Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Aktenzeichen: W 3 K 15.254

Im Namen des Volkes

Urteil

15. Oktober 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr: 1510

Hauptpunkte: Wohngeld; wohngeldrechtliches Einkommen; nachträgliches Vorbringen im gerichtlichen Verfahren; kein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten; kein (steuerrechtlicher) Verlustvortrag;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

Stadt S., Amt für soziale Leistungen, vertreten durch den Oberbürgermeister, M. ..., S.,

- Beklagte -

wegen Wohngelds (Ablehnung)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 3. Kammer durch die Richterin Hellstern als Einzelrichterin aufgrund mündlicher Verhandlung am 15. Oktober 2015

folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu voll-streckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

I.

Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Wohngeld.

Die Klägerin bewohnt gemeinsam mit ihrem am ... 1998 geborenen Sohn und ihrer am ... 2002 geborenen Tochter eine Wohnung in S.... Mit Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2013 wurde der Klägerin Wohngeld in Höhe von 167,00 EUR monatlich für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 bewilligt.

Am 24. Februar 2014 stellte die Klägerin einen Weiterleistungsantrag auf Wohngeld. Im Rahmen dieses Weiterleistungsverfahrens teilte die Klägerin erstmals den Bezug von Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 28,00 EUR brutto (840,00 EUR brutto monatlich) ab 1. Juli 2013 mit. Die Beklagte lehnte den Weiterleistungsantrag der Klägerin mit Bescheid vom 18. August 2014 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich nach § 19 WoGG bei der in ihrem Fall zu berücksichtigenden Miete/Belastung und ihrem Gesamteinkommen kein Wohngeld errechne.

Mit weiterem Bescheid der Beklagten vom 18. August 2014 wurde der Bewilligungsbescheid vom 28. Januar 2013 für die Zeit ab 1. Juli 2013 aufgehoben und das für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 ausgezahlte Wohngeld in Höhe von insgesamt 1.002,00 EUR zurückgefordert.

Ihren gegen die Bescheide vom 18. August 2014 eingelegten Widerspruch vom 8. September 2014 ließ die Klägerin damit begründen, dass sie monatliche Einkünfte aus selbstständiger Arbeit von nur 111,00 EUR statt der von der Wohngeldbehörde angesetzten 325,00 EUR habe, was sich aus der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zum 31. Dezember 2012 und dem Einkommensteuerbescheid vom 3. Juni 2014 ergebe. Zudem sei bei dem Krankengeld, das die Klägerin erhalte, ein Pauschalabzug von 20% und nicht lediglich von 10% vorzunehmen, da von dem Krankengeld Beiträge zur Renten- und zur Pflegeversicherung abgeführt würden. Weiterhin sei bei der Ermittlung des Gesamteinkommens vom Jahreseinkommen ein Freibetrag von 600,00 EUR jährlich gemäß § 17 Nr. 4 WoGG abzuziehen, weil die Klägerin als Alleinerziehende mit einem Kind unter 12 Jahren zusammenwohne.

Die Regierung von ... wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2015 zurück. Zur Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs gegen den Ablehnungsbescheid vom 18. August 2014 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausgangsbehörde zwar zu Unrecht von einem monatlichen Gesamteinkommen von 1.346,72 EUR anstelle von tatsächlich 1.918,47 EUR ausgegangen sei. Jedoch werde die Klägerin hierdurch nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt. Denn auch unter Zugrundelegung des vorgenannten Gesamteinkommens errechne sich für die Zeit ab 1. Februar 2014 kein Wohngeld.

II.

Mit ihrer am 23. März 2015 erhobenen Klage wandte sich die Klägerin sowohl gegen den Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 18. August 2014 als auch gegen den Ablehnungsbescheid desselben Datums (Az. W 3 K 15.253). Nachdem das Gericht den vorliegenden Teil der Klage im Verfahren W 3 K 15.253 mit Beschluss vom 24. März 2015 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen W 3 K 15.254 fortgeführt hat, ließ die Klägerin in der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 18. August 2014, Wohngeld-Nr. 0021845-1/24 (Ablehnungsbescheid), in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2015 zu verpflichten, der Klägerin Wohngeld in Höhe von 125,00 EUR monatlich zu gewähren.

Zur Begründung ließ die Klägerin ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholen und ergänzend ausführen, von dem bezogenen Krankengeld seien 20% abzuziehen, weil die Klägerin hieraus Rentenversicherungsbeiträge sowie einen Beitrag zur Pflegeversicherung geleistet habe. Darüber hinaus seien für die Kinder die Pauschalbeträge nach § 17 Nr. 4 und Nr. 5 WoGG abzuziehen. Nach dem mit Schriftsatz vom 22. Juni 2015 vorgelegten Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 18. Mai 2015 habe die Klägerin im Jahr 2013 negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 6.396,00 EUR erzielt. Die Klägerin habe Krankengeld erhalten und gleichzeitig Krankenkassenbeiträge entrichtet. Der Berechnung des Wohngeldes sei ein Gesamteinkommen in Höhe von 12.552,00 EUR jährlich, d. h. 1.046,00 EUR monatlich, zugrunde zu legen. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2014 seien noch nicht ermittelt. Jedoch ergebe sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2013 ein zu versteuerndes Einkommen von minus 9.733,00 EUR. Dieses sei mit positiven Einkünften des Jahres 2014 zu verrechnen, so dass im Augenblick von keinen anzusetzenden Einkünften aus Gewerbebetrieb ausgegangen werden könne. Darüber hinaus sei die Klägerin existenziell auf das Wohngeld angewiesen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, selbst wenn die zunächst geschätzten Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit aus ex post-Sicht nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen sollten, sei dies für die Entscheidung irrelevant, weil es auf die im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwartenden Verhältnisse ankomme. Neben dem bereits erfolgten pauschalen Abzug vom Einkommen in Höhe von 10% könne kein Abzug von weiteren 10% vorgenommen werden, weil die Klägerin keine Krankenversicherungsbeiträge leiste. Ein Freibetrag nach § 17 Nr. 4 WoGG sei nicht zu berücksichtigen, weil die Klägerin nicht wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht nur kurzfristig von der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft abwesend sei. Betriebssitz und Wohnsitz der Klägerin seien im Hinblick auf den Handel der Klägerin mit Aloe Vera-Produkten, Nahrungsergänzungsmitteln und Diätprodukten identisch. Sie sei daher allenfalls kurzfristig von der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft abwesend. Da keine Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Reinigungsservice angesetzt worden seien, stelle sich insofern nicht die Frage, ob ggf. für diese Tätigkeit ein Freibetrag nach § 17 Nr. 4 WoGG zu gewähren sei. Selbst wenn man aber einen solchen Freibetrag berücksichtigen würde, würde sich kein Wohngeld errechnen. Ergänzend werde auf die Ausführungen im Vorlageschreiben an die Regierung von ... vom 29. Januar 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2015 verwiesen.

Mit Beschluss vom 18. September 2015 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 15. Oktober 2015 sowie auf die einschlägigen Gerichts- und Behördenakten einschließlich der Akten des Verfahrens W 3 K 15.523, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage, mit der sich die Klägerin gegen die Ablehnung ihres Wohngeldantrags vom 24. Februar 2014 wendet und die (Weiter-) Leistung von Wohngeld begehrt, ist unbegründet. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Bewilligung von Wohngeld (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Leistung von Wohngeld ist im Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl I S. 856), zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 5 Gesetz vom 3. April 2013 (BGBl I S. 610), ausgestaltet. Nach § 4 Nrn. 1-3 des Wohngeldgesetzes - WoGG - richtet sich das Wohngeld nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete und dem Gesamteinkommen des Antragstellers. Im Fall der Klägerin sind drei Haushaltsmitglieder, die Klägerin selbst und ihre zwei bei ihr lebenden Kinder, zu berücksichtigen. Die zu berücksichtigende Miete beträgt gemäß § 12 Abs. 1 WoGG 451,00 EUR. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2015 Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Das Gesamteinkommen im Sinne des § 4 Nr. 3 WoGG ist nach Maßgabe der §§ 13 - 18 WoGG zu ermitteln. Gemäß § 13 Abs. 1 WoGG ist das Gesamteinkommen die Summe der Jahreseinkommen (§ 14 WoGG) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (§ 17 WoGG) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18 WoGG). Das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölftel des Gesamteinkommens (§ 13 Abs. 2 WoGG). Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zugrunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG). Hierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 WoGG). Zeitpunkt der Antragstellung war im streitgegenständlichen Fall der 24. Februar 2014. Potenzieller Bewilligungszeitraum und damit Prognosezeitraum für die Einkommensermittlung war damit der Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2015 (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 WoGG).

Für die Kinder der Klägerin war - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - ein Jahreseinkommen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG) von insgesamt 7.704,24 EUR für diesen Zeitraum zu erwarten (4.252,56 EUR für den Sohn der Klägerin, 3.451,68 EUR für die Tochter, Abzugsbeträge von jeweils 6% gemäß § 16 Abs. 2 WoGG bereits eingerechnet). Die Klägerin selbst hat zunächst Einkommen in Form des Krankengelds von 840,00 EUR monatlich bzw. 10.080,00 EUR jährlich. Hiervon ist nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WoGG ein Abzug in Höhe von 10% vorzunehmen, weil die Klägerin aus dem Krankengeld Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung leistet. Dagegen sind keine weiteren Abzüge nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 WoGG vorzunehmen. Diese Vorschriften setzen voraus, dass Steuern vom Einkommen (Nr. 1) und/oder Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung geleistet werden (Nr. 2). Letzteres ist so zu verstehen, dass für einen pauschalen Abzug nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WoGG kumulativ sowohl Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- als auch zur Pflegeversicherung geleistet werden müssen. Dies ergibt sich aus der Verknüpfung dieser Beitragsarten durch das Verbindungswort „und“ (VG Ansbach, U.v. 15.12.2006 - AN 14 K 06.02288 - juris; Stadler/Gute-kunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Stand März 2015, § 16 Rn. 23). Die Klägerin leistet aus dem Krankengeld jedoch weder Steuern vom Einkommen noch Krankenversicherungsbeiträge. Soweit sie im Klageverfahren W 3 K 15.253 ausführen ließ, verminderte Krankenversicherungsbeiträge aus dem Krankengeld zu leisten, hat sie hierfür keine Nachweise vorgelegt; aus der Krankengeldmitteilung vom 21. Mai 2014 (Bl. 78 der Behördenakte) ergeben sich lediglich Beiträge zur Renten- und zur Pflegeversicherung. Soweit sie aus ihren Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb Krankenversicherungsbeiträge geleistet haben sollte, ist dies allenfalls bei der Ermittlung des Jahreseinkommens aus Gewerbebetrieb, nicht aber bei der Ermittlung des Jahreseinkommens aus dem Krankengeldbezug zu berücksichtigen.

Zu dem dargestellten Jahreseinkommen aus dem Krankengeldbezug von somit 9.072,00 EUR kommen Einkünfte der Klägerin aus ihrem Gewerbebetrieb hinzu. Die Klägerin selbst hat im Verwaltungsverfahren diesbezüglich einen prognostischen Gewinn von 5.445,00 EUR jährlich angegeben, während sich aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des Gewerbebetriebs (Einkommensteuerbescheid für 2012 und Einnahmen-Überschuss-Rechnung zum 31. Dezember 2012) ein Einkommen von 1.332,91 EUR jährlich ergibt. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin von dem niedrigeren Einkommen in Höhe von 1.332,91 EUR jährlich ausgehen würde und hiervon zugunsten der Klägerin 30% gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 WoGG abziehen würde, obwohl insbesondere nicht nachgewiesen ist, dass die Klägern tatsächlich Steuern vom Einkommen im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG leistet, würde sich ein Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder von 17.709,28 EUR errechnen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist nicht deshalb von einem niedrigeren Einkommen auszugehen, weil positive Einkünften des Jahres 2014 mit negativen Einkünften aus dem Jahr 2013 zu verrechnen wären. Ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten ist schon nach § 14 Abs. 1 Satz 3 WoGG unzulässig. Auch im Übrigen (d. h. im Hinblick auf Einkünfte aus derselben Einkunftsart) scheidet ein Verlustvortrag aus. Denn die zu berücksichtigenden Absetz-, Abzugs- und Freibeträge sind abschließend im Wohngeldgesetz bestimmt. Einen im Steuerrecht unter den Voraussetzungen des § 10d Abs. 2 Einkommensteuergesetzes - EStG - anerkannten Verlustvortrag sieht das Wohngeldgesetz nicht vor, denn die Leistungen nach dem Wohngeldgesetz dienen nach § 1 Abs. 1 WoGG allein der wirtschaftlichen Sicherstellung angemessenen und familiengerechten Wohnraumes, nicht jedoch dem Ausgleich von negativen Einkünften aus Gewerbebetrieben (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG) durch steuerfinanzierte Sozialleistungen (BayVGH, B.v. 13.3.2012 - 12 C 12.285 - juris Rn. 9; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Stand März 2015, § 14 Rn. 31).

