Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Apr. 2019 - M 22 K 17.2772

published on 18/04/2019 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Apr. 2019 - M 22 K 17.2772
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vorher der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Wohngeld für die von ihr bewohnte, ca. 78 m² große Mietwohnung für den Bewilligungszeitraum von 1. März 2017 bis 28. Februar 2018.

Mit am 27. März 2017 beim Beklagten eingegangenem (Erst-)Antrag vom 29. Januar 2017 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Wohngeld. Die Klägerin gab dabei Einnahmen in Höhe von 737,00 Euro aus der Gewährung von Übergangsgeld (die Klägerin absolvierte zu dieser Zeit eine Reha) an. Es sei ein Antrag auf Krankengeld bzw. Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente für den Zeitraum ab 3. Februar 2017 gestellt worden. Zudem legte die Klägerin einen Nachweis über eine bestehende Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 vor. Den monatlichen Einnahmen stand ein zu zahlender Mietzins in Höhe von 812,40 Euro (Warmmiete inklusive Nebenkosten in Höhe von 190,00 Euro) gegenüber.

Mit Bescheid vom 29. März 2017 lehnte der Beklagte den Wohngeldantrag der Klägerin nach den allgemeinen Grundsätzen der materiellen Beweislast ab. Aus den von der Klägerin vorgelegten Angaben und Unterlagen ergebe sich ein Bedarf in Höhe von insgesamt 1.339,20 Euro (80% des Regelbedarfs in Höhe von 327,20 Euro, Miete in Höhe 812,40 Euro sowie ein Sonderbedarf in Höhe von 200,00 Euro). Demgegenüber ergäben sich lediglich Einnahmen aus dem Übergangsgeld in Höhe von 767,00 Euro. Es bestehe mithin ein Fehlbetrag in Höhe von 572,20 Euro. Mit dem nachgewiesenen Einkommen lasse sich der Lebensunterhalt nicht bestreiten. Dem Bescheid wurde eine ausführliche Bedarfsberechnung beigefügt.

Mit Schreiben vom 5. April 2017 legte der Bevollmächtigte der Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 6. April 2017 begründete. Die Klägerin habe alle Unterlagen zu ihrer derzeitigen finanziellen Situation dargelegt und dokumentiert. Das sich hieraus ergebende Wohngeld betrage 434,00 Euro, da die Wohnung im Bereich der Mietenstufe IV liege. Durch die Leistung des beantragten Wohngeldes könne die Klägerin das errechnete Defizit zumindest minimieren und ihren Lebensunterhalt durch eine sparsame Lebensführung sowie Zuwendungen Dritter sichern.

Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 28. April 2017 mit, dass sie dem Widerspruch nicht abhelfen werde und legte ihn der Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vor.

Auf Nachfrage der Widerspruchbehörde gab der Beklagte mit E-Mail vom 18. Mai 2017 an, der Sonderbedarf sei in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Einnahmen der Klägerin habe sich ein Tippfehler eingeschlichen, diese lägen nicht wie veranschlagt bei 767,00 Euro, sondern bei 737,00 Euro.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2017 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ablehnung des Wohngeldantrags nach den Regeln der materiellen Beweislast sei nicht zu beanstanden, da die Einkommensverhältnisse nicht plausibel dargelegt worden seien. Zwar sei der Sonderbedarf in Höhe von 200,00 Euro zu Unrecht angesetzt worden, dennoch ergebe sich ein Bedarf in Höhe von 1.221,40 Euro (bzw. 1.139,60 Euro bei Anwendung der 80%-Grenze auf den Sozialhilferegelbedarf). Die nachgewiesenen Einnahmen lägen bei lediglich 737,00 Euro, sodass sich bei einem hier gegebenen maximalen Mietzuschuss in Höhe von 147,00 Euro ein Fehlbetrag in Höhe von 337,30 bzw. 255,50 Euro ergebe. Es liege daher die Vermutung nahe, dass andere Einnahmen bestünden. Etwaige Zuwendungen Dritter, wie vom Bevollmächtigten der Klägerin vorgetragen, wären als Einkommen zu berücksichtigen. Die Wohngeldbehörde sei ihrer Amtsermittlungspflicht umfassend nachgekommen.

