Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Nov. 2017 - M 22 K 17.5024

bei uns veröffentlicht am23.11.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt für die von ihr seit dem 1. Dezember 2003 bewohnte ca. 38 m² große Mietwohnung in München die Bewilligung eines höheren als ihr von der Beklagten zugestandenen Wohngeldes für den Bewilligungszeitraum von Mai 2009 bis März 2010.

Die Klägerin beantragte mit bei der Beklagten am 21. April 2009 eingegangenem Antrag Wohngeld für die von ihr angemietete und bewohnte Wohnung in München (monatliche Bruttomiete in Höhe von EUR 390,56). Dabei gab die Klägerin an, sich bis einschließlich 9. April 2009 als Rechtsreferendarin in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis befunden und hierfür monatlich eine (gekürzte) Unterhaltsbeihilfe in Höhe von EUR 834,63 brutto erhalten zu haben. Nach dem endgültigen Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst habe sie ab dem 10. April 2009 Arbeitslosengeld I in Höhe von EUR 13,11 täglich bezogen. Zudem verfüge sie über Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von EUR 881,88 jährlich. Ihre monatlichen Gesamtausgaben bezifferte die Klägerin in einer eigenen Schätzung auf EUR 856,12.

Mit Schreiben vom 28. April 2009 und 26. Mai 2009 forderte die Beklagte die Klägerin zur Vorlage von Nachweisen und Unterlagen zur Finanzierung ihres Lebensbedarfs auf, da die bisherigen Angaben unvollständig gewesen seien. In einem weiteren Schreiben der Beklagten vom 4. Juni 2009 wurde die Klägerin nochmals darauf hingewiesen, dass die bisher eingereichten Unterlagen für eine abschließende Sachbeurteilung noch nicht ausreichen würden, da die Klägerin mit den nachgewiesenen Einnahmen ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten könne. Den derzeitigen Einnahmen aus Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 393,30 stünde ein sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf (zusammengesetzt aus Miete, Strom und Regelsatz) in Höhe von EUR 800,56 gegenüber, sodass sich ein Fehlbetrag von monatlich EUR 407,26 ergebe. Die Klägerin wurde aufgefordert, Nachweise über etwaige weitere Einnahmen bis 24. Juni 2009 beizubringen.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2009, bei der Beklagten am 18. Juni 2009 eingegangen, gab die Klägerin an, dass sie ihren Lebensunterhalt aus einem Sparguthaben finanziere und der von der Beklagten errechnete Fehlbetrag durch die Anlage gedeckt sei. Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 2. Juli 2009 erneut zur Einreichung weiterer, im Einzelnen beschriebener Unterlagen auf. Die vorgelegte Kopie über das Sparguthaben sei zum Nachweis der Sicherstellung des Lebensunterhalts nicht ausreichend, da es sich um eine Festanlage bis 9. Februar 2011 handle, auf die bis zum Ablauf dieses Zeitpunkts nicht zugegriffen werden könne. Mit Schreiben der Beklagten vom 21. Juli 2009 wurde die Klägerin nochmals auf den weiterhin bestehenden Fehlbetrag hingewiesen.

Die Klägerin legte am 5. August 2009 ihre Kontoauszüge ab Juli 2009 vor und erklärte hierzu, sie bestreite ihren Lebensunterhalt derzeit teilweise durch Entnahmen der auf dem Girokonto angesparten Beträge. Eine Kündigung der Festgelder sei nicht beabsichtigt und auch nicht Voraussetzung für die Bewilligung von Wohngeld. Ein Antrag auf Sozialhilfe werde nicht gestellt, da aufgrund des vorhandenen Vermögens keine Leistungsberechtigung bestehe. Zudem werde darauf hingewiesen, dass die Eltern der Klägerin in München wohnen und die Klägerin bei ihren Eltern kostenlos essen und trinken könne. Von diesem Angebot mache sie in wechselndem Umfang Gebrauch, wodurch sich die tatsächlich angefallenen Lebenshaltungskosten reduzieren würden.

Daraufhin lehnte die Beklagten den Wohngeldantrag der Klägerin mit Bescheid vom 15. September 2009 ab, da die anspruchsbegründenden Tatsachen für die Wohngeldgewährung trotz der Mitwirkung der Klägerin nicht festgestellt werden konnten.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 19. Oktober 2009, bei der Beklagten am gleichen Tag eingegangen, Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 15. September 2009 ein. Zur Begründung des Widerspruchs führte die Klägerin mit Schreiben vom 26. November 2009 aus, der Ablehnungsbescheid enthalte keine ausreichende Begründung. Die Angaben der Klägerin seien vollständig, richtig und ordnungsgemäß belegt, sodass von einer Nichtaufklärbarkeit nicht auszugehen sei. Weitere Einnahmequellen könnten weder unterstellt noch nachgewiesen werden. Die Möglichkeit, teilweise bei den Eltern kostenlos zu trinken und zu essen, sei bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen, da hierauf kein Rechtsanspruch bestehe.

Auf den Widerspruch der Klägerin hin nahm die Beklagte mit Bescheid vom 8. Dezember 2009 den Wohngeldbescheid vom 15. September 2009 gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zurück und berechnete den Wohngeldanspruch neu. Dabei wurde der Klägerin für den Monat April 2009 kein Wohngeld, für den Zeitraum Mai 2009 bis März 2010 Wohngeld in Höhe von EUR 19,00 bewilligt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, das der Wohngeldberechnung zugrunde gelegte Einkommen sei für die Zeit ab 1. Mai 2009 in einer den Aufwendungen für den Lebensunterhalt und sonstigen Ausgaben (z.B. Miete, Versicherungsbeiträge und eventuelle weitere feststehende Ausgaben) entsprechenden Höhe geschätzt worden. Als Mindestbedarf für den Lebensunterhalt würden die aktuellen Regelsätze nach dem SGB XII gelten.

Gegen den Neuberechnungsbescheid vom 8. Dezember 2009 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 11. Januar 2010, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, Klage (Az. M 22 K 17.5023). Sie beantragte, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 8. Dezember 2009 zu verpflichten, der Klägerin Wohngeld in Höhe von EUR 280,- monatlich vom 1. April 2009 bis 31. August 2009 und in Höhe von EUR 272,- monatlich ab 1. September 2009 zu bewilligen.

Die Klägerin brachte zur Begründung der Klage vor, es sei nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Wohngeldgesetz 2009 (WoGG) das Einkommen zugrunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten sei. Hierüber habe sie vollständige Angaben gemacht. Die von der Beklagten vorgenommene Schätzung sei rechtswidrig. Eine Plausibilitätsprüfung würde ergeben, dass die von ihr angegebenen Einnahmen 80 Prozent des sozialhilferechtlichen Bedarfs übersteigen würden, was ein Indiz für die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben sei. Ihre tatsächlichen Ausgaben habe sie durch die Vorlage ihrer Konto- und Kreditkartenauszüge belegt. Diese Ausgaben seien nachweislich durch die angegebenen Einnahmen sowie Vermögensverzehr beglichen worden. Anhaltspunkte für darüber hinausgehende Ausgaben seien nicht vorhanden.

