Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Juli 2015 - 13 A 14.1109, 13 A 15.1422

bei uns veröffentlicht am27.07.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. M., den Richter am Verwaltungsgerichtshof G. und den Beisitzer Leitender Baudirektor Dipl.-Ing. W. wird verworfen.

II.

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. K.-R., den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. N. und den Beisitzer Leitender Baudirektor a.D. Dipl.-Ing. B. wird verworfen.

III.

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

IV.

Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 15 € erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

Gründe

I.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 16. Juli 2015 im Zusammenhang mit einer am 6. Juli 2015 erhobenen Anhörungsrüge (13 A 15.1422) ein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. M., den Richter am Verwaltungsgerichtshof G. und den Beisitzer Leitender Baudirektor Dipl.-Ing. W. gerichtet. Er rügt, dass der Beschluss des Senats vom 1. Juli 2015 (13 A 14.1109), zugestellt am 3. Juli 2015, nicht die Unterschriften der an der Entscheidung beteiligten Richter aufweise und deshalb keine Rechtskraft entfalte. Außerdem hätten die genannten Richter in ein und demselben Verfahren zwei gegensätzliche Entscheidungen jeweils gegen ihn getroffen.

Das gegen den Senat im Ganzen gerichtete Ablehnungsgesuch ist unzulässig.

Nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 54 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, „wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.“ Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn ein Beteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis hat, der Richter werde sich in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden oder habe sich in der Sache bereits festgelegt (BVerfG, B. v. 5.4.1990 - 2 BvR 413/88 - BVerfGE 82, 30). Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon der „böse Schein“, d. h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (BVerfG, B. v. 5.10.1977 - 2 BvL 10/77 - BVerfGE 46, 34/41).

Gemessen hieran sind bei den genannten Richtern keine Gründe für ein Misstrauen im Sinn des § 42 Abs. 2 ZPO ersichtlich. Ein Ablehnungsgesuch kann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn sich der Befangenheitsantrag als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt. Davon ist auszugehen, wenn ein zur Annahme der Besorgnis der Befangenheit geeigneter Grund weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht wird, vielmehr das Vorbringen des Klägers von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (BVerwG, B. v. 30.12.1993 - 1 B 154.93 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 50; B. v. 14.12.2012 - 2 KSt 1.11 - NVwZ 2013, 225). Der Ablehnungsgrund müsste durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert werden. Wertungen ohne Tatsachensubstanz genügen hierfür nicht (BVerwG, B. v. 7.8.1997 - 11 B 18.97 - BayVBl 1998, 59). Die höchstrichterlichen Voraussetzungen einer Verwerfung des Ablehnungsgesuchs sind hier gegeben. Die Begründung des Ablehnungsgesuchs enthält keinen Anhaltspunkt für die Besorgnis, dass die abgelehnten Richter voreingenommen sein könnten. Der schon mehrmals geltend gemachten Auffassung des Klägers, dass die bisher ergangenen Urteile und Beschlüsse des Flurbereinigungsgerichts wegen fehlender Unterschriften angeblich unwirksam seien und der Senat deshalb gegen die Rechtsordnung verstoße, ist der Hinweis des Senats an den Kläger im Beschluss vom 4. Januar 2010 (13 S 09.2384) entgegenzuhalten, demgemäß nach § 329 Abs. 1 Satz 2, § 317 Abs. 4 ZPO die Ausfertigungen von Urteilen und Beschlüssen nicht der eigenhändigen Unterschrift der Richter bedürfen (s. auch BVerwG, B. v.7.8.1998 - 6 B 69.98 - juris). Der richterliche Hinweis vom 7. Juli 2015 auf den Wortlaut des § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO, auf den der Kläger inhaltlich eingegangen ist, enthält keinen Anhaltspunkt für das Misstrauen gegen die Unparteilichkeit. Die Rüge widersprüchlicher Entscheidungen geht fehl. Im Klageverfahren 13 A 14.1109 hat der Senat durch Urteil vom 22. Oktober 2014 der Klage antragsgemäß stattgegeben. Die anschließenden Anträge auf Tatbestands-berichtigung und Urteilsergänzung hat der Senat durch Beschlüsse vom 18. März 2015 abgelehnt.

II.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 16. Juli 2015 ein Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. K.-R., den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. N. und den Beisitzer Leitender Baudirektor a.D. Dipl.-Ing. B. gerichtet (s. Beschluss vom 1.7.2015 - 13 A 14.1109). Er rügt, dass ihm die namentliche Besetzung des Spruchkörpers nicht vorab mitgeteilt worden sei. Er bezweifle, dass die abgelehnten Richter „amtliche Richter der Firma BRD GmbH“ seien. Keiner dieser Richter habe sich legitimiert, ob er ein amtlicher Richter der „Firma BRD GmbH“ ist. Es gebe in der Bundesrepublik Deutschland seit 1950 keine amtlichen Richter.

Auch dieses Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil es einen offenbaren Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt. Das Ablehnungsgesuch enthält keinen Anhaltspunkt für die Besorgnis, dass die abgelehnten Richter voreingenommen sein könnten. Die vom Kläger im Schreiben vom 9. Juni 2015 erhobene Forderung, dass sich die zur Entscheidung berufenen Richter ihm gegenüber nicht nur durch einen Dienstausweis, sondern durch einen „Amtsausweis“ zu legitimieren hätten, brauchte nicht behandelt zu werden. Abgesehen davon, dass sich hieraus kein ernsthafter Anhaltspunkt für eine Befangenheit ergibt, ist die Auffassung des Klägers, dass ein Richter verpflichtet sei, den Prozessbeteiligten seine Ernennungsurkunde vorzulegen, ohnehin rechtsirrig und abwegig.

