Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 17 Genehmigungsurkunde

(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:

1.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
2.
Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
3.
Geltungsdauer der Genehmigung,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
6.
bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt,
7.
bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung oder bei Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird,
8.
bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen einsetzt.

(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden.

(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz schriftlich oder in elektronischer Form während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält.

(5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.

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wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 21 Betriebspflicht


(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten. Gegenstand der Betriebspflicht

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 20 Einstweilige Erlaubnis


(1) Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Straßenbahn-, Obusverkehrs oder Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr bet

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 61 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung oder einstweilige Erlaubnis befördert oder den Auflagen der Genehmigung oder e
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 28 Planfeststellung und vorläufige Anordnung


(1) Betriebsanlagen für Straßenbahnen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichke

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19 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 30. Nov. 2017 - Au 3 S 17.1561

bei uns veröffentlicht am 30.11.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 22.500,- € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2019 - 11 CE 19.750

bei uns veröffentlicht am 29.04.2019

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 27. Februar 2019 wird aufgehoben. II. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin den Eintritt der Genehmigungsfiktion fü

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2014 - 11 BV 13.1063

bei uns veröffentlicht am 20.10.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstrec

Finanzgericht München Urteil, 28. Juli 2014 - 7 K 1127/13

bei uns veröffentlicht am 28.07.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Gründe Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht den Gewinn der Klägerin in den Streitjahren 2005 bis 2007 um Zuschätzungen erhö

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 07. Mai 2018 - 11 B 18.12

bei uns veröffentlicht am 07.05.2018

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. November 2016 (M 23 K 15.1730) wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenents

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 08. Juni 2018 - 7 B 971/18 SN

bei uns veröffentlicht am 08.06.2018

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 7. Mai 2018 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 12.500 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligte

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Mai 2018 - 3 K 471/18

bei uns veröffentlicht am 14.05.2018

Tenor 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin eine Bescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ab ihrer Ausstellung zu erteilen, nach der die am 18.04.2017 beantragten Genehmigung

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Okt. 2016 - 12 S 2257/14

bei uns veröffentlicht am 27.10.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Mai 2014 - 1 K 1747/12 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand  1 Die Beteiligten s

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 08. Sept. 2016 - 7 B 2100/16 SN

bei uns veröffentlicht am 08.09.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung einer Taxigenehmigung und macht deren f

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 13. Apr. 2016 - 8 K 3924/15

bei uns veröffentlicht am 13.04.2016

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Genehmigungsurkunde für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Linien 501, 504, 578, 579 und 612 mit der Geltungsdauer 01.01.2015 bis 31.12.2024 zu erteilen.Ziffer 2 des Bescheids des Regie

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 13. Jan. 2016 - 6 L 3815/15

bei uns veröffentlicht am 13.01.2016

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2015 wird hinsichtlich der in dem Widerspruchsbescheid festgesetzten Verwaltungsgebü

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 03. Juni 2015 - 6 L 1169/15

bei uns veröffentlicht am 03.06.2015

Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 22.500 Euro festgesetzt. 1Gründe 2Der Einzelrichter ist nach § 6 VwGO zur Entscheidung berufen. 3Das Gericht legt den umfassend formulierten Antrag mit Blick auf

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 20. Mai 2015 - 18 L 993/15

bei uns veröffentlicht am 20.05.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.     Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. 1Gründe 2Der sinngemäß gestellte Antrag, 3die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 22. Okt. 2014 - 6 L 2238/14

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tenor 1. Es wird vorläufig festgestellt, dass die Genehmigung zur Übertragung der Rechte und Pflichten des bestehenden Taxiunternehmens T GmbH auf die Antragstellerin als erteilt gilt. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung ver

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 16. Sept. 2014 - 7 L 1187/14

bei uns veröffentlicht am 16.09.2014

Tenor 1.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt G.     I. . M.   aus F.     wird abgelehnt. 2.Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 3

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 27. Mai 2014 - 1 K 1748/12

bei uns veröffentlicht am 27.05.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Die Parteien streiten um zehn Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBfeG). 2 Die

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 27. Mai 2014 - 1 K 1747/12

bei uns veröffentlicht am 27.05.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Die Parteien streiten um zehn Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBfeG). 2 Der K

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 23. Apr. 2012 - 3 K 804/11.NW

bei uns veröffentlicht am 23.04.2012

weitere Fundstellen ... Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2011 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Genehmigungsurkunden zu den Genehmigungsanträgen vom 21. Juni 2010 zum Taxenverkehr auszufertigen.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 25. Jan. 2012 - 1 K 46/10

bei uns veröffentlicht am 25.01.2012

Tenor Die Klagen werden abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand   1 Die Beteiligten streiten über konkurrierende Anträge nach dem PBefG, in deren Zuge der

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(1) Betriebsanlagen für Straßenbahnen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen...