Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 15. Nov. 2018 - 5 L 1337/18.NW
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
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1. Das Begehren des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 5. September 2018 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 03. August 2018 wiederherzustellen, mit dem die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung der Dienstgeschäfte in seiner Funktion als Wehrführer der Löscheinheit H und stellvertretender Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Verbandsgemeinde W vorläufig verboten hat und darüber hinaus dem Antragsteller vorläufig verboten hat, die Feuerwehrgerätehäuser zu betreten und die Einsatzfahrzeuge zu führen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und auch ansonsten zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller als Adressat belastender Verwaltungsakte antragsbefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog.
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2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 5. September 2018 ist in der Sache aber unbegründet.
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2.1. Zunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung des vorläufigen Verbots formell rechtmäßig.
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2.1.1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 03. August 2018 ist in formeller Hinsicht im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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2.1.1.1. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dies soll den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen. Der Behörde wird zugleich der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung verdeutlicht und eine besonders sorgfältige Prüfung des Vollzugsinteresses auferlegt (vgl. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Mai 2016 – 8 B 866/15 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2015 – OVG 11 S 39.14 –, juris). Die Begründung kann durchaus knapp gehalten sein. Sie muss aber nachvollziehbar machen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt mit der Folge, dass dessen Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Pauschale und nichts sagende formelhafte Wendungen genügen nicht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Juli 2018 – 7 B 10698/18.OVG –).
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2.1.1.2. Da das für die sofortige Vollziehung erforderliche Interesse sich qualitativ vom Interesse am Erlass des zugrunde liegenden Verwaltungsakts unterscheidet, müssen in der Regel zur Begründung des besonderen Vollzugsinteresses Gründe angeführt werden, die über diejenigen, die den zu vollziehenden Verwaltungsakt begründen, hinausgehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 80, Rn. 86). Das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse kann sich im Einzelfall – gerade in Konstellationen der vorliegenden Art – allerdings bereits aus denselben tatsächlichen Umständen ergeben, die auch den Erlass des Verwaltungsakts als solchen rechtfertigen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04. Oktober 2016 – 1 M 131/16 –, juris). In diesem Fall darf die Begründung der Vollziehungsanordnung auf die Gründe des zu vollziehenden Verwaltungsakts Bezug nehmen, wenn daraus die besondere Dringlichkeit der Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bereits hinreichend deutlich hervorgeht und im Übrigen die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar erkennbar wird (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 – 11 CS 14.2217 –; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Oktober 1990 – 2 B 12027/90 –, NVwZ-RR 1991, 307).
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2.1.1.3. Vorliegend hat die Antragsgegnerin zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf Seite 2 des Bescheids im Text abgesetzt ausgeführt, der Sofortvollzug werde angeordnet, da durch den Verbleib des Antragstellers in der Feuerwehr der Schutz der Bevölkerung gefährdet und daher seine Beurlaubung im öffentlichen Interesse sei. Ob diese Angaben den oben genannten Anforderungen an die Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO noch genügen, erscheint hier zweifelhaft, denn es fehlt an einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die Gründe des zu vollziehenden Verwaltungsakts. Dem Ganzen braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn die Antragsgegnerin hat einen eventuellen Verstoß gegen die Bestimmung des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Nachholen der Begründung in der Antragserwiderungschrift vom 17. Oktober 2018 geheilt. Darin hat die Antragsgegnerin ausdrücklich Bezug genommen auf die Gründe des zuvor ausgesprochenen Verbots. Hierzu hat sie angegeben, im angefochtenen Bescheid sei ausgeführt worden, dass mehrere Wehrführer, Wehrleiter und Stellvertreter sowie eine weitere Führungskraft schriftlich mitgeteilt hätten, dem Antragssteller nicht mehr zu vertrauen, und seinen Weisungen nicht mehr Folge zu leisten. Weiter sei darauf hingewiesen worden, dass abzuwägen sei zwischen der Fürsorgepflicht gegenüber der Feuerwehr insgesamt und der damit verbundenen Gewährleistung des Brandschutzes und dem Recht des Antragsstellers auf die Ausübung eines Ehrenamtes. Der Schutz der Bevölkerung habe höchste Priorität und gehe dem Interesse auf Ausübung des Ehrenamtes vor. Der Schutz der Bevölkerung sei aktuell durch den Verbleib des Antragsstellers in der Feuerwehr gefährdet. In der Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges, der unmittelbar auf diese Ausführungen folge, werde wiederholend auf den vorrangigen Schutz der Bevölkerung und dessen Gefährdung Bezug genommen und damit zum Gegenstand der Begründung des Sofortvollzuges gemacht. Jedenfalls damit liegt eine auf den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Ob die von der Antragsgegnerin angeführte Begründung inhaltlich zutreffend ist und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen vermag, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich; dies ist erst bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenbewertung zu erörtern (z. B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 10. Juli 2018 – 7 B 10698/18.OVG – und vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12.OVG –, BauR 2012, 1362).
