Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2019 - 11 CE 19.750

bei uns veröffentlicht am29.04.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 23 E 18.5374, 27.02.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 27. Februar 2019 wird aufgehoben.

II. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin den Eintritt der Genehmigungsfiktion für den Mietwagenverkehr mit dem Fahrzeug ... schriftlich zu bescheinigen.

III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV. Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird auf jeweils 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Nutzung eines zusätzlichen Mietwagens im Gelegenheitsverkehr.

Die Antragstellerin ist Inhaberin mehrerer personenbeförderungsrechtlicher Genehmigungen zum Verkehr mit insgesamt fünf Mietwagen, die bis zum 17. Juli 2019 befristet sind. Mit Schreiben vom 26. September 2017 beantragte sie beim Landratsamt München die Genehmigung für ein weiteres Fahrzeug (amtl. Kennz. ... **). Als Nachweis für den benötigten Stellplatz legte sie den Mietvertrag über einen Tiefgaragenstellplatz auf einem ca. 250 m vom Unternehmenssitz entfernten Grundstück vor. Nachdem die Gemeinde G* ... dem Landratsamt auf Nachfrage mitgeteilt hatte, der Stellplatz sei baurechtlich den Wohn- und Gewerbeflächen auf dem Grundstück zugeordnet, wies das Landratsamt die Antragstellerin per E-Mail vom 4. Oktober 2017 darauf hin, dass es den Antrag „in dieser Form“ nicht genehmigen könne. Die Antragstellerin werde um Mitteilung gebeten, ob das Landratsamt den Antrag offen halten solle, bis sie einen Stellplatz an ihrem Büro habe, oder ob sie den Antrag zurücknehmen wolle. Die dritte Möglichkeit wäre der Erlass eines Ablehnungsbescheids. Hierzu teilte die Antragstellerin dem Landratsamt per E-Mail am 4. Oktober 2017 mit, der Antrag solle noch offen gehalten werden. Sie werde sich in der kommenden Woche melden, „entweder mit einem neuen Stellplatz oder mit einer Rücknahme des Antrags“. In der Folgezeit hat sich die Antragstellerin gegenüber dem Landratsamt hierzu nicht mehr geäußert.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 bat die Antragstellerin das Landratsamt um Übersendung einer „Bescheinigung nach § 42a Abs. 3 VwVfG über den Eintritt der Fiktion“. Da das Landratsamt die beantragte zusätzliche Mietwagengenehmigung für das Fahrzeug ... nicht innerhalb von drei Monaten abgelehnt habe, gelte sie gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG als erteilt.

Nachdem das Landratsamt die Antragstellerin mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 darauf hingewiesen hatte, sie habe auf die E-Mail vom 4. Oktober 2017 nicht reagiert, beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht München mit Schreiben vom 4. November 2018, den Antragsgegner gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Eintritt einer Genehmigungsfiktion für einen zusätzlichen Mietwagen zu bescheinigen, hilfsweise eine zusätzliche Mietwagengenehmigung für das Fahrzeug... zu erteilen. Dem vollständigen und prüffähigen Antrag vom 26. September 2017 seien alle erforderlichen Unterlagen beigefügt gewesen. Das Landratsamt habe weder über den Antrag entschieden noch die Bescheinigung über den Eintritt der Fiktion ausgestellt. Es habe auch zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass der Antrag unvollständig sei. Der Antragstellerin würden erhebliche Nachteile drohen, wenn sie darauf verwiesen würde, die Genehmigungsfiktion in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob das Landratsamt berechtigt gewesen sei, für die Erteilung der Mietwagenerlaubnis den Nachweis eines Stellplatzes zu verlangen. Der Mietwagenfahrer könne seiner Rückkehrpflicht zum Betriebssitz auch ohne Stellplatz nachkommen. Er müsse den Betriebssitz zwar anfahren, sein Fahrzeug aber nicht zwingend dort abstellen. Außerdem sei die Ablehnung der Genehmigung ermessensfehlerhaft. Der Sinn und Zweck der Rückkehrverpflichtung werde auch bei einem nur 250 m vom Betriebssitz entfernten Stellplatz erfüllt. Außerdem werde die baurechtlich genehmigte Stellplatzzahl durch die Vermietung des abgesperrten Tiefgaragenstellplatzes an die Antragstellerin nicht reduziert.

Mit Beschluss vom 27. Februar 2019, den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt am 27. März 2019, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Eine besondere Eilbedürftigkeit habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Die Geltungsdauer einer fiktiv erteilten Genehmigung beginne erst mit der Erteilung der Genehmigungsurkunde. Gegen die Dringlichkeit spreche auch, dass zwischen dem angeblichen Eintritt der Genehmigungsfiktion und der erstmaligen Geltendmachung gegenüber dem Landratsamt nahezu ein Dreivierteljahr vergangen sei. Zudem fehle auch ein Anordnungsanspruch, da eine Genehmigungsfiktion nicht eingetreten sein dürfte. Die Antragstellerin habe ausdrücklich darum gebeten, das Verfahren offen zu halten, und sich damit zumindest konkludent mit einem Ruhen des Genehmigungsverfahrens einverstanden erklärt bzw. auf den Eintritt einer Genehmigungsfiktion verzichtet. Es sei ihr nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf eine etwaige Genehmigungsfiktion zu berufen. Auch für den Hilfsantrag fehle ein Anordnungsgrund. Die Antragstellerin verfüge bereits über fünf Mietwagen und habe keine schweren und unzumutbaren Nachteile dargelegt. Ein Obsiegen in der Hauptsache sei nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde lässt die Antragstellerin ausführen, sie habe das Fahrzeug angeschafft und als Mietwagen zugelassen, könne es aber wegen der fehlenden Genehmigung nicht nutzen. Dadurch entgingen ihr nicht unerhebliche Einnahmen bei gleichzeitig hohen Kosten. Daraus ergebe sich die besondere Eilbedürftigkeit. Es handele sich bei dem Fahrzeug um einen Minibus. Die Antragstellerin verfüge nur über ein weiteres Fahrzeug in dieser Kategorie. Die spätere Geltendmachung der Fiktion dürfe der zunächst nicht anwaltlich vertretenen Antragstellerin nicht negativ ausgelegt werden. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Geltungsdauer einer fiktiven Genehmigung erst mit der Erteilung der Genehmigungsurkunde beginne. Stelle das Gericht die Fiktion fest, wäre das Landratsamt verpflichtet, sowohl die Fiktionsbescheinigung als auch die Genehmigungsurkunde auszustellen. Die Genehmigungsfiktion sei nach Ablauf der Entscheidungsfrist offensichtlich eingetreten. Die Antragstellerin habe ihren Antrag weder zurückgenommen noch zu erkennen gegeben, auf unabsehbare Zeit auf eine Entscheidung verzichten zu wollen. Im Übrigen habe die Antragstellerin mit ihrem Antrag vom 22. Oktober 2018, spätestens aber mit der Einleitung des Eilverfahrens, zum Ausdruck gebracht, dass sie die zusätzliche Mietwagengenehmigung begehre. Daher sei die Dreimonatsfrist für den Eintritt der Fiktion erneut abgelaufen. Dem Landratsamt sei es verwehrt, sich auf ein konkludentes Ruhen des Antragsverfahrens zu berufen.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und kündigt den Erlass eines Ablehnungsbescheids an, falls die Antragstellerin nicht bis spätestens 30. April 2019 einen Stellplatz nachweise oder den Antrag zurücknehme.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat im Hauptantrag Erfolg.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile, Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Anordnungsgrund und -anspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ist der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.

Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin sowohl das Bestehen des Anordnungsanspruchs (a) als auch den Anordnungsgrund (b) glaubhaft gemacht.

a) Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Personenbeförderung mit Mietwagen im Gelegenheitsverkehr ist genehmigungspflichtig (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 46 Abs. 2 Nr. 3, § 49 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.8.1990 [BGBl I S. 1690], zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.7.2017 [BGBl I S. 2808]). Beim Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen wird die Genehmigung erteilt für die Form des Gelegenheitsverkehrs und den Betrieb mit bestimmten Kraftfahrzeugen unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 PBefG). Die notwendigen Angaben für den Antrag beim Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ergeben sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 4, Abs. 2 PBefG. Die Genehmigungsbehörde hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang schriftlich über den Antrag zu entscheiden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 PBefG). Kann sie die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abschließen, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller oder den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können (§ 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG). Die Fristverlängerung darf höchstens drei Monate betragen (§ 15 Abs. 1 Satz 4 PBefG). Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird (§ 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG, Art. 42a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Die Frist für die Genehmigungsfiktion wird nur in Lauf gesetzt, wenn der Antrag hinreichend bestimmt ist (Art. 42a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) und die Unterlagen vollständig sind (Art. 42a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Auf Verlangen ist demjenigen, dem der Verwaltungsakt hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen (Art. 42a Abs. 3 BayVwVfG).

Für den Antrag der Antragstellerin auf Genehmigung eines weiteren Mietwagens mit dem amtlichen Kennzeichen ... ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Genehmigungsfiktion durch Fristablauf eingetreten und der Antragstellerin zu bescheinigen ist.

aa) Ob die Fiktion bereits nach Ablauf von drei Monaten seit Einreichung des ursprünglichen Antrags vom 26. September 2017 eingetreten ist, erscheint allerdings fraglich.

Nach Eingang des Antrags hat das Landratsamt der Antragstellerin per E-Mail vom 4. Oktober 2017 mitgeteilt, der Antrag könne wegen der Ungeeignetheit des Stellplatzes nicht genehmigt werden. Noch am gleichen Tag teilte die Antragstellerin dem Landratsamt mit, der Antrag solle „noch offen“ gehalten werden und sie werde sich „in der kommenden Woche“ entweder mit einem neuen Stellplatz oder mit einer Rücknahme des Antrags melden. Darin kann eine Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und dem Landratsamt über das weitere verfahrensrechtliche Procedere mit dem Inhalt gesehen werden, das Verfahren nicht fortzuführen, bis die Antragstellerin sich wieder äußert (vgl. Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 9 Rn. 203). Da die angekündigte Äußerung der Antragstellerin „in der kommenden Woche“ und auch in den weiteren zwölf Monaten ausgeblieben ist und das Landratsamt das Verfahren auch nicht von Amts wegen wieder aufgenommen hat, spricht viel dafür, eine Unterbrechung des Laufs der Frist für den Eintritt der Genehmigungsfiktion anzunehmen. Es erschiene jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens und einer unzulässigen Rechtsausübung (venire contra factum proprium, vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1996 - 4 C 22.94 - BVerwGE 101, 58/62 f.; B.v. 12.1.2004 - 3 B 101.03 - NVwZ-RR 2004, 314 = juris Rn. 3; B.v. 29.8.2018 - 3 B 24.18 - juris Rn. 20) treuwidrig, wenn sich die Antragstellerin trotz ihres Wunschs, das Verfahren zunächst offen zu halten, und des Ausbleibens der von ihr angekündigten Äußerung auf den Ablauf der Frist für den Eintritt der Genehmigungsfiktion berufen könnte.

bb) Letztendlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, weil jedenfalls spätestens durch die Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 4. November 2018 und dessen Zustellung an das Landratsamt die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG neu in Lauf gesetzt wurde und mittlerweile abgelaufen ist.

Die Antragstellerin hat mit diesem Antrag nicht nur, wie zunächst auch gegenüber dem Landratsamt mit Schreiben vom 22. Oktober 2018, eine Bescheinigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion begehrt, sondern darüber hinaus hilfsweise ausdrücklich auch die Erteilung einer zusätzlichen Mietwagengenehmigung für das Fahrzeug ... Hierdurch hat sie auch gegenüber dem Landratsamt als für den Antragsgegner erstinstanzlich zuständiger Behörde deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Verfahren fortgeführt werden soll.

Entgegen der vom Landratsamt in seinem Schreiben vom 24. Oktober 2018 gegenüber der Antragstellerin geäußerten Auffassung war das Verfahren auch noch nicht durch eine Entscheidung über den Antrag abgeschlossen. Über den Antrag ist schriftlich zu entscheiden; die Entscheidung ist dem Antragsteller zuzustellen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 PBefG). Eine solche Entscheidung ist bisher nicht ergangen. Das Landratsamt hat auch keinen Zwischenbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG erlassen, der die Frist um maximal drei Monate verlängert hätte.

Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für ein zusätzliches Fahrzeug war auch hinreichend bestimmt und vollständig (zu diesem Erfordernis vgl. auch BVerwG, U.v. 8.11.2018 - 3 C 26.16 - juris Rn. 20-24). Das Landratsamt hat zwar Bedenken hinsichtlich der Anforderungen an den Stellplatz geäußert, aber der Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, dass die Antragsunterlagen nicht vollständig seien (vgl. hierzu Art. 25 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Spätestens mit dem Eingang des vom Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 16. November 2018 an das Landratsamt versandten Antrags vom 4. November 2018 begann somit die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG erneut zu laufen. Da sich das Landratsamt hierzu mit Schriftsatz vom 26. November 2018 geäußert hat, ist (spätestens) nach Ablauf von drei Monaten seit diesem Zeitpunkt, also am 26. Februar 2019, die Genehmigungsfiktion gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eingetreten.

Die Genehmigungsfiktion tritt unabhängig von den materiellrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen ein. Der Gesetzgeber hat den Eintritt der Fiktionswirkung allein vom Ablauf der Entscheidungsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 PBefG abhängig gemacht (BVerwG, U.v. 8.11.2018 - 3 C 26.16 - juris Rn. 26; 36). Auf die Frage, ob von der Antragstellerin im Hinblick auf die Rückkehrpflicht an den Betriebssitz der Nachweis eines Stellplatzes verlangt werden kann (§ 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG; zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerfG, B.v. 14.11.1989 - 1 BvL14/85 und 1 BvR 1276/84 - BverfGE 81, 70 = juris Rn. 45-75; zum Sinn und Zweck des Rückkehrgebots siehe auch BGH, U.v. 30.4.2015 - I ZR 196/13 - NJW-RR 2016, 363 Rn. 22) und ob der angemietete Stellplatz den Anforderungen genügt, kommt es daher nicht an.

Die Antragstellerin kann daher gemäß Art. 42a Abs. 3 BayVwVfG vom Landratsamt die schriftliche Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion verlangen. Es bedarf somit keiner Entscheidung über den Hilfsantrag. Sollte das Landratsamt - wie im Beschwerdeverfahren angekündigt - nach Ablauf der Äußerungsfrist am 30. April 2019, die es der Antragstellerin gesetzt hat, einen Ablehnungsbescheid erlassen, ginge dieser ins Leere.

b) Entgegen der Auffassung des Ausgangsgerichts hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Die Antragstellerin hat das Fahrzeug zur Nutzung als Mietwagen angeschafft und bringt hierfür laufende Kosten auf, ohne Einnahmen erzielen zu können. Das ist ihr - jedenfalls über einen längeren Zeitraum nach Eintritt der Genehmigungsfiktion - nicht zuzumuten. Gleiches gilt für den vom Landratsamt im Beschwerdeverfahren angesonnenen Austausch des fraglichen Minibusses gegen ein anderes Fahrzeug (§ 17 Abs. 2 PBefG), das die Antragstellerin dann wiederum nicht nutzen könnte. Ihr kann auch nicht vorgehalten werden, dass sie die Bescheinigung gemäß Art. 42a Abs. 3 BayVwVfG erst im Oktober 2018 beim Landratsamt beantragt hat. Abgesehen davon, dass - wie oben ausgeführt - zu diesem Zeitpunkt die Genehmigungsfiktion noch nicht eingetreten sein dürfte, bleibt es allein der Entscheidung der Antragstellerin überlassen, wann sie den Schwebezustand des offen gehaltenen Genehmigungsverfahrens beenden will. Das Landratsamt hätte das Verfahren im Übrigen auch ohne Äußerung der Antragstellerin jederzeit von Amts wegen fortsetzen und einen Bescheid erlassen können, um eine fortdauernde Ungewissheit hinsichtlich des Antrags zu vermeiden.

Der besonderen Eilbedürftigkeit steht auch nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - entgegen, dass die Geltungsdauer der fingierten Genehmigung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 PBefG grundsätzlich erst mit der Erteilung der Genehmigungsurkunde (§ 17 PBefG) beginnt. Zwar trifft es zu, dass der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigungsfiktion und des Beginns ihrer Geltungsdauer auseinanderfallen können, weil letztere nicht bereits mit der Wirksamkeit der Genehmigung, sondern erst mit der Erteilung der Genehmigungsurkunde zu laufen beginnt (vgl. BVerwG, U.v. 8.11.2018 - 3 C 26.16 - juris Rn. 15). Allerdings kommt das in § 15 Abs. 2 Satz 1 PBefG vorgesehene Unanfechtbarkeitserfordernis bei Mietwagengenehmigungen nicht zur Anwendung (vgl. BVerwG, U.v. 8.11.2018 a.a.O. Rn. 28 ff. für die insoweit vergleichbare Interessenlage bei Taxengenehmigungen). Das Erfordernis der Unanfechtbarkeit hätte zur Folge, dass der Genehmigungsinhaber, solange die Rechtsmittelfristen noch nicht abgelaufen sind oder noch nicht einmal in Lauf gesetzt wurden, keine Genehmigungsurkunde erteilt werden dürfte. Eine Genehmigungsfiktion wird mangels Rechtsbehelfsbelehrung:erst nach einem Jahr unanfechtbar (Art. 42a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO). Die Antragstellerin könnte somit von ihr zunächst trotz Wirksamkeit für längere Zeit keinen Gebrauch machen, ohne sich dem Risiko eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen Verstoßes gegen die Mitführungspflicht der Urkunde (§ 17 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b PBefG) auszusetzen. Deshalb ist § 15 Abs. 2 Satz 1 PBefG jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung dahin auszulegen, dass das Erfordernis der Unanfechtbarkeit der Genehmigung für die Erteilung der Genehmigungsurkunde bei Mietwagengenehmigungen ebenso wie bei Taxengenehmigungen keine Anwendung findet. Nur so ist gewährleistet, dass der Inhaber die Genehmigung praktisch nutzen kann. Daher kann die Antragstellerin zeitgleich mit der Bescheinigung der Genehmigungsfiktion auch die Ausstellung der Genehmigungsurkunde verlangen (in diesem Sinne auch OVG Hamburg, B.v. 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 - GewArch 2011, 120 = juris Rn. 41 f., 56).