Mit am 21. Juni 2017 eingegangenem Schriftsatz vom 16. Juni 2017 ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage erheben und beantragt sinngemäß,

den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 29. März 2017 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 24. Mai 2017 aufzuheben und der Klägerin Wohngeld in Höhe von 434,00 Euro monatlich für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis 28. Februar 2018 zu bewilligen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die Beweislast liege vorliegend bei der Behörde, da sie eine Leistung entsprechend dem Wohngeldantrag nicht erbringen wolle. Es werde im Übrigen bestritten, dass der Beklagte das ihm Zumutbare unternommen habe, die finanziellen Verhältnisse aufzuklären. So sei die Klägerin beispielsweise nie zu einer Unterstützung durch Freunde befragt worden. Die Klägerin habe abwechselnd Kranken- und Übergangsgeld erhalten, seit 1. Juli 2017 erhalte sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von brutto 1.324,00 Euro (1.180,35 Euro netto). Den vom Beklagten angegeben Fehlbetrag habe die Klägerin nur schließen können, indem sie sich von Bekannten Geld geliehen habe.

Der Beklagte beantragt mit Schreiben vom 21. August 2017,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird vorgebracht, auf dem Wohngeldantragsformular werde darauf hingewiesen, die Angaben zum Einkommen unbedingt vollständig auszufüllen. Vorliegend bestehe jedoch keine Plausibilität der Einkommensverhältnisse. Es sei nicht Aufgabe der Wohngeldbehörde, mögliche Einkunftsarten wie beispielsweise Zuwendungen Dritter zu erfragen. Auch im Widerspruchsverfahren seien keine Angaben zu weiteren Einnahmen der Klägerin gemacht worden.

Mit Beschluss vom 1. April 2019 wurde der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Bevollmächtigten abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung am 18. April 2019 entschieden werden. Der Bevollmächtigte der Klägerin wurde zum Termin mit Ladung vom 19. März 2019 ordnungsgemäß gegen Empfangsbekenntnis vom 21. März 2019 geladen und auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen.

1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 29. März 2017 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 24. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da sie keinen Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld hat (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

2. Eine Bewilligung von Wohngeld kommt vorliegend nicht in Betracht, da die Klägerin im Wohngeldverfahren nicht nachvollziehbar dargelegt hat, womit sie im maßgeblichen Zeitraum ihre Lebenshaltungskosten bestritten hat. Der Beklagte hat den Wohngeldantrag daher im Ergebnis zu Recht mangels Plausibilität nach den allgemeinen Grundsätzen der materiellen Beweislast abgelehnt.

2.1 Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist bei der Ermittlung des Jahreseinkommens das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Der Bewilligungszeitraum beträgt dabei gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 WoGG üblicherweise zwölf Monate. Ausgangspunkt der Wohngeldberechnung ist daher stets eine Einkommensprognose, nicht das tatsächlich erzielte Einkommen (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2014 - 12 ZB 14.701 - juris Rn. 14). Dabei hat die Wohngeldbehörde den relevanten Sachverhalt zwar von Amts wegen zu ermitteln, diese Ermittlungspflicht endet jedoch, wenn nach Ausschöpfen der erreichbaren Erkenntnisquellen erkennbar ist, dass sich bestehende Zweifel nicht beheben lassen. Die Pflicht zu einer weiteren Sachaufklärung setzt einen schlüssigen Vortrag voraus, der insbesondere beinhaltet, dass Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich der Klägerin von dieser hinreichend substantiiert darzulegen sind. Kann deren Angaben trotz der jeweils gebotenen Ermittlungsbemühungen nicht nachvollziehbar entnommen werden, mit welchen Mitteln der Lebensunterhalt im Bezugszeitraum finanziert wird, so fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für die im Antragszeitpunkt zu treffende verlässliche Aussage über das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen. Die Höhe des wohngeldrechtlich anzusetzenden Einkommens gehört aber zu den Anspruchsvoraussetzungen für den Wohngeldanspruch. Lässt sich das Einkommen wegen unzureichender Angaben des Antragstellers nicht ermitteln, dann kann nach den allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast dem Wohngeldantrag grundsätzlich nicht entsprochen werden. (BVerwG, U.v. 16.1.1974 - VIII C 117.72; BayVGH, B.v. 4.10.2005 - 9 ZB 05. 1654; B.v. 2.8.2011 - 12 ZB 11.1179 - alle in juris).