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Die Angaben der Antragsgegnerin in der Antragserwiderungsschrift vom 17. Oktober 2018 konnte die Kammer im vorliegenden Verfahren auch berücksichtigen. Denn die Antragsgegnerin war befugt, den Verfahrensverstoß nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Nachholen der Begründung im gerichtlichen Eilverfahren zu heilen. Zwar verneint eine Ansicht (s. z.B. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. April 2013 – 1 M 19/13 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Juni 2018 – 5 S 548/18 –, juris; Schoch/Schoch, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Mai 2018, § 80 Rn. 249) dies mit der Begründung, andernfalls bestehe die Gefahr, dass die Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO leer liefe und ihre Funktion nicht mehr erfüllen könne, nicht nur den Betroffenen über die für die Behörde maßgeblichen Gesichtspunkte für die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu unterrichten, sondern auch die Verwaltung selbst zu einer besonders sorgfältigen Prüfung anzuhalten. Nach der Gegenmeinung (s. z.B. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. April 2014 – 7 ME 121/13 –, NdsVBl 2014, 286; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12. OVG –, BauR 2012, 1362; VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 20. Mai 2016 – 4 L 378/16.NW –, juris; Finkelnburg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011 Rn. 750) kann eine fehlende bzw. unzureichende Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges im Laufe des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nachgeholt werden. Dieser Ansicht folgt die Kammer. Da nach § 45 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – Verfahrensfehler bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens geheilt werden können, sind keine Gründe ersichtlich, die gegen eine analoge Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG im Falle des Begründungsmangels nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO sprechen. Eine solche Heilungsmöglichkeit ist auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten zu befürworten, denn auch die Ansicht, die ein Nachholen der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nach Erhebung des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ablehnt, vertritt die Auffassung, die Behörde könne nach Ergehen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts den Sofortvollzug mit nunmehr ordnungsgemäßer Begründung erneut anordnen, ohne einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO stellen zu müssen. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass das Verwaltungsgericht nicht an die – ordnungsgemäße – Begründung der Verwaltungsbehörde gebunden ist, sondern eine eigene Ermessensentscheidung über die Frage trifft, ob der Sofortvollzug materiell gerechtfertigt ist, gibt es keine tragenden Gründe dafür, die Heilungsmöglichkeit nicht bereits während des noch laufenden Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zuzulassen. Der Antragsteller wird durch diese Verfahrensweise nicht unzumutbar in seinen Rechten verletzt, denn er kann hierauf prozessual mit einer Erledigungserklärung reagieren, die regelmäßig zur Folge haben dürfte, dass die Behörde die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Hiervon hat der Antragsteller vorliegend jedoch keinen Gebrauch gemacht.
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2.1.2. Die Antragsgegnerin hat ferner nicht deshalb verfahrensfehlerhaft gehandelt, weil sie vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Antragsteller keine Gelegenheit gegeben hat, sich zu den für das sofort wirksame vorläufige Verbot der Führung der Dienstgeschäfte in seiner Funktion als Wehrführer der Löscheinheit H und stellvertretender Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Verbandsgemeinde W sowie für das weitere vorläufige Verbot, die Feuerwehrgerätehäuser zu betreten und die Einsatzfahrzeuge zu führen, erheblichen Tatsachen zu äußern. § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG ist nach Auffassung der Kammer auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung weder direkt noch entsprechend anwendbar (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 8 B 10342/14 –, juris, NVwZ-RR 2014, 721; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 28 Rn. 7).
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2.2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des vorläufigen Verbots ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
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Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2007 – 2 BvR 695/07 –, NVwZ 2007, 1176).
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Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der beiden ausgesprochenen vorläufigen Verbote das private Interesse des Antragstellers, diese bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen nicht befolgen zu müssen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass die angefochtenen Verwaltungsakte offensichtlich rechtmäßig sind und es nicht angezeigt erscheint, mit ihrer Durchsetzung bis zur Bestandskraft abzuwarten.
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Rechtsgrundlage des gegenüber dem Antragsteller ergangenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte in seiner Funktion als Wehrführer der Löscheinheit H und stellvertretender Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Verbandsgemeinde W ist die Vorschrift des § 39 Satz 1 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG –. Danach kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das weitere gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene vorläufige Verbot, die Feuerwehrgerätehäuser zu betreten und die Einsatzfahrzeuge zu führen, kann auf § 53 Satz 2 Landesbeamtengesetz – LBG – gestützt werden. Danach kann Beamtinnen und Beamten untersagt werden, Dienstkleidung und Dienstausrüstung zu tragen und sich in Diensträumen oder dienstlichen Unterkunftsräumen aufzuhalten. Die Voraussetzungen der genannten Bestimmungen sind sowohl in verfahrensrechtlicher (s. dazu 2.2.1.) als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht (s. dazu 2.2.2.) gegeben.
