Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2015 - 11 BV 15.487

published on 26/06/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2015 - 11 BV 15.487
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Verwaltungsgericht München, 1 K 14.2841, 09/12/2014

Gericht

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Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 9. Dezember 2014 wird geändert und die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Vertreter des öffentlichen Interesses trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, die Beklagte habe die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A und BE rechtswidrig versagt.

Das Amtsgericht Nürnberg entzog dem Kläger mit seit 19. Februar 2014 rechtskräftigem Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis und ordnete eine Wiedererteilungssperre von sechs Monaten an. Dem lag zugrunde, dass der Kläger mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,34‰ mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen hatte.

Am 5. Mai 2014 beantragte er die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Das Amtsgericht Nürnberg hob mit Beschluss vom 8. Mai 2014 die Sperrfrist auf. Daraufhin ordnete die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 20. Mai 2014 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2013 (Az. 3 B 71.12 - NJW 2013, 3670) falle auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht unter § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV. Nach dieser Vorschrift sei ein Gutachten anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis nach einem der unter den Buchstaben a bis c der Vorschrift genannten Gründen entzogen worden sei. Aus Buchstabe a werde deutlich, dass es darin um die Aufklärung gehe, ob Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne vorliege. Es sei daher eine Begutachtung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs entzogen worden sei. Ein solcher Fall liege hier vor, denn der Kläger habe mit einer BAK von 1,34‰ ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt. Er habe damit einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher von der Teilnahme am Straßenverkehr getrennt (Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV). Es werde dabei der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Januar 2014, Az. 10 S 1748/13, und vom 18. Juni 2012, Az. 10 S 452/10, bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Juni 2013, gefolgt. Zudem werde berücksichtigt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt erheblich alkoholisiert gewesen sei. Eine BAK von über 1,3‰ lasse auf eine hohe Trinkfestigkeit schließen und es bestehe der begründete Verdacht einer Alkoholproblematik.

Der Kläger wandte mit Schreiben vom 23. Mai 2014 dagegen ein, es liege kein Fall des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV vor. Sein Fall sei nicht mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Juni 2012 zu vergleichen, da bei dem dortigen Kläger eine BAK von 1,58‰ vorgelegen habe. Ein Alkoholmissbrauch oder gar eine Alkoholabhängigkeit bestehe bei ihm nicht.

Mit Bescheid vom 2. Juni 2014 lehnte die Fahrerlaubnisbehörde die Erteilung einer Fahrerlaubnis ab (Nr. 1 des Bescheids). Zur Begründung wurden die Erwägungen im Schreiben vom 20. Mai 2014 wiederholt und ergänzend ausgeführt, es liege kein Fall des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b oder c FeV vor, da der Kläger weder wiederholt unter Alkoholeinfluss noch mit einer BAK von mehr als 1,6‰ ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt habe. Die Fahrerlaubnis sei aber aus einem Grund des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV entzogen worden. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Januar 2014 sei in jedem Fall vergleichbar mit der vorliegenden Situation, denn dort habe nur eine BAK von 1,2‰ vorgelegen.

Den Antrag nach § 123 VwGO auf vorläufige Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE hat das Verwaltungsgericht München mit Kammerbeschluss vom 31. Juli 2014 (M 1 E 14.2716) abgelehnt. Der Antrag bleibe erfolglos, weil die Stattgabe auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinauslaufe. Im Übrigen sei auch kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Für eine vorläufige Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs müsse eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der Fahrberechtigung sprechen. Der geltend gemachte Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis setze die im Zweifelsfall vom Kläger nachzuweisende Fahreignung voraus. Einen solchen Nachweis habe er nicht geführt, weil er das notwendige medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt habe. Dies sei auch zutreffend nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV angeordnet worden, denn dem Kläger sei wegen eines Grundes i. S. d. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV die Fahrerlaubnis vom Strafgericht entzogen worden. Die vorgebrachten Einwände des Klägers seien unbehelflich. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2013 habe eine vergleichbare Fallkonstellation zugrunde gelegen. Auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Januar 2014 habe einen entsprechenden Fall betroffen. Die Kammer schließe sich der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an. Auch die Begutachtungs-Richtlinien würden einer solchen Rechtsauffassung nicht entgegenstehen.

Die dagegen erhobene Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 zurückgewiesen. Die Erfolgsaussichten der Klage seien offen, denn es sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht geklärt, ob in der vorliegenden Fallkonstellation die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV gestützt werden könne. Die Frage werde in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Der Senat sei bisher davon ausgegangen, dass es der Systematik des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV entspreche, in den Fällen einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von weniger als 1,6‰, die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nicht als erfüllt anzusehen. Demgegenüber vertrete der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner neueren Rechtsprechung die Auffassung, eine strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss löse ohne weiteres die Notwendigkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung aus. Das Bundesverwaltungsgericht habe diesbezüglich nur ausgeführt, die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis führe in dem durch § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c FeV gezogenen Rahmen zu fortbestehenden Eignungszweifeln. Die Interessenabwägung falle aber zulasten des Klägers aus.

Am 7. Oktober 2014 legte der Kläger der Fahrerlaubnisbehörde ein positives Fahreignungsgutachten vor. Daraufhin erteilte sie ihm am 20. November 2014 eine Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und C1E.

Mit Schriftsatz vom 27. November 2014 änderte der Kläger seinen Klageantrag. Er beantragte nunmehr, die Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids festzustellen. Er beabsichtige, in einem Amtshaftungsprozess die Kosten für die MPU, Taxikosten und Anwaltskosten geltend zu machen.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 9. Dezember 2014 festgestellt, der Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2014 bezüglich der Fahrerlaubnisklassen A, B und BE sei rechtswidrig gewesen. Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Dem Kläger stehe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu, da er einen Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte geltend machen wolle. Die Kollegialentscheidung des Verwaltungsgerichts stehe dem nicht entgegen, da sie im vorläufigen Rechtsschutz ergangen sei. Der Bescheid sei rechtswidrig gewesen, weil in der vorliegenden Fallkonstellation eine medizinisch-psychologische Untersuchung nicht angeordnet werden könne. Die obergerichtliche Rechtsprechung sei uneinheitlich. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern überzeugten nicht.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung. Die Auslegung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV durch die Behörde sei zutreffend. Im Übrigen stehe dem Kläger kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Seite. Sie beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 9. Dezember 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei rechtmäßig. Insbesondere bestehe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, da die Kollegialgerichtsrichtlinie nicht anzuwenden sei. Das Gericht habe sich nur summarisch mit der Rechtslage befasst und den Sachverhalt nicht zutreffend ermittelt. Dies sei schon dadurch ersichtlich, dass nunmehr in der gleichen Besetzung im Hauptsacheverfahren anders entschieden worden sei. Auch eine unklare Rechtslage allein führe nicht zu einem Entfallen des Verschuldens der Behörde.

Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligt sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren und macht geltend, es bestehe kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, denn der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. Juli 2014 erfülle das Erfordernis einer inhaltlichen Würdigung der Rechtslage. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, denn die Rechtsanwendung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei zutreffend. Andernfalls wäre § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV im Falle der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis funktionslos, denn schon über den Verweis des § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV müsse eine medizinisch-psychologische Begutachtung beigebracht werden, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne begründeten. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV habe auch weiterhin einen Anwendungsbereich bezogen auf das Führen von Fahrzeugen schlechthin und nicht nur auf das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen.

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 7. Mai 2015 zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO angehört.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Senat konnte nach § 130a VwGO durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden angehört und haben keine Einwände gegen ein Verfahren nach § 130a VwGO erhoben.

Die Berufung ist begründet, da das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 9. Dezember 2014 abzuändern ist. Die Streitsache hat sich mit der Erteilung der Fahrerlaubnis im November 2014 erledigt und die Klage ist dadurch unzulässig geworden. Dem Kläger steht in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf sein Verpflichtungsbegehren (vgl. BVerwG, U. v. 4.12.2014 - 4 C 33/13 - juris Rn. 13) kein berechtigtes Interesse an der Feststellung zu, ob die Ablehnung der Erteilung einer Fahrerlaubnis rechtswidrig gewesen ist.

1. Ein berechtigtes Interesse i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO besteht als Präjudizinteresse, wenn die Feststellung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung nach Art. 34 GG, § 839 BGB erheblich ist, ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 113 Rn. 136; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 87). Im vorliegenden Fall schuldet die Beklagte offensichtlich keinen Schadensersatz.

