Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2018 - 19 ZB 15.428
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. Januar 2015 wird für unwirksam erklärt.
III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Den Klägern wird unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten für das Zulassungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt.
V. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Tenor
I.
Das Verfahren wird eingestellt.
II.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
III.
Kläger und Beklagter tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Gründe
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Gründe
- 1
-
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß §§ 141 Satz 1, 125 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).
- 2
-
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Bisheriger Sach- und Streitstand meint den Sachverhalt und die Rechtslage, die im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bestanden. Der Kläger, der aus dem nachträglich eingetretenen Ereignis die prozessuale Konsequenz der Erledigungserklärung gezogen hat, soll die Verfahrenskosten nicht tragen müssen, wenn er nur durch das erledigende Ereignis um den Erfolg seiner Klage gebracht worden ist. Andernfalls müsste der Kläger regelmäßig die Kosten tragen, weil er mit der Erledigungserklärung gerade auf einen Umstand reagiert, der seinem Rechtsschutzbegehren die Grundlage entzogen hat. Diese Konsequenz will § 161 Abs. 2 VwGO mit der Bezugnahme auf den "bisherigen" Stand vermeiden. Entscheidend ist mithin, wer die Kosten hätte tragen müssen, wenn der Umstand, an den die Beteiligten ihre Erledigungserklärungen anknüpfen, nicht eingetreten wäre (vgl. etwa Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Großkommentar, 3. Aufl. 2010, § 161 Rn. 83; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 161 Rn. 16 jeweils m.w.N.).
- 3
-
Hiernach entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten den Beteiligten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen.
- 4
-
Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich das am 17. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Verfahren durch drei - teilweise in dichter zeitlicher Folge eingetretene - Ereignisse erledigt hat, nämlich (1.) weil am 29. Februar 2012 das vom Kläger befristet auf sechs Jahre eingegangene Soldatenverhältnis auf Zeit geendet hat, weiter (2.) weil - wie das Bundesverwaltungsgericht unter Aufgabe seiner früheren gegenteiligen Rechtsprechung nunmehr entschieden hat - auch Berufs- und Zeitsoldaten im Sanitätsdienst der Bundeswehr ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer haben und dieses Verfahren dem (streitgegenständlichen) Dienstentlassungsverfahren gemäß § 55 Abs. 3 SG voranzugehen hat (vgl. das vom Kläger erstrittene Urteil vom 22. Februar 2012 - BVerwG 6 C 11.11 - NVwZ-RR 2012, 444
), schließlich (3.) weil der Kläger mit Bescheid des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 2. Juli 2012 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden ist.
- 5
-
Dies vorausgeschickt, berücksichtigt der Senat bei seiner nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung einerseits, dass der Kläger mit dem vorliegenden Dienstentlassungsverfahren gemäß § 55 Abs. 3 SG genau das Verfahren betrieben hat, das er nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (wie auch nach der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides) durchzuführen hatte, um sein Rechtsschutzziel zu erreichen, nämlich unter Berufung auf Gewissensgründe nicht mehr Sanitätsdienst in der Bundeswehr leisten zu müssen. Dass sich dies aufgrund der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nunmehr als fehlsam erweist und das eingeschlagene Verfahren sich als unnütz darstellt, darf dem Kläger unter Kostengesichtspunkten nicht zum Nachteil gereichen. Andererseits war der Ausgang des vorliegenden Verfahrens - auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung - bis zum Eintritt der Erledigung ungewiss. Zwar hat der Kläger mit der Frage, ob die Entlassung eines Soldaten gemäß § 55 Abs. 3 SG, die aus Gewissensgründen betrieben wird, versagt werden kann, wenn aufgrund einer Krankschreibung davon auszugehen ist, dass er bis zum Dienstzeitende keinen Dienst mehr verrichten muss (Beschwerdebegründung S. 10), eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgeworfen, die voraussichtlich zur Zulassung der Revision geführt hätte. Der Ausgang des Revisionsverfahrens selbst dagegen muss als offen angesehen werden. Die hier zu treffende Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nicht dazu bestimmt, trotz eingetretener Erledigung Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung "durchzuentscheiden" (vgl. Beschluss vom 2. Februar 2006 - BVerwG 1 C 4.05 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 123 Rn. 3 f.), zumal wenn sie sich - wie hier aufgrund der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - in Zukunft nicht mehr stellen werden. Hieraus folgt die - nach Auffassung des Senats angemessene - hälftige Kostenteilung zwischen den Beteiligten.
- 6
-
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.
- 7
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Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Wehrbeschwerde-Vorverfahren war angesichts der unklaren Zuständigkeitsabgrenzung der verschiedenen Verfahren sowie der Schwierigkeit der besondern Fallgestaltung des Klägers notwendig (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 23 Abs. 1 WBO, § 16a Abs. 3 WBO; hierzu auch Beschluss vom 8. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 61.09 - Buchholz 450.1 § 16a WBO Nr. 2).
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
Tenor
I.
Das Verfahren wird eingestellt.
II.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. Mai 2012 ist wirkungslos geworden.
III.
Kläger und Beklagter tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
IV.
Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. Mai 2012 wird der Streitwert für das Verfahren in beiden Instanzen auf jeweils 20.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.
(2) Als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 gilt es insbesondere,
- 1.
derart rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes oder Passersatzes bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland die erforderlichen Anträge für die Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann, - 2.
in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt, - 3.
die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen oder - 4.
für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.
(3) Ein Reiseausweis für Ausländer wird in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund derer auch nach deutschem Passrecht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 des Passgesetzes, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann.
(4) Ein Reiseausweis für Ausländer soll nicht ausgestellt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet hat oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet werden soll. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor bei einem im Einzelfall erheblichen Verstoß gegen im Reiseausweis für Ausländer eingetragene Beschränkungen oder beim Gebrauch des Reiseausweises für Ausländer zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat. Als Anhaltspunkt für die Absicht einer missbräuchlichen Verwendung kann insbesondere auch gewertet werden, dass der wiederholte Verlust von Passersatzpapieren des Antragstellers geltend gemacht wird.
(5) Der Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium darf, soweit dies zulässig ist, nur verlängert werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Abbruchgenehmigung.
- 2
Er ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes Xxx in der M...er Altstadt (Flurstück xxx, Flur xxx der Gemarkung B-Stadt). Das zweigeschossige, mit einem Krüppelwalmdach eingedeckte Fachwerkhaus (vgl. die entsprechenden Lichtbilder, Bl. 1 bis 4 der Beiakte A) ist vermutlich um 1800 errichtet worden. Das Gebäude wird wegen starker Baufälligkeit seit 2011 nicht mehr genutzt. Das Grundstück des Klägers liegt im Geltungsbereich der Satzung der Stadt M... über die Erhaltung baulicher Anlagen in der Altstadt (Erhaltungssatzung) vom 24. Juni 2010 (Bl. 57 der Beiakte A).
- 3
Mit Schreiben vom 17.09.2014 (Bl. 9 der Beiakte A) teilte die untere Bauaufsichtsbehörde des Kreises Herzogtum Lauenburg dem Kläger mit, dass bei einer Ortsbesichtigung am 11.09.2014 festgestellt worden sei, dass im hinteren Giebelbereich ein Teil des Fachwerkes aus der Giebelfassade herausgefallen sei. Dieser Bereich sei mit einer Platte abgedeckt. Dem Kläger wurde die Gelegenheit gegeben, spätestens innerhalb von vier Wochen einen Standsicherheitsnachweis des Gebäudes durch einen Prüfstatiker vorzulegen.
