Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin klagt auf Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Wohngeld.

Mit Bescheid vom 26.07.2012 hatte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.07.2012 bis 30.06.2013 ein monatliches Wohngeld in Höhe von 144,00 EUR für die Mietwohnung bewilligt, die die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn (geb. 1997) bewohnt. Die monatliche Miete beträgt 507,90 EUR. Darin enthalten sind 114,00 EUR Heizungskosten.

Mit Antrag vom 19.06.2013 beantragte die Klägerin die Weiterleistung von Wohngeld. Nach den Angaben im Antrag haben der Sohn (Schüler) und der Ehemann kein eigenes Einkommen. Die Klägerin erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die sich laut beigefügtem Einkommensteuerbescheid für 2011 auf 11.955,00 EUR beliefen. Die am 31.07.2013 nachgereichte Einnahmenüberschussrechnung für den Zeitraum 01.01.2013 bis 30.06.2013 weist einen Gewinn von 6.638,31 EUR (= durchschnittlich 1.106,38 EUR/Monat) aus. An monatlichen Ausgaben wurde ein privater Krankenversicherungsbeitrag für drei Personen in Höhe von 228,40 EUR nachgewiesen.

Nachdem die Klägerin ergänzende Angaben zu ihren monatlichen Lebensunterhaltskosten und den Mitteln, aus denen diese Kosten abgedeckt werden, wiederholt verweigert hatte, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24.10.2013 den Wohngeldantrag mit der Begründung ab, dass den Angaben der Klägerin bzw. den von ihr eingereichten Unterlagen nicht nachvollziehbar habe entnommen werden können, mit welchen Mitteln sie ihren Lebensunterhalt im Bewilligungszeitraum bestreite.

Dagegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 14.11.2013, beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am 15.11.2013, Klage erhoben und sinngemäß beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24.10.2013 zu verpflichten, der Klägerin ab 01.07.2013 weiter Wohngeld zu leisten.

Der Ablehnungsbescheid vom 24.10.2013 sei rechtswidrig, weil mit Abgabe des Wohngeldantrags das Einkommen offen gelegt und somit die Mitwirkungspflicht erfüllt worden sei. Die Plausibilitätsprüfung verletze die Klägerin in ihren Grundrechten, weil sie nicht vom Gesetzgeber normiert worden sei.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Ablehnungsbescheid sei rechtmäßig, weil eine plausible Einkommensprognose nicht gestellt werden könne. Einem sozialhilferechtlichen monatlichen Regelbedarf von 979,00 EUR im Jahr 2013 (2 x 345,00 EUR für die Klägerin und ihren Ehemann + 289,00 EUR für den Sohn) bzw. 1.002,00 EUR im Jahr 2014 (2 x 353,00 EUR für die Klägerin und ihren Ehemann + 296,00 EUR für den Sohn) stünden monatliche Einnahmen in Höhe von 1.434,38 EUR (1.106,38 EUR aus Gewerbebetrieb + 184,00 EUR Kindergeld + 144,00 EUR Wohngeld) gegenüber. Davon verbleibe nach Abzug der Miete von 507,90 EUR und des privaten Krankenversicherungsbeitrags von 228,40 EUR nur ein monatlicher Betrag von 698,08 EUR zum Leben, der nicht einmal 80% des sozialhilferechtlichen monatlichen Bedarfs (783,20 EUR bzw. 801,60 EUR) abdecke.

Am 17.12.2013 legte die Klägerin den Einkommensteuerbescheid für 2012 vor, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 13.620,00 EUR ausweist.

Nach einem Erörterungstermin am 21.05.2014, zu dem die Klägerin nicht erschienen ist, wurde die Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.06.2014, der Klägerin zugestellt am 06.06.2014, mit folgender Begründung abgewiesen:

„Die zulässige Klage, über die gemäß § 84 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist unbegründet.

Gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin ab 01.07.2013 Wohngeld zu leisten, nicht auszusprechen, weil die Ablehnung des Wohngeldantrags rechtmäßig und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt ist.

Gemäß § 4 Nr. 3 WoGG richtet sich das Wohngeld unter anderem nach dem Gesamteinkommen, d. h. gemäß § 13 Abs. 1 WoGG nach der Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist bei der Ermittlung des Jahreseinkommens das Einkommen zugrunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Ausgangspunkt der Wohngeldberechnung ist daher stets eine Einkommensprognose, zu der gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 WoGG die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden können.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass ein Antrag auf Wohngeld dann abgelehnt werden kann, wenn sich wegen unzureichender Angaben des Antragstellers dessen Einkommen trotz aller Bemühungen der Beteiligten nicht verlässlich ermitteln lässt, da den Antragsteller die materielle Beweislast hinsichtlich aller Bewilligungsvoraussetzungen trifft (BayVGH, Beschluss vom 15.05.2007 - 12 C 05.1898 Rn. 3 mit weiteren Nachweisen). Wer Wohngeld, eine beitragsunabhängige Sozialleistung aus Steuermitteln, beantragt, ist gehalten, bei der Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts mitzuwirken und auf Verlangen der Wohngeldstelle alle Tatsachen anzugeben und alle Unterlagen vorzulegen, die für die Entscheidung über den Wohngeldantrag erheblich sind. Nur wenn die Wohngeldstelle von diesen Umständen Kenntnis hat, ist sie in der Lage, konkret zu prüfen, ob die Angaben des Antragstellers zutreffen. Legt der Antragsteller die maßgeblichen Einkommensverhältnisse nicht plausibel dar, vermag bereits dies die Ablehnung des Wohngeldantrags zu rechtfertigen (BayVGH, Beschluss vom 05.05.2014 - 12 ZB 14.701 Rn. 19). Voraussetzung dafür, dass unter Berufung auf die materielle Beweislast des Antragstellers der Antrag abgelehnt werden kann, ist, dass die Behörde nicht nur alle ihr vom Antragsteller zugänglich gemachten Angaben über seine Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum auswertet, sondern auch, dass sie im Rahmen ihrer Beratungspflicht nach § 14 SGB I und ihrer Amtsermittlungspflicht nach § 20 Abs. 1 SGB X den unkundigen Antragsteller in für ihn verständlicher Weise dazu auffordert, als fehlend erscheinende Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen zu machen (BayVGH, Beschluss vom 15.05.2007 - 12 C 05.1898 Rn. 3).