Ein niedrigeres Einkommen (aus Gewerbebetrieb) ergibt sich darüber hinaus auch nicht aus dem erst im Klageverfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheid der Klägerin für das Jahr 2013 vom 18. Mai 2015. Zwar weist dieser negative Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb aus. Allerdings kann der Einkommensteuerbescheid vom 18. Mai 2015 im gerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden, weil auch das Gericht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG seiner Entscheidung bzw. seiner Kontrolle der Entscheidung der Wohngeldbehörde die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung (hier der 24. Februar 2014) zu erwarten sind, zugrunde zu legen hat (vgl. VG München, U.v. 18.4.2013 - M 22 K 11.3070 - juris Rn. 65, 67). Nach der Antragstellung eintretende Änderungen sind nur nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 WoGG zu berücksichtigen. Treten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides Änderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum ein, sind sie gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 WoGG grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; Änderungen im Sinne des § 27 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1 bis 3 oder § 43 WoGG sollen berücksichtigt werden. Gemäß Satz 3 der Vorschrift gilt dies für nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides zu erwartende Änderungen entsprechend. Demnach sind Änderungen (und analog auch nachträgliches Vorbringen) allenfalls bis zur Bekanntgabe des Bescheids, maximal bis zur Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids zu berücksichtigen (BayVGH, B.v. 5.5.2014 - 12 ZB 14.701 - juris Rn. 15; VG München, U.v. 18.4.2013 - M 22 K 11.3070 - juris Rn. 65; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Stand März 2015, § 24 Rn. 42). Der Prognosezeitraum setzt sich jedoch nicht in das gerichtliche Verfahren fort. Denn die Bekanntgabe einer Gerichtsentscheidung über einen Wohngeldanspruch ist nicht mit der „Bekanntgabe des Wohngeldbescheids“ im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 WoGG gleichzusetzen. Das gerichtliche Verfahren dient nämlich - anders als das Widerspruchsverfahren, in dem die Widerspruchsbehörde auch zu Zweckmäßigkeitserwägungen befugt ist (Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Stand März 2015, § 24 Rn. 42) - der bloßen Rechtskontrolle der prognostischen Entscheidung der Verwaltung (Stadler/Gute-kunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Stand März 2015, § 24 Rn. 43). Nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids eingetretene oder erstmals erkennbare Veränderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum - insbesondere, wie im vorliegenden Fall, eine Verminderung des maßgeblichen Jahreseinkommens - führen daher lediglich auf Antrag nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WoGG zu einer Neufestsetzung des Wohngelds. Hat die Wohngeldstelle - wie im Fall der Klägerin - einen Wohngeldanspruch verneint, kann der Betroffene bei einer entsprechenden Verminderung seines Einkommens einen neuen Wohngeldantrag stellen, mit der Folge, dass gegebenenfalls ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf diesen Antrag hin Wohngeld bewilligt wird (BayVGH, B.v. 5.5.2014 - 12 ZB 14.701 - juris Rn. 14). Zwar kommt nichtsdestotrotz bei objektiv erkennbaren Umständen, die der Wohngeldbehörde erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Kenntnis gelangt sind, eine nachträgliche Berücksichtigung in Betracht (BayVGH, B.v. 5.5.2014 - 12 ZB 14.701 - juris Rn. 15 m. w. N.). Derartige, objektiv erkennbare Umstände lagen jedoch mit dem Einkommensteuerbescheid vom 18. Mai 2015, auf den sich die Klägerin beruft, im Zeitpunkt der Entscheidung der Wohngeldbehörde (und auch der Widerspruchsbehörde) gerade nicht vor; der Einkommensteuerbescheid ist nämlich erst erheblich später, nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, erlassen und vorgelegt worden.

Daher kommt hier eine Berücksichtigung des nachträglichen Vorbringens der Klägerin im gerichtlichen Verfahren nur dann in Betracht, wenn sich die Einkommensermittlung der Wohngeldstelle als fehlerhaft und der ablehnende prognostische Wohngeldbescheid damit als rechtswidrig erweisen würde (BayVGH, B.v. 5.5.2014 - 12 ZB 14.701 - juris Rn. 16; Stadler/Gute-kunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Stand März 2015, § 24 Rn. 53). In diesem Fall hätte das Gericht im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der behördlichen Prognoseentscheidung die Prognose in ordnungsgemäßer Form nachzuholen und gegebenenfalls auch ausnahmsweise nachträgliches Vorbringen im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen (BayVGH, B.v. 5.5.2014 - 12 ZB 14.701 - juris Rn. 16; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Stand März 2015, § 24 Rn. 53). Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor. Ermittlungsfehler der Behörde in diesem Sinne sind aus objektiver ex-ante-Sicht nicht ersichtlich; den Einkommensteuerbescheid, aus dem sich erstmals erkennbar negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergeben, konnte der Beklagte rein zeitlich nicht berücksichtigen, weil dieser Steuerbescheid erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens im gerichtlichen Verfahren vorgelegt wurde.

Aus diesen Gründen ist von einem Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder in Höhe von mindestens 17.709,28 EUR auszugehen. Ob auf Grundlage der im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwartenden Verhältnisse sogar höhere Einkünfte aus Gewerbebetrieb und damit ein höheres Jahreseinkommen zu erwarten waren, kann dahinstehen. Denn selbst wenn man das Mindestjahreseinkommen von 17.709,28 EUR heranzieht, und ab dem Monat März 2014, dem Monat des 16. Geburtstags des Sohns der Klägerin, einen Freibetrag nach § 17 Nr. 5 WoGG sowie darüber hinaus zugunsten der Klägerin einen weiteren Freibetrag hinsichtlich der Tochter der Klägerin nach § 17 Nr. 4 WoGG berücksichtigen würde, ergäbe sich ein Gesamteinkommen im Sinne des § 13 WoGG von 16.559,28 EUR jährlich und 1.379,94 EUR monatlich. Die Gewährung weiterer Freibeträge nach § 17 Nr. 4 WoGG im Hinblick auf den Sohn der Klägerin oder nach § 17 Nr. 5 WoGG im Hinblick auf die Tochter der Klägerin scheitert jedenfalls an den in diesen Vorschriften genannten Altersgrenzen von bis 12 Jahre in § 17 Nr. 4 WoGG und mindestens 16 Jahre in § 17 Nr. 5 WoGG. Denn die Tochter der Klägerin war im potenziellen Bewilligungszeitraum noch nicht 16 Jahre alt, der Sohn war dagegen bereits über 12 Jahre alt.

Bei einer nach § 12 Abs. 1 WoGG anzusetzenden Miete von 451,00 EUR und drei Haushaltsmitgliedern errechnet sich aus dem dargestellten Gesamteinkommen von 1.379,94 EUR monatlich gemäß § 19 Abs. 1 WoGG kein Wohngeld.

Somit erweist sich der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 18. August 2014 als rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5.wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

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(1) Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. (2) Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.

Wohngeldgesetz - WoGG | § 19 Höhe des Wohngeldes


(1) Das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt1,15·(M – (a + b·M + c·Y)·Y) Euro.„M“ ist die zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro. „Y“ ist das monatliche Gesamteinkomme

Wohngeldgesetz - WoGG | § 24 Wohngeldbehörde und Entscheidung


(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierung kann diese Befugnis nach Satz 1 auf die für die Ausführung des Wohngeldgesetzes zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die nac

Wohngeldgesetz - WoGG | § 13 Gesamteinkommen


(1) Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen (§ 14) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (die §§ 17 und 17a) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18). (2) Das monatliche Gesamteinkommen

Wohngeldgesetz - WoGG | § 15 Ermittlung des Jahreseinkommens


(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden; §

Wohngeldgesetz - WoGG | § 25 Bewilligungszeitraum


(1) Das Wohngeld soll für zwölf Monate bewilligt werden. Der Bewilligungszeitraum kann unter Berücksichtigung der zu erwartenden maßgeblichen Verhältnisse verkürzt, geteilt oder bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen auf bis zu 24 Monate

Wohngeldgesetz - WoGG | § 4 Berechnungsgrößen des Wohngeldes


Das Wohngeld richtet sich nach1.der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8),2.der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und3.dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18)und ist nach § 19 zu berechnen.

Wohngeldgesetz - WoGG | § 16 Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge


Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt, jeweils 10 Prozent abzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass im Bewilligungszeitraum die folgenden Steuern und Pflichtbeiträge zu leisten sind:1.Steuern

Wohngeldgesetz - WoGG | § 43 Fortschreibung des Wohngeldes


(1) Wurden durch die Änderung dieses Gesetzes die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) oder die Höhe des Wohngeldes (§ 19) neu ermittelt und festgesetzt, so werden danach zum 1. Januar jedes zweiten

Wohngeldgesetz - WoGG | § 17 Freibeträge


Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden jährlichen Freibeträge abzuziehen:1.1 800 Euro für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderunga)von 100 oderb)von unter 100 bei Pflegebedürfti

Wohngeldgesetz - WoGG | § 18 Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen


Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden zu erwartenden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen abzuziehen:1.bis zu 3 000 Euro jährlich für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, das wegen Berufsausbi

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Okt. 2015 - W 3 K 15.254 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Okt. 2015 - W 3 K 15.254 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Okt. 2015 - W 3 K 15.254

bei uns veröffentlicht am 15.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 3 K 15.254 Im Namen des Volkes Urteil 15. Oktober 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr: 1510 Hauptpunkte: Wohngeld; wohngeldrechtliches Einkommen; na

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Mai 2014 - 12 ZB 14.701

bei uns veröffentlicht am 05.05.2014

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Gründe I. Die 1943 geborene Klägerin beansprucht mit ihrer Klage die Leistun
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Okt. 2015 - W 3 K 15.254.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Okt. 2015 - W 3 K 15.254

bei uns veröffentlicht am 15.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 3 K 15.254 Im Namen des Volkes Urteil 15. Oktober 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr: 1510 Hauptpunkte: Wohngeld; wohngeldrechtliches Einkommen; na

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(1) Das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt

1,15·(M – (a + b·M + c·Y)·Y) Euro.
„M“ ist die zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro. „Y“ ist das monatliche Gesamteinkommen in Euro. „a“, „b“ und „c“ sind nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedene Werte und ergeben sich aus der Anlage 2.

(2) Die zur Berechnung des Wohngeldes erforderlichen Rechenschritte und Rundungen sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich aus der Anlage 3 ergibt.

(3) Sind mehr als zwölf Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen, erhöht sich für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied das nach den Absätzen 1 und 2 berechnete monatliche Wohngeld um jeweils 57 Euro, höchstens jedoch bis zur Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung.

Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden jährlichen Freibeträge abzuziehen:

1.
1 800 Euro für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung
a)
von 100 oder
b)
von unter 100 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege;
2.
750 Euro für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, das Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung oder ihm im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes gleichgestellt ist;
3.
1 320 Euro, wenn
a)
ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ausschließlich mit einem Kind oder mehreren Kindern Wohnraum gemeinsam bewohnt und
b)
mindestens eines dieser Kinder noch nicht 18 Jahre alt ist und für dieses Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine in § 65 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannte Leistung gewährt wird;
4.
ein Betrag in Höhe der eigenen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit jedes Kindes eines Haushaltsmitgliedes, höchstens jedoch 1 200 Euro, wenn das Kind ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied und noch nicht 25 Jahre alt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Das Wohngeld richtet sich nach

1.
der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8),
2.
der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und
3.
dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18)
und ist nach § 19 zu berechnen.

(1) Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen (§ 14) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (die §§ 17 und 17a) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18).

(2) Das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölftel des Gesamteinkommens.

(1) Das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes ist vorbehaltlich des Absatzes 3 die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zuzüglich der Einnahmen nach Absatz 2 abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (§ 16). Bei den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ist § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. Von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die nach dem Einkommensteuergesetz vom Arbeitgeber pauschal besteuert werden, zählen zum Jahreseinkommen nur

1.
die nach § 37b des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuerten Sachzuwendungen und
2.
der nach § 40a des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuerte Arbeitslohn und das pauschal besteuerte Arbeitsentgelt, jeweils abzüglich der Aufwendungen zu dessen Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung, höchstens jedoch bis zur Höhe dieser Einnahmen.
Ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten oder mit negativen Einkünften des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

(2) Zum Jahreseinkommen gehören:

