Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Nov. 2015 - M 23 K 15.3880

published on 27/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Nov. 2015 - M 23 K 15.3880
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur Vorlage eines Fahrtenbuchs.

Auf die Klägerin ist der Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen „...“ zugelassen. Am 2. August 2014 wurde mit diesem PKW in ..., L ..., OE aus FR ..., die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft um 32 km/h überschritten.

Das von dem Landratsamts ..., Zentrale Bußgeldstelle, eigeleitete Ermittlungsverfahren wegen der begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit wurde mangels Betroffenenfeststellung am 9. Oktober 2014 gemäß § 46 OWiG eingestellt.

Mit Bescheid vom 19. Januar 2015, zugestellt am 22. Januar 2015, legte das Landratsamt ... ... (im Folgenden: Landratsamt) der Klägerin für den Zeitraum bis zum 18. Januar 2016 die Führung eines Fahrtenbuchs für das Tatfahrzeug und etwaige Nachfolgefahrzeuge auf. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 2. April 2015 wurde der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt (Az.: M 23 S. 15.667). Die Beschwerde hiergegen wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juni 2015 zurückgewiesen (Az.: 11 CS 15.950). Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung getroffen worden seien. Bezüglich des Vortrags, dass die Klägerin nicht Halterin des Fahrzeugs sei, habe es die Klägerin unterlassen, durch eine Offenlegung der gesellschaftsrechtlichen oder vertraglichen Verbindungen der Klägerin zu der ... Vertriebs GmbH eine Zuordnung des Fahrzeugs zu der Firma darzulegen.

Gemäß der vom Gericht am 23. November 2015 aus dem Handelsregister abgerufenen Gesellschafterliste ist die Klägerin seit 2004 Alleingesellschafterin der ... Vertriebs GmbH.

Mit Bescheid vom 31. Juli 2015 verpflichtete das Landratsamt die Klägerin das mit Bescheid vom 19. Januar 2015 angeordnete Fahrtenbuch bis spätestens 18. August 2015 vorzulegen (Nr. 1 des Bescheids), ordnete die sofortige Vollziehung an (Nr. 2 des Bescheids) und drohte für den Fall, dass die Klägerin ihrer Verpflichtung nicht nachkomme, ein Zwangsgeld von 250,- EUR an (Nr. 3 des Bescheids). Des Weiteren wurden der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt und eine Gebühr in Höhe von 25.- EUR sowie Auslagen in Höhe von 3,45 EUR festgesetzt (Nr. 4 des Bescheids).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin mit Schreiben vom 24. Juni 2015 aufgefordert worden sei, das Fahrtenbuch bis zum 20. Juli 2015 vorzulegen. Die Klägerin sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Gemäß § 31a Abs. 3 Buchstabe a StVZO habe der Fahrzeughalter das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an den vom Landratsamt festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen. Die Prüfung eines angeordneten Fahrtenbuchs gehöre zu den vom Verordnungsgeber vorgesehenen Konsequenzen, wenn eine solche Auflage erteilt werde. Außerdem gehöre zur Aufgabe einer Behörde, dass sie ihre Bescheide auch unter Kontrolle halte. Der Bescheid sei ferner verhältnismäßig, da die Klägerin erst form- und kostenlos um Vorlage gebeten worden sei, obwohl das Landratsamt zur sofortigen Anordnung der Vorlage des Fahrtenbuchs berechtigt sei. Ein milderes Mittel sei nicht in Betracht gekommen, da die Klägerin sich offenbar weigere, auf das Anschreiben des Landratsamts hin das Fahrtenbuch freiwillig auszuhändigen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen.

Die Bevollmächtigten der Klägerin erhoben gegen diesen Bescheid am 04. September 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragten,

den Bescheid des Landratsamt ... ... vom 31.07.2015 (Az.: 141/Sg. 30) aufzuheben.

Eine Begründung wurde mit gesondertem Schriftsatz angekündigt.