III.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 3. Juli 2015, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 6. Juli 2015, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Nichtablehnungsbeschluss vom 1. Juli 2015 (13 A 14.1109) gerügt. Diese Entscheidung beruhe auf Verfahrensfehlern. Der Beschluss sei unwirksam, weil die ihm zugestellte Ausfertigung nicht die Unterschriften der an der Entscheidung beteiligten Richter aufweise. Außerdem hätte nicht die vorgeschriebene Zahl an Richtern mitgewirkt; bei dem Urteil vom 22. Oktober 2014 seien es fünf Richter gewesen, bei dem Beschluss vom 1. Juli 2015 hingegen nur drei. Im Übrigen würden die Gerichtsentscheidungen der „BRD-GmbH“ ohnehin keine Rechtskraft entfalten, weil der Bundesrepublik Deutschland die Staatlichkeit fehle, so dass „sämtliche Gerichte im BRD-System als BRD-Unterfirmen lediglich private Schiedsgerichte seien“. Man könnte sie auch als „Ausnahme- oder Sondergerichte beziehungsweise als Standgerichte“ bezeichnen, als Verstoß gegen Art. 101 GG. Es gebe „im BRD-System logischerweise keine staatlichen Richter“. Hinzu komme, dass das Flurbereinigungsgericht im Verfahren 13 A 14.1109 eine Teilfläche des Abfindungsflurstücks 2308 falsch bewertet habe. Die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss vom 1. Juli 2015 seien Unfug; die Bewertung eines Flurstücks sei keine Rechtsfrage.

Die Anhörungsrüge ist zulässig. Sie betrifft eine gerichtliche Entscheidung, gegen die ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist (§152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO, § 152 Abs. 1 VwGO). Die Rüge ist auch nach § 152a Abs.1 Satz 2 VwGO statthaft (vgl. BVerfG, B. v. 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - BVerfGE 119, 292/299).

Sie ist aber unbegründet, weil dem Kläger das rechtliche Gehör nicht versagt war (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist ein prozessuales Grundrecht und außerdem ein rechtsstaatlich konstitutives Verfahrensprinzip, das mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in funktionalem Zusammenhang steht. Es sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B. v. 30.4.2003 - 1 PBvU - BVerfGE 107, 395/409). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wonach vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat, kann allerdings nur dann festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass wesentliches tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Gegebenenfalls kommt es darauf an, ob dem Gesamtzusammenhang des Urteils bei verständiger Würdigung unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des urteilenden Gerichts entnommen werden kann, dass es das Vorbringen zwar erwogen, aber als unwesentlich beurteilt hat (BVerfG, B. v. 25.2.1994 - 2 BvR 50/93 - NJW 1994, 2279; BVerfG, B. v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133/146; BVerfG, B. v. 24.2.2009 - 1 BvR 188/09 - NVwZ 2009, 580). Das Gericht muss sich aber nicht mit einem Klagevortrag auseinandersetzen, der nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert ist (BVerfG, B. v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - a. a. O.; BVerfG, B. v. 23.7.2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3)

Gemessen an diesen höchstrichterlichen Kriterien war die Anhörungsrüge zurückzuweisen.

Das Gericht hat sich in dem Beschluss vom 1. Juli 2015 mit den vom Kläger in den Schreiben vom 3. April, 9. Juni und 18. Juni 2015 angeführten Ablehnungsgründen befasst. In den genannten Schreiben hatte der Kläger gerügt, dass Gerichtsbeschlüsse aufgrund fehlender richterlicher Unterschriften immer unrechtmäßig seien, dass das Flurbereinigungsgericht eine Teilfläche des Abfindungsflurstücks 2308 zu seinem Nachteil falsch bewertet habe und dass die Bundesrepublik Deutschland kein Staat im völkerrechtlichen Sinn sei. Letzteres bedurfte schon deshalb keiner näheren Würdigung, weil diese Meinungsäußerung des Klägers bar jeglicher Begründung und überdies abstrus ist. Die in der Anhörungsrüge aufgeworfene Frage nach der vorgeschriebenen Zahl an Richtern war im Ablehnungsgesuch nicht enthalten und somit nicht entscheidungserheblich. Die Auffassung des Klägers, die auf einer Sachverhaltserforschung beruhende richterliche Überzeugungsbildung sei kein Akt der Rechtsfindung, geht fehl. Auch im Übrigen gibt es keinen Anhaltspunkt für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 147 Abs. 1 FlurbG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 54


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwal

Zivilprozessordnung - ZPO | § 329 Beschlüsse und Verfügungen


(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 147


(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden. (2) Ist d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 317 Urteilszustellung und -ausfertigung


(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündet

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 138


(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§

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Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Mayr, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grote und den Beisitzer Leitender Baudirektor Dipl.-Ing. ... wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Kläger ist Teilnehmer des mit Beschluss vom 3. Mai 1982 angeordneten Flurbereinigungsverfahrens S. 3. Am 4. März 2002 stellte der Vorstand der Beklagten die Wertermittlungsergebnisse fest. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und am 29. Juni 2008 Klage. Mit Urteil vom 22. Oktober 2014 wurde die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung geändert. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 17. und 18. Januar 2015, den Tatbestand des Urteils zu berichtigen und es nachträglich zu ergänzen. Diese Anträge wurden mit Beschlüssen vom 18. März 2015 abgelehnt.

Weiter erhob der Kläger mit Schreiben vom 3. und 4. April 2015 eine Anhörungsrüge und hat unter Bezugnahme auf die „Kollegialentscheidung“ vorliegenden Befangenheitsantrag gegen „alle Richter“ gestellt. Das Gericht habe zwei Mal parteiisch entschieden und werde es auch weiter tun. Der Antrag sei deshalb im Hinblick auf die Anträge nach § 152a VwGO gestellt worden. Des Weiteren fehlten bei den Gerichtsbeschlüssen die richterlichen Unterschriften. Somit habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu Recht Verstöße gegen Art. 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgestellt.

Die abgelehnten Richter haben sich zum Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert. Mit Schreiben vom 15. April 2015 sind die Äußerungen dem Kläger mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt worden.