Zwar wird durch die zugesprochene Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion für das zusätzliche Fahrzeug die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen. Nachdem jedoch die der Antragstellerin erteilten Genehmigungen zum Verkehr mit Mietwagen bis zum 17. Juli 2019 befristet sind (§ 16 Abs. 4 PBefG), bedarf es hier ausnahmsweise keiner zeitlichen Beschränkung der auszustellenden Bescheinigung. Über die materiellrechtlichen Voraussetzungen einer Folgegenehmigung wird der Antragsgegner im Rahmen eines etwaigen Antragsverfahrens zu entscheiden haben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 47.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Befugnis zur Änderung des Streitwertbeschlusses in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen, die der geringeren wirtschaftlichen Bedeutung der streitgegenständlichen Genehmigungsfiktion für das weitere Fahrzeug Rechnung trägt, folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Nr. 47.5 des Streitwertkatalogs sieht für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Mietwagengenehmigungen einen Streitwert von 10.000,- Euro vor. Hiervon ist nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich die Hälfte anzusetzen. Die beantragte Bescheinigung der Genehmigungsfiktion für das streitgegenständliche Fahrzeug hat zwar grundsätzlich eigenständige Bedeutung i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 5 ZPO. Ihre (rechtliche) Verbindung zum Mietwagenverkehr der Antragstellerin mit fünf weiteren Fahrzeugen relativiert diese Einzelbedeutung jedoch nicht unwesentlich. Der Senat hält es deshalb für ermessensgerecht, diesem Umstand durch eine (nochmalige) Halbierung des Werts Rechnung zu tragen (vgl. auch BayVGH, B.v. 18.7.2018 - 11 ZB 18.924 - juris Rn. 19; U.v. 7.5.2018 - 11 B 18.12 - juris Rn. 50 für Genehmigungen für den Taxenverkehr). Daraus ergibt sich für jeden Rechtszug ein Streitwert von 2.500,- Euro.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2019 - 11 CE 19.750

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2019 - 11 CE 19.750

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2019 - 11 CE 19.750 zitiert 22 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 5 Mehrere Ansprüche


Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 2 Genehmigungspflicht


(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1 1. mit Straßenbahnen,2. mit Obussen,3. mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder4. mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er i

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 15 Erteilung und Versagung der Genehmigung


(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Mon

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 42a Genehmigungsfiktion


(1) Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Vorschriften über die Bestandsk

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 12 Antragstellung


(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten 1. in allen Fällen a) Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,b) Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 49 Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen


(1) Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Teilnehmer

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 1 Sachlicher Geltungsbereich


(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen,

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 46 Formen des Gelegenheitsverkehrs


(1) Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr nach den §§ 42, 42a, 43 und 44 ist. (2) Als Formen des Gelegenheitsverkehrs sind nur zulässig 1. Verkehr mit Taxen (§ 47),2. Ausflugsfahrten und

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 9 Umfang der Genehmigung


(1) Die Genehmigung wird erteilt 1. bei einem Verkehr mit Straßenbahnen für den Bau, den Betrieb und die Linienführung,2. bei einem Verkehr mit Obussen für den Bau, den Betrieb und die Linienführung,3. bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 17 Genehmigungsurkunde


(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten: 1. Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,2. Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,3. Geltungsdauer der

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 16 Geltungsdauer der Genehmigung


(1) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Straßenbahn-und Obusverkehr beträgt höchstens 15 Jahre. Sie kann unter den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für einen längeren Zeitraum festgelegt

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2019 - 11 CE 19.750 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2019 - 11 CE 19.750 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2018 - 11 ZB 18.924

bei uns veröffentlicht am 18.07.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 20. März

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 07. Mai 2018 - 11 B 18.12

bei uns veröffentlicht am 07.05.2018

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. November 2016 (M 23 K 15.1730) wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenents

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Apr. 2015 - I ZR 196/13

bei uns veröffentlicht am 30.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 196/13 Verkündet am: 30. April 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2019 - 11 CE 19.750.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Juni 2019 - M 23 E 19.2635

bei uns veröffentlicht am 18.06.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt im W

Referenzen

(1) Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Auf Verlangen ist demjenigen, dem der Verwaltungsakt nach § 41 Abs. 1 hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.

(1a) Eine Beförderung von Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 liegt auch vor, wenn die Vermittlung und Durchführung der Beförderung organisatorisch und vertraglich verantwortlich kontrolliert wird.

(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen

1.
mit Personenkraftwagen, wenn
a)
die Beförderung unentgeltlich erfolgt oder
b)
das Gesamtentgelt je Kilometer zurückgelegter Strecke den in § 5 Absatz 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes genannten Betrag nicht übersteigt;
2.
mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.
Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn die Beförderungen geschäftsmäßig sind.

(3) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt außerdem die Vermittlung von Beförderungen gemäß Absatz 1. Vermittlung im Sinne von Satz 1 ist die Tätigkeit von Betreibern von Mobilitätsplattformen, deren Hauptgeschäftszweck auf den Abschluss eines Vertrages über eine gemäß § 2 genehmigungspflichtige Beförderung ausgerichtet ist, und die nicht selbst Beförderer nach Absatz 1 Satz 1 sind.

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

1.
mit Straßenbahnen,
2.
mit Obussen,
3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder
4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.

(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.

(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(1) Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr nach den §§ 42, 42a, 43 und 44 ist.

(2) Als Formen des Gelegenheitsverkehrs sind nur zulässig

1.
Verkehr mit Taxen (§ 47),
2.
Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48),
3.
Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen (§ 49),
4.
gebündelter Bedarfsverkehr (§ 50).

(3) In Orten mit mehr als 50 000 Einwohnern oder in den von der höheren Verwaltungsbehörde bestimmten Orten unter 50 000 Einwohnern darf eine Genehmigung für den Taxenverkehr, den Mietwagenverkehr oder den gebündelten Bedarfsverkehr nicht für denselben Personenkraftwagen erteilt werden.

(1) Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein.

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sind nicht gegeben, wenn Fahrten unter Angabe des Fahrtziels vermittelt werden. Mietomnibusse dürfen nicht durch Bereitstellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen angeboten werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.

(4) Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 und nicht gebündelter Bedarfsverkehr nach § 50 sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Den Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig oder elektronisch (auch mittels appbasierten Systems) zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren. Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr oder dem gebündelten Bedarfsverkehr zu führen. Den Taxen und dem gebündelten Bedarfsverkehr vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden. In Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern kann die Genehmigungsbehörde zum Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen die in ihrem Bezirk geltenden Regelungen für den gebündelten Bedarfsverkehr auch auf den in ihrem Bezirk betriebenen Verkehr mit Mietwagen anwenden, wenn per App vermittelter Verkehr mit Mietwagen einen Marktanteil von 25 Prozent am Fahrtaufkommen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen, Mietwagen und gebündelten Bedarfsverkehr überschreitet. Die §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.

(5) Die Genehmigungsbehörde kann für Gemeinden mit großer Flächenausdehnung Einzelheiten für die Genehmigung von Ausnahmen von der Pflicht zur Rückkehr an den Betriebssitz ohne neuen Beförderungsauftrag an einen anderen Abstellort als den Betriebssitz festlegen. Hierbei ist eine Mindestwegstrecke von 15 Kilometern zwischen Hauptsitz und Abstellort oder bei mehreren Abstellorten zwischen diesen zu Grunde zu legen. Die Genehmigungsbehörde kann insbesondere Regelungen treffen über

1.
die Anforderungen an den Abstellort und
2.
die zulässige Anzahl von Abstellorten.

(1) Die Genehmigung wird erteilt

1.
bei einem Verkehr mit Straßenbahnen für den Bau, den Betrieb und die Linienführung,
2.
bei einem Verkehr mit Obussen für den Bau, den Betrieb und die Linienführung,
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Einrichtung, die Linienführung und den Betrieb,
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3 für die Einrichtung, das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird, und den Betrieb,
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen für den Betrieb,
5.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen für die Form des Gelegenheitsverkehrs und den Betrieb mit bestimmten Kraftfahrzeugen unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr für das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Soweit es die Zielsetzung des § 8 erfordert, kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 die Genehmigung für eine Linie oder für mehrere Linien gebündelt erteilt werden.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten

1.
in allen Fällen
a)
Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,
b)
Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder besessen hat,
c)
eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Absatz 3 Satz 3),
d)
Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer,
e)
gegebenenfalls den Nachweis über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;
2.
bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr
a)
eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind,
b)
Beförderungsentgelte und Fahrplan,
c)
auf Verlangen der Genehmigungsbehörde einen Bauplan mit Kostenanschlag sowie Beschreibung der Anlage, Angaben über die höchste und tiefste Lage des Fahrdrahts, Längs- und Querschnitte sowie Pläne für notwendige Änderungen an öffentlichen Straßen, Beschreibung der Fahrzeuge einschließlich der Schaltpläne und der Betriebsweise;
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
eine Übersichtskarte in der unter Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Form,
b)
die Länge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch der Teilstrecken, in Kilometern,
c)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
d)
Beförderungsentgelte und Fahrplan;
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3
a)
eine Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet und alle in dem Gebiet bereits vorhandenen Verkehre entsprechend den Vorgaben in Nummer 2 Buchstabe a eingezeichnet sind,
b)
Angaben über die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge und
c)
Beförderungsentgelte und Bedienzeiten;
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§ 46),
b)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
c)
und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr eine Übersichtskarte, in der das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt werden soll, eingezeichnet ist.
Bei einem Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) genügt abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen eingezeichnet ist und abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Fahrplan. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung sowie die dafür notwendigen Dokumente können in elektronischer Form eingereicht werden.