Am 9. April 2010 erließ die Beklagte einen weiteren Bescheid, mit dem sie den Neuberechnungsbescheid vom 8. Dezember 2009 gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X für die Zeit ab 1. Mai 2009 zurücknahm und der Klägerin nunmehr Wohngeld in Höhe von EUR 144,00 für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis 31. März 2010 bewilligte. Die Beklagte ging bei ihrer Berechnung dabei von einem anrechenbaren monatlichen Einkommen in Höhe von EUR 628,34 aus. Nach Ansicht der Beklagten seien die Sachleistungen, die die Klägerin durch ihre Eltern in Form von kostenlosem Essen und Trinken erhalte, als wiederkehrende Bezüge zum Jahreseinkommen zu rechnen. Mangels konkreter Anhaltspunkte sei deshalb nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV, Stand 1.1.2009) ein Sachbezugswert für die Gesamtverpflegung in Höhe von monatlich EUR 210,00 angesetzt worden.

Mit weiterem Schreiben ebenfalls vom 9. April 2010, bei Gericht am 13. April 2010 eingegangen, beantragte die Beklagte, die Klage im Verfahren M 22 K 17.5023 abzuweisen.

Der Klägerin stünde ein Wohngeld in der geltend gemachten Höhe nicht zu. Der Bewilligungszeitraum sei aufgeteilt worden, da die zunächst berufstätige Klägerin ab 10. April 2009 Arbeitslosengeld I erhalten habe. Aufgrund der Einkommenssituation habe die Klägerin für den Monat April 2009 bei einem tatsächlichen Monatseinkommen in Höhe von EUR 878,74 keinen Anspruch auf Wohngeld. Für den Zeitraum ab Mai 2009 würde ein monatliches Gesamteinkommen von EUR 628,34 zugrunde gelegt. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG würden wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG, die als Sachleistungen von nicht zum Haushalt rechnenden Personen gewährt werden, zum Jahreseinkommen zählen. Dem wiederholten Vortrag der Klägerin zufolge könne die Klägerin bei ihren Eltern kostenlos essen und trinken. Mangels konkreter Angaben („in wechselndem Umfang“) müsse ein Sachbezugswert für die Gesamtverpflegung in Höhe von EUR 210,00 nach der SvEV angesetzt werden. Dies sei auch unter dem Aspekt gerechtfertigt, dass die Abhebungen und Abbuchungen für den täglichen Lebensbedarf ab April 2009 derart gering seien, dass diese sonst nicht als ausreichend angesehen werden könnten.

Nach der Mitteilung der Klägerin, dass der Bescheid vom 9. April 2010 weder ihr noch dem damaligen Bevollmächtigen vorliege, übermittelte die Beklagte den Bescheid am 5. August 2010 per Fax an die Klägerin.

Mit Schriftsatz vom 21. August 2010, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, erhob die Klägerin Klage gegen den Änderungsbescheid vom 9. April 2010 und beantragte,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. April 2010 zu verpflichten, der Klägerin Wohngeld in Höhe von EUR 280,- monatlich von 1. April 2009 bis 31. August 2009 und in Höhe von EUR 272,- monatlich ab 1. September 2009 zu bewilligen.

Die Klägerin ist der Ansicht, das Vorgehen der Beklagten, den Monat April als eigenen Bewilligungszeitraum zu betrachten, sei methodisch fragwürdig und entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Würde man die Aufspaltung des Bewilligungszeitraums akzeptieren, so hätte die Beklagte konsequenterweise Wohngeld bis 30. April 2010 bewilligen müssen. Die Ansetzung eines Sachwertebezugs sei unzulässig, da die Klägerin bei rechtzeitiger Bewilligung von Wohngeld nicht bei ihren Eltern gegessen hätte. Bereits der Umstand, dass die Klägerin einen eigenen Haushalt unterhält, zeige ihr grundsätzliches Bestreben, von ihren Eltern unabhängig zu leben. Die Möglichkeit des Essens und Trinkens bei den Eltern stelle keinen wiederkehrenden Bezug dar, da kein einheitlicher Entschluss zugrunde liege und es auch an einer gewissen Regelmäßigkeit fehle. Die Klägerin habe keinen Rechtsanspruch gegen ihre Eltern und habe sich nicht darauf verlassen können, zum Essen eingeladen zu werden. Die SvEV sei darüber hinaus als Schätzgrundlage für den vorliegenden Sachverhalt ungeeignet. Dem von einem Familienangehörigen gekochten Essen komme kein Marktwert zu. Für die Berücksichtigung als wiederkehrender Bezug im Sinne des § 22 EStG müsse es sich gemäß § 8 EStG um ein Gut handeln, das in Geld oder Geldeswert bestehe. Ferner gehe in die SvEV nicht nur der Wert der zur Herstellung des Essens benötigten Nahrungsmittel, sondern auch der Wert der Arbeitsleistung des Kochens ein. Die eigene Arbeitsleistung zähle jedoch nicht zu den wiederkehrenden Bezügen. Schließlich könne die von Verwandten gewährte kostenlose Nahrung auch deshalb nicht entsprechend bewertet werden, weil die Berücksichtigung von Sachbezügen sonst über den Betrag hinausgehen würde, der in der Regelleistung für die Verpflegung angesetzt sei.

Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2010,

die Klage abzuweisen.

Begründet wird dies damit, dass die Trennung des Bewilligungszeitraums erfolgt sei, weil sich das Einkommen der Klägerin nach der Antragstellung durch den Wegfall des Arbeitsverdienstes um mehr als 15 Prozent verringert habe. Im Einzelfall könne ein Bewilligungszeitraum geteilt werden, wenn zu erwarten sei, dass sich die Verhältnisse vor Ablauf des Bewilligungszeitraums erheblich ändern. Für den Ansatz der Sachbezüge werde auf die Ausführungen vom 9. April 2010 bezüglich des ersten Klageverfahrens verwiesen.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 wurde die Klägerin gemäß § 92 Abs. 2 VwGO aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten eine Stellungnahme zur Klageerwiderung der Beklagten vom 4. Oktober 2010 abzugeben.

Die Klägerin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 30. Januar 2015, dass die Klage aufrechterhalten bleibe. Es handle sich um eine bloße Unterstellung, dass die Klägerin bei ihren Eltern eine Vollverpflegung erhalten habe. Dies sei aus organisatorischen Gründen schon nicht möglich gewesen, insbesondere während einer Weiterbildungsmaßnahme. Weiterhin sei die SvEV weder direkt noch analog anwendbar.

Im Rahmen der informatorischen Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2017 führte sie unter anderem aus, sie habe seinerzeit bei ihren Eltern ein Darlehen aufgenommen, um die Deckungslücke auszugleichen. Irgendwann sei auch ihr Festgeld aufgelöst worden. Genaueres zu den Modalitäten der Darlehensvergabe könne sie aus dem Stegreif nicht sagen. Dies ließe sich jedoch noch eruieren, beispielsweise durch Einvernahme ihrer Eltern als Zeugen.

Die Beteiligten erklärten in der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2017 die Klage vom 11. Januar 2010 gegen den Bescheid vom 8. Dezember 2009 (Az. M 22 K 17.5023) übereinstimmend für erledigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 23. November 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Die Bewilligung von Wohngeld über den von der Beklagten mit Bescheid vom 9. April 2010 gewährten Betrag hinaus kommt nicht in Betracht, da die Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt hat, womit sie im maßgeblichen Zeitraum ihre Lebenshaltungskosten bestritten hat, wobei insoweit auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Wohngeldantrag (hier also den 9.4.2010) abzustellen ist. Nach Ansicht der Kammer wäre der Wohngeldantrag der Klägerin entgegen der Handhabung der Beklagten vielmehr mangels Plausibilität nach den allgemeinen Grundsätzen der materiellen Beweislast vollständig abzulehnen gewesen.

1. Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet und dient nicht als Hilfe zum Lebensunterhalt. Damit wird vorausgesetzt, dass der Lebensunterhalt und die Miete bzw. Belastung unter Hinzurechnung eines fiktiven Wohngeldes selbst finanziert werden kann. Die Ermittlung eines Wohngeldanspruchs für einen bestimmten Bedarfszeitraum ist – neben anderen Faktoren – nach § 4 WoGG i.d.F. vom 2. April 2009 (im Folgenden: WoGG) vom Gesamteinkommen, d.h. gem. § 13 Abs. 1 WoGG vom Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abhängig. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist bei der Ermittlung des Jahreseinkommens das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Der Bewilligungszeitraum beträgt dabei gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 WoGG üblicherweise zwölf Monate. Ausgangspunkt der Wohngeldberechnung ist daher stets eine Einkommensprognose, nicht das tatsächlich erzielte Einkommen (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2014 – 12 ZB 14.701 – juris Rn. 14). Dabei hat die Wohngeldbehörde den relevanten Sachverhalt zwar von Amts wegen zu ermitteln, diese Ermittlungspflicht endet jedoch, wenn nach Ausschöpfen der erreichbaren Erkenntnisquellen erkennbar ist, dass sich bestehende Zweifel nicht beheben lassen. Die Pflicht zur Sachaufklärung setzt einen schlüssigen Vortrag voraus, der insbesondere beinhaltet, dass Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich der Klägerin von dieser hinreichend substantiiert darzulegen sind. Kann deren Angaben trotz der jeweils gebotenen Ermittlungsbemühungen nicht nachvollziehbar entnommen werden, mit welchen Mitteln der Lebensunterhalt im Bezugszeitraum finanziert werde, so fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für die im Antragszeitpunkt zu treffende verlässliche Aussage über das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen. Die Höhe des wohngeldrechtlich anzusetzenden Einkommens gehört aber zu den Anspruchsvoraussetzungen für den Wohngeldanspruch. Lässt sich das Einkommen wegen unzureichender Angaben des Antragstellers nicht ermitteln, dann kann nach den allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast dem Wohngeldantrag grundsätzlich nicht entsprochen werden. (BVerwG, U.v. 16.1.1974, BVerwGE 44, 265; BayVGH, B.v. 4.10.2005 – 9 ZB 05. 1654; B.v. 2.8.2011 – 12 ZB 11.1179).

Insbesondere wenn die nachgewiesenen Einnahmen unter dem sozialhilferechtlichen Bedarf liegen, sind die Angaben des Antragstellers besonders sorgfältig zu überprüfen und der Wohngeldantrag bei verbleibenden Zweifeln an der Bestreitung des Lebensunterhalts abzulehnen („Plausibilitätskontrolle“). Zweifel an der Glaubhaftigkeit und Vollständigkeit der Angaben können zudem auch dann gegeben sein, wenn Aufwendungen des allgemeinen Lebensunterhalts zuzüglich etwaiger Mehrbedarfe, Aufwendungen für Wohnraum einschließlich der Heizkosten und sonstige Aufwendungen tatsächlich vorliegen bzw. den Umständen nach anzunehmen sind und Einnahmen in entsprechender Höhe nicht nachgewiesen werden (vgl. auch 15.01 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes –WoGVwV).

Ein solches Vorgehen kommt auch bei nicht glaubhaften, unplausiblen oder widersprüchlichen Angaben in Betracht, wobei aber zu beachten ist, dass es in einem solchen Fall regelmäßig geboten sein wird, dem Antragsteller die Möglichkeit einzuräumen, die aus Sicht der Behörde gegebenen Mängel zu beheben, indem er etwa dazu aufgefordert wird, als fehlend erscheinende Angaben zu ergänzen (vgl. BayVGH, B.v. 15.5.2007 – 12 C 05.1898 – juris Rn. 3).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin nicht glaubhaft machen können, wie sie ihren Lebensunterhalt auf der Grundlage der von ihr angegebenen Einnahmen im maßgeblichen Bewilligungszeitraum bestreiten wollte bzw. bestritten hat. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse erscheinen dem Gericht auch unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung nicht plausibel. Der Wohngeldantrag wäre nach Ansicht der Kammer nach den allgemeinen Grundsätzen der materiellen Beweislast von der Beklagten vollständig abzulehnen gewesen.

2.1 Im für die gerichtliche Beurteilung hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung mit Erlass des zweiten Rücknahme- und Neuberechnungsbescheides am 9. April 2010 war der Sachverhalt durch die Beklagte hinreichend ermittelt. Die Einkommensermittlung der Beklagten erweist sich nicht als defizitär, sodass auch eine Berücksichtigung des – erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebrachten – Darlehens nicht in Betracht kommt.

2.1.1 Die Beklagte ist insbesondere ihrer Pflicht nachgekommen, die Klägerin dazu aufzufordern, bei der Antragstellung noch fehlende Angaben und Nachweise über ihre Einkommensverhältnisse einzureichen bzw. zu ergänzen. Nach der Wohngeldantragstellung hat die Beklagte die Klägerin mehrfach mit Schreiben vom 28. April 2009, 26. Mai 2009, 2. Juli 2009 (Blatt 112, 114 und 120 der Behördenakte) darauf hingewiesen, dass die bisherigen Angaben im Antrag unvollständig seien. Dabei wurde detailliert aufgelistet, welche Unterlagen und Nachweise die Klägerin hätte nachreichen müssen, damit über den Antrag hätte entschieden werden können. Mit Schreiben vom 4. Juni 2009 sowie vom 21. Juli 2009 (Blatt 116 und 126 der Behördenakte) wurde die Klägerin nochmals aufgefordert, alle Einnahmequellen anzugeben. Die Beklagte wies dabei erneut, dass die von der Klägerin nachgewiesenen Einnahmen verglichen mit dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf eine Deckungslücke aufweisen würden. Sie ging dabei korrekterweise von einem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf der Klägerin in Höhe von EUR 800,56 aus, dem lediglich EUR 393,30 an von der Klägerin nachgewiesenen Einnahmen gegenüberstehen. Selbst bei Heranziehung von lediglich 80% des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs besteht somit eine Deckungslücke EUR 328,26, die auch unter Hinzurechnung eines fiktiven Wohngeldes nicht geschlossen werden könnte.

Die von der Klägerin daraufhin vorgelegten Unterlagen waren nicht ausreichend, um einen Nachweis über die Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten zu führen. Aus den Kontoauszügen war für die Beklagte nicht zu entnehmen, wie die Klägerin ihren Lebensunterhalt bestreitet. Daraus gehen lediglich Abhebungen und Abbuchungen in geringer Höhe hervor, die für eine angemessene Lebensführung nicht ausreichend sind. Auch das Vorbringen der Klägerin, in wechselndem Umfang bei ihren Eltern kostenlos essen und trinken zu können, reichte zur Plausibilisierung der bestehenden Deckungslücke nicht aus. Die Angaben der Klägerin hierzu wurden zu keinem Zeitpunkt näher beziffert oder konkretisiert, auch fehlen jedwede Nachweise zu Art und Umfang der elterlichen Sachleistungen, sodass der Beklagten eine Aufklärung des Sachverhalts trotz hinreichender Ermittlungsbemühungen nicht möglich war.

2.2.2 Auch durch das erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgte Vorbringen der Klägerin, zur Finanzierung ihrer Lebenshaltungskosten ein Darlehen ihrer Eltern erhalten zu haben, ist nicht geeignet, dem klägerischen Begehren zum Erfolg zu verhelfen.