Mit Schreiben vom 9. und 18. Juni 2015 hat der Kläger unter Verweis auf höchstrichterliche Entscheidungen Fragen zum Unterschriftserfordernis sowie zur Richtereigenschaft der als befangen abgelehnten Richter und zu deren Legitimation aufgeworfen. Erst danach werde eine Stellungnahme zur dienstlichen Äußerung abgegeben. Zudem seien sämtliche seit dem Jahr 1990 ergangenen Entscheidungen mangels richterlicher Unterschrift rechtsungültig. Die Floskel „Im Namen des Volkes“ müsse interpretiert werden, weil die „BRD“ kein Staat sei und kein Staatsvolk habe. Systemkritische Richter müssten mit Disziplinarmaßnahmen rechnen. Der Verwaltungsgerichtshof habe seine „Objektivität“ dadurch bewiesen, dass er beim Abfindungsflurstück 2308 für die große Fläche eine Generalisierung vorgenommen habe, für die kleine Fläche aber nicht. Er, der Kläger, sei somit um 362 „DWZ“ (gemeint wohl: Wertverhältniszahlen) durch Rechtsbeugung betrogen worden.

II.

Das Ablehnungsgesuch bleibt ohne Erfolg.

Das Verfahren 13 A 14.1109 ist rechtskräftig durch Urteil vom 22. Oktober 2014 abgeschlossen. Nach Beendigung der Instanz kann ein Richter grundsätzlich nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (BVerwG, B. v. 6.10.1989 - 4 CB 23.89 - NVwZ 1990, 460). Ob im Hinblick auf die noch erhobene Anhörungsrüge etwas anderes gilt, bedarf keiner Entscheidung, denn das Ablehnungsgesuch bleibt schon aus anderen Gründen ohne Erfolg.

Der Kläger hat unter Bezugnahme auf die Kollegialentscheidung alle Richter abgelehnt. Die Ablehnung aller Richter eines Senats kann grundsätzlich in Betracht kommen, wenn individuell auf die Person der einzelnen Richter bezogene Befangenheitsgründe vorliegen oder eine Kollegialentscheidung den Grund für die Ablehnung darstellt und die Befangenheit aus konkreten, in der Kollegialentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten hergeleitet wird (BVerwG, U. v. 5.12.1975 - VI C 129.74 - BVerwGE 50, 36 = BayVBl 1976, 346). Daran fehlt es hier. Der Kläger begründet sein Gesuch nicht mit individuellen, die Richter betreffenden Tatsachen, die zur Besorgnis führen könnten, sie würden nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden oder hätten sich in der Sache bereits festgelegt (siehe hierzu BVerfG vom 5.4.1990 BVerfGE 82, 30). Dass sich hierfür aus einer Kollegialentscheidung Anhaltspunkte ergeben würden, trägt er ebenfalls nicht vor. Damit kann auch dahingestellt bleiben, ob sich der Kläger mit der von ihm genannten „Kollegialentscheidung“ auf das Urteil vom 22. Oktober 2014 oder die Beschlüsse vom 18. März 2015 bezieht.

Soweit er rügt, die „Gerichtsbeschlüsse“ seien wegen fehlender Unterschriften unrechtmäßig, lässt sich hieraus weder eine etwaige Voreingenommenheit entnehmen noch ist das zutreffend. Wie in den dienstlichen Stellungnahmen ausgeführt und aus der Gerichtsakte ersichtlich, sind sowohl das Original des Urteils vom 22. Oktober 2014 als auch der Beschlüsse vom 18. März 2015 betreffend den Antrag auf Ergänzung des Urteils und auf Berichtigung des Tatbestands von den mitwirkenden Richtern unterschrieben worden. Das Erfordernis persönlicher Unterzeichnung gilt für die den Beteiligten zuzustellenden Ausfertigungen nicht (BVerwG, B. v. 7.8.1998 - 6 B 69/98 - juris).

Aus dem vom Kläger genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (U. v. 8.6.2006 - 75529/01 - RIS Bundeskanzleramt Österreich) betreffend das Recht auf angemessene Verfahrensdauer und eine entsprechende Beschwerdemöglichkeit ergibt sich nichts anderes.

Auch das Vorbringen zur generalisierenden Betrachtung des Gerichts bei Abfindungsflurstück 2308 lässt eine Befangenheit nicht erkennen. Die Frage, wie der Wert eines Grundstücks zu bestimmen ist, bemisst sich nach §§ 27 ff. FlurbG und betrifft damit eine rechtliche Qualifizierung der vom Kläger zur Entscheidung gestellten Sachverhalte. Das führt nicht zu Befangenheit. Aus der rechtlichen Beurteilung eines Begehrens lassen sich keine Anhaltspunkte für eine etwaige Voreingenommenheit entnehmen. Ein von der Prozessordnung gedecktes Verhalten des Richters, das der sachgemäßen Behandlung des anhängigen Rechtsstreits dient, kann ein Ablehnungsgesuch nicht begründen, selbst wenn die zugrundeliegende Rechtsansicht falsch wäre (siehe hierzu Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 54 Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 54 Rn. 11b jeweils m. w. N.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 146 Abs. 2 VwGO).

(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.

(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.

(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden.

(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(5) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Mayr, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grote und den Beisitzer Leitender Baudirektor Dipl.-Ing. ... wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Kläger ist Teilnehmer des mit Beschluss vom 3. Mai 1982 angeordneten Flurbereinigungsverfahrens S. 3. Am 4. März 2002 stellte der Vorstand der Beklagten die Wertermittlungsergebnisse fest. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und am 29. Juni 2008 Klage. Mit Urteil vom 22. Oktober 2014 wurde die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung geändert. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 17. und 18. Januar 2015, den Tatbestand des Urteils zu berichtigen und es nachträglich zu ergänzen. Diese Anträge wurden mit Beschlüssen vom 18. März 2015 abgelehnt.

Weiter erhob der Kläger mit Schreiben vom 3. und 4. April 2015 eine Anhörungsrüge und hat unter Bezugnahme auf die „Kollegialentscheidung“ vorliegenden Befangenheitsantrag gegen „alle Richter“ gestellt. Das Gericht habe zwei Mal parteiisch entschieden und werde es auch weiter tun. Der Antrag sei deshalb im Hinblick auf die Anträge nach § 152a VwGO gestellt worden. Des Weiteren fehlten bei den Gerichtsbeschlüssen die richterlichen Unterschriften. Somit habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu Recht Verstöße gegen Art. 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgestellt.

