Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2016 - 21 C 15.2210

published on 06/10/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2016 - 21 C 15.2210
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Verwaltungsgericht München, M 16 K 14.5851, 14/09/2015

Gericht

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Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14. September 2015 wird aufgehoben.

II. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht München I verwiesen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtsgebühren werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die Entscheidung über die Kosten erster Instanz bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

IV. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1. Die Beschwerde des Klägers richtet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14. September 2015, in dem der beschrittene Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärt wird. Der Kläger will erreichen, dass der Rechtsstreit, in dem er gegenüber der Beklagten Widerrufs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend macht, an das zuständige Zivilgericht verwiesen wird.

Der Kläger ist Mitglied der Bergwacht Bayern, die eine Gemeinschaft des Bayerischen Roten Kreuzes (BRK) ist. Die Bergwacht Bayern gliedert sich in Regionen und örtliche Bergwachtbereitschaften; die Bergwacht M ... gehört zur Region H ... In den Jahren 2007 und 2008 war der Kläger zunächst Truppführer und wurde dann im März 2009 auf die Dauer von vier Jahren zum ehrenamtlichen Bereitschaftsleiter der Bergwacht M ... gewählt. Im Frühjahr 2010 führte die Region H ... bei der Bergwacht M ... eine Revision durch, deren Ergebnisse in einem abschließenden Bericht vom 10. November 2010 festgehalten wurden. Es wurden u.a. Unregelmäßigkeiten im Hinblick auf einen im Jahr 2009 vom Kläger angeschafften überwiegend privat genutzten Pkw festgestellt, als dessen Halterin die Bergwacht M ... in der Zulassungsbescheinigung eingetragen gewesen sei. Weiter habe sich der Kläger für die Jahre 2007 und 2008 Spendenquittungen in Höhe von 3.120,60 Euro ausgestellt und diese Belege in die bereits abgeschlossene Buchhaltung 2008 eingebucht, obwohl ihm vom vormaligen Bereitschaftsleiter die Ausstellung entsprechender Spendenquittungen verweigert worden war. Es habe sich um sog. Aufwandsspenden gehandelt, bei denen der Spender auf Erstattungsansprüche für Fahrt- und Verpflegungskosten verzichtet habe. Die Landesgeschäftsstelle der Bergwacht Bayern widerrief diese Zuwendungsbestätigungen gegenüber dem für den Kläger zuständigen Wohnfinanzamt. Im März 2011 entband der Regionalleiter der Bergwacht H ... den Kläger mit sofortiger Wirkung von seiner Funktion als Bereitschaftsleiter. Die gegen diese Ordnungsmaßnahme erhobene (Feststellungs-)Klage wies das Verwaltungsgericht München ab. Der Antrag auf Zulassung der Berufung sowie die zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof erhobene Verfassungsbeschwerde blieben erfolglos.

2. Der Kläger hat am 30. Dezember 2014 Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben und begehrt die Verpflichtung der Beklagten, bestimmte Aussagen zu unterlassen und zu widerrufen, welche insbesondere im Revisionsbericht vom 10. November 2010 enthalten sind. Die betreffenden Berichtspassagen würden unrichtige, ehrverletzende Behauptungen enthalten. Unrichtig sei insbesondere die dortige Darstellung zu Umständen des Erwerbs eines Einsatz- und Bereitschaftsfahrzeugs und zu den für den Kläger ausgestellten Spendenquittungen.

Weiteres Klageziel ist die Verpflichtung der Beklagten zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von 1.458,22 Euro nebst Zinsen. Dieser Schaden sei dem Kläger durch den Widerruf der Spendenquittungen durch die Beklagte entstanden. Durch eine Neuveranlagung sei dem Kläger eine steuerliche Nachzahlung abverlangt worden.

3. Unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 13. Mai 2015 im Rahmen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens (vgl. BayVerfGH, E.v. 2.5.2016 - Vf. 93-VI-14), wonach das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten zivilrechtlich zu beurteilen sei, hat der Kläger beim Verwaltungsgericht München eine Vorabentscheidung zum Rechtsweg nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG beantragt. Die Beklagte ist der Verweisung entgegengetreten.

