Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2015 - 16b DZ 15.542

bei uns veröffentlicht am20.07.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 12 a D 14.1412, 17.12.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 64 Abs. 2 BDG i. V. m.. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Mit diesem war die Klage gegen die Disziplinarverfügung vom 30. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2014 abgewiesen worden. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist auf das Entscheidungsergebnis und nicht auf die einzelnen Begründungselemente bezogen. Wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist und wenn ein Berufungsverfahren insofern zur Klärung tatsächlich oder rechtlich schwieriger Fragen nichts beitragen könnte, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vor. An der Zulassung einer Berufung, die voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, kann kein schutzwürdiges Interesse bestehen (vgl. BayVGH, B. v. 7.3.2013 - 3 ZB 09.1436 - juris Rn. 2). Dies kann auch aus § 144 Abs. 4 VwGO geschlossen werden, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im insofern vergleichbaren Revisionszulassungsverfahren entsprechend anwendbar ist (vgl. BVerwG, B. v. 13.12.2010 - 9 B 45/10 - juris Rn. 3). Dies gilt auch dann, wenn ein Urteil zu Unrecht mit der Unzulässigkeit der Klage begründet worden ist und ohne weiteres erkennbar ist, dass der mit der möglicherweise zulässigen Klage geltend gemachte Anspruch nicht besteht (vgl. BayVGH, B. v. 7.3.2013 - 3 ZB 09.1436 - juris Rn. 2; BayVGH, B. v. 25.3.2013 - 11 ZB 12.2712 - juris Rn. 15; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 124 Rn. 7a; a. A. Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 14).

Zwar hätte das Verwaltungsgericht ohne Beweiserhebung nicht von der Unzulässigkeit der Klage ausgehen dürfen, weil der Kläger die Richtigkeit der Postzustellungsurkunde substantiiert bestritten hatte (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, Rn. 5; BVerwG, BayVGH, B. v. 15.4.2015 - 11 ZB 15.209 - juris Rn. 7; B. v. 10.11.1993 - 2 B 153/93 - juris). Das angefochtene Urteil ist aber aus anderen als den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen, zu denen der Kläger vor der Entscheidung des Senats mit Verfügung vom 12. Juni 2015 angehört worden ist, im Ergebnis richtig. Die Klage ist (jedenfalls) unbegründet.

1. Der Kläger hat die Weisung des für das Verladegeschäft zuständigen Gruppenführers vom 4. Juli 2013 vorsätzlich und schuldhaft missachtet und damit gegen seine Pflicht aus § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG (vgl. auch § 35 Satz 2 BeamtStG) verstoßen. Der Dienstherr ist befugt, dienstliche Anordnungen (Weisungen) zur Konkretisierung der Dienstleistungspflicht des § 61 Abs. 1 BBG zu treffen, die nach § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG von den angewiesenen Beamtinnen und Beamten auszuführen sind. Die Folgepflicht besteht grundsätzlich und stets, ausgenommen von Fällen offenkundiger und schwerwiegender Rechtswidrigkeit, grundsätzlich auch bei rechtswidrigen Anordnungen und sogar bei verfassungswidrigen Weisungen (vgl. BayVGH, B. v. 2.11.2011 - 6 CE 11.1346 - juris Rn. 12). Ein Beamter ist von seiner Gehorsamspflicht nur dann ausnahmsweise befreit, wenn sich die Anordnung im Zeitpunkt ihres Erlasses als offensichtlich und in schwerwiegender Weise rechtswidrig erweist. Die Beschränkung der Freistellung auf schwerwiegende Evidenzfälle ist geboten, um der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung zu entsprechen, auf der die Gehorsamspflicht beruht. Die Erfüllung der der Verwaltung im Interesse der Allgemeinheit übertragenen Aufgaben wäre angesichts der Fülle offener und nicht abschließend geklärter Rechtsfragen ernsthaft gefährdet, wenn ein Beamter allein aufgrund einer abweichenden Rechtsauffassung die Umsetzung einer in den Bereich seiner Dienstaufgaben fallenden Anordnung hemmen könnte. Die Einschränkung auf Fälle offenkundiger und schwerwiegender Rechtswidrigkeit entspricht einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2000 - 1 D 34/98 - BayVBl. 2001, 502 - juris Rn. 42).

Diese Grundsätze können auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Könnte ein Beamter stets ohne handgreiflichen Grund die Weisungsbefugnis des Vorgesetzten hinterfragen und die Weisung missachten, wäre eine effektive Verwaltung nicht mehr möglich. Auch hier besteht das Bedürfnis einer Beschränkung auf schwerwiegende Evidenzfälle. Danach hat der Beamte einer Weisung Folge zu leisten, sofern sie nicht von einer offensichtlich nicht weisungsbefugten Person bzw. einem offensichtlich unzuständigen Vorgesetzten stammt.

Daran gemessen war der Kläger gehalten, die Anordnung für das Verladegeschäft zuständigen Gruppenführers vom 4. Juli 2013 zu befolgen. Dieser hatte den Kläger damit beauftragt, weitere - näher bezeichnete - Briefwagenbehälter, die nicht unmittelbar an der Laderampe standen, ebenfalls mitzunehmen. Anhaltspunkte für eine offensichtlich nicht gegebene Weisungsbefugnis sind nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht vorgetragen. Dieser hat sich vielmehr in der Klage vom 29. August 2014 darauf beschränkt, die Weisungsbefugnis des Gruppenführers zu bestreiten, während aus dem vom Kläger als Anlage K3 vorgelegten Schreiben ersichtlich wird, dass er es für erforderlich hält, dass das Weisungsrecht für ihn ersichtlich bzw. der Mitarbeiter als weisungsberechtigter Vorgesetzter für ihn eindeutig zu erkennen sei. Dieser Ansatz ist mit der eingangs dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vereinbar. Der Kläger überspannt damit die Anforderungen an die Weisungsbefugnis und gefährdet mit seinem Hinterfragen bzw. seiner durch nichts gerechtfertigten Skepsis die Funktionsfähigkeit der Verwaltung. Nicht zuletzt blieben mehrere Briefwagenbehälter stehen und konnten somit erst später der weiteren Bearbeitung zugeführt werden.

Auch die Ausführungen des Klägers in Reaktion auf das Anhörungsschreiben des Senats rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Die Ausführungen des Klägers, die sich in der Wiederholung seines bisherigen Vorbringens erschöpfen, liegen neben der Sache, weil sie nicht zur Kenntnis nehmen, dass einer Weisung stets nachzukommen ist, es sei denn die Anweisende ist hierzu offensichtlich nicht befugt. Letzteres behauptet noch nicht einmal der Kläger, dessen Beharren auf einem Nachweis der Weisungsbefugnis des Anweisenden die Verwaltungsabläufe verzögern und die Verwaltung in der Konsequenz lähmen würde. Der Beamte ist stets gehalten, einer Weisung nachzukommen, auch wenn die Weisungsbefugnis nicht nachgewiesen ist; es reicht aus, wenn sie sich aus der konkreten Situation vor Ort ergibt und nicht offensichtlich angemaßt ist, wofür vorliegend keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Damit vermag auch die Stellungnahme des Betriebsrats vom 20. März 2014, auf die der Kläger verweist, eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen.