Die abgelehnten Richter haben sich zum Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert. Mit Schreiben vom 15. April 2015 sind die Äußerungen dem Kläger mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt worden.

Mit Schreiben vom 9. und 18. Juni 2015 hat der Kläger unter Verweis auf höchstrichterliche Entscheidungen Fragen zum Unterschriftserfordernis sowie zur Richtereigenschaft der als befangen abgelehnten Richter und zu deren Legitimation aufgeworfen. Erst danach werde eine Stellungnahme zur dienstlichen Äußerung abgegeben. Zudem seien sämtliche seit dem Jahr 1990 ergangenen Entscheidungen mangels richterlicher Unterschrift rechtsungültig. Die Floskel „Im Namen des Volkes“ müsse interpretiert werden, weil die „BRD“ kein Staat sei und kein Staatsvolk habe. Systemkritische Richter müssten mit Disziplinarmaßnahmen rechnen. Der Verwaltungsgerichtshof habe seine „Objektivität“ dadurch bewiesen, dass er beim Abfindungsflurstück 2308 für die große Fläche eine Generalisierung vorgenommen habe, für die kleine Fläche aber nicht. Er, der Kläger, sei somit um 362 „DWZ“ (gemeint wohl: Wertverhältniszahlen) durch Rechtsbeugung betrogen worden.

II.

Das Ablehnungsgesuch bleibt ohne Erfolg.

Das Verfahren 13 A 14.1109 ist rechtskräftig durch Urteil vom 22. Oktober 2014 abgeschlossen. Nach Beendigung der Instanz kann ein Richter grundsätzlich nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (BVerwG, B. v. 6.10.1989 - 4 CB 23.89 - NVwZ 1990, 460). Ob im Hinblick auf die noch erhobene Anhörungsrüge etwas anderes gilt, bedarf keiner Entscheidung, denn das Ablehnungsgesuch bleibt schon aus anderen Gründen ohne Erfolg.

Der Kläger hat unter Bezugnahme auf die Kollegialentscheidung alle Richter abgelehnt. Die Ablehnung aller Richter eines Senats kann grundsätzlich in Betracht kommen, wenn individuell auf die Person der einzelnen Richter bezogene Befangenheitsgründe vorliegen oder eine Kollegialentscheidung den Grund für die Ablehnung darstellt und die Befangenheit aus konkreten, in der Kollegialentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten hergeleitet wird (BVerwG, U. v. 5.12.1975 - VI C 129.74 - BVerwGE 50, 36 = BayVBl 1976, 346). Daran fehlt es hier. Der Kläger begründet sein Gesuch nicht mit individuellen, die Richter betreffenden Tatsachen, die zur Besorgnis führen könnten, sie würden nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden oder hätten sich in der Sache bereits festgelegt (siehe hierzu BVerfG vom 5.4.1990 BVerfGE 82, 30). Dass sich hierfür aus einer Kollegialentscheidung Anhaltspunkte ergeben würden, trägt er ebenfalls nicht vor. Damit kann auch dahingestellt bleiben, ob sich der Kläger mit der von ihm genannten „Kollegialentscheidung“ auf das Urteil vom 22. Oktober 2014 oder die Beschlüsse vom 18. März 2015 bezieht.

Soweit er rügt, die „Gerichtsbeschlüsse“ seien wegen fehlender Unterschriften unrechtmäßig, lässt sich hieraus weder eine etwaige Voreingenommenheit entnehmen noch ist das zutreffend. Wie in den dienstlichen Stellungnahmen ausgeführt und aus der Gerichtsakte ersichtlich, sind sowohl das Original des Urteils vom 22. Oktober 2014 als auch der Beschlüsse vom 18. März 2015 betreffend den Antrag auf Ergänzung des Urteils und auf Berichtigung des Tatbestands von den mitwirkenden Richtern unterschrieben worden. Das Erfordernis persönlicher Unterzeichnung gilt für die den Beteiligten zuzustellenden Ausfertigungen nicht (BVerwG, B. v. 7.8.1998 - 6 B 69/98 - juris).

Aus dem vom Kläger genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (U. v. 8.6.2006 - 75529/01 - RIS Bundeskanzleramt Österreich) betreffend das Recht auf angemessene Verfahrensdauer und eine entsprechende Beschwerdemöglichkeit ergibt sich nichts anderes.

Auch das Vorbringen zur generalisierenden Betrachtung des Gerichts bei Abfindungsflurstück 2308 lässt eine Befangenheit nicht erkennen. Die Frage, wie der Wert eines Grundstücks zu bestimmen ist, bemisst sich nach §§ 27 ff. FlurbG und betrifft damit eine rechtliche Qualifizierung der vom Kläger zur Entscheidung gestellten Sachverhalte. Das führt nicht zu Befangenheit. Aus der rechtlichen Beurteilung eines Begehrens lassen sich keine Anhaltspunkte für eine etwaige Voreingenommenheit entnehmen. Ein von der Prozessordnung gedecktes Verhalten des Richters, das der sachgemäßen Behandlung des anhängigen Rechtsstreits dient, kann ein Ablehnungsgesuch nicht begründen, selbst wenn die zugrundeliegende Rechtsansicht falsch wäre (siehe hierzu Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 54 Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 54 Rn. 11b jeweils m. w. N.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 146 Abs. 2 VwGO).

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Mayr, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grote und den Beisitzer Leitender Baudirektor Dipl.-Ing. ... wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Kläger ist Teilnehmer des mit Beschluss vom 3. Mai 1982 angeordneten Flurbereinigungsverfahrens S. 3. Am 4. März 2002 stellte der Vorstand der Beklagten die Wertermittlungsergebnisse fest. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und am 29. Juni 2008 Klage. Mit Urteil vom 22. Oktober 2014 wurde die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung geändert. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 17. und 18. Januar 2015, den Tatbestand des Urteils zu berichtigen und es nachträglich zu ergänzen. Diese Anträge wurden mit Beschlüssen vom 18. März 2015 abgelehnt.