Mit Beschluss vom 14. September 2015 hat das Verwaltungsgericht München festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg zulässig ist. Die Bergwacht im BRK mit der ihr durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragenen Durchführung der Berg- und Höhlenrettung erfülle als Teil des öffentlich-rechtlich ausgestalteten Rettungsdienstes (Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Rettungsdienstgesetz - BayRDG -) eine öffentliche Aufgabe. Das für die Erfüllung dieser Aufgaben von der Beklagten vorgehaltene Personal - wie etwa der Bereitschaftsleiter einer Bergwachtbereitschaft - sei in den hoheitlichen Aufgabenbereich des Trägers des Rettungsdienstes einbezogen. Maßnahmen der Beklagten gegenüber dem Kläger in dessen Eigenschaft als Bereitschaftsleiter besäßen demnach öffentlich-rechtlichen Charakter. Gleiches gelte für Ansprüche des Klägers, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der ihm übertragenen Funktion stünden. Das Schuldverhältnis, aus dem der Kläger einen möglichen Schadensersatzanspruch ableite, beruhe auf seiner dem öffentlichen Recht zugehörigen Funktion innerhalb der Organisation der Bergwacht.

4. Der Kläger hat Beschwerde eingelegt und lässt vortragen:

Nicht die Rechtsform der Beklagten als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts eröffne von vornherein eine Einordnung von deren Maßnahmen in das öffentliche Recht. Vielmehr sei die Einbindung in die hoheitliche Tätigkeit entscheidend. Vorliegend sei nicht die Tätigkeit im Rettungsdienst der Bergwacht betroffen, sondern es gehe ausschließlich um Fragen der internen Organisation. So sei das Revisionsverfahren nicht im Bayerischen Rettungsdienstgesetz vorgeschrieben, sondern habe seine Grundlage in der Satzung der Beklagten. Auch sei zur Frage der Erteilung von Zuwendungsbestätigungen für Aufwandspenden zum Zweck der Erlangung von Steuervorteilen keine direkte Einbindung in die Kette des Rettungsdienstes gegeben.

Der Kläger beantragt sinngemäß:

Der Rechtsstreit wird unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 14. September 2015 an das sachlich und örtlich zuständige Zivilgericht verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beklagte beruft sich für die nach ihrer Ansicht gegebene Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs im Wesentlichen auf die in den vorangegangenen Verfahren des Klägers gegen die Beklagte ergangenen gerichtlichen Entscheidungen und rechtlichen Ausführungen zur Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs. So habe das Oberlandesgericht München (B.v. 16.1.2012 - 18 W 388/11) unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. März 2007 (21 C 06.2549 - juris) ausgeführt, dass aufgrund der Übertragung der öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Rettungsdienstes auf das BRK durch entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrag zu folgern sei, dass das Personal, das für dieses nach Maßgabe des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes den Rettungsdienst ausführe, in den hoheitlichen Aufgabenbereich des Trägers einbezogen sei. Der Kläger habe sodann die Verwaltungsgerichtsbarkeit vielfach mit dieser Angelegenheit beschäftigt und das Verwaltungsgericht München habe stets den Verwaltungsrechtsweg als gegeben erachtet.

II.

Die zulässige Beschwerde (§ 173 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 146 Abs. 1, § 147 Abs. 1 VwGO) ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg zulässig ist. Es handelt sich vorliegend nicht um eine der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterliegende öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vielmehr liegt eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vor, für die nach § 13 GVG der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist. Die Streitsache ist daher an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht München I zu verweisen (§ 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG).

1. Im vorliegenden Fall ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Gesichtspunkten: 17 Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Die Frage, ob ein Rechtsanspruch als öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich zu beurteilen ist, richtet sich nach der Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses, aus dem er hergeleitet wird. Öffentlich-rechtlich sind Ansprüche dann, wenn sie sich als Folge eines Sachverhalts darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist (BVerwG, U.v. 19.5.1994 - 5 C 33/91 - BVerwGE 96, 71/73 f. m.w.N.).

Werden mehrere selbständige Klageansprüche geltend gemacht, ist für jeden Anspruch die Zulässigkeit des Rechtswegs getrennt zu untersuchen. Der Kläger macht vorliegend zwei Klageansprüche geltend: Zum einen beruft er sich gegenüber der Beklagten auf Unterlassung und Widerruf von bestimmten Äußerungen im Revisionsbericht, zum anderen fordert er von der Beklagten Schadensersatz wegen unberechtigtem Rückruf von Spendenbescheinigungen und ihm daraus entstandener steuerlicher Nachteile.