2. § 60 Abs. 3 BDG bestimmt für die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, dass das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Disziplinarentscheidung zu überprüfen hat. Das Gericht prüft nicht allein, ob das dem Kläger mit der Disziplinarverfügung vorgeworfene Verhalten tatsächlich vorliegt und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern es hat unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (vgl. § 88 VwGO) im Interesse der Verfahrensbeschleunigung (§ 4 BDG) auch darüber zu entscheiden, welches die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Gericht danach nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben. Vielmehr übt es in Anwendung der in § 13 Abs. 1 BDG niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmenobergrenze selbst die Disziplinarbefugnis aus. Das Gericht kann die angefochtene Disziplinarverfügung zugunsten des Klägers abändern und anstelle der verhängten eine mildere Disziplinarmaßnahme aussprechen (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.2014 - 2 A 1/12 - ZBR 2014, 416 - juris Rn. 18; BayVGH, B. v. 11.8.2010 - 16a DZ 09.568 - juris, zu der mit § 60 Abs. 3 BDG wortgleich übereinstimmenden Vorschrift des Art. 58 Abs. 3 BayDG). Als pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme hält der Senat die Auferlegung einer Geldbuße in Höhe von 100 € angesichts der nicht unerheblichen Störung optimaler Betriebsabläufe für angemessen. Nach § 7 Satz 1 BDG kann die Geldbuße bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten auferlegt werden. Demnach verhält sich die hier veranschlagte Höhe von 100 € im unteren Bereich.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 77 Abs. 1 BDG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 144


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwa

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 13 Bemessung der Disziplinarmaßnahme


(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll b

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 35 Folgepflicht


(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach b

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 77 Kostentragung und erstattungsfähige Kosten


(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. (2) Wird eine Diszip

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 62 Folgepflicht


(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach b

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 60 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil


(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt. (2) Bei einer Disziplin

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 64 Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung


(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 4 Gebot der Beschleunigung


Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 7 Geldbuße


Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten auferlegt werden. Hat der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.

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Gründe 1 1. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 1. und 8. Dezember 2010 das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwa

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(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

Gründe

1

1. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 1. und 8. Dezember 2010 das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 2010 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt (zur Zulässigkeit einer solchen auf das Beschwerdeverfahren beschränkten Erledigungserklärung vgl. die Beschlüsse vom 9. Juni 1992 - BVerwG 5 B 166.91 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 96 S. 38 und vom 22. April 1994 - BVerwG 9 C 456.93 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 106 S. 2 m.w.N.). In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen.

2

2. Weiter ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Entgegen der Ansicht der Kläger rechtfertigt der Umstand, dass die Beklagte inzwischen die Bescheide über den endgültigen Erschließungsbeitrag erlassen hat, es nicht, ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sie das erledigende Ereignis "willentlich herbeigeführt" habe. Denn mit dem Erlass der endgültigen Beitragsbescheide ist sie lediglich ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen (§ 127 Abs. 1, § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Vielmehr ist es angemessen, die Kosten des Verfahrens den Klägern je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO). Denn die Beschwerde hätte voraussichtlich keinen Erfolg gehabt.

3

a) Allerdings war die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe gegen § 88 VwGO verstoßen, dem Grunde nach berechtigt. Aus dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht an zweiter Stelle gestellten Antrag dürfte (in Abgrenzung zu dem an erster Stelle formulierten Aufhebungsantrag) mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen gewesen sein, dass die Kläger einen Erstattungsanspruch (hinsichtlich Haupt- und Zinsforderung) geltend machten, der über die 1. Vorausleistung hinausging. Über diesen Antrag hätte das Oberverwaltungsgericht (ebenfalls) entscheiden (und die Klage insoweit ggf. abweisen) müssen. Die vom Oberverwaltungsgericht in dessen Beschluss vom 10. März 2010 über die Ablehnung einer Urteilsergänzung stattdessen gegebene Begründung, es habe "bewusst nicht über eine Erstattung der sog. 2. Vorausleistung entschieden", dürfte verfahrensrechtlich nicht tragfähig sein. Gleichwohl hätte dieser Verfahrensmangel im Ergebnis nicht zur Zulassung der Revision geführt, weil die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO im Ergebnis richtig ist (zur entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift im Beschwerdeverfahren vgl. den Beschluss vom 17. März 1998 - BVerwG 4 B 25.98 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 66 S. 28 m.w.N.). Denn die in dem weitergehenden Erstattungsbegehren liegende Klageänderung war mangels Zustimmung der Beklagten unzulässig und die Klage aus diesem Grunde abzuweisen. Im Übrigen stand dem weitergehenden Erstattungsbegehren der Kläger (bis zum Erlass der endgültigen Beitragsbescheide) die Bestandskraft der von den Klägern nicht angefochtenen Bescheide vom 30. August 2005 als Rechtsgrund für das Behaltendürfen der sog. 2. Vorausleistung entgegen.

4

b) Der weiter geltend gemachte Verfahrensmangel eines Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1 VwGO) lag nicht vor. Die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe seiner Entscheidung fehlerhafter Weise das von der Beklagten mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2009 vorgelegte Zahlenwerk zugrunde gelegt, das aber keine Neuberechnung der streitgegenständlichen 1. Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag, sondern eine Endabrechnung des Erschließungsbeitrags darstelle und aus der nicht erkennbar sei, ob die vom beschließenden Senat im vorangegangenen Revisionsurteil vom 10. Juni 2009 (BVerwG 9 C 2.08 - NVwZ 2009, 1369 <1374>) bezeichneten Ungereimtheiten der seinerzeit vorliegenden Berechnung korrigiert seien. Dies genügt schon deshalb nicht den Darlegungsanforderungen, weil die Beschwerde nicht dartut, dass die Kläger bereits im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht durch Stellung eines Beweisantrags auf die nunmehr vermisste weitere Sachaufklärung hingewirkt haben; ebenso wenig legt die Beschwerde dar, aufgrund welcher Umstände das Oberverwaltungsgericht die vorgelegte Neuberechnung hätte als fehlerhaft erkennen und sich ihm weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen (vgl. zu diesen Anforderungen den Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f.).

