Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 15. Feb. 2019 - 11 BV 18.2403

bei uns veröffentlicht am15.02.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Bayreuth, B 1 K 16.515, 25.09.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, C1, C1E, L, M, S und T, die Pflicht zur Vorlage seines Führerscheins sowie die Pflicht zur Tragung der Kosten des Entziehungsbescheids rechtswidrig gewesen seien.

Er leidet seit Beginn der 90er-Jahre an einer insulinpflichtigen Diabeteserkrankung. Am 18. April 2008 verzichtete er deshalb auf die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE. Mit verkehrsmedizinischem Gutachten vom 5. September 2012 stellte die Internistin Dr. M … fest, der Kläger zeige eine gute Compliance, er habe eine Gewichtsreduktion und eine Verbesserung des HbA1c-Werts erreicht und Hypoglykämien seien nicht aufgetreten. Der Kläger sei daher in der Lage, Kraftfahrzeuge der Klassen A1, B, BE, C1, C1E, M, L und S zu führen. Da es sich bei den Klassen C1 und C1E um Fahrzeuge der Gruppe 2 handele, solle der Kläger vierteljährlich die aktuellen HbA1c-Werte bei der Fahrerlaubnisbehörde vorlegen. Es sollten eine ständige weitere diabetologische Mitbehandlung und halbjährliche augenärztliche Kontrollen erfolgen. Eine verkehrsmedizinische Nachbegutachtung werde jährlich empfohlen.

Der Kläger legte daraufhin regelmäßig Laborbefunde vor. Am 4. Februar 2013 betrug der HbA1c-Wert 8,2%, am 5. Dezember 2013 8,4%, am 26. Mai 2014 7,6%, am 27. November 2014 7,8% und am 11. Dezember 2015 8,4%.

Mit Schreiben vom 25. Januar 2016 forderte das Landratsamt Kulmbach (im Folgenden: Landratsamt) den Kläger auf, bis 25. März 2016 ein ärztliches Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 FeV i.V.m. Nr. 5 der Anlage 4 zur FeV beizubringen. Es sei zu klären, ob er trotz des Vorliegens einer Erkrankung (Diabetes), die nach Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stelle, in der Lage sei, den Anforderungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 gerecht zu werden. Da der HbA1c-Wert über acht liege, könne nicht von einer stabilen Stoffwechsellage ausgegangen werden. Es sei deshalb die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens erforderlich. Bei anhaltender Hyperglykämie könne eine Minderung der Aufmerksamkeit und des Konzentrations- und Reaktionsvermögens auftreten. In diesen Fällen sei eine fachärztliche Einzelfallbeurteilung angezeigt. Der Kläger sandte die Mitteilung der gewählten Begutachtungsstelle für Fahreignung am 27. Januar 2016 zurück. Darauf ist ein Vermerk „nur Facharztgutachten“ angebracht, der wohl von der Fahrerlaubnisbehörde stammt.

Der Kläger legte bis 25. März 2016 kein Gutachten vor. Er teilte mit, er halte eine fachärztliche Begutachtung für geboten. Eine Begutachtung durch einen Arzt einer Begutachtungsstelle sei nicht geeignet, da für die komplexe Beurteilung einer Diabeteserkrankung fachspezifische internistische Kenntnisse erforderlich seien. Nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung solle eine Begutachtung durch einen Facharzt für Innere Medizin oder einen Diabetologen erfolgen. Nach jüngster Empfehlung der Deutschen Diabetesgesellschaft habe sich die Handhabung im Hinblick auf eine starre Fixierung bestimmter Normwerte für den HbA1c-Wert geändert. Es gelte zwar weiterhin der Zielbereich von 7,0 bis 8,0%. Inwieweit die geringfügige Überschreitung seine Fahreignung beeinträchtige, könne aber nur durch ein fachmedizinisches Gutachten geklärt werden. Es werde darum gebeten, die Vorlage eines entsprechenden fachärztlichen Gutachtens durch einen diabetologischen Verkehrsmediziner zu ermöglichen und die Frist zu verlängern.

Mit Schreiben vom 12. April 2016 hörte das Landratsamt den Kläger zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Daraufhin legte der Kläger mit Schreiben vom 22. April 2016 ein Attest seines Hausarztes Dr. S … vom 15. April 2016 vor. Dem Attest ist zu entnehmen, dass eine erhöhte HbA1c-Konzentration ein Warnzeichen für langfristig drohende krankhafte Veränderungen der Blutgefäße sei. Ein mäßig erhöhter HbA1c-Wert, wie er beim Kläger vorliege, habe aber keinerlei Einfluss auf die aktuelle Bewusstseinslage. Hinweise auf zu niedrige Blutzuckerkonzentrationen und entsprechende Befindlichkeitsstörungen oder eine gestörte Hypoglykämiewahrnehmung bestünden nicht. Wegen leicht erhöhter HbA1c-Werte die Fahreignung abzusprechen, sei nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus legte der Kläger Unterlagen über die psychologische Zusatzuntersuchung im Rahmen eines ärztlichen Gutachtens der TÜV SÜD Life Service GmbH vom 4. April 2016 vor. Die Überprüfung der Leistungsfähigkeit ergab keine verkehrsbedeutsamen Beeinträchtigungen.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2016 entzog das Landratsamt dem Kläger die Fahrerlaubnis aller Klassen, ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Abgabe des Führerscheins innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids sowie die sofortige Vollziehbarkeit an. Der Kläger habe das zu Recht geforderte ärztliche Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt. Nach § 11 Abs. 8 FeV könne daher auf seine Ungeeignetheit geschlossen werden. Am 4. Juli 2016 gab der Kläger seinen Führerschein ab. Gegen den Bescheid vom 27. Juni 2016 erhob er Klage.

Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 4. August 2016 abgelehnt. Die Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Die Gutachtensanordnung sei ermessensgerecht und nicht zu beanstanden, denn auch ein Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung sei geeignet, die im Raum stehenden Fragen zu beantworten. Zwar werde in den Begutachtungs-Leitlinien die Beibringung eines Gutachtens eines Facharztes für Innere Medizin und/oder Diabetologen empfohlen. Dies sei aber nur eine Empfehlung und keine zwingend zu beachtende Vorgabe. Es gehe nicht darum, ob eine Grunderkrankung vorliege, sondern ob sich aus der unstreitigen Erkrankung fahreignungsrelevante Auswirkungen ergäben. Das Gutachten sei nicht rechtzeitig vorgelegt worden. Darüber hinaus sei das im Gerichtsverfahren vorgelegte Gutachten der TÜV SÜD Life Service GmbH vom 4. April 2016 schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger sei fahrungeeignet.

Das Beschwerdeverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 3. Januar 2017 (Az.: 11 CS 16.1717) aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt und dem Antragsgegner die Kosten auferlegt. Aufgrund eines richterlichen Hinweises hatte der Beklagte dem Kläger ermöglicht, ein Gutachten eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Zusatzqualifikation einzuholen, das positiv ausgefallen ist. Das Landratsamt hob daraufhin den Bescheid vom 27. Juni 2016 mit Bescheid vom 15. Dezember 2016 mit Wirkung für die Zukunft auf und händigte dem Kläger seinen Führerschein am 20. Dezember 2016 wieder aus.

