Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 10. Mai 2019 - W 8 M 19.30137

bei uns veröffentlicht am10.05.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. November 2018 betreffend die Rechtsanwaltsgebühren in einem Asylverfahren.

1. Am 7. Juni 2017 ließen die Kläger gegen einen Asylbescheid der Beklagten, vertreten durch das Bundesamt für ... vom 24. Mai 2017 im vollen Umfang Klage erheben. Mit Schriftsatz vom 21. August 2018 erklärte sich die Beklagte bereit, im Hinblick auf die einzelfallbezogenen Umstände für die Kläger nationalen Schutz (§ 60 Abs. 5/Abs. 7 AufenthG) zu gewähren, bei Klagerücknahme im Übrigen. Infolgedessen nahmen die Kläger in der mündlichen Verhandlung am 27. August 2018 nach zweimaliger Unterbrechung der Sitzung und Besprechung mit ihrer Bevollmächtigten unter Mitwirkung des Dolmetschers die Klage gegen die Nummern 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheides zurück. Nach Hinweis des Gerichts, dass damit die Zusage der Beklagte aus dem Schreiben vom 21. August 2018 wirksam sei und sich die Beklagte verbindlich verpflichtet habe, allen Klägern nationalen Schutz nach § 60 Abs. 5 bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren und sich das weitere, noch offene Klagebegehren damit erledigt habe, erklärte die Klägerbevollmächtigte die Klage bezüglich der Nummern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 24. Mai 2017 für erledigt. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung der Erledigterklärung zugestimmt habe. Das Gericht stellte daraufhin das Verfahren mit Beschluss ein und verpflichtete die Kläger zur Kostentragung zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Mit Datum vom 4. September 2018 erließ die Beklagte einen Bescheid, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Libyen vorliegt und hob ihren Bescheid vom 24. Mai 2017 auf, soweit er dem entgegensteht.

Mit Schriftsatz vom 19. September 2018, bei Gericht eingegangen am 20. September 2018 beantragte die Klägerbevollmächtigte die Festsetzung ihrer Gebühren und Auslagen zu 1/3, unter anderem auch eine „Einigungsgebühr“. Zur Begründung führte sie dazu aus, dass die Beklagte ein Angebot zur Beendigung des Verfahrens dahingehend unterbreitet habe, dass alle Kläger nationalen Schutz nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG erhielten, wenn die Kläger im Gegenzug die Klage im Übrigen zurücknähmen. Dieses Angebot hätten die Kläger angenommen. Damit sei eine Einigung im Sinne von Nr. 1000 VV RVG zustande gekommen.

Die Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 24. September 2018 unter anderem, dass eine Einigungsgebühr im Verfahren des Asyl- bzw. des Aufenthaltsrechts nicht möglich sei. Auch eine - unter Umständen gemeinte - Erledigungsgebühr sei nicht entstanden. Das normale Betreiben des Geschäfts durch Erhebung und Begründung der Klage sei bereits durch die Verfahrensgebühr abgegolten und die mündliche Verhandlung vor dem Gericht durch die Terminsgebühr. Die Erledigungsgebühr erfordere ein darüberhinausgehendes besonderes Tätigwerden des Rechtsanwalts. Keine Erledigungsgebühr werde regelmäßig verdient, wenn eine Behörde unter dem Druck schriftlicher und mündlicher Ausführungen im gerichtlichen Verfahren bzw. im Verhandlungs- und Erörterungstermin einlenke. Eine besondere auf außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits gerichtete ursächliche Tätigkeit sei Voraussetzung. Ein besonderes anwaltliches Tätigkeitwerden sei nicht festzustellen. Irgendwelche Aktivitäten, die über die normale Prozessführung hinausgingen, seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei mit der Erledigungserklärung lediglich die prozessuale Konsequenz aus der Änderung des angefochtenen Bescheides gezogen worden. Somit habe die Beklagte die Kläger klaglos gestellt, nachdem zuvor die Klage im Übrigen zurückgenommen worden sei. Dies genüge für die Erlangung einer Einigungsgebühr nicht.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. November 2018 setzte die Urkundsbeamtin die außergerichtlichen Aufwendungen der Kläger auf 646,33 EUR, die der Beklagten Bundesrepublik Deutschland auf 20,00 EUR fest (Nr. I.). Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. August 2018 wurde im Wege des Kostenausgleichs der von der Beklagten zu erstattende Betrag auf 633,00 EUR festgesetzt (Nr. II.). Der zu erstattende Betrag ist gemäß § 104 ZPO ab 20. September 2018 mit 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen (Nr. III.). In den Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG sei nicht festsetzungsfähig, da deren gesetzlichen Voraussetzungen (Abschluss eines Vertrages) nicht erfüllt seien. Stattdessen habe jedoch eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 i.V.m. Nr. 1003 VV RVG festgesetzt werden können. Die Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung könne nicht allein in Prozesshandlungen und Prozesserklärungen bestehen. Die gesamte obergerichtliche Rechtsprechung verlange eine besondere, auf die Erledigung ohne Urteil gerichtete Tätigkeit, die in einer Verhandlung mit der Verwaltungsbehörde oder auch mit einem Einwirken auf den Auftraggeber bestehen könne. Wie sich aus dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung ergebe, sei die Sitzung zweimal unterbrochen worden. Eine ausführliche Diskussion zwischen der Bevollmächtigten und ihrem Mandanten bezüglich der Annahme des Angebots der Beklagten habe stattgefunden, den Klägern nationalen Schutz gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG zu gewähren gegen Klagerücknahme im Übrigen. Hinsichtlich des Einwirkens der Bevollmächtigten auf die Auftraggeber und die dann erfolgte (teilweise) Klagerücknahme sei die Erledigungsgebühr entstanden.

2. Mit Schriftsatz vom 12. November 2018, bei Gericht eingegangen am 16. November 2018, beantragte die Beklagte zur Fristwahrung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. November 2018, die Entscheidung des Gerichts.

Zur Begründung verwies die Beklagte auf ihren Schriftsatz vom 24. September 2018 und führte im Wesentlichen weiter aus: Eine Erledigungsgebühr könne schon deshalb nicht festgesetzt werden, da die Kostenfestsetzung auf Antrag zu erfolgen habe und mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 19. September 2018 keine Erledigungsgebühr beantragt worden sei. Ferner sei ein auf Klagerücknahme gerichtetes Einwirken der Prozessbevollmächtigten auf die Kläger im Kostenfestsetzungsantrag auch nicht nur ansatzweise geltend gemacht worden, noch sei ein solches Einwirken dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Dokumentiert seien lediglich die angeführten Unterbrechungen. Demgegenüber weise das Protokoll ausdrücklich aus, dass die Kläger nach ausführlicher Diskussion und eindringlicher Empfehlung des Gerichts die Klage (teilweise) zurückgenommen hätten.

Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab (Nichtabhilfe vom 17.1.2019) und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs könne anstatt eines geforderten aber nicht berechtigten Ansatzes ein berechtigter, aber nicht geforderter Ansatz (Erledigungsgebühr) zugebilligt werden, da sich der Ansatz innerhalb des geforderten Gesamtbetrages halte. Auch die Beklagte sei davon ausgegangen, dass von Seiten der Klägerbevollmächtigten möglicherweise statt einer Einigungsgebühr eine Erledigungsgebühr gemeint gewesen sei. Hinsichtlich der Gründe zum Entstehen der Erledigungsgebühr werde auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.

Die Klägerbevollmächtigte äußerte sich mit Schriftsatz vom 22. Februar 2019 im Wesentlichen wie folgt: Der Kostenfestsetzungsantrag vom 19. September 2018 sei insoweit auszulegen/umzudeuten, dass anstelle der Einigungsgebühr eine Erledigungsgebühr angefallen sei und geltend gemacht werde. Vorsorglich werde nochmals ausdrücklich erklärt, dass eine Erledigungsgebühr geltend gemacht werde. Eine Einigungs- und Erledigungsgebühr entspreche sich vom Betrag her. Im Übrigen hätten beide Gebühren dieselbe Zielrichtung, nämlich einen Ausgleich dafür, dass durch die Mitwirkung des Anwalts eine (gerichtliche) Entscheidung nicht mehr erforderlich sei und ein Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werde. Eine besondere, auf die Erledigung ohne Urteil gerichtete Tätigkeit habe stattgefunden. Wie dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung zu entnehmen sei, sei die Sitzung zweimal unterbrochen worden. Es werde anwaltlich versichert, dass eine ausführliche Diskussion in beiden Unterbrechungen zwischen ihr, der Bevollmächtigten, und den Klägern bezüglich der Annahme des Angebots der Beklagten vom 21. August 2018 stattgefunden habe. Das Gericht und der anwesende Dolmetscher könnten bestätigen, dass der Kläger zu 1) zunächst das Angebot der Beklagten habe nicht annehmen wollen. Der Kläger habe sich in den beiden Sitzungsunterbrechungen von ihr, der Bevollmächtigten, nochmals ausführlich darlegen lassen, welche rechtliche Folgen und Möglichkeiten das Abschiebungsverbot für ihn und seine Familie bringe. Dem Kläger sei insgesamt dargelegt worden, dass das Angebot der Beklagten sich auf die gesamte Familie beziehe und im Falle einer gerichtlichen Entscheidung möglicherweise nur die Klägerin zu 2) ein Abschiebungsverbot erhalten würde. Dem Kläger seien im Einzelnen die Vorteile, der von der Beklagten angebotenen Erledigung aufgezeigt und ausdrücklich geraten worden, das Angebot anzunehmen. Die erste Verhandlungspause habe immerhin 20 Minuten gedauert, in denen dem Kläger die Vorteile der hier im Raum stehenden Erledigung nahegelegt worden seien. In der zweiten Sitzungspause sei dies nochmals bekräftigt worden.

Die Beklage erwiderte mit Schriftsatz vom 14. März 2019, eingegangen bei Gericht am 20. März 2019, im Wesentlichen: Die Erledigung des Verfahrens sei ersichtlich ganz maßgeblich auf das zu Grunde liegende Angebot der Beklagten und die im Protokoll vom 27. August 2018 dokumentierte nachdrückliche gerichtliche Empfehlung zurückzuführen. Ein nicht nur unerheblicher Beitrag der Klägerbevollmächtigten sei demgegenüber nach wie vor nicht schlüssig dargelegt. Ein maßgebliches Einwirken sei im Kostenfestsetzungsantrag vom 19. September 2018 nicht einmal ansatzweise geltend gemacht worden. Es sei nicht dargelegt, aus welchen Gründen nicht von Anfang an eine entsprechende Antragstellung und insbesondere eine Darlegung der Gründe erfolgt sei bzw. die jetzigen Einlassungen erst nachgeschoben würden. Jedenfalls müsse es sich bei der Mitwirkung des Rechtsanwalts um Aktivitäten handeln, die nicht schon durch eine andere Gebühr abgedeckt seien. Dabei könne es sich auch um die Terminsgebühr handeln. Eine solche sei hier entstanden; ein nochmaliger Ansatz für diese Tätigkeit verbiete sich daher. Die von der Klägerbevollmächtigten nunmehr geltend gemachte besondere Tätigkeit sei damit abgegolten. Auf die bisherigen Schriftsätze werde verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie die Akte des Ausgangsverfahrens W 8 K 17.32454 Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) gemäß § 164, § 165 i.V.m. § 151 VwGO ist zulässig, aber nicht begründet.

Über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 6. November 2018 entscheidet die Kammer durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, der auch die zugrundeliegende Kostenlastentscheidung getroffen hat. Der Einzelrichter ist auch im Erinnerungsverfahren zuständig (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018 § 165 Rn. 3).

Die Erinnerung ist nicht begründet.

Die Beklagte hat den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. November 2018 insoweit angegriffen, als die Urkundsbeamtin darin eine Erledigungsgebühr anerkannte.

Die Urkundsbeamtin hat in ihren Kostenfestsetzungsbeschluss die von der Beklagten zu tragenden Kosten unter Berücksichtigung der Erledigungsgebühr indes zutreffend festgesetzt. Auf die im Ergebnis zutreffenden Erwägungen der Urkundsbeamtin im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. November 2018 sowie in ihrer Nichtabhilfe vom 17. Januar 2019 wird Bezug genommen. Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 i.V.m. Nr. 1003 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - VV RVG), ist von der Urkundsbeamtin zu Recht angesetzt worden.

Nach Nr. 1002 VV RVG entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt.

Die Urkundsbeamtin hat zu Recht unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs darauf hingewiesen, dass anstatt der beantragten Einigungsgebühr eine Erledigungsgebühr festgesetzt werden konnte, da anstatt eines geforderten, aber nicht berechtigten Ansatzes ein berechtigter, aber nicht geforderter Ansatz (hier die Erledigungsgebühr) zugebilligt werden kann, da sich dieser Ansatz innerhalb des geforderten Gesamtbetrages hält. Zudem hat die Klägerbevollmächtigte im Schriftsatz vom 22. Februar 2019 ausdrücklich eine Erledigungsgebühr nachträglich geltend gemacht. Die Erledigungsgebühr konnte festgesetzt werden. Denn Nr. 1002 VV RVG soll den Anwendungsbereich der Erfolgsgebühr des Nr. 1000 VV RVG in den Fällen ergänzen, in denen kein Vertrag geschlossen werden kann, sodass auch dort für die Vermeidung eines Gerichtsverfahrens oder die Erledigung eines Gerichtsverfahrens eine Belohnungsgebühr gezahlt werden kann. Dem Gesetzgeber kam es auf das Ergebnis der Erledigung ohne Durchführung eines Gerichtsverfahrens an. Wenn dieses Ergebnis erreicht wird, soll umfassend eine Belohnungsgebühr anfallen (vgl. Hofmann in BeckOK, RVG, von Seltmann, 22. Edition, Stand: 1.12.2018, Nr. 1002 VV RVG, Rn. 9). Bei der Erledigungsgebühr handelt es sich um einen Ersatz für die Einigungsgebühr in einer Verwaltungssache, so dass eine Auswechslung diese Gebühren - wie auch hier - zumeist zulässig ist. Denn es ist gerade hochgradig wünschenswert, dass sich ein Verwaltungsprozess erübrigt, indem die Verwaltung wenigstens aufgrund eines Rechtsbehelfs des Bürgers nachgibt. Deshalb soll eine Mitwirkung des Anwalts in einem solchen Ergebnis eine großzügige Vergütung erhalten (Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 2018, Nr. 1002 VV RVG, Rn. 1 und 2).

Die Voraussetzungen einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG liegen auch vor.

Eine Erledigung ist eingetreten. Denn der Asylrechtsstreit hat sich durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes bzw. die verbindliche Zusage seines Erlasses erledigt. Die Rechtssache hat sich im Ergebnis durch die teilweise Klagerücknahme und durch die nachfolgende übereinstimmende Erledigungserklärung insgesamt erledigt. Dabei ist es unschädlich, dass der für die Kläger begünstigenden Verwaltungsakt betreffend die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erst nach Beendigung des gerichtlichen Verfahrens erlassen wurde, weil die Beklagte den betreffenden Erlass schriftlich im Verwaltungsverfahrens zugesagt und mit dieser Zusage die Kläger insoweit klaglos gestellt hatte. Die behördliche Zusage ist spätestens in dem Moment rechtsverbindlich geworden, als die Kläger die darüber hinausgehenden Klageteile zurücknahmen. Infolge der Klaglosstellung aufgrund der verbindlichen Zusage der Beklagten erklärten die Kläger den Rechtsstreit nunmehr insgesamt für erledigt. Die Zustimmung zur Erledigungserklärung seitens der Beklagten erfolgte unmittelbar infolge einer dahingehenden, schon vorab abgegebenen allgemeinen Prozesserklärung.

Für die Erfüllung des Tatbestandes und die Annahme einer Erledigung ist ausreichend, dass sich die Behörde zum Erlass eines Verwaltungsaktes bindend verpflichtet (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 2018, Nr. 1002 VV RVG, Rn. 8 „Verpflichtungsbegehren“). Denn eine Erledigung liegt vor, wenn eine Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache ganz oder teilweise nicht mehr nötig ist, nachdem die Behörde zumindest teilweise von einem für den Betroffenen ungünstigen Standpunkte abgerückt ist (Köpf in Poller/Härtl/Köpf, Gesamtes Kostenhilferecht, 3. Aufl. 2018, § 44 RVG, Rn. 76). Es genügt, wenn die Behörde sich zu dem Erlass eines Verwaltungsaktes verpflichtet, mit dem sich der Kläger letztlich zufriedengibt (Mayer in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Aufl. 2018; Nr. 1002 VV RVG, Rn. 13). Honoriert wird dabei, dass der Klägerbevollmächtigte den durch die neuen Verwaltungsakte nicht voll befriedigenden Mandanten dazu bewegt, das Rechtsverfahren nicht weiter zu betreiben (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 23. Aufl. 2017, Nr. 1002 VV RVG, Rn. 38). Eine Erledigung liegt unter anderem vor, wenn dem Klagebegehren im Wege der Abhilfe Rechnung getragen wird (Thiel in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, Nr. 1002 VV RVG, Rn. 5). Insofern genügt, wenn nach einer Teilerledigung von einem Prozess im Übrigen abgesehen wird, wobei unerheblich ist, dass teilweise eine Klagerücknahme erfolgt (Schütz in Riedel/Sußbauer, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 10. Aufl. 2015, Nr. 1002 VV RVG, Rn. 17 und 22). Eine Erledigungsgebühr entsteht, wenn eine abschließende streitige Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr notwendig wird (vgl. BVerwG, B.v. 9.5.2018 - 9 KSt 2/18 - juris - FA 2018, 290).

Für die Kläger stellt sich die Sach- und Rechtslage nicht anders dar, als wenn das Gericht die Verpflichtung an die Beklagte ausgesprochen hätte, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Libyen vorliegt. Dem entspricht die von der Beklagten mittels ihrer Zusage erklärte Selbstverpflichtung mit dem gleichen Inhalt.

Die Erledigung ist auch infolge einer hier erforderlichen besonderen anwaltlichen Mitwirkung eingetreten. Die anwaltliche Mitwirkung muss hierbei in einer besonderen Tätigkeit des Rechtsanwalts liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr abgegoltenen Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht und auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Erledigung gerichtet ist. Der innere Grund für diese zur Geschäftsgebühr (Nr. 2003 VV RVG) oder Verfahrensgebühr (Nr. 3001 VV RVG) hinzutretende Erledigungsgebühr liegt darin, dass ein Rechtsanwalt, der besondere Mühe darauf verwandt hat, die aus dem Verwaltungsakt folgende Belastung von einem Mandanten abzuwenden, ohne es auf eine gerichtliche Entscheidung ankommen zu lassen, im Erfolgsfalle dem Mandanten in besonderer Weise genützt hat, weil er ihm die mit dem Prozess verbundene Unsicherheit sowie den Zeit- und Kostenaufwand erspart. Die Erledigungsgebühr ist Ersatz für eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG, um so die Entlastung der Gerichte und das erfolgreiche anwaltliche Bemühen, um eine möglichst weitgehende Herstellung des Rechtsfriedens zwischen den Beteiligten ohne gerichtliche Entscheidung zu honorieren. Die Mitwirkung bei der Erledigung im Sinne von Nr. 1002 VV RVG setzt eine besondere, auf Beilegung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Bevollmächtigten voraus, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat. Der Bevollmächtigte muss die Erledigung dabei nicht überwiegend oder allein herbeigeführt, sondern lediglich einen nicht ganz unerheblichen oder untauglichen Beitrag dazu geleistet haben. Dies ist dann der Fall, wenn seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre. Dabei muss die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung in einer gesonderten Tätigkeit des Bevollmächtigten liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3001 VV RVG abgegoltene Einlegung und Begründung hinausgeht und auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Erledigung gerichtet ist. Eine Tätigkeit des Bevollmächtigten, die lediglich auf die allgemeine Verfahrensförderung oder auf die Mitwirkung bei der formellen Beendigung durch entsprechende Erklärung gerichtet ist, genügt nicht. Ist ein Rechtsstreit durch die Änderung oder Aufhebung eines Verwaltungsakts materiell noch nicht so ganz erledigt, so kann sich eine besondere Mitwirkung dadurch ergeben, dass der Bevollmächtigte beispielsweise durch die Beratung des Mandanten diesen zur endgültigen Beilegung des Rechtsstreits dazu bewegt, sich mit einer Teilerledigung zufriedenzugeben. Dazu bedarf es jedoch einer besonderen Verfahrensförderung und -mitwirkung (zum Ganzen zusammenfassend BayVGH, B.v. 5.4.2017 - 19 C 15.1844 - juris m.w.N.).

Voraussetzung ist danach für das Entstehen der Erledigungsgebühr das besondere Bemühen des Anwalts um eine außergerichtliche Erledigung, wobei allein die Abgabe einer Erledigungserklärung für gewöhnlich nicht genügt (OVG NRW, B.v. 11.10.2018 - 12 E 228/18 - juris). Eine Mitwirkung bei der Erledigung setzt eine besondere, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Bevollmächtigten voraus, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat. Der Bevollmächtigte muss die Erledigung dabei nicht überwiegend oder allein herbeigeführt haben, sondern lediglich einen nicht ganz unerheblichen oder untauglichen Beitrag dazu geleistet haben. Das zusätzliche Tätigwerden des Bevollmächtigten muss jedenfalls mitursächlich für die Erledigung sein. Dabei muss seine Mitwirkung über die Tätigkeiten, die bereits über die Verfahrensgebühr abgegolten werden, hinausgehen (BayVGH, B.v. 29.6.2018 - 9 C 18.1009 - juris; B.v. 4.8.2016 - 4 C 16.755 - juris; NdsOVG, B.v. 19.6.2018 - 10 OA 176/18 - juris - NdsRpfl. 2018, 305; SächsOVG, B.v. 6.10.2015 - 3 E 82/15 - juris; OVG Bremen, B.v. 24.4.2015 - 1 S 250/14 - NJW 2015, 2602; vgl. auch BVerwG, B.v. 9.5.2018 - 9 KSt 2/18 - juris - FA 2018, 290).