5

c) Eine Zulassung der Revision wegen der von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bezeichneten Frage,

"ob Gemeinden Rückzahlungsansprüche des Beitragsschuldners aus rechtswidriger Beitragsveranlagung erst ab Rechtshängigkeit zu verzinsen haben",

hätte die Beschwerde ebenfalls nicht erreicht, weil die Frage, soweit sie Bundesrecht betrifft, rechtsgrundsätzlich geklärt ist und im Übrigen nichtrevisibles Landesrecht betrifft. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die in § 133 Abs. 3 Satz 4 BauGB angeordnete Verzinsung einer gezahlten Vorausleistung sich einzig auf den durch § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB begründeten Rückzahlungsanspruch, mithin auf den Fall bezieht, dass sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheides die Beitragspflicht noch nicht entstanden und die Erschließungsanlage noch nicht benutzbar ist (Urteil vom 13. Dezember 1991 - BVerwG 8 C 8.90 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 115 S. 37 f.). Weitergehende Zinsansprüche können sich allein aus dem Landesrecht ergeben, das solche entweder selbst regelt (hier etwa § 7 Abs. 5 Satz 4 KAG RP) oder insoweit auf die Verzinsungsregelungen der Abgabenordnung verweist (hier § 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG RP). Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die in den Kommunalabgabengesetzen der Länder kraft landesrechtlichen Anwendungsbefehls Geltung beanspruchenden Vorschriften der Abgabenordnung insoweit in das irrevisible Landesrecht inkorporiert werden, mithin dessen Rechtscharakter teilen und daher nicht Maßstab der revisionsgerichtlichen Überprüfung sein können (vgl. Urteil vom 19. März 2009 - BVerwG 9 C 10.08 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 135 Rn. 9 m.w.N.). Die Beschwerde zeigt keinen darüber hinausgehenden bundesrechtlichen Klärungsbedarf auf.

6

d) Für den Fall, dass die eher beiläufige Bemerkung der Beschwerdebegründung, das Berufungsurteil weiche von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ab, als Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) verstanden werden sollte, war die Beschwerde insoweit unzulässig, weil sie schon nicht den Darlegungserfordernissen genügte (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Es fehlt an der erforderlichen Gegenüberstellung von die jeweiligen Entscheidungen tragenden abstrakten Rechtssätzen einerseits des Bundesverwaltungsgerichts, andererseits des Berufungsgerichts, mit denen Letzteres von Ersteren abgewichen sein soll.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob das Verwaltungsgericht die Fortsetzung des Klageverfahrens, das die Rechtmäßigkeit der Abmeldung des Fahrzeugs des Klägers von Amts wegen betraf, zu Recht abgelehnt hat.

Auf Ersuchen des Finanzamts W.-Sch. erließ das Landratsamt W.-Sch. wegen Nichtentrichtung der Kraftfahrzeugsteuer für das klägerische Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... am 19. November 2012 einen Abmeldungsbescheid (§ 14 KraftStG). Hiergegen erhob der Kläger am 21. Dezember 2012 beim Verwaltungsgericht München Klage und führte zur Begründung aus, es seien „sämtliche Verbindlichkeiten aus Kraftfahrzeugsteuer getilgt“. Mit Schreiben vom 11. Februar 2013 leitete das Verwaltungsgericht dem Kläger die Erwiderung des Landratsamts vom 25. Januar 2013 zu, wonach den aktuellen Auskünften des Finanzamts zufolge für das Fahrzeug bis 13. Januar 2013 Steuerrückstände einschließlich Säumniszuschläge in Höhe von 684,- Euro aufgelaufen seien, und bat den Kläger um Äußerung hierzu bis 28. Februar 2013. Mit Schreiben vom 11. April 2013 forderte das Verwaltungsgericht den Kläger gemäß § 92 Abs. 2 VwGO auf, sich innerhalb von zwei Monaten zur Stellungnahme des Beklagten vom 25. Januar 2013 zu äußern. Mit Beschluss vom 14. Juni 2013 (M 23 K 12.6415) stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Klage als zurückgenommen gelte, und stellte das Verfahren ein. Der Kläger sei der am 13. April 2013 zugestellten Betreibensaufforderung vom 11. April 2013 innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2013 beantragte der Kläger beim Verwaltungsgericht München, das Verfahren fortzusetzen. Mit Urteil vom 5. November 2014 stellte das Verwaltungsgericht fest, die Klage im Verfahren M 23 K 12.6415 sei zurückgenommen, und wies den Antrag auf Fortsetzung dieses Verfahrens ab. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Betreibensaufforderung hätten sachlich begründete Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden. Das Landratsamt habe dem einzigen Einwand des Klägers gegen den Abmeldungsbescheid, er habe die Steuerschuld getilgt, widersprochen und ausgeführt, die Steuerrückstände seien noch größer geworden. Auf die Aufforderung des Gerichts vom 11. Februar 2013, sich hierzu bis zum 28. Februar 2013 zu äußern, habe der Kläger nicht reagiert. Die daraufhin erlassene Betreibensaufforderung vom 11. April 2013, auf die der Kläger wiederum nicht reagiert habe, habe den erforderlichen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Nichtbetreibens enthalten und sei dem Kläger wirksam zugestellt worden. Die Zustellung sei durch Postzustellungsurkunde nachgewiesen. Durch das lediglich pauschale Bestreiten des Zugangs habe der Kläger keinen qualifizierten Gegenbeweis erbracht.

Zur Begründung des hiergegen eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und Verfahrensmängel geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Soweit der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags vortragen lässt, die Betreibensaufforderung vom 11. April 2013 liege ihm nicht vor und sei ihm trotz seiner Bitte auch später nicht übermittelt worden, kann er damit nicht durchdringen. Die Betreibensaufforderung wurde dem zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretenen Kläger der richterlichen Verfügung entsprechend gemäß § 92 Abs. 2, § 56 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 176 ff. ZPO gegen Postzustellungsurkunde zugestellt. Der in den Akten des Verwaltungsgerichts enthaltenen Zustellungsurkunde (§ 182 ZPO) zufolge hat der Postbedienstete am 13. April 2013 zunächst versucht, die Betreibensaufforderung zu übergeben, das Schriftstück dann jedoch, weil die Übergabe in der Wohnung nicht möglich war, in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt (§ 178 Abs. 1 Nr. 1, § 180 ZPO). Die Zustellungsurkunde begründet den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen (§ 182 Abs. 1 Satz 2, § 418 Abs. 1 ZPO). Zwar ist der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsache zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO). Der Gegenbeweis erfordert jedoch den Nachweis eines anderen Geschehensablaufs. Hierfür reicht ein schlichtes Bestreiten der Richtigkeit der beurkundeten Angaben nicht aus. Vielmehr muss zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsache, etwa ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung und damit eine inhaltlich falsche Beurkundung in der Postzustellungsurkunde, dargelegt werden (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2002 - 2 WDB 15.01 - juris Rn. 6; B. v. 10.11.1993 - 2 B 153.93 - juris Rn. 3; B. v. 5.3.1992 - 2 B 22.92 - juris Rn. 4). Daran fehlt es hier. Der Kläger hat sich auf die nicht näher untermauerte Einlassung beschränkt, ihm liege das gerichtliche Schreiben vom 11. April 2013, welches ihm das Gericht im Übrigen am 16. Oktober 2014 mit anderen Unterlagen nochmals per Fax übermittelt hat, nicht vor. Damit hat er den erforderlichen Gegenbeweis gegen die Richtigkeit der urkundlichen Feststellungen über die Zustellung der Betreibensaufforderung nicht erbracht.