Am 18. August 2015 legte der Ehemann der Klägerin dem Landratsamt einen Kalender vor, in dem – mit dem 13. Juli 2015 beginnend – vereinzelte Eintragungen von Namen, überwiegend nur Vornamen, enthalten waren. Das Landratsamt forderte daraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 23. September 2015 nochmals auf, das Fahrtenbuch nunmehr bis spätestens 12. Oktober 2015 gemäß der von § 31a Abs. 2 StVZO geforderten Form vorzulegen. Ergänzend wurde auf das bereits im Bescheid vom 19. Januar 2015 enthaltene Muster verwiesen.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 beantragten die Bevollmächtigten der Klägerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (Az.: M 23 S. 15.4458) und führten zur Begründung von Klage und Eilantrag insbesondere aus, dass der Bescheid sich gegen den falschen Adressaten richte, da die Klägerin nicht Halterin des Fahrzeugs sei. Ferner verpflichte § 31a Abs. 3 Buchstabe a StVZO die Klägerin zur Vorlage des Fahrtenbuches nur auf Verlangen der Behörde. Ein solches habe es seitens des Beklagten jedoch zu keinem Zeitpunkt gegeben. Das von der Behörde genannte Schreiben sei der Klägerin nicht bekannt und sei ihr auch niemals zugegangen. Jedenfalls sei der Bescheid unverhältnismäßig, da vor dem Bescheid keine Aufforderung der Klägerin zur Vorlage des Fahrtenbuches erfolgt sei. Schließlich sei es mehr als offensichtlich, dass die Beklagte trotz des noch anhängigen Rechtsstreits versuche, vollendete Tatsachen zu schaffen, indem sie trotz positiver Kenntnis darüber, dass die Klägerin nicht Halterin des Fahrzeugs sei, bei dieser den noch zur Prüfung anstehenden Bescheid vom 19. Januar 2015 durch weitere kostenpflichtige Bescheide und Zwangsgeldandrohungen durchzudrücken versuche. Durch die Schaffung vollendeter Tatsachen mache das Landratsamt sich schadensersatzpflichtig.

Mit E-Mail vom 15. Oktober 2015 an das Landratsamt versicherte der Ehemann der Klägerin, das Fahrtenbuch wie vereinbart bis 20. Oktober 2015 vorzulegen.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Durch Beschluss der Kammer vom 26. Oktober 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 teilte das Landratsamt den Bevollmächtigten der Klägerin mit, dass das am 20. Oktober 2015 vorgelegte Fahrtenbuch nunmehr den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Mit weiterem Schreiben vom 17. November 2015 teilte das Landratsamt dem Gericht mit, dass sich die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3 des Bescheids vom 31. Juli 2015) mit Vorlage des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs am 20.10.2015 erledigt habe.

In der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2015 beantragten die Bevollmächtigten der Klägerin,

festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 31. Juli 2015 rechtswidrig war.

Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass sich das Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzungsfeststellungsklage aus den Kosten des Bescheids sowie aus den Rechtsanwaltskosten im Verwaltungsverfahren ergebe. Insoweit werde beabsichtigt, Schadensersatz gegen den Beklagten geltend zu machen. Des Weiteren sei durch das Landratsamt wegen der Nichtbefolgung der Vorlageverpflichtung aus dem Bescheid vom 31. Juli 2015 ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und ein Bußgeldbescheid erlassen worden.

Das Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Az.: M 23 S. 15.4458) würde von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt und durch Beschluss eingestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Eilverfahren (Az.: M 23 S. 15.4458), die vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die überwiegend wohl bereits unzulässige Klage ist unbegründet.

Das Gericht hat bereits erhebliche Zweifel am Vorliegen eines berechtigten Interesses der Klägerin an der Fortsetzungsfeststellungsklage, zumindest ist die Klage jedoch unbegründet, da sich der Bescheid vom 31. Juli 2015 als rechtmäßig erweist und die Klägerin nicht in ihrem Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 4, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die ursprünglich erhobene Anfechtungsklage hat sich, soweit sie sich gegen die Nummern 1, 2 und 3 des Bescheids vom 31. Juli 2015 richtete, spätestens mit den Erklärungen des Landratsamts vom 26. Oktober und 17. November 2015 erledigt. Das Landratsamt hat darin ausdrücklich erklärt, dass die Fahrtenbuchvorlage ordnungsgemäß erfolgt sei und sich auch die Zwangsgeldandrohung erledigt habe. Dementsprechend gehen auch beide Parteien übereinstimmend von einer Erledigung aus.

Es kann daher offenbleiben, ob das am 20. Oktober 2015 vorgelegte Fahrtenbuch tatsächlich den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat, insbesondere sämtliche Fahrten ab Beginn der Eintragungspflicht – also ab Zustellung des Ausgangsbescheids vom 19. Januar 2015 – ordnungsgemäß eingetragen wurden und sich damit die Verpflichtung zur Vorlage erledigt hat. Ebenso kann offen bleiben, welche Wirkungen von dem Schreiben des Landratsamts vom 23. September 2015 im Hinblick auf den Bescheid vom 31. Juli 2015 ausgingen.

Nach Erledigung des ursprünglichen Klagebegehrens begehrt die Klägerin nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 31. Juli 2015. Eine solche Fortsetzungsfeststellungsklage ist nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, sofern ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung vorliegt.

Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO besteht als Präjudizinteresse, wenn die Feststellung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung nach Art. 34 GG, § 839 BGB erheblich ist, ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2015 – 11 BV 15.487 – juris Rn. 21 m.w.N.). Dieses sog. Präjudizinteresse muss der Kläger von sich aus substantiiert darlegen. Insbesondere muss er aufzeigen, was er konkret anstrebt, welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen er im Zivilrechtsweg geltend machen will und dass ein Schadensersatzbzw. Entschädigungsprozess bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Die bloße Behauptung, einen Schadensersatzprozess führen zu wollen, genügt hierfür nicht (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2015 – 1 ZB 13.92 – juris Rn. 5 m.w.N.). Im vorliegenden Fall erscheint die Schadensersatzforderung zum einen nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, zum anderen als offensichtlich aussichtslos, da sich der Bescheid vom 31. Juli 2015 als rechtmäßig erweist (siehe im Folgenden).

Soweit die Bevollmächtigten darüber hinaus das Feststellungsinteresse mit einem angeblichen Ordnungswidrigkeitenverfahren begründen, wurde auch dieses nicht in ausreichender Weise glaubhaft gemacht. Das Gericht hat erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens durch den Beklagten. Zwar konnte der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hierzu keine Auskunft geben, den Bevollmächtigten der Klägerin wäre es jedoch – sofern solche tatsächlich existieren – unschwer möglich gewesen, einen entsprechenden Bußgeldbescheid bzw. sonstige Unterlagen zum Beweis in der mündlichen Verhandlung vorzulegen. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen eines Verstoßes gegen den streitgegenständlichen Bescheid mit gleichzeitigem Verzicht auf die Fälligstellung des in diesem Bescheid angedrohten Zwangsgelds erscheint als äußerst unwahrscheinlich und unüblich, so dass das Gericht den Vortrag für unglaubhaft hält.

Denkbar wäre ein Feststellungsinteresse im vorliegenden Fall auf Grund einer Wiederholungsgefahr. Denn spätestens nach Ablauf der Zeit, für die ein Fahrtenbuch geführt werden muss, verlangen die Verwaltungsbehörden regelmäßig die erneute Vorlage des Fahrtenbuchs zur Prüfung (vgl. § 31a Abs. 3 StVZO). Eine solche Wiederholungsgefahr wurde von der Klägerin jedoch nicht geltend gemacht.

Unabhängig von dem Vorliegen eines berechtigten Interesses ist die Klage zumindest unbegründet, da der Bescheid vom 31. Juli 2015 rechtmäßig war und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzte (§ 113 Abs. 1 Satz 4, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die im Bescheid vom 31. Juli 2015 angeordnete Vorlage des Fahrtenbuchs bis spätestens zum 18. August 2015 (Nr. 1 des Bescheids) ist rechtmäßig.

Da die Klägerin den Zugang des formlosen Aufforderungsschreibens des Landratsamts vom 24. Juni 2015 bestreitet und der Beklagte – der die Beweislast des Zugangs trägt, vgl. Art. 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG – diesen nicht nachweisen kann, ist die erstmalige Aufforderung zur konkreten Vorlage in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 31. Juli 2015 zu sehen.

Nach § 31a Abs. 3 Buchstabe a StVZO hat der Fahrzeughalter der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Die Klägerin war durch den Bescheid vom 19. Januar 2015 zur Führung eines Fahrtenbuchs verpflichtet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit dieses Bescheids wurde sowohl durch Beschluss des erkennenden Gerichts vom 2. April 2015 (M 23 S. 15.667) als auch durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juni 2015 (11 CS 15.950) bestätigt. Die Klägerin war somit sofort vollziehbar zur Führung des Fahrtenbuchs verpflichtet, die gesetzliche Vorlagepflicht kann daher ebenfalls ausschließlich sie treffen. Der – bereits in den o.g. Verfahren vorgebrachte – Einwand, des falschen Adressaten geht daher auch im vorliegenden Verfahren ins Leere.

Die allgemeine Verpflichtung zur Vorlage des Fahrtenbuchs ergibt sich bereits aus dem Gesetz, worauf der Bescheid vom 19. Januar 2015 auf Seite 6 unter Hinweise – neben den Hinweisen zur Führung eines Fahrtenbuchs – auch ausdrücklich hinweist. Diese bereits gesetzlich bestehende allgemeine Vorlagepflicht wird durch das Vorlageverlangen der zuständigen Stelle lediglich bezüglich Ort und Zeit konkretisiert.

Die Verpflichtung des Fahrzeughalters gemäß § 31a Abs. 3 StVZO das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit, d. h. nicht nur im Falle eines aufzuklärenden Verkehrsverstoßes, vorzulegen hat, dient zulässigerweise der Überwachung, ob der Halter der ihm auferlegten Pflicht ordnungsgemäß nachkommt (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 10.1.2011 – 12 LA 167/09 – juris Rn. 10 m.w.N.). Die eingeräumte Vorlagefrist von ca. zwei Wochen erscheint auch als mehr als ausreichend, um das fortlaufend zu führende Fahrtenbuch zur Kontrolle vorzulegen.

Entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten hätte es auch – unabhängig von der zumindest versuchten formlosen Aufforderung vom 24. Juni 2015 – nicht einer vorherigen Aufforderung zur Vorlage bedurft. Vielmehr ist gerade in dem streitgegenständlichen Bescheid die Aufforderung zur Vorlage zu sehen. Es erschließt sich dem Gericht nicht, woraus die Bevollmächtigten das Erfordernis eines weiteren zusätzlichen Vorlageverlangens ableiten. Auch einer zusätzlichen vorherigen Anhörung der Klägerin nach Art. 28 VwVfG bedurfte es insoweit nicht. Denn wie bereits dargelegt, folgt die Verpflichtung zur Vorlage bereits per Gesetz aus der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs. Im dortigen Verfahren wurde die Klägerin angehört.

Auch die Anordnung des Sofortvollzugs (Nr. 2 des Bescheids) war rechtmäßig. Zwar zielt die vom Landratsamt im Bescheid gewählte Begründung auf die Verpflichtung zur Führung des Fahrtenbuchs, und nicht konkret auf die Fahrtenbuchvorlage. Aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorlagepflicht des Fahrtenbuchs ergibt sich jedoch, dass die Anordnung des Sofortvollzugs insoweit zwingend erforderlich ist, um die Einhaltung der sofort vollziehbaren Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs kontrollieren zu können. Das Erlassinteresse ist daher im vorliegenden Fall mit dem Vollzugsinteresse identisch (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Auflage, § 80 Rn. 36), so dass es in diesem Ausnahmefall keiner weitergehenden Begründung bedurfte.

