Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2018 - 19 ZB 15.428

bei uns veröffentlicht am17.10.2018

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. Januar 2015 wird für unwirksam erklärt.

III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Den Klägern wird unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten für das Zulassungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt.

V. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit jedoch nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache das Gericht von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden (vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2008 - 3 C 5/07 -, juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 24.6.2016 - 20 B 16.1178 - juris Rn. 2). Denn die zu treffende Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nicht dazu bestimmt, trotz eingetretener Erledigung Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung „durchzuentscheiden“ (vgl. BVerwG, B.v. 16.10.2012 - 2 B 7/12 - juris Rn. 5). Wirft der in der Hauptsache erledigte Rechtsstreit schwierige Fragen auf, so entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Verfahrenskosten nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO verhältnismäßig zu teilen oder gegeneinander aufzuheben (vgl. BVerwG, B.v. 10.11.1993 - 1 B 133.92 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 18.9.2014 - 10 ZB 12.1484 - juris Rn. 3).

Nach diesen Maßstäben entspricht es vorliegend der Billigkeit, gemäß den offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung die Kosten gegeneinander aufzuheben. Zwar ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Gerichtsbescheid zu Unrecht davon ausgegangen, dass es den Klägern bereits aufgrund ihres Status als subsidiär Schutzberechtigte nach § 5 Abs. 1 AufentV nicht zumutbar sei, entsprechende Nationalpässe zu beantragen (1.). Ob es den Klägern gleichwohl nach den Umständen des Einzelfalls unzumutbar war, einen Nationalpass zu erlangen, wäre eine im Rahmen des Hauptsache- bzw. Berufungsverfahrens zu klärende Frage gewesen, von deren Beantwortung der Erfolg des Rechtsschutzbegehrens abhängig gewesen wäre (2.).

1. Die pauschale Annahme des Verwaltungsgerichts, das eine konkrete Unzumutbarkeit im Einzelfall ausdrücklich offen gelassen hat, die Stellung als subsidiär Schutzberechtigte begründe per se eine Unzumutbarkeit der Erlangung eines Nationalpasses im Sinne von § 5 Abs. 1 AufenthV, ist unzutreffend und mit dem Wortlaut von Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU nicht zu vereinbaren.

Nach § 5 Abs. 1 AufenthV kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Welche konkreten Anforderungen an das Vorliegen der Unzumutbarkeit zu stellen sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Passes regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passes durch seinen Heimatstaat verweist und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind (vgl. OVG NRW, B.v. 17.5.2016 - 18 A 951/15 - NVwZ-RR 2016, 678; B.v. 17.5.2016 - 8 A 91/15 - juris Rn. 3 m.w.N.; für den Status nach § 60 Abs. 7 AufenthG vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2016 - 10 C 16.773 - juris).

§ 5 Abs. 1 AufenthV ist im Lichte des Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl Nr. L 337 v. 20.12.2011, S. 9 ff.) auszulegen und anzuwenden. Nach der Bestimmung des Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU stellen Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebiets aus, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Auch die englische Fassung von Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU sieht für subsidiär Schutzberechtigte in einer abweichenden Formulierung zur Ausstellung von Reiseausweisen für anerkannte Flüchtlinge nach Art. 25 Abs. 1 RL 2011/95/EU Regelungen zur Erlangung eines Reiseausweises vor, die an die Unmöglichkeit zur Erlangung eines Nationalpasses anknüpfen („who are unable to obtain a national passport“). Ein in der Vorgängerregelung des Art. 25 Abs. 2 RL 2004/83/EG enthaltener Zusatz, dass Reisedokumente zumindest dann ausgestellt werden sollen, wenn schwerwiegende humanitäre Gründe die Anwesenheit des Ausländers in einem anderen Staat erfordern (englische Fassung: „at least when serious humanitarian reasons arise that require their presence in another state”), ist in der Neuregelung nicht mehr enthalten. Ziel der Neufassung der Qualifikationsrichtlinie war nach den Erwägungsgründen, eine gemeinsame Asylpolitik schrittweise zu verwirklichen (Nr. 2 der Erwägungsgründe), die Rechtsvorschriften über die Zuerkennung und den Inhalt der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes anzugleichen (Nr. 13), wobei der subsidiäre Schutzstatus den in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Schutz ergänzen sollte (Nr. 33), dazu gemeinsame Kriterien zur Anspruchsberechtigung auf subsidiären Schutz einzuführen (Nr. 34) und abgesehen von notwendigen und sachlich gerechtfertigten Ausnahmen Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten die selben Rechte und Leistungen zu gewähren (Nr. 39). Im Vorschlag der Europäischen Kommission zur Neuregelung der Qualifikationsrichtlinie vom 21. Oktober 2009 ist die Angleichung des Schutzstatus des subsidiär Schutzberechtigten an den von Flüchtlingen eingehend thematisiert (vgl. Vorschlag der Europäischen Kommission vom 21.10.2009, Nr. 1.1 b), abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu, CELEX-Nummer: 52009PC0551). Danach bräuchten im Interesse einer Verfahrensstraffung aufgrund der Angleichung der Rechte, die den beiden Gruppen von Schutzberechtigten zuerkannt würden, die Behörden künftig keine unterschiedlichen Bedingungen und Verfahren für die Ausstellung von Aufenthaltstiteln und Reisedokumenten sowie für die Gewährung von Zugang zur Beschäftigung, zur Sozialhilfe, zur medizinischen Versorgung und zu Leistungen für Familienangehörige sowie zu Integrationsprogrammen mehr anzuwenden. Als Begründung wurde weiter angeführt, dass als der subsidiäre Schutzstatus eingeführt wurde, davon ausgegangen worden sei, dass es diesen Status nur vorübergehend geben werde. Daher liege es gemäß der Richtlinie im Ermessen der Mitgliedstaaten, den Betreffenden in bestimmten Aspekten weniger umfassende Rechte einzuräumen. Allerdings hätten die bisherigen praktischen Erfahrungen gezeigt, dass diese ursprüngliche Annahme falsch gewesen sei. Deshalb müssten etwaige Einschränkungen der Rechte von Personen mit subsidiärem Schutzstatus, die nicht mehr als notwendig und sachlich gerechtfertigt anzusehen seien, aufgehoben werden. Gleichwohl sieht der Vorschlag der Kommission differenzierte Regelungen für die Erlangung von Reisedokumenten für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte weiter vor.

Auch unter Berücksichtigung von Art. 25 der Richtlinie 2011/95/EU und der intendierten Angleichung des subsidiären Schutzstatus an die Flüchtlingseigenschaft ist einem subsidiär Schutzberechtigten eine Vorsprache bei den nationalen Behörden zwecks Erlangung eines nationalen Passes nicht von vornherein und per se unzumutbar (vgl. OVG NRW, B.v. 17.5.2016 - 18 A 951/15 - juris Rn. 5; OVG Hamburg, B.v. 28.2.2012 - 4 Bf 207/11.Z - juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 18.1.2011 - 19 B 10.2157 - juris Rn. 20 ff.; VG Gießen, U.v. 28.7.2016 - 6 K 3108/15.GI - juris Rn. 15). Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 10. Februar 2016 (Az.: 19 ZB 14.2708) eine dahingehende Aussage zur generellen Unzumutbarkeit der Erlangung von Nationalpässen für subsidiär Schutzberechtigte nicht getroffen, vielmehr sich maßgeblich mit der (verneinten) Frage befasst, ob für die Ausstellung eines Reiseausweises ein konkreter Reiseanlass zu fordern sei, während die Beteiligten im dortigen Verfahren übereinstimmend von der Unzumutbarkeit der Erlangung von Nationalpässen ausgingen.

Im Unterschied zu anerkannten Flüchtlingen stellt Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU für subsidiär Schutzberechtigte ausdrücklich darauf ab, dass die Ausstellung von Reisedokumenten nur dann zu erfolgen hat, wenn diese Personen keinen nationalen Pass erhalten können (z.B. mangels funktionierender Konsularbehörden, vgl. BR-Drs. 1017/01, S. 34).

Bei der zu prüfenden Zumutbarkeit der Erlangung eines Nationalpasses handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt und hinsichtlich dessen Anwendung die Behörde keinen Ermessensspielraum besitzt. Die Frage, ob die Vorsprache bei der Heimatvertretung einem Ausländer zugemutet werden darf, lässt sich dabei nicht allgemeingültig, sondern nur nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilen (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2006 - 1 B 54/06 - juris; BayVGH, B.v. 13.6.2016 - 10 C 16.773 - juris Rn. 17; U.v. 18.1.2011 - 19 B 10.2157 - juris Rn. 24). Im Grundsatz können hierfür nachweislich erfolglose Bemühungen zur Erlangung eines Nationalpasses gefordert werden (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2016 a.a.O.; OVG NRW, B.v. 17.5.2016 - 8 A 91/15 - juris Rn. 3 m.w.N.; HessVGH B.v. 1.8.2016 - 3 A 959/16.Z - juris). Dies gilt auch für Personen mit einem subsidiären Schutzstatus.

Die generelle Unzumutbarkeit einer Vorsprache bei der Auslandsvertretung zum Zwecke der Passbeschaffung folgt weder aus der Stellung als subsidiär Schutzberechtigter noch aus § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erlischt die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn der Ausländer sich freiwillig durch die Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt. § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist auf subsidiär Schutzberechtigte nicht anwendbar.

2. Somit kommt es für den Erfolg des Rechtsschutzbegehrens der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts darauf an, ob ihnen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls etwa wegen einer Gefährdung von Verwandten in Eritrea und einer möglicherweise zu leistenden Aufbausteuer die Vorsprache bei einer Auslandsvertretung zum Zwecke der Passbeschaffung unzumutbar war. Mangels substantiierter Angaben hätte es hierzu weiterer Aufklärung bedurft.

Die Anforderungen an die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Passerlangung sind unter Berücksichtigung der besonderen Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituation der Schutzberechtigten nach den Umständen des Einzelfalls zu stellen. Bei subsidiär Schutzberechtigten ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob ihnen die Vorsprache im Konsulat ihres Herkunftsstaates zwecks Beschaffung eines Nationalpasses zumutbar ist, oder ob ihnen wegen Unzumutbarkeit gerade dieser Handlung durch die Ausländerbehörde ein Reiseausweis für Ausländer auszustellen ist. Dabei ist der Überlegung, dass der oder dem Betroffenen bei Inbesitznahme eines Nationalpasses im Fall einer Reise ins Ausland eine Abschiebung in das ihm/ihr ausweislich des Passes Schutz gewährende Land drohen könnte, Bedeutung beizumessen (vgl. Bender in Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 3 AufenthG, Rn. 16). Im Hinblick auf die Zumutbarkeit ist im Einzelfall zu prüfen, ob die verfolgungsrechtliche Situation bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist (vgl. BayVGH, U.v. 18.1.2011 - 19 B 10.2157 - juris Rn. 31). Auch ist im Einzelfall zu würdigen, ob die Gefährdung oder Bedrohung, die zur Anerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG geführt hat, von staatlichen Akteuren ausgeht. Geht der drohende ernsthafte Schaden auf eine gezielte Bedrohung durch staatliche Behörden zurück, und befürchtet der Betroffene eine Gefährdung seiner im Heimatland lebenden Verwandten, so kann sich eine Passerlangung als unzumutbar bzw. unmöglich erweisen (vgl. Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl. 2012, Kapitel 19, § 57 Rn. 12). Bei der Zumutbarkeit der vorzunehmenden Handlungen ist im Einzelfall darauf abzustellen, ob diese einer erneuten Unterschutzstellung entspricht. Eine freiwillige Unterschutzstellung kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Beantragung und Annahme eines Nationalpasses mit staatsbürgerlichen Pflichten wie der Entrichtung einer sogenannten Aufbausteuer verbunden wird.

Mangels Feststellungen zur Erhebung einer Aufbausteuer des eritreischen Staates im Falle der Beantragung von Nationalpässen oder einer möglichen Gefährdung von Verwandten im Heimatland lässt sich die Zumutbarkeit der Erlangung von Nationalpässen zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, als die Kläger über den subsidiären Schutzstatus verfügten, nicht abschließend beurteilen. Die nachfolgende Flüchtlingsanerkennung der Kläger ist für die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses nicht aussagekräftig. Die mit der Frage der Zumutbarkeit der Erlangung von Nationalpässen einhergehenden rechtlichen und tatsächlichen Probleme rechtfertigten es daher, hier von offenen Erfolgsaussichten auszugehen. Dies zog die Entscheidung nach sich, die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen gegeneinander aufzuheben mit der Folge, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO selbst und gemäß § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO jeweils hälftig die Gerichtskosten zu tragen haben.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an die Kläger und die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten für das Zulassungsverfahren folgt aus § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 2, 121 Abs. 1 ZPO. In einem höheren Rechtszug ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder - wie hier - Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsantragsverfahren ergibt sich aus §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 8.4, 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 4 Subsidiärer Schutz


(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 119 Bewilligung


(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn d

Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 5 Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer


(1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. (2) Als zumutbar im Sinne

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 72 Erlöschen


(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des internationalen Schutzes erlöschen, wenn der Ausländer1.eindeutig, freiwillig und schriftlich gegenüber dem Bundesamt auf sie verzichtet oder2.auf seinen Antrag die deutsche Staatsangeh

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Gründe 1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß §§ 141 Satz 1, 125 Satz 1 i.V.m.

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. März 2012 ist unwirksam geworden.

III.