Entgegen der Auffassung des Klägers lagen am 11. April 2013 auch die Voraussetzungen für eine Betreibensaufforderung gemäß § 92 Abs. 2 VwGO vor. Der Kläger hatte zur Begründung seiner Klage vom 21. Dezember 2012 lediglich vorgetragen, es seien „sämtliche Verbindlichkeiten aus Kraftfahrzeugsteuer getilgt“. Hierzu hatte das Landratsamt mit Schreiben vom 25. Januar 2013 erwidert, nach Mitteilung des Finanzamts vom 13. Januar 2013 würden die Steuerrückstände einschließlich Säumniszuschläge für das Fahrzeug mittlerweile 684,- Euro betragen. Die Abmeldung von Amts wegen setzt voraus, dass die Kraftfahrzeugsteuer nicht entrichtet worden ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes - KraftStG). Aufgrund der Klageerwiderung bestand somit Anlass für das Verwaltungsgericht, den Kläger mit Schreiben vom 11. Februar 2013 unter Fristsetzung um Äußerung zur Erwiderung des Landratsamts zu bitten (§ 82 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, § 86 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO). Auf dieses Schreiben, dessen Erhalt der Kläger nicht bestritten hat, hat dieser auch nach Fristablauf nicht reagiert und somit durch sein Prozessverhalten Anlass zur Annahme gegeben, dass ihm an einer Sachentscheidung nicht mehr gelegen sei (vgl. BVerfG, B. v. 17.9.2012 - 1 BvR 2254.11 - BayVBl 2013, 249). Das Verwaltungsgericht hat den Kläger somit zu Recht mit Schreiben vom 11. April 2013 nochmals aufgefordert, sich zur Klageerwiderung des Beklagten vom 25. Januar 2013 zu äußern. Auf diese Betreibensaufforderung, die die gemäß § 92 Abs. 2 Satz 3 VwGO erforderlichen Hinweise auf die Folgen des Nichtbetreibens enthielt, hat der Kläger innerhalb von zwei Monaten nicht reagiert. Daher hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Juni 2013 zutreffend festgestellt, dass die Klage als zurückgenommen gilt, und das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 2 Satz 1, Satz 4, Abs. 3 VwGO). Die im vorliegenden Verfahren ergangene Entscheidung, das Verfahren nicht fortzusetzen, ist somit nicht zu beanstanden.

Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung.

Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.

(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil

1.
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen oder
2.
die Disziplinarklage abweisen.

(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung.

2

Der … geborene Kläger steht als … (…) im Dienst der Beklagten. Er ist beim Bundesnachrichtendienst (BND) als Betriebsarzt tätig. Beim Kläger ist ein Grad der Behinderung von … festgestellt. Er ist … verheiratet und hat zwei … geborene Kinder.

3

Im Sommer 2009 sollte die Sicherheitsüberprüfung des Klägers entsprechend dem gesetzlichen Turnus wiederholt werden. Im sog. Einleitungsgespräch vom 19. Juni 2009 verweigerte der Kläger seine dafür erforderliche Zustimmung. Dabei blieb es auch nach einem Gespräch mit dem Leiter des zuständigen Referats des BND. Zuvor war der Kläger darauf hingewiesen worden, dass ohne seine Zustimmung die Wiederholungsprüfung nicht erfolgen und er seine Tätigkeit als Betriebsarzt im BND künftig nicht mehr wahrnehmen könne. Der damalige Präsident des BND führte am 4. August 2009 ein persönliches Gespräch mit dem Kläger. Auch in diesem erteilte der Kläger seine Zustimmung nicht.

4

Am 31. August 2009 lehnte der Geheimschutzbeauftragte des BND die Zulassung des Klägers zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit mit sofortiger Wirkung mit der Folge ab, dass der Kläger die Liegenschaften des BND nicht mehr betreten durfte. In einem weiteren Schreiben vom 31. August 2009 wies der BND den Kläger darauf hin, dass die Verweigerung der Mitwirkung bei der Wiederholungsprüfung ein Dienstvergehen darstellen könne und damit möglicherweise die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erforderlich sei.

5

Innerhalb der ihm gesetzten Äußerungsfrist legte der Kläger im Schreiben vom 5. November 2009 dar, er wolle seine Dienstpflichten als Betriebsarzt des BND weiterhin erfüllen und habe sich nicht gegen die Wiederholungsprüfung als solche wenden wollen. Aus persönlichen Gründen habe er sich jedoch geweigert, die ihm vorgelegten schriftlichen Zustimmungserklärungen zu unterschreiben und von seiner Ehefrau unterschreiben zu lassen. Seine Zustimmung zum Eingriff in sein verfassungsrechtlich verbürgtes Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das entsprechende Recht seiner Ehefrau werde er nicht geben, weil ein solcher Eingriff für seine dienstliche Tätigkeit mangels eines geheimdienstlich operativen Hintergrunds nicht notwendig sei.

6

In seinem weiteren Schreiben vom 11. August 2010 beanstandete der Kläger, dass eine Abwägung zwischen dem Interesse des BND an der Durchführung der Wiederholungsprüfung und seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung fehle. Für den Fall, dass die Abwägung des zuständigen Referats des BND zufriedenstellend ausfalle, kündigte der Kläger an, die Mitwirkungshandlungen nachzuholen.

7

Mitte Oktober 2010 erteilte der Kläger schließlich doch seine Zustimmung zur Überprüfung. Am 22. Dezember 2010 wurde dem Kläger die zuvor entzogene Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wieder erteilt. Allerdings ist der Kläger seit dem 22. Dezember 2010 dienstunfähig erkrankt.

8

Im Zuge der Ermittlungen wegen eines anderweitigen, später nicht weiter verfolgten Vorwurfs hatte der Disziplinarbereich des BND den betriebsärztlichen Dienst um Überlassung verschiedener Krankenakten von Bediensteten des BND gebeten. Die für den BND tätige Ärztin Dr. W. unterließ es versehentlich, in den Unterlagen an einigen Stellen personenbezogene Daten der betreffenden Patienten zu anonymisieren. Diese Unterlagen leitete der BND an den Kläger weiter. Unter dem Datum 3. März 2011 schrieb der Kläger eine hiervon betroffene damalige Mitarbeiterin des Dienstes unter ihrer Privatadresse an. In diesem Schreiben stellte sich der Kläger als Betriebsarzt im BND vor, informierte die Mitarbeiterin über eine nach seiner Ansicht strafbare Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht durch die Betriebsärztin Frau Dr. W. und wies die Mitarbeiterin auf die Möglichkeit einer Strafanzeige gegen diese Ärztin hin. Daraufhin weitete der BND die Ermittlungen auf den Vorwurf aus, der Kläger habe gegen das Gebot zur uneigennützigen Amtsführung verstoßen. Zur Begründung hieß es, der Kläger habe dienstliche Ressourcen genutzt, um die Person der betroffenen Mitarbeiterin des Dienstes zu identifizieren, ihre Privatanschrift zu ermitteln und außerdienstlich an sie heranzutreten.