1.
der nach § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen;
2.
die einkommensabhängigen, nach § 3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte, im freiwilligen Wehrdienst Beschädigte, Zivildienstbeschädigte und im Bundesfreiwilligendienst Beschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden;
3.
die den Ertragsanteil oder den der Besteuerung unterliegenden Anteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes übersteigenden Teile von Leibrenten sowie der nach § 3 Nummer 14a des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Anteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der auf Grund des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird;
4.
die nach § 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
a)
Rentenabfindungen,
b)
Beitragserstattungen,
c)
Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
d)
Kapitalabfindungen,
e)
Ausgleichszahlungen;
5.
die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
a)
Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den §§ 56 bis 62 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
b)
Renten und Beihilfen an Hinterbliebene nach den §§ 63 bis 71 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
c)
Abfindungen nach den §§ 75 bis 80 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch;
6.
die Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes; § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bleibt unberührt;
7.
die ausländischen Einkünfte nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 sowie Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes;
8.
die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
a)
Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a des Lastenausgleichsgesetzes,
b)
Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301b des Lastenausgleichsgesetzes,
c)
Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes,
d)
Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 bis 15 des Flüchtlingshilfegesetzes,
mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes;
9.
die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Krankentagegelder;
10.
die Hälfte der nach § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Renten nach § 3 Abs. 2 des Anti-D-Hilfegesetzes;
11.
die nach § 3b des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit;
12.
(weggefallen)
13.
(weggefallen)
14.
die nach § 3 Nr. 56 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse und die nach § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung;
15.
der nach § 20 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag (Sparer-Pauschbetrag), soweit die Kapitalerträge 100 Euro übersteigen;
16.
die auf erhöhte Absetzungen entfallenden Beträge, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes übersteigen, und die auf Sonderabschreibungen entfallenden Beträge;
17.
der nach § 3 Nr. 27 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit;
18.
die nach § 3 Nr. 60 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen;
19.
die nach § 22 Nummer 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes der Empfängerin oder dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihr oder ihm von einer natürlichen Person, die kein Haushaltsmitglied ist, oder von einer juristischen Person gewährt werden, mit Ausnahme der Bezüge
a)
bis zu einer Höhe von 6 540 Euro jährlich, die für eine Pflegeperson oder Pflegekraft aufgewendet werden, die die Empfängerin oder den Empfänger wegen ihrer oder seiner Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegt, oder
b)
bis zu einer Höhe von insgesamt 480 Euro jährlich von einer natürlichen Person, die gegenüber der Empfängerin oder dem Empfänger nicht vorrangig gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist oder war, oder von einer juristischen Person;
dies gilt entsprechend, wenn anstelle von wiederkehrenden Unterhaltsleistungen Unterhaltsleistungen als Einmalbetrag gewährt werden;
20.
a)
die Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen bis zu einer Höhe von 6 540 Euro jährlich, die für eine Pflegeperson oder Pflegekraft geleistet werden, die den Empfänger oder die Empfängerin wegen eigener Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegt,
b)
die Versorgungsleistungen, die Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs und Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs,
soweit diese Leistungen nicht von § 22 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes erfasst sind;
21.
die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz;
22.
die Leistungen von natürlichen Personen, die keine Haushaltsmitglieder sind, zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Belastung, soweit die Leistungen nicht von Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3, von Nummer 19 oder Nummer 20 erfasst sind;
23.
(weggefallen)
24.
die Hälfte der Pauschale für die laufenden Leistungen für den notwendigen Unterhalt ohne die Kosten der Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder jungen Volljährigen nach § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, als Einkommen des Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen;
25.
die Hälfte der Pauschale für die laufenden Leistungen für die Kosten der Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder jungen Volljährigen nach § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, als Einkommen der Pflegeperson;
26.
die Hälfte der nach § 3 Nr. 36 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist;
27.
die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten
a)
Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, mit Ausnahme der Leistungen nach § 14a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 6 und 7 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und mit Ausnahme des Kinderbetreuungszuschlages nach Maßgabe des § 14b des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
b)
Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit sie nicht von Nummer 28 erfasst sind,
c)
Stipendien, soweit sie nicht von Buchstabe b, Nummer 28 oder Nummer 29 erfasst sind,
d)
Berufsausbildungsbeihilfen und des Ausbildungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
e)
Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
f)
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa;
28.
die als Zuschuss gewährte Graduiertenförderung;
29.
die Hälfte der nach § 3 Nr. 42 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden;
30.
die wiederkehrenden Leistungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9, auch wenn bei deren Berechnung die Kosten der Unterkunft nicht berücksichtigt worden sind, mit Ausnahme
a)
der darin enthaltenen Kosten der Unterkunft, wenn diese nicht für den Wohnraum gewährt werden, für den Wohngeld beantragt wurde,
b)
der von Nummer 24 oder Nummer 25 erfassten Leistungen,
c)
des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, das ein zu berücksichtigendes Kind als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im Haushalt des getrennt lebenden anderen Elternteils anteilig erhält,
d)
der Hilfe zum Lebensunterhalt, die ein nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch leistungsberechtigtes Kind im Haushalt des getrennt lebenden Elternteils anteilig erhält, oder
e)
der Leistungen, die in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2 erbracht werden, in denen kein Ausschluss vom Wohngeld besteht;
31.
der Mietwert des von den in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Personen selbst genutzten Wohnraums.

(3) Zum Jahreseinkommen gehören nicht:

1.
Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung eines Teils des Wohnraums, für den Wohngeld beantragt wird;
2.
das Entgelt, das eine den Wohnraum mitbewohnende Person im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 hierfür zahlt;
3.
Leistungen einer nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes verpflichteten Person, soweit sie von § 11 Abs. 2 Nr. 5 erfasst sind.

Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden jährlichen Freibeträge abzuziehen:

1.
1 800 Euro für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung
a)
von 100 oder
b)
von unter 100 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege;
2.
750 Euro für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, das Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung oder ihm im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes gleichgestellt ist;
3.
1 320 Euro, wenn
a)
ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ausschließlich mit einem Kind oder mehreren Kindern Wohnraum gemeinsam bewohnt und
b)
mindestens eines dieser Kinder noch nicht 18 Jahre alt ist und für dieses Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine in § 65 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannte Leistung gewährt wird;
4.
ein Betrag in Höhe der eigenen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit jedes Kindes eines Haushaltsmitgliedes, höchstens jedoch 1 200 Euro, wenn das Kind ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied und noch nicht 25 Jahre alt ist.

Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden zu erwartenden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen abzuziehen:

1.
bis zu 3 000 Euro jährlich für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, das wegen Berufsausbildung auswärts wohnt, soweit es nicht von Nummer 2 erfasst ist;
2.
bis zu 3 000 Euro jährlich für ein Kind, das Haushaltsmitglied nach § 5 Absatz 4 ist; dies gilt nur für Aufwendungen, die an das Kind als Haushaltsmitglied bei dem anderen Elternteil geleistet werden;
3.
bis zu 6 000 Euro jährlich für einen früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder eine frühere oder dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin, der oder die kein Haushaltsmitglied ist;
4.
bis zu 3 000 Euro jährlich für eine sonstige Person, die kein Haushaltsmitglied ist.
Liegt in den Fällen des Satzes 1 eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid vor, sind die jährlichen Aufwendungen bis zu dem darin festgelegten Betrag abzuziehen.

(1) Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen (§ 14) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (die §§ 17 und 17a) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18).

(2) Das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölftel des Gesamteinkommens.

(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden; § 24 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Einmaliges Einkommen, das für einen bestimmten Zeitraum bezogen wird, ist diesem Zeitraum zuzurechnen. Ist kein Zurechnungszeitraum festgelegt oder vereinbart, so ist das einmalige Einkommen zu einem Zwölftel in den zwölf Monaten nach dem Zuflussmonat zuzurechnen. Ist das einmalige Einkommen vor der Antragstellung zugeflossen, ist es nur dann nach Satz 1 oder Satz 2 zuzurechnen, wenn es innerhalb von einem Jahr vor der Antragstellung zugeflossen ist.

(3) Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen Abständen gewährt werden, sind den im Bewilligungszeitraum liegenden Monaten zu je einem Zwölftel zuzurechnen, wenn sie in den nächsten zwölf Monaten nach Beginn des Bewilligungszeitraums zufließen.

(4) Beträgt der Bewilligungszeitraum nicht zwölf Monate, ist als Einkommen das Zwölffache des im Sinne der Absätze 1 bis 3 und des § 24 Abs. 2 im Bewilligungszeitraum zu erwartenden durchschnittlichen monatlichen Einkommens zu Grunde zu legen.

(1) Das Wohngeld soll für zwölf Monate bewilligt werden. Der Bewilligungszeitraum kann unter Berücksichtigung der zu erwartenden maßgeblichen Verhältnisse verkürzt, geteilt oder bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen auf bis zu 24 Monate verlängert werden.

(2) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt worden ist. Treten die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes erst in einem späteren Monat ein, beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten dieses Monats.

(3) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, von dem ab Leistungen im Sinne des § 7 Abs. 1 abgelehnt worden sind, wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt. Dies gilt entsprechend, wenn der Ausschluss nach § 8 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 als nicht erfolgt gilt.

(4) Ist ein Wohngeldbewilligungsbescheid nach § 28 Absatz 3 unwirksam geworden, beginnt der Wohngeldbewilligungszeitraum abweichend von § 25 Absatz 3 Satz 1 frühestens am Ersten des Monats, von dem an die Unwirksamkeit des Wohngeldbewilligungsbescheides eingetreten ist; dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der

1.
auf die Kenntnis der Ablehnung einer Leistung nach § 7 Absatz 1 folgt oder
2.
auf die Kenntnis von der Unwirksamkeit des Wohngeldbewilligungsbescheides folgt, wenn nur ein Teil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach § 7 vom Wohngeld ausgeschlossen ist.
Der Ablehnung einer Leistung nach § 7 Absatz 1 im Sinne des § 25 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 stehen die Fälle des § 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gleich. Wird eine Leistung nach § 7 Absatz 1 rückwirkend für alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nur für einen Teil des bisherigen Wohngeldbewilligungszeitraums gewährt, beginnt der neue Wohngeldbewilligungszeitraum am Ersten des Monats, von dem an die Leistung nach § 7 Absatz 1 nicht mehr gewährt wird; dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis von dem Ende des Bewilligungszeitraums einer Leistung nach § 7 Absatz 1 folgt.

(5) Der neue Bewilligungszeitraum im Fall des § 27 Abs. 1 Satz 2 beginnt am Ersten des Monats, von dem an die erhöhte Miete oder Belastung rückwirkend berücksichtigt wird, wenn der Antrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis von der Erhöhung der Miete oder Belastung folgt.

(1) Das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes ist vorbehaltlich des Absatzes 3 die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zuzüglich der Einnahmen nach Absatz 2 abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (§ 16). Bei den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ist § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. Von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die nach dem Einkommensteuergesetz vom Arbeitgeber pauschal besteuert werden, zählen zum Jahreseinkommen nur

1.
die nach § 37b des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuerten Sachzuwendungen und
2.
der nach § 40a des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuerte Arbeitslohn und das pauschal besteuerte Arbeitsentgelt, jeweils abzüglich der Aufwendungen zu dessen Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung, höchstens jedoch bis zur Höhe dieser Einnahmen.
Ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten oder mit negativen Einkünften des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

(2) Zum Jahreseinkommen gehören:

1.
der nach § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen;
2.
die einkommensabhängigen, nach § 3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte, im freiwilligen Wehrdienst Beschädigte, Zivildienstbeschädigte und im Bundesfreiwilligendienst Beschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden;
3.
die den Ertragsanteil oder den der Besteuerung unterliegenden Anteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes übersteigenden Teile von Leibrenten sowie der nach § 3 Nummer 14a des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Anteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der auf Grund des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird;
4.
die nach § 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
a)
Rentenabfindungen,
b)
Beitragserstattungen,
c)
Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
d)
Kapitalabfindungen,
e)
Ausgleichszahlungen;
5.
die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
a)
Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den §§ 56 bis 62 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
b)
Renten und Beihilfen an Hinterbliebene nach den §§ 63 bis 71 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
c)
Abfindungen nach den §§ 75 bis 80 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch;
6.
die Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes; § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bleibt unberührt;
7.
die ausländischen Einkünfte nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 sowie Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes;
8.
die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
a)
Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a des Lastenausgleichsgesetzes,
b)
Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301b des Lastenausgleichsgesetzes,
c)
Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes,
d)
Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 bis 15 des Flüchtlingshilfegesetzes,
mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes;
9.
die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Krankentagegelder;
10.
die Hälfte der nach § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Renten nach § 3 Abs. 2 des Anti-D-Hilfegesetzes;
11.
die nach § 3b des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit;
12.
(weggefallen)
13.
(weggefallen)
14.
die nach § 3 Nr. 56 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse und die nach § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung;
15.
der nach § 20 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag (Sparer-Pauschbetrag), soweit die Kapitalerträge 100 Euro übersteigen;
16.
die auf erhöhte Absetzungen entfallenden Beträge, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes übersteigen, und die auf Sonderabschreibungen entfallenden Beträge;
17.
der nach § 3 Nr. 27 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit;
18.
die nach § 3 Nr. 60 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen;
19.
die nach § 22 Nummer 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes der Empfängerin oder dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihr oder ihm von einer natürlichen Person, die kein Haushaltsmitglied ist, oder von einer juristischen Person gewährt werden, mit Ausnahme der Bezüge
a)
bis zu einer Höhe von 6 540 Euro jährlich, die für eine Pflegeperson oder Pflegekraft aufgewendet werden, die die Empfängerin oder den Empfänger wegen ihrer oder seiner Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegt, oder
b)
bis zu einer Höhe von insgesamt 480 Euro jährlich von einer natürlichen Person, die gegenüber der Empfängerin oder dem Empfänger nicht vorrangig gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist oder war, oder von einer juristischen Person;
dies gilt entsprechend, wenn anstelle von wiederkehrenden Unterhaltsleistungen Unterhaltsleistungen als Einmalbetrag gewährt werden;
20.
a)
die Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen bis zu einer Höhe von 6 540 Euro jährlich, die für eine Pflegeperson oder Pflegekraft geleistet werden, die den Empfänger oder die Empfängerin wegen eigener Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegt,
b)
die Versorgungsleistungen, die Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs und Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs,
soweit diese Leistungen nicht von § 22 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes erfasst sind;
21.
die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz;
22.
die Leistungen von natürlichen Personen, die keine Haushaltsmitglieder sind, zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Belastung, soweit die Leistungen nicht von Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3, von Nummer 19 oder Nummer 20 erfasst sind;
23.
(weggefallen)
24.
die Hälfte der Pauschale für die laufenden Leistungen für den notwendigen Unterhalt ohne die Kosten der Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder jungen Volljährigen nach § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, als Einkommen des Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen;
25.
die Hälfte der Pauschale für die laufenden Leistungen für die Kosten der Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder jungen Volljährigen nach § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, als Einkommen der Pflegeperson;
26.
die Hälfte der nach § 3 Nr. 36 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist;
27.
die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten
a)
Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, mit Ausnahme der Leistungen nach § 14a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 6 und 7 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und mit Ausnahme des Kinderbetreuungszuschlages nach Maßgabe des § 14b des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
b)
Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit sie nicht von Nummer 28 erfasst sind,
c)
Stipendien, soweit sie nicht von Buchstabe b, Nummer 28 oder Nummer 29 erfasst sind,
d)
Berufsausbildungsbeihilfen und des Ausbildungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
e)
Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
f)
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa;
28.
die als Zuschuss gewährte Graduiertenförderung;
29.
die Hälfte der nach § 3 Nr. 42 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden;
30.
die wiederkehrenden Leistungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9, auch wenn bei deren Berechnung die Kosten der Unterkunft nicht berücksichtigt worden sind, mit Ausnahme
a)
der darin enthaltenen Kosten der Unterkunft, wenn diese nicht für den Wohnraum gewährt werden, für den Wohngeld beantragt wurde,
b)
der von Nummer 24 oder Nummer 25 erfassten Leistungen,
c)
des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, das ein zu berücksichtigendes Kind als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im Haushalt des getrennt lebenden anderen Elternteils anteilig erhält,
d)
der Hilfe zum Lebensunterhalt, die ein nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch leistungsberechtigtes Kind im Haushalt des getrennt lebenden Elternteils anteilig erhält, oder
e)
der Leistungen, die in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2 erbracht werden, in denen kein Ausschluss vom Wohngeld besteht;
31.
der Mietwert des von den in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Personen selbst genutzten Wohnraums.