Es genügt, wenn eine unstreitige Erledigung im Raum steht und der Prozessbevollmächtigte in einem hierauf abzielenden Gespräch mit seinem Mandanten bei diesem die Bereitschaft zum Nachgeben mit Erfolg fördert (OVG RhPf, B.v. 3.1.2017 - 10 E 11382/16 - NJW 2017, 905). Die Mitwirkung kann auch darin bestehen, dass der Rechtsanwalt auf einen Vorschlag des Gerichts hin auf seine Mandantschaft einwirkt, um einen bei dieser bestehenden Widerstand gegen eine gütliche Streitbeilegung in deren eigenen wohlverstandenen Interesse zu überwinden. Ein Mitwirken kann dabei auch vorliegen, wenn der Anwalt dem Mandanten dazu rät, einen Teil seines Klagebegehrens fallen zu lassen, gerade wenn er sich weiterhin ungerecht behandelt fühlt (BayVGH, B.v. 29.1.2014 - 13 M 13.2398 - BayVBl. 2014, 574). Dabei muss die Mitwirkung eines Anwalts nicht aktenkundig sein (Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 2018, Rn. 12 und 13; vgl. auch Mayer in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Aufl. 2018, Nr. 1002 VV RVG, Rn. 18).

Ausgehend von diesen Vorgaben liegt zur Überzeugung des Gerichts ein besonderes Mitwirken der Klägerbevollmächtigten vor, welches die erhöhte Gebühr rechtfertigt. Denn, nachdem sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 21. August 2018 bereit erklärt hatte, im Hinblick auf die einzefallbezogenen Umstände den Klägern nationalen Schutz nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG zu gewähren (bei Klagerücknahme im Übrigen), waren die Kläger in der mündlichen Verhandlung am 27. August 2018 zunächst nicht geneigt, dem Vorschlag zu folgen und das Angebot anzunehmen, sondern beharrten auf ihr weitergehendes Begehren. Erst nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage und auch eindringlicher Empfehlung des Gerichts änderte die Klägerseite ihre Meinung, wobei entscheidend dazu beigetragen hat, dass die Klägerbevollmächtigte die Kläger während zweier Sitzungsunterbrechungen bewog, den von der Beklagten gemachten und vom Gericht aufgegriffene Lösungsvorschlag anzunehmen und auf weitergehende Forderungen zu verzichten. Das Gericht unterbrach zunächst für 20 Minuten die Verhandlung, um der Klägerbevollmächtigten die Gelegenheit zu geben, sich mit den Klägern unter Hinzuziehung des Dolmetschers zu besprechen. Schon die Länge der Unterbrechung zeugt von der Intensität der Besprechung, ohne dass dies im Protokoll zur mündlichen Wandlung so zum Ausdruck kommt, weil diese Besprechung gerade außerhalb der mündlichen Verhandlung erfolgte. Der Einzelrichter kann sich jedoch konkret erinnern, während der Sitzungspause bei der Klägerbevollmächtigten nachgefragt und von dieser sinngemäß mitgeteilt bekommen zu haben, dass noch gehörige Überzeugungsarbeit zu leisten sei. Nach Fortsetzung der Verhandlung und weiterer Diskussion über den Lösungsvorschlag und der daraus resultierenden Vorteile für die Kläger, war eine erneute Unterbrechung erforderlich, damit die Klägerbevollmächtigte nochmals eindringlich auch in deren eigenem Interesse auf die Kläger einwirken konnte. Die Klägerbevollmächtigte hat ihr Bemühen, dass der Einzelrichter aus eigener Anschauung bestätigen kann, zudem im Schriftsatz vom 22. Februar 2019 dargelegt.

Diese Aktivitäten der Klägerbevollmächtigten gehen über die rein formale Abgabe der Klagerücknahme- bzw. Erledigungserklärung und damit auch über die durch andere Gebühren abgegoltenen Tätigkeiten hinaus. Vielmehr war ein intensives Einwirken auf die Kläger, insbesondere dem Kläger zu 1) erforderlich, der unmittelbar eine „Aufenthaltserlaubnis“ erreichen und nicht einsehen wollte, wieso er auf einen Teil seines Klagebegehrens verzichten sollte. Nach Überzeugung des Gerichts wäre eine gütliche Streitbeilegung ohne dieses besondere Mitwirken der Klägerbevollmächtigten nicht möglich gewesen.

Wie bereits ausgeführt, ist nicht erforderlich, dass die besondere Mitwirkungstätigkeit des Anwalts explizit aktenkundig ist (Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 2018, Nr. 1002 VV RVG, Rn. 12; Müller/Rabe in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 23. Aufl. 2017, Nr. 1002 VV RVG, Rn. 31). Die Klägerbevollmächtigte hat auf die Kläger eingewirkt, um einen bei diesen bestehenden, und in der mündlichen Verhandlung wiederholt geäußerten Widerstand gegen diese gütliche Streitbeilegung in deren eigenen wohlverstandenen Interesse zu überwinden, obwohl sich diese nach wie vor ungerechtfertigt behandelt fühlten (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2014 - 13 M 13.2398 - BayVBl. 2014, 574; vgl. auch OVG NRW, B.v. 30.8.2011 - 6 E 775/11 - NJW 2012, 329). Sie hat konkret gerade durch ihr Mitwirken die nicht voll befriedigenden Kläger dazu bewegt, dass gerichtliche Verfahren nicht weiter zu betreiben und sich mit der Teilabhilfe zufriedenzugeben. Dabei genügt ein Tätigwerden in der Sitzungspause (vgl. Müller/Rabe in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 23. Aufl. 2017, Nr. 1002 VV RVG, Rn. 33, 50, 52 ff., vgl. auch Schütz in Riedel/Sußbauer, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 10. Aufl. 2015, Nr. 1002 VV RVG, Rn. 23 ff. sowie BayVGH, B.v. 5.4.2017 - 19 C 15.1844 - juris; vgl. auch OVG RhPf, B.v. 3.1.2017 - 10 E 11382/16 - NJW 2017, 905).

Das Mitwirken der Klägerbevollmächtigten ist auch kausal, denn ohne ihr Zutun wären die Kläger nicht zu überzeugen gewesen, der letztlich gefundenen Lösung zuzustimmen.

Nach alledem war die Erinnerung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Mangels Kostentatbestands fallen zwar keine Gerichtsgebühren an. Jedoch können Rechtsanwaltsgebühren entstehen. Außerdem können Auslagen des Gerichts und der Verfahrensbeteiligten zu erstatten sein (vgl. Eyermann, VwGO, Kommentar, 15. Aufl. 2019, § 165, Rn. 10).

Die Festsetzung eines Streitwerts ist entbehrlich, da keine Gerichtsgebühren anfallen. Die Festsetzung eines Gegenstandswerts nach § 33 RVG hat nicht ohne Antrag von Amts wegen zu erfolgen (vgl. Schneider, NJW Spezial 2012, 603).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

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#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gef

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2014 - 13 M 13.2398

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tenor I. Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Betrag der zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 462,67 € festgesetzt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Aug. 2016 - 4 C 16.755

bei uns veröffentlicht am 04.08.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit einer Erledigungsge

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2017 - 19 C 15.1844

bei uns veröffentlicht am 05.04.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung einer Erledigungsgebühr, hilfswe

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 03. Jan. 2017 - 10 E 11382/16

bei uns veröffentlicht am 03.01.2017

Diese Entscheidung zitiert Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 20. September 2016 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Juli 2016 dahingehend abgeändert, dass die von der Bek

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit einer Erledigungsgebühr.

Die Antragstellerin wandte sich im Ausgangsverfahren (Az. W 2 E 14.984) im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Vollstreckung von Gewerbesteuerbescheiden. Nachdem das Finanzamt Würzburg die Vollziehung der den Bescheiden zugrundeliegenden, von der Antragstellerin mit Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ebenfalls angegriffenen Gewerbesteuermessbescheide mit Schreiben vom 22. September 2014 nach § 361 Abs. 2 AO ausgesetzt hatte, stellte die Antragsgegnerin aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses vom 2. Oktober 2014 die Zwangsvollstreckung ein und teilte dies der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2014 mit. Die Beteiligten erklärten daraufhin das Verfahren übereinstimmend für erledigt. Im Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2014 wurden der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Mai 2015 setzte die Urkundsbeamtin des Gerichts die außergerichtlichen Aufwendungen der Antragstellerin auf 4.391,90 Euro fest; eine darüber hinaus geltend gemachte Erledigungsgebühr wurde hierbei nicht anerkannt. Die dagegen gerichtete Kostenerinnerung der Antragstellerin wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. März 2016 zurück.

Mit der am 23. März 2016 eingegangenen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Festsetzungsbegehren weiter. Sie beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 1. März 2016 eine 1-fache Erledigungsgebühr nach § 2 Abs. 2, § 13 RVG i. V. m. Nr. 1002/1003 VV RVG als Teil der der Antragstellerin zu erstattenden Aufwendungen in Nr. 1 des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 22. Mai 2015 festzusetzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

1. Die Entscheidung über die Beschwerde obliegt dem Senat und nicht dem Berichterstatter.

Grundlage der Kostenfestsetzung ist § 164 VwGO. Danach setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Es handelt sich um ein gesetzlich geregeltes Sonderverfahren, das nur die Festsetzung der im Verhältnis der Beteiligten zueinander zu erstattenden Kosten betrifft, während die Festsetzung der Gerichtskosten und des Vergütungsanspruchs eines Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten nach dem Gerichtskostengesetz bzw. nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erfolgt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 164 Rn. 1 ff.). Über Erinnerungen gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten nach § 164 VwGO entscheidet das Gericht des ersten Rechtszugs in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde, hier also durch die für den Einstellungsbeschluss zuständige Berichterstatterin (§ 87a Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 3 VwGO). Bei der gegen eine solche Entscheidung über eine Kostenerinnerung gerichteten Beschwerde ist dagegen eine Übertragung auf ein einzelnes Mitglied des Spruchkörpers nicht vorgesehen, so dass nach der allgemeinen Bestimmung des § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO der Senat in seiner vollen Besetzung zu entscheiden hat (vgl. BayVGH, B. v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - BayVBl 2008, 417; VGH BW, B. v. 6.11.2008 - NC 9 S 2614/08 - juris Rn. 1; OVG NRW, B. v. 24.10.2014 - 12 E 567/14 - juris Rn. 1 ff. jeweils m. w. N.).

2. Die nach §§ 165, 151, 146 Abs. 3 VwGO zulässige und innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhobene Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts hat im angegriffenen Beschluss vom 22. Mai 2015 zu Recht angenommen, dass in dem auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gerichteten Eilverfahren keine Erledigungsgebühr angefallen ist.

Nach Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses (VV, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt; das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Der innere Grund für diese zur Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) oder Verfahrensgebühr (Nr. 3100, 3200 VV RVG) hinzutretende Gebühr liegt darin, dass ein Rechtsanwalt, der besondere Mühe darauf verwandt hat, die aus einem Verwaltungsakt folgende Belastung von seinem Mandanten abzuwenden, ohne es auf eine gerichtliche Entscheidung ankommen zu lassen, im Erfolgsfalle dem Mandanten in besonderer Weise genützt hat, weil er ihm die mit einem Prozess verbundene Unsicherheit sowie den Zeit- und Kostenaufwand erspart (vgl. Schütz in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, VV 1002 Rn. 4).