9

In der Disziplinarverfügung vom 21. Dezember 2011 ging der BND noch von vier Dienstpflichtverletzungen des Klägers aus. Die Dienstbezüge des Klägers wurden für die Dauer von zwei Jahren in Höhe von einem Zehntel gekürzt.

10

Im Widerspruchsbescheid vom 7. August 2012 änderte der BND seine Disziplinarverfügung dahingehend ab, dass wegen des Vorwurfs der pflichtwidrigen Verweigerung der Mitwirkung an der Wiederholungsprüfung und wegen des Schreibens an die Mitarbeiterin des BND vom 3. März 2011 eine Geldbuße in Höhe von 4 170 € festgesetzt wurde. Bei der Bemessung der Geldbuße ging die Beklagte zu Gunsten des Klägers davon aus, dass der BND die Verzögerung der Wiederholungsprüfung teilweise mit zu vertreten habe.

11

Am 22. August 2012 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Er habe sich aus persönlichen Gründen geweigert, die vorgelegte schriftliche Zustimmungserklärung zur Sicherheitsüberprüfung zu unterschreiben und von seiner Ehefrau unterschreiben zu lassen. Seine dienstliche Tätigkeit habe keinerlei geheimdienstlichen Hintergrund. Auch der zweite Vorwurf des Einsatzes dienstlicher Ressourcen zu privaten Zwecken treffe nicht zu. Der BND habe ihm eine Reihe von Unterlagen vorgelegt, aufgrund derer die Identität sowie die Privatadresse der Mitarbeiterin des BND auch ohne die Inanspruchnahme der internen Datenbank des BND habe ermittelt werden können. Ohnehin sei er berechtigt, wenn nicht sogar verpflichtet gewesen, die betreffende Mitarbeiterin über das strafbare Verhalten der Frau Dr. W. zu informieren, nachdem der BND seinerseits nichts gegen Frau Dr. W. unternommen habe.

12

Der Kläger beantragt,

die Disziplinarverfügung des BND vom 21. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des BND vom 7. August 2012 aufzuheben.

13

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

14

Der Kläger habe sich geweigert, die notwendige Sicherheitsüberprüfung seiner Person durch die Abgabe seiner Zustimmungserklärung zu ermöglichen, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen sei. Nach den gesetzlichen Vorgaben müssten sich alle Mitarbeiter des BND der Sicherheitsüberprüfung unterziehen. Das Verhalten des Klägers habe dazu geführt, dass er über einen erheblichen Zeitraum hinweg seinen dienstlichen Pflichten nicht habe nachkommen können. Ferner habe der Kläger ihm auf dienstlichem Wege zugänglich gemachte Informationen zu privaten Zwecken genutzt und damit gegen das Gebot der uneigennützigen Amtsführung verstoßen. Unerheblich sei, wie sich der Kläger die Informationen beschafft habe. Entscheidend sei, dass der Kläger auf die eine oder andere Weise dienstliche Informationen genutzt habe, um die Mitarbeiterin privat anzuschreiben.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die dem Senat vorliegenden Akten des behördlichen Disziplinarverfahrens verwiesen.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage, über die der Senat in erster und letzter Instanz entscheidet (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO, § 45 Satz 5 BDG), ist unbegründet.

17

Nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und § 3 BDG ist Gegenstand der Anfechtungsklage die ursprüngliche Disziplinarverfügung in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Die danach auf zwei Dienstpflichtverletzungen beschränkte Disziplinarverfügung ist nicht zu beanstanden. Die beiden vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangenen Dienstpflichtverletzungen des Klägers stellen ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG dar, das nach der dem Senat nach § 60 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 BDG obliegenden Maßnahmebemessung jedenfalls mit einer Geldbuße (§ 7 BDG) in der vom BND festgesetzten Höhe von 4 170 € zu ahnden ist.

18

§ 60 Abs. 3 BDG bestimmt für die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, dass das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Disziplinarentscheidung zu überprüfen hat. Das Gericht prüft nicht allein, ob das dem Kläger mit der Disziplinarverfügung vorgeworfene Verhalten tatsächlich vorliegt und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern es hat unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (vgl. § 88 VwGO) im Interesse der Verfahrensbeschleunigung (§ 4 BDG) auch darüber zu entscheiden, welches die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Gericht danach nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben. Vielmehr übt es in Anwendung der in § 13 Abs. 1 BDG niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmenobergrenze selbst die Disziplinarbefugnis aus. Das Gericht kann die angefochtene Disziplinarverfügung zu Gunsten des Klägers abändern und anstelle der verhängten eine mildere Disziplinarmaßnahme aussprechen (vgl. Urteile vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 2 A 4.04 - Buchholz 235.1 § 24 BDG Nr. 1 Rn. 23 m.w.N. und vom 27. Juni 2013 - BVerwG 2 A 2.12 - BVerwGE 147, 127 Rn. 9).

19

Ist dagegen, wie hier, nach den Kriterien des § 13 Abs. 1 BDG an sich eine im Verhältnis zur Disziplinarverfügung schärfere Ahndung geboten, ist das Gericht an einem solchen Ausspruch gehindert und die Klage gegen die Disziplinarverfügung abzuweisen.

20

Durch die Verweigerung der erforderlichen Mitwirkung an der gesetzlich vorgesehenen Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung hat der Kläger die ihm nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst vom 20. Dezember 1990 (- BNDG - BGBl I S. 2954) und § 10 Nr. 3 i.V.m. § 17 Abs. 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (- SÜG - BGBl I S. 867) obliegende Pflicht vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verletzt. Durch das Schreiben an die damalige Mitarbeiterin des BND vom 3. März 2011 hat der Kläger vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gegen die Pflicht zum achtungs- und vertrauensgerechten Verhalten nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen. Als pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme hält der Senat die Auferlegung einer Geldbuße jedenfalls in der vom BND in der Disziplinarverfügung verhängten Höhe für angemessen.