(3) Zum Jahreseinkommen gehören nicht:

1.
Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung eines Teils des Wohnraums, für den Wohngeld beantragt wird;
2.
das Entgelt, das eine den Wohnraum mitbewohnende Person im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 hierfür zahlt;
3.
Leistungen einer nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes verpflichteten Person, soweit sie von § 11 Abs. 2 Nr. 5 erfasst sind.

Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt, jeweils 10 Prozent abzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass im Bewilligungszeitraum die folgenden Steuern und Pflichtbeiträge zu leisten sind:

1.
Steuern vom Einkommen,
2.
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung,
3.
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend, wenn keine Pflichtbeiträge, aber laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zu leisten sind, die dem Zweck der Pflichtbeiträge nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 entsprechen. Satz 2 gilt auch, wenn die Beiträge zu Gunsten eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes zu leisten sind. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung besteht, für die Beiträge von Dritten zu leisten sind. Die Sätze 1 und 2 gelten bei einmaligem Einkommen im Sinne des § 15 Absatz 2 in jedem Jahr der Zurechnung entsprechend.

(1) Das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes ist vorbehaltlich des Absatzes 3 die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zuzüglich der Einnahmen nach Absatz 2 abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (§ 16). Bei den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ist § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. Von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die nach dem Einkommensteuergesetz vom Arbeitgeber pauschal besteuert werden, zählen zum Jahreseinkommen nur

1.
die nach § 37b des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuerten Sachzuwendungen und
2.
der nach § 40a des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuerte Arbeitslohn und das pauschal besteuerte Arbeitsentgelt, jeweils abzüglich der Aufwendungen zu dessen Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung, höchstens jedoch bis zur Höhe dieser Einnahmen.
Ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten oder mit negativen Einkünften des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

(2) Zum Jahreseinkommen gehören:

1.
der nach § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen;
2.
die einkommensabhängigen, nach § 3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte, im freiwilligen Wehrdienst Beschädigte, Zivildienstbeschädigte und im Bundesfreiwilligendienst Beschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden;
3.
die den Ertragsanteil oder den der Besteuerung unterliegenden Anteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes übersteigenden Teile von Leibrenten sowie der nach § 3 Nummer 14a des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Anteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der auf Grund des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird;
4.
die nach § 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
a)
Rentenabfindungen,
b)
Beitragserstattungen,
c)
Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
d)
Kapitalabfindungen,
e)
Ausgleichszahlungen;
5.
die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
a)
Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den §§ 56 bis 62 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
b)
Renten und Beihilfen an Hinterbliebene nach den §§ 63 bis 71 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
c)
Abfindungen nach den §§ 75 bis 80 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch;
6.
die Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes; § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bleibt unberührt;
7.
die ausländischen Einkünfte nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 sowie Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes;
8.
die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
a)
Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a des Lastenausgleichsgesetzes,
b)
Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301b des Lastenausgleichsgesetzes,
c)
Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes,
d)
Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 bis 15 des Flüchtlingshilfegesetzes,
mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes;
9.
die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Krankentagegelder;
10.
die Hälfte der nach § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Renten nach § 3 Abs. 2 des Anti-D-Hilfegesetzes;
11.
die nach § 3b des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit;
12.
(weggefallen)
13.
(weggefallen)
14.
die nach § 3 Nr. 56 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse und die nach § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung;
15.
der nach § 20 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag (Sparer-Pauschbetrag), soweit die Kapitalerträge 100 Euro übersteigen;
16.
die auf erhöhte Absetzungen entfallenden Beträge, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes übersteigen, und die auf Sonderabschreibungen entfallenden Beträge;
17.
der nach § 3 Nr. 27 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit;
18.
die nach § 3 Nr. 60 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen;
19.
die nach § 22 Nummer 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes der Empfängerin oder dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihr oder ihm von einer natürlichen Person, die kein Haushaltsmitglied ist, oder von einer juristischen Person gewährt werden, mit Ausnahme der Bezüge
a)
bis zu einer Höhe von 6 540 Euro jährlich, die für eine Pflegeperson oder Pflegekraft aufgewendet werden, die die Empfängerin oder den Empfänger wegen ihrer oder seiner Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegt, oder
b)
bis zu einer Höhe von insgesamt 480 Euro jährlich von einer natürlichen Person, die gegenüber der Empfängerin oder dem Empfänger nicht vorrangig gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist oder war, oder von einer juristischen Person;
dies gilt entsprechend, wenn anstelle von wiederkehrenden Unterhaltsleistungen Unterhaltsleistungen als Einmalbetrag gewährt werden;
20.
a)
die Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen bis zu einer Höhe von 6 540 Euro jährlich, die für eine Pflegeperson oder Pflegekraft geleistet werden, die den Empfänger oder die Empfängerin wegen eigener Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegt,
b)
die Versorgungsleistungen, die Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs und Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs,
soweit diese Leistungen nicht von § 22 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes erfasst sind;
21.
die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz;
22.
die Leistungen von natürlichen Personen, die keine Haushaltsmitglieder sind, zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Belastung, soweit die Leistungen nicht von Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3, von Nummer 19 oder Nummer 20 erfasst sind;
23.
(weggefallen)
24.
die Hälfte der Pauschale für die laufenden Leistungen für den notwendigen Unterhalt ohne die Kosten der Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder jungen Volljährigen nach § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, als Einkommen des Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen;
25.
die Hälfte der Pauschale für die laufenden Leistungen für die Kosten der Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder jungen Volljährigen nach § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, als Einkommen der Pflegeperson;
26.
die Hälfte der nach § 3 Nr. 36 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist;
27.
die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten
a)
Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, mit Ausnahme der Leistungen nach § 14a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 6 und 7 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und mit Ausnahme des Kinderbetreuungszuschlages nach Maßgabe des § 14b des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
b)
Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit sie nicht von Nummer 28 erfasst sind,
c)
Stipendien, soweit sie nicht von Buchstabe b, Nummer 28 oder Nummer 29 erfasst sind,
d)
Berufsausbildungsbeihilfen und des Ausbildungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
e)
Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
f)
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa;
28.
die als Zuschuss gewährte Graduiertenförderung;
29.
die Hälfte der nach § 3 Nr. 42 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden;
30.
die wiederkehrenden Leistungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9, auch wenn bei deren Berechnung die Kosten der Unterkunft nicht berücksichtigt worden sind, mit Ausnahme
a)
der darin enthaltenen Kosten der Unterkunft, wenn diese nicht für den Wohnraum gewährt werden, für den Wohngeld beantragt wurde,
b)
der von Nummer 24 oder Nummer 25 erfassten Leistungen,
c)
des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, das ein zu berücksichtigendes Kind als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im Haushalt des getrennt lebenden anderen Elternteils anteilig erhält,
d)
der Hilfe zum Lebensunterhalt, die ein nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch leistungsberechtigtes Kind im Haushalt des getrennt lebenden Elternteils anteilig erhält, oder
e)
der Leistungen, die in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2 erbracht werden, in denen kein Ausschluss vom Wohngeld besteht;
31.
der Mietwert des von den in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Personen selbst genutzten Wohnraums.

(3) Zum Jahreseinkommen gehören nicht:

1.
Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung eines Teils des Wohnraums, für den Wohngeld beantragt wird;
2.
das Entgelt, das eine den Wohnraum mitbewohnende Person im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 hierfür zahlt;
3.
Leistungen einer nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes verpflichteten Person, soweit sie von § 11 Abs. 2 Nr. 5 erfasst sind.

(1)1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 10 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 20 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag).2Soweit ein Ausgleich der negativen Einkünfte nach Satz 1 nicht möglich ist, sind diese vom Gesamtbetrag der Einkünfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen.3Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums und des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a Absatz 3 Satz 1 gemindert.4Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder den zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist.5Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden.6Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung des Verlustrücktrags nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt abzusehen.

(2)1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag).2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von 2 Millionen Euro.3Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1 und 2 abgezogen werden konnten.

(3) (weggefallen)

(4)1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen.2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag.3Zuständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt.4Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend.5Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 4 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt.6Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist; § 181 Absatz 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.

(1) Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.

(2) Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden; § 24 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Einmaliges Einkommen, das für einen bestimmten Zeitraum bezogen wird, ist diesem Zeitraum zuzurechnen. Ist kein Zurechnungszeitraum festgelegt oder vereinbart, so ist das einmalige Einkommen zu einem Zwölftel in den zwölf Monaten nach dem Zuflussmonat zuzurechnen. Ist das einmalige Einkommen vor der Antragstellung zugeflossen, ist es nur dann nach Satz 1 oder Satz 2 zuzurechnen, wenn es innerhalb von einem Jahr vor der Antragstellung zugeflossen ist.

(3) Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen Abständen gewährt werden, sind den im Bewilligungszeitraum liegenden Monaten zu je einem Zwölftel zuzurechnen, wenn sie in den nächsten zwölf Monaten nach Beginn des Bewilligungszeitraums zufließen.

(4) Beträgt der Bewilligungszeitraum nicht zwölf Monate, ist als Einkommen das Zwölffache des im Sinne der Absätze 1 bis 3 und des § 24 Abs. 2 im Bewilligungszeitraum zu erwartenden durchschnittlichen monatlichen Einkommens zu Grunde zu legen.

(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierung kann diese Befugnis nach Satz 1 auf die für die Ausführung des Wohngeldgesetzes zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die nach Satz 1 bestimmte Stelle ist eine Wohngeldbehörde im Sinne dieses Gesetzes. § 69 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) Die Entscheidung über den Wohngeldantrag ist durch die Wohngeldbehörde schriftlich zu erlassen. Der Entscheidung sind die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zu Grunde zu legen. Treten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides Änderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum ein, sind sie grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; Änderungen im Sinne des § 27 Absatz 1 und 2 oder § 28 Absatz 1 bis 3 sollen berücksichtigt werden. Satz 3 gilt für nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides zu erwartende Änderungen entsprechend.

(3) Der Bewilligungsbescheid muss die in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Beträge ausweisen und einen Hinweis über die Mitteilungspflichten nach § 27 Abs. 3 und 4 sowie § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 enthalten. Er soll einen Hinweis enthalten, dass der Wohngeldantrag für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt werden kann und dass eine Neuentscheidung von Amts wegen mit der Folge des Wohngeldwegfalles oder eines verringerten Wohngeldes auch dann möglich ist, wenn keine Mitteilungspflicht besteht.

(4) Erzielt mindestens eines der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft, so kann der Wohngeldbewilligungsbescheid mit der Auflage verbunden werden, dass die Einkommensteuerbescheide, die den Zeitraum der Wohngeldbewilligung betreffen, unverzüglich der Wohngeldbehörde zur Prüfung, ob ein Fall des § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 vorliegt, vorzulegen sind.

(5) Wenn infolge des Umzugs der wohngeldberechtigten Person eine andere Wohngeldbehörde zuständig wird, bleibt abweichend von § 44 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch die Wohngeldbehörde, die den Wohngeldbescheid erlassen hat, zuständig für

1.
die Aufhebung eines Wohngeldbescheides,
2.
die Rückforderung des zu erstattenden Wohngeldes sowie
3.
die Unterrichtung und den Hinweis nach § 28 Absatz 5.

(1) Das Wohngeld ist auf Antrag neu zu bewilligen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum

1.
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht,
2.
die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 10 Prozent erhöht oder
3.
das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert
und sich dadurch das Wohngeld erhöht. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist das Wohngeld auch rückwirkend zu bewilligen, frühestens jedoch ab Beginn des laufenden Bewilligungszeitraums, wenn sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten rückwirkend um mehr als 10 Prozent erhöht hat. Satz 1 Nr. 3 ist auch anzuwenden, wenn sich das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verringert hat.

