Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Dez. 2015 - 12 B 12.1761

bei uns veröffentlicht am23.12.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, W 3 K 10.525, 19.08.2010

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Berufung der Beigeladenen wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 12 B 15.2812 fortgeführt.

II.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. August 2010 aufgehoben.

III.

Die Klage wird abgewiesen.

IV.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

V.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

VI.

Die Revision wird nicht zugelassen.

VII.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 31.279,19 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung für Jugendhilfemaßnahmen nach §§ 27, 34 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) bzw. für Hilfen für junge Volljährige nach §§ 41, 34 SGB VIII, die der Beklagte im Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2003 und dem 23. Januar 2005 für den am 14. Dezember 1985 in Bangkok geborenen Hilfeempfänger P.B. durch Unterbringung im Jugendhilfezentrum R. in S. erbracht hat.

1. Die Mutter des Hilfeempfängers, die thailändische Staatsangehörige P.M., zog nach ihrer Heirat mit einem deutschen Staatsangehörigen zusammen mit P.B. 1989 nach Deutschland. Der - thailändische - Vater P.Bs. ist unbekannt. P.M., die in der Folge von ihrem Ehemann wieder geschieden wurde, besaß zunächst das alleinige Sorgerecht für P.B..

Am 1. August 2001 zog P.M. mit ihrem Sohn von Karlstadt am Main nach Würzburg in die K.-Straße. Zu diesem Zeitpunkt führte das Jugendamt des Landkreises Main-Spessart auf richterliche Weisung eine Maßnahme der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung mit P.B. durch. Das Jugendamt der Klägerin nahm P.B. am 25. Oktober 2001 in Obhut, nachdem sich P.M. in keiner Weise mehr um ihren Sohn gekümmert hatte, er völlig mittellos war und über keinen Zugang zur Familienwohnung verfügte. Auf Antrag P.Ms. vom 28. Oktober 2001 bewilligte das Jugendamt der Klägerin mit Bescheid vom 28. November 2001 für P.B. Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung in der Außenwohngruppe E. der E. Kinder- und Jugendhilfe ab dem 26. November 2001. Die Außenwohngruppe befand sich im Gebiet des Beklagten. Die Heimunterbringung wurde zum 31. Juli 2003 wegen fehlender Mitwirkung P.Bs. beendet; P.B. wurde zum gleichen Zeitpunkt in Untersuchungshaft in die JVA Würzburg genommen.

Im Zuge der Bemühungen der Klägerin, P.M. zu einem Kostenbeitrag für die Heimunterbringung ihres Sohnes heranzuziehen, ergaben deren Ermittlungen, dass Frau M. jedenfalls seit Mitte Dezember 2001 nicht mehr unter ihrer Wohnanschrift K.-Straße in Würzburg anzutreffen und in der Folge unbekannten Aufenthalts war. Versuche der Klägerin, ihren aktuellen Aufenthaltsort zu ermitteln, blieben erfolglos. So waren weder der E. Kinder- und Jugendhilfe noch dem Sohn P.B. auf Befragen im März 2002 der Aufenthaltsort von P.M. bekannt. Auskunftsersuchen beim Finanzamt Würzburg (Bl. 48 der Akte der Klägerin), dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und dem geschiedenen Ehemann von Frau M. (Bl. 60 der Akte) blieben ebenfalls ohne Ergebnis. Mit Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 5. Juli 2002 wurde über P.B. die Vormundschaft angeordnet und das Kreisjugendamt des Beklagten zum Vormund bestimmt, da die allein sorgeberechtigte Mutter seit Dezember 2001 unbekannten Aufenthalts und daher nicht in der Lage sei, die elterliche Sorge auszuüben.

2. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2003 wandte sich die Klägerin an den Beklagten, schilderte P.Bs. Situation, insbesondere, dass der Aufenthaltsort seiner Mutter seit Dezember 2001 unbekannt sei, und befürwortete eine erneute Heimunterbringung mit internen Ausbildungsmöglichkeiten. Die Zuständigkeit für eine weitere Jugendhilfemaßnahme läge indes beim Kreisjugendamt des Beklagten, das zugleich als Amtsvormund einen entsprechenden Antrag stellen müsse. Mit weiterem Schreiben vom 24. Oktober 2003 sicherte die Klägerin dem Beklagten für die Hilfegewährung nach §§ 27, 34 SGB VIII bzw. nach Eintritt von P.Bs. Volljährigkeit nach §§ 41, 34 SGB VIII Kostenerstattung zu. Dabei ging die Klägerin laut Aktenvermerk vom gleichen Tag (Bl. 148 der Akte) davon aus, dass sich die Zuständigkeit des Beklagten aus § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ergibt und der Beklagte gegenüber der Klägerin nach § 89e SGB VIII (Schutz der Einrichtungsorte) einen Kostenerstattungsanspruch besitzt. Laut Aktenvermerk vom 5. Dezember 2003 (Bl. 15 der Akte des Beklagten) teilte die Klägerin ferner mit, dass P.Bs. Mutter im Dezember 2001 nach unbekannt abgemeldet worden sei und beim Einwohnermeldeamt keine weiteren Rückmeldungen über eine erneute Anmeldung vorlägen.

In der Folge bewilligte das Kreisjugendamt des Beklagten mit Bescheid vom 11. Dezember 2003 für P.B. im Zeitraum zwischen dem 1. und dem 13. Dezember 2003 (Volljährigkeit) Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung im Jugendhilfezentrum R. in S., ferner P.B selbst aufgrund seines eigenen Antrags vom 26. November 2003 Hilfe für junge Volljährige in Form der Heimunterbringung ab dem 14. Dezember 2003, ebenfalls im Jugendhilfezentrum R.. Die Hilfe wurde wegen fehlender Mitwirkung P.Bs. mit Bescheid vom 14. Januar 2005 zum 23. Januar 2005 beendet.

3. In der Zwischenzeit versuchte die Klägerin weiterhin, den Aufenthaltsort von P.M. zu ermitteln. Eine Abfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt vom 2. November 2004 (Bl. 171 der Akte der Klägerin) blieb erfolglos. Die Rückfrage beim (eigenen) Einwohnermeldeamt vom 19. Januar 2005 ergab erneut lediglich die Abmeldung von Frau M. nach unbekannt am 28. Dezember 2001, ohne dass dem Einwohnermeldeamt zugleich ein Zuzug mitgeteilt worden wäre. Auf ein weiteres Ersuchen an den Verband Deutscher Rentenversicherungsträger teilte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte am 7. Januar 2005 mit, dass Frau M. vom 1. Oktober 2003 bis 11. Dezember 2003 zuletzt beschäftigt gewesen sei und ihre mitgeteilte Anschrift K-Straße 1 in P. laute. Auf entsprechende Rückfrage teilte die Stadtverwaltung P. am 20. Januar 2005 mit, dass Frau M. dort seit 1. September 2003 gemeldet sei (Bl. 183 der Akte der Klägerin). Daraufhin widerrief die Klägerin gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 20. Januar 2005 das abgegebene Kostenanerkenntnis und forderte die für Maßnahmen ab dem 1. Dezember 2003 erstatteten Beträge in Höhe von 31.279,19 € zurück. Zu Beginn der Hilfemaßnahme habe die allein sorgeberechtigte Mutter von P.B. einen zuständigkeitsbegründenden Aufenthalt in der Stadt P. besessen. Eine Kostenerstattungspflicht bestehe daher ihrerseits nicht.

Daraufhin machte der Beklagte mit Schreiben vom 25. Januar 2005 zunächst gegenüber der Stadt P. einen Kostenerstattungsanspruch geltend und bat um Anerkenntnis der Kostenerstattungspflicht für die im Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2003 und dem 23. Januar 2005 erbrachten Jugendhilfemaßnahmen. Ein an Frau M. unter der Anschrift K.-Straße 1 in P. gerichtetes Schreiben des Landkreises konnte am 28. Januar 2005 jedoch nicht zugestellt werden, da die Adressatin unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln gewesen war. Mit Schreiben vom 24. Januar 2006 teilte die Stadt P. dem Beklagten mit, dass Frau M. mietvertraglich nie unter der Anschrift K.-Straße 1 in P. gemeldet gewesen sei. Lediglich ihr Lebensgefährte, Herr R., habe seinem Vermieter mitgeteilt, dass Frau M. bei ihm wohnen würde, woraufhin dieser Frau M. beim Einwohnermeldeamt angemeldet habe. Aktuell sei Frau M. nach unbekannt abgemeldet worden, da an sie adressierte Post nicht habe zugestellt werden können, da der Empfänger nicht zu ermitteln gewesen sei. Schließlich teilte der Lebensgefährte von Frau M. dem Beklagten telefonisch am 17. März 2006 mit, dass sich Frau M. zum Zeitpunkt des Beginns der Jugendhilfemaßnahme am 1. Dezember 2003 in der K.-Straße 1 in P. aufgehalten habe. Eine schriftliche Bestätigung dieses Umstands durch Frau M. erfolgte nicht.

Daraufhin trat der Beklagte dem Rückerstattungsverlangen der Klägerin mit Schreiben vom 14. November 2006 entgegen. Trotz wiederholter Ermittlungen habe nicht geklärt werden können, ob Frau M. zum Zeitpunkt des Hilfebeginns am 1. Dezember 2003 ihren gewöhnlichen Aufenthalt tatsächlich in der Stadt P. gehabt hätte. Hierauf käme es jedoch nicht maßgeblich an. Sei der gewöhnliche Aufenthalt des sorgeberechtigten Elternteils zum Beginn der Hilfegewährung nicht feststellbar, begründe § 86 Abs. 4 SGB VIII solange die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers, bis der gewöhnliche Aufenthalt des Elternteils wieder festgestellt werden könne. Erst ab dem Zeitpunkt der erneuten Feststellbarkeit richte sich die Zuständigkeit wieder nach dem gewöhnlichem Aufenthalt. Auch wenn der Elternteil nach späterer Erkenntnis bereits zurückliegend einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hätte, würde das Jugendamt am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts nicht rückwirkend zuständig, da der gewöhnliche Aufenthalt bis zum Zeitpunkt seines späteren Bekanntwerdens nicht feststellbar gewesen sei. Da zum Zeitpunkt des Hilfebeginns am 1. Dezember 2003 der Aufenthalt von Frau M. nicht feststellbar gewesen sei, habe sich die Zuständigkeit des Beklagten aus § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ergeben. Für die sich ab der Volljährigkeit anschließende Hilfe für junge Volljährige sei die Zuständigkeit nach § 86a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII bestehen geblieben. Das Bekanntwerden eines möglichen Aufenthalts von Frau M. in P. im Januar 2005 habe die Zuständigkeit nicht mehr (rückwirkend) verändern können. Folglich bestehe seitens des Beklagten gegenüber der Klägerin ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII. Es werde daher gebeten, den Kostenerstattungsanspruch erneut anzuerkennen und für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 23. Januar 2005 (Maßnahmeende) noch nicht erstattete Kosten der Jugendhilfemaßnahme in Höhe von 33.880,81 € zu erstatten.

In der Folge hielten sowohl die Klägerin wie der Beklagte an ihren jeweiligen Rechtsauffassungen zur gegenseitigen Kostenerstattungspflicht fest.

4. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2007 erhob zunächst der Beklagte gegen die Klägerin Klage auf erneutes Anerkenntnis der Kostenerstattungspflicht für die gegenüber P.B. im Zeitraum zwischen dem 1.12.2003 und 23.1.2005 erbrachten Jugendhilfemaßnahmen sowie auf Erstattung noch ausstehender 33.880,61 € Kosten für die Jugendhilfemaßnahme. Im Gegenzug beanspruchte die Klägerin vom Beklagten klageweise die Rückerstattung der für den Zeitraum zwischen dem 1.12.2003 und dem 3.6.2004 bereits geleisteten Kostenerstattung in Höhe von 31.279,19 €. Zu beiden Verfahren lud das Verwaltungsgericht Würzburg die Stadt P. (einfach) bei.

Mit Urteilen vom 19. August 2010 wurde die Klage des Beklagten auf weitere Kostenerstattung abgewiesen (Az. W 3 K 10.862) und der Beklagte zugleich verurteilt, der Klägerin die Kosten für die in der Zeit vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. Juni 2004 gewährte Jugendhilfe in Höhe von 31.279,19 EUR zurückzuerstatten und ab Klageerhebung mit 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen (Az. W 3 K 10.525).

Ausgangspunkt der Entscheidungen bildete die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass zum Zeitpunkt des Hilfebeginns am 1. Dezember 2003 keine örtliche Zuständigkeit des Beklagten nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII bestanden habe, da zum einen die Mutter des Hilfeempfängers zu diesem Zeitpunkt im Gebiet der Stadt P. ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte und dies zum anderen für den Beklagten bei Übernahme des Hilfefalls im Dezember 2003 objektiv feststellbar gewesen wäre.

Für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) komme es auf das Vorliegen von Umständen an, die erkennen ließen, dass sich eine Person an einem bestimmten Ort nicht nur vorübergehend aufhalten will, sondern sie dort vielmehr ihren Mittelpunkt der Lebensbeziehungen innehat. Ein gewöhnlicher Aufenthalt von Frau M. in P. ergebe sich zum einen aus der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung, nach der sie im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2003 und dem 11. Dezember 2003 einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei und die der Rentenversicherung bekannte Anschrift (K-Straße 1) im Gebiet der Stadt P. gelegen habe. Zudem habe P.Bs. Mutter auch ihre Anmeldung beim Einwohneramt der beigeladenen Stadt P. - wenn auch erst nachträglich bzw. rückwirkend im August 2004 - veranlasst. Unschädlich sei hierbei, dass die Anmeldung durch den Vermieter des Lebensgefährten von Frau M. erfolgt sein soll. Die genannten Gesichtspunkte ließen vielmehr die Annahme zu, dass Frau M. zum maßgeblichen Zeitpunkt die Stadt P. objektiv und subjektiv zu ihrem Lebensmittelpunkt bestimmt hatte. Die lediglich indizielle Wirkung der Anmeldung für den gewöhnlichen Aufenthalt werde weiter dadurch gestützt, dass Frau M. am 16. Oktober 2003 in P. ein Kind zur Welt gebracht habe, das im Zeitraum zwischen seiner Geburt und dem 30. November 2004 ebenfalls unter der Wohnanschrift von Frau M. in P. gemeldet gewesen sei.

Der gewöhnliche Aufenthalt von Frau M. in P. sei ferner zum maßgeblichen Zeitpunkt für den Beklagten auch objektiv feststellbar gewesen. Die Nichtfeststellbarkeit setze die erfolglose Nutzung aller nach § 21 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Betracht kommenden Beweismittel voraus. Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X könnten zur Ermittlung des Sachverhalts insbesondere Auskünfte jeder Art eingeholt werden. Insoweit sei einzuräumen, dass der Beklagte versucht habe, den Aufenthalt von Frau M. durch Anfrage beim Einwohnermeldeamt der Klägerin zu ermitteln, dort jedoch lediglich vermerkt gewesen sei, dass sie im Dezember 2001 nach unbekannt abgemeldet worden sei und es Rückmeldungen von anderen Einwohnermeldeämtern über einen Zuzug nicht gegeben habe. Allerdings hätte für den Beklagten weiterhin die Möglichkeit bestanden, bei der Deutschen Rentenversicherung anzufragen, ob und gegebenenfalls wo Frau M. einer entsprechenden Tätigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt nachgegangen sei. Mittels dieser Anfrage hätte der Beklagte ohne weiteres den Aufenthalt von Frau M. und sodann auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt ermitteln können. Da diese Anfrage unterblieben sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte alle nach § 21 SGB X in Betracht kommenden Beweismittel erfolglos genutzt habe und der gewöhnliche Aufenthalt für ihn nicht feststellbar gewesen sei.

Folglich habe keine Zuständigkeit des Beklagten für die Jugendhilfemaßnahmen nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII bestanden, sondern vielmehr eine Zuständigkeit der Stadt P. nach § 86 Abs. 1 SGB VIII. Damit scheide zugleich ein Erstattungsanspruch des Beklagten gegen die Klägerin nach § 89e SGB VIII aus; möglicherweise komme insoweit ein - hier nicht streitgegenständlicher - Erstattungsanspruch des Beklagten gegen die beigeladene Stadt P. nach § 89c Abs. 1 SGB VIII in Betracht. Daher sei der Klage der Klägerin auf Rückerstattung der bereits erstatteten Jugendhilfekosten stattzugeben und die Klage des Beklagten auf Erstattung der noch ausstehenden Restkosten der Jugendhilfemaßnahme abzuweisen gewesen.

5. Gegen beide Urteile ließen sowohl der Beklagte wie auch die - beigeladene - Stadt P. Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Beide Berufungen hat der Senat mit Beschlüssen vom 7. August 2012 zugelassen (Az. 12 ZB 10.2327 und 12 ZB 10.2328).

5.1 Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte vor, unabhängig davon, ob Frau M. zum maßgeblichen Zeitpunkt einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt P. begründet hätte, sei dieser für den Landkreis jedenfalls objektiv nicht feststellbar gewesen. Unzutreffend sei, dass eine Aufenthaltsfeststellung bereits durch eine Anfrage bei der Deutschen Rentenversicherung hätte erfolgen können. Wie sich aus einer Mitteilung (Bl. 34 d. A.) der Deutschen Rentenversicherung vom 21. Oktober 2010 ergebe, sei der Lauf einer Mutterschutzfrist bei Frau M. im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober und dem 11. Dezember 2003 rückwirkend am 4. November 2004 von der AOK Stuttgart der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gemeldet worden. Weiter sei am 8. Oktober 2004 an Frau M. ein Informationsschreiben zu Kindererziehungszeiten gesandt worden, wobei nicht abschließend habe geklärt werden können, wann genau die Geburtsmitteilung an die Deutsche Rentenversicherung übermittelt worden sei. Normalerweise erfolge die Information der Versicherten zeitnah innerhalb von vier Wochen. Hieraus ergebe sich, dass der Deutschen Rentenversicherung frühestens im September 2004 Informationen zu Frau M. und deren Aufenthalt in P. vorgelegen hätten. Die seitens der Deutschen Rentenversicherung der Klägerin am 5. Januar 2005 mitgeteilten Informationen beruhten daher auf Meldungen bzw. Mitteilungen, die erst ca. ein Jahr nach der Geburt des Kindes bzw. neun Monate nach Beginn der Jugendhilfemaßnahme gegenüber der Deutschen Rentenversicherung erstattet worden seien. Mithin wäre eine im Dezember 2003 vorgenommene Anfrage bei der Deutschen Rentenversicherung ebenso negativ verlaufen wie die Einholung einer Auskunft aus dem Melderegister. Selbst unter Ausnutzung dieser Informationsquelle hätte sich daher kein Hinweis auf einen möglichen gewöhnlichen Aufenthalt von Frau M. ergeben. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, dass eine Abfrage bei der Deutschen Rentenversicherung unterblieben sei, denn eine solche hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt. Da es sich mithin bei allen, vom Verwaltungsgericht für einen gewöhnlichen Aufenthalt von Frau M. in P. angenommenen Hinweisen ausschließlich um nachträgliche bzw. „rückwirkende“ Bescheinigungen bzw. Meldungen handele, habe zum Zeitpunkt der Hilfegewährung eine objektive Nichtfeststellbarkeit im Sinne von § 86 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII vorgelegen, die eine Zuständigkeit des Beklagten für die Hilfegewährung begründet habe. Diese Zuständigkeit sei mit Eintritt der Volljährigkeit P.Bs. nach § 86a Abs. 4 SGB VIII bestehen geblieben. Demzufolge stehe dem Beklagten gegenüber der Klägerin auch ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89e Abs. 1 SGB VIII zu.