1.1 Für die Rechtswegfrage ist die Rechtsform des Bayerischen Roten Kreuzes (BRK) nicht entscheidungserheblich. Gemäß Art. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung des Bayerischen Roten Kreuzes (BRK-Gesetz) ist das BRK eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Bergwacht Bayern ist gemäß § 44 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Roten Kreuzes (BRK-Satzung) eine Gemeinschaft des BRK. Die Gemeinschaften selbst sind keine juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sondern kameradschaftliche Zusammenschlüsse eines Teils seiner Mitglieder (BayVerfGH, E.v. 13.4.1962 - Vf. 107-VII-60 - VerwRspr. 1963, 391/396). Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wird definiert als mitgliedschaftlich verfasster, unabhängig vom Wechsel der Mitglieder bestehender, mit Hoheitsgewalt ausgestatteter Verwaltungsträger. Das BRK ist aber weder Verwaltungsträger noch mit Hoheitsgewalt ausgestattet, so dass es an der materiellen Zuordnung zur öffentlichen Gewalt fehlt. Zwar sind alle Körperschaften des öffentlichen Rechts - auch das BRK - formell Teil der Organisationswelt des Staates, aber für die rechtliche Positionsbestimmung ist der materielle Status ausschlaggebend (Di Fabio, BayVBl 1999, 449/450). Das BRK nimmt lediglich gemeinwohlbezogene (öffentliche) Aufgaben z.B. im Rettungsdienst und im Zivil- und Katastrophenschutz wahr, ist aber nicht Träger staatlicher Hoheitsrechte und damit kein Teil der öffentlichen Verwaltung (BayVerfGH, E.v. vom 13.4.1962,- Vf. 107-VII-60 - VerwRspr. 1963, 391/396; vgl. auch die Begründung zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung des Bayer. Roten Kreuzes, LT-Drs. 14/1451 S. 3). Bei der Verleihung des Körperschaftsrechts an das BRK war auch nicht an eine Übertragung staatlicher Aufgaben gedacht. Vielmehr sollte eine juristische Person des öffentlichen Rechts errichtet werden, um dem BRK auf diese Weise zu ermöglichen, die Pflege gesellschaftlicher Interessen besonders wirksam zu gestalten (vgl. BVerfG, E.v. 20.2.1957 - 1 BvR 441/53 - BVerfGE 6, 257/272, juris Rn. 49).

Die vom BRK und seinen Untergliederungen getroffenen Maßnahmen sind daher grundsätzlich dem Zivilrecht und nicht dem öffentlichen Recht zuzuordnen (vgl. BayVerfGH, E.v. 2.6.2016 - Vf. 93-VI-14 - juris Rn. 34; Di Fabio, BayVBl 1999, 449/452; BayVGH, B.v. 5.3.2007 - 21 C 06.2549 - juris Rn. 21).

Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche betreffen allein Fragen im Verhältnis zwischen dem BRK und dem Kläger als ehrenamtlichem Mitglied. Die öffentliche Aufgabe der Berg- und Höhlenrettung, die dem BRK gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BayRDG durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen wurde, bleibt davon unberührt. Bei der Ausgestaltung des Verhältnisses zu den Mitgliedern agieren das BRK und die Bergwacht - jedenfalls solange die Wahrnehmung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgabe nicht betroffen ist - wie eine private Vereinigung. Das BRK und die ihm angehörenden Gemeinschaften üben - jedenfalls soweit sie interne Angelegenheiten regeln und Maßnahmen gegenüber ihren Mitgliedern und Funktionsträgern erlassen - keine Hoheitsgewalt aus (BayVerfGH, E.v. 2.5.2016 - Vf. 93-VI-14 - Rn. 33).

Ob etwas anderes gilt, wenn Mitglieder des BRK in einem Einsatzfall aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung oder eines Vertrags (z.B. nach Art. 17 Abs. 2 BayRDG) an der Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe mitwirken (dazu aus amtshaftungsrechtlicher Sicht BGH, U.v. 9.1.2003 - III ZR 217/01 - NJW 2003, 1184 ff.), kann hier offen bleiben. Denn die vom Kläger angegriffenen Maßnahmen betreffen ausschließlich die interne Organisation, die der verbandsautonomen Gestaltung durch das BRK bzw. die Bergwacht unterliegt.

1.2 Der vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachte Unterlassungs- und Widerrufsanspruch ist privatrechtlicher Natur.