(2) Über die Leistung des Wohngeldes ist von Amts wegen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend

1.
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt,
2.
die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 15 Prozent verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt, oder
3.
das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht
und dadurch das Wohngeld wegfällt oder sich verringert. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 1 der Tag nach dem Auszug, im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Beginn des Zeitraums, für den sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 15 Prozent verringert, und im Fall des Satzes 1 Nr. 3 der Beginn des Zeitraums, für den das erhöhte Einkommen bezogen wird, das zu einer Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent führt. Tritt die Änderung der Verhältnisse nicht zum Ersten eines Monats ein, ist mit Wirkung vom Ersten des nächsten Monats an zu entscheiden. Satz 1 Nr. 3 ist auch anzuwenden, wenn sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat. Als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 24 Abs. 2 gilt der Zeitpunkt der Kenntnis der Wohngeldbehörde von den geänderten Verhältnissen. Eine Neuentscheidung von Amts wegen muss innerhalb eines Jahres, nachdem die Wohngeldbehörde von der Änderung der Verhältnisse Kenntnis erlangt hat, erfolgen. Die Neuentscheidung ist unabhängig vom Bestehen einer Mitteilungspflicht.

(3) Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend

1.
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§ 6 Abs. 1) auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert oder die Anzahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder (§§ 7 und 8 Abs. 1) erhöht,
2.
die monatliche Miete (§ 9) oder die monatliche Belastung (§ 10) um mehr als 15 Prozent gegenüber der im Bewilligungsbescheid genannten Miete oder Belastung verringert oder
3.
die Summe aus den monatlichen positiven Einkünften nach § 14 Abs. 1 und den monatlichen Einnahmen nach § 14 Abs. 2 aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent gegenüber dem im Bewilligungsbescheid genannten Betrag erhöht; dies gilt auch, wenn sich der Betrag um mehr als 15 Prozent erhöht, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat.
Die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, der wohngeldberechtigten Person Änderungen ihrer monatlichen positiven Einkünfte nach § 14 Abs. 1 und ihrer monatlichen Einnahmen nach § 14 Abs. 2 mitzuteilen.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn sich die Änderungen nach Absatz 2 Satz 1 und 4 und Absatz 3 Satz 1 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen. Werden die Änderungen erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bekannt und wirken sie auf einen oder mehrere abgelaufene Bewilligungszeiträume zurück, so ist eine Entscheidung nach Absatz 2 längstens für die drei Jahre, bevor die wohngeldberechtigte Person oder die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder von der Änderung der Verhältnisse Kenntnis erlangt haben, zulässig; der Kenntnis steht die Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit gleich. Hat die wohngeldberechtigte Person eine Änderung nach Absatz 2 Satz 1 und 4 im laufenden Bewilligungszeitraum nicht mitgeteilt und erhält die Wohngeldbehörde daher erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums von der Änderung Kenntnis, so ist eine Entscheidung nach Absatz 2 längstens für zehn Jahre seit Änderung der Verhältnisse zulässig.

(1) Der Bewilligungsbescheid wird vom Ersten des Monats an unwirksam, in dem der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, von keinem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied mehr genutzt wird; erfolgt die Nutzungsaufgabe nicht zum Ersten eines Monats, wird der Bewilligungsbescheid vom Ersten des nächsten Monats an unwirksam. Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, dass der Wohnraum nicht mehr genutzt wird. Der Wechsel des Wohnraums innerhalb desselben Heimes im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder gilt nicht als Nutzungsaufgabe.

(2) Der Wohngeldanspruch fällt für den Monat weg, in dem das Wohngeld vollständig oder überwiegend nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet wird (zweckwidrige Verwendung). Der Bewilligungsbescheid ist mit Wirkung vom Ersten des Monats der zweckwidrigen Verwendung an aufzuheben, wenn seine Bekanntgabe nicht länger als zehn Jahre und die Kenntnis der Wohngeldbehörde von der zweckwidrigen Verwendung nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Wohngeldanspruch Gegenstand einer Aufrechnung, Verrechnung oder Pfändung nach den §§ 51, 52 und 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist oder auf einen Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch übergegangen ist.

(3) Der Bewilligungsbescheid wird von dem Zeitpunkt an unwirksam, ab dem ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt der Bewilligungsbescheid unwirksam.

(4) Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Grund und Höhe einer Leistung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 begonnen hat oder ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied eine Leistung nach § 7 Abs. 1 empfängt. Die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, der wohngeldberechtigten Person die in Satz 1 genannten Tatsachen mitzuteilen.

(5) Die wohngeldberechtigte Person ist von der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides zu unterrichten und im Fall des Absatzes 3 auf die Antragsfrist nach § 25 Absatz 4 hinzuweisen.

(6) Der Wohngeldanspruch ändert sich nur wegen der in § 17a Absatz 3, § 27, den vorstehenden Absätzen 1 bis 3, § 42a oder der in den §§ 42b bis 44 genannten Umstände.

(1) Wurden durch die Änderung dieses Gesetzes die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) oder die Höhe des Wohngeldes (§ 19) neu ermittelt und festgesetzt, so werden danach zum 1. Januar jedes zweiten Jahres die folgenden Berechnungsgrößen des Wohngeldes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (§ 38 Nummer 4) fortgeschrieben:

1.
die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1) auf Grund der Entwicklung der bundesweiten Bruttokaltmieten, gemessen durch den Teilindex für Nettokaltmiete und Wohnungsnebenkosten des Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes;
2.
die Werte für „b“ (Anlage 2) auf Grund der Entwicklung der bundesweiten Bruttokaltmieten, gemessen durch den Teilindex für Nettokaltmiete und Wohnungsnebenkosten des Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes;
3.
die Werte für „c“ (Anlage 2) auf Grund der bundesweiten Entwicklung der Verbraucherpreise, gemessen durch den Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes;
4.
die Werte für „M“ (Anlage 3) auf Grund der Entwicklung der bundesweiten Bruttokaltmieten, gemessen durch den Teilindex für Nettokaltmiete und Wohnungsnebenkosten des Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes;
5.
die Werte für „Y“ (Anlage 3) auf Grund der bundesweiten Entwicklung der Verbraucherpreise, gemessen durch den Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes;
6.
das zusätzliche Wohngeld für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied nach § 19 Absatz 3 auf Grund der bundesweiten Entwicklung der Verbraucherpreise, gemessen durch den Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes.
Die erste Fortschreibung der Werte für „M“ und „Y“ (Anlage 3) und des zusätzlichen Wohngeldes für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied nach § 19 Absatz 3 erfolgt zum 1. Januar 2025.

(2) § 12 Absatz 4 Satz 1 findet bei der Fortschreibung des Wohngeldes keine Anwendung.

(3) Für die Fortschreibung der Berechnungsgrößen maßgeblich ist die prozentuale Veränderung der Jahresdurchschnittswerte der in Absatz 1 genannten Indizes des zweiten Jahres vor Inkrafttreten der Fortschreibung des Wohngeldes gegenüber den jeweiligen Jahresdurchschnittswerten des vierten Jahres vor Inkrafttreten der Fortschreibung.

(4) Die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1) werden am 1. Januar 2025 und dann alle zwei Jahre zum 1. Januar um den Prozentsatz erhöht oder verringert, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Teilindex nach Absatz 1 Nummer 1 verändert hat. Für die Veränderung am 1. Januar 2025 ist die Erhöhung oder Verringerung des Jahresdurchschnitts des Teilindex nach Absatz 1 Nummer 1 maßgeblich, die im Jahr 2023 gegenüber dem Jahr 2021 eingetreten ist. Die sich danach ergebenden Beträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden sowie ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden und ergeben die fortgeschriebenen Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1).

(5) Die Werte für „b“ (Anlage 2) werden am 1. Januar 2025 und dann alle zwei Jahre zum 1. Januar mit einhundert multipliziert und anschließend durch die Summe aus einhundert und dem Prozentsatz dividiert, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Teilindex nach Absatz 1 Nummer 2 verändert hat. Für die prozentuale Veränderung am 1. Januar 2025 ist die Erhöhung oder Verringerung des Jahresdurchschnitts des Teilindex nach Absatz 1 Nummer 2 maßgeblich, die im Jahr 2023 gegenüber dem Jahr 2021 eingetreten ist. Die sich danach ergebenden Werte sind jeweils auf die siebte Nachkommastelle abzurunden und ergeben die fortgeschriebenen Werte für „b“ (Anlage 2).

(6) Die Werte für „c“ (Anlage 2) werden am 1. Januar 2025 und dann alle zwei Jahre zum 1. Januar mit einhundert multipliziert und anschließend durch die Summe aus einhundert und dem Prozentsatz dividiert, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex nach Absatz 1 Nummer 3 verändert hat. Für die prozentuale Veränderung am 1. Januar 2025 ist die Erhöhung oder Verringerung des Jahresdurchschnitts des Verbraucherpreisindex nach Absatz 1 Nummer 3 maßgeblich, die im Jahr 2023 gegenüber dem Jahr 2021 eingetreten ist. Die sich danach ergebenden Werte sind jeweils auf die siebte Nachkommastelle abzurunden und ergeben die fortgeschriebenen Werte für „c“ (Anlage 2).

(7) Die Werte für „M“ (Anlage 3) werden am 1. Januar 2025 und dann alle zwei Jahre zum 1. Januar um den Prozentsatz erhöht oder verringert, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Teilindex nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verändert hat. Für die Veränderung am 1. Januar 2025 ist die Erhöhung oder Verringerung des Jahresdurchschnitts des Teilindex nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 maßgeblich, die im Jahr 2023 gegenüber dem Jahr 2021 eingetreten ist. Die sich danach ergebenden Beträge sind bei einem Nachkommawert unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden sowie bei einem Nachkommawert ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden; die gerundeten Beträge ergeben die neuen Werte für „M“ (Anlage 3).

(8) Die Werte für „Y“ (Anlage 3) werden am 1. Januar 2025 und dann alle zwei Jahre zum 1. Januar um den Prozentsatz erhöht oder verringert, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 verändert hat. Für die Veränderung am 1. Januar 2025 ist die Erhöhung oder Verringerung des Jahresdurchschnitts des Verbraucherpreisindex nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 maßgeblich, die im Jahr 2023 gegenüber dem Jahr 2021 eingetreten ist. Die sich danach ergebenden Beträge sind bei einem Nachkommawert bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden sowie bei einem Nachkommawert ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden; die gerundeten Beträge ergeben die neuen Werte für „Y“ (Anlage 3).

(9) Der Wert für das zusätzliche Wohngeld für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied nach § 19 Absatz 3 wird am 1. Januar 2025 und dann alle zwei Jahre zum 1. Januar um den Prozentsatz erhöht oder verringert, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 verändert hat. Für die Veränderung am 1. Januar 2025 ist die Erhöhung oder Verringerung des Jahresdurchschnitts des Verbraucherpreisindex nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 maßgeblich, die im Jahr 2023 gegenüber dem Jahr 2021 eingetreten ist. Die sich danach ergebenden Beträge sind bei einem Nachkommawert bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden sowie bei einem Nachkommawert ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden; die gerundeten Beträge ergeben die neuen Werte für das zusätzliche Wohngeld für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied nach § 19 Absatz 3.

(10) Für die Fortschreibungen nach dem 1. Januar 2025 gelten die Absätze 4 bis 9 entsprechend.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die 1943 geborene Klägerin beansprucht mit ihrer Klage die Leistung von Wohngeld in Form des Lastenzuschusses für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2013.

Sie bewohnt das in ihrem Eigentum stehende landwirtschaftliche Anwesen K. 9 in S. zusammen mit ihren 1968 und 1972 geborenen Söhnen T. und M. Zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Wohngeld am 30. März 2012 stellte sich die Einkommenssituation der Klägerin und ihrer Söhne wie folgt dar:

Die Klägerin bezog von der Deutschen Rentenversicherung ... eine monatliche Altersrente in Höhe von 86,50 EUR sowie von der land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse Franken und Oberbayern eine Rente zur Alterssicherung der Landwirte in Höhe von 292,41 EUR sowie eine Witwenrente in Höhe von 224,35 EUR. Sie ist ferner Eigentümerin einer Reihe landwirtschaftlicher Grundstücke, die sie an ihren Sohn T., der die Landwirtschaft betreibt, verpachtet hatte. Ausweislich des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2009 vom 10. August 2011 erzielte T. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 9.948 EUR. Die im Rahmen der Steuererklärung als Betriebsausgaben geltend gemachten Pachtzahlungen an seine Mutter in Höhe von 3.600 EUR rechnete der Beklagte der Klägerin als Einkommen zu, obwohl sie diese Zahlungen gegenüber der Wohngeldstelle nicht angegeben hatte. Der Sohn M. der Klägerin, der laut Meldebescheinigung ebenfalls in K. 9 wohnhaft ist, gab an, über keinerlei Vermögenswerte zu verfügen. Angaben zu einem Erwerbseinkommen von M. wurden gegenüber dem Beklagten nicht gemacht.

Mit Bescheid vom 28. August 2012 lehnte der Beklagte die Gewährung von Wohngeld in Form des Lastenzuschusses ab, da sich aufgrund der zu berücksichtigenden Belastung und des anzurechnenden Gesamteinkommens für die Klägerin kein Wohngeld errechne. Angesichts dessen sei bei der Berechnung die Berücksichtigung der im Eigentum der Klägerin stehenden landwirtschaftlichen Flächen als Vermögen sowie der Ansatz eines fiktiven Einkommens des Sohnes M. aufgrund fehlender Arbeitsaufnahme unterblieben.

