshalb mangels Eignung nicht in die Wertung einbezogen wurde, weil sie auch bezüglich der Notfallrettung nicht die vom Antragsgegner formulierte Mindestbedingung bezüglich der Verfügbarkeit des Standorts erfüllt. Das für die Notfallrettung vorgesehenen Fahrzeug sollte sich den Standort (. … … … … A.) mit dem für den Sonderbedarf vorzuhaltenden Fahrzeug teilen. Auf die dazu ergangenen Ausführungen kann deshalb verwiesen werden.

2.2 Die Beschwerde hat auch mit dem Antrag, die Nichtigkeit des am 5. Februar 2018 mit der Beigeladenen geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrags festzustellen (Antrag Nr. 1), keinen Erfolg.

Der Antrag ist unzulässig, weil er in erster Instanz ausweislich des Schriftsatzes der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 8. Februar 2018 ausdrücklich im Klageverfahren und nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellt wurde und das Verwaltungsgericht darüber unter Verstoß gegen § 88 VwGO entschieden hat. Dieser Verstoß kann nicht dadurch geheilt werden, dass die Antragstellerin ihren Antrag nunmehr im Beschwerdeverfahren zur Entscheidung stellt. Denn insoweit handelt es sich um eine Antragserweiterung, die im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. BGH, U.v. 29.11.1990 - I ZR 45/89 - NJW 1991, 1683/1684 f.; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2018, § 146 Rn. 25).

2.3 Die Beschwerde bleibt schließlich ohne Erfolg soweit die Antragstellerin erreichen möchte, dass der Antragsgegner bis zu einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache verpflichtet wird, weitere die geltend gemachte Rechtsposition der Antragstellerin beeinträchtigende Handlungen zu unterlassen (Antrag Nr. 6). Insoweit besteht schon kein schützenswertes Interesse der Antragstellerin, weil nach allem nicht ersichtlich ist, welche weitere Handlungen des Antragsgegners drohen, die die geltend gemachte Rechtsposition der Antragstellerin beeinträchtigen können.

Für den Hilfsantrag, den Antragsgegner zu verpflichten, es vorläufig zu unterlassen, die interimsweise Beauftragung eines Dritten mit dem Betrieb des Stellplatzes A. auszuführen oder zu vollziehen, gilt das Vorstehende entsprechend.

3. Der Antrag gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf Feststellung, ob die Verweigerung der uneingeschränkten Vorlage der Akten des Auswahlverfahrens rechtmäßig ist, musste dem zuständigen Fachsenat nicht zugeleitet werden. Eine vollständige Aktenvorlage ist für die Eilentscheidung nicht erforderlich, wie sich aus dem unter Nr. II. 1 und 2 Dargelegten ergibt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Antragstellerin konnten die Kosten ganz auferlegt werden, weil sie mit ihrer Beschwerde nur zu einem geringen Teil Erfolg hatte. Es entspricht der Billigkeit, dass die Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen hat. Die Beigeladene hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt und ist damit ein Kostenrisiko eingegangen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

5. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin dagegen, dass es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass ein Vorverfahren nicht durchgeführt wurde. Dazu verhält sich die Beschwerde nicht.

6. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an Nr. 16.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14), wonach für Streitigkeiten über die Beteiligung am Rettungsdienst 15.000,00 Euro je Fahrzeug angesetzt werden. Dieser Streitwert wurde für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2018 - 21 CE 18.854

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2018 - 21 CE 18.854

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2018 - 21 CE 18.854 zitiert 30 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags


(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und s

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 13


(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begrü

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 99


(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bu

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 128 Auftragsausführung


(1) Unternehmen haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelunge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 100


(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. (2) Werden die Proze

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 106 Schwellenwerte


(1) Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreit

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 134 Informations- und Wartepflicht


(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 540 Gebrauchsüberlassung an Dritte


(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außeror

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 122 Eignung


(1) Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 ausgeschlossen worden sind. (2) Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber

Referenzen

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.

(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.

(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

(1) Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. § 114 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Der jeweilige Schwellenwert ergibt sich

1.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, aus Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der jeweils geltenden Fassung; der sich hieraus für zentrale Regierungsbehörden ergebende Schwellenwert ist von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen anzuwenden,
2.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von Sektorenauftraggebern zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden, aus Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU in der jeweils geltenden Fassung,
3.
für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge aus Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
für Konzessionen aus Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt die geltenden Schwellenwerte unverzüglich, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 ausgeschlossen worden sind.

(2) Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:

1.
Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
2.
wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,
3.
technische und berufliche Leistungsfähigkeit.

(3) Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.

(4) Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sie sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung aufzuführen.

(1) Unternehmen haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.

(2) Öffentliche Auftraggeber können darüber hinaus besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand entsprechend § 127 Absatz 3 in Verbindung stehen. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen.

(1) Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 ausgeschlossen worden sind.

(2) Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:

1.
Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
2.
wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,
3.
technische und berufliche Leistungsfähigkeit.

(3) Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.

(4) Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sie sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung aufzuführen.

(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.