Die Klägerin hat ihre im Bewilligungszeitraum 01.07.2013 bis 30.06.2014 zu erwartenden Einkommensverhältnisse weder bei der Antragstellung bzw. vor Erlass des ablehnenden Bescheides noch im gerichtlichen Verfahren plausibel dargelegt, obwohl sie vom Beklagten mit Schreiben vom 13.08.2013 unmissverständlich dazu aufgefordert wurde. Der Inhalt des Schreibens

„Die nachgewiesenen Einkünfte sind zu gering, um weiterhin ohne genauere Prüfung Wohngeld erhalten zu können, da das Wohngeld nur ein Zuschuss zur Miete ist. Sie haben daher das beiliegende Formular vollständig auszufüllen, zu unterschreiben und zu belegen, wie Sie Ihren Lebensunterhalt mit dem geringen Einkommen bestreiten können.“

sowie das Formular für ergänzende konkrete Angaben zu den monatlichen Lebensunterhaltskosten und den Mitteln, aus denen diese Kosten bestritten werden, sind allgemein verständlich und lassen erkennen, dass es darum geht, Zweifel der Wohngeldbehörde an den angegebenen Einkommensverhältnissen auszuräumen.

Die Zweifel sind auch berechtigt. Wie die im Klageverfahren berichtigte Plausibilitätsberechnung des Beklagten zeigt, ist er im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass eine Einkommensprognose unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin (Einkommensteuerbescheid für 2011 und Einnahmenüberschussrechnung für den Zeitraum 01.01.2013 bis 30.06.2013) zu keinem plausiblen Ergebnis führt. Wenn von den bekannten Einnahmen unter Berücksichtigung etwaiger Wohngeldleistungen nach Abzug der Miete und des Krankenversicherungsbeitrags nur so wenig übrig bleibt, dass nicht einmal 80% des sozialhilferechtlichen Regelbedarfs des Dreipersonenhaushalts daraus gedeckt werden können, begründet dies zumindest die Vermutung, dass tatsächlich höheres den Mindestbedarf deckendes Einkommen verschwiegen wird. Dann ist es Sache der Klägerin, nachvollziehbar und schlüssig darzulegen, wie sie und ihre Familie mit den an sich zu geringen Einnahmen auskommen.

Durch den im Klageverfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheid für 2012 werden die Zweifel nicht beseitigt, weil auch eine Einkommensprognose auf dieser Grundlage zu keinem plausiblen Ergebnis führt. Bei einem monatlichen Gesamteinkommen (§ 13 Abs. 2 WoGG) von 1.021,50 EUR (13.620,00 EUR gemäß § 15 Abs. 1 WoGG abzüglich 10% gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 und Satz 1 Nr. 2 WoGG = 12.258,00 EUR/12 = 1.021,50 EUR) errechnet sich bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern und einer zu berücksichtigenden Miete von 393,90 EUR (§ 4 Nr. 1 und 2 WoGG) ein monatliches Wohngeld von 103,00 EUR. Dementsprechend stehen dem sozialhilferechtlichen monatlichen Regelbedarf von 979,00 EUR im Jahr 2013 bzw. 1.002,00 EUR im Jahr 2014 monatliche Einnahmen in Höhe von 1.422,00 EUR (13.620,00 EUR/12 = 1.135,00 EUR aus Gewerbebetrieb + 184,00 EUR Kindergeld + 103,00 EUR Wohngeld) gegenüber. Davon verbleibt nach Abzug der Miete von 507,90 EUR und des privaten Krankenversicherungsbeitrags von 228,40 EUR nur ein monatlicher Betrag von 685,70 EUR zum Leben, der wiederum nicht einmal 80% des sozialhilferechtlichen monatlichen Bedarfs (783,20 EUR bzw. 801,60 EUR) abdeckt.