Insbesondere wenn Aufwendungen des allgemeinen Lebensunterhalts zuzüglich etwaiger Mehrbedarfe, Aufwendungen für Wohnraum einschließlich der Heizkosten und sonstige Aufwendungen tatsächlich vorliegen bzw. den Umständen nach anzunehmen sind und Einnahmen in entsprechender Höhe nicht nachgewiesen werden (vgl. auch 15.01 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes -WoGVwV), sind die Angaben des Antragstellers besonders sorgfältig zu überprüfen und der Wohngeldantrag bei verbleibenden Zweifeln an der Bestreitung des Lebensunterhalts abzulehnen („Plausibilitätskontrolle“). Ein solches Vorgehen kommt auch bei nicht glaubhaften, unplausiblen oder widersprüchlichen Angaben in Betracht, wobei aber zu beachten ist, dass es in einem solchen Fall regelmäßig geboten sein wird, dem Antragsteller die Möglichkeit einzuräumen, die aus Sicht der Behörde gegebenen Mängel zu beheben, indem er etwa dazu aufgefordert wird, als fehlend erscheinende Angaben zu ergänzen (vgl. BayVGH, B.v. 15.5.2007 - 12 C 05.1898 - juris Rn. 3).

2.2 Gemessen an diesen Grundsätzen lassen die vom Beklagten im Ergebnis ausreichend ermittelten Einkommensverhältnisse nicht erkennen, wie die Klägerin im betreffenden Bewilligungszeitraum ihren Lebensunterhalt bestritten hat. Auch im Widerspruchsverfahren ist eine Plausibilisierung der Einkommensverhältnisse nicht erfolgt.

Anhand der von der Klägerin zusammen mit dem Wohngeldantrag vorgelegten Unterlagen lässt sich keine verlässliche Grundlage für das im Bewilligungszeitraum zu erwartenden Einkommen bestimmen. Die von der Klägerin nachgewiesenen Einnahmen belaufen sich auf 737,10 Euro (Übergangs- bzw. Krankengeld). Dem steht jedoch bereits ein monatlicher Mietzins in Höhe von 812,40 Euro gegenüber. Der Klägerin entstehen dementsprechend tatsächlich Aufwendungen, die sie mit den von ihr nachgewiesenen Einnahmen nicht decken kann. Auch unter Hinzurechnung eines fiktiven Wohngeldes, das sich unter den hier gegebenen Voraussetzungen wie von der Widerspruchsbehörde zutreffend angegeben auf 147,00 Euro und nicht wie vom Bevollmächtigten der Klägerin beantragt auf 434,00 Euro (Miethöchstbetrag nach § 12 Abs. 1 WoGG) belaufen würde, kann die Klägerin ihren Bedarf nicht decken. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

2.3 Der Beklagte ist seiner Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung und -ermittlung im Ergebnis auch ausreichend nachgekommen. Zwar ist darauf hinzuweisen, dass die Wohngeldbehörde - will sie einen Antrag nach den Regeln der materiellen Beweislast ablehnen - grundsätzlich nicht nur alle ihr vom Wohngeldantragsteller zugänglich gemachten Angaben über seine Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum auszuwerten hat. Vielmehr hat sie im Rahmen ihrer Beratungspflicht nach § 14 SGB I und ihrer Amtsermittlungspflicht nach § 20 Abs. 1 SGB X den unkundigen Antragsteller auch in für ihn verständlicher Weise dazu aufzufordern, als fehlend erscheinende Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen zu machen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 15.5.2007 - 12 C 05.1898 - juris Rn. 3). Dies hat der Beklagte vorliegend unterlassen; er hat den Wohngeldantrag ohne weitere Nachfrage zu den Einkommensverhältnissen der Klägerin aus Gründen der materiellen Beweislast abgelehnt.