- 4
Nach der Aktennotiz des Dipl.-Ing. Xxx vom 30.09.2014 (Bl. 7 der Beiakte A) sei zusammen mit dem Kläger am 25. September eine Ortsbesichtigung aus Anlass des Schreibens des Kreises Herzogtum Lauenburg vom 17.09.2014 erfolgt. In der Aktennotiz gelangt der Dipl.-Ing. Xxx zu der Beurteilung, dass aufgrund des sehr schlechten Zustandes vieler tragender Bauteile sich die Standsicherheit des Gebäudes Xxx mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand nicht werde herstellen lassen. Eine unmittelbare Einsturzgefahr könne mit Ausnahme der hinteren - nicht frei zugänglichen - Fassade nicht festgestellt werden.
- 5
Mit Schreiben vom 13.10.2014 (Bl. 11 Beiakte A) beantragte der Kläger bei der Beklagten den Abbruch des Gebäudes Xxx. Anstelle des abzubrechenden Gebäudes solle ein Neubau im Rahmen der Gestaltungssatzung der Stadt M... errichtet werden. Bei dem vorhandenen Gebäude handele es sich zwar um ein einfaches Kulturdenkmal, dieses sei jedoch so stark beschädigt, dass eine Instandsetzung aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar sei. Das Haus besitze keinerlei Wärmedämmung, die statische Standsicherheit sei nicht ausreichend, dass Fachwerk sei stark beschädigt und an einigen Bereichen nicht mehr vorhanden. Das Haus sei nicht mit einer Heizungsanlage ausgestattet, Bäder seien nicht vorhanden. Alle Fenster und Türen, die Elektroinstallation, die Sanitärinstallation und die Dacheindeckung seien zu erneuern. Aus den genannten Gründen wurde darum gebeten, einem Abbruch zuzustimmen.
- 6
Mit Schreiben vom 09.12.2014 (Bl. 17 der Beiakte A) nahm die Beigeladene zum Abbruchantrag des Klägers nach der Erhaltungssatzung Stellung. Das Gebäude Xxx sei wegen seiner städtebaulichen Bedeutung erhaltungswürdig.
- 7
Zur städtebaulichen Einordnung wird dort u.a. ausgeführt, dass aufgrund der Stadtbefestigung die Randstraßen, zu den auch die Xxx gehöre, ursprünglich einseitig an den Kirchhügel angelehnt bebaut gewesen seien. Erst nachdem bedeutende Teile der Stadtmauer bis in die 1880er Jahre abgebrochen worden seien, habe sich die Bebauung auch in der Xxx beidseitig ausgedehnt. Es dominiere das zweigeschossige Traufenhaus. Zäsuren durch giebelständige Gebäude gebe es insbesondere an einmündenden Straßen. Das Fachwerkhaus Xxx an der Ecke xxx, das obendrein noch etwas in den Straßenraum hineinrage, verdeutliche die schon im Mittelalter angelegte topografisch begründete Unregelmäßigkeit der auf den ersten Blick einheitlich erscheinenden Xxxnbebauung. Damit komme dem Wohnhaus die in der Erhaltungssatzung geforderte städtebauliche Bedeutung zu. Gerade im Bereich der nördlichen Xxx trete das städtebauliche Gefüge mit der hoch über der kleinteilig bebauten Randstraße thronenden Kirche auf dem mit einem Lindenkranz umgebenden Friedhof besonders in Erscheinung. Nicht umsonst sei für diese außerordentliche historische Situation der Begriff „Stadtkrone“ entstanden. Das Fachwerkhaus Xxx präge also im Zusammenhang mit den anderen baulichen Anlagen die Stadtgestalt in einem bedeutenden Bereich der M...er Altstadt.
- 8
Zur baugeschichtlichen Einordnung wird ausgeführt, dass es sich bei dem Wohnhaus um ein zweigeschossiges Gebäude in Fachwerkkonstruktion handele, das giebelständig zur Straße ausgerichtet sei. Nach der Abzimmerung werde von einer Entstehung im 1800 ausgegangen. Das Fachwerkhaus gehöre damit zu den ältesten Gebäuden in der Xxx. Ende des 19. Jahrhunderts sei im Inneren einiges umgebaut worden, was jedoch kaum Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes gehabt habe. Der nicht rechteckige Gebäudegrundriss resultiere aus dem geschwungenen, dem Kirchenhügel folgenden Straßenverlauf. Hieraus ergebe sich der in der Erhaltungssatzung geforderte geschichtliche Wert.
- 9
Zur denkmalrechtlichen Einordnung heißt es, dass die Eintragung des Wohnhauses in das Denkmalbuch aufgrund des städtebaulichen Denkmalwerts vorgesehen sei. Schon im Stadtkernatlas Schleswig-Holstein vom 1976 sei das Gebäude neben einzelnen anderen Gebäuden als Kulturdenkmal hervorgehoben. Der Abbruchantrag nach der Erhaltungssatzung werde abgelehnt.
- 10
Im Schreiben des Dipl.-Ing. S... vom 09.12.2014 (vgl. Anlage K 1, Bl. 10 der Gerichtsakte) teilt dieser gegenüber dem Kreis Herzogtum Lauenburg (Bauordnung- und Denkmalschutz) mit, dass er im Beisein des Klägers am 09.12.2014 und einem Maurermeister eine eingehende Baubegehung zur Beurteilung der Standsicherheit des Gebäudes durchgeführt habe. Das Gebäude befinde sich insgesamt in einem sehr schlechten Zustand in baulicher und energetischer Sicht. Eine Sanierung sei wegen der hohen Kosten und der nicht mehr zeitgemäßen Nutzungsfähigkeit (zu niedrig und zu kleine Räume) auszuschließen. Die Standsicherheit sei insgesamt noch gegeben (Fachwerk und ausschweifende Innenwände). Die hintere Giebelfassade sei jedoch umgehend zu stabilisieren. Das lose Fachwerk sei zu entfernen oder wieder fluchtend in das Fachwerk zu drücken. Die Bereiche, in denen das Ausfachungsmauerwerk keine Verbindung mit dem Holzfachwerk mehr habe und auch die Fenster und Türöffnungen seien mit Sperrholztafeln zu sichern. Nach Durchführung der oben beschriebenen Maßnahmen bestünden aus statischer Sicht keine Bedenken. Ein Abbruch des Gebäudes sollte jedoch innerhalb der nächsten sechs Monate erfolgen.
- 11
Nach der Bauausschussvorlage der Beklagten vom 07.01.2015 (Bl. 19 der Beiakte A) stehe die Abbruchgenehmigung im Widerspruch zur Erhaltungssatzung und sei daher zu versagen. Wenn eine Unwirtschaftlichkeit zur Sanierung des Gebäudes jedoch wirklich gegeben sei (dies müsse mit einem Gutachten nachgewiesen werden), könne der Eigentümer von der Beklagten jedoch eine Übernahme des Grundstücks verlangen.
- 12
Der Antrag des Klägers wurde mit Bescheid vom 05.02.2015 (Bl. 21 der Beiakte A) gemäß § 2 Abs. 2 Erhaltungssatzung versagt. Zur Begründung wird auf die Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde vom 09.12.2014 verwiesen.