(1a) Um bestimmte Standards des beantragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, kann der Antragsteller dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile hinzufügen, die als verbindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Sie hat bei einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft über den Antragsteller zu ersuchen. Bei einem Personenfernverkehr kann sie geeignete Unterlagen verlangen, aus denen sich ergibt, dass die zuständigen Stellen vor Ort den beantragten Haltestellen zugestimmt haben.

(4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3 Abs. 3 erst dann eingeleitet werden, wenn auch der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vorliegt. Die Verfahren sind nach Möglichkeit miteinander zu verbinden.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist spätestens zwölf Monate vor dem Beginn des beantragten Geltungszeitraums zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen, wenn kein genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann andere Termine setzen. Sie muss hierauf in der Bekanntmachung nach § 18 hinweisen. Danach sind Ergänzungen und Änderungen von Anträgen nur dann zulässig, wenn sie von der Genehmigungsbehörde im öffentlichen Verkehrsinteresse angeregt worden sind.

(6) Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.

(7) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Sinne von § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 soll spätestens sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Geltungsdauer gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Frist verkürzen.

(8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein.

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sind nicht gegeben, wenn Fahrten unter Angabe des Fahrtziels vermittelt werden. Mietomnibusse dürfen nicht durch Bereitstellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen angeboten werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.

(4) Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 und nicht gebündelter Bedarfsverkehr nach § 50 sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Den Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig oder elektronisch (auch mittels appbasierten Systems) zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren. Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr oder dem gebündelten Bedarfsverkehr zu führen. Den Taxen und dem gebündelten Bedarfsverkehr vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden. In Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern kann die Genehmigungsbehörde zum Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen die in ihrem Bezirk geltenden Regelungen für den gebündelten Bedarfsverkehr auch auf den in ihrem Bezirk betriebenen Verkehr mit Mietwagen anwenden, wenn per App vermittelter Verkehr mit Mietwagen einen Marktanteil von 25 Prozent am Fahrtaufkommen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen, Mietwagen und gebündelten Bedarfsverkehr überschreitet. Die §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.

(5) Die Genehmigungsbehörde kann für Gemeinden mit großer Flächenausdehnung Einzelheiten für die Genehmigung von Ausnahmen von der Pflicht zur Rückkehr an den Betriebssitz ohne neuen Beförderungsauftrag an einen anderen Abstellort als den Betriebssitz festlegen. Hierbei ist eine Mindestwegstrecke von 15 Kilometern zwischen Hauptsitz und Abstellort oder bei mehreren Abstellorten zwischen diesen zu Grunde zu legen. Die Genehmigungsbehörde kann insbesondere Regelungen treffen über

1.
die Anforderungen an den Abstellort und
2.
die zulässige Anzahl von Abstellorten.

22
(1) Das Rückkehrgebot ist nicht Selbstzweck. Es soll vielmehr auf wirksame Weise unterbinden, dass Mietwagen nach Beendigung eines Beförderungsauftrags taxiähnlich auf öffentlichen Straßen und Plätzen bereitgestellt werden und dort Beförderungsaufträge annehmen (BVerfG, GRUR 1990, 199, 202 - Rückkehrgebot). Die Rückkehrpflicht soll verhindern, dass ein Mietwagen, ohne dass er von einem konkreten Beförderungsauftrag in Anspruch genommen wird, an beliebiger Stelle anhält und damit die Gefahr entsteht, dass er für jeden vorbeikommenden Beförderungsinteressenten oder für die bei der Zentrale eingehenden Aufträge aus dem betreffenden Bezirk zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 5. Mai 1988 - I ZR 124/86, GRUR 1988, 831 - Rückkehrpflicht I). Bei der Auslegung von § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG ist unter Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Regelung, einer taxiähnlichen Bereitstellung von Mietwagen entgegenzuwirken, zu gewährleisten, dass ein sinnvoller Einsatz des Mietwagens möglich ist und sachlich nicht gebotene Rückfahrten zum oder in Richtung auf den Betriebssitz vermieden werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1989 - I ZR 105/87, GRUR 1990, 49 f. = WRP 1990, 99 - Rückkehrpflicht II). Das Rückkehrgebot berührt die Freiheit der Berufsausübung. Im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift ist sicherzustellen , dass das Rückkehrgebot nicht über das zur Verwirklichung des Zwecks erforderliche Maß ausgedehnt wird, weil es anderenfalls nicht mehr von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gedeckt wäre. Deshalb muss es dem Fahrer eines Mietwagens erlaubt sein, nicht nur während der Beförderungsfahrt, sondern auch noch während der Rückfahrt per Funk übermittelte, am Betriebssitz des Mietwagenunternehmers eingegangene neue Aufträge auszuführen und zu diesem Zweck die Rückfahrt abzubrechen (BVerfG, GRUR 1990, 199, 204 - Rückkehrgebot ).

(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:

1.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
2.
Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
3.
Geltungsdauer der Genehmigung,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
6.
bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt,
7.
bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung oder bei Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird,
8.
bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen einsetzt.

(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden.

(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz schriftlich oder in elektronischer Form während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält.

(5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:

1.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
2.
Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
3.
Geltungsdauer der Genehmigung,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
6.
bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt,
7.
bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung oder bei Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird,
8.
bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen einsetzt.

(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden.

(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz schriftlich oder in elektronischer Form während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält.

(5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Straßenbahn-und Obusverkehr beträgt höchstens 15 Jahre. Sie kann unter den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für einen längeren Zeitraum festgelegt werden. Bei Wiedererteilung der Genehmigung ist die Geltungsdauer so zu bemessen, dass die Genehmigung mit Vereinbarungen und Entscheidungen über die Benutzung öffentlicher Straßen nach § 31 Absatz 2 und 5 in Einklang steht. Ist die beantragte Verkehrsleistung Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, darf die Geltungsdauer der Genehmigung die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages nicht überschreiten.

(2) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist unter Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen zu bemessen. Sie beträgt höchstens zehn Jahre. Die Genehmigung kann unter den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für einen längeren Zeitraum festgelegt werden. Ist die beantragte Verkehrsleistung Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, darf die Geltungsdauer der Genehmigung die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages nicht überschreiten. Im öffentlichen Personennahverkehr ist § 8 Absatz 3 zu beachten.

(3) Weicht im öffentlichen Personennahverkehr ein Genehmigungsantrag für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr wesentlich vom bisherigen Verkehrsangebot ab und sichert die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde die Vergabe eines dem bisherigen Verkehrsangebot entsprechenden öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu, so ist die Geltungsdauer der Genehmigung so zu bemessen, dass sie zu dem Zeitpunkt endet, den die zuständige Behörde als Zeitpunkt der geplanten Betriebsaufnahme des zugesicherten Verkehrs angibt. Setzt die zuständige Behörde ihre Zusicherung nicht um, so ist die Geltungsdauer der Genehmigung unter Beachtung der Absätze 1 und 2 neu festzusetzen.

(4) Die Geltungsdauer der Genehmigungen für Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen beträgt höchstens zehn Jahre und für sonstigen Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen höchstens fünf Jahre.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 20. März 2018 für beide Instanzen auf jeweils 30.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung von Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit drei Taxen.

Am 9. April 2015 beantragte er beim Landratsamt Neu-Ulm (im Folgenden: Landratsamt) die Erteilung von Taxigenehmigungen für die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen NU- … …, NU- … … und NU- … … Am 15. und 29. Mai 2015 legte er verschiedene Unterlagen vor (Eigenkapitalbescheinigung, Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft Transport und Verkehrswirtschaft, der AOK Bayern, sowie der Städte Neu-Ulm und Ulm, Bescheinigung des Finanzamts Ulm). Mit Schreiben vom 28. Mai 2015, beim Landratsamt eingegangen am 1. Juni 2015 bestätigte das Finanzamt Neu-Ulm, dass derzeit keine Steuerrückstände bestünden, die Umsatzsteuervoranmeldung für das 1. Quartal 2015 aber noch ausstehe. Am 9. Juni 2015 legte der Kläger nochmals eine Bescheinigung des Finanzamts Ulm vor, mit der bestätigt wird, dass keine Steuerrückstände bestehen.

Das Landratsamt holte ein Führungszeugnis ein, das am 4. Mai 2015 einging und in dem zwei Verurteilungen eingetragen waren. Das Amtsgericht Neu-Ulm hatte den Kläger am 2. Mai 2007, rechtskräftig seit 7. Februar 2008, wegen Betrugs zu einer Freiheitstrafe von fünf Monaten und am 20. Oktober 2014, rechtskräftig seit 3. Februar 2015, wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 15 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt.

Das Finanzamt Neu-Ulm teilte am 7. Juli 2015 auf Nachfrage des Landratsamts mit, der Kläger habe Steuerschulden in Höhe von 1.335,- Euro. Die Umsatzsteuervoranmeldungen hätten seit 2013 regelmäßig wegen Nichtabgabe von Amts wegen geschätzt werden müssen. Nach Aktenlage könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger künftig seine steuerlichen Pflichten erfüllen werde. Die AOK Baden-Württemberg teilte mit Schreiben vom 9. Juli 2015 mit, der Kläger habe einen Rückstand an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Nebenkosten für die Zeit ab Januar 2002 bis Februar 2015 in Höhe von 26.162,34 Euro. Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft teilte am 13. Juli 2015 mit, der Kläger habe einen Beitragsrückstand von 533,99 Euro. Ein Lohnnachweis sei seit Beginn der Mitgliedschaft nicht eingereicht worden. Die Beitragszahlungen erfolgten immer verspätet.