Jedoch hätte für die Klägerin die Möglichkeit bestanden, im Rahmen ihres Widerspruchs Angaben und Nachweise nachzureichen, die der Plausibilisierung ihrer finanziellen Situation hätten dienen können. Aus dem Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 29. März 2017 (insbesondere aus der dem Bescheid beigefügten Bedarfsberechnung) war für die Klägerin bzw. ihren Bevollmächtigten hinreichend deutlich erkennbar, weshalb die der Wohngeldbehörde zugänglich gemachten Unterlagen bisher nicht als ausreichend erachtet wurden. Es hätte dementsprechend der Klagepartei oblegen, die zur Bedarfsdeckung fehlenden Angaben im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegenüber der Widerspruchsbehörde, die insoweit eine eigenständige Sachentscheidung trifft, nachzuholen. Dies ist jedoch weder in der Widerspruchsbegründung noch in sonstiger Weise erfolgt.

Eine Berücksichtigung nachträglichen Vorbringens im Zuge des gerichtlichen Verfahrens (hier beispielsweise durch Vorlage des Rentenbescheids für den Zeitraum ab 1.7.2017) kommt vorliegend nicht in Betracht, da sich die Einkommensermittlung durch die Wohngeldbehörden (insbesondere die Widerspruchsbehörde) wie bereits dargestellt nicht als fehlerhaft erweist und die getroffene Prognose daher nicht zu beanstanden ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2014 - 12 ZB 14.701 - juris Rn. 16). Dazu sei weiter bemerkt, dass der Klägerin - selbst wenn man den im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens vorgelegten Bescheid über die Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente ab 1. Juli 2017 berücksichtigen wollte - auch ab diesem Zeitpunkt kein Wohngeldanspruch zustehen würde, da nach der maßgeblichen Wohngeldtabelle ein Wohngeldanspruch bei einer hier zu berücksichtigenden Miete in Höhe von 434,00 Euro ab einem anrechenbaren monatlichen Gesamteinkommen von 960,00 Euro generell keine Wohngeldanspruch mehr besteht. Der Klägerin steht ab dem 1. Juli 2017 bei einer Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.324,00 Euro jedoch ein anrechenbares monatliches Gesamteinkommen in Höhe von 1.052,40 Euro zur Verfügung (vgl. zur Berechnung §§ 13, 14 Abs. 1 Satz 1, 15, 16 Satz 1 Nr. 1 und 2 WoGG).

3. Die Klage war dementsprechend mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 05/05/2014 00:00

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Gründe I. Die 1943 geborene Klägerin beansprucht mit ihrer Klage die Leistun
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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden; § 24 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Einmaliges Einkommen, das für einen bestimmten Zeitraum bezogen wird, ist diesem Zeitraum zuzurechnen. Ist kein Zurechnungszeitraum festgelegt oder vereinbart, so ist das einmalige Einkommen zu einem Zwölftel in den zwölf Monaten nach dem Zuflussmonat zuzurechnen. Ist das einmalige Einkommen vor der Antragstellung zugeflossen, ist es nur dann nach Satz 1 oder Satz 2 zuzurechnen, wenn es innerhalb von einem Jahr vor der Antragstellung zugeflossen ist.

(3) Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen Abständen gewährt werden, sind den im Bewilligungszeitraum liegenden Monaten zu je einem Zwölftel zuzurechnen, wenn sie in den nächsten zwölf Monaten nach Beginn des Bewilligungszeitraums zufließen.

(4) Beträgt der Bewilligungszeitraum nicht zwölf Monate, ist als Einkommen das Zwölffache des im Sinne der Absätze 1 bis 3 und des § 24 Abs. 2 im Bewilligungszeitraum zu erwartenden durchschnittlichen monatlichen Einkommens zu Grunde zu legen.

(1) Das Wohngeld soll für zwölf Monate bewilligt werden. Der Bewilligungszeitraum kann unter Berücksichtigung der zu erwartenden maßgeblichen Verhältnisse verkürzt, geteilt oder bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen auf bis zu 24 Monate verlängert werden.

(2) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt worden ist. Treten die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes erst in einem späteren Monat ein, beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten dieses Monats.