Kläger und Beklagter tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten mit Schriftsätzen vom 12. Mai 2016 und 8. Juni 2016 ist das Verfahren einzustellen und das Urteil vom 7. März 2012 für unwirksam zu erklären (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 VwGO analog, § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach sind in der Regel die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. BVerwG vom 24.3.1998, DVBl 1998, 731). Bleiben die Erfolgsaussichten offen, sind die Kosten in der Regel gegeneinander aufzuheben oder dem Kläger oder dem Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; s. auch BVerwG vom 24.3.1998 a. a. O. für den Fall der Hauptsacheerledigungserklärung im wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Rechtsmittelverfahren). Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit den Senat nach Erledigung des Rechtsstreits von dem Gebot, anhand eingehender Abwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden und noch schwierige Sach- und Rechtsfragen zu klären (vgl. BVerwG vom 24.3.1998 a. a. O.; vom 2.7.1980 BVerwG 9 B 374.80; vom 31.5.1979 BVerwGE 63, 234/237). Nach Eingang der Erledigungserklärungen sind dem Gericht auch weitere Sachverhaltsaufklärungen verwehrt (vgl. BVerwG vom 31.5.1979 a. a. O.; vom 7.1.1974 BVerwGE 46, 215/218).

Unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgetragenen Gesichtspunkte lässt sich nach Überzeugung des Senats mit angemessenem, vertretbarem Aufwand keine Aussage über die Zulässigkeit und Begründetheit der erhobenen Klage und damit auch keine Aussage über den Ausgang des Verfahrens treffen, so dass es der Billigkeit entspricht, die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte dem Kläger und dem Beklagten aufzuerlegen

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß §§ 141 Satz 1, 125 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).

2

Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Bisheriger Sach- und Streitstand meint den Sachverhalt und die Rechtslage, die im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bestanden. Der Kläger, der aus dem nachträglich eingetretenen Ereignis die prozessuale Konsequenz der Erledigungserklärung gezogen hat, soll die Verfahrenskosten nicht tragen müssen, wenn er nur durch das erledigende Ereignis um den Erfolg seiner Klage gebracht worden ist. Andernfalls müsste der Kläger regelmäßig die Kosten tragen, weil er mit der Erledigungserklärung gerade auf einen Umstand reagiert, der seinem Rechtsschutzbegehren die Grundlage entzogen hat. Diese Konsequenz will § 161 Abs. 2 VwGO mit der Bezugnahme auf den "bisherigen" Stand vermeiden. Entscheidend ist mithin, wer die Kosten hätte tragen müssen, wenn der Umstand, an den die Beteiligten ihre Erledigungserklärungen anknüpfen, nicht eingetreten wäre (vgl. etwa Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Großkommentar, 3. Aufl. 2010, § 161 Rn. 83; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 161 Rn. 16 jeweils m.w.N.).

3

Hiernach entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten den Beteiligten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen.

4

Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich das am 17. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Verfahren durch drei - teilweise in dichter zeitlicher Folge eingetretene - Ereignisse erledigt hat, nämlich (1.) weil am 29. Februar 2012 das vom Kläger befristet auf sechs Jahre eingegangene Soldatenverhältnis auf Zeit geendet hat, weiter (2.) weil - wie das Bundesverwaltungsgericht unter Aufgabe seiner früheren gegenteiligen Rechtsprechung nunmehr entschieden hat - auch Berufs- und Zeitsoldaten im Sanitätsdienst der Bundeswehr ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer haben und dieses Verfahren dem (streitgegenständlichen) Dienstentlassungsverfahren gemäß § 55 Abs. 3 SG voranzugehen hat (vgl. das vom Kläger erstrittene Urteil vom 22. Februar 2012 - BVerwG 6 C 11.11 - NVwZ-RR 2012, 444 ), schließlich (3.) weil der Kläger mit Bescheid des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 2. Juli 2012 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden ist.

5

Dies vorausgeschickt, berücksichtigt der Senat bei seiner nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung einerseits, dass der Kläger mit dem vorliegenden Dienstentlassungsverfahren gemäß § 55 Abs. 3 SG genau das Verfahren betrieben hat, das er nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (wie auch nach der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides) durchzuführen hatte, um sein Rechtsschutzziel zu erreichen, nämlich unter Berufung auf Gewissensgründe nicht mehr Sanitätsdienst in der Bundeswehr leisten zu müssen. Dass sich dies aufgrund der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nunmehr als fehlsam erweist und das eingeschlagene Verfahren sich als unnütz darstellt, darf dem Kläger unter Kostengesichtspunkten nicht zum Nachteil gereichen. Andererseits war der Ausgang des vorliegenden Verfahrens - auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung - bis zum Eintritt der Erledigung ungewiss. Zwar hat der Kläger mit der Frage, ob die Entlassung eines Soldaten gemäß § 55 Abs. 3 SG, die aus Gewissensgründen betrieben wird, versagt werden kann, wenn aufgrund einer Krankschreibung davon auszugehen ist, dass er bis zum Dienstzeitende keinen Dienst mehr verrichten muss (Beschwerdebegründung S. 10), eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgeworfen, die voraussichtlich zur Zulassung der Revision geführt hätte. Der Ausgang des Revisionsverfahrens selbst dagegen muss als offen angesehen werden. Die hier zu treffende Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nicht dazu bestimmt, trotz eingetretener Erledigung Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung "durchzuentscheiden" (vgl. Beschluss vom 2. Februar 2006 - BVerwG 1 C 4.05 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 123 Rn. 3 f.), zumal wenn sie sich - wie hier aufgrund der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - in Zukunft nicht mehr stellen werden. Hieraus folgt die - nach Auffassung des Senats angemessene - hälftige Kostenteilung zwischen den Beteiligten.

6

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.

7

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Wehrbeschwerde-Vorverfahren war angesichts der unklaren Zuständigkeitsabgrenzung der verschiedenen Verfahren sowie der Schwierigkeit der besondern Fallgestaltung des Klägers notwendig (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 23 Abs. 1 WBO, § 16a Abs. 3 WBO; hierzu auch Beschluss vom 8. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 61.09 - Buchholz 450.1 § 16a WBO Nr. 2).

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. Mai 2012 ist wirkungslos geworden.

III.

Kläger und Beklagter tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

IV.

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. Mai 2012 wird der Streitwert für das Verfahren in beiden Instanzen auf jeweils 20.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit, der die an den Kläger gerichtete Untersagung der Annahme bzw. Vermittlung von Sportwetten und der Werbung für das österreichische Sportwettbüro betraf, dessen Wetten der Kläger vermittelte, mit Erklärungen vom 16. Juli 2014 und 22. August 2014 übereinstimmend in der Hauptsache insgesamt für erledigt erklärt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss einzustellen.

2. Außerdem ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO und § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO auszusprechen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2012 wirkungslos geworden ist.

3. Darüber hinaus ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei entspricht es zwar in der Regel billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens dem Beteiligten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit jedoch nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache das Gericht davon, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Wirft der in der Hauptsache erledigte Rechtsstreit schwierige Fragen auf so entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Verfahrenskosten nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeneinander aufzuheben oder in Fällen, in denen wie hier nur ein Beteiligter anwaltlich vertreten war (vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, 4. Aufl. 2014, § 155 Rn. 36), verhältnismäßig zu teilen (vgl. BVerwG, B. v. 10.11.1993 - 1 B 133.92 - juris Rn. 2, dort: Kostenaufhebung nach § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Nach diesen Maßstäben entspricht es hier billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen dem Kläger und dem Beklagten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Denn die Erfolgsaussichten, in Bezug auf die darauf abzustellen ist, ob die Berufung zuzulassen gewesen wäre (b) und ob und in welchem Umfang die Berufung im Falle ihrer Zulassung Erfolg gehabt hätte (c; vgl. BayVGH, B. v. 31.3.2014 - 10 ZB 12.1650 - juris Rn. 3 f.: zu berücksichtigen sind die Erfolgsaussichten des Zulassungsantrags und der Berufung; ebenso Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, Rn. 78; vgl. außerdem BVerwG, B. v. 10.12.1993 - 1 B 133.92 - juris Rn. 2; BGH, B. v. 13.2.2003 - VII ZR 121/02 - juris Rn. 8; B. v. 30.9.2004 - I ZR 30.04 - juris Rn. 5, wonach jeweils die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision zu berücksichtigen sind), waren bei Eintritt des erledigenden Ereignisses (a) im Hinblick auf die aufgeworfenen schwierigen Fragen offen.

a) Bei der Kostenentscheidung ist nach § 161 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Der Kostenentscheidung ist damit die Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses bestand (vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, 4. Aufl. 2014, § 161 Rn. 83 m. w. N.). Dies ist hier die Sach- und Rechtslage am 30. Juni 2012. Denn erledigendes Ereignis ist der Umstand, an den die Beteiligten mit ihren übereinstimmenden Erledigungserklärungen anknüpfen (vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, 4. Aufl. 2014, § 161 Rn. 83 m. w. N.). Die Beteiligten haben den Rechtsstreit aber im Hinblick darauf in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, dass sich durch das Inkrafttreten des Ersten Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 30. Juni 2012 (GVBl S. 318) die Rechtslage zum 1. Juli 2007 geändert und der Beklagte dem durch eine Aufhebung der angefochtenen Untersagungsverfügung vom 31. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2006 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2012 Rechnung getragen hat.

b) Zwar wäre die Berufung nach der danach maßgeblichen Sach- und Rechtslage am 30. Juni 2012 voraussichtlich nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen gewesen. Denn der Beklagte hat die die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragende Begründung, das staatliche Sportwettenmonopol nach § 10 Abs. 2 und 5 des Glücksspielstaatsvertrags in der bis zum 30. Juni 2012 geltenden Fassung (GlüStV a. F.) verstoße gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11).

Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liegt erkennbar die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zugrunde, nach der die das staatliche Sportwettenmonopol normierenden Bestimmungen (§ 10 Abs. 2 und 5 GlüStV a. F.) gegen die unionsrechtlichen Grundfreiheiten der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV und der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV verstoßen, weil sie im Hinblick darauf nicht den Anforderungen an eine zulässige Beschränkung dieser Grundfreiheiten genügen, dass sie die Ziele, denen das Monopol dient, insbesondere die Verhinderung und Bekämpfung von Spiel- und Wettsucht (§ 1 GlüStV a. F.), nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgen und sich deshalb als unverhältnismäßig erweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies daraus hergeleitet, dass die Regelungen des Glücksspiels an gewerblichen Geldspielautomaten und deren konkrete Anwendungsmodalitäten sowie die in diesem Bereich geduldete Praxis die Ziele des Sportwettenmonopols in einer Weise und in einem Umfang konterkarieren, dass sie nicht mehr wirksam verfolgt werden und sie damit das Monopol als Beeinträchtigung der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit nicht mehr rechtfertigen können (vgl. BayVGH, U. v. 12.1.2012 - 10 BV 10.2271 - juris Rn. 25 ff.; U. v. 12.1.2012 - 10 BV 10.2505 - juris Rn. 33 ff.; U. v. 24.1.2012 - 10 BV 10.2665 - juris Rn. 34 ff.; U. v. 17.2.2012 - 10 BV 11.482 - juris Rn. 35 ff.; U. v. 17.2.2012 - 10 BV 11.483 - juris Rn. 34 ff.; U. v. 18.4.2012 - 10 BV 10.2506 - juris Rn. 24 ff.).

Dagegen hat der Beklagte in seiner Zulassungsbegründung vorgebracht, ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot könne nur dann angenommen werden, wenn über die Feststellung einer Expansion und Liberalisierung im Bereich der gewerblichen Geldspielautomaten hinaus im Rahmen einer Folgenabschätzung festgestellt werde, dass eine Wanderbewegung hin zu den liberaler geregelten Glücksspielen von solcher Art und von solchem Umfang stattfinde, dass die mit dem Monopol verfolgten Ziele nicht mehr erreicht werden könnten. Diese Ausführungen stellen aber die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, die die Notwendigkeit einer solchen Folgenabschätzung ausdrücklich verneint (vgl. etwa BayVGH, U. v. 24.4.2012 - 10 B 11.2770 - juris Rn. 63 ff.), mit schlüssigen Gegenargumenten zumindest so weit in Frage, dass die Berufung zuzulassen gewesen wäre. Denn unabhängig davon, ob diese Auffassung letztlich zutrifft, geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eine Folgenbetrachtung erforderlich ist, in deren Rahmen es auf die Rückwirkungen der gegenläufigen Glücksspielpolitik in anderen Glücksspielbereichen auf den Monopolbereich ankommt und festgestellt werden muss, inwieweit diese Glücksspielpolitik die Wirksamkeit der Monopolregelung und deren Beitrag zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele beeinträchtigt (vgl. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 42.12 - juris Rn. 26 f.; U. v. 20.6.2013 - 8 C 39.12 - juris Rn. 68 f.).

c) Ob die Berufung Erfolg gehabt hätte, war aber angesichts der schwierigen aufgeworfenen Fragen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses offen.

aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich der auf die Aufhebung des Bescheids vom 31. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2006 gerichteten Anfechtungsklage.

aaa) Die Anfechtungsklage war entgegen der Ansicht des Beklagten nicht deshalb unstatthaft und damit unzulässig, weil sich der Bescheid vom 31. Mai 2006 zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt am 30. Juni 2006 bereits erledigt gehabt hätte. Zwar erledigt sich der in der Untersagungsverfügung liegende Dauerverwaltungsakt fortlaufend für den jeweils vergangenen Zeitraum durch Zeitablauf (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG; vgl. BayVGH, U. v. 24.1.2012 - 10 BV 10.2665 - juris Rn. 28; U. v. 17.2.2012 - 10 BV 11.482 - juris Rn. 22; U. v. 17.2.2012 - 10 BV 11.483 - juris Rn. 21; BVerwG, U. v. 1.6.2011 - 8 C 2.10; U. v. 11.7.2011 - 8 C 11.10 - juris Rn. 15), soweit von ihm für die jeweils vergangenen Zeiträume für den Kläger keine nachteiligen Wirkungen mehr ausgehen (vgl. BVerwG, B. v. 5.1.2012 - 8 B 62.11 - juris Rn. 14), etwa weil er wie hier nicht die Rechtsgrundlage für einen Vollzugsakt bildet, der bei seiner Aufhebung rückgängig zu machen wäre (vgl. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 42.12 - juris Rn. 18). Jedoch hat der Kläger die Aufhebung des Bescheids vom 31. Mai 2006 nicht für vergangene Zeiträume, für die er sich am 30. Juni 2012 bereits erledigt gehabt hätte, sondern nur für die Zukunft beantragt, für die eine Erledigung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten war.

bbb) Ob die Anfechtungsklage am 30. Juni 2012 begründet war, weil die Untersagungsverfügung rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist offen. Denn dies hängt davon ab, ob das in § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV a. F. normierte Sportwettenmonopol die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV oder die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV verletzte, weil die mit dem Monopol verbundene Beschränkung dieser Grundfreiheiten gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot verstieß. Bei dieser Frage handelt es sich aber um eine schwierige Frage, die nach wie vor ungeklärt ist.

Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht, wie dargelegt, inzwischen entschieden, dass die Feststellung einer Verletzung des Kohärenzgebots wegen einer den Zielen des Monopols zuwiderlaufenden Politik in anderen Glücksspielbereichen entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eine Folgenbetrachtung erfordert, in deren Rahmen es auf die Rückwirkungen der gegenläufigen Glücksspielpolitik in anderen Glücksspielbereichen auf den Monopolbereich ankommt und festgestellt werden muss, inwieweit diese Glücksspielpolitik die Wirksamkeit der Monopolregelung und deren Beitrag zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele beeinträchtigt (vgl. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 42.12 - juris Rn. 26 f.; U. v. 20.6.2013 - 8 C 39.12 - juris Rn. 68 f.). Auch wenn man sich dieser Rechtsprechung anschließt, ist aber weiterhin offen, ob die Monopolregelung eine mit dem Kohärenzgebot vereinbare Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt. Denn die danach erforderliche Folgenbetrachtung hat der Verwaltungsgerichtshof bisher nicht vorgenommen.

Ob das Sportwettenmonopol dem Kohärenzgebot deshalb nicht genügte, weil die Grenzen zulässiger Werbung durch die Monopolträger systematisch missachtet worden wären (vgl. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 10.12 - juris Rn. 33 ff.), wie der Kläger geltend macht, ist ebenfalls ungeklärt. Denn diese schwierige Frage, deren Beantwortung die Ermittlung der Werbepraxis der Monopolträger voraussetzt, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bisher ebenfalls nicht abschließend entschieden (vgl. BayVGH, U. v. 18.4.2012 - 10 BV 10.2506 - juris Rn. 33).

bb) Ebenfalls offen sind die Erfolgsaussichten der Berufung schließlich hinsichtlich der Fortsetzungsfeststellungsklage.

aaa) Dies gilt zunächst für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage, soweit dafür nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 31. Mai 2006 erforderlich ist.

(1) Soweit der Kläger sich zur Begründung des erforderlichen Feststellungsinteresses auf einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff beruft, hat das Bundesverwaltungsgericht zwar entschieden, dass dies nur bei Eingriffsakten in Betracht komme, die sonst wegen ihrer typischerweise kurzfristigen Erledigung regelmäßig keiner gerichtlichen Klärung in einem Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten und dass glücksspielrechtliche Untersagungsverfügungen nicht zu den Verwaltungsakten zählten, die sich in diesem Sinne typischerweise kurzfristig erledigten (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.2013 - 8 C 40.12 - juris Rn. 27 ff.; U. v. 16.5.2013 - 8 C 41.12 - juris Rn. 28 ff.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat jedoch ausdrücklich offen gelassen, ob er dieser Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts folgt (vgl. BayVGH, U. v. 4.2.2014 - 10 B 10.2913 - juris Rn. 48; kritisch zur Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch Lindner, NVwZ 2014, 180 ff.).

(2) Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids ergibt sich darüber hinaus auch nicht ohne weiteres aus einem Rehabilitationsinteresse.

(a) Soweit der Kläger geltend macht, er sei auch heute noch einem Strafvorwurf ausgesetzt, weil er wegen seiner Vermittlungstätigkeit im Sportwettenbereich im Zeitraum vom 13. April 2012 bis zum 7. November 2012 angeklagt worden sei, betrifft dies nach der Anklageschrift eine Vermittlungstätigkeit an einer anderen Betriebsstätte als derjenigen, in Bezug auf die dem Kläger die Vermittlung von Sportwetten mit dem streitgegenständlichen Bescheid untersagt worden ist. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne eines Rehabilitationsinteresses besteht aber nur dann, wenn der Kläger durch die Maßnahme diskriminiert worden ist, auf die sich sein Feststellungsbegehren bezieht (vgl. BayVGH, U. v. 14.2.2014 - 10 B 10.2913 - juris Rn. 42). Dies ist angesichts des fehlenden Zusammenhangs zwischen der Untersagungsverfügung und dem Strafverfahren, die Vermittlungstätigkeiten an völlig anderen Betriebsstätten betreffen, jedoch nicht der Fall.

(b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein Rehabilitationsinteresse auch nicht bereits wegen des Vorwurfs objektiver Strafbarkeit des untersagten Verhaltens (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.2013 - 8 C 40.12 - juris Rn. 23 ff.; U. v. 16.5.2013 - 8 C 41.12 - juris Rn. 23 ff.), wie er sich in der Begründung des Bescheids vom 31. Mai 2006 findet, die davon ausgeht, dass die Vermittlung von Sportwetten durch den Kläger den Tatbestand des § 284 in Verbindung mit § 27 StGB erfüllt hat. Im Übrigen ist die Frage, ob der Vorwurf objektiver Strafbarkeit des untersagten Verhaltens in der Begründung der Untersagungsverfügung für die Annahme eines Rehabilitationsinteresses ausreichend ist, zumindest offen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bisher nicht entschieden, ob er sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anschließt oder an seiner gegenteiligen Rechtsprechung (vgl. etwa BayVGH, U. v. 24.4.2012 - 10 BV 11.2770 - juris Rn. 42) festhält.

(c) Offen ist schließlich auch, ob ein Rehabilitierungsinteresse im Hinblick darauf bestand, dass sich der Kläger möglicherweise, wie er im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22. August 2014 andeutet, wegen der untersagten Vermittlungstätigkeit bereits seit 2006 strafrechtlich verantworten musste. Denn ob und unter welchen Voraussetzungen strafrechtliche Folgen der untersagten Tätigkeit ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründen können, ist im Einzelnen ebenfalls offen (vgl. einerseits BayVGH, U. v. 24.4.2012 - 10 BV 11.2770 - juris Rn. 42 f. und andererseits BVerwG, U. v. 16.5.2013 - 8 C 38.12 - juris Rn. 15 f.). Erst recht kann ohne weitere Klärung der strafrechtlichen Folgen, die die untersagte Sportwettenvermittlung und -werbung für den Kläger gehabt hat, nicht beurteilt werden, ob diese Voraussetzungen gegebenenfalls vorgelegen haben.

bbb) Die Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage ist hinsichtlich des Zeitraums vom 31. Dezember 2007 bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses ebenfalls offen. Denn ob die Untersagungsverfügung in diesem Zeitraum rechtswidrig war, hängt wie die Begründetheit der Anfechtungsklage von der schwierigen Frage ab, ob das in § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV a. F. normierte Sportwettenmonopol wegen eines Verstoßes gegen das Kohärenzgebot die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV oder die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV verletzte.

Für den Zeitraum bis zum 30. Dezember 2007 ist zwar geklärt, dass das Sportwettenmonopol nach den damaligen Regelungen des Lotteriestaatsvertrags und des Staatslotteriegesetzes mit der Dienstleistungsfreiheit unvereinbar war (vgl. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 39.12 - juris Rn. 70 ff.; U. v. 20.6.2013 - 8 C 42.12 - juris Rn. 28 ff.). Zwar war damit möglicherweise der Bescheid vom 31. Mai 2006 in diesem Zeitraum rechtswidrig. Gleichwohl waren aber angesichts der Offenheit der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage die Erfolgsaussichten der Berufung nach dem für die Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO maßgeblichen bisherigen Sach- und Streitstand insgesamt offen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO im Hinblick auf die Schwierigkeit der aufgeworfenen Fragen zur Unionsrechtswidrigkeit des Sportwettenmonopols für notwendig erklärt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Einer Erhöhung des bei Klagen gegen die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten in Wettbüros üblichen Streitwerts von 20.000,- Euro um 10.000,- Euro auf 30.000,- Euro, wie sie das Verwaltungsgericht im Hinblick darauf vorgenommen hat, dass die Klage sowohl auf eine Aufhebung des angefochtenen Bescheids für die Zukunft als auch auf eine Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Bescheids für die Vergangenheit gerichtet war, bedarf es nicht. Die Fortsetzungsfeststellungsklage trägt lediglich der Tatsache Rechnung, dass sich die angefochtene Untersagungsverfügung als Dauerverwaltungsakt fortlaufend für den aktuellen Zeitpunkt aktualisiert und für den jeweils vergangenen Zeitraum erledigt. Der Streitgegenstand der Fortsetzungsfeststellungsklage ist deshalb vom Streitgegenstand der gegen die Untersagungsverfügung gerichteten Anfechtungsklage umfasst (vgl. BayVGH, U. v. 24.4.2012 - 10 BV 11.2770 - juris Rn. 34).

(1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.

(2) Als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 gilt es insbesondere,

1.
derart rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes oder Passersatzes bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland die erforderlichen Anträge für die Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann,
2.
in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt,
3.
die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen oder
4.
für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.

(3) Ein Reiseausweis für Ausländer wird in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund derer auch nach deutschem Passrecht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 des Passgesetzes, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann.

(4) Ein Reiseausweis für Ausländer soll nicht ausgestellt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet hat oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet werden soll. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor bei einem im Einzelfall erheblichen Verstoß gegen im Reiseausweis für Ausländer eingetragene Beschränkungen oder beim Gebrauch des Reiseausweises für Ausländer zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat. Als Anhaltspunkt für die Absicht einer missbräuchlichen Verwendung kann insbesondere auch gewertet werden, dass der wiederholte Verlust von Passersatzpapieren des Antragstellers geltend gemacht wird.

(5) Der Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium darf, soweit dies zulässig ist, nur verlängert werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Abbruchgenehmigung.

2

Er ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes Xxx in der M...er Altstadt (Flurstück xxx, Flur xxx der Gemarkung B-Stadt). Das zweigeschossige, mit einem Krüppelwalmdach eingedeckte Fachwerkhaus (vgl. die entsprechenden Lichtbilder, Bl. 1 bis 4 der Beiakte A) ist vermutlich um 1800 errichtet worden. Das Gebäude wird wegen starker Baufälligkeit seit 2011 nicht mehr genutzt. Das Grundstück des Klägers liegt im Geltungsbereich der Satzung der Stadt M... über die Erhaltung baulicher Anlagen in der Altstadt (Erhaltungssatzung) vom 24. Juni 2010 (Bl. 57 der Beiakte A).

3

Mit Schreiben vom 17.09.2014 (Bl. 9 der Beiakte A) teilte die untere Bauaufsichtsbehörde des Kreises Herzogtum Lauenburg dem Kläger mit, dass bei einer Ortsbesichtigung am 11.09.2014 festgestellt worden sei, dass im hinteren Giebelbereich ein Teil des Fachwerkes aus der Giebelfassade herausgefallen sei. Dieser Bereich sei mit einer Platte abgedeckt. Dem Kläger wurde die Gelegenheit gegeben, spätestens innerhalb von vier Wochen einen Standsicherheitsnachweis des Gebäudes durch einen Prüfstatiker vorzulegen.

4

Nach der Aktennotiz des Dipl.-Ing. Xxx vom 30.09.2014 (Bl. 7 der Beiakte A) sei zusammen mit dem Kläger am 25. September eine Ortsbesichtigung aus Anlass des Schreibens des Kreises Herzogtum Lauenburg vom 17.09.2014 erfolgt. In der Aktennotiz gelangt der Dipl.-Ing. Xxx zu der Beurteilung, dass aufgrund des sehr schlechten Zustandes vieler tragender Bauteile sich die Standsicherheit des Gebäudes Xxx mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand nicht werde herstellen lassen. Eine unmittelbare Einsturzgefahr könne mit Ausnahme der hinteren - nicht frei zugänglichen - Fassade nicht festgestellt werden.

5

Mit Schreiben vom 13.10.2014 (Bl. 11 Beiakte A) beantragte der Kläger bei der Beklagten den Abbruch des Gebäudes Xxx. Anstelle des abzubrechenden Gebäudes solle ein Neubau im Rahmen der Gestaltungssatzung der Stadt M... errichtet werden. Bei dem vorhandenen Gebäude handele es sich zwar um ein einfaches Kulturdenkmal, dieses sei jedoch so stark beschädigt, dass eine Instandsetzung aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar sei. Das Haus besitze keinerlei Wärmedämmung, die statische Standsicherheit sei nicht ausreichend, dass Fachwerk sei stark beschädigt und an einigen Bereichen nicht mehr vorhanden. Das Haus sei nicht mit einer Heizungsanlage ausgestattet, Bäder seien nicht vorhanden. Alle Fenster und Türen, die Elektroinstallation, die Sanitärinstallation und die Dacheindeckung seien zu erneuern. Aus den genannten Gründen wurde darum gebeten, einem Abbruch zuzustimmen.

6

Mit Schreiben vom 09.12.2014 (Bl. 17 der Beiakte A) nahm die Beigeladene zum Abbruchantrag des Klägers nach der Erhaltungssatzung Stellung. Das Gebäude Xxx sei wegen seiner städtebaulichen Bedeutung erhaltungswürdig.