Im Fall der Antragstellerin liegen zwar die in Nr. 1002 VV RVG genannten objektiven Voraussetzungen vor, da sich durch die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2014 erklärte Einstellung der Zwangsvollstreckung das beim Verwaltungsgericht zu diesem Zeitpunkt anhängige Eilverfahren in Form eines Aussetzungsantrags erledigt hat; auch Vollziehungsmaßnahmen, die nicht unmittelbar die Aufhebung bzw. Änderung oder den Erlass eines (Grund-)Verwaltungsakts betreffen, werden nach herrschender Meinung von dieser Vorschrift erfasst (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, VV 1002 Rn. 17 f. m. w. N.). Es fehlt jedoch, wie die Geschäftsstellenbeamtin des Verwaltungsgerichts zutreffend festgestellt hat, an dem notwendigen subjektiven Element einer für den Eintritt der Erledigung kausalen „anwaltlichen Mitwirkung“. Insoweit genügt es nicht, wenn der Bevollmächtigte nur sämtliche für seinen Mandanten sprechenden rechtlichen Argumente überzeugend vorträgt; diese allgemeine Förderung des Verfahrens ist bereits durch die Tätigkeitsgebühren abgegolten. Zur Erlangung der Erledigungsgebühr muss ein darüber hinausgehendes besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits gegeben sein (Müller-Rabe, a. a. O., Rn. 40 m. w. N.). Für solche Aktivitäten ist hier nichts ersichtlich.

Der in der Beschwerdebegründung angeführte Umstand, dass aufgrund eines besonderen Einsatzes des Bevollmächtigten der Antragstellerin in den gleichzeitig anhängigen Einspruchs- und finanzgerichtlichen Eilverfahren das Finanzamt Würzburg dazu bewegt wurde, das Einspruchsverfahren mit Blick auf eine zu erwartende höchstrichterliche Entscheidung auszusetzen und dementsprechend auch die beantragte Aussetzung der Vollziehung der angegriffenen Gewerbesteuermessbescheide nach § 361 Abs. 2 Satz 1 AO zu gewähren, stellte aus der hier maßgeblichen Sicht des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch kein Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung dar, das zu einer Gebühr nach Nr. 1002 VV RVG führen könnte. Zwar hatte die Aussetzung der Vollziehung der Messbescheide, die jeweils Grundlagenbescheide darstellten (vgl. § 171 Abs. 10 AO), nach § 361 Abs. 3 Satz 1 AO zwingend zur Folge, dass auch die Vollziehung der von der Antragsgegnerin erlassenen Gewerbesteuerbescheide auszusetzen war, so dass sich das darauf gerichtete verwaltungsgerichtliche Eilrechtschutzbegehren der Antragstellerin erledigte. Die durch die Erledigungsgebühr prämierte „anwaltliche Mitwirkung“ an der Erledigung muss jedoch grundsätzlich im selben Verfahren erfolgt sein, für das diese Gebühr anfällt; das Erstreiten einer dem Mandanten günstigen Entscheidung in einem anderen Verfahren reicht dafür nicht aus (BayVGH, B. v. 9.7.2009 - 10 C 09.1200 - juris Rn. 19; Müller-Rabe, a. a. O., Rn. 39 m. w. N.). Die mit einer gesonderten Vergütung honorierte Mitwirkung desselben Rechtsanwalts in einem gleichzeitig anhängigen anderen Verfahren rechtfertigt demnach eine Erledigungsgebühr auch dann nicht, wenn die in diesem Verfahren erwirkte Entscheidung letztlich kausal zur Erledigung des Verwaltungsstreitverfahrens geführt hat (BayVGH, a. a. O.).

Zwar mag es Ausnahmefälle geben, in denen eine über die normale Prozessführung hinausgehende und den Tatbestand der Erledigungsgebühr ausfüllende besondere Tätigkeit im Zusammenhang mit der Prozessführung in einem anderen gerichtlichen Verfahren erfolgt (vgl. BayVGH, B. v. 7.4.2014 - 8 M 13.40028 - juris Rn. 4; OVG NW, B. v. 24.10.2014, a. a. O., Rn. 16). Dies setzt aber jedenfalls ein Verhalten voraus, das spezifisch auf die unstreitige Erledigung desjenigen Verfahrens gerichtet ist, in dem die Erledigungsgebühr geltend gemacht wird; es muss über das für die ordnungsgemäße Prozessführung in dem anderen Verfahren ohnehin Erforderliche erkennbar hinausgehen (BayVGH a. a. O.). Ein solches auf die außergerichtliche Erledigung auch des verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits abzielendes Verhalten kann in dem (erfolgreichen) Betreiben des finanzgerichtlichen Verfahrens durch den Bevollmächtigten der Antragstellerin nicht gesehen werden. Er hat dort lediglich Einwendungen gegen die Gewerbesteuermessbescheide und deren Vollziehung vorgebracht; dass das damit erreichte Entgegenkommen des Finanzamts Würzburg am Ende die Vollziehbarkeit auch der Gewerbesteuerbescheide der Antragsgegnerin zu Fall gebracht hat, beruhte nicht auf einem diesbezüglichen speziellen Engagement des Bevollmächtigten, sondern auf der im Gesetz angelegten Verknüpfung zwischen Grundlagen- und Folgebescheid.

Auch die in der Beschwerdebegründung geschilderte und durch die beigefügten Schriftsätze dokumentierte außergerichtliche Kommunikation des Bevollmächtigten der Antragstellerin mit der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin stellte keinen kausalen Beitrag zur unstreitigen Erledigung des Verfahrens dar. Im Schriftsatz vom 8. September 2014 wird lediglich auf die Argumente der Gegenseite eingegangen und der möglichen Forderung nach einer Sicherheitsleistung widersprochen; für den Fall der Fortsetzung der Vollstreckungsmaßnahme wird die Geltendmachung von Schadensersatz- und Amtshaftungsansprüchen angedroht. Auch die am Ende des Schreibens aufgeworfene Frage, ob die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung bei einer Nutzen-Risiko-Analyse einer sachgerechten Ermessensausübung entspreche, zielte erkennbar nicht auf eine endgültige außergerichtliche Erledigung, sondern sollte die Gegenseite lediglich dazu bewegen, die anstehende Entscheidung des Finanzgerichts über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide abzuwarten.

Der weitere Schriftsatz vom 25. September 2014, mit dem der Vertreter der Antragstellerin die Bevollmächtigte der Antragsgegnerin „der guten Ordnung halber“ über die vom Finanzamt Würzburg kurz zuvor verfügte Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide in Kenntnis setzte und die Aussetzung der Vollziehung auch der Gewerbesteuerbescheide beantragte, stellte ebenfalls kein spezifisches Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung dar, sondern enthielt lediglich den Hinweis auf die aus § 361 Abs. 3 Satz 1 AO sich ergebende, für die Antragstellerin günstige Rechtsfolge. Die nachfolgende Erklärung der Antragsgegnerin, dass die Zwangsvollstreckung aus den Gewerbesteuerbescheiden eingestellt werde, beruhte demzufolge nicht auf diesem vorangegangenen außergerichtlichen Schriftverkehr, sondern allein auf der durch die Entscheidung des Finanzamts bewirkten Änderung der Sach- und Rechtslage; dies kommt im Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2014 unmissverständlich zum Ausdruck. Die eingangs dieses Schreibens erteilte Zusicherung, bis zu einer gerichtlichen Entscheidung die Zwangsvollstreckung nicht weiter zu betreiben, bezog sich im Übrigen auf die entsprechende Bitte des Gerichts in dessen Anschreiben vom 2. Oktober 2014 und stand in keinem Zusammenhang mit früheren Schreiben der Gegenseite.

Ein erledigungsförderndes Handeln des Antragstellervertreters kann schließlich auch nicht schon in der Übersendung eines Abdrucks der Aussetzungsverfügung des Finanzamts an die Antragsgegnerin gesehen werden. Angesichts der nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung bestehenden zwingenden Verpflichtung der Finanzbehörden zur Unterrichtung der betroffenen Gemeinde über die Aussetzung der Vollziehung eines Realsteuermessbescheids (§ 361 Nr. 5.4.3 AEAO) hätte eine Mitteilung über die Verfügung vom 22. September 2014 die Antragsgegnerin auch ohne diesen Umweg erreicht. In der bloßen Beschleunigung des Informationsprozesses kann noch keine Handlung gesehen werden, die zur Erledigung führt und eine entsprechende Zusatzgebühr rechtfertigt.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG eine Festgebühr anfällt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.


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Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 20. September 2016 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Juli 2016 dahingehend abgeändert, dass die von der Beklagten an den Kläger zu zahlenden Kosten auf 2.329,43 € festgesetzt werden.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Denn das Verwaltungsgericht hätte den Kostenfestsetzungsbeschluss abändern und die von der Beklagten dem Kläger zu erstattenden Kosten um 773,50 € erhöhen müssen, da der Bevollmächtigte des Klägers auch Anspruch auf die geltend gemachte Erledigungsgebühr hat.

2

Nach Nr. 1002 des Anl 1es (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Bei der Erledigungsgebühr handelt es sich um eine Erfolgsgebühr (vgl. Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 22. Aufl. 2015, VV 1002, Rn. 2). Sie ist verdient, wenn die Erledigung des Rechtsstreits auf die „anwaltliche Mitwirkung“ zurückzuführen ist. Hierfür ist eine über das Ingangsetzen und Betreiben des Verfahrens hinausgehende, zielgerichtet auf eine gütliche Streitbeilegung ausgehende Tätigkeit des Rechtsanwalts erforderlich (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. Juli 2016 – 8 E 10627/16.OVG –). Es dürfen – dem Gesetz entsprechend - keine zu hohen Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit gestellt werden (vgl. Gerold/Schmidt, a.a.O., VV 1002, Rn. 31).

3

Vom Vorstehenden ausgehend bietet das vorliegende Verfahren hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das erledigende Ereignis, nämlich die Aufhebung des Widerrufsbescheids vom 22. Oktober 2015 sowie die zwischen den Beteiligten vereinbarte Weiterverpflichtung des Klägers auf 24 Jahre, jedenfalls mitursächlich auf eine zusätzliche Tätigkeit des Bevollmächtigten des Klägers zurückzuführen ist. Denn die Erörterung der Rechtslage sowie sein Hinwirken auf die Zustimmung des Klägers zu einer möglicherweise in dem Personalgespräch vom 2. Juni 2016 vorgeschlagenen kürzeren Verpflichtungszeit als 25 Jahre im Telefongespräch am 30. Mai 2016 waren auf die unstreitige Erledigung des Rechtsstreits gerichtet. Insofern ist für das Entstehen der Erledigungsgebühr nicht erforderlich, dass vor der anwaltlichen Mitwirkung ein konkreter Vorschlag der Beklagten vorliegt, sondern es genügt, wenn eine unstreitige Erledigung im Raum steht und der Prozessbevollmächtigte im Vorfeld eines hierauf abzielenden Gesprächs bei seinem Mandanten die Bereitschaft zu einem Nachgeben mit Erfolg gefördert hat. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Denn es war klar, dass das Personalgespräch am 2. Juni 2016 einer Einigung über das Begehren des Klägers auf Verlängerung der Verpflichtungszeit auf 25 Jahre dienen sollte (vgl. Schreiben der Beklagten vom 9. Mai 2016 an das Verwaltungsgericht). Im Hinblick darauf hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits am 30. Mai 2016 auf diesen eingewirkt, dass er sich auch mit einer kürzeren Verpflichtungszeit abfindet und der Rechtsstreit dadurch erledigt wird.

4

Das Verfahren über die Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG – gebührenfrei. Kosten werden nach § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG nicht erstattet.

Tenor

I.

Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Betrag der zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 462,67 € festgesetzt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die vorliegende Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren 13 M 13.2398 (zu 13 A 13.2474) betrifft ebenso wie die Erinnerung im Parallelverfahren (13 M 13.2399 zu 13 A 13.1319) die Ablehnung der Kostenfestsetzung für eine Erledigungsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - hat am 15. Juli 2013 beschlossen, die Ausgangsverfahren 13 A 12.2474 und 13 A 13.1319 zur gemeinsamen Beweisaufnahme und Verhandlung zu verbinden. Während der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2013 hat der Vorstand der beklagten Teilnehmergemeinschaft beschlossen, den Flurbereinigungsplan bezüglich der Landabfindung der Klägerin zu ändern. Im Anschluss hieran wies der Vorsitzende darauf hin, dass der Senat nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage nunmehr davon ausgehe, dass eine wertgleiche Abfindung gegeben sei. Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung enthält außerdem folgende Feststellungen: „Die mündliche Verhandlung wird unterbrochen, um den Klägern Gelegenheit zu geben, mit ihrem bevollmächtigten Rechtsanwalt telefonisch Kontakt aufzunehmen. Anschließend erklären die Kläger, sie würden sich zwar ungerecht behandelt fühlen. Nachdem das Gericht jedoch die Abfindung als wertgleich ansehe, würden sie eine Erledigungserklärung abgeben: Wir erklären den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. (v. u. g.) Der Vertreter der Beklagten stimmt der Hauptsacheerledigungserklärung zu.“

Daraufhin erging folgender Beschluss:

I.

Die Verfahren 13 A 12.2474 und 13 A 13.1319 werden eingestellt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten der Verfahren zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Ein Pauschsatz für die baren Auslagen des Gerichts wird nicht erhoben.

III.

Der Gegenstandswert wird festgesetzt für das Verfahren 13 A 12.2474 auf 8.000 € und für das Verfahren 13 A 13.1319 auf 2.000 € und nach der Verbindung auf insgesamt 10.000 €.

Auf Antrag der Klägerin setzte der Urkundsbeamte bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofs mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Oktober 2013 die zu erstattenden notwendigen Aufwendungen (Rechtsanwaltskosten) auf 1.617,21 € fest. In diesem Betrag war eine 1,0-Erledigungsgebühr in Höhe von 412 € (plus 19% Umsatzsteuer) aus einem Gegenstandswert von 8.000 € enthalten. Der von der Beklagten am 24. Oktober 2013 eingelegten Erinnerung hat der Urkundsbeamte mit Beschluss vom 12. November 2013 durch Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 17. Oktober 2013 abgeholfen. In der Begründung ist ausgeführt, dass in Höhe von 1.126,93 € das Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung gefehlt habe, weil die Beklagte diesen Betrag bereits an den Bevollmächtigten der Klägerin überwiesen gehabt habe. Die für das Entstehen einer Erledigungsgebühr notwendige Mitwirkung des Rechtsanwalts sei nicht gegeben gewesen, weil der Bevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2013 nicht anwesend gewesen sei.

Am 15. November 2013 hat der Bevollmächtigte namens und im Auftrag der Klägerin gegen den Beschluss vom 12. November 2013 Erinnerung eingelegt mit dem Ziel, dass der Betrag der geltend gemachten Erledigungsgebühr als zu erstattende Kosten festgesetzt werde. Zur Begründung macht der Bevollmächtigte geltend, dass sich die Rechtssache (erst) durch seine anwaltliche Mitwirkung erledigt habe. Die Klägerin sei durch den Vorschlag des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht klaglos gestellt worden, da von ihr die Abfindung mit einem ortsnahen Wiesengrundstück begehrt worden sei, der Vorschlag sich aber auf einen ortsfernen Acker bezogen habe. Ein erheblicher Teil des Klagebegehrens sei also auch nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Änderung des Flurbereinigungsplans übrig geblieben. Die von der Klägerin dann abgegebene Erledigungserklärung sei auf den ausdrücklichen anwaltlichen Rat zurückzuführen.

Der Urkundsbeamte teilte den Beteiligten durch Schreiben vom 19. November 2013 mit, dass er der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt habe. Mit Schreiben vom 21. November 2013 gab die Klägerin gegenüber dem Urkundsbeamten folgende Erklärung ab: „Ich teile Ihnen mit, mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss habe ich nichts zu tun! Ich habe Herrn B., S. keinerlei Auftrag gegeben, in Sachen Kostenfestsetzung was zu unternehmen! Warum er das von sich aus macht? Für mich ist der Kostenfestsetzungsbeschluss erledigt, u. für meinen Sohn auch. Mit freundlichen Grüßen“.

Hierzu teilte der Bevollmächtigte dem Gericht mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2013 Folgendes mit: Die Klägerin habe durch ihre Erklärung sicherstellen wollen, dass durch die weitere anwaltliche Tätigkeit im Erinnerungsverfahren keine weiteren Anwaltskosten für sie nach der Vergütungsvereinbarung entstünden. Dies habe sie der Kanzlei gegenüber auch zum Ausdruck gebracht. Die Kanzlei hätte im Fall einer erfolglosen Erinnerung für dieses Verfahren keine Anwaltskosten berechnet. Die Äußerung, dass für Frau P. der Kostenfestsetzungsbeschluss erledigt sei, könne nicht eindeutig ausgelegt werden, da dieser einerseits für sie günstig gewesen und andererseits infolge der strittigen Aufhebung aber entfallen sei. Demzufolge habe die Äußerung, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss erledigt sei, keinen rechtlichen Erklärungsinhalt. Durch weitere Erklärung vom 15. Dezember 2013 habe die Klägerin gegenüber dem Bevollmächtigten klargestellt, sie habe mit ihrem Schreiben vom 21. November 2013 zum Ausdruck bringen wollen, dass sie keine weiteren Kosten für die anwaltliche Tätigkeit tragen wolle.

Die Beklagte hat im Erinnerungsverfahren geltend gemacht, dass gemäß der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (B. v. 18.12.2008 - 12 E 1120/08 - juris) in der hier gegebenen Fallkonstellation eine Erledigungsgebühr nicht entstanden sei. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt habe an der Erledigung nicht mitgewirkt. Beim Fortsetzen der mündlichen Verhandlung nach Ende der Unterbrechung sei kein Zusammenhang zwischen dem geschlossenen Vergleich und der gegebenenfalls erfolgten Beratung durch den Bevollmächtigten erkennbar gewesen.

II.

Die fristgerecht eingelegte Erinnerung gegen den Beschluss vom 12. November 2013 ist nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 165, § 151 VwGO zulässig.

Der Bevollmächtigte hat die Erinnerung gegen den Beschluss des Urkundsbeamten vom 12. November 2013 kraft der im Rahmen des anwaltlichen Mandatsverhältnis erteilten Vollmacht wirksam eingelegt (§ 67 VwGO, § 81 ZPO, § 675 Abs. 1 BGB). Ausweislich des von der Klägerin unterzeichneten Vollmacht-Formulars erstreckt sich die Vollmacht auch auf gerichtliche Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 81 Rn. 1).

Der vom Bevollmächtigten namens und im Auftrag der Klägerin gestellte Antrag auf Entscheidung des Gerichts ist durch die Erklärung der Klägerin vom 21. November 2013 nicht hinfällig geworden. Jene ist nach § 133 BGB nicht als Rücknahme aufzufassen. Gemäß dieser Vorschrift, die auch im Verwaltungsprozess anzuwenden ist, ist der wirkliche Erklärungswille zu erforschen. Inhalt und rechtliche Bedeutung sind durch Auslegung zu ermitteln. Dabei tritt der Wortlaut hinter dem Sinn und Zweck der Prozesserklärung zurück. Es kommt darauf an, wie diese aus objektiver Sicht nach der gegebenen Sachlage zu verstehen ist (BVerwG, U. v. 27.4.1990 - 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 = NJW 1991, 508/509). Nach diesen Grundsätzen lässt sich dem unstimmigen Wortlaut der genannten Erklärung objektiv-normativ kein eindeutiger Wille entnehmen. Der Erklärung der Klägerin, dass sie ihrem Bevollmächtigten keinen Auftrag bezüglich der Kostenfestsetzung gegeben habe und für sie der Kostenfestsetzungsbeschluss erledigt sei, lässt sich nicht der unbedingte prozessuale Wille zur Einstellung des Erinnerungsverfahrens entnehmen, sondern lediglich der Hinweis darauf, dass sie für die möglichen Kostenfolgen der ihres Erachtens teilweise vollmachtlosen Prozesshandlungen des Rechtsanwalts nicht aufkommen werde.

Die Erinnerung ist wegen des Ansatzes der Erledigungsgebühr auch begründet.

Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind für den obsiegenden Kläger nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO stets erstattungsfähig und nach § 164 VwGO festzusetzen. Nach Nr. 1002 Satz 1 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Hierfür muss der Bevollmächtigte durch sein Verhalten etwas dazu beigetragen haben, dass sich der Rechtsstreit ohne Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache erledigt. Allein schon aus dem Begriff der „Mitwirkung“ ergibt sich, dass der Rechtsanwalt die Erledigung nicht überwiegend oder allein herbeiführen muss. Entscheidend ist, dass er hieran mitwirkt, also einen nicht ganz unerheblichen oder untauglichen Beitrag hierzu leistet. Es genügt dabei ein Tätigwerden in Richtung auf den später erzielten Erfolg. Worin dieses Tätigwerden besteht, ist gleichgültig. Es kann beispielsweise in einem Einwirken auf die übergeordnete Verwaltungsbehörde bestehen oder in einem Einwirken auf den Auftraggeber. Die Mitwirkung kann auch mittels Telefon erfolgen (BayVGH, B. v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - NVwZ-RR 2007, 497 = BayVBl. 2008, 417). Sie kann auch darin bestehen, dass der Rechtsanwalt auf einen Vorschlag des Gerichts hin auf seine Mandantschaft einwirkt, um einen bei dieser bestehenden Widerstand gegen eine gütliche Streitbeilegung in deren eigenem, wohlverstandenen Interesse zu überwinden (OVG RhPf, B. v. 18.4.2007 - 8 E 10310/07 - NVwZ-RR 2007, 564; OVG NRW, B. v. 11.1.1999 - 3 E 808/98 - NVwZ-RR 1999, 348). Ein Mitwirken kann außerdem vorliegen, wenn ein Rechtsanwalt dem Mandanten dazu rät, einen Teil seines Klagebegehrens fallen zu lassen (SächsOVG, B. v. 13.2.2013 - 3 E 118/12 - juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, VV 1002 Rn. 52). Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine Erledigungsgebühr entstanden.

Ein Flurbereinigungsplan ist ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung nach Art. 35 Satz 2 BayVwVfG (BVerwG, U. v. 20.5.1998 - 11 C 7.97 - Buchholz 424.01 FlurbG Nr. 78; Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 58 Rn. 1). Die von der Teilnehmergemeinschaft während der mündlichen Verhandlung verfügte Planänderung bezüglich der Abfindung der Klägerin ist demnach als Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts zu erachten. Diese Änderung hatte die Erledigung der Rechtssache jedoch noch nicht bewirkt, weil sie dem eigentlichen Klageziel, eine Abfindung mit einem ortsnahen Flurstück zu erreichen, nicht entsprach. Die Erledigung in der Hauptsache ist erst durch die anschließend abgegebene prozessuale Erklärung der Klägerin eingetreten, dergemäß sie von ihrer ursprünglichen (weitergehenden) Forderung Abstand genommen hat. Hieran hat der Rechtsanwalt mitgewirkt. Wie sich aus dem Protokoll ergibt, sah die Klägerin die Landabfindung trotz der zustande gekommenen Änderung des Flurbereinigungsplans zwar nach wie vor als ungerecht an, gab aber im Hinblick auf die Rechtsauffassung des Gerichts eine Erledigungserklärung ab. Dies zeigt, dass sie erst infolge des telefonisch eingeholten Ratschlags ihres Bevollmächtigten zur Vermeidung erheblicher Gerichtskosten im Fall eines möglichen Unterliegens von einem Klageantrag abgesehen hat. Im Übrigen steht die hier vertretene Auffassung auch im Einklang mit der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (s. OVG NRW, B. v. 18.12.2008 - 12 E 1120/08 - juris Rn. 7).