21

1. Dem behördlichen Disziplinarverfahren haften keine wesentliche Mängel i.S.d. § 55 BDG an.

22

Das Anschreiben vom 28. Juli 2010, mit dem der BND den Kläger über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unterrichtet hat, genügt den formellen Anforderungen des § 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 BDG. Das Schreiben lässt erkennen, welches Dienstvergehen dem Kläger zur Last gelegt wird, und weist ihn auf die ihm im Verfahren zustehenden Rechte hin. Im Schreiben vom 11. April 2011 hat der BND den Kläger gemäß den Vorgaben des § 19 Abs. 1 BDG über die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens in Bezug auf dessen Schreiben vom 3. März 2011 informiert und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

23

Die Zuständigkeit des Präsidenten des BND zur Festsetzung der Geldbuße folgt aus § 33 Abs. 2 BDG. Da keine Klage erhoben, sondern lediglich eine Disziplinarverfügung erlassen worden ist, musste der Personalrat vor Erlass der Verfügung nicht mitwirken (Umkehrschluss aus § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG). Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim BND ist vor Erlass der Disziplinarverfügung angehört worden und hat auch Stellung genommen.

24

Im Widerspruchsbescheid hat der BND den Vorwurf in Bezug auf das Schreiben des Klägers an eine Mitarbeiterin des BND vom 3. März 2011 dahingehend präzisiert, dass es nicht um den Zugriff des Klägers auf eine dienstliche Datenbank oder Kartei, sondern darum geht, dass der Kläger dienstlich erlangte Informationen dazu genutzt habe, sich an diese Mitarbeiterin des Dienstes mit einem privaten Schreiben zu einem nichtdienstlichen Zweck zu wenden.

25

2. Der Senat geht von folgendem Sachverhalt aus:

26

a) Im Juni 2009 stand die turnusmäßige Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung des Klägers an. Nachdem der Kläger mehrfach die nach dem Gesetz erforderliche Mitwirkung bei seiner erneuten Sicherheitsüberprüfung verweigert hatte, wurde er nicht mehr zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit beim BND zugelassen. Infolgedessen konnte er die gesamten Liegenschaften des BND nicht mehr betreten und bei vollen Dienstbezügen seinen Dienstpflichten beim BND nicht mehr nachkommen. Erst Mitte Oktober 2010 gab der Kläger die für die Wiederholungsprüfung erforderlichen Erklärungen ab, sodass die Prüfung am 22. Dezember 2010 mit der erneuten Zulassung des Klägers positiv abgeschlossen werden konnte.

27

b) Im März 2011 nutzte der Kläger Informationen zum Gesundheitszustand einer damaligen Mitarbeiterin des BND, die ihm von diesem zur Verteidigung gegen einen letztlich nicht weiter verfolgten disziplinarischen Vorwurf übersandt worden waren, dazu, diese Mitarbeiterin des BND außerhalb des Dienstes persönlich anzuschreiben und zu einem Vorgehen gegen die Betriebsärztin Frau Dr. W. zu veranlassen, die einzelne, zur Anonymisierung erforderliche, Schwärzungen versehentlich nicht vorgenommen hatte; Frau Dr. W. hatte zuvor den Kläger in dem ihn betreffenden Disziplinarverfahren belastet.

28

3. Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der Akte des Disziplinarverfahrens und insbesondere den schriftlichen Äußerungen des Klägers.

29

In der mündlichen Verhandlung wie schon zuvor im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger sein Verhalten durch das Vorbringen zu relativieren versucht, für seine ablehnende Haltung hinsichtlich der Wiederholungsprüfung sei maßgeblich gewesen, dass seine Ehefrau ihre erneute Einbeziehung in die Sicherheitsüberprüfung kategorisch abgelehnt habe. Wäre ihm mitgeteilt worden, dass die turnusmäßige Überprüfung auch ohne die Einbeziehung des Ehegatten möglich ist, wäre es bei der Überprüfung zu keinerlei Verzögerungen gekommen.

30

Diese Darstellung steht in Widerspruch zu den beiden schriftlichen Äußerungen des Klägers vom 5. November 2009 sowie vom 11. August 2010, die dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch vorgehalten worden sind. In diesen beiden Anwaltsschriftsätzen hat der Kläger seine Beweggründe für die Verweigerung der Mitwirkung an der Wiederholungsüberprüfung darlegt. Ihnen ist eindeutig zu entnehmen, dass es dem Kläger bei der Verweigerung der Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung nicht lediglich um den Schutz des Rechts seiner Ehefrau auf informationelle Selbstbestimmung ging. Vielmehr hat der Kläger herausgestellt, dass er selbst aus persönlichen Gründen die Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung verweigere, weil der damit verbundene Eingriff in sein verbürgtes Recht auf informationelle Selbstbestimmung erkennbar nicht notwendig sei, weil seine konkrete dienstliche Tätigkeit als Betriebsarzt des BND keinen geheimdienstlich operativen Hintergrund habe.

31

4. Mit dem festgestellten Verhalten hat der Kläger die ihm obliegenden Dienstpflichten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verletzt. Damit hat er ein Dienstvergehen i.S.v. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.

32

a) Durch die Verweigerung seiner gesetzlich vorgesehenen Mitwirkung bei der Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung hat der Kläger die ihm nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BNDG und § 10 Nr. 3 i.V.m. § 17 Abs. 2 SÜG obliegenden Pflichten verletzt. Insoweit bedarf es entgegen der Annahme des BND in den angegriffenen Bescheiden keines Rückgriffs auf die allgemeine Pflicht eines Beamten, die dienstlichen Anordnung seiner Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG), sowie auf die Pflicht zur Erbringung des vollen persönlichen Einsatzes (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG).

33

Zunächst bestimmt § 2 Abs. 2 Satz 3 BNDG für den Geschäftsbereich des Dienstes generell, dass bei Sicherheitsüberprüfungen das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 anzuwenden ist. In Bezug auf die gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsüberprüfung sind Personen, die für den BND tätig sind oder tätig werden sollen, nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BNDG auf ihre dienst- und arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Diesen Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der - auch zukünftigen - Mitarbeiter des Dienstes (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes, BTDrucks 11/7235 S. 78) hat der Gesetzgeber beim Erlass des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 im Gegensatz zur ursprünglichen Parallelvorschrift in § 8 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz vom 20. Dezember 1990 (Art. 2, BGBl I S. 2954) bewusst beibehalten und nicht durch den bloßen Hinweis auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben ersetzt (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 12/4891 S. 31 zu § 37).

34

Die in § 2 Abs. 2 Satz 2 BNDG für Mitarbeiter des BND vorausgesetzte Pflicht zur Mitwirkung bei der Sicherheitsüberprüfung folgt materiell-rechtlich aus § 10 Nr. 3 und § 17 Abs. 2 SÜG. Durch diese Vorschriften hat der Gesetzgeber klargestellt, dass für die Mitarbeiter des BND einheitliche, besonders strenge Sicherheitsanforderungen gelten und diese an ihrer Sicherheitsüberprüfung insbesondere durch detaillierte Angaben zu ihrer Person und zu ihren persönlichen Umständen, ihrem Werdegang und ihren persönlichen Kontakten mitzuwirken haben.