7

Zur städtebaulichen Einordnung wird dort u.a. ausgeführt, dass aufgrund der Stadtbefestigung die Randstraßen, zu den auch die Xxx gehöre, ursprünglich einseitig an den Kirchhügel angelehnt bebaut gewesen seien. Erst nachdem bedeutende Teile der Stadtmauer bis in die 1880er Jahre abgebrochen worden seien, habe sich die Bebauung auch in der Xxx beidseitig ausgedehnt. Es dominiere das zweigeschossige Traufenhaus. Zäsuren durch giebelständige Gebäude gebe es insbesondere an einmündenden Straßen. Das Fachwerkhaus Xxx an der Ecke xxx, das obendrein noch etwas in den Straßenraum hineinrage, verdeutliche die schon im Mittelalter angelegte topografisch begründete Unregelmäßigkeit der auf den ersten Blick einheitlich erscheinenden Xxxnbebauung. Damit komme dem Wohnhaus die in der Erhaltungssatzung geforderte städtebauliche Bedeutung zu. Gerade im Bereich der nördlichen Xxx trete das städtebauliche Gefüge mit der hoch über der kleinteilig bebauten Randstraße thronenden Kirche auf dem mit einem Lindenkranz umgebenden Friedhof besonders in Erscheinung. Nicht umsonst sei für diese außerordentliche historische Situation der Begriff „Stadtkrone“ entstanden. Das Fachwerkhaus Xxx präge also im Zusammenhang mit den anderen baulichen Anlagen die Stadtgestalt in einem bedeutenden Bereich der M...er Altstadt.

8

Zur baugeschichtlichen Einordnung wird ausgeführt, dass es sich bei dem Wohnhaus um ein zweigeschossiges Gebäude in Fachwerkkonstruktion handele, das giebelständig zur Straße ausgerichtet sei. Nach der Abzimmerung werde von einer Entstehung im 1800 ausgegangen. Das Fachwerkhaus gehöre damit zu den ältesten Gebäuden in der Xxx. Ende des 19. Jahrhunderts sei im Inneren einiges umgebaut worden, was jedoch kaum Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes gehabt habe. Der nicht rechteckige Gebäudegrundriss resultiere aus dem geschwungenen, dem Kirchenhügel folgenden Straßenverlauf. Hieraus ergebe sich der in der Erhaltungssatzung geforderte geschichtliche Wert.

9

Zur denkmalrechtlichen Einordnung heißt es, dass die Eintragung des Wohnhauses in das Denkmalbuch aufgrund des städtebaulichen Denkmalwerts vorgesehen sei. Schon im Stadtkernatlas Schleswig-Holstein vom 1976 sei das Gebäude neben einzelnen anderen Gebäuden als Kulturdenkmal hervorgehoben. Der Abbruchantrag nach der Erhaltungssatzung werde abgelehnt.

10

Im Schreiben des Dipl.-Ing. S... vom 09.12.2014 (vgl. Anlage K 1, Bl. 10 der Gerichtsakte) teilt dieser gegenüber dem Kreis Herzogtum Lauenburg (Bauordnung- und Denkmalschutz) mit, dass er im Beisein des Klägers am 09.12.2014 und einem Maurermeister eine eingehende Baubegehung zur Beurteilung der Standsicherheit des Gebäudes durchgeführt habe. Das Gebäude befinde sich insgesamt in einem sehr schlechten Zustand in baulicher und energetischer Sicht. Eine Sanierung sei wegen der hohen Kosten und der nicht mehr zeitgemäßen Nutzungsfähigkeit (zu niedrig und zu kleine Räume) auszuschließen. Die Standsicherheit sei insgesamt noch gegeben (Fachwerk und ausschweifende Innenwände). Die hintere Giebelfassade sei jedoch umgehend zu stabilisieren. Das lose Fachwerk sei zu entfernen oder wieder fluchtend in das Fachwerk zu drücken. Die Bereiche, in denen das Ausfachungsmauerwerk keine Verbindung mit dem Holzfachwerk mehr habe und auch die Fenster und Türöffnungen seien mit Sperrholztafeln zu sichern. Nach Durchführung der oben beschriebenen Maßnahmen bestünden aus statischer Sicht keine Bedenken. Ein Abbruch des Gebäudes sollte jedoch innerhalb der nächsten sechs Monate erfolgen.

11

Nach der Bauausschussvorlage der Beklagten vom 07.01.2015 (Bl. 19 der Beiakte A) stehe die Abbruchgenehmigung im Widerspruch zur Erhaltungssatzung und sei daher zu versagen. Wenn eine Unwirtschaftlichkeit zur Sanierung des Gebäudes jedoch wirklich gegeben sei (dies müsse mit einem Gutachten nachgewiesen werden), könne der Eigentümer von der Beklagten jedoch eine Übernahme des Grundstücks verlangen.

12

Der Antrag des Klägers wurde mit Bescheid vom 05.02.2015 (Bl. 21 der Beiakte A) gemäß § 2 Abs. 2 Erhaltungssatzung versagt. Zur Begründung wird auf die Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde vom 09.12.2014 verwiesen.

13

Hiergegen wurde am 23.02.2015 Widerspruch eingelegt (Bl. 23 der Beiakte A), welcher mit Schreiben vom 19.03.2015 (Bl. 27 der Beiakte A) begründet wurde. In dem Bescheid fehle jedwede Abwägung zwischen den städtebaulichen bzw. denkmalschützenswerten Interessen und den Eigentümerbelangen, welche hier durch eine ausgeprägte Baufälligkeit des betroffenen Gebäudes bestimmt würden. § 2 Abs. 2 der Erhaltungssatzung könne nicht für sich allein stehen, sondern sei hinsichtlich der Frage einer gerechtfertigten Genehmigungsversagung an Art. 14 Abs. 1 GG und am rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen. Die Nutzungsinteressen des Grundstückseigentümers seien zwingend mit in Betracht zu ziehen und ausgewogen zu gewichten. In dieser Hinsicht seien der Zustand des betroffenen Gebäudes und die daraus resultierenden Nutzungsmöglichkeiten des Eigentümers in den Blick zu nehmen. Verhalte sich die Situation so wie hier, dass das Gebäude stark baufällig sei und der Eigentümer durch nicht mehr vertretbare Sanierungsmaßnahmen es keiner Wohnnutzung mehr zuführen könne, müsse das Interesse des Eigentümers, durch Abriss und Neubau wieder eine adäquate Eigentumsnutzung herbeiführen zu können, Vorrang genießen.

14

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2015 (Bl. 32 der Beiakte A) zurückgewiesen. Im Wesentlichen wird hierbei die Einschätzung der unteren Denkmalschutzbehörde aus dem Schreiben vom 09.12.2014 wiedergegeben. Zusätzlich wird ausgeführt, dass das Schreiben des Ingenieurbüro S... bestätige, dass eine Standsicherheit nach der Durchführung verhältnismäßig geringfügiger Maßnahmen gegeben sei. Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung sowie die in der Stellungnahme des Ingenieurbüros xxx (an den Kreis gesendet am 09.12.2014) angeführte zu geringe Raumhöhe und Raumgröße der baulichen Anlage stellten keinen atypischen Ausnahmefall dar, der ein Ermessen einräume und eine Genehmigung nach der Erhaltungssatzung begründe.

15

Der Kläger hat am 26. Mai 2015 Klage erhoben.

16

Er wiederholt die Ausführungen aus dem Vorverfahren und macht ergänzend geltend, dass die bloße Versagung der begehrten Abbruchgenehmigung nicht verhältnismäßig sei, weil mit einer Auflage abgesichert werden könne, das anstelle des abgerissenen Gebäudes ein Neubau zu errichten sei, der den städtebaulichen Anforderungen entspreche. Dass der Kläger hierzu bereit sei, habe er bereits mit seinem Antrag auf Erteilung einer Abbruchgenehmigung bekundet. Es bestünde daher ein milderes Mittel zur Wahrung der betroffenen städtebaulichen Belange, so dass die Versagung der begehrten Genehmigung noch nicht einmal dem Erforderlichkeitsmerkmal entspreche.

17

Jedenfalls sei aufgrund der geschilderten Gegebenheiten und der damit einhergehenden wirtschaftlichen Unzumutbarkeit des Erhalts des Gebäudes eine atypische Fallgestaltung anzunehmen, welche die Beklagte verpflichtet hätte, in eine entsprechende Ermessensprüfung einzutreten. Es sei zwar richtig, dass in den Fällen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der betroffenen Eigentümer gemäß § 173 Abs. 2 iVm § 40 Abs. 2 BauGB von der Gemeinde die Übernahme der Immobilie verlangen könne, jedoch handele es sich dabei allein um eine Anspruchsgrundlage infolge eines abgeschlossenen Verfahrens mit der Versagung einer beantragten Abrissgenehmigung. Im Falle einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit dürfe der Eigentümer aber nicht allein auf einen derartigen Übernahmeanspruch verwiesen werden, vielmehr habe er wegen einer solchen atypischen Fallkonstellation abweichend von dem ansonsten bestehenden Grundsatz der gebundenen Entscheidung schon auf der Ebene der Genehmigungs- bzw. Versagungsentscheidung einen Anspruch auf ermessensgerechtes Handeln der Verwaltung. Ermessen sei jedoch nicht ausgeübt worden.

18

Schließlich sei der Versagungsbescheid auch deshalb rechtswidrig, weil es die Beklagte unterlassen habe, vor ihrer Entscheidung über den Genehmigungsantrag mit dem Kläger die hierfür erheblichen Tatsachen zu erörtern (§ 173 Abs. 3 BauGB).

19

Der Kläger hat eine Kostenschätzung bezüglich der Sanierung des Gebäudes Xxx vorgelegt (Bl. 71 der Gerichtsakte), wonach die für die Sanierung aufzuwendenden Kosten auf 472.000,-- € geschätzt werden.

20

Der Kläger beantragt,

21

die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 5. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2015 zu verpflichten, die vom Kläger beantragte Genehmigung zum Abbruch des in der Xxx, B-Stadt gelegenen Gebäudes zu erteilen.

22

Die Beklagte beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Sie macht geltend, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Abbruchgenehmigung nicht vorlägen. Zu beachten sei im Rahmen von § 2 Abs. 2 der Erhaltungssatzung, dass es nicht um den Erhalt von baulichen Anlagen aus Gründen des Denkmalschutzes gehe. Schutzobjekt sei nicht das Einzelgebäude als solches, sondern die prägende Funktion, die das Gebäude für einen städtebaulichen Zusammenhang habe. Dies setze nicht voraus, dass das einzelne Gebäude selbst Denkmalwert habe. Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart eines Gebäudes sei es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn das Gebäude als solches allein oder im Zusammenhang mit anderen Gebäuden die konkrete städtebauliche Situation präge. Wie im Widerspruchsbescheid vom 27.04.2015 ausgeführt, sei das Gebäude von städtebaulicher Bedeutung.

25

Ob bei der Entscheidung über die Abbruchgenehmigung von einer gebundenen Entscheidung oder von einem intendierten Ermessen auszugehen sei, könne dahinstehen, da jedenfalls ein atypischer Fall vorliegend nicht gegeben sei. Eine Atypik werde nicht dadurch begründet, dass eine Erhaltung des Gebäudes wirtschaftlich unzumutbar sei. Im Falle der hier vorliegenden städtebaulichen Erhaltungssatzung (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) fehle es zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit in § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB an einer entsprechenden Regelung. Wenn dem Eigentümer wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten sei, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen, gebe § 173 Abs. 2 Satz 1 BauGB dem Eigentümer bei Versagung der Genehmigung einen Anspruch auf Übernahme. Diese Regelung sei verfassungsgemäß.

26

Es liege auch keine Atypik wegen Unverhältnismäßigkeit vor. Eine Nebenbestimmung als milderes Mittel komme nicht in Betracht. Der Kläger verkenne, dass § 172 BauGB, der zu dem Erlass der Erhaltungssatzung ermächtige, auch der Erhaltung der Bausubstanz diene. Es sei aus diesem Grunde nicht zutreffend, dass im Rahmen von § 172 BauGB beim Abbruch mit anschließendem Neubau lediglich das optische Ergebnis der Veränderung zu bewerten sei. Die Substanzerhaltung sei ein Wert für sich. Die vom Kläger angesprochene Nebenbestimmung komme daher vor allen Dingen bei einer Erhaltungssatzung in Form einer Milieuschutzsatzung in Betracht; nicht hingegen bei einer städtebaulichen Erhaltungssatzung.

27

Eine Erörterung iSv § 173 Abs. 3 Satz 1 BauGB habe am 24.03.2016 stattgefunden.-Das Erörterungsgespräch sei damit in analoger Anwendung des § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG nachgeholt worden.

28

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

29

Die Kammer hat die örtlichen Gegebenheiten während der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

31

Die zulässige Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist unbegründet.

32

Der Bescheid vom 5. Februar 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 27. April 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Abbruchgenehmigung nach § 2 Abs. 1a) der Erhaltungssatzung (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

33

Nach § 2 Abs. 1a) der Erhaltungssatzung bedarf zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch baulicher Anlagen im Geltungsbereich der Satzung der Genehmigung. Die Genehmigung darf im Falle des Absatzes 1a) nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist (§ 2 Abs. 2 der Erhaltungssatzung). § 2 Abs. 2 der Erhaltungssatzung übernimmt damit die in § 172 Abs. 3 BauGB aufgeführten Versagungsgründe für eine Erhaltungssatzung im Sinne von § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB.

34

§ 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB enthält die bundesgesetzliche Ermächtigung zum Erlass einer Satzung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart eines Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt. Hiernach kann die Gemeinde in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen.

35

Bedenken gegen die Wirksamkeit der Erhaltungssatzung der Beklagten sind von dem Kläger nicht vorgebracht worden und auch nicht ersichtlich.

