Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 26. Jan. 2015 - W 7 K 14.1220

bei uns veröffentlicht am26.01.2015

Tenor

I.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 10. Oktober 2011 verpflichtet, den Klägern jeweils einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

I.

Die Kläger begehren die Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer.

Sie sind eritreische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 1) ist die Mutter des Klägers zu 2). Sie reisten am 7. März 2006 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem ihre Asylanträge mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 5. April 2006 zunächst abgelehnt worden waren, wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 29. April 2009 festgestellt, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hinsichtlich Eritrea vorliege. Aufgrund dessen erhielten sie Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Die Klägerin zu 3) ist die am 25. April 2006 in der Bundesrepublik geborene Tochter der Klägerin zu 1), die ebenfalls im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist und der gegenüber mit Bescheid des Bundesamts vom 30. März 2011 ebenfalls ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Eritrea festgestellt wurde.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16. Dezember 2010 ließen die Kläger die Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer beantragen. Die Beklagte teilte durch Schreiben vom 23. Dezember 2010 mit, dass sie beabsichtige, den Antrag abzulehnen.

Mit Bescheid vom 20. Januar 2011, beim Prozessbevollmächtigten der Kläger eingegangen als Telefax am selben Tag, wurde der Antrag auf Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht belegt worden sei, dass der Ehemann der Klägerin zu 1) aktuell bei der eritreischen Armee Militärdienste leiste, da nach ihrer Aussage bereits seit längerer Zeit vor ihrer Ausreise die Verbindung nicht mehr bestanden habe. Zudem wurde auf die ungeklärte Identität der Klägerin zu 1) sowie ihr Nichtmitwirken bei der Passbeschaffung im Asylverfahren verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2011 Bezug genommen. Der Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.

II.

Gegen diesen Bescheid ließen die Kläger mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 16. Februar 2011, bei Gericht am 20. Februar 2011 eingegangen, Klage erheben und verfolgen ihr Begehren auf Ausstellung jeweiliger Reiseausweise für Ausländer weiter. Zur Begründung lassen die Kläger im Wesentlichen vortragen, dass bei ihnen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Eritrea festgestellt worden seien, weil sie der Pfingstkirche angehörten. Deshalb sei ihnen nicht zumutbar, die eritreische Botschaft zu betreten bzw. sich an diese zu wenden, um einen Pass zu beantragen. Außerdem befinde sich der Ehemann der Klägerin zu 1) bei der eritreischen Armee, er habe im Falle der Passbeantragung mit Repressalien zu rechnen. Zudem verlange die eritreische Auslandsvertretung die Zahlung einer zweiprozentigen Aufbausteuer. Die Kläger seien nicht in der Lage, diese zu bezahlen.

Die Beklagte trat der Klage entgegen und nahm zur Begründung Bezug auf den angegriffenen Bescheid.

Mit Beschluss des Gerichts vom 6. Mai 2011 wurde den Klägern Prozesskostenhilfe bewilligt und ihnen ihr Prozessbevollmächtigter für dieses Verfahren beigeordnet.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2011 hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid zurückgenommen.

III.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2011 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung von Reiseausweisen für Ausländer erneut ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass aufgrund des festgestellten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG den Klägern nicht zugemutet werden könne, beim eritreischen Generalkonsulat vorzusprechen und Reisepässe zu beantragen. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung von Reiseausweisen für Ausländer lägen danach vor. Nach der zu treffenden Ermessensentscheidung seien jedoch vorliegend keine Reiseausweise zu erteilen. Die Ausstellung von Reiseausweisen sei zurückhaltend zu handhaben mit Rücksicht auf die Passhoheit des Herkunftsstaats und die erhebliche abstrakte Missbrauchsgefahr. Zwingende Gründe bzw. ein konkretes oder nachvollziehbares Bedürfnis für die Ausstellung von Reiseausweisen seien nicht erkennbar. Zudem sei die Identität der Kläger nicht hinreichend geklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2011 Bezug genommen.

Mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 13. Oktober 2011, bei Gericht am 17. Oktober 2011 eingegangen, wurde die Fortführung des Verfahrens unter Einbeziehung des Bescheids der Beklagten vom 10. Oktober 2011 beantragt. Der Ehemann der Klägerin zu 1) würde sich nunmehr in Uganda aufhalten, nachdem er sich zuvor im Sudan befunden habe. Auch, um mit diesem persönlichen Kontakt herzustellen, seien Reiseausweise für die Kläger nötig. Die Klägerin zu 1) habe mittlerweile vom Ehemann ihrer Schwester in Eritrea eine Geburtsurkunde erhalten sowie eine Heiratsurkunde von ihrem eigenen Ehemann. Nach einer Bescheinigung der Pfingstkirche in Nürnberg vom 19. Februar 2012 sei die Klägerin zu 1) ein leitendes Mitglied der W... Tochtergemeinde. Es sei daher notwendig, dass sie zu den regelmäßigen Treffen, Konferenzen etc. der Pfingstgemeinden in europäische Nachbarländer reisen könne. Sie habe noch Eltern und Verwandte in Eritrea und befürchte, dass diese im Falle einer Passbeantragung bei den eritreischen Behörden Repressalien ausgesetzt würden. Diese Befürchtung gründe auch darauf, dass sie unerlaubt Eritrea verlassen habe und als Anhängerin der Pfingstkirche als Spionin der USA betrachtet werde. Schließlich fürchte sie auch, als Fahnenflüchtige behandelt zu werden. Auch die Eltern von Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen hätten, müssten mit Bestrafung rechnen. Eritreische Botschaften würden zudem grundsätzlich die Zahlung einer jährlichen zweiprozentigen Aufbausteuer - auch rückwirkend für die gesamte Dauer des Auslandsaufenthalts - verlangen, wozu die Kläger finanziell nicht in der Lage seien. Weiterhin müsste die Klägerin zu 1) ein Geständnis ablegen, Hochverrat begangen zu haben. Dies könne wiederum zu Problemen ihrer Angehörigen in Eritrea führen.

Die Kläger lassen zuletzt sinngemäß beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 10. Oktober 2011 zu verpflichten, den Klägern jeweils einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist nunmehr entgegen der Ausführungen in ihrem Bescheid vom 10. Oktober 2011 der Auffassung, dass den Klägern als subsidiär Schutzberechtigten - im Gegensatz zu Asylberechtigten und Flüchtlingen - zuzumuten sei, persönlich bei ihrer Auslandsvertretung vorzusprechen und einen Pass zu beantragen. Die Kläger könnten sich daher direkt beim eritreischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main informieren und evtl. um Unterstützung bitten. Die vorgelegten Urkunden könnten aufgrund des unsicheren Urkundenwesens in Eritrea derzeit nicht auf ihre Echtheit überprüft werden. Konkrete Umstände, aus denen sich Gefahren für Verwandte der Kläger in Eritrea im Falle einer Passbeantragung ergeben würden, seien nicht vorgetragen. Es werde nur pauschal behauptet, dass diese „Probleme erhalten“ würden. Nach Auskunft der Regierung von Oberbayern vom 13. November 2014 sei die Zahlung der zweiprozentigen Aufbausteuer abgeschafft worden. Betroffenen anderer Glaubensrichtung entstünden keine Nachteile. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei nur um eine Schutzbehauptung der eritreischen Behörden handele, dies könne jedoch letztlich nur durch eine entsprechende Antragstellung durch die Klägerin zu 1) herausgefunden werden.

Die Beteiligten wurden mit Schreiben des Gerichts vom 25. November 2014 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Entscheidung kann durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 VwGO vorliegen.

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die durch die Einbeziehung des Bescheids der Beklagten vom 10. Oktober 2011 erfolgte Klageänderung zulässig (§ 91 VwGO). Zum einen haben sich die Beteiligten rügelos auf die geänderte Klage eingelassen, die Klageänderung ist aber auch sachdienlich, weil der Streitstoff im Wesentlichen derselbe geblieben ist und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streits fördert.

II.

Die Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2011 ist rechtswidrig und die Kläger werden dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn sie haben jeweils einen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV).

Gemäß § 5 Abs. 1 AufenthV kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

1. Die Kläger verfügen nicht über einen gültigen Pass oder Passersatz.

2. Den Klägern ist bereits aufgrund ihres Status als subsidiär Schutzberechtigte, welcher ihnen mit Bescheiden des Bundesamts vom 29. April 2009 und 30. März 2011 zuerkannt wurde, nicht zuzumuten, entsprechende Pässe bei der Vertretung des eritreischen Staates zu beantragen. Die Frage, ob die Vorsprache bei der Heimatvertretung einem Asylberechtigten oder einem Abschiebungsschutz genießenden Ausländer zugemutet werden darf, lässt sich dabei nicht allgemeingültig, sondern nur nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalles beurteilen (BVerwG, B. v. 15.6.2006 - 1 B 54/06 - juris; BayVGH, U. v. 18.1.2011 - 19 B 10.2157 - juris Rn. 24). Die Kläger müssten sich mit ihrem Begehren jedoch nicht nur an die Vertretung des Verfolgerstaates wenden, sondern auch mit der Beantragung des Reisepasses im Ergebnis den Schutz des Verfolgerstaates in Anspruch nehmen. Sie müssten sich der Ordnung des Verfolgerstaates unterwerfen und mit ihrem Handeln diese Ordnung anerkennen, die sie gleichzeitig in menschenrechtswidriger Weise aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzt. Auch wenn die Passbeantragung durch die Kläger nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG erfüllt, erscheint ihre verfolgungsrechtliche Situation bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings, der den Status des § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 AsylVfG erhalten hat, vergleichbar. Dem steht nicht entgegen, dass den Klägern lediglich subsidiärer Schutz und nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Insbesondere müssten sie bei Inbesitznahme eines Nationalpasses im Fall einer Reise ins Ausland mit einer Abschiebung in das ihnen ausweislich des Passes Schutz gewährende Land - hier Eritrea - rechnen. Es bestehen auch im Übrigen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, den Klägern im Unterschied zu Flüchtlingen zuzumuten, bei der Heimatvertretung vorzusprechen, um einen Pass zu beantragen (BayVGH, U. v. 18.1.2011 - 19 B 10.2157 - juris Rn. 30 ff.; VG Würzburg, B. v. 6.5.2011 - W 7 K 11.151 -; G. v. 28.11.2014 - W 7 K 14.682 -). Deshalb kann offen bleiben, ob den Klägern konkret wegen einer etwaigen Gefährdung ihrer Verwandten in Eritrea bzw. wegen der potentiellen Zahlung einer nicht von ihnen finanzierbaren Aufbausteuer die Passbeantragung beim eritreischen Generalkonsulat nicht zuzumuten ist.

3. Die weitere Voraussetzung des § 6 Nr. 1 AufenthV ist ebenfalls erfüllt, wonach im Inland ein Reiseausweis dann ausgestellt werden darf, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Dies ist bei den Klägern, denen jeweils Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt wurden, der Fall.

4. Somit liegt es nach § 5 Abs. 1 AufenthV im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, den Klägern Reiseausweise für Ausländer auszustellen. Die von den Klägern begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung von Reiseausweisen setzt damit voraus, dass dieses Ermessen auf Null reduziert ist.

Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Anerkennung der Klägerinnen als subsidiär Schutzberechtigte i. S. d. Richtlinie 2011/95/EU und mit Hinblick auf die Regelung des Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU das Ermessen der Ausländerbehörde auf Null reduziert, so dass den Klägern jeweils ein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer zusteht. § 5 Abs. 1 AufenthV ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass subsidiär Schutzberechtigten i. S. d. Richtlinie 2011/95/EU in der Regel ein Reiseausweis für Ausländer zu erteilen ist, soweit nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Nach Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU stellen Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebiets aus, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Die Richtlinie sieht somit einen Anspruch des Ausländers auf Ausstellung von Reisedokumenten vor, der an keine weiteren Voraussetzungen - wie etwa einen besonderen konkreten Anlass für die Erteilung - anknüpfen. Die Vorgängerregelung des Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie a. F.) enthielt im Gegensatz dazu den ergänzenden Halbsatz, dass Reisedokumente zumindest dann ausgestellt werden sollen, wenn schwerwiegende humanitäre Gründe die Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern. Daraus wurde in der Rechtsprechung die Schlussfolgerung abgeleitet, dass in den übrigen Fällen die Qualifikationsrichtlinie a. F. nicht von einem gebundenen Anspruch ausgehe (vgl. VG Augsburg, U. v. 9.10.2012 - Au 1 K 12.872 - juris Rn. 28; U. v. 9.10.2012 - Au 1 K 12.908 - juris Rn. 25; U. v. 9.10.2012 - Au 1 K 12.903 - juris Rn. 22). Diese Passage ist in der Neufassung der Qualifikationsrichtlinie nicht mehr enthalten. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Reisedokumenten an subsidiär Schutzberechtigte wurden im Wortlaut denjenigen von Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention angeglichen (Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU). Nach Auffassung der Kammer ist damit bezweckt, subsidiär Schutzberechtigten ebenso wie anerkannten Flüchtlingen Reisedokumente auch ohne Vorliegen einer konkreten aktuellen Notwendigkeit in der Regel auszustellen. Dies ergibt sich schließlich auch aus der allgemeinen Zielsetzung der Neufassung der Qualifikationsrichtlinie, wonach insbesondere Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, dieselben Rechte und Leistungen zu denselben Bedingungen gewährt werden sollen wie Flüchtlingen (Erwägungsgrund Nr. 39 der Richtlinie 2011/95/EU; VG Würzburg, G. v. 19.11.2014 - W 7 K 14.594 -; G. v. 19.11.2014 - W 7 K 14.568 -; G. v. 28.11.2014 - W 7 K 14.682 -).

Zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung, die der Erteilung von Reiseausweisen für die Kläger entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.