Da die Klägerin sich nachhaltig weigert, bei der Klärung des bislang unschlüssigen Sachverhalts mitzuwirken und plausibel darzulegen, wie der notwendige Lebensunterhalt eines Dreipersonenhaushalts aus so geringen Einnahmen bestritten werden kann, erweist sich die Ablehnung des Wohngeldantrags unter Berufung auf die materielle Beweislast der Klägerin als rechtmäßig.“

Mit Schriftsatz ihrer nach Erlass des Gerichtsbescheides beauftragten Prozessbevollmächtigten vom 07.07.2014 (Montag), beim Verwaltungsgericht Bayreuth an diesem Tag auch eingegangen, hat die Klägerin mündliche Verhandlung beantragt und mit Schriftsatz vom 23.07.2014 Folgendes vorgetragen:

Mitte letzten Jahres habe der Beklagte gegen die Klägerin ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet und verbeschieden. Deshalb habe der Ehemann der Klägerin ihr Gewerbe übernommen. Die Klägerin habe im zweiten Halbjahr des letzten Jahres kein Einkommen erwirtschaftet. Bezüglich des Einkommens des Ehemannes der Klägerin werde die Einnahmenüberschussrechnung für das erste Quartal 2014 vorgelegt, aus der sich ein Gewinn in Höhe von 3.993,83 EUR ergebe, mithin durchschnittlich rund 1.300,00 EUR pro Monat. Ein gleich hohes Einkommen sei auch im zweiten Halbjahr 2013 erzielt worden. Der Klägerin und ihrer Familie stünden damit unter Berücksichtigung von Kindergeld und Wohngeld in Höhe von 144,00 EUR rund 1.630,00 EUR zur Verfügung. Nach Abzug der Miete und des Krankenversicherungsbeitrags verbleibe ein Betrag von 891,70 EUR, der höher sei als der 80-prozentige Sozialhilfebedarf.

In der mündlichen Verhandlung am 24.07.2014, zu der die Klägerin nicht persönlich, sondern nur ihre Prozessbevollmächtigte erschienen ist, wurde mit den Beteiligten vereinbart, dass der Beklagte den Wohngeldanspruch unter Zugrundelegung des neuen Sachvortrags prüft, wenn die Prozessbevollmächtigte der Klägerin bis 22.08.2014 die Gewerbeanmeldung des Ehemannes, eine Schulbescheinigung des Sohnes, eine Einnahmenüberschussrechnung mit den einzelnen gebuchten Konten sowie die zugehörigen Rechnungen und vollständige, lückenlose, ungeschwärzte Kontoauszüge ab 01.07.2013 vorgelegt hat.

Mit Schreiben vom 06.08.2014 brachte die Klägerin zum Ausdruck, dass sie die Unterlagen nicht vorlegen werde.

Mit Schriftsatz vom 22.08.2014 legten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin das Mandat nieder.

Zu der weiteren mündlichen Verhandlung am 17.09.2014 ist von den Beteiligten niemand erschienen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Originalakte des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin ab 01.07.2013 Wohngeld zu leisten, nicht auszusprechen, weil die Ablehnung des Wohngeldantrags rechtmäßig und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt ist.

Das für die Berechnung des Wohngeldes maßgebliche Gesamteinkommen (§ 4 Nr. 3 WoGG) lässt sich aufgrund der Verweigerungshaltung der Klägerin nicht verlässlich ermitteln. Die Klägerin ist offensichtlich nicht dazu bereit, die Einkommensverhältnisse ihres Dreipersonenhaushalts ehrlich und vollständig offen zu legen. Bereits ihre Angabe im Wohngeldantrag vom 19.06.2013, sie allein erziele Einkünfte aus Gewerbebetrieb, erscheint fragwürdig, nachdem sich aus 60 Internetbewertungen aus dem Zeitraum Mai 2008 bis September 2014 (...) ergibt, dass der Ehemann der Klägerin Wohnungsrenovierungsaufträge (vorwiegend Maler- und Tapezierarbeiten) ausführt. Bis zum Erlass des Gerichtsbescheides am 05.06.2014 versuchte die Klägerin zu suggerieren, ihr Dreipersonenhaushalt lebe ausschließlich von ihren verhältnismäßig geringen Gewerbeeinkünften, obwohl mit Wirkung vom 01.07.2013 auch ihr Ehemann das Gewerbe „Hausmeisterservice; Verkauf von Uhren, Modeschmuck, Silberschmuck, Geldbörsen“ angemeldet und sie mit Wirkung zum 31.12.2013 ihr Gewerbe „Beratung und Vertrieb von Reinigungsprodukten, Körperpflegeprodukten, Kosmetika, Modeschmuck, Haushaltswaren, Trinkwasserfiltergeräten, Nahrungsmittelergänzungen und Fitnessgeräten sowie Werkzeugen und Kleingeräten an gewerbliche und private Verbraucher; Handel mit Textilien, Spielzeug, Lederwaren, Geschenkartikel, Silberschmuck, Parfüm, Schreibwaren, Uhren, Unterhaltungselektronik, Kurzwaren, Fahrradzubehör, Elektroartikel, Glaswaren; Hausmeisterservice“ abgemeldet hat. Die geänderte Sachverhaltsdarstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 23.07.2014 bestätigt die Zweifel des Beklagten an der Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben.

Das nunmehr behauptete ausschließlich vom Ehemann der Klägerin erzielte monatliche Gesamteinkommen von 1.198,15 EUR (3.993,83 EUR/3 = 1.331,28 EUR abzüglich 10% gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 und Satz 1 Nr. 2 WoGG), bei dem sich bei drei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern und einer zu berücksichtigenden Miete von 393,90 EUR ein monatliches Wohngeld von 42,00 EUR errechnet, ist durch die vorgelegte Einnahmenüberschussrechnung für das 1. Quartal 2014, die lediglich pauschal als Einnahmen „Umsatzerlöse“ in Höhe von 7.445,00 EUR und als Ausgaben „Fremdleistungen und Wareneinsatz“ in Höhe von 3.451,17 EUR ausweist, nicht verlässlich nachgewiesen. Der Beklagte verlangt zu Recht, dass diese Positionen durch entsprechende Buchungs- und Rechnungsunterlagen belegt werden.