Zum einen wurzelt er in der internen Organisation des BRK gegenüber seinen Mitgliedern, zum anderen teilt er als Abwehranspruch die Rechtsnatur des Handelns, gegen das er sich richtet. Auslöser des Widerrufs- und Unterlassungsbegehrens des Klägers ist der Revisionsbericht vom 10. November 2010. Das Revisionsverfahren, dem der Revisionsbericht zuzuordnen ist, ist eine ausschließlich die Innenorganisation betreffende Regelung. § 51 der BRK-Satzung, in dem das Revisionsverfahren näher ausgestaltet, ist eine der verbandsautonomen Gestaltung durch das BRK bzw. die Bergwacht Bayern unterliegende Regelung (vgl. § 23 Ordnung der Bergwacht Bayern). Ist einer Körperschaft des öffentlichen Rechts das Recht, eine Satzung zu erlassen, nicht durch Recht verliehen worden, so kommt einer von ihr beschlossenen „Satzung“ nicht der Charakter objektiven Rechts zu. Beschlüsse dieser Art sind zwar für die Mitglieder der Körperschaft verbindlich; sie enthalten aber, auch wenn sie als „Satzungen“ bezeichnet werden, keine Rechtsnormen i.S. des Art. 98 Satz 4 BV. Sie gleichen insofern den Satzungen rechtsfähiger Vereine des bürgerlichen Rechts, die als „Ausfluss der den Vereinsmitgliedern zustehenden Befugnis körperschaftlicher Gestaltung“ bindende Wirkung für die Mitglieder haben, ohne dadurch objektives Recht zu werden (BayVerfGH, E.v. 13.4.1962 - Vf. 107-VII-60, VerwRspr. 1963, 391, 393, 395).

1.3 Auch der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen von der Beklagten zu Unrecht gegenüber den Finanzbehörden zurückgerufener Spendenbescheinigungen und daraus entstandener finanzieller Nachteile, ist dem Zivilrecht zuzuordnen.

Entscheidend für die Rechtswegzuordnung ist die Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Ausgangspunkt des Aufwendungsersatzanspruchs für ehrenamtliche Tätigkeit ist das Innenverhältnis zwischen dem BRK bzw. der Bergwacht und dem Mitglied, das den Aufwendungsersatzanspruch geltend macht bzw. unter Verzicht darauf, eine Spendenquittung begehrt, um in den Genuss von Steuervorteilen nach § 10 b EStG zu gelangen. Wie oben ausgeführt ist für Streitigkeiten aus dem Innenverhältnis der Zivilrechtsweg gegeben.

Der Anspruch eines Mitglieds auf Aufwendungsersatz ergibt sich aus den Regelungen der Satzung des BRK, der Verwaltungsordnung des BRK sowie der Ordnung der Bergwacht Bayern, die nicht dem objektiven Recht zuzurechnen sind (s.o.). Nach § 52 Abs. 2 BRK-Satzung ist der Ersatz tatsächlich entstandener notwendiger Auslagen an Ehrenamtliche zulässig. Verzichtet das Mitglied auf Aufwendungsersatz und wendet den Betrag als Spende dem BRK zu, so ist nach Nr. VIII 1.4.2 der Verwaltungsordnung des BRK die Spende, die als abzugsfähige Spende anerkannt werden soll, entsprechend den amtlichen Mustern zu bescheinigen. Der Spendenabzug gemäß § 10 b EStG ist eine steuerliche Privilegierung des Zuwendenden. Danach können Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften bis zu einem bestimmten Betrag als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung vom Spendenempfänger nachgewiesen werden (vgl. § 50 EStGDV). Der vom Kläger geltend gemachte Schaden beruht auf dem Rückruf der Zuwendungsbestätigungen durch die Beklagte gegenüber den Finanzbehörden und der entsprechenden steuerlichen Nachveranlagung. Mithin hat das zugrunde liegende Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagter ausschließlich seinen Ursprung im Mitgliedschaftsverhältnis zwischen BRK und Mitglied und damit im Zivilrecht. Zudem entstammt auch die Rechtsnatur der anzuwendenden Rechtssätze dem Zivilrecht.

2. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts München I ergibt sich aus § 1 ZPO, § 71 Abs. 1 i.V.m. § 23 Satz 1 Nr. 1 GVG (§§ 3, 4 und 5 ZPO) und dessen örtliche Zuständigkeit aus § 17 ZPO.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht Teil der Kosten, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG gilt im Fall der Verweisung nur für Kosten im „Verfahren vor dem angegangenen Gericht“. Dies ist das Gericht erster Instanz, was sich daraus ergibt, dass nach den Bestimmungen der §§ 17 bis 17b GVG bereits in der ersten Instanz über den zulässigen Rechtsweg und damit ggf. über eine Verweisung entschieden wird (vgl. BayVGH, B.v. 6.6.2011 - 12 C 11.961 - juris Rn. 26; BVerwG, B.v. 12.4.2013 - 9 B 37.12 - juris Rn. 12 m.w.N.).

4. Die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ist entbehrlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr nur dann anfällt, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird und bei einer erfolgreichen Beschwerde keine Gerichtsgebühr anfällt.

5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG liegen nicht vor.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Wünschmann Hess Dr. Stadler

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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published on 09/01/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 217/01 Verkündet am: 9. Januar 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 Fc; SGB
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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.