- 13
Hiergegen wurde am 23.02.2015 Widerspruch eingelegt (Bl. 23 der Beiakte A), welcher mit Schreiben vom 19.03.2015 (Bl. 27 der Beiakte A) begründet wurde. In dem Bescheid fehle jedwede Abwägung zwischen den städtebaulichen bzw. denkmalschützenswerten Interessen und den Eigentümerbelangen, welche hier durch eine ausgeprägte Baufälligkeit des betroffenen Gebäudes bestimmt würden. § 2 Abs. 2 der Erhaltungssatzung könne nicht für sich allein stehen, sondern sei hinsichtlich der Frage einer gerechtfertigten Genehmigungsversagung an Art. 14 Abs. 1 GG und am rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen. Die Nutzungsinteressen des Grundstückseigentümers seien zwingend mit in Betracht zu ziehen und ausgewogen zu gewichten. In dieser Hinsicht seien der Zustand des betroffenen Gebäudes und die daraus resultierenden Nutzungsmöglichkeiten des Eigentümers in den Blick zu nehmen. Verhalte sich die Situation so wie hier, dass das Gebäude stark baufällig sei und der Eigentümer durch nicht mehr vertretbare Sanierungsmaßnahmen es keiner Wohnnutzung mehr zuführen könne, müsse das Interesse des Eigentümers, durch Abriss und Neubau wieder eine adäquate Eigentumsnutzung herbeiführen zu können, Vorrang genießen.
- 14
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2015 (Bl. 32 der Beiakte A) zurückgewiesen. Im Wesentlichen wird hierbei die Einschätzung der unteren Denkmalschutzbehörde aus dem Schreiben vom 09.12.2014 wiedergegeben. Zusätzlich wird ausgeführt, dass das Schreiben des Ingenieurbüro S... bestätige, dass eine Standsicherheit nach der Durchführung verhältnismäßig geringfügiger Maßnahmen gegeben sei. Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung sowie die in der Stellungnahme des Ingenieurbüros xxx (an den Kreis gesendet am 09.12.2014) angeführte zu geringe Raumhöhe und Raumgröße der baulichen Anlage stellten keinen atypischen Ausnahmefall dar, der ein Ermessen einräume und eine Genehmigung nach der Erhaltungssatzung begründe.
- 15
Der Kläger hat am 26. Mai 2015 Klage erhoben.
- 16
Er wiederholt die Ausführungen aus dem Vorverfahren und macht ergänzend geltend, dass die bloße Versagung der begehrten Abbruchgenehmigung nicht verhältnismäßig sei, weil mit einer Auflage abgesichert werden könne, das anstelle des abgerissenen Gebäudes ein Neubau zu errichten sei, der den städtebaulichen Anforderungen entspreche. Dass der Kläger hierzu bereit sei, habe er bereits mit seinem Antrag auf Erteilung einer Abbruchgenehmigung bekundet. Es bestünde daher ein milderes Mittel zur Wahrung der betroffenen städtebaulichen Belange, so dass die Versagung der begehrten Genehmigung noch nicht einmal dem Erforderlichkeitsmerkmal entspreche.
- 17
Jedenfalls sei aufgrund der geschilderten Gegebenheiten und der damit einhergehenden wirtschaftlichen Unzumutbarkeit des Erhalts des Gebäudes eine atypische Fallgestaltung anzunehmen, welche die Beklagte verpflichtet hätte, in eine entsprechende Ermessensprüfung einzutreten. Es sei zwar richtig, dass in den Fällen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der betroffenen Eigentümer gemäß § 173 Abs. 2 iVm § 40 Abs. 2 BauGB von der Gemeinde die Übernahme der Immobilie verlangen könne, jedoch handele es sich dabei allein um eine Anspruchsgrundlage infolge eines abgeschlossenen Verfahrens mit der Versagung einer beantragten Abrissgenehmigung. Im Falle einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit dürfe der Eigentümer aber nicht allein auf einen derartigen Übernahmeanspruch verwiesen werden, vielmehr habe er wegen einer solchen atypischen Fallkonstellation abweichend von dem ansonsten bestehenden Grundsatz der gebundenen Entscheidung schon auf der Ebene der Genehmigungs- bzw. Versagungsentscheidung einen Anspruch auf ermessensgerechtes Handeln der Verwaltung. Ermessen sei jedoch nicht ausgeübt worden.
- 18
Schließlich sei der Versagungsbescheid auch deshalb rechtswidrig, weil es die Beklagte unterlassen habe, vor ihrer Entscheidung über den Genehmigungsantrag mit dem Kläger die hierfür erheblichen Tatsachen zu erörtern (§ 173 Abs. 3 BauGB).
- 19
Der Kläger hat eine Kostenschätzung bezüglich der Sanierung des Gebäudes Xxx vorgelegt (Bl. 71 der Gerichtsakte), wonach die für die Sanierung aufzuwendenden Kosten auf 472.000,-- € geschätzt werden.
- 20
Der Kläger beantragt,
- 21
die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 5. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2015 zu verpflichten, die vom Kläger beantragte Genehmigung zum Abbruch des in der Xxx, B-Stadt gelegenen Gebäudes zu erteilen.
- 22
Die Beklagte beantragt,
- 23
die Klage abzuweisen.
- 24
Sie macht geltend, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Abbruchgenehmigung nicht vorlägen. Zu beachten sei im Rahmen von § 2 Abs. 2 der Erhaltungssatzung, dass es nicht um den Erhalt von baulichen Anlagen aus Gründen des Denkmalschutzes gehe. Schutzobjekt sei nicht das Einzelgebäude als solches, sondern die prägende Funktion, die das Gebäude für einen städtebaulichen Zusammenhang habe. Dies setze nicht voraus, dass das einzelne Gebäude selbst Denkmalwert habe. Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart eines Gebäudes sei es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn das Gebäude als solches allein oder im Zusammenhang mit anderen Gebäuden die konkrete städtebauliche Situation präge. Wie im Widerspruchsbescheid vom 27.04.2015 ausgeführt, sei das Gebäude von städtebaulicher Bedeutung.
- 25
Ob bei der Entscheidung über die Abbruchgenehmigung von einer gebundenen Entscheidung oder von einem intendierten Ermessen auszugehen sei, könne dahinstehen, da jedenfalls ein atypischer Fall vorliegend nicht gegeben sei. Eine Atypik werde nicht dadurch begründet, dass eine Erhaltung des Gebäudes wirtschaftlich unzumutbar sei. Im Falle der hier vorliegenden städtebaulichen Erhaltungssatzung (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) fehle es zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit in § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB an einer entsprechenden Regelung. Wenn dem Eigentümer wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten sei, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen, gebe § 173 Abs. 2 Satz 1 BauGB dem Eigentümer bei Versagung der Genehmigung einen Anspruch auf Übernahme. Diese Regelung sei verfassungsgemäß.
- 26
Es liege auch keine Atypik wegen Unverhältnismäßigkeit vor. Eine Nebenbestimmung als milderes Mittel komme nicht in Betracht. Der Kläger verkenne, dass § 172 BauGB, der zu dem Erlass der Erhaltungssatzung ermächtige, auch der Erhaltung der Bausubstanz diene. Es sei aus diesem Grunde nicht zutreffend, dass im Rahmen von § 172 BauGB beim Abbruch mit anschließendem Neubau lediglich das optische Ergebnis der Veränderung zu bewerten sei. Die Substanzerhaltung sei ein Wert für sich. Die vom Kläger angesprochene Nebenbestimmung komme daher vor allen Dingen bei einer Erhaltungssatzung in Form einer Milieuschutzsatzung in Betracht; nicht hingegen bei einer städtebaulichen Erhaltungssatzung.
- 27
Eine Erörterung iSv § 173 Abs. 3 Satz 1 BauGB habe am 24.03.2016 stattgefunden.-Das Erörterungsgespräch sei damit in analoger Anwendung des § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG nachgeholt worden.
- 28
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
- 29
Die Kammer hat die örtlichen Gegebenheiten während der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen.
- 30
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 32
Der Bescheid vom 5. Februar 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 27. April 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Abbruchgenehmigung nach § 2 Abs. 1a) der Erhaltungssatzung (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
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Nach § 2 Abs. 1a) der Erhaltungssatzung bedarf zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch baulicher Anlagen im Geltungsbereich der Satzung der Genehmigung. Die Genehmigung darf im Falle des Absatzes 1a) nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist (§ 2 Abs. 2 der Erhaltungssatzung). § 2 Abs. 2 der Erhaltungssatzung übernimmt damit die in § 172 Abs. 3 BauGB aufgeführten Versagungsgründe für eine Erhaltungssatzung im Sinne von § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB.
