Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2016 - 21 C 15.2210
vorgehend
Tenor
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München
II. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht München I verwiesen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtsgebühren werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die Entscheidung über die Kosten erster Instanz bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
IV. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
II.
Wünschmann Hess Dr. Stadler
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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt mit Ausnahme der durch den Streithelfer verursachten Kosten , die dieser selbst zu tragen hat.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am 7. November 1998 verspürte der Kläger Schmerzen im Brustbereich. Seine Mutter verständigte hiervon über die Notfallrufnummer die Rettungsdienstleitstelle in R. Gegen 15.00 Uhr traf die zum Notarztdienst eingeteilte Beklagte mit einem Rettungswagen beim Kläger ein. Sie führte bis 16.20 Uhr eine Notfallbehandlung durch. Anschließend ließ sie den Kläger in ein Krankenhaus verbringen.
Der Kläger, der eine schwere Hirnschädigung erlitten hat und im Wachkoma liegt, behauptet, die Schädigung seiner Gesundheit sei auf Behandlungsfehler der Beklagten bei dem Notarzteinsatz vom 7. November 1998 zurückzuführen. Er nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld und materiellem Schadensersatz in Anspruch.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen der Kläger und sein Streithelfer, der Rettungszweckverband Regensburg, das Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers und seines Streithelfers hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß nach der in Bayern geltenden Rechtslage ärztliche Behandlungsfehler im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB, Art. 34 GG) zu beurteilen sind, sich mithin Schadensersatzansprüche des Verletzten nicht gegen den behandelnden Arzt persönlich richten.
I.
Der Rettungsdienst ist in Bayern öffentlich-rechtlich organisiert mit der Folge, daß die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Aufgaben sowohl im Ganzen wie im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen ist. Die Teilnahme bei einem rettungsdienstlichen Einsatz stellt sich mithin als Ausübung
eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG dar. Das hat der Senat bereits für das Bayerische Gesetz über den Rettungsdienst vom 11. Januar 1974 (GVBl. S. 1) ausgesprochen (BGHZ 120, 184, 187 ff). Für das auf den Streitfall anwendbare Bayerische Rettungsdienstgesetz (BayRDG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1998 (GVBl. S. 9), in der die sich aus dem Gesetz vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 779) mit Wirkung vom 1. Januar 1998 ergebenden Änderungen aufgenommen sind, hat dies erst recht zu gelten.
1. Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayRDG haben die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden die als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahrzunehmende Aufgabe, Notfallrettung und Krankentransport flächendeckend sicherzustellen. Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayRDG sind der Krankentransport mit Hubschraubern und die Notfallrettung - deren Gegenstand nach Art. 2 Abs. 1 BayRDG die medizinische Versorgung des Notfallpatienten am Notfallort sowie die Beförderung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung ist - ausschließlich öffentliche Aufgabe. Die Rettungsdienstbereiche und der Standort ihrer Rettungsleitstellen werden nach Art. 18 Abs. 2 BayRDG durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern festgesetzt. Die zu einem Rettungsdienstbereich gehörenden Landkreise und kreisfreien Gemeinden bilden nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1 BayRDG einen Rettungszweckverband. Dieser überträgt die Durchführung des Rettungsdienstes (privaten ) Hilfsorganisationen, soweit diese dazu bereit und in der Lage sind; andernfalls führt der Rettungszweckverband den Rettungsdienst selbst, durch seine Verbandsmitglieder oder Dritte, durch (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayRDG). Nach Art. 19 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayRDG wird das Rechtsverhältnis zwischen dem Rettungszweckverband und den Hilfsorganisationen oder son-
stigen Dritten durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt, der insbesondere Bestimmungen über die Einrichtungen des Rettungsdienstes - zu denen insbesondere eine Rettungsleitstelle und Rettungswachen gehören (vgl. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 BayRDG) - und ihre Ausstattung zu enthalten hat. Die den Durchführenden des Rettungsdienstes entstehenden Anschaffungskosten werden vom Staat erstattet (Art. 23 BayRDG).