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2.2.1. Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die feuerwehrrechtliche Anordnung vom 03. August 2018 bestehen nicht. Insbesondere ist der Bescheid vom 03. August 2018 nicht wegen eines Verstoßes gegen die Anhörungspflicht rechtswidrig.
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2.2.1.1. Zwar hat die Antragsgegnerin vor Erlass der feuerwehrrechtlichen Anordnung gegen § 1 LVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG verstoßen. Danach ist einem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in seine Rechte eingreift. Eine entsprechende Anhörung der Antragstellerin vor Erlass des Bescheids vom 03. August 2018 hat nicht stattgefunden. Das Schreiben der Antragsgegnerin an den Antragsteller vom 27. Juli 2018 stellt kein Anhörungsschreiben dar. Zwar werden dem Antragsteller darin mehrere Verfehlungen vorgeworfen, jedoch werden ihm lediglich zwei Gesprächstermine angeboten, um sich zu den Vorwürfen zu äußern. Ein Hinweis auf die später ausgesprochenen vorläufigen Verbote sowie die Einräumung einer Äußerungsfrist dazu finden sich darin indessen nicht.
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2.2.1.2. Der Anhörungsverstoß ist jedoch gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt worden. Denn die erforderliche Anhörung, die bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist, ist im vorliegenden Eilverfahren nachgeholt worden. Zwar folgt die Kammer in Bezug auf diese Rechtsfrage nicht einer teilweise vertretenen Auffassung, nach der schon die Möglichkeit der Heilung genüge, da es keinen Grundsatz gebe, wonach die formelle Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts für sich genommen stets seiner Vollziehung entgegenstehen würde, ohne dass es auf seine Rechtmäßigkeit in der Sache ankäme (so z.B. Bay. VGH, Beschluss vom 17. November 2014 – 7 CS 14.275 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 16 B 718/13 –, juris; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03. September 2018 – 10 B 1126/18 –, juris). Auch teilt das Gericht nicht die weitere Ansicht, wonach Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich keine nachträgliche Anhörung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG seien (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2017 – 9 B 54/16 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juni 2018 – 6 B 359/18 –, juris). Vielmehr ist die Kammer (s. zuletzt Beschluss vom 15. Januar 2018 – 5 L 1315/17.NW –) ebenso wie die 3. und 4. Kammer des Gerichts (s. Beschlüsse vom 01. September 2015 – 3 L 726/15.NW –, juris und vom 5. Juli 2017 – 4 L 603/17.NW –, juris) der Meinung, dass eine schriftsätzliche Stellungnahme der Behörde im gerichtlichen Aussetzungsverfahren eine Nachholung der Anhörung dann bewirken kann, wenn sich die Behörde in ihrem Schriftsatz nicht nur auf die Verteidigung der einmal getroffenen Verwaltungsentscheidung beschränkt, sondern eindeutig und klar zu erkennen gibt, dass sie ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, aber dennoch bei ihrer erneuten Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Verfügung aufrechterhalten bleibt (vgl. z.B. Bay. VGH, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 15 CS 15.1740 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Februar 2014 – 15 B 69/14 –, NWVBl 2014, 322; OVG Sachsen, Beschluss vom 02. Februar 2012 – F 7 B 278/11 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Januar 1979 – 2 B 268/78 –, AS RP-SL 15, 167; Kallerhoff/Mayen in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 28 Rn. 70; Herrmann, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand Oktober 2018, § 28 Rn. 48).
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Davon ausgehend liegt hier eine Heilung des Verfahrensfehlers vor. Die Antragsgegnerin hat in Kenntnis und Würdigung der vom Antragsteller mit seinem verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 04. Oktober 2018 gegen die Rechtmäßigkeit des vorläufigen Verbots vom 03. August 2018 vorgetragenen Argumente an dem vorläufigen Verbot nach erneuter Prüfung festgehalten.
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2.2.1.3. Selbst wenn man der Auffassung folgen würde, Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllten die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG nicht, kann der Antragsteller daraus nichts zu seinen Gunsten herleiten. Denn nach § 1 LVwVfG i.V.m. § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist vorliegend der Fall.
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Der Anwendungsbereich des § 46 VwVfG ist im Falle eines Anhörungsverstoßes eröffnet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2017 – 9 B 54/16 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Mai 2015 – 10 A 10680/14.OVG –, LKRZ 2015, 420). Neben dem Fall der rechtlichen Alternativlosigkeit umfasst § 46 VwVfG auch solche Fälle, bei denen – wie hier bei den vorläufigen Verboten nach §§ 39 Satz 1 BeamtStG, 53 Satz 2 LBG – die Behörden über Entscheidungsspielräume verfügen, aber anhand faktischer Gesichtspunkte die getroffene Entscheidung die allein beachtliche Lösung darstellt, mithin es an der Kausalität des Form- oder Verfahrensfehlers für die im Einzelfall getroffene Entscheidung fehlt (vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 46 Rn. 73; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 46 Rn. 34 m.w.N.). Die allein nie auszuschließende ganz abstrakte, theoretische Möglichkeit einer anderen Entscheidung kann die Unbeachtlichkeit nicht ausschließen; sind der Sache nach die Ziele der Verfahrensvorschrift trotz ihrer Verletzung erreicht worden, wird man konkrete Anhaltspunkte dafür verlangen können, dass die getroffene Entscheidung doch anders hätte ausfallen können (Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 46 Rn. 80a).