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§ 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB enthält die bundesgesetzliche Ermächtigung zum Erlass einer Satzung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart eines Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt. Hiernach kann die Gemeinde in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen.
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Bedenken gegen die Wirksamkeit der Erhaltungssatzung der Beklagten sind von dem Kläger nicht vorgebracht worden und auch nicht ersichtlich.
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Die Ablehnung der Abbruchgenehmigung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. In formeller Hinsicht verlangt § 173 Abs. 3 Satz 1 BauGB, dass vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag die Gemeinde mit dem Eigentümer die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen erörtert. Hierbei handelt es sich um eine zwingende Verfahrensvorschrift. Wird sie nicht beachtet, so ist der sich anschließende Verwaltungsakt, in dem über den Genehmigungsantrag entschieden wird, rechtswidrig. Der Mangel kann jedoch in entsprechender Anwendung des § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG durch Nachholung der unterbliebenen Erörterung geheilt werden (vgl. Köhler/Fieseler, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 173 Rn. 17).
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Im vorliegenden Verfahren ist das Erörterungsgespräch am 24. März 2016 und damit während des Hauptsacheverfahrens (vgl. § 114 Abs. 2 Satz 1 LVwG) nachgeholt worden. Insoweit wird auf das Protokoll des Erörterungsgesprächs (Bl. 56 der Gerichtsakte) verwiesen.
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In materieller Hinsicht liegt ein Versagungsgrund im Sinne des § 2 Abs. 2 der Erhaltungssatzung vor. Das Gebäude Xxx in B-Stadt ist von städtebaulicher Bedeutung.
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Zur Normenstruktur von § 2 Abs. 2 der Erhaltungssatzung (bzw. des § 172 Abs. 3 S. 1 BauGB) gilt es anzumerken, dass dort zwei Alternativen aufgeführt sind. Die Abbruchgenehmigung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt (Alt. 1) oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist (Alt. 2).
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Für beide Alternativen gilt die Notwendigkeit des städtebaulichen Bezugs. Gemeinsam ist ihnen der Schutz städtebaulicher Belange. Während die 1. Alternative voraussetzt, dass die bauliche Anlagen allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt, verlangt die 2. Alternative lediglich einen „Beitrag“ der baulichen Anlage zur städtebaulichen Gestalt des Gebiets. Auch in diesem Fall geht es nicht um den Erhalt der baulichen Anlagen um ihrer selbst willen. Nicht jede bauliche Anlage mit geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung hat zugleich städtebauliche Bedeutung; sie muss vielmehr einen Beitrag zur Stadtgestaltung leisten. Die 2. Alternative des § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat eine Auffangfunktion; sie trägt dem Umstand Rechnung, dass es bauliche Anlagen gibt, die zwar nicht die Kraft haben, die städtebauliche Gestalt des Gebiets zu prägen, die aber als einzelne Bauwerke gleichwohl eine besondere städtebauliche Funktion haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.2013 - 4 BN 2/13 -, Rn. 4, juris).
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Die Kammer geht davon aus, dass das Gebäude Xxx von städtebaulicher Bedeutung ist. Es handelt sich um ein Fachwerkhaus, das wahrscheinlich um das Jahr 1800 errichtet worden ist, womit es zu den ältesten Gebäuden in der Xxx zählt. Das Gebäude weist einen nicht rechteckigen Gebäudegrundriss auf, der aus dem geschwungenen, dem Kirchhügel folgenden Straßenverlauf resultiert. Das Fachwerkhaus Xxx verdeutlicht damit die schon im Mittelalter angelegte topografisch begründete Unregelmäßigkeit der auf den ersten Blick einheitlich erscheinenden Xxxnbebauung.
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Liegt - wie vorliegend - ein Versagungsgrund vor, so ist die Abbruchgenehmigung regelmäßig zu versagen. Die Wendung „darf nur versagt werden, wenn“ schließt nach ihrem Wortlaut einen Ermessensspielraum zwar nicht ausdrücklich aus, sie lässt aber ebenso wenig auf das Gegenteil schließen. Sie stellt vielmehr klar, dass andere Erwägungen nicht zur Versagung einer Genehmigung herangezogen werden dürfen (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. August 2016, § 172 Rn. 132) und verhält sich damit zu der Frage, ob ein Ermessen besteht oder nicht, neutral. Gegen eine gebundene Entscheidung spricht, dass dies regelmäßig durch Formulierungen wie etwa „die Genehmigung ist zu versagen“ oder Ähnliches zum Ausdruck gebracht wird. Gegen eine Ermessensentscheidung lässt sich wiederum einwenden, dass sie üblicherweise durch ein „kann versagt werden“ oder Ähnliches eingeleitet wird. Die Kammer folgt deshalb der vermittelnden Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zum vergleichbaren § 172 Abs. 4 BauGB, wonach ein Ermessen nur bei atypischen Fallgestaltungen in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 1/03 -, Rn. 51, juris; so im Ergebnis auch VGH Mannheim, Beschluss vom 13.10.1998 - 5 S 2134/98 -, Rn. 5, juris).
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Die Kammer ist jedoch der Überzeugung, dass eine solche das Ermessen eröffnende und ggf. auf Null reduzierende Atypik nicht anzunehmen ist, wenn dem Eigentümer die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist (so auch VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 6, juris; offen gelassen von OVG Hamburg, Urteil vom 12.12.2007 - 2 Bf 10/02 -, LS 3, juris).
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Die Rechtsfolgen der wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung einer baulichen Anlage sind in den §§ 172, 173 BauGB für die verschiedenen Arten von Erhaltungssatzungen unterschiedlich geregelt. Während in den Fällen der sog. Milieuschutz- und Umstrukturierungssatzungen (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB) die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung gemäß § 172 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3 BauGB zu einem Genehmigungsanspruch führt, fehlt es im Falle der städtebaulichen Erhaltungssatzung
(§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) in § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB an einer entsprechenden Regelung. Stattdessen räumt § 173 Abs. 2 Satz 1 BauGB dem Eigentümer bei Versagung der Genehmigung nach § 172 Abs. 3 BauGB unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 BauGB, d. h. wenn ihm wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen, lediglich einen Anspruch auf Übernahme ein. Diese Unterscheidung geht auf die unterschiedlichen Erhaltungsziele der einzelnen Erhaltungssatzungen zurück. Bei einem Erhaltungsgebot zum Schutze der städtebaulichen Gestalt nach § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB - wie auch vorliegend - soll die bauliche Anlage in ihrer Substanz auf Dauer erhalten bleiben. Dagegen stehe beim Milieuschutz und dem Schutz vor sozial unverträgliche Auswirkungen von Umstrukturierungen nicht die bauliche Substanz als solche, sondern der Personenschutz im Vordergrund. Daher kann eine behauptete wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung keine atypische Fallgestaltung darstellen, bei der eine positive Ermessensentscheidung über die Genehmigung der Maßnahme in Betracht kommt. Die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Erhaltung ist danach erst in einem eventuellen Verfahren nach § 173 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu erörtern (so auch VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 6, juris).