Weiter erhob der Kläger mit Schreiben vom 3. und 4. April 2015 eine Anhörungsrüge und hat unter Bezugnahme auf die „Kollegialentscheidung“ vorliegenden Befangenheitsantrag gegen „alle Richter“ gestellt. Das Gericht habe zwei Mal parteiisch entschieden und werde es auch weiter tun. Der Antrag sei deshalb im Hinblick auf die Anträge nach § 152a VwGO gestellt worden. Des Weiteren fehlten bei den Gerichtsbeschlüssen die richterlichen Unterschriften. Somit habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu Recht Verstöße gegen Art. 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgestellt.

Die abgelehnten Richter haben sich zum Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert. Mit Schreiben vom 15. April 2015 sind die Äußerungen dem Kläger mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt worden.

Mit Schreiben vom 9. und 18. Juni 2015 hat der Kläger unter Verweis auf höchstrichterliche Entscheidungen Fragen zum Unterschriftserfordernis sowie zur Richtereigenschaft der als befangen abgelehnten Richter und zu deren Legitimation aufgeworfen. Erst danach werde eine Stellungnahme zur dienstlichen Äußerung abgegeben. Zudem seien sämtliche seit dem Jahr 1990 ergangenen Entscheidungen mangels richterlicher Unterschrift rechtsungültig. Die Floskel „Im Namen des Volkes“ müsse interpretiert werden, weil die „BRD“ kein Staat sei und kein Staatsvolk habe. Systemkritische Richter müssten mit Disziplinarmaßnahmen rechnen. Der Verwaltungsgerichtshof habe seine „Objektivität“ dadurch bewiesen, dass er beim Abfindungsflurstück 2308 für die große Fläche eine Generalisierung vorgenommen habe, für die kleine Fläche aber nicht. Er, der Kläger, sei somit um 362 „DWZ“ (gemeint wohl: Wertverhältniszahlen) durch Rechtsbeugung betrogen worden.

II.

Das Ablehnungsgesuch bleibt ohne Erfolg.

Das Verfahren 13 A 14.1109 ist rechtskräftig durch Urteil vom 22. Oktober 2014 abgeschlossen. Nach Beendigung der Instanz kann ein Richter grundsätzlich nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (BVerwG, B. v. 6.10.1989 - 4 CB 23.89 - NVwZ 1990, 460). Ob im Hinblick auf die noch erhobene Anhörungsrüge etwas anderes gilt, bedarf keiner Entscheidung, denn das Ablehnungsgesuch bleibt schon aus anderen Gründen ohne Erfolg.

Der Kläger hat unter Bezugnahme auf die Kollegialentscheidung alle Richter abgelehnt. Die Ablehnung aller Richter eines Senats kann grundsätzlich in Betracht kommen, wenn individuell auf die Person der einzelnen Richter bezogene Befangenheitsgründe vorliegen oder eine Kollegialentscheidung den Grund für die Ablehnung darstellt und die Befangenheit aus konkreten, in der Kollegialentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten hergeleitet wird (BVerwG, U. v. 5.12.1975 - VI C 129.74 - BVerwGE 50, 36 = BayVBl 1976, 346). Daran fehlt es hier. Der Kläger begründet sein Gesuch nicht mit individuellen, die Richter betreffenden Tatsachen, die zur Besorgnis führen könnten, sie würden nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden oder hätten sich in der Sache bereits festgelegt (siehe hierzu BVerfG vom 5.4.1990 BVerfGE 82, 30). Dass sich hierfür aus einer Kollegialentscheidung Anhaltspunkte ergeben würden, trägt er ebenfalls nicht vor. Damit kann auch dahingestellt bleiben, ob sich der Kläger mit der von ihm genannten „Kollegialentscheidung“ auf das Urteil vom 22. Oktober 2014 oder die Beschlüsse vom 18. März 2015 bezieht.

Soweit er rügt, die „Gerichtsbeschlüsse“ seien wegen fehlender Unterschriften unrechtmäßig, lässt sich hieraus weder eine etwaige Voreingenommenheit entnehmen noch ist das zutreffend. Wie in den dienstlichen Stellungnahmen ausgeführt und aus der Gerichtsakte ersichtlich, sind sowohl das Original des Urteils vom 22. Oktober 2014 als auch der Beschlüsse vom 18. März 2015 betreffend den Antrag auf Ergänzung des Urteils und auf Berichtigung des Tatbestands von den mitwirkenden Richtern unterschrieben worden. Das Erfordernis persönlicher Unterzeichnung gilt für die den Beteiligten zuzustellenden Ausfertigungen nicht (BVerwG, B. v. 7.8.1998 - 6 B 69/98 - juris).

Aus dem vom Kläger genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (U. v. 8.6.2006 - 75529/01 - RIS Bundeskanzleramt Österreich) betreffend das Recht auf angemessene Verfahrensdauer und eine entsprechende Beschwerdemöglichkeit ergibt sich nichts anderes.

Auch das Vorbringen zur generalisierenden Betrachtung des Gerichts bei Abfindungsflurstück 2308 lässt eine Befangenheit nicht erkennen. Die Frage, wie der Wert eines Grundstücks zu bestimmen ist, bemisst sich nach §§ 27 ff. FlurbG und betrifft damit eine rechtliche Qualifizierung der vom Kläger zur Entscheidung gestellten Sachverhalte. Das führt nicht zu Befangenheit. Aus der rechtlichen Beurteilung eines Begehrens lassen sich keine Anhaltspunkte für eine etwaige Voreingenommenheit entnehmen. Ein von der Prozessordnung gedecktes Verhalten des Richters, das der sachgemäßen Behandlung des anhängigen Rechtsstreits dient, kann ein Ablehnungsgesuch nicht begründen, selbst wenn die zugrundeliegende Rechtsansicht falsch wäre (siehe hierzu Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 54 Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 54 Rn. 11b jeweils m. w. N.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 146 Abs. 2 VwGO).

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Richterablehnungen im sozialgerichtlichen Verfahren und die Statthaftigkeit der Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung eines Richterablehnungsgesuches.

I.

2

Der Beschwerdeführer führt vor dem Sozialgericht ein Klageverfahren. Er lehnte den dort zuständigen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Landessozialgericht wies das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 29. Juli 2009 zurück.