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Ausgehend davon ist angesichts der im Bescheid vom 03. August 2018 aufgezählten Vorfälle, die dem Antragsteller auch zuvor schon mehrmals vorgehalten worden waren, nicht ersichtlich, dass die Anhörung des Antragstellers weitere Erkenntnisse ans Licht gebracht hätte, welche die Antragsgegnerin zu einer anderen Entscheidung bewogen hätten. Vielmehr ist es offensichtlich, dass die Antragsgegnerin auch bei einer Anhörung des Antragstellers vor Erlass des Ausgangsbescheides das vorläufige Verbot ausgesprochen hätte.
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2.2.2. In materieller Hinsicht sind sowohl das vorläufige Verbot der Führung der Dienstgeschäfte des Antragstellers in seiner Funktion als Wehrführer der Löscheinheit H und stellvertretender Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Verbandsgemeinde W als auch das vorläufige Verbot, die Feuerwehrgerätehäuser zu betreten und die Einsatzfahrzeuge zu führen, offensichtlich rechtmäßig.
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2.2.2.1. Die Voraussetzungen des § 39 Satz 1 BeamtStG sind gegeben. Danach kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden.
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a) Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, das das bestehende Amt im abstrakt-funktionellen wie im konkret-funktionellen Sinne unberührt lässt, suspendiert als vorläufige Maßnahme nur die mit dem konkreten Amt verbundene Dienstleistungspflicht in der Weise, dass der Beamte – vorübergehend – zur Dienstleistung weder berechtigt noch verpflichtet ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04. Oktober 2016 – 1 M 131/16 –, juris).
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b) § 39 Satz 2 BeamtStG ist auf den Antragsteller anwendbar. Die genannte Vorschrift gilt für alle Beamtinnen und Beamten, unabhängig von der Art ihres Beamtenverhältnisses nach § 4 BeamtStG und unabhängig davon, ob ihnen (bereits) ein statusrechtliches Amt verliehen wurde (Leppek, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, Stand Oktober 2017, § 39 Rn. 5). Der Antragsteller ist Wehrführer der Löscheinheit H und stellvertretender Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Verbandsgemeinde W und damit gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz – LBKG – Ehrenbeamter. Für ihn gilt, da im Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz für das vorläufige Verbot der Dienstgeschäfte keine spezielleren Regelungen enthalten sind, neben den im § 13 LBKG enthaltenen Regelungen für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige auch die beamtenrechtliche Bestimmung des § 39 BeamtStG (vgl. Eisinger/Gräff, in: PdK RhPf, Brand- und Katastrophenschutz in Rheinland-Pfalz, § 13 LBKG, Anmerkung 1.1.).
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c) Der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des vorläufigen Verbots steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht die Vorschrift des § 39 Satz 2 BeamtStG entgegen. Danach erlischt das Verbot, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
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Vorliegend hat die Antragsgegnerin nach eigenen Angaben im Schriftsatz vom 5. November 2018 inzwischen ein Verfahren gegen den Antragsteller auf Entpflichtung von seinen Ehrenämtern als Wehrführer der Wehr H sowie stellvertretender Wehrleiter der Feuerwehr der Antragsgegnerin gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. Satz 2 Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz – LBKG – eingeleitet. Damit ist sie dem Erfordernis des § 39 Satz 2 BeamtStG nachgekommen.
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Aus § 39 Satz 2 BeamtStG folgt auch unmittelbar, dass dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auch nicht eine Beendigung des (Ehren-) Beamtenverhältnisses vorauszugehen hat.
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d) Es liegen hier auch zwingende dienstliche Gründe für den Erlass des vorläufigen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte vor.
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Ob zwingende dienstliche Gründe im Sinne von § 39 Satz 1 BeamtStG zu bejahen sind, ist nach den Kenntnissen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Verbots vorgelegen haben, zu beurteilen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05. August 2016 – 2 MB 23/16 –, BeckRS 2016, 52571). Da es sich um ein vorläufiges Verbot im Sinne einer materiell-rechtlichen Eilmaßnahme handelt – denn es erlischt gemäß § 39 Satz 2 BeamtStG, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist –, kann keine abschließende Klärung des Sachverhalts gefordert werden (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Stand Juli 2018, § 66 Rn. 30; Leppek, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, a.a.O., § 39 Rn. 7). Die endgültige Aufklärung ist dem bereits eingeleiteten Entpflichtungsverfahren vorbehalten.
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Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 - 1 WB 36.98 -, juris). Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, juris). Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren kommt es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05. August 2016 – 2 MB 23/16 –, BeckRS 2016, 52571). Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dient gemäß § 39 BeamtStG der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr; die Maßnahme hat nur vorläufigen Charakter. Mit ihr sollen durch eine sofortige oder wenigstens eine sehr rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung des Beamten für den Dienstherrn vermieden werden. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen. Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage. Die endgültige Aufklärung ist den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05. August 2016 – 2 MB 23/16 –, BeckRS 2016, 52571; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juli 2015 – 6 A 1454/13 –, juris). Für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist daher keine erschöpfende Aufklärung erforderlich; es genügt vielmehr, wenn der zuständige Vorgesetzte aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung gelangt, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als zwingend geboten erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 – 1 WB 36.98 –, juris).
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Da es sich bei dem vorläufigen Verbot nach § 39 Satz 1 BeamtStG lediglich um eine materiell-rechtliche Eilmaßnahme handelt, die gemäß § 39 Satz 2 BeamtStG erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Betroffenen ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist, liegen die inhaltlichen Anforderungen an die „zwingenden dienstlichen Gründe“ jedenfalls unterhalb der Schwelle, die für die nachfolgenden Anordnungen – hier die Entbindung des Antragstellers von seiner ehrenamtlichen Führungsfunktion nach § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. Satz 2 LBKG und die Entpflichtung gemäß § 12 Abs. 5 LBKG jeweils aus „wichtigem Grund“ – maßgeblich ist. Zum „wichtigen Grund“ im Sinne der §§ 12 Abs. 5, 14 Abs. 5 LBKG hat die Kammer zuletzt in ihrem Beschluss vom 15. Januar 2018 – 5 L 1315/17.NW –, das die Entpflichtung und die Entbindung des stellvertretenden Wehrführers der Löscheinheit H und dessen Entpflichtung vom Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin zum Gegenstand hatte, u.a. Folgendes ausgeführt:
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„Sowohl die Entbindungs- als auch die Entpflichtungsanordnung setzen jeweils einen das zwangsweise Ausscheiden aus dem ehrenamtlichen Feuerwehrdienst bzw. aus einer Führungsfunktion der freiwilligen Feuerwehr rechtfertigenden „wichtigen Grund“ i.S.v. § 12 Abs. 5 bzw. § 14 Abs. 5 Nr. 2 LBKG voraus. Diesen unbestimmten Rechtsbegriff verwenden beide Vorschriften, wobei die Vorschrift des § 12 Abs. 5 LBKG (Entpflichtung eines ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen) weitergehend in die Grundrechte des Betroffenen eingreift als die Entbindung von einer Führungsfunktion nach § 14 Abs. 5 Nr. 2 LBKG. Denn mit der Entpflichtung endet gemäß § 12 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz LBKG zugleich die Zugehörigkeit zur Feuerwehr. Wegen des bedeutenderen Grundrechtseingriffs bei einer Entpflichtung ist deshalb davon auszugehen, dass für den Fall, dass man das Verhalten des Antragstellers als wichtigen, sein zwangsweises Ausscheiden aus dem Ehrenamt rechtfertigenden Grund i.S.d. § 12 Abs. 5 LBKG würdigt, dies zugleich auch als wichtiger Grund i.S.v. § 14 Abs. 5 Nr. 2 LBKG anzusehen ist, um ihn als ehrenamtliche Führungskraft (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 4 LBKG) von seiner Funktion als stellvertretender Wehrführer der Löscheinheit H entbinden zu können.
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Nicht jede, vom Bürgermeister möglicherweise als anstrengend oder störend empfundene Charaktereigenschaft stellt bereits einen „wichtigen Grund“ dar. Anderenfalls könnten unliebsame Personen gegen ihren Willen allzu leicht aus der Freiwilligen Feuerwehr entfernt werden (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 23. Mai 2017 – W 1 K 16.527 –, juris). Bei dem inhaltlich auszufüllenden Tatbestandsmerkmal des wichtigen Grundes i.S.v. § 12 Abs. 5 LBKG muss es sich daher um einen schwerwiegenden Grund handeln, der die damit verbundene Konsequenz für einen gegen seinen Willen entpflichteten Feuerwehrangehörigen, nämlich sein vollständiges Ausscheiden aus der freiwilligen Feuerwehr, rechtfertigen kann. Das gebietet schon der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ein „wichtiger Grund“ ist deshalb gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägung der widerstreitenden Interessen die weitere Zugehörigkeit des betreffenden Mitglieds zur Feuerwehr untragbar und unzumutbar ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. März 2013 - 7 A 11270/12.OVG -).
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Das ist insbesondere der Fall, wenn die ehrenamtlichen Dienstpflichten schwerwiegend verletzt werden und damit die Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr ernstlich gefährdet ist. Hierzu zählen etwa unehrenhaftes Verhalten im Dienst, grobes Vergehen gegen Kameraden im Dienst, Unterschlagung von Geldern der Feuerwehr, fortgesetzte Nachlässigkeit oder Nichtbefolgen dienstlicher Anweisungen, Trunkenheit im Dienst, Aufhetzen zum Nichtbeachten von Anordnungen, dienstwidrige Benutzung oder mutwillige Beschädigung von Dienstkleidung, Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen der Feuerwehr, systematisches Untergraben der Dienstbereitschaft und der Disziplin der Feuerwehr etwa durch schwerwiegende Beleidigung der Führung bzw. des Vorgesetzten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. November 1991 – 6 A 10055/91 –, juris und Beschluss vom 28. Dezember 2010 – 7 A 11087/10.OVG –; VG Würzburg, Urteil vom 23. Mai 2017 – W 1 K 16.527 –, juris). Davon abgesehen liegt ein wichtiger Grund jedenfalls auch dann vor, sofern der Feuerwehrangehörige durch bestimmte sonstige Verhaltensweisen zur Entstehung und Fortdauer von Spannungen innerhalb der Wehr beigetragen hat, die geeignet sind, deren Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen, und wenn auch für die Zukunft derartige Spannungen zu besorgen sind (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. März 2013 – 7 A 11270/12.OVG –). Mit Rücksicht auf die überaus große Bedeutung des Funktionierens einer Feuerwehr für das gemeine Wohl darf in Bezug auf die Annahme einer Gefährdung im dargestellten Sinne ein Risiko nicht eingegangen werden. Auf ein vorwerfbares Verschulden kommt es deshalb ebenso wenig an wie auf das persönliche Motiv für das Verhalten des Mitglieds (s. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Februar 1996 – 12 B 10229/96 –, juris). Dass auch in einem solchen Fall die Gefahr einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Wehr eine Maßnahme nach § 12 Abs. 5 LBKG rechtfertigt, ergibt sich aus dem überragenden allgemeinen Interesse an einer bestmöglichen Brandbekämpfung, während es auf Seiten des „störenden“ Mitglieds „nur“ um die weitere Ausübung eines Ehrenamtes im Sinne des § 18 der Gemeindeordnung – GemO – (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 LBKG) geht, auf das kein subjektives Recht im Sinne eines Anspruchs besteht und das auch nicht der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient. Eine Gemeinschaft, die wie eine Feuerwehr - gerade auch beim Einsatz im Ernstfall, wenn sie sich bewähren muss - auf das kameradschaftliche Zusammenwirken angewiesen ist, in der es daher ganz wesentlich auf den Zusammenhalt ihrer Mitglieder ankommt, ist in besonderer Weise „störanfällig“. Der Zerfall einer Feuerwehr in verschiedene „Lager“ muss dementsprechend als Gefahr für ihre Funktionstüchtigkeit betrachtet werden. Einer Entwicklung dahin ist deshalb mit allen zu Gebote stehenden Mitteln entgegenzuwirken (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. März 2013 – 7 A 11270/12.OVG –; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Februar 1996 – 12 B 10229/96 –, juris und Urteil vom 12. November 1991 – 6 A 10055/91 –, juris).“
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Hiervon ausgehend ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Falle des Antragstellers von „zwingenden dienstlichen Gründen“ ausgegangen ist. Es liegen hinreichende Tatsachen vor, die unter Abwägung der widerstreitenden Interessen das vorläufige Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtfertigen. Anknüpfend an sein Verhalten innerhalb der Feuerwehr der Antragsgegnerin hat der Antragsteller zur Entstehung und Fortdauer von Spannungen beigetragen, die geeignet sind, die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr der Antragsgegnerin zu beeinträchtigen.
- 37
Die Antragsgegnerin hat in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 03. August 2018 mehrere Gegebenheiten für das Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe angeführt: „Schädigung des Ansehens der Feuerwehr insgesamt, Rufschädigung des Wehrleiters durch persönliche Angriffe in der Presse, Torpedieren der Bemühungen zur Zusammenarbeit und des kameradschaftlichen Umgangs der Feuerwehreinheiten untereinander, Gefährdung des Brandschutzes durch die Beschädigung der Einrichtung unserer Feuerwehr durch wiederholte Pressekampagnen, Unprofessionelles und unkollegiales Verhalten, Öffentliches Verbreiten von Anschuldigungen und Lügen sowie Verletzung von Dienstpflichten.“
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Die Kammer sieht davon ab, auf jeden von der Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 03. August 2018 genannten Vorwurf im Einzelnen einzugehen, sondern beschränkt sich auf die folgenden wesentlichen Punkte, die bereits die Annahme zwingender dienstlicher Gründe rechtfertigen.