Nach Anhörung lehnte das Landratsamt die Erteilung der beantragten Genehmigungen mit Bescheid vom 2. September 2015, zugestellt am 5. September 2015, ab. Der Kläger sei unzuverlässig, da er wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden sei, schwere Verstöße gegen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen begangen habe und schwere Verstöße gegen abgaberechtliche Pflichten vorliegen würden. Er biete nicht die Gewähr, dass bei der Führung des Unternehmens die geltenden Vorschriften eingehalten würden und die Allgemeinheit nicht geschädigt oder gefährdet werde.

Den dagegen erhobenen Widerspruch hat die Regierung von Schwaben mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2017 zurückgewiesen. Die Versagung der Genehmigungen wegen Unzuverlässigkeit sei rechtmäßig. Es könne dahinstehen, ob alleine die Verurteilung vom 20. Oktober 2014 bereits die Anforderungen an einen schweren Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften erfülle. Die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit ergebe, dass wegen gehäufter Vorkommnisse in Form von Verstößen gegen strafrechtliche, personenbeförderungsrechtliche und sonstige Vorschriften, nicht davon auszugehen sei, dass der Kläger sich in Zukunft rechtskonform verhalten werde.

Die gegen den Bescheid vom 2. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2017 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 20. März 2018 abgewiesen. Dem Kläger könnten Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen nicht erteilt werden, da seine finanzielle Leistungsfähigkeit nicht gegeben sei. Mit Beschluss vom 20. April 2017 habe das Amtsgericht Ulm – Insolvenzgericht – den Antrag der DAK-Gesundheit vom 2. Dezember 2015 auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt. Der Kläger sei nach eigenen Angaben zahlungsunfähig und es bestünden erhebliche Rückstände an Beiträgen zur Sozialversicherung. Darüber hinaus würden Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Klägers als Unternehmer begründeten. Es könne dabei offen bleiben, ob die Verurteilung vom 2. Mai 2007 wegen Betrugs nach Ablauf der zehnjährigen Tilgungsfrist noch verwertet werden dürfe. Die Verurteilung vom 20. Oktober 2014 könne jedenfalls weiterhin verwertet werden, obwohl sie nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmen sei.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, bei der Verurteilung aus dem Jahr 2014 handele es sich nicht um schwere Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften. Zugleich sei die Kammer ohne Begründung davon ausgegangen, es handele sich dabei um schwere Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten. Dies sei widersprüchlich. Zudem habe das Verwaltungsgericht Rechtsverstöße vom 1. Oktober 2003 bis 23. Oktober 2007 herangezogen. Dies sei unzulässig, da nur Verurteilungen verwertet werden dürften, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen seien. Zudem seien Vorgänge aus den Jahren 2015 und 2016 zur Grundlage der Entscheidung gemacht worden, bei denen es sich nicht um schwere Verstöße gegen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der darauf beruhenden Rechtsverordnungen handele. Ergänzend trug der Kläger vor, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils würden sich auch daraus ergeben, dass die Kammer davon ausgehe, beim Kläger sei die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht gegeben. Die Genehmigungsbehörde habe zwar entsprechende Auskünfte eingeholt, den Bescheid darauf aber nicht gestützt. Die Kammer setze ihre Sicht an die Stelle der Genehmigungsbehörde, der alle maßgeblichen Umstände bekannt gewesen seien. Es hätte zumindest ein Hinweis nach § 139 ZPO gegeben werden müssen, da dieser Gesichtspunkt dem Kläger nicht wichtig erschienen sei, nachdem der Bescheid darauf auch nicht gestützt sei. Bei rechtzeitigem Hinweis hätte er versucht, mit den Gläubigern eine Absprache zu treffen. Es bestünden auch Zweifel daran, ob § 2 PBZugV rechtmäßig sei. Leistungsfähig sei ein konturloser Begriff, der eine Vielzahl von Aspekten enthalten könne. Die Ermächtigungsgrundlage in § 57 Abs. 1 Nr. 4 PBefG sei zu allgemein und überlasse dem Verordnungsgeber ohne nachprüfbare Vorgaben eine beliebige Ausgestaltung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGH 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergeben sich die geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 21.12.2009 – 1 BvR 812.09 – NJW 2010, 1062/1063; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057.11 – BVerfGE 134, 106/118). Ist die angegriffene Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, setzt die Zulassung der Berufung voraus, dass für jeden dieser Gründe die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124a Rn. 7). Diese Voraussetzungen erfüllt der Zulassungsantrag nicht.

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, der Kläger könne zum einen nicht als hinreichend leistungsfähig gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes vom 8. August 1990 (PBefG, BGBl I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl I S. 2808), i.V.m. § 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (PBZugV, BGBl I S. 851), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl I S. 1474), angesehen werden. Zum anderen sei er auch unzuverlässig i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG i.V.m. § 1 PBZugV. Die mangelnde Leistungsfähigkeit beruhe darauf, dass das Amtsgericht Ulm mit Beschluss vom 20. April 2017 den Antrag der DAK-Gesundheit vom 2. Dezember 2015 auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt habe. Das Amtsgericht sei aufgrund eines Sachverständigengutachtens und der eigenen Angaben des Klägers davon ausgegangen, dass der Kläger zahlungsunfähig sei. Mit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts setzt sich die Antragsbegründung nicht hinreichend auseinander. Die Behauptung, der Kläger hätte eine entsprechende Absprache mit der DAK-Gesundheit getroffen, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass dies wichtig sei, entbehrt jeder Grundlage. Der Kläger hat schon nicht dargelegt, dass er in der Lage wäre, z.B. auf der Basis einer Ratenzahlungsvereinbarung, seine Außenstände bei der DAK-Gesundheit zu begleichen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er ausgeführt, er lebe von Hartz-IV-Leistungen und habe bisher keine Anstellung gefunden. Es ist nicht ersichtlich, wie er in dieser Situation Schulden in erheblicher Höhe zurückzahlen könnte.

Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht hätte nicht auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit abstellen dürfen, da das Landratsamt und die Widerspruchsbehörde die Leistungsfähigkeit nicht als Versagungsgrund herangezogen hätten, trifft dies nicht zu. Er hat eine Verpflichtungsklage erhoben und die Erteilung einer Genehmigung beansprucht. Das Verwaltungsgericht war deshalb nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG eine Voraussetzung für die Genehmigungserteilung und musste daher zwingend geprüft werden. Dem Kläger war dies auch bewusst, denn er hat in der mündlichen Verhandlung eine aktuelle Eigenkapitalbescheinigung über 5.000,- Euro nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBZugV der Volksbank … … vorgelegt.

Gegen die Rechtmäßigkeit des § 2 PBZugV hat der Kläger keine durchgreifenden Bedenken vorgebracht. Die Behauptung, die Ermächtigungsgrundlage des § 57 Abs. 1 Nr. 4 PBefG sei zu allgemein, setzt sich weder mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur Unbestimmtheit einer Ermächtigungsgrundlage nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG auseinander (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 21.9.2016 – 2 BvL 1/15 – BverfGE 143, 38; BVerwG, U.v. 15.12.2016 – 2 C 31.15 – BVerwGE 157, 54) noch mit dem Umstand, dass in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG die Notwendigkeit der Leistungsfähigkeit des Betriebs gesetzlich geregelt ist und die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr nur eine nähere Konkretisierung dieses Begriffs vornimmt, aber nicht selbst diese Genehmigungsvoraussetzung begründet. Eine solche Auseinandersetzung wäre aber erforderlich gewesen, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung darzulegen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

2. Es kommt im Weiteren nicht darauf an, ob der Beklagte und das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen sind, dass der Kläger auf Grundlage der rechtskräftig abgeurteilten Straftaten und weiterer Verstöße gegen personenbeförderungsrechtliche und sonstige Vorschriften persönlich unzuverlässig i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG i.V.m. § 1 PBZugV ist. Da die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 PBefG für eine Genehmigungserteilung kumulativ vorliegen müssen und gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei finanziell nicht hinreichend leistungsfähig keine durchgreifenden Berufungszulassungsgründe vorgebracht sind, kommt eine Zulassung der Berufung insgesamt nicht in Betracht. Die in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortete Frage, ob Eintragungen im Bundeszentralregister, die nicht mehr in ein Führungszeugnis nach §§ 30 ff. BZRG aufzunehmen sind, das nach § 12 Abs. 3 Satz 1 PBefG von der Genehmigungsbehörde verlangt werden kann, noch verwertet werden können, ist im vorliegenden Verfahren deshalb nicht entscheidungserheblich.

3. Ein Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und liegt auch nicht vor. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 138 Nr. 3 VwGO in Form einer Überraschungsentscheidung ist nicht gegeben. Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfG, B.v. 1.8.2017 – 2 BvR 3068/14 – NJW 2017, 3218 = juris Rn. 51 f., B.v. 29.5.1991 – 1 BvR 1383/90 – juris Rn. 7; BVerwG, B.v. 7.6.2017 – 5 C 5.17 D u.a. – juris Rn. 9, B.v. 2.5.2017 – 5 B 75.15 D – juris Rn. 11, jeweils m.w.N.). Davon kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht – wie hier – Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 7.6.2017 a.a.O.; B.v. 2.5.2017 a.a.O.; vgl. BVerfG, B.v. 4.8.2004 – 1 BvR 1557/ 01 – juris Rn. 17 a.E.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) garantiert lediglich, sich zu dem gesamten, nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht äußern zu können (BVerwG, B.v. 7.6.2017 – 5 C 5.17 D u.a. – juris Rn. 8 m.w.N.) und verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber, ihnen in der Sache zu folgen. Ferner ist das Gericht regelmäßig nicht verpflichtet, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es bestimmte Umstände in Bezug auf Einzelheiten des Parteivortrags versteht und bewertet, weil die Beweiswürdigung, das daraus folgende Beweisergebnis und die hieraus zu ziehenden Schlussfolgerungen der Schlussberatung des Gerichts vorbehalten bleiben und sich deshalb einer Voraberörterung mit den Beteiligten entziehen (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2001 – 1 B 347/01, 1 PKH 46/01 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 52 = juris Rn. 5).