5.2.1 Die Beigeladene trägt vor, sie besitze die für die Zulässigkeit der Berufung erforderliche materielle Beschwer. Diese liege im Fall der einfachen Beiladung dann vor, wenn ein Beigeladener geltend machen könne, aufgrund der Bindungswirkung des Urteils nach § 121 VwGO präjudiziell und unmittelbar in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt zu werden (Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 66 Rn. 6). Das Verwaltungsgericht habe in den angegriffenen Entscheidungen judiziert, dass Frau M. zum maßgeblichen Zeitpunkt einen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Stadt P. begründet habe und dies für den Beklagten zu Beginn der Hilfeleistung objektiv feststellbar gewesen wäre. An diese Feststellungen könnte ein anderes Verwaltungsgericht im Falle eines etwaigen, auf Kostenerstattung gerichteten Folgeprozesses mit der Folge gebunden sein, dass es die Richtigkeit der gefällten Entscheidung bezüglich der maßgeblichen Vorfragen nicht mehr mit anderer Begründung in Frage stellen könnte. Zwingende Folge hieraus wäre ein Unterliegen der Stadt P. in einem auf Kostenerstattung gerichteten Folgeprozess. Die Rechtskraftwirkung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils umfasse auch die der Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungen und rechtlichen Beurteilungen einschließlich präjudizieller Rechtsverhältnisse.

5.2.2 Materiell sei das Verwaltungsgericht unzutreffend davon ausgegangen, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt von Frau M. zum maßgeblichen Zeitpunkt objektiv feststellbar gewesen sei. Insoweit folge das Verwaltungsgericht einem zu restriktiven Begriff der Nichtfeststellbarkeit im Sinne von § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang die erfolglose Nutzung aller nach § 21 SGB X in Betracht kommenden Beweismittel voraussetze, sei es allein einer - nicht näher begründeten - Literaturmeinung gefolgt (Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 86 Rn. 25). Demgegenüber könne die Frage, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt „nicht feststellbar sei“ nur nach objektiven Maßstäben und nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (VG Düsseldorf, U. v. 18.2.2005 - 19 K 2540/02 - juris). Bereits der Wortlaut der Vorschrift stelle ausdrücklich nicht auf den Zeitpunkt ab, zu dem die Feststellung erfolgt, sondern allein auf die Tatsache, dass der „gewöhnliche Aufenthalt nicht feststellbar“ ist. Entscheidend dürfte daher sein, ob der gewöhnliche Aufenthalt abstrakt gesehen ermittelbar ist oder nicht. Hierfür sprächen auch Sinn und Zweck der Vorschrift, denn die Zuständigkeit eines Jugendhilfeträgers könne nicht davon abhängen, wie intensiv eine Behörde die Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhalts betreibe. Wäre der Zeitpunkt der tatsächlichen Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich, könne dieser beliebig durch Nichtaufnahme der Ermittlungen verschoben werden.

Ein nach abstrakten Gesichtspunkten objektiv feststellbarer gewöhnlicher Aufenthalt von Frau M. in P. im Dezember 2003 liege indes nicht vor. Zum hier relevanten Zeitpunkt des Beginns der Hilfegewährung hätten entsprechende Abfragen keine (hinreichend widerspruchsfreien) Anhaltspunkte für einen gewöhnlichen Aufenthalt in P. ergeben. Das vom Träger der Rentenversicherung für den Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2003 und dem 11. Dezember 2003 aufgenommene Beschäftigungsverhältnis in Pforzheim könne nur nach Ablauf des Jahres 2003 vermerkt worden sein. Auch seien die von der Deutschen Rentenversicherung am 5. Januar 2005 übermittelten Beschäftigungsdaten unrichtig. Aufgrund ihrer Entbindung am 13. Oktober 2003 habe Frau M. ab dem 1. September 2003 einem Beschäftigungsverbot unterlegen. Nachweise über Beschäftigungsverhältnisse lägen nicht vor. Schließlich habe die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit Schreiben vom 9. Mai 2005 mitgeteilt, dass der Mutterschutz zum 11. Dezember 2003 geendet habe und ab diesem Zeitpunkt keine Entgeltmitteilungen mehr vorgelegen hätten. Gegen den gewöhnlichen Aufenthalt von Frau M. in P. im Dezember 2003 sprächen ferner auch die Mitteilungen der Einwohnermeldeämter und der Krankenversicherung. So sei Frau M. 2003 nicht in P. gemeldet gewesen. Ihre Anmeldung sei vielmehr erst im August 2004 rückwirkend durch den Vermieter des Lebensgefährten erfolgt und dabei als Herkunftsort „Thailand“ benannt worden. Aus einer weiteren (nicht vorgelegten) schriftlichen Meldeauskunft vom 24. August 2004 sei als Zuzugsdatum nach P: der 1. Mai 2004 vermerkt und als Herkunftsadresse werde die Anschrift „S., 97753 Karlstadt“ genannt. Ferner habe der Vermieter des damaligen Lebensgefährten keine Bestätigung dahingehend abgegeben, dass Frau M. zu diesem Zeitpunkt tatsächlich in P. gewohnt habe. Schließlich habe eine telefonische Anfrage bei der AOK P. im August 2005 ergeben, dass dort als Wohnanschrift von Frau M. die Adresse „K-Weg 26, N.-Ö. (Enzkreis)“ vermerkt sei. Aus diesen Angaben werde ohne weiteres ersichtlich, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt von Frau M. zum maßgeblichen Zeitpunkt selbst nach heutigen Erkenntnissen objektiv nicht feststellbar sei.

5.2.3 Auch die sonstigen Umstände böten keine hinreichenden Anhaltspunkte, die einen Schluss auf einen gewöhnlichen Aufenthalt in P. zuließen. Der Umstand, dass das am 13. Oktober 2003 geborene Kind von Frau M. in P. angemeldet worden sei, werde dadurch erheblich relativiert, dass der Kindsvater, der damalige Lebensgefährte, zu diesem Zeitpunkt seinen Hauptwohnsitz in Stuttgart gehabt habe. Außerdem habe Frau M. in P. keinerlei Sozialleistungen bezogen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der gewöhnliche Aufenthalt von Frau M. im maßgeblichen Zeitpunkt gerade nicht im Sinne von § 86 Abs. 4 SGB VIII feststellbar gewesen.

5.2.4 Daraus ergebe sich, dass der Beklagte zunächst nach § 86 Abs. 4 SGB VIII, nach Eintritt von P.Bs. Volljährigkeit nach § 86a Abs. 4 SGB VIII als zuständiger Jugendhilfeträger gehandelt habe. Da es sich bei der aus § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII abgeleiteten Zuständigkeit um eine faktische Zuständigkeit handele, werde eine andere örtliche Zuständigkeit erst ab dem Zeitpunkt begründet, in welchem dem bisher faktisch zuständigen Jugendamt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts des maßgeblichen Elternteils bekannt werde (Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG, § 86 Abs. 4 SGB VIII Rn. 52 m. w. N.). Da der Aufenthalt von Frau M. bis zur rückwirkenden Anmeldung im August 2004 nicht habe festgestellt werden können und der Klägerin ein möglicher gewöhnlicher Aufenthalt von Frau M. frühestens am 24. Januar 2005 bekannt geworden sei, besitze eine mögliche Aufenthaltsbegründung in P. keine Relevanz. Demzufolge habe dem Beklagten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gegenüber der Klägerin auch ein Erstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII zugestanden.

5.2.5 Weiter sei ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Beigeladene aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X ausgeschlossen. Nach § 105 Abs. 3 SGB X würden die Absätze 1 und 2 des § 105 SGB X u. a. gegenüber den Trägern der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab gelten, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen. Maßgeblich sei dafür das Bekanntwerden des jugendhilferechtlichen Bedarfs. Von einem entsprechenden Bedarf habe die Stadt Pforzheim erstmals mit der Anmeldung des Kostenerstattungsanspruchs des Beklagten mit Zugang des entsprechenden Schreibens am 26. Januar 2005 Kenntnis erlangt. Die streitbefangene Jugendhilfemaßnahme endete indes bereits am 23. Januar 2005. Ein entsprechender Erstattungsanspruch gegen die Stadt P. sei daher ausgeschlossen.

5.3 Die Klägerin verteidigt die angefochtenen Urteile. Ihrer Auffassung nach kommt es für die objektiv zu bestimmende Nichtfeststellbarkeit des gewöhnlichen Aufenthalts der Kindsmutter im Rahmen des § 86 Abs. 4 SGB VIII nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt (der Nichtfeststellbarkeit) an. Daraus folge, dass - selbst wenn der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt des Hilfebeginns entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht feststellbar war, er aber zu einem späteren Zeitpunkt objektiv festgestellt werden konnte - § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII keine Anwendung finde, sondern vielmehr - rückwirkend - § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zur Anwendung komme. Korrektiv eines aus einer - rückwirkenden - Zuständigkeitsbestimmung erwachsenden Erstattungsanspruchs seien allein die Verjährungsvorschriften, insb. §§ 111, 113 SGB X. Da mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen sei, dass Frau M. im Dezember 2013 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in P. gehabt habe, hätte die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII bei der Stadt P. gelegen, ungeachtet des Umstands, dass dies erst Anfang 2005 habe festgestellt werden können. Gegen die Klägerin besitze der Beklagte daher keinen Erstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII. § 89e SGB VIII knüpfe nur an einen tatsächlich bestehenden gewöhnlichen Aufenthalt - im vorliegenden Fall der Kindsmutter - an, nicht hingegen an die Nichtfeststellbarkeit des gewöhnlichen Aufenthalts.

5.4 Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses erachtet die Berufungen ebenfalls für begründet. Ihrer Auffassung nach ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers im vorliegenden Fall § 86 Abs. 4 SGB VIII heranzuziehen. Maßgeblich sei darauf abzustellen, ob im Entscheidungszeitpunkt über die Jugendhilfemaßnahme der gewöhnliche Aufenthalt von Frau M. nicht feststellbar war. Soweit das Verwaltungsgericht von einer Ermittelbarkeit ausgegangen sei, gehe dies fehl. Bei der Deutschen Rentenversicherung lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt entsprechende Daten über den Aufenthaltsort von Frau M. nicht vor. Die Meldungen über die Mutterschutzfrist erfolgte erst im November 2004 über die AOK Stuttgart; die Meldung des Standesamts über die Geburt des Kindes von Frau M. erfolgte ebenfalls erst im September 2004. Entsprechende Anfragen im Jahr 2003 hätten daher zu keinem Ergebnis geführt. Auch anders sei der gewöhnliche Aufenthalt von Frau M. nicht festzustellen gewesen. Daher konnte der Landkreis im Ergebnis in eigener Zuständigkeit Hilfe leisten, wovon im Übrigen die Klägerin bei Hilfebeginn selbst ausgegangen war. Nach der Volljährigkeit des Hilfeempfängers sei die Zuständigkeit nach § 86 a Abs. 4 SGB VIII bestehen geblieben.

6. Der Beklagte beantragt:

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19.8.2010, W 3 K 10.525, wird aufgehoben.

II.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls:

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg - W 3 K 10.525 - wird aufgehoben.

II.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses stellt im Berufungsverfahren keinen Antrag.

7. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er die Berufung der Beigeladenen einstimmig für unzulässig, die Berufung des Beklagten hingegen für zulässig und begründet und eine mündliche Verhandlung daher nach § 130a VwGO für nicht erforderlich erachtet. Daraufhin hat die Beigeladene ihre Berufung mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2015 zurückgenommen. Die Klägerin, die zunächst angeregt hat, im vorliegenden Berufungsverfahren nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, hat ferner mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2015 erneut vorgetragen, dass die Berufung des Beklagten unbegründet sei und höchst vorsorglich angeregt, im vorliegenden Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zuzulassen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten, ferner auf das ebenfalls beim Senat anhängige parallele Berufungsverfahren 12 B 12.1762 verwiesen.

II.

1. Nach Rücknahme der Berufung durch die Beigeladene hat der Senat deren selbstständiges Berufungsverfahren nach § 93 Satz 1 VwGO durch Beschluss abgetrennt (vgl. hierzu Dietz in Gärditz, VwGO, § 126 Rn. 7). Das Berufungsverfahren der Beigeladenen wird unter dem Aktenzeichen 12 B 15.2812 fortgeführt.

2. Der Senat entscheidet im Folgenden nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss über die Berufung des Beklagten. Er hält diese einstimmig für zulässig und begründet und eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf das schriftsätzlich Vorbringen nicht für erforderlich (§ 130a VwGO). Die Rechtssache weist nach den Umständen des Einzelfalls weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten auf (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, U. v. 30.6.2004 - 6 C 28.02 - BVerwGE 121, 211 [212]; U. v. 9.12.2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 [297 f.]). Von derartig außergewöhnlichen Schwierigkeiten ist nicht schon dann auszugehen, wenn das Verfahren die Notwendigkeit beinhaltet, Rechtsnormen nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik oder Sinn und Zweck auszulegen (vgl. BVerwG, B. v. 3.9.2015 - 2 B 29.14 - BeckRS 2015, 52870). Vielmehr ist ein vereinfachtes Berufungsverfahren nach § 130a VwGO insbesondere dann möglich, wenn - wie im vorliegenden Fall - die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt sind. Dass die Klägerin im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeregt hat, hindert eine Entscheidung nach § 130a VwGO nicht (vgl. BVerwG, B. v. 21.10.2015 - 3 B 31.15 - BeckRS 2015, 54701). Ebenfalls steht der Entscheidung über die Berufung im Beschlussweg unter dem Gesichtspunkt der Gewähr rechtlichen Gehörs nicht entgegen, dass bereits das Verwaltungsgericht nach Verzicht der Parteien gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (vgl. BVerwG, B. v. 20.5.2015 - 2 B 4.15 - NVwZ 2015, 1299 Rn. 5 ff.). Die Beteiligten hatten im Berufungsverfahren hinreichend Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Rechtsfragen zu äußern. Insbesondere hat die Klägerin hiervon im Schriftsatz vom 15. Dezember 2015 zuletzt auch Gebrauch gemacht. Tatsachenfragen, die eine Beweiserhebung erfordert hätten, haben sich vorliegend entscheidungserheblich nicht gestellt; ebenso wenig haben die Verfahrensbeteiligten Beweisanträge formuliert. Mithin konnte der Senat nach § 130a Satz 1 VwGO in der Sache entscheiden.

3. Die Berufung des Beklagten erweist sich in vollem Umfang als begründet, da ihm nach § 89e Abs. 1 Satz 1, 2 SGB VIII gegenüber der Klägerin ein Erstattungsanspruch für die Kosten der gegenüber P.B. erbrachten Jugendhilfemaßnahmen zukommt. Ein Rückerstattungsanspruch der Klägerin für bereits erbrachte Kostenerstattungen besteht daher nicht, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war.

3.1 Richtet sich gem. § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit für eine Jugendhilfemaßnahme nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist derjenige örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Besteht eine derartige Erstattungspflicht, bleibt sie nach § 89e Abs. 1 Satz 2 SGB VIII auch dann bestehen, wenn die örtliche Zuständigkeit sich in der Folge aus § 86a Abs. 4 SGB VIII ergibt.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil bestimmt sich im vorliegenden Fall die örtliche Zuständigkeit für die gegenüber P.B. vom 1. Dezember 2003 bis 23. Januar 2005 erbrachten Jugendhilfemaßnahmen nicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB VIII (3.3), sondern vielmehr nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII (3.2). Sie knüpft folglich an den gewöhnlichen Aufenthalt von P.B. vor Beginn der Leistung an. Einen gewöhnlichen Aufenthalt vor Beginn der Leistung, der Unterbringung im Jugendhilfezentrum R. in S., hatte P.B. zuletzt bei der Außenwohngruppe E. des E. Jugendwerks im Landkreis Würzburg, mithin im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Während der Untersuchungshaft in der JVA Würzburg vom 31. Juli 2003 bis 30. November 2003 konnte P.B. keinen gewöhnlichen Aufenthalt, sondern allenfalls einen tatsächlichen Aufenthalt begründen (vgl. BVerwG, U. v. 2.4.2009 - 5 C 2.08 - BVerwGE 133, 320 Rn. 27). § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII mit der Anknüpfung an den tatsächlichen Aufenthalt des Jugendlichen, wenn in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Leistung kein gewöhnlicher Aufenthalt bestanden hat, kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da der gewöhnliche Aufenthalt von P.B. in der Außenwohngruppe E. zum 31. Juli 2003 und damit weniger als sechs Monate vor Beginn der Leistung endete. Da mithin die Zuständigkeit des Beklagten durch den Aufenthalt P.Bs. in einer Einrichtung begründet wurde, die der Erziehung und der Betreuung diente, greift zu seinen Gunsten der Schutz der Einrichtungsorte nach § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ein und vermittelt ihm einen Erstattungsanspruch gegen denjenigen örtlichen Träger, in dessen Bereich P.B. vor seiner Aufnahme in die Einrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies war - unstreitig - die Klägerin.

3.2 Zum für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Jugendhilfemaßnahme am 1. Dezember 2003 (3.2.1) war ein gewöhnlicher Aufenthalt der seinerzeit allein sorgeberechtigten Mutter P.M. des Hilfeempfängers objektiv nicht feststellbar (3.2.2), so dass sich die Zuständigkeit des Beklagten aus § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ergibt, da vor Beginn der Maßnahme P.B. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Beklagten hatte. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird diese Zuständigkeit nicht rückwirkend dadurch in Frage gestellt, dass zu einem späteren Zeitpunkt (nach Hilfebeginn) sich - möglicherweise - ein gewöhnlicher Aufenthalt der Mutter des Hilfeempfängers für den Zeitpunkt des Hilfebeginns feststellen lässt (3.3).

3.2.1 Den zeitlichen Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers bildet bei § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII der Beginn der Leistung. Dies ergibt sich insoweit bereits aus dem Wortlaut der Norm, der die Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers gerade „vor Beginn der Leistung“ anknüpft (vgl. hierzu und zum Folgenden mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen VG Augsburg, B. v. 13.4.2015 - Au 3 E 15.251 - BeckRS 2015, 47315 Rn. 95, 112). Der „Beginn der Leistung“ liegt im vorliegenden Fall in der Aufnahme von P.B. in das Jugendhilfezentrum R. in S. am 1. Dezember 2003. Eine Verknüpfung dieser Unterbringung nach § 34 SGB VIII mit der vorangegangenen Unterbringung in der Außenwohngruppe E. des E. Kinder- und Jugendwerks zu einer einheitlichen „Leistung“ besteht nicht (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 25.3.2010 - 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185). Denn beide Unterbringungen wurden durch die viermonatige Untersuchungshaft P.Bs. unterbrochen. Im Übrigen hatte die Klägerin mit Verfügung vom 24. Juli 2003 die Unterbringung in E. zum 31. Juli 2003 förmlich beendet, zum anderen war die nunmehr in Rede stehende Maßnahme zum Zeitpunkt der Beendigung der Unterbringung in E. nicht bereits im Sinne eines von vornherein bestehenden Gesamtkonzepts absehbar. Folglich liegt mit der aus der Untersuchungshaft heraus erfolgenden Unterbringung in S. eine neue, eigenständige Jugendhilfemaßnahme vor. Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit kommt es mithin darauf an, ob und gegebenenfalls wo P.M. als seinerzeit allein Sorgeberechtigte am 1. Dezember 2003 ihren gewöhnlichen Aufenthalt besaß.

3.2.2 Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts in den angefochtenen Urteilen war ein gewöhnlicher Aufenthalt von Frau M. zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem Beginn der Hilfemaßnahme, objektiv nicht feststellbar (3.2.2.2). Auf die Frage, ob der Beklagte im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht alle verfügbaren Erkenntnismittel ausgeschöpft hat, kommt es hingegen nicht entscheidungserheblich an (3.2.2.1).

3.2.2.1 Nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen vor Beginn der Leistung, wenn die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt besitzt, ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar ist oder die Eltern verstorben sind. Weitere Regelungen dazu, wann ein gewöhnlicher Aufenthalt des maßgeblichen Elternteils „nicht feststellbar“ ist, enthält das Achte Buch Sozialgesetzbuch nicht.

Ein Teil der Kommentarliteratur (insb. Kunkel/Kepert in Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 86 Rn. 34; Loos in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 86 Rn. 25; Lange in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 86 SGB VIII Rn. 95) - ebenso das angefochtene Urteil des VG Würzburg - knüpft die Zuständigkeitsbegründung aufgrund des „nicht feststellbaren“ gewöhnlichen Aufenthalts des maßgeblichen Elternteils an das weitere, ungeschriebene Tatbestandsmerkmal, dass das „in Betracht kommende Jugendamt“ seine Pflicht zur Amtsermittlung nach § 20 SGB X „gründlich“ erfüllt hat. Hierzu müssten „alle nach § 21 SGB X in Betracht kommenden Beweismittel“ erfolglos benutzt worden sein. Insbesondere müssten alle Auskunftswege erschöpft sein. Solange „noch nicht feststehe“, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar sei, soll § 86d SGB VIII gelten, d. h. ein lediglich vorläufiges Tätigwerden des „in Betracht kommenden“ Jugendhilfeträgers vorliegen.

Indes erweist sich diese Auffassung gegenüber der Zuständigkeitsordnung der §§ 86 ff. SGB VIII als systemfremd. Die hier zum Hinausschieben einer Fixierung der örtlichen Zuständigkeit herangezogene „ordnungsgemäße“ bzw. „gründliche“ Erfüllung der Amtsermittlungspflicht besteht bei jeder Zuständigkeitsbestimmung durch einen Jugendhilfeträger. Weshalb daher allein bei einer aus § 86 Abs. 4 SGB VIII abgeleiteten Zuständigkeit, nicht hingegen beispielsweise auch bei einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 SGB VIII zunächst ein „vorläufiges“ Tätigwerden des Jugendhilfeträgers nach § 86d SGB VIII vorliegen soll, lässt sich bereits nicht schlüssig erklären. Unklar - und damit einer raschen und eindeutigen Fixierung der örtlichen Zuständigkeit abträglich - bleibt weiter, wann der angegangene Jugendhilfeträger seiner Amtsermittlungspflicht überhaupt hinreichend „gründlich“ nachgekommen sein soll. Umgekehrt eröffnet die Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit an eine mehr oder weniger „gründliche“ Ermittlungstätigkeit des Jugendhilfeträgers entsprechende Manipulationsmöglichkeiten (in diesem Sinne VG Düsseldorf, U. v. 18.2.2005 - 19 K 2540/02 - juris Rn. 25). Schließlich ergibt sich auch aus der Erstattungsperspektive keine Notwendigkeit der Einführung eines zusätzlichen, ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals bei der Zuständigkeitsbestimmung. Denn, sollte die örtliche Zuständigkeit objektiv feststellbar sein, der handelnde Jugendhilfeträger diese jedoch nicht hinreichend „gründlich“ ermittelt haben, hätte er die Hilfeleistungen als „unzuständiger“ Jugendhilfeträger erbracht. Einem zu seinen Gunsten denkbaren Erstattungsanspruch nach § 105 Abs. 1 SGB X gegenüber dem eigentlich zuständigen Jugendhilfeträger stünde indes regelmäßig § 105 Abs. 3 SGB X entgegen, wonach der Erstattungsanspruch erst ab dem Zeitpunkt greift, ab dem ihm bekannt war, dass die Vor-aussetzungen für seine Leistungspflicht vorlagen. Daraus folgt, dass der handelnde Jugendhilfeträger, so er den „eigentlich“ zuständigen örtlichen Träger nicht ermittelt, im Regelfall keinen Kostenerstattungsanspruch besitzt.

Angesichts der Unwägbarkeiten, die mit dem zusätzlichen Erfordernis „gründlicher Ermittlungen“ verbunden sind, erweist es sich als systemgerecht, die Nichtfeststellbarkeit des gewöhnlichen Aufenthalts des maßgeblichen Elternteils bei § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII objektiv zu bestimmen und die örtliche Zuständigkeit für eine Jugendhilfemaßnahme daher nicht vom Ermittlungsverhalten der Behörde abhängig zu machen.

Ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt, kann ergänzend angemerkt werden, dass auch die Berücksichtigung des Erfordernisses „gründlicher“ Ermittlungen durch das Jugendamt unter Ausschöpfung aller denkbaren Erkenntnismittel im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Denn angesichts des Umstands, dass dem Kreisjugendamt des Beklagten bereits im August 2002 durch das Amtsgericht Würzburg die Vormundschaft über P.B. übertragen wurde, weil sich der Aufenthalt seiner allein sorgeberechtigten Mutter nicht ermitteln ließ, und die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt bereits alle in Betracht kommenden Erkenntnismittel erfolglos genutzt hatte und in der Folge selbst von der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ausgegangen war, war das Kreisjugendamt im Rahmen „gründlicher“ amtswegiger Ermittlungen nicht verpflichtet, ohne neue tatsächliche Anhaltspunkte erneut turnusgemäß alle denkbaren Informationsquellen zum Aufenthalt von P.M. abzufragen. Ein Gebrauchmachen von aus der ex-ante Perspektive nicht erfolgversprechenden Erkenntnismöglichkeiten fordert auch eine Verpflichtung zu „gründlicher“ Amtsermittlung nach § 20 SGB X nicht.

3.2.2.2 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war - zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Hilfemaßnahme am 1. Dezember 2003 - der gewöhnliche Aufenthalt von P.M. objektiv nicht feststellbar. Denn die beiden einzigen, einen möglichen Anhaltspunkt für einen gewöhnlichen Aufenthalt von Frau M. zum maßgeblichen Zeitpunkt liefernden Erkenntnisquellen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie erst im Laufe des Jahres 2004, mithin mehrere Monate nach Beginn der Hilfemaßnahme, erfasst worden sind.

Dies gilt zunächst für die bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte respektive beim Verband Deutscher Rentenversicherungsträger vorhandenen Informationen zu einem Aufenthalt bzw. einer Beschäftigung von Frau M.. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung vom 21. Oktober 2010 ist die Mutterschutzfrist von Frau M. seitens der AOK Stuttgart erst am 4. November 2004 gemeldet worden. Weiter lag bei der Deutschen Rentenversicherung lediglich ein an Frau M. adressiertes Informationsschreiben zu Kindererziehungszeiten vom 8. Oktober 2004 vor. Abfragen betreffend Beschäftigungszeiten von Frau M. im Jahr 2003 hätten daher zu keinem positiven Ergebnis geführt.

Gleiches gilt für die melderechtliche Anmeldung von Frau M. beim Einwohneramt der beigeladenen Stadt P., die erst im August 2004 rückwirkend für 2003 erfolgte. Auch die weitere, von der Beigeladenen zitierte, aber nicht vorgelegte Meldeauskunft bezieht sich nicht auf das Jahr 2003, sondern bescheinigt einen Zuzug nach P. erst am 1. Mai 2004.

Mithin war zum Zeitpunkt des Einsetzens der Hilfe für P.B. für den Beklagten ein gewöhnlicher Aufenthalt der Kindsmutter, Frau M., objektiv nicht feststellbar. Dies konzediert nunmehr auch die Klägerin im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 15. Dezember 2015 (sub I.).

3.3 Die demnach objektiv gegebene Nichtfeststellbarkeit des gewöhnlichen Aufenthalts des maßgeblichen Elternteils im Sinne von § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII entfällt nicht dadurch rückwirkend, dass sich zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise ein gewöhnlicher Aufenthalt von Frau M. für den Zeitpunkt des Beginns der Hilfeleistung am 1. Dezember 2003 feststellen lässt.

Die diesbezüglich im Rahmen des Berufungsverfahrens von der Klägerin vertretene Auffassung, dass sich die objektive Nichtfeststellbarkeit des gewöhnlichen Aufenthalts nach der gesetzlichen Regelung nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt beziehen, sondern vielmehr absolut gegeben sein muss, was in der Konsequenz zu einem rückwirkenden Wegfall einer zunächst nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII begründeten Zuständigkeit führen würde, steht mit der Systematik der gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung für Jugendhilfemaßnahmen nicht in Übereinstimmung (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Nordrhein-Westfalen, U. v.6.6.2008 - 12 A 576.07 - juris Rn. 57 ff.). Der Sonderfall einer über das Zivilrecht hinausgreifenden gesetzlich angeordneten Rückwirkung einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung auch für das Jugendhilferecht (BVerwG, U. v. 25.3.2010 - 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 ff.) ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Grundsätzlich knüpft § 86 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers an die räumliche Nähe zu den sorgeberechtigten Elternteilen, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die erforderliche Kooperation mit den Erziehungsberechtigten den Erfolg einer Jugendhilfemaßnahme maßgeblich fördert. Von daher ist die örtliche Zuständigkeit im Regelfall dynamisch ausgestaltet, d. h. sie folgt dem Wohnort der Sorgeberechtigten des Hilfeempfängers. Ist kein sorgeberechtigter Elternteil im Inland mehr vorhanden oder - wie im vorliegenden Fall - ermittelbar, knüpft § 86 Abs. 4 SGB VIII die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers ersatzweise an den gewöhnlichen, hilfsweise den tatsächlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers selbst. Auch insoweit orientiert sich die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers an der räumlichen Nähe, in diesem Fall zum Hilfeempfänger selbst (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 14.11.2013 - 5 C 25.12 - NVwZ-RR 2014, 310 ff. Rn. 35 f.). Wie bei der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 SGB VIII handelt es sich damit bei der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 4 SGB VIII um eine faktische. Wenn die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung daher eine Zuständigkeitsbegründung nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, die die Nichtermittelbarkeit des gewöhnlichen Aufenthalts des Sorgeberechtigten zum Ausgangspunkt nimmt, nicht als Grundlage für einen Erstattungsanspruch nach § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII anerkennen will, beachtet sie die gesetzlich angelegte - faktische - Anknüpfung an den gewöhnlichen, hilfsweise den tatsächlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers nicht.

Die rückwirkende Ersetzung einer auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers gründenden (faktischen) örtlichen Zuständigkeit eines Jugendhilfeträgers durch eine Zuständigkeit, die nachträglich - gewissermaßen „fiktiv“ - an einen zum Zeitpunkt des Hilfebeginns nicht ermittelbaren gewöhnlichen Aufenthalt des allein Sorgeberechtigten anknüpft, so wie dies die Klägerin verficht, ist der Zuständigkeitsordnung des § 86 SGB VIII fremd. Zur rückwirkenden Begründung einer derart „fiktiven“ Zuständigkeit würde jedoch die von der Klägerin vertretene Auffassung führen, wonach es bei einer aus § 86 Abs. 4 SGB VIII abgeleiteten Zuständigkeit unabhängig vom Zeitpunkt des Hilfebeginns allein auf die objektive (und damit absolute) Nichtfeststellbarkeit des gewöhnlichen Aufenthalts des maßgeblichen Elternteils ankommt. Demgegenüber ist die Zuständigkeitsfrage zu dem Zeitpunkt zu beantworten, wo sie sich dem Jugendhilfeträger tatsächlich erstmals stellt. Eine spätere, allein aus Kostentragungserwägungen rückwirkende Neubestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist abzulehnen. Dementsprechend knüpft die hierzu bestehende Kommentarliteratur an den gewöhnlichen Aufenthalt des maßgeblichen Sorgeberechtigten erst ab dem Zeitpunkt für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (wieder) an, ab dem ein gewöhnlicher Aufenthalt erneut objektiv festgestellt werden kann (vgl. Reisch in Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, § 86 SGB VIII Rn. 52: „Der Anwendungsbereich des Abs. 4 ist sowohl auf Tatbestände im Zeitpunkt der Bedarfsprüfung als auch nach Abs. 5 Satz 3 auf Veränderungen während der Leistungsgewährung gerichtet. (…) Bei der Regelung des Abs. 4 handelt es sich um eine faktische Zuständigkeit und nicht um eine Weiterleistungspflicht nach § 86c oder gar um eine Leistung in örtlicher Unzuständigkeit. Daher richtet sich die Zuständigkeit erst wieder ab dem Zeitpunkt nach dem gA des maßgeblichen Elternteils, ab dem die gA-Begründung dem nach Abs. 4 zuständigen JA bekannt wird.“; das als Belegstelle zitierte DIJuF-Rechtgutachten vom 14.12.2004, JAmt 2005, 22 verweist auf die gleiche Kommentarstelle in der Vorauflage).

Da im vorliegenden Fall von einer objektiven Feststellbarkeit eines möglicherweise bestehenden gewöhnlichen Aufenthalts von Frau M. in P. - wenn überhaupt (vgl. hierzu nachfolgend 3.4) - frühestenfalls ab Mitte 2004 ausgegangen werden kann, zu diesem Zeitpunkt jedoch die örtliche Zuständigkeit - statisch - nach § 86a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII bereits ab dem 14. Dezember 2003 mit dem Eintritt der Volljährigkeit von P.B. festgeschrieben war, kann die aus § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII abgeleitete örtliche Zuständigkeit des Beklagten nicht mehr rückwirkend durch eine Anknüpfung an einen gewöhnlichen Aufenthalt von Frau M. am 1. Dezember 2003 in P. beseitigt werden.

3.4 Überdies bieten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die vorhandenen Beweismittel und Indizien keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen gewöhnlichen Aufenthalt von P.M. am 1. Dezember 2003 in P..

Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist für die Gewährung von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch derjenige Träger örtlich zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Dabei bestimmt sich die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts nach der Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Danach hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt eine Person dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch den gewöhnlichen Aufenthalt dahingehend umschrieben, dass zu seiner Begründung ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich ist. Es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet bis auf weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (vgl. BVerwG, U. v. 2.4.2009 - 5 C 2.08 - BVerwGE 133, 320 Rn. 22 m. w. N.). Unter Anlegung dieses Maßstabs reichen die vorliegenden Indizien für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts von P.M. im Gebiet der Stadt P. am 1. Dezember 2003 nicht aus:

Als Tatsache steht in diesem Zusammenhang allein fest, dass Frau M. am 16. Oktober 2003 in Pforzheim ein Kind geboren hat. Sie selbst hat sich trotz verschiedener schriftlicher Anfragen weder zu ihrem tatsächlichen Aufenthalt im fraglichen Zeitpunkt - rund sechs Wochen nach der Geburt - geäußert, noch zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen. Auch hat sie die telefonisch am 17. März 2006 dem Beklagten von ihrem Lebensgefährten gegebene Auskunft, sie habe sich im fraglichen Zeitraum in der K-Straße 1 in P. aufgehalten (Aktenvermerk, Bl. 211 der Akte des Landratsamts) nicht bestätigt.

Indizien, die einen eindeutigen Rückschluss auf den tatsächlichen Aufenthalt und den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in P. am 1. Dezember 2003 erlauben, liegen nicht vor bzw. sind widersprüchlich. Dies gilt zunächst für die Anmeldung von Frau M. beim Einwohnermeldeamt der Stadt P., die im August 2004 rückwirkend durch den Vermieter des Lebensgefährten erfolgt ist (unter Angaben von Thailand als Herzugsort), der jedoch zugleich angegeben haben soll (nach dem Vortrag der Beigeladenen), Frau M. in der Wohnung K-Straße 1 nie gesehen zu haben. Darüber hinaus soll der Beigeladenen nach eigenem Sachvortrag eine schriftliche Meldeauskunft vom 24. August 2004 vorliegen, bei der als Zuzugsdatum von Frau M. der 1. Mai 2004 und als Zuzugsadresse „A. S. XX in Karlstadt am Main“ genannt wird. Die Meldeauskunft hat die Beigeladene im Verfahren nicht vorgelegt. Rückschlüsse auf einen tatsächlichen Aufenthalt von Frau M. am 1.12.2003 in Pforzheim lassen sich mithin aufgrund der Widersprüchlichkeit der melderechtlichen Angaben nicht ziehen. Selbst wenn man in diesem Zusammenhang ergänzend die - nicht bestätigte - Aussage des Lebensgefährten von P.M. gegenüber dem Beklagten als Indiz heranzöge, würde dies allenfalls auf einen tatsächlichen, nicht hingegen auf den gewöhnlichen Aufenthalt von P.M. in P. hindeuten, da der Lebensgefährte zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen keine Angaben gemacht hat und diese auch sonst nicht ersichtlich sind. Insbesondere wäre in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Lebensgefährte und Vater des Kindes von P.M. zum damaligen Zeitpunkt seinen Hauptwohnsitz nicht in P. sondern in Stuttgart angemeldet hatte.

Auch die bei der Deutschen Rentenversicherung (bzw. vormals bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) zu Frau M. vorliegenden Eintragungen im fraglichen Zeitraum lassen bereits den Schluss auf einen tatsächlichen Aufenthalt im Bereich der Stadt P. am 1. Dezember 2003 nicht zu. Vermerkt ist unter der Angabe der Anschrift K-Straße 1, P., für den Zeitraum zwischen dem 1. September 2003 und dem 13. Dezember 2003 eine Mutterschutzfrist. Diese - nachträgliche - Eintragung beruht auf einer Meldung der AOK Stuttgart vom 4. November 2004 zur Mutterschutzfrist. Daten über Beschäftigungszeiten und Arbeitgeber sind hingegen nicht erfasst worden. Insofern geht die Annahme des Verwaltungsgerichts fehl, die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung weise konkrete „Beschäftigungszeiten“ von Frau M. aus. Weiter ist bei der Deutschen Rentenversicherung lediglich verzeichnet, dass an Frau M. am 8. Oktober 2004 ein Informationsschreiben zu Kindererziehungszeiten gesandt wurde. Nicht mehr nachvollzogen werden könne, wann eine Geburtsmitteilung an die Deutsche Rentenversicherung erfolgt war. In jedem Fall werde das Informationsschreiben zeitnah, in der Regel innerhalb von vier Wochen, an die Versicherten gesandt. Rückschlüsse auf einen tatsächlichen Aufenthalt von Frau M. am 1. Dezember 2003 in P. lassen sich damit auch aus den rentenversicherungsrechtlichen Daten nicht ziehen. Erst recht erlauben sie - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - keine Annahme eines über den tatsächlichen Aufenthalt hinausgehenden Mittelpunkts der Lebensbeziehungen.

Schließlich verweist die beigeladene Stadt P. noch - ohne dies weiter zu belegen - auf eine telefonische Auskunft der AOK P. vom August 2005, wonach dort ohne Angabe eines spezifischen Zeitpunkts ein Aufenthalt von Frau M. unter der Anschrift „K-Weg 26, N.-Ö. (Enzkreis)“, vermerkt sei. Weiter trägt die Beigeladene vor, Frau M. habe bei ihr Sozialleistungen weder beantragt noch bezogen. Aus den Akten der Klägerin ergibt sich ferner, dass im fraglichen Zeitraum auf Frau M. auch kein Kraftfahrzeug zugelassen war (Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamts).

Mithin lässt eine Gesamtschau der vorliegenden Informationen nach Auffassung des Senats nicht einmal den Schluss auf einen - tatsächlichen - Aufenthalt von Frau M. am 1. Dezember 2003 in P. zu; erst recht fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass dort der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen, mithin der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I war. Insoweit käme auch die Begründung einer örtlichen Zuständigkeit der Beigeladenen nach § 86 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB VIII nicht in Betracht. Selbst wenn man von einem tatsächlichen Aufenthalt von P.M. in P. am 1. Dezember 2003 ausginge, würde dies die örtliche Zuständigkeit des Beklagten nicht Frage stellen, da es in diesem Fall an einem gewöhnlichen Aufenthalt von P.M. im Inland fehlen und sich die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers demnach wiederum nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII - in diesem Fall in Anknüpfung an den fehlenden gewöhnlichen Aufenthalt im Inland - richten würde.

Im Ergebnis lässt sich daher festhalten, dass der Beklagte nach § 86 Abs. 4 Satz 1, 2 SGB VIII für die P.B. gewährten Jugendhilfemaßnahmen örtlich zuständig war und ihm in der Folge gegenüber der Klägerin nach § 89e Abs. 1 Satz 1, 2 SGB VIII ein Kostenerstattungsanspruch zukommt. Von daher war die auf die Rückerstattung bereits erstatteter Kosten gerichtete Klage abzuweisen und das entgegenstehende verwaltungsgerichtliche Urteil auf die Berufung des Beklagten hin aufzuheben.

4. Die Klägerin trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Gründe, der Klägerin nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, sind nicht ersichtlich. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 704, 709 Satz 1, 2 ZPO. Als Erstattungsstreit zwischen Sozialleistungsträgern ist das Verfahren nach § 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO nicht gerichtskostenfrei. Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

5. Gründe, nach § 132 VwGO die Revision gegen die vorliegende Entscheidung zuzulassen, liegen nicht vor. Insbesondere kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin stellen sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Verhältnis von § 89e SGB VIII zu den Zuständigkeitsvorschriften des § 86 SGB VIII nicht. Vielmehr ergibt sich, wie bereits ausgeführt, die Möglichkeit einer Anknüpfung des Erstattungsanspruchs aus § 89e Abs. 1 SGB VIII an eine aus § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII abgeleitete Zuständigkeit bereits eindeutig aus der gesetzlichen Regelung.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 121


Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern


(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt ode

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130a


Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entspre

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 27 Hilfe zur Erziehung


(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe f

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 93


Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennt

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 30 Geltungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. (2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt. (3) Einen Wohnsitz hat jem

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 20 Untersuchungsgrundsatz


(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. (2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 41 Hilfe für junge Volljährige


(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 105 Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers


(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleist

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform


Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwi

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 21 Beweismittel


(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere 1. Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen,2. Be

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 111 Ausschlussfrist


Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 704 Vollstreckbare Endurteile


Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 113 Verjährung


(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rü

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 89c Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung


(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im R

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 86a Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige


(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 89e Schutz der Einrichtungsorte


(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 86d Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden


Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei

Referenzen - Urteile

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Dez. 2015 - 12 B 12.1761 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Dez. 2015 - 12 B 12.1761 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 13. Apr. 2015 - Au 3 E 15.251

bei uns veröffentlicht am 13.04.2015

Tenor I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig ab Entscheidung des Gerichts die Kosten für die Unterbringung von ... in der Jugendhilfeeinrichtung St. ... in ... zu tragen. Im Übrigen w

Referenzen

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Absatz 4 und § 86b Absatz 3 richtet.

(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.

(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.

(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Absatz 4 und § 86b Absatz 3 richtet.

(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.
Urkunden und Akten können auch in elektronischer Form beigezogen werden, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.

(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Absatz 4 und § 86b Absatz 3 richtet.

(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.

(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.

(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.

(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Absatz 4 und § 86b Absatz 3 richtet.

(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.
Urkunden und Akten können auch in elektronischer Form beigezogen werden, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.

(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.

(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Absatz 4 und § 86b Absatz 3 richtet.

(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Absatz 4 und § 86b Absatz 3 richtet.

(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Absatz 4 und § 86b Absatz 3 richtet.

(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.

(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.

(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Absatz 4 und § 86b Absatz 3 richtet.

(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Tenor

I.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig ab Entscheidung des Gerichts die Kosten für die Unterbringung von ... in der Jugendhilfeeinrichtung St. ... in ... zu tragen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Gründe

I.

Der Antragsteller als Amtsvormund zweier Geschwister begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung stationärer Jugendhilfeleistungen.

1. ... (geb. am ...2002) und ... (geb. am ...2004) hatten zunächst zusammen mit ihren drei älteren Geschwistern ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei den Eltern - beides deutsche Staatsangehörige ursprünglich aus ... - in ... (Landkreis ...).

Seit Oktober 2003 war die Familie der Kinder dem dortigen Jugendamt des Beigeladenen bekannt, nachdem die Polizeiinspektion ... wiederholt massive tätliche Angriffe und Auseinandersetzungen innerhalb der Familie gemeldet hatte. Insbesondere der Vater war hierbei aufgrund hochaggressiven, z.T. gewalttätigen Verhaltens auffällig geworden.

Mit Bescheid des Jugendamts des Beigeladenen vom 15. März 2004 wurde den Eltern ab 18. Februar 2004 antragsgemäß Hilfe zur Erziehung in Form von sozialpädagogischer Familienhilfe gewährt. Mit Bescheid vom 19. November 2007 wurde diese Hilfegewährung auf Wunsch der Eltern eingestellt.

Bereits mit Schreiben vom 20. August 2007 stellte das Jugendamt des Beigeladenen beim Amtsgericht ...- Familiengericht - einen (Eil-)Antrag nach § 1666 BGB i. V. m. § 50 Abs. 3 SGB VIII mit dem Ziel, dem Vater aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls das Aufenthaltsbestimmungsrecht u. a. für ... und ... zu entziehen und den Umgang mit den Kindern nur noch in begleiteter Form zu erlauben. Diesem Antrag folgte das Familiengericht zunächst nicht.

Am 5. Mai 2009 erfolgte sodann durch das Jugendamt des Beigeladenen eine Inobhutnahme von ... und ... nach § 42 SGB VIII aufgrund dringender Gefahr für das Kindeswohl. Vorangegangen waren erhebliche gewaltsame Übergriffe des Vaters gegenüber seiner Ehefrau und den Kindern. Mit Schreiben vom 7. Mai 2009 und 28. Mai 2009 zeigte das Jugendamt des Beigeladenen die Inobhutnahme gegenüber dem Amtsgericht ... - Familiengericht - an. Hierbei gab der Beigeladene an, dass die Mutter der Inobhutnahme zugestimmt habe, der Vater jedoch nicht.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2009 und 1. Juli 2009 wandte sich der Vater gegenüber dem Jugendamt des Beigeladenen gegen die aus seiner Sicht rechtswidrige Inobhutnahme der Kinder. Mit am 23. Juli 2009 beim Amtsgericht ... - Familiengericht - eingegangenem Schreiben legte auch die Mutter „Widerspruch“ gegen die Inobhutnahme der Kinder ein.

Mit Beschluss des Amtsgerichts ... - Familiengericht - vom 28. Juli 2009 (Az. ...) wurde den Eltern aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls das Aufenthaltsbestimmungsrecht u. a. hinsichtlich ... und ... im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig entzogen und dem Jugendamt des Beigeladenen als Ergänzungspfleger vorläufig übertragen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts ... - Familiengericht - ebenfalls vom 28. Juli 2009 (Az. ...) wurde ferner hinsichtlich des Vaters wegen Gewalttätigkeit gegenüber den Kindern und der Mutter ein Umgangsausschluss angeordnet.

Bereits am 21. Juli 2009 hatte der Vater seinen und den Hauptwohnsitz seiner Ehefrau und Kinder von ... nach ... (...) umgemeldet. Mit Blick hierauf beantragte das Jugendamt des Beigeladenen mit Schreiben vom 26. August 2009 beim Landratsamt ... (...) Kostenerstattung und Fallübernahme hinsichtlich der Hilfegewährung u. a. an ... und .... Später stellte sich jedoch heraus, dass in ... tatsächlich nicht der vorwiegend genutzte Wohnsitz der Familie lag, so dass es bei einer Fallbearbeitung durch das Jugendamt des Beigeladenen verblieb.

2. Sodann erfolgte durch das Jugendamt des Beigeladenen zunächst bis 18. Oktober 2009 eine Unterbringung von ... und ... in einer Pflegefamilie in ... (Landkreis ...), vom 19. Oktober 2009 bis 27. August 2010 in einer Pflegefamilie in ... (Landkreis ...) sowie ab 28. August 2010 in einer Pflegefamilie in ... (Landkreis ..., ...). Die Pflegefamilien erhielten jeweils Pflegegeld in gesetzlicher Höhe. Eine Zustimmung der grundsätzlich weiterhin (teilweise) personensorgeberechtigten Eltern zu diesen Maßnahmen erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 7. April 2010 teilte das Jugendamt des Beigeladenen dem Amtsgericht ... - Familiengericht - im Verfahren zur elterlichen Sorge (Az. ...) mit, dass es aus seiner Sicht dringend geboten sei, nunmehr in der Hauptsache zu entscheiden, um eine stabile Situation für die Kinder zu schaffen. Mit Schreiben vom 9. April 2010 teilte hierzu das Familiengericht mit, dass die elterliche Sorge derzeit aufgrund der einstweiligen Anordnung eindeutig und verbindlich geregelt sei; im Übrigen sei vor einer Entscheidung in der Hauptsache eine Klärung der Lebenssituation der Mutter im Interesse des Kindeswohls zwingend erforderlich.

Ab dem 4. September 2010 wurden die Kinder sodann durch das Jugendamt des Beigeladenen in einem heilpädagogischen Kinderheim in ... (..., Landkreis ...) untergebracht.

Ausweislich eines Protokolls des Jugendamts des Beigeladenen vom 2. November 2010 zur Fortschreibung des Hilfeplans für ... und ... sei bislang Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII geleistet worden; seit 4. September 2010 werde Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII in Form von Heimerziehung geleistet.

In einer internen E-Mail vom 11. November 2010 wies der Bereich „Wirtschaftliche Jugendhilfe“ des Beigeladenen die zuständige Fachkraft des Beigeladenen darauf hin, dass die Fälle von ... und ... dort weiterhin als Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII geführt würden. Sollte das Jugendamt durch das Familiengericht zwischenzeitlich die Befugnis zur jugendhilferechtlichen Antragstellung zugesprochen bekommen haben, so sollten die entsprechenden Anträge hinsichtlich der Gewährung von Hilfe zur Erziehung gestellt werden. Ausweislich eines Aktenvermerks des Jugendsamts des Beigeladenen vom 14. Dezember 2010 wurde die Mutter mit Blick auf die fortdauernde Inobhutnahme vergeblich um entsprechende Antragstellung gebeten.

Etwa ab 2011 verlegten die Kindsmutter und der Kindsvater ihren Hauptwohnsitz - mit Unterbrechungen, z.T. getrennt lebend - nach Österreich (u. a. ... jeweils Bundesland ...).

Mit Schreiben vom 25. Januar 2011 beantragte das Jugendamt des Beigeladenen beim Amtsgericht ... - Familiengericht - die Einleitung des Hauptsacheverfahrens (§ 52 FamFG) mit dem Ziel, zum Schutze des Kindeswohls die vollständige Personensorge u. a. für ... und ... auf das Jugendamt des Beigeladenen zu übertragen.

Ausweislich von Protokollen des Jugendamts des Beigeladenen vom 12. Mai 2011 zur Fortschreibung des Hilfeplans für ... und ... sei damals Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII in Form von Heimerziehung geleistet worden.

Mit Schreiben vom 8. Juni 2011 drang das Jugendamt des Beigeladenen gegenüber dem Amtsgericht ... - Familiengericht - nochmals darauf, zum Schutze des Kindeswohls die vollständige Personensorge u. a. für ... und ... auf das Jugendamt des Beigeladenen zu übertragen.

Ausweislich eines Protokolls des Jugendamts des Beigeladenen vom 30. November 2011 zur Fortschreibung des Hilfeplans für ... und ... sei seit 4. September 2010 Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII geleistet worden.

Mit Beschluss des Amtsgerichts ... - Familiengericht - vom 26. Januar 2012 (Az. ...) - ausgefertigt am 22. März 2012 - wurde den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht u. a. hinsichtlich ... und ... entzogen und dem Antragsteller als Ergänzungspfleger übertragen. Ausweislich der Beschlussgründe ging das Gericht von einer Kindeswohlgefährdung bei einem fortbestehenden Aufenthalt bei den Eltern aus, da der Kindsvater die Kindsmutter aber auch die Kinder mehrfach körperlich misshandelt habe. Die Kindsmutter habe ebenfalls körperliche Misshandlungen der Kinder vorgenommen, jedenfalls aber die Misshandlungen der Kinder durch den Vater geduldet. Es sei nach alledem von einer Erziehungsunfähigkeit der Eltern auszugehen. Hintergrund für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Antragsteller sei, dass ... und ... ihren ständigen gewöhnlichen Aufenthalt im heilpädagogischen Kinderheim in ...- und damit im Landkreis ... - hätten.

Mit E-Mail vom 22. März 2012 nahm das Jugendamt des Beigeladenen mit dem Antragsteller Kontakt auf, um die weitere Vorgehensweise zu klären. In der Folge entstand eine laufende Korrespondenz, etwa zur weiteren Entwicklung (Hilfepläne) und zur Abstimmung von Terminen zu Hilfeplangesprächen.

Ausweislich von Protokollen des Jugendamts des Beigeladenen vom 6. Juni 2012 und 22. Februar 2013 zur Fortschreibung des Hilfeplans jeweils für ... und ... sei seit 4. September 2010 Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII in Form von Heimerziehung geleistet worden.

Mit Schreiben vom 9. April 2013 teilte das Jugendamt des Beigeladenen dem Amtsgericht ... - Familiengericht - mit, dass von den Eltern bislang keine Unterschrift zu einem Antrag auf Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 34 SGB VIII zu erlangen gewesen sei, so dass die Unterbringung von... und ... seit Jahren im Wege einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII erfolge. Das Familiengericht wurde insoweit dringend um Ersetzung der Unterschrift der sorgeberechtigten Eltern gebeten, da eine rechtliche Handlungsgrundlage benötigt werde.

Mit Beschluss des Amtsgerichts ... - Familiengericht - vom 13. August 2013 (Az. ...) wurde ein Antrag der Mutter auf Rückführung von ... und ... zurückgewiesen. Hinsichtlich der elterlichen Sorge verbleibe es beim Beschluss des Amtsgerichts vom 26. Januar 2012. Ausweislich der Beschlussgründe ging das Gericht von einer fortdauernden Kindeswohlgefährdung aus.

3. Am 18. November 2013 verbrachte sodann die Kindsmutter ... und ... widerrechtlich nach Österreich (Bundesland ...), wo sie sich zunächst bei ihrem Großvater väterlicherseits in ..., später sodann bei ihren Eltern in ... aufhielten. Dort erhoben die Kinder gegenüber der österreichischen Jugendanwaltschaft erhebliche Vorwürfe gegen Mitarbeiter des heilpädagogischen Kinderheims in ....

Mit E-Mail vom 25. November 2013 schlug das Jugendamt des Beigeladenen dem Antragsteller mehrere Möglichkeiten zur künftigen Unterbringung der Kinder vor. Mit E-Mails vom 2. Dezember 2013 teilte das Jugendamt des Beigeladenen ergänzend mit, dass das Kinderheim in ... die Kinder im Falle einer Rückführung nach Deutschland - mit Blick auf die erhobenen Vorwürfe - nicht mehr aufnehmen wolle. Man habe daher eine Einrichtung in ... (Landkreis ...) kontaktiert, die bereit sei, die Kinder in Obhut zu nehmen.

Sodann betrieb der Antragsteller als Ergänzungspfleger in Abstimmung mit dem Jugendamt des Beigeladenen über das Bundesamt für Justiz die Rückführung der Kinder nach Deutschland. Am Verhandlungstermin beim Bezirksgericht ... (Österreich) vom 10. Januar 2014 nahmen u. a. der zuständige Mitarbeiter des Antragstellers sowie die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamts des Beigeladenen teil.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts ... (Österreich) vom 27. Januar 2014 (Az. ...) wurde schließlich die Rückführung von ... und ... nach Deutschland angeordnet.

Mit E-Mail vom 10. Februar 2014 teilte das Jugendamt des Beigeladenen mit, dass eine Einrichtung in ... bereit sei, die Kinder nach einer Rückführung in Obhut zu nehmen. Dort bestehe auch die Möglichkeit einer dauerhaften Unterbringung.

In der Folge trennte sich die Kindsmutter - abermals - vom Kindsvater und zog mit den Kindern am 17. Februar 2014 zu einer befreundeten Familie nach ... (Bundesland ..., Österreich). Daraufhin wurde seitens des Antragstellers zunächst von einem Vollzug des Rückführungsbeschlusses des Bezirksgerichts ... (Österreich) vom 27. Januar 2014 abgesehen.

Mit Beschluss des Landesgerichts ... (Österreich) vom 6. März 2014 wurde ein Rechtsmittel der Kindsmutter gegen den Beschluss des Bezirksgerichts ... (Österreich) vom 27. Januar 2014 zurückgewiesen.

Ausweislich einer „Hilfeplanung und -vereinbarung“ der Bezirkshauptmannschaft ... (Österreich) vom 14. April 2014 sollte die Kindsmutter von dort ab 1. März 2014 bis auf weiteres für ... und ... Hilfe zur Erziehung nach dem österreichischen Kinder- und Jugendhilfegesetz im Rahmen des Aufenthalts bei der befreundeten Familie in ... erhalten (u. a. eine Kostenübernahme i. H. v. EUR 400,-- monatlich).

Laut eines Protokolls zu einem Verhandlungstermin beim Oberlandesgericht ... vom 9. Mai 2014 erklärte der zuständige Mitarbeiter des Antragstellers in diesem Rahmen, dass aus seiner Sicht von einer Rückführung der Kinder nach Deutschland abgesehen werden könne, soweit eine Trennung der Kinder vom Vater gewährleistet sei und keine negativen Mitteilungen von den österreichischen Jugendhilfebehörden vorlägen, die ein entsprechendes Einschreiten veranlassten. Am betreffenden Verhandlungstermin nahm auch die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamts des Beigeladenen teil und äußerte sich zur Sache. Das Oberlandesgericht ... gelangte schließlich zu dem Schluss, dass es aktuell nicht gerechtfertigt sei, das Aufenthaltsbestimmungsrecht hinsichtlich der Kinder auf die Mutter zurück zu übertragen. Die Mutter müsse zunächst ihre Persönlichkeit stärken; hierbei sei auch die Befolgung der Auflagen der Bezirkshauptmannschaft ... (Österreich) in der „Hilfeplanung und -vereinbarung“ vom 14. April 2014 von Bedeutung.

Ausweislich eines Aktenvermerks der Bezirkshauptmannschaft ... (Österreich) vom 26. Juni 2014 fand am 23. Juni 2014 vor Ort in ... ein jugendhilferechtliches Standortgespräch statt, in dem behördlicherseits gegenüber der Kindsmutter und der befreundeten Familie die Umsetzung der „Hilfeplanung und -vereinbarung“ vom 14. April 2014 - insbesondere eine gebotene Erziehungsberatung der Kindsmutter - erörtert wurde.

Einem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft ... (Österreich) vom 29. Juli 2014 ist zu entnehmen, dass am selben Tag in ... ein Hausbesuch der österreichischen Kinder- und Jugendhilfe erfolgte. Hierbei wurde eine nicht zufriedenstellende Entwicklung der damaligen Erziehungssituation thematisiert. Man kam überein, dass die Kindsmutter noch ein halbes Jahr Zeit erhalte, um sich zu beweisen.

Im Nachgang des behördlichen Hausbesuchs vom 29. Juli 2014 zog die Kindsmutter - ohne Absprache mit dem Antragsteller oder den österreichischen Jugendhilfebehörden - mit den Kindern bei der befreundeten Familie in ... aus und zog nach ....

Mit E-Mail vom 11. September 2014 teilte daraufhin die Bezirkshauptmannschaft ... (Österreich) dem Antragsteller mit, dass aus dortiger Sicht Schutzmaßnahmen für ... und ... - etwa eine Rückführung nach Deutschland - als dringend erforderlich erachtet würden. Zum einen sei der Kindsvater in ... anwesend; zum anderen habe die Kindsmutter sogar die Kinder - trotz Kontaktverbots - zum Kindsvater nach ... gebracht.

Mit E-Mail vom 15. September 2014 teilte das Jugendamt des Beigeladenen dem Antragsteller nochmals mit, dass die Einrichtung in ... (Landkreis ...) bei einer Rückführung nach Deutschland die Kinder in Obhut nehmen könne.

Mit E-Mail vom 16. September 2014 teilte das Jugendamt des Beigeladenen dem Antragsteller ergänzend mit, dass dort mit Blick auf eine Einstellung der jugendhilferechtlichen Inobhutnahme zum 30. November 2013 - im Nachgang der Verbringung der Kinder nach Österreich - eine weitere jugendhilferechtliche Zuständigkeit und Kostenerstattungspflicht bezweifelt werde; die Zuständigkeitsfrage werde aktuell geprüft.

Mit E-Mails vom 24. September 2014 teilte das Jugendamt des Beigeladenen dem Antragsteller mit, dass man dort nach intensiver Prüfung die Auffassung vertrete, dass gegenwärtig keine jugendhilferechtliche Zuständigkeit des Beigeladenen bestehe. An weiteren Besprechungen würden Mitarbeiter des Beigeladenen daher nicht mehr teilnehmen.

4. Auf Betreiben des Antragstellers wurden daraufhin die Kinder in Vollzug des Beschlusses des Bezirksgerichts ... (Österreich) vom 27. Januar 2014 nach Deutschland zurückgeführt. Die Kinder wurden durch Mitarbeiter des Antragstellers mit Unterstützung der österreichischen Behörden am 2. Oktober 2014 in Österreich abgeholt und sodann direkt in die Jugendhilfeeinrichtung St. ... in ... (..., Landkreis ...) verbracht.

Mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 informierte der Antragsteller das Jugendamt des Antragsgegners von der Verbringung der Kinder in seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich und bat um jugendhilferechtliche Übernahme des Falles. Da die Kinder keinen gewöhnlichen Aufenthalt hätten, würde sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt richten.

Ausweislich einer gutachterlichen Stellungnahme des ... (Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie) vom 9. Oktober 2014 wurde ... am 7. Oktober 2014 dorthin zur stationären Behandlung verbracht. Zuvor war er mehrfach aus der Einrichtung in ... weggelaufen und hatte polizeilich gesucht werden müssen. Mit Beschluss des Amtsgerichts ... - Familiengericht - vom 10. Oktober 2014 (Az. ...) wurde die vorläufige Unterbringung von ... in der geschlossenen Abteilung des ... bis längstens 21. November 2014 familienrechtlich genehmigt.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 teilte das Jugendamt des Antragsgegners dem Antragsteller mit, dass nach dortiger Auffassung eine örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners nach den §§ 86, 86d, 87 SGB VIII nicht bestehe. Die Kinder hätten vor Beginn der Heimunterbringung am 2. Oktober 2014 weder einen gewöhnlichen noch einen tatsächlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners gehabt.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 teilte die Einrichtung in ... dem Antragsteller mit, dass ohne eine unverzügliche Kostenübernahmeerklärung keine weitere Unterbringung der Kinder mehr erfolgen könne.

Mit Beschluss des Amtsgerichts ... - Familiengericht - vom 15. Oktober 2014 (Az. ...) wurde die Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern „zur laufenden Jugendhilfemaßnahme nach den §§ 27 ff. SGB VIII (Heimunterbringung)“ für ... und ... vorläufig familiengerichtlich ersetzt.

Unter Bezugnahme auf diesen als Anlage beigefügten Gerichtsbeschluss bat der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 beim Jugendamt des Antragsgegners um Bewilligung von Hilfe zur Erziehung für die Kinder ... und ....

Mit ergänzendem Schreiben vom 17. Oktober 2014 wies der Antragsgegner darauf hin, dass das ... auf eine Kostenzusage dränge. In der Folge erklärte sich jedoch die Krankenkasse bereit, die Kosten für die Unterbringung ... im ... zu übernehmen.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 lehnte das Jugendamt des Antragsgegners gegenüber dem Antragsteller eine örtliche Zuständigkeit weiterhin ab. Das Jugendamt des Beigeladenen sei örtlich zuständig, eine Leistungsunterbrechung im zuständigkeitsrechtlichen Sinne habe nie stattgefunden.

Das vom Jugendamt des Antragsgegners um Auskunft gebetene Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. gelangte in einer Stellungnahme vom 5. November 2014 zu dem Ergebnis, dass aufgrund einer direkten faktischen Unterbringung der Kinder in ... (Landkreis ...) nach ihrem Aufenthalt in Österreich für die Leistungsgewährung ab 15. Oktober 2014 - dem Zeitpunkt der familiengerichtlichen Ersetzung der Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern „zur laufenden Jugendhilfemaßnahme nach den §§ 27 ff. SGB VIII (Heimunterbringung)“ - das Jugendamt des Antragsgegners nach § 86 Abs. 4 SGB VIII örtlich zuständig sei; dieses könne jedoch ggf. einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII geltend machen.

Das Bayerische Landesjugendamt nahm auf Anfrage des Antragstellers mit E-Mail vom 7. November 2014 u. a. dahingehend Stellung, dass nach dortiger Auffassung die Unterbringung der Kinder im Landkreis ... vom 2. Oktober 2014 bis zur familiengerichtlichen Ersetzung der Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern zur Jugendhilfemaßnahme am 15. Oktober 2014 rechtswidrig gewesen sei. Es sei aufgrund der eigenmächtigen rechtswidrigen Unterbringung der Kinder im Nachbarlandkreis ... durch den Landkreis ... als Ergänzungspfleger nunmehr schwierig, überhaupt eine gesetzmäßige örtliche Zuständigkeit festzustellen. Würde man in dieser Konstellation eine örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners bejahen, sei allgemein Manipulationen Tür und Tor geöffnet. Als Verursacher der rechtswidrigen Situation sei daher wohl der Landkreis ... kostentragungspflichtig. Die Ablehnung der Fallübernahme durch den Antragsgegner sei somit wohl zu Recht erfolgt. Eine örtliche Zuständigkeit des Beigeladenen sei nicht nachvollziehbar, da keine der beteiligten Personen einen tatsächlichen oder gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis ... habe; es fehle daher jeder Anknüpfungspunkt.

Mit E-Mail vom 2. Dezember 2014 wies die Einrichtung in ... den Antragsteller darauf hin, dass ohne schriftliche Zusage der Kostenübernahme ein Verbleib der Kinder in der Einrichtung über den 29. Dezember 2014 hinaus nicht mehr möglich sei.

Mit Beschluss des Amtsgerichts ... - Familiengericht - vom 16. Dezember 2014 (Az. 1 F 406/14) wurde den Eltern das Sorgerecht für ... und ... vollständig entzogen und Vormundschaft angeordnet. Der Antragsteller wurde zum Amtsvormund bestellt.

5. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 - eingegangen am 29. Dezember 2014 - stellte der Antragsteller als Amtsvormund beim Antragsgegner förmliche Anträge auf Gewährung von Jugendhilfe in Form von Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII. Die Anträge waren auf eine rückwirkende Leistungsgewährung ab 2. Oktober 2014 gerichtet. Die Zuständigkeit des Antragsgegners folge aus § 86d SGB VIII.

Mit Schreiben vom 5. Januar 2015 bat das Jugendamt des Antragsgegners um Auskünfte und weitere Unterlagen zum gegenständlichen Fall. Diese wurden in der Folge durch den Antragsteller erteilt bzw. übersandt.

... lebt seit 7. Januar 2015 zur Pflege bei seiner Tante mütterlicherseits nebst Onkel in ... (..., ...). Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 teilte der Antragsteller der Stadt ... mit, dass nach dortiger Auffassung das Jugendamt des Antragsgegners nach § 86d SGB VIII örtlich zuständig sei; derzeit werde daher kein Antrag auf Hilfe zur Erziehung bei der Stadt ... gestellt. Mit Schreiben ebenfalls vom 7. Januar 2015 informierte der Antragsteller das Jugendamt des Antragsgegners von ... Umzug nach ... und stellte klar, dass sich der Antrag auf Hilfe zur Erziehung auch auf diese (Anschluss-)Maßnahme beziehe.

... lebt weiterhin in der Einrichtung in .... Die Mutter hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in Österreich (...). Der Vater ist offenbar unbekannten Aufenthalts.

6. Mit Bescheid des Landratsamts ... vom 23. Januar 2015 - eingegangen beim Antragsteller am 27. Januar 2015 - wurden die Anträge auf Gewährung von Jugendhilfe für ... und ... abgelehnt. Zur Begründung wurde u. a. angeführt, dass eine örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners weder aus § 86 SGB VIII noch aus § 86d SGB VIII folge. Vielmehr sei eine örtliche Zuständigkeit des Beigeladenen gegeben.

Gegen den Ablehnungsbescheid des Landratsamts ... vom 23. Januar 2015 legte der Antragsteller als Amtsvormund mit Schreiben vom 19. Februar 2015 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

7. Am 26. Februar 2015 stellte der Antragsteller als Amtsvormund sodann beim Verwaltungsgericht Augsburg einen Antrag auf einstweilige Anordnung. Es wird beantragt,

den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten,

- die Kosten der Unterbringung für ... für den Zeitraum vom 2. Oktober 2014 - 6. Januar 2015 in der Jugendhilfeeinrichtung St. ... in ... zu tragen.

- die Kosten der Unterbringung für ... für den Zeitraum ab 7. Januar 2015 in der Vollzeitpflegestelle Familie ... (... Str. ..., ...) zu tragen.

- die Kosten der Unterbringung für ... für den Zeitraum ab 2. Oktober 2014 in der Jugendhilfeeinrichtung St. ... in ... zu tragen.

Ein Anordnungsanspruch folge aus dem Drängen des Trägers des Leistungserbringers, des Erziehungs- und Jugendhilfeverbunds ..., auf Kostenerstattung. Der Leistungserbringer habe deutlich gemacht, dass ohne baldige Kostenübernahmeerklärung des jugendhilferechtlich zuständigen Trägers der zeitnahe Abbruch der Maßnahme drohe. Eine vorläufige Kostenübernahme des Landkreises ... trotz Kenntnis der eigenen örtlichen Unzuständigkeit komme insoweit nicht in Betracht; denn eine solche wäre rechtswidrig und würde keinen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem tatsächlich (vorläufig) örtlich zuständigen Träger begründen. Hinsichtlich des Anordnungsanspruchs gelte, dass die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners für vorläufige Jugendhilfeleistungen aus § 86d SGB VIII folge. Stehe die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder werde der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so sei hiernach der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. Der tatsächliche Aufenthalt der beiden Kinder vor Beginn der Leistung am 2. Oktober 2014 habe im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners gelegen; denn die Kinder seien im Rahmen der Rückführung aus Österreich direkt in die Jugendhilfeeinrichtung in ... (..., Landkreis ...) verbracht worden. Zum Zeitpunkt der förmlichen Antragstellung am 22. Dezember 2014 habe sich die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners zudem aus § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ergeben. Hiernach sei in einer Konstellation, in der das Kind während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. Ein Konsultations- und Zustimmungsverfahren nach Art. 56 EuEheVO (EG-VO 2201/2003 - Europäische Eheverordnung - sog. Brüssel-IIa-Verordnung) sei vorliegend nicht erforderlich gewesen; denn es sei nicht darum gegangen, ursprünglich in Österreich lebende Kinder in Deutschland unterzubringen, sondern ursprünglich in Deutschland lebende und rechtswidrig entzogene Kinder nach Deutschland zurückzuführen.

8. Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit werde zwar nicht bestritten. Eine (vorläufige) örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners bestehe jedoch nicht. Vielmehr sei der Beigeladene aufgrund § 86 SGB VIII örtlich zuständig. Denn richtigerweise sei zum Zeitpunkt der Entführung der Kinder nach Österreich am 18. November 2013 Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 34 SGB VIII durch den Beigeladenen zu leisten gewesen bzw. faktisch geleistet worden. Der Beigeladene habe hingegen offenbar rechtswidrigerweise über viereinhalb Jahre eine Inobhutnahme der Kinder nach § 42 SGB VIII durchgeführt, ohne ein Hilfeplanverfahren mit dem Ziel einer Umwandlung in eine Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 34 SGB VIII einzuleiten. Ein Einstellungs- bzw. Umwandlungsbescheid des Beigeladenen sei dem Antragsgegner jedenfalls nicht bekannt. Das konkludente Verhalten des Beigeladenen nach der Entführung der Kinder im Oktober 2013 lasse zudem darauf schließen, dass man dort bereits seit längerem von einer eigenen Zuständigkeit und einer faktischen Leistungsgewährung nach den §§ 27, 34 SGB VIII ausgegangen sei. So habe die zuständige Mitarbeiterin des Beigeladenen bereits am 2. Dezember 2013 die weitere Unterbringung der Kinder in der Einrichtung in ... organisiert. Die Mitarbeiterin des Beigeladenen habe auch am Gerichtstermin beim Bezirksgericht ... (Österreich) am 10. Januar 2014 teilgenommen, bei dem es um die Rückführung der Kinder gegangen sei. Nach Erlass des gerichtlichen Rückführungsbeschlusses vom 27. Januar 2014 habe sodann die Mitarbeiterin des Beigeladenen am 10. Februar 2014 und 15. September 2014 signalisiert, dass die Plätze in der Einrichtung in ... noch frei seien. Erst am 24. September 2014 habe der Beigeladene dann mitgeteilt, dass er seine örtliche Zuständigkeit nicht mehr anerkenne. Die faktische Leistungsgewährung nach den §§ 27, 34 SGB VIII durch den Beigeladenen sei jedoch richtigerweise bislang nicht rechtsrelevant durch Einstellung aufgrund fehlenden Hilfsbedarfs unterbrochen worden, so dass die örtliche Zuständigkeit des Beigeladenen nach § 86 SGB VIII fortbestehe. Beginn der Leistung i. S. d. §§ 86, 86d SGB VIII sei daher die Unterbringung der Kinder durch das Jugendamt des Beigeladenen im heilpädagogischen Kinderheim in... (Landkreis ...). Unabhängig davon sei der Beschluss des Bezirksgerichts ... (Österreich) vom 27. Januar 2014 nicht rechtmäßig, da allen Beteiligten von vornherein klar gewesen sei, dass keine Rückführung der Kinder zum Ergänzungspfleger selbst, sondern eine Heimunterbringung erfolgen würde. Zudem sei vorliegend das erforderliche Konsultations- und Zustimmungsverfahren nach Art. 56 EuEheVO (EG-VO 2201/2003 - Europäische Eheverordnung - sog. Brüssel-IIa-Verordnung) unterblieben, das für die grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern in Deutschland durch ausländische Gerichte und Behörden eine vorherige Zustimmung des Landesjugendamts unter Regelung der Kostenübernahme vorsehe. Das Konsultationsverfahren sei auch anwendbar, da die Kinder von Februar bis September 2014 mit Einverständnis des Antragstellers als zuständigem Ergänzungspfleger ihren (gewöhnlichen) Aufenthalt bei der Mutter in Österreich gehabt hätten. Aus den vorliegenden Akten sei ferner nicht ersichtlich, welche Rolle das österreichische Jugendamt im Jahr 2014 eingenommen habe und welche Hilfen von dort gewährt worden seien. Soweit das Gericht eine örtliche Zuständigkeit des Beigeladenen aus § 86 SGB VIII verneine, werde vorsorglich darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der erstmaligen Jugendhilfe-Antragstellung beim Antragsgegner (Eingang am 29. Dezember 2014) sich nur ... tatsächlich im Landkreis ... aufgehalten habe; ... habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Klinikum ... in ... befunden. Für ... sei daher gemäß § 86d SGB VIII bzw. § 86 Abs. 4 SGB VIII in dieser Konstellation jedenfalls das Jugendamt der Stadt... örtlich zuständig.