Auch die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 250,- EUR (Nr. 3 des Bescheids) war rechtmäßig. Sie stützt sich auf Art. 29, 30, 31, 36 BayVwZVG und ist insbesondere hinreichend bestimmt und angemessen hinsichtlich der Höhe des angedrohten Zwangsgelds. Ob das Zwangsgeld mangels erneuter Androhung im Rahmen der Fristverlängerung vom 23. September 2015 bereits nicht mehr vollstreckbar war, bedarf keiner Entscheidung.

Bezüglich der Kostenentscheidung in Nr. 4 des Bescheids ist keine Erledigung eingetreten. Die Bevollmächtigten der Klägerin haben jedoch insoweit ihre Anfechtungsklage nicht aufrechterhalten, sondern die Klage insgesamt auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Ob die Kostenentscheidung damit lediglich kursorisch zu überprüfen ist (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 28.1.2015 – 11 ZB 14.1129 - juris Rn. 19) kann im Ergebnis offenbleiben, da sich die Kostenentscheidung als rechtmäßig erweist.

Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung sind § 6a StVG i.V.m. §§ 1, 2 und 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Gemäß Nummer 252 der Anlage 1 zu § 1 GebOSt besteht für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs einschließlich der Prüfung der Eintragung ein Gebührenrahmen von 21,50 bis 200.- EUR. Dieser Kostenrahmen ist vorliegend auch unter Berücksichtigung der bereits mit Bescheid vom 19. Januar 2015 angefallenen Gebühr in Höhe von 170.- EUR nicht überschritten. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall der Kostenrahmen nicht hätte ausgeschöpft werden dürfen, liegen nicht vor. Auch die durch den zusätzlich erlassen Bescheid angefallenen Auslagen in Höhe der Kosten der Zustellung sind nicht zu beanstanden. Zwar erfolgt üblicherweise die Verpflichtung zur Vorlage bereits in dem Ausgangsbescheid, allerdings ist auch in diesem Fall die zusätzlich Vorlageaufforderung zu einem konkreten Termin erforderlich, so dass auch dort ein weiteres Schreiben, das ggf. zuzustellen ist, erforderlich wird.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Tenor I. Soweit die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahre
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400 Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:

1.
Portokosten; Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen Antrag des Gebührenschuldners erfolgen,
2.
Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der Schreibauslagen gilt Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz,
3.
Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,
4.
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen,
5.
die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine Vergütung, ist der Betrag zu entrichten, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,
6.
die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Personen, die weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend,
6a.
die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
7.
die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind,
8.
die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen, und die Verwahrung von Sachen,
9.
die auf die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung entfallende Mehrwertsteuer,
10.
die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer sowie der Prüfstellen für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 20 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 9 der Fahrzeugteileverordnung sowie für Nachprüfungen nach international vereinbartem Recht, soweit ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird,
11.
die Aufwendungen für die Übersendung oder Überbringung der Mitteilung der Zulassungsbehörde an den Versicherer auf Grund der Versicherungsbestätigung nach § 50 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Anzeige nach § 51 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
12.
die Kosten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, eines technischen Dienstes mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder einer anderen vom Kraftfahrt-Bundesamt beauftragten Stelle für die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion einschließlich der Bewertung der informationstechnischen Sicherheit von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
13.
die Kosten eines von der zuständigen Behörde beauftragten Gutachtens gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung.

(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung Gebührenfreiheit besteht, bei Auslagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9 jedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 3 Euro übersteigt. Auslagen für die Versendung von Akten im Wege der Amtshilfe werden nicht erhoben.

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1.
wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
2.
wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Bei Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen zur Überwachung von Betrieben ist der Inhaber des Betriebs Kostenschuldner.

(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.