36

Die Ablehnung der Abbruchgenehmigung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. In formeller Hinsicht verlangt § 173 Abs. 3 Satz 1 BauGB, dass vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag die Gemeinde mit dem Eigentümer die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen erörtert. Hierbei handelt es sich um eine zwingende Verfahrensvorschrift. Wird sie nicht beachtet, so ist der sich anschließende Verwaltungsakt, in dem über den Genehmigungsantrag entschieden wird, rechtswidrig. Der Mangel kann jedoch in entsprechender Anwendung des § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG durch Nachholung der unterbliebenen Erörterung geheilt werden (vgl. Köhler/Fieseler, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 173 Rn. 17).

37

Im vorliegenden Verfahren ist das Erörterungsgespräch am 24. März 2016 und damit während des Hauptsacheverfahrens (vgl. § 114 Abs. 2 Satz 1 LVwG) nachgeholt worden. Insoweit wird auf das Protokoll des Erörterungsgesprächs (Bl. 56 der Gerichtsakte) verwiesen.

38

In materieller Hinsicht liegt ein Versagungsgrund im Sinne des § 2 Abs. 2 der Erhaltungssatzung vor. Das Gebäude Xxx in B-Stadt ist von städtebaulicher Bedeutung.

39

Zur Normenstruktur von § 2 Abs. 2 der Erhaltungssatzung (bzw. des § 172 Abs. 3 S. 1 BauGB) gilt es anzumerken, dass dort zwei Alternativen aufgeführt sind. Die Abbruchgenehmigung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt (Alt. 1) oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist (Alt. 2).

40

Für beide Alternativen gilt die Notwendigkeit des städtebaulichen Bezugs. Gemeinsam ist ihnen der Schutz städtebaulicher Belange. Während die 1. Alternative voraussetzt, dass die bauliche Anlagen allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt, verlangt die 2. Alternative lediglich einen „Beitrag“ der baulichen Anlage zur städtebaulichen Gestalt des Gebiets. Auch in diesem Fall geht es nicht um den Erhalt der baulichen Anlagen um ihrer selbst willen. Nicht jede bauliche Anlage mit geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung hat zugleich städtebauliche Bedeutung; sie muss vielmehr einen Beitrag zur Stadtgestaltung leisten. Die 2. Alternative des § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat eine Auffangfunktion; sie trägt dem Umstand Rechnung, dass es bauliche Anlagen gibt, die zwar nicht die Kraft haben, die städtebauliche Gestalt des Gebiets zu prägen, die aber als einzelne Bauwerke gleichwohl eine besondere städtebauliche Funktion haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.2013 - 4 BN 2/13 -, Rn. 4, juris).

41

Die Kammer geht davon aus, dass das Gebäude Xxx von städtebaulicher Bedeutung ist. Es handelt sich um ein Fachwerkhaus, das wahrscheinlich um das Jahr 1800 errichtet worden ist, womit es zu den ältesten Gebäuden in der Xxx zählt. Das Gebäude weist einen nicht rechteckigen Gebäudegrundriss auf, der aus dem geschwungenen, dem Kirchhügel folgenden Straßenverlauf resultiert. Das Fachwerkhaus Xxx verdeutlicht damit die schon im Mittelalter angelegte topografisch begründete Unregelmäßigkeit der auf den ersten Blick einheitlich erscheinenden Xxxnbebauung.

42

Liegt - wie vorliegend - ein Versagungsgrund vor, so ist die Abbruchgenehmigung regelmäßig zu versagen. Die Wendung „darf nur versagt werden, wenn“ schließt nach ihrem Wortlaut einen Ermessensspielraum zwar nicht ausdrücklich aus, sie lässt aber ebenso wenig auf das Gegenteil schließen. Sie stellt vielmehr klar, dass andere Erwägungen nicht zur Versagung einer Genehmigung herangezogen werden dürfen (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. August 2016, § 172 Rn. 132) und verhält sich damit zu der Frage, ob ein Ermessen besteht oder nicht, neutral. Gegen eine gebundene Entscheidung spricht, dass dies regelmäßig durch Formulierungen wie etwa „die Genehmigung ist zu versagen“ oder Ähnliches zum Ausdruck gebracht wird. Gegen eine Ermessensentscheidung lässt sich wiederum einwenden, dass sie üblicherweise durch ein „kann versagt werden“ oder Ähnliches eingeleitet wird. Die Kammer folgt deshalb der vermittelnden Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zum vergleichbaren § 172 Abs. 4 BauGB, wonach ein Ermessen nur bei atypischen Fallgestaltungen in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 1/03 -, Rn. 51, juris; so im Ergebnis auch VGH Mannheim, Beschluss vom 13.10.1998 - 5 S 2134/98 -, Rn. 5, juris).

43

Die Kammer ist jedoch der Überzeugung, dass eine solche das Ermessen eröffnende und ggf. auf Null reduzierende Atypik nicht anzunehmen ist, wenn dem Eigentümer die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist (so auch VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 6, juris; offen gelassen von OVG Hamburg, Urteil vom 12.12.2007 - 2 Bf 10/02 -, LS 3, juris).

44

Die Rechtsfolgen der wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung einer baulichen Anlage sind in den §§ 172, 173 BauGB für die verschiedenen Arten von Erhaltungssatzungen unterschiedlich geregelt. Während in den Fällen der sog. Milieuschutz- und Umstrukturierungssatzungen (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB) die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung gemäß § 172 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3 BauGB zu einem Genehmigungsanspruch führt, fehlt es im Falle der städtebaulichen Erhaltungssatzung
(§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) in § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB an einer entsprechenden Regelung. Stattdessen räumt § 173 Abs. 2 Satz 1 BauGB dem Eigentümer bei Versagung der Genehmigung nach § 172 Abs. 3 BauGB unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 BauGB, d. h. wenn ihm wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen, lediglich einen Anspruch auf Übernahme ein. Diese Unterscheidung geht auf die unterschiedlichen Erhaltungsziele der einzelnen Erhaltungssatzungen zurück. Bei einem Erhaltungsgebot zum Schutze der städtebaulichen Gestalt nach § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB - wie auch vorliegend - soll die bauliche Anlage in ihrer Substanz auf Dauer erhalten bleiben. Dagegen stehe beim Milieuschutz und dem Schutz vor sozial unverträgliche Auswirkungen von Umstrukturierungen nicht die bauliche Substanz als solche, sondern der Personenschutz im Vordergrund. Daher kann eine behauptete wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung keine atypische Fallgestaltung darstellen, bei der eine positive Ermessensentscheidung über die Genehmigung der Maßnahme in Betracht kommt. Die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Erhaltung ist danach erst in einem eventuellen Verfahren nach § 173 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu erörtern (so auch VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 6, juris).

45

Auch verfassungsrechtliche Erwägungen zwingen (im Wege einer verfassungskonformen Auslegung) nicht dazu, einem Grundstückseigentümer einen Ermessensanspruch auf eine Abbruchgenehmigung im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB einzuräumen, wenn ihm die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorgängerregelung in § 39h Abs. 1, 3 BBauG (gültig bis 30.06.1987) für verfassungsmäßig gehalten. Es handelt sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, die der Verfassung entspricht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Das Grundeigentum wird nicht in seiner Substanz berührt, die den Eigentümern voll erhalten bleibt. Übermäßig belastende Folgen werden durch die Erörterungspflicht (jetzt § 173 Abs. 3 BauGB) und im Falle einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit entweder durch einen Genehmigungsanspruch (bei einer Milieuschutzsatzung und Umstrukturierungssatzung nach § 172 Abs. 4 S. 2 und Abs. 5 S. 3) oder einen Übernahmeanspruch (nach § 172 Abs. 3 BauGB in den Fällen einer Satzung nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB) vermieden (vgl. BVerfG, - 3. Kammer des 1. Senats -, Beschluss vom 26.01.1987 - 1 BvR 969/83 -, NVwZ 1987, S. 879 zu den entsprechenden Vorschriften in § 39h BBauG). Für die §§ 172, 173 BauGB hat nichts anderes zu gelten (so auchStock, a.a.O. § 172 Rn. 208). Die gesetzliche Unterscheidung zwischen dem Genehmigungsanspruch und der Versagung eines Anspruchs sowie dem Ausgleich durch Übernahme nach § 173 Abs. 2 BauGB verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da die Unterscheidung - wie oben ausgeführt - auf die unterschiedlichen Erhaltungsziele der einzelnen Erhaltungssatzungen zurückgeht (so auchStock a.a.O., § 172 Rn. 212).

46

Hieraus folgt, dass vorliegend eine das Ermessen eröffnende Atypik nicht gegeben ist. Ob dem Kläger die Erhaltung der baulichen Anlage Xxx in B-Stadt wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, ist daher nicht im vorliegenden Verfahren, sondern erst in einem etwaigen Verfahren nach § 173 Abs. 2 S. 1 BauGB zu klären.

47

Die Versagung der Abbruchgenehmigung ist auch erforderlich. Die Erteilung einer Abbruchgenehmigung unter der Auflage, einen Neubau zu errichten, der den städtebaulichen Anforderungen entspricht, ist nicht in gleichartiger Art und Weise geeignet, um die Ziele der Erhaltungssatzung zu erreichen, da hiermit die schützenswerte Bausubstanz des Gebäudes Xxx vollständig zerstört würde.

48

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht aus Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da der Beigeladene keinen Sachantrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

49

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag, ihm Prozesskostenhilfe für seine beabsichtigte Klage auf Ausstellung eines Reiseausweises nach §§ 5 und 6 AufenthV zu bewilligen, weiter.

Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste im Juli 2011 nach Deutschland ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 31. Juli 2013 stellte das Bundesamt fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Iraks vorliege. Er hatte vorher seinen Asylantrag zurückgenommen und sein Begehren auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen beschränkt.

Dem Kläger wurde daraufhin von der Beklagten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a. F. erteilt. Auch nach der Änderung der Rechtslage infolge der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) zum 1. Dezember 2013, mit der der subsidiäre europarechtliche Schutz in § 4 AsylVfG (jetzt: § 4 AsylG) verankert worden war, erhielt er weiterhin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, weil lediglich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt worden war.

Am 24. Juli 2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm einen Reiseausweis für Ausländer für die Dauer von drei Jahren auszustellen. Er berief sich auf § 5 und § 6 AufenthV und Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 teilte die Beklagte ihm mit, dass die Vor-aussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises nicht vorlägen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beschaffung eines irakischen Nationalpasses für den Kläger unzumutbar sei. Die Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU lägen nicht vor, da er nicht dem Personenkreis der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzurechnen sei.

Am 18. Februar 2016 beantragte der Kläger beim Verwaltungsgericht Augsburg, ihm für eine noch zu erhebende Klage auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Beim ihm handle es sich geradezu um einen klassischen Flüchtling. Er habe seinen Asylantrag sowie den Antrag auf Anerkennung als Flüchtling zurücknehmen müssen, um der Zurückschiebung in den ersten Schutzantragsstaat Schweden gemäß der Dublin II Verordnung zu entgehen. Deshalb sei lediglich die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfolgt. Die Beantragung eines irakischen Nationalpasses sei ihm nicht möglich und zumutbar, da er wegen seiner Zugehörigkeit zur chaldäisch-katholischen Religionsgemeinschaft der konkreten Gefahr der mittelbaren staatlichen Verfolgung durch islamistische Personen und Organisationen ausgesetzt sei. Die Ausstellung eines Reiseausweises sei aus humanitären Gründen zwingend geboten, da zahlreiche Familienangehörige des Klägers in Schweden lebten. Im vorliegenden Fall greife zweifelsfrei Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU ein, der einen eindeutigen Rechtsanspruch statuiere. Es stünden ersichtlich keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung der Ausstellung der Reisedokumente entgegen. Ergänzend verwies er auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. November 2014 (Az. 7 K 14.594).

Mit Beschluss vom 23. März 2016 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises nicht zu. Es lägen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Reiseausweises nach § 5 Abs. 1 AufenthV nicht vor, da er bislang nicht einmal den Versuch unternommen habe, einen irakischen Reisepass zu erhalten. Aus Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU ergebe sich nichts anderes, da dem Kläger kein subsidiärer Schutzstatus nach § 4 AsylG zuerkannt worden sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Er beantragt im Beschwerdeverfahren sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. März 2016 aufzuheben und dem Kläger Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Klageverfahren zu gewähren.

Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU sei analog auf die Personen anwendbar, die durch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geschützt seien, da die Interessenlage absolut identisch sei. In der Praxis unterschieden sich die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur marginal von dem europarechtlichen Abschiebungsverbot nach § 4 AsylG. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. November 2014 sei auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Rechtsauffassung des Klägers, dass Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU analog auf Personen anwendbar sei, die durch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geschützt seien, sei falsch. Er könne nicht geltend machen, dass er unter den gleichen Voraussetzungen wie subsidiär Schutzberechtigte Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises habe, da beide Personengruppen gerade nicht gleichgestellt seien. Deshalb habe der nationale deutsche Gesetzgeber auch an einer strikten Differenzierung dieser beiden Gruppen festgehalten. Dies zeige sich in den Regelungen des § 25 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG sowie in § 26 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und Gerichtsakten verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger einen Reiseausweis auszustellen, mit Beschluss vom 23. März 2016 zu Recht abgelehnt.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungs- und Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (vgl. BayVGH, B. v. 10.2.2016 - 10 C 15.849 - juris Rn. 3) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Nach § 5 Abs. 1 AufenthV kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Welche konkreten Anforderungen an das Vorliegen der Unzumutbarkeit zu stellen sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Passes regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passes durch seinen Heimatstaat verweist und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind (vgl. OVG NRW, B. v. 17.5.2016 - 8 A 91/15 - juris Rn. 3 m. w. N.). Dem Vorbringen des Klägers im Ausgangs- und Beschwerdeverfahren ist nicht zu entnehmen, dass er sich überhaupt um die Erlangung eines Passes seines Heimatstaates bemüht hat. Er beruft sich lediglich darauf, dass ihm eigentlich der Status eines Konventionsflüchtlings bzw. subsidiär Schutzberechtigten zustehe und daher die Beantragung eines Ausweises seines Heimatlandes unzumutbar sei. Der dem Kläger seiner Auffassung nach zustehende Schutzstatus führt jedoch nicht dazu, dass er sich zunächst nicht um die Ausstellung eines Nationalpasses seines Heimatstaates bemühen müsste. Nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erlischt die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn der Ausländer sich freiwillig durch die Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt. Da der Kläger diesen Status objektiv betrachtet jedoch nicht erlangt hat, können ihm aus der Beantragung eines Nationalpasses auch insoweit keine Nachteile erwachsen. Aus Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU ergibt sich nichts anderes. Danach stellen Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebietes aus. Bereits der Wortlaut dieser Vorschrift macht deutlich, dass es alleine wegen des Status als subsidiär Schutzberechtigter - unabhängig davon, dass dem Kläger dieser Schutzstatus nicht zuerkannt wurde - dem Ausländer nicht von vornherein unzumutbar ist, sich um die Erlangung eines nationalen Passes zu bemühen.

Da somit bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthV für die Ausstellung eines Reiseausweises nicht vorliegen, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob das Ermessen der Beklagten bei der Entscheidung, ob ein Reiseausweis ausgestellt wird, im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung des § 5 Abs. 1 AufenthV auf Null reduziert ist. Insoweit ist das Verwaltungsgericht aber zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Kläger nicht auf Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU berufen kann, weil er nicht als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden ist und daher auch insoweit keine Verpflichtung der Beklagten bestünde, dem Kläger einen Reiseausweis auszustellen. Der Kläger hat den Status als subsidiär Schutzberechtigter nach § 4 AsylG nicht erlangt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Juli 2013 wurde lediglich festgestellt, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. Ihm wurde daher eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung (a. F.) erteilt. Die Rechtsänderung zum 1. Dezember 2013, mit der der subsidiäre Schutz nach der RL 2011/95/EU in nationales Recht umgesetzt wurde, führte zu keiner Statusänderung beim Kläger. Die Übergangsregelung des § 104 Abs. 9 AufenthG, wonach Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a. F. besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG a. F. vorliegen, als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG gelten und daher von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erhalten, greift im Fall des Klägers nicht ein, da bei ihm nur ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG a. F. festgestellt wurde. Deshalb wurde ihm auch nach dem 1. Dezember 2013 keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG ausgestellt. Unerheblich ist insoweit, dass der Kläger geltend macht, er habe einen Anspruch auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 4 AsylG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Den Status eines subsidiär Schutzberechtigten kann der Betroffene nur dann für sich in Anspruch nehmen, wenn das insoweit ausschließlich zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Statusanerkennung ausspricht.

Da der Kläger nicht als subsidiär Schutzberechtigter im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG anerkannt ist, scheidet auch eine richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 1 AufenthV insoweit aus. Aus der angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. November 2014, bestätigt durch den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Februar 2016 (19 ZB 14.2708), kann der Kläger daher nichts zu seinen Gunsten herleiten. Eine entsprechende Auslegung des § 5 Abs. 1 AufenthV unter Bezugnahme auf Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU für Ausländer, bei denen „nur“ Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt worden sind, scheidet aus. Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet strikt zwischen der Stellung eines subsidiär Schutzberechtigten, dem eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist (§ 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) und einem Ausländer, dem nach § 25 Abs. 3 AufenthG nur eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Dies hat seine Ursache darin, dass die Feststellung, ob subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG gewährt wird, ausschließlich vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu treffen ist und dabei auch geprüft wird, ob der Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 2 AsylG ausgeschlossen ist. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG können unabhängig von einem Asylverfahren auch von der Ausländerbehörde festgestellt werden, die dann in eigener Zuständigkeit über das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG unter Beteiligung des Bundesamtes (§ 72 Abs. 2 AufenthG) entscheidet.

Ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass Ausländer, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG für sich in Anspruch nehmen können, nicht subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 4 AsylVG gleichgestellt sind, sind die Regelungen über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (§ 26 Abs. 3 AufenthG für subsidiär Schutzberechtigte und § 26 Abs. 4 AufenthG im Übrigen).

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfallende Gebühr streitwertunabhängig ist.

Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird nicht gewährt, weil gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden (vgl. Fischer in Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage 2016, § 127 Rn. 29).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.

(2) Als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 gilt es insbesondere,

1.
derart rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes oder Passersatzes bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland die erforderlichen Anträge für die Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann,
2.
in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt,
3.
die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen oder
4.
für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.

(3) Ein Reiseausweis für Ausländer wird in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund derer auch nach deutschem Passrecht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 des Passgesetzes, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann.

(4) Ein Reiseausweis für Ausländer soll nicht ausgestellt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet hat oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet werden soll. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor bei einem im Einzelfall erheblichen Verstoß gegen im Reiseausweis für Ausländer eingetragene Beschränkungen oder beim Gebrauch des Reiseausweises für Ausländer zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat. Als Anhaltspunkt für die Absicht einer missbräuchlichen Verwendung kann insbesondere auch gewertet werden, dass der wiederholte Verlust von Passersatzpapieren des Antragstellers geltend gemacht wird.

(5) Der Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium darf, soweit dies zulässig ist, nur verlängert werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag, ihm Prozesskostenhilfe für seine beabsichtigte Klage auf Ausstellung eines Reiseausweises nach §§ 5 und 6 AufenthV zu bewilligen, weiter.

Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste im Juli 2011 nach Deutschland ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 31. Juli 2013 stellte das Bundesamt fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Iraks vorliege. Er hatte vorher seinen Asylantrag zurückgenommen und sein Begehren auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen beschränkt.

Dem Kläger wurde daraufhin von der Beklagten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a. F. erteilt. Auch nach der Änderung der Rechtslage infolge der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) zum 1. Dezember 2013, mit der der subsidiäre europarechtliche Schutz in § 4 AsylVfG (jetzt: § 4 AsylG) verankert worden war, erhielt er weiterhin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, weil lediglich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt worden war.

Am 24. Juli 2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm einen Reiseausweis für Ausländer für die Dauer von drei Jahren auszustellen. Er berief sich auf § 5 und § 6 AufenthV und Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 teilte die Beklagte ihm mit, dass die Vor-aussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises nicht vorlägen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beschaffung eines irakischen Nationalpasses für den Kläger unzumutbar sei. Die Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU lägen nicht vor, da er nicht dem Personenkreis der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzurechnen sei.

Am 18. Februar 2016 beantragte der Kläger beim Verwaltungsgericht Augsburg, ihm für eine noch zu erhebende Klage auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Beim ihm handle es sich geradezu um einen klassischen Flüchtling. Er habe seinen Asylantrag sowie den Antrag auf Anerkennung als Flüchtling zurücknehmen müssen, um der Zurückschiebung in den ersten Schutzantragsstaat Schweden gemäß der Dublin II Verordnung zu entgehen. Deshalb sei lediglich die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfolgt. Die Beantragung eines irakischen Nationalpasses sei ihm nicht möglich und zumutbar, da er wegen seiner Zugehörigkeit zur chaldäisch-katholischen Religionsgemeinschaft der konkreten Gefahr der mittelbaren staatlichen Verfolgung durch islamistische Personen und Organisationen ausgesetzt sei. Die Ausstellung eines Reiseausweises sei aus humanitären Gründen zwingend geboten, da zahlreiche Familienangehörige des Klägers in Schweden lebten. Im vorliegenden Fall greife zweifelsfrei Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU ein, der einen eindeutigen Rechtsanspruch statuiere. Es stünden ersichtlich keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung der Ausstellung der Reisedokumente entgegen. Ergänzend verwies er auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. November 2014 (Az. 7 K 14.594).

Mit Beschluss vom 23. März 2016 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises nicht zu. Es lägen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Reiseausweises nach § 5 Abs. 1 AufenthV nicht vor, da er bislang nicht einmal den Versuch unternommen habe, einen irakischen Reisepass zu erhalten. Aus Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU ergebe sich nichts anderes, da dem Kläger kein subsidiärer Schutzstatus nach § 4 AsylG zuerkannt worden sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Er beantragt im Beschwerdeverfahren sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. März 2016 aufzuheben und dem Kläger Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Klageverfahren zu gewähren.

Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU sei analog auf die Personen anwendbar, die durch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geschützt seien, da die Interessenlage absolut identisch sei. In der Praxis unterschieden sich die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur marginal von dem europarechtlichen Abschiebungsverbot nach § 4 AsylG. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. November 2014 sei auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Rechtsauffassung des Klägers, dass Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU analog auf Personen anwendbar sei, die durch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geschützt seien, sei falsch. Er könne nicht geltend machen, dass er unter den gleichen Voraussetzungen wie subsidiär Schutzberechtigte Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises habe, da beide Personengruppen gerade nicht gleichgestellt seien. Deshalb habe der nationale deutsche Gesetzgeber auch an einer strikten Differenzierung dieser beiden Gruppen festgehalten. Dies zeige sich in den Regelungen des § 25 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG sowie in § 26 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und Gerichtsakten verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger einen Reiseausweis auszustellen, mit Beschluss vom 23. März 2016 zu Recht abgelehnt.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungs- und Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (vgl. BayVGH, B. v. 10.2.2016 - 10 C 15.849 - juris Rn. 3) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Nach § 5 Abs. 1 AufenthV kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Welche konkreten Anforderungen an das Vorliegen der Unzumutbarkeit zu stellen sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Passes regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passes durch seinen Heimatstaat verweist und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind (vgl. OVG NRW, B. v. 17.5.2016 - 8 A 91/15 - juris Rn. 3 m. w. N.). Dem Vorbringen des Klägers im Ausgangs- und Beschwerdeverfahren ist nicht zu entnehmen, dass er sich überhaupt um die Erlangung eines Passes seines Heimatstaates bemüht hat. Er beruft sich lediglich darauf, dass ihm eigentlich der Status eines Konventionsflüchtlings bzw. subsidiär Schutzberechtigten zustehe und daher die Beantragung eines Ausweises seines Heimatlandes unzumutbar sei. Der dem Kläger seiner Auffassung nach zustehende Schutzstatus führt jedoch nicht dazu, dass er sich zunächst nicht um die Ausstellung eines Nationalpasses seines Heimatstaates bemühen müsste. Nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erlischt die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn der Ausländer sich freiwillig durch die Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt. Da der Kläger diesen Status objektiv betrachtet jedoch nicht erlangt hat, können ihm aus der Beantragung eines Nationalpasses auch insoweit keine Nachteile erwachsen. Aus Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU ergibt sich nichts anderes. Danach stellen Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebietes aus. Bereits der Wortlaut dieser Vorschrift macht deutlich, dass es alleine wegen des Status als subsidiär Schutzberechtigter - unabhängig davon, dass dem Kläger dieser Schutzstatus nicht zuerkannt wurde - dem Ausländer nicht von vornherein unzumutbar ist, sich um die Erlangung eines nationalen Passes zu bemühen.

Da somit bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthV für die Ausstellung eines Reiseausweises nicht vorliegen, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob das Ermessen der Beklagten bei der Entscheidung, ob ein Reiseausweis ausgestellt wird, im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung des § 5 Abs. 1 AufenthV auf Null reduziert ist. Insoweit ist das Verwaltungsgericht aber zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Kläger nicht auf Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU berufen kann, weil er nicht als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden ist und daher auch insoweit keine Verpflichtung der Beklagten bestünde, dem Kläger einen Reiseausweis auszustellen. Der Kläger hat den Status als subsidiär Schutzberechtigter nach § 4 AsylG nicht erlangt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Juli 2013 wurde lediglich festgestellt, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. Ihm wurde daher eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung (a. F.) erteilt. Die Rechtsänderung zum 1. Dezember 2013, mit der der subsidiäre Schutz nach der RL 2011/95/EU in nationales Recht umgesetzt wurde, führte zu keiner Statusänderung beim Kläger. Die Übergangsregelung des § 104 Abs. 9 AufenthG, wonach Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a. F. besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG a. F. vorliegen, als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG gelten und daher von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erhalten, greift im Fall des Klägers nicht ein, da bei ihm nur ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG a. F. festgestellt wurde. Deshalb wurde ihm auch nach dem 1. Dezember 2013 keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG ausgestellt. Unerheblich ist insoweit, dass der Kläger geltend macht, er habe einen Anspruch auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 4 AsylG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Den Status eines subsidiär Schutzberechtigten kann der Betroffene nur dann für sich in Anspruch nehmen, wenn das insoweit ausschließlich zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Statusanerkennung ausspricht.

Da der Kläger nicht als subsidiär Schutzberechtigter im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG anerkannt ist, scheidet auch eine richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 1 AufenthV insoweit aus. Aus der angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. November 2014, bestätigt durch den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Februar 2016 (19 ZB 14.2708), kann der Kläger daher nichts zu seinen Gunsten herleiten. Eine entsprechende Auslegung des § 5 Abs. 1 AufenthV unter Bezugnahme auf Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU für Ausländer, bei denen „nur“ Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt worden sind, scheidet aus. Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet strikt zwischen der Stellung eines subsidiär Schutzberechtigten, dem eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist (§ 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) und einem Ausländer, dem nach § 25 Abs. 3 AufenthG nur eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Dies hat seine Ursache darin, dass die Feststellung, ob subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG gewährt wird, ausschließlich vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu treffen ist und dabei auch geprüft wird, ob der Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 2 AsylG ausgeschlossen ist. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG können unabhängig von einem Asylverfahren auch von der Ausländerbehörde festgestellt werden, die dann in eigener Zuständigkeit über das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG unter Beteiligung des Bundesamtes (§ 72 Abs. 2 AufenthG) entscheidet.

Ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass Ausländer, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG für sich in Anspruch nehmen können, nicht subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 4 AsylVG gleichgestellt sind, sind die Regelungen über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (§ 26 Abs. 3 AufenthG für subsidiär Schutzberechtigte und § 26 Abs. 4 AufenthG im Übrigen).

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfallende Gebühr streitwertunabhängig ist.

Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird nicht gewährt, weil gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden (vgl. Fischer in Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage 2016, § 127 Rn. 29).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Abbruchgenehmigung.

2

Er ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes Xxx in der M...er Altstadt (Flurstück xxx, Flur xxx der Gemarkung B-Stadt). Das zweigeschossige, mit einem Krüppelwalmdach eingedeckte Fachwerkhaus (vgl. die entsprechenden Lichtbilder, Bl. 1 bis 4 der Beiakte A) ist vermutlich um 1800 errichtet worden. Das Gebäude wird wegen starker Baufälligkeit seit 2011 nicht mehr genutzt. Das Grundstück des Klägers liegt im Geltungsbereich der Satzung der Stadt M... über die Erhaltung baulicher Anlagen in der Altstadt (Erhaltungssatzung) vom 24. Juni 2010 (Bl. 57 der Beiakte A).

3

Mit Schreiben vom 17.09.2014 (Bl. 9 der Beiakte A) teilte die untere Bauaufsichtsbehörde des Kreises Herzogtum Lauenburg dem Kläger mit, dass bei einer Ortsbesichtigung am 11.09.2014 festgestellt worden sei, dass im hinteren Giebelbereich ein Teil des Fachwerkes aus der Giebelfassade herausgefallen sei. Dieser Bereich sei mit einer Platte abgedeckt. Dem Kläger wurde die Gelegenheit gegeben, spätestens innerhalb von vier Wochen einen Standsicherheitsnachweis des Gebäudes durch einen Prüfstatiker vorzulegen.

4

Nach der Aktennotiz des Dipl.-Ing. Xxx vom 30.09.2014 (Bl. 7 der Beiakte A) sei zusammen mit dem Kläger am 25. September eine Ortsbesichtigung aus Anlass des Schreibens des Kreises Herzogtum Lauenburg vom 17.09.2014 erfolgt. In der Aktennotiz gelangt der Dipl.-Ing. Xxx zu der Beurteilung, dass aufgrund des sehr schlechten Zustandes vieler tragender Bauteile sich die Standsicherheit des Gebäudes Xxx mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand nicht werde herstellen lassen. Eine unmittelbare Einsturzgefahr könne mit Ausnahme der hinteren - nicht frei zugänglichen - Fassade nicht festgestellt werden.

5

Mit Schreiben vom 13.10.2014 (Bl. 11 Beiakte A) beantragte der Kläger bei der Beklagten den Abbruch des Gebäudes Xxx. Anstelle des abzubrechenden Gebäudes solle ein Neubau im Rahmen der Gestaltungssatzung der Stadt M... errichtet werden. Bei dem vorhandenen Gebäude handele es sich zwar um ein einfaches Kulturdenkmal, dieses sei jedoch so stark beschädigt, dass eine Instandsetzung aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar sei. Das Haus besitze keinerlei Wärmedämmung, die statische Standsicherheit sei nicht ausreichend, dass Fachwerk sei stark beschädigt und an einigen Bereichen nicht mehr vorhanden. Das Haus sei nicht mit einer Heizungsanlage ausgestattet, Bäder seien nicht vorhanden. Alle Fenster und Türen, die Elektroinstallation, die Sanitärinstallation und die Dacheindeckung seien zu erneuern. Aus den genannten Gründen wurde darum gebeten, einem Abbruch zuzustimmen.

6

Mit Schreiben vom 09.12.2014 (Bl. 17 der Beiakte A) nahm die Beigeladene zum Abbruchantrag des Klägers nach der Erhaltungssatzung Stellung. Das Gebäude Xxx sei wegen seiner städtebaulichen Bedeutung erhaltungswürdig.

7

Zur städtebaulichen Einordnung wird dort u.a. ausgeführt, dass aufgrund der Stadtbefestigung die Randstraßen, zu den auch die Xxx gehöre, ursprünglich einseitig an den Kirchhügel angelehnt bebaut gewesen seien. Erst nachdem bedeutende Teile der Stadtmauer bis in die 1880er Jahre abgebrochen worden seien, habe sich die Bebauung auch in der Xxx beidseitig ausgedehnt. Es dominiere das zweigeschossige Traufenhaus. Zäsuren durch giebelständige Gebäude gebe es insbesondere an einmündenden Straßen. Das Fachwerkhaus Xxx an der Ecke xxx, das obendrein noch etwas in den Straßenraum hineinrage, verdeutliche die schon im Mittelalter angelegte topografisch begründete Unregelmäßigkeit der auf den ersten Blick einheitlich erscheinenden Xxxnbebauung. Damit komme dem Wohnhaus die in der Erhaltungssatzung geforderte städtebauliche Bedeutung zu. Gerade im Bereich der nördlichen Xxx trete das städtebauliche Gefüge mit der hoch über der kleinteilig bebauten Randstraße thronenden Kirche auf dem mit einem Lindenkranz umgebenden Friedhof besonders in Erscheinung. Nicht umsonst sei für diese außerordentliche historische Situation der Begriff „Stadtkrone“ entstanden. Das Fachwerkhaus Xxx präge also im Zusammenhang mit den anderen baulichen Anlagen die Stadtgestalt in einem bedeutenden Bereich der M...er Altstadt.

8

Zur baugeschichtlichen Einordnung wird ausgeführt, dass es sich bei dem Wohnhaus um ein zweigeschossiges Gebäude in Fachwerkkonstruktion handele, das giebelständig zur Straße ausgerichtet sei. Nach der Abzimmerung werde von einer Entstehung im 1800 ausgegangen. Das Fachwerkhaus gehöre damit zu den ältesten Gebäuden in der Xxx. Ende des 19. Jahrhunderts sei im Inneren einiges umgebaut worden, was jedoch kaum Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes gehabt habe. Der nicht rechteckige Gebäudegrundriss resultiere aus dem geschwungenen, dem Kirchenhügel folgenden Straßenverlauf. Hieraus ergebe sich der in der Erhaltungssatzung geforderte geschichtliche Wert.

9

Zur denkmalrechtlichen Einordnung heißt es, dass die Eintragung des Wohnhauses in das Denkmalbuch aufgrund des städtebaulichen Denkmalwerts vorgesehen sei. Schon im Stadtkernatlas Schleswig-Holstein vom 1976 sei das Gebäude neben einzelnen anderen Gebäuden als Kulturdenkmal hervorgehoben. Der Abbruchantrag nach der Erhaltungssatzung werde abgelehnt.

10

Im Schreiben des Dipl.-Ing. S... vom 09.12.2014 (vgl. Anlage K 1, Bl. 10 der Gerichtsakte) teilt dieser gegenüber dem Kreis Herzogtum Lauenburg (Bauordnung- und Denkmalschutz) mit, dass er im Beisein des Klägers am 09.12.2014 und einem Maurermeister eine eingehende Baubegehung zur Beurteilung der Standsicherheit des Gebäudes durchgeführt habe. Das Gebäude befinde sich insgesamt in einem sehr schlechten Zustand in baulicher und energetischer Sicht. Eine Sanierung sei wegen der hohen Kosten und der nicht mehr zeitgemäßen Nutzungsfähigkeit (zu niedrig und zu kleine Räume) auszuschließen. Die Standsicherheit sei insgesamt noch gegeben (Fachwerk und ausschweifende Innenwände). Die hintere Giebelfassade sei jedoch umgehend zu stabilisieren. Das lose Fachwerk sei zu entfernen oder wieder fluchtend in das Fachwerk zu drücken. Die Bereiche, in denen das Ausfachungsmauerwerk keine Verbindung mit dem Holzfachwerk mehr habe und auch die Fenster und Türöffnungen seien mit Sperrholztafeln zu sichern. Nach Durchführung der oben beschriebenen Maßnahmen bestünden aus statischer Sicht keine Bedenken. Ein Abbruch des Gebäudes sollte jedoch innerhalb der nächsten sechs Monate erfolgen.

11

Nach der Bauausschussvorlage der Beklagten vom 07.01.2015 (Bl. 19 der Beiakte A) stehe die Abbruchgenehmigung im Widerspruch zur Erhaltungssatzung und sei daher zu versagen. Wenn eine Unwirtschaftlichkeit zur Sanierung des Gebäudes jedoch wirklich gegeben sei (dies müsse mit einem Gutachten nachgewiesen werden), könne der Eigentümer von der Beklagten jedoch eine Übernahme des Grundstücks verlangen.

12

Der Antrag des Klägers wurde mit Bescheid vom 05.02.2015 (Bl. 21 der Beiakte A) gemäß § 2 Abs. 2 Erhaltungssatzung versagt. Zur Begründung wird auf die Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde vom 09.12.2014 verwiesen.

13

Hiergegen wurde am 23.02.2015 Widerspruch eingelegt (Bl. 23 der Beiakte A), welcher mit Schreiben vom 19.03.2015 (Bl. 27 der Beiakte A) begründet wurde. In dem Bescheid fehle jedwede Abwägung zwischen den städtebaulichen bzw. denkmalschützenswerten Interessen und den Eigentümerbelangen, welche hier durch eine ausgeprägte Baufälligkeit des betroffenen Gebäudes bestimmt würden. § 2 Abs. 2 der Erhaltungssatzung könne nicht für sich allein stehen, sondern sei hinsichtlich der Frage einer gerechtfertigten Genehmigungsversagung an Art. 14 Abs. 1 GG und am rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen. Die Nutzungsinteressen des Grundstückseigentümers seien zwingend mit in Betracht zu ziehen und ausgewogen zu gewichten. In dieser Hinsicht seien der Zustand des betroffenen Gebäudes und die daraus resultierenden Nutzungsmöglichkeiten des Eigentümers in den Blick zu nehmen. Verhalte sich die Situation so wie hier, dass das Gebäude stark baufällig sei und der Eigentümer durch nicht mehr vertretbare Sanierungsmaßnahmen es keiner Wohnnutzung mehr zuführen könne, müsse das Interesse des Eigentümers, durch Abriss und Neubau wieder eine adäquate Eigentumsnutzung herbeiführen zu können, Vorrang genießen.

14

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2015 (Bl. 32 der Beiakte A) zurückgewiesen. Im Wesentlichen wird hierbei die Einschätzung der unteren Denkmalschutzbehörde aus dem Schreiben vom 09.12.2014 wiedergegeben. Zusätzlich wird ausgeführt, dass das Schreiben des Ingenieurbüro S... bestätige, dass eine Standsicherheit nach der Durchführung verhältnismäßig geringfügiger Maßnahmen gegeben sei. Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung sowie die in der Stellungnahme des Ingenieurbüros xxx (an den Kreis gesendet am 09.12.2014) angeführte zu geringe Raumhöhe und Raumgröße der baulichen Anlage stellten keinen atypischen Ausnahmefall dar, der ein Ermessen einräume und eine Genehmigung nach der Erhaltungssatzung begründe.

15

Der Kläger hat am 26. Mai 2015 Klage erhoben.

16

Er wiederholt die Ausführungen aus dem Vorverfahren und macht ergänzend geltend, dass die bloße Versagung der begehrten Abbruchgenehmigung nicht verhältnismäßig sei, weil mit einer Auflage abgesichert werden könne, das anstelle des abgerissenen Gebäudes ein Neubau zu errichten sei, der den städtebaulichen Anforderungen entspreche. Dass der Kläger hierzu bereit sei, habe er bereits mit seinem Antrag auf Erteilung einer Abbruchgenehmigung bekundet. Es bestünde daher ein milderes Mittel zur Wahrung der betroffenen städtebaulichen Belange, so dass die Versagung der begehrten Genehmigung noch nicht einmal dem Erforderlichkeitsmerkmal entspreche.

17

Jedenfalls sei aufgrund der geschilderten Gegebenheiten und der damit einhergehenden wirtschaftlichen Unzumutbarkeit des Erhalts des Gebäudes eine atypische Fallgestaltung anzunehmen, welche die Beklagte verpflichtet hätte, in eine entsprechende Ermessensprüfung einzutreten. Es sei zwar richtig, dass in den Fällen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der betroffenen Eigentümer gemäß § 173 Abs. 2 iVm § 40 Abs. 2 BauGB von der Gemeinde die Übernahme der Immobilie verlangen könne, jedoch handele es sich dabei allein um eine Anspruchsgrundlage infolge eines abgeschlossenen Verfahrens mit der Versagung einer beantragten Abrissgenehmigung. Im Falle einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit dürfe der Eigentümer aber nicht allein auf einen derartigen Übernahmeanspruch verwiesen werden, vielmehr habe er wegen einer solchen atypischen Fallkonstellation abweichend von dem ansonsten bestehenden Grundsatz der gebundenen Entscheidung schon auf der Ebene der Genehmigungs- bzw. Versagungsentscheidung einen Anspruch auf ermessensgerechtes Handeln der Verwaltung. Ermessen sei jedoch nicht ausgeübt worden.

18

Schließlich sei der Versagungsbescheid auch deshalb rechtswidrig, weil es die Beklagte unterlassen habe, vor ihrer Entscheidung über den Genehmigungsantrag mit dem Kläger die hierfür erheblichen Tatsachen zu erörtern (§ 173 Abs. 3 BauGB).

19

Der Kläger hat eine Kostenschätzung bezüglich der Sanierung des Gebäudes Xxx vorgelegt (Bl. 71 der Gerichtsakte), wonach die für die Sanierung aufzuwendenden Kosten auf 472.000,-- € geschätzt werden.