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Auch verfassungsrechtliche Erwägungen zwingen (im Wege einer verfassungskonformen Auslegung) nicht dazu, einem Grundstückseigentümer einen Ermessensanspruch auf eine Abbruchgenehmigung im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB einzuräumen, wenn ihm die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorgängerregelung in § 39h Abs. 1, 3 BBauG (gültig bis 30.06.1987) für verfassungsmäßig gehalten. Es handelt sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, die der Verfassung entspricht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Das Grundeigentum wird nicht in seiner Substanz berührt, die den Eigentümern voll erhalten bleibt. Übermäßig belastende Folgen werden durch die Erörterungspflicht (jetzt § 173 Abs. 3 BauGB) und im Falle einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit entweder durch einen Genehmigungsanspruch (bei einer Milieuschutzsatzung und Umstrukturierungssatzung nach § 172 Abs. 4 S. 2 und Abs. 5 S. 3) oder einen Übernahmeanspruch (nach § 172 Abs. 3 BauGB in den Fällen einer Satzung nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB) vermieden (vgl. BVerfG, - 3. Kammer des 1. Senats -, Beschluss vom 26.01.1987 - 1 BvR 969/83 -, NVwZ 1987, S. 879 zu den entsprechenden Vorschriften in § 39h BBauG). Für die §§ 172, 173 BauGB hat nichts anderes zu gelten (so auchStock, a.a.O. § 172 Rn. 208). Die gesetzliche Unterscheidung zwischen dem Genehmigungsanspruch und der Versagung eines Anspruchs sowie dem Ausgleich durch Übernahme nach § 173 Abs. 2 BauGB verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da die Unterscheidung - wie oben ausgeführt - auf die unterschiedlichen Erhaltungsziele der einzelnen Erhaltungssatzungen zurückgeht (so auchStock a.a.O., § 172 Rn. 212).
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Hieraus folgt, dass vorliegend eine das Ermessen eröffnende Atypik nicht gegeben ist. Ob dem Kläger die Erhaltung der baulichen Anlage Xxx in B-Stadt wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, ist daher nicht im vorliegenden Verfahren, sondern erst in einem etwaigen Verfahren nach § 173 Abs. 2 S. 1 BauGB zu klären.
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Die Versagung der Abbruchgenehmigung ist auch erforderlich. Die Erteilung einer Abbruchgenehmigung unter der Auflage, einen Neubau zu errichten, der den städtebaulichen Anforderungen entspricht, ist nicht in gleichartiger Art und Weise geeignet, um die Ziele der Erhaltungssatzung zu erreichen, da hiermit die schützenswerte Bausubstanz des Gebäudes Xxx vollständig zerstört würde.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht aus Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da der Beigeladene keinen Sachantrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
(1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.
(2) Als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 gilt es insbesondere,
- 1.
derart rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes oder Passersatzes bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland die erforderlichen Anträge für die Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann, - 2.
in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt, - 3.
die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen oder - 4.
für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.
(3) Ein Reiseausweis für Ausländer wird in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund derer auch nach deutschem Passrecht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 des Passgesetzes, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann.
(4) Ein Reiseausweis für Ausländer soll nicht ausgestellt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet hat oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet werden soll. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor bei einem im Einzelfall erheblichen Verstoß gegen im Reiseausweis für Ausländer eingetragene Beschränkungen oder beim Gebrauch des Reiseausweises für Ausländer zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat. Als Anhaltspunkt für die Absicht einer missbräuchlichen Verwendung kann insbesondere auch gewertet werden, dass der wiederholte Verlust von Passersatzpapieren des Antragstellers geltend gemacht wird.
(5) Der Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium darf, soweit dies zulässig ist, nur verlängert werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Abbruchgenehmigung.
- 2
Er ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes Xxx in der M...er Altstadt (Flurstück xxx, Flur xxx der Gemarkung B-Stadt). Das zweigeschossige, mit einem Krüppelwalmdach eingedeckte Fachwerkhaus (vgl. die entsprechenden Lichtbilder, Bl. 1 bis 4 der Beiakte A) ist vermutlich um 1800 errichtet worden. Das Gebäude wird wegen starker Baufälligkeit seit 2011 nicht mehr genutzt. Das Grundstück des Klägers liegt im Geltungsbereich der Satzung der Stadt M... über die Erhaltung baulicher Anlagen in der Altstadt (Erhaltungssatzung) vom 24. Juni 2010 (Bl. 57 der Beiakte A).
- 3
Mit Schreiben vom 17.09.2014 (Bl. 9 der Beiakte A) teilte die untere Bauaufsichtsbehörde des Kreises Herzogtum Lauenburg dem Kläger mit, dass bei einer Ortsbesichtigung am 11.09.2014 festgestellt worden sei, dass im hinteren Giebelbereich ein Teil des Fachwerkes aus der Giebelfassade herausgefallen sei. Dieser Bereich sei mit einer Platte abgedeckt. Dem Kläger wurde die Gelegenheit gegeben, spätestens innerhalb von vier Wochen einen Standsicherheitsnachweis des Gebäudes durch einen Prüfstatiker vorzulegen.
- 4
Nach der Aktennotiz des Dipl.-Ing. Xxx vom 30.09.2014 (Bl. 7 der Beiakte A) sei zusammen mit dem Kläger am 25. September eine Ortsbesichtigung aus Anlass des Schreibens des Kreises Herzogtum Lauenburg vom 17.09.2014 erfolgt. In der Aktennotiz gelangt der Dipl.-Ing. Xxx zu der Beurteilung, dass aufgrund des sehr schlechten Zustandes vieler tragender Bauteile sich die Standsicherheit des Gebäudes Xxx mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand nicht werde herstellen lassen. Eine unmittelbare Einsturzgefahr könne mit Ausnahme der hinteren - nicht frei zugänglichen - Fassade nicht festgestellt werden.
- 5
Mit Schreiben vom 13.10.2014 (Bl. 11 Beiakte A) beantragte der Kläger bei der Beklagten den Abbruch des Gebäudes Xxx. Anstelle des abzubrechenden Gebäudes solle ein Neubau im Rahmen der Gestaltungssatzung der Stadt M... errichtet werden. Bei dem vorhandenen Gebäude handele es sich zwar um ein einfaches Kulturdenkmal, dieses sei jedoch so stark beschädigt, dass eine Instandsetzung aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar sei. Das Haus besitze keinerlei Wärmedämmung, die statische Standsicherheit sei nicht ausreichend, dass Fachwerk sei stark beschädigt und an einigen Bereichen nicht mehr vorhanden. Das Haus sei nicht mit einer Heizungsanlage ausgestattet, Bäder seien nicht vorhanden. Alle Fenster und Türen, die Elektroinstallation, die Sanitärinstallation und die Dacheindeckung seien zu erneuern. Aus den genannten Gründen wurde darum gebeten, einem Abbruch zuzustimmen.
- 6
Mit Schreiben vom 09.12.2014 (Bl. 17 der Beiakte A) nahm die Beigeladene zum Abbruchantrag des Klägers nach der Erhaltungssatzung Stellung. Das Gebäude Xxx sei wegen seiner städtebaulichen Bedeutung erhaltungswürdig.
- 7
Zur städtebaulichen Einordnung wird dort u.a. ausgeführt, dass aufgrund der Stadtbefestigung die Randstraßen, zu den auch die Xxx gehöre, ursprünglich einseitig an den Kirchhügel angelehnt bebaut gewesen seien. Erst nachdem bedeutende Teile der Stadtmauer bis in die 1880er Jahre abgebrochen worden seien, habe sich die Bebauung auch in der Xxx beidseitig ausgedehnt. Es dominiere das zweigeschossige Traufenhaus. Zäsuren durch giebelständige Gebäude gebe es insbesondere an einmündenden Straßen. Das Fachwerkhaus Xxx an der Ecke xxx, das obendrein noch etwas in den Straßenraum hineinrage, verdeutliche die schon im Mittelalter angelegte topografisch begründete Unregelmäßigkeit der auf den ersten Blick einheitlich erscheinenden Xxxnbebauung. Damit komme dem Wohnhaus die in der Erhaltungssatzung geforderte städtebauliche Bedeutung zu. Gerade im Bereich der nördlichen Xxx trete das städtebauliche Gefüge mit der hoch über der kleinteilig bebauten Randstraße thronenden Kirche auf dem mit einem Lindenkranz umgebenden Friedhof besonders in Erscheinung. Nicht umsonst sei für diese außerordentliche historische Situation der Begriff „Stadtkrone“ entstanden. Das Fachwerkhaus Xxx präge also im Zusammenhang mit den anderen baulichen Anlagen die Stadtgestalt in einem bedeutenden Bereich der M...er Altstadt.