1.1 Ein Amtshaftungsprozess ist dann offensichtlich aussichtslos, wenn ein dem Dienstherrn zurechenbares Verschulden des handelnden Bediensteten ausscheidet (Schmidt a. a. O. Rn. 90). Der Amtsträger hat dabei die Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zur Verfügung stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und sich danach aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmeinung zu bilden (Papier in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 839 Rn. 289; Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl. 2015, § 839 Rn. 53). Die zwar objektiv unrichtige, aber nach sorgfältiger Prüfung vorgenommene Anwendung einer Vorschrift, deren Inhalt zweifelhaft sein kann und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, gereicht dem sachbearbeitenden Beamten nicht zum Verschulden (Schmidt a. a. O.; Papier a. a. O.; vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2013 - 8 C 5/12 - NVwZ-RR 2014, 465 Rn. 31; U. v. 6.6.1962 - IV C 181.60 - BVerwGE 14, 222/231).

Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist ein Schadensersatzanspruch hier ausgeschlossen. Die Auslegung der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und d FeV ist zweifelhaft und höchstrichterlich nicht geklärt. Seit den Urteilen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Juni 2012 (10 S 452/10 - SVR 2013, 230) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Mai 2013 (1 M 123/12 - ZfSch 2013, 595) liegen zu der in den Beschlüssen vom 20. März 2009 (11 CE 08.3028 - SVR 2009, 113) und vom 9. Februar 2009 (11 CE 08.3308 - Blutalkohol 46, 299) vertretenen Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof divergierende obergerichtliche Entscheidungen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hatte bisher noch keine Gelegenheit, sich zu der umstrittenen Frage des konkreten Anwendungsbereichs des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und d FeV zu äußern. Auch der Vertreter des öffentlichen Interesses vertritt die Auffassung, es sei der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu folgen und die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens müsse gefordert werden, wenn die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht aufgrund einer einmaligen Trunkenheitsfahrt entzogen worden sei.

Die Sachbearbeiterin der Beklagten hat die Rechtslage hinreichend sorgfältig und gewissenhaft geprüft und es kann ihr kein Verschuldensvorwurf gemacht werden, selbst wenn sie die Vorschrift unzutreffend angewendet haben sollte. Sowohl in der Anordnung vom 20. Mai 2014 als auch im Bescheid vom 2. Juni 2014 wird ausführlich und unter Heranziehung der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Bundesverwaltungsgerichts die Rechtslage bewertet. Im Bescheid vom 2. Juni 2014 wurden darüber hinaus die vom Kläger geäußerten Bedenken aufgegriffen und sorgfältig geprüft. Es kann bei der Bearbeitung eines Antrags auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis darüber hinaus nicht erwartet werden, dass die Behörde rechtsgrundsätzliche Erwägungen anstellt und sich vertieft mit sämtlichen Auslegungsmöglichkeiten einer Vorschrift befasst.

1.2 Des Weiteren kommt der Beklagten die Kollegialgerichtsrichtlinie zugute. Danach ist ein Amtshaftungsanspruch regelmäßig ausgeschlossen, wenn ein Kollegialgericht in seinem Urteil den Verwaltungsakt als rechtmäßig angesehen hat (Kopp/Schenke, VwGO, § 123 Rn. 137). Dabei brauchen auch Kollegialentscheidungen in vorläufigen Rechtsschutzverfahren jedenfalls dann nicht außer Betracht zu bleiben, wenn sie inhaltlich eine Würdigung der Rechtslage enthalten, die den Schluss auf die Vertretbarkeit des Verwaltungshandelns rechtfertigt (BVerwG, B. v. 23.3.1993 - 2 B 28/93 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 30.9.2014 - 11 ZB 14.856 - juris Rn. 14 ff. m. w. N.).

Hier hat das Verwaltungsgericht München im Verfahren nach § 123 VwGO eine ausführliche Prüfung der Rechtslage unter Würdigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Bundesverwaltungsgerichts durchgeführt. Das Verwaltungsgericht hat dabei die Rechtslage nicht nur summarisch geprüft, sondern angesichts des angenommenen erhöhten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs festgestellt, dass sich die Notwendigkeit der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ohne Ermessensspielraum aus § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV ergebe. Die im Verfahren vom Kläger vorgebrachten Einwände gegen die entsprechende Rechtsansicht der Behörde wurden zur Kenntnis genommen und nicht als durchgreifend bewertet. Dabei wurde auch ein zutreffender Sachverhalt, nämlich die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers wegen einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,34‰ zugrunde gelegt. Der Sachverhalt war im Eilverfahren auch nicht deshalb unzureichend ermittelt, weil die Beklagte erst in der mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren vorgetragen hat, sie ordne erst ab einer BAK von 1,1‰ eine medizinisch-psychologische Untersuchung an. Diese Information hatte keine Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren, da der Kläger mit einer wesentlich höheren BAK ein Kraftfahrzeug geführt hat. Die Beklagte hatte auch schon in ihrer Anhörung vom 20. Mai 2014 ausgeführt, dass der gesellschaftlich übliche Alkoholkonsum in der Regel nur zu Spitzenwerten einer BAK zwischen 0,8 und 1,1‰, allenfalls zu einer BAK bis zu 1,3‰ führe und Promillewerte über 1,3 auf eine hohe Trinkfestigkeit schließen ließen. Die daraus ersichtliche Alkoholproblematik im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr rechtfertige die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass die Beklagte eine Abstufung hinsichtlich der erreichten Promillewerte für angezeigt hält und erst ab Erreichen der Grenze zur absoluten Fahruntauglichkeit bei einer BAK von 1,1‰ den Tatbestand des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV als erfüllt ansieht.

Die Frage, ob die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Bundesverwaltungsgerichts mit der vorliegenden Fallkonstellation vergleichbar sind, betrifft nicht die Sachverhaltsermittlung im Streitverfahren, sondern die rechtliche Bewertung der den Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte. Das Verwaltungsgericht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass den vom Verhaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Fällen Trunkenheitsfahrten mit einer BAK von 1,58‰ und von 1,2‰ zugrunde lagen. Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2013 (3 B 71.12 - NJW 2013, 3670) auch nicht fehlinterpretiert, sondern hat zutreffend ausgeführt, es sei dadurch nunmehr geklärt, dass auch eine strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis unter § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV falle. Darüber hinaus sei die vorhergehende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg damit bestätigt worden. Diese Annahmen treffen zu.

Dass das Verwaltungsgericht nunmehr in gleicher Besetzung im Hauptsacheverfahren zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, unterstreicht die Unklarheit der Rechtslage, bedeutet aber nicht, dass in der Eilentscheidung keine gründliche rechtliche Prüfung stattgefunden hat. Aus der Eilentscheidung kann auf jeden Fall der Schluss gezogen werden, dass das Verwaltungshandeln vertretbar war und kein Verschulden der Bediensteten der Beklagten angenommen werden kann. Auch der erkennende Senat hat in seiner Beschwerdeentscheidung vom 8. Oktober 2014 (11 CE 14.1776 - ZfSch 2014, 717) nicht die Auffassung vertreten, die Rechtsmeinung der Beklagten sei unvertretbar, sondern er hat die Erfolgsaussichten als offen angesehen.

2. Ein Rehabilitationsinteresse ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ein solches setzt voraus, dass bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls der Betroffene als schutzwürdig anzusehen ist, weil der Verwaltungsakt diskriminierenden Charakter hatte und sich aus ihm eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts ergab (Kopp/Schenke, VwGO, § 123 Rn. 142). Hinsichtlich der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung müsste die Beibringungsanordnung wegen besonderer Umstände des Einzelfalls eine diskriminierende Wirkung haben (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2013 - 3 C 6/12 - NVwZ 2013, 1550). Solche Umstände sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3. Auf die Berufung der Beklagten war das Urteil des Verwaltungsgerichts daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuändern. Dabei entspricht es billigem Ermessen (entsprechend § 162 Abs. 3 VwGO), dem Vertreter des öffentlichen Interesses seine außergerichtlichen Kosten selbst aufzuerlegen, da er sich zwar am Verfahren beteiligt, aber keinen Antrag gestellt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, Anh. § 164 Rn. 14).

4. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

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published on 30/09/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt. G
published on 08/10/2014 00:00

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9.

(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre

1.
nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches
bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.