35

Nach § 10 Nr. 3 SÜG ist für Personen, die bei einem Nachrichtendienst des Bundes tätig werden sollen, die höchste Stufe der Überprüfung (§ 7 Abs. 1 SÜG), die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen, durchzuführen. Bei sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten nach § 10 SÜG ist gemäß § 17 Abs. 2 SÜG in der Regel im Abstand von zehn Jahren eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten, wobei das Verfahren grundsätzlich dem der Erstüberprüfung entspricht. Die Wiederholungsüberprüfung, die wie die Erstüberprüfung von der Zustimmung des Betroffenen abhängt (§ 17 Abs. 2 Satz 4 SÜG), besteht nach § 12 Abs. 1 bis 3 SÜG in erster Linie aus der sicherheitsmäßigen Bewertung der detaillierten Angaben des Betroffenen, zu denen dieser in der Sicherheitserklärung (§ 13 SÜG) verpflichtet ist.

36

Das Erfordernis der höchsten Stufe der Sicherheitsüberprüfung knüpft das Gesetz in § 10 Nr. 3 SÜG lediglich an den Tatbestand der Tätigkeit einer Person bei einem Nachrichtendienst des Bundes an. Nach diesem generalisierenden Ansatz des Gesetzes kommt es für die Frage, ob überhaupt eine Sicherheitsüberprüfung und - wenn ja - welche Stufe geboten ist, nicht auf die konkrete Tätigkeit des Mitarbeiters beim BND und auch nicht darauf an, ob und inwieweit dieser Mitarbeiter bei seiner Tätigkeit bei diesem Nachrichtendienst des Bundes tatsächlich mit sicherheitsempfindlichen Informationen befasst ist. Die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit des BND einerseits und dem Recht des betroffenen Beschäftigten auf informationelle Selbstbestimmung andererseits hat der Gesetzgeber selbst generalisierend vorgenommen. Vor der Aufnahme der Tätigkeit für den BND ist der Betroffene einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen; diese ist im regelmäßigen Turnus von zehn Jahren zu wiederholen. Wegen des öffentlichen Interesses an der Funktionsfähigkeit des Nachrichtendienstes des Bundes sind die Mitarbeiter des Dienstes, die, wie der Kläger, weiterhin beim BND dienstlich tätig sein wollen, zur Mitwirkung bei dieser Überprüfung verpflichtet. Ohne diese Mitwirkung sind sie für eine Verwendung beim BND nicht geeignet.

37

Den materiellen Maßstab für die Sicherheitsüberprüfung gibt § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 SÜG vor. Danach liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, oder Zweifel am Bekenntnis des Betroffenen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen.

38

Die Entscheidung des Gesetzgebers, sämtliche Mitarbeiter eines Nachrichtendienstes des Bundes generalisierend der höchsten Stufe der Sicherheitsüberprüfung zu unterwerfen und diese zur Mitwirkung zu verpflichten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Funktionsfähigkeit eines Nachrichtendienstes ist nur bei einer weitreichenden Überprüfung sämtlicher Mitarbeiter auf etwaige Sicherheitsrisiken i.S.v. § 5 SÜG hin gewährleistet, die zudem Grad und Intensität der Überprüfung nicht davon abhängig macht, ob und inwieweit der einzelne Mitarbeiter im konkreten Einzelfall tatsächlich mit sicherheitsempfindlichen Informationen befasst ist. Die rechtlichen Interessen der Mitarbeiter sind dadurch geschützt, dass sowohl die erstmalige Sicherheitsüberprüfung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SÜG) als auch die Wiederholungsüberprüfung (§ 17 Abs. 2 Satz 4 SÜG) nur mit ihrer Zustimmung durchgeführt werden dürfen. Verweigert der Beamte diese Mitwirkung, darf zwar sein privates Umfeld nicht untersucht werden. Andererseits hat der Beamte, der, wie der Kläger, weiterhin im Geschäftsbereich des BND tätig sein will, die Folgen seines Verstoßes gegen die ihm obliegende Pflicht zur Mitwirkung an der Sicherheitsüberprüfung zu tragen. Er muss ggf. eine Versetzung aus dem Geschäftsbereich des BND und wegen des Verstoßes gegen seine Mitwirkungspflicht auch disziplinarische Maßnahmen in Kauf nehmen.

39

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, dass ihm die grundsätzliche Pflicht von Mitarbeitern des BND zur Mitwirkung an der Sicherheitsüberprüfung bekannt ist, und hat die Berechtigung dieser Mitwirkungspflicht auch nicht angezweifelt. Die von ihm in seinen Schreiben vom 5. November 2009 sowie vom 11. August 2010 für sich ins Auge gefasste Variante einer Tätigkeit beim BND als Betriebsarzt ohne Sicherheitsüberprüfung, weil eine solche mangels eines geheimdienstlich operativen Hintergrundes seiner ärztlichen Tätigkeit nicht geboten sei, hat der Gesetzgeber aber gerade, wie dargelegt, mit der generalisierenden Regelung zulässigerweise ausgeschlossen. Im Übrigen erlangt auch ein Betriebsarzt durchaus sicherheitsrelevante Kenntnisse, etwa über den Gesundheitszustand und die Einsatzorte der Mitarbeiter.

40

b) Durch das Schreiben an die damalige Mitarbeiterin des BND vom 3. März 2011 hat der Kläger die ihm obliegende Pflicht zum achtungs- und vertrauensgerechten Verhalten nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verletzt.

41

Die vom BND insoweit genannte Pflicht des Beamten nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG, das ihm übertragene Amt uneigennützig nach bestem Wissen wahrzunehmen, ist hier nicht als verletzte Dienstpflicht heranzuziehen. Denn die Übersendung des Schreibens an die damalige Mitarbeiterin des BND unter Nutzung der ihm versehentlich im Rahmen des gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens bekannt gewordenen Informationen zum Gesundheitszustand dieser Mitarbeiterin stand nicht im Zusammenhang mit der Ausübung der dienstlichen Pflichten des Klägers. Vielmehr hat der zu diesem Zeitpunkt dienstunfähig erkrankte Kläger dieses Schreiben im Rahmen seiner Verteidigung gegen einen gegen ihn erhobenen, später aber nicht mehr weiter verfolgten disziplinarischen Vorwurf erhalten.

42

Nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG muss das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Der Grundtatbestand des § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG erfasst auch das Verhältnis zu Kollegen oder Mitarbeitern und verpflichtet den Beamten insbesondere dazu, die Intimsphäre des Einzelnen zu respektieren (Zängl, in: GKÖD, Bd. I Beamtenrecht Stand 8/01, K § 54 BBG a.F. Rn. 139 f.).

43

Diese Verhaltenspflichten hat der Kläger dadurch schwerwiegend verletzt, dass er in seinem Schreiben vom 3. März 2011 an die frühere Mitarbeiterin des BND ärztliche Befunde zu ihrem Intimbereich detailliert wiedergegeben hat. Aufgrund dieses Schreibens des ihr unbekannten Klägers, der sich als Betriebsarzt des BND zu erkennen gegeben hatte, konnte die Mitarbeiterin nicht mehr ausschließen, dass die Geheimhaltung dieser höchstpersönlichen Informationen beim BND nicht mehr gewährleistet war und diese einem breiteren Kreis von unbefugten Personen bekannt geworden waren.

44

Hinsichtlich seines Schreibens vom 3. März 2011 kann sich der Kläger nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Wie sich unmittelbar aus dem Inhalt des Schreibens ergibt, diente es dazu, die Adressatin über die Möglichkeit einer Strafanzeige gegen die ärztliche Mitarbeiterin des BND, Frau Dr. W., zu informieren, die der Kläger im Hinblick auf das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren mehrfach der "Denunziation" bezichtigt hatte und gegen die er bei der Ärztekammer Berlin wegen angeblichen Verstoßes gegen die ärztliche Schweigepflicht Beschwerde eingelegt hat. Wäre es dem Kläger, wie von ihm auch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, tatsächlich allein um den Verstoß gegen Bestimmungen des Datenschutzes bei Übersendung der Gesundheitsdaten gegangen, so hätte er sich an den Datenschutzbeauftragten des BND wenden und diesen nachdrücklich zu konkreten Maßnahmen auffordern müssen, um zukünftig vergleichbare Versäumnisse oder Versehen bei der Anonymisierung von Gesundheitsdaten zu verhindern. Auf die konkrete Nachfrage des Senats hat der Kläger lediglich ausgeführt, er habe beim Datenschutzbeauftragten deshalb nicht mehr nachgefragt, weil er sich hiervon keinen Erfolg versprochen habe.

45

5. Das einheitliche Dienstvergehen hat der Kläger innerdienstlich begangen. Die pflichtwidrigen Verhaltensweisen waren in sein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden (Urteile vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - NVwZ 2010, 713 Rn. 54 § 77 bbg 2009 nr. 1 nicht abgedruckt>, vom 29. Juli 2010 - BVerwG 2 A 4.09 - juris Rn. 194 und vom 29. März 2012 - BVerwG 2 A 11.10 - DokBer 2012, 260 Rn. 69).

46

Da der Kläger weiterhin beim BND als beamteter Betriebsarzt arbeiten wollte, ergab sich die Notwendigkeit der Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung, in deren Rahmen der Kläger zunächst gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten verstoßen hat, gerade aus seiner dienstlichen Tätigkeit. Die Informationen über den Gesundheitszustand einer früheren Mitarbeiterin des BND sind dem Kläger im Rahmen des gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens bekannt geworden. Die für die Annahme eines innerdienstlichen Dienstvergehens erforderliche Einbindung in die dienstliche Tätigkeit ergibt sich ferner daraus, dass sich der Kläger in seinem Schreiben vom 3. März 2011 ausdrücklich als Betriebsarzt im BND vorgestellt und angegeben hat, im Rahmen eines dienstlichen Verfahrens habe eine für den BND tätige Ärztin unter Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht zahlreiche, die Adressatin des Schreibens betreffende ärztliche Befunde an eine Dienststelle des BND weitergegeben.

47

6. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme für das einheitliche Dienstvergehen ist der Senat nach § 60 Abs. 3 BDG an einer über die Disziplinarverfügung des BND hinausgehenden Ahndung gehindert. Jedenfalls ist die im Widerspruchsbescheid ausgesprochene Geldbuße von 4 170 € nach den Vorgaben des § 13 BDG angemessen.

48

Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten. Aus den gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Funktionssicherung des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung der Obergrenze der Disziplinarverfügung in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 16).

49

Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG ist die Schwere des Dienstvergehens maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die am schwersten wiegende Dienstpflichtverletzung der Verweigerung der Mitwirkung an der zwingend vorgeschriebenen Wiederholungsüberprüfung nach § 17 Abs. 2 SÜG, für die weder eine Regeleinstufung noch ein Orientierungsrahmen besteht, erfordert allein wegen der Dauer der Abwesenheit des Klägers vom Dienst (September 2009 bis Dezember 2010) eine Ahndung zumindest durch eine Geldbuße (§ 7 BDG).

50

Der weitere Pflichtenverstoß des Klägers, das Schreiben an die Mitarbeiterin des BND vom 3. März 2011, hat entgegen der Annahme des BND in der Disziplinarverfügung erhebliches Gewicht. Völlig zu Recht hat der Kläger die Weitergabe solch intimer Informationen als "geschmacklos" bezeichnet; diese Einschätzung gilt für seine eigene Handlungsweise umso mehr, als ihm die Sensibilität dieser Daten gerade wegen seiner Tätigkeit als Arzt bewusst war. Aufgrund des Schreibens des Klägers musste die Mitarbeiterin des BND davon ausgehen, dass die Geheimhaltung ihrer höchstpersönlichen Daten beim BND nicht mehr gewährleistet ist.

51

Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf die Frage nach seinem Motiv für sein Schreiben vom 3. März 2011 den Eindruck zu erwecken versucht, ihm sei es dabei um den Schutz der Daten der Adressatin des Schreibens gegangen. Dass diese Einlassung ein bloßer Vorwand ist, ergibt sich bereits daraus, dass es der Kläger unterlassen hat, beim Datenschutzbeauftragten des BND auf eine weitere Aufklärung der Ursachen der unzureichenden Anonymisierung der übersandten ärztlichen Unterlagen sowie auf entsprechende Vorkehrungen für zukünftige Fälle zu dringen. Aus den Gesamtumständen schließt der Senat, dass es dem Kläger mit dem in dem Schreiben enthaltenen deutlichen Hinweis auf einen Strafantrag im Anschluss an die detaillierte und wörtliche Wiedergabe der gynäkologischen Untersuchungsbefunde der Adressatin des Schreibens vielmehr zielgerichtet um die Belastung von Frau Dr. W. ging, die durch ihre Angaben mit zur Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen ihn beigetragen hatte. Diese Mitarbeiterin des BND, gegen die er bei der Ärztekammer Berlin wegen angeblichen Verstoßes gegen die ärztliche Schweigepflicht Beschwerde eingelegt hat, hat er im Verlauf des Disziplinarverfahren mehrfach der "Denunziation" bezichtigt und sie zugleich für die Einleitung des gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens verantwortlich gemacht.

52

Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der BND durch sein Verhalten zur Verzögerung der tatsächlich erst im Oktober 2010 eingeleiteten Wiederholungsüberprüfung beigetragen hat, erscheint dem Senat unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände zur Pflichtenmahnung jedenfalls die in der Verfügung festgesetzte Geldbuße von 4 170 € erforderlich.

(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.

(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil

1.
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen oder
2.
die Disziplinarklage abweisen.

(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten auferlegt werden. Hat der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.