(3) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, von dem ab Leistungen im Sinne des § 7 Abs. 1 abgelehnt worden sind, wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt. Dies gilt entsprechend, wenn der Ausschluss nach § 8 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 als nicht erfolgt gilt.

(4) Ist ein Wohngeldbewilligungsbescheid nach § 28 Absatz 3 unwirksam geworden, beginnt der Wohngeldbewilligungszeitraum abweichend von § 25 Absatz 3 Satz 1 frühestens am Ersten des Monats, von dem an die Unwirksamkeit des Wohngeldbewilligungsbescheides eingetreten ist; dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der

1.
auf die Kenntnis der Ablehnung einer Leistung nach § 7 Absatz 1 folgt oder
2.
auf die Kenntnis von der Unwirksamkeit des Wohngeldbewilligungsbescheides folgt, wenn nur ein Teil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach § 7 vom Wohngeld ausgeschlossen ist.
Der Ablehnung einer Leistung nach § 7 Absatz 1 im Sinne des § 25 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 stehen die Fälle des § 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gleich. Wird eine Leistung nach § 7 Absatz 1 rückwirkend für alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nur für einen Teil des bisherigen Wohngeldbewilligungszeitraums gewährt, beginnt der neue Wohngeldbewilligungszeitraum am Ersten des Monats, von dem an die Leistung nach § 7 Absatz 1 nicht mehr gewährt wird; dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis von dem Ende des Bewilligungszeitraums einer Leistung nach § 7 Absatz 1 folgt.

(5) Der neue Bewilligungszeitraum im Fall des § 27 Abs. 1 Satz 2 beginnt am Ersten des Monats, von dem an die erhöhte Miete oder Belastung rückwirkend berücksichtigt wird, wenn der Antrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis von der Erhöhung der Miete oder Belastung folgt.

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen (§ 14) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (die §§ 17 und 17a) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18).

(2) Das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölftel des Gesamteinkommens.

(1) Das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes ist vorbehaltlich des Absatzes 3 die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zuzüglich der Einnahmen nach Absatz 2 abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (§ 16). Bei den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ist § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. Von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die nach dem Einkommensteuergesetz vom Arbeitgeber pauschal besteuert werden, zählen zum Jahreseinkommen nur

1.
die nach § 37b des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuerten Sachzuwendungen und
2.
der nach § 40a des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuerte Arbeitslohn und das pauschal besteuerte Arbeitsentgelt, jeweils abzüglich der Aufwendungen zu dessen Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung, höchstens jedoch bis zur Höhe dieser Einnahmen.
Ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten oder mit negativen Einkünften des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

(2) Zum Jahreseinkommen gehören:

1.
der nach § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen;
2.
die einkommensabhängigen, nach § 3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte, im freiwilligen Wehrdienst Beschädigte, Zivildienstbeschädigte und im Bundesfreiwilligendienst Beschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden;
3.
die den Ertragsanteil oder den der Besteuerung unterliegenden Anteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes übersteigenden Teile von Leibrenten sowie der nach § 3 Nummer 14a des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Anteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der auf Grund des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird;
4.
die nach § 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
a)
Rentenabfindungen,
b)
Beitragserstattungen,
c)
Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
d)
Kapitalabfindungen,
e)
Ausgleichszahlungen;
5.
die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
a)
Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den §§ 56 bis 62 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
b)
Renten und Beihilfen an Hinterbliebene nach den §§ 63 bis 71 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
c)
Abfindungen nach den §§ 75 bis 80 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch;
6.
die Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes; § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bleibt unberührt;
7.
die ausländischen Einkünfte nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 sowie Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes;
8.
die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
a)
Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a des Lastenausgleichsgesetzes,
b)
Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301b des Lastenausgleichsgesetzes,
c)
Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes,
d)
Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 bis 15 des Flüchtlingshilfegesetzes,
mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes;
9.
die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Krankentagegelder;
10.
die Hälfte der nach § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Renten nach § 3 Abs. 2 des Anti-D-Hilfegesetzes;
11.
die nach § 3b des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit;
12.
(weggefallen)
13.
(weggefallen)
14.
die nach § 3 Nr. 56 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse und die nach § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung;
15.
der nach § 20 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag (Sparer-Pauschbetrag), soweit die Kapitalerträge 100 Euro übersteigen;
16.
die auf erhöhte Absetzungen entfallenden Beträge, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes übersteigen, und die auf Sonderabschreibungen entfallenden Beträge;
17.
der nach § 3 Nr. 27 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit;
18.
die nach § 3 Nr. 60 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen;
19.
die nach § 22 Nummer 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes der Empfängerin oder dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihr oder ihm von einer natürlichen Person, die kein Haushaltsmitglied ist, oder von einer juristischen Person gewährt werden, mit Ausnahme der Bezüge
a)
bis zu einer Höhe von 6 540 Euro jährlich, die für eine Pflegeperson oder Pflegekraft aufgewendet werden, die die Empfängerin oder den Empfänger wegen ihrer oder seiner Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegt, oder
b)
bis zu einer Höhe von insgesamt 480 Euro jährlich von einer natürlichen Person, die gegenüber der Empfängerin oder dem Empfänger nicht vorrangig gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist oder war, oder von einer juristischen Person;
dies gilt entsprechend, wenn anstelle von wiederkehrenden Unterhaltsleistungen Unterhaltsleistungen als Einmalbetrag gewährt werden;
20.
a)
die Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen bis zu einer Höhe von 6 540 Euro jährlich, die für eine Pflegeperson oder Pflegekraft geleistet werden, die den Empfänger oder die Empfängerin wegen eigener Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegt,
b)
die Versorgungsleistungen, die Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs und Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs,
soweit diese Leistungen nicht von § 22 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes erfasst sind;
21.
die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz;
22.
die Leistungen von natürlichen Personen, die keine Haushaltsmitglieder sind, zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Belastung, soweit die Leistungen nicht von Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3, von Nummer 19 oder Nummer 20 erfasst sind;
23.
(weggefallen)
24.
die Hälfte der Pauschale für die laufenden Leistungen für den notwendigen Unterhalt ohne die Kosten der Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder jungen Volljährigen nach § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, als Einkommen des Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen;
25.
die Hälfte der Pauschale für die laufenden Leistungen für die Kosten der Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder jungen Volljährigen nach § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, als Einkommen der Pflegeperson;
26.
die Hälfte der nach § 3 Nr. 36 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist;
27.
die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten
a)
Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, mit Ausnahme der Leistungen nach § 14a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 6 und 7 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und mit Ausnahme des Kinderbetreuungszuschlages nach Maßgabe des § 14b des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
b)
Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit sie nicht von Nummer 28 erfasst sind,
c)
Stipendien, soweit sie nicht von Buchstabe b, Nummer 28 oder Nummer 29 erfasst sind,
d)
Berufsausbildungsbeihilfen und des Ausbildungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
e)
Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
f)
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa;
28.
die als Zuschuss gewährte Graduiertenförderung;
29.
die Hälfte der nach § 3 Nr. 42 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden;
30.
die wiederkehrenden Leistungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9, auch wenn bei deren Berechnung die Kosten der Unterkunft nicht berücksichtigt worden sind, mit Ausnahme
a)
der darin enthaltenen Kosten der Unterkunft, wenn diese nicht für den Wohnraum gewährt werden, für den Wohngeld beantragt wurde,
b)
der von Nummer 24 oder Nummer 25 erfassten Leistungen,
c)
des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, das ein zu berücksichtigendes Kind als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im Haushalt des getrennt lebenden anderen Elternteils anteilig erhält,
d)
der Hilfe zum Lebensunterhalt, die ein nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch leistungsberechtigtes Kind im Haushalt des getrennt lebenden Elternteils anteilig erhält, oder
e)
der Leistungen, die in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2 erbracht werden, in denen kein Ausschluss vom Wohngeld besteht;
31.
der Mietwert des von den in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Personen selbst genutzten Wohnraums.

(3) Zum Jahreseinkommen gehören nicht:

1.
Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung eines Teils des Wohnraums, für den Wohngeld beantragt wird;
2.
das Entgelt, das eine den Wohnraum mitbewohnende Person im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 hierfür zahlt;
3.
Leistungen einer nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes verpflichteten Person, soweit sie von § 11 Abs. 2 Nr. 5 erfasst sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.