Der nachträgliche Vortrag der Klägerin ist vorliegend nicht zu berücksichtigen, da im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur die Rechtmäßigkeit der auf Grundlage der bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bekannten oder zumindest erkennbaren Umstände getroffenen Prognoseentscheidung der Behörde zu überprüfen ist. Ein nachträgliches Vorbringen im gerichtlichen Verfahren ist nur dann zulässig, wenn die Behörde den Sachverhalt zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Wohngeldantrag fehlerhaft ermittelt hat und der ablehnende prognostische Wohngeldbescheid von daher rechtswidrig ist. Eine fehlerhafte prognostische Tätigkeit der Behörde liegt etwa vor, wenn bei gebührender Berücksichtigung der primären Mitwirkungspflicht des Wohngeldantragstellers an der Ermittlung des Sachverhalts gemäß § 60 Abs. 1 SGB I Anlass zu weitergehender amtlicher Sachverhaltsaufklärung bestanden hätte. Nicht erwogene Umstände, die die Behörde auch bei sorgfältiger Ermittlung nicht zu kennen brauchte, vermögen die Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung nicht zu berühren, sogenannte objektive ex-ante-Sicht (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2014 – 12 ZB 14.701 – juris Rn. 16; VG München, U.v. 18.4.2013 – M 22 K 11.3070 – juris Rn. 68).

Die von der Beklagten vorgenommene Sachverhaltsermittlung erweist sich unter Berücksichtigung oben genannter Grundsätze nicht als fehlerhaft. Die Klägerin wurde mehrfach aufgefordert, sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Einnahmequellen mitzuteilen. Ein ihr von den Eltern gewährtes Darlehen hat die Klägerin dabei vor Erlass des Wohngeldbescheides nicht erwähnt. Für die Beklagte bestand daher auch keinerlei Anlass, Ermittlungen in diese Richtung zu unternehmen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Einkommensteuergesetz - EStG | § 8 Einnahmen


(1) 1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. 2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen,

Einkommensteuergesetz - EStG | § 22 Arten der sonstigen Einkünfte


Sonstige Einkünfte sind1.Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig b

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 60 Angabe von Tatsachen


(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,2. Änderungen

Wohngeldgesetz - WoGG | § 14 Jahreseinkommen


(1) Das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes ist vorbehaltlich des Absatzes 3 die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zuzüglich der Einnahmen nach Absatz 2 abzüglich der A

Wohngeldgesetz - WoGG | § 13 Gesamteinkommen


(1) Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen (§ 14) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (die §§ 17 und 17a) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18). (2) Das monatliche Gesamteinkommen

Wohngeldgesetz - WoGG | § 15 Ermittlung des Jahreseinkommens


(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden; §

Wohngeldgesetz - WoGG | § 25 Bewilligungszeitraum


(1) Das Wohngeld soll für zwölf Monate bewilligt werden. Der Bewilligungszeitraum kann unter Berücksichtigung der zu erwartenden maßgeblichen Verhältnisse verkürzt, geteilt oder bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen auf bis zu 24 Monate

Wohngeldgesetz - WoGG | § 4 Berechnungsgrößen des Wohngeldes


Das Wohngeld richtet sich nach1.der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8),2.der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und3.dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18)und ist nach § 19 zu berechnen.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Mai 2014 - 12 ZB 14.701

bei uns veröffentlicht am 05.05.2014

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Gründe I. Die 1943 geborene Klägerin beansprucht mit ihrer Klage die Leistun

Referenzen

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes ist vorbehaltlich des Absatzes 3 die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zuzüglich der Einnahmen nach Absatz 2 abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (§ 16). Bei den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ist § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. Von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die nach dem Einkommensteuergesetz vom Arbeitgeber pauschal besteuert werden, zählen zum Jahreseinkommen nur

1.
die nach § 37b des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuerten Sachzuwendungen und
2.
der nach § 40a des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuerte Arbeitslohn und das pauschal besteuerte Arbeitsentgelt, jeweils abzüglich der Aufwendungen zu dessen Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung, höchstens jedoch bis zur Höhe dieser Einnahmen.
Ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten oder mit negativen Einkünften des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

(2) Zum Jahreseinkommen gehören:

1.
der nach § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen;
2.
die einkommensabhängigen, nach § 3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte, im freiwilligen Wehrdienst Beschädigte, Zivildienstbeschädigte und im Bundesfreiwilligendienst Beschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden;
3.
die den Ertragsanteil oder den der Besteuerung unterliegenden Anteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes übersteigenden Teile von Leibrenten sowie der nach § 3 Nummer 14a des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Anteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der auf Grund des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird;
4.
die nach § 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
a)
Rentenabfindungen,
b)
Beitragserstattungen,
c)
Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
d)
Kapitalabfindungen,
e)
Ausgleichszahlungen;
5.
die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
a)
Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den §§ 56 bis 62 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
b)
Renten und Beihilfen an Hinterbliebene nach den §§ 63 bis 71 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
c)
Abfindungen nach den §§ 75 bis 80 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch;
6.
die Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes; § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bleibt unberührt;
7.
die ausländischen Einkünfte nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 sowie Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes;
8.
die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
a)
Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a des Lastenausgleichsgesetzes,
b)
Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301b des Lastenausgleichsgesetzes,
c)
Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes,
d)
Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 bis 15 des Flüchtlingshilfegesetzes,
mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes;
9.
die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Krankentagegelder;
10.
die Hälfte der nach § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Renten nach § 3 Abs. 2 des Anti-D-Hilfegesetzes;
11.
die nach § 3b des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit;
12.
(weggefallen)
13.
(weggefallen)
14.
die nach § 3 Nr. 56 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse und die nach § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung;
15.
der nach § 20 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag (Sparer-Pauschbetrag), soweit die Kapitalerträge 100 Euro übersteigen;
16.
die auf erhöhte Absetzungen entfallenden Beträge, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes übersteigen, und die auf Sonderabschreibungen entfallenden Beträge;
17.
der nach § 3 Nr. 27 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit;
18.
die nach § 3 Nr. 60 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen;
19.
die nach § 22 Nummer 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes der Empfängerin oder dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihr oder ihm von einer natürlichen Person, die kein Haushaltsmitglied ist, oder von einer juristischen Person gewährt werden, mit Ausnahme der Bezüge
a)
bis zu einer Höhe von 6 540 Euro jährlich, die für eine Pflegeperson oder Pflegekraft aufgewendet werden, die die Empfängerin oder den Empfänger wegen ihrer oder seiner Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegt, oder
b)
bis zu einer Höhe von insgesamt 480 Euro jährlich von einer natürlichen Person, die gegenüber der Empfängerin oder dem Empfänger nicht vorrangig gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist oder war, oder von einer juristischen Person;
dies gilt entsprechend, wenn anstelle von wiederkehrenden Unterhaltsleistungen Unterhaltsleistungen als Einmalbetrag gewährt werden;
20.
a)
die Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen bis zu einer Höhe von 6 540 Euro jährlich, die für eine Pflegeperson oder Pflegekraft geleistet werden, die den Empfänger oder die Empfängerin wegen eigener Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegt,
b)
die Versorgungsleistungen, die Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs und Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs,
soweit diese Leistungen nicht von § 22 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes erfasst sind;
21.
die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz;
22.
die Leistungen von natürlichen Personen, die keine Haushaltsmitglieder sind, zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Belastung, soweit die Leistungen nicht von Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3, von Nummer 19 oder Nummer 20 erfasst sind;
23.
(weggefallen)
24.
die Hälfte der Pauschale für die laufenden Leistungen für den notwendigen Unterhalt ohne die Kosten der Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder jungen Volljährigen nach § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, als Einkommen des Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen;
25.
die Hälfte der Pauschale für die laufenden Leistungen für die Kosten der Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder jungen Volljährigen nach § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, als Einkommen der Pflegeperson;
26.
die Hälfte der nach § 3 Nr. 36 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist;
27.
die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten
a)
Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, mit Ausnahme der Leistungen nach § 14a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 6 und 7 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und mit Ausnahme des Kinderbetreuungszuschlages nach Maßgabe des § 14b des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
b)
Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit sie nicht von Nummer 28 erfasst sind,
c)
Stipendien, soweit sie nicht von Buchstabe b, Nummer 28 oder Nummer 29 erfasst sind,
d)
Berufsausbildungsbeihilfen und des Ausbildungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
e)
Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
f)
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa;
28.
die als Zuschuss gewährte Graduiertenförderung;
29.
die Hälfte der nach § 3 Nr. 42 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden;
30.
die wiederkehrenden Leistungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9, auch wenn bei deren Berechnung die Kosten der Unterkunft nicht berücksichtigt worden sind, mit Ausnahme
a)
der darin enthaltenen Kosten der Unterkunft, wenn diese nicht für den Wohnraum gewährt werden, für den Wohngeld beantragt wurde,
b)
der von Nummer 24 oder Nummer 25 erfassten Leistungen,
c)
des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, das ein zu berücksichtigendes Kind als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im Haushalt des getrennt lebenden anderen Elternteils anteilig erhält,
d)
der Hilfe zum Lebensunterhalt, die ein nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch leistungsberechtigtes Kind im Haushalt des getrennt lebenden Elternteils anteilig erhält, oder
e)
der Leistungen, die in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2 erbracht werden, in denen kein Ausschluss vom Wohngeld besteht;
31.
der Mietwert des von den in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Personen selbst genutzten Wohnraums.