- 8
Zur baugeschichtlichen Einordnung wird ausgeführt, dass es sich bei dem Wohnhaus um ein zweigeschossiges Gebäude in Fachwerkkonstruktion handele, das giebelständig zur Straße ausgerichtet sei. Nach der Abzimmerung werde von einer Entstehung im 1800 ausgegangen. Das Fachwerkhaus gehöre damit zu den ältesten Gebäuden in der Xxx. Ende des 19. Jahrhunderts sei im Inneren einiges umgebaut worden, was jedoch kaum Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes gehabt habe. Der nicht rechteckige Gebäudegrundriss resultiere aus dem geschwungenen, dem Kirchenhügel folgenden Straßenverlauf. Hieraus ergebe sich der in der Erhaltungssatzung geforderte geschichtliche Wert.
- 9
Zur denkmalrechtlichen Einordnung heißt es, dass die Eintragung des Wohnhauses in das Denkmalbuch aufgrund des städtebaulichen Denkmalwerts vorgesehen sei. Schon im Stadtkernatlas Schleswig-Holstein vom 1976 sei das Gebäude neben einzelnen anderen Gebäuden als Kulturdenkmal hervorgehoben. Der Abbruchantrag nach der Erhaltungssatzung werde abgelehnt.
- 10
Im Schreiben des Dipl.-Ing. S... vom 09.12.2014 (vgl. Anlage K 1, Bl. 10 der Gerichtsakte) teilt dieser gegenüber dem Kreis Herzogtum Lauenburg (Bauordnung- und Denkmalschutz) mit, dass er im Beisein des Klägers am 09.12.2014 und einem Maurermeister eine eingehende Baubegehung zur Beurteilung der Standsicherheit des Gebäudes durchgeführt habe. Das Gebäude befinde sich insgesamt in einem sehr schlechten Zustand in baulicher und energetischer Sicht. Eine Sanierung sei wegen der hohen Kosten und der nicht mehr zeitgemäßen Nutzungsfähigkeit (zu niedrig und zu kleine Räume) auszuschließen. Die Standsicherheit sei insgesamt noch gegeben (Fachwerk und ausschweifende Innenwände). Die hintere Giebelfassade sei jedoch umgehend zu stabilisieren. Das lose Fachwerk sei zu entfernen oder wieder fluchtend in das Fachwerk zu drücken. Die Bereiche, in denen das Ausfachungsmauerwerk keine Verbindung mit dem Holzfachwerk mehr habe und auch die Fenster und Türöffnungen seien mit Sperrholztafeln zu sichern. Nach Durchführung der oben beschriebenen Maßnahmen bestünden aus statischer Sicht keine Bedenken. Ein Abbruch des Gebäudes sollte jedoch innerhalb der nächsten sechs Monate erfolgen.
- 11
Nach der Bauausschussvorlage der Beklagten vom 07.01.2015 (Bl. 19 der Beiakte A) stehe die Abbruchgenehmigung im Widerspruch zur Erhaltungssatzung und sei daher zu versagen. Wenn eine Unwirtschaftlichkeit zur Sanierung des Gebäudes jedoch wirklich gegeben sei (dies müsse mit einem Gutachten nachgewiesen werden), könne der Eigentümer von der Beklagten jedoch eine Übernahme des Grundstücks verlangen.
- 12
Der Antrag des Klägers wurde mit Bescheid vom 05.02.2015 (Bl. 21 der Beiakte A) gemäß § 2 Abs. 2 Erhaltungssatzung versagt. Zur Begründung wird auf die Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde vom 09.12.2014 verwiesen.
- 13
Hiergegen wurde am 23.02.2015 Widerspruch eingelegt (Bl. 23 der Beiakte A), welcher mit Schreiben vom 19.03.2015 (Bl. 27 der Beiakte A) begründet wurde. In dem Bescheid fehle jedwede Abwägung zwischen den städtebaulichen bzw. denkmalschützenswerten Interessen und den Eigentümerbelangen, welche hier durch eine ausgeprägte Baufälligkeit des betroffenen Gebäudes bestimmt würden. § 2 Abs. 2 der Erhaltungssatzung könne nicht für sich allein stehen, sondern sei hinsichtlich der Frage einer gerechtfertigten Genehmigungsversagung an Art. 14 Abs. 1 GG und am rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen. Die Nutzungsinteressen des Grundstückseigentümers seien zwingend mit in Betracht zu ziehen und ausgewogen zu gewichten. In dieser Hinsicht seien der Zustand des betroffenen Gebäudes und die daraus resultierenden Nutzungsmöglichkeiten des Eigentümers in den Blick zu nehmen. Verhalte sich die Situation so wie hier, dass das Gebäude stark baufällig sei und der Eigentümer durch nicht mehr vertretbare Sanierungsmaßnahmen es keiner Wohnnutzung mehr zuführen könne, müsse das Interesse des Eigentümers, durch Abriss und Neubau wieder eine adäquate Eigentumsnutzung herbeiführen zu können, Vorrang genießen.
- 14
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2015 (Bl. 32 der Beiakte A) zurückgewiesen. Im Wesentlichen wird hierbei die Einschätzung der unteren Denkmalschutzbehörde aus dem Schreiben vom 09.12.2014 wiedergegeben. Zusätzlich wird ausgeführt, dass das Schreiben des Ingenieurbüro S... bestätige, dass eine Standsicherheit nach der Durchführung verhältnismäßig geringfügiger Maßnahmen gegeben sei. Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung sowie die in der Stellungnahme des Ingenieurbüros xxx (an den Kreis gesendet am 09.12.2014) angeführte zu geringe Raumhöhe und Raumgröße der baulichen Anlage stellten keinen atypischen Ausnahmefall dar, der ein Ermessen einräume und eine Genehmigung nach der Erhaltungssatzung begründe.
- 15
Der Kläger hat am 26. Mai 2015 Klage erhoben.
- 16
Er wiederholt die Ausführungen aus dem Vorverfahren und macht ergänzend geltend, dass die bloße Versagung der begehrten Abbruchgenehmigung nicht verhältnismäßig sei, weil mit einer Auflage abgesichert werden könne, das anstelle des abgerissenen Gebäudes ein Neubau zu errichten sei, der den städtebaulichen Anforderungen entspreche. Dass der Kläger hierzu bereit sei, habe er bereits mit seinem Antrag auf Erteilung einer Abbruchgenehmigung bekundet. Es bestünde daher ein milderes Mittel zur Wahrung der betroffenen städtebaulichen Belange, so dass die Versagung der begehrten Genehmigung noch nicht einmal dem Erforderlichkeitsmerkmal entspreche.