Im Zuge des daraufhin angestrengten Widerspruchsverfahrens legte die Klägerin einen auf Basis einer Schätzung ergangenen Einkommensteuerbescheid 2010 ihres Sohnes T. vom 4. Oktober 2012 vor, der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 13.933 EUR auswies. Auf die Frage nach der Möglichkeit der Berücksichtigung von Abschreibungen auf das Anlagevermögen bei der Einkommensermittlung teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass derartige Abschreibungen nur hinsichtlich ihrer Pachteinnahmen Berücksichtigung finden könnten und dies voraussetze, dass die Klägerin steuerlich erfasst sei. Jedoch würde sich gegenwärtig unter Berücksichtigung der Einkünfte des Sohnes T. auch ohne Anrechnung der Pachteinnahmen kein Wohngeld errechnen. In der Folge wies die Regierung von Mittelfranken daher den Widerspruch mit Bescheid vom 14. Mai 2013 als unbegründet zurück.

Mit der daraufhin zum Verwaltungsgericht Ansbach erhobenen Klage verfolgte die Klägerin den Wohngeldanspruch weiter. Im Zuge des gerichtlichen Verfahrens legte sie weitere Rentenbescheide, nach denen sie aktuell monatlich 88,61 EUR, 299,68 EUR und 229,83 EUR an unterschiedlichen Renten bezieht, sowie einen am 26. September 2013 ergangenen neuen Einkommensteuerbescheid 2010 für ihren Sohn T. vor, der nunmehr Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 5.898 EUR ausweist. Eine vom Beklagten durchgeführte Vergleichsberechnung ergab bei Berücksichtigung der Pachteinnahmen in Höhe von 3.600 EUR indes erneut keinen Wohngeldanspruch, ohne Berücksichtigung der Pachteinnahmen der Klägerin hingegen Wohngeld in Höhe von monatlich 87 EUR.

Mit Urteil vom 9. Januar 2014 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet ab. Die Klägerin habe in ihrem Antrag auf Lastenzuschuss vom 30. April 2012 nur unzureichende Angaben zu ihren Wohn- und Vermögensverhältnissen gemacht. Sie habe weder die Größe des maßgeblichen Wohnraums beziffert noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angegeben. Es fehlten jegliche Angaben zu ihrem Immobilienbesitz sowie zum Stand ihres Girokontos. Die Pachteinkünfte, die ihr Sohn T. als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht hatte, habe der Beklagte erst durch eine telefonische Anfrage beim zuständigen Finanzamt ermittelt, während die Klägerin nunmehr angegeben habe, die landwirtschaftlichen Grundstücke an ihren Sohn unentgeltlich verpachtet zu haben. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts hätte ein angekündigter Steuerbescheid der Klägerin für das Jahr 2010, den diese beim zuständigen Finanzamt beantragt habe, nicht vorgelegen.

Nach § 15 Abs. 1 WoGG sei für die Wohngeldberechnung grundsätzlich das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen zugrunde zu legen. Hierzu könnten die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden. Träten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheids Änderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeittraum ein, seien diese grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Ausnahmsweise Berücksichtigung sollen Änderungen nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 WoGG jedoch dann finden, wenn sich das Gesamteinkommen im laufenden Bewilligungszeitraum um 15% verringere. Eine Veränderung des Gesamteinkommens im Hinblick auf die Pachteinnahmen habe die Klägerin für den Bewilligungszeitraum vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2013 hingegen nicht dargelegt.

In der Folge übermittelte die Klägerin mit Telefax vom 19. März dem Verwaltungsgericht ihren am 13. März 2014 erstellten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010, der keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auswies. Zugleich stellte sie Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 2014. Ebenfalls mit Telefax vom 19. März 2014 beantragte sie beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Zur Begründung trug sie vor, vom Beklagten sei wider besseres Wissen vorgebracht worden, sie sei steuerlich nicht erfasst. Dadurch sei ihr rechtswidrig Wohngeld versagt worden. Falsch sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hätten keine zu ihren Gunsten sprechenden Angaben dazu vorgelegen, dass ihr Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft in Form der Pachteinnahmen aufgrund von Abschreibungen nicht zufließe. Insoweit hätten dem Gericht in der mündlichen Verhandlung die Abschreibungsberechnungen der Buchungsstelle des Bauernverbands vorgelegen. Mit weiterem Schreiben vom 24. März 2014 vertiefte die Klägerin ihr Vorbringen dahin gehend, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts das Verfahren nicht entscheidungsreif gewesen sei. Aus den vorgelegten Unterlagen hätte sich ein Wohngeldanspruch in Höhe von 87 EUR ergeben. Die Wohngeldstelle habe durch rechtswidrige Ermittlungen beim Finanzamt nur einseitig versucht, das Einkommen der Klägerin zu erhöhen. Abzugsbeträge habe sie indes vorsätzlich außer Acht gelassen. Die Abschreibungen auf die Pachterträge hätte die Wohngeldstelle auch selbstständig ohne Bescheid des Finanzamts vornehmen können. Als verfahrensfehlerhaft erweise es sich, dass das Verwaltungsgericht dem mit Telefax vom 9. Januar 2014 gestellten Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht entsprochen habe, obwohl eine Bindungswirkung durch das Urteil erst mit dessen Zustellung am 19. Februar 2014 eingetreten sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten, ferner auf die Verfahrensakten in den Beschwerdeverfahren 12 C 14.398 und 12 C 14.864 verwiesen.

II.

Der Senat legt die noch innerhalb der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Anträge auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 9. Januar 2014 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Interesse der Klägerin dahingehend aus, dass sie Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung begehrt. Andernfalls erwiese sich der von ihr persönlich gestellte Zulassungsantrag als unzulässig, da der Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht beachtet worden wäre. Auch käme die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen bereits unzulässigen Zulassungsantrag nicht in Betracht.

Der solcherart verstandene Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin ist jedoch unbegründet, da sie auch unter Berücksichtigung des spezifischen prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstabs (vgl. hierzu aus jüngster Zeit BVerfG, B. v. 26.12.2013 - 1 BvR 2531/12 - EuGRZ 2014, 266 Rn. 13), keine Umstände vorgetragen hat, die die Annahme eines Berufungszulassungsgrunds im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO tragen würden. In Betracht kämen insoweit allein ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie das Vorliegen von Verfahrensfehlern (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Ein noch zu stellender Antrag auf Zulassung der Berufung hätte daher keine Aussicht auf Erfolg.

1. Ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unterliegt das streitgegenständliche Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach aufgrund des Vortrags der Klägerin nicht. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die Ermittlung eines Wohngeldanspruchs für einen bestimmten Bedarfszeitraum ist - neben anderen Faktoren - nach § 4 WoGG vom Gesamteinkommen, d. h. gem. § 13 Abs. 1 WoGG vom Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abhängig. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist als Jahreseinkommen das Einkommen zugrunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist, wobei zu dessen Bestimmung auf in der Vergangenheit erzieltes Einkommen zurückgegriffen werden kann. Ausgangspunkt der Wohngeldberechnung ist daher stets eine Einkommensprognose, nicht das tatsächlich erzielte Einkommen. Ebenso bestimmt § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG, dass die Wohngeldbehörde bei ihrer Entscheidung über die Bewilligung von Wohngeld die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum zugrunde zu legen hat, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind. Lediglich Änderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die zwischen der Antragstellung und der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids eintreten, sollen von der Wohngeldbehörde noch berücksichtigt werden. Nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids eingetretene Veränderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum - insbesondere, wie im vorliegenden Fall, eine Verminderung des maßgeblichen Jahreseinkommens - führen auf Antrag nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WoGG zu einer Neufestsetzung des Wohngelds. Hat die Wohngeldstelle - wie im Fall der Klägerin - einen Wohngeldanspruch verneint, kann der Betroffene bei einer entsprechenden Verminderung seines Einkommens einen neuen Wohngeldantrag stellen, mit der Folge, dass gegebenenfalls ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf diesen Antrag hin Wohngeld bewilligt wird (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, § 27 Rn. 1a).

Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren mit dem nicht nur nach Bescheiderlass, sondern auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums vorgelegten Einkommensteuerbescheid ihres Sohnes T. für das Jahr 2010 vom 26. September 2013, der gegenüber dem auf einer Schätzung beruhenden Bescheid vom 4. Oktober 2012 wie auch gegenüber dem Einkommensteuerbescheid 2009 erheblich geringere Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aufweist, und ihrem Einkommensteuerbescheid vom 13. März 2013, der - wohl unter Berücksichtigung von Abschreibungen auf das Anlagevermögen - keine Einkünfte in Form von Pachteinnahmen für das Jahr 2010 feststellt, indes keine Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse im Bewilligungszeitraum geltend, sondern sie erstrebt durch Berücksichtigung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eingetretener Umstände eine rückwirkende Revision der Einkommensprognose des Beklagten. Dies ist indes nach den aufgezeigten gesetzlichen Grundlagen nicht möglich, da die Behörde bei der Prognose von den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen und allenfalls Änderungen bis zur Bekanntgabe des Bescheids, maximal bis zur Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids zu berücksichtigen hat. Lediglich bei objektiv erkennbaren Umständen, die der Wohngeldbehörde erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Kenntnis gelangt sind, kommt eine nachträgliche Berücksichtigung in Betracht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 23.9.2011 - OVG 6 M 59.11 - juris, LSe. 2-4, Rn. 17 ff.). Derartige, objektiv erkennbare Umstände lagen jedoch mit den Steuerbescheiden, auf die die Klägerin sich beruft, im Zeitpunkt der Entscheidung der Wohngeldbehörde gerade nicht vor; sie sind vielmehr erst erheblich später, nämlich nach Ablauf des Bewilligungszeitraums überhaupt eingetreten. Daher kann die Klägerin unter Berufung auf eine unzutreffende Einkommensermittlung ihres Sohnes T. und die fehlende Berücksichtigung von Abschreibungen auf von ihr erzielte Pachterträge keine ihr günstige Neuberechnung des Wohngelds erreichen (vgl. hierzu VG München, U. v. 18.4.2013 - M 22 K 11.3070 - juris Rn. 65 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, § 24 Rn. 43, 51 ff.).

Darüber hinaus käme eine Berücksichtigung nachträglichen Vorbringens im Zuge des gerichtlichen Verfahrens nur dann in Betracht, wenn sich die Einkommensermittlung durch die Wohngeldstelle als fehlerhaft und der ablehnende prognostische Wohngeldbescheid damit als rechtswidrig erwiese. Eine dergestalt fehlerhafte Prognose der Wohngeldstelle liegt aber nur dann vor, wenn bei Berücksichtigung der primären Mitwirkungspflicht des Wohngeldantragstellers bei der Ermittlung des Sachverhalts nach § 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) Anlass zu weitergehender amtlicher Sachverhaltsaufklärung bestanden hätte. Nicht erwogene Umstände, die die Behörde auch bei sorgfältiger Ermittlung nicht zu kennen brauchte, vermögen die Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung nicht zu berühren. Maßgeblich ist insoweit die objektive exante-Sicht (vgl. VG München a. a. O. Rn. 68).

Eine fehlerhafte Einkommensermittlung aus objektiver exante-Sicht ist dem Beklagten im vorliegenden Fall nicht vorzuwerfen. Zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses lag lediglich die Einkommensteuererklärung des Sohnes T. der Klägerin für das Jahr 2009 vor. Den mangels fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung zunächst auf der Grundlage einer Schätzung ergangenen Steuerbescheid für das Jahr 2010 und seine spätere Korrektur konnte der Beklagte rein zeitlich nicht berücksichtigen. Auch hinsichtlich des Einkommens der Klägerin selbst sind die Ermittlungen des Beklagten vor Bescheidserlass nicht defizitär. Denn was die Pachterträge für die landwirtschaftlichen Grundstücke betrifft, hat die Klägerin bereits ihrer Mitwirkungspflicht nicht genügt. Weder hat sie diese Erträge im Rahmen der Antragstellung angegeben noch hat sie nähere Angaben hierzu, beispielsweise durch Vorlage des Pachtvertrags und ihrer Kontoauszüge gemacht. Schließlich zählt es auch nicht zu den Aufgaben der Wohngeldstelle, auf Basis der im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgelegten Anlagenverzeichnisse der Buchstelle des Bayerischen Bauernverbands mögliche steuerrechtliche Abschreibungen auf das vorhandene Anlagevermögen zu berechnen und von den Erträgen in Abzug zu bringen. Vielmehr ist der Einkommensprognose das steuerrechtlich ermittelte Einkommen zugrunde zu legen. Dass dieses bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bei der Klägerin im Jahr 2010 bei 0 EUR lag, stand erst mit Erlass des Einkommensteuerbescheids vom 13. März 2014 fest. Ermittlungsdefizite der Behörde liegen auch insoweit nicht vor.

Mithin kommt eine nachträgliche Änderung des Wohngeldbescheids nicht in Betracht. Das verwaltungsgerichtliche Urteil unterliegt daher keinen ernstlichen Zweifeln.

Nur ergänzend sei hierzu noch angemerkt, dass die Klägerin auch mit Blick auf den als Haushaltsmitglied berücksichtigten Sohn M. keinerlei nachvollziehbare Angaben zu dessen Vermögens- und Einkünftesituation gemacht hat. Wer indes Wohngeld, eine beitragsunabhängige Sozialleistung aus Steuermitteln beantragt, ist gehalten, bei der Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts mitzuwirken und auf Verlangen der Wohngeldstelle alle Tatsachen anzugeben und alle Unterlagen vorzulegen, die für die Entscheidung über den Wohngeldantrag erheblich sind. Nur wenn die Wohngeldstelle von diesen Umständen Kenntnis hat, ist sie in der Lage, konkret zu prüfen, ob die Angaben des Antragstellers zutreffen (vgl. VG München a. a. O. Rn. 55). Legt der Antragsteller die maßgeblichen Einkommensverhältnisse indes nicht plausibel dar, vermag bereits dies die Ablehnung des Wohngeldantrags zu rechtfertigen. Folglich hätte der Beklagte im vorliegenden Fall die Ablehnung des Wohngeldantrags auch auf defizitäre Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Sohnes M. der Klägerin stützen können, die bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt seitens der Klägerin nicht näher erläutert worden sind.