Ferner reicht auch dieses Einkommen nicht aus, um den sozialhilferechtlichen monatlichen Regelbedarf von 979,00 EUR im Jahr 2013 bzw. 1.002,00 EUR im Jahr 2014 zu decken. Von unterstellten monatlichen Einnahmen in Höhe von 1.557,28 EUR (1.331,28 EUR aus Gewerbebetrieb + 184,00 EUR Kindergeld + 42,00 EUR Wohngeld) verbleibt nach Abzug der Miete von 507,90 EUR und des privaten Krankenversicherungsbeitrags von 228,40 EUR ein monatlicher Betrag von 820,98 EUR zum Leben, der nur rund 84% (2013) bzw. 82% (2014) des sozialhilferechtlichen monatlichen Bedarfs abdeckt.

Bei einer dreiköpfigen Familie liegt es auf der Hand zu hinterfragen, wie sie mit Mitteln, die so weit hinter dem sozialhilferechtlichen Mindestbedarf zurückbleiben, ihren Lebensunterhalt bestreitet. Ferner begründet die Tatsache, dass auch die Klägerin während der ersten Hälfte des Bewilligungszeitraums ihr Gewerbe noch angemeldet hatte und die Renovierungstätigkeiten ihres Ehemannes zu keiner Zeit angegeben wurden, den Verdacht, dass im gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung ein höheres Einkommen zu erwarten war. Bei dieser Sachlage ist es gerechtfertigt, als Plausibilitäts- und Vollständigkeitsnachweis Kontoauszüge zu verlangen, die einen Gesamtüberblick über die Einkommenssituation vermitteln.

Da sich ohne die genannten Unterlagen das für das Wohngeld maßgebliche Einkommen nicht verlässlich ermitteln lässt, erweist sich die Ablehnung des Wohngeldantrags als rechtmäßig und die Klage ist mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt, abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 20 Untersuchungsgrundsatz


(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. (2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 14 Beratung


Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

Wohngeldgesetz - WoGG | § 13 Gesamteinkommen


(1) Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen (§ 14) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (die §§ 17 und 17a) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18). (2) Das monatliche Gesamteinkommen

Wohngeldgesetz - WoGG | § 15 Ermittlung des Jahreseinkommens


(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden; §

Wohngeldgesetz - WoGG | § 4 Berechnungsgrößen des Wohngeldes


Das Wohngeld richtet sich nach1.der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8),2.der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und3.dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18)und ist nach § 19 zu berechnen.

Wohngeldgesetz - WoGG | § 16 Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge


Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt, jeweils 10 Prozent abzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass im Bewilligungszeitraum die folgenden Steuern und Pflichtbeiträge zu leisten sind:1.Steuern

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Mai 2014 - 12 ZB 14.701

bei uns veröffentlicht am 05.05.2014

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Gründe I. Die 1943 geborene Klägerin beansprucht mit ihrer Klage die Leistun

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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Wohngeld richtet sich nach

1.
der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8),
2.
der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und
3.
dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18)
und ist nach § 19 zu berechnen.

(1) Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen (§ 14) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (die §§ 17 und 17a) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18).

(2) Das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölftel des Gesamteinkommens.

(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden; § 24 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Einmaliges Einkommen, das für einen bestimmten Zeitraum bezogen wird, ist diesem Zeitraum zuzurechnen. Ist kein Zurechnungszeitraum festgelegt oder vereinbart, so ist das einmalige Einkommen zu einem Zwölftel in den zwölf Monaten nach dem Zuflussmonat zuzurechnen. Ist das einmalige Einkommen vor der Antragstellung zugeflossen, ist es nur dann nach Satz 1 oder Satz 2 zuzurechnen, wenn es innerhalb von einem Jahr vor der Antragstellung zugeflossen ist.

(3) Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen Abständen gewährt werden, sind den im Bewilligungszeitraum liegenden Monaten zu je einem Zwölftel zuzurechnen, wenn sie in den nächsten zwölf Monaten nach Beginn des Bewilligungszeitraums zufließen.

(4) Beträgt der Bewilligungszeitraum nicht zwölf Monate, ist als Einkommen das Zwölffache des im Sinne der Absätze 1 bis 3 und des § 24 Abs. 2 im Bewilligungszeitraum zu erwartenden durchschnittlichen monatlichen Einkommens zu Grunde zu legen.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die 1943 geborene Klägerin beansprucht mit ihrer Klage die Leistung von Wohngeld in Form des Lastenzuschusses für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2013.