- 39
Der Verwaltungsakte ist zu entnehmen, dass der Antragsteller mehrmals die Position seiner Vorgesetzten in Frage gestellt und dies auch öffentlich gemacht hat. So kritisierte der Antragsteller u.a. in der Rheinpfalz, Ausgabe Pirmasens, vom 11. Juli 2018 („Streit in Feuerwehr wegen Leitereinsatz“) einen Tragehilfeeinsatz in S am 09. Juli 2018. Darin wurde der Antragsteller mit den Worten zitiert, dass auch in H eine Drehleiter vorhanden gewesen sei, die innerhalb von 5 Minuten von der Löscheinheit H an den Einsatzort habe gebracht werden können. Es habe sich um eine unnötige Zeitverzögerung gehandelt. Ein genereller Leitereinsatz der H..er Drehleiter – diese wird gemäß einer Dienstanweisung der Antragsgegnerin für Tragehilfeeinsätze seit 2015 nicht alarmiert – sei derzeit auf H und G beschränkt – wäre mit einer simplen Vertragsänderung durch Wegfall der Ortsklausel möglich. Dies sei aber Aufgabe der Antragsgegnerin.
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In einem weiteren Artikel der Rheinpfalz vom 13. Juli 2018 („An Drehleiter entzündet sich heftiger Streit“) wurde darüber berichtet, dass seit langem Konflikte zwischen den Wehren im Holzland, zu dem die Ortsgemeinde H gehört, und dem Wehrleiter der Antragsgegnerin, Herrn B, bestünden. Der Verwaltungsakte ist zu entnehmen, dass sich in der Folgezeit mehrere Wehrführer der Antragsgegnerin und der Wehrleiter bei dieser meldeten und rügten, dass der Antragssteller über die Presse öffentliche Angriffe gegen den Wehrleiter führe (s. Blatt 40, 41, 42, 44 der Verwaltungsakte). Mehrere Wehrführer erklärten, sie wollten nicht mehr mit dem Antragssteller auf einer professionellen Basis zusammenarbeiten. Die Spannungen innerhalb der Feuerwehr der Antragsgegnerin hatte Austrittswünsche von Feuerwehrangehörigen zur Folge. U.a. bat ein Mitglied der Feuerwehreinheit H um seine Entpflichtung, weil sein kleiner Sohn in der Schule gefragt worden sei, ob sein Papa auch dem Sauhaufen Feuerwehr angehöre (s. Blatt 54 der Verwaltungsakte). Die Presseartikel führten auch zu Verunsicherung in der Bevölkerung (s. dazu den Leserbrief in der Rheinpfalz vom 26. Juli 2018, Blatt 56.2 der Verwaltungsakte). Am 26. Juli 2018 erfolgte eine Wehrführerbesprechung, in der der Wehrführer M, der Wehrleiter AB sowie der stellvertretende Wehrleiter HB erklärten, sie würden nicht mehr mit dem Antragsteller zusammenarbeiten (s. Blatt 57 der Verwaltungsakte). In einer weiteren Wehrführerbesprechung vom 02. August 2018 erklärten der Wehrleiter, der stellvertretende Wehrleiter sowie der Wehrführer M erneut, sie seien nicht bereit, mit dem Antragssteller zusammenzuarbeiten (s. Blatt 63 der Verwaltungsakte).
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Solche Verhältnisse können bei einer Freiwilligen Feuerwehr, die eine Einsatzorganisation zum Schutz der Bevölkerung ist und daher streng hierarchisch strukturiert ist, nicht hingenommen werden. Die Feuerwehr untersteht als gemeindliche Einrichtung dem Bürgermeister (§ 14 Abs. 1 Satz 1 LBKG). Er ist „Chef“ dieser gemeindlichen Einrichtung und somit für die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich. In Verbandsgemeinden mit Freiwilliger Feuerwehr ohne hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen bestellt der Bürgermeister den für das gesamte Verbandsgemeindegebiet zuständigen Wehrleiter samt Vertreter sowie die für die jeweiligen Ortsgemeinden verantwortlichen Wehrführer und Vertreter (s. § 14 Abs. 1 LBKG). Der Wehrleiter ist gemäß § 14 Abs. 4 LBKG für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr verantwortlich. Er ist Vorgesetzter der Wehrführer und aller übrigen Feuerwehrangehörigen, diesen gegenüber also weisungsbefugt. Diese haben gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LBKG an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen. Der Antragsteller musste daher diesen Weisungen, auch wenn er sie nicht für sinnvoll erachtet haben sollte, Folge leisten. Dadurch, dass der Antragsteller dem jedoch nicht nachgekommen ist, hat er offenbart, dass er die Autorität seiner Vorgesetzten nicht anerkennt. Die Frage, ob die Weisungen seiner Vorgesetzten in der Sache gerechtfertigt waren, ist nicht maßgeblich, denn auf ein vorwerfbares Verschulden kommt es, wie oben ausgeführt, ebenso wenig an wie auf das persönliche Motiv für das Verhalten des Feuerwehrangehörigen. Unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt waren die Aussagen des Antragstellers in der Presse auch geeignet, die fachliche Kompetenz der Feuerwehrverantwortlichen der Antragsgegnerin in der Öffentlichkeit in Zweifel zu ziehen.