2. Diesem Normengefüge ist insgesamt zu entnehmen, daß (unter Ausnahme des Krankentransports mit Kraftfahrzeugen) die Aufgabe des Rettungsdienstes - die vor allem eine öffentliche Aufgabe der Daseins- und Gesundheitsvorsorge darstellt, aber auch der Gefahrenabwehr dient (vgl. die Amtliche Begründung zum Änderungsgesetz vom 9. Dezember 1997, LT-Drucks. 13/8388 S. 13 unter 2.1) - in Bayern nicht mit privatrechtlichen Mitteln, sondern schlicht hoheitlich in öffentlich-rechtlichen Formen erfüllt wird. Die von der Revision gegen diesen bereits von den Instanzgerichten eingenommenen Rechtsstandpunkt erhobenen Bedenken greifen nicht durch.
a) Die Meinung der Revision, im allgemeinen sei nur die Bereitstellung der zur generellen Gewährleistung der Notfallrettung erforderlichen Infrastruktur (Sicherstellungsauftrag nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayRDG) als hoheitliche Betätigung anzusehen, während die Durchführung des Rettungsdienstes nur in den Ausnahmefällen, in denen die Notfallrettung durch den Rettungszweckverband oder eines seiner Mitglieder vorgenommen wird (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 BayRDG), die Ausübung eines öffentlichen Amtes darstelle, ist unvereinbar mit Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayRDG. In dieser durch das Änderungsgesetz vom 9. Dezember 1997 in das Rettungsdienstgesetz eingefügten Bestimmung ist, wie bereits erwähnt, ausdrücklich geregelt, daß der Krankentransport mit Hub-
schraubern und die Notfallrettung ausschließlich öffentliche Aufgaben sind. Mit dieser Regelung sollte für den gesamten Rettungsdienst "ein Verwaltungsmonopol" errichtet werden (LT-Drucks. 13/8388 unter B 1. sowie Begründung zu Art. 18 S. 16 unter 1). Dies belegt eindeutig, daß nach dem Willen des Gesetzgebers die gesamte Notfallrettung einheitlich einem öffentlich-rechtlichen Regime unterworfen sein soll.
Dem steht entgegen anderslautenden Stimmen in der Literatur (Oehler/ Schulz/Schnelzer, Rettungsdienst in Bayern, 2. Aufl. [Stand Januar 1999], Art. 19 Anm. 1.1; Art. 24 Anm. 2.2 und 2.4; vgl. auch Bloch, NJW 1993, 1513, 1514 f; Conrad/Regorz, Gesetz über die Notfallrettung und den Krankentransport für Schleswig-Holstein, 1996, § 6 Anm. 3) nicht entgegen, daß nach dem Regelungskonzept des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes die Durchführung des Rettungsdienstes im Regelfalle auf Hilfsorganisationen zu übertragen ist und es sich bei den in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayRDG namentlich aufgeführten Organisationen zumeist um juristische Personen des Privatrechts handelt.
Auch Privatpersonen können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Wahrnehmung einzelner hoheitlicher Aufgaben betraut werden mit der Folge, daß für ein Fehlverhalten dieser Personen die Grundsätze der Amtshaftung gelten. Daß es sich vorliegend bei der Heranziehung von privaten Hilfsorganisationen zur Erfüllung rettungsdienstlicher Aufgaben um die Übertragung von hoheitlichen Kompetenzen handelt, wird dadurch deutlich, daß das der Aufgabenübertragung zugrundeliegende Rechtsverhältnis durch öffentlich-rechtlichen und nicht durch privatrechtlichen Vertrag zu regeln ist (Art. 19 Abs. 3 Satz 1 BayRDG).
Dabei kann dahinstehen, ob die mit Rettungsdienstaufgaben betrauten Hilfsorganisationen als Verwaltungshelfer (so die Regelung in Nordrhein-West- falen, vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 des Rettungsgesetzes NRW vom 24. November 1992, GV. NRW. S. 458, in der Fassung des Art. 17 des Gesetzes vom 15. Juni 1999, GV. NRW. S. 386) oder als Beliehene anzusehen sind (ausführlich zu dieser Frage Schulte, Rettungsdienst durch Private, 1999, S. 84 ff).
b) Der hoheitliche Charakter des Rettungsdienstes steht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht in Widerspruch zu der Regelung des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayRDG, wonach die für das Betreiben von Notfallrettung oder Krankentransport statuierte Genehmigungspflicht nicht für Notfallrettung und Krankentransport "in hoheitlicher Tätigkeit" gilt. Die allgemeinen Bestimmungen der Art. 1 bis 3 BayRDG betreffen Notfallrettung und Krankentransport gleichermaßen. Der Krankentransport mit Kraftfahrzeugen (Art. 4 ff BayRDG) ist jedoch nach Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayRDG gerade nicht Bestandteil des Verwaltungsmonopols. In diesem Bereich bleibt es vielmehr, ungeachtet der auch hier gegebenen übergeordneten (öffentlich-rechtlichen) Sicherstellungsverpflichtung des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayRDG, beim Nebeneinander von öffentlichen und privaten Leistungserbringern bzw. von öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Leistungsverhältnissen (vgl. LT-Drucks. 13/8388 S. 13 unter 2.1.2). Daher ergibt die Vorschrift des Art. 3 BayRDG keineswegs nur dann einen Sinn, wenn die Durchführung von Rettungsdiensten als grundsätzlich privatrechtliche Tätigkeit qualifiziert wird. Daß im übrigen auch die von einem privaten Unternehmer als Drittem im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 BayRDG erbrachten Rettungsdienste - und nicht etwa nur die vom Rettungszweckverband, von einem seiner Mitglieder oder von einer Hilfs-
organisation im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayRDG geleisteten Dienste - dem Verwaltungsmonopol des Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayRDG unterfallen, be- legt darüber hinaus Art. 7 Abs. 2 BayRDG. Danach wird einem Unternehmer, der nicht nur Krankentransport betreiben, sondern auch im Bereich der Notfallrettung unternehmerisch (d.h. nicht nur im Einzelfall auf Anordnung der Rettungsleitstelle , vgl. Art. 15 Abs. 2 BayRDG) tätig werden will, die dazu erforderliche (weite) Genehmigung nur erteilt, wenn für das Fahrzeug ein öffentlichrechtlicher Vertrag des Antragstellers mit dem Rettungszweckverband vorliegt (vgl. auch Art. 19 Abs. 3 BayRDG).
c) Stellt sich die Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe wie die Durchführung des Rettungsdienstes als hoheitliche Betätigung dar, so sind im allgemeinen auch die bei Erfüllung dieser Aufgabe entstehenden Rechtsbeziehungen zu denjenigen, die diese Leistungen in Anspruch nehmen - hier den einzelnen Notfallpatienten -, als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Dafür, daß im Anwendungsbereich des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes etwas anderes gelten könnte, bietet das Gesetz keinen hinreichenden Anhalt. Insbesondere ist insoweit, entgegen der Auffassung der Revision, ohne besondere Aussagekraft , daß nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayRDG die Durchführenden des Rettungsdienstes - also im Regelfall die (privaten) Hilfsorganisationen im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayRDG - für ihre Leistungen "Benutzungsentgelte" und keine Verwaltungsgebühr erheben. Der Wortwahl des Gesetzgebers bei der Regelung der mit der Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen verbundenen Gegenleistungs(Zahlungs-)Ansprüche kommt bei der Beantwortung der Frage, ob diese Leistungen auf privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Grundlage erbracht werden, keine entscheidende Bedeutung zu. So regelt etwa Art. 21 Abs. 3 Satz 3 BayRDG die "Vergütung" des Leitenden Notarztes.
Dieser Begriff deutet noch mehr als die Formulierung "Entgelt" auf eine privat- rechtliche Tätigkeit hin. Gleichwohl besteht kein Zweifel daran, daß der Leitende Notarzt ein öffentliches Amt ausübt (s. dazu nachfolgend unter II 5).
II.
Dem hoheitlichen Charakter der Durchführung rettungsdienstlicher Aufgaben sowohl im Ganzen wie im Einzelfall entspricht es, daß auch die ärztliche Tätigkeit im Rahmen eines rettungsdienstlichen Einsatzes als Ausübung eines öffentlichen Amtes zu beurteilen ist (im Ergebnis ebenso Fehn/Lechleuthner, MedR 2000, 114, 116 f; wohl auch Hausner, MedR 1994, 435). An der älteren Senatsrechtsprechung, nach der die Tätigkeit des Notarztes im Verhältnis zum Notfallpatienten auch dann auf einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis gründet , wenn in dem betreffenden Bundesland der Rettungsdienst öffentlichrechtlich organisiert ist (Senats[Nichtannahme-]Beschluß vom 26. Oktober 1989 - III ZR 99/88 - BGHR § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB - Notarzt 1 zu dem nordrhein -westfälischen Gesetz über den Rettungsdienst vom 26. November 1974, GV. NW. S. 1481; vgl. auch Senatsurteile vom 21. März 1991 - III ZR 77/90 - NJW 1991, 2954 sowie BGHZ 120, 184, 189 ff), hält der Senat nicht fest. Sie beruht auf einer Gesetzeslage, die mittlerweile überholt ist.
1. Bei der ärztlichen Behandlung eines Patienten in Notfällen ist zwischen dem Notarztdienst und dem allgemeinen (vertrags- bzw. kassen-)ärztlichen Notfalldienst zu unterscheiden. Der Notfallarzt stellt im Rahmen des durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Ärztekammern organisierten ambulanten Notfall- und Bereitschaftsdienstes die ambulante ärztliche Versorgung bei dringenden Behandlungsfällen in solchen Zeiträumen sicher, in denen die in freier Praxis niedergelassenen Ärzte üblicherweise keine Sprechstunden abhalten. Dagegen ist der Notarztdienst Bestandteil des Rettungsdienstes. Seine Aufgabe ist es, im organisierten Zusammenwirken mit diesem den Notfallpatienten durch notfallmedizinisch ausgebildete Ärzte ärztliche Hilfe zu-
kommen zu lassen (vgl. Senatsurteil BGHZ 120, 184, 186 mit Nachweisen aus Literatur und Rechtsprechung).
2. Wie ausgeführt ist es nach Art. 2 Abs. 1 BayRDG Gegenstand der Notfallrettung , Notfallpatienten am Notfallort medizinisch zu versorgen sowie sie unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung zu befördern. Das Hauptanliegen des Rettungsdienstes besteht somit darin, den Notfallpatienten durch notfallmedizinisch ausgebildete Ärzte (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 4 BayRDG) medizinische Hilfe zukommen zu lassen. Beim Einsatz kann der am Notfallort tätige Notarzt den im Rettungsdienst tätigen Personen in medizinischen Fragen Weisungen erteilen (vgl. Art. 21 Abs. 2 BayRDG). Mithin läßt sich feststellen, daß ein funktionsfähiges Rettungswesen ohne Mitwirkung von Notärzten nicht denkbar ist (Senatsurteil BGHZ 120, 184, 191 f). Notarzt und die sonstigen am Rettungsdiensteinsatz beteiligten Personen (insbesondere Rettungssanitäter und -fahrer) bilden eine Funktionseinheit, so daß es sachgerecht ist, alle diese Personen einem einheitlichen Haftungsregime zu unterwerfen. Diese Sichtweise steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung einer bestimmten hoheitlichen Aufgabe bezieht, als Einheit beurteilt werden muß und es nicht angeht, die einheitliche Aufgabe in Einzelakte - teils hoheitlicher, teils bürgerlich-rechtlicher Art - aufzuspalten und einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen (vgl. Senats[Nichtannahme-]Beschluß vom 1. August 2002 - III ZR 277/01 - NJW 2002, 3172, 3173).
3. Wenn der Senat gleichwohl in der Vergangenheit die Haftung des Notarztes anders (Haftung nach allgemeinem Deliktsrecht, § 823 BGB) beurteilt hat als die der sonstigen im Rahmen eines öffentlich-rechtlich organisierten
Rettungsdienstes tätigen Personen (Amtshaftung, § 839 BGB, Art. 34 GG), so lagen dem Erwägungen zugrunde, die auf der Gesetzgebungskompetenzordnung des Grundgesetzes beruhten:
Durch Urteil vom 27. Oktober 1987 (MedR 1988, 106, 107 f) hat das Bundessozialgericht noch zur Rechtslage nach der Reichsversicherungsordnung entschieden, daß die ärztliche Behandlung von Versicherten in Notfällen (vgl. § 368 Abs. 3, 368d Abs. 1 Satz 2 RVO) der kassenärztlichen Versorgung zugeordnet und mithin den hierfür geltenden Vergütungsregelungen unterworfen ist, und daß zur Notfallversorgung im Sinne der Reichsversicherungsordnung auch die ärztliche Tätigkeit im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes gehört. Hieraus hat das Bundessozialgericht den Schluß gezogen, daß der ärztliche Rettungsdiensteinsatz von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zu honorieren ist.
Dieser Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht gefolgt und hat, bereits zur Rechtslage nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, angenommen , daß sich Notfälle im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V (die Bestimmung entspricht § 368d Abs. 1 Satz 2 RVO) nicht auf die Inanspruchnahme des von der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V (a.F.) zu unterhaltenden Notfalldienstes beschränken, sondern auch Leistungen eines Notarztes im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes erfassen (BVerwGE 99, 10, 13 f). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht den Gemeinden die Befugnis abgesprochen, für die bei Notfalleinsätzen im Rahmen des Rettungsdienstes erbrachten ärztlichen Behandlungen von Mitgliedern gesetzlicher Krankenkassen aufgrund kommunaler Satzungen (Benutzungs -)Gebühren zu erheben.
Im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat der Senat ausgesprochen, daß die Versorgung ambulanter Patienten einschließlich der Notfallpatienten bundesrechtlich den niedergelassenen Ärzten zugewiesen (vgl. Art. 74 Nr. 12 GG) und daher der Regelungsbefugnis der Länder entzogen ist. Hieraus hat der Senat gefolgert, daß die Haftung des Arztes für eine fehlerhafte Behandlung im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes - wie bei jeder sonstigen vertragsärztlichen (damals: kassenärztlichen) Tätigkeit auch (vgl. § 76 Abs. 4 SGB V, § 368d Abs. 4 RVO) - zivilrechtlich ausgestaltet ist und zwar auch dann, wenn der Rettungsdienst nach dem jeweils anzuwendenden Landesrecht öffentlich-rechtlich organisiert ist (Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1989 aaO).
4. Die generelle Einbeziehung der gesamten ärztlichen Tätigkeit in Notfällen , und zwar auch im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes, in die vertragsbzw. kassenärztliche Versorgung verfolgte vor allem den Zweck, die Versicherten bei einer Inanspruchnahme derartiger ärztlicher Leistungen vor zusätzlichen , über die Kassenbeiträge hinaus anfallenden Honoraransprüchen des Arztes zu bewahren und darüber hinaus den Krankenkassen die Möglichkeit zu geben, bei der Festlegung der für solche Notfälle dem Arzt von der Kassenärztlichen Vereinigung zu erstattenden Vergütung mitzuwirken.
Es kann dahinstehen, ob es angesichts dieser im wesentlichen nur die Frage der Vergütung in den Blick nehmenden Sicht des Verhältnisses des (Bundes-)Sozialversicherungsrechts zum (landesrechtlich geregelten) Rettungsdienstwesen von vornherein mit der grundgesetzlichen Kompetenzlage und den einfachgesetzlichen Regelungen unvereinbar gewesen wäre, die Fra-
ge der Haftung für ärztliche Behandlungsfehler im Rahmen eines rettungsdienstlichen Einsatzes nicht nach den allgemeinen vertrags- bzw. kassenärztlichen Haftungsregeln zu beantworten, sondern danach, wie der jeweilige Landesgesetzgeber die Notfallrettung im Rahmen seiner Gesetzgebungsbefugnisse ausgestaltet hat (vgl. auch BVerwGE 97, 79, wo es allgemein als unbedenklich angesehen wird, wenn der Landesgesetzgeber die Notfallrettung zur Ordnungsaufgabe erklärt). Denn jedenfalls durch die 1997 erfolgte Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, klargestellt worden, daß der "Notarzt im Rettungsdienst" eine grundsätzlich der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegende Rechtsfigur ist, so daß die Haftung für Fehler des Notarztes an der in dem jeweiligen Bundesland anzutreffenden Organisationsform des Rettungsdienstes auszurichten ist.
a) Durch das 2. GKV-Neuordnungsgesetz vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520) ist die den Inhalt und den Umfang der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung konkretisierende Norm des § 75 SGB V dahin geändert worden, daß die Sicherstellung auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes umfaßt, es sei denn, Landesrecht bestimmt etwas anderes (§ 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V n.F.).
Grund dieser Gesetzesänderung war die Erkenntnis, daß die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes keine typischerweise vertragsärztliche Aufgabe ist, sondern diese Leistungen vorrangig als Teil des durch Landesrecht geregelten Rettungsdienstes anzusehen sind (BT-Drucks.
13/7264 S. 63; BT-Drucks. 13/6578, Antrag der Fraktion der SPD zum Rettungsdienst in der gesetzlichen Krankenversicherung).
b) Durch diese Gesetzesänderung wird für die Ausgestaltung der Aufgaben und Befugnisse des Notarztes im Rettungsdienst der Primat des Landesrechts angeordnet und zwar, entgegen der Auffassung der Revision, unabhängig davon, ob der jeweilige Landesgesetzgeber - wie der bayerische (vgl. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayRDG) - von der ihm durch § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V n.F. eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, also die notärztliche Versorgung im Rettungsdienst (wieder) zum Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung gemacht worden ist mit der Folge, daß diese Versorgung - wie bisher (vgl. Senatsurteil BGHZ 120, 184, 189 ff) - vom Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung erfaßt wird (ebenso Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb., § 839 Rn. 601).
5. Nach dem Gesagten gelten für die Haftung wegen Pflichtverletzungen des Notarztes gegenüber dem geschädigten Notfallpatienten die Regeln der Amtshaftung. Dadurch werden Unterschiede bei der Haftung für Fehler des Notarztes und des Leitenden Notarztes (vgl. Art. 21 Abs. 3 BayRDG) vermieden. Bei Pflichtverletzungen des Leitenden Notarztes, der bei Schadensereignissen mit einer großen Anzahl Verletzter oder Kranker zum Einsatz kommt (Art. 21 Abs. 3 Satz 1 BayRDG) und auch gegenüber den anderen am Einsatz mitwirkenden Ärzten in medizinisch-organisatorischen Fragen Weisungen erteilen kann (Art. 21 Abs. 3 Satz 4 BayRDG), wird in jedem Falle nach Amtshaftungsgrundsätzen gehaftet (so selbst Oehler/Schulz/Schnelzer aaO Art. 24 Anm. 2.3.1, nach deren Auffassung die Haftung aller anderen am Rettungs-
diensteinsatz beteiligten Personen einschließlich des Notarztes nach den §§ 823 ff BGB zu beurteilen ist, aaO Anm. 2.4).
Es wäre aber wenig einsichtig, wenn der Leitende Notarzt anderen Haftungsregeln unterworfen wäre als der "einfache" Notarzt.
III.
Nach alledem ist die Klage zu Recht abgewiesen worden. Das Berufungsurteil war unter Zurückweisung der Revision des Klägers und seines Streithelfers zu bestätigen.
Wurm Streck Schlick
Kapsa Galke
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
- 1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt; - 2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind; - c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens; - e)
(weggefallen) - f)
(weggefallen) - g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.
(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.