Das Verwaltungsgericht hatte den Beschluss vom 20. April 2017 über die Einstellung des Insolvenzverfahrens angefordert und dem Kläger die Übersendung des Beschlusses durch das Amtsgericht mitgeteilt. Der Kläger konnte daher erkennen, dass das Gericht diesem Beschluss und damit dem Insolvenzverfahren ggf. Bedeutung zumisst. Er hat hierauf auch reagiert und in der mündlichen Verhandlung eine aktuelle Eigenkapitalbescheinigung vorgelegt. Es war ihm offensichtlich bewusst, dass seine finanzielle Leistungsfähigkeit für die Erteilung der begehrten Genehmigungen eine Rolle spielt. Der erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger hatte auch Gelegenheit, sich in der mündlichen Verhandlung zu dem Insolvenzverfahren und der dort festgestellten Zahlungsunfähigkeit sowie den weiterhin bestehenden erheblichen Schulden zu äußern. Dass er diese Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, führt nicht dazu, dass diese Informationen nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürften.

4. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. der Empfehlung in Nr. 47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, Anh. § 164 Rn. 14). Der Senat hält es aber für ermessensgerecht, hier dem Umstand, dass jede der drei beantragten (Einzel) Genehmigungen zwar jeweils eine eigenständige Bedeutung i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 5 ZPO hat, ihre (rechtliche) Verbindung zu einem Verkehr eines Unternehmens die Einzelbedeutung aber nicht unwesentlich relativiert, dadurch Rechnung zu tragen, dass hinsichtlich der weiteren Genehmigungen jeweils eine Halbierung des Werts vorzunehmen ist. Danach ist der Streitwert mit 1 x 15.000 Euro plus 2 x 7.500 Euro auf insgesamt 30.000 Euro zu bemessen (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2018 – 11 B 18.12 – juris Rn. 53; B.v. 17.1.2018 – 11 CS 17.2555 – juris Rn. 16). Die Befugnis zur Änderung des Streitwertbeschlusses in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

6. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. November 2016 (M 23 K 15.1730) wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Taxikonzessionen.

Der 1949 geborene Kläger betrieb seit 1977 ein Taxiunternehmen. Zuletzt erteilte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 14. Juni 2012 zwei bis zum 31. Mai 2017 befristete Genehmigungen zum Verkehr mit Taxen (Ordnungsnr. 290 für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen M- … …, Opel Vectra, Erstzulassung 11.4.2007, und Ordnungsnr. 1191 für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen M- … …, Mercedes Benz, Erstzulassung 26.2.2004). Über seinen Antrag vom 23. Mai 2017 auf Wiedererteilung der Genehmigungen hat die Beklagte noch nicht entschieden.

Einer polizeilichen Mitteilung vom 17. Juni 2013 zufolge wurde der Kläger wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 29 StVZO verwarnt, weil die Hauptuntersuchung beim Fahrzeug mit der Genehmigungsnummer 290 über vier Monate überschritten war. Er habe angegeben, die im Januar 2013 fällige Hauptuntersuchung sei bislang nicht durchgeführt worden, da das Taxi in Reparatur sei. Im Rahmen einer daraufhin anberaumten Betriebsprüfung am 30. Juli 2013 stellten Bedienstete der Beklagten anhand von Aufzeichnungen des Klägers unter anderem fest, dass mit dem Fahrzeug in der Zeit von Februar bis 5. Mai 2013 zahlreiche Fahrten im Personenbeförderungsverkehr durchgeführt und Umsätze erzielt wurden.

Mit Bescheid vom 13. August 2013 befreite die Beklagte den Kläger auf dessen Antrag vom 6. August 2013 für das noch nicht reparierte Fahrzeug bis 5. Februar 2014 von der Betriebspflicht und verpflichtete ihn, die Dauer der Befreiung so kurz wie möglich zu halten und bis 3. September 2013 erstmals sowie danach in vierwöchigen Abständen Belege hinsichtlich der beabsichtigten Beschaffung eines Ersatztaxis vor-zulegen. Mit Schreiben vom 24. September 2013 mahnte sie ihn wegen der Verletzung der Betriebspflicht bis zum 6. August 2013 und der Instandhaltungspflicht ab und wies ihn darauf hin, er müsse bei weiteren Verstößen mit dem Widerruf seiner Genehmigungen rechnen. Am 5. Dezember 2013 setzte der Kläger das Fahrzeug mit der Genehmigungsnummer 290 außer Betrieb.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2014 ermahnte die Beklagte den Kläger, weil er es unterlassen habe, die mit Bescheid vom 13. August 2013 verlangten Nachweise hinsichtlich seiner Bemühungen um eine Ersatzbeschaffung für das Fahrzeug rechtzeitig vorzulegen, und wies ihn nochmals darauf hin, dass er bei weiteren Verstößen mit dem Widerruf seiner Genehmigungen rechnen müsse.

Nach einer Mitteilung der Zulassungsstelle vom 8. Mai 2014 bestand für das Fahrzeug mit der Genehmigungsnummer 1191 in der Zeit vom 24. April 2014 bis 1. Mai 2014 kein Versicherungsschutz. Eine Anfrage der Beklagten bei der Versicherung ergab, dass diese den Vertrag aufgrund ausgebliebener Zahlungen des Klägers zum 22. April 2014 gekündigt und dies der Zulassungsstelle mitgeteilt habe. Da der Kläger den ausstehenden Betrag zum 2. Mai 2014 gezahlt habe, seien die Wirkungen der Kündigung entfallen. Dem Kläger teilte die Versicherung mit Schreiben vom 6. Mai 2014 mit, er habe ab dem Tag des Zahlungseingangs wieder Versicherungsschutz und der Vertrag bleibe bestehen. Im Rahmen einer daraufhin veranlassten weiteren Betriebsprüfung beim Kläger am 25. August 2014 stellten Bedienstete der Beklagten anhand von Schichtzetteln fest, dass das Fahrzeug in der fraglichen Zeit zur Personenbeförderung genutzt wurde. Der Kläger habe angegeben, das Fahrzeug aufgrund eines Getriebeschadens seit dem 18. Juni 2014 nicht mehr eingesetzt zu haben. Seit Juni 2014 verfüge das Fahrzeug über keine gültige Hauptuntersuchung. Das Fahrzeug mit der Genehmigungsnummer 290 sei ebenfalls noch nicht repariert und nicht mehr im Betrieb. Der Betrieb sei nur kurzfristig mit einem Leihfahrzeug vom 5. bis 28. Februar 2014 aufgenommen worden.

Mit Bescheid vom 9. Oktober 2014 widerrief die Beklagte die Genehmigungen zum Verkehr mit Taxen mit den Ordnungsnummern 290 und 1191, verpflichtete den Kläger zur Rückgabe der Genehmigungsurkunden und ordnete den Sofortvollzug an. Der Kläger sei unzuverlässig, weil er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens, insbesondere wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen, wegen des Einsatzes eines Fahrzeugs im gewerblichen Personenverkehr trotz fehlender Haftpflichtversicherung und nach Ablauf der Hauptuntersuchung sowie wegen wiederholter Nichterfüllung der Betriebspflicht nicht die Gewähr dafür biete, sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu führen.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 teilte die Staatsanwaltschaft München I der Beklagten mit, sie habe das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Vergehens nach dem Pflichtversicherungsgesetz gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil ihm nicht nachzuweisen sei, dass er die mit einfachem Brief versandte Kündigung der Versicherung erhalten habe.

Nach Zurückweisung des gegen den Bescheid vom 9. Oktober 2014 eingereichten Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 27. März 2015 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht München. In der mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2016 gab er an, obwohl für das Fahrzeug mit der Konzessions-Nr. 1191 im Jahr 2014 eine Woche lang kein Versicherungsschutz bestanden habe, habe er das Fahrzeug in dieser Zeit für Taxifahrten genutzt. Mit dem anderen Fahrzeug (Konzessions-Nr. 290) seien keine Fahrten ohne Versicherungsschutz unternommen worden. Die Hauptuntersuchung könne man nach einer Mitteilung des TÜV drei Monate überziehen. Das Fahrzeug habe er damals für Taxifahrten eingesetzt. Sämtliche Vorfälle hätten mit seiner damaligen wirtschaftlichen Situation zu tun gehabt, die auf der Mangelhaftigkeit des Kraftfahrzeugs beruht habe. Es sei schwierig gewesen, die Reparaturen und die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs zu finanzieren.

Mit Urteil vom 16. November 2016 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 9. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2015 auf und verpflichtete die Beklagte zur Rückgabe der Genehmigungsurkunden. In der Gesamtschau sei die prognostische Einschätzung der Beklagten, dass der Kläger die notwendige personenbeförderungsrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr aufweise, (noch) nicht gerechtfertigt. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Taxiunternehmen über Jahrzehnte beanstandungsfrei betrieben und der Widerruf den Verlust seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner Altersversorgung zur Folge habe.

Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Kläger habe mit dem Taxi der Ordnungsnummer 290 vom 3. Mai bis 6. August 2013 sowie vom 1. März bis 2. Oktober 2014 die ihm obliegende Betriebspflicht nicht erfüllt, ohne hiervon befreit gewesen zu sein. Mit dem Taxi der Ordnungsnummer 1191 habe er vom 18. Juni 2014 bis August 2014 gegen die Betriebspflicht verstoßen, ohne eine Befreiung zu beantragen. Bereits aus diesem Grund sei die Genehmigung nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 PBefG zu widerrufen. Außerdem liege der Widerrufsgrund der fehlenden Zuverlässigkeit gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG vor. Der Kläger habe das Fahrzeug mit der Ordnungsnummer 1191 im Zeitraum vom 22. April bis 2. Mai 2014 mehrfach und trotz vorangegangener Abmahnungen ohne gültigen Versicherungsschutz eingesetzt. Die Steuerrückstände des Klägers hätten mittlerweile eine Höhe von 8.110,22 Euro erreicht.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. November 2016 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist begründet.

1. Der Senat kann über die Berufung in der Sache entscheiden, obwohl der Kläger nicht anwaltlich vertreten ist.

Grundsätzlich besteht vor dem Verwaltungsgerichtshof Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Stellt jedoch – wie hier – der erstinstanzlich obsiegende Kläger als Gegner im Berufungsverfahren keinen Antrag, muss er sich nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Für § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der bis 30. Juni 2008 geltenden Fassung ergab sich dies durch die ausdrückliche Einschränkung, dass der Vertretungszwang für Beteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht nur gilt, soweit sie einen Antrag stellen. Ausgehend von ihrem Sinn und Zweck wurde die Bestimmung von der Rechtsprechung so verstanden, dass sie Rechtsmittelgegner vom Vertretungszwang ausnimmt, wenn und solange sie sich passiv verhalten und ihre prozessualen Gestaltungs- und Mitwirkungsmöglichkeiten – abgesehen von der Mitwirkung an der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung – nicht wahrnehmen (BVerwG, U.v. 25.1.2007 – 2 A 3.05 – NVwZ 2007, 960 = juris Rn. 16; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 67 Rn. 7). Weder der Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 67 VwGO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl I S. 2840) noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber daran etwas ändern wollte. Es besteht keine Veranlassung, den Rechtsmittelgegner, der sich – wie der Kläger – passiv verhält, etwa weil er mit einem Unterliegen rechnet und deshalb die Kosten für eine anwaltliche Vertretung nicht aufwenden will, dem Vertretungszwang zu unterwerfen (so auch Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 67 Rn. 32).

2. Der Bescheid vom 9. Oktober 2014, mit dem die Beklagte die Genehmigungen zum Verkehr mit Taxen widerrufen und den Kläger zur Rückgabe der Genehmigungsurkunden verpflichtet hat, und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 27. März 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

a) Für die Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – hier demnach der 27. März 2015 – maßgeblich (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.1996 – 11 B 53.96 – juris Rn. 4). Die von der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 11. Mai 2017 und vom 29. Januar 2018 erwähnten Umstände, die die Zeit nach Erlass des Widerspruchsbescheids betreffen, insbesondere Steuerrückstände und nicht getilgte Verbindlichkeiten des Klägers im Zusammenhang mit seinem Unternehmen, sind daher für das vorliegende Verfahren nicht relevant.

b) Im Unterschied zur Beklagten hat die Widerspruchsbehörde den Widerruf zuletzt ausschließlich auf § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 8. August 1990 (BGBl I S. 1690), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl I S. 1738), gestützt. Danach hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn bei eigenwirtschaftlichen Verkehren die Betriebspflichten nachhaltig nicht erfüllt werden.

Auch der Inhaber einer Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1, § 47 PBefG) unterliegt gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 PBefG der Verpflichtung, den genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung – im Falle des Klägers also bis 31. Mai 2017 – den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten. Auf Antrag kann die Genehmigungsbehörde den Unternehmer von dieser Betriebspflicht entbinden (§ 21 Abs. 4 PBefG).

Der Kläger hat mit beiden Fahrzeugen seines Unternehmens die Betriebspflicht für längere Zeit nicht erfüllt. Das reparaturbedürftige Fahrzeug mit der Genehmigungsnummer 290 war seit Mai 2013 dauerhaft außer Betrieb. Lediglich für die Zeit vom 6. August 2013 bis 5. Februar 2014 hatte ihn die Beklagte mit Bescheid vom 13. August 2013 antragsgemäß für dieses Fahrzeug von der Betriebspflicht befreit. Das Fahrzeug mit der Genehmigungsnummer 1191 war seit dem 18. Juni 2014 nicht mehr in Betrieb. Diese Nichterfüllung der Betriebspflicht dürfte auch als nachhaltig anzusehen sein. Sie betraf sämtliche Fahrzeuge des klägerischen Unternehmens und erstreckte sich über lange Zeiträume. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 24. September 2013 ausdrücklich wegen der Verletzung der Betriebspflicht förmlich abgemahnt hatte.

Allerdings kann der Genehmigungswiderruf nur dann auf § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG gestützt werden, wenn diese Vorschrift auf den Gelegenheitsverkehr mit Taxen anwendbar ist. Dies erscheint jedoch fraglich, weil der Erfüllung der Betriebspflicht beim Gelegenheitsverkehr mit Taxen eine geringere Bedeutung zukommt als im Linienverkehr. Aus der amtlichen Gesetzesbegründung zu § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG ergibt sich, dass der Normgeber wegen der „Anforderungen an einen hochwertigen ÖPNV“ einen eigenen Widerrufstatbestand schaffen wollte, da die Nichterfüllung der Betriebspflichten ansonsten nur im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit des Unternehmers berücksichtigt werden konnte (BT-Drs. 17/8233, S. 28 und 17/10857, S. 21 f.). Das könnte darauf hindeuten, dass die harte Sanktion des zwingenden Genehmigungswiderrufs bei nachhaltiger Nichterfüllung der Betriebspflichten auf den eigenwirtschaftlichen Linienverkehr beschränkt sein sollte.

Letztendlich bedarf diese Frage hier jedoch keiner abschließenden Klärung, da die Beklagte zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Genehmigung auch wegen fehlender Zuverlässigkeit des Klägers gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG zu widerrufen ist. Im Ergebnis kommt es daher nicht darauf an, ob der Widerruf hier allein auf § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG gestützt werden könnte.

c) Die Genehmigung ist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 PBefG vorliegen. Der zuständigen Behörde kommt dabei kein Ermessen zu.

aa) Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun. Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG).

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vom 15. Juni 2000 (BGBl I S. 851), zum maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Februar 2013 (BGBl I S. 347), gelten der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sind – soweit hier relevant – insbesondere schwere Verstöße gegen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a PBZugV), gegen Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c PBZugV) oder gegen § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e PBZugV).

bb) Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger sich als unzuverlässig erwiesen hat und die Genehmigung daher nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG zu widerrufen ist.

An die Erfüllung der Unternehmerpflichten sind im Interesse der beförderten Personen strenge Anforderungen zu stellen. Die Schwere des zum Widerruf führenden Verstoßes kann sich auch aus einer Häufung von im Einzelnen weniger gravierenden Gesetzesverletzungen ergeben, wenn deren Gesamtbetrachtung dazu führt, dass der Unternehmer unzuverlässig ist (stRspr, zuletzt BayVGH, B.v. 17.1.2018 – 11 CS 17.2555 – juris Rn. 8; OVG NW, B.v. 15.1.2018 – 13 B 12/18 Rn. 6). Die Frage, ob die Widerrufsbehörde zutreffend angenommen hat, dass der Genehmigungsinhaber nicht (mehr) zuverlässig ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung.

(1) Ein gravierender Gesichtspunkt, der im Rahmen der Gesamtbetrachtung auf die fehlende Zuverlässigkeit des Klägers schließen lässt, ist der Umstand, dass er das Fahrzeug mit der Genehmigungsnummer 290 von Februar bis 5. Mai 2013 zur Personenbeförderung eingesetzt hat, obwohl er es spätestens Ende Januar 2013 zur Hauptuntersuchung hätte vorführen müssen.

Der Einsatz dieses Fahrzeugs zur Personenbeförderung im genannten Zeitraum ergibt sich zum einen aus den Schichtzetteln, die die Bediensteten der Beklagten bei der Betriebsprüfung des klägerischen Unternehmens am 30. Juli 2013 eingesehen und in Kopie zu den Akten genommen haben. Zum anderen hat der Kläger dies in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht ebenso wie gegenüber dem Senat ausdrücklich eingeräumt. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen Halter zulassungspflichtige Fahrzeuge in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen lassen (vgl. dazu im Einzelnen Vock, NZV 2018, 158 ff.). Personenkraftwagen zur Personenbeförderung hat der Unternehmer jährlich zur Hauptuntersuchung vorzuführen (Anlage VIII Nr. 2.1.2.2 zur StVZO) und eine Ausfertigung des Untersuchungsberichts unverzüglich und unaufgefordert der Genehmigungsbehörde oder der von der Landesregierung bestimmten Behörde vorzulegen (§ 41 Abs. 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im PersonenverkehrBOKraft – vom 21.6.1975 [BGBl I S. 1573], im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 8.11.2007 [BGBl I S. 2569]). Taxiunternehmer müssen ohnehin unabhängig von den Hauptuntersuchungsterminen dafür sorgen, dass sich ihre Fahrzeuge stets in vorschriftsmäßigem Zustand befinden (§ 2, § 3 Abs. 1 Satz 2 BOKraft).