- 17
Jedenfalls sei aufgrund der geschilderten Gegebenheiten und der damit einhergehenden wirtschaftlichen Unzumutbarkeit des Erhalts des Gebäudes eine atypische Fallgestaltung anzunehmen, welche die Beklagte verpflichtet hätte, in eine entsprechende Ermessensprüfung einzutreten. Es sei zwar richtig, dass in den Fällen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der betroffenen Eigentümer gemäß § 173 Abs. 2 iVm § 40 Abs. 2 BauGB von der Gemeinde die Übernahme der Immobilie verlangen könne, jedoch handele es sich dabei allein um eine Anspruchsgrundlage infolge eines abgeschlossenen Verfahrens mit der Versagung einer beantragten Abrissgenehmigung. Im Falle einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit dürfe der Eigentümer aber nicht allein auf einen derartigen Übernahmeanspruch verwiesen werden, vielmehr habe er wegen einer solchen atypischen Fallkonstellation abweichend von dem ansonsten bestehenden Grundsatz der gebundenen Entscheidung schon auf der Ebene der Genehmigungs- bzw. Versagungsentscheidung einen Anspruch auf ermessensgerechtes Handeln der Verwaltung. Ermessen sei jedoch nicht ausgeübt worden.
- 18
Schließlich sei der Versagungsbescheid auch deshalb rechtswidrig, weil es die Beklagte unterlassen habe, vor ihrer Entscheidung über den Genehmigungsantrag mit dem Kläger die hierfür erheblichen Tatsachen zu erörtern (§ 173 Abs. 3 BauGB).
- 19
Der Kläger hat eine Kostenschätzung bezüglich der Sanierung des Gebäudes Xxx vorgelegt (Bl. 71 der Gerichtsakte), wonach die für die Sanierung aufzuwendenden Kosten auf 472.000,-- € geschätzt werden.
- 20
Der Kläger beantragt,
- 21
die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 5. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2015 zu verpflichten, die vom Kläger beantragte Genehmigung zum Abbruch des in der Xxx, B-Stadt gelegenen Gebäudes zu erteilen.
- 22
Die Beklagte beantragt,
- 23
die Klage abzuweisen.
- 24
Sie macht geltend, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Abbruchgenehmigung nicht vorlägen. Zu beachten sei im Rahmen von § 2 Abs. 2 der Erhaltungssatzung, dass es nicht um den Erhalt von baulichen Anlagen aus Gründen des Denkmalschutzes gehe. Schutzobjekt sei nicht das Einzelgebäude als solches, sondern die prägende Funktion, die das Gebäude für einen städtebaulichen Zusammenhang habe. Dies setze nicht voraus, dass das einzelne Gebäude selbst Denkmalwert habe. Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart eines Gebäudes sei es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn das Gebäude als solches allein oder im Zusammenhang mit anderen Gebäuden die konkrete städtebauliche Situation präge. Wie im Widerspruchsbescheid vom 27.04.2015 ausgeführt, sei das Gebäude von städtebaulicher Bedeutung.
- 25
Ob bei der Entscheidung über die Abbruchgenehmigung von einer gebundenen Entscheidung oder von einem intendierten Ermessen auszugehen sei, könne dahinstehen, da jedenfalls ein atypischer Fall vorliegend nicht gegeben sei. Eine Atypik werde nicht dadurch begründet, dass eine Erhaltung des Gebäudes wirtschaftlich unzumutbar sei. Im Falle der hier vorliegenden städtebaulichen Erhaltungssatzung (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) fehle es zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit in § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB an einer entsprechenden Regelung. Wenn dem Eigentümer wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten sei, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen, gebe § 173 Abs. 2 Satz 1 BauGB dem Eigentümer bei Versagung der Genehmigung einen Anspruch auf Übernahme. Diese Regelung sei verfassungsgemäß.
- 26
Es liege auch keine Atypik wegen Unverhältnismäßigkeit vor. Eine Nebenbestimmung als milderes Mittel komme nicht in Betracht. Der Kläger verkenne, dass § 172 BauGB, der zu dem Erlass der Erhaltungssatzung ermächtige, auch der Erhaltung der Bausubstanz diene. Es sei aus diesem Grunde nicht zutreffend, dass im Rahmen von § 172 BauGB beim Abbruch mit anschließendem Neubau lediglich das optische Ergebnis der Veränderung zu bewerten sei. Die Substanzerhaltung sei ein Wert für sich. Die vom Kläger angesprochene Nebenbestimmung komme daher vor allen Dingen bei einer Erhaltungssatzung in Form einer Milieuschutzsatzung in Betracht; nicht hingegen bei einer städtebaulichen Erhaltungssatzung.
- 27
Eine Erörterung iSv § 173 Abs. 3 Satz 1 BauGB habe am 24.03.2016 stattgefunden.-Das Erörterungsgespräch sei damit in analoger Anwendung des § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG nachgeholt worden.
- 28
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
- 29
Die Kammer hat die örtlichen Gegebenheiten während der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen.
- 30
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 32
Der Bescheid vom 5. Februar 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 27. April 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Abbruchgenehmigung nach § 2 Abs. 1a) der Erhaltungssatzung (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
- 33
Nach § 2 Abs. 1a) der Erhaltungssatzung bedarf zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch baulicher Anlagen im Geltungsbereich der Satzung der Genehmigung. Die Genehmigung darf im Falle des Absatzes 1a) nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist (§ 2 Abs. 2 der Erhaltungssatzung). § 2 Abs. 2 der Erhaltungssatzung übernimmt damit die in § 172 Abs. 3 BauGB aufgeführten Versagungsgründe für eine Erhaltungssatzung im Sinne von § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB.
- 34
§ 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB enthält die bundesgesetzliche Ermächtigung zum Erlass einer Satzung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart eines Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt. Hiernach kann die Gemeinde in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen.
- 35
Bedenken gegen die Wirksamkeit der Erhaltungssatzung der Beklagten sind von dem Kläger nicht vorgebracht worden und auch nicht ersichtlich.
- 36
Die Ablehnung der Abbruchgenehmigung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. In formeller Hinsicht verlangt § 173 Abs. 3 Satz 1 BauGB, dass vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag die Gemeinde mit dem Eigentümer die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen erörtert. Hierbei handelt es sich um eine zwingende Verfahrensvorschrift. Wird sie nicht beachtet, so ist der sich anschließende Verwaltungsakt, in dem über den Genehmigungsantrag entschieden wird, rechtswidrig. Der Mangel kann jedoch in entsprechender Anwendung des § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG durch Nachholung der unterbliebenen Erörterung geheilt werden (vgl. Köhler/Fieseler, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 173 Rn. 17).
- 37
Im vorliegenden Verfahren ist das Erörterungsgespräch am 24. März 2016 und damit während des Hauptsacheverfahrens (vgl. § 114 Abs. 2 Satz 1 LVwG) nachgeholt worden. Insoweit wird auf das Protokoll des Erörterungsgesprächs (Bl. 56 der Gerichtsakte) verwiesen.
- 38
In materieller Hinsicht liegt ein Versagungsgrund im Sinne des § 2 Abs. 2 der Erhaltungssatzung vor. Das Gebäude Xxx in B-Stadt ist von städtebaulicher Bedeutung.
- 39
Zur Normenstruktur von § 2 Abs. 2 der Erhaltungssatzung (bzw. des § 172 Abs. 3 S. 1 BauGB) gilt es anzumerken, dass dort zwei Alternativen aufgeführt sind. Die Abbruchgenehmigung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt (Alt. 1) oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist (Alt. 2).
- 40
Für beide Alternativen gilt die Notwendigkeit des städtebaulichen Bezugs. Gemeinsam ist ihnen der Schutz städtebaulicher Belange. Während die 1. Alternative voraussetzt, dass die bauliche Anlagen allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt, verlangt die 2. Alternative lediglich einen „Beitrag“ der baulichen Anlage zur städtebaulichen Gestalt des Gebiets. Auch in diesem Fall geht es nicht um den Erhalt der baulichen Anlagen um ihrer selbst willen. Nicht jede bauliche Anlage mit geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung hat zugleich städtebauliche Bedeutung; sie muss vielmehr einen Beitrag zur Stadtgestaltung leisten. Die 2. Alternative des § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat eine Auffangfunktion; sie trägt dem Umstand Rechnung, dass es bauliche Anlagen gibt, die zwar nicht die Kraft haben, die städtebauliche Gestalt des Gebiets zu prägen, die aber als einzelne Bauwerke gleichwohl eine besondere städtebauliche Funktion haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.2013 - 4 BN 2/13 -, Rn. 4, juris).
- 41
Die Kammer geht davon aus, dass das Gebäude Xxx von städtebaulicher Bedeutung ist. Es handelt sich um ein Fachwerkhaus, das wahrscheinlich um das Jahr 1800 errichtet worden ist, womit es zu den ältesten Gebäuden in der Xxx zählt. Das Gebäude weist einen nicht rechteckigen Gebäudegrundriss auf, der aus dem geschwungenen, dem Kirchhügel folgenden Straßenverlauf resultiert. Das Fachwerkhaus Xxx verdeutlicht damit die schon im Mittelalter angelegte topografisch begründete Unregelmäßigkeit der auf den ersten Blick einheitlich erscheinenden Xxxnbebauung.
- 42
Liegt - wie vorliegend - ein Versagungsgrund vor, so ist die Abbruchgenehmigung regelmäßig zu versagen. Die Wendung „darf nur versagt werden, wenn“ schließt nach ihrem Wortlaut einen Ermessensspielraum zwar nicht ausdrücklich aus, sie lässt aber ebenso wenig auf das Gegenteil schließen. Sie stellt vielmehr klar, dass andere Erwägungen nicht zur Versagung einer Genehmigung herangezogen werden dürfen (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. August 2016, § 172 Rn. 132) und verhält sich damit zu der Frage, ob ein Ermessen besteht oder nicht, neutral. Gegen eine gebundene Entscheidung spricht, dass dies regelmäßig durch Formulierungen wie etwa „die Genehmigung ist zu versagen“ oder Ähnliches zum Ausdruck gebracht wird. Gegen eine Ermessensentscheidung lässt sich wiederum einwenden, dass sie üblicherweise durch ein „kann versagt werden“ oder Ähnliches eingeleitet wird. Die Kammer folgt deshalb der vermittelnden Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zum vergleichbaren § 172 Abs. 4 BauGB, wonach ein Ermessen nur bei atypischen Fallgestaltungen in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 1/03 -, Rn. 51, juris; so im Ergebnis auch VGH Mannheim, Beschluss vom 13.10.1998 - 5 S 2134/98 -, Rn. 5, juris).
- 43
Die Kammer ist jedoch der Überzeugung, dass eine solche das Ermessen eröffnende und ggf. auf Null reduzierende Atypik nicht anzunehmen ist, wenn dem Eigentümer die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist (so auch VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 6, juris; offen gelassen von OVG Hamburg, Urteil vom 12.12.2007 - 2 Bf 10/02 -, LS 3, juris).
- 44
Die Rechtsfolgen der wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung einer baulichen Anlage sind in den §§ 172, 173 BauGB für die verschiedenen Arten von Erhaltungssatzungen unterschiedlich geregelt. Während in den Fällen der sog. Milieuschutz- und Umstrukturierungssatzungen (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB) die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung gemäß § 172 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3 BauGB zu einem Genehmigungsanspruch führt, fehlt es im Falle der städtebaulichen Erhaltungssatzung
(§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) in § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB an einer entsprechenden Regelung. Stattdessen räumt § 173 Abs. 2 Satz 1 BauGB dem Eigentümer bei Versagung der Genehmigung nach § 172 Abs. 3 BauGB unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 BauGB, d. h. wenn ihm wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen, lediglich einen Anspruch auf Übernahme ein. Diese Unterscheidung geht auf die unterschiedlichen Erhaltungsziele der einzelnen Erhaltungssatzungen zurück. Bei einem Erhaltungsgebot zum Schutze der städtebaulichen Gestalt nach § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB - wie auch vorliegend - soll die bauliche Anlage in ihrer Substanz auf Dauer erhalten bleiben. Dagegen stehe beim Milieuschutz und dem Schutz vor sozial unverträgliche Auswirkungen von Umstrukturierungen nicht die bauliche Substanz als solche, sondern der Personenschutz im Vordergrund. Daher kann eine behauptete wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung keine atypische Fallgestaltung darstellen, bei der eine positive Ermessensentscheidung über die Genehmigung der Maßnahme in Betracht kommt. Die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Erhaltung ist danach erst in einem eventuellen Verfahren nach § 173 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu erörtern (so auch VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 6, juris).
- 45
Auch verfassungsrechtliche Erwägungen zwingen (im Wege einer verfassungskonformen Auslegung) nicht dazu, einem Grundstückseigentümer einen Ermessensanspruch auf eine Abbruchgenehmigung im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB einzuräumen, wenn ihm die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorgängerregelung in § 39h Abs. 1, 3 BBauG (gültig bis 30.06.1987) für verfassungsmäßig gehalten. Es handelt sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, die der Verfassung entspricht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Das Grundeigentum wird nicht in seiner Substanz berührt, die den Eigentümern voll erhalten bleibt. Übermäßig belastende Folgen werden durch die Erörterungspflicht (jetzt § 173 Abs. 3 BauGB) und im Falle einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit entweder durch einen Genehmigungsanspruch (bei einer Milieuschutzsatzung und Umstrukturierungssatzung nach § 172 Abs. 4 S. 2 und Abs. 5 S. 3) oder einen Übernahmeanspruch (nach § 172 Abs. 3 BauGB in den Fällen einer Satzung nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB) vermieden (vgl. BVerfG, - 3. Kammer des 1. Senats -, Beschluss vom 26.01.1987 - 1 BvR 969/83 -, NVwZ 1987, S. 879 zu den entsprechenden Vorschriften in § 39h BBauG). Für die §§ 172, 173 BauGB hat nichts anderes zu gelten (so auchStock, a.a.O. § 172 Rn. 208). Die gesetzliche Unterscheidung zwischen dem Genehmigungsanspruch und der Versagung eines Anspruchs sowie dem Ausgleich durch Übernahme nach § 173 Abs. 2 BauGB verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da die Unterscheidung - wie oben ausgeführt - auf die unterschiedlichen Erhaltungsziele der einzelnen Erhaltungssatzungen zurückgeht (so auchStock a.a.O., § 172 Rn. 212).
- 46
Hieraus folgt, dass vorliegend eine das Ermessen eröffnende Atypik nicht gegeben ist. Ob dem Kläger die Erhaltung der baulichen Anlage Xxx in B-Stadt wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, ist daher nicht im vorliegenden Verfahren, sondern erst in einem etwaigen Verfahren nach § 173 Abs. 2 S. 1 BauGB zu klären.
- 47
Die Versagung der Abbruchgenehmigung ist auch erforderlich. Die Erteilung einer Abbruchgenehmigung unter der Auflage, einen Neubau zu errichten, der den städtebaulichen Anforderungen entspricht, ist nicht in gleichartiger Art und Weise geeignet, um die Ziele der Erhaltungssatzung zu erreichen, da hiermit die schützenswerte Bausubstanz des Gebäudes Xxx vollständig zerstört würde.
- 48
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht aus Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da der Beigeladene keinen Sachantrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
- 49
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des internationalen Schutzes erlöschen, wenn der Ausländer
- 1.
eindeutig, freiwillig und schriftlich gegenüber dem Bundesamt auf sie verzichtet oder - 2.
auf seinen Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.
(2) Der Ausländer hat einen Anerkennungs-, Zuerkennungs- oder Feststellungsbescheid und einen Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben.
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.
(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.