(3) Zum Jahreseinkommen gehören nicht:

1.
Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung eines Teils des Wohnraums, für den Wohngeld beantragt wird;
2.
das Entgelt, das eine den Wohnraum mitbewohnende Person im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 hierfür zahlt;
3.
Leistungen einer nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes verpflichteten Person, soweit sie von § 11 Abs. 2 Nr. 5 erfasst sind.

Sonstige Einkünfte sind

1.
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen
a)
Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden, und
b)
Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.
3Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören auch
a)
Leibrenten und andere Leistungen,
aa)
die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen.2Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente.3Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Renten-
beginns
Besteuerungs-
anteil
in %
bis 200550
ab 200652
200754
200856
200958
201060
201162
201264
201366
201468
201570
201672
201774
201876
201978
202080
202181
202282
202383
202484
202585
202686
202787
202888
202989
203090
203191
203292
203393
203494
203595
203696
203797
203898
203999
2040100


4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente.5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.6Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt.7Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht.8Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, gilt für die spätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich der Prozentsatz nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; der Prozentsatz kann jedoch nicht niedriger bemessen werden als der für das Jahr 2005.9Verstirbt der Rentenempfänger, ist ihm die Rente für den Sterbemonat noch zuzurechnen;
bb)
die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind.2Dies gilt auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden; der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde; soweit hiervon im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt § 4 Absatz 1 und 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend.3Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen.4Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Bei Beginn
der Rente
vollendetes
Lebensjahr
des Renten-
berechtigten
Ertragsanteil
in %
0 bis 159
2 bis 358
4 bis 557
6 bis 856
9 bis 1055
11 bis 1254
13 bis 1453
15 bis 1652
17 bis 1851
19 bis 2050
21 bis 2249
23 bis 2448
25 bis 2647
2746
28 bis 2945
30 bis 3144
3243
33 bis 3442
3541
36 bis 3740
3839
39 bis 4038
4137
4236
43 bis 4435
4534
46 bis 4733
4832
4931
5030
51 bis 5229
5328
5427
55 bis 5626
5725
5824
5923
60 bis 6122
6221
6320
6419
65 bis 6618
6717
6816
69 bis 7015
7114
72 bis 7313
7412
7511
76 bis 7710
78 bis 799
808
81 bis 827
83 bis 846
85 bis 875
88 bis 914
92 bis 933
94 bis 962
ab 971


5Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt.6Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend;
b)
Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden;
c)
die Energiepreispauschale nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz;
1a.
Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Absatz 1a, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt sind;
1b.
(weggefallen)
1c.
(weggefallen)
2.
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23;
3.
Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.2Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.3Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden.4Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend;
4.
Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden.2Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.3Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.4Es gelten entsprechend
a)
für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen § 3 Nummer 62,
b)
für Versorgungsbezüge § 19 Absatz 2 nur bezüglich des Versorgungsfreibetrags; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des Versorgungsfreibetrags nach § 19 Absatz 2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei,
c)
für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung § 34 Absatz 1,
d)
für die Gemeinschaftssteuer, die auf die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union erhoben wird, § 34c Absatz 1; dabei sind die im ersten Halbsatz genannten Einkünfte für die entsprechende Anwendung des § 34c Absatz 1 wie ausländische Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer zu behandeln;
5.
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.2Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nummer 63, 63a, § 10a, Abschnitt XI oder Abschnitt XII angewendet wurden, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und des § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nummer 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 oder die durch die nach § 3 Nummer 55b Satz 1 oder § 3 Nummer 55c steuerfreie Leistung aus einem neu begründeten Anrecht erworben wurden,
a)
ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a entsprechend anzuwenden,
b)
ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden,
c)
unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 gilt entsprechend.
3In den Fällen des § 93 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI als Leistung im Sinne des Satzes 2.4Als Leistung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Verminderungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 5 und der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 3 Satz 5.5Der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 6 wird zu 70 Prozent als Leistung nach Satz 1 erfasst.6Tritt nach dem Beginn der Auszahlungsphase zu Lebzeiten des Zulageberechtigten der Fall des § 92a Absatz 3 Satz 1 ein, dann ist
a)
innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache,
b)
innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Einfache
des nach Satz 5 noch nicht erfassten Auflösungsbetrags als Leistung nach Satz 1 zu erfassen; § 92a Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass als noch nicht zurückgeführter Betrag im Wohnförderkonto der noch nicht erfasste Auflösungsbetrag gilt.7Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Absatz 1 sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung hat der Anbieter (§ 80) nach Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 je gesondert mitzuteilen; mit Einverständnis des Steuerpflichtigen kann die Mitteilung elektronisch bereitgestellt werden.8Werden dem Steuerpflichtigen Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages erstattet, gilt der Erstattungsbetrag als Leistung im Sinne des Satzes 1.9In den Fällen des § 3 Nummer 55a richtet sich die Zuordnung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichsberechtigten Person danach, wie eine nur auf die Ehezeit bezogene Zuordnung der sich aus dem übertragenen Anrecht ergebenden Leistung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichspflichtigen Person im Zeitpunkt der Übertragung ohne die Teilung vorzunehmen gewesen wäre.10Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 3 Nummer 55 und 55e.11Wird eine Versorgungsverpflichtung nach § 3 Nummer 66 auf einen Pensionsfonds übertragen und hat der Steuerpflichtige bereits vor dieser Übertragung Leistungen auf Grund dieser Versorgungsverpflichtung erhalten, so sind insoweit auf die Leistungen aus dem Pensionsfonds im Sinne des Satzes 1 die Beträge nach § 9a Satz 1 Nummer 1 und § 19 Absatz 2 entsprechend anzuwenden; § 9a Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden.12Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Anrecht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet, so gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie der Vertrag der ausgleichspflichtigen Person, wenn die aus dem Vertrag der ausgleichspflichtigen Person ausgezahlten Leistungen zu einer Besteuerung nach Satz 2 führen.13Für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen nach § 93 Absatz 3 ist § 34 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.14Soweit Begünstigungen, die mit denen in Satz 2 vergleichbar sind, bei der deutschen Besteuerung gewährt wurden, gelten die darauf beruhenden Leistungen ebenfalls als Leistung nach Satz 1.15§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 in der ab dem 27. Juli 2016 geltenden Fassung findet keine Anwendung.16Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend.