Gegen diese Verpflichtungen, die der Verkehrssicherheit und dem Schutz der Fahrgäste dienen, hat der Kläger massiv verstoßen. Das Fahrzeug mit der Genehmigungsnummer 290 hätte er im Januar 2013 zur Hauptuntersuchung vorführen müssen. Entgegen seiner Auffassung war er nicht berechtigt, diesen Termin zur Vorführung um drei Monate zu „überziehen“. Vielmehr wird die Prüfplakette mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig (§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVZO). Ihre Gültigkeit verlängert sich nur dann um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette zu beheben sind (§ 29 Abs. 7 Satz 2 StVZO).

Der Umstand, dass die Beklagte den Kläger im Zeitpunkt dieser Verstöße noch nicht gemahnt hatte, steht deren Berücksichtigung bei der Prüfung, ob die Genehmigung zum Verkehr mit Taxen wegen fehlender Zuverlässigkeit des Klägers zu widerrufen ist, nicht entgegen. Aus § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG ergibt sich nicht, dass jeder Widerruf wegen fehlender Zuverlässigkeit eine vorherige schriftliche Mahnung durch die Behörde voraussetzt. Vielmehr kann die Genehmigung auch ohne vorherige Mahnung oder Warnung widerrufen werden, wenn bereits dem bisherigen gesetzwidrigen und damit unzuverlässigen Verhalten des Unternehmers ein Gewicht zukommt, das das zusätzliche Erfordernis besonderer behördlicher Abmahnungsmaßnahmen bedeutungslos macht (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2009 – 11 CS 09.680 – juris Rn. 22 m.w.N.). Bei der Pflicht, das Fahrzeug rechtzeitig zur Hauptuntersuchung vorzuführen, handelt es sich um eine elementare Verpflichtung, die dem Kläger als Unternehmer und Genehmigungsinhaber seit 1977 geläufig sein musste. Außerdem weist der Genehmigungsbescheid vom 14. Juni 2012 ausdrücklich auf die Pflicht zur Vorlage des Untersuchungsberichts der jährlich durchzuführenden Hauptuntersuchung hin.

(2) Darüber hinaus ergibt sich die Unzuverlässigkeit des Klägers auch aus dem Einsatz des Fahrzeugs mit der Genehmigungsnummer 1191 zur Personenbeförderung vom 24. April bis 1. Mai 2014 trotz Kündigung der Haftpflichtversicherung durch den Versicherer.

Nach § 1 PflVG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird.

Von einem Verstoß des Klägers gegen diese Bestimmung und dem Einsatz des Fahrzeugs mit der Genehmigungsnummer 1191 zur Personenbeförderung vom 24. April bis 1. Mai 2014 geht das Gericht trotz abweichender Ansicht der Widerspruchsbehörde aus. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft ihrer Mitteilung vom 13. Oktober 2014 an die Beklagte zufolge nicht den für die strafrechtliche Ahndung ausreichenden Nachweis des Zugangs der mit einfachem Brief versandten Kündigung der Versicherung angenommen hat, bedeutet nicht, dass der Kläger die Kündigung des Versicherers nicht doch erhalten hat und der Versicherungsschutz somit entfallen war.

Der Versicherer hat der Beklagten auf Nachfrage mit Schreiben vom 23. Mai 2014 bestätigt, dass er den Kläger wegen der seit 1. Januar 2014 fälligen und noch ausstehenden Zahlung für die Kfz-Haftpflichtversicherung mit Schreiben vom 12. März 2014 gemahnt und den Vertrag dann mit einfachem Brief zum 22. April 2014 gekündigt hat. Beide Schreiben seien von der Post nicht als unzustellbar zurückgegeben worden. Erst durch die Zahlung des Beitrags am 2. Mai 2014 seien die Wirkungen der Kündigung entfallen, worüber der Versicherer die Zulassungsbehörde und den Kläger in Kenntnis gesetzt habe. Bei der Betriebsprüfung am 25. August 2014 haben die Bediensteten der Beklagten den Einsatz des Fahrzeugs zur Personenbeförderung in der Zeit vom 24. April 2014 bis 1. Mai 2014 anhand der Schichtzettel festgestellt. In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht hat der Kläger ausdrücklich eingeräumt, dass kein Versicherungsschutz bestanden habe und er das Fahrzeug in dieser Zeit gleichwohl für Taxifahrten genutzt habe. Seine Mutter habe die Versicherungsprämie versehentlich zu spät überwiesen.

Die somit feststehende Zuwiderhandlung gegen die Pflicht, gemäß § 1 PflVG eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug aufrechtzuerhalten, ist auch als „schwerer Verstoß“ anzusehen, der einen weiteren Anhaltspunkt für die Unzuverlässigkeit des Klägers darstellt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. e PBZugV). Dem Kläger war bewusst, dass die Versicherungsprämie seit langem fällig war und dass der Versicherer wegen der ausstehenden Zahlung gekündigt hatte. Gleichwohl hat er das nicht mehr versicherte Fahrzeug trotz des Umstands, dass ihn die Beklagte bereits mit Schreiben vom 24. September 2013 sowie nochmals mit Schreiben vom 17. Februar 2014 wegen anderer Verstöße ermahnt und in beiden Mahnungen auf die Möglichkeit eines Genehmigungswiderrufs bei weiteren Verstößen hingewiesen hatte, zur Personenbeförderung eingesetzt.

Der mehrfache Einsatz des Fahrzeugs als Taxi nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses wiegt besonders schwer (vgl. OVG Hamburg, B.v. 5.5.2015 – 3 Bs 73/15 – juris Rn. 19). Es entlastet den Kläger nicht, dass die einmonatige Nachhaftung des Versicherers gegenüber Dritten nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses gemäß § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VVG) im Zeitpunkt der Wiederbegründung der Versicherung durch Nachzahlung der Prämie noch fortbestand. Diese Nachhaftung verpflichtet den Versicherer nur im Rahmen der vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme und der von ihm übernommenen Gefahr zur Leistung (§ 117 Abs. 3 Satz 1 VVG). Der Versicherer ist leistungsfrei, soweit der Dritte Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger erlangen kann (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VVG). Damit ist die Nachhaftung für den Geschädigten gegenüber dem regulären Versicherungsschutz nicht gleichwertig (im Einzelnen OVG Hamburg a.a.O. Rn. 17).

(3) Schließlich spricht im Rahmen der Gesamtbetrachtung gegen die Zuverlässigkeit des Klägers, dass er – wie bereits ausgeführt – über einen längeren Zeitraum und trotz schriftlicher Mahnung der Beklagten die Betriebspflicht mit beiden Fahrzeugen nicht erfüllt hat. Die Verletzung der Betriebspflicht und die – abgesehen von der Befreiung durch die Beklagte ab 6. August 2013 – versäumte Mitteilung an die Genehmigungsbehörde, die Betriebspflicht nicht erfüllen zu können, beruhen auch nicht auf außergewöhnlichen Umständen, sondern auf einem sich über mehrere Jahre erstreckenden wirtschaftlichen Engpass und der Nachlässigkeit des Klägers.

(4) Unabhängig davon, ob und gegebenenfalls welcher der genannten Verstöße bereits für sich betrachtet die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers gerechtfertigt hätte, ist die Beklagte in der Gesamtbetrachtung jedenfalls zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger trotz Bestehens des Unternehmens seit dem Jahr 1977 nicht mehr die Gewähr dafür bietet, sein Unternehmen in Zukunft zuverlässig zu betreiben.

d) Der Genehmigungswiderruf ist auch nicht als unverhältnismäßig anzusehen.

Der Umstand, dass der Widerruf zu weitreichenden wirtschaftlichen Konsequenzen für den Kläger führt, gibt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen Anlass für eine „restriktive Handhabung“. Der Widerruf einer Taxikonzession wegen fehlender Zuverlässigkeit dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Fahrgäste und steht grundsätzlich mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip in Einklang. Allenfalls in extremen Ausnahmefällen kann die Entziehung der Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen (BVerwG, B.v. 25.10.1996 – 11 B 53.96 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 8.10.2009 – 11 CS 09.680 – juris Rn. 24 f.; B.v. 17.1.2018 – 11 CS 17.2555 – juris Rn. 14). Ein solcher atypisch gelagerter Ausnahmefall ist hier nicht anzunehmen. Er ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Widerruf den Kläger wirtschaftlich hart trifft. Dies ist beim Widerruf von Genehmigungen zum Verkehr mit Taxen für den Betroffenen regelmäßig der Fall. Indem der Gesetzgeber die Maßnahme jedoch nicht in das behördliche Ermessen gestellt hat, hat er die Abwägung insoweit antizipiert und zum Ausdruck gebracht, dass er den Schutz der Allgemeinheit und der Fahrgäste bei Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen grundsätzlich höher bewertet als die wirtschaftlichen Interessen des Genehmigungsinhabers.

e) Die Verpflichtung zur Rückgabe der Genehmigungsurkunden ergibt sich aus § 17 Abs. 5 Satz 1 PBefG.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

4. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.