5. Der Erteilung von Reiseausweisen für Ausländer steht schließlich nicht entgegen, dass die Identität der Kläger möglicherweise - wegen der fehlenden Möglichkeit der Überprüfung der Echtheit der vorgelegten Geburts- und Heiratsurkunde - nicht hinreichend geklärt ist und nur auf deren eigenen Angaben beruht. Denn diesem Umstand kann dadurch Rechnung getragen werden, dass gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 AufenthV die Reiseausweise mit dem Hinweis ausgestellt werden, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben der Ausländer beruhen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 5 Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer


(1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. (2) Als zumutbar im Sinne

Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 4 Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer


(1) Durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere für Ausländer sind: 1. der Reiseausweis für Ausländer (§ 5 Absatz 1),2. der Notreiseausweis (§ 13 Absatz 1),3. der Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 1 Absatz 3),4. der Reiseausweis für Staatenl

Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 6 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland


Im Inland darf ein Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden, 1. wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,2. wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaub

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Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 28. Nov. 2014 - W 7 K 14.682

bei uns veröffentlicht am 28.11.2014

Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 7. Juli 2014 verpflichtet, den Klägerinnen jeweils einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 19. Nov. 2014 - W 7 K 14.594

bei uns veröffentlicht am 19.11.2014

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 5. Juni 2014 verpflichtet, der Klägerin einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.

Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 19. Nov. 2014 - W 7 K 14.568

bei uns veröffentlicht am 19.11.2014

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 4. Juni 2014 verpflichtet, der Klägerin einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. De

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(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.

(2) Als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 gilt es insbesondere,

1.
derart rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes oder Passersatzes bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland die erforderlichen Anträge für die Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann,
2.
in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt,
3.
die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen oder
4.
für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.

(3) Ein Reiseausweis für Ausländer wird in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund derer auch nach deutschem Passrecht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 des Passgesetzes, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann.

(4) Ein Reiseausweis für Ausländer soll nicht ausgestellt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet hat oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet werden soll. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor bei einem im Einzelfall erheblichen Verstoß gegen im Reiseausweis für Ausländer eingetragene Beschränkungen oder beim Gebrauch des Reiseausweises für Ausländer zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat. Als Anhaltspunkt für die Absicht einer missbräuchlichen Verwendung kann insbesondere auch gewertet werden, dass der wiederholte Verlust von Passersatzpapieren des Antragstellers geltend gemacht wird.

(5) Der Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium darf, soweit dies zulässig ist, nur verlängert werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I.

Der Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 7. Juli 2014 verpflichtet, den Klägerinnen jeweils einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

I.

Die Klägerinnen begehren die Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer.

Sie sind nigerianische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 1) reiste am 8. Mai 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Klägerin zu 2) ist ihre Tochter und wurde am ...2013 in Bad K. geboren. Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 27. Januar 2014 wurden die Klägerinnen als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 4 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). anerkannt. Hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigte wurde durch ihren Prozessbevollmächtigten am 26. Februar 2014 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erhoben (Az.: W 2 K 14.30213), über die noch nicht entschieden wurde. Am 11. März 2014 wurde ihnen jeweils eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG erteilt, gültig bis zum 10. März 2015.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 11. Mai 2014 ließen die Klägerinnen die Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer beantragen. Das Landratsamt Bad K. teilte durch Schreiben vom 12. Juni 2014 mit, dass es beabsichtige, den Antrag abzulehnen.

Mit Bescheid vom 7. Juli 2014, beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangen am 16. Juli 2014, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den Klägerinnen derzeit die Passbeantragung bei der nigerianischen Auslandsvertretung aufgrund des noch anhängigen Asylverfahrens nicht zumutbar sei. Sollte dieses jedoch erfolglos bleiben, sei ihnen die Passbeschaffung dann ggf. zuzumuten. Derzeit lägen also die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer vor, so dass nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden gewesen sei. Allein aus der (vorübergehenden) Unzumutbarkeit der Passbeschaffung folge noch keine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, dass ein Reiseausweis für Ausländer zu erteilen sei. Die Ausstellung von Reiseausweisen sei zurückhaltend zu handhaben mit Rücksicht auf die Passhoheit des Herkunftsstaats und die erhebliche abstrakte Missbrauchsgefahr. Zudem sei die Identität der Klägerinnen nicht hinreichend geklärt. Allerdings könne der Reiseausweis mit einem Vermerk, dass die Personendaten auf eigenen Angaben beruhten, versehen werden. Dennoch sei der Umstand der ungeklärten Identität in der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Schließlich seien zwingende Gründe bzw. ein konkretes oder nachvollziehbares Bedürfnis für die Ausstellung von Reiseausweisen nicht erkennbar. Auch sollten Ausländer während ihres Asylverfahrens für Behörden und Gerichte stets erreichbar sein. Dies sei nicht gewährleistet, wenn sie sich im Ausland aufhielten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2014 Bezug genommen.

II.

Gegen den Bescheid des Landratsamts Bad K. vom 7. Juli 2014 ließen die Klägerinnen mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 24. Juli 2014, bei Gericht am selben Tag eingegangen, Klage erheben und verfolgen ihr Begehren auf Ausstellung jeweiliger Reiseausweise für Ausländer weiter. Zur Begründung lassen die Klägerinnen im Wesentlichen vortragen, dass sie als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt seien und somit Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU zum Tragen komme. Sie hätten deshalb jeweils einen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer.

Die Klägerinnen lassen sinngemäß beantragen,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Bad K. vom 7. Juli 2014 zu verpflichten, den Klägerinnen jeweils einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt der Beklagte Bezug auf den angegriffenen Bescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Die Beteiligten wurden mit Schreiben des Gerichts vom 6. Oktober 2014 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Mit Beschluss des Gerichts vom 22. Oktober 2014 wurde den Klägerinnen Prozesskostenhilfe bewilligt und ihnen ihr Prozessbevollmächtigter für dieses Verfahren beigeordnet.

Gründe

Die Entscheidung kann durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 VwGO vorliegen.

I.

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts Bad K. vom 7. Juli 2014 ist rechtswidrig und die Klägerinnen werden dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn sie haben jeweils einen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV).