3

Daraufhin lehnte der Beschwerdeführer die Richter des Landessozialgerichts, die diesen Beschluss gefasst hatten, wegen Besorgnis der Befangenheit unter Hinweis auf die Möglichkeit, gegen den Beschluss eine Anhörungsrüge zu erheben, ab. Das Landessozialgericht verwarf dieses Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 7. August 2009 als unzulässig. Zum einen sei die Ablehnung eines ganzen Spruchkörpers unzulässig und zum anderen sei das Verfahren über das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Sozialgericht abgeschlossen; eine Anhörungsrüge wäre nicht statthaft.

4

Der Beschwerdeführer erhob nun Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 29. Juli 2009 und lehnte die zuständigen Richter des Landessozialgerichts erneut als befangen ab.

5

Das Landessozialgericht verwarf mit Beschluss vom 3. September 2009 die Anhörungsrüge als unzulässig. Der Beschluss vom 29. Juli 2009 sei gemäß § 178a Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht mit der Anhörungsrüge anfechtbar. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2007 (1 BvR 782/07 - BVerfGE 119, 292 ff.) betreffe nur den Fall, dass ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit dem auch eine Inzidentprüfung der Verletzung rechtlichen Gehörs erfolgen könnte, nicht mehr gegeben sei. Hier sei zwar die Beschwerde gegen die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen. Gleichwohl könne eine Verletzung rechtlichen Gehörs im danach wieder aufgenommenen Verfahren vor dem Sozialgericht weiterhin gerügt werden und könne dort oder in der Folgeinstanz geheilt werden. Über die Anhörungsrüge habe das Gericht unter Beteiligung der erneut abgelehnten Richter entscheiden dürfen, da das erneute Ablehnungsgesuch ebenfalls unzulässig sei. Der Beschwerdeführer habe lediglich die Gründe aus dem ersten, bereits verworfenen Ablehnungsgesuch wiederholt.

6

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen alle drei Beschlüsse des Landessozialgerichts. Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2 und 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Er sei gehindert, seine Argumente vorzubringen. Er könne nicht erkennen, dass das Landessozialgericht sein Vorbringen gewürdigt habe.

II.

7

Zwar genügen die angegriffenen Entscheidungen des Landessozialgerichts zum Teil den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Gleichwohl ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nicht angezeigt.

8

1. Nicht zu beanstanden ist, dass das Landessozialgericht das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Sozialgericht zurückgewiesen hat.

9

a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert auch, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet. Der Gesetzgeber hat deshalb in materieller Hinsicht Vorsorge dafür zu treffen, dass die Richterbank im Einzelfall nicht mit Richtern besetzt ist, die dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen gegenüberstehen. Die materiellen Anforderungen der Verfassungsgarantie verpflichten den Gesetzgeber dazu, Regelungen vorzusehen, die es ermöglichen, einen Richter, der im Einzelfall nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung seines Amtes auszuschließen (vgl. BVerfGE 21, 139 <145 f.>; 30, 149 <153>; 82, 286 <298>; 89, 28 <36>; BVerfGK 5, 269 <279 f.>; 12, 139 <143>).

10

Eine "Entziehung" des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß gelten (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>; BVerfGK 5, 269 <280>; 12, 139 <143>). Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Verfahrensnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 <299> m.w.N.; BVerfGK 5, 269 <280>; 12, 139 <143 f.>). Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl. BVerfGE 29, 45 <49>; 82, 159 <197>; BVerfGK 5, 269 <280>; 12, 139 <143 f.>) beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur angesichts der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfGK 5, 269 <280>; 12, 139 <144>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 -, NVwZ 2009, S. 581 <582>).

11

b) Nach diesen Maßstäben begegnet die Entscheidung des Landessozialgerichts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist im Hinblick auf das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG insbesondere unbedenklich, wenn die Fachgerichte davon ausgehen, dass die Besorgnis der Befangenheit regelmäßig nicht durch rechtliche Hinweise oder Anregungen begründet werden kann, wenn nicht ausnahmsweise unsachliche Erwägungen erkennbar sind, wobei es allerdings nicht auf die Richtigkeit der zugrundeliegenden Rechtsansicht ankommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 -, NVwZ 2009, S. 581 <584>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 -, juris, Rn. 17). Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass das Landessozialgericht in der deutlichen Äußerung des abgelehnten Richters über die Erfolgsaussichten der Klage des Beschwerdeführers keinen die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigenden Umstand gesehen hat. Das Landessozialgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die sozialgerichtliche Verfahrensordnung in § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG selbst vorsieht, dass dem Betroffenen die unter Umständen aus der Aussichtslosigkeit seines Klagebegehrens resultierende Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt werden kann.

12

Ebenso führt auch eine etwaige unrichtige Handhabung des Verfahrensrechts für sich genommen nicht zur begründeten Besorgnis der Befangenheit eines Richters (vgl. BVerfGK 12, 139 <145>). Erforderlich ist vielmehr, dass sich in der Verfahrensweise des Richters eine unsachliche oder gar von Willkür geprägte Einstellung äußert (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 -, NVwZ 2009, S. 581 <583>), wobei selbst mit der Feststellung eines objektiven Verstoßes gegen das Willkürverbot nicht zugleich die Feststellung verbunden sein muss, dass ein Betroffener bei vernünftiger Würdigung Anlass habe, an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGK 12, 139 <145>). Dass das Landessozialgericht einen solchen Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des abgelehnten Richters nicht feststellen konnte, ist seinerseits von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das Landessozialgericht hat sich insbesondere mit dem Vorwurf des Beschwerdeführers, dass er in dem Erörterungstermin vor dem Sozialgericht nicht ausreichend zu Wort gekommen sei und dass die Gründe seines Befangenheitsantrages nicht in die Niederschrift des Termins aufgenommen wurden, auseinandergesetzt und ist zu einem jedenfalls vertretbaren Ergebnis gekommen.