9. Mit Beschluss des Gerichts vom 2. März 2015 wurde der Landkreis ... - Kreisjugendamt - zum Verfahren beigeladen, da durch die Entscheidung seine rechtlichen Interessen berührt werden.

Der Beigeladene stellt keinen förmlichen Antrag. Er weist jedoch in formeller Hinsicht darauf hin, dass für Kostenerstattungsansprüche zwischen Jugendhilfeträgern im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO bereits ein Anordnungsgrund fehle. Daher könne der gegenständliche Antrag auf einstweilige Anordnung seitens des Amtsvormunds allenfalls auf eine vorläufige Jugendhilfegewährung bzw. Kostenübernahme gerichtet sein. In der Sache sei die am 5. Mai 2009 durch das Jugendamt des Beigeladenen erfolgte Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII nicht rechtswidrig gewesen. Das Jugendamt des Beigeladenen sei nicht untätig gewesen, sondern habe die Inobhutnahme dem Familiengericht ordnungsgemäß mit Schreiben vom 7. Mai 2009 angezeigt. Durch eine nachfolgende Untätigkeit der Familiengerichte habe sich jedoch die Inobhutnahme bis zur Übertragung der Vormundschaft an den Antragsteller durch Beschluss des Amtsgerichts ... - Familiengericht - vom 16. Dezember 2014 hingezogen. Mit Verbringung der Kinder nach Österreich sei die Jugendhilfemaßnahme des Beigeladenen zum 30. November 2013 faktisch beendet worden. In der Folge seien auch die österreichischen Jugendhilfebehörden mit dem Fall befasst gewesen. Damit sei zumindest eine wesentliche Zäsur in der Fallgeschichte eingetreten. Gegenüber dem Beigeladenen sei seitens des Amtsvormunds bislang weder eine Kostenübernahme noch seitens des Landkreises ... eine Kostenerstattung beantragt worden.

10. Im Übrigen wird hinsichtlich des Sachverhalts auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat nur zum Teil Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig.

In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass ausweislich der Antragsschrift vom 11. Februar 2015 (Blatt 2 der Gerichtsakte) Antragsteller vorliegend ausdrücklich das Jugendamt des Landkreises ... als Amtsvormund der Kinder, nicht jedoch der Landkreis ... als Gebietskörperschaft ist.

Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Gemäß § 55 Abs. 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) wird das Jugendamt Beistand, Pfleger oder Vormund in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch - BGB - vorgesehenen Fällen (Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft). Nach § 1791b Abs. 1 Satz 1 BGB kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden, falls eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist.

Ausweislich des Gesetzeswortlauts („das Jugendamt“) wird somit u. a. die Amtsvormundschaft ausdrücklich dem Jugendamt - und nicht etwa der Gebietskörperschaft, dessen Behörde das Amt ist oder dem nach § 55 Abs. 2 SGB VIII konkret mit der Ausübung der Vormundschaft betrauten Beamten oder Angestellten - übertragen. Zwar ist das Jugendamt keine juristische Person, sondern eine rechtlich unselbstständige Untergliederung des Landkreises als Rechtsträger. Das Jugendamt besitzt jedoch in den Fällen des § 55 Abs. 1 SGB VIII eine Art Quasi-Rechtspersönlichkeit (siehe zum Ganzen: BSG, U.v. 11.12.2008 - B 9/9a VG 1/07 R - juris; BayVGH, B.v. 27.5.2011 - 12 CE 11.893 - juris Rn. 30; BayLSG, U.v. 13.2.2007 - L 15 VG 1/06 - juris Rn. 22-24; Mollik/Opitz in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 55 Rn. 5; Wiesner in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 55 Rn. 77; Hoffmann/Proksch in: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 55 Rn. 2; a.A. wohl noch BVerwG, U.v. 9.6.1971 - V C 104.69 - BVerwGE 38, 164 - juris Rn. 15, wo im Falle einer Personensorgeberechtigung des Jugendamts nach § 1793 BGB a. F. eine Aktivlegitimation des Rechtsträgers des Jugendamts bei Klagen auf Gewährung freiwilliger Erziehungshilfe bejaht wird).

Hiervon ausgehend ist das Jugendamt vorliegend als Vereinigung i. S.v. § 61 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beteiligungsfähig, soweit § 55 Abs. 1 SGB VIII und das Bürgerliche Gesetzbuch ihm Rechte verleihen.

2. Der Antrag ist jedoch nur teilweise begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (Regelungsanordnung).

Eine derartige einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (etwaigen) Hauptsacheverfahren. Das Vorliegen eines derartigen Anordnungsgrunds und Anordnungsanspruchs ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO). Eine solche Glaubhaftmachung liegt in entsprechender Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) dann vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch überwiegend wahrscheinlich ist.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 123 Rn. 54).

a) Ein Anordnungsgrund aufgrund Eilbedürftigkeit ist vorliegend nur hinsichtlich des Verbleibs von ... in der Einrichtung in ... (Landkreis ...) glaubhaft gemacht, nicht jedoch hinsichtlich ... Verbleib in der Pflegefamilie in ... (...).

Klarzustellen ist insoweit zunächst, dass der Antragsteller vorliegend als Amtsvormund i. S. v. § 55 Abs. 1 SGB VIII einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der Hilfegewährung an die betroffenen Kinder begehrt und nicht etwa seitens des Landkreises... als Jugendhilfeträger die vorläufige Regelung eines vorweggenommenen Kostenerstattungsanspruchs im Rahmen eines Streits über die örtliche Zuständigkeit begehrt wird (vgl. oben unter Ziffer II.1). In letzterer Konstellation müsste die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds i. S.v. § 123 VwGO von vornherein ausscheiden, denn Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Trägern der Jugendhilfe können nach der Regelungssystematik des Jugendhilferechts nicht zulasten des Kindes geführt werden. Fragen der örtlichen Zuständigkeit sind vielmehr in einem etwaigen Verfahren auf Kostenerstattung zu klären. Befürchtungen eines Jugendhilfeträgers, man könne ihm im Verfahren auf Kostenerstattung wegen „wissentlich unzuständig erbrachter Leistungen“ den Grundsatz von Treu und Glauben entgegenhalten, gehen im Falle einer Weigerung des anderen Jugendhilfeträgers, die unstreitig notwendige Hilfeleistung aufzunehmen bzw. fortzuführen, von vornherein ins Leere. Auch auf etwaige Nachteile der betroffenen Kinder kann sich ein Jugendhilfeträger insoweit zur Begründung der Eilbedürftigkeit seines vermeintlichen Anspruchs nicht berufen. Das Achte Buch Sozialgesetzbuch regelt an verschiedenen Stellen, wie bei Streitigkeiten hinsichtlich der Kostenerstattung zwischen Leistungsträgern im Interesse der notwendigen Hilfeleistungen zu verfahren ist (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 27.5.2011 - 12 CE 11.893 - juris Rn. 34-36; B.v. 25.2.2010 - 12 CE 09.2994 - juris Rn. 21).

Soweit sich der Antragsteller als Amtsvormund in seiner Antragstellung auf bereits vergangene Zeiträume bezieht, steht ihm mangels Eilbedürftigkeit kein Anordnungsgrund zur Seite. Insoweit geht es nämlich nicht um eine gegenwärtige Notlage, der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren abgeholfen werden könnte, sondern um einen Anspruch aus der Vergangenheit, deren Berechtigung im Hauptsacheverfahren zu prüfen ist. Nur in Ausnahmefällen, in denen die Verpflichtung zur Leistung für zurückliegende Zeiträume zur Abwendung eines gegenwärtigen Nachteils erforderlich ist, kann eine einstweilige Anordnung auch in Bezug auf in der Vergangenheit liegende Leistungszeiträume erlassen werden. Da der Antragsteller diesbezüglich keine Tatsachen substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, kommt eine vorläufige Regelung für den Zeitraum vor Erlass der gerichtlichen Entscheidung nicht in Betracht. Auch eignet sich das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO nicht dazu, um Feststellungen über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Ablehnung von Leistungen für vergangene Bewilligungszeiträume zu treffen, um daraus für kommende Zeiten Erfolgsaussichten für etwaige Rechtsstreitigkeiten abschätzen zu können (vgl. zum Ganzen: BayVGH B.v. 25.2.2010 - 12 CE 09.2994 - juris Rn. 20; VG Würzburg, B.v. 9.11.2009 - W 3 E 09.1024 - juris Rn. 18 unter Bezugnahme auf BayVGH, B.v. 29.11.1993 - 12 CE 93.3058; B.v. 24.8.1994 - 12 CE 94.2401; B.v. 23.9.1998 - 12 CE 98.2194).

Soweit hingegen die Zeiträume ab der Entscheidung des Gerichts im einstweiligen Rechtsschutz betroffen sind, ist die für einen Anordnungsgrund erforderliche Eilbedürftigkeit nur hinsichtlich der Unterbringung von ... in der Einrichtung in ... (Landkreis ...) glaubhaft gemacht. Insoweit trägt der Antragsteller im Schriftsatz vom 4. März 2015 (Blatt 23 der Gerichtsakte) vor, dass der Erziehungs- und Jugendhilfeverbund ... (EJV ...) als Einrichtungsträger bei auch weiterhin fehlender Kostenübernahmeerklärung eines öffentlichen Jugendhilfeträgers mit dem baldigen Abbruch der Maßnahme drohe. Dieser Vortrag wird bestätigt durch entsprechende Aussagen der Einrichtung in einem Schreiben vom 15. Oktober 2014 (Blatt 80 der Verwaltungsakte des Antragstellers, Band IV zu ...) und einer E-Mail vom 2. Dezember 2014 (Blatt 201 f. der Verwaltungsakte des Antragstellers, Band IV zu ...).

Soweit es jedoch die seit 7. Januar 2015 bestehende Unterbringung von ... zur Pflege in der Familie seiner Tante mütterlicherseits in ... (...) betrifft, ist kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich und wird auch seitens des Antragstellers nicht vorgetragen (vgl. Schriftsätze vom 11. Februar 2015 und 4. März 2015, Blatt 2 und 23 der Gerichtsakte), dass die Pflegeeltern ernstlich damit gedroht hätten, ... könne nicht länger in ihrem Haushalt verbleiben, sollte die Frage des örtlichen zuständigen Jugendhilfeträgers - und damit die Frage der Kostenübernahme bzw. der Zahlung von Pflegegeld - nicht einer unverzüglichen vorläufigen Klärung zugeführt werden (vgl. allg. VG Augsburg, B.v. 13.4.2012 - Au 3 E 12.434 - juris Rn. 41).

b) Auch ein Anordnungsanspruch ist nur hinsichtlich ..., nicht jedoch hinsichtlich ... glaubhaft gemacht.

Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs wird die Verbindung zum materiellen Recht hergestellt. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung i. S. v. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist daher, dass überhaupt ein materieller Anspruch festgestellt werden kann. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dient zwar letztlich keinem materiellen Rechtsschutzziel, soll aber die Rechtsschutzmöglichkeit in einem Hauptsachverfahren offen halten. Eine Entscheidung in der Hauptsache steht und fällt mit dem Bestehen des (geltend gemachten) materiell-rechtlichen Anspruchs. Gibt es einen solchen Hauptsacheanspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner nicht, so kann auch keine einstweilige Anordnung zu dessen vorläufiger Regelung ergehen (BVerfG, B.v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200; Happ in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 123 Rn. 46; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 25.2.2010 - 12 CE 09.2994 - juris Rn. 22 m. w. N.).

Unstreitig dürfte vorliegend im Kern zwischen den Beteiligten sein, dass hinsichtlich ... und ... grundsätzlich ein jugendhilferechtlicher Hilfebedarf besteht. Die Mutter der Kinder hat ausweislich des Rubrums des Beschlusses des Amtsgerichts ... - Familiengericht - vom 16. Dezember 2014 (Az. ... - Blatt 239-253 der Verwaltungsakte des Antragstellers, Band IV zu ...) ihren Hauptwohnsitz in Österreich (...); der Vater ist unbekannten Aufenthalts. Mit dem genannten familiengerichtlichen Beschluss wurde den Eltern das Sorgerecht für ... und ... vollständig entzogen und die Vormundschaft des Antragstellers angeordnet.

Ein Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner auf die begehrten stationären Jugendhilfemaßnahmen dürfte nach summarischer Prüfung jedoch nur hinsichtlich ..., nicht hinsichtlich ... bestehen. Es spricht insoweit vieles dafür, dass der Antragsgegner hinsichtlich ... nicht örtlich zuständig ist.

Die Eltern der minderjährigen Kinder ... und ... leben vorliegend seit etwa Anfang 2011 nicht im Inland, sondern in Österreich; der Vater ist zuletzt offenbar ohne bekannten Aufenthalt im In- oder Ausland. Damit ist für die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers grundsätzlich § 86 Abs. 4 SGB VIII maßgeblich (vgl. VG Augsburg, B.v. 13.4.2012 - Au 3 E 12.434 - juris Rn. 43).

Gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung, wenn die Eltern oder der nach § 86 Abs. 1 bis 3 SGB VIII maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar ist, oder sie verstorben sind. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist gemäß § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter „Beginn der Leistung“ i. S. v. § 86 SGB VIII nicht bereits der Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der erstmaligen Prüfung der örtlichen Zuständigkeit durch den Leistungsträger zu verstehen, sondern das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird. Für den Begriff der „Leistung“, an deren Beginn auch § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpft, ist eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen zugrunde zu legen, die zur Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlich sind. Dabei beginnt eine zuständigkeitsrechtlich „neue“ Leistung bei einer geänderten Hilfegewährung im Rahmen eines einheitlichen, ununterbrochenen Hilfeprozesses nicht allein deswegen, weil die geänderte oder neu hinzutretende Jugendhilfemaßnahme oder ein Teil davon einer anderen Ziffer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zugeordnet ist (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 5 C 25/11 - BVerwGE 145, 257 - juris Rn. 17; U.v. 19.10.2011 - 5 C 25/10 - BVerwGE 141, 77 - juris Rn. 18-20 u. 30; U.v. 19.8.2010 - 5 C 14/09 - BVerwGE 137, 368 - juris Rn. 20; U.v. 25.3.2010 - 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 - juris Rn. 22; U.v. 29.1.2004 - 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 - juris Rn. 18 ff.; vgl. auch VG Augsburg, B.v. 13.4.2012 - Au 3 E 12.434 - juris Rn. 43).

In diesem Zusammenhang gilt, dass eine Inobhutnahme i. S. v. § 42 SGB VIII weder eine Leistung i. S. v. § 2 Abs. 2 SGB VIII noch im Sinne der Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit (§ 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII) darstellt. Der Übergang von einer Inobhutnahme zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung ist somit - auch bei einem an sich nicht qualitativ veränderten Bedarf - nicht mit einem bloßen Wechsel innerhalb des Leistungskatalogs des § 2 Abs. 2 SGB VIII gleichzusetzen. Das Gesetz nennt die Inobhutnahme nicht im Katalog der Leistungen der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 SGB VIII), sondern führt sie ausdrücklich in § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII unter der Kategorie der anderen Aufgaben der Jugendhilfe auf. Diese systematische und begriffliche Unterscheidung setzt sich in den Regelungen über die örtliche Zuständigkeit fort. So hat der Gesetzgeber ausweislich der gesetzlichen Überschriften in § 86 SGB VIII die „örtliche Zuständigkeit für Leistungen“ geregelt, während er in § 87 SGB VIII eine gesonderte Zuständigkeitsregelung für die Inobhutnahme getroffen und diese als „örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben“ bzw. „für vorläufige Maßnahmen“ gekennzeichnet hat. Dass die Inobhutnahme selbst keine Leistung im oben genannten Sinne ist, ergibt sich schließlich auch aus § 86 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VIII, welcher - mit der Formulierung „geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus“... - die Inobhutnahme der Leistungsgewährung gegenüberstellt (so zum Ganzen: BVerwG, U.v. 25.3.2010 - 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 - juris Rn. 21-23; vgl. OVG NW, U.v. 26.9.2014 - 12 A 2524/13 - juris Rn. 96-102; U.v. 21.3.2014 - 12 A 1211/12 - juris Rn. 87-89; VG Augsburg, U.v. 12.6.2012 - Au 3 K 11.1665 - juris Rn. 42; VG Würzburg, B.v. 9.11.2009 - W 3 E 09.1024 - juris Rn. 20).

bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze dürfte im vorliegenden Fall die Hilfegewährung des Beigeladenen ab 5. Mai 2009 keine Leistung i. S.v. § 86 Abs. 4 SGB VIII darstellen, an die zuständigkeitsrechtlich angeknüpft werden könnte.

(1) Das Jugendamt des Beigeladenen hat am 5. Mai 2009 unbestritten in eigener örtlicher und sachlicher Zuständigkeit (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII i. V. m. §§ 42, 87 SGB VIII)... und ... in Obhut genommen; entsprechende ausdrückliche Schreiben wurden an die personensorgeberechtigten Eltern und auch das zuständige Familiengericht gerichtet (Blatt 242-245 der Verwaltungsakte des Beigeladenen).