Gemäß § 5 Abs. 1 AufenthV kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

1. Die Klägerinnen verfügen nicht über einen gültigen Pass oder Passersatz.

2. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es den Klägerinnen zumindest derzeit aufgrund der noch anhängigen Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte nicht zuzumuten ist, bei den nigerianischen Behörden die Ausstellung von Pässen zu beantragen. Überdies ist ihnen auch bereits aufgrund ihres Status als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG, welcher ihnen mit Bescheid des Bundesamts vom 27. Januar 2014 zuerkannt wurde, nicht zuzumuten, entsprechende Pässe zu beantragen. Die Frage, ob die Vorsprache bei der Heimatvertretung einem Asylberechtigten oder einem Abschiebungsschutz genießenden Ausländer zugemutet werden darf, lässt sich dabei nicht allgemeingültig, sondern nur nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalles beurteilen (BVerwG, B. v. 15.6.2006 - 1 B 54/06 - juris; BayVGH, U. v. 18.1.2011 - 19 B 10.2157 - juris Rn. 24). Die Klägerinnen müssten sich mit ihrem Begehren jedoch nicht nur an die Vertretung des Verfolgerstaates wenden, sondern auch mit der Beantragung des Reisepasses im Ergebnis den Schutz des Verfolgerstaates in Anspruch nehmen. Sie müssten sich der Ordnung des Verfolgerstaates unterwerfen und mit ihrem Handeln diese Ordnung anerkennen, die sie gleichzeitig in menschenrechtswidriger Weise aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzt. Auch wenn die Passbeantragung durch die Klägerinnen nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG erfüllt, erscheint ihre verfolgungsrechtliche Situation bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings, der den Status des § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 AsylVfG erhalten hat, vergleichbar. Dem steht nicht entgegen, dass den Klägerinnen lediglich subsidiärer Schutz und nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Insbesondere müssten sie bei Inbesitznahme eines Nationalpasses im Fall einer Reise ins Ausland mit einer Abschiebung in das ihnen ausweislich des Passes Schutz gewährende Land - hier Nigeria - rechnen. Es bestehen auch im Übrigen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, den Klägerinnen im Unterschied zu Flüchtlingen zuzumuten, bei der Heimatvertretung vorzusprechen, um einen Pass zu beantragen (BayVGH, U. v. 18.1.2011 - 19 B 10.2157 - juris Rn. 30 ff.; VG Würzburg, B. v. 6.5.2011 - W 7 K 11.151 -).

3. Die weitere Voraussetzung des § 6 Nr. 1 AufenthV ist ebenfalls erfüllt, wonach im Inland ein Reiseausweis dann ausgestellt werden darf, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Dies ist bei den Klägerinnen seit dem 11. März 2014 der Fall.

4. Somit liegt es nach § 5 Abs. 1 AufenthV im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, den Klägerinnen Reiseausweise für Ausländer auszustellen. Die von den Klägerinnen begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung von Reiseausweisen setzt damit voraus, dass dieses Ermessen auf Null reduziert ist.

Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Anerkennung der Klägerinnen als subsidiär Schutzberechtigte i. S. d. § 4 Abs. 1 AsylVfG und mit Hinblick auf die Regelung des Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU das Ermessen der Ausländerbehörde auf Null reduziert, so dass den Klägerinnen jeweils ein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer zusteht. § 5 Abs. 1 AufenthV ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass subsidiär Schutzberechtigten i. S. d. Richtlinie 2011/95/EU in der Regel ein Reiseausweis für Ausländer zu erteilen ist, soweit nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Nach Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU stellen Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebiets aus, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Die Richtlinie sieht somit einen Anspruch des Ausländers auf Ausstellung von Reisedokumenten vor, der an keine weiteren Voraussetzungen - wie etwa einen besonderen konkreten Anlass für die Erteilung - anknüpfen. Die Vorgängerregelung des Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie a. F.) enthielt im Gegensatz dazu den ergänzenden Halbsatz, dass Reisedokumente zumindest dann ausgestellt werden sollen, wenn schwerwiegende humanitäre Gründe die Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern. Daraus wurde in der Rechtsprechung die Schlussfolgerung abgeleitet, dass in den übrigen Fällen die Qualifikationsrichtlinie a. F. nicht von einem gebundenen Anspruch ausgehe (vgl. VG Augsburg, U. v. 9.10.2012 - Au 1 K 12.872 - juris Rn. 28; U. v. 9.10.2012 - Au 1 K 12.908 - juris Rn. 25; U. v. 9.10.2012 - Au 1 K 12.903 - juris Rn. 22). Diese Passage ist in der Neufassung der Qualifikationsrichtlinie nicht mehr enthalten. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Reisedokumenten an subsidiär Schutzberechtigte wurden im Wortlaut denjenigen von Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention angeglichen (Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU). Nach Auffassung der Kammer ist damit bezweckt, subsidiär Schutzberechtigten ebenso wie anerkannten Flüchtlingen Reisedokumente auch ohne Vorliegen einer konkreten aktuellen Notwendigkeit in der Regel auszustellen. Dies ergibt sich schließlich auch aus der allgemeinen Zielsetzung der Neufassung der Qualifikationsrichtlinie, wonach insbesondere Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, dieselben Rechte und Leistungen zu denselben Bedingungen gewährt werden sollen wie Flüchtlingen (Erwägungsgrund Nr. 39 der Richtlinie 2011/95/EU; VG Würzburg, G. v. 19.11.2014 - W 7 K 14.594 -; G. v. 19.11.2014 - W 7 K 14.568 -).

Zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung, die der Erteilung von Reiseausweisen für die Klägerinnen entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.

5. Der Erteilung von Reiseausweisen für Ausländer steht schließlich nicht entgegen, dass die Identität der Klägerinnen möglicherweise nicht hinreichend geklärt ist und nur auf deren eigenen Angaben beruht. Denn diesem Umstand kann - wie die Ausländerbehörde im angefochtenen Bescheid selbst ausführte - dadurch Rechnung getragen werden, dass gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 AufenthV die Reiseausweise mit dem Hinweis ausgestellt werden, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben der Ausländer beruhen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Im Inland darf ein Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden,

1.
wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,
2.
wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt wird, sobald er als Inhaber des Reiseausweises für Ausländer die Passpflicht erfüllt,
3.
um dem Ausländer die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu ermöglichen oder,
4.
wenn der Ausländer Asylbewerber ist, für die Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung des Reiseausweises für Ausländer eine unbillige Härte bedeuten würde und die Durchführung des Asylverfahrens nicht gefährdet wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 wird der Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Die ausstellende Behörde darf in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 Ausnahmen von § 5 Absatz 2 und 3 sowie in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 Ausnahmen von § 5 Absatz 4 zulassen. Bei Ausländern, denen nach einer Aufnahmezusage nach § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist die Erlangung eines Passes oder Passersatzes regelmäßig nicht zumutbar. Dies gilt entsprechend für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten haben.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.

(2) Als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 gilt es insbesondere,

1.
derart rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes oder Passersatzes bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland die erforderlichen Anträge für die Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann,
2.
in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt,
3.
die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen oder
4.
für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.

(3) Ein Reiseausweis für Ausländer wird in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund derer auch nach deutschem Passrecht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 des Passgesetzes, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann.

(4) Ein Reiseausweis für Ausländer soll nicht ausgestellt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet hat oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet werden soll. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor bei einem im Einzelfall erheblichen Verstoß gegen im Reiseausweis für Ausländer eingetragene Beschränkungen oder beim Gebrauch des Reiseausweises für Ausländer zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat. Als Anhaltspunkt für die Absicht einer missbräuchlichen Verwendung kann insbesondere auch gewertet werden, dass der wiederholte Verlust von Passersatzpapieren des Antragstellers geltend gemacht wird.

(5) Der Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium darf, soweit dies zulässig ist, nur verlängert werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

Tenor

I.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 5. Juni 2014 verpflichtet, der Klägerin einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin begehrt die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer.