(1)1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.

(2)1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend.3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.6Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend.7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.8Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.

(3)1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(4)1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

1.
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
2.
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
3.
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
4.
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
wird.2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Das Wohngeld richtet sich nach

1.
der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8),
2.
der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und
3.
dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18)
und ist nach § 19 zu berechnen.

(1) Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen (§ 14) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (die §§ 17 und 17a) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18).

(2) Das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölftel des Gesamteinkommens.

(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden; § 24 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Einmaliges Einkommen, das für einen bestimmten Zeitraum bezogen wird, ist diesem Zeitraum zuzurechnen. Ist kein Zurechnungszeitraum festgelegt oder vereinbart, so ist das einmalige Einkommen zu einem Zwölftel in den zwölf Monaten nach dem Zuflussmonat zuzurechnen. Ist das einmalige Einkommen vor der Antragstellung zugeflossen, ist es nur dann nach Satz 1 oder Satz 2 zuzurechnen, wenn es innerhalb von einem Jahr vor der Antragstellung zugeflossen ist.

(3) Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen Abständen gewährt werden, sind den im Bewilligungszeitraum liegenden Monaten zu je einem Zwölftel zuzurechnen, wenn sie in den nächsten zwölf Monaten nach Beginn des Bewilligungszeitraums zufließen.

(4) Beträgt der Bewilligungszeitraum nicht zwölf Monate, ist als Einkommen das Zwölffache des im Sinne der Absätze 1 bis 3 und des § 24 Abs. 2 im Bewilligungszeitraum zu erwartenden durchschnittlichen monatlichen Einkommens zu Grunde zu legen.

(1) Das Wohngeld soll für zwölf Monate bewilligt werden. Der Bewilligungszeitraum kann unter Berücksichtigung der zu erwartenden maßgeblichen Verhältnisse verkürzt, geteilt oder bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen auf bis zu 24 Monate verlängert werden.

(2) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt worden ist. Treten die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes erst in einem späteren Monat ein, beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten dieses Monats.

(3) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, von dem ab Leistungen im Sinne des § 7 Abs. 1 abgelehnt worden sind, wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt. Dies gilt entsprechend, wenn der Ausschluss nach § 8 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 als nicht erfolgt gilt.

(4) Ist ein Wohngeldbewilligungsbescheid nach § 28 Absatz 3 unwirksam geworden, beginnt der Wohngeldbewilligungszeitraum abweichend von § 25 Absatz 3 Satz 1 frühestens am Ersten des Monats, von dem an die Unwirksamkeit des Wohngeldbewilligungsbescheides eingetreten ist; dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der

1.
auf die Kenntnis der Ablehnung einer Leistung nach § 7 Absatz 1 folgt oder
2.
auf die Kenntnis von der Unwirksamkeit des Wohngeldbewilligungsbescheides folgt, wenn nur ein Teil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach § 7 vom Wohngeld ausgeschlossen ist.
Der Ablehnung einer Leistung nach § 7 Absatz 1 im Sinne des § 25 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 stehen die Fälle des § 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gleich. Wird eine Leistung nach § 7 Absatz 1 rückwirkend für alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nur für einen Teil des bisherigen Wohngeldbewilligungszeitraums gewährt, beginnt der neue Wohngeldbewilligungszeitraum am Ersten des Monats, von dem an die Leistung nach § 7 Absatz 1 nicht mehr gewährt wird; dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis von dem Ende des Bewilligungszeitraums einer Leistung nach § 7 Absatz 1 folgt.

(5) Der neue Bewilligungszeitraum im Fall des § 27 Abs. 1 Satz 2 beginnt am Ersten des Monats, von dem an die erhöhte Miete oder Belastung rückwirkend berücksichtigt wird, wenn der Antrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis von der Erhöhung der Miete oder Belastung folgt.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die 1943 geborene Klägerin beansprucht mit ihrer Klage die Leistung von Wohngeld in Form des Lastenzuschusses für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2013.

Sie bewohnt das in ihrem Eigentum stehende landwirtschaftliche Anwesen K. 9 in S. zusammen mit ihren 1968 und 1972 geborenen Söhnen T. und M. Zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Wohngeld am 30. März 2012 stellte sich die Einkommenssituation der Klägerin und ihrer Söhne wie folgt dar:

Die Klägerin bezog von der Deutschen Rentenversicherung ... eine monatliche Altersrente in Höhe von 86,50 EUR sowie von der land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse Franken und Oberbayern eine Rente zur Alterssicherung der Landwirte in Höhe von 292,41 EUR sowie eine Witwenrente in Höhe von 224,35 EUR. Sie ist ferner Eigentümerin einer Reihe landwirtschaftlicher Grundstücke, die sie an ihren Sohn T., der die Landwirtschaft betreibt, verpachtet hatte. Ausweislich des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2009 vom 10. August 2011 erzielte T. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 9.948 EUR. Die im Rahmen der Steuererklärung als Betriebsausgaben geltend gemachten Pachtzahlungen an seine Mutter in Höhe von 3.600 EUR rechnete der Beklagte der Klägerin als Einkommen zu, obwohl sie diese Zahlungen gegenüber der Wohngeldstelle nicht angegeben hatte. Der Sohn M. der Klägerin, der laut Meldebescheinigung ebenfalls in K. 9 wohnhaft ist, gab an, über keinerlei Vermögenswerte zu verfügen. Angaben zu einem Erwerbseinkommen von M. wurden gegenüber dem Beklagten nicht gemacht.

Mit Bescheid vom 28. August 2012 lehnte der Beklagte die Gewährung von Wohngeld in Form des Lastenzuschusses ab, da sich aufgrund der zu berücksichtigenden Belastung und des anzurechnenden Gesamteinkommens für die Klägerin kein Wohngeld errechne. Angesichts dessen sei bei der Berechnung die Berücksichtigung der im Eigentum der Klägerin stehenden landwirtschaftlichen Flächen als Vermögen sowie der Ansatz eines fiktiven Einkommens des Sohnes M. aufgrund fehlender Arbeitsaufnahme unterblieben.

Im Zuge des daraufhin angestrengten Widerspruchsverfahrens legte die Klägerin einen auf Basis einer Schätzung ergangenen Einkommensteuerbescheid 2010 ihres Sohnes T. vom 4. Oktober 2012 vor, der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 13.933 EUR auswies. Auf die Frage nach der Möglichkeit der Berücksichtigung von Abschreibungen auf das Anlagevermögen bei der Einkommensermittlung teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass derartige Abschreibungen nur hinsichtlich ihrer Pachteinnahmen Berücksichtigung finden könnten und dies voraussetze, dass die Klägerin steuerlich erfasst sei. Jedoch würde sich gegenwärtig unter Berücksichtigung der Einkünfte des Sohnes T. auch ohne Anrechnung der Pachteinnahmen kein Wohngeld errechnen. In der Folge wies die Regierung von Mittelfranken daher den Widerspruch mit Bescheid vom 14. Mai 2013 als unbegründet zurück.