Die Vergütung ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG nach der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Gesetzesfassung zu berechnen (hier: April 2012). Die Höhe der hier antragsgemäß anzusetzenden 1,0-Erledigungsgebühr bestimmt sich aus dem Gegenstandswert von 10.000 € (nach Verbindungsbeschluss). Diese beträgt 486 € nach der Tabelle in Anlage 2 zu § 13 RVG. Hiervon entfallen auf die Klägerin gemäß dem Verhältnis der Streitwerte vor Verbindung vier Fünftel (388,80 € plus 19% Umsatzsteuerauslage nach Nr. 7008 VV RVG = 462,67 €).

Die übrigen angefallenen Rechtsanwaltskosten bedürfen wegen der seitens der Beklagten bereits bewirkten Leistung nicht der Festsetzung. Zwar sind materiell-rechtliche Einwendungen gegen den prozessualen Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BayVGH, B. v. 14.7.2003 - 15 C 03.947 - BayVBl. 2004, 284), etwas anderes gilt aber bei Leistungen, die: - wie im vorliegenden Fall - vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses vorbehaltlos und unstrittig zur Erfüllung des gegnerischen Aufwendungsersatzanspruchs erbracht wurden (vgl. § 362 Abs. 1 BGB); diese sind nach h. M. im Rahmen der Kostenfestsetzung anzurechnen (BGH, B. v. 7.12.2010 - VI ZB 45/10 - NJW 2011, 861; BayVGH, B. v. 28.6.2005 - 13 A 01.1909 - NVwZ-RR 2006, 221 = BayVBl. 2006, 55; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 104 Rn. 13).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 151 Rn. 6).

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I.

Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Betrag der zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 462,67 € festgesetzt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die vorliegende Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren 13 M 13.2398 (zu 13 A 13.2474) betrifft ebenso wie die Erinnerung im Parallelverfahren (13 M 13.2399 zu 13 A 13.1319) die Ablehnung der Kostenfestsetzung für eine Erledigungsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - hat am 15. Juli 2013 beschlossen, die Ausgangsverfahren 13 A 12.2474 und 13 A 13.1319 zur gemeinsamen Beweisaufnahme und Verhandlung zu verbinden. Während der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2013 hat der Vorstand der beklagten Teilnehmergemeinschaft beschlossen, den Flurbereinigungsplan bezüglich der Landabfindung der Klägerin zu ändern. Im Anschluss hieran wies der Vorsitzende darauf hin, dass der Senat nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage nunmehr davon ausgehe, dass eine wertgleiche Abfindung gegeben sei. Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung enthält außerdem folgende Feststellungen: „Die mündliche Verhandlung wird unterbrochen, um den Klägern Gelegenheit zu geben, mit ihrem bevollmächtigten Rechtsanwalt telefonisch Kontakt aufzunehmen. Anschließend erklären die Kläger, sie würden sich zwar ungerecht behandelt fühlen. Nachdem das Gericht jedoch die Abfindung als wertgleich ansehe, würden sie eine Erledigungserklärung abgeben: Wir erklären den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. (v. u. g.) Der Vertreter der Beklagten stimmt der Hauptsacheerledigungserklärung zu.“

Daraufhin erging folgender Beschluss:

I.

Die Verfahren 13 A 12.2474 und 13 A 13.1319 werden eingestellt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten der Verfahren zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Ein Pauschsatz für die baren Auslagen des Gerichts wird nicht erhoben.

III.

Der Gegenstandswert wird festgesetzt für das Verfahren 13 A 12.2474 auf 8.000 € und für das Verfahren 13 A 13.1319 auf 2.000 € und nach der Verbindung auf insgesamt 10.000 €.

Auf Antrag der Klägerin setzte der Urkundsbeamte bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofs mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Oktober 2013 die zu erstattenden notwendigen Aufwendungen (Rechtsanwaltskosten) auf 1.617,21 € fest. In diesem Betrag war eine 1,0-Erledigungsgebühr in Höhe von 412 € (plus 19% Umsatzsteuer) aus einem Gegenstandswert von 8.000 € enthalten. Der von der Beklagten am 24. Oktober 2013 eingelegten Erinnerung hat der Urkundsbeamte mit Beschluss vom 12. November 2013 durch Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 17. Oktober 2013 abgeholfen. In der Begründung ist ausgeführt, dass in Höhe von 1.126,93 € das Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung gefehlt habe, weil die Beklagte diesen Betrag bereits an den Bevollmächtigten der Klägerin überwiesen gehabt habe. Die für das Entstehen einer Erledigungsgebühr notwendige Mitwirkung des Rechtsanwalts sei nicht gegeben gewesen, weil der Bevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2013 nicht anwesend gewesen sei.

Am 15. November 2013 hat der Bevollmächtigte namens und im Auftrag der Klägerin gegen den Beschluss vom 12. November 2013 Erinnerung eingelegt mit dem Ziel, dass der Betrag der geltend gemachten Erledigungsgebühr als zu erstattende Kosten festgesetzt werde. Zur Begründung macht der Bevollmächtigte geltend, dass sich die Rechtssache (erst) durch seine anwaltliche Mitwirkung erledigt habe. Die Klägerin sei durch den Vorschlag des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht klaglos gestellt worden, da von ihr die Abfindung mit einem ortsnahen Wiesengrundstück begehrt worden sei, der Vorschlag sich aber auf einen ortsfernen Acker bezogen habe. Ein erheblicher Teil des Klagebegehrens sei also auch nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Änderung des Flurbereinigungsplans übrig geblieben. Die von der Klägerin dann abgegebene Erledigungserklärung sei auf den ausdrücklichen anwaltlichen Rat zurückzuführen.

Der Urkundsbeamte teilte den Beteiligten durch Schreiben vom 19. November 2013 mit, dass er der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt habe. Mit Schreiben vom 21. November 2013 gab die Klägerin gegenüber dem Urkundsbeamten folgende Erklärung ab: „Ich teile Ihnen mit, mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss habe ich nichts zu tun! Ich habe Herrn B., S. keinerlei Auftrag gegeben, in Sachen Kostenfestsetzung was zu unternehmen! Warum er das von sich aus macht? Für mich ist der Kostenfestsetzungsbeschluss erledigt, u. für meinen Sohn auch. Mit freundlichen Grüßen“.

Hierzu teilte der Bevollmächtigte dem Gericht mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2013 Folgendes mit: Die Klägerin habe durch ihre Erklärung sicherstellen wollen, dass durch die weitere anwaltliche Tätigkeit im Erinnerungsverfahren keine weiteren Anwaltskosten für sie nach der Vergütungsvereinbarung entstünden. Dies habe sie der Kanzlei gegenüber auch zum Ausdruck gebracht. Die Kanzlei hätte im Fall einer erfolglosen Erinnerung für dieses Verfahren keine Anwaltskosten berechnet. Die Äußerung, dass für Frau P. der Kostenfestsetzungsbeschluss erledigt sei, könne nicht eindeutig ausgelegt werden, da dieser einerseits für sie günstig gewesen und andererseits infolge der strittigen Aufhebung aber entfallen sei. Demzufolge habe die Äußerung, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss erledigt sei, keinen rechtlichen Erklärungsinhalt. Durch weitere Erklärung vom 15. Dezember 2013 habe die Klägerin gegenüber dem Bevollmächtigten klargestellt, sie habe mit ihrem Schreiben vom 21. November 2013 zum Ausdruck bringen wollen, dass sie keine weiteren Kosten für die anwaltliche Tätigkeit tragen wolle.

Die Beklagte hat im Erinnerungsverfahren geltend gemacht, dass gemäß der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (B. v. 18.12.2008 - 12 E 1120/08 - juris) in der hier gegebenen Fallkonstellation eine Erledigungsgebühr nicht entstanden sei. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt habe an der Erledigung nicht mitgewirkt. Beim Fortsetzen der mündlichen Verhandlung nach Ende der Unterbrechung sei kein Zusammenhang zwischen dem geschlossenen Vergleich und der gegebenenfalls erfolgten Beratung durch den Bevollmächtigten erkennbar gewesen.

II.

Die fristgerecht eingelegte Erinnerung gegen den Beschluss vom 12. November 2013 ist nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 165, § 151 VwGO zulässig.

Der Bevollmächtigte hat die Erinnerung gegen den Beschluss des Urkundsbeamten vom 12. November 2013 kraft der im Rahmen des anwaltlichen Mandatsverhältnis erteilten Vollmacht wirksam eingelegt (§ 67 VwGO, § 81 ZPO, § 675 Abs. 1 BGB). Ausweislich des von der Klägerin unterzeichneten Vollmacht-Formulars erstreckt sich die Vollmacht auch auf gerichtliche Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 81 Rn. 1).

Der vom Bevollmächtigten namens und im Auftrag der Klägerin gestellte Antrag auf Entscheidung des Gerichts ist durch die Erklärung der Klägerin vom 21. November 2013 nicht hinfällig geworden. Jene ist nach § 133 BGB nicht als Rücknahme aufzufassen. Gemäß dieser Vorschrift, die auch im Verwaltungsprozess anzuwenden ist, ist der wirkliche Erklärungswille zu erforschen. Inhalt und rechtliche Bedeutung sind durch Auslegung zu ermitteln. Dabei tritt der Wortlaut hinter dem Sinn und Zweck der Prozesserklärung zurück. Es kommt darauf an, wie diese aus objektiver Sicht nach der gegebenen Sachlage zu verstehen ist (BVerwG, U. v. 27.4.1990 - 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 = NJW 1991, 508/509). Nach diesen Grundsätzen lässt sich dem unstimmigen Wortlaut der genannten Erklärung objektiv-normativ kein eindeutiger Wille entnehmen. Der Erklärung der Klägerin, dass sie ihrem Bevollmächtigten keinen Auftrag bezüglich der Kostenfestsetzung gegeben habe und für sie der Kostenfestsetzungsbeschluss erledigt sei, lässt sich nicht der unbedingte prozessuale Wille zur Einstellung des Erinnerungsverfahrens entnehmen, sondern lediglich der Hinweis darauf, dass sie für die möglichen Kostenfolgen der ihres Erachtens teilweise vollmachtlosen Prozesshandlungen des Rechtsanwalts nicht aufkommen werde.

Die Erinnerung ist wegen des Ansatzes der Erledigungsgebühr auch begründet.

Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind für den obsiegenden Kläger nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO stets erstattungsfähig und nach § 164 VwGO festzusetzen. Nach Nr. 1002 Satz 1 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Hierfür muss der Bevollmächtigte durch sein Verhalten etwas dazu beigetragen haben, dass sich der Rechtsstreit ohne Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache erledigt. Allein schon aus dem Begriff der „Mitwirkung“ ergibt sich, dass der Rechtsanwalt die Erledigung nicht überwiegend oder allein herbeiführen muss. Entscheidend ist, dass er hieran mitwirkt, also einen nicht ganz unerheblichen oder untauglichen Beitrag hierzu leistet. Es genügt dabei ein Tätigwerden in Richtung auf den später erzielten Erfolg. Worin dieses Tätigwerden besteht, ist gleichgültig. Es kann beispielsweise in einem Einwirken auf die übergeordnete Verwaltungsbehörde bestehen oder in einem Einwirken auf den Auftraggeber. Die Mitwirkung kann auch mittels Telefon erfolgen (BayVGH, B. v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - NVwZ-RR 2007, 497 = BayVBl. 2008, 417). Sie kann auch darin bestehen, dass der Rechtsanwalt auf einen Vorschlag des Gerichts hin auf seine Mandantschaft einwirkt, um einen bei dieser bestehenden Widerstand gegen eine gütliche Streitbeilegung in deren eigenem, wohlverstandenen Interesse zu überwinden (OVG RhPf, B. v. 18.4.2007 - 8 E 10310/07 - NVwZ-RR 2007, 564; OVG NRW, B. v. 11.1.1999 - 3 E 808/98 - NVwZ-RR 1999, 348). Ein Mitwirken kann außerdem vorliegen, wenn ein Rechtsanwalt dem Mandanten dazu rät, einen Teil seines Klagebegehrens fallen zu lassen (SächsOVG, B. v. 13.2.2013 - 3 E 118/12 - juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, VV 1002 Rn. 52). Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine Erledigungsgebühr entstanden.

Ein Flurbereinigungsplan ist ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung nach Art. 35 Satz 2 BayVwVfG (BVerwG, U. v. 20.5.1998 - 11 C 7.97 - Buchholz 424.01 FlurbG Nr. 78; Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 58 Rn. 1). Die von der Teilnehmergemeinschaft während der mündlichen Verhandlung verfügte Planänderung bezüglich der Abfindung der Klägerin ist demnach als Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts zu erachten. Diese Änderung hatte die Erledigung der Rechtssache jedoch noch nicht bewirkt, weil sie dem eigentlichen Klageziel, eine Abfindung mit einem ortsnahen Flurstück zu erreichen, nicht entsprach. Die Erledigung in der Hauptsache ist erst durch die anschließend abgegebene prozessuale Erklärung der Klägerin eingetreten, dergemäß sie von ihrer ursprünglichen (weitergehenden) Forderung Abstand genommen hat. Hieran hat der Rechtsanwalt mitgewirkt. Wie sich aus dem Protokoll ergibt, sah die Klägerin die Landabfindung trotz der zustande gekommenen Änderung des Flurbereinigungsplans zwar nach wie vor als ungerecht an, gab aber im Hinblick auf die Rechtsauffassung des Gerichts eine Erledigungserklärung ab. Dies zeigt, dass sie erst infolge des telefonisch eingeholten Ratschlags ihres Bevollmächtigten zur Vermeidung erheblicher Gerichtskosten im Fall eines möglichen Unterliegens von einem Klageantrag abgesehen hat. Im Übrigen steht die hier vertretene Auffassung auch im Einklang mit der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (s. OVG NRW, B. v. 18.12.2008 - 12 E 1120/08 - juris Rn. 7).

Die Vergütung ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG nach der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Gesetzesfassung zu berechnen (hier: April 2012). Die Höhe der hier antragsgemäß anzusetzenden 1,0-Erledigungsgebühr bestimmt sich aus dem Gegenstandswert von 10.000 € (nach Verbindungsbeschluss). Diese beträgt 486 € nach der Tabelle in Anlage 2 zu § 13 RVG. Hiervon entfallen auf die Klägerin gemäß dem Verhältnis der Streitwerte vor Verbindung vier Fünftel (388,80 € plus 19% Umsatzsteuerauslage nach Nr. 7008 VV RVG = 462,67 €).

Die übrigen angefallenen Rechtsanwaltskosten bedürfen wegen der seitens der Beklagten bereits bewirkten Leistung nicht der Festsetzung. Zwar sind materiell-rechtliche Einwendungen gegen den prozessualen Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BayVGH, B. v. 14.7.2003 - 15 C 03.947 - BayVBl. 2004, 284), etwas anderes gilt aber bei Leistungen, die: - wie im vorliegenden Fall - vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses vorbehaltlos und unstrittig zur Erfüllung des gegnerischen Aufwendungsersatzanspruchs erbracht wurden (vgl. § 362 Abs. 1 BGB); diese sind nach h. M. im Rahmen der Kostenfestsetzung anzurechnen (BGH, B. v. 7.12.2010 - VI ZB 45/10 - NJW 2011, 861; BayVGH, B. v. 28.6.2005 - 13 A 01.1909 - NVwZ-RR 2006, 221 = BayVBl. 2006, 55; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 104 Rn. 13).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 151 Rn. 6).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung einer Erledigungsgebühr, hilfsweise einer Einigungsgebühr, die mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Juni 2015, bestätigt durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Juli 2015, abgelehnt wurde.

Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht (RN 9 K 14.2139) war die Klage gegen die Inanspruchnahme für Abschiebungskosten in Höhe von 10.134,69 Euro durch Leistungsbescheid des Landratsamtes vom 20. November 2014. In dem Leistungsbescheid war ein Betrag in Höhe von 8.519,60 Euro für Kosten der Sicherungshaft zur Abschiebung vom 17. Dezember 2009 bis zum 14. April 2010 enthalten. Die diesbezüglich erhobene Klage wurde damit begründet, dass wegen eines laufenden Ermittlungsverfahrens die Abschiebung habe nicht vollzogen werden können und die Abschiebungshaft daher rechtswidrig gewesen sei. Der Klägerbevollmächtigte verwies insoweit auf das aktuelle Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 10. Dezember 2014 (1 C 11.14). Nach ausführlichem richterlichen Hinweisschreiben des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2015, wonach Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungshaft für den Zeitraum vom 17. Dezember 2009 bis zum 15. März 2010 bestünden, hob der Beklagte mit Bescheid vom 17. März 2015 den Leistungsbescheid insoweit auf, als eine Kostenerstattung von mehr als 3.708,89 Euro geltend gemacht wird. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2015 wurde dem Kläger zu ¾ der Kosten Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit teilweise für erledigt, im Übrigen nahm der Kläger die Klage zurück. Mit Beschluss vom 1. April 2015 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren ein; von den Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten ¾ und dem Kläger ¼ auferlegt.

Der Klägerbevollmächtigte beantragte u.a. die Festsetzung einer Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1003, 1002 RVG-VV mit der Begründung, ein Telefonat des Prozessbevollmächtigten mit dem Berichterstatter habe zu dem richterlichen Hinweis geführt, der schließlich in die Erledigung durch Teilaufhebung des Leistungsbescheids gemündet habe.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Juni 2015 wurden Kosten in Höhe von 606,10 Euro festgesetzt und die Festsetzung einer Erledigungsgebühr mit der Begründung abgelehnt, die Tätigkeit des Rechtsanwalts sei nicht über eine allgemeine Verfahrensförderung hinausgegangen. Im Kostenerinnerungsverfahren machte der Klägerbevollmächtigte weiter die Festsetzung einer Erledigungsgebühr, hilfsweise einer Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 RVG-VV geltend.

Mit Beschluss vom 21. Juli 2015 wies das Verwaltungsgericht die Kostenerinnerung des Klägerbevollmächtigten zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei weder eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1003 RVG-VV noch eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 RVG-VV entstanden. Die telefonische Erörterung zwischen dem Klägerbevollmächtigten und dem Berichterstatter sei bereits mit der Verfahrensgebühr Nr. 3100 RVG-VV abgegolten. Eine Einigungsgebühr scheide aus, da zwischen den Beteiligten zu keinem Zeitpunkt Einigungsverhandlungen stattfanden, insbesondere der richterliche Hinweis vom 10. März 2015 nicht als Vergleichsvorschlag anzusehen gewesen sei.

Mit Schreiben vom 11. August 2015 legte der Klägerbevollmächtigte Beschwerde ein und beantragt,

die mit Kostenfestsetzungsantrag vom 31. März 2015 geltend gemachte Erledigungs- bzw. Einigungsgebühr festzusetzen.

Die Erledigungsgebühr setze voraus, dass sich die Rechtssache durch anwaltliche Mitwirkung in qualifizierter Weise erledige. Die Erledigung des Rechtsstreits sei jedenfalls dadurch entstanden, dass der Bevollmächtigte den Kläger davon überzeugt habe, den Rechtsstreit auf die vom Gericht vorgeschlagene Weise zu erledigen. Dieses Einwirken auf den Kläger sei ein im Sinne von Nr. 1002 RVG-VV notwendiges, über die bloße Verfahrensförderung gerichtetes Verhalten des Rechtsanwaltes anzusehen.

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Für das Entstehen der Erledigungsgebühr fehle es an einer besonderen, über die allgemeine Verfahrensförderung hinausgehenden Tätigkeit des Rechtsanwaltes. Die Abänderung des Leistungsbescheides und somit Teilerledigung sei allein aufgrund des richterlichen Hinweises auf die aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgt. Auch die Teilrücknahme der Klage sei nicht über die allgemeine Verfahrensförderung hinausgegangen. Die hilfsweise beantragte Einigungsgebühr nach Nr. 1000 RVG-VV sei ebenfalls nicht entstanden, da die Prozesshandlungen der Beteiligten ausschließlich in Konsequenz aus dem richterlichen Hinweis erfolgt seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der beigezogenen Gerichts- und Kostenakten des Verwaltungsgerichts Regensburg, auch im Verfahren gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 24. September 2015 (RN 9 M 15.1609, 19 C 15.2425) verwiesen.

II.

Die Beschwerde, über die gemäß § 150 VwGO der Senat entscheidet (weder § 66 Abs. 6 GKG noch § 33 Abs. 8 RVG finden insoweit Anwendung, vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 19) ist statthaft (§ 146 Abs. 1,3 VwGO) und fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO); das Verwaltungsgericht hat ihr nicht abgeholfen (§ 148 Abs. 1 VwGO). Die zulässige Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Juni 2015 zu Recht zurückgewiesen; dem Klägerbevollmächtigten steht weder die mit Kostenfestsetzungsantrag vom 31. März 2015 geltend gemachte Erledigungsgebühr noch die im Kostenerinnerungsverfahren mit Schriftsatz vom 16. Juli 2015 hilfsweise geltend gemachte Einigungsgebühr zu.