Sie ist somalische Staatsangehörige und reiste am 21. Juni 2010 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 24. November 2010 wurde das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bezogen auf Somalia festgestellt, woraufhin sie am 17. Dezember 2010 eine Aufenthaltserlaubnis erhielt, die zuletzt bis zum 9. Januar 2015 verlängert wurde. Mit Wirkung zum 1. Dezember 2013 galt die Klägerin als subsidiär Schutzberechtigte i. S. d. des § 4 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). Am 17. April 2014 wurde das Zusatzblatt zu ihrem bestehenden Aufenthaltstitel dahingehend geändert, dass ihre Aufenthaltserlaubnis seit 1. Dezember 2013 als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG gilt.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 1. April 2014 ließ die Klägerin die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer beantragen. Die Beklagten teilte durch Schreiben vom 15. April 2014 mit, dass sie beabsichtige, den Antrag abzulehnen, weil kein konkretes und nachvollziehbares Bedürfnis für die Erteilung vorliege.

Mit Bescheid vom 5. Juni 2014, beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangen am 11. Juni 2014, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer dem Grunde nach vorlägen und daher nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden gewesen sei. Nach Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 10. Februar 2014 sei subsidiär Schutzberechtigten auch mit Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie n. F.) kein Reiseausweis für Flüchtlinge auszustellen. Wie bisher solle im Einzelfall ein Reiseausweis für Ausländer unter Beachtung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gewährt werden. Die Beklagte bezog sich dabei insbesondere auf Nr. 3.3.1.1. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVwV-AufenthG), wonach mit Hinblick auf die Passhoheit des Herkunftsstaates, die erhebliche abstrakte Missbrauchsgefahr und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Ausstellung eines Reiseausweises zurückhaltend gehandhabt werden solle. Da die Erteilung einen Eingriff in die Passhoheit des Herkunftsstaates darstelle, könne eine Ausstellung nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Ein Ausnahmefall in diesem Sinne sei hier nicht gegeben. Zwingende Gründe bzw. ein konkretes oder nachvollziehbares Bedürfnis für die Ausstellung eines Reiseausweises seien nicht erkennbar. Es werde vielmehr eine generelle, zweckunabhängige Ausstellung eines Reisedokuments begehrt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2014 Bezug genommen.

II.

Gegen den Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2014 ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 28. Juni 2014, bei Gericht eingegangen am 30. Juni 2014, Klage erheben und verfolgt ihr Begehren auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer weiter.

Zur Begründung lässt die Klägerin im Wesentlichen vortragen, dass es ihr nicht möglich sei, einen nationalen Pass zu erhalten, zumal somalische Reisepässe nicht als gültige Pässe anerkannt seien. Sie sei für Reisen außerhalb Deutschlands auf die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer angewiesen. Da sie als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt sei, komme Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU zum Tragen. Sie habe deshalb einen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer.

Die Klägerin lässt sinngemäß beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 5. Juni 2014 zu verpflichten, der Klägerin einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte nimmt Bezug auf den angegriffenen Bescheid. Anders als bei Asylberechtigten oder anerkannten Flüchtlingen solle beim bloßen Bestehen eines Abschiebungsverbotes nur bei Vorliegen eines konkreten und nachvollziehbaren Bedürfnisses ein Reiseausweis erteilt werden. Ein solches Bedürfnis sei von der Klägerin nicht geltend gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Die Beteiligten wurden mit Schreiben des Gerichts vom 26. August 2014 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Gründe

Die Entscheidung kann durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 VwGO vorliegen.

I.

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2014 ist rechtswidrig und die Klägerin wird dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn sie hat einen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV).

Gemäß § 5 Abs. 1 AufenthV kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin verfügt nicht über einen gültigen Pass oder Passersatz. Zwischen den Parteien ist daneben unstreitig, dass es somalischen Staatsangehörigen zumindest derzeit nicht möglich ist, im Bundesgebiet Pässe zu erhalten. Die Kammer teilt diese Ansicht (vgl. auch OVG NW, U. v. 19.2.2008 - 19 A 4554/06 - juris Rn. 41 ff.).

Die weitere Voraussetzung des § 6 Nr. 1 AufenthV ist ebenfalls erfüllt, wonach im Inland ein Reiseausweis dann ausgestellt werden darf, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Dies ist bei der Klägerin seit dem 17. Dezember 2010 der Fall.

Somit liegt es nach § 5 Abs. 1 AufenthV im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, der Klägerin einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen. Die von der Klägerin begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung eines Reiseausweises setzt damit voraus, dass dieses Ermessen auf Null reduziert ist.

Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Anerkennung der Klägerin als subsidiär Schutzberechtigter i. S. d. § 4 Abs. 1 AsylVfG und mit Hinblick auf die Regelung des Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU das Ermessen der Ausländerbehörde auf Null reduziert, so dass der Klägerin ein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer zusteht. § 5 Abs. 1 AufenthV ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass subsidiär Schutzberechtigten i. S. d. Richtlinie 2011/95/EU in der Regel ein Reiseausweis für Ausländer zu erteilen ist, soweit nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Nach Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU stellen Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebiets aus, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Die Richtlinie sieht somit einen Anspruch des Ausländers auf Ausstellung von Reisedokumenten vor, der an keine weiteren Voraussetzungen - wie etwa einen besonderen konkreten Anlass für die Erteilung - anknüpfen. Die Vorgängerregelung des Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie a. F.) enthielt im Gegensatz dazu den ergänzenden Halbsatz, dass Reisedokumente zumindest dann ausgestellt werden sollen, wenn schwerwiegende humanitäre Gründe ihre Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern. Daraus wurde in der Rechtsprechung die Schlussfolgerung abgeleitet, dass in den übrigen Fällen die Qualifikationsrichtlinie a. F. nicht von einem gebundenen Anspruch ausgehe (vgl. VG Augsburg, U. v. 9.10.2012 - Au 1 K 12.872 - juris Rn. 28; U. v. 9.10.2012 - Au 1 K 12.908 - juris Rn. 25; U. v. 9.10.2012 - Au 1 K 12.903 - juris Rn. 22). Diese Passage ist in der Neufassung der Qualifikationsrichtlinie nicht mehr enthalten. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Reisedokumenten an subsidiär Schutzberechtigte wurden im Wortlaut denjenigen von Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention angeglichen (Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU). Nach Auffassung der Kammer ist damit bezweckt, subsidiär Schutzberechtigten ebenso wie anerkannten Flüchtlingen Reisedokumente auch ohne Vorliegen einer konkreten aktuellen Notwendigkeit in der Regel auszustellen. Dies folgt schließlich auch aus der allgemeinen Zielsetzung der Neufassung der Qualifikationsrichtlinie, wonach insbesondere Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, dieselben Rechte und Leistungen zu denselben Bedingungen gewährt werden sollen wie Flüchtlingen (Erwägungsgrund Nr. 39 der Richtlinie 2011/95/EU).

Zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung, die der Erteilung eines Reiseausweises für die Klägerin entgegenstehen sind nicht ersichtlich.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Tenor

I.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 4. Juni 2014 verpflichtet, der Klägerin einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin begehrt die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer.