13

2. Zu Unrecht ist die Anhörungsrüge vom Landessozialgericht als unzulässig behandelt worden.

14

a) Zwar findet gemäß § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung die Anhörungsrüge nicht statt, und bei der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch handelt es sich um eine solche Zwischenentscheidung. § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG ist jedoch verfassungskonform dahin auszulegen, dass es sich beim Verfahren über die Ablehnung eines Richters am Sozialgericht um ein selbständiges Zwischenverfahren mit Bindungswirkung für die nachfolgenden Entscheidungen handelt und dass der Zurückweisungsbeschluss deshalb eine mit der Anhörungsrüge angreifbare Entscheidung darstellt.

15

Fachgerichtlicher Rechtsschutz gegen eine mögliche Gehörsverletzung im Zwischenverfahren der Richterablehnung ist nach dem Grundsatz wirkungsvollen Rechtsschutzes in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG dann notwendig, wenn in diesem Zwischenverfahren abschließend und mit Bindungswirkung für das weitere Verfahren über den Antrag befunden wird und die Entscheidung später nicht mehr im Rahmen einer Inzidentprüfung korrigiert werden kann (vgl. BVerfGE 119, 292 <299>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2009 - 1 BvR 3113/08 -, NJW 2009, S. 833; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2009 - 1 BvR 2774/09 -, juris, Rn. 1).

16

Vor diesem Hintergrund kann auch die Entscheidung des Landessozialgerichts über die Zurückweisung der Ablehnung eines Richters am Sozialgericht mit der Anhörungsrüge angegriffen werden. Derjenige, der sich in einem solchen Richterablehnungsverfahren in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt sieht, kann nicht darauf verwiesen werden, dass die behauptete Gehörsverletzung im weiteren Instanzenzug noch kontrolliert würde. Dafür, dass gegenwärtig eine derartige Kontrolle stattfände, gibt es keine Anhaltspunkte.

17

aa) Das Bundessozialgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass nach § 202 SGG in Verbindung mit § 557 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die dem Endurteil vorausgehenden Entscheidungen der Beurteilung des Revi-sionsgerichts nicht unterliegen, wenn sie ihrerseits unanfechtbar sind. Diese Einschränkung sei bei Beschlüssen, durch die ein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen worden ist, immer dann gegeben, wenn sie von einem Landessozialgericht erlassen worden und daher gemäß § 177 SGG der Anfechtung mit der Beschwerde entzogen sind (vgl. BSG, Beschluss vom 5. August 2003 - B 3 P 8/03 B -, NZS 2004, S. 222 <223>; BSG, Beschluss vom 29. März 2007 - B 9a SB 18/06 B -, NJOZ 2007, S. 3666 <3668> m.w.N.; BSG, Beschluss vom 30. April 2009 - B 13 R 121/09 B -, juris, Rn. 5). Entsprechend könne die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags grundsätzlich auch nicht als Verfahrensfehler mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden (vgl. BSG, Beschluss vom 5. August 2003 - B 3 P 8/03 B -, NZS 2004, S. 222 <223> m.w.N.; BSG, Beschluss vom 30. April 2009 - B 13 R 121/09 B -, juris, Rn. 5; BSG, Beschluss vom 13. August 2009 - B 8 SO 13/09 B -, juris, Rn. 8; BSG, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - B 1 KR 51/09 B -, juris, Rn. 6).

18

Etwas anderes gelte zwar ausnahmsweise dann, wenn es an einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mangeln würde (vgl. BSG, Beschluss vom 29. März 2007 - B 9a SB 18/06 B -, NJOZ 2007, S. 3666 <3668>) oder wenn die Behandlung eines Ablehnungsantrags so fehlerhaft sei, dass durch die weitere Mitwirkung des abgelehnten Richters das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt und das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung deshalb unrichtig besetzt gewesen sei (vgl. BSG, Beschluss vom 5. August 2003 - B 3 P 8/03 B -, NZS 2004, 222 <223> m.w.N.; BSG, Beschluss vom 30. April 2009 - B 13 R 121/09 B -, juris, Rn. 5; BSG, Beschluss vom 13. August 2009 - B 8 SO 13/09 B -, juris, Rn. 8). Letzteres sei aber nur der Fall, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs bestimmend gewesen seien (vgl. BSG, Beschluss vom 5. August 2003 - B 3 P 8/03 B -, NZS 2004, S. 222 <223> m.w.N.) oder wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs jedenfalls darauf hindeuten würde, dass das Gericht die Bedeutung und die Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt habe (vgl. BSG, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - B 1 KR 51/09 B -, juris, Rn. 6). Die lediglich unrichtige Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch führe noch nicht zur vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts.

19

Bei Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist im Falle eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG, der nicht zugleich Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch der revisionsgerichtlichen Überprüfung entzogen. Da das Bundessozialgericht in einer Entscheidung ausdrücklich offen gelassen hat, ob auch Gehörsverstöße während des Befangenheitsverfahrens mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden können (vgl. BSG, Beschluss vom 9. Januar 2008 - B 12 KR 24/07 B -, juris, Rn. 12), ist in dieser Prozesssituation keine sichere und zumutbare Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet.

20

Dafür, dass im Berufungs- oder Berufungszulassungsverfahren anders als im Revisions- oder Revisionszulassungsverfahren auch die behauptete Verletzung des Gehörsanspruchs im Richterablehnungsverfahren geprüft würde, gibt es weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht hinreichende Anhaltspunkte.

21

bb) Ließe man gleichwohl die Anhörungsrüge bei entsprechender Auslegung des § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG auch bei einer derartigen, ein selbständiges Zwischenverfahren abschließenden Entscheidung nicht zu, könnte die dadurch entstehende, mit den im Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 (vgl. BVerfGE 107, 395 ff.) dargelegten Grundsätzen unvereinbare Rechtsschutzlücke im fachgerichtlichen Verfahren nicht dadurch beseitigt werden, dass der Antragsteller auf die Möglichkeit einer Anhörungsrüge gegen die spätere abschließende Sachentscheidung verwiesen würde. Die behauptete Gehörsverletzung im Zwischenverfahren der Richterablehnung könnte mit einer Anhörungsrüge gegen die spätere Sachentscheidung nicht mehr in geeigneter, den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügender Weise geltend gemacht werden (vgl. BVerfGE 119, 292 <300>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2008 - 1 BvR 416/08 -, juris, Rn. 26; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2009 - 1 BvR 3113/08 -, NJW 2009, S. 833).