Sie bewohnt das in ihrem Eigentum stehende landwirtschaftliche Anwesen K. 9 in S. zusammen mit ihren 1968 und 1972 geborenen Söhnen T. und M. Zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Wohngeld am 30. März 2012 stellte sich die Einkommenssituation der Klägerin und ihrer Söhne wie folgt dar:

Die Klägerin bezog von der Deutschen Rentenversicherung ... eine monatliche Altersrente in Höhe von 86,50 EUR sowie von der land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse Franken und Oberbayern eine Rente zur Alterssicherung der Landwirte in Höhe von 292,41 EUR sowie eine Witwenrente in Höhe von 224,35 EUR. Sie ist ferner Eigentümerin einer Reihe landwirtschaftlicher Grundstücke, die sie an ihren Sohn T., der die Landwirtschaft betreibt, verpachtet hatte. Ausweislich des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2009 vom 10. August 2011 erzielte T. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 9.948 EUR. Die im Rahmen der Steuererklärung als Betriebsausgaben geltend gemachten Pachtzahlungen an seine Mutter in Höhe von 3.600 EUR rechnete der Beklagte der Klägerin als Einkommen zu, obwohl sie diese Zahlungen gegenüber der Wohngeldstelle nicht angegeben hatte. Der Sohn M. der Klägerin, der laut Meldebescheinigung ebenfalls in K. 9 wohnhaft ist, gab an, über keinerlei Vermögenswerte zu verfügen. Angaben zu einem Erwerbseinkommen von M. wurden gegenüber dem Beklagten nicht gemacht.

Mit Bescheid vom 28. August 2012 lehnte der Beklagte die Gewährung von Wohngeld in Form des Lastenzuschusses ab, da sich aufgrund der zu berücksichtigenden Belastung und des anzurechnenden Gesamteinkommens für die Klägerin kein Wohngeld errechne. Angesichts dessen sei bei der Berechnung die Berücksichtigung der im Eigentum der Klägerin stehenden landwirtschaftlichen Flächen als Vermögen sowie der Ansatz eines fiktiven Einkommens des Sohnes M. aufgrund fehlender Arbeitsaufnahme unterblieben.

Im Zuge des daraufhin angestrengten Widerspruchsverfahrens legte die Klägerin einen auf Basis einer Schätzung ergangenen Einkommensteuerbescheid 2010 ihres Sohnes T. vom 4. Oktober 2012 vor, der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 13.933 EUR auswies. Auf die Frage nach der Möglichkeit der Berücksichtigung von Abschreibungen auf das Anlagevermögen bei der Einkommensermittlung teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass derartige Abschreibungen nur hinsichtlich ihrer Pachteinnahmen Berücksichtigung finden könnten und dies voraussetze, dass die Klägerin steuerlich erfasst sei. Jedoch würde sich gegenwärtig unter Berücksichtigung der Einkünfte des Sohnes T. auch ohne Anrechnung der Pachteinnahmen kein Wohngeld errechnen. In der Folge wies die Regierung von Mittelfranken daher den Widerspruch mit Bescheid vom 14. Mai 2013 als unbegründet zurück.

Mit der daraufhin zum Verwaltungsgericht Ansbach erhobenen Klage verfolgte die Klägerin den Wohngeldanspruch weiter. Im Zuge des gerichtlichen Verfahrens legte sie weitere Rentenbescheide, nach denen sie aktuell monatlich 88,61 EUR, 299,68 EUR und 229,83 EUR an unterschiedlichen Renten bezieht, sowie einen am 26. September 2013 ergangenen neuen Einkommensteuerbescheid 2010 für ihren Sohn T. vor, der nunmehr Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 5.898 EUR ausweist. Eine vom Beklagten durchgeführte Vergleichsberechnung ergab bei Berücksichtigung der Pachteinnahmen in Höhe von 3.600 EUR indes erneut keinen Wohngeldanspruch, ohne Berücksichtigung der Pachteinnahmen der Klägerin hingegen Wohngeld in Höhe von monatlich 87 EUR.

Mit Urteil vom 9. Januar 2014 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet ab. Die Klägerin habe in ihrem Antrag auf Lastenzuschuss vom 30. April 2012 nur unzureichende Angaben zu ihren Wohn- und Vermögensverhältnissen gemacht. Sie habe weder die Größe des maßgeblichen Wohnraums beziffert noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angegeben. Es fehlten jegliche Angaben zu ihrem Immobilienbesitz sowie zum Stand ihres Girokontos. Die Pachteinkünfte, die ihr Sohn T. als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht hatte, habe der Beklagte erst durch eine telefonische Anfrage beim zuständigen Finanzamt ermittelt, während die Klägerin nunmehr angegeben habe, die landwirtschaftlichen Grundstücke an ihren Sohn unentgeltlich verpachtet zu haben. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts hätte ein angekündigter Steuerbescheid der Klägerin für das Jahr 2010, den diese beim zuständigen Finanzamt beantragt habe, nicht vorgelegen.

Nach § 15 Abs. 1 WoGG sei für die Wohngeldberechnung grundsätzlich das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen zugrunde zu legen. Hierzu könnten die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden. Träten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheids Änderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeittraum ein, seien diese grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Ausnahmsweise Berücksichtigung sollen Änderungen nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 WoGG jedoch dann finden, wenn sich das Gesamteinkommen im laufenden Bewilligungszeitraum um 15% verringere. Eine Veränderung des Gesamteinkommens im Hinblick auf die Pachteinnahmen habe die Klägerin für den Bewilligungszeitraum vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2013 hingegen nicht dargelegt.

