Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2018 - 10 ZB 15.795

published on 07/02/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2018 - 10 ZB 15.795
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin (i.F. auch: die Landesvereinigung) verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ihre in erster Instanz erfolglose Klage weiter, mit der sie sich gegen ihre Erwähnung in den Verfassungsschutzberichten des Beklagten für die Jahre 2010 bis 2013 wendet und die Unkenntlichmachung der dortigen Eintragungen verlangt.

Die Abweisung der Klage mit Urteil vom 2. Oktober 2014 begründet das Verwaltungsgericht insbesondere damit, dass ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinn von Art. 15 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 BayVSG (in der bis 29. August 2014 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1997, GVBl S. 70, i.F.: a.F.) vorlägen, die die Annahme zuließen, die Landesvereinigung verfolge gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen. Es bestehe ein maßgeblicher Einfluss von Linksextremisten („größte linksextremistisch beeinflusste Organisation im Bereich Antifaschismus“), insbesondere aus der DKP, der sich etwa in der Person des im Jahr 2010 amtierenden bayerischen Landessprechers E.G. zeige, der früher in der FDJ und der verbotenen KPD engagiert gewesen sei. Auch der Bundessprecher U.S. sei Mitglied der DKP und wiederholt im Umfeld von Aktionen der Landesvereinigung in Bayern in Erscheinung getreten; des Weiteren bestünden Kontakte zur Partei „Die Linke“ und zu gewaltbereiten autonomen Gruppierungen, wie sich anlässlich gemeinsamer Protestaktionen gegen Rechtsextremisten im Februar 2010 in Dresden anlässlich des 65. Jahrestags der Bombardierung durch die Alliierten gezeigt habe. Auch der Bundesvorsitzende der Bundesvereinigung habe durch seine Äußerungen zur Blockade von „Naziaufmärschen“ den Schulterschluss mit gewaltbereiten Gruppierungen vollzogen und sich in einem Interview für die Zusammenarbeit mit ihnen ausgesprochen. Er vertrete ein mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbares Klassenkampf-Konzept. Die Klägerin als Landesvereinigung müsse sich seine Äußerungen, die er in seiner Eigenschaft als Bundesvorsitzender gemacht habe, zurechnen lassen. Schließlich besäßen nach eigenen Angaben der DKP etwa 14% ihrer Mitglieder auch die Mitgliedschaft der VVN-BdA, von denen etwa 30% Funktionen ausübten; es sei einheitliche Erkenntnislage, dass es sich bei der DKP um eine linksextremistische Partei handele, deren Ziel nach wie vor die revolutionäre Überwindung des bestehenden Systems zum Zwecke der Errichtung einer kommunistischen Gesellschaftsordnung sei. Nicht zu beanstanden sei auch die Bewertung des Beklagten, die VVN-BdA verfolge einen kommunistisch orientierten Antifaschismus, der alle nicht-marxistischen Systeme und damit auch die parlamentarische Demokratie zumindest als zu bekämpfende Vorstufe zum Faschismus betrachte. Schließlich wiederholten die Verfassungsschutzberichte für die Jahre 2011, 2012 und 2013 im Wesentlichen die dargestellten Bewertungen aufgrund derselben tatsächlichen Anhaltspunkte, ergänzt um aktuelle Äußerungen von Prof. F., in denen er sich erneut für Massenblockaden gegen genehmigte Veranstaltungen ausspreche.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Es liegt weder ein Verfahrensfehler vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; 1.) noch bestehen die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 2.) noch hat die Rechtssache die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; 3.).

1. Es liegt keiner der geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vor. Weder wurde das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt (1.1) noch hat das Verwaltungsgericht den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt (1.2).

1.1 Die Klägerin trägt hierzu vor, das Verwaltungsgericht habe im angefochtenen Urteil zahlreiche Ausführungen der Klägerin nicht gewürdigt und Argumente nicht zur Kenntnis genommen. Dies gelte insbesondere für vier Punkte, allen voran die fehlende Auseinandersetzung des Urteils mit der in der mündlichen Verhandlung ausführlich diskutierten und bereits zuvor schriftsätzlich problematisierten Frage, ob der Klägerin als Landesorganisation Äußerungen von Funktionären des Bundesverbandes zugerechnet werden könnten. Dies sei bereits wegen der historischen Entwicklung, die zunächst regionale Strukturen von Vereinigungen der NS-Verfolgten mit eigenen Satzungen und eigener Finanzhoheit aufgewiesen habe, zu verneinen. Die Klägerin habe unter Nennung konkreter Beispiele vorgetragen, dass fast die gesamte politische Arbeit eigenständig durch die Landesverbände geleistet werde; es habe in den letzten Jahren nur eine einzige bundesweite Kampagne gegeben. Auch aus der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Publikation („antifa“) ergebe sich, dass für Artikel der einzelnen Landesverbände ein eigener Bereich vorgesehen sei. Im Urteil sei dieses klägerische Vorbringen jedoch inhaltlich nicht zur Kenntnis genommen, sondern die Publikation unter einem völlig anderen Gesichtspunkt zulasten der Klägerin verwertet worden. Auch mit den vorgetragenen inhaltlichen Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und dem Bundesausschuss bzw. Prof. F. befasse sich das Urteil nicht, obwohl es sich maßgeblich auf inkriminierte Äußerungen der Bundesebene stütze, ohne zuvor das Verhältnis dieser Ebene zur Klägerin zu behandeln. Auch im Hinblick auf die Behauptung eines Schulterschlusses der Klägerin mit gewaltbereiten Gruppen im Zusammenhang mit Blockaden in Dresden 2010 sei das rechtliche Gehör verletzt; so beruhe schon die Benennung im Tatbestand des Urteils (UA, S. 5: „im Rahmen der Bundesveranstaltung Schulterschluss, den der Bericht 2010 erwähne“) auf einer falschen Tatsachenermittlung, denn eine Bundesveranstaltung dieses Namens habe es nicht gegeben und sei auch nicht im Bericht 2010 aufgeführt. Es habe ein bundesweites Bündnis mit dem Namen „Dresden nazifrei“ gegeben, zu dem sich über 200 Organisationen mit gewaltfreier Ausrichtung zusammengefunden hätten. Demgegenüber stelle der Ausdruck „Schulterschluss mit gewaltbereiten Gruppen“ eine eindeutige Wertung des Beklagten dar, zu deren Überprüfung sich das Gericht mit dem klägerischen Vorbringen hätte auseinandersetzen müssen, was aber in unzureichender Weise nur in einem einzigen Satz geschehen sei. Des Weiteren lasse das Urteil jegliche differenzierte Auseinandersetzung mit dem von der Klägerin vertretenen pluralen Antifaschismus-Verständnis vermissen und mache sich ohne nähere Auseinandersetzung mit den Argumenten der Klägerin lediglich die Beschreibung des Beklagten zu eigen. Vor dem Hintergrund des unterstellten „kommunistischen Antifaschismus“ hätte auch ein Beschluss der bayerischen Landeskonferenz der Klägerin gewürdigt werden müssen, in dem unter Betonung eines breiten antifaschistischen Konsenses aller Teile der Gesellschaft der Festlegung auf eine sozialistische Programmatik der Vereinigung eine klare Absage erteilt werde. Die Beschäftigung des Urteils mit einer Rede des Geschichtswissenschaftlers K. P., der der Klägerin nicht angehöre, blende das darin erkennbar werdende Antifaschismusverständnis aus. Als vierter Aspekt sei schließlich darauf hinzuweisen, dass die einzige im Bericht 2010 genannte Person, deren Verlautbarungen der Klägerin unmittelbar hätten zugerechnet werden können, ihr Landessprecher E.G. gewesen sei, der jedoch in den Berichten für die Jahre 2011 bis 2013 keine Erwähnung mehr gefunden habe, obwohl seine politische Einstellung und seine Rolle als wichtiger Repräsentant der Klägerin unverändert geblieben sei; mit diesem Umstand setze sich das Urteil ebenfalls nicht auseinander, obwohl der Schluss naheliege, er müsse sich auf die Berichterstattung durch den Beklagten auswirken.

Mit diesem Vorbringen wird jedoch kein Verfahrensfehler in Form der Verletzung des der Klägerin zustehenden rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) dargelegt. Zwar trifft es zu, dass sich das angefochtene Urteil weitgehend die argumentativen Positionen des Beklagten zu eigen gemacht und sich nur sehr knapp mit der dagegen gerichteten Argumentation der Klägerin auseinandergesetzt hat. Hieraus allein kann jedoch nicht gefolgert werden, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder zwar zur Kenntnis genommen, jedoch im Rahmen seiner Entscheidungsfindung nicht erwogen.

Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht lediglich, entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 15.4.1980 – 1 BvR 1365/78 – juris; BVerwG, B.v. 30.6.2015 – 8 B 38.14 – juris Rn. 3), nicht jedoch, ihm zu folgen. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann nur dann festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass – anders als es grundsätzlich vermutet wird – das Gericht ihm gegenüber geäußertes Parteivorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es besteht keine Verpflichtung, sich mit jeglichem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen; deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich werden, die darauf hindeuten, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder zumindest bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Geht das Gericht in den Entscheidungsgründen nicht auf den wesentlichen Kern des Vorbringens zu einer bestimmten Frage von für das Verfahren zentraler Bedeutung ein, so kann hieraus auf die fehlende Berücksichtigung des Vortrags geschlossen werden (BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – juris Rn. 45). Dies gilt nicht, sofern der maßgebliche Vortrag nach Auffassung des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war; dabei ist entscheidend, ob dem Gesamtzusammenhang des Urteils bei verständiger Würdigung unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des Gerichts entnommen werden kann, dass es das Vorbringen zwar erwogen, aber als unwesentlich beurteilt hat (BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 188/09 – juris Rn. 9).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze lässt sich eine zur Zulassung der Berufung führende Gehörsverletzung infolge mangelhafter oder ganz unterbliebener Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit dem Vortrag der Klägerin im angefochtenen Urteil nicht feststellen. Denn bei verständiger Würdigung der Entscheidungsgründe kann nur davon ausgegangen werden, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag der Klägerin zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung erwogen hat. So wird im angefochtenen Urteil die Frage der Zurechenbarkeit von Äußerungen von Vertretern des Bundesverbandes zulasten der Klägerin – wenn auch nur in zwei Sätzen und nur bezogen auf die Person des Bundesvorsitzenden Prof. F. (vgl. UA, S. 5, 21) – behandelt. Damit stand dem Verwaltungsgericht jedoch die in der mündlichen Verhandlung sogar ausführlich erörterte Problematik bei Abfassung seines Urteils vor Augen, auch wenn es letztlich keine Begründung für seine Auffassung liefert. Von einem vollständigen Ausfall jeglicher Erwägung im Sinne des Übergehens des maßgeblichen Vortrags kann jedenfalls nicht gesprochen werden. Allein der Umstand, dass ein Gericht einzelne Elemente des Vortrags im Rahmen eines umfangreichen Verfahrens unerwähnt gelassen hat, rechtfertigt nicht den Schluss, es habe sich nicht mit den vorgetragenen Argumenten befasst (BVerwG, B.v. 19.7.2017 – 8 C 8.17 – juris Rn. 3).

Soweit in der Zulassungsbegründung moniert wird, die Verwendung der Formulierung „Schulterschluss mit gewaltbereiten Linksextremisten“ sei eine Bewertung des Beklagten, der das Verwaltungsgericht ohne Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten gefolgt sei, vermag der Senat auch hierin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen. Denn mit der Verwendung des kritisierten Begriffs ist jedenfalls nach Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beteiligten die Aussage verbunden, dass die Klägerin auch mit anderen Akteuren aus dem linken Spektrum, gegebenenfalls auch autonomen Gruppen, ihre Zielsetzungen im Wege politischer Aktionen verfolgen wird. Dabei ist umstritten, welche dieser Aktionen im Einzelnen rechtsstaatlichen Ansprüchen entsprechen oder deren Grenzen überschreiten. Das verwaltungsgerichtliche Urteil setzt sich mit der zu diesem Thema geführten Diskussion auseinander und kommt hierbei lediglich zu einem der Rechtsauffassung der Klägerin insbesondere zur Zulässigkeit von Blockadeaktionen widersprechendem Ergebnis. Mit der Kritik an der tatrichterlichen Feststellung des Sachverhalts und an seiner Würdigung kann ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs aber von vornherein nicht begründet werden (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2014 – 5 B 25.14 – juris Rn. 13). Auch die Rüge, im angefochtenen Urteil spiegelten sich zum Thema „kommunistischer Antifaschismus“ ausschließlich die Argumente des Beklagten ohne weitere Auseinandersetzung mit denen der Klägerin wider, reicht nicht für die Annahme einer Gehörsverletzung aus, weil keineswegs klar auf der Hand liegt, dass das Verwaltungsgericht die Argumente der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen hat; vielmehr ist davon auszugehen, dass sie sehr wohl gesehen und erwogen, jedoch letztlich für nicht stichhaltig befunden wurden. Denn in einem Urteil müssen nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe angegeben werden, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (s. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO; BVerwG, B.v. 2.8.2017 – 6 B 11.17 – juris Rn. 11).

Entsprechendes gilt auch für die Bewertung des Umstands, dass erstmals ohne erkennbaren Anlass – beginnend ab dem Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2011 – die namentliche Erwähnung des Landessprechers der Klägerin, E.G., im Zusammenhang mit den zwischen der Klägerin und der DKP bestehenden Verbindungen unterblieben ist (Schriftsatz d. Kl. v. 23.9.2014, S. 23 f.). Zwar lässt sich dem angefochtenen Urteil (vgl. UA, S. 26, 27) dieser von der Klägerin bereits im Vorfeld thematisierte Umstand tatsächlich nicht entnehmen; allerdings hatte er aus der maßgeblichen Sicht des Erstgerichts für die Bewertung der Klägerin als „maßgeblich linksextremistisch beeinflusste Organisation“ keine entscheidende Bedeutung, zumal E.G. offenbar auch nach 2010 für die Klägerin tätig war, ohne dass sich an deren Bewertung durch den Fortfall der namentlichen Erwähnung einer bestimmten Person im Verfassungsschutzbericht etwas ändern könnte. Die Herausnahme von E.G. erfolgte offenbar nach öffentlicher Diskussion wegen seiner Persönlichkeit und seiner Biografie als Verfolgter des nationalsozialistischen Regimes (vgl. SZ v. 18.3.2017, „Der Unerschrockene“; Schriftsatz d. Klägerin v. 24.9.2015, S. 2 - 5), ohne dass sich an der verfassungsschutzrechtlichen Beurteilung der Klägerin Maßgebliches geändert hatte oder durch die Herausnahme geändert hätte. Eines näheren Eingehens hierauf bedurfte es daher nicht, so dass auch insoweit eine Gehörsverletzung ausscheidet.

1.2 Auch soweit man zu Gunsten der Klägerin ihren zu den Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO (s.u. 2. und 3.) gemachten Vortrag im Hinblick auf die ihrer Meinung nach unzureichende Aufklärung des Sachverhalts zugleich als Rüge eines Verfahrensmangels (Aufklärungsrüge) im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO versteht, führt er nicht zur Zulassung der Berufung.

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und damit gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, greift schon deswegen nicht durch, weil ein Tatsachengericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Kläger in der mündlichen Verhandlung zu beantragen unterlassen hat (vgl. etwa BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 11.10.2017 – 1 ZB 15.1773 – juris Rn. 3). Im vorliegenden Fall wurde ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung kein Beweisantrag gestellt. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zu kompensieren (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 75). Das Maß der erforderlichen gerichtlichen Ermittlungen richtet sich im Übrigen danach, was das Gericht für seine Überzeugungsbildung im konkreten Einzelfall als vernünftigerweise geboten ansehen muss, ohne dabei jeden noch so entfernt liegender Umstand aufklären oder jedem noch so geringfügigen Zweifel nachgehen zu müssen (Geiger in Eyermann, a.a.O., § 86 Rn. 11).

Das Verwaltungsgericht durfte seiner Entscheidung die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen und Erkenntnisse zu Grunde legen, ohne dass weiterer Aufklärungsbedarf im Hinblick auf die für die Beurteilung der maßgeblichen Rechtsbegriffe (hier: gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen) erforderlichen tatsächlichen Grundlagen erkennbar war. Anhaltspunkte, wegen derer sich dem Verwaltungsgericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen, liegen nicht vor.

2. Auch der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1) liegt nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit bestünden nur dann‚ wenn die Klägerin einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG‚ B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16; B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11). Solche schlüssigen Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn im Zulassungsverfahren substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546). Dies ist hier nicht der Fall.

Die Klägerin trägt vor, die ernstlichen Zweifel ergäben sich aus der fehlerhaften Feststellung des Sachverhalts und damit einer Entscheidung auf unzutreffender Tatsachenbasis. Falsch sei die Annahme, Linksextremisten, insbesondere aus der DKP, übten maßgeblichen Einfluss auf die Klägerin aus. Allein der Hinweis darauf, 14% der DKP-Mitglieder seien zugleich Mitglieder der Klägerin, führe nicht weiter, denn er bedeute nur, dass etwa 140 DKP-Mitglieder die ca. 7000 bundesweit tätigen Mitglieder der VVN-BdA beeinflussten, ohne dass der behauptete Einfluss an konkreten Inhalten oder Aktivitäten, die die „Handschrift“ der DKP tragen würden, festgemacht werde. Der in diesem Zusammenhang genannte Landessprecher der Klägerin – E.G. – übe tatsächlich keinen linksextremen Einfluss aus; das Verwaltungsgericht habe insbesondere übersehen, dass er als Holocaust-Überlebender und regelmäßig vor Schulklassen sprechender Zeitzeuge eine Reihe von Ehrungen erfahren habe und mit einer Vielzahl von Repräsentanten des öffentlichen Lebens, auch der bayerischen Staatsregierung, in Verbindung stehe. Es fehle bereits an einer Umschreibung des Begriffs „Linksextremismus“ und einer begründeten Einstufung von E.G. als linksextremistisch. Dieselben Einwendungen würden auch im Hinblick auf die Person des Bundessprechers U.S. erhoben, über den ebenfalls keine konkreten Aktivitäten in Richtung einer DKP-Einflussnahme auf die Klägerin genannt würden. Hierzu reiche jedenfalls die bloße Mitgliedschaft in beiden Vereinigungen ebenso wenig aus wie die Teilidentität einzelner Programmpunkte. U.S. sei entgegen der Annahme im Urteil auch nicht Gründungsmitglied der DKP gewesen. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Klägerin mit gewaltorientierten autonomen Gruppen im Sinne eines „Schulterschlusses“ zusammenarbeite, obwohl sich ihre Aktionen etwa bei der Blockade von Neonaziaufmärschen im Rahmen des „zivilen Ungehorsams“ hielten und sie Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung ablehne. Keines der im Urteil genannten Zitate enthalte einen Anhaltspunkt für die Behauptung der Zusammenarbeit mit autonomen Gruppen bei deren gewalttätigen Aktionen. Vielmehr bewege sich die Klägerin im Konsens eines breiten bürgerlichen Bündnisses aus der Mitte der Gesellschaft. Passive Sitzblockaden erfüllten – anders als das Verwaltungsgericht meine – nicht den strafrechtlichen Gewaltbegriff, weshalb allein der Aufruf zu Blockadeaktionen genehmigter Versammlungen nicht vorwerfbar sei. Weiter werde die unzureichende Verhältnismäßigkeitsprüfung des Verwaltungsgerichts gerügt. Im Rahmen seiner Ermessensausübung habe es nicht beachtet, dass der mit der Erwähnung im Verfassungsschutzbericht einhergehende – bereits mit noch nicht bestandskräftigem Bescheid aus dem Jahr 2011 festgestellte – Verlust der Gemeinnützigkeit der Klägerin aufgrund der entstehenden Rückzahlungsverpflichtungen zu ihrer Existenzvernichtung führen werde. Damit wäre die Vereinigungsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 1 GG beeinträchtigt und eine Fortführung der VVN-BdA zumindest unter Einbeziehung der DKP-Mitglieder nicht mehr möglich. Eine Abwägung dieses Umstandes habe das Verwaltungsgericht, das nur pauschal das Vorliegen unzumutbarer Nachteile verneine, versäumt. Auch die an die Klägerin für ihre Arbeit überreichten Auszeichnungen und Ehrungen fänden keine Erwähnung im Rahmen der nur zehn Zeilen umfassenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit. Schließlich ergäben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit auch aus denjenigen Umständen, die bereits im Rahmen der Gehörsrüge (vgl. oben 1.1) vorgetragen worden seien, hier in erster Linie aus der zu Unrecht erfolgten Zurechnung von Äußerungen außerhalb der Landesvereinigung stehender Personen sowie daraus, dass die Klägerin unter der Überschrift „Linksextremismus“ im Bericht geführt werde, ohne dass der erhobene Vorwurf einer lediglich linksextremistischen Beeinflussung hinreichend erkennbar werde, zumal vor und nach der Klägerin im Bericht Organisationen mit als linksextremistisch eingestuften „Strukturen“ genannt würden.

Mit diesem Vorbringen wird die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Das Verwaltungsgericht hat zunächst richtigerweise – wenn auch ohne Begründung – die Äußerungen zweier auf Bundesebene tätiger, hochrangiger VVN-Mitglieder der Klägerin zugerechnet. Zwar ist Beobachtungs- und demzufolge auch Berichtsobjekt in der Zuständigkeit des Beklagten ausschließlich die Klägerin als Landesvereinigung. Dies schließt jedoch im konkreten Fall nicht aus, zur Begründung einzelner auf die Klägerin bezogener Aussagen im Bericht auch Äußerungen und Aktivitäten von Funktionären anderer Landesverbände oder des Bundesverbandes unter Zurechnung an die Klägerin heranzuziehen. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Äußerungen leitender Mitglieder einer Vereinigung dieser sogar dann zuzurechnen, wenn sie zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Handeln für die Vereinigung, sondern etwa in privatem Zusammenhang getätigt wurden, jedoch den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die Repräsentanten dieser Vereinigung handeln (BayVGH, U.v. 22.10.2015, a.a.O., Rn. 37; BVerwG, B.v. 24.3.2016 – 6 B 4.16 – juris Rn. 4 bis 7 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 14.5.2014 – 6 A 6.11 – juris Rn. 35). Unter dieser Voraussetzung muss sich auch der Landesverband einer politischen Partei Äußerungen von Repräsentanten auf Bundesebene derselben Partei entgegenhalten lassen (zum Verhältnis von Jugendorganisation einer Partei zu ihrer „Mutterpartei“: BVerwG, U.v. 20.5.1983 – 2 WD 11.82 – juris Rn. 155).

Im vorliegenden Fall verfolgen die Klägerin (wie auch die weiteren Landesverbände) vor einem identischen historischen und ideologischen Hintergrund die gleichen politischen Ziele wie die Bundesvereinigung. Diese hat als gleichsam „übergeordneter Bundesverband“ maßgebliche Möglichkeiten der Einflussnahme auf die einzelnen Landesverbände. Dies wird schon aus der Satzung (vgl. Bl. 2 bis 4 der Gerichtsakte des VG München) der Klägerin deutlich, die zwar als eingetragener Verein rechtlich selbstständig, zugleich aber „Teil der Bundesvereinigung der VVN-BdA“ ist, deren Beschlüsse „für die Landesvereinigung bindend“ sind (vgl. § 8 Nr. 2 der Satzung der Klägerin). Weiter ergibt sich aus § 6 Nr. 4 der Satzung, dass die von der Bundesvereinigung beschlossene Beitrags- und Finanzordnung für die Landesvereinigung bindend ist. Vor diesem Hintergrund ist die nach Vereinsrecht gegebene formelle Unabhängigkeit entscheidend eingeschränkt und wegen der „Leitlinienkompetenz“ der Bundesvereinigung eine Zurechnung von Äußerungen deren Repräsentanten auf die Landesebene nur folgerichtig. An dieser Einschätzung ändert auch nichts der Umstand, dass in dem im Verfahren vorgelegten Magazin der VVN-BdA („antifa“) eigene Seiten für Veröffentlichungen der Landesverbände in klarer Abgrenzung zu solchen der Bundesvereinigung reserviert sind und von den Landesverbänden auch genutzt werden. Damit konnte der Beklagte die Äußerungen der beiden auf Bundesebene tätigen Personen im Verfassungsschutzbericht 2010 als Anhaltspunkte zulasten der Klägerin heranziehen.

Die Aussage, die Klägerin sei maßgeblich von linksextremistisch eingestellten Personen – insbesondere solchen mit der DKP-Mitgliedschaft – beeinflusst, ist keine eines Nachweises zugängliche Tatsachenbehauptung, sondern eine von einer Behörde im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach Vorliegen bestimmter tatsachengestützter Anhaltspunkte vorgenommene Bewertung. Die Verfassungsschutzbehörden haben das tatsächliche Verhalten von Gruppen und ihren Mitgliedern „wertend zu beurteilen“ und können das Ergebnis ihrer Tätigkeit an die Öffentlichkeit weitergeben; dabei muss ihr mit Zielrichtung auf die Sicherung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtetes Informationshandeln, soweit es mit einem Grundrechtseingriff – wie hier in Art. 9 Abs. 1 GG – einhergeht, der gesetzlichen Ermächtigung (Art. 15 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVSG a.F.) entsprechen und rechtsstaatlichen Anforderungen insbesondere an die Verhältnismäßigkeit der Berichterstattung genügen (vgl. übergreifend: BVerfG, B.v. 24.5.2005 – 1 BvR 1072/01 –; BVerwG, U.v. 21.5.2008 – 6 C 13.07 –; BayVGH, U.v. 22.10.2015 – 10 B 15.1609 –, alle zu einer politischen Partei, zitiert nach juris m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist der Senat der Auffassung, dass die Bewertung („maßgeblich beeinflusst“) der politischen Tätigkeit der Klägerin schon deswegen nicht beanstandet werden kann, weil die dargelegte personelle Verschränkung der Klägerin auf Funktionärsebene mit der DKP, aber auch die rein quantitative Betrachtung der Doppelmitgliedschaften hinreichende indizielle Wirkung für die Aussage einer linksextremistischen Beeinflussung haben. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang eine Definition des „Linksextremismus“ im Urteil des Verwaltungsgerichts vermisst, kann auf die entsprechende Darstellung und Beschreibung im jeweiligen Vorspann der einzelnen Verfassungsschutzberichte Bezug genommen werden; dass die DKP unter diese Rubrik zu fassen ist, dürfte allgemeine Meinung sein und wird auch von der Klägerin nicht bestritten. Ihre Forderung, der tatsächliche Einfluss der DKP auf die Klägerin hätte vom Verwaltungsgericht „ermittelt“ werden müssen, führt schon deshalb nicht weiter, weil die Einflussnahme als nach außen kaum in Erscheinung tretender Vorgang nicht konkret greifbar und damit auch nicht objektiv „messbar“ ist; dies gilt in gleicher Weise für die Frage, ab welchem Grad an Intensität ein Einfluss als „maßgeblich“ angesehen werden kann. Eine bestimmte Anzahl an gemeinsam durchgeführten Aktionen, die von der DKP und ihrer Anhängerschaft geprägt wären, ist jedenfalls nicht erforderlich. Entscheidend ist die „traditionelle“, historisch bedingte Kooperation mit der in Bayern im Vergleich zur DKP doppelt so mitgliederstarken Klägerin (vgl. Verfassungsschutzbericht 2010, S. 206, 207). Die DKP selbst bezeichnet die Bundesvereinigung als „Bündnispartner“ und hat beispielsweise eine Grußbotschaft aus Anlass eines VVN-BdA-Bundeskongresses 2014 geschickt, in der auf das „in Jahrzehnten gewachsene vertrauensvolle Verhältnis zwischen den beiden Organisationen“, das auch für die Zukunft bedeutsam sei, hingewiesen wird (Schriftsatz des Beklagten v. 24.7.2015, S. 8).

Auch soweit sich die Klägerin gegen die Bewertung wendet, sie habe einen „Schulterschluss mit gewaltorientierten autonomen Gruppierungen“ vollzogen, werden keine Umstände aufgezeigt, aus denen sich die hinreichende Möglichkeit der Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergibt. Der Begriff „Schulterschluss“, der im Sinne einer Bündnispartnerschaft (vgl. etwa: Verfassungsschutzbericht 2016, S. 224) zu interpretieren ist, besagt nicht mehr, als dass die Bundes- und die Landesvereinigung mit den genannten Gruppierungen – ohne dass damit andere Partner ausgeschlossen wären – gemeinsame politische Aktionen (hier: 2009/2010 in Dresden) durchgeführt haben. Nicht verbunden ist mit dieser Feststellung, dass VVN-Mitglieder selbst Gewalt ausgeübt hätten. Auch auf die umstrittene Frage der strafrechtlichen Qualität von (Sitz-)Blockaden mit dem Ziel, andere Demonstrationen zu ver- oder zumindest zu behindern, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend an. Es ist nicht erkennbar, dass die vom Beklagten herangezogenen und vom Verwaltungsgericht bestätigten Erkenntnisse, insbesondere die Äußerungen der Bundesrepräsentanten der VVN-BdA (vgl. UA, S. 18, 19/1. Abs., 20), als entsprechende Anhaltspunkte die beanstandete Berichterstattung nicht tragen könnten.

Schließlich erweist sich die Richtigkeit des angefochtenen Urteils auch nicht deshalb als ernstlich zweifelhaft, weil es in unzureichender Weise die Verhältnismäßigkeit der beanstandeten Maßnahme bejaht hätte. Der infolge einer Erwähnung im Verfassungsschutzbericht möglicherweise eintretende Verlust des Status der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit ist kein Umstand, der im Rahmen dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung unmittelbar zu berücksichtigen wäre. Er stellt eine denkbare, jedoch nicht zwingende Konsequenz der Aufnahme einer Vereinigung in den Verfassungsschutzbericht dar (vgl. § 51 Abs. 3 Satz 1, 2 AO, wonach bei Aufnahme einer Körperschaft als rechtsextremistische Organisation im Verfassungsschutzbericht eines Landes eine widerlegbare Vermutung für verfassungsfeindliche Bestrebungen besteht). Es erscheint im Übrigen nicht plausibel, dass der Klägerin im Falle einer Klageabweisung „faktisch eine Fortführung ihrer Arbeit“ nicht mehr möglich sei. Auch wenn die Finanzierung ihrer Vereinstätigkeit erschwert wird, kann die Vereinigung selbst unter Einbeziehung der DKP-Mitglieder weiterhin fortgeführt werden. Insoweit bedurfte es auch nicht der geforderten Abwägung mit der grundgesetzlich geschützten Vereinigungsfreiheit der Klägerin. Soweit diese meint, im Rahmen der Gesamtbetrachtung seien die „für ihre Arbeit erhaltenen Auszeichnungen und Ehrungen“ zu Unrecht ausgeblendet worden, ist dem entgegenzuhalten, dass damit einzelne Personen – insbesondere der Landessprecher E.G. (vgl. Schriftsatz d. Klägerin v. 23.7.2014, S. 23, 24) – ausgezeichnet wurden, nicht jedoch die Klägerin selbst wegen ihrer Aktivitäten.

3. Die Rechtssache besitzt schließlich nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufzeigt, weshalb diese Frage entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist und der Frage eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Hierfür ist erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von (angeblich) grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert, also in einer Weise auseinandersetzt, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. BayVGH, B.v. 21.6.2016 – 10 ZB 16.444 – juris Rn. 3; zum Zulassungsgrund des § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vgl. BVerwG, B.v. 1.3.2016 – 5 BN 1.15 – juris Rn. 2; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72 m.w.N.).

Die Klägerin trägt unter Berufung auf den vom Verwaltungsgericht angeführten Beschluss des Senats vom 28. August 2012 (10 ZB 11.1600) vor, es sei grundsätzlich zu klären, ob die zur Berichterstattung führenden tatsächlichen Anhaltspunkte genannt werden müssten oder nicht, und weiter, „in welchem Umfang tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen bzw. dargelegt werden müssen“. Das Verwaltungsgericht sei der Meinung, die nachvollziehbarere Darstellung einzelner Geschehnisse oder Umstände mit Einfluss auf die verfassungsschutzrechtliche Wertung reiche aus, eine vollständige Darstellung der maßgeblichen Anhaltspunkte im Verfassungsschutzbericht sei dagegen nicht erforderlich.

Diese mit der Grundsatzrüge aufgeworfenen Fragen zum Umfang der Verpflichtung zur Darstellung der maßgeblichen Tatsachen in einem Verfassungsschutzbericht sind jedoch – soweit sie überhaupt einer fallübergreifenden, rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich sind – durch die Rechtsprechung des Senats (U.v. 22.10.2015 – 10 B 15.1320 – juris Rn. 96) inzwischen geklärt. Danach lässt sich aus Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F. ein formelles Begründungserfordernis zur Angabe der den Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG a.F. zugrunde liegenden tatsächlichen Anhaltspunkte nicht herleiten. Weiter hat der Senat ausgeführt:

„Auch wenn nach dem Wortlaut des Art. 15 Satz 1 BayVSG das Staatsministerium des Innern (für Bau und Verkehr) und das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG unterrichten, kann dies nicht als verbindliche Festlegung des Gesetzgebers auf der Rechtsfolgenseite über die Art und Weise sowie den Umfang der Berichterstattung verstanden werden. Denn ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes hat der Gesetzgeber mit der Einfügung der Worte „tatsächliche Anhaltspunkte für“ in Art. 15 Satz 1 BayVSG im Hinblick auf eine enge Auslegung der entsprechenden Vorschrift des Landes Berlin durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6.4.2006 – 3 B 3. 99) lediglich klarstellen wollen, dass eine Berichterstattung entsprechend der bisherigen Praxis in Bayern bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und nicht erst bei sicherem Vorliegen von Bestrebungen zulässig ist (Zu § 1 Nr. 7 – Art. 15 Satz 1 BayVSG –, LT-Drs. 15/10313 S. 26/27; zur Auslegung der bundesrechtlichen Ermächtigung des § 16 Abs. 1 BVerfSchG vgl. BVerwG, U.v. 26.6.2013 – 6 C 4.12 – juris). Damit hat der bayerische Gesetzgeber aber ersichtlich nur eine Konkretisierung der tatbestandlichen Voraussetzung der Unterrichtungsbefugnis, nicht aber eine Bestimmung der Art und Weise sowie des Umfangs der Unterrichtung vorgenommen. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. September 2010 (10 CE 10.1830 – juris) lag insofern ein Sonderfall zugrunde, bei dem der dortige Antragsteller in einem Verfassungsschutzbericht in einer tabellarischen Übersicht unter dem Punkt „sonstige Linksextremisten“ ohne jegliche weitere Erläuterung aufgelistet war. Die auch im Leitsatz dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zum Ausdruck kommende Auffassung, ohne gleichzeitige Mitteilung entsprechender tatsächlicher Anhaltspunkte sei eine solche Bewertung schon vom Tatbestand des Art. 15 Satz 1 BayVSG nicht mehr gedeckt, weil ein solches Werturteil dann für die Öffentlichkeit nicht mehr nachvollziehbar sei, bezieht sich auf die dieser Entscheidung zugrunde liegende besondere Konstellation und darf nicht generell als besondere gesetzliche Begründungspflicht etwa im Sinne eines Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG verstanden werden.“

Dass die Klärungsbedürftigkeit der Frage durch das zitierte Urteil des Senats erst nach Stellung des Zulassungsantrags im vorliegenden Verfahren entfallen ist, spielt wegen des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung des Zulassungsantrags – dem Zeitpunkt der Entscheidung hierüber – keine Rolle (vgl. hierzu: Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 150, § 124a Rn. 256, 257, jeweils mit weiteren Nachweisen), zumal die Klärung der Frage im Sinne der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts erfolgt ist.

Durch den Verfassungsschutzbericht soll die Öffentlichkeit bereits im Vorfeld relevanter Gefährdungen in die Lage versetzt werden, Art und Ausmaß der möglichen Gefährdungen zu erkennen (vgl. nun: Art. 26 Abs. 1, 2 BayVSG). Damit der so verstandene Auftrag der „Unterrichtung der Öffentlichkeit“ (Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F.) wirksam erfüllt werden kann, bedarf es einer auf den jeweiligen Einzelfall abgestimmten Darstellung der wesentlichen Tatsachen, die die Bewertung zulassen, die Organisation verfolge gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen. Im Rahmen der Unterrichtung der Öffentlichkeit muss – wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist – nachvollziehbar sein, aus welchen wesentlichen tatsachengestützten Anhaltspunkten vor der Vereinigung „gewarnt“ wird. Dagegen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsschutzberichts ist, die von der Klägerin geforderte transparente „Abwägung des Für und Wider“ im Sinn einer umfassenden Auseinandersetzung mit allen bekannten Erkenntnissen zu leisten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1, 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 11/10/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 60.000 Euro festgesetzt. Gründe 1. Die Klägerin
published on 22/10/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 10 B 15.1609 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. Oktober 2015 (VG München, Entscheidung vom 17. Oktober 2014, Az.: M 22 K 13.2076) 10. Senat Sachge
published on 22/10/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 10 B 15.1320 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. Oktober 2015 (VG München, Entscheidung vom 16. Oktober 2014, Az.: M 22 K 14.1743) 10. Senat Sachgebietsschlüssel
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Tenor 1. Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2012 - 2 LA 234/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Gru
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden Vorschriften. Unter Körperschaften sind die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen. Funktionale Untergliederungen (Abteilungen) von Körperschaften gelten nicht als selbstständige Steuersubjekte.

(2) Werden die steuerbegünstigten Zwecke im Ausland verwirklicht, setzt die Steuervergünstigung voraus, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder die Tätigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann.

(3) Eine Steuervergünstigung setzt zudem voraus, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt. Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, ist widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht von Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder des Zuwiderhandelns gegen den Gedanken der Völkerverständigung begründen, der Verfassungsschutzbehörde mit.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz informiert die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, sowie über präventiven Wirtschaftsschutz.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat informiert die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen Entwicklungen. In dem Bericht sind die Zuschüsse des Bundeshaushaltes an das Bundesamt für Verfassungsschutz und den Militärischen Abschirmdienst sowie die jeweilige Gesamtzahl ihrer Bediensteten anzugeben.

(3) Bei der Information nach den Absätzen 1 und 2 dürfen auch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.