Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 72 Erlöschen
Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 72 Erlöschen
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Asylgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des internationalen Schutzes erlöschen, wenn der Ausländer
- 1.
eindeutig, freiwillig und schriftlich gegenüber dem Bundesamt auf sie verzichtet oder - 2.
auf seinen Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.
(2) Der Ausländer hat einen Anerkennungs-, Zuerkennungs- oder Feststellungsbescheid und einen Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben.
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(1) Ist bei einem Ausländer, der von einem ausländischen Staat als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt worden ist, die Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises auf die Bundesrepublik Deutsch
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 10/03/2016 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Der Kläger, geboren am ... 1968, ist sudanesischer Staatsangehöriger. Er re
published on 17/10/2018 00:00
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. Januar 2015 wird für unwirksam erklärt.
III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander auf
published on 13/06/2016 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zu einem Viertel.
Gründe
I.Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Kläger ihren in erster Ins
published on 13/06/2016 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag,
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