In der Folge übermittelte die Klägerin mit Telefax vom 19. März dem Verwaltungsgericht ihren am 13. März 2014 erstellten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010, der keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auswies. Zugleich stellte sie Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 2014. Ebenfalls mit Telefax vom 19. März 2014 beantragte sie beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Zur Begründung trug sie vor, vom Beklagten sei wider besseres Wissen vorgebracht worden, sie sei steuerlich nicht erfasst. Dadurch sei ihr rechtswidrig Wohngeld versagt worden. Falsch sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hätten keine zu ihren Gunsten sprechenden Angaben dazu vorgelegen, dass ihr Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft in Form der Pachteinnahmen aufgrund von Abschreibungen nicht zufließe. Insoweit hätten dem Gericht in der mündlichen Verhandlung die Abschreibungsberechnungen der Buchungsstelle des Bauernverbands vorgelegen. Mit weiterem Schreiben vom 24. März 2014 vertiefte die Klägerin ihr Vorbringen dahin gehend, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts das Verfahren nicht entscheidungsreif gewesen sei. Aus den vorgelegten Unterlagen hätte sich ein Wohngeldanspruch in Höhe von 87 EUR ergeben. Die Wohngeldstelle habe durch rechtswidrige Ermittlungen beim Finanzamt nur einseitig versucht, das Einkommen der Klägerin zu erhöhen. Abzugsbeträge habe sie indes vorsätzlich außer Acht gelassen. Die Abschreibungen auf die Pachterträge hätte die Wohngeldstelle auch selbstständig ohne Bescheid des Finanzamts vornehmen können. Als verfahrensfehlerhaft erweise es sich, dass das Verwaltungsgericht dem mit Telefax vom 9. Januar 2014 gestellten Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht entsprochen habe, obwohl eine Bindungswirkung durch das Urteil erst mit dessen Zustellung am 19. Februar 2014 eingetreten sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten, ferner auf die Verfahrensakten in den Beschwerdeverfahren 12 C 14.398 und 12 C 14.864 verwiesen.

II.

Der Senat legt die noch innerhalb der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Anträge auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 9. Januar 2014 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Interesse der Klägerin dahingehend aus, dass sie Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung begehrt. Andernfalls erwiese sich der von ihr persönlich gestellte Zulassungsantrag als unzulässig, da der Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht beachtet worden wäre. Auch käme die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen bereits unzulässigen Zulassungsantrag nicht in Betracht.

Der solcherart verstandene Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin ist jedoch unbegründet, da sie auch unter Berücksichtigung des spezifischen prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstabs (vgl. hierzu aus jüngster Zeit BVerfG, B. v. 26.12.2013 - 1 BvR 2531/12 - EuGRZ 2014, 266 Rn. 13), keine Umstände vorgetragen hat, die die Annahme eines Berufungszulassungsgrunds im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO tragen würden. In Betracht kämen insoweit allein ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie das Vorliegen von Verfahrensfehlern (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Ein noch zu stellender Antrag auf Zulassung der Berufung hätte daher keine Aussicht auf Erfolg.

1. Ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unterliegt das streitgegenständliche Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach aufgrund des Vortrags der Klägerin nicht. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die Ermittlung eines Wohngeldanspruchs für einen bestimmten Bedarfszeitraum ist - neben anderen Faktoren - nach § 4 WoGG vom Gesamteinkommen, d. h. gem. § 13 Abs. 1 WoGG vom Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abhängig. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist als Jahreseinkommen das Einkommen zugrunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist, wobei zu dessen Bestimmung auf in der Vergangenheit erzieltes Einkommen zurückgegriffen werden kann. Ausgangspunkt der Wohngeldberechnung ist daher stets eine Einkommensprognose, nicht das tatsächlich erzielte Einkommen. Ebenso bestimmt § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG, dass die Wohngeldbehörde bei ihrer Entscheidung über die Bewilligung von Wohngeld die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum zugrunde zu legen hat, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind. Lediglich Änderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die zwischen der Antragstellung und der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids eintreten, sollen von der Wohngeldbehörde noch berücksichtigt werden. Nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids eingetretene Veränderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum - insbesondere, wie im vorliegenden Fall, eine Verminderung des maßgeblichen Jahreseinkommens - führen auf Antrag nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WoGG zu einer Neufestsetzung des Wohngelds. Hat die Wohngeldstelle - wie im Fall der Klägerin - einen Wohngeldanspruch verneint, kann der Betroffene bei einer entsprechenden Verminderung seines Einkommens einen neuen Wohngeldantrag stellen, mit der Folge, dass gegebenenfalls ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf diesen Antrag hin Wohngeld bewilligt wird (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, § 27 Rn. 1a).

Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren mit dem nicht nur nach Bescheiderlass, sondern auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums vorgelegten Einkommensteuerbescheid ihres Sohnes T. für das Jahr 2010 vom 26. September 2013, der gegenüber dem auf einer Schätzung beruhenden Bescheid vom 4. Oktober 2012 wie auch gegenüber dem Einkommensteuerbescheid 2009 erheblich geringere Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aufweist, und ihrem Einkommensteuerbescheid vom 13. März 2013, der - wohl unter Berücksichtigung von Abschreibungen auf das Anlagevermögen - keine Einkünfte in Form von Pachteinnahmen für das Jahr 2010 feststellt, indes keine Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse im Bewilligungszeitraum geltend, sondern sie erstrebt durch Berücksichtigung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eingetretener Umstände eine rückwirkende Revision der Einkommensprognose des Beklagten. Dies ist indes nach den aufgezeigten gesetzlichen Grundlagen nicht möglich, da die Behörde bei der Prognose von den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen und allenfalls Änderungen bis zur Bekanntgabe des Bescheids, maximal bis zur Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids zu berücksichtigen hat. Lediglich bei objektiv erkennbaren Umständen, die der Wohngeldbehörde erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Kenntnis gelangt sind, kommt eine nachträgliche Berücksichtigung in Betracht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 23.9.2011 - OVG 6 M 59.11 - juris, LSe. 2-4, Rn. 17 ff.). Derartige, objektiv erkennbare Umstände lagen jedoch mit den Steuerbescheiden, auf die die Klägerin sich beruft, im Zeitpunkt der Entscheidung der Wohngeldbehörde gerade nicht vor; sie sind vielmehr erst erheblich später, nämlich nach Ablauf des Bewilligungszeitraums überhaupt eingetreten. Daher kann die Klägerin unter Berufung auf eine unzutreffende Einkommensermittlung ihres Sohnes T. und die fehlende Berücksichtigung von Abschreibungen auf von ihr erzielte Pachterträge keine ihr günstige Neuberechnung des Wohngelds erreichen (vgl. hierzu VG München, U. v. 18.4.2013 - M 22 K 11.3070 - juris Rn. 65 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, § 24 Rn. 43, 51 ff.).

Darüber hinaus käme eine Berücksichtigung nachträglichen Vorbringens im Zuge des gerichtlichen Verfahrens nur dann in Betracht, wenn sich die Einkommensermittlung durch die Wohngeldstelle als fehlerhaft und der ablehnende prognostische Wohngeldbescheid damit als rechtswidrig erwiese. Eine dergestalt fehlerhafte Prognose der Wohngeldstelle liegt aber nur dann vor, wenn bei Berücksichtigung der primären Mitwirkungspflicht des Wohngeldantragstellers bei der Ermittlung des Sachverhalts nach § 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) Anlass zu weitergehender amtlicher Sachverhaltsaufklärung bestanden hätte. Nicht erwogene Umstände, die die Behörde auch bei sorgfältiger Ermittlung nicht zu kennen brauchte, vermögen die Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung nicht zu berühren. Maßgeblich ist insoweit die objektive exante-Sicht (vgl. VG München a. a. O. Rn. 68).

Eine fehlerhafte Einkommensermittlung aus objektiver exante-Sicht ist dem Beklagten im vorliegenden Fall nicht vorzuwerfen. Zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses lag lediglich die Einkommensteuererklärung des Sohnes T. der Klägerin für das Jahr 2009 vor. Den mangels fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung zunächst auf der Grundlage einer Schätzung ergangenen Steuerbescheid für das Jahr 2010 und seine spätere Korrektur konnte der Beklagte rein zeitlich nicht berücksichtigen. Auch hinsichtlich des Einkommens der Klägerin selbst sind die Ermittlungen des Beklagten vor Bescheidserlass nicht defizitär. Denn was die Pachterträge für die landwirtschaftlichen Grundstücke betrifft, hat die Klägerin bereits ihrer Mitwirkungspflicht nicht genügt. Weder hat sie diese Erträge im Rahmen der Antragstellung angegeben noch hat sie nähere Angaben hierzu, beispielsweise durch Vorlage des Pachtvertrags und ihrer Kontoauszüge gemacht. Schließlich zählt es auch nicht zu den Aufgaben der Wohngeldstelle, auf Basis der im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgelegten Anlagenverzeichnisse der Buchstelle des Bayerischen Bauernverbands mögliche steuerrechtliche Abschreibungen auf das vorhandene Anlagevermögen zu berechnen und von den Erträgen in Abzug zu bringen. Vielmehr ist der Einkommensprognose das steuerrechtlich ermittelte Einkommen zugrunde zu legen. Dass dieses bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bei der Klägerin im Jahr 2010 bei 0 EUR lag, stand erst mit Erlass des Einkommensteuerbescheids vom 13. März 2014 fest. Ermittlungsdefizite der Behörde liegen auch insoweit nicht vor.

Mithin kommt eine nachträgliche Änderung des Wohngeldbescheids nicht in Betracht. Das verwaltungsgerichtliche Urteil unterliegt daher keinen ernstlichen Zweifeln.

Nur ergänzend sei hierzu noch angemerkt, dass die Klägerin auch mit Blick auf den als Haushaltsmitglied berücksichtigten Sohn M. keinerlei nachvollziehbare Angaben zu dessen Vermögens- und Einkünftesituation gemacht hat. Wer indes Wohngeld, eine beitragsunabhängige Sozialleistung aus Steuermitteln beantragt, ist gehalten, bei der Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts mitzuwirken und auf Verlangen der Wohngeldstelle alle Tatsachen anzugeben und alle Unterlagen vorzulegen, die für die Entscheidung über den Wohngeldantrag erheblich sind. Nur wenn die Wohngeldstelle von diesen Umständen Kenntnis hat, ist sie in der Lage, konkret zu prüfen, ob die Angaben des Antragstellers zutreffen (vgl. VG München a. a. O. Rn. 55). Legt der Antragsteller die maßgeblichen Einkommensverhältnisse indes nicht plausibel dar, vermag bereits dies die Ablehnung des Wohngeldantrags zu rechtfertigen. Folglich hätte der Beklagte im vorliegenden Fall die Ablehnung des Wohngeldantrags auch auf defizitäre Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Sohnes M. der Klägerin stützen können, die bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt seitens der Klägerin nicht näher erläutert worden sind.