2. Entgegen dem Vortrag der Klägerin bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, die Berufung wegen eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. § 116 Abs. 2 VwGO lässt statt der Verkündung eines Urteils im Anschluss an die mündliche Verhandlung die Zustellung des Urteils zu. In diesem Fall ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Wirksamkeit erlangt das Urteil daher nicht erst, wie von der Klägerin angenommen, mit der Zustellung an die Beteiligten, sondern bereits mit der Übermittlung des unterschriebenen Urteilstenors an die Geschäftsstelle. Diese erfolgte im vorliegenden Fall ausweislich der Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts vor Eingang des Antrags der Klägerin auf Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung. Dem Antrag hat das Verwaltungsgericht daher zu Recht nicht stattgegeben. Ein Verfahrensfehler, der die Zulassung der Berufung tragen würde, liegt daher nicht vor.

Mangels Erfolgsaussichten eines noch zu stellenden Antrags auf Zulassung der Berufung kommt daher vorliegend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung nicht in Betracht. Der Antrag der Klägerin war daher abzulehnen.

Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht veranlasst. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierung kann diese Befugnis nach Satz 1 auf die für die Ausführung des Wohngeldgesetzes zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die nach Satz 1 bestimmte Stelle ist eine Wohngeldbehörde im Sinne dieses Gesetzes. § 69 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) Die Entscheidung über den Wohngeldantrag ist durch die Wohngeldbehörde schriftlich zu erlassen. Der Entscheidung sind die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zu Grunde zu legen. Treten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides Änderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum ein, sind sie grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; Änderungen im Sinne des § 27 Absatz 1 und 2 oder § 28 Absatz 1 bis 3 sollen berücksichtigt werden. Satz 3 gilt für nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides zu erwartende Änderungen entsprechend.

(3) Der Bewilligungsbescheid muss die in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Beträge ausweisen und einen Hinweis über die Mitteilungspflichten nach § 27 Abs. 3 und 4 sowie § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 enthalten. Er soll einen Hinweis enthalten, dass der Wohngeldantrag für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt werden kann und dass eine Neuentscheidung von Amts wegen mit der Folge des Wohngeldwegfalles oder eines verringerten Wohngeldes auch dann möglich ist, wenn keine Mitteilungspflicht besteht.

(4) Erzielt mindestens eines der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft, so kann der Wohngeldbewilligungsbescheid mit der Auflage verbunden werden, dass die Einkommensteuerbescheide, die den Zeitraum der Wohngeldbewilligung betreffen, unverzüglich der Wohngeldbehörde zur Prüfung, ob ein Fall des § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 vorliegt, vorzulegen sind.

(5) Wenn infolge des Umzugs der wohngeldberechtigten Person eine andere Wohngeldbehörde zuständig wird, bleibt abweichend von § 44 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch die Wohngeldbehörde, die den Wohngeldbescheid erlassen hat, zuständig für

1.
die Aufhebung eines Wohngeldbescheides,
2.
die Rückforderung des zu erstattenden Wohngeldes sowie
3.
die Unterrichtung und den Hinweis nach § 28 Absatz 5.

(1) Das Wohngeld ist auf Antrag neu zu bewilligen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum

1.
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht,
2.
die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 10 Prozent erhöht oder
3.
das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert
und sich dadurch das Wohngeld erhöht. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist das Wohngeld auch rückwirkend zu bewilligen, frühestens jedoch ab Beginn des laufenden Bewilligungszeitraums, wenn sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten rückwirkend um mehr als 10 Prozent erhöht hat. Satz 1 Nr. 3 ist auch anzuwenden, wenn sich das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verringert hat.

(2) Über die Leistung des Wohngeldes ist von Amts wegen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend

1.
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt,
2.
die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 15 Prozent verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt, oder
3.
das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht
und dadurch das Wohngeld wegfällt oder sich verringert. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 1 der Tag nach dem Auszug, im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Beginn des Zeitraums, für den sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 15 Prozent verringert, und im Fall des Satzes 1 Nr. 3 der Beginn des Zeitraums, für den das erhöhte Einkommen bezogen wird, das zu einer Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent führt. Tritt die Änderung der Verhältnisse nicht zum Ersten eines Monats ein, ist mit Wirkung vom Ersten des nächsten Monats an zu entscheiden. Satz 1 Nr. 3 ist auch anzuwenden, wenn sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat. Als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 24 Abs. 2 gilt der Zeitpunkt der Kenntnis der Wohngeldbehörde von den geänderten Verhältnissen. Eine Neuentscheidung von Amts wegen muss innerhalb eines Jahres, nachdem die Wohngeldbehörde von der Änderung der Verhältnisse Kenntnis erlangt hat, erfolgen. Die Neuentscheidung ist unabhängig vom Bestehen einer Mitteilungspflicht.

(3) Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend

1.
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§ 6 Abs. 1) auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert oder die Anzahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder (§§ 7 und 8 Abs. 1) erhöht,
2.
die monatliche Miete (§ 9) oder die monatliche Belastung (§ 10) um mehr als 15 Prozent gegenüber der im Bewilligungsbescheid genannten Miete oder Belastung verringert oder
3.
die Summe aus den monatlichen positiven Einkünften nach § 14 Abs. 1 und den monatlichen Einnahmen nach § 14 Abs. 2 aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent gegenüber dem im Bewilligungsbescheid genannten Betrag erhöht; dies gilt auch, wenn sich der Betrag um mehr als 15 Prozent erhöht, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat.
Die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, der wohngeldberechtigten Person Änderungen ihrer monatlichen positiven Einkünfte nach § 14 Abs. 1 und ihrer monatlichen Einnahmen nach § 14 Abs. 2 mitzuteilen.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn sich die Änderungen nach Absatz 2 Satz 1 und 4 und Absatz 3 Satz 1 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen. Werden die Änderungen erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bekannt und wirken sie auf einen oder mehrere abgelaufene Bewilligungszeiträume zurück, so ist eine Entscheidung nach Absatz 2 längstens für die drei Jahre, bevor die wohngeldberechtigte Person oder die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder von der Änderung der Verhältnisse Kenntnis erlangt haben, zulässig; der Kenntnis steht die Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit gleich. Hat die wohngeldberechtigte Person eine Änderung nach Absatz 2 Satz 1 und 4 im laufenden Bewilligungszeitraum nicht mitgeteilt und erhält die Wohngeldbehörde daher erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums von der Änderung Kenntnis, so ist eine Entscheidung nach Absatz 2 längstens für zehn Jahre seit Änderung der Verhältnisse zulässig.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die 1943 geborene Klägerin beansprucht mit ihrer Klage die Leistung von Wohngeld in Form des Lastenzuschusses für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2013.

Sie bewohnt das in ihrem Eigentum stehende landwirtschaftliche Anwesen K. 9 in S. zusammen mit ihren 1968 und 1972 geborenen Söhnen T. und M. Zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Wohngeld am 30. März 2012 stellte sich die Einkommenssituation der Klägerin und ihrer Söhne wie folgt dar:

Die Klägerin bezog von der Deutschen Rentenversicherung ... eine monatliche Altersrente in Höhe von 86,50 EUR sowie von der land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse Franken und Oberbayern eine Rente zur Alterssicherung der Landwirte in Höhe von 292,41 EUR sowie eine Witwenrente in Höhe von 224,35 EUR. Sie ist ferner Eigentümerin einer Reihe landwirtschaftlicher Grundstücke, die sie an ihren Sohn T., der die Landwirtschaft betreibt, verpachtet hatte. Ausweislich des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2009 vom 10. August 2011 erzielte T. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 9.948 EUR. Die im Rahmen der Steuererklärung als Betriebsausgaben geltend gemachten Pachtzahlungen an seine Mutter in Höhe von 3.600 EUR rechnete der Beklagte der Klägerin als Einkommen zu, obwohl sie diese Zahlungen gegenüber der Wohngeldstelle nicht angegeben hatte. Der Sohn M. der Klägerin, der laut Meldebescheinigung ebenfalls in K. 9 wohnhaft ist, gab an, über keinerlei Vermögenswerte zu verfügen. Angaben zu einem Erwerbseinkommen von M. wurden gegenüber dem Beklagten nicht gemacht.

Mit Bescheid vom 28. August 2012 lehnte der Beklagte die Gewährung von Wohngeld in Form des Lastenzuschusses ab, da sich aufgrund der zu berücksichtigenden Belastung und des anzurechnenden Gesamteinkommens für die Klägerin kein Wohngeld errechne. Angesichts dessen sei bei der Berechnung die Berücksichtigung der im Eigentum der Klägerin stehenden landwirtschaftlichen Flächen als Vermögen sowie der Ansatz eines fiktiven Einkommens des Sohnes M. aufgrund fehlender Arbeitsaufnahme unterblieben.

Im Zuge des daraufhin angestrengten Widerspruchsverfahrens legte die Klägerin einen auf Basis einer Schätzung ergangenen Einkommensteuerbescheid 2010 ihres Sohnes T. vom 4. Oktober 2012 vor, der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 13.933 EUR auswies. Auf die Frage nach der Möglichkeit der Berücksichtigung von Abschreibungen auf das Anlagevermögen bei der Einkommensermittlung teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass derartige Abschreibungen nur hinsichtlich ihrer Pachteinnahmen Berücksichtigung finden könnten und dies voraussetze, dass die Klägerin steuerlich erfasst sei. Jedoch würde sich gegenwärtig unter Berücksichtigung der Einkünfte des Sohnes T. auch ohne Anrechnung der Pachteinnahmen kein Wohngeld errechnen. In der Folge wies die Regierung von Mittelfranken daher den Widerspruch mit Bescheid vom 14. Mai 2013 als unbegründet zurück.

Mit der daraufhin zum Verwaltungsgericht Ansbach erhobenen Klage verfolgte die Klägerin den Wohngeldanspruch weiter. Im Zuge des gerichtlichen Verfahrens legte sie weitere Rentenbescheide, nach denen sie aktuell monatlich 88,61 EUR, 299,68 EUR und 229,83 EUR an unterschiedlichen Renten bezieht, sowie einen am 26. September 2013 ergangenen neuen Einkommensteuerbescheid 2010 für ihren Sohn T. vor, der nunmehr Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 5.898 EUR ausweist. Eine vom Beklagten durchgeführte Vergleichsberechnung ergab bei Berücksichtigung der Pachteinnahmen in Höhe von 3.600 EUR indes erneut keinen Wohngeldanspruch, ohne Berücksichtigung der Pachteinnahmen der Klägerin hingegen Wohngeld in Höhe von monatlich 87 EUR.

Mit Urteil vom 9. Januar 2014 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet ab. Die Klägerin habe in ihrem Antrag auf Lastenzuschuss vom 30. April 2012 nur unzureichende Angaben zu ihren Wohn- und Vermögensverhältnissen gemacht. Sie habe weder die Größe des maßgeblichen Wohnraums beziffert noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angegeben. Es fehlten jegliche Angaben zu ihrem Immobilienbesitz sowie zum Stand ihres Girokontos. Die Pachteinkünfte, die ihr Sohn T. als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht hatte, habe der Beklagte erst durch eine telefonische Anfrage beim zuständigen Finanzamt ermittelt, während die Klägerin nunmehr angegeben habe, die landwirtschaftlichen Grundstücke an ihren Sohn unentgeltlich verpachtet zu haben. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts hätte ein angekündigter Steuerbescheid der Klägerin für das Jahr 2010, den diese beim zuständigen Finanzamt beantragt habe, nicht vorgelegen.

Nach § 15 Abs. 1 WoGG sei für die Wohngeldberechnung grundsätzlich das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen zugrunde zu legen. Hierzu könnten die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden. Träten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheids Änderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeittraum ein, seien diese grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Ausnahmsweise Berücksichtigung sollen Änderungen nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 WoGG jedoch dann finden, wenn sich das Gesamteinkommen im laufenden Bewilligungszeitraum um 15% verringere. Eine Veränderung des Gesamteinkommens im Hinblick auf die Pachteinnahmen habe die Klägerin für den Bewilligungszeitraum vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2013 hingegen nicht dargelegt.