Sie ist somalische Staatsangehörige und reiste am 5. September 2010 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 31. August 2011 wurde das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bezogen auf Somalia festgestellt, woraufhin sie am 21. September 2011 eine Aufenthaltserlaubnis erhielt. Mit Wirkung zum 1. Dezember 2013 gilt die Klägerin als subsidiär Schutzberechtigte i. S. d. des § 4 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). Am 20. Februar 2014 wurde ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG, gültig vom 1. Dezember 2013 bis 30. November 2015, erteilt.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 30. März 2014 ließ die Klägerin die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer beantragen. Die Beklagte teilte durch Schreiben vom 15. April 2014 mit, dass sie beabsichtige, den Antrag abzulehnen, weil kein konkretes und nachvollziehbares Bedürfnis für die Erteilung vorliege.

Mit Bescheid vom 4. Juni 2014, beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangen am 5. Juni 2014, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer dem Grunde nach vorlägen und daher nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden gewesen sei. Nach Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 10. Februar 2014 sei subsidiär Schutzberechtigten auch mit Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie n. F.) kein Reiseausweis für Flüchtlinge auszustellen. Wie bisher solle im Einzelfall ein Reiseausweis für Ausländer unter Beachtung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gewährt werden. Die Beklagte bezog sich dabei insbesondere auf Nr. 3.3.1.1. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVwV-AufenthG), wonach mit Hinblick auf die Passhoheit des Herkunftsstaates, die erhebliche abstrakte Missbrauchsgefahr und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Ausstellung eines Reiseausweises zurückhaltend gehandhabt werden solle. Da die Erteilung einen Eingriff in die Passhoheit des Herkunftsstaates darstelle, könne eine Ausstellung nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Ein Ausnahmefall in diesem Sinne sei hier nicht gegeben. Zwingende Gründe bzw. ein konkretes oder nachvollziehbares Bedürfnis für die Ausstellung eines Reiseausweises seien nicht erkennbar. Es werde vielmehr eine generelle, zweckunabhängige Ausstellung eines Reisedokuments begehrt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 2014 Bezug genommen.

II.

Gegen den Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 2014 ließ die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 22. Juni 2014, bei Gericht eingegangen am 23. Juni 2014, Klage erheben und verfolgte ihr Begehren auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer weiter.

Zur Begründung lässt die Klägerin im Wesentlichen vortragen, dass es ihr nicht möglich sei, einen nationalen Pass zu erhalten, zumal somalische Reisepässe nicht als gültige Pässe anerkannt seien. Sie sei für Reisen außerhalb Deutschlands auf die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer angewiesen. Da sie als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt sei, komme Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU zum Tragen. Sie habe deshalb einen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer.

Die Klägerin lässt sinngemäß beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 4. Juni 2014 zu verpflichten, der Klägerin einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte nimmt Bezug auf den angegriffenen Bescheid. Anders als bei Asylberechtigten oder anerkannten Flüchtlingen solle beim bloßen Bestehen eines Abschiebungsverbotes nur bei Vorliegen eines konkreten und nachvollziehbaren Bedürfnisses ein Reiseausweis erteilt werden. Ein solches Bedürfnis sei von der Klägerin nicht geltend gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Der Prozessbevollmächtigte erklärte mit Schreiben vom 3. August 2014 sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid, die Beklagte mit Schreiben vom 13. August 2014.

Gründe

Die Entscheidung kann durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 VwGO vorliegen.

I.

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 2014 ist rechtswidrig und die Klägerin wird dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), da sie einen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) hat.

Gemäß § 5 Abs. 1 AufenthV kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin verfügt nicht über einen gültigen Pass oder Passersatz. Zwischen den Parteien ist daneben unstreitig, dass es somalischen Staatsangehörigen zumindest derzeit nicht möglich ist, im Bundesgebiet Pässe zu erhalten. Die Kammer teilt diese Ansicht (vgl. auch OVG NW, U. v. 19.2.2008 - 19 A 4554/06 - juris Rn. 41 ff.).

Die weitere Voraussetzung des § 6 Nr. 1 AufenthV ist ebenfalls erfüllt, wonach im Inland ein Reiseausweis dann ausgestellt werden darf, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Dies ist bei der Klägerin seit dem 21. September 2011 der Fall.

Somit liegt es nach § 5 Abs. 1 AufenthV im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, der Klägerin einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen. Die von der Klägerin begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung eines Reiseausweises setzt damit voraus, dass dieses Ermessen auf Null reduziert ist.

Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Anerkennung der Klägerin als subsidiär Schutzberechtigte i. S. d. § 4 Abs. 1 AsylVfG und im Hinblick auf die Regelung des Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU das Ermessen der Ausländerbehörde auf Null reduziert, so dass der Klägerin ein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer zusteht. § 5 Abs. 1 AufenthV ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass subsidiär Schutzberechtigten i. S. d. Richtlinie 2011/95/EU in der Regel ein Reiseausweis für Ausländer zu erteilen ist, soweit nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Nach Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU stellen Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebiets aus, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Die Richtlinie sieht somit einen Anspruch des Ausländers auf Ausstellung von Reisedokumenten vor, der an keine weiteren Voraussetzungen - wie etwa einen besonderen konkreten Anlass für die Erteilung - anknüpft. Die Vorgängerregelung des Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie a. F.) enthielt im Gegensatz dazu den ergänzenden Halbsatz, dass Reisedokumente zumindest dann ausgestellt werden sollen, wenn schwerwiegende humanitäre Gründe ihre Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern. Daraus wurde in der Rechtsprechung die Schlussfolgerung abgeleitet, dass in den übrigen Fällen die Qualifikationsrichtlinie a. F. nicht von einem gebundenen Anspruch ausgehe (vgl. VG Augsburg, U. v. 9.10.2012 - Au 1 K 12.872 - juris Rn. 28; U. v. 9.10.2012 - Au 1 K 12.908 - juris Rn. 25; U. v. 9.10.2012 - Au 1 K 12.903 - juris Rn. 22). Diese Passage ist in der Neufassung der Qualifikationsrichtlinie nicht mehr enthalten. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Reisedokumenten an subsidiär Schutzberechtigte wurden im Wortlaut denjenigen von Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention angeglichen (Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU). Nach Auffassung der Kammer ist damit bezweckt, subsidiär Schutzberechtigten ebenso wie anerkannten Flüchtlingen Reisedokumente auch ohne Vorliegen einer konkreten aktuellen Notwendigkeit in der Regel auszustellen. Dies folgt schließlich auch aus der allgemeinen Zielsetzung der Neufassung der Qualifikationsrichtlinie, wonach insbesondere Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, dieselben Rechte und Leistungen zu denselben Bedingungen gewährt werden sollen wie Flüchtlingen (Erwägungsgrund Nr. 39 der Richtlinie 2011/95/EU).

Zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung, die der Erteilung eines Reiseausweises für die Klägerin entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Tenor

I.

Der Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 7. Juli 2014 verpflichtet, den Klägerinnen jeweils einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

I.

Die Klägerinnen begehren die Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer.