Es spricht vieles dafür, dass diese Inobhutnahme (zunächst in Form der Unterbringung in Pflegefamilien, ab 4.9.2010 im heilpädagogischen Kinderheim im ..., Landkreis ...) am 18. November 2013 - dem Zeitpunkt der widerrechtlichen Verbringung der Kinder nach Österreich - rechtlich noch nicht nach § 42 Abs. 4 SGB VIII beendet war, da bis zu diesem Zeitpunkt weder eine Übergabe der Kinder an die damals mangels anderweitiger familiengerichtlicher Regelung abgesehen vom Aufenthaltsbestimmungsrecht weiterhin personensorge- oder erziehungsberechtigten Eltern erfolgt war (§ 42 Abs. 4 Nr. 1 SGB VIII) noch der Beigeladene - mangels entsprechenden Antrags - eine Entscheidung über die Gewährung von Hilfe nach dem Sozialgesetzbuch getroffen hatte (§ 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII; vgl. zum Ganzen: VG Würzburg, B.v. 9.11.2009 - W 3 E 09.1024 - juris Rn. 20; VG Ansbach, U.v. 22.4.2010 - AN 14 K 09.1869 - juris Rn. 30; vgl. auch BayVGH, B.v. 8.8.2011 - 12 ZB 10.974 - juris Rn. 19).

Grund für die rechtliche Fortdauer der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII über jedenfalls etwa viereinhalb Jahre war offenbar, dass von Mai 2009 bis November 2013 zwar zwischen dem zuständigen Amtsgericht... - Familiengericht -, dem Jugendamt des Beigeladenen und dem Antragsteller als ab Anfang 2012 bestelltem Ergänzungspfleger für das Aufenthaltsbestimmungsrecht grundsätzliche Einigkeit bestanden hat, dass die Kinder nicht zu ihren Eltern zurückkehren können. Eine familiengerichtliche Entziehung des elterlichen Sorgerechts - nebst Antragsbefugnis hinsichtlich Jugendhilfeleistungen - und Übertragung auf das Jugendamt des Beigeladenen oder den Antragsteller erfolgte jedoch bis zum 18. November 2013 nicht. Mehrere Versuche des Jugendamts des Beigeladenen, beim bereits mit Schreiben vom 7. Mai 2009 (Blatt 248 der Verwaltungsakte des Beigeladenen) von der Inobhutnahme gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII unterrichteten Familiengericht eine entsprechende Beschlussfassung zu erreichen, scheiterten. Insoweit sei nur auf die Schreiben des Jugendamts des Beigeladenen an das Amtsgericht ... - Familiengericht - vom 7. April 2010, 25. Januar 2011, 8. Juni 2011 und vom 9. April 2013 (Blatt 1149, 1520-1522, 1864 f. und 2226-2228 der Verwaltungsakte des Beigeladenen) und insbesondere das abschlägige Antwortschreiben des Amtsgerichts ... - Familiengericht - vom 9. April 2010 (Blatt 1129 der Verwaltungsakte des Beigeladenen) verwiesen. Ein entsprechender Antrag des Jugendamts des Beigeladenen auf (vorläufige) Sorgerechtsübertragung war gegenüber dem Amtsgericht ... - Familiengericht - erstmals bereits unter dem Datum des 20. August 2007 (Blatt 342 der Verwaltungsakte des Beigeladenen) gestellt worden.

Erst eine Übertragung des Rechts der „Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen“ hätte es dem Jugendamt des Beigeladenen oder einem Dritten als Ergänzungspfleger jedoch ermöglicht, den für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII erforderlichen Antrag zu stellen bzw. das insoweit erforderlich Einverständnis des Sorgeberechtigten zu erklären. Die Eltern von ... und ... hatten vorliegend - soweit ersichtlich - eine entsprechende Antragstellung wie auch eine Zustimmung zu jugendhilferechtlichen Maßnahmen durchgängig verweigert. Antragsbefugt war insoweit auch nicht der Antragsteller, denn dieser war vom 26. Januar 2012 bis 16. Dezember 2014 lediglich als Ergänzungspfleger für das Aufenthaltsbestimmungsrecht bestellt. Ohne einen jugendhilferechtlichen Antrag, der auch formlos als Einverständnis des Personensorgeberechtigten mit der Hilfeleistung vorliegen kann, wäre jedoch die Hilfegewährung nach den §§ 27, 34 SGB VIII rechtswidrig gewesen (vgl. BVerwG, B.v. 22.5.2008 - 5 B 130/07 - juris; U.v. 11.8.2005 - 5 C 18/04 - BVerwGE 124, 83 - juris; U.v. 28.9.2000 - 5 C 29/99 - BVerwGE 112, 98 - juris; BayVGH, B.v. 6.4.2009 - 12 C 08.2559 - juris; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 27.5.2011 - 12 CE 11.893 - juris Rn. 31 f.).

Vor diesem Hintergrund hat rechtlich wohl die Inobhutnahme i. S.v. § 42 SGB VIII vom5. Mai 2009 jedenfalls bis zum 18. November 2013 fortbestanden, während in der Sache faktisch ab 4. September 2010 ausweislich der Protokolle des Jugendamts des Beigeladenen zu den Hilfeplanfortschreibungen hinsichtlich ... und ... vom 2. November 2010, 12. Mai 2011, 30. November 2011, 6. Juni 2012 und 22. Februar 2013 (Blatt 1435-1438, 1790-1795, 2279-2283, 2406-2411 und 2487-2492 der Verwaltungsakte des Beigeladenen) Hilfe zur Erziehung in Form von Heimerziehung nach den §§ 27, 34 SGB VIII geleistet wurde. Wie aus einer internen E-Mail des Beigeladenen vom 11. November 2010 (Blatt 25 der Verwaltungsakten des Beigeladenen - Bereich Wirtschaftliche Jugendhilfe) und den bereits genannten Schreiben an das Amtsgericht ... - Familiengericht - hervorgeht, war dem Jugendamt des Beigeladenen jedoch stets bewusst, dass rechtlich mangels Antrags der Sorgeberechtigten bzw. einer entsprechenden Ersetzung durch das Familiengericht weiterhin lediglich eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII möglich und gegeben war.

Die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII dürfte schließlich faktisch mit der rechtswidrigen Verbringung der Kinder nach Österreich am 18. November 2013 geendet haben, da sich die Kinder ab diesem Zeitpunkt rein tatsächlich und nicht nur vorübergehend nicht mehr in der Obhut des Jugendamts des Beigeladenen befanden. Rechtlich ist wohl davon auszugehen, dass das Jugendamt des Beigeladenen die Inobhutnahme - bei der es sich um einen Verwaltungsakt i. S.v. § 31 Satz 1 SGB X handelt (BVerwG, U.v. 11.7.2013 - 5 C 24/12 - BVerwGE 147, 170 - juris Rn. 11 f.) - spätestens konkludent mit Ablehnung der örtlichen Zuständigkeit in der an den Antragsteller gerichteten E-Mail vom 24. September 2014 (Blatt 2602 der Verwaltungsakte des Beigeladenen) noch vor Rückführung der Kinder nach Deutschland am 2. Oktober 2014 aufgehoben bzw. beendet hat (vgl. zum Ganzen auch Mann in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 42 Rn. 31; Trenczek in: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 42 Rn. 52; Wiesner in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 42 Rn. 54).

(2) In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass für die Rechtsnatur einer Inobhutnahme i. S. v. § 42 SGB VIII irrelevant ist, ob die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, etwa wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nach § 87 SGB VIII oder aber einer Überschreitung der rechtlich zulässigen Dauer. Da eine Inobhutnahme inhaltlich nicht nur eine reine Verwahrung, sondern - wie hier - auch gezielt und geplant die Gewährung von Hilfe zur Erziehung beinhalten kann, kommt auch das Vorliegen einer unschädlichen unzutreffenden Begriffswahl - mithin ein Fall von „falsa demonstratio non nocet“ - nicht in Betracht. Die Qualifizierung der Maßnahme als Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII traf jedenfalls zum Zeitpunkt des Maßnahmebeginns auch in der Sache zu. Zwischen den Beteiligten dürfte unstreitig sein, dass am 5. Mai 2009 der objektiv-rechtliche Tatbestand einer Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII gegeben war, da eine dringende Gefahr für das Wohl der Kinder bestand (vgl. zum Ganzen: OVG NW, U.v. 26.9.2014 - 12 A 2524/13 - juris Rn. 89-95).

Ein grundsätzlich bei faktisch geleisteter Hilfe zur Erziehung denkbarer auch rechtlicher Übergang von einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII zu einer Leistung nach den §§ 27, 34 SGB VIII (vgl. hierzu allg. VG Augsburg, U.v. 14.10.2008 - Au 3 K 07.1374 - juris Rn. 34; OVG NW, B.v. 9.6.2012 - 12 B 726/12 - juris) war vorliegend jedoch - wie ausgeführt - mangels Zustimmung der Personensorgeberechtigten bzw. entsprechender familiengerichtlicher Entscheidung nicht möglich.

Der guten Ordnung halber sei jedoch darauf hingewiesen, dass seitens des Gerichts ganz erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorliegend vom 5. Mai 2009 jedenfalls bis zum 18. November 2013 - und damit wenigstens über viereinhalb Jahre - fortgesetzten Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII bestehen.

Die Inobhutnahme ist - wie sich aus der Überschrift des ersten Abschnitts des dritten Kapitels des Achten Buchs Sozialgesetzbuch („vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen“) sowie aus § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII („... vorläufig unterzubringen ...“) ergibt - eine vorläufige Schutzmaßnahme im Sinne einer Krisenintervention, die darauf gerichtet ist, die Krisensituation zu beseitigen bzw. ihr mit geeigneten Hilfeangeboten zu begegnen. Sie ist jedoch nicht bereits selbst die vom Gesetz intendierte dauerhafte Lösung erzieherischer Probleme (vgl. BVerwG, U.v. 8.7.2004 - 5 C 63.03 - juris Rn. 14; B.v. 29.11.2006 - 5 B 107.06 - juris; B.v. 8.2.2007 - 5 B 100.06 - juris; VGH BW, U.v. 19.8.2003 - 9 S 2398/02 - juris). Die Vorläufigkeit der Maßnahme zeigt sich schon daran, dass das Jugendamt nach § 42 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII während der Inobhutnahme das Recht der Beaufsichtigung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung ausübt. Der damit verbundene Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes - GG und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK) ist so gering wie möglich zu halten. Widersprechen die Personensorgeberechtigten - wie hier - der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII unverzüglich (Nr. 1) das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder (Nr. 2) eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen. Aufgabe des Familiengerichts ist es im Falle von § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII nicht, die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme zu überprüfen oder lediglich ihre Fortdauer anzuordnen. Das Familiengericht hat vielmehr die notwendigen sorgerechtlichen Maßnahmen im Anschluss an die Eilmaßnahme der Inobhutnahme zu treffen. Kann es keine solche endgültige Entscheidung zu einem Eingriff in das Sorgerecht der Eltern zur Durchsetzung einer Anschlusshilfe treffen und hält es dennoch bis zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts einen Verbleib des Kindes- und Jugendlichen in fremder Obhut für erforderlich, hat es den Eltern zur Ermöglichung einer Anschlusshilfe vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht und regelmäßig das Recht zur Beantragung von Leistungen zur Hilfen zur Erziehung oder der Eingliederungshilfe nach §§ 27 ff. bzw. § 35a SGB VIII zu entziehen. Wann das Amtsgericht - Familiengericht - über Maßnahmen nach § 1666 BGB (etwa die Entziehung des elterlichen Sorgerechts bei Gefährdung des Kindeswohls) entscheidet, steht nicht zur Dispositionsbefugnis des Jugendamts (BayVGH, B.v. 8.8.2011 - 12 ZB 10.974 - juris Rn. 20; Wiesner in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 42 Rn. 48). Auch gibt es keine feste zeitliche Grenze, bis zu der eine Inobhutnahme in eine Folgemaßnahme übergehen oder das Kind wieder allein dem Sorgeberechtigten überlassen werden muss. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit dürfte jedoch ein Jugendhilfeträger grundsätzlich nach Ablauf von ca. 3 Monaten seit Inobhutnahme verpflichtet sein, nunmehr eine alsbaldige vorläufige Entscheidung des Familiengerichts nach § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII durch förmliche Beantragung zu erzwingen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 8.7.2004, - 5 C 63.03 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 27.5.2011 - 12 CE 11.893 - juris Rn. 37; B.v. 25.2.2010 - 12 CE 09.2994 - juris Rn. 25; OVG NW, B.v. 11.9.2012 - 12 B 1020/12 - juris Rn. 18; B.v. 24.5.2011 - 12 A 2844/10 - juris Rn. 4 ff.; VG Freiburg, U.v. 24.4.2012 - 3 K 2715/10 - juris Rn. 20; VG Augsburg, U.v. 18.12.2006 - Au 3 K 05.2018 - juris Rn. 21).

Unabhängig von einer Beurteilung etwaiger Verschuldensbeiträge ist vorliegend objektiv festzustellen, dass es im Zusammenspiel zwischen Jugendamt des Beigeladenen und dem Amtsgericht ... - Familiengericht - während des viereinhalbjährigen Zeitraums der Inobhutnahme nicht gelungen ist, die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, das ausweislich des Gesetzes nur vorübergehend angelegte Stadium der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII zu überwinden und eine Umwandlung in reguläre Leistungen der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII zu erreichen. Eine vorläufige, ggf. teilweise Entziehung des Sorgerechts bzw. jedenfalls des Antragsrechts hinsichtlich Jugendhilfeleistungen erfolgte familiengerichtlich nicht, während dort zugleich jedoch der weitere Verbleib der Kinder in der Obhut des Jugendamts nicht in Frage gestellt wurde. Eine über viereinhalb Jahre andauernde Inobhutnahme ist jedoch gerade mit Blick auf das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, 8 EMRK geschützte elterliche Erziehungsrecht von § 42 SGB VIII, der ausdrücklich nur vorläufige Maßnahmen umfasst, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr gedeckt. In diesem Sinne hat die Rechtsprechung bereits eine eineinhalb Jahre andauernde Inobhutnahme ohne weiteres als rechtswidrig angesehen (VG Münster, U.v. 2.11.2010 - 6 K 291/09 - JAmt 2011, 479 - juris Rn. 22; vgl. Trenczek in: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 42 Rn. 47).

(3) Im Ergebnis dürfte somit die vom 5. Mai 2009 jedenfalls bis 18. November 2013 fortdauernde Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII durch das Jugendamt des Beigeladenen von vornherein keine Leistung i. S. v. § 86 Abs. 4 SGB VIII darstellen, an die zuständigkeitsrechtlich angeknüpft werden könnte (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2010 - 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 - juris Rn. 21-23).

Hierbei kommt es - wie ausgeführt - nicht darauf an, ob die über viereinhalb Jahre fortdauernde Inobhutnahme rechtswidrig war und ausweislich der Hilfeplanfortschreibungen durch den Beigeladenen jedenfalls ab 4. September 2010 (Unterbringung der Kinder im heilpädagogischen Kinderheim in ..., Landkreis ...) faktisch Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung i. S. d. §§ 27, 34 SGB VIII geleistet wurde.

(4) Unabhängig davon gilt, dass die Hilfegewährung durch den Beigeladenen ab dem 5. Mai 2009 wohl auch dann nicht die maßgebliche Leistung i. S. v. § 86 Abs. 4 SGB VIII darstellte, soweit man davon ausginge, dass durch den Beigeladenen jedenfalls ab dem 4. September 2010 - der Unterbringung der Kinder im heilpädagogischen Kinderheim im ... - nicht nur faktisch, sondern auch rechtlich Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII geleistet worden ist. Grund hierfür ist, dass durch den zehneinhalbmonatigen Aufenthalt der Kinder in Österreich vom 18. November 2013 bis 2. Oktober 2014 jedenfalls eine zuständigkeitsrelevante Leistungsunterbrechung stattgefunden haben dürfte.

Wie bereits ausgeführt sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur BVerwG, U.v. 29.1.2004 - 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 - juris; U.v. 25.3.2010 - 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 - juris) als „Leistung“, an deren Beginn auch § 86 Abs. 4 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpft, unabhängig von der Hilfeart und Hilfeform alle im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen zu verstehen, sofern sie ohne relevante Unterbrechung gewährt worden sind, und zwar auch dann, wenn sich bei einem auf einem längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden. Es kommt bei einem kontinuierlich Hilfe erfordernden unverändertem Bedarf auch nicht darauf an, ob eine neue für erforderlich erachtete Jugendhilfeleistung ganz oder teilweise einer anderen Ziffer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfällt oder innerhalb des Achten Buchs Sozialgesetzbuch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist als die bisherige Leistung, sondern allein darauf, ob sich die Hilfegewährung ungeachtet aller Modifikationen, Ergänzungen und Änderungen noch als Fortsetzung der ursprünglichen (Gesamt-)Maßnahme darstellt oder vielmehr der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient. Maßgeblich ist insoweit eine Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls, wobei es darauf ankommt, ob hiernach mit einer alsbaldigen Wiederaufnahme der Leistung zu rechnen oder ein zukünftiger Hilfebedarf zumindest noch unklar war. Die bloße Einstellung der Hilfe genügt insoweit für sich genommen nicht, sofern sie nicht durch tragfähige Gesichtspunkte im Hinblick auf eine nicht absehbare zukünftige Hilfegewährung gestützt ist, d. h. eine konkretisierte Wiederaufnahmeperspektive nicht besteht (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B.v. 26.9.2014 - 12 A 2524/13 - juris Rn. 97 f.; SächsOVG, U.v. 18.1.2010 - 1 A 753/08 - juris Rn. 23; VGH BW, U.v. 15.9.1997 - 9 S 174/96 - juris Rn. 18-20; VG Augsburg, B.v. 13.4.2012 - Au 3 E 12.434 - juris Rn. 44 f.; VG München, U.v. 25.7.2012 - M 18 K 11.2543 - juris Rn. 44; VG Ansbach - U.v. 14.6.2012 - AN 14 K 10.668 - juris Rn. 43 f.).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze dürfte vorliegend im Zuge einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalls davon auszugehen sein, dass durch den etwa zehneinhalbmonatigen Aufenthalt der Kinder in Österreich eine zuständigkeitsrelevante Leistungsunterbrechung eingetreten ist.