Mit Schreiben vom 2. Januar 2017 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Dezember 2016 ein, soweit die Aufhebung des Bescheids vom 27. Juni 2016 lediglich für die Zukunft erfolgt ist. Eine Entscheidung über den Widerspruch ist nach Aktenlage bisher nicht ergangen.

Der Kläger stellte seine Klage mit Schriftsatz vom 2. Januar 2017 um und beantragte, die Rechtswidrigkeit des Fahrerlaubnisentziehungsbescheids vom 27. Juni 2016 hinsichtlich dessen Ziffern 1, 2, 5 und 6 festzustellen. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig gewesen. Es hätte die Vorlage eines Gutachtens eines Facharztes für innere Medizin und Diabetologie angeordnet werden müssen. Das Feststellungsinteresse ergebe sich aus der Belastung mit Kosten sowie im Hinblick auf Amtshaftungsansprüche aus § 839 BGB für den Zeitraum der Fahrerlaubnisentziehung.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 verlangte der Kläger von der TÜV SÜD Life Service GmbH den bezahlten Betrag in Höhe von 561 Euro zurück, da das erstellte Gutachten mangelhaft gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2017 führte der Kläger vor dem Verwaltungsgericht aus, er werde jedenfalls die Kosten des Gutachtens des TÜV als Amtshaftungsanspruch geltend machen.

Einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 16. Februar 2018, mit dem der Beklagte sich verpflichtet hätte, die Kosten für die Erstellung des Gutachtens bei der TÜV Süd Life Service GmbH zu übernehmen, lehnte das Landratsamt ab.

Eine Nachfrage des Verwaltungsgerichts bei der TÜV SÜD Life Service GmbH im Juli 2018 ergab, dass die für eine Begutachtungsstelle tätigen Ärzte regelmäßig keine Facharztausbildung hätten. In Bayreuth sei kein Diabetologe oder Internist tätig. Werde von einer Begutachtungsstelle wirklich ein Gutachten eines Facharztes verlangt, denn müsse dieser Gutachtensauftrag wohl abgelehnt werden.

Mit Urteil vom 25. September 2018 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Hinsichtlich der Ziffern 5 und 6 des Bescheids würde eine sachgerechte Auslegung des Klagebegehrens wohl dazu führen, dass eine Anfechtungsklage gegen die nach wie vor wirksame Kostenentscheidung statthaft wäre. Da hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheids eine Enthaftung des Beklagten aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 4. August 2016 nicht möglich sein dürfte, aber der streitgegenständliche Bescheid sich als rechtmäßig erweise, könne offen bleiben, ob die Fortsetzungsfeststellungsklage diesbezüglich zulässig sei.

Die Gutachtensanordnung sei hinreichend bestimmt, denn sowohl der Kläger als auch das Landratsamt seien davon ausgegangen, dass die Vorlage eines „einfachen“ ärztlichen Gutachtens eines Arztes einer anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung verlangt worden sei. Die sprachliche Ungereimtheit der Aufforderung sei daher unbeachtlich. In den Begutachtungsstellen seien regelmäßig keine Fachärzte tätig. Der Kläger habe später angeboten, ein weiteres Gutachten eines Facharztes beizubringen. Dies zeige, dass ihm bewusst gewesen sei, dass nur ein einfaches ärztliches Gutachten verlangt worden sei. Die Anordnung eines solchen Gutachtens sei auch nicht zu beanstanden. Unabhängig von der Frage, ob Nr. 5.3 und 5.4 der Anlage 4 zur FeV und die Begutachtungsleitlinien der Bundesanstalt für Straßenwesen für den Fall einer Erkrankung an Diabetes mellitus die Begutachtung durch einen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation überhaupt verbindlich anordnen wollten und könnten, sei die Begutachtungsaufforderung jedenfalls auf Grund der damaligen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs als rechtmäßig anzusehen. Danach seien bei der Begutachtung durch Ärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation erfahrungsgemäß Ungenauigkeiten festzustellen. Deshalb beschränke der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung den Kreis der Ärzte auf Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes, Ärzte mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ und auf Ärzte in den Begutachtungsstellen für Fahreignung.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung, der der Beklagte entgegentritt. Es bestehe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, da die Kollegialgerichts-Richtlinie dann nicht eingreife, wenn das Gericht für die Beurteilung des Falls wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen habe oder sich bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer rechtlich verfehlten Betrachtungsweise nicht habe frei machen können. Dies sei hier der Fall, da das Verwaltungsgericht auch nicht ansatzweise geprüft habe, inwieweit bei der Ermessensausübung die Begutachtungsleitlinien zu berücksichtigen seien. Darüber hinaus bestehe auch eine Wiederholungsgefahr. Aufgrund der dauerhaften Diabetes-Erkrankung sei zu besorgen, dass die Beklagte auch bei künftigen Zweifeln erneut eine Begutachtung durch einen Arzt einer Begutachtungsstelle anordne.

Im Übrigen sei die Untersuchungsanordnung nicht hinreichend bestimmt gewesen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt sei der Kläger noch nicht anwaltlich vertreten gewesen und habe keine Kenntnis von der tatsächlichen Ausstattung amtlich anerkannter Begutachtungsstellen mit Fachärzten gehabt. Er sei daher davon ausgegangen, dass dort ein für seine Grunderkrankung zuständiger Facharzt für Innere Medizin oder Diabetologie vorhanden sein werde.

Die Anordnung sei auch ermessensfehlerhaft, da nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung ein fachärztliches Gutachten zu fordern sei und auch bei den vorgängigen Eignungsüberprüfungen in den Jahren 2008 und 2012 jeweils die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation und der Gebietsbezeichnung „Internist“ gefordert worden sei. Schon in Nr. 5.3 und 5.4 der Anlage 4 zur FeV werde ausdrücklich eine fachärztliche Begutachtung als Auflage genannt. Dabei müsse der Facharzt korrekt benannt werden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. September 2018 aufzuheben und die Rechtswidrigkeit des Fahrerlaubnisentziehungsbescheids des Beklagten vom 27. Juni 2016 in Ziffer 1, 2, 5 und 6 festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Selbst wenn die Berufung zulässig wäre, wäre sie unbegründet. Die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens einer anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung sei rechtmäßig gewesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Der Senat konnte nach § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 29. Januar 2019 und 5. Februar 2019 ihr Einverständnis damit erklärt haben.

Die Berufung ist unbegründet, weil sich das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig erweist. Die Streitsache hat sich mit der Aufhebung des Bescheids vom 27. Juni 2016 durch Bescheid vom 15. Dezember 2016 erledigt und die Anfechtungsklage ist dadurch unzulässig geworden. Dem Kläger steht nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch kein berechtigtes Interesse an der Feststellung zu, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins sowie zur Tragung der Bescheidskosten rechtswidrig gewesen sind.

I. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist mangels Feststellungsinteresses unzulässig, denn dem Kläger steht weder ein Präjudizinteresse zur Seite noch besteht eine Wiederholungsgefahr.

1. Ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO besteht als Präjudizinteresse, wenn die Feststellung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung nach Art. 34 GG, § 839 BGB erheblich ist, ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand September 2018, § 113 Rn. 129; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 116). Im vorliegenden Fall schuldet der Beklagte jedoch offensichtlich keinen Schadensersatz.

Ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung setzt ein Verschulden voraus und ein Amtshaftungsprozess ist offensichtlich aussichtslos, wenn ein dem Dienstherrn zurechenbares Verschulden des handelnden Bediensteten ausscheidet (Schübel-Pfister a.a.O. Rn. 117). Ein Verschulden liegt dabei regelmäßig nicht vor, wenn ein Kollegialgericht in seinem Urteil den Verwaltungsakt als rechtmäßig angesehen hat (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 15.2.2016 - 6 PKH 1.16 - juris Rn. 7; Riese a.a.O. Rn. 134). Dabei brauchen auch Kollegialentscheidungen in vorläufigen Rechtsschutzverfahren jedenfalls dann nicht außer Betracht zu bleiben, wenn sie inhaltlich eine Würdigung der Rechtslage enthalten, die den Schluss auf die Vertretbarkeit des Verwaltungshandelns rechtfertigt (BVerwG, B.v. 23.3.1993 - 2 B 28/93 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 26.6.2015 - 11 BV 15.487 - juris Rn. 25; B.v. 30.9.2014 - 11 ZB 14.856 - juris Rn. 14 ff. m.w.N.). Nach allgemeiner Meinung sind entscheidungserhebliche Rechtsfragen grundsätzlich auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beantworten (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 102; Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 80 Rn. 101).

Hier hat das Verwaltungsgericht Bayreuth im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO als Kollegialgericht nach ausführlicher Prüfung der Sach- und Rechtslage und unter Würdigung der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, gültig ab 1.5.2014) angenommen, die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig gewesen. Dabei hat das Verwaltungsgericht im Eilbeschluss vom 4. August 2016 (Az. B 1 S 16.514) zwar ausgeführt, nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids. Es hat aber weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht einen weiteren Klärungsbedarf aufgezeigt, sondern ist zum einen den Gründen des angefochtenen Bescheids gefolgt und hat zum anderen eine eigenständige rechtliche Prüfung durchgeführt. Es hat aufgrund der aktenkundigen und unstrittigen Vorgeschichte hinreichende Anhaltspunkte für eine die Fahreignung ausschließende Erkrankung gesehen und war der Auffassung, die Gutachtensanordnung habe den Vorgaben des § 11 Abs. 6 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl S. 1980), vor Bescheiderlass zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), entsprochen. Dabei hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass die Begutachtungsleitlinien bei Vorliegen eines Diabetes mellitus ausführen, es solle die Beibringung eines Gutachtens eines Facharztes für Innere Medizin und/oder Diabetologie angeordnet werden. Es ist dabei rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich dabei nur um eine Empfehlung, aber nicht um eine zwingende Vorgabe handelt und das Landratsamt damit grundsätzlich auch eine andere Anordnung treffen konnte. Dass das Verwaltungsgericht dabei möglicherweise fehlerhaft davon ausgegangen ist, das Landratsamt habe bei Erlass der Gutachtensanordnung sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, führt nicht dazu, dass es wesentliche Punkte unberücksichtigt gelassen hätte oder von einer rechtlich völlig verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen wäre. Würde man schon bei einfachen Rechtsfehlern davon ausgehen, dass eine gerichtliche Kollegialentscheidungen das Verschulden nicht entfallen lässt, dann wäre die sog. „Kollegialgerichtsrichtlinie“ nur sehr selten anwendbar. Sie gilt aber nur ausnahmsweise dann nicht, wenn das Gericht die Rechtslage trotz eindeutiger und klarer Vorschriften verkannt oder eine eindeutige Bestimmung handgreiflich falsch ausgelegt hat (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 113 Rn. 117; Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 113 Rn. 134; BGH, U.v. 2.8.2018 - III ZR 466/16 - FamRZ 2018, 1708 Rn. 24). Bei der Frage, ob das Ermessen in der Gutachtensanordnung vom 25. Januar 2016 nach § 11 Abs. 2 FeV ordnungsgemäß ausgeübt worden ist, hat das Verwaltungsgericht aber nicht die Vorschriften verkannt oder falsch ausgelegt, sondern eine tatsächliche und rechtliche Bewertung getroffen. Ob diese zutreffend ist oder nicht, wofür vorliegend manches spricht, ist für die Prüfung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses ohne Bedeutung.

Darüber hinaus scheidet ein Schadensersatzanspruch bei einer Ermessensentscheidung wegen fehlender Kausalität aus, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Schaden auch bei rechtsfehlerfreier Ermessensausübung eingetreten wäre (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 51; U.v. 16.5.2013 - 8 C 41.12 - juris Rn. 49; U.v. 16.5.2013 - 8 C 35.12 - juris Rn. 41). Nachdem es für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung nach § 11 Abs. 8 FeV darauf ankommt, ob die vorangegangene Gutachtensanordnung ihrerseits formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - NJW 2017, 1765 Rn. 19 m.w.N.), sind die Erwägungen zur Kausalität bei Ermessensentscheidungen auf die vorliegende Konstellation übertragbar. Hier erscheint es nicht ausgeschlossen, dass das Landratsamt die Beibringung eines Gutachtens eines Arztes einer Begutachtungsstelle bei ordnungsgemäßer Ermessensausübung hätte rechtmäßig anordnen können. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Formulierung in Nr. 3.5 der Begutachtungsleitlinien nur um eine Empfehlung, von der mit hinreichender Begründung auch abgewichen werden kann. Gerade im vorliegenden Fall, in dem das Vorliegen einer Diabetes-Erkrankung unstreitig ist und nur die Frage zu klären war, ob der erhöhte HbA1c-Wert die Fahreignung ausschließt, erscheint eine solche Vorgehensweise jedenfalls nicht ausgeschlossen. Die haftungsbegründende Kausalität einer rechtswidrigen Ermessensentscheidung fehlt aber schon dann, wenn die Entstehung des Schadens auch für den hypothetischen Fall fehlerfreier Ermessenausübung nicht ausgeschlossen werden kann; die rechtmäßige Schadensherbeiführung muss in diesem Fall also nur möglich gewesen sein (vgl. Deiseroth, jurisPR-BVerwG 11/2015 Anm. 4 m.w.N.). Im vorliegenden Fall erscheint es ohne weiteres möglich, dass auch bei ordnungsgemäßer Ermessensausübung durch das Landratsamt ein mangelhaftes Gutachten erstellt worden wäre.

Im Übrigen kann offen bleiben, ob es auch deshalb an einem zurechenbaren Verschulden der handelnden Bediensteten fehlt, weil der erkennende Senat früher die Auffassung vertreten hat, Gutachten von Fachärzten mit verkehrsmedizinischer Zusatzqualifikation seien nicht hinreichend verlässlich und der Kreis der Ärzte, die ein Verfahrensbeteiligter mit der verkehrsmedizinischen Begutachtung betrauen dürfe, sei auf Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes, Ärzte mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ und auf Ärzte in Begutachtungsstellen für Fahreignung beschränkt (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2012 - 11 CS 12.2276 - juris Rn. 11; B.v. 7.12.2006 - 11 CS 06.1350 - juris Rn. 36). Grundsätzlich hat der Amtsträger die Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zur Verfügung stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und sich danach auf Grund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmeinung zu bilden (Papier/Shirvani in Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 839 Rn. 289; Wöstmann in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 839 Rn. 198). Die zwar objektiv unrichtige, aber nach sorgfältiger Prüfung vorgenommene Anwendung einer Vorschrift, deren Inhalt zweifelhaft sein kann und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, gereicht dem sachbearbeitenden Beamten nicht zum Verschulden (Wöstmann a.a.O.; Papier/Shirvani a.a.O.; vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2013 - 8 C 5.12 - NVwZ-RR 2014, 465 Rn. 31; U.v. 6.6.1962 - IV C 181.60 - BVerwGE 14, 222/231). Hier ist aber schon fraglich, ob die Bediensteten des Landratsamts die frühere Rechtsprechung des Senats kannten und sich darauf berufen wollten, denn der Begründung der Gutachtungsanordnung ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, dass die frühere Rechtsprechung des Senats auf die Anordnung eines Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde anzuwenden ist, sondern in den genannten Entscheidungen des Senats wird davon ausgegangen, dass der Betroffene kein Gutachten bei Fachärzten mit Zusatzqualifikation beauftragen dürfe. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, denn nicht der Kläger als Betroffener hat entschieden, ein solches Gutachten erstellen zu lassen, sondern die Behörde hat das Gutachten angeordnet und kann bei ordnungsgemäßer Ausübung des Ermessens jeden der in § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV genannten Gutachter bestimmen.

Des Weiteren kann auch offen bleiben, ob ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist, weil ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten besteht. Hier kommt ein vom Kläger bereits geltend gemachter Schadensersatzanspruch gegen die TÜV SÜD Life Service GmbH in Betracht, denn das erstellte Gutachten setzt sich mit der Frage, ob die Überschreitung des empfohlenen HbA1c-Wertes beim Kläger zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt, nicht hinreichend auseinander. Es hätte zumindest unter Zugrundelegung der Nationalen VersorgungsLeitlinie „Therapie des Typ-2-Diabetes“ vom August 2013 (abrufbar unter www.deutsche-diabetes-gesellschaft.de) einer medizinischen Beurteilung bedurft, welche gesundheitlichen Folgen eine Überschreitung des HbA1c-Wertes beim Kläger hat und ob sich diese Folgen unmittelbar auf die Fahreignung auswirken. Die bloße Feststellung, die teilweise eher geringfügige Überschreitung des Zielkorridors von 6,5 bis 7,5 Prozent führe zum Ausschluss der Fahreignung, genügt der notwendigen und auch vom Landratsamt in der Gutachtensanforderung verlangten Einzelfallbewertung nicht.

2. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse lässt sich auch nicht mit einer Wiederholungsgefahr begründen. Dazu müssten die rechtlichen und tatsächlichen Umstände, die für den Erlass des Verwaltungsakts maßgeblich wären, im Wesentlichen unverändert geblieben sein (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 21; B.v. 4.12.2018 - 6 B 56.18 - BeckRS 2018, 37940 Rn. 10). Hat die Behörde die Rechtswidrigkeit eines von ihr erlassenen belastenden Verwaltungsakts erkannt, wird in der Regel kein wiederholter Erlass einer gleichartigen Verfügung drohen, sodass einer Wiederholungsgefahr nicht begegnet werden muss (BVerwG, B.v. 18.12.2014 - 8 B 47.14 - NVwZ 2015, 600 Rn. 13). Im vorliegenden Fall hat das Landratsamt den Bescheid vom 26. Juni 2016 aufgehoben. Der Aufhebungsbescheid vom 15. Dezember 2016 ist dahingehend auszulegen, dass damit die Entziehung der Fahrerlaubnis insgesamt aufgehoben worden ist, denn bei der Entziehung der Fahrerlaubnis handelt es sich nicht um einen Dauerverwaltungsakt, der nur für die Zukunft aufgehoben werden könnte, sondern nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StVG erlischt die Fahrerlaubnis mit der Entziehung. Nachdem das Landratsamt den Entziehungsbescheid aufgehoben und dem Kläger den Führerschein wieder zurückgegeben hat, hat es auch zum Ausdruck gebracht, dass es keiner Neuerteilung bedurfte und damit die Rechtswirkung des Entziehungsbescheids vollständig entfallen sollte. Darüber hinaus hat das Landratsamt mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 auch eine Begutachtung durch einen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Zusatzqualifikation ermöglicht. Es ist daher nicht zu erwarten, dass in Zukunft eine solche Möglichkeit nicht in die Ermessenserwägungen einfließen wird.

3. Es besteht auch kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse hinsichtlich der Kostenentscheidung im Bescheid vom 27. Juni 2016, die mit Bescheid vom 15. Dezember 2016 nicht ausdrücklich aufgehoben worden ist. Zum einen hat der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Dezember 2016 erhoben, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist und kann damit ggf. noch erreichen, dass auch die Kostenentscheidung im Bescheid vom 27. Juni 2016 aufgehoben wird, da die Aufhebung der Fahrerlaubnisentziehung nur für die Zukunft nicht möglich ist. Zum anderen hat er ein Feststellungsinteresse ausschließlich bezogen auf die Kostenentscheidung nicht geltend gemacht und ein solches ist auch nicht ersichtlich.

II. Eine Anfechtungsklage gegen die Kostenlastentscheidung in Nummer 5 und die Festsetzung der Kostenhöhe in Nummer 6 des Bescheids vom 27. Juni 2016 hat der Kläger nicht weiter verfolgt, denn er beantragte zuletzt sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch im Berufungsverfahren die Feststellung, dass der Kostenausspruch im Bescheid vom 27. Juni 2016 rechtswidrig gewesen ist. Es kann daher offen bleiben, ob - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - eine isolierte Anfechtungsklage gegen die Kostenentscheidung im Bescheid bei einer Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungklage überhaupt zulässig wäre.

III. Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

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Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


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Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 15. Feb. 2019 - 11 BV 18.2403 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 15. Feb. 2019 - 11 BV 18.2403 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2014 - 11 ZB 14.856

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt. G

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2015 - 11 BV 15.487

bei uns veröffentlicht am 26.06.2015

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 9. Dezember 2014 wird geändert und die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Vertreter des öffentlichen Interesses trägt

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Aug. 2018 - III ZR 466/16

bei uns veröffentlicht am 02.08.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 466/16 Verkündet am: 2. August 2018 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Abs.
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. März 2019 - 11 CS 19.57

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(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 9. Dezember 2014 wird geändert und die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Vertreter des öffentlichen Interesses trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, die Beklagte habe die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A und BE rechtswidrig versagt.

Das Amtsgericht Nürnberg entzog dem Kläger mit seit 19. Februar 2014 rechtskräftigem Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis und ordnete eine Wiedererteilungssperre von sechs Monaten an. Dem lag zugrunde, dass der Kläger mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,34‰ mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen hatte.

Am 5. Mai 2014 beantragte er die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Das Amtsgericht Nürnberg hob mit Beschluss vom 8. Mai 2014 die Sperrfrist auf. Daraufhin ordnete die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 20. Mai 2014 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2013 (Az. 3 B 71.12 - NJW 2013, 3670) falle auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht unter § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV. Nach dieser Vorschrift sei ein Gutachten anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis nach einem der unter den Buchstaben a bis c der Vorschrift genannten Gründen entzogen worden sei. Aus Buchstabe a werde deutlich, dass es darin um die Aufklärung gehe, ob Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne vorliege. Es sei daher eine Begutachtung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs entzogen worden sei. Ein solcher Fall liege hier vor, denn der Kläger habe mit einer BAK von 1,34‰ ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt. Er habe damit einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher von der Teilnahme am Straßenverkehr getrennt (Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV). Es werde dabei der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Januar 2014, Az. 10 S 1748/13, und vom 18. Juni 2012, Az. 10 S 452/10, bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Juni 2013, gefolgt. Zudem werde berücksichtigt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt erheblich alkoholisiert gewesen sei. Eine BAK von über 1,3‰ lasse auf eine hohe Trinkfestigkeit schließen und es bestehe der begründete Verdacht einer Alkoholproblematik.

Der Kläger wandte mit Schreiben vom 23. Mai 2014 dagegen ein, es liege kein Fall des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV vor. Sein Fall sei nicht mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Juni 2012 zu vergleichen, da bei dem dortigen Kläger eine BAK von 1,58‰ vorgelegen habe. Ein Alkoholmissbrauch oder gar eine Alkoholabhängigkeit bestehe bei ihm nicht.

Mit Bescheid vom 2. Juni 2014 lehnte die Fahrerlaubnisbehörde die Erteilung einer Fahrerlaubnis ab (Nr. 1 des Bescheids). Zur Begründung wurden die Erwägungen im Schreiben vom 20. Mai 2014 wiederholt und ergänzend ausgeführt, es liege kein Fall des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b oder c FeV vor, da der Kläger weder wiederholt unter Alkoholeinfluss noch mit einer BAK von mehr als 1,6‰ ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt habe. Die Fahrerlaubnis sei aber aus einem Grund des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV entzogen worden. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Januar 2014 sei in jedem Fall vergleichbar mit der vorliegenden Situation, denn dort habe nur eine BAK von 1,2‰ vorgelegen.

Den Antrag nach § 123 VwGO auf vorläufige Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE hat das Verwaltungsgericht München mit Kammerbeschluss vom 31. Juli 2014 (M 1 E 14.2716) abgelehnt. Der Antrag bleibe erfolglos, weil die Stattgabe auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinauslaufe. Im Übrigen sei auch kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Für eine vorläufige Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs müsse eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der Fahrberechtigung sprechen. Der geltend gemachte Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis setze die im Zweifelsfall vom Kläger nachzuweisende Fahreignung voraus. Einen solchen Nachweis habe er nicht geführt, weil er das notwendige medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt habe. Dies sei auch zutreffend nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV angeordnet worden, denn dem Kläger sei wegen eines Grundes i. S. d. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV die Fahrerlaubnis vom Strafgericht entzogen worden. Die vorgebrachten Einwände des Klägers seien unbehelflich. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2013 habe eine vergleichbare Fallkonstellation zugrunde gelegen. Auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Januar 2014 habe einen entsprechenden Fall betroffen. Die Kammer schließe sich der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an. Auch die Begutachtungs-Richtlinien würden einer solchen Rechtsauffassung nicht entgegenstehen.

Die dagegen erhobene Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 zurückgewiesen. Die Erfolgsaussichten der Klage seien offen, denn es sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht geklärt, ob in der vorliegenden Fallkonstellation die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV gestützt werden könne. Die Frage werde in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Der Senat sei bisher davon ausgegangen, dass es der Systematik des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV entspreche, in den Fällen einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von weniger als 1,6‰, die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nicht als erfüllt anzusehen. Demgegenüber vertrete der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner neueren Rechtsprechung die Auffassung, eine strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss löse ohne weiteres die Notwendigkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung aus. Das Bundesverwaltungsgericht habe diesbezüglich nur ausgeführt, die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis führe in dem durch § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c FeV gezogenen Rahmen zu fortbestehenden Eignungszweifeln. Die Interessenabwägung falle aber zulasten des Klägers aus.

Am 7. Oktober 2014 legte der Kläger der Fahrerlaubnisbehörde ein positives Fahreignungsgutachten vor. Daraufhin erteilte sie ihm am 20. November 2014 eine Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und C1E.

Mit Schriftsatz vom 27. November 2014 änderte der Kläger seinen Klageantrag. Er beantragte nunmehr, die Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids festzustellen. Er beabsichtige, in einem Amtshaftungsprozess die Kosten für die MPU, Taxikosten und Anwaltskosten geltend zu machen.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 9. Dezember 2014 festgestellt, der Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2014 bezüglich der Fahrerlaubnisklassen A, B und BE sei rechtswidrig gewesen. Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Dem Kläger stehe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu, da er einen Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte geltend machen wolle. Die Kollegialentscheidung des Verwaltungsgerichts stehe dem nicht entgegen, da sie im vorläufigen Rechtsschutz ergangen sei. Der Bescheid sei rechtswidrig gewesen, weil in der vorliegenden Fallkonstellation eine medizinisch-psychologische Untersuchung nicht angeordnet werden könne. Die obergerichtliche Rechtsprechung sei uneinheitlich. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern überzeugten nicht.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung. Die Auslegung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV durch die Behörde sei zutreffend. Im Übrigen stehe dem Kläger kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Seite. Sie beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 9. Dezember 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei rechtmäßig. Insbesondere bestehe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, da die Kollegialgerichtsrichtlinie nicht anzuwenden sei. Das Gericht habe sich nur summarisch mit der Rechtslage befasst und den Sachverhalt nicht zutreffend ermittelt. Dies sei schon dadurch ersichtlich, dass nunmehr in der gleichen Besetzung im Hauptsacheverfahren anders entschieden worden sei. Auch eine unklare Rechtslage allein führe nicht zu einem Entfallen des Verschuldens der Behörde.

Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligt sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren und macht geltend, es bestehe kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, denn der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. Juli 2014 erfülle das Erfordernis einer inhaltlichen Würdigung der Rechtslage. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, denn die Rechtsanwendung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei zutreffend. Andernfalls wäre § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV im Falle der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis funktionslos, denn schon über den Verweis des § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV müsse eine medizinisch-psychologische Begutachtung beigebracht werden, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne begründeten. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV habe auch weiterhin einen Anwendungsbereich bezogen auf das Führen von Fahrzeugen schlechthin und nicht nur auf das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen.

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 7. Mai 2015 zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO angehört.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Senat konnte nach § 130a VwGO durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden angehört und haben keine Einwände gegen ein Verfahren nach § 130a VwGO erhoben.

Die Berufung ist begründet, da das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 9. Dezember 2014 abzuändern ist. Die Streitsache hat sich mit der Erteilung der Fahrerlaubnis im November 2014 erledigt und die Klage ist dadurch unzulässig geworden. Dem Kläger steht in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf sein Verpflichtungsbegehren (vgl. BVerwG, U. v. 4.12.2014 - 4 C 33/13 - juris Rn. 13) kein berechtigtes Interesse an der Feststellung zu, ob die Ablehnung der Erteilung einer Fahrerlaubnis rechtswidrig gewesen ist.

1. Ein berechtigtes Interesse i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO besteht als Präjudizinteresse, wenn die Feststellung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung nach Art. 34 GG, § 839 BGB erheblich ist, ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 113 Rn. 136; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 87). Im vorliegenden Fall schuldet die Beklagte offensichtlich keinen Schadensersatz.

1.1 Ein Amtshaftungsprozess ist dann offensichtlich aussichtslos, wenn ein dem Dienstherrn zurechenbares Verschulden des handelnden Bediensteten ausscheidet (Schmidt a. a. O. Rn. 90). Der Amtsträger hat dabei die Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zur Verfügung stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und sich danach aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmeinung zu bilden (Papier in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 839 Rn. 289; Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl. 2015, § 839 Rn. 53). Die zwar objektiv unrichtige, aber nach sorgfältiger Prüfung vorgenommene Anwendung einer Vorschrift, deren Inhalt zweifelhaft sein kann und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, gereicht dem sachbearbeitenden Beamten nicht zum Verschulden (Schmidt a. a. O.; Papier a. a. O.; vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2013 - 8 C 5/12 - NVwZ-RR 2014, 465 Rn. 31; U. v. 6.6.1962 - IV C 181.60 - BVerwGE 14, 222/231).

Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist ein Schadensersatzanspruch hier ausgeschlossen. Die Auslegung der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und d FeV ist zweifelhaft und höchstrichterlich nicht geklärt. Seit den Urteilen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Juni 2012 (10 S 452/10 - SVR 2013, 230) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Mai 2013 (1 M 123/12 - ZfSch 2013, 595) liegen zu der in den Beschlüssen vom 20. März 2009 (11 CE 08.3028 - SVR 2009, 113) und vom 9. Februar 2009 (11 CE 08.3308 - Blutalkohol 46, 299) vertretenen Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof divergierende obergerichtliche Entscheidungen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hatte bisher noch keine Gelegenheit, sich zu der umstrittenen Frage des konkreten Anwendungsbereichs des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und d FeV zu äußern. Auch der Vertreter des öffentlichen Interesses vertritt die Auffassung, es sei der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu folgen und die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens müsse gefordert werden, wenn die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht aufgrund einer einmaligen Trunkenheitsfahrt entzogen worden sei.

Die Sachbearbeiterin der Beklagten hat die Rechtslage hinreichend sorgfältig und gewissenhaft geprüft und es kann ihr kein Verschuldensvorwurf gemacht werden, selbst wenn sie die Vorschrift unzutreffend angewendet haben sollte. Sowohl in der Anordnung vom 20. Mai 2014 als auch im Bescheid vom 2. Juni 2014 wird ausführlich und unter Heranziehung der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Bundesverwaltungsgerichts die Rechtslage bewertet. Im Bescheid vom 2. Juni 2014 wurden darüber hinaus die vom Kläger geäußerten Bedenken aufgegriffen und sorgfältig geprüft. Es kann bei der Bearbeitung eines Antrags auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis darüber hinaus nicht erwartet werden, dass die Behörde rechtsgrundsätzliche Erwägungen anstellt und sich vertieft mit sämtlichen Auslegungsmöglichkeiten einer Vorschrift befasst.

1.2 Des Weiteren kommt der Beklagten die Kollegialgerichtsrichtlinie zugute. Danach ist ein Amtshaftungsanspruch regelmäßig ausgeschlossen, wenn ein Kollegialgericht in seinem Urteil den Verwaltungsakt als rechtmäßig angesehen hat (Kopp/Schenke, VwGO, § 123 Rn. 137). Dabei brauchen auch Kollegialentscheidungen in vorläufigen Rechtsschutzverfahren jedenfalls dann nicht außer Betracht zu bleiben, wenn sie inhaltlich eine Würdigung der Rechtslage enthalten, die den Schluss auf die Vertretbarkeit des Verwaltungshandelns rechtfertigt (BVerwG, B. v. 23.3.1993 - 2 B 28/93 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 30.9.2014 - 11 ZB 14.856 - juris Rn. 14 ff. m. w. N.).

Hier hat das Verwaltungsgericht München im Verfahren nach § 123 VwGO eine ausführliche Prüfung der Rechtslage unter Würdigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Bundesverwaltungsgerichts durchgeführt. Das Verwaltungsgericht hat dabei die Rechtslage nicht nur summarisch geprüft, sondern angesichts des angenommenen erhöhten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs festgestellt, dass sich die Notwendigkeit der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ohne Ermessensspielraum aus § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV ergebe. Die im Verfahren vom Kläger vorgebrachten Einwände gegen die entsprechende Rechtsansicht der Behörde wurden zur Kenntnis genommen und nicht als durchgreifend bewertet. Dabei wurde auch ein zutreffender Sachverhalt, nämlich die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers wegen einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,34‰ zugrunde gelegt. Der Sachverhalt war im Eilverfahren auch nicht deshalb unzureichend ermittelt, weil die Beklagte erst in der mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren vorgetragen hat, sie ordne erst ab einer BAK von 1,1‰ eine medizinisch-psychologische Untersuchung an. Diese Information hatte keine Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren, da der Kläger mit einer wesentlich höheren BAK ein Kraftfahrzeug geführt hat. Die Beklagte hatte auch schon in ihrer Anhörung vom 20. Mai 2014 ausgeführt, dass der gesellschaftlich übliche Alkoholkonsum in der Regel nur zu Spitzenwerten einer BAK zwischen 0,8 und 1,1‰, allenfalls zu einer BAK bis zu 1,3‰ führe und Promillewerte über 1,3 auf eine hohe Trinkfestigkeit schließen ließen. Die daraus ersichtliche Alkoholproblematik im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr rechtfertige die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass die Beklagte eine Abstufung hinsichtlich der erreichten Promillewerte für angezeigt hält und erst ab Erreichen der Grenze zur absoluten Fahruntauglichkeit bei einer BAK von 1,1‰ den Tatbestand des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV als erfüllt ansieht.

Die Frage, ob die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Bundesverwaltungsgerichts mit der vorliegenden Fallkonstellation vergleichbar sind, betrifft nicht die Sachverhaltsermittlung im Streitverfahren, sondern die rechtliche Bewertung der den Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte. Das Verwaltungsgericht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass den vom Verhaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Fällen Trunkenheitsfahrten mit einer BAK von 1,58‰ und von 1,2‰ zugrunde lagen. Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2013 (3 B 71.12 - NJW 2013, 3670) auch nicht fehlinterpretiert, sondern hat zutreffend ausgeführt, es sei dadurch nunmehr geklärt, dass auch eine strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis unter § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV falle. Darüber hinaus sei die vorhergehende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg damit bestätigt worden. Diese Annahmen treffen zu.

Dass das Verwaltungsgericht nunmehr in gleicher Besetzung im Hauptsacheverfahren zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, unterstreicht die Unklarheit der Rechtslage, bedeutet aber nicht, dass in der Eilentscheidung keine gründliche rechtliche Prüfung stattgefunden hat. Aus der Eilentscheidung kann auf jeden Fall der Schluss gezogen werden, dass das Verwaltungshandeln vertretbar war und kein Verschulden der Bediensteten der Beklagten angenommen werden kann. Auch der erkennende Senat hat in seiner Beschwerdeentscheidung vom 8. Oktober 2014 (11 CE 14.1776 - ZfSch 2014, 717) nicht die Auffassung vertreten, die Rechtsmeinung der Beklagten sei unvertretbar, sondern er hat die Erfolgsaussichten als offen angesehen.

2. Ein Rehabilitationsinteresse ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ein solches setzt voraus, dass bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls der Betroffene als schutzwürdig anzusehen ist, weil der Verwaltungsakt diskriminierenden Charakter hatte und sich aus ihm eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts ergab (Kopp/Schenke, VwGO, § 123 Rn. 142). Hinsichtlich der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung müsste die Beibringungsanordnung wegen besonderer Umstände des Einzelfalls eine diskriminierende Wirkung haben (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2013 - 3 C 6/12 - NVwZ 2013, 1550). Solche Umstände sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3. Auf die Berufung der Beklagten war das Urteil des Verwaltungsgerichts daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuändern. Dabei entspricht es billigem Ermessen (entsprechend § 162 Abs. 3 VwGO), dem Vertreter des öffentlichen Interesses seine außergerichtlichen Kosten selbst aufzuerlegen, da er sich zwar am Verfahren beteiligt, aber keinen Antrag gestellt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, Anh. § 164 Rn. 14).

4. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Am 25. September 2012 beantragte der Kläger die Verlängerung der Gültigkeit seiner zuletzt bis 31. Oktober 2012 erteilten Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Das daraufhin eingeholte Führungszeugnis vom 26. September 2012 enthält folgende Eintragung: „Entscheidung des Amtsgerichts München vom 22. Februar 2011, rechtskräftig seit 22. Februar 2011; Datum der Tat: 4. Dezember 2009; Tatbezeichnung: Vorsätzliche Insolvenzverfahrensverschleppung und Bankrott sowie Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten in neun Fällen; (…) Verhängte Strafe: 150 Tagessätze.“

Zuletzt mit Schreiben vom 26. Februar 2013 forderte die Beklagte den Kläger zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens binnen einer Frist von drei Monaten auf. Die abgeurteilte Straftat zeige, dass der Kläger sich ihm bietende Gelegenheiten nutze, sich Vermögensvorteile auch dann zu verschaffen, wenn dies auf legalem Weg nicht möglich sei. Die begangene Straftat lasse vermuten, dass er den Anforderungen an die Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung nicht gerecht werden könne, da im Zusammenhang mit der Straftat die nicht unbegründete Besorgnis bestehe, dass er zukünftig seine Fahrgäste schädigen werde.

Der Kläger erhob Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht München und beantragte gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. März 2013 (M 6b E 13.512) ablehnte. Die Beschwerde gegen den Beschluss wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. Mai 2013 (11 CE 13.765) zurück.

Daraufhin ließ sich der Kläger begutachten und erhielt durch die Beklagte am 23. Juli 2013 nach Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage der Gewähr für die besondere Verantwortung die beantragte Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen und Personenkraftwagen im Linienverkehr.

Der Kläger beantragte daraufhin,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, die Fahrerlaubnis des Klägers zur Fahrgastbeförderung auf den Antrag des Klägers vom 25. September 2012 ohne vorherige Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu verlängern.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 19. Februar 2014 ab. Der Fortsetzungsfeststellungsklage fehle das erforderliche Feststellungsinteresse.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten im Klageverfahren sowie im einstweiligen Rechtschutzverfahren und auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat das erforderliche Feststellungsinteresse für die Fortsetzungsfeststellungsklage sowohl im Hinblick auf die beabsichtigte Amtshaftungsklage als auch bezgl. einer Wiederholungsgefahr und hinsichtlich einer Rehabilitation des Klägers zu Recht verneint. Der Senat kann sich hierauf beziehen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

1.1 Ein ernstlich beabsichtigter Schadensersatzprozess vermag ein berechtigtes Interesse am Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht zu begründen, wenn der Prozess offensichtlich aussichtslos ist, was in der Regel der Fall ist, wenn das als rechtswidrig und schadenstiftend angegriffene Verhalten der Behörde von einem mit mehreren Berufsrichtern besetzten Kollegialgericht als objektiv rechtmäßig beurteilt worden ist und damit, selbst wenn es nachträglich als rechtswidrig beurteilt werden sollte, als jedenfalls vertretbar und nicht schuldhaft erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1985 - 2 C 42.83 - NVwZ 1986, 468). So ist es hier.

Zwar hat der Kläger zu Recht darauf hingewiesen, dass diese sog. Kollegialgerichtsrichtlinie nicht uneingeschränkt gilt. Der für Amtshaftungsklagen letztinstanzlich zuständige Bundesgerichtshof, an dessen Rechtsprechung das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung anlehnt (vgl. BVerwG, B.v. 3.5.2004 - 6 B 17.04 - juris Rn. 4 f.), hat im Laufe der Zeit in seiner Rechtsprechung unter grundsätzlicher Beibehaltung der Rechtsfigur Einwänden gegen die sog. Kollegialgerichtsrichtlinie Rechnung getragen und damit gewichtige Vorbehalte in der Literatur ausgeräumt. Dies betrifft Ausnahmen vom Verschuldensausschluss im Falle eines gewichtigen Pflichtverstoßes der Behörde auf höchster Ebene, im Falle einfacher, leicht zu beantwortender Rechtsfragen, bei Entscheidungen in einem summarischen gerichtlichen Verfahren, aber auch bei offensichtlichen Fehlern in der Entscheidung des Kollegialgerichts, z. B. wenn dieses von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1998 - 2 C 4.97 - NVwZ 1999, 404; B.v. 9.8.1990 - 1 B 94.90 - BayVBl 1991, 26; BayVGH, U.v. 20.12.2012 - 2 B 12.1977 - BayVBl 2013, 275) oder wenn das Gericht die bestehende Rechtslage trotz eindeutiger und klarer Vorschriften verkannt oder eine eindeutige Bestimmung handgreiflich falsch ausgelegt haben könnte (vgl. BayVGH, B.v. 4.5.2010 - 7 B 09.2566 - juris Rn. 16; BVerwG, U.v. 17.10.1985 - 2 C 42.83 - NVwZ 1986, 468 m. w. N.).

Aber auch Kollegialentscheidungen, die im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind, brauchen jedenfalls dann, wenn sie inhaltlich eine Würdigung der Rechtslage enthalten, welche den Schluss auf die Vertretbarkeit des Verwaltungshandelns rechtfertigt (vgl. BVerwG, B.v. 23.3.1993 - 2 B 28.93 - juris; BayVGH, B.v. 27.1.2012 - 3 ZB 09.75 - juris Rn. 5, B.v. 4.5.2010 - 3 ZB 09.88 - juris Rn. 6), nicht außer Betracht zu bleiben. Auch der Bundesgerichtshof (vgl. U.v. 2.4.1998 - III ZR 111/97 - NVwZ 1998, 878) geht davon aus, dass eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht in Betracht kommt, wenn ein Kollegialgericht aufgrund sorgfältiger Sachverhaltsfeststellung unter erschöpfender Würdigung die Rechtmäßigkeit der Amtstätigkeit bejaht hat.

Hier hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 6. Mai 2013 (11 CE 13.765) einen Anspruch des Klägers auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung verneint und dabei ausdrücklich die Gutachtensbeibringungsanordnung durch die Behörde für rechtmäßig befunden. Der Sachverhalt, der zur Gutachtensanordnung führte, war unstreitig, die Beantwortung der Rechtsfrage wies keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Auch dass es sich um einen grundsätzlich beschränkten Prüfungsmaßstab (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) handelte (vgl. hierzu BGH, U.v. 2.4.1998 - III ZR 111/97 - juris Rn. 13), kam nicht zum Tragen. Daher handelt es sich bei dem Beschluss um eine Entscheidung eines Kollegialgerichts mit inhaltlicher Würdigung der Rechtslage bei Zugrundelegung eines unstreitigen Sachverhaltes, so dass die Kollegialgerichtsrichtlinie zur Anwendung kommt.

1.2 Der Kläger kann sich zur Begründung seines Feststellungsinteresses auch nicht auf eine Wiederholungsgefahr berufen. Deren Bejahung würde voraussetzen, dass auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen wie in dem für die Beurteilung der erledigten Maßnahme maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2013 - 3 C 6.12 - NVwZ 2013, 1550). Eine solche unverändert fortbestehende Sachlage gibt es hier nicht. Nachdem der Kläger die begehrte Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erhalten hat, ist die erneute Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei unveränderter Sachlage nicht zu erwarten. Auch wenn die Fahrerlaubnis befristet ist, so ist die erneute Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei einem Verlängerungsantrag nur zulässig, wenn sich neue Anhaltspunkte für einen Eignungsmangel ergeben.

1.3 Schließlich kann der Kläger die Zulässigkeit seines Fortsetzungsfeststellungsantrags nicht mit einem Rehabilitierungsinteresse begründen. Das Verlangen nach Rehabilitierung begründet ein Feststellungsinteresse nur dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Dafür reicht es nicht aus, dass der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte. Eine diskriminierende Wirkung ergibt sich z. B. regelmäßig nicht allein aus dem Umstand, dass ein Antrag auf Fahrerlaubniserteilung auf der Grundlage von § 11 Abs. 8 FeV abgelehnt wurde. Voraussetzung für eine solche Ablehnung ist lediglich, dass ein zu Recht angefordertes Fahreignungsgutachten nicht beigebracht wurde. Die Prüfung des Vorliegens einer rehabilitierungsbedürftigen Diskriminierung verlagert sich damit im Wesentlichen auf die Gründe, aufgrund derer die Behörde vom Betroffenen die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens fordert. Dabei ist insbesondere in den Blick zu nehmen, auf welche fahreignungsrelevanten Mängel sich die Fahrerlaubnisbehörde dabei berufen hat und in welcher Art und Weise sowie in welcher Form das geschehen ist. Für die zu klärende Frage einer fortdauernden Beeinträchtigung des Betroffenen in seinen Persönlichkeitsrechten sowie eines daraus resultierenden Rehabilitierungsinteresses ist noch nicht zu prüfen, ob mit den von der Fahrerlaubnisbehörde für das Vorliegen von Eignungszweifeln aufgeführten Umständen auch die rechtlichen Voraussetzungen für eine Gutachtensanforderung erfüllt werden. Das ist, falls ein Rehabilitierungsinteresse anzuerkennen ist, dann erst eine Frage der Begründetheit des Feststellungsantrags (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2013, a. a. O.).

Im Fall des Klägers waren nach Einschätzung der Fahrerlaubnisbehörde Eignungszweifel dahingehend gegeben, ob er die Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung bieten könne, da im Zusammenhang mit der vom Amtsgericht München mit Urteil vom 22. Februar 2011 geahndeten Straftat die nicht unbegründete Besorgnis bestehe, dass er zukünftig seine Fahrgäste schädigen werde. Diese Gewähr stehe insbesondere dann in Zweifel, wenn ein strafrechtlich auffälliges Verhalten Anlass zur ernsthaft begründeten Besorgnis gebe, der Betroffene könne in von der Rechtsordnung besonders geschützte Bereiche der ihm anvertrauten Fahrgäste unter Ausnutzung ihrer Situation eingreifen. Auf eine konkrete Gefahr komme es nicht an. Die Anordnung sei geeignet, festzustellen, ob die aufgrund der problematischen Einstellung des Klägers zum Eigentum Anderer ersichtlichen Zweifel an der Gewähr für die besondere Verantwortung sich bewahrheiten oder ausräumen lassen.

Der Ausgangspunkt der Anforderung, nämlich die vom Amtsgericht München mit Urteil vom 22. Februar 2011 geahndete Straftat und deren Wertung als problematische Einstellung des Klägers zum Eigentum Anderer, ist kein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Hinsichtlich der Straftat ergibt sich das schon daraus, dass diese unstreitig ist. Der Schluss auf bestehende Zweifel an der Gewähr für die besondere Verantwortung ergibt sich unmittelbar aus der rechtskräftig abgeurteilten Straftat gegen das Vermögen und das Eigentum Anderer. Die Schlussfolgerung, dass geklärt werden müsse, ob die Gefahr bestehe, dass der Kläger in von der Rechtsordnung besonders geschützte Bereiche der ihm anvertrauten Fahrgäste unter Ausnutzung ihrer Situation eingreife, liegt nicht so fern, dass sie den Verdacht auf eine unsachgemäße oder gar willkürliche, die persönlichen Belange des Klägers missachtende Sachbehandlung begründen könnte. Schließlich hat der Kläger in neun Fällen Arbeitsentgelte (Sozialversicherungsbeiträge) vorenthalten und veruntreut. Auch ist der Ton in der Anordnung sachlich gehalten. Die Gefahr einer Herabsetzung des Klägers in der Öffentlichkeit bestand nicht.

2. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bezieht sich auf die Begründetheit der Klage. Auf sie ist mangels Zulässigkeit der Klage nicht einzugehen. Der Zulassungsgrund kann nicht vorliegen, weil Fragen der Begründetheit der Klage nicht entscheidungserheblich sind.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. der Empfehlung in Nr. 46.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

24
Auf die allgemeine Richtlinie, dass einen Amtsträger in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (siehe dazu z.B. Senatsurteile vom 6. Februar 1986 - III ZR 109/84, BGHZ 97, 97, 107; vom 6. Februar 1997 - III ZR 241/95, NVwZ 1997, 1243, 1245 und vom 7. September 2017 - III 618/16, juris Rn. 25; jew. mwN), kann sich der Beklagte hier nicht berufen. Die so genannte "Kollegialgerichtsrichtlinie" greift nicht ein, wenn das Gericht eine gesetzliche Bestimmung "handgreiflich falsch" ausgelegt hat, ferner , wenn und soweit das Gericht für die Beurteilung des Falles wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat oder sich bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer rechtlich verfehlten Betrachtungsweise nicht hat freimachen können (Senatsurteil vom 6. Februar 1997 aaO). Jedenfalls Letzteres liegt hier vor. Denn das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der im Sozialrecht bestehenden besonderen Beratungs- und Belehrungspflichten eine im Ausgangspunkt verengte Sichtweise zugrunde gelegt. Es hat nicht hinreichend beachtet, dass einem Sozialhilfeträger gerade im Hinblick auf die Verzahnung und Verknüpfung der Sicherungsformen und -systeme frühzeitig Hinweispflichten (ohne weitere Prüfungspflichten) obliegen, wenn wegen Erwerbsunfähigkeit des Leistungsberechtigen ein rentenversicherungsrechtlicher Bera- tungsbedarf auf der Hand liegt. Indem das Gericht unter Hinweis auf die beim Sozialhilfeträger regelmäßig fehlenden Spezialkenntnisse des Rentenversicherungsrechts eine Beratungs- und Hinweispflicht verneint hat, hat es einen zu engen Prüfungsmaßstab angelegt.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.