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Den Verwaltungsakten ist hinreichend zu entnehmen, dass innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin seit Jahren Unstimmigkeiten herrschen (s. dazu auch den Beschluss der Kammer vom 15. Januar 2018 – 5 L 1315/17.NW –). Eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen dem Wehrleiter, dem Antragsteller und den übrigen Feuerwehrangehörigen in Fällen des Brand- und Katastrophenschutzes ist damit ernsthaft in Frage gestellt. Die Effektivität des Brand- und Katastrophenschutzes erfordert es jedoch, dass die hierfür eingesetzten Personen untereinander ein Vertrauensverhältnis pflegen. Ein solches besteht zwischen Wehrleiter, Wehrführer und stellvertretendem Wehrführer offensichtlich nicht mehr. Der Antragsteller wird von seinen Vorgesetzten - ob zu Recht oder zu Unrecht, ist im Übrigen belanglos - als potentielles Gefährdungsrisiko im Ernstfall angesehen.
- 43
Da, wie oben ausgeführt, die endgültige Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten ist und für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte keine erschöpfende Aufklärung erforderlich ist, sieht die Kammer die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Norm als offensichtlich gegeben an.
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e) Die angefochtene Verfügung vom 03. August 2018 erweist sich im Übrigen auch nicht als ermessensfehlerhaft.
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Dabei kann dahinstehen, ob mit Rücksicht auf das besonders gewichtige Allgemeininteresse an größtmöglicher Effektivität der Brandbekämpfung überhaupt ein Ermessensspielraum besteht, wenn „zwingende dienstliche Gründe“ für das vorläufige Verbot gegeben sind, oder ob nicht ein solcher Grund das vorläufige Verbot indiziert (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05. August 2016 – 2 MB 23/16 –, BeckRS 2016, 52571; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 6 A 2586/12 –, BeckRS 2013, 52542). Hier hat die Antragsgegnerin jedenfalls rechtlich beanstandungsfrei ausgeführt, der Schutz der Bevölkerung habe höchste Priorität und gehe dem Interesse des Antragstellers auf Ausübung eines Ehrenamtes vor. Dieser Schutz sei aktuell durch seinen Verbleib in der Feuerwehr gefährdet. Daher werde er bis zum Abschluss der Untersuchungen bzw. des Verfahrens, vorläufig beurlaubt.
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Das vorläufige Verbot der Dienstgeschäfte ist ein effektives und geeignetes Mittel, um die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr weiterhin zu gewährleisten. Ein milderes Mittel stand der Antragsgegnerin nicht zur Verfügung. Für die Ausübung des Ermessens spielt es keine ausschlaggebende Rolle, ob der von der Verfügung betroffene Antragsteller in vorwerfbarer Weise ursächlich für die gegenwärtige Situation ist. Die persönliche Ehre, die bisherige Aufgabenerfüllung und selbst ein tadelloses Verhalten eines einzelnen Feuerwehrmannes haben dann zurückzutreten, wenn ohne seine Suspendierung aus der Feuerwehr die Arbeit der Feuerwehr in Frage gestellt ist und wenn andere, weniger einschneidende aber gleichgeeignete Mittel nicht zur Verfügung stehen. Der Betroffene ist dann darauf zu verweisen, gegen mögliche Ehrverletzungen zivilrechtlich oder strafrechtlich vorzugehen. Vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, insbesondere des bereits mehrfach erwähnten § 1 Abs. 1 LBKG hat der von dem vorläufigen Verbot Betroffene seine eigenen persönlichen Interessen hinter den Interessen der Allgemeinheit zurückzustellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Februar 1996 – 12 B 10229/96.OVG – zur Entpflichtung).
- 47
2.2.2.2. Schließlich liegt hier auch ein besonderes Vollzugsinteresse vor. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG ist in aller Regel zu bejahen, sofern dieses nicht offenbar zu Unrecht ausgesprochen worden ist, um den Zweck eines solchen Verbots erfüllen zu können (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05. August 2016 – 2 MB 23/16 –, BeckRS 2016, 52571). Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, war zu einer anderen Beurteilung des besonderen Vollzugsinteresses führen könnte.
- 48
2.2.2.3. Das weitere gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene auf § 53 Satz 2 LBG gestützte vorläufige Verbot, die Feuerwehrgerätehäuser zu betreten und die Einsatzfahrzeuge zu führen, ist aus den dargestellten Gründen ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Das besondere Vollzugsinteresse ist auch diesbezüglich gegeben.
- 49
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Bei der Bemessung des Streitwerts geht die Kammer auf der Grundlage von den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – vom Regelstreitwert aus. Gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013 beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel ½. Wird jedoch die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorweggenommen, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden. Hiervon macht die Kammer vorliegend Gebrauch.
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient
- a)
der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder - b)
der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit
- a)
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder - b)
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient
- a)
der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder - b)
der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.
Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
(1) Geldentschädigungen, aus denen andere Entschädigungsberechtigte nach § 20 Abs. 3 zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme bei dem nach § 54 Abs. 2 für das Verteilungsverfahren zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und eine Einigung dieser Personen über die Auszahlung nicht nachgewiesen ist.
(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht berührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.