Mit der daraufhin zum Verwaltungsgericht Ansbach erhobenen Klage verfolgte die Klägerin den Wohngeldanspruch weiter. Im Zuge des gerichtlichen Verfahrens legte sie weitere Rentenbescheide, nach denen sie aktuell monatlich 88,61 EUR, 299,68 EUR und 229,83 EUR an unterschiedlichen Renten bezieht, sowie einen am 26. September 2013 ergangenen neuen Einkommensteuerbescheid 2010 für ihren Sohn T. vor, der nunmehr Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 5.898 EUR ausweist. Eine vom Beklagten durchgeführte Vergleichsberechnung ergab bei Berücksichtigung der Pachteinnahmen in Höhe von 3.600 EUR indes erneut keinen Wohngeldanspruch, ohne Berücksichtigung der Pachteinnahmen der Klägerin hingegen Wohngeld in Höhe von monatlich 87 EUR.

Mit Urteil vom 9. Januar 2014 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet ab. Die Klägerin habe in ihrem Antrag auf Lastenzuschuss vom 30. April 2012 nur unzureichende Angaben zu ihren Wohn- und Vermögensverhältnissen gemacht. Sie habe weder die Größe des maßgeblichen Wohnraums beziffert noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angegeben. Es fehlten jegliche Angaben zu ihrem Immobilienbesitz sowie zum Stand ihres Girokontos. Die Pachteinkünfte, die ihr Sohn T. als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht hatte, habe der Beklagte erst durch eine telefonische Anfrage beim zuständigen Finanzamt ermittelt, während die Klägerin nunmehr angegeben habe, die landwirtschaftlichen Grundstücke an ihren Sohn unentgeltlich verpachtet zu haben. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts hätte ein angekündigter Steuerbescheid der Klägerin für das Jahr 2010, den diese beim zuständigen Finanzamt beantragt habe, nicht vorgelegen.

Nach § 15 Abs. 1 WoGG sei für die Wohngeldberechnung grundsätzlich das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen zugrunde zu legen. Hierzu könnten die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden. Träten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheids Änderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeittraum ein, seien diese grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Ausnahmsweise Berücksichtigung sollen Änderungen nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 WoGG jedoch dann finden, wenn sich das Gesamteinkommen im laufenden Bewilligungszeitraum um 15% verringere. Eine Veränderung des Gesamteinkommens im Hinblick auf die Pachteinnahmen habe die Klägerin für den Bewilligungszeitraum vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2013 hingegen nicht dargelegt.

In der Folge übermittelte die Klägerin mit Telefax vom 19. März dem Verwaltungsgericht ihren am 13. März 2014 erstellten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010, der keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auswies. Zugleich stellte sie Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 2014. Ebenfalls mit Telefax vom 19. März 2014 beantragte sie beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Zur Begründung trug sie vor, vom Beklagten sei wider besseres Wissen vorgebracht worden, sie sei steuerlich nicht erfasst. Dadurch sei ihr rechtswidrig Wohngeld versagt worden. Falsch sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hätten keine zu ihren Gunsten sprechenden Angaben dazu vorgelegen, dass ihr Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft in Form der Pachteinnahmen aufgrund von Abschreibungen nicht zufließe. Insoweit hätten dem Gericht in der mündlichen Verhandlung die Abschreibungsberechnungen der Buchungsstelle des Bauernverbands vorgelegen. Mit weiterem Schreiben vom 24. März 2014 vertiefte die Klägerin ihr Vorbringen dahin gehend, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts das Verfahren nicht entscheidungsreif gewesen sei. Aus den vorgelegten Unterlagen hätte sich ein Wohngeldanspruch in Höhe von 87 EUR ergeben. Die Wohngeldstelle habe durch rechtswidrige Ermittlungen beim Finanzamt nur einseitig versucht, das Einkommen der Klägerin zu erhöhen. Abzugsbeträge habe sie indes vorsätzlich außer Acht gelassen. Die Abschreibungen auf die Pachterträge hätte die Wohngeldstelle auch selbstständig ohne Bescheid des Finanzamts vornehmen können. Als verfahrensfehlerhaft erweise es sich, dass das Verwaltungsgericht dem mit Telefax vom 9. Januar 2014 gestellten Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht entsprochen habe, obwohl eine Bindungswirkung durch das Urteil erst mit dessen Zustellung am 19. Februar 2014 eingetreten sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten, ferner auf die Verfahrensakten in den Beschwerdeverfahren 12 C 14.398 und 12 C 14.864 verwiesen.

II.

Der Senat legt die noch innerhalb der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Anträge auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 9. Januar 2014 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Interesse der Klägerin dahingehend aus, dass sie Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung begehrt. Andernfalls erwiese sich der von ihr persönlich gestellte Zulassungsantrag als unzulässig, da der Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht beachtet worden wäre. Auch käme die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen bereits unzulässigen Zulassungsantrag nicht in Betracht.

Der solcherart verstandene Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin ist jedoch unbegründet, da sie auch unter Berücksichtigung des spezifischen prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstabs (vgl. hierzu aus jüngster Zeit BVerfG, B. v. 26.12.2013 - 1 BvR 2531/12 - EuGRZ 2014, 266 Rn. 13), keine Umstände vorgetragen hat, die die Annahme eines Berufungszulassungsgrunds im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO tragen würden. In Betracht kämen insoweit allein ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie das Vorliegen von Verfahrensfehlern (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Ein noch zu stellender Antrag auf Zulassung der Berufung hätte daher keine Aussicht auf Erfolg.

1. Ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unterliegt das streitgegenständliche Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach aufgrund des Vortrags der Klägerin nicht. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die Ermittlung eines Wohngeldanspruchs für einen bestimmten Bedarfszeitraum ist - neben anderen Faktoren - nach § 4 WoGG vom Gesamteinkommen, d. h. gem. § 13 Abs. 1 WoGG vom Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abhängig. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist als Jahreseinkommen das Einkommen zugrunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist, wobei zu dessen Bestimmung auf in der Vergangenheit erzieltes Einkommen zurückgegriffen werden kann. Ausgangspunkt der Wohngeldberechnung ist daher stets eine Einkommensprognose, nicht das tatsächlich erzielte Einkommen. Ebenso bestimmt § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG, dass die Wohngeldbehörde bei ihrer Entscheidung über die Bewilligung von Wohngeld die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum zugrunde zu legen hat, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind. Lediglich Änderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die zwischen der Antragstellung und der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids eintreten, sollen von der Wohngeldbehörde noch berücksichtigt werden. Nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids eingetretene Veränderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum - insbesondere, wie im vorliegenden Fall, eine Verminderung des maßgeblichen Jahreseinkommens - führen auf Antrag nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WoGG zu einer Neufestsetzung des Wohngelds. Hat die Wohngeldstelle - wie im Fall der Klägerin - einen Wohngeldanspruch verneint, kann der Betroffene bei einer entsprechenden Verminderung seines Einkommens einen neuen Wohngeldantrag stellen, mit der Folge, dass gegebenenfalls ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf diesen Antrag hin Wohngeld bewilligt wird (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, § 27 Rn. 1a).

Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren mit dem nicht nur nach Bescheiderlass, sondern auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums vorgelegten Einkommensteuerbescheid ihres Sohnes T. für das Jahr 2010 vom 26. September 2013, der gegenüber dem auf einer Schätzung beruhenden Bescheid vom 4. Oktober 2012 wie auch gegenüber dem Einkommensteuerbescheid 2009 erheblich geringere Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aufweist, und ihrem Einkommensteuerbescheid vom 13. März 2013, der - wohl unter Berücksichtigung von Abschreibungen auf das Anlagevermögen - keine Einkünfte in Form von Pachteinnahmen für das Jahr 2010 feststellt, indes keine Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse im Bewilligungszeitraum geltend, sondern sie erstrebt durch Berücksichtigung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eingetretener Umstände eine rückwirkende Revision der Einkommensprognose des Beklagten. Dies ist indes nach den aufgezeigten gesetzlichen Grundlagen nicht möglich, da die Behörde bei der Prognose von den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen und allenfalls Änderungen bis zur Bekanntgabe des Bescheids, maximal bis zur Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids zu berücksichtigen hat. Lediglich bei objektiv erkennbaren Umständen, die der Wohngeldbehörde erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Kenntnis gelangt sind, kommt eine nachträgliche Berücksichtigung in Betracht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 23.9.2011 - OVG 6 M 59.11 - juris, LSe. 2-4, Rn. 17 ff.). Derartige, objektiv erkennbare Umstände lagen jedoch mit den Steuerbescheiden, auf die die Klägerin sich beruft, im Zeitpunkt der Entscheidung der Wohngeldbehörde gerade nicht vor; sie sind vielmehr erst erheblich später, nämlich nach Ablauf des Bewilligungszeitraums überhaupt eingetreten. Daher kann die Klägerin unter Berufung auf eine unzutreffende Einkommensermittlung ihres Sohnes T. und die fehlende Berücksichtigung von Abschreibungen auf von ihr erzielte Pachterträge keine ihr günstige Neuberechnung des Wohngelds erreichen (vgl. hierzu VG München, U. v. 18.4.2013 - M 22 K 11.3070 - juris Rn. 65 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, § 24 Rn. 43, 51 ff.).

Darüber hinaus käme eine Berücksichtigung nachträglichen Vorbringens im Zuge des gerichtlichen Verfahrens nur dann in Betracht, wenn sich die Einkommensermittlung durch die Wohngeldstelle als fehlerhaft und der ablehnende prognostische Wohngeldbescheid damit als rechtswidrig erwiese. Eine dergestalt fehlerhafte Prognose der Wohngeldstelle liegt aber nur dann vor, wenn bei Berücksichtigung der primären Mitwirkungspflicht des Wohngeldantragstellers bei der Ermittlung des Sachverhalts nach § 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) Anlass zu weitergehender amtlicher Sachverhaltsaufklärung bestanden hätte. Nicht erwogene Umstände, die die Behörde auch bei sorgfältiger Ermittlung nicht zu kennen brauchte, vermögen die Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung nicht zu berühren. Maßgeblich ist insoweit die objektive exante-Sicht (vgl. VG München a. a. O. Rn. 68).

Eine fehlerhafte Einkommensermittlung aus objektiver exante-Sicht ist dem Beklagten im vorliegenden Fall nicht vorzuwerfen. Zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses lag lediglich die Einkommensteuererklärung des Sohnes T. der Klägerin für das Jahr 2009 vor. Den mangels fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung zunächst auf der Grundlage einer Schätzung ergangenen Steuerbescheid für das Jahr 2010 und seine spätere Korrektur konnte der Beklagte rein zeitlich nicht berücksichtigen. Auch hinsichtlich des Einkommens der Klägerin selbst sind die Ermittlungen des Beklagten vor Bescheidserlass nicht defizitär. Denn was die Pachterträge für die landwirtschaftlichen Grundstücke betrifft, hat die Klägerin bereits ihrer Mitwirkungspflicht nicht genügt. Weder hat sie diese Erträge im Rahmen der Antragstellung angegeben noch hat sie nähere Angaben hierzu, beispielsweise durch Vorlage des Pachtvertrags und ihrer Kontoauszüge gemacht. Schließlich zählt es auch nicht zu den Aufgaben der Wohngeldstelle, auf Basis der im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgelegten Anlagenverzeichnisse der Buchstelle des Bayerischen Bauernverbands mögliche steuerrechtliche Abschreibungen auf das vorhandene Anlagevermögen zu berechnen und von den Erträgen in Abzug zu bringen. Vielmehr ist der Einkommensprognose das steuerrechtlich ermittelte Einkommen zugrunde zu legen. Dass dieses bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bei der Klägerin im Jahr 2010 bei 0 EUR lag, stand erst mit Erlass des Einkommensteuerbescheids vom 13. März 2014 fest. Ermittlungsdefizite der Behörde liegen auch insoweit nicht vor.

Mithin kommt eine nachträgliche Änderung des Wohngeldbescheids nicht in Betracht. Das verwaltungsgerichtliche Urteil unterliegt daher keinen ernstlichen Zweifeln.

Nur ergänzend sei hierzu noch angemerkt, dass die Klägerin auch mit Blick auf den als Haushaltsmitglied berücksichtigten Sohn M. keinerlei nachvollziehbare Angaben zu dessen Vermögens- und Einkünftesituation gemacht hat. Wer indes Wohngeld, eine beitragsunabhängige Sozialleistung aus Steuermitteln beantragt, ist gehalten, bei der Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts mitzuwirken und auf Verlangen der Wohngeldstelle alle Tatsachen anzugeben und alle Unterlagen vorzulegen, die für die Entscheidung über den Wohngeldantrag erheblich sind. Nur wenn die Wohngeldstelle von diesen Umständen Kenntnis hat, ist sie in der Lage, konkret zu prüfen, ob die Angaben des Antragstellers zutreffen (vgl. VG München a. a. O. Rn. 55). Legt der Antragsteller die maßgeblichen Einkommensverhältnisse indes nicht plausibel dar, vermag bereits dies die Ablehnung des Wohngeldantrags zu rechtfertigen. Folglich hätte der Beklagte im vorliegenden Fall die Ablehnung des Wohngeldantrags auch auf defizitäre Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Sohnes M. der Klägerin stützen können, die bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt seitens der Klägerin nicht näher erläutert worden sind.

2. Entgegen dem Vortrag der Klägerin bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, die Berufung wegen eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. § 116 Abs. 2 VwGO lässt statt der Verkündung eines Urteils im Anschluss an die mündliche Verhandlung die Zustellung des Urteils zu. In diesem Fall ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Wirksamkeit erlangt das Urteil daher nicht erst, wie von der Klägerin angenommen, mit der Zustellung an die Beteiligten, sondern bereits mit der Übermittlung des unterschriebenen Urteilstenors an die Geschäftsstelle. Diese erfolgte im vorliegenden Fall ausweislich der Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts vor Eingang des Antrags der Klägerin auf Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung. Dem Antrag hat das Verwaltungsgericht daher zu Recht nicht stattgegeben. Ein Verfahrensfehler, der die Zulassung der Berufung tragen würde, liegt daher nicht vor.

Mangels Erfolgsaussichten eines noch zu stellenden Antrags auf Zulassung der Berufung kommt daher vorliegend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung nicht in Betracht. Der Antrag der Klägerin war daher abzulehnen.

Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht veranlasst. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.