1. Es ist nicht erkennbar, dass der Bevollmächtigte über die allgemeine Verfahrensförderung und die allgemeine Beratungspflicht gegenüber dem Mandanten hinaus an der vollständigen Erledigung durch Teilerledigungserklärung und Klagerücknahme in besonderer Weise, d.h. über die Abgabe der Prozesserklärungen hinaus, kausal mitgewirkt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 RVG bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - RVG-VV). Nach Nr. 1002 RVG-VV entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt; das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Der innere Grund für diese zur Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) oder Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) hinzutretende Gebühr liegt darin, dass ein Rechtsanwalt, der besondere Mühe darauf verwandt hat, die aus einem Verwaltungsakt folgende Belastung von seinem Mandanten abzuwenden, ohne es auf eine gerichtliche Entscheidung ankommen zu lassen, im Erfolgsfalle dem Mandanten in besonderer Weise genützt hat, weil er ihm die mit einem Prozess verbundene Unsicherheit sowie den Zeit- und Kostenaufwand erspart (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2015 - 2 C 14.2703 - juris Rn. 14; B.v. 4.8.2016 - 4 C 16.755 - juris Rn. 12 m.w.N.). Die Erledigungsgebühr ist Ersatz für eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG und soll die Entlastung der Gerichte und das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um eine möglichst weitgehende Herstellung des Rechtsfriedens zwischen den Beteiligten ohne gerichtliche Entscheidung honorieren (BayVGH. B.v. 16.12.2011 - 15 C 11.2050 - juris Rn. 14).

Eine Mitwirkung bei der Erledigung im Sinn von Nr. 1002 VV RVG setzt eine besondere, auf Beilegung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Bevollmächtigten voraus, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat (vgl. BVerwG, B.v. 23.4.1993 - 8 C 16/92 - juris; B.v. 28.11.2001 - 6 B 34/11 - juris; BayVGH, B.v. 23.1.2009 - 10 C 08.2037 - juris; B.v. 9.7.2009 - 10 C 09.1200 - juris; B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris). Der Bevollmächtigte muss die Erledigung dabei nicht überwiegend oder allein herbeigeführt, sondern lediglich einen nicht ganz unerheblichen oder untauglichen Beitrag dazu geleistet haben (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris; B.v. 9.7.2009 - 10 C 09.1200 - juris; B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris). Dies ist dann der Fall, wenn seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris; B.v. 14.11.2011 - 2 C 10.2444 - juris; B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris). Dabei muss die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung in einer besonderen Tätigkeit des Bevollmächtigten liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegoltene Einlegung und Begründung hinausgeht und auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist (zum Ganzen: BayVGH, B.v. 30.12.2016 - 15 C 16.1973 - juris Rn. 14 ff.; B.v. 2.9.2015 - 10 C 13.2563 - juris Rn. 41; B.v. 18.5.2015 - 2 C 14.2703 - juris Rn. 14; B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris Rn. 40; B.v. 7.4.2014 - 8 M 13.40028 - juris; B.v. 14.12.2011 - 15 C 11.1714 - juris Rn. 10; B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 34 ff.; OVG NW, B.v. 19.8.2016 - 18 E 66/16 - juris Rn. 6; SächsOVG, B.v. 6.10.2015 - 3 E 82/15 - juris Rn. 5 - jeweils m.w.N.). Eine Tätigkeit eines Bevollmächtigten, die lediglich auf die allgemeine Verfahrensförderung gerichtet ist, reicht hingegen nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 4.10.1985 - 8 C 68/83 - BayVBl 1986, 158; BayVGH, B.v. 18.5.2015 - 2 C 14.2703 - juris Rn. 14; B.v. 14.11.2011 - 2 C 10.2444 - juris). Eine Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der formellen Beendigung des Verfahrens durch die Erklärung der Klagerücknahme genügt nicht (vgl. Hartmann, KostG, 47. Aufl. 2017, RVG 1002 VV Rn. 9).

Ist ein Rechtsstreit durch die Änderung oder Aufhebung eines Verwaltungsakts materiell noch nicht zur Gänze erledigt, so kann sich eine besondere Mitwirkung zwar dadurch ergeben, dass der Bevollmächtigte beispielsweise durch die Beratung des Mandanten diesen zur endgültigen Beilegung des Rechtsstreits dazu bewegt, sich mit einer solchen Teilerledigung zufrieden zu geben (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2015 - 2 C 14.2703 - juris Rn. 15; 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, 1002 VV Rn. 52). Dazu bedarf es jedoch einer besonderen Verfahrensförderung und -mitwirkung. Von einer Erledigung der Rechtssache durch anwaltliche Mitwirkung ist regelmäßig dann nicht auszugehen, wenn bei einem teilbaren Verwaltungsakt hinsichtlich eines Teils die Hauptsache durch Einlenken der Behörde nach einem Hinweis des Gerichts erledigt wurde und hinsichtlich des anderen Teils der Rechtsanwalt auf seinen Mandanten im Wege der Beratung einwirkt, die Klage trotz des fehlenden Einlenkens der Behörde zurückzunehmen (vgl. Mayer/Kroiß, RVG Kom., 6. Aufl. 2013, RVG Nr. 1002 VV Rn. 14).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und des Umstands, dass bereits das richterliche Hinweisschreiben vom 10. März 2015 die Anregung zur Rücknahme der Klage im Übrigen enthielt, ist vorliegend keine besondere Mitwirkung bei der Verfahrensbeendigung über die jeweiligen Prozesshandlungen, die allgemeine Beratungspflicht gegenüber dem Mandanten und die allgemeine Verfahrensförderung hinaus erkennbar, die bereits durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV abgegolten sind. Die Bemühungen, den Mandanten von der Rücknahme der Klage zu überzeugen, sind hiervon umfasst. Eine besondere, einvernehmlich erarbeitete Beendigung des Rechtsstreits lag gerade nicht vor, vielmehr wurde die vom Gericht vorgeschlagene und seitens des Beklagten im Änderungsbescheid umgesetzte Reduzierung des Erstattungsbetrages im Ergebnis akzeptiert (im Gegensatz zu BayVGH, B.v. 19.1.2017 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 38, wo der Bevollmächtigte durch eine Vielzahl von Gesprächen und Telefonaten mit den Beteiligten zu einer Änderung und Erledigung beigetragen hat). Ein besonderes anwaltliches Bemühen um eine unstreitige Erledigung ist nicht schon aus der bloßen Klagerücknahme zu erschließen.

Auch die bloße Abgabe der Erledigungserklärung als prozessbeendende Erklärung begründet keine Tätigkeit, die über die allgemeine Verfahrensförderung eines Prozessbevollmächtigten hinausführt. Zwar führen die übereinstimmenden Prozesserklärungen, die Hauptsache für erledigt zu erklären, ohne Rücksicht darauf, ob tatsächlich eine Erledigung eingetreten ist, zu einer Beendigung des Rechtsstreits. Umgekehrt stellt diese Prozesserklärung als solche jedoch nicht selbst das erledigende Ereignis dar, an welchem der Bevollmächtigte in besonderer Weise mitgewirkt haben muss, um in den Genuss einer Erledigungsgebühr zu kommen (BayVGH, B.v. 18.5.2015 - 2 C 14.2703 - juris Rn. 15). In der bloßen Abgabe einer Prozesserklärung, wie sie die Erledigungserklärung darstellt, liegt nicht eine besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts, die über die allgemeine Verfahrensförderung hinausginge (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2015 - 10 C 13.2563 - juris Rn. 44; B.v. 18.5.2015 - 2 C 14.2703 - juris Rn. 15; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl. 2013, VV 1002 Rn. 46).

Ergänzend kann insoweit auf die zutreffende Begründung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Juli 2015 Bezug genommen werden.

2. Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG kann der Beschwerdeführer ebenfalls nicht beanspruchen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr bei einer Mitwirkung des Rechtsanwalts am Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Dies gilt nach Nr. 1000 Abs. 4 VV-RVG auch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts, soweit über sie vertraglich verfügt werden kann. Dabei setzt die Einigungsgebühr keinen protokollierten Vergleich, sondern nur eine Einigung über materielle Ansprüche voraus. Daher kann eine Einigungsgebühr grundsätzlich auch dann anfallen, wenn der Rechtsstreit - wie hier - durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet wird, falls gleichzeitig eine Einigung über die materiell-rechtlichen Ansprüche erzielt worden ist (BayVGH, B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris Rn. 20; B.v. 11.6.2008 - 10 C 08.777 - juris Rn. 10; B.v. 13.12.2012 - 2 C 12.2523 - juris Rn. 11).

Auch wenn man dies berücksichtigt, kommt hier jedoch eine Einigungsgebühr nicht in Betracht. Weder aus dem Inhalt der Akten noch aus dem Beschwerdevorbringen ist eine materielle Einigung zwischen den Beteiligten zur Beendigung des Rechtsstreits ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ergibt (60,00 Euro).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 20. September 2016 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Juli 2016 dahingehend abgeändert, dass die von der Beklagten an den Kläger zu zahlenden Kosten auf 2.329,43 € festgesetzt werden.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Denn das Verwaltungsgericht hätte den Kostenfestsetzungsbeschluss abändern und die von der Beklagten dem Kläger zu erstattenden Kosten um 773,50 € erhöhen müssen, da der Bevollmächtigte des Klägers auch Anspruch auf die geltend gemachte Erledigungsgebühr hat.

2

Nach Nr. 1002 des Anl 1es (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Bei der Erledigungsgebühr handelt es sich um eine Erfolgsgebühr (vgl. Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 22. Aufl. 2015, VV 1002, Rn. 2). Sie ist verdient, wenn die Erledigung des Rechtsstreits auf die „anwaltliche Mitwirkung“ zurückzuführen ist. Hierfür ist eine über das Ingangsetzen und Betreiben des Verfahrens hinausgehende, zielgerichtet auf eine gütliche Streitbeilegung ausgehende Tätigkeit des Rechtsanwalts erforderlich (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. Juli 2016 – 8 E 10627/16.OVG –). Es dürfen – dem Gesetz entsprechend - keine zu hohen Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit gestellt werden (vgl. Gerold/Schmidt, a.a.O., VV 1002, Rn. 31).

3

Vom Vorstehenden ausgehend bietet das vorliegende Verfahren hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das erledigende Ereignis, nämlich die Aufhebung des Widerrufsbescheids vom 22. Oktober 2015 sowie die zwischen den Beteiligten vereinbarte Weiterverpflichtung des Klägers auf 24 Jahre, jedenfalls mitursächlich auf eine zusätzliche Tätigkeit des Bevollmächtigten des Klägers zurückzuführen ist. Denn die Erörterung der Rechtslage sowie sein Hinwirken auf die Zustimmung des Klägers zu einer möglicherweise in dem Personalgespräch vom 2. Juni 2016 vorgeschlagenen kürzeren Verpflichtungszeit als 25 Jahre im Telefongespräch am 30. Mai 2016 waren auf die unstreitige Erledigung des Rechtsstreits gerichtet. Insofern ist für das Entstehen der Erledigungsgebühr nicht erforderlich, dass vor der anwaltlichen Mitwirkung ein konkreter Vorschlag der Beklagten vorliegt, sondern es genügt, wenn eine unstreitige Erledigung im Raum steht und der Prozessbevollmächtigte im Vorfeld eines hierauf abzielenden Gesprächs bei seinem Mandanten die Bereitschaft zu einem Nachgeben mit Erfolg gefördert hat. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Denn es war klar, dass das Personalgespräch am 2. Juni 2016 einer Einigung über das Begehren des Klägers auf Verlängerung der Verpflichtungszeit auf 25 Jahre dienen sollte (vgl. Schreiben der Beklagten vom 9. Mai 2016 an das Verwaltungsgericht). Im Hinblick darauf hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits am 30. Mai 2016 auf diesen eingewirkt, dass er sich auch mit einer kürzeren Verpflichtungszeit abfindet und der Rechtsstreit dadurch erledigt wird.

4

Das Verfahren über die Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG – gebührenfrei. Kosten werden nach § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG nicht erstattet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.