22

Einer erst nach der abschließenden Sachentscheidung eingelegten Anhörungsrüge könnte entgegengehalten werden, es könne nicht verlässlich festgestellt werden, dass die behauptete, im vorangegangenen Zwischenverfahren geschehene Gehörsverletzung in entscheidungserheblicher Weise das Ergebnis der Sachentscheidung beeinflusst habe. Ob es sich zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt hat, dass an der Sachentscheidung ein Richter beteiligt war, dessen Ablehnung möglicherweise unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zurückgewiesen worden war, könnte kaum beurteilt werden. Die Begründung des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 119, 292 <297>) für den Ausschluss der Anhörungsrüge bei Zwischenentscheidungen, die Entscheidungserheblichkeit könne erst zum Zeitpunkt der späteren Sachentscheidung festgestellt werden, greift bei einer im weiteren Verfahren nicht mehr überprüften Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nicht (vgl. BVerfGE 119, 292 <300>).

23

Die behauptete Gehörsverletzung muss deshalb vor einer Fortsetzung des zur abschließenden Sachentscheidung führenden Verfahrens einer fachgerichtlichen Überprüfung zugeführt werden können. Insofern laufen die Maßstäbe zur Beurteilung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen selbständige Zwischenentscheidungen mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die fachgerichtliche Beurteilung der Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge gegen die ein Zwischenverfahren beendende Entscheidung gleich (vgl. BVerfGE 119, 292 <300 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2009 - 1 BvR 3113/08 -, NJW 2009, S. 833 <834>).

24

b) Nicht zu beanstanden ist hingegen, dass das Landessozialgericht über die Anhörungsrüge entschieden hat, ohne zuvor über das erneute, gegen den Senat selbst gerichtete Ablehnungsgesuch entschieden zu haben. Die dem zugrunde liegende Auffassung, dass die Wiederholung einer Richterablehnung ohne neue Gesichtspunkte rechtsmissbräuchlich ist, die auch vom Bundessozialgericht geteilt wird (vgl. BSG, Beschluss vom 29. März 2007 - B 9a SB 18/06 B -, NJOZ 2007, S. 3666 <3667>), ist nicht unvertretbar und daher mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar (vgl. auch BVerfGE 11, 1 < 5 f.>; 11, 343 <348>). Rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche müssen nicht erneut beschieden werden (vgl. BVerfGE 11, 343 <348>; 72, 51 <59>; 74, 96 <100>).

25

3. Die Entscheidung des Landessozialgerichts über das erste Ablehnungsgesuch gegen die zuständigen Richter des Landessozialgerichts ist damit teilweise fehlerhaft begründet. Das Landessozialgericht durfte die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs nicht auf die mit Verfassungsrecht nicht zu vereinbarende Annahme stützen, dass eine Anhörungsrüge gegen seine vorhergehende Entscheidung nicht statthaft wäre.

26

Das Landessozialgericht hat das Ablehnungsgesuch außerdem als unzulässig behandelt, weil es sich pauschal gegen alle drei Richter des Senats gerichtet hatte. Das begegnet im Ergebnis schon deshalb keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da ausgeschlossen ist, dass das Ablehnungsgesuch in der Sache Erfolg gehabt hätte. Der Beschwerdeführer hat sein Ablehnungsgesuch nur darauf gestützt, dass das Landessozialgericht sein Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Sozialgericht seiner Ansicht nach zu Unrecht abgelehnt hatte. Auf den bloßen Vorwurf der falschen Rechtsanwendung ohne Hinzutreten besonderer Umstände, die der Beschwerdeführer nicht dargetan hat und die sich auch insbesondere aus dem ersten Beschluss des Landessozialgerichts nicht ergeben, kann ein Ablehnungsgesuch aber in zulässiger Weise nicht gestützt werden.

27

4. Trotz der mit Verfassungsrecht nicht im Einklang stehenden Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG), wenn der Beschwerdeführer sein vor den Fachgerichten verfolgtes Begehren nicht erreichen kann (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 119, 292 <301 f.>).

28

Dies ist hier der Fall, weil der Beschwerdeführer mit seinem Begehren - der Ablehnung des Richters am Sozialgericht - keinen Erfolg haben kann. Würde das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des Landessozialgerichts über die Anhörungsrüge aufheben und die Sache an das Landessozialgericht zurückverweisen, könnte das Landessozialgericht bei der erneuten Entscheidung zu keinem anderen Ergebnis kommen, weil der Beschwerdeführer weder im Anhörungsrügeverfahren noch im Verfassungsbeschwerdeverfahren schlüssig dargetan hat, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Vielmehr besteht sein Vortrag durchweg in der Behauptung, Sozialgericht und Landessozialgericht würden das Recht falsch anwenden. Art. 103 Abs. 1 GG enthält aber keinen Anspruch, dass die Gerichte der Rechtsansicht des Grundrechtsträgers folgen, und schützt nicht vor einer aus dessen Sicht "unrichtigen" Rechtsanwendung (vgl. BVerfGK 6, 88 <91>; 11, 203 <206 f.> m.w.N.). Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, dass das Landessozialgericht in der mit der Anhörungsrüge angegriffenen Entscheidung den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hätte. Für die Anhörungsrüge bestand damit kein vernünftiger Anlass. Da ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers Erfolg haben könnte, führt auch ihre Verwerfung als unzulässig nicht zu einem die Annahme der Verfassungsbeschwerde rechtfertigenden Nachteil (vgl. BVerfGE 119, 292 <302>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2009 - 1 BvR 2774/09 -, juris, Rn. 1).

29

Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von § 93a Abs. 2 lit. a BVerfGG kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu. Sie wirft keine Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE 119, 292 <301>). Die Anforderungen an den fachgerichtlichen Rechtsschutz bei behaupteten Gehörsverletzungen ergeben sich aus dem Plenumsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (BVerfGE 107, 395 ff.).

30

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.

(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.

(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.