In der Folge übermittelte die Klägerin mit Telefax vom 19. März dem Verwaltungsgericht ihren am 13. März 2014 erstellten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010, der keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auswies. Zugleich stellte sie Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 2014. Ebenfalls mit Telefax vom 19. März 2014 beantragte sie beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Zur Begründung trug sie vor, vom Beklagten sei wider besseres Wissen vorgebracht worden, sie sei steuerlich nicht erfasst. Dadurch sei ihr rechtswidrig Wohngeld versagt worden. Falsch sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hätten keine zu ihren Gunsten sprechenden Angaben dazu vorgelegen, dass ihr Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft in Form der Pachteinnahmen aufgrund von Abschreibungen nicht zufließe. Insoweit hätten dem Gericht in der mündlichen Verhandlung die Abschreibungsberechnungen der Buchungsstelle des Bauernverbands vorgelegen. Mit weiterem Schreiben vom 24. März 2014 vertiefte die Klägerin ihr Vorbringen dahin gehend, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts das Verfahren nicht entscheidungsreif gewesen sei. Aus den vorgelegten Unterlagen hätte sich ein Wohngeldanspruch in Höhe von 87 EUR ergeben. Die Wohngeldstelle habe durch rechtswidrige Ermittlungen beim Finanzamt nur einseitig versucht, das Einkommen der Klägerin zu erhöhen. Abzugsbeträge habe sie indes vorsätzlich außer Acht gelassen. Die Abschreibungen auf die Pachterträge hätte die Wohngeldstelle auch selbstständig ohne Bescheid des Finanzamts vornehmen können. Als verfahrensfehlerhaft erweise es sich, dass das Verwaltungsgericht dem mit Telefax vom 9. Januar 2014 gestellten Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht entsprochen habe, obwohl eine Bindungswirkung durch das Urteil erst mit dessen Zustellung am 19. Februar 2014 eingetreten sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten, ferner auf die Verfahrensakten in den Beschwerdeverfahren 12 C 14.398 und 12 C 14.864 verwiesen.

II.

Der Senat legt die noch innerhalb der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Anträge auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 9. Januar 2014 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Interesse der Klägerin dahingehend aus, dass sie Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung begehrt. Andernfalls erwiese sich der von ihr persönlich gestellte Zulassungsantrag als unzulässig, da der Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht beachtet worden wäre. Auch käme die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen bereits unzulässigen Zulassungsantrag nicht in Betracht.

Der solcherart verstandene Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin ist jedoch unbegründet, da sie auch unter Berücksichtigung des spezifischen prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstabs (vgl. hierzu aus jüngster Zeit BVerfG, B. v. 26.12.2013 - 1 BvR 2531/12 - EuGRZ 2014, 266 Rn. 13), keine Umstände vorgetragen hat, die die Annahme eines Berufungszulassungsgrunds im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO tragen würden. In Betracht kämen insoweit allein ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie das Vorliegen von Verfahrensfehlern (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Ein noch zu stellender Antrag auf Zulassung der Berufung hätte daher keine Aussicht auf Erfolg.

1. Ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unterliegt das streitgegenständliche Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach aufgrund des Vortrags der Klägerin nicht. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die Ermittlung eines Wohngeldanspruchs für einen bestimmten Bedarfszeitraum ist - neben anderen Faktoren - nach § 4 WoGG vom Gesamteinkommen, d. h. gem. § 13 Abs. 1 WoGG vom Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abhängig. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist als Jahreseinkommen das Einkommen zugrunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist, wobei zu dessen Bestimmung auf in der Vergangenheit erzieltes Einkommen zurückgegriffen werden kann. Ausgangspunkt der Wohngeldberechnung ist daher stets eine Einkommensprognose, nicht das tatsächlich erzielte Einkommen. Ebenso bestimmt § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG, dass die Wohngeldbehörde bei ihrer Entscheidung über die Bewilligung von Wohngeld die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum zugrunde zu legen hat, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind. Lediglich Änderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die zwischen der Antragstellung und der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids eintreten, sollen von der Wohngeldbehörde noch berücksichtigt werden. Nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids eingetretene Veränderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum - insbesondere, wie im vorliegenden Fall, eine Verminderung des maßgeblichen Jahreseinkommens - führen auf Antrag nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WoGG zu einer Neufestsetzung des Wohngelds. Hat die Wohngeldstelle - wie im Fall der Klägerin - einen Wohngeldanspruch verneint, kann der Betroffene bei einer entsprechenden Verminderung seines Einkommens einen neuen Wohngeldantrag stellen, mit der Folge, dass gegebenenfalls ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf diesen Antrag hin Wohngeld bewilligt wird (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, § 27 Rn. 1a).

Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren mit dem nicht nur nach Bescheiderlass, sondern auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums vorgelegten Einkommensteuerbescheid ihres Sohnes T. für das Jahr 2010 vom 26. September 2013, der gegenüber dem auf einer Schätzung beruhenden Bescheid vom 4. Oktober 2012 wie auch gegenüber dem Einkommensteuerbescheid 2009 erheblich geringere Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aufweist, und ihrem Einkommensteuerbescheid vom 13. März 2013, der - wohl unter Berücksichtigung von Abschreibungen auf das Anlagevermögen - keine Einkünfte in Form von Pachteinnahmen für das Jahr 2010 feststellt, indes keine Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse im Bewilligungszeitraum geltend, sondern sie erstrebt durch Berücksichtigung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eingetretener Umstände eine rückwirkende Revision der Einkommensprognose des Beklagten. Dies ist indes nach den aufgezeigten gesetzlichen Grundlagen nicht möglich, da die Behörde bei der Prognose von den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen und allenfalls Änderungen bis zur Bekanntgabe des Bescheids, maximal bis zur Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids zu berücksichtigen hat. Lediglich bei objektiv erkennbaren Umständen, die der Wohngeldbehörde erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Kenntnis gelangt sind, kommt eine nachträgliche Berücksichtigung in Betracht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 23.9.2011 - OVG 6 M 59.11 - juris, LSe. 2-4, Rn. 17 ff.). Derartige, objektiv erkennbare Umstände lagen jedoch mit den Steuerbescheiden, auf die die Klägerin sich beruft, im Zeitpunkt der Entscheidung der Wohngeldbehörde gerade nicht vor; sie sind vielmehr erst erheblich später, nämlich nach Ablauf des Bewilligungszeitraums überhaupt eingetreten. Daher kann die Klägerin unter Berufung auf eine unzutreffende Einkommensermittlung ihres Sohnes T. und die fehlende Berücksichtigung von Abschreibungen auf von ihr erzielte Pachterträge keine ihr günstige Neuberechnung des Wohngelds erreichen (vgl. hierzu VG München, U. v. 18.4.2013 - M 22 K 11.3070 - juris Rn. 65 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, § 24 Rn. 43, 51 ff.).

Darüber hinaus käme eine Berücksichtigung nachträglichen Vorbringens im Zuge des gerichtlichen Verfahrens nur dann in Betracht, wenn sich die Einkommensermittlung durch die Wohngeldstelle als fehlerhaft und der ablehnende prognostische Wohngeldbescheid damit als rechtswidrig erwiese. Eine dergestalt fehlerhafte Prognose der Wohngeldstelle liegt aber nur dann vor, wenn bei Berücksichtigung der primären Mitwirkungspflicht des Wohngeldantragstellers bei der Ermittlung des Sachverhalts nach § 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) Anlass zu weitergehender amtlicher Sachverhaltsaufklärung bestanden hätte. Nicht erwogene Umstände, die die Behörde auch bei sorgfältiger Ermittlung nicht zu kennen brauchte, vermögen die Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung nicht zu berühren. Maßgeblich ist insoweit die objektive exante-Sicht (vgl. VG München a. a. O. Rn. 68).

Eine fehlerhafte Einkommensermittlung aus objektiver exante-Sicht ist dem Beklagten im vorliegenden Fall nicht vorzuwerfen. Zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses lag lediglich die Einkommensteuererklärung des Sohnes T. der Klägerin für das Jahr 2009 vor. Den mangels fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung zunächst auf der Grundlage einer Schätzung ergangenen Steuerbescheid für das Jahr 2010 und seine spätere Korrektur konnte der Beklagte rein zeitlich nicht berücksichtigen. Auch hinsichtlich des Einkommens der Klägerin selbst sind die Ermittlungen des Beklagten vor Bescheidserlass nicht defizitär. Denn was die Pachterträge für die landwirtschaftlichen Grundstücke betrifft, hat die Klägerin bereits ihrer Mitwirkungspflicht nicht genügt. Weder hat sie diese Erträge im Rahmen der Antragstellung angegeben noch hat sie nähere Angaben hierzu, beispielsweise durch Vorlage des Pachtvertrags und ihrer Kontoauszüge gemacht. Schließlich zählt es auch nicht zu den Aufgaben der Wohngeldstelle, auf Basis der im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgelegten Anlagenverzeichnisse der Buchstelle des Bayerischen Bauernverbands mögliche steuerrechtliche Abschreibungen auf das vorhandene Anlagevermögen zu berechnen und von den Erträgen in Abzug zu bringen. Vielmehr ist der Einkommensprognose das steuerrechtlich ermittelte Einkommen zugrunde zu legen. Dass dieses bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bei der Klägerin im Jahr 2010 bei 0 EUR lag, stand erst mit Erlass des Einkommensteuerbescheids vom 13. März 2014 fest. Ermittlungsdefizite der Behörde liegen auch insoweit nicht vor.

Mithin kommt eine nachträgliche Änderung des Wohngeldbescheids nicht in Betracht. Das verwaltungsgerichtliche Urteil unterliegt daher keinen ernstlichen Zweifeln.

Nur ergänzend sei hierzu noch angemerkt, dass die Klägerin auch mit Blick auf den als Haushaltsmitglied berücksichtigten Sohn M. keinerlei nachvollziehbare Angaben zu dessen Vermögens- und Einkünftesituation gemacht hat. Wer indes Wohngeld, eine beitragsunabhängige Sozialleistung aus Steuermitteln beantragt, ist gehalten, bei der Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts mitzuwirken und auf Verlangen der Wohngeldstelle alle Tatsachen anzugeben und alle Unterlagen vorzulegen, die für die Entscheidung über den Wohngeldantrag erheblich sind. Nur wenn die Wohngeldstelle von diesen Umständen Kenntnis hat, ist sie in der Lage, konkret zu prüfen, ob die Angaben des Antragstellers zutreffen (vgl. VG München a. a. O. Rn. 55). Legt der Antragsteller die maßgeblichen Einkommensverhältnisse indes nicht plausibel dar, vermag bereits dies die Ablehnung des Wohngeldantrags zu rechtfertigen. Folglich hätte der Beklagte im vorliegenden Fall die Ablehnung des Wohngeldantrags auch auf defizitäre Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Sohnes M. der Klägerin stützen können, die bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt seitens der Klägerin nicht näher erläutert worden sind.

2. Entgegen dem Vortrag der Klägerin bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, die Berufung wegen eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. § 116 Abs. 2 VwGO lässt statt der Verkündung eines Urteils im Anschluss an die mündliche Verhandlung die Zustellung des Urteils zu. In diesem Fall ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Wirksamkeit erlangt das Urteil daher nicht erst, wie von der Klägerin angenommen, mit der Zustellung an die Beteiligten, sondern bereits mit der Übermittlung des unterschriebenen Urteilstenors an die Geschäftsstelle. Diese erfolgte im vorliegenden Fall ausweislich der Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts vor Eingang des Antrags der Klägerin auf Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung. Dem Antrag hat das Verwaltungsgericht daher zu Recht nicht stattgegeben. Ein Verfahrensfehler, der die Zulassung der Berufung tragen würde, liegt daher nicht vor.

Mangels Erfolgsaussichten eines noch zu stellenden Antrags auf Zulassung der Berufung kommt daher vorliegend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung nicht in Betracht. Der Antrag der Klägerin war daher abzulehnen.

Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht veranlasst. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden jährlichen Freibeträge abzuziehen:

1.
1 800 Euro für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung
a)
von 100 oder
b)
von unter 100 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege;
2.
750 Euro für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, das Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung oder ihm im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes gleichgestellt ist;
3.
1 320 Euro, wenn
a)
ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ausschließlich mit einem Kind oder mehreren Kindern Wohnraum gemeinsam bewohnt und
b)
mindestens eines dieser Kinder noch nicht 18 Jahre alt ist und für dieses Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine in § 65 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannte Leistung gewährt wird;
4.
ein Betrag in Höhe der eigenen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit jedes Kindes eines Haushaltsmitgliedes, höchstens jedoch 1 200 Euro, wenn das Kind ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied und noch nicht 25 Jahre alt ist.

(1) Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen (§ 14) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (die §§ 17 und 17a) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18).

(2) Das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölftel des Gesamteinkommens.

Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden jährlichen Freibeträge abzuziehen:

1.
1 800 Euro für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung
a)
von 100 oder
b)
von unter 100 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege;
2.
750 Euro für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, das Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung oder ihm im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes gleichgestellt ist;
3.
1 320 Euro, wenn
a)
ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ausschließlich mit einem Kind oder mehreren Kindern Wohnraum gemeinsam bewohnt und
b)
mindestens eines dieser Kinder noch nicht 18 Jahre alt ist und für dieses Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine in § 65 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannte Leistung gewährt wird;
4.
ein Betrag in Höhe der eigenen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit jedes Kindes eines Haushaltsmitgliedes, höchstens jedoch 1 200 Euro, wenn das Kind ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied und noch nicht 25 Jahre alt ist.

(1) Das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt

1,15·(M – (a + b·M + c·Y)·Y) Euro.
„M“ ist die zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro. „Y“ ist das monatliche Gesamteinkommen in Euro. „a“, „b“ und „c“ sind nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedene Werte und ergeben sich aus der Anlage 2.

(2) Die zur Berechnung des Wohngeldes erforderlichen Rechenschritte und Rundungen sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich aus der Anlage 3 ergibt.

(3) Sind mehr als zwölf Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen, erhöht sich für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied das nach den Absätzen 1 und 2 berechnete monatliche Wohngeld um jeweils 57 Euro, höchstens jedoch bis zur Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.