Sie sind nigerianische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 1) reiste am 8. Mai 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Klägerin zu 2) ist ihre Tochter und wurde am ...2013 in Bad K. geboren. Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 27. Januar 2014 wurden die Klägerinnen als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 4 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). anerkannt. Hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigte wurde durch ihren Prozessbevollmächtigten am 26. Februar 2014 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erhoben (Az.: W 2 K 14.30213), über die noch nicht entschieden wurde. Am 11. März 2014 wurde ihnen jeweils eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG erteilt, gültig bis zum 10. März 2015.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 11. Mai 2014 ließen die Klägerinnen die Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer beantragen. Das Landratsamt Bad K. teilte durch Schreiben vom 12. Juni 2014 mit, dass es beabsichtige, den Antrag abzulehnen.

Mit Bescheid vom 7. Juli 2014, beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangen am 16. Juli 2014, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den Klägerinnen derzeit die Passbeantragung bei der nigerianischen Auslandsvertretung aufgrund des noch anhängigen Asylverfahrens nicht zumutbar sei. Sollte dieses jedoch erfolglos bleiben, sei ihnen die Passbeschaffung dann ggf. zuzumuten. Derzeit lägen also die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer vor, so dass nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden gewesen sei. Allein aus der (vorübergehenden) Unzumutbarkeit der Passbeschaffung folge noch keine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, dass ein Reiseausweis für Ausländer zu erteilen sei. Die Ausstellung von Reiseausweisen sei zurückhaltend zu handhaben mit Rücksicht auf die Passhoheit des Herkunftsstaats und die erhebliche abstrakte Missbrauchsgefahr. Zudem sei die Identität der Klägerinnen nicht hinreichend geklärt. Allerdings könne der Reiseausweis mit einem Vermerk, dass die Personendaten auf eigenen Angaben beruhten, versehen werden. Dennoch sei der Umstand der ungeklärten Identität in der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Schließlich seien zwingende Gründe bzw. ein konkretes oder nachvollziehbares Bedürfnis für die Ausstellung von Reiseausweisen nicht erkennbar. Auch sollten Ausländer während ihres Asylverfahrens für Behörden und Gerichte stets erreichbar sein. Dies sei nicht gewährleistet, wenn sie sich im Ausland aufhielten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2014 Bezug genommen.

II.

Gegen den Bescheid des Landratsamts Bad K. vom 7. Juli 2014 ließen die Klägerinnen mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 24. Juli 2014, bei Gericht am selben Tag eingegangen, Klage erheben und verfolgen ihr Begehren auf Ausstellung jeweiliger Reiseausweise für Ausländer weiter. Zur Begründung lassen die Klägerinnen im Wesentlichen vortragen, dass sie als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt seien und somit Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU zum Tragen komme. Sie hätten deshalb jeweils einen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer.

Die Klägerinnen lassen sinngemäß beantragen,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Bad K. vom 7. Juli 2014 zu verpflichten, den Klägerinnen jeweils einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt der Beklagte Bezug auf den angegriffenen Bescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Die Beteiligten wurden mit Schreiben des Gerichts vom 6. Oktober 2014 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Mit Beschluss des Gerichts vom 22. Oktober 2014 wurde den Klägerinnen Prozesskostenhilfe bewilligt und ihnen ihr Prozessbevollmächtigter für dieses Verfahren beigeordnet.

Gründe

Die Entscheidung kann durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 VwGO vorliegen.

I.

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts Bad K. vom 7. Juli 2014 ist rechtswidrig und die Klägerinnen werden dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn sie haben jeweils einen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV).

Gemäß § 5 Abs. 1 AufenthV kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

1. Die Klägerinnen verfügen nicht über einen gültigen Pass oder Passersatz.

2. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es den Klägerinnen zumindest derzeit aufgrund der noch anhängigen Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte nicht zuzumuten ist, bei den nigerianischen Behörden die Ausstellung von Pässen zu beantragen. Überdies ist ihnen auch bereits aufgrund ihres Status als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG, welcher ihnen mit Bescheid des Bundesamts vom 27. Januar 2014 zuerkannt wurde, nicht zuzumuten, entsprechende Pässe zu beantragen. Die Frage, ob die Vorsprache bei der Heimatvertretung einem Asylberechtigten oder einem Abschiebungsschutz genießenden Ausländer zugemutet werden darf, lässt sich dabei nicht allgemeingültig, sondern nur nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalles beurteilen (BVerwG, B. v. 15.6.2006 - 1 B 54/06 - juris; BayVGH, U. v. 18.1.2011 - 19 B 10.2157 - juris Rn. 24). Die Klägerinnen müssten sich mit ihrem Begehren jedoch nicht nur an die Vertretung des Verfolgerstaates wenden, sondern auch mit der Beantragung des Reisepasses im Ergebnis den Schutz des Verfolgerstaates in Anspruch nehmen. Sie müssten sich der Ordnung des Verfolgerstaates unterwerfen und mit ihrem Handeln diese Ordnung anerkennen, die sie gleichzeitig in menschenrechtswidriger Weise aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzt. Auch wenn die Passbeantragung durch die Klägerinnen nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG erfüllt, erscheint ihre verfolgungsrechtliche Situation bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings, der den Status des § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 AsylVfG erhalten hat, vergleichbar. Dem steht nicht entgegen, dass den Klägerinnen lediglich subsidiärer Schutz und nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Insbesondere müssten sie bei Inbesitznahme eines Nationalpasses im Fall einer Reise ins Ausland mit einer Abschiebung in das ihnen ausweislich des Passes Schutz gewährende Land - hier Nigeria - rechnen. Es bestehen auch im Übrigen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, den Klägerinnen im Unterschied zu Flüchtlingen zuzumuten, bei der Heimatvertretung vorzusprechen, um einen Pass zu beantragen (BayVGH, U. v. 18.1.2011 - 19 B 10.2157 - juris Rn. 30 ff.; VG Würzburg, B. v. 6.5.2011 - W 7 K 11.151 -).

3. Die weitere Voraussetzung des § 6 Nr. 1 AufenthV ist ebenfalls erfüllt, wonach im Inland ein Reiseausweis dann ausgestellt werden darf, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Dies ist bei den Klägerinnen seit dem 11. März 2014 der Fall.

4. Somit liegt es nach § 5 Abs. 1 AufenthV im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, den Klägerinnen Reiseausweise für Ausländer auszustellen. Die von den Klägerinnen begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung von Reiseausweisen setzt damit voraus, dass dieses Ermessen auf Null reduziert ist.

Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Anerkennung der Klägerinnen als subsidiär Schutzberechtigte i. S. d. § 4 Abs. 1 AsylVfG und mit Hinblick auf die Regelung des Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU das Ermessen der Ausländerbehörde auf Null reduziert, so dass den Klägerinnen jeweils ein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer zusteht. § 5 Abs. 1 AufenthV ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass subsidiär Schutzberechtigten i. S. d. Richtlinie 2011/95/EU in der Regel ein Reiseausweis für Ausländer zu erteilen ist, soweit nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Nach Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU stellen Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebiets aus, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Die Richtlinie sieht somit einen Anspruch des Ausländers auf Ausstellung von Reisedokumenten vor, der an keine weiteren Voraussetzungen - wie etwa einen besonderen konkreten Anlass für die Erteilung - anknüpfen. Die Vorgängerregelung des Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie a. F.) enthielt im Gegensatz dazu den ergänzenden Halbsatz, dass Reisedokumente zumindest dann ausgestellt werden sollen, wenn schwerwiegende humanitäre Gründe die Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern. Daraus wurde in der Rechtsprechung die Schlussfolgerung abgeleitet, dass in den übrigen Fällen die Qualifikationsrichtlinie a. F. nicht von einem gebundenen Anspruch ausgehe (vgl. VG Augsburg, U. v. 9.10.2012 - Au 1 K 12.872 - juris Rn. 28; U. v. 9.10.2012 - Au 1 K 12.908 - juris Rn. 25; U. v. 9.10.2012 - Au 1 K 12.903 - juris Rn. 22). Diese Passage ist in der Neufassung der Qualifikationsrichtlinie nicht mehr enthalten. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Reisedokumenten an subsidiär Schutzberechtigte wurden im Wortlaut denjenigen von Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention angeglichen (Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU). Nach Auffassung der Kammer ist damit bezweckt, subsidiär Schutzberechtigten ebenso wie anerkannten Flüchtlingen Reisedokumente auch ohne Vorliegen einer konkreten aktuellen Notwendigkeit in der Regel auszustellen. Dies ergibt sich schließlich auch aus der allgemeinen Zielsetzung der Neufassung der Qualifikationsrichtlinie, wonach insbesondere Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, dieselben Rechte und Leistungen zu denselben Bedingungen gewährt werden sollen wie Flüchtlingen (Erwägungsgrund Nr. 39 der Richtlinie 2011/95/EU; VG Würzburg, G. v. 19.11.2014 - W 7 K 14.594 -; G. v. 19.11.2014 - W 7 K 14.568 -).

Zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung, die der Erteilung von Reiseausweisen für die Klägerinnen entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.

5. Der Erteilung von Reiseausweisen für Ausländer steht schließlich nicht entgegen, dass die Identität der Klägerinnen möglicherweise nicht hinreichend geklärt ist und nur auf deren eigenen Angaben beruht. Denn diesem Umstand kann - wie die Ausländerbehörde im angefochtenen Bescheid selbst ausführte - dadurch Rechnung getragen werden, dass gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 AufenthV die Reiseausweise mit dem Hinweis ausgestellt werden, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben der Ausländer beruhen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

(1) Durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere für Ausländer sind:

1.
der Reiseausweis für Ausländer (§ 5 Absatz 1),
2.
der Notreiseausweis (§ 13 Absatz 1),
3.
der Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 1 Absatz 3),
4.
der Reiseausweis für Staatenlose (§ 1 Absatz 4),
5.
die Schülersammelliste (§ 1 Absatz 5),
6.
die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 43 Absatz 2),
7.
das Europäische Reisedokument für die Rückkehr (§ 1 Absatz 8).
Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren ausgestellt; eine Verlängerung ist nicht zulässig. Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 werden abweichend von Absatz 4 Satz 1 auch als vorläufige Dokumente ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgegeben, deren Gültigkeit, auch nach Verlängerungen, ein Jahr nicht überschreiten darf. An Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr werden abweichend von Absatz 4 Satz 1 Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgegeben; in begründeten Fällen können sie auch mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgegeben werden. Passersatzpapiere nach Satz 4 ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium sind höchstens ein Jahr gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres. Eine Verlängerung dieser Passersatzpapiere ist vor Ablauf der Gültigkeit bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres um jeweils ein Jahr zulässig; es ist jeweils ein aktuelles Lichtbild einzubringen. Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 3 und 4, die an heimatlose Ausländer nach dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet ausgestellt werden, können mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren ausgestellt werden.

(2) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 enthalten neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer und der Seriennummer sowie dem Lichtbild und der Unterschrift des Inhabers des Passersatzpapiers ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Inhaber des Passersatzpapiers:

1.
Familienname und ggf. Geburtsname,
2.
den oder die Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Tag und Ort der Geburt,
5.
Geschlecht mit der Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und „X“ in allen anderen Fällen,
6.
Größe,
7.
Farbe der Augen,
8.
Wohnort,
9.
Staatsangehörigkeit.
Auf Antrag kann der Passersatz nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 bei einer Änderung des Geschlechts nach § 45b des Personenstandsgesetzes mit der Angabe des vorherigen Geschlechts ausgestellt werden, wenn der vorherige Eintrag männlich oder weiblich war. Diesem abweichenden Eintrag kommt keine weitere Rechtswirkung zu.

(3) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 enthalten eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf lediglich enthalten:

1.
die Abkürzung „PT“ für Passtyp von Passersatzpapieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 einschließlich vorläufiger Passersatzpapiere,
2.
die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland,
3.
den Familiennamen,
4.
den oder die Vornamen,
5.
die Seriennummer des Passersatzes, die sich aus der Behördenkennzahl der Ausländerbehörde und einer zufällig zu vergebenden Passersatznummer zusammensetzt, die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann und bei vorläufigen Passersatzpapieren aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern besteht,
6.
die Abkürzung der Staatsangehörigkeit,
7.
den Tag der Geburt,
8.
die Abkürzung „F“ für Passersatzpapierinhaber weiblichen Geschlechts, „M“ für Passersatzpapierinhaber männlichen Geschlechts und das Zeichen „<“ in allen anderen Fällen,
9.
die Gültigkeitsdauer des Passersatzes,
9a.
die Versionsnummer des Dokumentenmusters,
10.
die Prüfziffern und
11.
Leerstellen.
Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine Daten über die Person des Passersatzpapierinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten. Jedes Passersatzpapier erhält eine neue Seriennummer.

(4) Auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1) sind Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 mit Ausnahme der in § 6 Satz 2 und § 7 genannten Reiseausweise für Ausländer mit einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium zu versehen, auf dem das Lichtbild, die Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der Abdrücke und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angaben gespeichert werden. Die gespeicherten Daten sind mittels geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung gegen unbefugtes Auslesen, Verändern und Löschen zu sichern. Eine bundesweite Datenbank der biometrischen Daten nach Satz 1 wird nicht errichtet.

(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 werden in Passersatzpapieren mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium bei Antragstellern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keine Fingerabdrücke gespeichert. Die Unterschrift durch den Antragsteller ist zu leisten, wenn er zum Zeitpunkt der Beantragung des Passersatzes das zehnte Lebensjahr vollendet hat.

(6) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können mit dem Hinweis ausgestellt werden, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen. Das Gleiche gilt für Passersatzpapiere nach Absatz 1 Nummer 3 und 4, wenn ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Antragstellers bestehen.

(7) Ein Passersatz für Ausländer wird in der Regel entzogen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Er ist zu entziehen, wenn der Ausländer auf Grund besonderer Vorschriften zur Rückgabe verpflichtet ist und die Rückgabe nicht unverzüglich erfolgt.

(8) Deutsche Auslandsvertretungen entziehen einen Passersatz im Benehmen mit der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland. Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist das Benehmen mit der Behörde herzustellen, die den Passersatz ausgestellt hat, wenn er verlängert wurde, mit der Behörde, die ihn verlängert hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.