20

Der Kläger beantragt,

21

die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 5. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2015 zu verpflichten, die vom Kläger beantragte Genehmigung zum Abbruch des in der Xxx, B-Stadt gelegenen Gebäudes zu erteilen.

22

Die Beklagte beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Sie macht geltend, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Abbruchgenehmigung nicht vorlägen. Zu beachten sei im Rahmen von § 2 Abs. 2 der Erhaltungssatzung, dass es nicht um den Erhalt von baulichen Anlagen aus Gründen des Denkmalschutzes gehe. Schutzobjekt sei nicht das Einzelgebäude als solches, sondern die prägende Funktion, die das Gebäude für einen städtebaulichen Zusammenhang habe. Dies setze nicht voraus, dass das einzelne Gebäude selbst Denkmalwert habe. Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart eines Gebäudes sei es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn das Gebäude als solches allein oder im Zusammenhang mit anderen Gebäuden die konkrete städtebauliche Situation präge. Wie im Widerspruchsbescheid vom 27.04.2015 ausgeführt, sei das Gebäude von städtebaulicher Bedeutung.

25

Ob bei der Entscheidung über die Abbruchgenehmigung von einer gebundenen Entscheidung oder von einem intendierten Ermessen auszugehen sei, könne dahinstehen, da jedenfalls ein atypischer Fall vorliegend nicht gegeben sei. Eine Atypik werde nicht dadurch begründet, dass eine Erhaltung des Gebäudes wirtschaftlich unzumutbar sei. Im Falle der hier vorliegenden städtebaulichen Erhaltungssatzung (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) fehle es zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit in § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB an einer entsprechenden Regelung. Wenn dem Eigentümer wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten sei, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen, gebe § 173 Abs. 2 Satz 1 BauGB dem Eigentümer bei Versagung der Genehmigung einen Anspruch auf Übernahme. Diese Regelung sei verfassungsgemäß.

26

Es liege auch keine Atypik wegen Unverhältnismäßigkeit vor. Eine Nebenbestimmung als milderes Mittel komme nicht in Betracht. Der Kläger verkenne, dass § 172 BauGB, der zu dem Erlass der Erhaltungssatzung ermächtige, auch der Erhaltung der Bausubstanz diene. Es sei aus diesem Grunde nicht zutreffend, dass im Rahmen von § 172 BauGB beim Abbruch mit anschließendem Neubau lediglich das optische Ergebnis der Veränderung zu bewerten sei. Die Substanzerhaltung sei ein Wert für sich. Die vom Kläger angesprochene Nebenbestimmung komme daher vor allen Dingen bei einer Erhaltungssatzung in Form einer Milieuschutzsatzung in Betracht; nicht hingegen bei einer städtebaulichen Erhaltungssatzung.

27

Eine Erörterung iSv § 173 Abs. 3 Satz 1 BauGB habe am 24.03.2016 stattgefunden.-Das Erörterungsgespräch sei damit in analoger Anwendung des § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG nachgeholt worden.

28

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

29

Die Kammer hat die örtlichen Gegebenheiten während der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

31

Die zulässige Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist unbegründet.

32

Der Bescheid vom 5. Februar 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 27. April 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Abbruchgenehmigung nach § 2 Abs. 1a) der Erhaltungssatzung (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

33

Nach § 2 Abs. 1a) der Erhaltungssatzung bedarf zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch baulicher Anlagen im Geltungsbereich der Satzung der Genehmigung. Die Genehmigung darf im Falle des Absatzes 1a) nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist (§ 2 Abs. 2 der Erhaltungssatzung). § 2 Abs. 2 der Erhaltungssatzung übernimmt damit die in § 172 Abs. 3 BauGB aufgeführten Versagungsgründe für eine Erhaltungssatzung im Sinne von § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB.

34

§ 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB enthält die bundesgesetzliche Ermächtigung zum Erlass einer Satzung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart eines Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt. Hiernach kann die Gemeinde in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen.

35

Bedenken gegen die Wirksamkeit der Erhaltungssatzung der Beklagten sind von dem Kläger nicht vorgebracht worden und auch nicht ersichtlich.

36

Die Ablehnung der Abbruchgenehmigung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. In formeller Hinsicht verlangt § 173 Abs. 3 Satz 1 BauGB, dass vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag die Gemeinde mit dem Eigentümer die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen erörtert. Hierbei handelt es sich um eine zwingende Verfahrensvorschrift. Wird sie nicht beachtet, so ist der sich anschließende Verwaltungsakt, in dem über den Genehmigungsantrag entschieden wird, rechtswidrig. Der Mangel kann jedoch in entsprechender Anwendung des § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG durch Nachholung der unterbliebenen Erörterung geheilt werden (vgl. Köhler/Fieseler, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 173 Rn. 17).

37

Im vorliegenden Verfahren ist das Erörterungsgespräch am 24. März 2016 und damit während des Hauptsacheverfahrens (vgl. § 114 Abs. 2 Satz 1 LVwG) nachgeholt worden. Insoweit wird auf das Protokoll des Erörterungsgesprächs (Bl. 56 der Gerichtsakte) verwiesen.

38

In materieller Hinsicht liegt ein Versagungsgrund im Sinne des § 2 Abs. 2 der Erhaltungssatzung vor. Das Gebäude Xxx in B-Stadt ist von städtebaulicher Bedeutung.

39

Zur Normenstruktur von § 2 Abs. 2 der Erhaltungssatzung (bzw. des § 172 Abs. 3 S. 1 BauGB) gilt es anzumerken, dass dort zwei Alternativen aufgeführt sind. Die Abbruchgenehmigung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt (Alt. 1) oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist (Alt. 2).

40

Für beide Alternativen gilt die Notwendigkeit des städtebaulichen Bezugs. Gemeinsam ist ihnen der Schutz städtebaulicher Belange. Während die 1. Alternative voraussetzt, dass die bauliche Anlagen allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt, verlangt die 2. Alternative lediglich einen „Beitrag“ der baulichen Anlage zur städtebaulichen Gestalt des Gebiets. Auch in diesem Fall geht es nicht um den Erhalt der baulichen Anlagen um ihrer selbst willen. Nicht jede bauliche Anlage mit geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung hat zugleich städtebauliche Bedeutung; sie muss vielmehr einen Beitrag zur Stadtgestaltung leisten. Die 2. Alternative des § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat eine Auffangfunktion; sie trägt dem Umstand Rechnung, dass es bauliche Anlagen gibt, die zwar nicht die Kraft haben, die städtebauliche Gestalt des Gebiets zu prägen, die aber als einzelne Bauwerke gleichwohl eine besondere städtebauliche Funktion haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.2013 - 4 BN 2/13 -, Rn. 4, juris).

41

Die Kammer geht davon aus, dass das Gebäude Xxx von städtebaulicher Bedeutung ist. Es handelt sich um ein Fachwerkhaus, das wahrscheinlich um das Jahr 1800 errichtet worden ist, womit es zu den ältesten Gebäuden in der Xxx zählt. Das Gebäude weist einen nicht rechteckigen Gebäudegrundriss auf, der aus dem geschwungenen, dem Kirchhügel folgenden Straßenverlauf resultiert. Das Fachwerkhaus Xxx verdeutlicht damit die schon im Mittelalter angelegte topografisch begründete Unregelmäßigkeit der auf den ersten Blick einheitlich erscheinenden Xxxnbebauung.

42

Liegt - wie vorliegend - ein Versagungsgrund vor, so ist die Abbruchgenehmigung regelmäßig zu versagen. Die Wendung „darf nur versagt werden, wenn“ schließt nach ihrem Wortlaut einen Ermessensspielraum zwar nicht ausdrücklich aus, sie lässt aber ebenso wenig auf das Gegenteil schließen. Sie stellt vielmehr klar, dass andere Erwägungen nicht zur Versagung einer Genehmigung herangezogen werden dürfen (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. August 2016, § 172 Rn. 132) und verhält sich damit zu der Frage, ob ein Ermessen besteht oder nicht, neutral. Gegen eine gebundene Entscheidung spricht, dass dies regelmäßig durch Formulierungen wie etwa „die Genehmigung ist zu versagen“ oder Ähnliches zum Ausdruck gebracht wird. Gegen eine Ermessensentscheidung lässt sich wiederum einwenden, dass sie üblicherweise durch ein „kann versagt werden“ oder Ähnliches eingeleitet wird. Die Kammer folgt deshalb der vermittelnden Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zum vergleichbaren § 172 Abs. 4 BauGB, wonach ein Ermessen nur bei atypischen Fallgestaltungen in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 1/03 -, Rn. 51, juris; so im Ergebnis auch VGH Mannheim, Beschluss vom 13.10.1998 - 5 S 2134/98 -, Rn. 5, juris).

43

Die Kammer ist jedoch der Überzeugung, dass eine solche das Ermessen eröffnende und ggf. auf Null reduzierende Atypik nicht anzunehmen ist, wenn dem Eigentümer die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist (so auch VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 6, juris; offen gelassen von OVG Hamburg, Urteil vom 12.12.2007 - 2 Bf 10/02 -, LS 3, juris).

44

Die Rechtsfolgen der wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung einer baulichen Anlage sind in den §§ 172, 173 BauGB für die verschiedenen Arten von Erhaltungssatzungen unterschiedlich geregelt. Während in den Fällen der sog. Milieuschutz- und Umstrukturierungssatzungen (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB) die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung gemäß § 172 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3 BauGB zu einem Genehmigungsanspruch führt, fehlt es im Falle der städtebaulichen Erhaltungssatzung
(§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) in § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB an einer entsprechenden Regelung. Stattdessen räumt § 173 Abs. 2 Satz 1 BauGB dem Eigentümer bei Versagung der Genehmigung nach § 172 Abs. 3 BauGB unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 BauGB, d. h. wenn ihm wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen, lediglich einen Anspruch auf Übernahme ein. Diese Unterscheidung geht auf die unterschiedlichen Erhaltungsziele der einzelnen Erhaltungssatzungen zurück. Bei einem Erhaltungsgebot zum Schutze der städtebaulichen Gestalt nach § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB - wie auch vorliegend - soll die bauliche Anlage in ihrer Substanz auf Dauer erhalten bleiben. Dagegen stehe beim Milieuschutz und dem Schutz vor sozial unverträgliche Auswirkungen von Umstrukturierungen nicht die bauliche Substanz als solche, sondern der Personenschutz im Vordergrund. Daher kann eine behauptete wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung keine atypische Fallgestaltung darstellen, bei der eine positive Ermessensentscheidung über die Genehmigung der Maßnahme in Betracht kommt. Die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Erhaltung ist danach erst in einem eventuellen Verfahren nach § 173 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu erörtern (so auch VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 6, juris).

45

Auch verfassungsrechtliche Erwägungen zwingen (im Wege einer verfassungskonformen Auslegung) nicht dazu, einem Grundstückseigentümer einen Ermessensanspruch auf eine Abbruchgenehmigung im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB einzuräumen, wenn ihm die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorgängerregelung in § 39h Abs. 1, 3 BBauG (gültig bis 30.06.1987) für verfassungsmäßig gehalten. Es handelt sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, die der Verfassung entspricht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Das Grundeigentum wird nicht in seiner Substanz berührt, die den Eigentümern voll erhalten bleibt. Übermäßig belastende Folgen werden durch die Erörterungspflicht (jetzt § 173 Abs. 3 BauGB) und im Falle einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit entweder durch einen Genehmigungsanspruch (bei einer Milieuschutzsatzung und Umstrukturierungssatzung nach § 172 Abs. 4 S. 2 und Abs. 5 S. 3) oder einen Übernahmeanspruch (nach § 172 Abs. 3 BauGB in den Fällen einer Satzung nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB) vermieden (vgl. BVerfG, - 3. Kammer des 1. Senats -, Beschluss vom 26.01.1987 - 1 BvR 969/83 -, NVwZ 1987, S. 879 zu den entsprechenden Vorschriften in § 39h BBauG). Für die §§ 172, 173 BauGB hat nichts anderes zu gelten (so auchStock, a.a.O. § 172 Rn. 208). Die gesetzliche Unterscheidung zwischen dem Genehmigungsanspruch und der Versagung eines Anspruchs sowie dem Ausgleich durch Übernahme nach § 173 Abs. 2 BauGB verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da die Unterscheidung - wie oben ausgeführt - auf die unterschiedlichen Erhaltungsziele der einzelnen Erhaltungssatzungen zurückgeht (so auchStock a.a.O., § 172 Rn. 212).

46

Hieraus folgt, dass vorliegend eine das Ermessen eröffnende Atypik nicht gegeben ist. Ob dem Kläger die Erhaltung der baulichen Anlage Xxx in B-Stadt wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, ist daher nicht im vorliegenden Verfahren, sondern erst in einem etwaigen Verfahren nach § 173 Abs. 2 S. 1 BauGB zu klären.

47

Die Versagung der Abbruchgenehmigung ist auch erforderlich. Die Erteilung einer Abbruchgenehmigung unter der Auflage, einen Neubau zu errichten, der den städtebaulichen Anforderungen entspricht, ist nicht in gleichartiger Art und Weise geeignet, um die Ziele der Erhaltungssatzung zu erreichen, da hiermit die schützenswerte Bausubstanz des Gebäudes Xxx vollständig zerstört würde.

48

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht aus Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da der Beigeladene keinen Sachantrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

49

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des internationalen Schutzes erlöschen, wenn der Ausländer

1.
eindeutig, freiwillig und schriftlich gegenüber dem Bundesamt auf sie verzichtet oder
2.
auf seinen Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.
Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes.

(2) Der Ausländer hat einen Anerkennungs-, Zuerkennungs- oder Feststellungsbescheid und einen Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.