Gegen eine zuständigkeitsrelevante Unterbrechung spricht zwar, dass grundsätzlich im Nachgang der widerrechtlichen Verbringung der Kinder nach Österreich am 18. November 2013 eine Rückführung der Kinder nach Deutschland und damit eine Wiederaufnahme der auch bisher inhaltsgleich gewährten stationären Jugendhilfeleistungen durch den Beigeladenen konkret im Raum stand. So wurde ab November 2013 unverzüglich durch den Antragsteller in Abstimmung mit dem Beigeladenen die Rückführung über das Bundesamt für Justiz betrieben und schließlich mit Beschluss des Bezirksgerichts ... vom 27. Januar 2014 - bestätigt durch Beschluss des Landesgerichts ... vom 6. März 2014 - auch rechtlich dem Grunde nach erreicht. Allerdings befanden sich die Kinder somit jedenfalls seit März 2014 mit Zustimmung des Antragstellers als damaligem Ergänzungspfleger für das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei der Mutter in Österreich; der Vollzug des gerichtlichen Rückführungsbeschlusses vom 27. Januar 2014 wurde einvernehmlich ausgesetzt. Ausweislich des Protokolls zur Verhandlung beim Oberlandesgericht ... vom 9. Mai 2014 äußerte der Antragsteller damals, „die aktuelle Situation belassen und momentan von einer Rückführung nach Deutschland“ abzusehen, soweit „eine Trennung der Kinder zum Vater gewährleistet ist“ (Blatt 135 der Verwaltungsakte des Antragstellers, Band III zu ...). Auch wenn es sich somit um einen bloßen Aufenthalt „bis auf weiteres“ bei grundsätzlich fortbestehendem gerichtlichen Rückführungsbeschluss handelte, war ab März 2014 der Aufenthalt der Kinder in Österreich nicht mehr von vornherein vorübergehend und auf Rückkehr nach Deutschland angelegt, sondern für den Fall einer fortgesetzten Trennung der Kinder vom Vater durchaus zukunftsoffen möglich (vgl. zur fehlenden Leistungsunterbrechung bei nur vorübergehendem Auslandsaufenthalt: VG München, B.v. 20.7.2004 - M 18 E 04.3224 - juris Rn. 24 f.). Zudem spricht für eine zuständigkeitsrelevante Leistungsunterbrechung, dass jedenfalls ab April 2014 die österreichischen Jugendhilfebehörden die Fallbetreuung für ... und ... übernommen hatten und bis zur Rückführung am 2. Oktober 2014 offenbar von dort auch konkrete Leistungen erbracht worden sind (vgl. „Hilfeplanung und -vereinbarung“ der Bezirkshauptmannschaft ... vom 14.4.2014: u. a. Kostenübernahme i. H. v. EUR 400,-- monatlich; Blatt 123-125 der Verwaltungsakte des Antragstellers, Band III zu ...).

Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung des Einzelfalls dürfte vorliegend jedoch maßgeblich für eine Leistungsunterbrechung der Aspekt der Dauer des Aufenthalts der Kinder in Österreich (etwa zehneinhalb Monate) streiten. Im Lichte dieser ganz erheblichen Zeitspanne kann wohl nicht mehr von einer einheitlichen und andauernden Jugendhilfemaßnahme des Beigeladenen ausgegangen werden. Grundsätzlich dürfte unter Zugrundelegung anderer Vorschriften des Achten Buchs Sozialgesetzbuch, in denen zuständigkeitsverändernde Unterbrechungen der Leistungsgewährung geregelt werden (§§ 86 Abs. 7 Satz 4, 86a Abs. 4 Satz 2, 86b Abs. 3 Satz 2 und 95 Abs. 3 Halbsatz 2 SGB VIII), gelten, dass als zeitliche Grenze für eine unbeachtliche Dauer der Unterbrechung regelmäßig - vorbehaltlich jedoch der stets gebotenen Gesamtwürdigung des jeweiligen Einzelfalls - ein Zeitraum von zwischen zwei und drei Monaten vor der Wiederaufnahme angesehen werden kann. Hiervon ausgehend gilt, dass bei dem vorliegend mehr als zehneinhalb Monate andauerndem Auslandsaufenthalt der Kinder vieles dafür spricht, dass von einer einheitlichen Maßnahme des Beigeladenen nicht mehr die Rede sein kann (vgl. zum Ganzen: VG Ansbach, U.v. 23.9.2004 - AN 14 K 03.2411 - juris Rn. 29 - Bejahung einer zuständigkeitsrelevanten Unterbrechung bei Zeitspanne von fünf Monaten; G.v. 14.12.2000 - AN 14 K 99.1775 - juris Rn. 32; OVG RhPf, U.v. 13.2.2014 - 7 A 11043/13 - juris Rn. 25 f.; VGH BW, U.v. 15.9.1997 - 9 S 174/96 - juris Rn. 20; offen gelassen in: OVG NW, B.v. 26.9.2014 - 12 A 2524/13 - juris Rn. 109-112).

(5) Nach alledem spricht auch vieles dafür, dass der Beigeladene ebenfalls nicht nach § 86d SGB VIII zum vorläufigen Tätigwerden verpflichtet ist. Denn der Begriff „Beginn der Leistung“ in dieser Vorschrift ist mit dem in § 86 Abs. 4 SGB VIII verwendeten gleichen Terminus identisch (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, B.v. 13.4.2012 - Au 3 E 12.434 - juris Rn. 51).

cc) Als Beginn der Leistung i. S.v. § 86 Abs. 4 SGB VIII dürfte vorliegend auch nicht die - nicht im Vorfeld mit dem Antragsgegner abgestimmte - Unterbringung der Kinder durch den Antragsteller in der Einrichtung in... (Landkreis ...) im Zuge der Rückführung nach Deutschland am 2. Oktober 2014 anzusehen sein.

Zwar wird vertreten, dass im Falle der Selbstbeschaffung i. S.v. § 36a Abs. 3 SGB VIII für den Beginn der Leistung - abweichend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur grundsätzlichen Maßgeblichkeit des tatsächlichen Hilfebeginns nach § 2 Abs. 2 SGB VIII - auf den Zeitpunkt der Selbstbeschaffung abzustellen ist (Eschelbach/Schindler in: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 86 Rn. 11; Kunkel in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 86 Rn. 10).

Vorliegend war jedoch am 2. Oktober 2014 wohl keine Selbstbeschaffung i. S.v. § 36 Abs. 3 SGB VIII gegeben. Die Vorschrift geht ausweislich ihres ausdrücklichen Wortlauts von einer Selbstbeschaffung von Hilfen „durch den Leistungsberechtigten“ aus. Leistungs- und antragsberechtigt hinsichtlich Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII - und damit unter den Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 zur Selbstbeschaffung berechtigt - ist jedoch nur der Personensorgeberechtigte (vgl. Fischer in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 36a Rn. 20). Hier war jedoch der Antragsteller zum Zeitpunkt der Unterbringung der Kinder in ... am 2. Oktober 2014 lediglich Ergänzungspfleger für das Aufenthaltsbestimmungsrecht, d. h. ihm kam gerade nicht das Antragsrecht hinsichtlich Leistungen nach den §§ 27, 34 SGB VIII zu (vgl. hierzu obige Ausführungen unter Ziffer II.2.b.bb). Zum Amtsvormund der Kinder wurde der Antragsteller erst mit Beschluss des Familiengerichts vom 16. Dezember 2014 bestellt, eine förmliche jugendhilferechtliche Antragstellung durch den Antragsteller ging sodann dem Antragsgegner am 29. Dezember 2014 zu.

Letztlich kann für den Zeitpunkt des 2. Oktober 2014 im Fall des Antragsgegners somit nichts anderes gelten als für den Beigeladenen in den vorangehenden Zeiträumen. Auch am 2. Oktober 2014 wäre mangels Antragsbefugnis des Antragstellers für Jugendhilfeleistungen nach den §§ 27, 34 SGB VIII allenfalls eine Inobhutnahme der Kinder nach § 42 SGB VIII durch den Antragsgegner in Betracht gekommen. Eine solche stellt jedoch - wie eingehend ausgeführt - von vornherein keine Leistung i. S. v. § 86 Abs. 4 SGB VIII dar, an die zuständigkeitsrechtlich angeknüpft werden könnte.

dd) Allerdings dürfte ein Beginn der Leistung i. S. v. § 86 Abs. 4 SGB VIII vorliegend ab15. Oktober 2014 anzunehmen sein (vgl. zum Nachfolgenden: Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V., Stellungnahme 5.11.2014 - Blatt 40-43 der Verwaltungsakte des Antragsgegners).

Mit Beschluss des Amtsgerichts ... - Familiengericht - vom 15. Oktober 2014 (Az. 1 F 416/14 - Blatt 83-85 der Verwaltungsakte des Antragstellers, Band IV zu ...) wurde die Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern „zur laufenden Jugendhilfemaßnahme nach den §§ 27 ff. SGB VIII (Heimunterbringung)“ für ... und ... vorläufig familiengerichtlich ersetzt.

Damit lagen ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich die Voraussetzungen einer Gewährung von Jugendhilfe vor. Das unter Beifügung des familiengerichtlichen Beschlusses an das Jugendamt des Antragsgegners gerichtete Schreiben des Antragstellers vom 16. Oktober 2014 war daher im Kern als wirksamer Antrag auf Gewährung von (bereits in der Einrichtung in ... selbstbeschafften) Jugendhilfeleistungen nach den §§ 27, 34 SGB VIII zu sehen.

Hiervon ausgehend dürfte sodann zuständigkeitsrechtlich auf § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII abzustellen sein, da... und ... während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung am 15. Oktober 2014 keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten.

Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I) hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Ob und wo danach eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist für jede Person einzeln zu bestimmen. Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche, die einen von ihren Eltern oder einem Elternteil abweichenden gewöhnlichen Aufenthalt haben können. Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts setzt nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zudem voraus, dass der Betreffende an dem Ort, an dem er einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen will, zumindest kurzfristig auch tatsächlich Aufenthalt genommen hat. Der tatsächliche Aufenthalt ist zwar nicht hinreichende, aber notwendige Bedingung für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts. Dies gilt auch für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts bei minderjährigen Kindern, der rechtlich selbstständig und gegebenenfalls unabhängig von dem der Eltern zu bestimmen ist. Der physische Aufenthalt am Ort des (zu begründenden) gewöhnlichen Aufenthalts kann nicht durch den bloßen Willen der Eltern bzw. des personensorgeberechtigten Elternteils, an diesem Ort einen gewöhnlichen Aufenthalt für das Kind zu begründen, oder entsprechende objektive Vorbereitungshandlungen (etwa Anmietung und Einrichtung einer Wohnung; melderechtliche Anmeldung) ersetzt werden. Durch die Eltern bzw. den maßgeblichen Elternteil kann allenfalls der Wille ersetzt werden, an einem bestimmten Ort einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, den selbstständig zu bilden zumindest ein Kleinkind auch tatsächlich nicht in der Lage ist. Die tatsächliche Aufenthaltsnahme ist daher unabhängig von allen weiteren Indizien und dem Willen, an einem bestimmten Ort einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, der frühest denkbare Zeitpunkt der Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2002 - 5 C 46.01; U.v. 7.7.2005 - 5 C 9.04; so zum Ganzen: BVerwG, U.v. 14.11.2013 - 5 C 25/12 - juris Rn. 39).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist im hier gegebenen Fall zu bedenken, dass sich ... und ... vom 18. November 2013 bis 2. Oktober 2014 in Österreich befunden haben. Ferner gilt, dass sich die Kinder jedenfalls seit dem 6. März 2014 (Datum der abschließenden Bestätigung des Rückführungsbeschlusses des Bezirksgerichts ... vom 27. Januar 2014 durch das Landesgericht ...) bis 2. Oktober 2014 mit dem freien Einverständnis des Antragstellers als Ergänzungspfleger für das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei der Mutter im Ausland aufgehalten haben. Es sollte der Mutter Gelegenheit gegeben werden, ihre Erziehungsfähigkeit zu beweisen. Mit Blick auf diese etwa siebenmonatige Zeitspanne eines einvernehmlichen, grundsätzlich - vorbehaltlich negativer Berichte der österreichischen Jugendhilfebehörden - zukunftsoffenen Aufenthalts geht das Gericht davon aus, dass die Kinder in Österreich einen gewöhnlichen Aufenthalt i. S.v. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I begründet hatten, da zu erwarten war, dass sie an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilen würden. Die Zeitspanne von 2. Oktober bis 14. Oktober 2014 in ... hingegen erscheint von vornherein zu kurz und gerade mit Blick auf die zum damaligen Zeitpunkt ungeklärte weitere sorgerechtliche Situation nicht geeignet, um dort bereits die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder im Inland anzunehmen.

Im Ergebnis hatte ... somit zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der (selbstbeschafften) Leistung am 15. Oktober 2014 - wie auch bis heute - ihren tatsächlichen Aufenthalt i. S. v. § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII in der Einrichtung in... (Landkreis ...), so dass sich insoweit eine örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners ergeben dürfte (so im Kern auch: Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V., Stellungnahme 5.11.2014 - Blatt 40-43 der Verwaltungsakte des Antragsgegners).

... hingegen hatte seinen tatsächlichen Aufenthalt bereits seit dem 7. Oktober 2014 im ..., wo er auch bis zu seinem Umzug in die Pflegefamilie in ... (...) am 7. Januar 2015 verblieb. Eine örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners für ... aus § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII besteht daher wohl nicht.

ee) Einer örtlichen Zuständigkeit des Antragsgegners dürfte auch die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Europäische Eheverordnung - EuEheVO - bzw. Brüssel-IIa-Verordnung) nicht entgegenstehen.

Erwägt das nach den Art. 8 bis 15 EuEheVO zuständige Gericht die Unterbringung eines Kindes in einem Heim oder in einer Pflegefamilie und soll das Kind in einem anderen Mitgliedstaat untergebracht werden, so zieht das Gericht gemäß Art. 56 Abs. 1 EuEheVO vorher die Zentrale Behörde oder eine andere zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats zurate, sofern in diesem Mitgliedstaat für die innerstaatlichen Fälle der Unterbringung von Kindern die Einschaltung einer Behörde vorgesehen ist. Die Entscheidung über die Unterbringung nach Art. 56 Abs. 1 EuEheVO kann nach Art. 56 Abs. 2 EuEheVO im ersuchenden Mitgliedstaat nur getroffen werden, wenn die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser Unterbringung zugestimmt hat. Zuständig für die Erteilung der Zustimmung zu einer Unterbringung eines Kindes nach Art. 56 EuEheVO im Inland ist gemäß § 45 des Gesetzes zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG) der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Bereich das Kind nach dem Vorschlag der ersuchenden Stelle untergebracht werden soll, andernfalls der überörtliche Träger, zu dessen Bereich die Zentrale Behörde den engsten Bezug festgestellt hat. Die Aufgaben des überörtlichen Trägers werden im Freistaat Bayern grundsätzlich durch das Landesjugendamt wahrgenommen (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze - AGSG). Dem Ersuchen nach Art. 56 Abs. 1 EuEheVO soll in der Regel zugestimmt werden, wenn insbesondere die Übernahme der Kosten geregelt ist, § 46 Abs. 1 Nr. 6 IntFamRVG.

Das vom Antragsgegner in Bezug genommene Konsultationsverfahren aus Art. 56 EuEheVO dürfte vorliegend bereits keine Anwendung finden. Denn im hier gegebenen Fall haben weder das österreichische Bezirksgericht ... in seinem Beschluss vom 27. Januar 2014 (Blatt 247-252 der Verwaltungsakte des Antragstellers, Band II zu ...) noch das Landesgericht ... in seinem Beschluss vom 14. März 2014 (Blatt 45-52 der Verwaltungsakte des Antragstellers, Band III zu ...) die Unterbringung der Kinder in einem Heim oder in einer Pflegefamilie in Deutschland verfügt, sondern schlicht die Rückführung der Kinder nach Deutschland als den Aufenthaltsort angeordnet, der nach Maßgabe des Antragstellers als damaligem Ergänzungspfleger für das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein rechtmäßig war. Eine im Kern jugendhilferechtliche Zielrichtung hatten die betreffenden Gerichtsbeschlüsse ausweislich des Tenors und der Gründe nicht.

Unabhängig davon spricht vieles dafür, dass selbst ein Verstoß gegen Bestimmungen zum Verfahren aus Art. 56 EuEheVO - insbesondere ein Fehlen der nach Art. 56 Abs. 2 EuEheVO i. V. m. § 45 IntFamRVG erforderlichen Zustimmung des Landesjugendamts - nicht einer örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII entgegengehalten werden kann. Grund hierfür ist, dass die betreffende Verordnung ausweislich Art. 1 Abs. 1 und 2 EuEheVO nur für familienrechtliche Zivilsachen (u. a. auch die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie oder einem Heim, Art. 1 Abs. 2 lit. d EuEheVO) gelten dürfte, nicht jedoch im verwaltungsrechtlichen Verhältnis zwischen den Eltern bzw. dem Amtsvormund und dem angegangenen Jugendhilfeträger. Fehler im Verfahren aus Art. 56 Abs. 1 und 2 EuEheVO dürften daher allenfalls die Rechtmäßigkeit des zivil- bzw. familiengerichtlichen Unterbringungsbeschlusses in Frage stellen, nicht jedoch die verwaltungsrechtlichen Zuständigkeitsregelungen der §§ 86 ff. SGB VIII berühren.

ff) Wie eingangs bereits ausgeführt wird die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Leistungen der Hilfe zur Erziehung für ... nach §§ 27, 34 SGB VIII vorliegend seitens des Antragsgegners nicht in Frage gestellt. Die Beteiligten streiten sich allein um die örtliche Zuständigkeit.

Auch aus Sicht des Gerichts spricht vieles dafür, dass die Voraussetzungen einer zulässigen Selbstbeschaffung der erforderlichen Hilfe zur Erziehung für ... aus § 36a Abs. 3 SGB VIII ab dem Zeitpunkt des Beschlusses des Amtsgerichts... - Familiengericht - vom 15. Oktober 2014 (Az. ...) gegeben waren. Insbesondere dürfte die Deckung des Bedarfs keinen Aufschub geduldet haben (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII).

c) Nach alledem war dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich ... ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts stattzugegeben. Hinsichtlich ... jedoch war der Antrag abzulehnen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Beigeladene, der keinen förmlichen Antrag gestellt hat, trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO). Die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO entfällt vorliegend nicht. Grund hierfür ist, dass der Antragsteller als Amtsvormund für die von ihm betreuten Kinder eine einstweilige Jugendhilfegewährung begehrt, nicht jedoch in der Sache die vorläufige Durchsetzung eines vorweggenommenen Kostenerstattungsanspruchs (vgl. BayVGH, B.v. 27.5.2011 - 12 CE 11.893 - juris Rn. 38; B.v. 25.2.2010 - 12 CE 09.2994 - juris Rn. 26).

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.
Urkunden und Akten können auch in elektronischer Form beigezogen werden, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.

(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.

Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Absatz 4 und § 86b Absatz 3 richtet.

(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.

(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Absatz 4 und § 86b Absatz 3 richtet.

(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Absatz 4 und § 86b Absatz 3 richtet.

(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Absatz 4 und § 86b Absatz 3 richtet.

(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.