2. Entgegen dem Vortrag der Klägerin bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, die Berufung wegen eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. § 116 Abs. 2 VwGO lässt statt der Verkündung eines Urteils im Anschluss an die mündliche Verhandlung die Zustellung des Urteils zu. In diesem Fall ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Wirksamkeit erlangt das Urteil daher nicht erst, wie von der Klägerin angenommen, mit der Zustellung an die Beteiligten, sondern bereits mit der Übermittlung des unterschriebenen Urteilstenors an die Geschäftsstelle. Diese erfolgte im vorliegenden Fall ausweislich der Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts vor Eingang des Antrags der Klägerin auf Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung. Dem Antrag hat das Verwaltungsgericht daher zu Recht nicht stattgegeben. Ein Verfahrensfehler, der die Zulassung der Berufung tragen würde, liegt daher nicht vor.

Mangels Erfolgsaussichten eines noch zu stellenden Antrags auf Zulassung der Berufung kommt daher vorliegend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung nicht in Betracht. Der Antrag der Klägerin war daher abzulehnen.

Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht veranlasst. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen (§ 14) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (die §§ 17 und 17a) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18).

(2) Das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölftel des Gesamteinkommens.

(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden; § 24 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Einmaliges Einkommen, das für einen bestimmten Zeitraum bezogen wird, ist diesem Zeitraum zuzurechnen. Ist kein Zurechnungszeitraum festgelegt oder vereinbart, so ist das einmalige Einkommen zu einem Zwölftel in den zwölf Monaten nach dem Zuflussmonat zuzurechnen. Ist das einmalige Einkommen vor der Antragstellung zugeflossen, ist es nur dann nach Satz 1 oder Satz 2 zuzurechnen, wenn es innerhalb von einem Jahr vor der Antragstellung zugeflossen ist.

(3) Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen Abständen gewährt werden, sind den im Bewilligungszeitraum liegenden Monaten zu je einem Zwölftel zuzurechnen, wenn sie in den nächsten zwölf Monaten nach Beginn des Bewilligungszeitraums zufließen.

(4) Beträgt der Bewilligungszeitraum nicht zwölf Monate, ist als Einkommen das Zwölffache des im Sinne der Absätze 1 bis 3 und des § 24 Abs. 2 im Bewilligungszeitraum zu erwartenden durchschnittlichen monatlichen Einkommens zu Grunde zu legen.

Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt, jeweils 10 Prozent abzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass im Bewilligungszeitraum die folgenden Steuern und Pflichtbeiträge zu leisten sind:

1.
Steuern vom Einkommen,
2.
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung,
3.
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend, wenn keine Pflichtbeiträge, aber laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zu leisten sind, die dem Zweck der Pflichtbeiträge nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 entsprechen. Satz 2 gilt auch, wenn die Beiträge zu Gunsten eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes zu leisten sind. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung besteht, für die Beiträge von Dritten zu leisten sind. Die Sätze 1 und 2 gelten bei einmaligem Einkommen im Sinne des § 15 Absatz 2 in jedem Jahr der Zurechnung entsprechend.

Das Wohngeld richtet sich nach

1.
der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8),
2.
der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und
3.
dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18)
und ist nach § 19 zu berechnen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Wohngeld richtet sich nach

1.
der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8),
2.
der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und
3.
dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18)
und ist nach § 19 zu berechnen.

Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt, jeweils 10 Prozent abzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass im Bewilligungszeitraum die folgenden Steuern und Pflichtbeiträge zu leisten sind:

1.
Steuern vom Einkommen,
2.
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung,
3.
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend, wenn keine Pflichtbeiträge, aber laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zu leisten sind, die dem Zweck der Pflichtbeiträge nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 entsprechen. Satz 2 gilt auch, wenn die Beiträge zu Gunsten eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes zu leisten sind. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung besteht, für die Beiträge von Dritten zu leisten sind. Die Sätze 1 und 2 gelten bei einmaligem Einkommen im Sinne des § 15 Absatz 2 in jedem Jahr der Zurechnung entsprechend.

(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden; § 24 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Einmaliges Einkommen, das für einen bestimmten Zeitraum bezogen wird, ist diesem Zeitraum zuzurechnen. Ist kein Zurechnungszeitraum festgelegt oder vereinbart, so ist das einmalige Einkommen zu einem Zwölftel in den zwölf Monaten nach dem Zuflussmonat zuzurechnen. Ist das einmalige Einkommen vor der Antragstellung zugeflossen, ist es nur dann nach Satz 1 oder Satz 2 zuzurechnen, wenn es innerhalb von einem Jahr vor der Antragstellung zugeflossen ist.

(3) Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen Abständen gewährt werden, sind den im Bewilligungszeitraum liegenden Monaten zu je einem Zwölftel zuzurechnen, wenn sie in den nächsten zwölf Monaten nach Beginn des Bewilligungszeitraums zufließen.

(4) Beträgt der Bewilligungszeitraum nicht zwölf Monate, ist als Einkommen das Zwölffache des im Sinne der Absätze 1 bis 3 und des § 24 Abs. 2 im Bewilligungszeitraum zu erwartenden durchschnittlichen monatlichen Einkommens zu Grunde zu legen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.